Urteil
2 O 204/24
LG Stralsund 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTRAL:2025:0527.2O204.24.00
1mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Gegen den Auffahrenden streitet mit Blick auf §§ 1, 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 StVO ein Anscheinsbeweis für eine Alleinverursachung (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - VI ZR 18/24, SVR 2025, 143 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 16. November 2020 - 12 U 207/19, NJW-RR 2021, 280 Rn. 13; OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2024 - 7 U 82/23, NJW-RR 2024, 769 Rn. 14). Diese Anscheinsbeweislage wird nicht schon dadurch erschüttert, dass der „Vordermann“ ggf. grundlos abgebremst hat (OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 16). Bei sogenannten Kettenauffahrunfällen ändert sich an dieser Betrachtung jedenfalls dann nichts, wenn feststeht, dass das mittlere Fahrzeug noch ohne Berührung hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen war, ehe das dritte Fahrzeug auf das mittlere aufprallt (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 14, m.w.N.).(Rn.13)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.959,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.959,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen den Auffahrenden streitet mit Blick auf §§ 1, 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 StVO ein Anscheinsbeweis für eine Alleinverursachung (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024 - VI ZR 18/24, SVR 2025, 143 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 16. November 2020 - 12 U 207/19, NJW-RR 2021, 280 Rn. 13; OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2024 - 7 U 82/23, NJW-RR 2024, 769 Rn. 14). Diese Anscheinsbeweislage wird nicht schon dadurch erschüttert, dass der „Vordermann“ ggf. grundlos abgebremst hat (OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 16). Bei sogenannten Kettenauffahrunfällen ändert sich an dieser Betrachtung jedenfalls dann nichts, wenn feststeht, dass das mittlere Fahrzeug noch ohne Berührung hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen war, ehe das dritte Fahrzeug auf das mittlere aufprallt (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 14, m.w.N.).(Rn.13) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.959,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.959,75 € festgesetzt. I. Die Klage ist insgesamt zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf vollen Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG und gegen die Beklagte zu 1) aus § 1 PflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, wobei beide Beklagte in Gesamtschuld (§ 421 Satz 1 BGB) stehen (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG). Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht mit dem notwendigen Grad an Gewissheit fest (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dass eine Bremswegverkürzung nicht vorgelegen hat, sondern das klägerische Fahrzeug tatsächlich zunächst noch ohne Berührung hinter dem Fahrzeug des Zeugen … zum Stehen gekommen war und erst sodann rückwärtig durch das Beklagtenfahrzeug erfasst und auf das Fahrzeug des Zeugen … aufgeschoben worden ist. Damit haben die Beklagten am klägerischen Fahrzeug auch den Frontschaden zu regulieren und zwar - auch und erstrecht bzgl. des Heckschadens - zu 100 %. 1. Dass gegen den Auffahrenden mit Blick auf §§ 1, 3 Abs. 1 u. 4 Abs. 1 StVO ein Anscheinsbeweis für eine Alleinverursachung streitet, ist in der Rechtsprechung anerkannt (statt aller etwa: BGH, Urteil vom 03.12.2024 - VI ZR 18/24, SVR 2025, 143 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.2020 - 12 U 207/19, NJW-RR 2021, 280 Rn. 13; OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2024 - 7 U 82/23, NJW-RR 2024, 769 Rn. 14). Anerkannt ist auch, dass diese Anscheinsbeweislage nicht schon dadurch erschüttert wird, dass der „Vordermann“ ggf. grundlos abgebremst hat (OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 16), weshalb an dieser Stelle offenbleiben kann, was konkret dem Zeugen … letztlich Anlass für seine (Voll-) Bremsung gegeben hat. Bei sogenannten Kettenauffahrunfällen ändert sich an dieser Betrachtung jedenfalls dann nichts, wenn feststeht, dass - wie hier - das mittlere Fahrzeug noch ohne Berührung hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen war, ehe das dritte Fahrzeug auf das mittlere aufprallt (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 14, m.w.N.). 