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Beschluss

7 K 5243/15

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die ehrenamtliche Richterin B. ist begründet. Im Übrigen werden die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht M., die Richterin am Verwaltungsgericht M. und die Richterin S. zurückgewiesen. Gründe A. 1 Die 6. Kammer ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Stuttgart für das Jahr 2018 in der Fassung vom 01.09.2018 (B. IV.) für die Entscheidung über Ablehnungsgesuche der 7. Kammer zuständig. 2 Die Entscheidung konnte auch unter Mitwirkung von Richterin ... ergehen, obwohl der Kläger im Schriftsatz vom 20.09.2018 vorträgt, die Richterin sei kraft Gesetzes von der Mitwirkung an der Entscheidung über den Befangenheitsantrag ausgeschlossen bzw. obwohl er sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Die Richterin ist offensichtlich nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Mitwirkung am vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Denn sie hat auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht in einem früheren Rechtszug oder in einem schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt. Richterin ... war lediglich bis zum 30.05.2018 Mitglied der 7. Kammer und zu keinem Zeitpunkt Berichterstatterin im Verfahren des Klägers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 41 Nr. 6 ZPO scheidet aus, da es sich dabei um einen eng begrenzten Ausnahmetatbestand handelt und § 41 ZPO die Ausschließungsgründe abschließend normiert (vgl. BGH, U. v. 04.12.1989 – RiZ (R) 5/89 –, NJW 1991, 425; BVerwG, U. v. 18.10.1979 – 3 C 117/79 –, NJW 1980, 2722). Auch im Hinblick auf das zugleich vom Kläger gestellte Ablehnungsgesuch gegen Richterin ... ist sie nicht an der Mitwirkung bei der vorliegenden Entscheidung gehindert. Denn das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. stattgebender Kammerbeschluss v. 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11 –, juris) kann eine Entscheidung unter Mitwirkung eines abgelehnten Richters ergehen, wenn ein Ablehnungsgesuch klar unzulässig oder missbräuchlich ist. So liegt der Fall hier. Der Kläger führt bzgl. des Ablehnungsgesuchs keine eigenständige Begründung an, sondern verweist lediglich auf seine Ausführungen zum gesetzlichen Ausschluss der Richterin nach § 41 Nr. 6 ZPO, die – wie dargelegt – nicht geeignet sind, einen Ausschluss der Richterin zu begründen. Auch bzgl. des Antrags nach § 42 ZPO kann dieser Vortrag nicht zu einem zulässigen Ablehnungsgesuch führen. Denn der Kläger bezieht sich nur auf die Mitwirkung der Richterin an der Geschäftsverteilung der 7. Kammer. Er trägt damit schon nicht eine Mitwirkung der Richterin im Verfahren des Klägers vor (vgl. zur Fallgruppe, dass ein Richter an Vor- und Zwischenentscheidungen mitgewirkt hat BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11 –, juris). Daneben ist die Mitwirkung an der Geschäftsverteilung einer Kammer bereits grundsätzlich nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch zu begründen. Denn Ausschließungs- und Ablehnungsgründe nach §§ 41, 42 ZPO beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu den Beteiligten oder zum Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung an der Geschäftsverteilung im Hinblick auf eine möglicherweise fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts richtet sich hingegen auf die allgemeine Amtstätigkeit des Richters losgelöst vom konkreten Verfahren. Eine derartige Rüge ist nicht vom Zweck des Ablehnungsverfahrens erfasst (vgl. BGH, B. v. 13.11.2008 – IX ZB 231/07 –, NJW-RR 2009, 210). Angesichts dieses unzulässigen Ablehnungsgesuchs war es auch entbehrlich, dass Richterin ... eine dienstliche Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch abgibt (vgl. KG Berlin, B. v. 16.04.2009 – 12 U 19/08 –, juris; LG Stuttgart, B. v. 01.02.2018 – 19 O 114/17 –, juris). B. 3 Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 18.07.2018, 19.07.2018, 25.07.2018, 05.09.2018 und 20.09.2018 gegen Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht M., Richterin am Verwaltungsgericht M., Richterin S. und die ehrenamtliche Richterin B. sind lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 4 Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Danach ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Allerdings reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerwG, B. v. 06.11.2017 – 8 PKH 3/17 –, juris; BVerwG, B. v. 30.09.2015 – 2 AV 2/15 –, juris). Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen. Das Gesetz legt damit dem Ablehnenden die Last der Glaubhaftmachung auf (vgl. BGH, B. v. 21.10.2010 – V ZB 210/09 –, juris). § 294 ZPO regelt Näheres zur Glaubhaftmachung. Danach sind grundsätzlich alle Beweismittel für eine Glaubhaftmachung zulässig, auch eine Versicherung an Eides statt. Allerdings ist eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft. Im Hinblick auf die erforderliche Überzeugungsbildung reicht jedoch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die glaubhaft zu machende Behauptung zutrifft, aus (vgl. BGH, B. v. 11.09.2003 – IX ZB 37/03 –, juris). Die Wahrscheinlichkeitsfeststellung unterliegt dabei dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung des gesamten Vorbringens einschließlich der dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter (vgl. BGH, B. v. 21.12.2006 – IX ZB 60/06 –, juris; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 294, Rn. 6). I. 5 Nach diesen Maßgaben liegen bzgl. der ehrenamtlichen Richterin B. hinreichend objektive Gründe vor, die Anlass geben, an ihrer Unvoreingenommenheit gegenüber dem Kläger zu zweifeln. 