Urteil
2 O 261/24
LG Stralsund 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTRAL:2025:0626.2O261.24.00
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Leitsätze
Zur wechselseitigen Neutralisierung von Anscheinsbeweislagen, die jeweils für sich betrachtet zu einer Alleinhaftung eines Unfallbeteiligten führen würden, hier konkret in dem Fall, dass es zur Kollision zwischen dem Vorfahrtsverpflichteten mit dem die Kreuzung "schneidenden" Vorfahrtsberechtigten kommt.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.827,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2024 sowie weitere 756,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 13.660,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur wechselseitigen Neutralisierung von Anscheinsbeweislagen, die jeweils für sich betrachtet zu einer Alleinhaftung eines Unfallbeteiligten führen würden, hier konkret in dem Fall, dass es zur Kollision zwischen dem Vorfahrtsverpflichteten mit dem die Kreuzung "schneidenden" Vorfahrtsberechtigten kommt.(Rn.13) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.827,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2024 sowie weitere 756,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.660,50 € festgesetzt. I. Die insgesamt zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Teilumfang auch begründet; im Übrigen bleibt sie sachlich ohne Erfolg. 1. Im Ergebnis der letztlich beweisgleich in die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzubeziehenden persönlichen Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) gemäß §§ 137 Abs. 4, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. LG Stralsund, Urteil vom 24.03.2025 - 2 O 164/24, BeckRS 2025, 6157 Rn. 18) sowie der förmlichen Beweisaufnahme (§§ 355 ff. ZPO) ergibt sich eine hälftige Mithaftung beider Seiten - fifty-fifty - und damit in der Hauptsache eine Schadensersatzforderung des Klägers im zuerkannten Umfang auf der Grundlage (vgl. LG Stralsund, Urteil vom 27.05.2025 - 2 O 204/24, BeckRS 2025, 12828 Rn. 8) von §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG und § 1 PflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG; dass die Beklagten gesamtschuldnerisch haften (§ 421 Satz 1 BGB), folgt aus § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG. a) Dass der Unfall für eine der beiden Seiten im hier maßgeblichen Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG unabwendbar, also auch für einen sogenannten Idealfahrer (§ 17 Abs. 3 Satz 2 StVG) nicht zu vermeiden gewesen wäre, hat sich nicht bestätigt. Der Gerichtssachverständige (§§ 402 ff. ZPO) hat im Termin plastisch und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Unabwendbarkeit für jede Seite denkbar und jeweils nicht ausschließbar erscheine, aber eben nicht positiv festgestellt werden könne. Dieser überzeugenden und von den Parteien auch nicht angegriffenen Einschätzung schließt sich das Gericht uneingeschränkt an. Die Sachkunde des bereits seit vielen Jahren im hiesigen Gerichtsbezirk vielfältig zum Einsatz kommenden Sachverständigen steht außer Frage. b) Auch unterhalb der Schwelle zur Unabwendbarkeit ist eine Alleinhaftung einer Seite nach Maßgabe der wechselseitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile (§ 17 Abs. 2 StVG) zwar denkbar. Das kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn zum Nachteil einer Seite ein Anscheinsbeweis für eine weit überwiegende oder gar alleinige Unfallverursachung streitet, bei der für einen selbst geringen Mithaftungsanteil der anderen Seite billigerweise kein Raum mehr sein kann. Vorliegend kommen entsprechende Anscheinsbeweislagen auch durchaus in Betracht. Sie liegen im Ergebnis der gerichtlichen Erhebungen hier aber gleichermaßen zum Vor- und Nachteil beider Seiten vor, womit sie sich letztlich gegenseitig aufheben (paralysieren / neutralisieren; statt aller OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2021 - 12 U 1039/21, BeckRS 2021, 32711 Rn. 3 f.). Zum Nachteil der Beklagtenseite streitet der Umstand, dass die Beklagte zu 1) nach den insofern eindeutigen und abermals überzeugenden Feststellungen des Gerichtssachverständigen den Kurven- bzw. Einmündungsbereich - ganz erheblich - „geschnitten“ haben muss, womit ein Verstoß entweder gegen § 2 Abs. 2 StVO vorliegt oder aber zumindest gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO. Der Sachverständige hat diese Einschätzung nachvollziehbar entwickelt und unterlegt. Sie korreliert mit dem Schadensbild an beiden Fahrzeugen, der jeweiligen Fahrzeugendstellung, der