Urteil
17 O 560/07
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine wiederkehrende Fachmesse kann als vergleichbares Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG Werktitelschutz genießen.
• Werktitelschutz entsteht bei wiederholter Benutzung bereits mit der ersten Benutzung, wenn die Veranstaltung als einheitliche, thematisch abgegrenzte Reihe auftritt.
• Bei vertraglicher Regelung gilt: Rechte sollen bei begründeter (wirksamer) fristloser Kündigung auf die andere Partei übergehen; unwirksame fristlose Kündigungen führen nicht zum Rechteübergang.
• Eine objektive endgültige Weigerung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit kann einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen und eine Abmahnung entbehrlich machen (vgl. §§ 314 II, 323 II BGB).
• Bei Vorliegen von Werktitelschutz kann der Inhaber Unterlassungsansprüche gegen die Nutzung der bezeichnenden Messebezeichnung durch Dritte geltend machen (§§ 15 IV, 5 III MarkenG).
Entscheidungsgründe
Werktitelschutz für wiederkehrende Fachmesse und Folgen wirksamer fristloser Kündigung • Eine wiederkehrende Fachmesse kann als vergleichbares Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG Werktitelschutz genießen. • Werktitelschutz entsteht bei wiederholter Benutzung bereits mit der ersten Benutzung, wenn die Veranstaltung als einheitliche, thematisch abgegrenzte Reihe auftritt. • Bei vertraglicher Regelung gilt: Rechte sollen bei begründeter (wirksamer) fristloser Kündigung auf die andere Partei übergehen; unwirksame fristlose Kündigungen führen nicht zum Rechteübergang. • Eine objektive endgültige Weigerung zur Fortsetzung der Zusammenarbeit kann einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen und eine Abmahnung entbehrlich machen (vgl. §§ 314 II, 323 II BGB). • Bei Vorliegen von Werktitelschutz kann der Inhaber Unterlassungsansprüche gegen die Nutzung der bezeichnenden Messebezeichnung durch Dritte geltend machen (§§ 15 IV, 5 III MarkenG). Die Parteien kooperierten vertraglich zur gemeinsamen Durchführung der Messe "ITeG". Nach interner Umstrukturierung trat eine Service-Gesellschaft als Vertragspartnerin an die Stelle des Vereins. Im Frühjahr 2007 stritten die Parteien über inhaltliche Anpassungen des Konzepts; die Verfügungsbeklagte kündigte fristlos am 30.04.2007. Die Parteien verhandelten weiter, gerieten jedoch im Juli 2007 erneut in Konflikt; die Verfügungsklägerin kündigte daraufhin fristlos am 30.07.2007. Parallel kündigte die Verfügungsklägerin die Auszahlung von Messeerlösen an. Die Verfügungsbeklagte plante danach eine Fortführung der Messereihe unter der Bezeichnung "ITeG" und war als Domaininhaberin/A Ansprechpartnerin eingetragen. Die Verfügungsklägerin suchte daraufhin Unterlassung und bestätigte die einstweilige Verfügung vor Gericht. • Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen; die nach teilweiser Rücknahme verbliebenen Unterlassungsanträge sind zulässig und begründet (§§ 15 IV, 5 III MarkenG). • Die "ITeG"-Messe ist als wiederkehrende, thematisch fokussierte Veranstaltung ein vergleichbares Werk im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG und damit werktitelschutzfähig. • Benutzung der Bezeichnung seit 2004 begründet Kennzeichnungskraft und Werktitelschutz bereits durch Ingebrauchnahme bei wiederholter Veranstaltung. • § 7 Ziff.4 des Vertrags regelt, dass bei begründeter fristloser Kündigung sämtliche Rechte an der Messe auf die jeweils andere Partei übergehen; daher konnte ein Rechteübergang zugunsten der Verfügungsbeklagten aufgrund ihrer fristlosen Kündigung vom 30.04.2007 nicht eintreten, weil diese Kündigung unwirksam war. • Die fristlose Kündigung der Verfügungsklägerin vom 30.07.2007 war wirksam: Die Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten hatte endgültig die Fortsetzung der Zusammenarbeit abgelehnt und zugleich ohne Information versucht, Hallen für die nächste Messe umzubuchen; dies begründete einen wichtigen Kündigungsgrund, sodass eine Abmahnung entbehrlich war (§§ 314 II, 323 II Nr.1 BGB). • Da die Verfügungsklägerin dadurch Inhaberin der Werktitelrechte wurde, kann sie Unterlassung gegen die Verfügungsbeklagte verlangen; die Verwechslungs- und Wiederholungsgefahr liegt vor. • Die Verfügungsbeklagte ist als Domaininhaberin passiv legitimiert; ältere Markenrechte der Gegenpartei konnten ihr nicht entgegengehalten werden, weil diese prioritätsjünger sind bzw. der Werktitel bereits 2004 in Benutzung war. Die Bestätigung der einstweiligen Verfügung bleibt bestehen; die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des weiteren Verfahrens zu tragen. Die Verfügungsklägerin kann sich auf Werktitelschutz an der Bezeichnung "ITeG" berufen und die Verfügungsbeklagte davon abhalten lassen, die Bezeichnung titelmäßig für eine nicht von der Verfügungsklägerin veranstaltete Messe bzw. einen Branchentreffpunkt zu benutzen. Die fristlose Kündigung der Verfügungsklägerin vom 30.07.2007 war wirksam, weshalb die Rechte an der Messe auf sie übergegangen sind; die fristlose Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 30.04.2007 war unwirksam und führte nicht zum Übergang von Rechten. Wegen der bestehenden Verwechslungs- und Wiederholungsgefahr war die einstweilige Verfügung zu bestätigen und die Verfügungsbeklagte zur Unterlassung zu verpflichten.