Urteil
16 O 556/12
LG Stuttgart 16. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2013:1105.16O556.12.0A
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Leitsätze
1. Zahlt die Schwestergesellschaft eines Energiehändlers von diesem geschuldete Netznutzungsentgelte an den Netzbetreiber, so kann die Zahlung in der Insolvenz der Schwestergesellschaft als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein. Der energiewirtschaftsrechtliche Kontrahierungszwang für den Netzbetreiber steht der Anfechtbarkeit nicht entgegen.(Rn.57)
(Rn.81)
2. Die Zahlung der Schwestergesellschaft ist entgeltlich, wenn der Netzbetreiber dem Energiehändler nach Eingang der Zahlung weiteren Netzzugang gewährt hat und dies ohne die Zahlung in rechtlich zulässiger Weise verweigert oder von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hätte. Stand dem Netzbetreiber bereits unabhängig von der Zahlung durch die Schwestergesellschaft das Recht zu, den weiteren Netzzugang von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ist die Zahlung durch die Schwestergesellschaft unentgeltlich.(Rn.67)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.270,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 65.270,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zahlt die Schwestergesellschaft eines Energiehändlers von diesem geschuldete Netznutzungsentgelte an den Netzbetreiber, so kann die Zahlung in der Insolvenz der Schwestergesellschaft als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein. Der energiewirtschaftsrechtliche Kontrahierungszwang für den Netzbetreiber steht der Anfechtbarkeit nicht entgegen.(Rn.57) (Rn.81) 2. Die Zahlung der Schwestergesellschaft ist entgeltlich, wenn der Netzbetreiber dem Energiehändler nach Eingang der Zahlung weiteren Netzzugang gewährt hat und dies ohne die Zahlung in rechtlich zulässiger Weise verweigert oder von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hätte. Stand dem Netzbetreiber bereits unabhängig von der Zahlung durch die Schwestergesellschaft das Recht zu, den weiteren Netzzugang von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ist die Zahlung durch die Schwestergesellschaft unentgeltlich.(Rn.67) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.270,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2011 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 65.270,00 €. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger kann die streitgegenständliche Zahlung der Schuldnerin vom 22.10.2010 als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO zurückfordern. 1. Die Leistung der Schuldnerin erfolgte unstreitig nicht auf eigene Schuld, sondern auf eine Verbindlichkeit der EN. Zahlt der spätere Insolvenzschuldner gemäß § 267 BGB auf die gegen einen Dritten gerichtete Forderung, so bestimmt sich die Entgeltlichkeit der Leistung für den Zuwendungsempfänger danach, ob dieser im Gegenzug für den Empfang der Zahlung ein eigenes Vermögensopfer erbracht hat. Zahlt ein Dritter an den Gläubiger auf fremde Schuld, so verliert der Forderungsgläubiger durch die Erfüllungswirkung seine Forderung gegen den Forderungsschuldner. Hierin liegt eine Gegenleistung, welche die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO ausschließt, wenn die gegen den Forderungsschuldner gerichtete Forderung werthaltig war. Bei Insolvenzreife des Forderungsschuldners ist die gegen diesen gerichtete Forderung des Gläubigers hingegen wertlos, wobei eine möglicherweise im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Forderungsschuldners zu erwartende Quote außer Betracht bleibt (vgl. BGH, NZI 2009, 891, Rn. 8 f.). Von den vorstehend dargelegten Grundsätzen zur Anfechtung einer Drittzahlung gemäß § 134 InsO in Drei-Personen-Verhältnissen ist im Streitfall auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet der Umstand, dass die Schuldnerin sowie die EN in einem Konzern gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten waren, keine andere Beurteilung. Auch wenn die Schuldnerin und die EN als jeweils hundertprozentige Tochtergesellschaften der T. Holding AG wirtschaftlich in derselben Hand lagen, handelte es sich um gesonderte Rechtsträger. Die juristische Selbständigkeit der Konzernmutter wie auch der einzelnen Konzerntöchter hat zivilrechtlich zur Folge, dass jede Gesellschaft grundsätzlich nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten haftet. Zahlte die Schuldnerin daher auf eine gegen eine Schwestergesellschaft gerichtete Verbindlichkeit, so bedeutet dies zivilrechtlich eine Zahlung auf fremde Schuld. Damit liegt notwendig ein Drei-Personen-Verhältnis vor und nicht lediglich ein Zwei-Personen-Verhältnis (vgl. auch BGH, NZI 2005, 323, 324; vgl. dazu Wittig, NZI 2005, 606, 609). Das Vorbringen der Beklagten, wegen der konzernmäßigen Verflechtung der Schuldnerin und der EN liege der Sache nach nur ein Zwei-Personen-Verhältnis vor, steht im Übrigen auch im Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten selbst, welche bei der Frage der Insolvenzreife der EN im Rechtsstreit stets betont hat, es dürfe nicht auf die Betrachtung der Verbindlichkeiten des Konzerns abgestellt werden, sondern allein auf die Verbindlichkeiten der EN. Die