6 Offen bleiben kann, ob die vom Kläger vorgetragene Gestik und Mimik der ehrenamtlichen Richterin in den Sitzungsterminen bereits ausreicht, um Umstände zu begründen, die an ihrer Unvoreingenommenheit zweifeln lassen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 04.01.1974 – IV B 8/73 –, DRiZ 1974, 194). Allerdings sind die Ausführungen in ihrer dienstlichen Äußerung vom 26.07.2018 dazu geeignet, die Besorgnis des Klägers zu erwecken, die Richterin werde sich nach Abschluss des Ablehnungsverfahrens nicht von ihrer Entrüstung über das Ablehnungsgesuch des Klägers freimachen können. Denn auch die Reaktion eines Richters auf ein Ablehnungsgesuch kann dieses im Nachhinein rechtfertigen (vgl. LG Berlin, B. v. 01.02.1996 – 1 Abl 213/95 –, NJW-RR 1997, 315). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Reaktion des Richters nach den Umständen unangemessen und unsachlich war, insbesondere wenn die Anbringung des Ablehnungsgesuchs nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich war (vgl. OLG Hamburg, B. v. 23.03.1992 – 7 W 10/92 –, NJW 1992, 2036; OLG Karlsruhe, B. v. 10.12.1991 – 15 W 73/ 91 –, Die Justiz 1993, 54; LG Berlin, B. v. 01.02.1996 – 1 Abl 213/95 –, NJW-RR 1997, 315). 7 Nach diesen Maßstäben war die Reaktion der ehrenamtlichen Richterin auf das Ablehnungsgesuch des Klägers nicht mehr angemessen. In ihrer dienstlichen Stellungnahme führt sie zum einen aus, dass es sein könne, dass in ihrem Gesicht ein schmerzhaftes Zucken zu erkennen gewesen sei. Damit räumt sie ein, dass der Vortrag des Klägers hinsichtlich ihrer Mimik und Gestik in den Sitzungsterminen nicht völlig aus der Luft gegriffen war, sondern dass bei ihr ein auffälliges Verhalten vorhanden gewesen sein kann, auch wenn sie dieses Verhalten anders begründet als der Kläger. Zum anderen erklärt sie, sie sei entrüstet gewesen über das Ablehnungsgesuch des Klägers, was jeder Anwesende hätte tatsächlich erkennen bzw. wahrnehmen können. Damit bestätigt sie ebenfalls eine Reaktion auf das Ablehnungsgesuch des Klägers, auch wenn sie nicht wie vom Kläger vorgetragen von einem Lachen spricht. Durch ihre Wortwahl („entrüstet“) bringt sie dabei zum Ausdruck, dass sie emotional negativ auf das Ablehnungsgesuch des Klägers reagiert hat. Es ist nicht auszuschließen, dass sie diese negative Haltung gegenüber dem Kläger, die sie auch noch in ihrer einige Tage nach der Sitzung vom 18.07.2018 abgegebenen Stellungnahme zum Ausdruck gebracht hat, während des weiteren Verfahrens und bei einer späteren Entscheidung über die Klage ablegen wird können. Denn nach ihrer eigenen Aussage in ihrer dienstlichen Stellungnahme war ihre Mimik und Gestik aus ihrer Sicht erklärungsbedürftig, so dass ihre Entrüstung über das Ablehnungsgesuch des Klägers keine nachvollziehbare Reaktion darstellt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Richterin um eine ehrenamtliche Richterin handelt und die Situation, in der das Ablehnungsgesuch angebracht wurde, nach Aktenlage nicht unproblematisch war. Dennoch erscheint es aus Sicht eines Beteiligten möglich, dass sich ihre im Zuge des Ablehnungsgesuchs geäußerte negative Haltung gegenüber dem Kläger nicht lediglich auf das Ablehnungsverfahren begrenzt, sondern auch Auswirkungen auf das weitere Verfahren bis hin zur Entscheidung über die Klage haben kann. II. 8 Dagegen hat der Kläger in Bezug auf die abgelehnten Berufsrichter keine Umstände glaubhaft gemacht, die Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit begründen. 9 1. Der Vortrag des Klägers, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht M. habe nach Stellung seines Ablehnungsgesuchs weiterverhandelt, Kammerberatungen veranlasst und Diensthandlungen vorgenommen, führt nicht zum Vorliegen der oben genannten objektiven Gründe. Gleiches gilt für das Vorbringen, Richterin S. habe die Zustellung der Sitzungsniederschrift vom 18.07.2018 verfügt. 10 a) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass überhaupt ein beachtliches Ablehnungsgesuch vor der ersten Unterbrechung der Sitzung am 18.07.2018 vorlag. Ein solches Ablehnungsgesuch liegt nur vor, wenn dieses unbedingt erfolgt (vgl. OLG Stuttgart, B. v. 09.04.2013 – 13 U 195/12 –, juris; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 44, Rn. 1) und mit dem Ablehnungsgesuch der Grund für die Ablehnung wenigstens ansatzweise substantiiert wird (vgl. BVerwG, B. v. 07.08.1997 – 11 B 18/97 –, juris). 11 Der Kläger trägt hierzu im Schriftsatz vom 05.09.2018 vor, er habe den Vorsitzenden vor der ersten Unterbrechung der Sitzung mit den Worten „Hiermit lehne ich Sie, Herr M., ab.“ abgelehnt. Die Ehefrau des Klägers führt in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 03.09.2018 aus, ihr Mann habe den Vorsitzenden mit den Worten „Hiermit stelle ich einen Befangenheitsantrag. Ich halte Sie für befangen.“ abgelehnt. In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 27.07.2018 führt der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht M. aus, dass der Kläger erklärt habe, er lehne ihn als befangen ab, wenn er nicht die Gerichtsakten ausgehändigt bekomme. Auf die Nachfrage, ob nun ein Befangenheitsantrag gestellt werde, habe der Kläger nicht geantwortet. Auch Richterin am Verwaltungsgericht M. erklärt in ihrer dienstlichen Stellungnahme, dass der Kläger vor der ersten Unterbrechung der Sitzung am 18.07.2018 keinen unbedingten Befangenheitsantrag gestellt habe. 12 Nach diesen unterschiedlichen Äußerungen ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Behauptung, der Kläger habe vor der ersten Sitzungsunterbrechung einen unbedingten Befangenheitsantrag gestellt, überwiegend wahrscheinlich ist. Den Ausführungen des Klägers und seiner Ehefrau ist kein höherer Beweiswert beizumessen als den Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht M. und der Richterin am Verwaltungsgericht M.. Bezüglich der eidesstattlichen Versicherungen des Klägers ist darauf hinzuweisen, dass diese nach § 44 Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen darstellt. Daneben kommt dem Vorbringen des Klägers auch seinem Inhalt nach kein höherer Beweiswert zu als den dienstlichen Äußerungen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Ehefrau des Klägers ist zu berücksichtigen, dass sie ihre Zeugenaussage erst am 03.09.2018 und damit deutlich nach den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter abgefasst hat. Hinzu kommt, dass die Ausführungen zum Teil keine sachliche Schilderung von Tatsachen, sondern subjektive Bewertungen des Verhaltens und vermutete Motivationen der abgelehnten Richter beinhalten („Herr M. schaute leicht amüsiert in die Runde.