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Urteil

20 O 87/10

Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, 1. beim Abschluss von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: [§ 9 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen? (1) Sie können sich zum Schluß einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen.] In diesem Fall setzen wir das Garantiekapital zur Altersvorsorge nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung des beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG). Bei Beitragsfreistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer beträgt der Abzug bei einer Versicherungsdauer bis zu 10 Jahren: 1,2 % ab 11 bis 24 Jahren: 1,0 % ab 25 Jahren: 0,8 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge. Bei Beitragsfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer wird der für Ihre Versicherung geltende Prozentsatz für die Berechnung des Abzugs reduziert. Der Prozentsatz sinkt von Jahr zu Jahr um einen gleichbleibenden Wert, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer null Prozent erreicht. [… ] Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer als die Versicherungsdauer, werden die vorstehend aufgeführten Prozentsätze jeweils im Verhältnis von Beitragszahlungsdauer zur Versicherungsdauer reduziert. [… (2) … (3)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein beitragsfreies Garantiekapital vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung eines beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung. Nähere Informationen zum beitragsfreien Garantiekapital können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. [§ 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen? (1) Sie können Ihre Versicherung … schriftlich kündigen: … (2)] Kündigen Sie Ihre Versicherung, zahlen wir – soweit vorhanden – den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet (§ 176 VVG). [(3)] Bei der Berechnung des Rückkaufswerts wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG). Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, stimmt der Abzug der Höhe nach mit dem Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum selben Zeitpunkt angesetzt würde. [ … (4)] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein Rückkaufswert vorhanden. [Der Rückkaufswert kann auch in den Folgejahren unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegen.] Nähere Informationen zum Rückkaufswert können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. [§ 19 Wie werden Abschlußkosten mit Ihren Beiträgen verrechnet? (1)] Beim Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bei der Tarifkalkulation berücksichtigt. Sie werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern mit den Beiträgen verrechnet. [(2)] Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) vorgesehen. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen. [Der zu tilgende Betrag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Dieses Verrechnungsverfahren hat keine Auswirkungen auf den vereinbarten Versicherungsschutz. Er besteht von Anfang an in voller Höhe. Die Tilgung der Kosten für den Abschluß Ihres Vertrages hat jedoch zur Folge, daß zunächst keine Beträge zur Bildung des beitragsfreien Garantiekapitals oder des Rückkaufswertes zur Verfügung stehen.] Die Entwicklung des beitragsfreien Garantiekapitals und des Rückkaufswertes Ihrer Versicherung ist im Versicherungsschein dargestellt. 2. beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: [§ 14 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen? (1) Sie können sich zum Schluß einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen.] In diesem Fall setzen wir die Garantierente und das Garantiekapital zur Altersvorsorge nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Garantierente und des beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG) Bei Beitragsfreistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer beträgt der Abzug 50 EUR zuzüglich bei einer Aufschubdauer bis zu 10 Jahren: 1,1 % ab 11 bis 24 Jahren: 0,9 % ab 25 Jahren: 0,7 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge. Bei Beitragsfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer wird der für Ihre Versicherung geltende Prozentsatz für die Berechnung des Abzugs reduziert. Der Prozentsatz sinkt von Jahr zu Jahr um einen gleichbleibenden Wert, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer null Prozent erreicht. Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer als die Aufschubdauer, werden die vorstehend aufgeführten Prozentsätze jeweils im Verhältnis von Beitragszahlungsdauer zur Aufschubdauer reduziert. [… (2) … (3)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) keine beitragsfreie Garantierente und kein beitragsfreies Garantiekapital vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Garantierente und eines beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Garantierente und zum beitragsfreien Garantiekapital können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. [§ 15 Wann können Sie die Versicherung kündigen? (1) Sie können Ihre Versicherung vor Rentenbeginn … schriftlich kündigen: … (2)] Kündigen Sie Ihre Versicherung und ist ein Baustein Kapital bei Tod eingeschlossen, zahlen wir – soweit vorhanden – den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet (§ 176 VVG). [(3)] Bei der Berechnung des Rückkaufswerts wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG). Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, stimmt der Abzug der Höhe nach mit dem Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum selben Zeitpunkt angesetzt würde. [… (4) Kündigen Sie Ihre Versicherung, bei der kein Baustein Kapital bei Tod eingeschlossen ist, gilt: … (5)] Haben Sie keine Beitragsrückzahlung und keine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn vereinbart, ist Ihre Versicherung beitragsfrei und enthält sie keinen Baustein bei Tod, können Sie Ihre Versicherung nicht kündigen. [(6)] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) kein Rückkaufswert vorhanden. [Der Rückkaufswert kann auch in den Folgejahren unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegen.] Nähere Informationen zum Rückkaufswert können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. [§ 24 Wie werden Abschlußkosten mit Ihren Beiträgen verrechnet? (1)] Beim Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bei der Tarifkalkulation berücksichtigt. Sie werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern mit den Beiträgen verrechnet. [(2)] Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) vorgesehen. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen. [Der zu tilgende Betrag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. Dieses Verrechnungsverfahren hat keine Auswirkungen auf den vereinbarten Versicherungsschutz. Er besteht von Anfang an in voller Höhe. Die Tilgung der Kosten für den Abschluß Ihres Vertrages hat jedoch zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung der beitragsfreien Garantierente oder des Rückkaufswertes zur Verfügung stehen.] Die Entwicklung der beitragsfreien Garantierente und des Rückkaufswertes Ihrer Versicherung ist im Versicherungsschein dargestellt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist bezüglich des Ausspruchs unter I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR und bezüglich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 50.000,00 EUR Tatbestand 1 Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte wegen mehrerer Klauseln in deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen auf Unterlassung in Anspruch. 2 Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen. Sie bietet u.a. den Abschluss von Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen an. 3 Sie verwendete jedenfalls bis 31.12.2007 beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen „Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: Zukunftskapital E 1“ (Anlage K 1/84; im Folgenden: AVB Kapital E 1) und beim Abschluss von Rentenversicherungen „Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur Altersvorsorge: Zukunftsrente E 70“ (Anlage K 2/94; im Folgenden: AVB Rente E 70). 4 Streitgegenständlich sind Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die sich mit den Folgen einer Kündigung bzw. Beitragsfreistellung der Versicherung sowie der Verrechnung der Abschlusskosten befassen. Die entsprechenden Regelungen finden sich für die Kapitallebensversicherung in den §§ 9, 10 und 19 der AVB Kapital E 1, für die Rentenversicherung in den §§ 14, 15 und 24 der AVB Rente E 70. Für den Inhalt der Regelungen wird auf die vorgelegten AVB (Anlage K 1/84 und K 2/94) Bezug genommen. Die vom Kläger beanstandeten Klauseln sind dem nachfolgend dargestellten Klagantrag zu entnehmen; es handelt sich dabei um die fettgedruckten Textpassagen. 5 Die vorgenannten Klauseln in den AVB Kapital E 1 und in den AVB Rente E 70 verweisen für den Rückkaufswert im Fall der Kündigung und das sogenannte „beitragsfreie Garantiekapital“ bzw. die sogenannte „beitragsfreie Garantierente“ im Fall der Prämienfreistellung auf den Versicherungsschein. Wegen des Inhalts des Versicherungsscheins wird auf die – nur für die Rentenversicherung – vorgelegte Musterversicherungspolice (Anlage B 1/244) Bezug genommen. 6 Der Kläger ist der Auffassung, die Klauseln seien intransparent und daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Sie genügten nicht den vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 09.05.2001 (BGHZ 147, 354 und 373) formulierten Anforderungen. 