zuletzt genannte Erwägung der Beklagten trifft zu, zeigt damit aber zugleich, dass nicht lediglich ein ZweiPersonen-Verhältnis vorliegt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anfechtung von Drittzahlungen als unentgeltliche Leistungen sind auch nicht deshalb unanwendbar, weil die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen auf Anweisung der EN erfolgt wären. Anweisungsfälle und mittelbare Zuwendungen stellen keine Zwei-PersonenVerhältnisse dar (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134, Rn. 31). Auch ist unerheblich, ob der auf fremde Schuld leistende Dritte gegenüber dem mittelbar begünstigten Forderungsschuldner im Rahmen einer konzernähnlichen Abrede zur Leistung verpflichtet war oder ob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung besaß (vgl. BGH, NZI 2009, 435, Rn. 6). 2. Die Leistung der Schuldnerin an die E. G. GmbH war unentgeltlich, weil dieser weder ein werthaltiger Zahlungsanspruch gegen die EN zustand noch sie eine anderweitige Gegenleistung für die empfangene Zahlung erbracht hat. a) Die EN war zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Zahlung am 22.10.2010 materiell insolvent im Sinne des § 17 InsO. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Dabei kann sich eine Zahlungseinstellung auch aus einem einzelnen oder aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen ergeben. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 % nicht (BGH, WM 2013, 1993, Rn. 8, 10). Dass die EN ihre Zahlungen eingestellt hatte (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO), ergibt sich im Streitfall schon aus den Rückständen im Hinblick auf die Stromsteuer für die Jahre 2008 und 2009. Die von der EN insoweit beantragte Stundung war vom Hauptzollamt zu keinem Zeitpunkt förmlich ausgesprochen worden. Damit war die EN nach dem Stromsteuerbescheid vom 04.06.2009 nicht in der Lage, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, die auch in dem eigenen Stundungsantrag der EN gegenüber dem Hauptzollamt vom 11.06.2009 zum Ausdruck kommt. Nachdem eine Zahlungseinstellung im Rechtssinne nicht voraussetzt, dass der Schuldner überhaupt keine Zahlungen mehr leistet, sondern bereits bei der tatsächlichen Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten gegeben ist, steht einer Zahlungseinstellung nicht entgegen, dass andere Verbindlichkeiten von der EN auch nach Juni 2009 bezahlt wurden, mögen die tatsächlich beglichenen Verbindlichkeiten auch einen erheblichen Umfang angenommen haben. Der materiellen Insolvenz der EN zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Zahlung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Stromsteuerrückstände für die Jahre 2008 und 2009 zu dem Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Zahlung getilgt waren. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufnimmt, was im Rechtsstreit von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft (vgl. BGH, NZI 2008, 231, Rn. 24). Die Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass die EN mit der ratenweisen Rückführung der Stromsteuerrückstände für 2008 und 2009 ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hätte. Es verhält sich vielmehr gerade so, dass die EN zwar die Stromsteuerrückstände für 2008 und 2009 im Jahr 2010 ratenweise zurückzuführen vermochte, zugleich jedoch die laufenden Stromsteuern erneut nicht pünktlich bezahlte, wie sich aus dem Schreiben des Hauptzollamtes vom 07.12.2010 (Anlage K 71) ergibt. Es ist daher nicht festzustellen, dass die zuvor eingetretene Zahlungseinstellung vor dem Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Zahlung durch Wiederaufnahme der Zahlungen der EN beseitigt worden wäre. Vor dem Hintergrund der gegebenen Zahlungseinstellung bedarf das bestrittene Vorbringen des Klägers keiner näheren Aufklärung, die EN sei zur Rückführung der Stromsteuern für die Jahre 2008 und 2009 nur deshalb in der Lage gewesen, weil sie durch den günstigen Verkauf von Strompaketen gegen Vorauszahlung kurzfristig Liquidität habe gewinnen können, wobei von vornherein festgestanden habe, dass diese Geschäfte im Ergebnis verlustreich sein würden. b) Die von der Schuldnerin geleistete Zahlung war auch nicht deshalb entgeltlich, weil die E. G. GmbH im Gegenzug für diese Zahlung der EN den weiteren Netzzugang gewährt hätte. (1) Der Beklagten ist allerdings im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die Gewährung des Netzzuganges an die EN geeignet sein kann, die Entgeltlichkeit der erhaltenen Zahlung zu begründen. Eine Drittzahlung ist nicht unentgeltlich, wenn der Leistungsempfänger sodann die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung an den Forderungsschuldner erbringt (BGH, NZI 2008, 556, Rn. 15 ff.). Dabei begründet das bloße „Stehenlassen" eines ungekündigten, aber kündbaren Darlehens die Entgeltlichkeit einer Drittleistung nicht, weil das Unterlassen der Rückforderung durch den Darlehensgeber keine Zuführung eines neuen Vermögenswerts bedeutet (BGH, NZI 2009, 435, Rn. 12). Hingegen kann eine ausgleichende Gegenleistung, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt, auch darin liegen, dass der Leasinggeber aufgrund der Zahlung der Leasingraten durch