V ZR 246/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. September 1993 V ZR 246/92 BGB § 528 Fortbestand des Anspruchesd auf Zahlung von Notbedarf nach dem Tode des Schenkers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau der überstimmten oder abwesenden Gesellschafter. Der Mehrheitsgesellschafter unterliegt keinem Stimmverbot. Die Eintragung in das Handelsregister wirkt nach der in „Supermarkt" begründeten BGH-Rspr. konstitutiv. Jede Vertragsänderung unterliegt denselben Wirksamkeitsvoraussetzungen. In Abweichung von § 296 AktG sind an die Aufhebung eines Unternehmensvertrages i.S.d. § 291 AktG , an dem eine hauptverpflichtete Gesellschaft mbH beteiligt ist, dieselben „Beschlußanforderungen" zu stellen wie an den Vertragsabschluß. § 298 AktG ist hingegen strikt analog auf die Unter-GmbH anwendbar, so daß die Eintragung der Beendigung — soweit überhaupt erforderlich — nur deklaratorisch wirkt. Rechtsprechung 1. Schuldrecht - Fortbestand des Anspruches auf Zahlung von Notbedarf nach dem Tode des Schenkers (BGH, Beschluß vom 16. 9. 1993 - V ZR 246/92) BGB § 528 Abs. 1 Der einmal entstandene Anspruch auf Zahlung wegen Notbedarfs erlischt nicht mit dem Tode des Schenkers, soweit die öffentliche Hand oder Dritte zunächst für den hilfsbedürftigen Schenker sorgen mußten, weil der Beschenkte der ihm nach § 528 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB obliegenden Pflicht trotz Aufforderung nicht (oder nur zögerlich) nachgekommen ist (Fortführung von BGHZ 90, 380 ff.). Zum Sachverhalt: Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Ki. Zahlungsansprüche wegen Notbedarfs, hilfsweise Rückübereignung eines geschenkten Hausgrundstücks nach Widerruf wegen groben Undanks, geltend gemacht. Die KI. sind die unbekannten Erben nach S. F. Diese „verkaufte" dem Bekl. gegen eine einmalige, nach ihrem Tode zu leistende, Zahlung und eine monatliche Rente von 400,— DM eine ihr gehörende Eigentumswohnung. Als sie 1985 pfleggbedürftig in einem Heim untergebracht werden mußte, übernahm cjie Stadt K. die nicht gedeckten Heimkosten, die Frau F. bei einem Kostensatz von 2.325,— DM monatlich aus ihrem eigenen Einnahmen von 1.542,63 DM monatlich nicht bestreiten konnte. Die Stadt leitete den Frau F. gegen den Bekl. zustehenden Rentenanspruch auf sich über. Wegen der Bedürftigkeit von Frau F. machte ihre Pflegerin Rückforderungsansprüche wegen Notbedarfs gegen den Bekl. geltend und stellte, als der Bekl. Ansprüche bestritt, Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine entsprechende Klage. Schon zuvor hatte der Bekl. in.einem von der Pflegerin gegen ihn geführten Rechtsstreit, ebenfalls nach vorheriger Weigerung, einen Anspruch auf Herausgabe einer ihm von Frau F. 1981 ausgestellten Vollmachtsurkunde und einen Anspruch auf Rechnungslegung anerkannt. Als der Bekl. im Januar 1989 die im Vertrag vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen einstellte, ließ die Pflegerin die Schenkung des Wohnungseigentums zusätzlich wegen groben Undanks widerrufen. Nach dem Tode von Frau F. standen einem Aktivvermögen von 850,29 DM offene Forderungen, die für Heimkosten von Frau F. zu zahlen waren, in Höhe von 28.748,34 DM gegenüber. Die Klage auf Zahlung der offenstehenden Unterhaltsbeträge von 27.898,05 DM, hilfsweise Rückforderung des Wohnungseigentums, die die KI. nach dem Tode von Frau F. weiterführten, ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist haben die Revisionskl. die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Mutter des Bekl. die mit dem Hauptantrag geforderte Klagesumme beglichen hat. Die KI. beantragen, dem Bekl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Bekl. haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Aus den Gründen: Der Senat hat somit gern. § 91 a Abs. 1 ZPO durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung über die Kostentragungspflicht zu befinden ( § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO ). 