7 Dem Versicherungsnehmer werde bereits nicht klar, dass es sich um Vereinbarungen handele, mit denen vom Gesetz abgewichen werde. Ihm werde auch nicht hinreichend verdeutlicht, welche Folgen eine Kündigung bzw. Beitragsfreistellung habe, und wie die Abschlusskosten verrechnet würden. Zudem werde dem Versicherungsnehmer, der die berechtigte Erwartung hege, dass seine Prämien der Kapitalbildung dienten, verschleiert, dass er bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren der Versicherungslaufzeit nichts erstattet erhalte und im Fall einer Kündigung Stornokosten zu tragen habe. Er werde auch nicht deutlich darüber aufgeklärt, dass er mit seinen Prämien in jedem Falle auch bei einer Fortführung der Versicherung bis zum Ende der vorgesehenen Laufzeit die Abschlusskosten der Versicherung finanziere. Die genaue Höhe dieser Kosten wie auch ihre konkrete Zusammensetzung werde verschwiegen. 8 Die Intransparenz werde auch nicht durch die wiederholten Verweisungen auf den Versicherungsschein beseitigt. Zum einen müssten Klauseln aus sich heraus verständlich sein, zum anderen enthielte der Versicherungsschein nicht alle Angaben, die erforderlich seien, um dem Versicherungsnehmer verständlich zu machen, welche konkreten finanziellen Auswirkungen die streitgegenständlichen Klauseln hätten. 9 Die Klauseln seien darüber hinaus bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch inhaltlich unangemessen, was einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstelle. Der Kläger verweist insoweit auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2005 (NJW 2005, 2376) und 15.02.2006 (NJW 2006, 1783). 10 Der Kläger beantragt - wobei die nachfolgend fett gedruckten Textpassagen Gegenstand des Unterlassungsantrags sind -, 11 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, 12 1. beim Abschluss von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: 13 [§ 9 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen? 14 (1) Sie können sich zum Schluß einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen.] 15 In diesem Fall setzen wir das Garantiekapital zur Altersvorsorge nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung des beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG). 16 Bei Beitragsfreistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer beträgt der Abzug bei einer Versicherungsdauer 17 bis zu 10 Jahren: 1,2 % ab 11 bis 24 Jahren: 1,0 % ab 25 Jahren: 0,8 % 18 der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge. 19 Bei Beitragsfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer wird der für Ihre Versicherung geltende Prozentsatz für die Berechnung des Abzugs reduziert. Der Prozentsatz sinkt von Jahr zu Jahr um einen gleichbleibenden Wert, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer null Prozent erreicht. 20 [… ] 21 Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer als die Versicherungsdauer, werden die vorstehend aufgeführten Prozentsätze jeweils im Verhältnis von Beitragszahlungsdauer zur Versicherungsdauer reduziert. 22 [… 23 (2) … 24 (3)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein beitragsfreies Garantiekapital vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung eines beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung. Nähere Informationen zum beitragsfreien Garantiekapital können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 25 [§ 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen? 26 (1) Sie können Ihre Versicherung … schriftlich kündigen: 27 … 28 (2)] Kündigen Sie Ihre Versicherung, zahlen wir – soweit vorhanden – den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet (§ 176 VVG). 29 [(3)] Bei der Berechnung des Rückkaufswerts wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG). 30 Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, stimmt der Abzug der Höhe nach mit dem Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum selben Zeitpunkt angesetzt würde. 31 [ … 32 (4)] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein Rückkaufswert vorhanden. [Der Rückkaufswert kann auch in den Folgejahren unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegen.] Nähere Informationen zum Rückkaufswert können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 33 [§ 19 Wie werden Abschlußkosten mit Ihren Beiträgen verrechnet? 34 (1)] Beim Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bei der Tarifkalkulation berücksichtigt. Sie werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern mit den Beiträgen verrechnet. 35 [(2)] Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) vorgesehen. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen. [Der zu tilgende Betrag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. 36 Dieses Verrechnungsverfahren hat keine Auswirkungen auf den vereinbarten Versicherungsschutz. Er besteht von Anfang an in voller Höhe. Die Tilgung der Kosten für den Abschluß Ihres Vertrages hat jedoch zur Folge, daß zunächst keine Beträge zur Bildung des beitragsfreien Garantiekapitals oder des Rückkaufswertes zur Verfügung stehen.] Die Entwicklung des beitragsfreien Garantiekapitals und des Rückkaufswertes Ihrer Versicherung ist im Versicherungsschein dargestellt. 37 2. beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: 38 [§ 14 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen? 39 (1) Sie können sich zum Schluß einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen.] 40 In diesem Fall setzen wir die Garantierente und das Garantiekapital zur Altersvorsorge nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herab. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Garantierente und des beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung stehende Betrag wird dabei um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG) 41 Bei Beitragsfreistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer beträgt der Abzug 50 EUR zuzüglich bei einer Aufschubdauer 42 bis zu 10 Jahren: 1,1 % ab 11 bis 24 Jahren: 0,9 % ab 25 Jahren: 0,7 % 43 der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge. 44 Bei Beitragsfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer wird der für Ihre Versicherung geltende Prozentsatz für die Berechnung des Abzugs reduziert. Der Prozentsatz sinkt von Jahr zu Jahr um einen gleichbleibenden Wert, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer null Prozent erreicht. 45 Ist bei Ihrer Versicherung die Beitragszahlungsdauer kürzer als die Aufschubdauer, werden die vorstehend aufgeführten Prozentsätze jeweils im Verhältnis von Beitragszahlungsdauer zur Aufschubdauer reduziert. 46 [… 47 (2) … 48 (3)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) keine beitragsfreie Garantierente und kein beitragsfreies Garantiekapital vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Garantierente und eines beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Garantierente und zum beitragsfreien Garantiekapital können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 49 [§ 15 Wann können Sie die Versicherung kündigen? 50 (1) Sie können Ihre Versicherung vor Rentenbeginn … schriftlich kündigen: 51 … 52 (2)] Kündigen Sie Ihre Versicherung und ist ein Baustein Kapital bei Tod eingeschlossen, zahlen wir – soweit vorhanden – den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet (§ 176 VVG). 53 [(3)] Bei der Berechnung des Rückkaufswerts wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG). 54 Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, stimmt der Abzug der Höhe nach mit dem Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum selben Zeitpunkt angesetzt würde. 55 [… 56 (4) Kündigen Sie Ihre Versicherung, bei der kein Baustein Kapital bei Tod eingeschlossen ist, gilt: 57 … 58 (5)] Haben Sie keine Beitragsrückzahlung und keine Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn vereinbart, ist Ihre Versicherung beitragsfrei und enthält sie keinen Baustein bei Tod, können Sie Ihre Versicherung nicht kündigen. 59 [(6)] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) kein Rückkaufswert vorhanden. [Der Rückkaufswert kann auch in den Folgejahren unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegen.] Nähere Informationen zum Rückkaufswert können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 60 [§ 24 Wie werden Abschlußkosten mit Ihren Beiträgen verrechnet? 61 (1)] Beim Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bei der Tarifkalkulation berücksichtigt. Sie werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern mit den Beiträgen verrechnet. 62 [(2)] Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) vorgesehen. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen. [Der zu tilgende Betrag ist nach der erwähnten Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. 63 Dieses Verrechnungsverfahren hat keine Auswirkungen auf den vereinbarten Versicherungsschutz. Er besteht von Anfang an in voller Höhe. Die Tilgung der Kosten für den Abschluß Ihres Vertrages hat jedoch zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung der beitragsfreien Garantierente oder des Rückkaufswertes zur Verfügung stehen.] Die Entwicklung der beitragsfreien Garantierente und des Rückkaufswertes Ihrer Versicherung ist im Versicherungsschein dargestellt. 64 Die Beklagte beantragt, 65 die Klage abzuweisen. 