“ – Rn. 2 der schriftlichen Aussage; „Gleich zu Beginn des Wiedereintritts der Kammer übergab der Vorsitzende sichtlich gelöst und mit großer Geste eine Kopie [...]“ – Rn. 16 der schriftlichen Aussage; „Ich hatte den Eindruck, dass sie dies absichtlich machte, um meinen Mann bei den Formulierungen zu verwirren.“ – Rn. 17 der schriftlichen Aussage). Im Rahmen der Gesamtwürdigung lässt sich daher weder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für noch gegen den Umstand, dass ein unbedingter Beweisantrag vor der ersten Sitzungsunterbrechung gestellt war, feststellen. Dies geht zulasten des Klägers, dem – wie ausgeführt – die Last der Glaubhaftmachung obliegt. 13 Ebenso besteht nach Ansicht der Kammer keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger vor der ersten Sitzungsunterbrechung für sein Ablehnungsgesuch eine Begründung abgegeben hat. Dies lässt sich weder den Ausführungen des Klägers noch der Aussage seiner Ehefrau klar entnehmen. Beide tragen übereinstimmend vor, der Kläger habe den Vorsitzenden mit den Worten „Hiermit lehne ich Sie, Herr M., ab.“ bzw. „Hiermit stelle ich einen Befangenheitsantrag. Ich halte Sie für befangen.“ abgelehnt. Dass dieses Ablehnungsgesuch mit einer Begründung versehen war, ergibt sich hieraus nicht. Zwar trägt der Kläger im Schriftsatz vom 05.09.2018 vor, der Grund der verweigerten Akteneinsicht sei dem Vorsitzenden mitgeteilt worden (S. 13 des Schriftsatzes). Seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung auf Seite 6 des Schriftsatzes lässt sich eine Erläuterung der Gründe des Ablehnungsgesuchs aber nicht entnehmen. Insofern ist seine eigene Darstellung inkonsistent. 14 Abgesehen davon liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kammer Befangenheitsanträge des Klägers bewusst übergehen wollte. Denn sie hat sein Ablehnungsgesuch und seine Ausführungen zur Begründung umfassend protokolliert und die mündliche Verhandlung zur Abgabe an die Befangenheitskammer unterbrochen. Der vorliegende Fall ist daher auch nicht vergleichbar mit dem Fall, der der Entscheidung des OLG Köln vom 07.10.1997 zugrunde lag, die vom Kläger zitiert wurde. Dort ist dem Kläger keine Möglichkeit eingeräumt worden, ein Befangenheitsgesuch anzubringen (vgl. OLG Köln, B. v. 07.10.1997 – 15 W 131-97 –, NJW-RR 1998, 857). 15 Daher führt auch der Vortrag des Klägers, durch den Vorsitzenden seien nach Stellung seines Befangenheitsantrags Kammerberatungen zur Frage der weiteren Verfahrensweise veranlasst worden, zu keinem Befangenheitsgrund. Im Übrigen dürfte es vorliegend – selbst wenn ein beachtliches Ablehnungsgesuch des Klägers vor der ersten Unterbrechung der Sitzung vom 18.07.2018 vorgelegen hätte – ohne weiteres zulässig sein, dass die Kammer über die weitere Vorgehensweise berät. Denn § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, bei der Ablehnung eines Richters während der Verhandlung den Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortzusetzen, wenn die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung erfordern würde. Wird eine Verhandlung von einem Spruchkörper als Kollegialorgan und keinem Einzelrichter durchgeführt, muss der Spruchkörper über die weitere Vorgehensweise nach Stellung eines Ablehnungsgesuchs entscheiden und hierzu auch beraten. 16 b) Der Vortrag, Richterin S. habe die Zustellung des Protokolls der Sitzung vom 18.07.2018 an die Beteiligten verfügt, ist nicht geeignet, einen Befangenheitsgrund bzgl. der Richterin zu begründen. Denn die Verfügung stammt nicht von ihr, sondern vom Kammervorsitzenden. Dies zeigt sich an der Überschrift „KV-Verfügung“ und an der Paraphe unter der Verfügung und wird durch die dienstliche Stellungnahme der Richterin bestätigt. Daran ändert auch nichts, dass womöglich von der Geschäftsstelle fehlerhaft die Verfügung als von Richterin S. veranlasst den Beteiligten gegenüber ausgeführt wurde. 17 c) Die erwähnte Verfügung des Kammervorsitzenden vom 18.07.2018 nach Beendigung der Sitzung, worin die Zustellung der Abschrift eines Protokolls verfügt wurde, begründet aber auch keinen objektiven Umstand, der Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden gibt. Es kann offen bleiben, ob in der Verfügung des Kammervorsitzenden ein Verstoß gegen die in § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO geregelte Wartepflicht nach Stellung eines Ablehnungsgesuchs liegt. Denn nicht jeder Verstoß gegen die Wartepflicht führt zu einem eigenständigen Befangenheitsgrund. Dies ist regelmäßig nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen anzunehmen (vgl. BGH, U. v. 15.09.2016 – III ZR 461/15 –, juris). Das ist hier jedenfalls nicht der Fall. Der Kammervorsitzende hat in seiner Verfügung ebenso zum Ausdruck gebracht, das Verfahren an die für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständige Kammer abgeben zu wollen. Er hat damit gezeigt, das Ablehnungsgesuch nicht übergehen zu wollen. 