Urteil
2 O 164/24
LG Stralsund 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTRAL:2025:0324.2O164.24.00
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Leitsätze
1. Bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis (§ 781 Satz 1 BGB) handelt es sich um ein taugliches Kondiktionsobjekt. Dabei dürfte die grundsätzliche Kondiktionsfähigkeit der aus dem Anerkenntnisvertrag resultierenden Zahlungsforderung (= Schuldverhältnis im engeren Sinne) schon unabhängig von § 812 Abs. 2, 1. Alt. BGB gegeben sein, weil dieser Anspruch einen verkehrsfähigen Vermögenswert in Gestalt einer Individualrechtsposition (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) darstellt und damit in jedem Fall ein taugliches erlangtes „Etwas“ i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass aber auch der diesen Anspruch begründende Anerkenntnisvertrag (= Schuldverhältnis im weiteren Sinne) ein möglicher Erlangungsgegenstand im Sinne des Bereicherungsrechts ist, ergibt sich jedenfalls aus der dies hervorhebenden Bestimmung des § 812 Abs. 2, 1. Alt. BGB, die man zugleich als (bloße) Klarstellung begreifen mag, dass natürlich auch und erstrecht die aus dem Vertrag resultierende Forderung für sich betrachtet kondiziert werden kann.(Rn.24)
2. Dabei ist mit der zutreffenden und mittlerweile wohl auch herrschenden Auffassung der Rechtsgrund nicht in der sogenannten kausalen Verbindlichkeit als solcher zu sehen. Vielmehr liegt er in einer kausalen schuldrechtlichen Abrede (§§ 145 ff. BGB) eigener Art, die zumindest in ihren Grundzügen mit einem Sicherungsvertrag im Bereich der Kreditsicherheiten verglichen werden kann und die Verpflichtung zum Abschluss des Anerkenntnisvertrages, also die Pflicht zum Anerkennen, begründet. Diese Abrede bewegt sich gewissermaßen als Bindeglied oder „Mittelstück“ zwischen demjenigen Vertrag, aus dem die sogenannte kausale Forderung resultiert, und dem (abstrakten, eigentlichen) Anerkenntnisvertrag.(Rn.26)
3. Im Übrigen zu Fragen der formlosen Parteianhörung und eines (grundsätzlich nicht in Betracht kommenden) Schriftsatznachlasses zum Zwecke der Beweiswürdigung.(Rn.21)
(Rn.33)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 25.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 sowie weitere 1.375,90 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die beiden Beklagten zusammen als Gesamtschuldner fünf Sechstel, der Kläger ein Zwölftel und die Klägerin ebenfalls ein Zwölftel.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden, indem sie Sicherheit in Höhe von 110% des für die Beklagten aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages leisten, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis (§ 781 Satz 1 BGB) handelt es sich um ein taugliches Kondiktionsobjekt. Dabei dürfte die grundsätzliche Kondiktionsfähigkeit der aus dem Anerkenntnisvertrag resultierenden Zahlungsforderung (= Schuldverhältnis im engeren Sinne) schon unabhängig von § 812 Abs. 2, 1. Alt. BGB gegeben sein, weil dieser Anspruch einen verkehrsfähigen Vermögenswert in Gestalt einer Individualrechtsposition (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) darstellt und damit in jedem Fall ein taugliches erlangtes „Etwas“ i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass aber auch der diesen Anspruch begründende Anerkenntnisvertrag (= Schuldverhältnis im weiteren Sinne) ein möglicher Erlangungsgegenstand im Sinne des Bereicherungsrechts ist, ergibt sich jedenfalls aus der dies hervorhebenden Bestimmung des § 812 Abs. 2, 1. Alt. BGB, die man zugleich als (bloße) Klarstellung begreifen mag, dass natürlich auch und erstrecht die aus dem Vertrag resultierende Forderung für sich betrachtet kondiziert werden kann.(Rn.24) 2. Dabei ist mit der zutreffenden und mittlerweile wohl auch herrschenden Auffassung der Rechtsgrund nicht in der sogenannten kausalen Verbindlichkeit als solcher zu sehen. Vielmehr liegt er in einer kausalen schuldrechtlichen Abrede (§§ 145 ff. BGB) eigener Art, die zumindest in ihren Grundzügen mit einem Sicherungsvertrag im Bereich der Kreditsicherheiten verglichen werden kann und die Verpflichtung zum Abschluss des Anerkenntnisvertrages, also die Pflicht zum Anerkennen, begründet. Diese Abrede bewegt sich gewissermaßen als Bindeglied oder „Mittelstück“ zwischen demjenigen Vertrag, aus dem die sogenannte kausale Forderung resultiert, und dem (abstrakten, eigentlichen) Anerkenntnisvertrag.(Rn.26) 3. Im Übrigen zu Fragen der formlosen Parteianhörung und eines (grundsätzlich nicht in Betracht kommenden) Schriftsatznachlasses zum Zwecke der Beweiswürdigung.(Rn.21) (Rn.33) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 25.