Lokalisation des Splitterfeldes in dem stumpfen Winkel zwischen den beiden Fahrzeugen und vor allen Dingen auch mit dem von der Zeugin (§§ 373 ff. ZPO) ... glaubhaft beschriebenen seitlichen Anstoßen mit dem Kopf an die B-Säule der Beifahrerseite des Klägerfahrzeugs. Die gegenteilige Einlassung der Beklagten zu 1), die in einem weit ausholenden Bogen - äußerst rechts fahrend - abgebogen sein will, ist insofern widerlegt. Auf der anderen Seite steht fest, dass der Kläger die Vorfahrt (§ 8 StVO) der Beklagten zu 1) nicht (umfänglich) respektiert hat. Nach den Aussagen sowohl der Zeugin ... als auch des Zeugen ..., die jeweils vom Kläger aufgeboten waren und tendenziell eher in dessen Lager stehen, deren diesbezügliche Einschätzung aber auch der Sachverständige aus technischer Sicht für überzeugender hält als die abweichende Einlassung des Klägers selbst, befand sich der Kläger entgegen seiner eigenen Einlassung nicht unmittelbar am Rande des Einmündungsbereichs zur A-Straße, sondern ein Stück zurückversetzt in dem nicht durch Verkehrszeichen geregelten weiteren/vorgelagerten Einmündungsbereich, der sich aus den Lichtbildern ergibt, die der Sachverständige zur Akte gereicht hat und auf die an dieser Stelle Bezug genommen werden kann. An der Bevorrechtigung der Beklagten zu 1) ändert dies mit Blick auf das allgemeine Gebot „Rechts vor Links“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) nichts. Ausgehend von der schlüssigen Unfallrekonstruktion durch den Sachverständigen, die sich insofern insbesondere auch mit den Angaben der beiden vorbezeichneten klägerischen Zeugen - ... und ... - deckt, befand sich das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits auf der aus Klägersicht bevorrechtigten - weil von rechts kommenden - Straße. Dass das klägerische Fahrzeug sich dort zumindest noch ausschließlich auf der aus klägerischer Sicht rechten Fahrbahnhälfte befunden hat, ändert am Vorfahrtsverstoß letztlich nichts, weil insofern auf die gesamte Breite der Fahrbahn der bevorrechtigten Straße abzustellen ist; eine Beschränkung auf die linke (also Gegenverkehrs-) Fahrbahnhälfte findet nach der Rechtsprechung nur im Bereich der untergeordneten Straße statt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2018 - 4 U 56/17, r+s 2018, 492 Rn. 45 ff., m.w.N.). c) Unter diesen Umständen war auf beiden Seiten die unstreitig gleichwertige Betriebsgefahr in die Quotenbildung einzustellen. Dass der Kläger mit seinem Fahrzeug nach den auch insofern überzeugenden Feststellungen des Gerichtssachverständigen im Kollisionszeitpunkt zumindest beinahe zum Stillstand gekommen war, sich jedenfalls nicht mehr in einer substantiellen Fahrbewegung befunden hat, die zu einer weitergehenden Sichtbarkeitsverkürzung für die Beklagte zu 1) geführt hätte, spricht zwar tendenziell für ihn. Dieser haftungsrechtliche Vorteil des Klägers wird aber dadurch kompensiert und letztlich aufgezehrt, dass der Kläger nach der auch insofern schlüssigen und belastbaren Einschätzung des Gerichtssachverständigen innerhalb der aus seiner Sicht rechten Fahrbahnhälfte der bevorrechtigten Straße deutlich und letztlich unvernünftig weit nach links gefahren ist, womit er in dem hier in Rede stehenden unübersichtlichen Bereich (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO), in dem mit „Schnippeln“ lebensnah zu rechnen war und in dem insofern auch ganz konkret besonderer Anlass zu weitestgehender Orientierung nach rechts bestanden hätte, ein zusätzliches Kollisionsrisiko geschaffen hat. Damit bleibt es im Ergebnis bei einer hälftigen Mithaftung beider Seiten (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 04.09.2020 - 1 S 29/20, BeckRS 2020, 22553 Rn. 38 ff.). Insbesondere kann auch umgekehrt eine weitergehende Haftung des Klägers - über 50% hinaus - nicht deshalb angenommen werden, weil der Kläger mit unangemessen hoher Geschwindigkeit gefahren wäre. Dabei kann dahinstehen, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger sich dem späteren Unfallort ursprünglich genähert hat. Entscheidend ist letztlich nur, dass im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision - unmittelbar vorkollisionär - eine substantielle Fahrgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs nicht mehr vorgelegen hat. Diesbezüglich ist die Aussage des von Beklagtenseite aufgebotenen Zeugen ... schlicht unergiebig geblieben. Der Zeuge hat selbst erklärt, das eigentliche Unfallgeschehen nicht beobachtet zu haben. 