18 2. Auch ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, der Kammervorsitzende habe ihm Akteneinsicht verwehrt, kein Befangenheitsgrund. Der Kläger wirft dem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht M. in diesem Zusammenhang vor, Akteneinsicht hätte gewährt werden müssen, um einer zuvor vom Kläger gestellten Besetzungsrüge nachzugehen. Daneben habe der Kammervorsitzende dadurch eine mit einem Zeugen geführte Kommunikation sowie das Fehlen eines Aktenvermerks, der in einer Sitzungsunterbrechung am 18.07.2018 nachgetragen worden sei, vertuschen wollen. 19 Zwar trifft es zu, dass dem Kläger erst am Ende der Sitzung vom 18.07.2018 Akteneinsicht gewährt wurde. Im Übrigen gibt es für die Vorwürfe des Klägers keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen den Sitzungen vom 27.06.2018 und 18.07.2018 eine nicht in den Akten dokumentierte Kommunikation stattgefunden hat. Der Kammervorsitzende hat hierzu insbesondere angegeben, in der Zeit vom 06.07.2018 bis 13.07.2018 Urlaub gehabt zu haben. Auch bei dem Vorwurf, ein Aktenvermerk sei in einer Sitzungsunterbrechung am 18.07.2018 nachgetragen worden, handelt es sich um eine Behauptung, die der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat. Sein Schriftsatz vom 19.07.2018, der als eidesstattliche Versicherung dienen soll, genügt hierzu nicht (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO). Auch die weiteren Ausführungen des Klägers und seiner Ehefrau enthalten hierzu nur Vermutungen. 20 Daneben folgt aus der nicht sofort auf Antrag des Klägers gewährten Akteneinsicht kein Befangenheitsgrund. Dabei kann offen bleiben, ob darin überhaupt ein Verstoß gegen § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt. Denn grundsätzlich führen Rechtsfehler oder falsche Rechtsauffassungen eines Richters nicht zu einem Befangenheitsgrund. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Deshalb können Rechtsfehler nur dann einen Ablehnungsgrund darstellen, wenn sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruhen und die Entscheidung so grob fehlerhaft ist, dass sie willkürlich und damit unhaltbar erscheint (vgl. BGH, B. v. 12.10.2011 – V ZR 8/10 –, NJW-RR 2012, 61; BayVGH, B. v. 04.02.2015 – 22 CS 15.33, 22 CS 15.34 –, juris; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 42, Rn. 10). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Rechtsfehler der Kammer glaubhaft gemacht, der auf einer unsachlichen Einstellung der Richter beruht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs die mündliche Verhandlung gerade lief. Im Übrigen stellt auch nicht jede Vorenthaltung von Akteneinsicht einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Dies bemisst sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.1989 – 9 B 268/89 –, juris). Hier wurde dem Kläger noch im Termin am 18.07.2018 Akteneinsicht gewährt. Auch ist keine Pflicht der Kammer zur sofortigen Herausgabe der Gerichtsakten wegen der vom Kläger vorgenommenen Besetzungsrüge ersichtlich. Zum einen hätte sich hier aus der Akte kein vom Kläger angenommener Übertragungsvorgang ergeben können, da ein solcher nicht stattgefunden hat. Das Verfahren wurde in kein anderes Referat übertragen, wobei die Bezeichnung „Referat“ die Gesamtheit von Verfahren, die ein Richter zu bearbeiten hat, meint. Lediglich die für dieses Referat zuständige Richterin hat sich geändert, da die vormals zuständige Richterin in den Ruhestand getreten ist bzw. die Kammer verlassen hat. Wird ein gesamtes Referat von einer neuen Richterin übernommen, erfolgt die Zuweisung der Richterin an die betreffende Kammer durch einen Beschluss des Präsidiums nach § 21e GVG. Die kammerinterne Zuweisung des Referats nimmt die Kammer im Rahmen eines kammerinternen Geschäftsverteilungsbeschlusses nach § 21g Abs. 1, Abs. 3 GVG vor. Da sich dieser Beschluss aber nicht auf bestimmte Verfahren, sondern auf ein gesamtes Referat bezieht, lässt sich der zuständige Richter für die einzelnen Verfahren unmittelbar aus dem das Referat zuweisenden Geschäftsverteilungsbeschluss erkennen. Eines weiteren Beschlusses bzgl. der einzelnen Verfahren, der zu den jeweiligen Akten zu nehmen wäre, bedarf es in diesem Fall nicht. Zum anderen wurde dem Kläger nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht M. dieser Vorgang auch erläutert und ihm angeboten, die entsprechenden kammerinternen Geschäftsverteilungspläne einzusehen. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die Besetzungsrüge des Klägers seitens des Vorsitzenden nicht ernst genommen wurde. 21 3. In diesem Zusammenhang ist auch der Vortrag des Klägers, ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liege darin, dass sich das Verfahren des Klägers nunmehr fehlerhaft im Referat von Richterin S. befinde, nicht geeignet, einen Umstand zu begründen, der auf die Voreingenommenheit der abgelehnten Berufsrichter schließen lässt. Wie oben ausgeführt, können derartige Rügen nicht im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens angebracht werden. 22 4. Auch aus dem Vortrag des Klägers, die Kammer habe gegen die Protokollierungspflicht verstoßen und sich geweigert, Erklärungen des Klägers und einen dritten Befangenheitsantrag aufzunehmen, ergibt sich kein Befangenheitsgrund bzgl. der abgelehnten Berufsrichter. 23 Nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Erfasst ist davon der äußere Verhandlungsablauf, nicht jedoch sämtliche Erklärungen der Beteiligten und deren Inhalt (vgl. BVerwG, B. v. 24.09.2013 – 2 B 42/13 –, juris). Dies ergibt sich auch aus § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO, wonach die Beteiligten beantragen können, dass bestimmte Äußerungen ins Protokoll aufgenommen werden (vgl. SächsOVG, B. v. 08.03.2017 – 5 A 457/14 –, juris). Im Umkehrschluss daraus folgt, dass nicht bzgl. jeder Erklärung eine Protokollierungspflicht besteht. 