einen Dritten dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts weiter überlässt (BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - IX ZR 41/12, juris, Rn. 3). Entgegen der Auffassung des Klägers fehlte es an der Unentgeltlichkeit der streitgegenständlichen Zahlung, wenn die E. G. GmbH aufgrund der streitgegenständlichen Zahlung der EN weiter den Zugang zu ihrem Gasnetz gewährt hätte, dies jedoch ohne die streitgegenständliche Zahlung verweigert haben würde. Denn bei der fortgesetzten Bereitstellung des Verteilungsnetzes der E. G. GmbH an die EN handelt es sich nicht um das Unterlassen der Rückforderung eines einmalig zugeflossenen Vermögenswerts. Vielmehr wurde gegenüber der EN durch die ständige Benutzung des Gasnetzes der E. G. GmbH zum Zwecke der Belieferung von Kunden der EN laufend eine neue Leistung mit Vermögenswert erbracht. Die Frage der Unentgeltlichkeit der streitgegenständlichen Zahlung hängt daher davon ab, ob die E. G. rechtmäßigerweise ohne die streitgegenständliche Zahlung der EN den Zugang zu ihrem Gasnetz verweigert oder jedenfalls von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht haben würde. (2) Im Streitfall stellt die weitere Gewährung des Netzzuganges durch die E. G. keine ausgleichende Gegenleistung für die streitgegenständliche Zahlung dar. (a) Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die angefochtene Zahlung die Vergütung für die in vorangegangenen Zeiträumen gewährte Netznutzung darstellte und nicht eine Vorauszahlung für die Zukunft. Dabei ist von der Beklagten in der Klageerwiderung zunächst dargelegt worden, es handele sich um die Vergütung für die Gewährung des Netzzugangs im September 2010, während der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 08.08.2013 die dem Verwendungszweck „REMA Z28011" zu Grunde liegenden Leistungszeiträume näher aufgeschlüsselt hat (GA II 243). Nachdem die Beklagte diese Angaben des Klägers in der Folgezeit nicht bestritten hat, ist hiervon auszugehen. Gegenstand der Zahlung waren damit Netznutzungsentgelte, welche mit Rechnung vom 24.08.2010 für die Zeiträume April bis August 2010 erhoben worden waren, wobei eine Gutschrift vom 19.06.2010 verrechnet wurde. (b) Die weitere Gewährung des Netzzugangs nach der Zahlung vom 22.10.2010 begründet nicht die Entgeltlichkeit der streitgegenständlichen Zahlung auf Rückstände für die Vergangenheit, weil durch die Zahlung der E. G. GmbH nicht die ansonsten bestehende Möglichkeit genommen wurde, den weiteren Zugang zum Netz von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder gänzlich zu verweigern. Zwar war die EN bereits im Hinblick auf die am 08.04.2010 fällige Forderung der E. G. GmbH mit Mahnbescheid vom 29.04.2010 zur Zahlung angemahnt worden, so dass im Falle wiederholten Zahlungsverzuges gemäß Ziff. 15.1 Nr. 1 des Lieferantenrahmenvertrages die Voraussetzungen zur Erhebung einer Sicherheitsleistung durch die E. G. GmbH bestanden hätten, wenn die streitgegenständliche Zahlung durch die Schuldnerin unterblieben und daraufhin eine erneute Mahnung durch die E. G. GmbH erfolgt wäre. Die weitere Gewährung des Netzzuganges ohne Sicherheitsleistung lässt sich jedoch deshalb nicht als Gegenleistung für die streitgegenständliche Zahlung qualifizieren, weil die E. G. gänzlich unabhängig von dieser Zahlung wegen des verschlechterten Ratings der EN gemäß Ziff. 15.1 Nr. 4 des Lieferantenrahmenvertrages eine Sicherheitsleistung erheben konnte und dies mit Schreiben vom 05.11.2010 tatsächlich auch getan hat. Dass die mit Schreiben vom 05.11.2010 verlangte Sicherheitsleistung rechtlich nicht begründet gewesen wäre, behauptet die Beklagte nicht. Damit hat die streitgegenständliche Zahlung nicht zum Verlust einer ansonsten bestehenden Möglichkeit geführt, die weitere Gewährung des Netzzugangs von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die E. G. GmbH hat daher insoweit kein Vermögensopfer erbracht, welches die Entgeltlichkeit im Sinne des § 134 InsO begründete. c) Die von der E. G. GmbH erhaltene Zahlung ist auch nicht deshalb entgeltlich, weil der EN gegen die Schuldnerin ein werthaltiger Regressanspruch zugestanden hätte, auf welchen die E. G. GmbH hätte zugreifen können. Zwar dürfte es im Ausgangspunkt zutreffen, dass der Schuldnerin die erforderliche Liquidität zur Zahlung von Verbindlichkeiten der EN nur deshalb zustand, weil die Schuldnerin aufgrund des Factoring-Vertrages mit der EN deren Forderungen gegen Endkunden zuvor eingezogen und dadurch Liquidität erlangt hatte. Nach dem Factoring-Vertrag waren diese erlangten Mittel unter Abzug einer Inkassovergütung an die EN weiterzuleiten. Allein der Umstand, dass die E. G. GmbH möglicherweise auf solche Ansprüche der EN aus dem Factoring-Vertrag gegen die Schuldnerin im Wege der Pfändung hätte zugreifen können, beseitigt jedoch die Unentgeltlichkeit nicht. Denn unterstellt man das Bestehen von Ansprüchen der EN gegen die Schuldnerin auf Auskehr eingezogener Forderungsbeträge, so handelt es sich um eine Forderungsposition der EN, auf welche neben der E. G. GmbH sämtliche andere Gläubiger ebenso hätten zugreifen können, eine wie auch immer privilegierte Position zum Zugriff auf diesen Vermögensposten der EN besaß die E. G. GmbH nicht. Nachdem die EN - wie oben ausgeführt - ihre Zahlungen eingestellt hatte und damit materiell insolvent war, ist es jedoch unerheblich, ob im Wege der Einzelzwangsvollstreckung noch der Zugriff auf einzelne Aktivposten möglich gewesen wäre. Entscheidend ist insoweit allein, dass die materielle Insolvenzreife gegeben war und Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in der Insolvenz keinen Bestand haben (vgl. BGH, NZI 2010, 678, Rn. 8). 