1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (vgl. BGHZ 106, 359 , 366). Die Revision war hier vor Abgabe der Erledigungserklärung durch die KI. eingelegt, und über die Annahme war noch nicht entschieden (vgl. MünchKomm/Lindacher, § 91 a ZPO , Rd.Nr. 38). Der Streit, ob die Erledigungserklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung bindend abgegeben werden können (verneinend z. B. BGH NJW 1968, 991 , 992), ist nach der Änderung des § 91 a ZPO durch das Rechtspflegeänderungsgesetz vom 17. 12. 1990 (BGBl. 1, 2847) erledigt. Die Erklärungen konnten schriftlich und die zustimmende Erklärung des Bekl. konnte auch von seinem zweitinstanzlichen Anwalt abgegeben werden, da die Erklärungen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen können (§§ 91 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO). 2. Ist der Rechtsstreit danach durch übereinstimmende Erklärung erledigt, hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat der Senat, wie schon die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die KI. erkennen läßt, dem Klagebegehren Erfolgsaussicht beigemessen. Es besteht zu Lasten des Bekl. mindestens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß das Berufungsurteil keinen Bestand gehabt hätte; dies reicht gern. § 91 a ZPO aus, ihm die Kosten aufzuerlegen. Die Vorinstanzen haben zwar letztlich offengelassen, aber doch ausreichende Gesichtspunkte dafür angeführt, daß aufgrund der Wertverhältnisse hinsichtlich der Übertragung des Wohnungseigentums vieles für eine gemischte Schenkung an den Bekl. spricht. Dem schließt sich der Senat an. Anders als das Berufungsgericht argumentiert, konnte hier die pflegebedürftige Schenkerin aber auch ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bei Einnahmen von nur 1.542,63 DM und Ausgaben von 2.325,- DM allein für die laufenden Heimkosten, ohne Berücksichtigung persönlicher Aufwendungen, nicht mehr decken. Sie konnte sich auch angesichts ihrer Pflegebedürftigkeit nicht einschränken, um dem Beschenkten sein Geschenk nicht zu schmälern. Das Berufungsgericht hat zudem nicht ausreichend gewürdigt, daß Frau F., wenn auch vertreten durch ihre Pflegerin, Ansprüche wegen Notbedarfs nach § 528 BGB geltend gemacht hat. Bis sie ihre Ansprüche durchzusetzen vermochte, mußten Dritte ihren Lebensunterhalt sicherstellen und sie pflegen. Es kann nicht zugunsten des Beschenkten ausschlagen - der einmal entstandene ( BGHZ 90, 380 , 382) Anspruch nicht dadurch wieder wegfallen —, daß Dritte oder die Öffentliche Hand zunächst für die hilfsbedürftige Schenkerin sorgen mußten, weil der Beschenkte die ihm nach § 528 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB obliegende Pflicht trotz Aufforderung und sogar Klageankündigung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat. Dies muß nicht nur, wie der. Senat bereits entschieden hat ( BGHZ 90, 380 ff.), dann gelten, wenn der Staat - in Gestalt des Sozialhilfeträgers — den Anspruch auf sich übergeleitet hat, sondern auch dann, wenn ein Dritter, um die Not des Schenkers abzuwenden, mit der Hilfe anstelle des säumigen Beschenkten quasi „in Vorlage" getreten ist. Entscheidend kann nämlich nicht, wie es das Berufungsgericht sieht, die Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers sein; maßgeblich ist vielmehr, daß der Beschenkte nach Geltendmachung des Notbedarfsanspruches aus § 528 BGB nicht durch verzögerliche Weigerung die Kosten für den notwendigen Lebensbedarf des Schenkers Dritten oder der Allgemeinheit soll aufbürden können. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken des BGB, daß ein Unterhaltsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen wird oder untergeht, daß zunächst ein anderer für den Verpflichteten eingetreten ist ( §§ 843 Abs. 4, 1615 Abs. 1 BGB , auf den § 528 Abs. 1 S. 3 BGB zudem verweist). Es wäre nicht hinnehmbar, wenn derjenige, der in der Not des Schenkers für den Beschenkten mit Geld oder persönlicher Hilfe in Vorlage tritt, für die erbrachten Leistungen mit dem Tode des Schenkers die Heft Nr. 3 • MittRhNotK . März 1994 77 Möglichkeit verlöre, Ersatz zu erhalten, und wenn der im Verzug befindliche Schuldner aus seiner Säumnis den Vorteil der Befreiung von seiner Schuld sollte ziehen dürfen. 