24 Insofern ist bzgl. der Rüge des Klägers, es seien fehlerhaft seine Erklärungen nicht ins Protokoll aufgenommen worden, ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Antrag nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt hat. Im Übrigen zeigen die Niederschriften zu den Terminen vom 27.06.2018 und 18.07.2018, dass entgegen des Vortrags des Klägers umfangreiche Erklärungen des Klägers zu Protokoll genommen wurden. 25 Auch ist nicht ersichtlich, dass in der Sitzung vom 18.07.2018 ein dritter Befangenheitsantrag fehlerhaft nicht zu Protokoll genommen wurde. Zwar trifft es zu, dass Ablehnungsgesuche grundsätzlich zu protokollieren sind. Dies betrifft aber nur beachtliche Ablehnungsgesuche, die insbesondere – wie oben ausgeführt – begründet sein müssen. Dass dies der Fall war, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. In seiner dienstlichen Stellungnahme führt der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht M. hierzu aus, dass er explizit nachgefragt habe, ob noch Anträge zu Protokoll genommen werden sollen, dies aber von der Klägerseite verneint worden sei. Dass diese Nachfrage seitens des Vorsitzenden nur erfolgt sei, um eine Einlassung des Klägers in der Sache zu erreichen und damit dem Ablehnungsgesuch den Boden zu entziehen, stellt eine bloße Mutmaßung des Klägers dar. 26 Ebenso stellt es keinen Befangenheitsgrund dar, dass die handschriftlichen Mitschriften der Protokolle vom 26.06.2018 und vom 18.07.2018 von Richterin am Verwaltungsgericht M. nicht zur Akte genommen wurden. Selbst wenn darin ein Verstoß gegen § 160a Abs. 3 ZPO liegen sollte, handelt es sich dabei um keinen so groben Fehler, der auf die Unsachlichkeit der abgelehnten Richter schließen lässt. Denn ein solcher Verstoß stellt lediglich eine Nachlässigkeit dar, die auf die Beweiskraft des endgültigen Protokolls keine Auswirkungen hat (vgl. BFH, B. v. 15.07.2010 – VIII B 90/09 –, juris; BGH, U. v. 16.10.1984 – VI ZR 205/83 –, juris). Im Übrigen ist die vorläufige Aufzeichnung weder Protokoll noch Anlage zu diesem (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 160a, Rn. 2). Daher kann hinsichtlich der vorläufigen Aufzeichnung auch keine Protokollfälschung im Sinne von § 165 Satz 2 ZPO begangen werden. Daneben ist eine Reinschrift des handschriftlichen Protokolls zur Akte genommen worden und die inhaltliche Richtigkeit wurde durch die Unterschriften des Vorsitzenden und der Protokollführerin bestätigt. Dem Kläger steht weiterhin die Möglichkeit einer Protokollberichtigung gem. § 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO offen. Auch die vom Kläger vorgetragenen Unterschiede zwischen dem handschriftlichen Protokoll und der Reinschrift sind nicht geeignet, einen Befangenheitsgrund zu begründen. Die ZPO sieht für derartige Fälle das bereits erwähnte Protokollberichtigungsverfahren vor. Die vom Kläger beschriebenen Abweichungen zwischen handschriftlicher Mitschrift und dem an die Beteiligten versandten Protokoll sind auch nicht derart gravierend, dass sie Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden und von Richterin am Verwaltungsgericht M. begründen könnten. 27 Im vorliegenden Ablehnungsverfahren war es auch entbehrlich dem Kläger die vorläufige Aufzeichnung des Protokolls vom 26.06.2018 vor der Entscheidung über seine Ablehnungsgesuche zu übersenden. Denn bislang hat er insoweit keinen Ablehnungsgrund geltend gemacht, der über den oben genannten Umstand, dass die handschriftliche Mitschrift des Protokolls vom 26.06.2018 nicht zur Akte genommen wurde. Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, gegebenenfalls diesbezüglich einen Protokollberichtigungsantrag zu stellen. 28 5. Auch aus der Abladung des ursprünglich für den 18.07.2018 geladenen Zeugen ergibt sich kein Befangenheitsgrund bzgl. der abgelehnten Berufsrichter. 29 a) Der Vortrag des Klägers, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht M. und Richtern S. hätten ihm Schreiben des Zeugen nicht im Original weitergeleitet, führt zu keinem Umstand, der Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter begründen kann. 30 Insbesondere hat die Kammer auch unter diesem Aspekt nicht gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen. Nach § 108 Abs. 2 VwGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Im vorliegenden Fall konnte sich der Kläger zu dem Umstand der Verhinderung des Zeugen äußern, denn dies wurde dem Kläger mit Verfügung vom 11.07.2018 mitgeteilt und ihm wurde die Tagesordnung des Schlichtungsausschusses der Architektenkammer, dessen Vorsitzender der Zeuge ist, übersandt. Weitere für die Beteiligten relevanten Informationen, die ihnen nicht ohnehin schon bekannt waren, lassen sich den Schreiben nicht entnehmen. Insbesondere stellt auch der Hinweis des Zeugen, dass womöglich eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage in Betracht komme, keinen für den Kläger wesentlichen Umstand dar. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kammer eine schriftliche Befragung des Zeugen in Betracht gezogen hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass dieser Hinweis des Zeugen Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit seiner Angaben haben soll. Denn es handelt sich dabei nicht um eine inhaltliche Aussage des Zeugen zur Sache. Abgesehen davon gab es wegen der in den Schreiben enthaltenen Kontaktdaten auch einen sachlichen Grund, diese nicht an die Beteiligten weiterzuleiten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass vom Zeugen angeblich überlassene Mehrfertigungen seiner Schreiben nicht zu den Akten gelangt und die Akten insoweit inkomplett seien, hat er dies weder glaubhaft gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. Der Zeuge ist kein Beteiligter des Verfahrens, der für andere Beteiligte Mehrfertigungen zu übersenden hat. 31 b) Ebenso ergibt sich kein Befangenheitsgrund aus dem Vortrag, die Kammer habe den Zeugen nur schriftlich vernehmen und dadurch das Fragerecht des Klägers einschränken wollen. 