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 sowie weitere 1.375,90 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die beiden Beklagten zusammen als Gesamtschuldner fünf Sechstel, der Kläger ein Zwölftel und die Klägerin ebenfalls ein Zwölftel. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden, indem sie Sicherheit in Höhe von 110% des für die Beklagten aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages leisten, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Die insgesamt zulässige Klage - über zusammen 30.000,00 € in der Hauptsache nebst Nebenforderungen - ist teilweise, nämlich im Umfang der durch die Beklagten im Jahr 2020 unstreitig vertraglich anerkannten 25.000,00 € zuzüglich darauf entfallender vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und Zinsen, begründet. Mit Blick darauf, dass die Klageforderung unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) außerhalb der gegenständlichen Reichweite des im Jahr 2016 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten steht, ist die Klage auch dem Beklagten gegenüber selbst für den Fall zulässig, dass das Insolvenzverfahren noch nicht beendet sein sollte (vgl. Anders/Gehle/Becker, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 240 Rn. 4). Wegen dieser Frage kann auf Seite 2 (mittig) des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2025 verwiesen werden, wo diesbezüglich ausgeführt ist: „Der Beklagte erklärt: Ich befinde mich seit 2016 in Insolvenz. Das Insolvenzverfahren läuft noch. Auf Vorhalt des Gerichts, dass beklagtenseitig mit Schriftsatz vom 19.04.2024 (dort Seite 3; Blatt 47 der Akten) im Präteritum formuliert worden sei, es habe ein Insolvenzverfahren stattgefunden, erklärt der Beklagte klarstellend: Mir wurde Restschuldbefreiung erteilt, abgeschlossen ist das Insolvenzverfahren allerdings noch nicht. Das Gericht teilt insofern mit, dass § 240 ZPO bei Insolvenzeröffnung vor Rechtshängigkeitseintritt nach ganz herrschender Auffassung unanwendbar sei, die Klage gegen den insolventen Schuldner sich jedoch als unzulässig darstellen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - IX ZB 232/08, NJW-RR 2009, 566 Rn. 7ff.). Rechtsanwalt ... erklärt hierzu: Jedenfalls gegenständlich fallen die hier eingeklagten Forderungen nicht in den Insolvenzzugriff.“ Sachlich erfolglos bleibt die Klage lediglich hinsichtlich des auf eine angebliche mündliche Absprache im Zusammenhang mit einer Haushaltsauflösung gestützten Anspruchs in Höhe weiterer 5.000,00 € nebst hierauf entfallender Rechtsverfolgungskosten und Zinsen. In beiden Punkten war letztlich jeweils eine Beweislastentscheidung zu treffen, worauf mit Verfügung vom 17.02.2025 (Blatt 71 ff. d.A.) bereits prognostisch hingewiesen worden war und was sich im Verhandlungstermin im Ergebnis der persönlichen Anhörung beider Parteien bestätigt hat; zu beiden Streitgegenständen hat sich ein non liquet ergeben. 1. In Bezug auf denjenigen Teil der Klageforderung, der sich auf das abstrakte und damit selbständig schuldbegründende - konstitutive - Anerkenntnis der Beklagten i.S.d. § 781 Satz 1 BGB stützt (25.000,00 €), dringt die Verteidigung der Beklagten nicht durch. Weder ist der Anspruch aus dem Anerkenntnis durch Aufrechnung (§ 389 BGB) erloschen noch steht seiner Durchsetzung die Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB) oder ein sonstiges Einrederecht entgegen. a) Nur kurz - weil unstreitig und unproblematisch - vorauszuschicken ist, dass der Wirksamkeit des Anerkenntnisvertrages keine Hindernisse entgegenstehen. Eine Formnichtigkeit (§ 125 Satz 1 BGB) muss schon im Ansatz ausscheiden, nachdem die in § 781 Satz 1 BGB nur halbseitig (RG, Urteil vom 07.02.1920 - V 343/19, RGZ 98, 124 [129]; Grüneberg/Sprau, BGB, 84. Aufl. 2025, § 780 Rn. 6; BeckOK BGB/Gehrlein, 73. Edition - 01.02.2025, § 780 Rn. 16; MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, § 780 Rn. 21) vorgeschriebene Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) hier durch die von beiden Seiten vollzogene eigenhändige Unterschrift sogar übererfüllt worden ist. Auch ergibt sich eine Unwirksamkeit nicht aus § 142 Abs. 1 BGB. Zwar erklären die Beklagten, durch die Kläger bzw. den Kläger unter Druck gesetzt worden zu sein. Selbst wenn insofern aber - was offenbleiben mag - die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1, 2. Alt. BGB vorgelegen haben sollten, haben die Beklagten erstens eine Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) nicht abgegeben und könnten sie dies zweitens mit Blick auf § 124 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB auch (seit dem 