3. In der streitgegenständlichen Zahlung liegt auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO). Die objektive Gläubigerbenachteiligung folgt im Ausgangspunkt bereits daraus, dass die mit der streitgegenständlichen Zahlung abgeflossenen Geldmittel im Vermögen der Schuldnerin nicht mehr vorhanden sind. Ausnahmsweise fehlt allerdings eine objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zum Zeitpunkt des Anfechtungsprozesses zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger - auch der nachrangigen - ausreicht (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129, Rn. 107). Da eine tatsächliche Vermutung gegen eine solche Möglichkeit spricht, muss der Anfechtungsgegner die voraussichtliche Vermögensunzulänglichkeit der Masse entkräften (Kayser, a.a.O.). Einen solchen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt. Soweit die Beklagte darlegt, ihr sei es naturgemäß nicht möglich, substantiiert zum Umfang der vorhandenen Masse im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin sowie zu den angemeldeten und festgestellten Forderungen vorzutragen, trifft dies zu. Eine sekundäre Darlegungslast des Klägers mit der Folge, dass dieser zum Stand der vorhandenen Masse sowie zu den angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen im Einzelnen vorzutragen hätte, käme jedoch nur dann in Betracht, wenn zumindest greifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass - entgegen dem Regelfall - auch ohne den Erfolg der hier anhängigen Klage eine ausreichende Masse zur Deckung sämtlicher Forderungen vorhanden ist. Hieran fehlt es. Soweit die Beklagte das Vorhandensein ausreichender Masse daraus ableitet, dass der Kläger in anderen Verfahren erfolgreich nach § 134 InsO Zahlungen der Schuldnerin angefochten habe und - nachdem es sich um Drittzahlungen handele - hiermit kein Wiederaufleben der zugrundeliegenden Forderungen gemäß § 144 Abs. 1 InsO gegen die Schuldnerin verbunden sei, reicht dies nicht aus. Allerdings ist auch auf der Grundlage des Vortrages des Klägers zur Aufgabe der Schuldnerin innerhalb des T.-Konzerns durchaus naheliegend, dass die Schuldnerin in einer Vielzahl weiterer Fälle Verbindlichkeiten von Schwestergesellschaften getilgt hat, wobei sie die hierfür verwandten Geldmittel ihrerseits aus der Einziehung von Forderungen der Schwestergesellschaften erlangt hat. Werden die durch die Schuldnerin geleisteten Zahlungen mit Erfolg angefochten, so lebten damit jedoch die Forderungen der Zahlungsempfänger gegen die Schwestergesellschaften wieder auf. Das Wiederaufleben der Forderungen bei erfolgreicher Anfechtung hat daher zur Folge, dass der Kreis der Gläubiger bei den Schwestergesellschaften vergrößert wird, nicht jedoch bei der Schuldnerin. Allein dieser Mechanismus führt jedoch im Ergebnis nicht dazu, dass bei der Schuldnerin im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO Beträge zur Masse gezogen werden könnten, ohne dass damit Forderungen gegen die Schuldnerin einhergingen. Denn hat die Schuldnerin die Liquidität zur Begleichung der Forderungen ihrer Schwestergesellschaften gerade dadurch erlangt, dass sie die von den Konzernschwestern abgetretenen Forderungen eingezogen hat, so ist sie nach dem Factoring-Vertrag verpflichtet, die erhaltene Liquidität mit Abzug einer geringen Inkassovergütung wieder auszuschütten. Hat die Schuldnerin daher anstelle der Ausschüttung der liquiden Mittel an die Konzernschwestern deren Verbindlichkeiten getilgt und leben diese wieder auf, so lebt zugleich der Anspruch der Schwestergesellschaften gegen die Schuldnerin auf Abführung der erlangten Liquidität wieder auf. Mittelbar wird durch erfolgreiche Insolvenzanfechtungen daher auch der Kreis der Gläubiger der Schuldnerin vergrößert. Es kann daher nicht angenommen werden, dass wegen bereits erfolgreich geführter Anfechtungsprozesse eine zur Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten ausreichende Masse vorhanden ist. 4. Soweit die Beklagte meint, aus energiewirtschaftsrechtlichen Gründen müsse die Anfechtbarkeit im Streitfall ausgeschlossen sein, trifft dies nicht zu. Richtig ist, dass die E. G. als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 20 EnWG einem Kontrahierungszwang mit der EN unterlegen hat und die Gewährung des Netzzugangs nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen konnte (vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 13 Gasnetzzugangsverordnung). Anfechtungsrechtlich ist es jedoch ohne Belang, ob eine erhaltene Zahlung auf eine Forderung erfolgte, bei deren Begründung sich der spätere Anfechtungsgegner seinen Schuldner „aussuchen" konnte (wie bei der vertraglichen Begründung von Ansprüchen) oder nicht (wie etwa bei Forderungen aus unerlaubter Handlung, öffentlich-rechtlichen Abgabenforderungen usw.). II. Der Zinsanspruch folgt aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der ebenfalls insolventen T. Holding AG. Neben der Schuldnerin bestanden zahlreiche Schwestergesellschaften, deren Geschäftsanteile ebenfalls zu 100 % in der Hand der T. Holding AG lagen. Eine dieser Schwestergesellschaften war die mittlerweile ebenfalls im Insolvenzverfahren befindliche T. EN. GmbH (nachfolgend: EN.). Der Kläger fordert im Wege der Insolvenzanfechtung eine Zahlung in Höhe von 65.270,00 € zurück, welche die Schuldnerin am 22.10.2010 an die E. G. GmbH auf deren Forderungen gegen die EN geleistet hat. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der E. G. GmbH. Die im September 2007 gegründete EN war als Energiehändlerin tätig und versorgte sowohl private Kunden wie Unternehmenskunden in Deutschland mit Strom, seit Juli 2008 auch mit Gas. Die EN bezog den zur Belieferung der Kunden erforderlichen Strom sowie das Gas von Lieferanten und war zudem Vertragspartner der Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber. Als Strom- und Gasanbieter schuldete die EN auch die vom Hauptzollamt erhobene Strom- und Gassteuer. Zugleich war die EN Vertragspartnerin der Energielieferverträge mit den Endkunden und damit Gläubigerin der Vergütungsforderungen aus den Stromlieferverträgen. Mit Factoring-Vertrag vom 01.01.2009 trat die EN sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen ihre Kunden an die Schuldnerin ab (Anlage B 2). Am 26.02./12.05.2010 schlossen die EN und die E. G. GmbH einen Lieferantenrahmenvertrag, wonach der EN die Nutzung des von der E. G. GmbH betriebenen Verteilungsnetzes für Erdgas gewährt wurde (Anlage B 1). Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen: „15.1. Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen. Die Anforderung einer Sicherheitsleistung ist gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu begründen. Die Sicherheit ist binnen 14 Tagen nach Zugang der Anforderung zu leisten. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen wenn: 1. der Lieferant innerhalb eines Kalenderjahres mit fälligen Zahlungen trotz zweifacher Mahnung wiederholt in Verzug geraten ist, (…) 4. der Lieferant die aufgrund einer über ihn eingeholten Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei begründete Besorgnis, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr nachkommen wird, innerhalb der Frist nach S. 3 durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität nicht entkräften kann. Die eingeholte Auskunft und die Daten, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem Lieferanten mit der Anforderung der Sicherheitsleistung vollständig offenzulegen. 16.2. Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, (...) 2. wenn der Lieferant seiner Verpflichtung zur Stellung einer berechtigt geforderten Sicherheit nicht fristgemäß nachkommt, 3. wenn die Zahlungsrückstände, mit denen sich der Lieferant in Verzug befindet, eine geleistete und noch in Anspruch genommene Sicherheit der Höhe nach übersteigen und binnen 14 Tagen keine weitere entsprechende Sicherheit geleistet wird. Die fristlose Kündigung ist dem Lieferanten mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen". Mit Bescheid vom 04.06.2009 setzte das Hauptzollamt K. gegen die EN eine Stromsteuernachforderung in Höhe von 18.823.459,70 € fest, zahlbar bis zum 25.06.2009 (Anlage K 8). Mit Schreiben vom 11.06.2009 beantragte die EN die Stundung dieses Betrages mit der Begründung, sie befinde sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, in der die sofortige Zahlung des gesamten Steuerschuldbetrages eine erhebliche Härte bedeute (Anlage K 11). Unter dem 17.06.2009 erklärte die EN ihre Stromsteueranmeldung für den Monat Juni 2009, woraus sich unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 4 Millionen Euro eine verbleibende Steuerschuld in Höhe von 16.316.959,60 € ergab (Anlage K 94). Mit Schreiben vom 09.07.2009 teilte der Vorstand der Muttergesellschaft T. Holding AG gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrats mit (Anlage K 24): „Laut der Liquiditätsplanung der T.-Gruppe gibt es per Ende KW 27 eine Deckungslücke von 54.438,00 TEUR, die sich wie folgt zusammensetzt: - Stromsteuer 2008: 18.824,00 TEUR, - Stromsteuer erste Jahreshälfte 2009: 9.746,00 TEUR". Aufgrund einer Anordnung des Hauptzollamtes K. nahm der Prüfungsdienst des Hauptzollamtes D. eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage der EN vor. Mit Prüfungsbericht vom 01.10.2009 (Anlage K 20) stellte das Hauptzollamt D. u.a. Folgendes fest, wobei unter „Bfa" die „Berichtsfirma" verstanden wird, das heißt die EN: „Unter Abzug der tatsächlich entstandenen Stromsteuer (Differenz zwischen Vorauszahlungsbetrag und gebuchter Stromsteuerrückstellung) ist ersichtlich, dass die Bfa ab ca. Juni 2008 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Stromsteuer in zutreffender Höhe abzuführen, obwohl diese Beträge von den Kunden vereinnahmt wurden (Seite 27 des Berichts). Die in Ziff. 3.7 aufgeführten Durchschnittswerte zeigen, dass die Bfa die gegenwärtig ausstehende Stromsteuerforderung nicht sofort in voller Höhe zahlen