Beschluss
1 T 11/24
LG Stuttgart 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0114.1T11.24.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung im Sinne von § 66 Absatz 2 Ziffer 3 StaRUG.(Rn.14)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 22.10.2024, durch den der am 25.09.2024 vorgelegte Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung im Sinne von § 66 Absatz 2 Ziffer 3 StaRUG.(Rn.14) 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 22.10.2024, durch den der am 25.09.2024 vorgelegte Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 22.10.2024, durch den der am 25.09.2024 von der Schuldnerin vorgelegte Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde. Die Schuldnerin zeigte am 28.06.2024 bei dem Amtsgericht Stuttgart ein Restrukturierungsvorhaben nach § 31 StaRUG an. Mit Beschluss vom 04.07.2024 bestellte das Amtsgericht einen fakultativen Restrukturierungsbeauftragten und wies ihm die Aufgaben nach § 76 Abs. 1 und Abs. 4 StaRUG zu. Am 25.09.2024 legte die Schuldnerin dem Amtsgericht Stuttgart einen Restrukturierungsplan vor und beantragte die Durchführung eines Planabstimmungsverfahrens. Mit Schreiben vom 27.09.2024 erklärte der Restrukturierungsbeauftragte, dass es nach den vom Schuldner vorgelegten Unterlagen und erteilten Informationen nachvollziehbar und plausibel sei, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin durch den Plan beseitigt und dass die Bestandsfähigkeit der Schuldnerin durch den Restrukturierungsplan sicher- oder wiederhergestellt werde. In dem auf 21.10.2024 bestimmten Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan widersprach die Beschwerdeführerin dem Plan, beantragte, die Bestätigung des Restrukturierungsplans zu versagen und stellte einen Antrag auf Minderheitenschutz nach § 64 Abs. 1 StaRUG. Die Beschwerdeführerin und die E. GmbH, die beide der Gruppe 4 der Planbetroffenen angehörten und deren Stimmanteile 50 % betrugen, stimmten gegen den Plan; die übrigen Planbetroffenen der Gruppen 1 bis 4 stimmten dafür. Damit fehlte es in der Gruppe 4 an der nach § 25 Abs. 1 StaRUG erforderlichen Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmrechte. Mit Beschluss vom 22.10.2024 bestätigte das Amtsgericht den am 25.09.2024 vorgelegten Restrukturierungsplan nach § 60 Abs. 1 StaRUG und wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.10.2024 auf Versagung der Bestätigung zurück. Mit Schreiben vom 05.11.2024 hat die Beschwerdeführerin hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, sie werde durch den Restrukturierungsplan wesentlich schlechter gestellt, als sie ohne den Plan stünde. Insbesondere hätte die Schuldnerin ein Insolvenzplanverfahren bzw. eine Entschuldung durch die Planbetroffenen als hinreichend wahrscheinliche Alternativszenarien, bei welchen die Beschwerdeführerin wesentlich bessergestellt würde, in Betracht ziehen müssen. Der Nachteil, den die Beschwerdeführerin erleide, könne auch nicht durch die im Restrukturierungsplan bereitgestellten Mittel ausgeglichen werden. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 05.11.2024 (Bl. 1123 ff. eAAG) verwiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart – Restrukturierungsgericht – vom 22.10.2024 aufzuheben und dem Restrukturierungsplan der E. GmbH & Co. KG in der Fassung vom 21.10.2024 die gerichtliche Bestätigung zu versagen. Die Schuldnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen. Sowohl die Schuldnerin als auch der Restrukturierungsbeauftragte vertreten die Auffassung, die sofortige Beschwerde sei bereits als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin habe nicht gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG glaubhaft gemacht, dass sie durch den Restrukturierungsplan wesentlich schlechter gestellt werde als sie ohne den Plan stünde und dass dieser Nachteil ggf. nicht durch die nach dem Restrukturierungsplan bereitgehaltenen Ausgleichsmittel (§ 64 Abs. 3 StaRUG) ausgeglichen werden könne. Darüber hinaus halten sie die sofortige Beschwerde für unbegründet (vgl. Schriftsatz der Schuldnerin vom 18.11.2024, Bl. 1315 ff. eAAG, Schriftsatz des Restrukturierungsbeauftragten vom 18.11.2024, Bl. 1357 ff. eAAG). Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.12.2024 nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vor. II. Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist die sofortige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts statthaft, § 66 Abs. 1 S. 1 StaRUG. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt gemäß §§ 38 S. 1 StaRUG, 569 ZPO. Auch die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 StaRUG sind gewahrt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch entgegen § 66 Abs. 2 Ziff. 3 StaRUG weder glaubhaft gemacht, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als sie ohne den Plan stünde (1.), noch dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den Mitteln ausgeglichen werden kann, die nach dem gestaltenden Teil des Restrukturierungsplanes für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Planbetroffener seine Schlechterstellung nachweist (2.). 1. a) Für die Glaubhaftmachung der wesentlichen Schlechterstellung ohne Nachteilsausgleich im Rahmen von § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG gelten dieselben Prinzipien wie für die Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung im Rahmen von § 64 Abs. 2 StaRUG (Jungmann, in: MüKoStaRUG, 1. Aufl., § 66 Rn. 84). Dabei ist das Beweismaß herabgesetzt: Das Beschwerdegericht muss bei der Beurteilung der wesentlichen Schlechterstellung keine volle Überzeugung erlangt haben. Ausreichend ist vielmehr bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Beschwerdeführer muss demnach Umstände darlegen und präsente Beweismittel (§ 294 Abs. 2 ZPO) einführen, die die Annahme einer wesentlichen Schlechterstellung mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % ermöglichen (Sattler in: Seibt/Westpfahl, StaRUG, 1. Auflage, § 66 Rn. 24). Diese beizubringen ist im Rahmen der Glaubhaftmachung genauso Aufgabe des antragstellenden Planbetroffenen wie die Darstellung von Alternativszenarien (Angabe von Eintrittswahrscheinlichkeit und Werteallokation inkl. Darstellung des sich daraus jeweils ergebenden Erwartungswertes). Mindestens muss der antragstellende Planbetroffene sich mit der im Restrukturierungsplan enthaltenen Vergleichsrechnung und den darin enthaltenen Angaben zu Werteallokationen konkret auseinandersetzen; regelmäßig wird er auch eigene Berechnungen anstellen müssen (Jungmann, in: MüKoStaRUG, 1. Aufl., § 64 Rn. 97). b) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin legt weder selbst hinreichend substantiiert Alternativszenarien dar, die eine wesentliche Besserstellung der Kommanditistin erwarten lassen würden, noch ergibt sich aus den seitens der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen, dass durch den Plan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zu erwarten ist. Die Beschwerdeführerin hält den von der Schuldnerin vorgelegten Restrukturierungsplan für lückenhaft. Zum einen habe die Schuldnerin eine Fortführung des Unternehmens im Insolvenzplanverfahren in Betracht ziehen müssen, wobei es nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast an der Schuldnerin gewesen sei, eine detaillierte und nachvollziehbare Werteallokation für dieses Alternativszenario vorzulegen (aa). Zum anderen handle es sich auch bei einer Entschuldung der Schuldnerin durch die Planbetroffenen, insbesondere im Zuge des am 10.09.2024 vorgelegten „…“ um ein realistisches Alternativszenario, das die Schuldnerin nicht hinreichend in Betracht gezogen habe (bb). aa) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Schuldnerin das Insolvenzplanverfahren nicht als Alternativszenario in die Vergleichsberechnung mit einbezogen hat. Zum einen erscheint bereits die Durchführbarkeit eines Insolvenzplanverfahrens nicht hinreichend wahrscheinlich (1). Zum anderen ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin im Insolvenzplanverfahren bessergestellt wäre als durch den Restrukturierungsplan (2). (1) Ein alternatives Vergleichsszenario muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreichbar sein. Hypothetische Szenarien muss der Restrukturierungsplan nicht in