Beschluss
6 W 63/20
OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0708.6W63.20.00
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Leitsätze
1. Die regelmäßige Veranstaltung von Fortbildungsveranstaltungen kann ein titelschutzfähiges Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG darstellen, wenn sie durch eine thematische Idee geprägt wird, die - etwas durch das Programm und Teilnehmerverzeichnis, das begleitende Programm, die Auswahl der Referenten und die Außendarstellung etc. - visuell, organisatorisch und inhaltlich aufbereitet wird und sich so den angesprochenen Verkehrskreisen als organisatorische Einheit präsentiert.
2. Inhaber des Titelschutzrechts ist nicht derjenige, der nach außen als Veranstalter auftritt, sondern derjenige, der tatsächlich über den Werkinhalt - und -titel bestimmt.
3. Der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einem Titelschutzrecht kann § 242 BGB entgegenstehen, wenn das Titelschutzrecht in Erfüllung eines Vertrages mit demjenigen entstanden ist, der nunmehr auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 25.03.2020 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin auch untersagt wird,
es - bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren - zu unterlassen,
Veranstaltungen unter folgender Bezeichnung zu bewerben, anzubieten und oder durchzuführen:
„X Lehrgang 1“,
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Verfügungsverfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3 zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die regelmäßige Veranstaltung von Fortbildungsveranstaltungen kann ein titelschutzfähiges Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG darstellen, wenn sie durch eine thematische Idee geprägt wird, die - etwas durch das Programm und Teilnehmerverzeichnis, das begleitende Programm, die Auswahl der Referenten und die Außendarstellung etc. - visuell, organisatorisch und inhaltlich aufbereitet wird und sich so den angesprochenen Verkehrskreisen als organisatorische Einheit präsentiert. 2. Inhaber des Titelschutzrechts ist nicht derjenige, der nach außen als Veranstalter auftritt, sondern derjenige, der tatsächlich über den Werkinhalt - und -titel bestimmt. 3. Der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einem Titelschutzrecht kann § 242 BGB entgegenstehen, wenn das Titelschutzrecht in Erfüllung eines Vertrages mit demjenigen entstanden ist, der nunmehr auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 25.03.2020 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin auch untersagt wird, es - bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren - zu unterlassen, Veranstaltungen unter folgender Bezeichnung zu bewerben, anzubieten und oder durchzuführen: „X Lehrgang 1“, Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten des Verfügungsverfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3 zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über Werktitelrechte an Veranstaltungen. Der Antragsgegner ist eine Interessenvertretung für Juristinnen und Juristen in Rechtsabteilungen von Unternehmen. Die Antragstellerin bietet Fachpublikationen, Fortbildungen und Kongresse für Unternehmensjuristen an. Diese Leistungen erbrachte sie zunächst im Rahmen eines bis zum 31.12.2019 geltenden Servicevertrages für den Antragsgegner. Im Rahmen des Vertrages oblag der Antragstellerin unter anderem die eigenverantwortliche Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie Workshops und Kongressen unter der Bezeichnung „X“, die die Abkürzung des Unternehmenskennzeichens der Antragsgegnerin darstellt. Die Antragstellerin war dabei jedoch zur Abstimmung mit der Antragsgegnerin verpflichtet. Der Antragsgegner wirkte bei der Konzeption der Veranstaltungen in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang mit. Die Antragstellerin plante und veranstaltete in der Vergangenheit die Veranstaltungen „Lehrgang 1“, „Lehrgang 2“ sowie „Veranstaltung 1“, wobei diese nach außen hin als Veranstaltungen des Antragsgegners dargestellt wurden. Nach Beendigung des Servicevertrages bietet der Antragsgegner Veranstaltungen in Kooperation mit einem Dritten an. Die Antragstellerin bietet Fortbildungsveranstaltungen nunmehr in eigener Verantwortung an. Der Antragsgegner bewarb in seiner Broschüre „B“ (Anlage AST 3) die Veranstaltungen „X Lehrgang 1“, „Lehrgang 2“, „Veranstaltung 1“ sowie „X Veranstaltung 1“. Die Veranstaltungen „Veranstaltung 1“ und „C“ wurden darüber hinaus auch auf der Internetseite des Antragsgegners angeboten (Anlagenkonvolut ASt 15). Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr stünden insoweit Titelrechte zu, da sie die Veranstaltungskonzepte initiiert, geplant, konzipiert und etabliert habe. Sie habe das Programm entwickelt, die Referenten akquiriert, unter Vertrag genommen sowie das Management übernommen. Das Format „C“ sei zudem außerhalb des Vertrags mit dem Antragsgegner entwickelt worden. Das Landgericht hat im Hinblick auf andere - im Beschwerdeverfahren nicht mehr anhängige - Anträge die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, die auf Unterlassung der Titelbenutzung gerichteten Anträge hingegen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es seien auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerin keine besonderen Umstände erkennbar, die den Veranstaltungen der Antragstellerin eine Individualität verliehen, die eine Gleichstellung mit Druckschriften nach § 5 MarkenG rechtfertigten. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen von Werktiteln im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG abgelehnt. Die streitgegenständlichen Titel kennzeichneten für den angesprochenen Verkehr konkrete Veranstaltungsformate, die sich an Unternehmensjuristen richteten und der Fortbildung dienten. Die Inhalte seien von der Antragstellerin nach einer gründlichen Marktrecherche zusammengestellt worden. Alle Veranstaltungen seien periodisch durchgeführt worden und dienten der Fortbildung und dem Austausch deutscher Unternehmensjuristen. Die Veranstaltungen seien damit keine bloßen Verkaufsveranstaltungen im Sinne einer einfachen Dienstleistung verschiedener Produktangebote. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 25.3.2020 aufzuheben und dem Antragsgegner - bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren - zu untersagen, Veranstaltungen unter folgende Bezeichnungen zu bewerben, anzubieten und oder durchzuführen: (1) „X Lehrgang 1“, (2) „Lehrgang 2“, (3) „Veranstaltung 1“ oder „X Veranstaltung 1“ Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Antragstellerin steht der mit dem Verfügungsantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch nur hinsichtlich des Veranstaltungstitels „Lehrgang 2“ aus §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 4 MarkenG zu. Hinsichtlich der Titel „X Lehrgang 1“, und „Veranstaltung 1“ oder „X Veranstaltung 1“ ist die Antragstellerin jedenfalls nach § 242 BGB gehindert, den Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen. 1. Die regelmäßige Durchführung der Veranstaltungen „Veranstaltung 1“, „Lehrgang1.1“ und „Lehrgang 2“ stellt jeweils ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar. a) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken Tonwerken, Bühnenwerken oder „sonstigen vergleichbaren Werken“, § 5 Abs. 3 MarkenG. Ihre Funktion besteht darin, geistige Leistungen, soweit sie nach der Verkehrsauffassung bezeichnungsfähig erscheinen, namensmäßig zu benennen und so von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar zu machen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, § 5 Rn 86). Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind damit alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (BGH GRUR 2012, 1265 Rn 13 - Stimmt`s?). Es ist zwischenzeitlich höchstrichterlich anerkannt, dass Werktitelschutz als „sonstiges vergleichbares Werk“ nach § 5 Abs. 1, 3 MarkenG auch für Veranstaltungen in Betracht kommt (BGH GRUR 2010, 642 - WM-Marken). Zum titelschutzfähigen Werk wird eine Veranstaltung, die eine immanente thematische Idee verfolgt, die sie visuell, organisatorisch und inhaltlich prägt und sich so den angesprochenen Verkehrskreisen präsentiert (BeckOK MarkenR/Eichelberger, Rn 258.1). So kann zum Beispiel die wiederkehrende Verleihung eines Preises nach bestimmten Kriterien für spezifische Leistungen (OLG Stuttgart Urteil vom 4.8.2011 - 2 U 74/10 = BeckRS 2011, 26669 - Balthasar-Neumann-Preis), eine Messeveranstaltung (vgl. LG Stuttgart Urteil vom 22.11.2007 - 17 O 560/07 = BeckRS 2008, 19663; LG Berlin GRUR-RR 2011, 137 - Country-Music-Messe/CMM), eine Open-Air-Event (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2020, 254 - Kiesgrube) oder eine einheitliche Reihe eines bestimmten Orchesters mit inhaltlich besonderen charakteristischen Merkmalen (KG GRUR-RR 2016, 505, 506 f. - Casual Concerts) eine für den Werktitelschutz ausreichende gedankliche Leistung mit kommunikativem Gehalt sein. b) Nach diesen Grundsätzen genießen die Bezeichnungen Werktitelschutz. Zwar hat der BGH (GRUR 1989, 626 - Festival Europäischer Musik) unter Geltung des § 16 Abs. 1 UWG a.F. entschieden, dass ein so bezeichnetes Festival kein besonders bezeichnungsfähiges Werk, sondern nur eine Form der Dienstleistung sei. Jedoch hat er auch schon unter Geltung der alten Rechtslage in dieser Entscheidung ausgeführt, dass „ausnahmsweise“ dann eine Schutzfähigkeit in Betracht komme, wenn eine Veranstaltung ein individuelles Ereignis darstelle oder als eine einheitliche, in ihrer Gesamtheit bezeichnungsfähige Reihe oder Serie erscheine. Danach werden regelmäßig durchgeführte Messen als titelschutzfähig angesehen (OLG Düsseldorf, WRP 1996, 156 - Paracelsus-Messe). Hinsichtlich des „Veranstaltung 1“ handelt es sich zwar nicht um eine Messe. Wie im dortigen Fall handelt es sich hier jedoch auch um eine Veranstaltung mit bestimmter Themenstellung, die ein von vornherein festgelegtes Programm hat und sich interessierten Kreisen als organisatorische Einheit darstellt. Eine solcher Kongress ist demzufolge mehr als eine Aneinanderreihung von Vorträgen; vielmehr steckt dahinter eine thematische Idee, die - etwa durch das Kongressprogramm und Teilnehmerverzeichnis, das begleitende Programm, die Auswahl der Referenten und die Außendarstellung etc. - visuell, organisatorisch und inhaltlich aufbereitet wird und sich so den angesprochenen Verkehrskreisen präsentiert. Mit anderen Worten stellt der Veranstaltung 1 eine gedankliche Leistung mit kommunikativem Inhalt (Ströbele/Hacker, 8. Aufl., § 5 MarkenG, Rn 75) dar. Ob es dabei nach der neueren Rechtsprechung des BGH überhaupt noch auf die Notwendigkeit eines gedanklichen Umsetzungsprozesses ankommt oder ob das Vorhandensein einer eigenständigen geistigen Leistung genügt (BGHZ 135, 278 - PowerPoint; BGH GRUR 1997, 902 - FTOS; BGH GRUR 2005, 1703 - FACTS II), kann offenbleiben, da beide Kriterien vorliegend erfüllt werden. Jedenfalls zeigt gerade die FACTS II-Entscheidung, in der der BGH selbst einem Warenkatalog im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes Werktitelschutz zugebilligt hat, da dieser in Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation regelmäßig eine eigenständige geistige Leistung darstelle, dass die Formulierung einer nur „ausnahmsweisen“ Schutzfähigkeit in der Festival Europäischer Musik-Entscheidung unter der heutigen Rechtslage nach dem Markengesetz nicht beschränkend zu verstehen ist. Vielmehr war diese Formulierung der alten Rechtslage geschuldet, nach deren Wortlaut eine Schutzfähigkeit anderer als Druckschriften allenfalls in entsprechender Anwendung und damit per se nur ausnahmsweise in Betracht kam. Gleiches gilt für die Veranstaltung „Lehrgang1“. Die mehrtägige Veranstaltung, die regelmäßig mit gleichem Inhalt durchgeführt wird, besteht aus einem dreitägigen Teil „Recht“ und einem eintägigen Teil „Technik“, die jeweils individuell zugeschnitten Blöcke enthalten. Gleiches gilt schließlich für die Veranstaltung „Lehrgang 2“, die mit der Besonderheit aufwartet, dass die Teilnahme nur aufgrund einer persönlichen Einladung erfolgen kann und somit eine gewisse Exklusivität dem Konzept zugrunde liegt. Die Teilnehmer erwarten exklusive Kontakt aus dem Kreis der Lehrgang2 (nicht nur Lehrgang1). c) Es fehlt den Bezeichnungen auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Eine Bezeichnung eines Werks im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG ist kennzeichnungskräftig, wenn ihr die Eignung zur Werkindividualisierung, also zur Unterscheidung eines Werks von anderen Werken, zukommt. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestmaß an Individualität, das dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Werken ermöglicht (BGH GRUR 2003, 440, 441 - Winnetous Rückkehr; OLG Köln GRUR 2014, 1111, 1112 - wetter.de; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 5 Rn 91). Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass die Bezeichnungen „Lehrgang 1“, „Lehrgang 2“ und „Veranstaltung 1“ stark beschreibenden Charakter haben und beispielsweise nach markenrechtlichen Grundsätzen mutmaßlich als Wortmarke nicht schutzfähig wären. Allerdings hat die Rechtsprechung bei bestimmten Werkkategorien im Bereich des Titelschutzes auch stark beschreibenden oder farblosen Titeln noch eine ausreichende Kennzeichnungskraft zuerkannt. So werden an die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln nur geringe Anforderungen gestellt, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt schon immer Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten worden sind (BGH GRUR 2000, 504, 505 - FACTS; BGH GRUR 2002, 176 - Auto Magazin, jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist daher, ob auch für den hier in Rede stehenden Markt eine entsprechende Verkehrsgewohnheit angenommen werden kann. Ob eine solche Erleichterung für eine bestimmte Werkkategorie in Betracht kommt, hängt davon ab, ob es für das Publikum darauf ankommt, eine schlagwortartige Information über den Inhalt zu erhalten und ob der Verkehr sich darüber klar ist, dass er deshalb auf Unterschiede stärker achten muss (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 5 Rn. 100; vgl. BGH GRUR 2001, 1050, 1051 - Tagesschau). Auf einem solchen Markt genießen lediglich reine Gattungsbezeichnungen wie „Magazin“ keinen Titelschutz (Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn 103). Eine derartige Erleichterung kann, bei Feststellung entsprechender Gewohnheiten, auch für ein bestimmtes Marktsegment anzunehmen sein (OLG Köln GRUR-RR 2015, 239, Rn 34; OLG Köln GRUR 2000, 1073, 1074 - Blitzgerichte für Kochbücher). Der Senat sieht auch für den Bereich der Veranstaltung von Messen oder Fortbildungsveranstaltungen derartige Verkehrsgewohnheiten als gegeben an. Gerade bei Messen ist der Verkehr daran gewöhnt, dass ihr Gegenstand bereits im Titel kurz und prägnant beschrieben wird, was häufig nur durch eine Bezeichnung möglich ist, die eng an beschreibende Angaben angelehnt ist (vgl. Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 15 Rn 274f.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn 88 ff.). Dies ist gerichtsbekannt z.B. für einige Frankfurter Messen - wie z.B. die „Musikmesse“ oder die „Buchmesse“ oder die „Internationale Automobil-Ausstellung“ - der Fall. Gleiches gilt für die internationale Spielwarenmesse in Nürnberg. Für den Bereich der Fortbildungsveranstaltungen gilt nach Auffassung des Senats nichts anderes. Der „Deutsche Juristentag“ oder der „Deutsche Ärztetag“ sind ebenso beschreibende Bezeichnungen, die der Verkehr aber einer bestimmten Veranstaltung zuordnet. Damit sind die Bezeichnungen „Lehrgang 1“, „Lehrgang 2“ und „Veranstaltung 1“ als unterscheidungskräftig anzusehen. 2. Der Antragsgegner ist jedenfalls kein Alleininhaber der Werktitelrechte, so dass grundsätzlich die Antragstellerin als Allein- oder Mitinhaberin eigene Rechte oder als Gesellschafterin einer zwischen den Parteien bestehenden, die Titelschutzrechte haltenden GbR deren Rechte im Wege der actio pro socio geltend machen kann. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts können auch juristische Personen Werkschöpfer und damit Inhaber eines Titelrechts sein. Der Schöpferbegriff des Urheberrechts ist auf das Kennzeichenrecht nicht übertragbar. So können juristische Personen sowohl Inhaber von Marken als auch von Unternehmensbezeichnungen oder Titelrechten sein. Der kennzeichenrechtliche Werkbegriff ist vom Urheberrecht unabhängig (BGH GRUR 2019, 535 Rn 30 - Das Omen; BGH GRUR 2016, 1300 Rn 17 - Kinderstube; BGH GRUR 2012, 1265 Rn 13 - Stimmt’s?). Es kommt nicht darauf an, ob das bezeichnete Werk nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist (BPatG GRUR 2014, 780, 784 - Liquidrom). Das entspricht den unterschiedlichen Schutzrichtungen. Das Urheberrecht schützt die geistige Schöpfung als solche, während das Werktitelrecht nur die Bezeichnung des Werks schützt (BeckOK MarkenR/Weiler, 21. Ed. 1.5.2020, MarkenG § 5, Rn 167). Gleiches gilt dann für die Frage der Rechtsinhaberschaft. Auch bei der Bestimmung des Schöpfers des einer Veranstaltung immanenten Werkes ist an das Element eines geistigen Produktes anzuknüpfen, das überhaupt erst die Voraussetzung für den Schutz der Bezeichnung als Werktitel schafft. "Geistiges Produkt" meint dabei nicht nur das im künstlerischen Sinne schöpferisch-kreative Element, das nur durch natürliche Personen geschaffen werden kann, sondern auch das planerisch-organisatorische Produkt, die konzeptionelle Leistung mithin nicht nur in Bezug auf das künstlerische, sondern auch in Bezug auf das planerisch-organisatorische Gesamtwerk: "Das Kennzeichenrecht schützt nicht die schöpferische Leistung eines Urhebers, sondern die in einem immateriellen Arbeitsergebnis liegende unternehmerische Leistung, sowie das Marketing aufgrund eines Werktitels“ (Fezer, Markenrecht, 2009 § 15 Rn. 257). Diese Leistung kann ebenso von einer juristischen wie einer natürlichen Person erbracht werden. b) Es kann dahinstehen, ob angesichts der - im Umfang streitigen - Mitwirkung des Antragsgegners bei der Konzeption und Durchführung der Veranstaltungen die Antragstellerin Alleininhaberin, Mitinhaberin oder Gesellschafterin einer mit dem Antragsgegner bestehenden GbR ist, die Inhaberin der Titelschutzrechte ist, da sie in allen Fällen zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aktivlegitimiert wäre. Bei einer alleinigen Inhaberschaft der Antragstellerin ergäbe sich die Aktivlegitimation aus dem ihr nach Art. 5 Abs. 3 MarkenG zustehenden Ausschließlichkeitsrecht an den Werktiteln. Aber auch bei Annahme einer der Antragstellerin an dem Titelschutzrecht zustehenden Mitinhaberschaft stünde ihr ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG zu. Steht das verletzte Kennzeichenrecht mehreren Inhabern gemeinschaftlich zu, ist jeder Mitinhaber selbstständig zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Löschungs- und sonstigen Durchsetzungsansprüchen berechtigt (vgl. § 744 Abs. 2 BGB, BGH GRUR 2000, 1028, 1029 - Ballermann - zum Unterlassungsanspruch), auch gegen eigenmächtig oder vereinbarungs- bzw. beschlusswidrig (§ 745 BGB) benutzende andere Mitinhaber (LG Berlin GRUR-RR 2009, 26 - Pyronale; Haedicke GRUR 2007, 26, 27), wobei seit der Entscheidung des BGH vom 22.3.2005 - X ZR 152/03 (= GRUR 2005, 663 - gummielastische Masse II) anerkannt ist, dass eine eigenmächtige Benutzung durch einen Teilhaber bei Kennzeichen in der Regel die anderen i.S.d. § 743 Abs. 2 BGB beeinträchtigt, da eine parallele Nutzung wechselseitig nachteilig ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14 - 19d, Rn 12). Bei Annahme schließlich einer aus den Parteien bestehenden GbR als Inhaberin der Titelrechte würde der Unterlassungsanspruch zwar der GbR zustehen; die Antragstellerin wäre indes nach den Regeln der actio pro socio berechtigt, den Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner geltend zu machen (vgl. zur Abgrenzung zwischen GbR und Bruchteilsgemeinschaft bei Inhaberschaft an einem Kennzeichenrecht LG Berlin GRUR-RR 2009, 26). c) Die Antragsgegnerin ist nicht Alleininhaberin der Werktitelrechte. Aus der engen Verbindung von Titel und Werk ergibt sich, dass die Zuordnung der Titelinhaberschaft der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird (BGH GRUR 2019, 535 - Das Omen, Rn 30-33; vgl. BeckOK Markenrecht/Weiler, 16. Ed. [Std. 14.1.2019], § 5 MarkenG Rn 247). Danach ist grundsätzlich der Verfasser des Werkes Inhaber eines Werktitelrechts, und zwar sowohl bei einem von Natur aus unterscheidungskräftigen