Urteil
2 O 154/24
LG Stralsund 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTRAL:2025:0320.2O154.24.00
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Leitsätze
Zur zumindest entsprechenden Anwendung der §§ 13-78 SOG M-V auf Amtshandlungen einer Freiwilligen Feuerwehr in Mecklenburg-Vorpommern (im Anschluss an LG Stralsund, Beschluss vom 24. Februar 2025 - 2 O 154/24, BeckRS 2025, 2995).(Rn.11)
(Rn.12)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme etwaiger verweisungsbedingter Mehrkosten, die von dem Kläger allein zu tragen sind - haben der Kläger ...% und die Beklagte ...% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur zumindest entsprechenden Anwendung der §§ 13-78 SOG M-V auf Amtshandlungen einer Freiwilligen Feuerwehr in Mecklenburg-Vorpommern (im Anschluss an LG Stralsund, Beschluss vom 24. Februar 2025 - 2 O 154/24, BeckRS 2025, 2995).(Rn.11) (Rn.12) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme etwaiger verweisungsbedingter Mehrkosten, die von dem Kläger allein zu tragen sind - haben der Kläger ...% und die Beklagte ...% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. I. Die Beklagte - mag sie, was unentschieden bleiben kann, ggf. auch nicht aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG haften - schuldet dem Kläger im zuerkannten Umfang verschuldensunabhängig Entschädigung für die im Zuge des Feuerwehreinsatzes beschädigte Wohnungseingangstür auf der Grundlage der zumindest entsprechend anzuwendenden §§ 72 ff. SOG M-V. 1. Hinsichtlich der Haftung dem Grunde nach kann vollumfänglich auf die Ausführungen in dem bereits erwähnten Beschluss vom 24.02.2025 (unter II.2) verwiesen werden; das Gericht hält an der dortigen Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 12.03.2025 fest. a) Das gilt zunächst für die grundsätzliche - entsprechende - Anwendbarkeit der §§ 72 ff. SOG M-V auf Amtshandlungen öffentlicher Feuerwehren, zu denen die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BrSchG M-V) zählt (§ 5 BrSchG M-V). Insofern ist hier ergänzend klarzustellen, dass es sich vorliegend um eine entsprechende Anwendung kraft gesetzlicher Anordnung handelt, nicht hingegen um den in dem Schriftsatz vom 12.03.2025 thematisierten Weg einer (echten) Analogie. Die Frage etwa nach einer planwidrigen Regelungslücke stellt sich insofern schon im Ansatz nicht. Der Verweis auf die allgemeinen Vorschriften des Sicherheits- und Ordnungsrechts ergibt sich jedenfalls implizit aus § 7 Abs. 6 Satz 1 BrSchG M-V und damit aus dem Gesetz selbst. Insofern kann nur nochmals auf den vorbezeichneten Beschluss vom 24.02.2025 (insofern unter II.2.a)) und die dort referenzierte Fundstelle (Schäfer KommJur 2008, 207 [208 ff.]) verwiesen werden. Auch die (ober-)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Mecklenburg-Vorpommern geht im Übrigen - ohne Weiteres - von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 13-78 SOG M-V auf Maßnahmen der öffentlichen Feuerwehren aus (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 M 23/02, BeckRS 2002, 17869 Rn. 3). Soweit in dem Schriftsatz vom 12.03.2025 erstmals der Gesichtspunkt ins Spiel gebracht wird, das Brandschutzrecht selbst regele die Frage einer neben Amtshaftungsrecht tretenden öffentlich-rechtlichen Entschädigung abschließend, verfängt diese Argumentation im Ergebnis nicht. Richtig ist zwar, dass der insofern in Bezug genommene § 26 BrSchG M-V Ersatz- bzw. Entschädigungsvorschriften formuliert. Eine erschöpfende Regelung in dem von der Beklagten angenommenen Sinn hat der Gesetzgeber insofern aber ersichtlich nicht treffen wollen. Das folgt zum einen schon aus § 26 BrSchG M-V selbst, indem dort erkennbar fragmentarisch zwei Konstellationen aus der insgesamt denkbaren Masse an Ersatz- und Entschädigungsfällen herausgegriffen werden. Konkret geregelt wird in § 26 BrSchG M-V nämlich nur der Fall einer Entschädigung für die persönliche Heranziehung als Einsatzhelfer sowie die Entschädigung für die im weitesten Sinne der Konstellation des aggressiven Notstands (§ 904 BGB) vergleichbare Inanspruchnahme von Gegenständen als Einsatzmittel (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 03.09.2010 - 5 U 139/09, BeckRS 2010, 22989). Schon die amtliche Paragrafenüberschrift bringt es auf den Punkt (Hervorhebung durch das Gericht): „Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sachliche Hilfeleistungen“. Der hier in Rede stehende Fall ist in diesen Sachlagen nicht enthalten. Unabhängig davon ergibt sich der Umstand, dass § 26 BrSchG M-V das Entschädigungsregime nicht erschöpfend regeln will, wiederum schon daraus, dass sich die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 72 ff. SOG M-V schon aus der impliziten Bezugnahme in § 7 Abs. 6 Satz 1 BrSchG M-V ergibt. Soweit im heutigen Verhandlungstermin durch die Beklagtenseite zu bedenken gegeben worden ist, dass bei Sachlagen der hier in Rede stehenden