Betracht ziehen (Hölzle, in: Seibt/Westpfahl, StaRUG, 1. Aufl., § 6 Rn. 29). Das Insolvenzplanverfahren stellt nach dieser Maßgabe kein überwiegend wahrscheinliches Vergleichsszenario dar. (1.1) Die Schuldnerin hat sich in dem Restrukturierungsplan mit der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens ausführlich befasst und substantiiert dargelegt, dass bei einer Insolvenz der Schuldnerin kein Anreiz für die Investoren bestünde, die Schuldnerin als reine Holding-Gesellschaft mit ihrer Verbindlichkeiten- und Gesellschafterstruktur zu erhalten. Allenfalls könnten einzelne ihrer Anteile an den operativ tätigen Gesellschaften veräußert werden. Allerdings würden unweigerlich zahlreiche Folgeinsolvenzen bei weiteren Gruppengesellschaften eintreten. Es bestünde kein plausibler Anhaltspunkt dafür, dass die Finanzierer all diese Effekte stoppen könnten, geschweige denn gewillt wären, weitere Zugeständnisse einzugehen und eine zusätzliche Finanzierung zu gewähren, um die Folgeinsolvenzen abzufangen und eine Fortführung im Insolvenzplanverfahren zu finanzieren. (1.2) Demgegenüber sind die Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Ausführungen der Schuldnerin zu entkräften und die Durchführbarkeit eines Insolvenzplanverfahrens als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass es „überaus fraglich“ sei, dass es zu einer Vollstreckung bzw. Verwertung der Drittsicherheiten bei den Tochtergesellschaften und somit zu deren Insolvenz käme. Es sei „vielmehr wahrscheinlich“, dass sich die Finanzierungsgeber des Risikos der Insolvenzen der Tochtergesellschaften bewusst wären. Zudem sei die Werthaltigkeit der Sicherheiten „fraglich“. Ungeachtet dessen sei eine vollständige Befriedigung der Finanzierer durch die Vollstreckung bzw. Verwertung der Drittsicherheiten „unwahrscheinlich“ und es sei in diesem Fall nur mit einer quotalen Befriedigung zu rechnen. Die Schuldnerin und die E. GmbH hätten gegenüber den Finanzierern bei einer Befriedigungsquote von 45 % bis 53 % eine gute „Verhandlungsposition“, um von diesen eine Erklärung über die Nichtverwertung bzw. Nichtvollstreckbarkeit der Drittsicherheiten zu erhalten. Die Erklärungen der Finanzierer über die Nichtverwertung bzw. Nichtvollstreckung der Drittsicherheiten würden die Insolvenzen der Tochtergesellschaften „aller Voraussicht nach“ verhindern. Diese Ausführungen beschränken sich auf punktuelle Annahmen und Vermutungen, ohne die wesentlichen Eckpunkte einer Eigenverwaltung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens und deren Realisierbarkeit konkret und in der erforderlichen Breite darzustellen. Dies reicht für eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 66 Absatz 2 Nr. 3 StaRUG nicht aus. Ob die Beschwerdeführerin ihre Darlegungslast bereits dann erfüllt, wenn Lücken in der Vergleichsrechnung vorliegen und sie diese Lücken darstellt (vgl. hierzu etwa Skauradszun, in: BeckOK StaRUG, 14. Ed., § 66 Rn. 52, § 64 Rn. 79 ff.), kann dahingestellt bleiben. Denn die im Restrukturierungsplan enthaltene Vergleichsrechnung erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 StaRUG. Eine Vergleichsrechnung muss nicht sämtliche für die Befriedigungsaussichten der Betroffenen relevanten Umstände darstellen. Die Ausführungen der Schuldnerin zur Eigenverwaltung reichen aus, um darzulegen, weshalb diese Alternative aus Sicht der Schuldnerin nicht in Betracht kommt. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass das Restrukturierungsgericht, das offenbar detailliertere Ausführungen für erforderlich halte, die Anforderungen an den erforderlichen Sachvortrag verkenne und dass nur solche Tatsachen vorgebracht werden könnten, zu denen die Schuldnerin der Beschwerdeführerin Zugang verschafft habe, zumal diese außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs stehe, teilt die Kammer nicht. Denn die Beschwerdeführerin hätte vortragen müssen, welche Tatsachen ihr vorenthalten worden sind, um die Realisierbarkeit einer Eigenverwaltung im Gegensatz zur Vergleichsrechnung konkret darzulegen und welche Bemühungen sie unternommen hat, um diese Tatsachen in Erfahrung zu bringen. Ein