20.07.2021; §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB) nicht mehr tun. b) Die mit der Klageerwiderungsschrift (erstmals) ausdrücklich unmittelbar gegen die abstrakte Verbindlichkeit aus dem Anerkenntnis - also direkt gegen die Klageforderung - gerichtete Aufrechnungserklärung (§ 388 Satz 1 BGB) kann die Rechtsfolge des Erlöschens der Klageforderung (§ 389 BGB) jedenfalls deshalb nicht ausgelöst haben, weil die insofern beweisbelasteten (vgl. BeckOK BGB/Dennhardt, 73. Edition - 01.02.2025, § 387 Rn. 41; BeckOGK BGB/Skamel, Stand: 01.02.2025, § 387 Rn. 233, m.w.N.) Beklagten das Vorhandensein eines aufrechnungsfähigen Gegenanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht haben beweisen können, sodass jedenfalls deshalb eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB) nicht angenommen werden kann. Die Aufrechnung greift mithin ins Leere. aa) Ob eine Aufrechnungslage in Bezug auf den abstrakten Anspruch der Kläger aus dem Anerkenntnis schon unabhängig davon zu verneinen ist, nachdem und weil die Beklagten in der Klageerwiderung selbst vorgetragen haben, dass derselbe - vermeintliche - Anspruch auf Darlehensrückzahlung bereits vorgerichtlich gegen die dem Anerkenntnis zu Grunde liegende kausale Forderung (aus [ebenfalls] § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) aufgerechnet worden sei, womit er gemäß § 389 BGB verbraucht wäre und dem hier eingeklagten abstrakten Anspruch aus dem Anerkenntnis nicht mehr entgegengesetzt werden könnte, kann offenbleiben. bb) Die persönliche Anhörung (§§ 137 Abs. 4, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beider Seiten durch das erkennende Gericht hat die Hingabe eines Darlehens durch die Beklagten- an die Klägerseite nicht mit der notwendigen Gewissheit i.S.d. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestätigt, ohne dass es insofern auf die Frage ankäme, ob im gegebenen Fall beide Beklagten Darlehensgeber und beide Kläger Darlehensnehmer wären oder jeweils bzw. auf zumindest einer Seite nur eine der beteiligten Personen den Vertrag geschlossen und welche Folgen dies nach näherer Maßgabe der §§ 420 ff. BGB im Einzelnen ggf. gehabt hätte. (1) Vorauszuschicken ist, dass das Gericht von der von beiden Seiten angebotenen förmlichen Parteieinvernahme (§§ 445 ff. ZPO) abgesehen und beide Seiten (immerhin und) nur persönlich angehört hat (§§ 137 Abs. 4, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit konnte insbesondere die gegebenenfalls streitbare Frage, ob hier im gegebenen Fall die Voraussetzungen des § 448 ZPO vorgelegen hätten, offenbleiben. Bereits in der Terminsverfügung, auf die verwiesen werden kann, ist insofern unter Fundstellenangabe darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich die notwendige richterliche Überzeugung i.S.d. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch allein auf bloß formlos Bekundetes stützen kann, selbst wenn - wie hier - eine Beweisaufnahme im technischen Sinne der §§ 355 ff. ZPO insgesamt nicht stattgefunden hat (arg.: „unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme“ [Hervorhebung durch das Gericht]), und zwar unabhängig von der Frage der Beweislastverteilung (mittlerweile zurecht ganz h. M.; etwa: BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249 Rn. 12; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 141 Rn. 2, m.w.N.). Hieran hält das Gericht fest und stellt noch einmal klar, dass dem von Seiten der Parteien am 13.03.2025 formlos Bekundeten für die vorliegende Entscheidung auch kein geringeres Gewicht beigemessen worden ist oder beigemessen werden dürfte, als es gleichlautenden Äußerungen im Rahmen einer förmlichen Parteivernehmung beizumessen gewesen wäre. Die im insbesondere älteren Kommentarschrifttum zum Teil vertretene Auffassung, durch eine formlose Parteianhörung könnten allenfalls die Voraussetzungen für eine dann aber in jedem Fall noch gesondert durchzuführende förmliche Parteivernehmung auf der Basis des § 448 ZPO geschaffen werden, läuft auf bloße Förmelei hinaus; welchen Mehrwert es haben soll, dieselbe Partei Ein- und Dasselbe in demselben „Setting“ unmittelbar nacheinander zweimal schildern zu lassen (wobei die Zweitschilderung sich regelmäßig in einer pauschalen Bezugnahme auf die Erstschilderung erschöpfen wird), erschließt sich jedenfalls in den Fällen unterbleibender Beeidigung (§ 452 ZPO) nicht. (2) Bereits der Wortlaut des beklagtenseitig gewählten Überweisungszwecks - „RUECKZAHLUNG“ - spricht nach allgemeinsprachlichem Verständnis ganz deutlich dafür, dass die betreffende Zahlung selbst eine Rückzahlung dargestellt hat, dass also damit nicht hat zum Ausdruck gebracht