Beschluss
19 O 114/17
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Recht der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO (hier: wegen angeblicher Nichtahndung eines Verstoßes gegen die anwaltliche Robenpflicht des prozessbevollmächtigten der Gegenseite) setzt das objektiv zu verstehende Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus. Nicht irgendein subjektives Misstrauen rechtfertigt die Ablehnung, sondern nur ein gegenständlicher, vernünftiger Grund. Entscheidend ist hierbei, ob eine "normale", also eine sachlich und vernunftgemäß denkende Partei in gleicher Lage einen Grund sähe, der Unparteilichkeit des Richters zu misstrauen. Es kommt somit auf eine Bewertung gleichsam von außen her mit dem Blick der (fiktiven) "Normalpartei" an bzw. auf die "Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten" (Anschluss BVerfG, 11. Oktober 2011, 2 BvR 1010/10, NJW 2011, 3637).(Rn.4)
2. Befangenheit - gleichbedeutend mit Parteilichkeit oder Voreingenommenheit - ist die unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens.(Rn.5)
3. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG mutet jeder Partei grundsätzlich zu, sich auch mit einem Richter abzufinden, der ihr nicht gefällt und von dem sie eine für sie günstige Entscheidung nicht erhofft.(Rn.5)
4. Umstände, die die Besorgnis nahelegen, der Richter werde parteiisch entscheiden, können sich einmal aus besonderen Beziehungen ergeben, in denen der Richter zu den Beteiligten des konkreten Verfahrens oder zum Gegenstand des Streits steht, zum anderen aus bestimmten Handlungen des Richters außerhalb oder innerhalb des Verfahrens.(Rn.6)
5. Dem Richter obliegt im Verfahren die materielle Prozessleitung. Die daraus folgenden Befugnisse und Pflichten kommen in den §§ 139, 273, 278 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3, 141, 142, 143, 144 ZPO besonders zum Ausdruck. Diese Aufklärungs- und Hinweispflichten können durch das Gebot der Unparteilichkeit nicht eingeschränkt werden.(Rn.8)
6. Unrichtige oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen mögen für eine Partei schmerzlich sein. Gleichwohl sind sie grundsätzlich ungeeignet, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen, denn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der Richter, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält und das Recht in vertretbarer Weise anwendet, gegenüber einer Partei unsachlich, parteilich eingestellt ist. Das Ablehnungsverfahren darf nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.(Rn.9)
7. Die Entscheidung, ob überhaupt und wie Beweis zu erheben ist, stellt zwar die Weichen für die weitere Fortsetzung des Rechtsstreits, lässt auch die Rechtsauffassung des Gerichts erkennen, rechtfertigt aber die Ablehnung nicht.(Rn.10)
8. Erscheint die Rechtsanwendung des Richters jedoch als vertretbar, so scheidet die Ablehnung aus, falls nicht weitere Umstände auf parteiliche, unsachliche Einstellung schließen lassen.(Rn.12)
9. Sind sämtliche zur Begründung eines Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen ohnehin schon aktenkundig, kann sich die dienstliche Erklärung auf einen Verweis auf den Akteninhalt beschränken oder ganz unterbleiben. Bei unzulässigen (rechtsmissbräuchlichen) oder nicht schlüssig begründeten Anträgen ist die Abgabe einer Erklärung nach § 44 Abs. 3 ZPO ebenfalls entbehrlich.(Rn.16)
10. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung (Anschluss BGH, 21. Februar 2011, II ZB 2/10, NJW 2011, 1358).(Rn.16)
Tenor
Das Ablehnungsersuchen des Beklagtenvertreters vom 05.01.2018 gegen Richterin am Landgericht wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Recht der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO (hier: wegen angeblicher Nichtahndung eines Verstoßes gegen die anwaltliche Robenpflicht des prozessbevollmächtigten der Gegenseite) setzt das objektiv zu verstehende Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus. Nicht irgendein subjektives Misstrauen rechtfertigt die Ablehnung, sondern nur ein gegenständlicher, vernünftiger Grund. Entscheidend ist hierbei, ob eine "normale", also eine sachlich und vernunftgemäß denkende Partei in gleicher Lage einen Grund sähe, der Unparteilichkeit des Richters zu misstrauen. Es kommt somit auf eine Bewertung gleichsam von außen her mit dem Blick der (fiktiven) "Normalpartei" an bzw. auf die "Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten" (Anschluss BVerfG, 11. Oktober 2011, 2 BvR 1010/10, NJW 2011, 3637).