66 Sie verteidigt die angegriffenen Klauseln als gesetzeskonform und hinreichend verständlich. Sie macht insbesondere geltend, bei der Beurteilung der Transparenz müsse auch der Inhalt des Versicherungsscheins, der u.a. eine Rückkaufswerttabelle enthalte, berücksichtigt werden. Sie hält die Klauseln auch und gerade unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2001 (BGHZ 147, 354; BGHZ 147, 373) und 12.10.2005 (BGHZ 164, 297; BGHReport 2006, 24) sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.02.2006 für hinreichend transparent und angemessen. 67 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie vorgebracht, es sei nicht zu befürchten, dass sie bei Verträgen, die ab 01.01.2008 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen VVG - geschlossen worden seien, noch die alten Klauseln verwendet habe. 68 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die von ihnen vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 31.08.2010 (Bl. 323 d.A.) Bezug genommen. 69 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG gehört. Sie hat von einer Stellungnahme abgesehen. Entscheidungsgründe 70 Die zulässige Klage ist begründet. 71 Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 1 UKlaG. Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich aus den §§ 3, 4 UKlaG. 72 Die im Tenor genannten Klauseln benachteiligen den Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unangemessen. 73 Nach diesem Gebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354 und 373). 74 Diesen Anforderungen genügen weder die streitgegenständlichen Klauseln für die Kapitallebensversicherung (1.) noch diejenigen für die Rentenversicherung (2.). Die Verwendung dieser Klauseln ist der Beklagten uneingeschränkt, also nicht nur für Verträge, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden, zu untersagen (3.). 75 1. Kapitallebensversicherungen: §§ 9, 10 und 19 der AVB Kapital E 1 76 Die Regelungen zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung einschließlich der jeweils in Bezug genommenen Regelung über die sogenannten „Abschlusskosten“ sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 77 Der Verbraucher kann auch bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht klar erkennen, welche wirtschaftlichen Folgen eine Kündigung der Versicherung bzw. der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung hat. Die Klauseln sind teilweise bereits durch ihre nicht eindeutige Begrifflichkeit unverständlich. Die Beklagte hat zudem ohne nachvollziehbaren Grund sachlich zusammengehörende Regelungen auseinandergerissen. Insbesondere kann der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen der Regelungen nicht sachgerecht einschätzen. 78 a) Beitragsfreistellung 79 Die insoweit maßgeblichen §§ 9, 19 der AVB Kapital E 1 sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Regelungskomplexes unwirksam. Mehrere Kernpunkte sind für den Verbraucher unverständlich und unklar, so dass die Klauseln in dem beantragten Umfang für unwirksam zu erklären sind. 80 aa) § 9 der AVB Kapital E 1 81 (1) Bereits die Formulierung des § 9 der AVB Kapital E 1 beinhaltet begriffliche Verwirrungen. 82 Der Verbraucher, der die Klausel in § 9 AVB Kapital E 1 mit der gebotenen Sorgfalt liest, kann erkennen, dass sein Wunsch nach einer Beitragsfreistellung zu einer Herabsetzung einer bestimmten, für den Vertrag ersichtlich relevanten Kapitalsumme führt. Insoweit werden jedoch verschiedene Begriffe verwendet. In Abs. 1 S. 1 ist die Rede vom „Garantiekapital“, in Abs. 1 S. 2 geht es um den Betrag, der für die Bildung des „beitragsfreien Garantiekapitals“ zur Verfügung steht, und Abs. 1 S. 3 spricht von einem „durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs“. Relevant sind also aus Sicht des Versicherungsnehmers möglicherweise drei, mindestens jedoch zwei verschiedene Beträge. 83 Der Verbraucher hat keine Möglichkeit, diese für ihn relevanten Beträge zu ermitteln. 84 Der Klausel selbst sind die Beträge nicht zu entnehmen. Dies ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, da ansonsten das Klauselwerk so umfangreich wäre, dass es aus diesem Grund wiederum intransparent wäre. Die Beklagte müsste nämlich in einem Anhang zu den AVB Kapital E 1 für alle denkbaren Versicherungssummen, alle denkbaren Vertragslaufzeiten und alle denkbaren Zeitpunkte der Beitragsfreistellung die entsprechenden Beträge auflisten. Vor diesem Hintergrund darf die Beklagte darauf verweisen, wie sie dies in § 9 Abs. 3 letzter Satz der AVB Kapital E 1 tut, dass konkrete Informationen zum Garantiekapital gesonderten Unterlagen zu entnehmen sind. 85 Es erscheint allerdings bedenklich, dass die Beklagte ihrem Vortrag zufolge die individuellen Berechnungen erst im Versicherungsschein vornimmt. Die Versicherungspolice erhält der Verbraucher nach Vertragsabschluss. Das Transparenzgebot soll es jedoch dem Verbraucher auch ermöglichen, Marktchancen wahrzunehmen, also vor Vertragsabschluss die Angebote verschiedener Versicherungsunternehmen bzw. Angebote anderer Kapitalanlageanbieter wie etwa Banken miteinander zu vergleichen. Er ist nicht nur in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer, sondern gleichermaßen in seiner Eigenschaft als Versicherungsinteressent schützenswert. Seinem berechtigten Informationsinteresse wäre nur genügt, wenn die Beklagte anbieten würde, einem Interessenten auf Anfrage kostenlos schon vor Vertragsschluss für die gewünschte Versicherungssumme und die gewünschte Vertragslaufzeit eine entsprechende tabellarische Übersicht zur Verfügung zu stellen. Dass die Beklagte so verfährt, macht sie selbst nicht geltend. 86 Im vorliegenden Fall kann auch nicht beurteilt werden, ob die gesonderten Unterlagen ausreichende Informationen zur Wahrung des Transparenzgebotes enthalten, da die Beklagte für die Kapitallebensversicherung keine Musterpolice vorgelegt hat. Sie musste nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dies erforderlich wäre. Sie hat sich in der Klagerwiderung mehrfach darauf berufen, dass die Versicherungspolice die erforderlichen Informationen enthalte. Dass sie dann auch eine entsprechende Musterpolice vorlegen muss, um ihren Vortrag zu substantiieren, kann einer anwaltlich vertretenen Partei nicht verborgen bleiben. Zudem hat der Kläger in der Replik (S. 3, Bl. 275 d.A.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschein zur kapitalbildenden Lebensversicherung nicht gewürdigt werden kann, da er nicht vorgelegt wurde. Spätestens dies hätte für die Beklagte Anlass sein müssen, eine entsprechende Musterpolice vorzulegen. 87 Hilfsweise ist auf die Ausführungen zur Rentenversicherung (unten 2. a) aa)) zu verweisen. Für diese Versicherung hat die Beklagte eine Musterpolice vorgelegt. Die Angaben, die in dieser Police enthalten sind, sind nicht ausreichend. Auch wenn unterstellt wird, eine Police für die Kapitallebensversicherungen enthielte die entsprechenden Angaben, so wären diese nicht geeignet, um in Verbindung mit der Klausel die gebotene Transparenz herzustellen. 88 (2) Intransparent und irreführend ist § 9 Abs. 1 der AVB Kapital E 1 auch unter dem Aspekt des Abzugs, der von der Beklagten vorgenommen wird. 89 Die Formulierung „Der […] zur Verfügung stehende Betrag wird […] um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG).“ erweckt beim Versicherungsnehmer den unrichtigen Eindruck, sowohl das „ob“ als auch das „wie“ der Kürzung, also die Höhe des Abzugsbetrags, seien durch § 174 VVG [a.F.] gesetzlich vorgeschrieben. 90 Tatsächlich ist der Versicherer nur zur Vornahme des Abzugs berechtigt, wenn er dies mit dem Versicherungsnehmer vereinbart hat, was der Verbraucher dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen kann. 91 Darüber hinaus legt § 174 Abs. 4 VVG die Höhe des Abzugs nicht fest, sondern regelt nur, dass der Abzug angemessen sein muss. Die obige Formulierung suggeriert jedoch, dass die Höhe des Abzugs im Gesetz festgelegt sei, also vom Gesetzgeber als angemessen angesehen werde. Tatsächlich hält lediglich die Beklagte die Höhe der Abzüge für angemessen, was die Klausel verschleiert. Insoweit unterscheidet sich die von der Beklagten verwendete Fassung der Klausel von derjenigen, die der Entscheidung des LG Hamburg vom 20.11.2009, Az. 324 O 1136/07 bzw. des HansOLG Hamburg vom 27.07.2010, Az. 9 U 233/09 zugrundelag, denn dort lautete die Formulierung: „In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, […]“. 92 (3) Die konkrete Höhe des Abzugs kann der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen. Er ist auch nicht imstande, diesen Betrag zu berechnen. 93 Die Klausel differenziert zwischen einer Freistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Prämienzahlungsdauer und einer solchen in der Zeit danach. 94 Im ersten Fall berechnet sich der Abzug als Prozentsatz „der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zu Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge“. Den letztgenannten Wert kann der Versicherungsnehmer berechnen. Wie hoch das „durchschnittliche[…] Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs“ ist, wird ihm jedoch in der Klausel nicht mitgeteilt. 95 Wird die Prämienfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Prämienzahlungsdauer beantragt, soll der Abzugsbetrag der Klausel zufolge jährlich linear sinken, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer Null beträgt. Die Klausel lässt aber im Dunkeln, welches der Ausgangsbetrag des Abzugs ist. Nur wenn neben dem Endbetrag von Null auch der Anfangsbetrag bekannt wäre, könnte die lineare jährliche Veränderung und damit der Betrag des Abzugs für einzelne Zeitpunkte zwischen der Mitte und dem Ende der vereinbarten Prämienzahlungsdauer berechnet werden. Auch wenn unterstellt wird, der Ausgangsbetrag für den Abzug während der zweiten Hälfte der vereinbarten Prämienzahlungsdauer entspreche dem im vorigen Absatz genannten Betrag von „0,8 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zu Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge“, hilft dies dem Verbraucher nicht weiter, da er schon diesen Wert nicht berechnen kann, wie oben ausgeführt. 