2. Dass das mittlere Fahrzeug hier zunächst ohne Berührung hinter dem ersten Fahrzeug zum Stehen gekommen war, unterliegt im Ergebnis des Termins keinem durchgreifenden Zweifel. Der Beklagte zu 2) selbst konnte ausdrücklich nicht mit Belastbarkeit angeben, ob und ggf. in welcher Form das klägerische Fahrzeug vor seinem Aufprall auf das klägerische Heck bereits zum Stillstand gekommen war. Die Zeugen … und … waren beide auch auf wiederholte Nachfrage sicher, erst durch das Beklagtenfahrzeug auf das Fahrzeug des Zeugen … aufgeschoben worden zu sein, der ebenfalls - zumindest weitestgehend - sicher war, dass es nur zu insgesamt einem Anstoß gekommen sei. Hinzu tritt, dass der Sachverständige die Richtigkeit der klägerischen Sachdarstellung sowohl aus energetischer Sicht als auch vom Deformationsbild her für überzeugend hält. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO u. § 187 Abs. 1 BGB analog. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 709 Sätze 1 u. 2 ZPO und §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom ... Am besagten Unfalltag befuhr der Zeuge … als Fahrzeugführer zusammen mit der Zeugin … als Beifahrerin mit dem Fahrzeug der Klägerin mit der amtlichen Zulassung … die südliche Ortsumgehung Stralsund (B 105) aus Westen kommend auf der linken Fahrspur hinter dem Fahrzeug des Zeugen … mit der amtlichen Zulassung ... Hinter dem klägerischen Fahrzeug befand sich das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherte Fahrzeug des Beklagten zu 2) mit der amtlichen Zulassung ... Kurz vor der Aufgabelung nach Stralsund Altstadt / Sassnitz (links) und Devin / Greifswald (rechts) kam es zu einer Kollision zwischen den drei Fahrzeugen, in deren Endstellung die Front des Klägerfahrzeugs in den Heckbereich des Fahrzeugs des Zeugen … und die Front des Beklagtenfahrzeugs in den Heckbereich des Klägerfahrzeugs geraten war. Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug sei durch den Zeugen … abgebremst worden und ohne Berührung hinter dem Fahrzeug des Zeugen … zum Stehen gekommen. Erst nach diesem Zeitpunkt sei der Beklagte zu 2) in das klägerische Fahrzeug hineingefahren und habe dieses auf das Fahrzeug des Zeugen … aufgeschoben. Ursache all dessen sei ein Bremsmanöver des Zeugen … gewesen. Die Klägerin geht bzgl. des der Höhe nach unstreitigen Sachschadens, für dessen nähere Aufschlüsselung auf die Klageschrift Bezug genommen wird, von einer Alleinhaftung der Beklagtenseite aus, die am klägerischen Fahrzeug nur den Heckschaden reguliert hat und dies zudem nur in Höhe einer Quote von 70 %. Die Klägerin beantragt mit ihrer am … zugestellten Klage, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 6.959,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, das klägerische Fahrzeug sei ohne Zutun des Beklagtenfahrzeugs auf das Fahrzeug des Zeugen … aufgefahren. Erst danach sei es zum Aufprall des Beklagten- auf das Klägerfahrzeug gekommen. Bei dieser Sachlage liege eine der Klägerin zuzurechnende Bremswegverkürzung vor, weshalb nur der Heckschaden und dieser auch nur quotal zu regulieren sei. Das Gericht hat den Beklagten zu 2) persönlich angehört und die Zeugen …, … und … einvernommen sowie ein mündliches Unfallrekonstruktionsgutachten durch den Sachverständigen … eingeholt. Für das Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.05.2025 (Blatt 33 ff. d.A.) Bezug genommen, für den Inhalt der durch den Sachverständigen im Termin präsentierten Lichtbilder und Berechnungen zudem auf das unter dem Dateinamen „Gutachten 22.05.2025“ in dem Sonderordner „…“ veraktete Konvolut. Zudem haben zum Termin die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Stralsund mit den Aktenzeichen 547 Js 13974/24 und 540 UJs 7951/24 vorgelegen; auch insofern wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.