2. Schriftsatznachlass zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wie beklagtenseits vor Schluss des Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermins beantragt, war nicht zu gewähren, weil die Prozessordnung hierfür keine Grundlage bietet (vgl. LG Stralsund, Urteil vom 24.03.2025 - 2 O 164/24, BeckRS 2025, 6157 Rn. 30, m.w.N.). Von der ausdrücklich thematisierten (und selbstverständlichen, jederzeitigen) Möglichkeit, in Gestalt eines nicht nachgelassenen Schriftsatzes eine Stellungnahme zum Beweisaufnahmeergebnis abzugeben, soweit es dabei nur um rechtliche Bewertungen geht, hat die Beklagtenseite keinen Gebrauch gemacht. 3. Die Unkostenpauschale war von 30,00 € auf 25,00 € zu kürzen, so dass in diesem Punkt die Beklagten nur 12,50 € statt 15,00 € zu erstatten haben. Mit der ganz überwiegenden auch jüngeren Rechtsprechung geht das Gericht auch weiterhin von einer Unkostenpauschale in Höhe von - immerhin, aber auch nur - 25,00 € aus (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 35; OLG Celle, Urteil vom 16.06.2021 - 14 U 152/20, NJW-RR 2021, 1116 Rn. 22 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2023 - I-7 U 131/22 [Juris; Tz. 3, 15 f.]; LG Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2020 - 5 O 143/18, NJW-RR 2021, 157 Rn. 53; LG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2024 - 13 S 98/23 [Juris; Tz. 33]; AG Korbach, Urteil vom 12.01.2022 - 3 C 315/21 (71), BeckRS 2022, 8115 Rn. 3; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 249 Rn. 79, m.w.N.). 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von (nur) 6.827,75 € folgt aus der unter Ziffer 1 genannten Anspruchsgrundlage. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Kosten), § 709 Sätze 1 u. 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) sowie §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am ... in ... ereignet hat. Zu dem vorbezeichneten Zeitpunkt kam es im Kreuzungs-/Einmündungsbereich zwischen A- und B-Straße zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Kläger gehaltenen und im Unfallzeitpunkt durch den Kläger geführten Fahrzeug der Marke ... (amtliches Kennzeichen: ...) und dem von der Beklagten zu 1) gehaltenen und im Unfallzeitpunkt durch sie geführten Fahrzeug (...) der Marke ... (amtliches Kennzeichen: ...), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Außer Streit steht, dass der Kläger die B-Straße in Richtung zur A-Straße hin befuhr, während die Beklagte zu 1) umgekehrt von der A-Straße in die B-Straße - aus Sicht der Beklagten zu 1) also nach links - abgebogen ist. Nähere Einzelheiten zum Unfallhergang sind zwischen den Parteien streitig. Der vom Kläger in der Hauptsache reklamierte materielle Schaden im Umfang von 13.660,50 €, in dem auch eine allgemeine Unkostenpauschale im Umfang von 30,00 € enthalten ist, sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.134,55 € werden von der Beklagtenseite für sich betrachtet nicht angegriffen. Der Kläger behauptet, er sei mit der Fahrzeugfront bis an die Haltelinie zwischen der B-Straße und der bevorrechtigten A-Straße herangefahren und dort vollständig zum Stehen gekommen. Sein Fahrzeug habe sich im Kollisionszeitpunkt nicht mehr bewegt. Zu dem Zusammenstoß sei es nur gekommen, weil die Beklagte zu 1) die Kurve massiv „geschnitten“ habe. Bei dieser Sachlage hafte die Beklagtenseite insgesamt allein. Mit seiner beiden Beklagten am 04.01.2025 zugestellten Klage beantragt der Kläger, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 13.660,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.08.2024 sowie weitere 1.134,55 € nebst Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus in gleicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie gehen von einer Alleinhaftung der Klägerseite aus. Tatsächlich habe nämlich die Beklagte zu 1) den Einmündungsbereich nicht „geschnitten“. Vielmehr sei sie in einer weitläufigen Kurvenbewegung äußerst rechts gefahren. Zum Zusammenstoß sei es letztlich nur gekommen, weil der Kläger die Vorfahrt der Beklagten zu 1) missachtet habe. Das Gericht hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 06.06.2025 den Kläger sowie die Beklagte zu 1) persönlich angehört, sodann die Zeugin ... sowie die Zeugen ... und ... einvernommen und abschließend ein mündliches (Unfallrekonstruktions-) Gutachten des Gerichtssachverständigen ... eingeholt. Außerdem haben zum Termin vorgelegen die beigezogenen Ermittlungsakten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu dem Aktenzeichen ... Staatsanwaltschaft ... bzw. ... Landkreis ... Für das Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 28 ff. d.A.).