96 Nachdem die Beklagte, wie oben ausgeführt, keine Musterpolice für die Kapitallebensversicherung vorgelegt hat, kann auch nicht geprüft werden, ob darin weitere Informationen enthalten sind, die die Klausel in ihrer wirtschaftlichen Tragweite für den Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsinteressenten verständlich machen. 97 Hilfsweise ist auf die Ausführungen zur Rentenversicherung (unten 2. a) aa)) zu verweisen. Für diese Versicherung hat die Beklagte eine Musterpolice vorgelegt. Die Angaben, die in dieser Police enthalten sind, sind nicht ausreichend. Auch wenn unterstellt wird, eine Police für die Kapitallebensversicherungen enthielte die entsprechenden Angaben, so wären diese nicht geeignet, um in Verbindung mit der Klausel die gebotene Transparenz herzustellen. 98 (4) Über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Wunschs nach einer Beitragsfreistellung wird der Versicherungsnehmer schließlich auch durch § 9 Abs. 3 S. 1 bis 3 der AVB Kapital E 1 nicht klar informiert. 99 Dort heißt es: „Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein beitragsfreies Garantiekapital vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung eines beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung. Nähere Informationen zum beitragsfreien Garantiekapital können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.“ 100 Dieser Hinweis ist zu pauschal und daher irreführend und intransparent. Beim Verbraucher muss dabei der unrichtige Eindruck entstehen, dass es für ihn stets günstiger ist, wenn er eine Beitragsfreistellung, die aus finanziellen Gründen unumgänglich ist, möglichst spät beantragt, umgekehrt also möglichst lange die Prämien aufbringt. Erkennt allerdings ein Verbraucher schon kurz nach Beginn seiner Zahlungspflicht, dass er demnächst die Prämien nicht mehr wird aufbringen können, z.B. weil sein Arbeitslohn nach einer ordentlichen Kündigung mit einer Frist von mehreren Monaten wegfallen wird, ist es für ihn wirtschaftlich günstiger, die Prämienzahlung sofort einzustellen. Anderenfalls dienen seine Prämien wegen des Zillmerverfahrens primär zur Finanzierung der vom Versicherer zu leistenden Provisionszahlungen. In dieser Konstellation liegt es also ausschließlich im Interesse des Versicherers, nicht jedoch des Verbrauchers, dass noch möglichst lange Prämien bezahlt werden. Diese Interessenlage verschleiert die Klausel. 101 bb) § 19 der AVB Kapital E 1 102 Diese Klausel ist ebenfalls intransparent und nicht geeignet, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass und in welchem Umfang seine Prämien entgegen den berechtigten Erwartungen, die er an eine auch zur Kapitalanlage dienende Versicherung stellt, zu einem beachtlichen Teil dazu dienen, allgemeine, nicht vertragsspezifische Aufwendungen der Versicherung für Provisionen und Werbung zu decken. 103 (1) Bereits der Aufbau der AVB Kapital E 1 ist unübersichtlich und damit unklar. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum die Regelung in § 19 der AVB Kapital E 1, auf die nur in den §§ 9 und 10 der AVB Kapital E 1 Bezug genommen wird, diesen Klauseln nicht als § 11 unmittelbar nachfolgt. Zwar nimmt § 9 Abs. 3 (wie auch § 10 Abs. 4) der AVB Kapital E 1 ausdrücklich Bezug auf § 19 der AVB Kapital E 1, jedoch hält die konkret verwendete Formulierung den Verbraucher eher davon ab, die zitierte Klausel zu lesen. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass er annimmt, in § 19 der AVB Kapital E 1 werde lediglich ein versicherungsmathematisches Verfahren, nämlich das Zillmerverfahren, erläutert. Es ist für ihn nicht hinreichend verständlich, dass sich § 19 der AVB Kapital E 1 mit Kosten befasst, die dem Versicherungsunternehmen entstehen, die aber der Versicherungsnehmer tragen soll. 104 (2) Zudem ist es irreführend, den Begriff der „Abschlusskosten“ zu verwenden, ohne ihn näher zu erläutern. Die Formulierung „Beim Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten“, dient nicht der Klarstellung, sondern verstärkt die Irreführung. Der Hinweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist nicht ausreichend, um die gebotene Transparenz herzustellen. 105 Dass beim Abschluss eines Versicherungsvertrags Kosten entstehen, ist für den interessierten Verbraucher nachvollziehbar. Er kann erkennen, dass die Versicherung im Zusammenhang mit der Gesundheitsprüfung Anfragen an Ärzte richten wird, zudem muss der Vertrag in der EDV angelegt werden, die Versicherungspolice muss erstellt und ihm zugesandt werden, und im Einzelfall kann dem Vertragsabschluss auch eine zeitaufwändige Beratung durch den Vertreter der Versicherung vorausgegangen sein. Dass eine Partei ihre Vertragskosten auf den Vertragspartner abwälzt, ist für den Verbraucher inzwischen auch nicht mehr überraschend. So berechnen etwa Fluggesellschaften regelmäßig zusätzlich zum eigentlichen Flugpreis eine sogenannte „Ticket Service Charge“, die bis zu 100 EUR betragen kann, wie dem Internet zu entnehmen ist. 106 Die vorgenannten Kosten, deren Entstehung dem aufmerksamen und interessieren Versicherungsnehmer nicht verborgen bleiben kann, machen jedoch nur einen geringen Teil der in Rede stehenden Kosten aus. Besonders ins Gewicht fallen nämlich die Abschlussprovisionen, Zusatzprovisionen und Courtagen. Auch wenn unterstellt werden kann, dass ein Versicherungsnehmer weiß, dass „sein Versicherungsvertreter“, der ihm vor dem Abschluss nähere Informationen über das gewünschte Produkt erteilt hat, für Abschlüsse eine Provision erhält, so weiß er damit noch nicht, dass diese Provisionen voll aus seinen Prämien finanziert werden. Er kennt deren gerade bei Lebensversicherungen beträchtliche Höhe nicht. 107 Erst recht kann der Versicherungsnehmer der Klausel nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass es nicht nur um die seinem Vertrag unmittelbar zurechenbaren Abschlussaufwendungen geht, sondern dass die Versicherung auch ihre nicht unmittelbar vertragsbezogenen Werbeaufwendungen und allgemeinen Sachaufwendungen vom Versicherungsnehmer finanzieren lassen will. Es ist irreführend, wenn die Beklagte davon spricht, es gehe um Kosten, die „beim Abschluss von Verträgen entstehen“. Werbeaufwendungen haben nichts mit Kosten für den Abschluss von Versicherungsverträgen zu tun, sondern fallen völlig unabhängig davon an, ob es zu einem Abschluss kommt oder nicht. 108 Der Hinweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist nicht ausreichend, um dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, welche Kosten von ihm getragen werden sollen. Die Norm zählt zwar die Kosten im Einzelnen deutlich auf, insbesondere erwähnt sie an erster Stelle die Provisionen, und nennt auch die Werbeaufwendungen. Für einen Versicherungsnehmer, der nicht über einen Internetanschluss verfügt, ist es jedoch kaum möglich, sich den Verordnungstext zu verschaffen. 109 (2) Darüber hinaus verschleiert die Klausel die Größenordnung der Kosten, die das Versicherungsunternehmen auf den Versicherten überwälzt. Im zweiten Absatz heißt es lediglich, dass „die ersten Beiträge“ zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen werden, und dass „zunächst“ keine Beträge zur Bildung des beitragsfreien Garantiekapitals oder des Rückkaufswertes zur Verfügung stehen. Im Übrigen wird auf den - für die Kapitallebensversicherung nicht vorgelegten - Versicherungsschein verwiesen. Der für die Rentenversicherung vorgelegte Versicherungsschein weist jedenfalls diese Kosten nicht gesondert aus. Dass die Kosten viele Monatsprämien verschlingen, kann der Verbraucher der Klausel nicht annähernd entnehmen. 110 (3) Missverständlich und irreführend ist auch die Formulierung in Abs. 1 der Klausel, dass die Abschlusskosten dem Versicherungsnehmer nicht gesondert in Rechnung gestellt, „sondern mit den Beiträgen verrechnet“ würden. Eine Verrechnung ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine Saldierung. Sie setzt voraus, dass wechselseitige Forderungen bestehen. Der zu bildende Saldo ist stets geringer als die höchste Einzelforderung. Verrechnet werden sollen der Klausel zufolge die Abschlusskosten und die Beiträge. Dem Versicherungsnehmer ist klar, dass er die Versicherungsprämien, also die sog. Beiträge zu bezahlen hat. Wenn mit diesen die Abschlusskosten verrechnet werden sollen, müsste dies nach dem üblichen Verständnis des Begriffs „Verrechnung“ dazu führen, dass die vom Versicherungsnehmer zu bezahlenden Prämien geringer werden. Tatsächlich aber werden die Versicherungsprämien dazu verwendet, um die Abschlusskosten der Versicherung zu decken. Dies hat nichts mit einer Verrechnung „mit den Beiträgen“ zu tun. Was die Beklagte meint, aber nicht verständlich ausführt, ist, dass sie den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auszahlung der Versicherungsleistung mit ihrem Anspruch auf Begleichung der vorgenannten Kosten verrechnen will. 111 In zweiten Absatz der Klausel wird zwar etwas deutlicher davon gesprochen, dass „die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen“ werden. Der Versicherungsnehmer wird zuvor jedoch förmlich von der weiteren Lektüre abgeschreckt, indem er mit der für ihn weitgehend unverständlichen Formulierung konfrontiert wird, für den Vertrag sei „das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) vorgesehen“. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat, sofern er nicht über einen Internetanschluss verfügt, kaum eine Möglichkeit, sich den Text der Verordnung zu verschaffen. Hinzu kommt, dass die bezeichnete Bestimmung auch für einen besonders interessierten und aufmerksamen Versicherungsnehmer schlicht unverständlich ist. 112 Die Klausel erweckt zudem den unrichtigen Eindruck, als sei die sogenannte „Verrechnung“ - der Begriff „Verrechnungsverfahren“ findet sich in § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung nicht - durch diese Verordnung vorgeschrieben. Dann aber besteht für den Verbraucher kein Anlass, sich den Verordnungstext zu verschaffen, denn er muss annehmen, dass diese Vorgehensweise zwingend ist und nicht der Vereinbarung der Vertragspartner unterliegt. 113 Die Klausel ist auch insoweit irreführend. Es ist keinesfalls zwingend, dass eine Versicherung ihre Abschlusskosten iSd § 43 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung auf den Versicherungsnehmer überwälzt. § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung begrenzt lediglich die Höchstsätze der Zillmerung, schreibt aber ebenfalls nicht vor, dass der Versicherungsnehmer mit diesen Kosten belastet werden muss. 114 b) Kündigung 115 Die §§ 10, 19 der AVB Kapital E 1, die die Folgen einer Kündigung regeln, sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Regelungskomplexes unwirksam. Mehrere Kernpunkte sind für den Verbraucher unverständlich und unklar, so dass die Klauseln in dem beantragten Umfang für unwirksam zu erklären sind. 116 aa) § 10 der AVB Kapital E 1 117 Die Formulierung in § 10 Abs. 2 und 3 der AVB Kapital E 1 entspricht in den insoweit relevanten Passagen weitgehend der Formulierung in § 9 Abs. 1 der AVB Kapital E 1. Es kann auf die Darlegungen zur Beitragsfreistellung (oben a) aa)) Bezug genommen werden. 118 Anders als bei der Regelung in § 9 Abs. 1 der AVB Kapital E 1 wird bei § 10 Abs. 2 und 3 der AVB Kapital E 1 einheitlich vom „Rückkaufswert“ gesprochen. Es werden also nicht mehrere, den Verbraucher verwirrende Begriffe verwendet („Garantiekapital“, „beitragsfreies Garantiekapital“ etc.). Allerdings wird stattdessen der Begriff des „Rückkaufswerts“ für verschiedene Dinge verwendet, was wiederum zu Verwirrung führt. 119 Der Einwand der Beklagten, die Terminologie der §§ 174, 176 VVG [a.F.] sei bezüglich des Begriffs „Rückkaufswert“ nicht eindeutig, ist zutreffend. § 176 Abs. 3 VVG zufolge ist der Rückkaufswert der Zeitwert der Versicherung. § 176 Abs. 4 VVG lässt es zu, einen Abzug vorzunehmen, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. Der sich unter Berücksichtigung des Abzugs ergebende Auszahlungsbetrag ist danach also nicht identisch mit dem Rückkaufswert. Allerdings spricht § 174 Abs. 1 S. 1 VVG davon, dass der Versicherer den Rückkaufswert zu erstatten hat, der nach § 176 Abs. 3 und 4 VVG zu berechnen ist. Danach wäre der Rückkaufswert der um den Abzug verringerte Zeitwert, Rückkaufwert und Auszahlungsbetrag wären identisch. 120 Die Intransparenz der Klausel beruht jedoch nicht auf diesen terminologischen Fragen. Entscheidend ist, dass die Beklagte nicht verdeutlicht, dass es mehrere relevante Beträge gibt, wie auch immer sie diese nennen mag. Sie müsste klarstellen, dass es einen nach versicherungsmathematischen Methoden ermittelten Zeitwert der Versicherung gibt, dass sie von diesem Wert einen aus ihrer Sicht angemessenen Abzug machen möchte, und dass der dann verbleibende Betrag der Betrag ist, der tatsächlich zur Auszahlung kommt. Zudem müsste sie eine Differenzierung vornehmen zwischen dem garantierten Auszahlungsbetrag und dem nicht garantierten, also nur prognostizierten Auszahlungsbetrag einschließlich einer möglichen Überschussbeteiligung. 121 Die Klausel verweist den Verbraucher auf „anerkannte[…] Regeln der Versicherungsmathematik“. Zudem ist - wie beim Garantiekapital im Fall der Beitragsfreistellung - die Rede von einem „als angemessen angesehene[n] Abzug“, den tatsächlich nur die Beklagte einseitig als angemessen erachtet, und der nicht etwa, was der Zusatz „(§ 176 VVG)“ nahelegt, nach Grund und Höhe gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist die Versicherung im Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, stimmt der Abzug gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 der AVB Kapital E 1 mit dem Abzug überein, der im Fall der Beitragsfreistellung vorzunehmen wäre. Auf die Ausführungen zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung in § 9 Abs. 1 der AVB Kapital E 1 wird Bezug genommen (siehe oben a) aa)). 122 § 10 Abs. 4 der AVB Kapital E 1 stimmt in den wesentlichen Passagen wörtlich mit § 9 Abs. 3 der AVB Kapital E 1 überein. Die Ausführungen zu dieser Klausel einschließlich des Hinweises auf die nicht von der Beklagten vorgelegte Musterpolice gelten daher hier entsprechend (oben a) aa)). 123 bb) § 19 der AVB Kapital E 1 124 Die Klausel, die über § 9 Abs. 3 der AVB Kapital E 1 auch bei einer Beitragsfreistellung Anwendung findet, wurde bereits erörtert. Es wird auf die Darlegungen zur Beitragsfreistellung (oben a) bb)) verwiesen. 125 2. Rentenversicherungen: §§ 14, 15 und 24 der AVB Rente E 70 126 Die Regelungen zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung einschließlich der jeweils in Bezug genommenen Regelung über die sogenannten „Abschlusskosten“ sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 127 a) Beitragsfreistellung 128 Die insoweit maßgeblichen §§ 14, 24 der AVB Rente E 70 sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Regelungskomplexes unwirksam. Mehrere Kernpunkte sind für den Verbraucher unverständlich und unklar, so dass die Klauseln in dem beantragten Umfang für unwirksam zu erklären sind. 129 aa) § 14 der AVB Rente E 70 130 Die Klausel entspricht in den relevanten Passagen § 9 der AVB Kapital E 1, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zur Kapitallebensversicherung (oben 1. a) aa)) verwiesen werden kann. Auch in § 14 der AVB Rente E 70 wird dadurch eine Unklarheit verursacht, dass nicht nur die Begriffe „Garantierente“ und „Garantiekapital“ verwendet werden, sondern auch von einer „beitragsfreien Garantierente“ und einem „beitragsfreien Garantiekapital“ sowie einem „durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs“ gesprochen wird. 131 Ebenso darf der Verbraucher auch hier nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Zusatzinformationen, die wegen ihres individuellen Bezugs zu einer konkreten Versicherungssumme und einer konkreten Laufzeit praktisch nicht in den AVB untergebracht werden können, erst nach Vertragsschluss in Form des Versicherungsscheins zu erhalten. 132 Darüber hinaus enthält auch die von der Beklagten für die Rentenversicherung vorgelegte Musterpolice nicht die Informationen, die dem Verbraucher zur Vermeidung einer Intransparenz als konkrete Ergänzung der abstrakten Ausführungen in der Klausel erteilt werden müssen. 133 Unter der Überschrift „Beitragsfreistellung und Rückkaufswert“ findet sich eine Tabelle mit vier Spalten. Die erste Spalte nennt mögliche Zeitpunkte für die Beitragsfreistellung bzw. den „Rückkauf“, also die Kündigung. Die zweite Spalte gibt die monatliche Garantierente nach Beitragsfreistellung ohne Überschussbeteiligung an. Angaben zum nicht garantierten Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung finden sich in der dritten Spalte. Die vierte Spalte betrifft den Sonderfall, dass der Rückkaufswert im Kündigungszeitpunkt höher ist als die im Todesfall zu bezahlende Leistung. Auf der nächsten Seite ist schließlich das „in den Bedingungen genannte durchschnittliche Garantiekapital, das als Berechnungsgrundlage des Abzugs bei Beitragsfreistellung dient“, angegeben. In der Musterpolice beträgt es 57.565,00 EUR. 134 Der Verbraucher, der § 14 der AVB Rente E 70 aufmerksam liest, sucht, wie eingangs schon ausgeführt, die „Garantierente“, das „Garantiekapital“, die „beitragsfreie Garantierente“, das „beitragsfreie Garantiekapital“ sowie das „durchschnittliche Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs“. Die in der zweiten Spalte genannte „Garantierente nach Beitragsfreistellung ohne Überschussbeteiligung“ kann er als „beitragsfreie Garantierente“ identifizieren. Nach allen anderen Beträgen sucht er jedoch vergebens. Insbesondere fehlen in der Tabelle jegliche Angaben zum Garantiekapital. Die Beklagte weist nämlich nur den gerade nicht garantierten Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung aus. Der Verbraucher kann nicht erkennen, wie hoch der garantierte Rückkaufswert ohne Überschussbeteiligung ist. Ihm bleibt verborgen, dass er über lange Jahre hinweg schlicht Null beträgt. Schon aus diesem Grund erfüllen die Angaben im Versicherungsschein entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Anforderungen, die der BGH in seinen Entscheidungen vom 09.05.2001 aufgestellt hat. 135 Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer der Regelung in § 14 der AVB Rente E 70 zwar entnehmen, dass die Versicherung die Garantierente und das Garantiekapital bei einer Beitragsfreistellung nach versicherungsmathematischen Methoden herabsetzt und den sich ergebenden Betrag noch um einen Abzug kürzt. Ob aber die Beträge in Spalte 2 der Tabelle diesen Abzug bereits enthalten, ist nicht hinreichend klar. Für die Beklagte wäre es jedoch kein Problem, zunächst den Rentenbetrag auszuweisen, der sich nach der versicherungsmathematischen Herabsetzung ergibt, dann gesondert den Abzug zu nennen und in einer dritten Spalte den Betrag der herabgesetzten und um den Abzug verringerten Garantierente anzugeben. Gleiches gilt für das Garantiekapital. Für den Verbraucher wäre eine derartige Darstellung klar und verständlich. Sie würde es ihm insbesondere ermöglichen, seine Marktchancen wahrzunehmen und Angebote verschiedener Versicherer bzw. anderer Kapitalanlageinstitute miteinander zu vergleichen. 