könnte. Weiterhin wäre die Bfa auch in der Vergangenheit bei einer fiktiven monatlichen Abrechnung nicht in der Lage gewesen, die Stromsteuer in zutreffender Höhe abzuführen. Insbesondere aufgrund der zeitlich unterschiedlichen Abschlagszahlungen der Kunden schwankt zudem die Liquidität der Bfa im Jahresverlauf erheblich. Durch die dargestellte Liquiditätssituation der Bfa erscheinen die Strom- und Erdgassteuer nach Prüferauffassung gefährdet". Die inhaltliche Richtigkeit der in dem Prüfungsbericht getroffenen Feststellungen ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem die V. GmbH - einer von vier Übertragsnetzbetreibern in Deutschland - bereits mit Schreiben vom 15.04.2009 (Anlage K 95) sowie mit Schreiben vom 07.05.2009 (Anlage K 96) die laufend verzögerte Bezahlung ihrer Rechnungen gegenüber der EN beanstandet hatte, schaltete die V. GmbH mit Schreiben vom 08.09.2009 die Bundesnetzagentur ein und legte dar, die EN komme ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nach (Anlage K 97). Mit Schreiben vom 14.09.2009 forderte die Bundesnetzagentur die EN daraufhin auf, die erneuten Zahlungsverzögerungen zu begründen und einen Nachweis über die Begleichung offener Forderungen vorzulegen, wobei die Bundesnetzagentur eine Frist bis zum 24.09.2009 setzte (Anlage K 27). Der im Zusammenhang mit dieser Aufforderung der Bundesnetzagentur zur Beratung der Muttergesellschaft hinzugezogene Rechtsanwalt L. teilte dem Finanzvorstand der Muttergesellschaft mit E-Mail vom 17.09.2009 u.a. Folgendes mit (Anlage K 28): „Ich kann die Liquiditätslage des Unternehmens noch nicht beurteilen, unterstelle aber, dass das Unternehmen nicht in der Lage ist, die von der Bundesnetzagentur angesprochenen Verbindlichkeiten von über 3 Millionen Euro zu begleichen. Sollte meine Vermutung falsch sein, bitte ich um Nachricht. Ich muss Ihnen empfehlen, im Moment - da die Insolvenzreife des Konzerns - mit hoher Wahrscheinlichkeit (gegebenenfalls schon länger) gegeben ist, alle Zahlungen zu stoppen, es sei denn, die Nichtzahlung würde zu einem sofortigen Zusammenbruch des Geschäftsbetriebes führen (...)". Am 17.09.2009 ordnete der Finanzvorstand der Muttergesellschaft an, vorerst alle Zahlungen zu stoppen. Am 06.10.2009 legte Rechtsanwalt L. das Mandat nieder (Anlage K 30). Mit Schreiben vom 16.10.2009 teilte der durch den Finanzvorstand der Muttergesellschaft eingeschaltete Rechtsanwalt H. dem Finanzvorstand mit (Anlage K 32): „Im Einzelnen hatten wir auch die gegenwärtige Situation aufgrund der rückständigen Stromsteuer besprochen. Ausgangspunkt war hierfür der Entwurf des Berichts über die Prüfung der wirtschaftlichen Lage der T. EN GmbH durch das Hauptzollamt D., Prüfungsdienst. Ausweislich des Entwurfs des Prüfungsberichts bestehen rückständige Stromsteuerverbindlichkeiten in Höhe von 28,3 Millionen Euro zum 30.06.2009, darauf entfallen für das Kalenderjahr 2008 18,7 Millionen Euro. Sie konnten mir in unserem Gespräch bestätigen, dass der an den Prüfungsbericht des Hauptzollamtes D. wiedergegebene Sachverhalt zutreffend ist. Ich habe hervorgehoben, dass es von erheblicher Bedeutung ist, ob aus dem Sachverhalt und den Verhandlungen mit dem Hauptzollamt D. die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass zumindest bis auf Weiteres eine Stundung der Stromsteuer von 28,3 Millionen Euro durch das Hauptzollamt D. gewährt wurde. Dies ist entscheidend für die Frage, ob nicht bereits schon die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist". Mit Schreiben vom 08.12.2009 teilte das Hauptzollamt K. gegenüber der EN mit, vor der Entscheidung über den Stundungsantrag seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners umfassend aufzuklären. Das Hauptzollamt übersandte der EN den Prüfungsbericht vom 01.10.2009, gab ergänzende Hinweise sowie Gelegenheit zur Stellungnahme bis 22.12.2009 (Anlage K 42). Mit Schreiben vom 17.02.2010 erklärte das Hauptzollamt, die eingegangene Stellungnahme erscheine nicht zufriedenstellend, und gab erneut Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme (Anlage K 43). Eine förmliche Bewilligung der Stundung erfolgte auch in der Folgezeit nicht. Ab Februar 2010 leistete die EN monatliche Akontozahlungen auf die rückständigen Stromsteuern an das Hauptzollamt. Durch Schlusszahlungen in Höhe von rund 12,9 Millionen Euro am 01.09.2010 und in Höhe von rund 12,4 Millionen Euro am 03.09.2010 führte die EN die offenen Stromsteuerverbindlichkeiten aus den Jahren 2008 und 2009 vollständig zurück. Am 22.10.2010 leistete die Schuldnerin an die E. G. GmbH die streitgegenständliche Zahlung in Höhe von 65.270,00 € auf rückständige Verbindlichkeiten der EN für die Netznutzung in der Vergangenheit, wobei im Rahmen der Überweisung als Verwendungszweck „REMA Z28011" angegeben wurde (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 05.11.2010 forderte die E. G. GmbH von der EN die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120.000,00 € bis 19.11.2010, weil das Rating der EN bei der Euler Hermes Forderungsmanagement GmbH seit Mai 2010 von „B" über „CCC" auf „C" herabgestuft worden sei (Anlage K 101). Mit Schreiben vom 07.12.2010 gab das Hauptzollamt K. der EN Gelegenheit zur