32 Wie oben ausgeführt, gibt es keine tatsächliche Grundlage dafür, dass die Kammer den Zeugen lediglich schriftlich vernehmen wollte. Vielmehr hat sie zum Ausdruck gebracht, derzeit die Vernehmung des Zeugen für überhaupt nicht erforderlich zu halten. Im Übrigen sieht § 377 Abs. 3 ZPO ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen kann. Diese Vorgehensweise würde jedoch – selbst wenn diese von der Kammer in Erwägung gezogen würde – nicht das Fragerecht des Klägers ausschließen. Denn bei Fragen des Klägers hätte er einen Antrag auf Vernehmung des Zeugen stellen können (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 377, Rn. 8). 33 c) Der Vortrag des Klägers, die Kammer habe fehlerhaft eine Verhinderung des Zeugen angenommen und deshalb die bereits ergangene Beweisanordnung und einen ergangenen Beweisbeschluss aufgehoben, führt ebenfalls nicht zu einem Befangenheitsgrund. 34 Dass eine Beweisanordnung getroffen wurde oder ein Beweisbeschluss ergangen ist, der später wieder aufgehoben wurde, ist nicht ersichtlich. Nach der Terminsverfügung des Kammervorsitzendem vom 05.07.2018 erfolgte lediglich die Ladung des Zeugen. Wie sich aus der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden ergibt, war diese Ladung nur vorsorglich. Da kein Beweisbeschluss erging, ist auch nicht erkennbar, dass die Kammer bis zuletzt den Eindruck erweckt haben soll, eine Vernehmung des Zeugen unbedingt durchführen zu wollen. Zwar war die ausgehängte Tagesordnung vom 18.07.2018 insoweit fehlerhaft. Dies beruhte aber auf einem Fehler der Geschäftsstelle. Dass der Zeuge verhindert war, wurde dem Kläger dagegen bereits mit der Verfügung vom 11.07.2018 mitgeteilt. Auch ist der Vortrag des Klägers, die Kammer habe Bemühungen zur Überwindung des Hinderungsgrundes des Zeugen angestellt, nicht nachvollziehbar. Denn die Kammer hat lediglich um eine Übersendung der Tagesordnung der vom Zeugen erwähnten Sitzung des Schlichtungsausschusses der Architektenkammer gebeten. 35 Auch dass eine Verhinderung des Zeugen angenommen wurde und er deshalb vom Erscheinen im Termin entbunden wurde, führt zu keinem Befangenheitsgrund. Nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden einem Zeugen im Falle seines Ausbleibens keine Kosten auferlegt oder Ordnungsmittel festgesetzt, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Zwar trifft es zu, dass die Pflicht zum Erscheinen als Zeuge grundsätzlich beruflichen Pflichten vorgeht. Eine Ausnahme kommt aber vor allem dann in Betracht, wenn die beruflichen Belange durch öffentlich-rechtliche Vorschriften überlagert sind und eine Ladung kurzfristig erfolgt (vgl. LSG Bad.-Württ., B. v. 07.02.2002 – L 13 R 293/07 B –, juris). Im vorliegenden Fall hat der Zeuge seine Verhinderung damit begründet, er habe am 18.07.2018 bereits um 11.00 Uhr einen Termin als Vorsitzender des Schlichtungsausschusses der Architektenkammer, der mit den Beteiligten abgesprochen sei und am selben Tag auch vorbesprochen werden müsse. Beim Schlichtungsausschuss der Architektenkammer handelt es sich um eine Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Ausweislich der Terminsverfügung vom 05.07.2018 war der Zeuge auf 10.30 Uhr geladen. Angesichts dieser Umstände ist die Annahme, der Zeuge sei genügend entschuldigt, jedenfalls nicht grob willkürlich. 36 Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers, das Beweisthema sei eingeschränkt und eine Vernehmung des Zeugen daher in 20 bis 30 Minuten möglich gewesen, nichts zu ändern. Denn zum einen lässt sich die Dauer einer Vernehmung nie zuverlässig abschätzen. Zum anderen hat der Kläger selbst in seiner Erklärung, die am 18.07.2018 zu Protokoll genommen wurde, vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe dem Zeugen Fragen zur Glaubwürdigkeit und Votenabgabe stellen wollen. Daraus ergibt sich, dass die Annahme einer Terminkollision beim Zeugen trotz des begrenzten Beweisthemas in Betracht kam und die Annahme der Kammer nicht völlig fernliegend war. 37 Auch begründet die Auffassung der Kammer, die Vernehmung des Zeugen sei nach derzeitigem Stand nicht erforderlich, keinen Umstand, der Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Berufsrichter aufkommen lässt. Die Aussage ist im Kontext der aktuellen Verfahrenssituation zu sehen. Entgegen des Vortrags des Klägers gab es seit der Sitzung vom 27.06.2018 neue Umstände, die womöglich eine Vernehmung des Zeugen entbehrlich erscheinen lassen könnten. Denn der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 03.07.2018 und 04.07.2018, die auch an den Kläger weitergeleitet wurden, weiter zu den Umständen, die auch Gegenstand des ursprünglich angedachten Beweisthemas waren, vorgetragen. Im Übrigen erfolgte die Ladung des Zeugen – wie bereits erwähnt – ohnehin nur vorsorglich. Daraus ergibt sich nicht, dass die Kammer im Falle weiteren Vortrags des Klägers nicht zu einer anderen Auffassung gelangen kann und aus ihrer Sicht eine Vernehmung des Zeugen bei entsprechendem Vortrag erforderlich werden kann. Im Übrigen hat die Kammer auch noch nicht über die vom Kläger gestellten Beweisanträge entschieden. 38 d) Ebenso führt das Vorbringen des Klägers, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht M. habe sich mit dem Zeugen ... außerhalb der in der Gerichtsakte niedergelegten Vermerke inhaltlich zur Sache ausgetauscht, nicht zu einem Befangenheitsgrund. 