Beschluss
2 T 352/08
Landgericht Stralsund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Gläubigerin vom 11.09.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 21.07.2008 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Das ..., hat als Gläubigerin gegen den Schuldner aus einer notariellen Urkunde vollstreckt. Der Gerichtsvollzieher hat für seine Tätigkeit der Zustellung der Urkunde am 13.12.2007 eine Kostenrechnung über 80,00 EUR gegenüber der Gläubigerin aufgestellt. Gegen diese Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers wendet sich die Gläubigerin. Sie vertritt die Auffassung, dass die Kostenbefreiungsvorschriften auch auf sie zutreffen würden und die Forderung des Gerichtsvollziehers unberechtigt sei. 2 Das Amtsgericht Bergen auf Rügen hat die Stellungnahme des Bezirksrevisors eingeholt. Auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 17.06.2008 wird Bezug genommen – Blatt 1 – 2 d. A. –. 3 Mit Beschluss vom 21.07.2008 hat das Amtsgericht Bergen auf Rügen die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 13.12.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die ... als Anstalt des öffentlichen Rechts, die durch das nicht rechtsfähige Landesförderinstitut, die selbst weder Körperschaft noch Anstalt des öffentlichen Rechts sei, handelt – keine Kostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG genieße, weil sie nicht nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes verwaltet werde. Auch sei die Gläubigerin nicht gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG unter Berücksichtigung der Erweiterung von § 2 Abs. 1 S. 1 GKG – als öffentliche Kasse – von den Kosten befreit. Der Gesetzeswortlaut gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG sei eindeutig und eine Erweiterung der Befreiung auf eine öffentliche Kasse vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt. Eine Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 2 Abs. 3 GvKostG sei nicht gegeben. 4 Das Amtsgericht Bergen auf Rügen hat in seiner Entscheidung die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. 5 Gegen die Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 11.09.2008. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass bei materiell-wirtschaftlicher Betrachtung nicht die ... durch die Gläubigerin handele, sondern das Land Mecklenburg-Vorpommern selbst. Die Gläubigerin habe eine Zwitterstellung. In den Fällen, in denen sie in Wahrnehmung von Aufgaben handele, welche ihnen Seitens des kostenbefreiten Landes übertragen worden wären, könne die Kostenfreiheit nicht versagt werden. 6 Im Übrigen sei die Gläubigerin als Körperschaft oder Anstalt im Sinne des § 2 Abs. 1 GvKostG anzusehen, auch wenn sie kein selbständiges Unternehmen sei. Gegenüber dem jeweiligen Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger trete die Gläubigerin wie eine Behörde auf und sei aufgrund der direkten Anbindung an den Landeshaushalt auch eine solche zu behandeln. Dieses verkenne der angefochtene Beschuss der im Grunde ausschließlich auf den unterschiedlichen Wortlaut vom GKG und GvKostG abstelle. Der vermeintliche Unterschied könne auch schlicht daraus herrühren, dass sich der Gesetzgeber des GvKostG nicht des antiquiert anmutenden Wortlauts des GKG bedienen wollte, dessen Ursprungsfassung immerhin bereits vom 18.06.1878 stamme. 7 Das Landgericht hat die Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Stralsund eingeholt. Auf die Stellungnahme vom 26.09.2008 – Blatt 27/28 d. A. – wird Bezug genommen. II. 8 Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2, 3 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG wegen Zulassung aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, an die das Beschwerdegericht gebunden ist (§ 66 Abs. 3 S. 4 GKG) zulässig, aber unbegründet. 9 Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die richtigen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 21.07.2008 Bezug genommen. Insbesondere ist eine erweiternde Auslegung der Kostenbefreiungsvorschrift gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG auf eine öffentliche Kasse im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 GVG wegen einer fehlenden Regelungslücke nicht ersichtlich. 10 Zutreffend hat auch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Stralsund in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2008, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, eine Kostenfreiheit nach Kostenbefreiungsvorschriften nicht gesehen. Insoweit hat sie ausgeführt: 11 Die Kostenbefreiungsvorschriften unterscheiden nach persönlicher und sachlicher Kostenbefreiung. Die von dem Landesförderinstitut angeführte Bestimmung des § 2 Abs. 1 GvKostG gewährt dem Bund, den Ländern und den nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten Kostenfreiheit. Hierbei handelt es sich um eine persönliche Kostenbefreiungsvorschrift. Eine persönliche Kostenbefreiung kann von dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern nicht angemahnt werden, denn das Landesförderinstitut ist ein rechtlich unselbständiger Geschäftsbereich der .... Es kann damit nicht nach dem Haushaltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern vollständig verwaltet werden (siehe auch Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, 16. Erg. Lfg. 2007 Ziff. 2. Teil 2 § 2 Seite 2). 12 Die Gläubigerin kann sich nicht allein deshalb auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GvKostG berufen, weil sie das Land bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unterstützt und/oder hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Nach § 2 Abs. 1 GvKostG sind nur (...) "die nach dem Haushaltsplan eines Landes für Rechnung des Landes verwalteten öffentlichen Anstalten" kostenrechtlich privilegiert. Es müssen alle und nicht nur einzelne Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan des Landes stehen. Diese zusätzliche Voraussetzung trifft auf die Gläubigerin nicht zu. 13 "Es ist allein nicht ausreichend, dass die Gläubigerin als Landesförderinstitut auch das Wirtschaftsministerium bei der Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen unterstützt, erforderlich ist vielmehr, dass es sich um ein selbständiges Unternehmen mit eigener Verfassung und Verwaltung und einem sogenannten Sondervermögen handelt, das nach außen als eigene Rechtsperson handelt auch wenn es Teil des Fiskus ist. Notwendig ist, dass der Rechtsträger mit seinen gesamten Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan ausgewiesen wird. Es ist nicht ausreichend das nur ein einzelner Einnahmeposten dort erscheint nicht aber die Ausgaben dort verzeichnet sind und/oder regelmäßig über die Einnahmen und Ausgaben der eigenen Verwaltung dem Bund oder Land Rechnung zu legen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze § 2 GVG Rdnr. 6)." (AG Waren, Beschluss vom 20.12.2007 – 7 M 2948/04). 14 Das Landesförderinstitut ist auch nicht nach § 2 Abs. 2 S. 2 GvKostG von der Zahlung der Gerichtsvollzieherkosten befreit. Danach gelten sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, für Gerichtsvollzieher nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass mit "sonstigen Vorschriften" nur Bundesrecht gemeint ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 2 GvKostG Rn. 5). Eine derartige Bundesbestimmung, die dem Landesförderinstitut Kostenfreiheit für GV-Kosten gewähren würde, ist hier nicht bekannt und wird von dem Landesförderinstitut auch nicht vorgetragen. 15 Auch eine Befreiung nach § 2 Abs. 3 GvKostG kommt nicht in Betracht. Das Landesförderinstitut wird in der einschlägigen Befreiungsvorschrift des § 7 Landesjustizkostengesetz nicht erwähnt. Eine persönliche Kostenbefreiung scheidet mithin aus. 16 Außerdem wird auf die Stellungnahme vom 17.06.2008 und die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. 17 Ähnlich wie die Stellung des Landesförderinstituts in Bezug auf hoheitliche Aufgaben ist im Übrigen auch die des Betriebes für Bau und Liegenschaften M-V zu sehen. Für eben diesen hat das OLG Rostock eine Kosten bzw. Gebührenbefreiung ebenfalls verneint (Beschluss vom 16.05.2008, 5 W 1/08). 18 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 Abs. 3,2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.