Art der Geschädigte sich typischerweise bei seinem eigenen Hausratsversicherer schadlos halte, der seinerseits in der Regel beim Privathaftpflichtversicherer des Eigentümers derjenigen Wohnung Regress nehmen könne, aus der der (Fehl-) Alarm tatsächlich herrührt, verfängt dies letztlich nicht. Eine derartige Haftungskette mag tatsächlich oftmals gegeben sein. Eine Notwendigkeit stellt sie aber schon deshalb nicht dar, weil weder im Bereich der Hausratversicherung noch im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Selbst wenn sich dies anders verhielte, könnten hieraus aber keine zwingenden Schlüsse gezogen werden. Dass konkret im vorliegenden Fall der Kläger im Schadenszeitpunkt hausratversichert gewesen wäre und eine etwaige Hausratversicherung des Klägers den hier streitbegriffenen Schaden auch abgedeckt hätte, ist von der Beklagtenseite nicht vorgetragen worden (wobei klarzustellen ist, dass § 72 Abs. 2 Nr. 1 SOG M-V [“Ersatz erlangt hat“] insofern spürbar von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB [“Ersatz zu erlangen vermag“] abweicht, als er nur die tatsächliche Ersatzerlangung auf anderem Wege als Grund für den Anspruchsausschluss ausreichen lässt; insofern stünde selbst die unterstellte [bloße] Existenz von Versicherungsschutz für sich genommen der vorliegenden Klage noch nicht entgegen). b) In Bezug auf die Frage der Wahrung der Ausschlussfrist des § 74 Abs. 5 Satz 1 SOG M-V ist ebenfalls an der Einschätzung aus dem Beschluss vom 24.02.2025 (unter II.2.c)) festzuhalten. Hierzu beinhaltet der Schriftsatz vom 12.03.2025 auch nicht Substanzielles bzw. Neues. Er wiederholt lediglich die vom Gericht nicht geteilte Einschätzung, es sei eine qualifizierte - etwa klageweise - Anspruchsgeltendmachung erforderlich. Für ein solches Postulat lässt sich der Vorschrift nichts entnehmen. 2. In Bezug auf den konkreten Anspruchsumfang hat das Gericht im Ergebnis des heutigen Verhandlungstermins auf der Grundlage des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Schätzwege erkannt und von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Anhand der im Termin gelieferten tatsächlichen Angaben des Klägers zum Alter der Tür im Beschädigungszeitpunkt ergibt sich, dass ein substantieller Abzug „Neu für Alt“ jedenfalls vorgenommen werden muss. Unter Berücksichtigung auch der durchschnittlichen Marktpreise für eine Tür der hier in Rede stehenden Art, wie sie zwanglos etwa im Rahmen einer allgemeinen Internetrecherche festzustellen sind (vgl. § 291 ZPO; OLG Köln, Beschluss vom 25.05.2016 - 1 W 6/16, NJOZ 2016, 1410 Rn. 8, m.w.N.), kann unter Einbezug der ebenfalls schätzungsfähigen Montagekosten insgesamt der zuerkannte Betrag - ... € - in Ansatz gebracht werden. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Sätze 1 u. 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB analog. Danach war der eingeklagte Rechtshängigkeitszins für die Zeit ab dem auf die Klagezustellung folgenden Tag zuzusprechen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 1. Alt., 711 Sätze 1 u. 2, 709 Satz 2 ZPO für den Kläger sowie aus §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 713, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Beklagte. Die Wertfestsetzung erfolgt nach Maßgabe der §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde ... auf Kostenersatz wegen der für sich betrachtet unstreitigen Beschädigung einer in seinem Eigentum stehenden Wohnungseingangstür durch Feuerwehreinsatzkräfte der Beklagten im Sommer ... in Anspruch. Die Einsatzkräfte der Beklagten hatten nach einem Rauchmelderalarm, der tatsächlich aus der Nachbarwohnung kam, die klägerische Wohnungstür gewaltsam aufgebrochen. Sie waren irrig davon ausgegangen, der Signalton gehe von dem Rauchmelder in der Wohnung des Klägers aus. Der Kläger beantragt mit seiner am ... der Beklagten zugestellten - zunächst an das Amtsgericht adressierten und von dort im Beschlusswege an das hiesige Landgericht verwiesenen - Klage, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ... € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Türaufbruch sei nach den Grundsätzen der Anscheinsgefahr rechtmäßig erfolgt. Zumindest aber treffe ihre Feuerwehreinsatzkräfte kein Verschulden. Auch für eine verschuldensunabhängige Entschädigungshaftung sei im Ergebnis kein Raum. Für die näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachverhaltsdarstellung in dem Beschluss vom 24.02.2025 (Blatt 38 ff. d.A.) Bezug genommen, zu dem sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.03.2025 (Blatt 50 ff. d.A.), auf den ebenfalls verwiesen wird, weitergehend erklärt und hier insbesondere ihre Auffassung vertieft hat, dass eine verschuldensunabhängige Entschädigungshaftung ausscheiden müsse. Dabei macht die Beklagte mit diesem Schriftsatz erstmals geltend, die betreffenden Vorschriften der §§ 72 ff. SOG M-V seien bereits dem Grunde nach unanwendbar.