39 Für diese Annahme gibt es keine Tatsachengrundlage. Vielmehr handelt es sich bei den Vorwürfen des Klägers lediglich um unsubstantiierte Behauptungen, die durch nichts glaubhaft gemacht sind. Es besteht kein plausibler Grund, warum sich der Vorsitzende mit dem Zeugen ausgetauscht haben sollte, nachdem bereits in den Schriftsätzen vom 03.07.2018 und 04.07.2018 seitens der Beklagten zum geplanten Beweisthema weiter vorgetragen und auf Ausführungen des Zeugen Bezug genommen wurde. 40 Von daher besteht für die Kammer auch kein Anlass, E-Mail-Verkehr des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht M. auszuwerten. 41 6. Ebenso ergibt sich aus dem Vortrag, der Vorsitzende habe falsche Auskünfte im Termin am 18.07.2018 erteilt sowie Richterin am Verwaltungsgericht M. und Richterin S. hätten Urkunden rechtswidrig an ihn nicht weitergeleitet, kein Befangenheitsgrund. Der Kläger führt hierzu aus, der Vorsitzende habe ihm im Termin Schriftsätze des Zeugen und Telefonvermerke verschwiegen. Richterin am Verwaltungsgericht M. und Richterin S. hätten ihm die Schriftsätze des Zeugen rechtswidrig nicht weitergeleitet. 42 Im Hinblick auf den Vorsitzenden hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er nach Schriftsätzen des Zeugen gefragt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers. Vielmehr wurde zu Beginn der Sitzung am 18.07.2018 die Kontaktaufnahme der Kammer mit dem Zeugen thematisiert. Insofern widerspricht die Zeugenaussage auch nicht der Darstellung des Vorsitzenden in seiner dienstlichen Stellungnahme, er habe mitgeteilt, der Zeuge habe seine Verhinderung plausibel dargelegt. Im Übrigen wurde dem Kläger bereits vor der mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 mitgeteilt, dass der Zeuge verhindert sei, was voraussetzt, dass er seine Verhinderung zuvor dargelegt hat. Dass ein Anspruch des Klägers auf Weiterleitung von Mehrfertigungen sämtlicher Schriftstücke von am Verfahren nicht beteiligten Zeugen besteht, ist – wie oben ausgeführt – von dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zwingend umfasst, wenn ihm der Inhalt der Schriftstücke mitgeteilt wird. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG München vom 02.03.1993 ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es in diesem Fall um das Verschweigen eines Empfangsbekenntnisses einer Partei ging, welches für die Zulässigkeit der Klage wesentlich war (vgl. OLG München, B. v. 02.03.1993 – 1 W 933/93 –, juris). 43 Wie bereits erläutert verstieß auch die fehlende Weiterleitung einer Mehrfertigung des Schriftsatzes des Zeugen durch Richterin am Verwaltungsgericht M. und Richterin S. nicht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs. Hieran ändert auch der vom Kläger als Anlage K 10 vorgelegte Aufsatz nichts, da dieser sich speziell zu Steuerstrafverfahren äußert und damit nicht zu einer mit einem Verwaltungsprozess vergleichbaren Konstellation. 44 7. Ebenso führt der Vortrag des Klägers, der Vorsitzende habe die Sitzung am 18.07.2018 mit den Worten „Das Verfahren ist unterbrochen.“ geschlossen, zu keinem Befangenheitsgrund bzgl. des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht M.. Es gibt für diese Behauptung keinen tatsächlichen Anhaltspunkt. Aus der Sitzungsniederschrift vom 18.07.2018 geht hervor, dass der Vorsitzende bekannt gegeben hat, dass die Verhandlung unterbrochen werde, nicht jedoch das Verfahren. In Bezug auf diese Formulierung hat der Kläger auch keinen Protokollberichtigungsantrag gestellt. 45 8. Die Kammer musste auch nicht nach Eingang der dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter weitere dienstliche Stellungnahmen einholen. Weder eine etwaige Unvollständigkeit noch eine etwaige Unwahrheit der dienstlichen Äußerungen führt dazu, dass erneut Stellungnahmen eingeholt werden müssen. Ebenso führt der Umstand, dass der Kläger nach Eingang der ersten dienstlichen Stellungnahmen weitere Ablehnungsgesuche gestellt hat, nicht dazu, dass erneut dienstliche Äußerungen einzuholen waren. 46 a) Die dienstliche Stellungnahme erfordert eine zusammenhängende Stellungnahme zu den Tatsachen des im Ablehnungsgesuch geltend gemachten Ablehnungsgrundes. Ihr Umfang steht jedoch im Ermessen des Richters (vgl. LSG NRW, B. v. 05.03.2013 – L 11 AS 2183/12 B –, BeckRS 2013, 67315). Der Inhalt und der Umfang der Äußerungen richten sich nach dem jeweils geltend gemachten Ablehnungsgrund, insbesondere nach dessen Art und dessen Begründung (vgl. BFH, B. v. 08.12.1994 – VII B 172/93 –, BeckRS 1994, 12431). Dabei hat der abgelehnte Richter grundsätzlich Tatsachen zu schildern, darf aber auch die zur Ablehnung führenden Vorgänge mit der gebotenen Zurückhaltung wertend beurteilen (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 44, Rn. 4). 47 Nach diesen Maßgaben sind die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter nicht unvollständig oder auf sonstige Weise mangelhaft. Entgegen der Darstellung des Klägers hat sich Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht M. zu allen Themenkomplexen, die das Ablehnungsgesuch des Klägers hinsichtlich seiner Person beinhaltet, geäußert. Insbesondere äußert sich der Vorsitzende auch zu dem Telefonat am 17.07.2018. Gleiches gilt für die Stellungnahme von Richterin am Verwaltungsgericht M., die sich insbesondere zu dem Themenkomplex der Protokollierung äußert. Auch ihre Ausführung, der Kläger habe keinen bedingten Befangenheitsantrag gestellt, stellt keine unzulässige rechtliche Bewertung dar. Denn diese Äußerung ist im Kontext mit dem davor in der Stellungnahme enthaltenen Satz zu sehen, wonach der Kläger den Vorsitzenden ablehne, wenn er nicht sofort die Gerichtsakten herausgebe. Dabei handelt es sich um eine Wiedergabe der Äußerungen des Klägers aus Sicht der Richterin und damit um Tatsachen. Ebenso ist die dienstliche Stellungnahme von Richterin S. nicht unvollständig im oben genannten Sinn. Auch die ehrenamtliche Richterin B. äußert sich zu den auf sie bezogenen Vorwürfen des Klägers. Der Umfang der Äußerung liegt im Ermessen des jeweiligen Richters. Er kann zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint und muss sich daher nicht zu jedem Detail äußern (vgl. LSG NRW, B. v. 05.03.2013 – L 11 AS 2183/12 B –, BeckRS 2013, 67315). 