(Rn.4) 2. Befangenheit - gleichbedeutend mit Parteilichkeit oder Voreingenommenheit - ist die unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens.(Rn.5) 3. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG mutet jeder Partei grundsätzlich zu, sich auch mit einem Richter abzufinden, der ihr nicht gefällt und von dem sie eine für sie günstige Entscheidung nicht erhofft.(Rn.5) 4. Umstände, die die Besorgnis nahelegen, der Richter werde parteiisch entscheiden, können sich einmal aus besonderen Beziehungen ergeben, in denen der Richter zu den Beteiligten des konkreten Verfahrens oder zum Gegenstand des Streits steht, zum anderen aus bestimmten Handlungen des Richters außerhalb oder innerhalb des Verfahrens.(Rn.6) 5. Dem Richter obliegt im Verfahren die materielle Prozessleitung. Die daraus folgenden Befugnisse und Pflichten kommen in den §§ 139, 273, 278 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3, 141, 142, 143, 144 ZPO besonders zum Ausdruck. Diese Aufklärungs- und Hinweispflichten können durch das Gebot der Unparteilichkeit nicht eingeschränkt werden.(Rn.8) 6. Unrichtige oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen mögen für eine Partei schmerzlich sein. Gleichwohl sind sie grundsätzlich ungeeignet, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen, denn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der Richter, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält und das Recht in vertretbarer Weise anwendet, gegenüber einer Partei unsachlich, parteilich eingestellt ist. Das Ablehnungsverfahren darf nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.(Rn.9) 7. Die Entscheidung, ob überhaupt und wie Beweis zu erheben ist, stellt zwar die Weichen für die weitere Fortsetzung des Rechtsstreits, lässt auch die Rechtsauffassung des Gerichts erkennen, rechtfertigt aber die Ablehnung nicht.(Rn.10) 8. Erscheint die Rechtsanwendung des Richters jedoch als vertretbar, so scheidet die Ablehnung aus, falls nicht weitere Umstände auf parteiliche, unsachliche Einstellung schließen lassen.(Rn.12) 9. Sind sämtliche zur Begründung eines Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen ohnehin schon aktenkundig, kann sich die dienstliche Erklärung auf einen Verweis auf den Akteninhalt beschränken oder ganz unterbleiben. Bei unzulässigen (rechtsmissbräuchlichen) oder nicht schlüssig begründeten Anträgen ist die Abgabe einer Erklärung nach § 44 Abs. 3 ZPO ebenfalls entbehrlich.(Rn.16) 10. Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Tatsachenfeststellung (Anschluss BGH, 21. Februar 2011, II ZB 2/10, NJW 2011, 1358).(Rn.16) Das Ablehnungsersuchen des Beklagtenvertreters vom 05.01.2018 gegen Richterin am Landgericht wird als unbegründet zurückgewiesen. Eine Besorgnis der Befangenheit der Richterin besteht nicht, § 42 Abs. 1 ZPO. Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Ein solcher wird weder vom Beklagtenvertreter vorgetragen, noch ergibt sich ein solcher aus der Akte. Der Beklagtenvertreter stützt seinen Antrag vom 05.01.2018 im Wesentlichen darauf, dass der Klägervertreter im Termin vom 12.12.2017 ohne Robe erschien, verhandelte und Klageantrag stellte und die Richterin - entgegen dem vom Beklagtenvertreter noch am 12.12.2017 schriftsätzlich beantragten Versäumnisurteil - am 29. 12. 2017 Beweisbeschluss erließ. Er vertritt hierbei die Auffassung, dass die Klägerin rechtlich im Termin säumig gewesen sei und für sie nicht wirksam Sachantrag gestellt werden konnte. Die Robenpflicht sei hierbei nicht gewohnheitsrechtlich derogierbar. Der Beklagtenvertreter geht mit seiner Rechtsauffassung jedoch fehl. Ein Grund der geeignet wäre Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar. 1. Das Recht der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO setzt das objektiv zu verstehende Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus. Nicht irgendein subjektives Misstrauen rechtfertigt die Ablehnung, sondern nur ein gegenständlicher, vernünftiger Grund. Ob der Richter wirklich befangen ist, spielt hierbei keine Rolle. Es genügt, dass Tatsachen vorliegen, die aus der Sicht einer Partei geeignet sind, seine Parteilichkeit zu befürchten. Andererseits