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Beschluss

19 T 334/19

LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2020:0612.19T334.19.00
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Leitsätze
1. § 91a ZPO und die sonstigen Rechtsgrundsätze zur Erledigung gelten grundsätzlich für alle von der ZPO beherrschten kontradiktorischen Verfahren. Voraussetzung ist, dass das Verfahren mit einer selbständigen Entscheidung über eine „Hauptsache“ einerseits und die Kosten andererseits endet. Dazu gehören neben dem Urteilsverfahren auch das Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren, ferner das Vollstreckungsverfahren.(Rn.11) 2. Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften (§§ 91 ff. ZPO) heranzuziehen. An die Stelle des Kriteriums des gegenseitigen Unterliegens und Obsiegens tritt das Kriterium, wie der Rechtsstreit ohne die übereinstimmende Erledigung ausgegangen wäre und wer die Kosten des Rechtsstreits hätte tragen müssen. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung, für die § 91a Abs. 1 ZPO als Entscheidungsparameter die „Billigkeit“ und den „bisherigen Sach- und Streitstand“ vorgibt. Entscheidungsgrundlage ist der Stand des Verfahrens im Zeitpunkt, in dem die übereinstimmende Erledigung wirksam geworden ist.(Rn.14)
Tenor
1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Erledigterklärung auf bis 5.000,00 €, und ab Erledigterklärung auf bis 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 91a ZPO und die sonstigen Rechtsgrundsätze zur Erledigung gelten grundsätzlich für alle von der ZPO beherrschten kontradiktorischen Verfahren. Voraussetzung ist, dass das Verfahren mit einer selbständigen Entscheidung über eine „Hauptsache“ einerseits und die Kosten andererseits endet. Dazu gehören neben dem Urteilsverfahren auch das Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren, ferner das Vollstreckungsverfahren.(Rn.11) 2. Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften (§§ 91 ff. ZPO) heranzuziehen. An die Stelle des Kriteriums des gegenseitigen Unterliegens und Obsiegens tritt das Kriterium, wie der Rechtsstreit ohne die übereinstimmende Erledigung ausgegangen wäre und wer die Kosten des Rechtsstreits hätte tragen müssen. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung, für die § 91a Abs. 1 ZPO als Entscheidungsparameter die „Billigkeit“ und den „bisherigen Sach- und Streitstand“ vorgibt. Entscheidungsgrundlage ist der Stand des Verfahrens im Zeitpunkt, in dem die übereinstimmende Erledigung wirksam geworden ist.(Rn.14) 1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zur Erledigterklärung auf bis 5.000,00 €, und ab Erledigterklärung auf bis 500,00 € festgesetzt. I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung. Nachdem der Gläubiger die Räumung der von den Schuldnern bewohnten Wohnung beantragte, setzte der zuständige Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 07.08.2019 Termin zur Räumung fest auf den 01.10.2019, 10:00 Uhr. Mit Schreiben vom zweiten 22.08.2019 beantragten die Schuldner Räumungsschutz. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg – Vollstreckungsgericht vom 11.09.2019, 6 M 4655/19, wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 21.01.2019, 1 C 2222/18, bis einschließlich 30.04.2020 einstweilen eingestellt. Der Beschluss wurde dem Gläubigervertreter am 16.09.2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.09.2019, beim Amtsgericht eingegangen am 20.09.2019, legte der Gläubiger gegen den Beschluss vom 11.09.2019 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23.09.2019 hat dieses der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren wurde durch die Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Am 20.05.2020 ginge das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ein. Mit Schreiben vom 14.05.2020 teilten die Schuldner mit, dass die Räumung der verfahrensgegenständlichen Wohnung zum 15.05.2020 erfolgen wird. Mit Schreiben vom 19.05.2020 erklärte der Gläubiger die sofortige Beschwerde in der Hauptsache für erledigt, da die Schuldner zum 16.05.2020 die Wohnung herausgegeben haben. Mit Verfügung der Kammer vom 20.05.2020 erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten; weiter wurden die Schuldner gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO belehrt und die Erledigterklärung des Gläubigers übersandt. Weiter wies die Kammer darauf hin, dass die sofortige Beschwerde durch Zeitablauf unzulässig geworden ist. Die Verfügung wurde den Beteiligten jeweils am 25.05.2020 zugestellt. Eine weitere Stellungnahme der Parteien ginge bis zum 10.06.2020 nicht ein. Die Akte 1 C 2222/18 des Amtsgerichts Ludwigsburg wurde beigezogen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a ZPO. Der Gläubiger hat seine sofortige Beschwerde vorliegend für erledigt erklärt, da die Schuldner – trotz Hinweis auf die Rechtsfolge des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO – dieser nicht widersprochen haben, ist das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, weshalb vorliegend nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war. 1. Der Anwendungsbereich des § 91a ZPO ist eröffnet. § 91a ZPO und die sonstigen Rechtsgrundsätze zur Erledigung gelten grundsätzlich für alle von der ZPO beherrschten kontradiktorischen Verfahren. Voraussetzung ist, dass das Verfahren mit einer selbständigen Entscheidung über eine „Hauptsache“ einerseits und die Kosten andererseits endet. Dazu gehören neben dem Urteilsverfahren auch das Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren, ferner das Vollstreckungsverfahren. Ausgehend hiervon, handelt es sich vorliegend um ein kontradiktorisches Verfahren, da sich der Gläubiger gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht nach § 765a ZPO richtet. 