136 Ohne die entsprechenden Angaben der Beklagten ist es dem Versicherungsnehmer auch unter Berücksichtigung der in der Police enthaltenen Angaben nicht möglich, die Höhe des Garantiekapitals bzw. der Garantierente wie auch des Abzugs zu errechnen. 137 Die Klausel differenziert bezüglich des Abzugs zwischen einer Beitragsfreistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Prämienzahlungsdauer und einer solchen in der Zeit danach. 138 Im ersten Fall berechnet sich der Abzug als Prozentsatz „der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge“. Den letztgenannten Wert kann der Versicherungsnehmer errechnen. Wie hoch das „durchschnittliche[…] Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs“ ist, bleibt ihm jedoch verborgen. Zwar nennt die Versicherungspolice den Betrag des durchschnittlichen Garantiekapitals, das als Berechnungsgrundlage des Abzugs bei Beitragsfreistellung dient (in der Musterpolice 57.565 EUR), jedoch muss der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der in der Klausel enthaltene Zusatz „des bisherigen Versicherungsverlaufs“ etwas zu bedeuten hat, dass also das durchschnittliche Garantiekapital ohne diesen Zusatz nicht identisch ist mit dem durchschnittlichen Garantiekapital mit diesem Zusatz. Dass der Zusatz nur für Fälle relevant ist, in denen die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme während der Vertragslaufzeit geändert wird, wie die Beklagte im Termin erläutert hat, ist der Klausel in keiner Weise zu entnehmen. 139 Wird die Prämienfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Prämienzahlungsdauer beantragt, soll der Abzugsbetrag der Klausel zufolge jährlich linear sinken, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer Null beträgt. Da der Versicherungsnehmer aber bereits nicht berechnen kann, wie hoch der Abzug am Ende der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer ist, fehlt ihm der Ausgangswert, um die erforderliche weitere Berechnung vorzunehmen. 140 Auch mit Hilfe der Angaben in der Versicherungspolice kann der Versicherungsnehmer also die Höhe des Abzugs nicht ermitteln. 141 Schließlich sind die Angaben in der Versicherungspolice darüber hinaus auch deshalb unzureichend, weil nicht einmal für den Ablauf jedes Versicherungsjahres Beträge genannt werden. Die Beklagte weist diese Beträge nur für die ersten fünf Versicherungsjahre jährlich aus, danach beschränkt sie sich auf zweijährige Angaben. Ein anerkennenswerter Grund dafür ist nicht ersichtlich. Es ist sicher zutreffend, was die Beklagte im Termin vor der Kammer geltend gemacht hat, dass es mühevoll war, für das vorliegende Verfahren nachträglich einen fiktiven Versicherungsschein zu erstellen, der auf einem Versicherungsbeginn am 01.09.2004 basiert. Im Rahmen ihres operativen Geschäfts erstellt die Beklagte jedoch derartige Berechnungen bezogen auf einen bevorstehenden Versicherungsbeginn. Dass die EDV-Kapazitäten der Beklagten nicht ausreichen sollten, die entsprechenden Beträge für alle Versicherungsjahre jährlich auszuwerfen, erscheint mehr als fernliegend. Umgekehrt entspricht es einem anerkennenswerten Bedürfnis des Verbrauchers, über möglichst engmaschige Angaben zu verfügen. 142 bb) § 24 der AVB Rente E 70 143 Die Klausel entspricht wörtlich der für die Kapitallebensversicherung geltenden Regelung in § 19 der AVB Kapital E 1. Es kann daher auf die dortigen Ausführungen (siehe 1. a) bb)) verwiesen werden. 144 Ergänzend ist anzumerken, dass der Versicherungsschein Angaben enthält, die die Irreführung des Verbrauchers, die durch die Verwendung des Begriffs „Abschlusskosten“ erzeugt wird, nicht beseitigen, sondern eher verstärken. In dem Textabschnitt unmittelbar vor der Tabelle werden nämlich Beispiele für Abschlusskosten genannt, und zwar „Kosten für die Beratung, die Antragsprüfung und die Einrichtung der Verträge“. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Verbraucher die Formulierung „Kosten für die Beratung“ richtigerweise dahingehend versteht, dass Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler auch dann Provisionen in Höhe von mehreren Hundert Euro verdient haben, wenn dem Abschluss keine oder nur eine wenige Minuten dauernde Beratung vorausgegangen ist. Insbesondere aber werden im Versicherungsschein nur Kosten genannt, die einen Bezug zum konkreten Vertrag aufweisen. Der Verbraucher, der den Versicherungsschein liest, hat - wie schon nach der Lektüre der in der Klausel enthaltenen Formulierung „Kosten für den Abschluß Ihres Vertrages“ - keine Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich mit seinen Prämien auch die Werbeaufwendungen und allgemeinen Sachaufwendungen des Versicherungsunternehmens finanzieren soll. 145 b) Kündigung 146 Die §§ 15, 24 der AVB Rente E 70, die die Folgen einer Kündigung regeln, sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Regelungskomplexes unwirksam. Mehrere Kernpunkte sind für den Verbraucher unverständlich und unklar, so dass die Klauseln in dem beantragten Umfang für unwirksam zu erklären sind. 147 aa) § 15 der AVB Rente E 70 148 Die in den Versicherungsbedingungen geregelten Folgen der Kündigung einer Rentenversicherung hängen davon ab, ob die Versicherung einen Baustein „Kapital bei Tod“ enthält oder nicht. 149 Ist der vorgenannte Baustein vereinbart, gilt § 15 Abs. 2 und 3 der AVB Rente E 70. Die dortige Regelung entspricht § 10 der AVB Kapital E 1. Wegen der Gründe, die zur Intransparenz der Klauseln in § 15 Abs. 2 und 3 der AVB Rente E 70 führen, kann auf die Darlegungen zu § 10 der AVB Kapital E 1 (oben 1. b) aa)) Bezug genommen werden. 150 Enthält die Versicherung keinen Baustein „Kapital bei Tod“, sind zahlreiche verschiedene Versicherungskonstellationen denkbar. Die Beklagte will mit § 15 Abs. 4 und 5 der AVB Rente E 70 die Folgen einer Kündigung je nach Versicherungskonstellation unterschiedlich regeln. Es ist ihr aber nicht gelungen, ein verständliches System zu entwickeln. Vielmehr ist auch der aufmerksame und interessierte Verbraucher schlicht überfordert. Er kann nicht durchschauen, was in welchem Fall gilt und welche finanziellen Folgen auf ihn zukommen. Auch diese Klauseln sind daher wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 151 § 15 Abs. 4 der AVB Rente E 70 verweist je nach den getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Beitragsrückzahlung und der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn im Wesentlichen auf die intransparenten und daher unwirksamen Klauseln in den §§ 14 Abs. 1 bzw. § 15 Abs. 2 und 3 der AVB Rente E 70, was zur Folge hat, dass auch § 15 Abs. 4 der AVB Rente E 70 intransparent ist. 152 Der Sinn von § 15 Abs. 5 der AVB Rente E 70 und das Verhältnis dieser Regelung zu Abs. 4 hat sich auch der erkennenden Kammer erst erschlossen, nachdem der Vertreter der Beklagten im Termin entsprechende Erläuterungen abgegeben hat. Beide Klauseln regeln den Fall, dass der Baustein „Kapital bei Tod“ nicht eingeschlossen ist. § 15 Abs. 4 der AVB Rente E 70 setzt voraus, dass die Versicherung kündbar ist. § 15 Abs. 5 der AVB Rente E 70 dagegen schließt die Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich aus. Der Widerspruch scheint unauflösbar. 153 Tatsächlich gehört § 15 Abs. 5 der AVB Rente E 70 zu der unter dem ersten Spiegelstrich von § 15 Abs. 4 der AVB Rente E 70 genannten Konstellation. Ist der Baustein „Kapital bei Tod“ eingeschlossen und ist weder Beitragsrückzahlung noch Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn vereinbart, hängt die Kündigungsmöglichkeit davon ab, ob laufende Beiträge bezahlt werden, also keine Einmalzahlung erfolgte. Werden laufende Beiträge bezahlt, gilt § 15 Abs. 4 erster Spiegelstrich der AVB Rente E 70, die Versicherung ist (mit der Folge der Beitragsfreistellung bzw. Auszahlung des Rückkaufswerts) kündbar. Wurde eine Einmalzahlung geleistet, gilt § 15 Abs. 5 der AVB Rente E 70, die Kündigung ist ausgeschlossen. Ohne den entsprechenden Querverweis in § 15 Abs. 4 erster Spiegelstrich der AVB Rente E 70 („Haben Sie dagegen eine Einmalzahlung geleistet, gilt Abs. 5“) ist dies aber in keiner Weise durchschaubar. 154 Für weitere Verwirrung sorgt in diesem Zusammenhang schließlich noch die - vom Kläger als solche nicht angegriffene - Regelung in § 15 Abs. 1 der AVB Rente E 70. Dort werden die Kündigungsfristen festgelegt, die unterschiedlich sind, je nachdem, ob die Versicherung beitragspflichtig ist oder nicht. Dass es Fälle geben kann, in denen eine nicht beitragspflichtige Versicherung überhaupt nicht kündbar ist, wird nicht erwähnt. Auch hier wäre ein Querverweis erforderlich. 155 § 15 Abs. 6 der AVB Rente E 70 entspricht wörtlich § 10 Abs. 4 der AVB Kapital E 1 und ist aus den zu dieser Klausel genannten Gründen (siehe 1. b) aa)) unwirksam. 156 bb) § 24 der AVB Rente E 70 157 Die Klausel ist intransparent und daher unwirksam. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zur Beitragsfreistellung bei der Rentenversicherung (siehe a) bb)) und zu § 19 der AVB Kapital E 1 (siehe 1. a) bb) verwiesen werden. 