muss jedoch jedes individuell begründete oder gesteigerte Misstrauen ausscheiden. Entscheidend ist vielmehr, ob eine „normale“, also eine sachlich und vernunftgemäß denkende Partei in gleicher Lage einen Grund sähe, der Unparteilichkeit des Richters zu misstrauen. Es kommt also auf eine Bewertung gleichsam von außen her mit dem Blick der (fiktiven) „Normalpartei“ an bzw. auf die „Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten“ (BVerfG NJW 2011, 3637; OLG Hamm FamRZ 1999, 936; OLG Celle AnwBl 1997, 295; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 763; VGH Mannheim NJW 1986, 2068). Maßstab ist also nicht, ob der Richter sich befangen fühlt oder tatsächlich befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (BGH NJW 2004, 163). Befangenheit - gleichbedeutend mit Parteilichkeit oder Voreingenommenheit - ist hierbei die unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens. Sie tendiert zu der Gefahr, dass sachfremde Umstände die Bearbeitung und Entscheidung der Sache beeinflussen und dadurch ein Prozessbeteiligter bevorzugt oder benachteiligt wird. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG mutet jeder Partei grundsätzlich zu, sich auch mit einem Richter abzufinden, der ihr nicht gefällt und von dem sie eine für sie günstige Entscheidung nicht erhofft. Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn tatsächliche Gründe bestehen, die ernsthaft Parteilichkeit des Richters befürchten lassen, erlaubt § 42 Abs. 2 ZPO, ihn gegen einen anderen auszuwechseln. Das Gesetz knüpft den Erfolg der Ablehnung daran, dass ein Ablehnungsgrund vorhanden ist. Bestehen Zweifel, ob er gegeben ist, so muss das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen werden (BGH NJW-RR 2011, 136 m.w.N.). Bei dem Versuch, Kriterien für die Befangenheitsgründe zu gewinnen, bietet § 41 ZPO einen ersten Anhaltspunkt, der eine gewisse Fallgruppenbildung ermöglicht. Sachverhalte, die den Ausschließungsgründen ähnlich sind, können Befangenheitsgründe darstellen. Umstände, die die Besorgnis nahelegen, der Richter werde parteiisch entscheiden, können sich einmal aus besonderen Beziehungen ergeben, in denen der Richter zu den Beteiligten des konkreten Verfahrens oder zum Gegenstand des Streits steht, zum anderen aus bestimmten Handlungen des Richters außerhalb oder innerhalb des Verfahrens (MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 42 Rn. 7). Anhaltspunkte für solche Beziehungen zur Klägerseite oder dem Streitgegenstand sind im vorliegenden Verfahren weder vom Beklagtenvertreter vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine mögliche Befangenheit im Sinne des § 42 ZPO könnte sich somit allenfalls aus konkreten Handlungen der abgelehnten Richterin ergeben. 2. Im Bereich von Ablehnungsgesuchen aufgrund Handlungen des Richters ist es notwendig, klare Maßstäbe zu entwickeln, um berechtigte von unberechtigten Ablehnungsgesuchen abzugrenzen. Dem Richter obliegt im Verfahren die materielle Prozessleitung. Die daraus folgenden Befugnisse und Pflichten kommen in den §§ 139, 273, 278 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3, 141, 142, 143, 144 ZPO besonders zum Ausdruck. Diese Aufklärungs- und Hinweispflichten können durch das Gebot der Unparteilichkeit nicht eingeschränkt werden (vgl. u.a. BVerfGE 42,88; BGH NJW 1998, 612). Es kann deshalb niemals einen Ablehnungsgrund darstellen, dass der Richter in der mündlichen Verhandlung seine derzeitige Rechtsauffassung bekanntgibt und zur Diskussion stellt. Ein Richter, der - wie es seine prozessuale Pflicht ist - Stellung nimmt und etwa im Rechtsgespräch auch die Meinung des Gerichts offenlegt, kann daher grundsätzlich keine Befürchtung der Befangenheit begründen. Hierbei gilt als Grundsatz, dass jedes richterliche Verhalten, das gesetzlich, insbesondere durch die ZPO, geboten oder gerechtfertigt ist, die Ablehnung nicht zu begründen vermag. Besteht Streit über die prozessuale Rechtfertigung, so wird die Befangenheit regelmäßig schon dann ohne weitere Prüfung zu verneinen sein, wenn die Rechtsauffassung des Richters vertretbar erscheint (BVerfG BeckRS 2013, 45462). Unrichtige oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen mögen für eine Partei schmerzlich sein. Gleichwohl sind sie grundsätzlich ungeeignet, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen, denn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der Richter, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält und das Recht in vertretbarer Weise anwendet, gegenüber einer Partei unsachlich, parteilich eingestellt ist (vgl. u.a. KG MDR 2008, 1062). Das Ablehnungsverfahren darf nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (OLG Schleswig MDR 2001, 169; OLG Köln NJW 1971, 385; OLG Celle NdsRpfl. 