2. Ausgehend von der Regelung in § 91a ZPO waren dem Gläubiger als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, da seine Beschwerde zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – der Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch die Schuldner – unzulässig war. a) Bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sind die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften (§§ 91 ff. ZPO) heranzuziehen. An die Stelle des Kriteriums des gegenseitigen Unterliegens und Obsiegens tritt das Kriterium, wie der Rechtsstreit ohne die übereinstimmende Erledigung ausgegangen wäre und wer die Kosten des Rechtsstreits hätte tragen müssen. Dies erfordert eine Prognoseentscheidung, für die § 91a Abs. 1 ZPO als Entscheidungsparameter die „Billigkeit“ und den „bisherigen Sach- und Streitstand“ vorgibt. Entscheidungsgrundlage ist der Stand des Verfahrens im Zeitpunkt, in dem die übereinstimmende Erledigung wirksam geworden ist. Zu fragen ist daher, wie sich der Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis entwickelt hätte und wohl entschieden worden wäre. Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung muss das Gericht nicht nur die unstreitigen Tatsachen und die zum oben genannten Zeitpunkt vorliegenden Beweise würdigen, sondern auch die bei Weiterführung des Verfahrens möglichen und wahrscheinlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel bedenken (BGH, Beschluss vom 18.03.2010, I ZB 37/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2012, 2 W 14/12; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.04.2016, 6 W 37/16). Hierbei gilt nicht das strenge und grundsätzliche Verbot der Beweisantizipation (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2015, 1 W 10/15; OLG Dresden, Beschluss vom 24.01.2017, 4 U 420/16). Bei der Prüfungstiefe stellt sich das nämliche Problem. Die Kostengerechtigkeit verlangt eine möglichst umfassende und abschließende Würdigung aller streitentscheidenden Probleme rechtlicher und tatsächlicher Natur. Dazu würde sowohl die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen gehören, als auch die Klärung komplexer Sachfragen, etwa anhand vorliegender Gutachten, Urkunden und substantiierten Parteivortrags. Dass dies nicht der Verfahrensökonomie entsprechen kann, liegt auf der Hand. Deshalb ist das Gericht nicht zu einer abschließenden und umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage gezwungen. Ausreichend und genügend ist vielmehr eine summarische Prüfung des bisherigen und zukünftigen Prozessverlaufs einschließlich der aufgeworfenen Rechtsfragen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.09.1992, 1 BvR 1074/92; BGH, Beschluss vom 28.10.2008, VIII ZB 28/08; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2011, 14 W 508/11), wobei es für die Beantwortung von rechtlichen und tatsächlichen Streitfragen genügen kann, auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit abzustellen (BGH, Beschluss vom 16.09.1993, V ZR 246/92). Diese Kombination von Unterliegens- und Billigkeitshaftung ist sachlich gerechtfertigt, weil Entscheidungsgrundlage ein potenziell unvollständig aufgeklärter Sachverhalt ist, so dass oftmals keine verlässliche Aussage darüber getroffen werden kann, wer in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Darüber hinaus sprechen auch prozessökonomische Gesichtspunkte gegen eine strenge Anwendung allein des Unterliegensprinzips (MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 43). Daher eignet sich das Verfahren nach § 91a ZPO weder für die Entscheidung grundsätzlicher Rechtsfragen noch für die Fortbildung des Rechts. Aus diesem Grund kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO unter diesem Gesichtspunkt auch nicht in Betracht und die Zulassungsgründe sind auf Fälle beschränkt, in denen es um die Auslegung von § 91a ZPO selbst geht (BGH, Beschluss vom 17.03.2004, IV ZB 21/02; Urteil vom 21.12.2006, IX ZR 66/05; Beschluss vom 28.10.2008, VIII ZB 28/08). Aber auch in den unteren Instanzen steht die Frage, in welchem Umfang Rechtsfragen abschließend zu klären sind, im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann hierbei von der Entscheidung grundsätzlicher Fragen absehen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.06.1992, 9 U 116/89). Leitend für das Ermessen sind der Aufwand für das Gericht und die (insbes. zukünftige) Bedeutung der Rechtsfrage für die Parteien. Außerdem sind die Erledigungserklärungen der Parteien dahin zu hinterfragen, ob die Parteien noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen haben. Ein summarischer Prüfungsmaßstab, eine Beweisantizipation und eine Entscheidung auf der Grundlage überwiegender Wahrscheinlichkeit sind dem Prozessrecht auch nicht fremd. Insbesondere im Rahmen von Eilentscheidungen wird ein entsprechendes Vorgehen befürwortet (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.07.1997, 1 U 605/97 - 124). Die für die Kostenentscheidung nach „billigem Ermessen“ maßgebliche Frage, wie der Rechtsstreit ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung ausgegangen wäre, beantwortet sich danach, ob die Klage bis dahin zulässig und begründet gewesen ist. Das Gericht darf sich hierbei – wie oben aufgeführt – auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken (BVerfG, Beschluss vom 18.09.1992, 1 BvR 1074/92; BGH, Beschluss vom 08.11.1976, NotZ 1/76; Beschluss vom 08.06.2005, XII ZR 177/03). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klage Erfolg gehabt hätte, genügt für die Kostenlast des Beklagten (und umgekehrt) (BGH, Beschluss vom 16.09.1993, V ZR 246/92). Insbesondere erfordert § 91a ZPO keine umfassende Prüfung, da der Sach- und Streitstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar ein zentrales, aber nicht das einzige Kriterium für die Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist. Indem das Gesetz zusätzlich Raum für Billigkeitserwägungen eröffnet, gibt es zu erkennen, dass § 91a ZPO nicht der geeignete Ort ist, um Rechtsfragen grundsätzlicher Art zu klären. b) Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass die Beschwerde als unzulässig verworfen worden wäre, mithin der Gläubiger als Beschwerdeführer unterlegen wäre, da durch Zeitablauf das bis dahin bestehende Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers erloschen ist. aa) Notwendige Voraussetzung zur Zulässigkeit einer Beschwerde ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Sofern sich die Vollstreckungsmaßnahme, beispielsweise durch Zeitablauf, erledigt hat, erlischt das bis dahin bestehende Rechtsschutzbedürfnis und eine Beschwerde wird unzulässig. Vorliegend ordnete das Amtsgericht nach § 765a ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis längstens 30.04.2020 an; gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mittels der vorliegenden sofortigen Beschwerde. (1) Durch Zeitablauf hat sich die Regelung des angegriffenen Beschlusses vom 11.09.2019 erledigt, weshalb das bis dahin – grundsätzlich – bestehende Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an einer Überprüfung der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts erloschen ist und die von ihm mit Schriftsatz vom 19.09.2020 eingelegte Beschwerde unzulässig geworden ist. (2) Durch den Auszug der Schuldner ergibt sich nichts Anderes. Wenn eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt oder angegriffen werden soll entfällt das Rechtsschutzbedürfnis mit der Beendigung der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme (BGH, Beschluss vom 21.12.2004, IXa ZB 324/03). Mit dem Antrag nach § 765a ZPO kann ein Schuldner nur erreichen, dass eine beanstandete Maßnahme vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben wird (BGH, Beschluss vom 21.12.2004, IXa ZB 324/03 m.w.N.). Im Sinne dieser Vorschriften aufgehoben werden kann aber nur eine noch nicht beendete Maßnahme, nicht dagegen eine bereits endgültig Vollzogene; eine Solche müsste vielmehr rückgängig gemacht werden, was mit einer sofortigen Beschwerde nicht durchgesetzt werden kann (BGH, Beschluss vom 21.12.2004, IXa ZB 324/03). Dementsprechend entfällt auch mit Beendigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme das Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde. In einem solchen Fall kann der Gläubiger als Beschwerdeführer allein die sofortige Beschwerde für erledigt erklären oder zurücknehmen, oder die Zwangsvollstreckung an sich. (3) Vorliegend hat der Gläubigervertreter lediglich die sofortige Beschwerde für erledigt erklärt, weshalb über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – nach obigen Grundsätzen – zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu entscheiden war. 3. Da die Beschwerde zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – dem Auszug der Schuldner am 16.05.2020 – bereits unzulässig (siehe oben) war, hat der Gläubiger als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. 1. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens (§§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG) bis zur Erledigterklärung folgt aus dem Begehren des Gläubigers und bestimmt sich vorliegend nach der Nettomiete, die für die Zeit, für die vom Amtsgericht Räumungsschutz bewilligt wurde – vorliegend knapp acht Monate –, fällig werden würde (vgl. § 23 RVG i.V.m. § 41 Abs. 2, Abs. 1 GKG). Ab Erledigung der Beschwerde bemisst sich der Gegenstandswert nach den im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten und Gebühren. Vorliegend ist dies eine Festgebühr nach Nr. 2121 KV-GKG sowie die RVG-Gebühren. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehenden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 91a Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. 574 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO) und die Rechtsbeschwerde im Rahmen einer Entscheidung nach § 91a ZPO nur zur Klärung prozessualer Fragen im Zusammenhang mit § 91a ZPO zugelassen werden kann, nicht aber wegen Fragen des materiellen Rechts (BGH, Beschluss vom 08. Mai 2012 – VIII ZB 91/11), denn Zweck der Entscheidung nach § 91a ZPO ist – soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht – nicht, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZR 66/05).