solcher Vortrag fehlt. Die Beschwerdeführerin hat sich stattdessen auf allgemeine Behauptungen beschränkt. (2) Der Restrukturierungsbeauftragte weist darauf hin, dass die Kommanditanteile der Beschwerdeführerin bei Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens nur dann einen wirtschaftlichen Wert aufweisen könnten, wenn alle nicht nachrangigen Gläubiger nach § 38 InsO zu 100 % befriedigt werden würden. Dies sei eine sehr große Ausnahme und erscheine nach dem vorliegenden Sanierungsgutachten als unrealistisch. Wenn Fremdkapitalgläubiger in einem Insolvenzplanverfahren Einschnitte in ihre Forderungen hinnehmen müssten, würden sie in der Regel den Insolvenzplan nur dann unterstützen, wenn im Rahmen des Insolvenzplans eine Kapitalherabsetzung „auf Null“ mit anschließender Kapitalerhöhung nach Zuführung von „fresh money“ durchgeführt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Restrukturierungsbeauftragten nicht zutrifft, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr geht auch das Beschwerdegericht wie bereits das Amtsgericht davon aus, dass, wenn schon für eine Restrukturierungsfinanzierung außerhalb der Insolvenz von den Finanzierern ein Ausscheiden der Altgesellschafter gefordert wird, dies erst recht im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens gefordert würde. bb) Auch das „…“ stellt – wie bereits das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat – kein realistisches Alternativszenario dar, hinsichtlich dessen die Schuldnerin eine Vergleichsberechnung hätte anstellen müssen. Zum einen liegen bis heute keine Finanzierungsnachweise vor, die die erforderliche Transaktionssicherheit belegen würden (Parzinger/Knebel, in: MüKoStaRUG, 1. Aufl., § 6 Rn. 119). Zum anderen ist das alternative Vergleichsszenario nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreichbar. Bei einer notwendigen Mitwirkung Dritter (hier: der Finanzierer) für die Umsetzung gilt, dass von diesem Alternativszenario nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Dritte zur Vornahme dieser Mitwirkungshandlung bereit ist (Parzinger/Knebel, in: MüKoStaRUG, 1. Aufl., § 6 Rn. 111). Die Finanzierer haben vorliegend jedoch unmissverständlich und geschlossen erklärt, das „…“ nicht weiterverfolgen zu wollen, sodass dieses als Alternativszenario ausscheidet. 2. Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin unterstellen würde, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als sie ohne den Plan stünde, fehlt es an der Glaubhaftmachung der Beschwerdeführerin, dass ihr Nachteil aus dem Restrukturierungsplan nicht durch die im Restrukturierungsplan bereitgestellten Mittel i. H. v. 25.000 EUR ausgeglichen werden kann, § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG. Die Beschwerdeführerin behauptet hierzu lediglich, der Betrag von 25.000 EUR sei der Höhe nach ersichtlich nicht geeignet, die Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zu kompensieren. Sie legt aber weder dar, warum sie entgegen der schuldnerseits vorgelegten Unterlagen von einer Werthaltigkeit ihrer Kommanditanteile ausgeht, noch welcher Wert ihrer Ansicht nach für ihre Kommanditanteile anzusetzen ist. 3. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens sei ohne vorherigen wirksamen Gesellschafterbeschluss erfolgt, weshalb die verfassungsrechtlichen Schranken des Art. 14 GG nicht beachtet worden seien, verfängt nicht. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.06.2024 nichtig oder anfechtbar ist. Denn für die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG braucht es jedenfalls dann keines vorherigen Gesellschafterbeschlusses, wenn ein Restrukturierungsverfahren die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2024 – 20 U 30/24, ZRI 2024, 1076, 1080). Hiervon ist – wie vorstehend ausgeführt – im vorliegenden Fall auszugehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 38 Satz 1 StaRUG, 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung von Amts wegen war entbehrlich, da keine wertabhängigen Gerichtsgebühren, sondern eine Festgebühr anfällt (Ziff. 2520 KV GKG). Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.