1971, 230; LSG Darmstadt MDR 1986, 436; Swarzenski JR 1956, 176). Deshalb kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, der Richter sei befangen, weil er zum Nachteil oder zum Vorteil einer Partei entschieden hat. Das gilt auch dann, wenn Gründe für Verfahrensverstöße oder Unrichtigkeit (= Fehlerhaftigkeit) der Entscheidung vorgebracht werden (BayObLG MDR 1988, 1063; FamRZ 1979, 737; Rpfleger 1980, 193; KG JR 1957, 64; OLG Köln NJW 1971, 385; NJW-RR 1988, 694; OLG Hamburg OLGZ 1989, 204; VG Stuttgart JZ 1976, 277). Die Entscheidung, ob überhaupt und wie Beweis zu erheben ist, stellt zwar die Weichen für die weitere Fortsetzung des Rechtsstreits, lässt auch die Rechtsauffassung des Gerichts erkennen, rechtfertigt aber die Ablehnung nicht (u.a. OLG Karlsruhe OLGZ 1984, 102). Entsprechendes gilt für alle Ermessensentscheidungen wie etwa Anordnung des persönlichen Erscheinens, Maßnahmen nach § 176 GVG, Akteneinsichtsentscheidung, Protokollierung, Prozesskostenhilfe, Fristverlängerung, Terminsverlegung, angemessene Wartezeit vor Erlass eines Versäumnisurteils und Handlungen, die zur verfahrensrechtlich vertretbaren Prozessleitung gehören. Gerechtfertigt ist die Ablehnung jedoch dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage entbehrt, offensichtlich unhaltbar und so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint. So kann Befangenheit gegeben sein, wenn trotz Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ein Versäumnisurteil erlassen wird (LG Karlsruhe MDR 2010, 464). Erscheint die Rechtsanwendung des Richters jedoch als vertretbar, so scheidet die Ablehnung aus, falls nicht weitere Umstände auf parteiliche, unsachliche Einstellung schließen lassen (u.a. OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 908). Die Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei kann bei einer vernünftigen und besonnenen Partei in der Gesamtschau ggf. den Eindruck unsachlicher Einstellung oder willkürlichen Verhaltens erwecken (OLG München MDR 2016, 352; OLG Karlsruhe MDR 1991, 1195). Dabei müssen jedoch diejenigen Handlungen und Entscheidungen des Richters außer Betracht bleiben, die auf vertretbarer Rechtsauffassung beruhen. Handlungen der abgelehnten Richterin, die erkennbar nicht auf vertretbarer Rechtsauffassung beruhen, sind vorliegend nicht erkennbar. Das von Seiten des Beklagtenvertreters in seinem Ablehnungsgesuch gerügte Verhalten genügt hierbei nicht, um bei einer vernünftigen und besonnenen Partei in einer objektiven Gesamtschau den Eindruck unsachlicher Einstellung oder willkürlichen Verhaltens zu erwecken. 3. Eine dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO war vorliegend entbehrlich. Die dienstliche Äußerung des Richters ist dessen Zeugnis, auf das sich der Ablehnende zur Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Ablehnungsgrundes gem. § 44 Abs. 2 S. 2 beziehen darf (BGH NJW 2011, 1358 Rn. 17). Sind sämtliche zur Begründung eines Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen ohnehin schon aktenkundig, kann sich die dienstliche Erklärung auf einen Verweis auf den Akteninhalt beschränken oder ganz unterbleiben (Musielak/Voit/Heinrich Rn. 9; Ghassemi-Tabar/Nober NJW 2013, 3686). Bei unzulässigen (rechtsmissbräuchlichen) oder nicht schlüssig begründeten Anträgen ist die Abgabe einer Erklärung nach § 44 Abs. 3 ebenfalls entbehrlich (KG MDR 2009, 1303; Musielak/Voit/Heinrich Rn. 9). Die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 dient allein der Tatsachenfeststellung (BGH NJW 2011, 1358; NJW-RR 2012, 61; OLG München OLGR 2009, 875; OLG Saarbrücken OLGR 2003, 362). Das sich vorliegend sämtliche zur Begründung des Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen bereits aus der Akte ergeben, konnte auf die Einholung einer dienstlichen Äußerung verzichtet werden. Nach alledem war das Ablehnungsgesuch des Beklagtenvertreters vom 05.01.2018 als unbegründet zurückzuweisen.