werden sollen, der überwiesene Betrag müsse später zurückgezahlt werden, wie die Beklagten es darzustellen versuchen. Hierauf ist bereits in der Terminsverfügung und abermals im Termin durch das Gericht aufmerksam gemacht worden, ohne dass die Beklagtenseite dem Substanzielles entgegengesetzt hätte. Im Gegenteil hat die Beklagte im Zuge ihrer persönlichen Anhörung noch einmal bestätigt, den Überweisungsauftrag mit dem genannten Wortlaut - „RUECKZAHLUNG“ - betextet zu haben und sich diese Betextung heute selbst nicht mehr erklären zu können. Vielleicht sei das ihrerseits ein Blackout gewesen. Dass von einem objektiven Verständnishorizont aus alles dafürspricht, dass der verwendete Überweisungszweck deutlich macht, dass es sich bei dieser Zahlung selbst um eine Rückzahlung gehandelt hat, ziehen für sich betrachtet auch die Beklagten nicht (mehr) in Zweifel. Dann aber erscheint die Annahme, mit der Zahlung selbst sei eine - später zurückzuzahlende - Darlehensvalutierung erfolgt, logisch ausgeschlossen. In diesem Fall hätte sich eine Betextung beispielsweise mit dem Imperativ „ZURÜCKZUZAHLEN“ förmlich aufgedrängt, auch ohne spezifisch juristische Sachkunde oder kaufmännische Erfahrung, über die die Beklagte im Übrigen verfügen will, nachdem sie selbst auf ihre langjährige Tätigkeit als gewerbliche An- und Verkäuferin von Möbeln verwiesen hat. Hinzu tritt, dass die Beklagte sich auf den Vorhalt, in dem in der Anerkenntnisurkunde (K 1) ausdrücklich in Bezug genommenen vorangegangenen Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht ... in keiner Weise das jetzt erstmals eingewandte angebliche umgekehrte Darlehen erwähnt zu haben, ohne dass ein Grund für das Auslassen dieser mehr als naheliegenden Verteidigungsmöglichkeit erkennbar wäre, nicht hat erklären können. Die Beklagte hat an dieser Stelle schlicht „passen“ müssen und im Ergebnis nur apodiktisch erklärt, sie bleibe dennoch bei ihrer Einlassung, ohne diese weitergehend zu plausibilisieren. Unter Zugrundelegung allgemeiner aussagepsychologischer Parameter spricht gegen die Glaubhaftigkeit des von der Beklagten Bekundeten auch, dass die Beklagte sich an die Hintergründe der angeblichen Darlehensgewährung zugunsten der Klägerseite nicht hat erinnern können wollen. Sie habe im Grunde alles nur auf Zuruf ihres jetzigen Ehemannes, des Beklagten, getan, ohne selbst Näheres zu wissen und ohne mit den Klägern selbst in irgendeiner Form konferiert zu haben. Sie könne nur sagen, dass es wohl mit irgendeiner Baumaßnahme zusammengehangen habe. Es erscheint wenig plausibel, dass die Beklagte einen Betrag in Höhe von immerhin 45.000,00 € ohne jede dingliche oder persönliche Sicherung - blanko - und zudem zinslos ausgereicht haben will, ohne auch nur näherungsweise den Verwendungszweck und dessen wirtschaftliche Perspektive gekannt zu haben. Aber auch das durch den Beklagten persönlich im Termin Ausgeführte stützt die Sachverhaltsschilderung der Beklagtenseite nicht. Bei dem Beklagten fiel schon auf, dass er in Bezug auf die in Rede stehenden Beträge (20.000,00 €/25.000,00 €/30.000,00 € u.a.) hinsichtlich der Frage von Subtraktions- oder Additionsschritten kein plausibles Bild zu liefern vermochte. Insbesondere fügt sich seine auch auf Nachfrage wiederholt bekräftigte Einlassung, er selbst habe eine Verbindlichkeit der Kläger bei der Beklagten im Umfang von 20.000,00 € „übernehmen“ wollen, nicht ansatzweise in die Systematik des schriftsätzlichen Sachvortrages der Beklagtenseite ein. Diese Einlassung bleibt auch unabhängig davon letztlich schlicht unverständlich. Auch auf wiederholte und eingehende Nachfrage unter Vorhalt, dass die Darstellung nicht verständlich sei, hat der Beklagte sich nicht klarzustellen vermocht. Unter diesen Umständen fällt letztlich nicht ins Gewicht, dass die Kläger ihrerseits ausdrücklich bestätigt haben, den beklagtenseits erwähnten und durch die Anlage B 1 dokumentierten Zahlungsfluss erhalten zu haben. Sie haben nämlich in diesem Zusammenhang mit Nachdruck und jedenfalls nicht mit weniger Glaubhaftigkeit als die Beklagtenseite erklärt, es habe sich nicht um eine Darlehensvaluta gehandelt, sondern um die Rückführung älterer Verbindlichkeiten der Beklagtenseite. Diese Schilderung steht zwanglos in Einklang mit dem objektiv gebotenen Verständnis vom Wortlaut des Überweisungszwecks „RUECKZAHLUNG“. Auch wenn man den Beklagten zu Gute hält, dass die Klägerin - anders als der Kläger - auf die Nachfrage, welchen Zweck die Überweisung konkret gehabt habe, ausweichend reagiert und letztlich ebenfalls nur apodiktisch erklärt hat, es sei aber jedenfalls kein Darlehen / keine Darlehensvaluta gewesen, gibt dies nicht den Ausschlag, weil damit nicht das Gegenteil feststünde, das aber die Beklagten beweisen müssten. Es ändert sich - jedenfalls - nichts daran, dass mehr als ein non liquet nicht vorliegt. Das wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn die anschließend durch den Kläger dem Gericht im Zuge der Parteianhörung gelieferten und die Annahme einer Rückzahlung plausibilisierenden Zahlen zum Gesamtsaldo der Verbindlichkeiten der Beklagtenseite im Zeitpunkt der Überweisung der 45.000,00 € und zu der Genese dieses Saldos nicht zu unterlegen sein sollten. Auch damit stünde nämlich nicht das Gegenteil fest. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2025 kann insofern auf sich beruhen; er änderte am Ergebnis auch dann nichts, wenn ihm ein Schriftsatznachlass zu Grunde gelegen hätte. c) Bei dieser Sachlage bleibt auch die von den Beklagten erhobene Einrede der Bereicherung gemäß § 821 BGB ohne Erfolg. aa) Richtig und den Beklagten zuzugeben ist insofern freilich zunächst, dass es sich bei dem hier streitbegriffenen abstrakten Schuldanerkenntnis (§ 781 Satz 1 BGB) dem Grunde nach um ein taugliches Kondiktionsobjekt handelt. Dabei dürfte die grundsätzliche Kondiktionsfähigkeit der aus dem Anerkenntnisvertrag resultierenden Zahlungsforderung (= Schuldverhältnis im engeren Sinne) schon unabhängig von § 812 Abs. 2, 1. Alt. BGB gegeben sein, weil dieser Anspruch (wie zumindest im Prinzip Ansprüche schlechthin; vgl. BeckOGK BGB/Lobinger, Stand: 01.01.2025, § 812 Rn. 78 ff., m.w.N.) einen verkehrsfähigen Vermögenswert in Gestalt einer Individualrechtsposition (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) darstellt und damit in jedem Fall ein taugliches erlangtes „Etwas“ i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass aber auch der diesen Anspruch begründende Anerkenntnisvertrag (= Schuldverhältnis im weiteren Sinne) ein möglicher Erlangungsgegenstand im Sinne des Bereicherungsrechts ist, ergibt sich jedenfalls aus der dies hervorhebenden Bestimmung des § 812 Abs. 2, 1. Alt. BGB, die man zugleich als (bloße) Klarstellung begreifen mag, dass natürlich auch und erstrecht die aus dem Vertrag resultierende Forderung für sich betrachtet kondiziert werden kann. Der Unterschied zwischen diesen beiden Spielarten der Anerkenntniskondiktion erschöpft sich im Grunde in der für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ausschlaggebenden konkreten Form der „Herausgabe“ (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB): Stellt man mit § 812 Abs. 2, 1. Alt. BGB auf das Schuldverhältnis im weiteren Sinne (Vertrag) als Kondiktionsgegenstand ab, erfolgt die Herausgabe durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages (vgl. § 311 Abs. 1 BGB). Rekurriert man hingegen auf das Schuldverhältnis im engeren Sinne (Anspruch) als erlangtes „Etwas“, vollzieht sich die Herausgabe in Gestalt eines Erlass- (§ 397 Abs. 1 BGB) oder eines zur Konfusion, d.h. zur Vereinigung von Forderung und Schuld in derselben Person führenden und damit die Verbindlichkeit zum Erlöschen bringenden Abtretungsvertrages (§ 398 Satz 1 BGB). bb) Unter den gegebenen Umständen haben die Kläger das Anerkenntnis bzw. die aus ihm resultierende (Klage-) Forderung aber nicht ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 (1. Alt.) BGB erlangt. Damit ist für § 821 BGB kein Raum. (1) Im Ergebnis scheitert eine Rechtsgrundlosigkeit daran, dass den Klägern ihrerseits gegen die Beklagten ein Zahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als sogenannte kausale Verbindlichkeit zustand. Dabei ist mit der zutreffenden und mittlerweile wohl auch herrschenden Auffassung der Rechtsgrund nicht in der sogenannten kausalen Verbindlichkeit als solcher zu sehen. Vielmehr liegt er in einer kausalen schuldrechtlichen Abrede (§§ 145 ff. BGB) eigener Art, die zumindest in ihren Grundzügen mit einem Sicherungsvertrag im Bereich der Kreditsicherheiten verglichen werden kann und die Verpflichtung zum Abschluss des Anerkenntnisvertrages, also die Pflicht zum Anerkennen, begründet. Diese Abrede bewegt sich gewissermaßen als Bindeglied oder „Mittelstück“ zwischen demjenigen Vertrag, aus dem die sogenannte kausale Forderung resultiert (z.B. Darlehensvertrag), und dem (abstrakten, eigentlichen) Anerkenntnisvertrag (zum Ganzen wie hier etwa: Staudinger/Lorenz, BGB, Neubearbeitung 2007, § 812 Rn. 15; BeckOK BGB/Wendehorst, 73. Edition - 01.02.2025, § 812 Rn. 67, m.w.N.; anders, nämlich direkt auf die kausale [Zahlungs-] Verbindlichkeit als Rechtsgrund abstellend, z.B. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl. 2025, § 812 Rn. 81, ebenfalls m.w.N. [zu beiden Auffassungen]). Nur für den Fall, dass das Vertragsverhältnis, das die sogenannte kausale Forderung begründet, im vorliegenden Fall also der Darlehensvertrag, und die sicherungsvertragsähnliche kausale Abrede über die Abgabe eines Anerkenntnisses eine Wirkungseinheit i.S.d. § 139 BGB bilden oder durch einen Bedingungsvorbehalt i.S.d. § 158 BGB miteinander verknüpft sind, kann die Inexistenz der sogenannten kausalen Forderung mittelbar zur Kondizierbarkeit des Anerkenntnisses führen. Da eine solche Verknüpfung zumeist anzunehmen ist, gelangen beide Auffassungen in aller Regel zu demselben Ergebnis: Fehlt die sogenannte kausale Forderung, ist das Anerkenntnis bzw. die aus ihm folgende abstrakte Forderung rechtsgrundlos erlangt (vgl. Lorenz, a.a.O.; Wendehorst, a.a.O.; Retzlaff, a.a.O.). Wo eine Abhängigkeit der Wirksamkeit der sicherungsvertragsähnlichen Kausalabrede - „Mittelstück“ - von dem Vertrag über die kausale Forderung (Darlehen o.ä.) fehlt, ergibt sich bei Inexistenz der sogenannten kausalen Verbindlichkeit ein Anspruch auf Aufhebung des Anerkenntnisses bzw. auf Beseitigung der aus ihm resultierenden abstrakten Forderung aus der Kausalabrede (dem „Mittelstück“) selbst (§§ 157, 241 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 1 BGB), hilfsweise aus §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dieser vertragliche Rückholungsanspruch löst zwar nicht die Einrede des § 821 BGB aus, weil § 821 BGB tatbestandlich einen bereicherungsrechtlichen (gesetzlichen) Rückholungsanspruch voraussetzt, wohl aber die - praktisch funktionsgleiche - Einrede gemäß § 273 Abs. 1 BGB bzw. §§ 348 Satz 2, 320 Abs. 1 Satz 1 BGB oder eine wesensmäßig eigene Einrede unmittelbar auf der Grundlage des § 242 BGB. (2) Dass der Klägerseite eine sogenannte kausale Forderung gegen die Beklagtenseite (weiter) zusteht bzw. dies unter Beweislastgesichtspunkten zumindest nicht - ausreichend sicher - ausgeschlossen werden kann, womit aus den vorstehenden Gründen im Ergebnis nach allen vertretenen Auffassungen für eine Kondiktion des Anerkenntnisses bzw. der mit dem Anerkenntnis begründeten abstrakten Verbindlichkeit kein Raum ist, ergibt sich daraus, dass die Beklagten in der Klageerwiderungsschrift selbst erklärt haben, vorgerichtlich mit ihrem vermeintlichen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die kausale (ebenfalls Darlehensrückzahlungs-) Forderung der Kläger unbedingt (!) aufgerechnet zu haben. Die kausale Forderung der Kläger als solche ist gerade nicht in Abrede gestellt worden, sondern von vornherein nur mit dem Aufrechnungseinwand (§ 389 BGB) bekämpft worden. Der Aufrechnungseinwand aber dringt nicht durch, weil die Beklagten ihre Schilderung, wonach ein Darlehen von der Beklagtenseite an die Klägerseite ausgereicht worden sei, nicht haben beweisen können. Insofern gilt hier nichts Anderes als für den Aufrechnungseinwand, den die Beklagten nunmehr im Prozess direkt gegen die (Klage-) Forderung aus dem Anerkenntnis - also gegen die abstrakte Verbindlichkeit - erhoben haben. Es kann insofern auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. d) Bei dieser Sachlage ist auch für andere (von den Beklagten allerdings schon nicht konkret erhobene) Einreden - namentlich § 273 Abs. 1 BGB bzw. §§ 348 Satz 2, 320 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 242 BGB, wie oben unter (1) a.E. bereits ausgeführt - kein Raum. e) Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Kläger haben die Beklagten als Verzugsschaden auf der Grundlage der §§ 280 Absätze 1 u. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB zu ersetzen, allerdings nur aus einem Gegenstandwert von 25.000,00 €. Ausgehend von diesem Gegenstandswert errechnet sich nach näherer Maßgabe des rechtsanwaltlichen Vergütungsrechts der im Tenor ausgewiesene Betrag. f) Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. g) Soweit die Beklagten - in Hauptsache und Nebenpunkten - zahlungspflichtig sind, haften sie aufgrund der ausdrücklichen Vereinbarung in der Anlage K 1 als Gesamtschuldner i.S.d. § 421 Satz 1 BGB. 2. Ebenfalls nur bzw. bestenfalls ein non liquet liegt in Bezug auf die weiter eingeklagten 5.000,00 € vor, das zulasten der insofern nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtigen Kläger geht. Hier ist im Zuge der Parteianhörung schon unklar geblieben, ob es überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer entsprechenden Absprache gekommen ist oder nicht in Wahrheit vielmehr eine gewissermaßen pauschalierte Verzinsung diverser älterer Verbindlichkeiten (nur) des Beklagten gegenüber (nur) dem Kläger zur Debatte stand. Letztlich hat keiner der insgesamt vier Beteiligten konkret und belastbar eine Gesprächssituation schildern können, die den Schluss auf eine entsprechende vertragliche Abrede zuließe. 