Beschluss
5 W 1/08
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtsbehelf, der nur die Erstattung von Gerichtskosten und deren Hinzusetzung rügt, ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln.
• Für die Befreiung von Gerichtsgebühren nach § 2 GKG müssen öffentliche Anstalten oder Kassen als selbständige Unternehmen mit eigenem Sondervermögen und vollständiger Haushaltsausweisung auftreten.
• Ein teilrechtsfähiges Sondervermögen, bei dem Einnahmen und Ausgaben nicht vollständig im Landeshaushalt ausgewiesen sind, begründet keine Gebührenbefreiung nach § 2 GKG.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenbefreiung für teilrechtsfähiges Sondervermögen • Ein Rechtsbehelf, der nur die Erstattung von Gerichtskosten und deren Hinzusetzung rügt, ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln. • Für die Befreiung von Gerichtsgebühren nach § 2 GKG müssen öffentliche Anstalten oder Kassen als selbständige Unternehmen mit eigenem Sondervermögen und vollständiger Haushaltsausweisung auftreten. • Ein teilrechtsfähiges Sondervermögen, bei dem Einnahmen und Ausgaben nicht vollständig im Landeshaushalt ausgewiesen sind, begründet keine Gebührenbefreiung nach § 2 GKG. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall gegen den Beklagten Zahlungsansprüche geltend; das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Haupt- und Nebenforderungen sowie zur Tragung der Kosten. In der Kostenfestsetzung setzte das Landgericht dem Kläger Erstattungsansprüche für Anwalt, Gerichtskosten und Gutachtervorschuss fest. Der Beklagte legte Beschwerde ein und rügte im Wesentlichen, sein Betrieb für Bau und Liegenschaften sei nach § 2 GKG von Gerichtsgebühren befreit. Das Landgericht wertete den Vortrag des Beklagten als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG und wies sie zurück. Der Beklagte legte Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein; das Oberlandesgericht hat über die Beschwerde entschieden. • Zuständigkeit und Rechtscharakter: Der Vortrag des Beklagten zielte nicht auf die Anfechtung der Anwaltsgebühren, sondern auf die Erstattung und Hinzufügung von Gerichtsgebühren; deshalb war der Rechtsbehelf als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu behandeln. • Beschwerdezulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, da der Beschwerdegegenstand den Wert des § 66 Abs. 2 GKG erreicht. • Rechtliche Voraussetzung der Gebührenbefreiung: § 2 GKG befreit nur Bund, Länder und nach Haushaltsplänen verwaltete öffentliche Anstalten und Kassen. Solche Anstalten müssen als selbständige Unternehmen mit eigener Verfassung, eigener Verwaltung und einem echten Sondervermögen auftreten und ihre gesamten Einnahmen und Ausgaben unmittelbar im Haushaltsplan ausweisen. • Anwendung auf den Beklagten: Der Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern ist zwar als Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet und erfüllt öffentliche Aufgaben, erfüllt aber nicht die Voraussetzung der vollständigen Ausweisung aller Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushalt. Nach der Landeshaushaltsordnung sind bei Sondervermögen nur Zuführungen oder Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen und detaillierte Übersichten in Anlagen oder Erläuterungen aufgenommen. • Rechtsfolge: Wegen der fehlenden unmittelbaren Haushaltsausweisung ist der Betrieb nicht in der Weise dem Landeshaushalt zuzurechnen, die eine Gebührenbefreiung nach § 2 GKG rechtfertigen würde. • Kostenentscheidung: Eine weitergehende Kostenentscheidung war nicht geboten (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.04.2007 wird zurückgewiesen. Der Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern ist nicht nach § 2 GKG von Gerichtsgebühren befreit, weil seine Einnahmen und Ausgaben nicht in der erforderlichen Weise im Landeshaushalt ausgewiesen sind; daher bleiben die im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Gerichtskosten bestehen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Beschwerdevorbringen hat die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nicht dargelegt, sodass der ursprüngliche Kostenansatz bestätigt wurde.