Titel als auch bei einem Titel, der erst durch die vom Verleger veranstaltete Benutzung Unterscheidungskraft und damit Schutz erlangt (BGH GRUR 1990, 218, 220, juris, Rn 25 - Verschenktexte; BGH GRUR 2005, 264, 265 - Rn 18 - Das Telefon-Sparbuch). Nicht maßgeblich ist dagegen, von wem die Idee zum Titel stammt, wer durch die umfangreiche Benutzung eines Werkes mit einem originär nicht unterscheidungskräftigen Titel zu seiner Schutzfähigkeit beiträgt oder wer ansonsten lediglich mit der Produktion, der Vermarktung oder dem Vertrieb eines Werkes beschäftigt ist (BGH GRUR 2019, 535 Rn. 30-33; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 Rn 307). Wird allerdings durch diese Tätigkeiten - wie etwa bei Presseerzeugnissen oder anderen Sammlungen von einzelnen Werken (§ 38 UrhG) - ein eigenständiges schützenswertes immaterielles Arbeitsergebnis geschaffen, ist der Werktitel dem Schöpfer dieses Arbeitsergebnisses zuzuordnen. Das Recht an einem Zeitungstitel steht daher dem Verleger zu (BGH GRUR 1997, 661 = WRP 1997, 751, juris-Rn 15 - B. Z./Berliner Zeitung), das Recht am Reihentitel eines Sammelwerkes dem herausgebenden Verlag (BGH GRUR 1980, 227, juris-Rn 104 f. - Monumenta Germaniae Historica; zum Titel für eine von einem Verlag herausgegebene und mit einem gesonderten [Ober]Titel versehene Buchreihe vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn 102; Fezer, § 15 Rn 304). Bei Veranstaltungen wird daher das Recht dem Veranstalter, also demjenigen, der über Werkinhalt und -titel bestimmt, zugeordnet (OLG Düsseldorf GRUR-RS 2019, 39040 Rn 64 - Kiesgrube; OLG Stuttgart BeckRS 2011, 26669 - Balthasar-Neumann-Preis; LG Koblenz BeckRS 2014, 13263 - Rock am Ring; offenlassend OLG Koblenz BeckRS 2014, 16858 - Rock am Ring; LG Berlin GRUR-RR 2011, 137, 138 - Country Music Messe; BeckOK MarkenR/Weiler, 21. Ed. 1.5.2020, MarkenG § 5 Rn 246). Auch bei der Bestimmung des Schöpfers des einer Veranstaltungsreihe immanenten Werkes ist an das Element eines geistigen Produktes anzuknüpfen, das überhaupt erst die Voraussetzung für den Schutz der Bezeichnung als Werktitel schafft. „Geistiges Produkt“ meint dabei nicht nur das im künstlerischen Sinne schöpferisch-kreative Element, sondern auch das planerisch-organisatorische Produkt, die konzeptionelle Leistung mithin nicht nur in Bezug auf das künstlerische, sondern auch in Bezug auf das planerisch-organisatorische Gesamtwerk (LG Koblenz, BeckRS 2014, 13263 - Rock am Ring). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Antragsgegner jedenfalls nicht als Alleininhaber der Werktitel anzusehen. Zwischen den Parteien ist zwar streitig, welche Partei in welchem Umfang an der konzeptionellen Entwicklung der Veranstaltungen beteilig war. Die Antragstellerin sollte nach der vertraglichen Vereinbarung zwar die Veranstaltungen konzipieren und organisieren, was sie auch getan hat. Sie sollte indes auch inhaltliche Fragen mit der Antragsgegnerin abstimmen, was angesichts des bei der Antragsgegnerin, nicht hingegen bei der Antragstellerin vorhandenen juristisch-fachlichen Know-Hows auch nachvollziehbar ist; die Antragstellerin hingegen brachte organisatorische Know-How ein. Dies gilt erst recht für die Veranstaltung „Lehrgang 1“ den die Antragstellerin nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin allein entwickelt hat. 3. Zwischen den Titeln besteht auch Verwechselungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG. Für Werktitel gelten grundsätzlich dieselben Grundsätze zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr wie für Marken und Unternehmenskennzeichen. Nach stetiger Rechtsprechung kommt es unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vornehmlich auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Titel, die Kennzeichnungskraft des älteren Titels sowie die Werknähe an (z.B. BGH GRUR 2006, 594 Rn 20 - SmartKey). Wie beim markenrechtlichen Begriff der Verwechslungsgefahr im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehen auch hier die genannten Faktoren zueinander in einem Wechselwirkungsverhältnis, so dass der geringe Grad eines Faktors durch eine höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann. Bei Dienstleistungsidentität und niedriger Kennzeichnungskraft der Zeichen ist die hier vorliegende hohe Ähnlichkeit ausreichend, um eine Verwechselungsgefahr zu begründen. Soweit die Veranstaltungen ohne den Zusatz „X“ beworben werden, liegt sogar eine Identverletzung vor. Aber auch der Zusatz „X“ ist nicht geeignet, eine Zeichenähnlichkeit zu verneinen, da die Bestandteile „Lehrgang 1“ und „Veranstaltung 1“ jedenfalls eine selbstständig kennzeichnende Stellung im Gesamtzeichen behalten haben. 