Urteil
6 O 203/10
LG STRALSUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aus einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag kann eine vertragliche Pflicht zur Bestellung von Grunddienstbarkeiten und zur Bewilligung einer gleichlautenden öffentlich-rechtlichen Baulast folgen; diese Ansprüche sind vor dem Zivilgericht durchsetzbar.
• Der Begriff "Wegerecht" ist im Zweifel als Oberbegriff für Geh- und Fahrrecht auszulegen, sofern sich aus Urkunde, vorvertraglicher Korrespondenz und Parteienverhalten ein solcher Wille ergibt.
• Die Beklagten haften als Gesamtschuldner für die Erklärung zur Bestellung der Dienstbarkeiten und zur Bewilligung der Baulast; Verjährung steht dem Anspruch nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Vertragliche Verpflichtung zur Bestellung von Geh‑ und Fahrrecht, Leitungsrecht und Baulast • Aus einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag kann eine vertragliche Pflicht zur Bestellung von Grunddienstbarkeiten und zur Bewilligung einer gleichlautenden öffentlich-rechtlichen Baulast folgen; diese Ansprüche sind vor dem Zivilgericht durchsetzbar. • Der Begriff "Wegerecht" ist im Zweifel als Oberbegriff für Geh- und Fahrrecht auszulegen, sofern sich aus Urkunde, vorvertraglicher Korrespondenz und Parteienverhalten ein solcher Wille ergibt. • Die Beklagten haften als Gesamtschuldner für die Erklärung zur Bestellung der Dienstbarkeiten und zur Bewilligung der Baulast; Verjährung steht dem Anspruch nicht entgegen. Der Kläger ist Alleineigentümer eines seeseitigen Grundstücks, die Beklagten sind bruchteilig Miteigentümer des angrenzenden straßenseitigen Grundstücks; beide Grundstücke stammen aus einer realen Erbteilung der Großmutter. Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13.05.1992 verpflichteten sich die Parteien wechselseitig zur Bestellung von Wegerecht und Leitungsrecht; eine Baulast wurde im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt. Der Kläger will sein seeseitiges Grundstück bebauen und begehrt von den Beklagten die Abgabe einer Erklärung zur Bestellung eines Geh‑ und Fahrrechts, eines Leitungsrechts und zur Bewilligung einer gleichlautenden öffentlich-rechtlichen Baulast; die Beklagten bestreiten Fahrrecht und Baulastpflicht und rügen Verjährung sowie fehlendes Interesse. Das Landgericht hat Beweis erhoben und die vorgelegten Urkunden und Schriftwechsel gewürdigt. • Klage zulässig: Anspruch auf baurechtliche Baulastbewilligung kann vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden, wenn der zugrunde liegende Anspruch privatrechtlich aus einem Vertrag herrührt; örtliche Zuständigkeit wurde durch rügeloses Einlassen der Beklagten begründet. • Auslegung des Vertrags (§§ 133, 157, 242 BGB): Die Urkunde ist nach dem objektiven Sinngehalt zu verstehen; die Vermutung der Urkundswahrheit ist nicht widerlegt. Der Begriff "Wegerecht" ist als Geh‑ und Fahrrecht zu verstehen, da der notarielle Entwurf und die vorvertragliche Korrespondenz auf Erschließungszwecke (Bebauung, Anschluss, Nutzung mit Baufahrzeugen) hinweisen. • Leitungsrecht umfasst Einlegung, Instandhaltung und Erneuerung von Versorgungsleitungen in dem für Bebauung erforderlichen Umfang; Formzwänge oder Urkundenmängel sind entfallen bzw. durch Erfüllung/Nachvollzug geheilt (§§ 311b, 313 BGB). • Gesamtschuld und Durchsetzbarkeit: Die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe der Erklärungen ist als echte Gesamtschuld nach §§ 431, 747 S.2 BGB zu qualifizieren; der Kläger kann Zug‑um‑Zug‑Eintragungen bzw. Eintragungsbewilligungen verlangen. • Baulastpflicht aus ergänzender Auslegung: Eine Baulastbewilligung folgt ergänzend aus dem Vertrag, weil die öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung (§ 4 Abs.1 LBauO M‑V) Voraussetzung für die beabsichtigte Bebauung ist und eine rein privatrechtliche Dienstbarkeit ohne Baulast die Bebauung nicht gewährleistet. • Verjährung und Rechtsschutzinteresse: Die Ansprüche sind nicht verjährt; wegen Übergangs- und Umwandlungsregelungen gilt u.a. die 10‑jährige Frist des § 196 BGB bzw. deren Eintritt erst ab 01.01.2002; zudem hat der Kläger ein berechtigtes Interesse, weil die Dienstbarkeiten und die Baulast für die Bebauung notwendig sind. • Beweiswürdigung: Aussage- und Urkundenlage (insbesondere Schriftwechsel, notarielle Urkunde, Angebot 2009 und Zeugenaussagen) stützen die Auslegung zugunsten des Klägers; entgegenstehende Behauptungen der Beklagten wurden nicht überzeugend belegt. Die Klage war erfolgreich. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, eine Erklärung abzugeben, mit der sie als Eigentümer je zu 1/3 des dienenden Grundstücks zugunsten des klägerischen Grundstücks ein Geh‑ und Fahrrecht sowie ein Leitungsrecht (Beschränkung auf 3 m Streifen an der nördlichen Grenze wie angezeichnet) bestellen, die Eintragungen im Grundbuch zu bewilligen und eine inhaltlich übereinstimmende öffentlich‑rechtliche Baulast zu bewilligen. Die Verpflichtung folgt aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13.05.1992 in Verbindung mit ergänzender Vertragsauslegung und der Erforderlichkeit der Baulast nach § 4 Abs.1 LBauO M‑V; die Beklagten haften gesamtschuldnerisch, und die Klage ist nicht verjährt. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht den Beklagten auferlegt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.