Beschluss
2 O 231/24
LG Stralsund 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTRAL:2025:0218.2O231.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Rubrifizierung einer amtsangehörigen Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern ist für eine Erwähnung des Bürgermeisters mit Blick auf § 127 Abs. 1 Satz 6, 1. Halbs. KV M-V kein Raum (Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 2 U 17/22, DVBl. 2022, 866 [Juris; Tz. 3, 6]; LG Stralsund, Urteil vom 25. Februar 2011 - 6 O 308/10 [Juris; Tz. 34]). (Rn.12)
2. Ob bereits die Zustellung der Klage an das Amt (vertreten durch den Amtsvorsteher) zu erfolgen hat oder noch an den Bürgermeister, konnte im konkreten Fall mit Blick auf §§ 88 Abs. 2, 295 Abs. 1 ZPO offenbleiben. (Rn.12)
Tenor
I. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) aus einem Streitwert von … €.
II. Das Gericht schlägt dem Kläger und der Beklagten zu 1) gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO folgenden Vergleich vor:
1. Die Beklagte zu 1) zahlt an den Kläger einen Betrag von … €. Im Gegenzug tritt der Kläger hiermit etwaige Regressansprüche gegen …, wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur (mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung) und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag Nummer … an die Beklagte zu 1) ab, die diese Abtretung hiermit annimmt.
2. Damit sind sämtliche Ansprüche aus dem streitbegriffenen Unfallereignis vom … in … erledigt und abgegolten.
3. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger … % und die Beklagte zu 1) … %. Der Kläger trägt zudem … % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 1) … % der außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.03.2025. Sollten die Parteien dem Vergleich nicht zustimmen, wird um Mitteilung gebeten, ob nach § 128 Abs. 2 ZPO verfahren werden kann.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Rubrifizierung einer amtsangehörigen Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern ist für eine Erwähnung des Bürgermeisters mit Blick auf § 127 Abs. 1 Satz 6, 1. Halbs. KV M-V kein Raum (Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 2 U 17/22, DVBl. 2022, 866 [Juris; Tz. 3, 6]; LG Stralsund, Urteil vom 25. Februar 2011 - 6 O 308/10 [Juris; Tz. 34]). (Rn.12) 2. Ob bereits die Zustellung der Klage an das Amt (vertreten durch den Amtsvorsteher) zu erfolgen hat oder noch an den Bürgermeister, konnte im konkreten Fall mit Blick auf §§ 88 Abs. 2, 295 Abs. 1 ZPO offenbleiben. (Rn.12) I. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) aus einem Streitwert von … €. II. Das Gericht schlägt dem Kläger und der Beklagten zu 1) gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO folgenden Vergleich vor: 1. Die Beklagte zu 1) zahlt an den Kläger einen Betrag von … €. Im Gegenzug tritt der Kläger hiermit etwaige Regressansprüche gegen …, wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur (mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung) und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag Nummer … an die Beklagte zu 1) ab, die diese Abtretung hiermit annimmt. 2. Damit sind sämtliche Ansprüche aus dem streitbegriffenen Unfallereignis vom … in … erledigt und abgegolten. 3. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger … % und die Beklagte zu 1) … %. Der Kläger trägt zudem … % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 1) … % der außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.03.2025. Sollten die Parteien dem Vergleich nicht zustimmen, wird um Mitteilung gebeten, ob nach § 128 Abs. 2 ZPO verfahren werden kann. I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen, das sich am … gegen … Uhr in … ereignet hat. Es kam hier zu einer seitlichen Streifkollision zwischen dem im Kollisionszeitpunkt stehenden klägerischen Fahrzeug und dem an ihm durch eine Rettungsgasse vorbeifahrenden Feuerwehreinsatzfahrzeug der Beklagten zu 1). Das Unfallgeschehen als solches, für dessen nähere Einzelheiten auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien verwiesen wird, namentlich auf die Klageschrift vom … (dort Seite 3), war und ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch die volle Einstandspflicht der Beklagten zu 1) steht für sich betrachtet außer Streit. Streitig ist – allein – der konkrete Schadensumfang. Der Kläger macht mit seiner Klage im Wege eines Freistellungsantrages Reparaturkosten Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Inhaberin der Reparaturwerkstatt sowie eine Wertminderung und Nutzungsausfall geltend. Dabei hat er seine – zunächst an das örtlich zuständige Amtsgericht adressierte und von dort im Beschlusswege an das hiesige Landgericht verwiesene – Klage zunächst sowohl gegen die Gemeinde (Beklagte zu 1)) als auch den … (Beklagter zu 2)) gerichtet, die Klage gegen den … dann aber mit Schriftsatz vom …, auf den Bezug genommen wird, zurückgenommen. Dabei lautet das Passivrubrum der Klageschrift hinsichtlich der Beklagten zu 1) wörtlich: „Gemeinde …, vertreten durch den Bürgermeister …, zuzustellen an Amt …“. Nach der vorbezeichneten Klagerücknahme im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) beantragt der Kläger nunmehr (noch), 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger von dem Vergütungsanspruch der … gemäß der Reparaturkostenrechnung vom … Nummer … in Höhe restlicher … Euro Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche gegen die … wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur (mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung) und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag Nummer … freizustellen; 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von … Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet sich gegen die Höhe der mit der Klage verfolgten Kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom … und … Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) beantragt zumindest sinngemäß, hinsichtlich seiner außergerichtlichen Kosten eine Entscheidung zulasten des Klägers zu erlassen. II. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen: 1. Der Ausspruch betreffend die außergerichtlichen Kosten des im Wege der Klagerücknahme aus dem Prozess ausgeschiedenen Beklagten zu 2) folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 ZPO. 2. Das Passivrubrum war hinsichtlich der Beklagten zu 1) dahingehend zu ändern, dass die Beklagte zu 1) folgende Bezeichnung trägt: „Gemeinde …, vertreten durch das Amt …, dieses vertreten durch die Amtsvorsteherin“. Das folgt aus §§ 127 Abs. 1 Satz 6, 1. Halbs., 143 Abs. 1 KV M-V. Für eine Erwähnung des Bürgermeisters der amtsangehörigen Gemeinde im Prozessrubrum besteht mit Blick auf die Unmittelbarkeit und Exklusivität der Vertreterrolle des Amtes für die ihm angehörende Gemeinde weder Anlass noch Raum (OLG Rostock, Beschluss vom 09.05.2022 – 2 U 17/22, DVBl. 2022, 866 [Juris; Tz. 3, 6]; LG Stralsund, Urteil vom 25.02.2011 – 6 O 308/10 [Juris; Tz. 34]). Ob tatsächlich bereits die Klage – wie vom Kläger erkennbar angenommen – an das Amt zuzustellen war oder aber die in § 127 Abs. 1 Satz 6, 1. Halbs. KV M-V angeordnete gesetzliche Vertretung der Gemeinde durch das Amt überhaupt erst mit der Klageerhebung, also erst mit Zustellung der Klage (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1, 495 Abs. 1 ZPO), eintritt, die Zustellung der Klage selbst also mit Blick auf § 39 Abs. 2 Satz 1 KV M-V noch zu Händen des Bürgermeisters hätte erfolgen müssen (offenlassend OLG Rostock, a.a.O., Tz. 6), kann vorliegend mit Blick auf §§ 88 Abs. 2, 295 Abs. 1 ZPO offenbleiben (vgl. OLG Rostock, a.a.O., Tz. 6). 3. Der Vergleichsvorschlag (§ 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO) wird von folgenden Erwägungen geleitet: a) Die (volle) Haftung der Beklagten zu 1) ist unstreitig und folgt neben §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG mit Blick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 BrSchG M-V jedenfalls auch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. b) Bzgl. der (Rest-) Reparaturkosten – … – lässt sich der Duplik der Beklagten zu 1) entnehmen, dass die Beklagte zu 1) an ihrem ursprünglichen Einwand, der Kläger müsse das sogenannte Werkstattrisiko deshalb tragen, weil er seinen Schaden auf der Grundlage fiktiver Abrechnung geltend mache, nicht aufrechterhält. Dem ist gerichtlicherseits auch nichts entgegen- oder hinzuzusetzen. Aus den vom Kläger in der Replik zutreffend ausgeführten Gründen liegt hier eine konkrete Schadensgeltendmachung in Form eines Feststellungsantrages vor. Das erstmals in der Duplik beklagtenseits herangezogene Argument, das Werkstattrisiko müsse deshalb weiterhin beim Kläger verbleiben, weil diesem ein Auswahl- und Überwachungsverschulden zur Last falle, überzeugt das Gericht nicht. Insbesondere muss der Kläger sich, wie von ihm bereits zutreffend ausgeführt, nicht auf die Einschätzung des Haussachverständigen der Beklagtenseite verlassen. Er hatte auch unter Berücksichtigung dieser nicht unparteiischen Expertise auch keinen Anlass, etwa eine weitere sachverständige Meinung einzuholen und erst dann einen ggf. reduzierten Reparaturauftrag zu erteilen. Damit werden die Reparaturkosten voraussichtlich in voller Höhe dem Kläger zuzusprechen sein, sollte es nicht zum Abschluss des vorliegenden Vergleichs kommen. Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht in seinen Vergleichsvorschlag bezüglich der Reparaturkosten einen weit überwiegenden Anteil von … € ein. c) Bezüglich der merkantilen Wertminderung – … € – setzt die Beklagte zu 1) sich mit der privatgutachterlichen Einschätzung, auf die der Kläger sich stützt, durchaus näher auseinander. Ob die hiergegen vorgebrachten Argumente des Klägers insgesamt durchdringen, muss für den Fall einer streitigen Entscheidung womöglich nicht abschließend beurteilt werden. Das Gericht könnte hier eine Schadensschätzung auf der Grundlage des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vornehmen und sich hierbei ggf. mit gewissen Abschlägen an der privatsachverständigen Einschätzung, die der Kläger vorgelegt hat, orientieren. Für den vorliegenden Vergleichsvorschlag legt das Gericht einen Ersatzbetrag von … € zu Grunde. d) In Bezug auf die Ersatzwagenkosten – … € – geht das Gericht vorläufig von einem überwiegenden Unterliegensrisiko des Klägers aus, dies insbesondere vor dem Hintergrund der bestrittenen und vom Kläger bislang nur grob skizzierten Mischnutzung des Unfallfahrzeugs. Daher erscheint es hier angemessen, einen Betrag von (ca.) … € in die Vergleichssumme einzubeziehen.