2. Schuldrecht/Notarrecht — Direktkondiktion des Notars bei versehentlicher Auszahlung vom falschen Anderkonto (LG Düsseldorf, Urteil vom 3. 11. 1993-2 0 181/93 — rechtskräftig, mitgeteilt von Notar Ulf Scharrelmann, Düsseldorf) BGB §§ 812 Abs. 1 S. 1; 818 1. Bei fehlender Anweisung hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich im Verhältnis zwischen Angewiesenem und Zahlungsempfänger zu erfolgen, ohne daß es auf die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Mangel der Anweisung ankommt. 2. Zum Umfang des gegen eine Bank gerichteten Bereicherungsanspruchs. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Am 29. 5. 1992 beurkundete der klagende Notar einen Kaufvertrag zwischen den Eheleuten Sch. und Frau M. Kaufgegenstand war eine Eigentumswohnung der Eheleute Sch., der Kaufpreis betrug 140.000,— DM und sollte auf einem Anderkonto des KI. hinterlegt werden. Hinsichtlich der Abwicklung der Kaufpreiszahlung heißt es in dem Kaufvertrag unter § 3 weiter: „Der Notar wird von den Vertragsbeteiligten unwiderruflich angewiesen, nach vollständiger Hinterlegung aus dem hinterlegten Kaufpreis die den eingetragenen, aber nicht übernommenen Grundpfandrechten noch zugrundeliegenden Verbindlichkeiten für Rechnung des Verkäufers abzulösen, die Maklercourtage des Verkäufers an die Immobilienfirma in Höhe von 5.000,— DM Incl. Mehrwertsteuer und den Restbetrag zuzüglich Hinterlegungszinsen und abzüglich von Bankgebühren an den Verkäufer auszuzahlen, nicht jedoch vor. Nach entsprechender Kontaktaufnahme durch den KI. erteilte ihm die bekl. Grundpfandgläubigerin mit Schreiben vom 30. 6. 1992 unter Beifügung der Löschungsunterlagen einen Treuhandauftrag. Danach durfte der KI. von den Löschungsunterlagen nur unter den dort im einzelnen genannten Bedingungen Gebrauch machen, u. a. mußte gewährleistet sein, daß ein verbleibender Restbetrag des Kaufpreises an die Bekl., und zwar auf ihre Dalehensforderung gegen die Eheleute Sch. überwiesen wird. Diese Forderung der Bekl. belief sich auf ca. 40.000,— DM. Mit Schreiben vom 9. 7. 1992 teilte der KI. der Bekl. mit, daß als an sie auszuzahlender Rest ein Betrag in Höhe von „ca. 19.000,— DM" verbleibe. Nachdem die Auszahlungsvoraussetzungen vorlagen, kam es im Zusammenhang mit der Auflösung des Anderkontos im Notariat des KI. zu einem Versehen. Dies führte letztlich dazu, daß der KI. mit Schreiben vom 30. 9. 1992 die das Anderkonto führende Bank anwies, statt des zur Abwicklung des Kaufvertrages vom 29. 5. 1992 eingerichteten Anderkontos mit den Endziffern 33 das Anderkonto mit den Endziffern 13 aufzulösen und das darauf befindliche Restguthaben, welches sich auf 20.172,09 DM belief, an die Bekl.-unter Angabe von „Darlehen Nr. 100 Ehel. Sch." zu überweisen. Dem kam die kontoführende Bank nach. Ohne daß dieser Irrtum bemerkt worden war, ließ der KI. mit Schreiben vom 26.10. 1992 das richtige Anderkonto mit gleicher Maßgabe wie im Schreiben vom 30. 9. 1992 auflösen, so daß der Bekl. nunmehr weitere 19.080,49 DM mit dem vom KI. genannten Verwendungszweck überwiesen wurden. Der Irrtum wurde im Notariat aufgedeckt, als die Auszahlung des Restguthabens auf dem Anderkonto mit den Endziffern 13 fällig wurde. Mit Schreiben vom 12.1. 1993 wies der KI. sodann die Bekl. auf den Irrtum hin und bat um Rücküberweisung der 20.172,09 DM. Die Bekl. antwortete mit Schreiben vom 18. 1. 1993, der Betrag sei dem Darlehenskonto der Eheleute Sch. gutgeschrieben worden, eine Rücküberweisung ihrerseits sei demzufolge nicht möglich, der KI. möge sich direkt mit den Eheleuten Sch. zwecks Rücküberweisung in Verbindung setzen. Das LG gab der Klage des Notars gegen die bekl. Sparkasse auf Rückzahlung des versehentlich ausgezahlten Betrages statt. Aus den Gründen: Die Klage ist begründet. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 20.172,09 DM aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2 BGB. In den Fällen einer Leistung kraft Anweisung vollzieht sich ein etwaiger Bereicherungsausgleich zwar grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ist der Bereicherungsausgleich deshalb in diesem Verhältnis vorzunehmen, während bei Fehlern im Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Zahlungsempfänger der Bereicherungsausgleich in diesem Verhältnis stattzufinden hat. Allerdings hat der BGH wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbiete. Es komme stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, die für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung dieser Vorgänge zu beachten seien (vgl. BGHZ 89, 376 , 378 m.w.N.). Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist darin zu sehen, daß der KI. zwar ersichtlich als Angewiesener handeln wollte, das Restguthaben von 20.172,09 DM auf dem Anderkonto mit den Endziffern 13 aber an die Bekl. auszahlen ließ, ohne hierzu tatsächlich angewiesen worden zu sein. Die Auflösung dieses Anderkontos und die Überweisung des darauf befindlichen Restguthabens an die Bekl. erfolgten vielmehr infolge eines Versehens. Es kann dahingestellt bleiben, ob vom Empfängerhorizont der Bekl. nicht erkennbar war und/oder nicht erkannt wurde, daß die Überweisung der 20.172,09 DM auf einem Versehen und nicht auf einer Anweisung beruhte. Denn auf den Empfängerhorizont kommt es in den Fällen tatsächlich fehlender Anweisung eines als AngewieseNer Handelnden nicht an. Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen, in denen zwar eine Anweisung vorliegt, diese jedoch wegen Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden unwirksam ist. In diesen Fällen hat der bereicherungsrechtliche Ausgleich im Verhältnis zwischen Angewiesenem und Zahlungsempfänger zu erfolgen, ohne daß es auf die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Mangel der Anweisung ankommt (vgl. BGHZ 111, 382 , 386). Würde auf den Empfängerhorizont abgestellt, würde nicht dem Schutz des Geschäftsunfähigen, sondern dem Vertrauensschutz des Zahlungsempfängers der Vorrang eingeräumt. Dies würde der gesetzgeberischen Wertung widersprechen, weil danach selbst der Rechtsschein einer wirksamen Anweisung und damit die Zahlung dem geschäftsunfähigen Anweisenden nicht zugerechnet werden kann (vgl. BGHZ 111, 386 , 387). An einer derartig fehlenden Zurechenbarkeit des Rechtsscheins einer fehlenden Anweisung fehlt es aber nicht nur bei einer Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden, sondern insbesondere auch dann, wenn nicht nur eine wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksame, sondern — wie im vorliegenden Fall — überhaupt keine Anweisung vorliegt. Mangelt es an einem Anknüpfungspunkt, dem aus der Sicht des Zahlungsempfängers „Anweisenden" die Zahlung des „Angewiesenen" zuzurechnen, muß mithin ebenfalls ein etwaiger Vertrauensschutz des Zahlungsempfängers hinter den Schutz des vermeintlich Anweisenden zurücktreten. Kam es bei der Auszahlung der 20.172,09 DM damit nicht zu einer „Leistung" der Eheleute Sch., weil ihnen diese Zahlung des KI. nicht zugerechnet werden kann, konnten die Eheleute Sch. auch nicht wegen Erfüllung der im Valutaverhältnis zur Bekl. bestehenden Verbindlichkeit bereichert werden, so daß der bereicherungsrechtliche Ausgleich im Verhältnis der Parteien zu suchen ist. Handelte es sich bei der Überweisung der 20.172,09 DM nicht um eine „Leistung" der Eheleute Sch. und wollte der Kl. ersichtlich nicht selbst der Bekl. etwas ziel- und zweckgerichtet zuwenden, erlangte die Bekl. die 20.172,09 DM vom KI. „in sonstiger Weise". Einen rechtlichen Grund hierfür hatte sie nicht. Die Bekl. ist durch die Gutschrift von 20.172,09 DM auf dem Darlehenskonto der Eheleute Sch. auch nicht entreichert i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB , da sie — ungeachtet eines vertraglichen Berichtigungsanspruchs (vgl. hierzu OLG München WM 1971, Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1994 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.09.1993 Aktenzeichen: V ZR 246/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 5 MittRhNotK 1994, 77-78 Normen in Titel: BGB § 528