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Beschluss

19 T 165/04

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zunächst erklärte Verteidigungsbereitschaft steht einem sofortigen Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren nach §93b Abs. 3 ZPO nicht zwingend entgegen, wenn der Beklagte in der fristgerechten Klageerwiderung den Klageanspruch sofort anerkennt. • Voraussetzungen des §93b Abs. 3 ZPO sind auch bei zunächst angezeigter Verteidigungsbereitschaft erfüllt, wenn das Anerkenntnis in der Klageerwiderung rechtzeitig und eindeutig erklärt wird. • Die Kostenentscheidung ist nach §93b Abs. 3 ZPO zugunsten des Beklagten zu treffen, wenn ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt; insoweit ist der Kläger zur Tragung der Kosten verpflichtet. • Wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Verteidigungsanzeige und sofortigem Anerkenntnis lässt das Gericht die Rechtsbeschwerde zu, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.
Entscheidungsgründe
Verteidigungsanzeige schließt sofortiges Anerkenntnis nach §93b Abs.3 ZPO nicht zwingend aus • Eine zunächst erklärte Verteidigungsbereitschaft steht einem sofortigen Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren nach §93b Abs. 3 ZPO nicht zwingend entgegen, wenn der Beklagte in der fristgerechten Klageerwiderung den Klageanspruch sofort anerkennt. • Voraussetzungen des §93b Abs. 3 ZPO sind auch bei zunächst angezeigter Verteidigungsbereitschaft erfüllt, wenn das Anerkenntnis in der Klageerwiderung rechtzeitig und eindeutig erklärt wird. • Die Kostenentscheidung ist nach §93b Abs. 3 ZPO zugunsten des Beklagten zu treffen, wenn ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt; insoweit ist der Kläger zur Tragung der Kosten verpflichtet. • Wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Verteidigungsanzeige und sofortigem Anerkenntnis lässt das Gericht die Rechtsbeschwerde zu, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern. Der Kläger kündigte wegen Eigenbedarfs das Mietverhältnis mit der Beklagten; die Mieterin erklärte daraufhin ebenfalls die Kündigung zu einem späteren Termin, dem der Kläger zustimmte. Nachdem die Beklagte die Wohnung nicht fristgerecht räumte, klagte der Kläger auf Räumung. Die Beklagte zeigte Verteidigungsbereitschaft an, reichte dann aber in ihrer Klageerwiderung ein sofortiges Anerkenntnis des Räumungsanspruchs ein und beantragte gleichzeitig eine angemessene Räumungsfrist bis zum 31.7.2004. Das Amtsgericht erließ ein Anerkenntnisurteil und bewilligte die Räumungsfrist; die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht prüft insbesondere, ob die zunächst erklärte Verteidigungsbereitschaft einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des §93b Abs.3 ZPO entgegensteht und wie die Kosten zuzuordnen sind. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach §§567 Abs.1 Nr.1, 99 Abs.2 ZPO, form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Mögliche Verfahrensmängel im schriftlichen Vorverfahren (§307 Abs.2 ZPO) bleiben unberücksichtigt, da das Anerkenntnisurteil nicht angefochten wurde. • Rechtliche Wertung des Anerkenntnisses: Die Beklagte hat in der Klageerwiderung den Räumungsanspruch sofort anerkannt; die zuvor erklärte Verteidigungsbereitschaft steht diesem Anerkenntnis im Rahmen des §93b Abs.3 ZPO nicht entgegen. • Begründung: Die Verteidigungsanzeige erfolgte lediglich als Reaktion auf die gerichtliche Belehrung zur Anzeigepflicht und war nicht mit der Ankündigung eines Abweisungsbegehrens verknüpft; daher kann ein Beklagter, der zeitlich eine Räumungsfrist beansprucht, nicht kostenrechtlich benachteiligt werden, wenn er zunächst Verteidigungsbereitschaft signalisiert. • Rechtslage: Nach überwiegender Rechtsprechung und Literatur ist ein sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren auch möglich, wenn zuvor Verteidigungsbereitschaft angezeigt wurde; die Kammer schließt sich dieser Ansicht an. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Die Beklagte legte nachvollziehbare Gründe für die gewünschte Räumungsfrist vor (Vergleich mit dem Nutzer der Ersatzwohnung, Unzumutbarkeit eines Zwischenumzugs), die Frist war zur Vermeidung eines unzumutbaren Zwischenumzugs angemessen. • Kostenfolge: Wegen des sofortigen Anerkenntnisses sind die Kosten des Rechtsstreits nach §93b Abs.3 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. • Rechtsbeschwerde: Aufgrund der in Rechtsprechung und Schrifttum divergierenden Auffassungen lässt die Kammer die Rechtsbeschwerde gemäß §574 ZPO zu, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sicherzustellen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat den Räumungsanspruch in der schriftlichen Klageerwiderung sofort anerkannt; eine zuvor erklärte Verteidigungsbereitschaft steht diesem sofortigen Anerkenntnis nach §93b Abs.3 ZPO nicht entgegen. Die Voraussetzungen des §93b Abs.3 ZPO sind erfüllt; daher sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Das Amtsgericht hatte die Räumungsfrist bis zum 31.7.2004 zu Recht bewilligt; die Kostenentscheidung ist jedoch zuungunsten des Klägers zu ändern. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.