Stellungnahme zur Erhebung einer Sicherheitsleistung für die Strom- und Energiesteuer wegen Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer. Dabei führte das Hauptzollamt u.a. aus (Anlage K 71): „Sie haben die mit Bescheid vom 17.06.2010 (...) festgesetzten und zum 25.10.2010 und 25.11.2010 fällig gewordenen Stromsteuervorauszahlungsraten in Höhe von 3.826.510,00 € nicht fristgerecht entrichtet. Außerdem haben sie die mit Bescheid vom 28.01.2010 (...) festgesetzten und zum 25.10.2010 und 25.11.2010 fällig gewordenen Energiesteuervorauszahlungsraten für Erdgas in Höhe von 916.666,00 € nicht fristgerecht entrichtet. Die zum 25.10.2010 fälligen Raten und die hierzu entstandenen Säumniszuschläge sind erst am 11.11.2010 eingezahlt worden. Die zum 25.11.2010 fälligen Raten und die dazu inzwischen entstandenen Säumniszuschläge sind bisher (Zahlungsstand: 06.12.2010) nicht entrichtet. Nach den Ausführungen in Ihrer Stellungnahme vom 29.10.2010 ist die bisher nicht erfolgte Zahlung der zum 25.10.2010 fälligen Rate dadurch begründet, dass Ihnen die für die Zahlung notwendige Liquidität nicht zur Verfügung steht, u.a., weil zunächst andere Forderungen, die von Ihrer Hausbank als „unternehmenskritisch" bezeichnet worden seien, aus der vorhandenen Liquidität zu bedienen seien. Die vorstehenden Gründe sollen nach telefonischer Mitteilung von Herrn M. am 29.11.2010 auch dafür ursächlich sein, dass auch die zum 25.11.2010 fälligen Raten nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt wurden. Bereits nach dem Ergebnis der bei der T. EN durchgeführten Prüfung der wirtschaftlichen Lage erscheinen die Strom- und Erdgassteuer gefährdet". Am 16.12.2010 beantragte die E. G. GmbH gegen die EN den Erlass eines Mahnbescheides über 131.335,64 € wegen rückständiger Netznutzungsentgelte, woraufhin am 26.01.2011 Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Aufgrund eines weiteren Mahnbescheidsantrages der E. G. GmbH vom 28.12.2010 über 41.598,43 € wurde ebenfalls am 26.01.2011 ein weiterer Vollstreckungsbescheid gegen die EN erlassen. Mit Schreiben vom 29.03.2011 kündigte die E. G. GmbH gegenüber der EN den Lieferantenrahmenvertrag (Anlage K 111). Am 14.06.2011 beantragte der Geschäftsführer der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.09.2011 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Neben der Schuldnerin befinden sich nahezu sämtliche Schwestergesellschaften wie auch die Muttergesellschaft in der Insolvenz, wobei der Kläger auch im Hinblick auf die EN am 01.09.2011 zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Der Kläger trägt vor, die streitgegenständliche Zahlung vom 22.10.2010 sei als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 InsO anfechtbar. Die Zahlung der Schuldnerin sei unentgeltlich erfolgt, weil die Forderung der E. G. GmbH gegen die EN wegen Insolvenzreife der EN wertlos gewesen sei. Durch das Erlöschen der Forderung der E. G. GmbH gegen die EN habe die jene daher keine werthaltige Forderung aufgegeben. Die Zahlung durch die Schuldnerin sei mithin unentgeltlich erlangt. Die Insolvenzreife der EN zum Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Zahlung ergebe sich schon daraus, dass die EN ihre Zahlungen eingestellt und auch nicht allgemein wieder aufgenommen habe, wie sich aus den Zahlungsrückständen im Hinblick auf die Stromsteuer ergebe. Unabhängig von einer Zahlungseinstellung sei die Klägerin auch zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich dabei aus einer Vielzahl von Indizien, namentlich den Rückständen der Stromsteuer, den Mahnungen durch die V. GmbH sowie die verspätete Zahlung verschiedener einzelner Forderungen. Die Insolvenzreife der EN ergebe sich auch auf der Grundlage eines Liquiditätsstatus. Betrachte man die fälligen Verbindlichkeiten der EN sowie deren liquide Mittel, so ergebe sich zum Stichtag 01.05.2009 eine Unterdeckung von 62,13 %. Die damit gegebene Zahlungsunfähigkeit der EN sei bis zur Insolvenzeröffnung nicht beseitigt worden. Die Angaben in dem im Insolvenzverfahren erstellten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. (Anlage K 85) seien sachlich zutreffend. Demnach hätten zum 30.09.2010 bei der EN den fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 10.824.744,69 € nur 349.165,47 € frei verfügbare liquide Mittel gegenübergestanden. Zum 31.10.2010 hätten fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von 18.948.556,95 € frei verfügbare liquide Mittel in Höhe von 87.094,63 € gegenübergestanden. Die Zahlung aus dem Vermögen der Schuldnerin benachteilige auch die Gläubiger. Soweit die Beklagte behaupte, aufgrund der vom Kläger in anderen Verfahren im Wege der Insolvenzanfechtung zur Masse gezogenen Mittel könnten die Gläubiger vollständig befriedigt werden, erfolge dieser Vortrag unsubstantiiert und offenbar ins Blaue. Sachlich sei dies auch nicht zutreffend. Nachdem zu vermuten sei, dass die Masse eines eröffneten Insolvenzverfahrens zur Befriedigung sämtlicher - auch der nachrangigen - Gläubiger nicht ausreiche, obliege der Beklagten der Nachweis, dass eine Gläubigerbenachteiligung ausgeschlossen sei, weil eine zur Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten ausreichende Masse vorhanden sei. Den Kläger treffe hingegen insoweit keine sekundäre Darlegungslast. Im Übrigen lasse sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch gar nicht absehen, inwieweit die laufenden Anfechtungsprozesse in anderen Verfahren zur Anreicherung der vorhandenen Masse beitrügen, weil diese Verfahren noch nicht abgeschlossen seien und zudem auch das Risiko eines Forderungsausfalls bestehe. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Kläger am 01.09.2011 beim Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt habe (wobei die Anzeige als solche unstreitig ist). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 65.270,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.09.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Voraussetzungen einer Anfechtung als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO lägen nicht vor. Soweit der Kläger sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Drittzahlung in Drei-Personen-Verhältnissen berufe, sei diese hier nicht einschlägig. Aufgrund der konzernrechtlichen Verflechtungen zwischen der EN und der Schuldnerin könne hier nicht isoliert auf die EN abgestellt werden, wirtschaftlich bildeten die Schuldnerin und die EN hier vielmehr eine Einheit. Der Sache nach liege daher ein Zwei-Personen-Verhältnis zwischen der E. G. GmbH auf der einen Seite und der EN sowie der Schuldnerin auf der anderen Seite vor. In diesem Zwei-Personen-Verhältnis sei dabei ein unanfechtbares Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO gegeben, weil die EN im Zusammenhang mit der angefochtenen Zahlung als gleichwertige Gegenleistung Zugang zum Gasnetz der E. G. GmbH erhalten habe. Sofern von einem Drei-Personen-Verhältnis auszugehen sein sollte, vertritt die Beklagte die Auffassung, es fehle jedenfalls an der Unentgeltlichkeit als Voraussetzung der Anfechtung nach § 134 InsO, weil die E. G. GmbH im Gegenzug für die nun angefochtene Zahlung der EN den Netzzugang weiter ermöglicht habe. Wenn die Schuldnerin die nun angefochtene Zahlung nicht erbracht hätte, so habe die E. G. GmbH den weiteren Netzzugang zumindest nicht ohne Sicherheitsleistung gewähren müssen. Aufgrund der hier angefochtenen Zahlung habe der E. G. GmbH hingegen kein Kündigungsrecht nach Ziff. 16.2 Nr. 1 des Lieferantenrahmenvertrages zugestanden, weil es wegen der Zahlung durch die Schuldnerin an einem wiederholten Verstoß der EN gegen eine wesentliche Bestimmung des Lieferantenrahmenvertrages gefehlt habe. Durch die hier angefochtene Zahlung sei die Schuldnerin einer weiteren Mahnung der E. G. GmbH gegenüber der EN zuvorgekommen, welche andernfalls ausgesprochen worden wäre. Aufgrund der nun angefochtenen Zahlung sei auch zunächst die Möglichkeit entfallen, nach Ziff. 15 Abs. 1 Nr. 1 des Lieferantenrahmenvertrages eine Sicherheit zu verlangen, weil es hierfür an einer weiteren Mahnung gefehlt habe, welche jedoch ausgesprochen worden wäre, wenn die streitgegenständliche Zahlung nicht geleistet worden wäre. Die Beklagte bestreitet, dass zum Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Zahlung Insolvenzreife der EN bestanden habe. Die vom Kläger dargelegten Indizien reichten hierfür nicht aus. Soweit der Kläger sich auf das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. berufe, würden die dort niedergelegten Angaben mit Nichtwissen bestritten. Es fehle auch an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung eines Anfechtungstatbestandes. Aufgrund der vom Kläger in zahlreichen anderen Verfahren betriebenen Anfechtungsklagen sei anzunehmen, dass ausreichend Masse vorhanden sei, um sämtliche Gläubiger der Schuldnerin zu befriedigen. Die Anfechtung sei überdies ausgeschlossen, weil der EN zum Zeitpunkt der Zahlung ein werthaltiger und pfändbarer Anspruch gegen die Schuldnerin zugestanden habe, auf welchen die E. G. GmbH hätte zugreifen können. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die Klage könne jedenfalls aufgrund energiewirtschaftlicher Besonderheiten keinen Erfolg haben. Die E. G. GmbH habe nach § 20 Abs. 1 EnWG als Netzbetreiberin einem Kontrahierungszwang unterlegen. Sie habe daher trotz der verspäteten Zahlungen der EN den Lieferantenrahmenvertrag nicht ohne weiteres kündigen können. Hätte sie durch eine unberechtigte Kündigung dem gesetzlichen Kontrahierungszwang des § 20 Abs. 1 EnWG zuwidergehandelt, so hätte sie sich der Gefahr ausgesetzt, dass die Bundesnetzagentur ein Missbrauchsverfahren nach den Regelungen des Energiewirtschaftsrechts einleiten könnte. Aus energiewirtschaftsrechtlichen Gründen sei die E. G. GmbH daher gezwungen gewesen, zunächst alle zur Verfügung stehenden milderen Mittel auszuschöpfen, bevor ein außerordentliches Kündigungsrecht des Netznutzungsvertrages in Frage gekommen sei. Vor diesem Hintergrund verlange es einem Netzbetreiber ein Sonderopfer ab, wenn er aufgrund des energiewirtschaftsrechtlichen Kontrahierungszwanges gehalten sei, gegenüber Energiehändlern den Zugang zu Verteilungsnetzen zu gewähren, die Netznutzungsentgelte bei deren Begleichung durch eine konzernverbundene Gesellschaft des Netznutzers jedoch der Anfechtung unterlägen. Im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2013 verwiesen.