4. Der Antragstellerin ist es jedoch hinsichtlich der Titel „Veranstaltung 1“ und „Lehrgang 2“ nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schuldrechtlich verwehrt, gegenüber dem Antragsgegner die Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Dem Antragsgegner steht insoweit ein Herausgabeanspruch an den Titeln aus § 667 BGB zu, den er der Antragstellerin einredeweise entgegenhalten kann. Der zwischen den Parteien bis Ende 2019 bestehende Vertrag ist als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB zu qualifizieren. Die Antragstellerin war gegen Entgelt zur Durchführung der im Vertrag aufgeführten Dienstleistungen verpflichtet. Nach § 667 BGB, der auch auf Geschäftsbesorgungsverträge anwendbar ist, ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Hierzu können grundsätzlich auch Immaterialgüterrechte gehören (BeckOK/Riesenhuber, 1.2.2020, BGB § 667 Rnr. 15, 15.1). Diese gesetzliche Typisierung wurde auch nicht durch den zwischen den Parteien abgeändert. Im Gegenteil trägt dieser die Strukturelemente eines Auftrages, die geprägt sind durch das Verhältnis eines Prinzipals zu einem Agenten. Schon aus der Präambel ergibt sich, dass der Antragsgegner beabsichtigt, zur Förderung seines Verbandszwecks Tagungen, Weiterbildungsveranstaltungen und interne Arbeitskreise durchzuführen. Die GmbH soll danach den X im Hinblick auf die geplanten Veranstaltungen unterstützen. Konsequent werden auch die von der Antragstellerin zu erbringenden Leistungen als „Serviceleistungen“ benannt, die die Antragstellerin nach Maßgabe der fachlichen Vorgaben des Antragsgegners erbringen sollte. Ausdrücklich vorgesehen waren in dem Vertrag der „Veranstaltung 1“ sowie der „Lehrgang2“ Es ist daher in der Gesamtschau nicht erkennbar, dass die gesetzliche Regelung des § 667 BGB durch den Vertrag abbedungen werden sollte. Hinsichtlich der „Lehrgang1“ hingegen handelt es sich um ein sog. „weiteres Produkt“ nach B. 12 des Vertrages. Diese Produkte sollten von der Antragstellerin eigenständig entwickelt werden können - aber nicht müssen - und den Mitgliedern des Verbandes, aber auch externen Kunden angeboten werden können. Dafür sollte auch die Antragstellerin die Erlöse erhalten können; die Produkte sollten nur mit der Antragsgegnerin „abgestimmt“ werden. Es handelt sich insoweit um eine abgestufte Regelung, wonach die Antragstellerin bei eigenentwickelten Produkten eine größere Freiheit haben sollte, wohingegen bei von der Antragsgegnerin entwickelten bzw. vorgegebenen Produkten eine engere Bindung existieren sollte. Hiermit korrespondiert nach Auffassung des Senats auch eine Abstufung im Hinblick auf die nachvertragliche Situation. Die Herausgabepflicht erstreckt sich daher nicht die Titelrechte an derartige Veranstaltungen. b) Diesen Herausgabeanspruch kann der Antragsgegner der Antragstellerin auch einredeweise entgegenhalten. Nach dem Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ handelt treuwidrig, wer etwas verlangt, was er sofort zurückgeben muss. Er beeinträchtigt die Interessen eines anderen, ohne daran ein nachvollziehbares Interesse zu haben. Zwar betrifft hier die Gegenforderung des Antragsgegners nicht exakt denselben Leistungsgegenstand, da er die Herausgabe des Rechts zum Gegenstand hat, wohingegen die Antragstellerin ein Anspruch aus dem Recht geltend macht. Indes umfasst das Recht auch den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Diesen müsste die Antragstellerin also mit auf den Antragsgegner übertragen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.