48 b) Die Entscheidung, ob die Äußerungen der abgelehnten Richter glaubhaft sind und welcher Beweiswert ihnen zukommt, hat die erkennende Kammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu treffen. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Kläger. Daher ist es nicht angezeigt, dass die Kammer wegen der vom Kläger behaupteten Unwahrheit der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter erneut dienstliche Stellungnahmen einholt. 49 c) Die nach Eingang der dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter gestellten weiteren Ablehnungsgesuche lösen ebenfalls keine Pflicht der Kammer aus, weitere dienstliche Äußerungen einzuholen. In der Sache beziehen sich die weiteren Ablehnungsgesuche auf die Gründe, die der Kläger bereits vor Eingang der dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter geltend gemacht hat und die Grundlage der dienstlichen Stellungnahmen waren. Der Zweck der dienstlichen Stellungnahme, die für eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erforderlichen Tatsachen festzustellen, ist damit bereits erfüllt. Sowohl die Ablehnungsgesuche als auch die dienstlichen Stellungnahmen befinden sich bei den Akten, so dass es keiner weiteren Tatsachenfeststellung bedurfte (vgl. BGH, B. v. 28.03.2017 – RiZ(R) 1/15 –, NJW-RR 2017, 1021; BGH, B. v. 12.10.2011 – V ZR 8/10 –, NJW-RR 2012, 61). 50 9. Auch war die Kammer nicht gehalten eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche des Klägers durchzuführen. Ebenso war es in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, die abgelehnten Richter als Zeugen zu vernehmen. 51 a) Nach § 101 Abs. 3 VwGO können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt damit im Ermessen der Kammer (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 101, Rn. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 101, Rn. 3). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger umfassend schriftlich vorgetragen hat und damit die Argumente ausgetauscht waren. Es ist daher auch nicht erkennbar, welchen Mehrwert eine mündliche Verhandlung erbracht hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn eine persönliche Anhörung des Klägers oder dessen Ehefrau im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben hätte. Da sich der Kläger ausführlich, insbesondere auch zu den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter äußern konnte, erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs geboten. Darüber hinaus bestand ein Bedürfnis, über die Ablehnungsgesuche zügig zu entscheiden. Das Verfahren stammt aus dem Jahr 2015 und die mündliche Verhandlung ist derzeit unterbrochen. 52 b) Ebenso war es nicht erforderlich, die abgelehnten Richter als Zeugen zu vernehmen. Hierüber musste auch nicht vor Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Beschluss entschieden werden. 53 Die Vernehmung der abgelehnten Richter als Zeugen steht – ebenso wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – im Ermessen der Kammer. Hier ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Bedürfnis für eine schnelle Entscheidung über die Ablehnungsgesuche des Klägers bestand. Daneben sind die dienstlichen Stellungnahmen – wie oben ausgeführt – entgegen des Vorbringens des Klägers nicht unvollständig oder in sonstiger Weise untauglich. Eine weitere Vernehmung der abgelehnten Richter war aus diesen Gründen daher nicht geboten. Auch ist nicht ersichtlich, zu welchen konkreten und bestimmten Beweistatsachen eine Vernehmung der abgelehnten Richter erfolgen sollte. Der Kläger erwähnt lediglich im Schriftsatz vom 20.09.2018 pauschal die Frage des Ablaufs von gestellten Akteneinsichtsanträgen und Befangenheitsanträgen des Klägers und zu seiner Ansicht nach offensichtlich nachgeschobenen Schutzbehauptungen der abgelehnten Richter M. und M.. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Vernehmung der abgelehnten Richter einen Erkenntnisgewinn bringen würde. Auch im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs war eine Vernehmung der abgelehnten Richter nicht geboten. Denn ihm war es möglich, seine Auffassung zu den dienstlichen Stellungnahmen, insbesondere zu deren Glaubhaftigkeit und Beweiswert, zu äußern. 54 Über den Antrag des Klägers auf Vernehmung der abgelehnten Richter musste auch nicht vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Beschluss entschieden werden. Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch Beschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Es ist bereits problematisch, ob § 86 Abs. 2 VwGO im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens überhaupt anwendbar ist, da § 44 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung der das Ablehnungsgesuch begründenden Umstände verlangt. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen von § 86 Abs. 2 VwGO nicht vor. Eine mündliche Verhandlung, in der der Kläger einen Beweisantrag gestellt hat, hat nicht stattgefunden. Daneben handelt es sich bei dem Antrag des Klägers auch um keinen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, da die Beweistatsache – wie oben erläutert – nicht hinreichend bestimmt ist. 55 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO)