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Urteil

2-08 O 93/13

LG Frankfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2014:0117.2.08O93.13.0A
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.594.818,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.594.818,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Betrages in Höhe von 2.594.818,28 Euro, den die Beklagte von der Insolvenzschuldnerin am 04.08.2009 erhalten hat, gem. §§ 134 und 143 Abs. 1 S. 1 und S. 2 InsO. Diese unstreitige Zahlung erfolgte nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 14.06.2011. Die Zahlung stellt sich als unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin im Sinne des § 134 InsO dar. Vorliegend besteht kein reines Zweipersonenverhältnis, in dem eine Vergütung als unentgeltlich anzusehen ist, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1999, Az.: IX ZR 63/98, juris-Rn. 8, m.w.N.). Vielmehr stellen sich die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin als Erfüllung einer fremden Schuld dar. Materiell-rechtliche Schuldnerin der Forderungen, auf die die Insolvenzschuldnerin die Zahlung erbrachte, war unstreitig die C 1. Es handelte sich um Forderungen für die Zur-Verfügung-Stellung der Netze der Beklagten an die C 1. Unerheblich ist dagegen, ob und wie die Gesellschaften der Unternehmensgruppe untereinander die Erfüllung von Forderungen geregelt haben, also insbesondere, ob die Insolvenzschuldnerin für ihre Zahlung einen Ausgleich von der C 1 erhalten sollte. Denn diese Vereinbarungen betreffen ausschließlich den Ausgleich der Gesellschaften untereinander und haben keine Außenwirkung gegenüber der Beklagten. Eine materiell-rechtliche Änderung der Schuldnerstellung der C 1 sollte sich aus dem Factoring-Vertrag ohnehin nicht ergeben; diese wäre auch ohne Zustimmung der Beklagten nicht wirksam gewesen. Insoweit hätte die Insolvenzschuldnerin, wenn die Beklagte sie in Anspruch genommen hätte, erfolgreich ihre fehlende Passivlegitimation geltend machen können. Eine rechtlich einheitliche Betrachtung von C 1 und Insolvenzschuldnerin für die Zahlung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vorzunehmen. Zwar sind beide Gesellschaften Schwestergesellschaften, jedoch ändert dies nichts an ihrer rechtlichen Selbständigkeit; ein Konzerninsolvenzverfahren gibt es nach der geltenden Rechtslage nicht. Insofern kommt es auch auf eine von der Beklagten behauptete „wirtschaftliche“ Einheit beider Gesellschaften nicht an. Zudem ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass auch Mitarbeiter anderer Gesellschaften aus der C-Gruppe Kontakt zu der Beklagten hatten. Wer ihr Vertragspartner war, wusste sie aufgrund der schriftlichen Verträge. Erklärungen, die zu einem Wechsel des Vertragspartners oder gar einer Verwirrung der Beklagten über ihren Vertragspartner geführt hätten, hat die Beklagte nicht erheblich vorgetragen. Auch insofern musste die Beklagte – aus Sicht eines objektiven Empfängers, §§ 133, 157 BGB– eventuelle Erklärungen anderer Gesellschaften ggf. dahingehend verstehen, dass sie für die C 1 handelten; dass gegenüber der Beklagten eine von ihr sogenannte „wirtschaftliche Einheit C“ auftrat, war dagegen den von der Beklagten behaupteten Erklärungen nicht zu entnehmen; eine „wirtschaftliche Einheit“ ist kein Rechtssubjekt, welches verpflichtet werden könnte. Stellt sich die Zahlung der Insolvenzschuldnerin damit als Leistung auf eine fremde Schuld – und zwar die Schuld der C 1 – dar, so kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Insolvenzschuldnerin selbst einen Ausgleich für ihre Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Leistungsempfängerin, also die Beklagte, ihrerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Die Gegenleistung einer Empfängerin, deren gegen eine Dritte gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass sie mit der Leistung – die sie nach § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch ihrer Schuldnerin (der Dritten) ablehnen kann – eine werthaltige Forderung gegen ihre Schuldnerin verliert. Dies gilt indessen nicht, wenn die Forderung der Zuwendungsempfängerin gegen ihre Schuldnerin wertlos war. Denn in diesem Fall verliert die Zuwendungsempfängerin dadurch, dass ihre Forderung erloschen ist, wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Insolvenzschuldnerin angesehen werden kann, mit der Folge, dass dann die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00, juris-Rn. 13 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2006, IX ZR 84/05, juris-Rn. 10 f., jeweils m.w.N.). Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Schuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Versäumnisurteil, a.a.O., juris-Rn. 11). Diese fehlende Werthaltigkeit ist vorliegend zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Voraussetzung, dass die Tilgung durch die Insolvenzschuldnerin wegen der Wertlosigkeit der gegen den Dritten gerichteten Forderung des Zuwendungsempfängers als unentgeltliche Leistung anzusehen ist, dann gegeben, wenn entweder über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Forderungsschuldner insolvenzreif ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2010, IX ZR 186/08, juri-Rn. 7, m.w.N.). Vorliegend ist die Insolvenzreife aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Forderungsschuldnerin, der C 1, im Zeitpunkt der Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin am 04.08.2009 gegeben. Das Insolvenzverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet. Die Insolvenzschuldnerin war jedoch zahlungsunfähig, § 17 InsO. Offen bleiben kann, ob der Kläger hierüber Beweis mit dem als Anlage K6 vorgelegten Liquiditätsstatus der C 1 erbringen kann, der zu dem Ergebnis kommt, dass diese zum 01.05.2009 zahlungsunfähig war. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieses Gutachtens bestritten. Die Richtigkeit kann jedoch offenbleiben, da von einer Zahlungsunfähigkeit auch dann ausgegangen werden kann, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO gegeben ist, weil diese die – widerlegliche – gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2001, IX ZR 48/01, juris-Rn. 26; BGH, Urteil vom 30.06.2011, IX ZR 134/10, juris-Rn. 10 m.w.N.). Eine solche die Zahlungsunfähigkeit vermutende Zahlungseinstellung ist vorliegend gegeben. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil v. 30.06.2011, IX ZR 134/10, juris-Rn. 12 m.w.N.). Eine solche Zahlungseinstellung kann wiederum aus einem einzelnen, ebenso aber aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender und in der Rechtsprechung dazu entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 29.03.2012, Az. IX ZR 40/10, juris-Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 30.06.2011, a.a.O., juris-RN. 13 m.w.N.). Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 % (BGH, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O., juris-Rn. 13 m.w.N.). Ein solches Beweiszeichen ist die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten, was selbst dann anzunehmen ist, wenn die tatsächlich noch geleisteten Zahlungen absolut gesehen zwar beträchtlich sind, im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden aber nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O., juris-Rn. 12 m.w.N.). Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (ebenda, m.w.N.). Weiter deuten eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (ebenso LG Dortmund, Urteil vom 19.06.2013, 5 O 315/12, S. 9). Ein weiteres Beweisanzeichen liegt vor, wenn der Schuldner infolge der ständig verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (BGH, Urteil vom 06.12.2012, IX ZR 3/12, juris-Rn. 21, m.w.N.; Urteil vom 30.06.2011, a.a.O., juris-Rn. 16 m.w.N.). Ein Indiz für die Zahlungseinstellung bildet zudem die Nichtzahlung oder schleppende Zahlung von Steuerforderungen durch den Schuldner (BGH, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O., juris-Rn. 16 m.w.N.). Vorliegend lag eine Zahlungseinstellung im Juni/Juli 2009 vor. So hat die C 1 am 11.06.2009 (durch die ABC) selbst erklärt, sie sei nicht in der Lage, die mit Bescheid vom 04.06.2009 festgesetzte Stromsteuernachforderung in Höhe von 18.823.459,70 Euro, Fälligkeitsdatum 25.06.2009, sowie die monatlichen Stromsteuervorauszahlungen ab dem 25.06.2009 in Höhe von nunmehr 3.285.432,- Euro zu zahlen. Ohne weitere Maßnahmen sei sie zahlungsunfähig. Dass sie zugleich einen Stundungsantrag stellte, ist wie bereits ausführt für die Feststellung der Zahlungseinstellung unerheblich. Ein solcher kann bereits für sich genommen ein Indiz für die Zahlungseinstellung sein. Auch im Nachtrag zur Begründung vom 22.07.2009 (Anlage K21) erklärte die C 1, sie könne aktuell nur auf Basis der bereits beantragten Stundung auf 24 Monate die Zahlungsfähigkeit gewährleisten. Sie schob zugleich einen Forderungsrückstand vor sich her und operierte ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds. Außerdem zahlte sie ihre Steuerforderungen zunächst nicht. Offen bleiben kann letztlich, ob die C 1, indem sie die bezeichneten sowie weitere Steuerforderungen (beispielsweise die mit Anmeldung am 18.06.2009 fällige Stromsteueranmeldung für das erste Halbjahr 2009 über 16.316.959,60 Euro) nicht zu den Fälligkeitsterminen zahlte, zudem einen nicht unerheblichen Teil ihrer Verbindlichkeiten nicht zahlte. Die aufgeführten, nicht gezahlten Forderungen beliefen sich auf über 38 Mio. Euro. Offenbleiben kann, ob sich – wie von dem Kläger behauptet – die Gesamtverbindlichkeiten der C 1 zum 30.06.2009 auf 47.184.716,80 und zum 31.07.2009 auf 46.319.886,52 Euro beliefen, was die Beklagte bestritten hat. Würden sich die offenen Gesamtverbindlichkeiten in dieser Größenordnung bewegen, würde es sich bei den nicht gezahlten Steuerverbindlichkeiten von über 38 Mio. Euro jedenfalls um einen nicht unerheblichen Teil der Verbindlichkeiten handeln. Aber auch wenn die Gesamtverbindlichkeiten deutlich höher wären, dürfte noch von einem nicht unerheblichen Teil der Verbindlichkeiten auszugehen sein. Dies kann aber letztlich offenbleiben. Denn die übrigen Indizien genügen nach Auffassung der Kammer bereits, um die Zahlungseinstellung der C 1 im Juni / Juli 2009 anzunehmen. Hinzu kommt noch, dass der Geschäftsführer der C 1 als ein Vorstand der Holding zusammen mit den beiden weiteren Vorständen der Holding am 09.07.2009 den Aufsichtsrat der Holding darauf hinwies, dass bei der C 1 die Überschuldung eingetreten war und wegen der schlechten Liquiditätssituation warnte; sie hätten, bezogen auf die Holding, den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit festgestellt, wobei dabei insbesondere auch die fälligen Verbindlichkeiten der C 1 aufgelistet waren; für den Fall, dass bis zur geplanten Aufsichtsratssitzung am 17.07.2009 kein belegbarer Kapitalzufluss stattgefunden habe, blieben dem Vorstand und der Geschäftsführung die Optionen der Insolvenzantragstellung und Niederlegung des Vorstandsmandats bzw. Geschäftsführeramtes (Anlage K27, Anlagenband). An der festgestellten Zahlungseinstellung ändert auch die Begleichung der oben genannten Steuerschulden im September 2010 nichts. Ist einmal eine Zahlungseinstellung und damit Zahlungsunfähigkeit eingetreten, so entfällt diese nur wieder, wenn der Schuldner alle Zahlungen wieder aufnimmt, was derjenige zu beweisen hat, der sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 06.12.2012, IX ZR 3/12, juris-Rn. 33). Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht erbracht; sie trägt nicht vor, inwiefern sämtliche Forderungen aller Gläubiger wieder bedient worden sein sollen. Allein die als Anlagenkonvolut B8 vorgelegte Erklärung von zwei Vorständen der Holding und eines Geschäftsführers der C 1 vom 25.05.2011 (Anlage B8, Bl. 155 f. d.A.), dass bestätigt werde, dass zum Zeitpunkt der bis heute im Rahmen der Vereinbarung mit der [nicht lesbar] angebotenen bzw. zu leistenden oder geleisteten Vorauszahlungen kein Insolvenzantragsgrund vorliegt, genügt insofern nicht. Vielmehr hat die Prüfung des Hauptzollamtes vom 01.10.2009 ergeben, dass die C 1 bilanziell überschuldet und illiquide ist. Die C 1 beglich weiterhin fällige Verbindlichkeiten nicht. So zahlte sie beispielsweise die mit Schreiben des Hauptzollamts Köln vom 08.04.2011 verlangte Sicherheit für die Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger in Höhe von 8.250.000,- Euro nicht, was schließlich zum Widerruf der Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger mit Schreiben vom 12.04.2011 und Wirkung zum 15.04.2011 führte. Die Entgeltlichkeit der Leistung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte aufgrund der Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin der C 1 weiterhin ihre Netze zur Verfügung stellte. Für die Frage der Unentgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger seinem Forderungsschuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2006, a.a.O., juris-Rn. 10 f.). Denn ist die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner wertlos, ist allein maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also des Erhalts der Zahlung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2006, a.a.O., juris-Rn. 11 m.w.N.). Hat der Zuwendungsempfänger eine Leistung bereits erbracht, kann die Entgeltlichkeit der Zuwendung nur nach dem Wert seiner Forderung bemessen werden. Ist diese im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist selbst bei Gutgläubigkeit gegenüber den Insolvenzgläubigern des Schuldners nicht schutzwürdig, weil er ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht hätte durchsetzen können. Die Rechtsprechung des BGH, wonach bei Neuausreichung eines Kredites eine Gegenleistung anzunehmen ist, greift vorliegend nicht ein. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine unentgeltliche Leistung dann nicht mehr vor, wenn aufgrund einer Besicherung durch einen Dritten der Darlehensgeber an den Darlehensnehmer weitere Darlehensmittel ausreicht (BGH, Beschluss vom 06.12.2012, IX ZR 105/12, das Urteil des OLG Oldenburg vom 19.04.2012, 8 U 153/11, juris-Rn. 38 ff. bestätigend; sowie Umkehrschluss aus BGH, Urteil vom 07.05.2009, IX ZR 71/08, juris-Rn. 10, 12). Vielmehr ist der vorliegende Fall allenfalls damit vergleichbar, dass aufgrund der Zahlung ein bereits bestehender Kredit stehen gelassen wird; in diesen Fällen nimmt aber der BGH keine Gegenleistung an, sondern geht von einer Anfechtbarkeit wegen Unentgeltlichkeit aus (z.B. BGH, Urteil vom 07.05.2009, a.a.O., m.w.N.). Fraglich erscheint bereits, ob die Rechtsprechung des BGH auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, da es sich gerade nicht um die Ausreichung / das Stehenlassen eines Kredites handelt. Wollte man der Rechtsprechung des BGH jedoch einen Grundsatz für alle Dauerschuldverhältnisse entnehmen, so wäre der vorliegende Fall mit einem Stehenlassen eines Kredites, nicht aber mit einer Neuausreichung vergleichbar: Zwischen der C 1 und der Beklagten bestanden bereits der Lieferantenrahmenvertrag für Strom und der Ausspeiserahmenvertrag für Gas, die in Ergänzung zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und der Stormnetzentgeltverordnung (StromNEV) die Verpflichtung der Beklagten regelten, der C 1 Zugang zu den Netzen zu gewähren; die Leistung sollte durch die C 1 unstreitig erst nach der Inanspruchnahme vergütet werden. Da damit aber bereits in dem Dauerschuldverhältnis geregelt war, dass die Beklagte künftig zur Verfügungstellung der Netze verpflichtet war, handelte es sich bei der weiteren Zurverfügungstellung der Netze nicht um eine zusätzliche, weitere Leistung, die aufgrund der Zahlung erbracht wurde, sondern lediglich einen Fall, der mit dem „Stehenlassen“ eines Darlehens vergleichbar ist: Der Vertrag wurde unverändert stehengelassen, also gerade nicht gekündigt oder auf Vorauszahlungen umgestellt. Ein zusätzliches Kreditmittel wäre dagegen die Zurverfügungstellung weiterer Netze oder der Abschluss eines weiteren Vertrages, der die bestehenden Verträge nach deren Ende verlängert, gewesen; dies war aber vorliegend nicht der Fall. Bestätigt wird dies durch eine Entscheidung des BGH, nach der bei Zahlung von rückständigen Stromrechnungen ein Gegenwert nicht in der Weiterbelieferung mit Strom gesehen werden kann (Urteil vom 30.01.1986, IX ZR 79/85, juris-Rn. 36). Diese Entscheidung bezieht sich lediglich auf ein Zwei-Personen-Verhältnis; es muss aber dann im 3-Personen-Verhältnis erst Recht gelten, dass in der weiteren Zurverfügungstellung von Strom(netzen) keine entgeltliche Leistung gesehen werden kann. Aus der Entscheidung des BGH vom 05.06.2008 (IX ZR 163/07, juris-Rn. 15) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts anders. Denn danach kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit allein darauf an, ob im Zeitpunkt der Erbringung der fraglichen Leistung die Gegenleistung bereits erbracht war; das war im dort zu entscheidenen Fall nicht zutreffend (ebenda). Vorliegend hatte jedoch die Beklagte ihrer Vertragspartnerin, der C 1, gegenüber die Gegenleistung, nämlich die Zurverfügungstellung der Netze, bereits erbracht. Die Zahlung war unstreitig keine Vorauszahlung, sondern ein Entgelt für die bereits erbrachte Zurverfügungstellung der Netze. Die Beklagte macht lediglich geltend, dass die künftige Zurverfügungstellung sozusagen eine weitere Leistung der Beklagten gewesen sei; über einen solchen Fall hat das zitierte Urteil aber gerade nicht entschieden. Gleiches ergibt sich aus den Beschluss des BGH vom 14.02.2013 (IX ZR 41/12, juris-Rn. 3); er nimmt Bezug auf das vorstehend beschriebene Urteil vom 05.06.2008 und hält auch für Finanzierungsleasingverträge fest, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine unentgeltliche Leistung vorliegt, wenn der Schuldner Leasingraten für einen Dritten begleicht, auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die einzelnen Leasingraten fällig werden. Hat der Leasinggeber anschließend noch die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung zu erbringen und dem Leasingnehmer den Gebrauch des Leasingobjekts weiter überlassen, erfolgt die Tilgung der Forderung nicht unentgeltlich. Auch in diesem Beschluss verneint der BGH folglich eine Unentgeltlichkeit nur dann, wenn der Forderungsschuldner vorleistungspflichtig ist, ein Dritter diese Schuld erfüllt und der Gläubiger anschließend die vertragliche Gegenleistung noch erbringt. Dies ist wie dargelegt vorliegend gerade nicht der Fall. Soweit das LG Stuttgart (Urteil vom 05.11.2013, 16 O 556/12) wie vom Beklagten durch Zitierung von Teilen des Urteils behauptet die Entscheidung des BGH anders verstehen sollte, schließt sich das Gericht dem nicht an. Es ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht unbillig, § 134 InsO auf Energieunternehmen anzuwenden, da die Beklagte die Zahlung eines Dritten nicht verhindern könne. Dieses Problem ist kein auf Energieunternehmen bezogenes, sondern stellt sich in jeder 3-Personen-Konstellation und wurde von der Rechtsprechung berücksichtigt. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Dass die Beklagte einem Kontrahierungszwang unterliegt und nur unter engen Voraussetzungen Vorauszahlungen und / oder Sicherheitsleistungen verlangen oder den Lieferantenrahmenvertrag außerordentlich kündigen kann, macht die Anwendung des § 134 InsO ebenfalls nicht unbillig. Das EnWG sowie die StromNZV, StromNEV und GasNZV schließen es nicht aus, dass die Beklagte in ihren Verträgen als Grund für eine Kündigung bzw. Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen – neben des wiederholten Zahlungsverzugs – z.B. auch ein verschlechtertes Rating ihres Vertragspartners aufnehmen kann, wie dies beispielsweise in dem Fall geschehen war, den das von der Beklagten zitierte Landgericht Stuttgart zu entscheiden hatte (LG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2013, IX ZR 90/10). Weitere Möglichkeiten wären ein Kündigungsgrund bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder einem nicht offensichtlich unbegründeten Antrag auf Eröffnung der Insolvenz. Auf diese Weise kann sich die Beklagte eine Kündigungsmöglichkeit auch bei Drittzahlung offenhalten, so dass eine Unbilligkeit bereits unter diesem Gesichtspunkt von vornherein nicht ersichtlich ist. Da die energierechtlichen Vorschriften Kündigungsmöglichkeiten zulassen, ist im Übrigen ein Unterschied zu anderen Unternehmen, deren Verträge ebenfalls laut Vertragsvorschriften nur in bestimmten Fällen kündbar sind, der so groß wäre, dass er zu einer Unbilligkeit führen würde, nicht ersichtlich. Auch die Einheit der Rechtsordnung gebietet es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, von der Anwendung von § 134 InsO abzusehen. Im Gegenteil gebietet es die Einheit der Rechtsordnung, von der Anwendung des § 134 InsO nicht gerade für Energieunternehmen abzusehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern § 20 Abs. 1 EnWG hieran etwas ändern sollte. Auf vorstehende Ausführungen zum EnWG wird verwiesen. Die Anfechtung ist schließlich auch nicht ausgeschlossen, weil die C 1 GmbH werthaltige und pfändbare Zahlungsansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin gehabt hätte, auf welche die Beklagte im Wege der Vollstreckung hätte zurückgreifen können. Die Werthaltigkeit der Forderung gegenüber der C 1 ergibt sich nicht daraus, dass der C 1 eine werthaltige Forderung gegenüber der Insolvenzschuldnerin zustand. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.11.2009, IX ZR 9/08, juris-Rn. 9 ff.) kann sich die Werthaltigkeit einer Forderung des Leistungsempfängers gegen den Forderungsschuldner auch daraus ergeben, dass dem Forderungsschuldner gegen den Insolvenzschuldner eine werthaltige Rückgriffsforderung zusteht. Die Beklagte hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass der C 1 als Forderungsschuldnerin eine werthaltige Rückgriffsforderung gegen die Insolvenzschuldnerin zusteht. Die Beklagte behauptet, dass der C 1 aus dem Factoring-Vertrag werthaltige Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin zugestanden hätten. Allerdings werden diese Forderungen nicht konkret benannt. Auf die Zahlung der C 1 an die Insolvenzschuldnerin vom 04.08.2009 in Höhe von 10 Mio. Euro kann zur substantiierten Begründung einer Forderung nicht abgestellt werden. Aus der Zahlung allein wird nicht deutlich, auf welche Forderung sie erfolgte. Die Beklagte trägt selbst nur vor, dass es sich um die Begleichung einer Forderung aus dem Factoring-Vertrag gehandelt haben kann . Gleiches gilt für die Zahlung von 9,8 Mio. Euro am 30.05.2011, wobei insofern zudem zu berücksichtigen ist, dass diese Zahlung in einem so großen zeitlichen Abstand zur streitgegenständlichen Zahlung erfolgte, dass es hierauf vorliegend nicht ankommt. Offenbleiben kann daher, ob die zitierte Rechtsprechung auf jedwede Forderungen oder lediglich auf Rückforderungen im Zusammenhang mit der angefochtenen Zahlung anwendbar ist. Schließlich hat die Beklagte auch nicht substantiiert vorgetragen, dass diese Forderung werthaltig ist. Für die Werthaltigkeit des Rückgriffsanspruchs gelten die gleichen Grundsätze wie für die Werthaltigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichteten Forderung. Die Werthaltigkeit der gegen die Insolvenzschuldnerin gerichteten Rückgriffsforderung richtet sich ebenfalls danach, ob die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Leistungserbringung insolvenzreif, also insbesondere zahlungsfähig oder zahlungsunfähig, war (BGH, Urteil vom 19.11.2009, a.a.O., juris-Rn. 14). Die Werthaltigkeit der Forderung folgt nicht aus ihrer tatsächlichen Begleichung, weil Schuldner in der Krise erfahrungsgemäß aus verschiedensten Gründen noch einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigen (ebenda, m.N.). Damit würde die Zahlung der 10 Mio. Euro eine Werthaltigkeit der Forderung gerade nicht indizieren. Vielmehr hätte die Beklagte substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung nicht zahlungsunfähig oder überschuldet war. Entsprechenden Vortrag hat die Beklagte nicht geleistet. Eine Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 InsO ist gegeben. Die Zahlung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin hat das Aktivvermögen der Insolvenzschuldnerin verringert. Zahlungen aus dem Vermögen eines Insolvenzschuldners benachteiligen die Gläubiger in der Regel wenigstens mittelbar, denn wenn das haftende Vermögen eines Schuldners nicht mehr ausreicht, um alle seine Gläubiger voll zu befriedigen, hat jede Zahlung zwangsläufig zur Folge, dass die für die anderen Gläubiger verbleibende Befriedigungsquote noch geringer wird. Im Falle des § 134 Abs. 1 InsO folgt die Gläubigerbenachteiligung bereits aus der Unentgeltlichkeit der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2005, IX ZR 441/00, juris-Rn. 21 (für eine 3-Personen-Konstellation eines Cash-Pools); Kayser , in: MünchKomm InsO, § 129 Rn. 229). Hiergegen hat die Beklagte nichts substantiiertes eingewendet. Soweit sie behauptet, der Vermögensabfluss bei der Insolvenzschuldnerin sei umgehend ausgeglichen worden, ist dies unsubstantiiert. Soweit sie damit auf die Zahlung von 10 Mio. Euro am 04.08.2009 von der C 1 an die Insolvenzschuldnerin anspielt, hat sie hierzu selbst vorgetragen, dass es sich auch um die Erfüllung anderer Ansprüche, z.B. aus dem Factoring-Vertrag, handeln kann. Die Insolvenzmasse reicht auch nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus. Gläubiger werden dann nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse (ausnahmsweise) trotz der Rechtshandlung im Zeitpunkt des Anfechtungsprozesses noch zur Befriedigung aller Gläubiger – sogar der nachrangigen – ausreicht (BGH, Urteil vom 19.09.1988, II ZR 255/87, juris-Rn. 43 f. m.w.N.). Grundsätzlich spricht eine tatsächliche Vermutung gegen eine solche Möglichkeit, weil Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung schon Eröffnungsvoraussetzungen sind (§§ 16 – 19 InsO); der Anfechtungsgegner muss deshalb die voraussichtliche Vermögensunzulänglichkeit der Masse entkräften (BGH, Urteil vom 07.02.2002, IX ZR 115/99, juris-Rn. 13 m.w.N.). Die Beklagte hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Sie hat lediglich vorgetragen, dass sie davon ausgehe, dass die Masse ausreichend sei. Dieser Vortrag genügt nicht. Dem Kläger obliegt keine sekundäre Darlegungslast. Klarstellend angemerkt werden soll, dass eine sekundäre Darlegungslast nur dazu führen würde, dass der Gegner (hier der Kläger) qualifiziert Bestreiten, also substantiiert vortragen müsste; die Herausgabe von Unterlagen oder gar die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses o.ä. Unterlagen kann die Beklagte aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast ohnehin nicht verlangen. Auch ein allgemeiner Auskunftsanspruch ist gerade nicht gegeben. Eine sekundäre Darlegungslast des Klägers besteht nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich diese nicht deswegen, weil es sich vorliegend um die Anfechtung in einem 3-Personen-Verhältnis handelt und die Beklagte damit nicht Gläubigerin der Insolvenzschuldnerin (sondern „nur“ der C 1) ist. Zwar stehen der Beklagten deshalb Akteneinsichtsrechte im Insolvenzverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin nicht zu. Doch würde eine sekundäre Darlegungslast des Klägers die Grundsätze des Bundesgerichtshofs, wonach gerade die Beklagte die Voraussetzungen der tatsächlichen Vermutung zu widerlegen hat, unterlaufen, da sie faktisch wiederum dem Kläger aufbürden würde, Tatsachen dafür vorzutragen, warum die Insolvenzmasse zur Vollbefriedigung aller Gläubiger ausreichen soll. Dies ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es sich vorliegend um eine 3-Personen-Konstellation handelt, bei der der Beklagten keine Einsichtsrechte in die Insolvenzakte zustehen, da sie nicht Gläubigerin der Insolvenzschuldnerin, sondern der C 1 ist. Denn der Rechtsprechung zur Begründung der tatsächlichen Vermutung liegt nicht allein die Wertung zugrunde, dass es der Gläubigerin (Beklagten) wegen ihrer Stellung als Insolvenzschuldnerin unproblematisch ist, an Informationen über eine Vollbefriedigung zu gelangen. Vielmehr beruht sie darauf, dass in der Regel bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Insolvenzmasse zur Vollbefriedigung nicht ausreicht. Auch die allgemeinen Grundsätze, nach denen eine sekundäre Darlegungslast angenommen wird, liegen nicht vor. Eine sekundäre Darlegungslast wird grundsätzlich angenommen, wenn dem Darlegungspflichtigen ein substantiierter Vortrag nicht möglich oder zumutbar ist, der Gegner hingegen die erforderlichen Informationen hat oder in der Lage ist, sich diese leicht zu verschaffen. Die Frage, inwiefern die bisher geführten Prozesse des Klägers zu einer Vollbefriedigung führen können, betrifft keine Tatsache, die allein der Kläger wissen kann. Vielmehr sind beispielsweise die von ihm geführten Prozesse öffentlich; der Ausgang der Verfahren könnte damit von der Beklagten in Erfahrung gebracht werden. Dass sie diese Möglichkeiten auch wahrnimmt, zeigt ihr eigener Vortrag dazu, dass der Kläger mit anderen Anfechtungsgegnern Vergleiche in Höhe von insgesamt 512.898,75 Euro geschlossen hat. Dass der Kläger es der Beklagten gegenüber lediglich einfacher hat, an die Informationen zu kommen, genügt für die Annahme einer sekundären Darlegungslast nicht. Andererseits kann derzeit auch der Kläger nicht mit einfachen Mitteln mitteilen, dass eine Vollbefriedigung voraussichtlich erreicht wird, da er nicht vorhersehen kann, wie künftige Prozesse ausgehen. An der fehlenden sekundären Darlegungslast des Klägers ändert entgegen der Ansicht der Beklagten auch nichts, dass der BGH bestimmte Sachverhaltsumstände im Zusammenhang mit der Gläubigerbenachteiligung dahin stehen lässt, da die verbleibenden Fragen im Verteilungsverfahren zu klären seien (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 11.06.1992, IX ZR 147/91, juris-Rn. 27). Denn die vom BGH insofern verwandten Argumente benutzt dieser, um bestimmte Fragen offenzulassen, also keiner Klärung in dem Prozess zuzuführen. Dagegen geht es vorliegend nicht darum, die Frage der Gläubigerbenachteiligung offenzulassen, sondern um die Frage, wem für die Gläubigerbenachteiligung die Beweislast obliegt und ob in diesem Rahmen eine sekundäre Darlegungslast anzunehmen ist. Entscheidend dafür, eine sekundäre Darlegungslast des Klägers zu verneinen, ist, dass damit die Rechtsprechung des BGH zur tatsächlichen Vermutung unterlaufen würde; sachlich wäre dies nicht gerechtfertigt. Würde man eine sekundäre Darlegungslast annehmen, könnte die Beklagte bei Drittanfechtungen immer ins Blaue hinein behaupten, dass die Insolvenzmasse ausreichen würde; der klagende Insolvenzverwalter müsste sodann immer substantiiert darlegen, dass dies voraussichtlich nicht der Fall sein wird. Damit könnte die tatsächliche Vermutung, die auf dem Erfahrungssatz beruht, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gerade Eröffnungsvoraussetzungen sind und daher die voraussichtliche Vermögensunzulänglichkeit in aller Regel gegeben ist, durch eine Behauptung ins Blaue hinein ausgehebelt werden. Dies könnte daher allenfalls dann anders zu sehen sein, wenn die Beklagte zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen würde, dass die vollständige Befriedigung voraussichtlich erreicht werden kann. Dies hat die Beklagte vorliegend nicht getan. Allein dass der Kläger für die Insolvenzmasse bislang Vergleiche in Höhe von insgesamt 512.898,75 Euro geschlossen habe, genügt insofern nicht, da die Beklagte nicht vorträgt, in welcher Höhe Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin bestehen sollen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 291 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Der Rückgewähranspruch wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig und ab diesem Zeitpunkt schuldet der Anfechtungsgegner Prozesszinsen (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2007, IV ZR 96/04, juris-Rn. 19 f.). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin fand am 01.09.2011 statt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch wegen Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO geltend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Den Insolvenzantrag stellte die Insolvenzschuldnerin am 14.06.2011 (Eingang bei Gericht). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 01.09.2011 eröffnet. Die C 1 GmbH (im Folgenden: C 1) und die Insolvenzschuldnerin sind beide 100%ige Tochtergesellschaften der C AG (im Folgenden: Holding). Sowohl über das Vermögen der C 1 als auch über jenes der Holding wurde ebenfalls am 01.09.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zwischen der C 1 und der Insolvenzschuldnerin bestand ein Factoring-Vertrag vom 01.01.2009, mit welchem die C 1 alle ihre bestehenden und künftigen Forderungen an die Schuldnerin abtrat; hierfür erhielt die C 1 nach dem Vertrag (Nachtrag) eine Vergütung von 98,4 % des jeweiligen Forderungsbetrages. Für den weiteren Inhalt des Vertrages wird auf Anlage B3 (Bl. 159 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte ist eine Netzbetreiberin. Sie schloss mit der C 1 einen Lieferantenrahmenvertrag für Strom (Anlage B1, Bl. 120 ff. d.A.) und einen Ausspeiserahmenvertrag für Gas (Anlage B2, Bl. 132 ff. d.A.); sie stellte gegen ein Entgelt der C 1 ihre Netze zur Verfügung. Die Beklagte firmierte zunächst unter B Netz GmbH und wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 13.12.2011 in die jetzige Firma geändert. Am 14.08.2008 erließ das Hauptzollamt Aachen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 10.023,45 Euro hinsichtlich eines Bescheides vom 28.01.2008 gegenüber der C 1 (Anlage K11, Anlagenband). Am 08.01.2009 mahnte das Hauptzollamt Köln die C 1 bezüglich eines Stromsteuerbescheides vom 18.01.2008 (Anlage K12, Anlagenband). Die C 1 zahlte die zum 25.02.2009, 25.03.2009, 25.04.2009 und 25.05.2009 fälligen Raten der festgesetzten Stromsteuervorauszahlungen nicht fristgerecht. Am 05.05.2009 wurde die Vollstreckung durch das Hauptzollamt Aachen hinsichtlich einer weiteren Stromsteuervorauszahlung in Höhe von 20.000,- Euro angekündigt (Anlage K13, Anlagenband). Mit Bescheid vom 04.06.2009 setzte das Hauptzollamt Köln die Stromsteuernachforderung 2008 gegenüber der C 1 auf 30.823.459,- Euro fest, woraus ein noch zu entrichtender Betrag von 18.823.459,70 Euro resultierte, Fälligkeitsdatum 25.06.2009 (Anlage K14, Anlagenband). Durch Änderungsbescheid vom 04.06.2009 erhöhte das Hauptzollamt Köln zudem die monatlichen Stromsteuervorauszahlungen ab dem 25.06.2009 gegenüber der C 1 (von zuvor 1.000.000,- Euro) auf 3.285.432,- Euro (Anlage K15, Anlagenband). Am 11.06.2009 beantragte die ABC Aktiengesellschaft (im Folgenden: ABC) namens und in Vollmacht der C 1 beim Hauptzollamt eine Stundung der in den Bescheiden vom 04.06.2009 festgesetzten Beträge gem. § 222 AO (Anlage K17, Anlagenband). Mit Schreiben des Hauptzollamts vom 12.06.2009 kündigte dieses an, die wegen einer Umstrukturierung notwendig gewordene neue Erlaubnis für die C 1 von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 6,57 Mio. Euro abhängig machen zu wollen (Anlage K18, Anlagenband). Mit Schreiben vom 18.06.2009 übersandte die C 1 dem Hauptzollamt Köln eine auf den 17.06.2009 datierte Stromsteueranmeldung für das erste Halbjahr 2009 über einen Betrag in Höhe von 16.316.959,60 Euro (Anlage K19, Anlagenband). Diese Steuer war wegen der notwendig gewordenen, noch nicht erteilten, neuen Erlaubnis sofort fällig gem. § 8 Abs. 9 StromStG. In einer Besprechung am 23.06.2009 zwischen dem Hauptzollamt Köln und der C 1, an der auch ABC teilnahm, wurde der Stundungsantrag ausführlich erörtert. Der Stundungsantrag wurde auf die Forderung aus der Steueranmeldung vom 17.06.2009 erweitert; in der Besprechung legte die C 1 schriftliche Erläuterungen zum Stundungsantrag vor, für deren Inhalt auf Anlage K20, Anlagenband, verwiesen wird. Nachdem das Hauptzollamt moniert hatte, dass die bisherigen Erläuterungen des Stundungsantrages für eine Entscheidung über eine Stundung nicht ausreichend seien, ergänzte die C 1 am 22.07.2009 ihre Ausführungen (Anlage K21, Anlagenband). Sie führte aus, dass eine Stundung der Nachzahlungen über einen Zeitraum kleiner als vierundzwanzig Monate nicht ausreiche, um einem Insolvenzgrund zu entgehen. Mit Schreiben vom 09.07.2009 wies der Geschäftsführer der C 1 als ein Vorstand der Holding zusammen mit den beiden weiteren Vorständen der Holding den Aufsichtsrat der Holding darauf hin, dass u.a. bei der C 1 die Überschuldung eingetreten war und warnte wegen der schlechten Liquiditätssituation; die Vorstände hätten, bezogen auf die Holding, den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit festgestellt, wobei dabei insbesondere auch die fälligen Verbindlichkeiten der C 1 aufgelistet waren. Für den Fall, dass bis zur geplanten Aufsichtsratssitzung am 17.07.2009 kein belegbarer Kapitalzufluss stattgefunden haben werde, blieben dem Vorstand und der Geschäftsführung die Optionen der Insolvenzantragstellung und Niederlegung des Vorstandsmandats bzw. Geschäftsführeramtes (Anlage K27, Anlagenband). Die Insolvenzschuldnerin leistete vor Insolvenzantragstellung, nämlich am 04.08.2009, eine Zahlung in Höhe der Klageforderung an die Beklagte zur Erfüllung von Forderungen der Beklagten gegenüber der C 1. Durch die Leistung wurde das Kontoguthaben der Insolvenzschuldnerin verringert. Das Hauptzollamt entschied über den Stundungsantrag der C 1 nicht mehr, da im September 2010 die Steuerschulden der C 1 beglichen wurden. Mit Schreiben vom 12.04.2011 widerrief das Hauptzollamt Köln die Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger gegenüber der C 1 nach § 4 Abs. 1, 2 StromStG mit Wirkung zum 15.04.2011 gemäß § 4 Abs. 4 StromStG, weil die C 1 die mit Schreiben des Hauptzollamts Köln vom 08.04.2011 verlangte Sicherheit für die Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger in Höhe von 8.250.000,- Euro nicht bezahlt hatte. Mit Schreiben vom 27.12.2011 erklärte der Kläger die insolvenzrechtliche Anfechtung der Zahlung in Höhe der Klageforderung an die Beklagte nach § 134 Abs. 1 InsO und forderte die Beklagte zur Zahlung des erhaltenen Betrages an die Insolvenzmasse auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2012 ab. Der Kläger behauptet, im Zeitpunkt der Zahlung durch die Insolvenzschuldnerin, am 04.08.2009, habe die C 1 ihre Schuld gegenüber der Beklagten aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen können; sie sei zahlungsunfähig i.S.v. § 17 InsO gewesen. Daher sei im Zeitpunkt der Zahlung die Forderung der Beklagten gegen die C 1 wertlos gewesen. Er behauptet, die C 1 sei erstmals per 01.05.2009 zahlungsunfähig gewesen und diese Zahlungsunfähigkeit habe bis zur Insolvenzantragstellung angehalten. Bei Betrachtung des Liquiditätsstatus habe per 01.05.2009 eine Unterdeckung von 62,13 % bestanden. Die Zahlungsunfähigkeit von diesem Stichtag an bis zur Stellung des Insolvenzantrages ergebe sich auch aus Indizien. Für die weitere Begründung wird auf S. 19 ff. der Klageschrift (Bl. 19 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger behauptet, die gesetzlich geschuldeten Stromsteuervorauszahlungen seien „wiederholt“ erst nach dem Fälligkeitstermin an das Hauptzollamt Köln (1,0 Mio. Euro, festgesetzt durch Bescheid vom 28.01.2008) gezahlt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.594.818,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 02.09.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die C 1 sei im Zeitpunkt der Zahlung, also am 04.08.2009, nicht zahlungsunfähig gewesen. Sie ist der Ansicht, die aufgeführten Indizien seien nicht ausreichend; sie behauptet, diese stellten keine erheblichen Verbindlichkeiten der C 1 dar. Sie bestreitet die Richtigkeit des Liquiditätsstatus. Sie ist der Ansicht, die Forderung der Beklagten gegenüber der C 1 sei wegen deren fehlender Zahlungsunfähigkeit werthaltig gewesen. Zudem ergebe sich die Entgeltlichkeit der Verfügung auch daraus, dass die Schuldnerin mit der Zahlung erreichen wollte und auch erreicht habe, dass die Beklagte den Lieferanten- und Ausspeiserahmenvertrag nicht kündigen könne und der C 1 daher weiterhin die Netze zur Verfügung stelle. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2013 (Bl. 340 ff. d.A.) verwiesen.