3. Schriftsatznachlass, wie von beiden Seiten unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt, war nicht zu gewähren. Dabei kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem konkreten Umfang hier überhaupt ein gesetzlicher Tatbestand für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses in Betracht käme. Ersichtlich nicht zur Debatte stünde jedenfalls § 139 Abs. 5 ZPO, denn keine Seite hat zu erkennen gegeben, sich zu - erst im Termin erteilten - Hinweisen des Gerichts näher erklären zu wollen. Im Gegenteil haben beide Seiten im Termin die vorab geäußerte Einschätzung des Gerichts zur Beweislastverteilung, soweit darin überhaupt ein „Hinweis“ läge, durch vorbehaltloses Kopfnicken erkennbar goutiert. Seinen rechtlichen Ausgangspunkt zur Beweislastverteilung hat das Gericht jedenfalls im Kern zudem bereits mit der Terminsverfügung mitgeteilt. Auch deshalb müsste ein Schriftsatznachlass insofern ausscheiden. Ein von den Parteien wohl in zumindest erster Linie gemeinter Schriftsatznachlass zum Ergebnis der Beweisaufnahme ist in der Prozessordnung nicht vorgesehen, worauf das Gericht - unwidersprochen - bereits im Termin aufmerksam gemacht hat. Ein solcher Schriftsatznachlass kommt daher jedenfalls regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Schäfer NJW 2013, 654 ff., m.w.N.). Wenn, wie hier, anstelle einer förmlichen Beweisaufnahme nach Maßgabe der §§ 445 ff. ZPO eine jedenfalls praktisch funktionsgleiche persönliche Parteianhörung gemäß §§ 137 Abs. 4, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO stattgefunden hat, können insofern keine anderen Maßstäbe gelten. Von daher käme Schriftsatznachlass hier schon im Ansatz allenfalls insofern - auf der Grundlage und nach Maßgabe des § 283 Satz 1 ZPO - in Betracht, als die jeweiligen Prozessbevollmächtigten sich gegebenenfalls das durch ihre jeweilige Mandantschaft persönlich Bekundete als Sachvortrag auf Darlegungsebene zu Eigen gemacht haben, wenn und soweit hierbei neue Tatsachen im Raum stehen, die nicht bereits schriftsätzlich vorgetragen waren. Das aber könnte im Grunde höchstens für die Angaben des Klägers zu einzelnen - „verstreuten“ - Zahlungen zwischen 2006 und 2013 auf Seite 12 (unten) / 13 (oben) des Terminsprotokolls angenommen werden, worauf die Beklagten ihren Schriftsatznachlassantrag auch erkennbar bezogen wissen wollten. Hier aber kann durchaus zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es den Klägern im Falle eines Bestreitens der betreffenden Zahlungen in einem unterstellten nachgelassenen Schriftsatz nicht gelänge, die Zahlungen mit Erfolg nachzuweisen. Auch in diesem Fall würde sich an der non-liquet-Situation im Ergebnis nichts ändern, insbesondere stünde damit nicht umgekehrt die von den Beklagten reklamierte Gegenforderung bzw. eine Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs der abstrakten Klageforderung durch die Kläger fest. Insofern ist hier erneut anzumerken, dass der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2025 letztlich auf sich beruhen kann. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) gibt er jedenfalls keinen Anlass. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 100 Abs. 1 u. Abs. 4 Satz 1 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für die Kläger aus § 709 Sätze 1 u. 2 ZPO, für die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 711 Sätze 1 u. 2, 709 Satz 2 ZPO. IV. Für die Wertfestsetzung ist auf §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG zu verweisen. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem schriftlichen und für sich betrachtet nicht streitigen abstrakten Schuldanerkenntnis sowie einer - von Seiten der Beklagten negierten - mündlichen Abrede im Zusammenhang mit einer Haushaltsauflösung. Mit der als Anlage K 1 vorgelegten privatschriftlichen Urkunde vom 19.07.2020, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, haben sich die beiden Beklagten gegenüber den beiden Klägern im Wege eines abstrakten Schuldanerkenntnisses zur Zahlung von insgesamt 25.000,00 € verpflichtet. Weder die Authentizität dieser Urkunde noch die rechtliche Einordnung als abstraktes Schuldanerkenntnis sind streitig. Daneben machen die Kläger gegen die Beklagten einen weiteren Anspruch über 5.000,00 € - insgesamt mithin 30.000,00 € - geltend, den sie auf eine bestrittene mündliche Vereinbarung mit den Beklagten stützen, die im Zuge einer Haushaltsauflösung zu einem nicht konkret angegebenen Zeitpunkt wohl im Verlaufe des Jahres 2022 getroffen worden sein soll. Für die dahingehenden Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Kläger verwiesen, insbesondere auf die Klageschrift vom 09.10.2023, daneben aber auch auf die weiteren Schriftsätze vom 07.03.2024 und 11.03.2025. Nachdem das als Anlage K 2 vorgelegte vorgerichtliche Aufforderungsschreiben der Kläger vom 17.08.2023 keine Wirkung gezeigt hat, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € seit dem 01.01.2021 sowie auf einen weiteren Betrag in Höhe von 5.000,00 € seit dem 31.08.2023 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger eine Nebenforderung in Höhe von 1.687,90 € entsprechend der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie stellen das Anerkenntnis als solches nicht in Abrede, weisen jedoch darauf hin, durch die Kläger bzw. konkret durch den Kläger zur Unterschrift regelrecht genötigt worden zu sein. Der Kläger habe die Herausgabe von wichtigen Originaldokumenten, die der Beklagte ihm zuvor zur Verwahrung übergeben gehabt habe, von der Unterschriftsleistung abhängig gemacht. Ihnen sei nichts Anderes übriggeblieben, als das Anerkenntnis zu unterzeichnen. Gegen ihre Verpflichtung aus dem Anerkenntnis wenden die Beklagten eine Aufrechnung ein, hilfsweise erheben sie die Einrede der Bereicherung. Dabei machen die Beklagten in erster Linie geltend, bereits vorprozessual mit einem aus ihrer Sicht ihnen gegen die Klägerseite zustehenden Anspruch auf Darlehensrückzahlung im Umfang von insgesamt 45.000,00 € gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerseite, der dem Anerkenntnis zugrunde gelegen habe, aufgerechnet zu haben, wobei der Umstand der Aufrechnung - das heißt der Aufrechnungserklärung - als solcher ebenso außer Streit steht wie das Zugrundeliegen einer Darlehensbeziehung mit den Klägern als Darlehensgebern, auf die auch in der Anerkenntnisurkunde (K 1) selbst (auf Seite 1 im letzten Absatz) wie folgt rekurriert wird: „Hinsichtlich des Rechtsstreits vor dem Landgericht ..., bei dem die Eheleute gegen Frau ... eine Darlehensforderung in Höhe von EUR 30.000,00 klagweise geltend machen, vereinbaren die Eheleute ... und die Eheleute ..., dass der Rechtsstreit ... umgehend für erledigt erklärt wird, sofern die ... Rückzahlung aus dieser Vereinbarung erfolgt ist.“ Streitig ist letztlich nur, ob den Beklagten ihrerseits ein aufrechenbarer (Gegen-)Anspruch aus einem - anderen - Darlehensverhältnis mit umgekehrten Beteiligtenrollen gegen die Klägerseite zusteht. Die Beklagten behaupten insofern, dass zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt im Juni 2013 vereinbart worden sei, dass von der Beklagtenseite ein Betrag von 45.000,00 € als Darlehen an die Klägerseite ausgereicht werde. Diese Ausreichung sei mit Datum vom 24.06.2013 erfolgt, was sich aus dem als Anlage B 1 vorgelegten Kontoauszug vom 25.06.2013 ergebe. Dabei ist der in diesem Kontoauszug für den 24.06.2013 dokumentierte Zahlungsfluss für sich betrachtet ebenso unstreitig wie der von Beklagtenseite gewählte und im Kontoauszug entsprechend ausgewiesene Verwendungszweck „RUECKZAHLUNG“. Die Beklagten behaupten, mit der Zahlung sei ein Darlehen an die Kläger ausgereicht worden, während die Kläger behaupten, mit dieser Zahlung sei umgekehrt ein zuvor den Beklagten gewährtes, mit dem Anerkenntnis aus der Anlage K 1 nicht zusammenhängendes (älteres) Darlehen an die Kläger zurückgeführt worden, was schon der Verwendungszweck (“RUECKZAHLUNG“) klar zum Ausdruck bringe. Vorgelegt und in Bezug genommen worden ist von den Beklagten als Anlage B 3 weiter ein Kontoauszug vom 01.09.2013, der für den 20.08.2013 eine Zahlung der Klägerseite an die Beklagtenseite im Umfang von 25.000,00 € mit dem Verwendungszweck „KURZFRISTIGES DARLEHEN“ dokumentiert. Im vorliegenden Prozess selbst - konkret in der Klageerwiderung - haben die Beklagten vorsorglich erneut die Aufrechnung erklärt, und zwar mit demselben vermeintlichen Gegenanspruch, der schon vorprozessual zur Aufrechnung gestellt worden war, nunmehr jedoch ausdrücklich unmittelbar gegen die auf das Anerkenntnis gestützte Klageforderung. Für die näheren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Klageerwiderungsschrift vom 09.02.2024, daneben aber auch auf die weiteren Schriftsätze vom 19.04.2024, 26.02.2025 und 27.02.2025. Das Gericht hat in der öffentlichen Sitzung vom 13.03.2025 alle vier Parteien persönlich angehört. Für die dahingehenden Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 82 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 21.03.2025, auf den verwiesen wird, haben die Beklagten ergänzende Erklärungen im Nachgang zum Termin abgegeben.