158 Nach alledem ist die Beklagte mit den streitgegenständlichen Klauseln in den AVB Kapital E 1 und in den AVB Rente E 70 ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, Rechte und Pflichten ihres Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Wegen dieses Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB sind die Klauseln unwirksam. Ob sich die Unwirksamkeit auch aus einem Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB ergibt, wie der Kläger meint, kann offen bleiben. 159 3. Umfang des Unterlassungsausspruchs 160 Das danach auszusprechende Unterlassungsgebot war nicht auf Verträge zu beschränken, die bis zum 31.12.2007 geschlossen wurden. Vielmehr sind die Voraussetzungen des § 1 UKlaG in gleicher Weise auch für die Zeit danach gegeben, weshalb antragsgemäß ein umfassendes Verbot auszusprechen war, die Klauseln beim Abschluss von Verträgen zu verwenden bzw. sich auf sie zu berufen. 161 Unbestritten hat die Beklagte in der Zeit bis 31.12.2007 die Klauseln verwendet. Dies indiziert die Wiederholungsgefahr. Von der Möglichkeit, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. 162 Die Tatsache, dass mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen VVG gesetzliche Vorgaben vorliegen, die zum Teil eine Änderung der bis dahin üblichen und auch von der Beklagten verwendeten AVB zwingend vorgeben, hat nicht zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr ohne Zutun der Beklagten entfallen ist. Die Kammer vermag sich jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles insoweit nicht der vom HansOLG Hamburg in seinen Urteilen vom 27.07.2010 (Az. 9 U 233/09, 9 U 235/09, 9 U 236/09 und 9 U 20/10) vertretenen Auffassung anzuschließen. 163 Zwar ist jeder Verwender von AGB verpflichtet, gesetzlich zwingende Vorgaben zu beachten, doch kann nicht angenommen werden, dass auch jeder Verwender diesem Gebot gehorcht, wie die große Zahl erfolgreicher Unterlassungsklagen zeigt. Für einen Verwender mag es im Einzelfall sogar lohnend sein, einen Gesetzesverstoß und eine erfolgreiche Unterlassungsklage zu riskieren, wenn es ihm bis zum Zeitpunkt des Unterlassungsurteils gelungen ist, in hinreichendem Maße wirtschaftliche Vorteile daraus zu ziehen, dass sich zahlreiche Vertragspartner der entsprechenden Klausel in Unkenntnis ihrer Unwirksamkeit unterworfen haben. Auch dieser Verwender hat sich möglicherweise „rational“ verhalten, wenngleich mit einem ganz anderen Ergebnis als das HansOLG Hamburg dies meinte. 164 Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger bereits in der Klage vom 03.03.2010 (S. 10) darauf hingewiesen, dass eine teilweise Beschränkung seines Unterlassungsantrags auf Verträge, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, in Betracht käme, würde die Beklagte ihre seit Anfang 2008 verwendeten Versicherungsbedingungen vorlegen und würde sie versichern, nur mit diesen Bedingungen zu arbeiten. Die Beklagte ist in ihrer Klagerwiderung mit keinem Wort darauf eingegangen und hat auch keine neuen Bedingungen vorgelegt. 165 Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.08.2010 hat die Beklagte geltend gemacht, im Hinblick auf die Gesetzesänderung zum 01.01.2008 sei nicht zu befürchten, dass sie bei den ab 01.01.2008 geschlossenen Verträgen die streitgegenständlichen alten Klauseln verwendet habe. Sie hat im Termin neue Bedingungen „Zukunftskapital Klassik E 1“ und „Zukunftsrente Klassik E 70“ vorgelegt. Diese trugen allerdings, worauf die Kammer hinwies, das Datum März 2010 (und nicht Januar 2008). Der im Termin anwesende Vertreter der Beklagten erklärte dazu, die Bedingungen würden laufend angepasst und überarbeitet, aufgedruckt sei das Datum der letzten Überarbeitung. Er gehe aber davon aus, dass die Klauseln in den neuen Bedingungen, die sinngemäß den streitgegenständlichen Klauseln entsprechen, seit 01.01.2008 nicht verändert worden seien. Der Kläger hat bestritten, dass seit 01.01.2008 nur noch die im Termin übergebene Fassung der Bedingungen verwendet worden sei bzw. dass die relevanten Klauseln seit 01.01.2008 nicht verändert wurden. 166 Die Beklagte hat also auf das Angebot des Klägers, seinen Antrag zu beschränken, zunächst nicht reagiert, insbesondere hat sie die neuen Bedingungen nicht schon mit der Klagerwiderung vorgelegt, was jedoch im Hinblick auf § 296 Abs. 1 ZPO geboten gewesen wäre. Sie hat auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Zeit ab 01.01.2008 abgegeben. Im Termin hat sie Bedingungen vorgelegt, die nicht den Stand vom Januar 2008, sondern vom März 2010 wiedergaben. Da sie dies ersichtlich im Vorfeld nicht bemerkt hatte, sondern erst vom Gericht darauf hingewiesen werden musste, konnte ihr im Termin anwesender Vertreter mangels hinreichender Prozessvorbereitung nicht fundiert erklären, dass die Klauseln in der Fassung März 2010 unverändert seit 01.01.2008 verwendet wurden, sondern konnte dies lediglich vermuten. 167 Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung nicht angenommen werden, dass die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen ist. Auf die weitere Frage, ob die im Termin übergebenen neuen Bedingungen nicht wiederum intransparent sind, kommt es nicht an. 168 Die Klage ist damit in vollem Umfang begründet. 169 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 709 S. 1, 2 ZPO. Gründe 70 Die zulässige Klage ist begründet. 71 Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 1 UKlaG. Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich aus den §§ 3, 4 UKlaG. 72 Die im Tenor genannten Klauseln benachteiligen den Verbraucher wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unangemessen. 73 Nach diesem Gebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354 und 373). 74 Diesen Anforderungen genügen weder die streitgegenständlichen Klauseln für die Kapitallebensversicherung (1.) noch diejenigen für die Rentenversicherung (2.). Die Verwendung dieser Klauseln ist der Beklagten uneingeschränkt, also nicht nur für Verträge, die bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden, zu untersagen (3.). 75 1. Kapitallebensversicherungen: §§ 9, 10 und 19 der AVB Kapital E 1 76 Die Regelungen zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung einschließlich der jeweils in Bezug genommenen Regelung über die sogenannten „Abschlusskosten“ sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 77 Der Verbraucher kann auch bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht klar erkennen, welche wirtschaftlichen Folgen eine Kündigung der Versicherung bzw. der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung hat. Die Klauseln sind teilweise bereits durch ihre nicht eindeutige Begrifflichkeit unverständlich. Die Beklagte hat zudem ohne nachvollziehbaren Grund sachlich zusammengehörende Regelungen auseinandergerissen. Insbesondere kann der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen der Regelungen nicht sachgerecht einschätzen. 78 a) Beitragsfreistellung 79 Die insoweit maßgeblichen §§ 9, 19 der AVB Kapital E 1 sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Regelungskomplexes unwirksam. Mehrere Kernpunkte sind für den Verbraucher unverständlich und unklar, so dass die Klauseln in dem beantragten Umfang für unwirksam zu erklären sind. 80 aa) § 9 der AVB Kapital E 1 81 (1) Bereits die Formulierung des § 9 der AVB Kapital E 1 beinhaltet begriffliche Verwirrungen. 82 Der Verbraucher, der die Klausel in § 9 AVB Kapital E 1 mit der gebotenen Sorgfalt liest, kann erkennen, dass sein Wunsch nach einer Beitragsfreistellung zu einer Herabsetzung einer bestimmten, für den Vertrag ersichtlich relevanten Kapitalsumme führt. Insoweit werden jedoch verschiedene Begriffe verwendet. In Abs. 1 S. 1 ist die Rede vom „Garantiekapital“, in Abs. 1 S. 2 geht es um den Betrag, der für die Bildung des „beitragsfreien Garantiekapitals“ zur Verfügung steht, und Abs. 1 S. 3 spricht von einem „durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs“. Relevant sind also aus Sicht des Versicherungsnehmers möglicherweise drei, mindestens jedoch zwei verschiedene Beträge. 83 Der Verbraucher hat keine Möglichkeit, diese für ihn relevanten Beträge zu ermitteln. 84 Der Klausel selbst sind die Beträge nicht zu entnehmen. Dies ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, da ansonsten das Klauselwerk so umfangreich wäre, dass es aus diesem Grund wiederum intransparent wäre. Die Beklagte müsste nämlich in einem Anhang zu den AVB Kapital E 1 für alle denkbaren Versicherungssummen, alle denkbaren Vertragslaufzeiten und alle denkbaren Zeitpunkte der Beitragsfreistellung die entsprechenden Beträge auflisten. Vor diesem Hintergrund darf die Beklagte darauf verweisen, wie sie dies in § 9 Abs. 3 letzter Satz der AVB Kapital E 1 tut, dass konkrete Informationen zum Garantiekapital gesonderten Unterlagen zu entnehmen sind. 85 Es erscheint allerdings bedenklich, dass die Beklagte ihrem Vortrag zufolge die individuellen Berechnungen erst im Versicherungsschein vornimmt. Die Versicherungspolice erhält der Verbraucher nach Vertragsabschluss. Das Transparenzgebot soll es jedoch dem Verbraucher auch ermöglichen, Marktchancen wahrzunehmen, also vor Vertragsabschluss die Angebote verschiedener Versicherungsunternehmen bzw. Angebote anderer Kapitalanlageanbieter wie etwa Banken miteinander zu vergleichen. Er ist nicht nur in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer, sondern gleichermaßen in seiner Eigenschaft als Versicherungsinteressent schützenswert. Seinem berechtigten Informationsinteresse wäre nur genügt, wenn die Beklagte anbieten würde, einem Interessenten auf Anfrage kostenlos schon vor Vertragsschluss für die gewünschte Versicherungssumme und die gewünschte Vertragslaufzeit eine entsprechende tabellarische Übersicht zur Verfügung zu stellen. Dass die Beklagte so verfährt, macht sie selbst nicht geltend. 86 Im vorliegenden Fall kann auch nicht beurteilt werden, ob die gesonderten Unterlagen ausreichende Informationen zur Wahrung des Transparenzgebotes enthalten, da die Beklagte für die Kapitallebensversicherung keine Musterpolice vorgelegt hat. Sie musste nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dies erforderlich wäre. Sie hat sich in der Klagerwiderung mehrfach darauf berufen, dass die Versicherungspolice die erforderlichen Informationen enthalte. Dass sie dann auch eine entsprechende Musterpolice vorlegen muss, um ihren Vortrag zu substantiieren, kann einer anwaltlich vertretenen Partei nicht verborgen bleiben. Zudem hat der Kläger in der Replik (S. 3, Bl. 275 d.A.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschein zur kapitalbildenden Lebensversicherung nicht gewürdigt werden kann, da er nicht vorgelegt wurde. Spätestens dies hätte für die Beklagte Anlass sein müssen, eine entsprechende Musterpolice vorzulegen. 87 Hilfsweise ist auf die Ausführungen zur Rentenversicherung (unten 2. a) aa)) zu verweisen. Für diese Versicherung hat die Beklagte eine Musterpolice vorgelegt. Die Angaben, die in dieser Police enthalten sind, sind nicht ausreichend. Auch wenn unterstellt wird, eine Police für die Kapitallebensversicherungen enthielte die entsprechenden Angaben, so wären diese nicht geeignet, um in Verbindung mit der Klausel die gebotene Transparenz herzustellen. 88 (2) Intransparent und irreführend ist § 9 Abs. 1 der AVB Kapital E 1 auch unter dem Aspekt des Abzugs, der von der Beklagten vorgenommen wird. 89 Die Formulierung „Der […] zur Verfügung stehende Betrag wird […] um einen als angemessen angesehenen Abzug gekürzt (§ 174 VVG).“ erweckt beim Versicherungsnehmer den unrichtigen Eindruck, sowohl das „ob“ als auch das „wie“ der Kürzung, also die Höhe des Abzugsbetrags, seien durch § 174 VVG [a.F.] gesetzlich vorgeschrieben. 90 Tatsächlich ist der Versicherer nur zur Vornahme des Abzugs berechtigt, wenn er dies mit dem Versicherungsnehmer vereinbart hat, was der Verbraucher dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen kann. 91 Darüber hinaus legt § 174 Abs. 4 VVG die Höhe des Abzugs nicht fest, sondern regelt nur, dass der Abzug angemessen sein muss. Die obige Formulierung suggeriert jedoch, dass die Höhe des Abzugs im Gesetz festgelegt sei, also vom Gesetzgeber als angemessen angesehen werde. Tatsächlich hält lediglich die Beklagte die Höhe der Abzüge für angemessen, was die Klausel verschleiert. Insoweit unterscheidet sich die von der Beklagten verwendete Fassung der Klausel von derjenigen, die der Entscheidung des LG Hamburg vom 20.11.2009, Az. 324 O 1136/07 bzw. des HansOLG Hamburg vom 27.07.2010, Az. 9 U 233/09 zugrundelag, denn dort lautete die Formulierung: „In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, […]“. 92 (3) Die konkrete Höhe des Abzugs kann der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen. Er ist auch nicht imstande, diesen Betrag zu berechnen. 93 Die Klausel differenziert zwischen einer Freistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Prämienzahlungsdauer und einer solchen in der Zeit danach. 94 Im ersten Fall berechnet sich der Abzug als Prozentsatz „der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zu Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge“. Den letztgenannten Wert kann der Versicherungsnehmer berechnen. Wie hoch das „durchschnittliche[…] Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs“ ist, wird ihm jedoch in der Klausel nicht mitgeteilt. 95 Wird die Prämienfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Prämienzahlungsdauer beantragt, soll der Abzugsbetrag der Klausel zufolge jährlich linear sinken, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer Null beträgt. Die Klausel lässt aber im Dunkeln, welches der Ausgangsbetrag des Abzugs ist. Nur wenn neben dem Endbetrag von Null auch der Anfangsbetrag bekannt wäre, könnte die lineare jährliche Veränderung und damit der Betrag des Abzugs für einzelne Zeitpunkte zwischen der Mitte und dem Ende der vereinbarten Prämienzahlungsdauer berechnet werden. Auch wenn unterstellt wird, der Ausgangsbetrag für den Abzug während der zweiten Hälfte der vereinbarten Prämienzahlungsdauer entspreche dem im vorigen Absatz genannten Betrag von „0,8 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zu Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge“, hilft dies dem Verbraucher nicht weiter, da er schon diesen Wert nicht berechnen kann, wie oben ausgeführt. 96 Nachdem die Beklagte, wie oben ausgeführt, keine Musterpolice für die Kapitallebensversicherung vorgelegt hat, kann auch nicht geprüft werden, ob darin weitere Informationen enthalten sind, die die Klausel in ihrer wirtschaftlichen Tragweite für den Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsinteressenten verständlich machen. 97 Hilfsweise ist auf die Ausführungen zur Rentenversicherung (unten 2. a) aa)) zu verweisen. Für diese Versicherung hat die Beklagte eine Musterpolice vorgelegt. Die Angaben, die in dieser Police enthalten sind, sind nicht ausreichend. Auch wenn unterstellt wird, eine Police für die Kapitallebensversicherungen enthielte die entsprechenden Angaben, so wären diese nicht geeignet, um in Verbindung mit der Klausel die gebotene Transparenz herzustellen. 98 (4) Über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Wunschs nach einer Beitragsfreistellung wird der Versicherungsnehmer schließlich auch durch § 9 Abs. 3 S. 1 bis 3 der AVB Kapital E 1 nicht klar informiert. 99 Dort heißt es: „Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein beitragsfreies Garantiekapital vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung eines beitragsfreien Garantiekapitals zur Verfügung. Nähere Informationen zum beitragsfreien Garantiekapital können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.“ 100 Dieser Hinweis ist zu pauschal und daher irreführend und intransparent. Beim Verbraucher muss dabei der unrichtige Eindruck entstehen, dass es für ihn stets günstiger ist, wenn er eine Beitragsfreistellung, die aus finanziellen Gründen unumgänglich ist, möglichst spät beantragt, umgekehrt also möglichst lange die Prämien aufbringt. Erkennt allerdings ein Verbraucher schon kurz nach Beginn seiner Zahlungspflicht, dass er demnächst die Prämien nicht mehr wird aufbringen können, z.B. weil sein Arbeitslohn nach einer ordentlichen Kündigung mit einer Frist von mehreren Monaten wegfallen wird, ist es für ihn wirtschaftlich günstiger, die Prämienzahlung sofort einzustellen. Anderenfalls dienen seine Prämien wegen des Zillmerverfahrens primär zur Finanzierung der vom Versicherer zu leistenden Provisionszahlungen. In dieser Konstellation liegt es also ausschließlich im Interesse des Versicherers, nicht jedoch des Verbrauchers, dass noch möglichst lange Prämien bezahlt werden. Diese Interessenlage verschleiert die Klausel. 101 bb) § 19 der AVB Kapital E 1 102 Diese Klausel ist ebenfalls intransparent und nicht geeignet, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass und in welchem Umfang seine Prämien entgegen den berechtigten Erwartungen, die er an eine auch zur Kapitalanlage dienende Versicherung stellt, zu einem beachtlichen Teil dazu dienen, allgemeine, nicht vertragsspezifische Aufwendungen der Versicherung für Provisionen und Werbung zu decken. 103 (1) Bereits der Aufbau der AVB Kapital E 1 ist unübersichtlich und damit unklar. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum die Regelung in § 19 der AVB Kapital E 1, auf die nur in den §§ 9 und 10 der AVB Kapital E 1 Bezug genommen wird, diesen Klauseln nicht als § 11 unmittelbar nachfolgt. Zwar nimmt § 9 Abs. 3 (wie auch § 10 Abs. 4) der AVB Kapital E 1 ausdrücklich Bezug auf § 19 der AVB Kapital E 1, jedoch hält die konkret verwendete Formulierung den Verbraucher eher davon ab, die zitierte Klausel zu lesen. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass er annimmt, in § 19 der AVB Kapital E 1 werde lediglich ein versicherungsmathematisches Verfahren, nämlich das Zillmerverfahren, erläutert. Es ist für ihn nicht hinreichend verständlich, dass sich § 19 der AVB Kapital E 1 mit Kosten befasst, die dem Versicherungsunternehmen entstehen, die aber der Versicherungsnehmer tragen soll. 104 (2) Zudem ist es irreführend, den Begriff der „Abschlusskosten“ zu verwenden, ohne ihn näher zu erläutern. Die Formulierung „Beim Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten“, dient nicht der Klarstellung, sondern verstärkt die Irreführung. Der Hinweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist nicht ausreichend, um die gebotene Transparenz herzustellen. 105 Dass beim Abschluss eines Versicherungsvertrags Kosten entstehen, ist für den interessierten Verbraucher nachvollziehbar. Er kann erkennen, dass die Versicherung im Zusammenhang mit der Gesundheitsprüfung Anfragen an Ärzte richten wird, zudem muss der Vertrag in der EDV angelegt werden, die Versicherungspolice muss erstellt und ihm zugesandt werden, und im Einzelfall kann dem Vertragsabschluss auch eine zeitaufwändige Beratung durch den Vertreter der Versicherung vorausgegangen sein. Dass eine Partei ihre Vertragskosten auf den Vertragspartner abwälzt, ist für den Verbraucher inzwischen auch nicht mehr überraschend. So berechnen etwa Fluggesellschaften regelmäßig zusätzlich zum eigentlichen Flugpreis eine sogenannte „Ticket Service Charge“, die bis zu 100 EUR betragen kann, wie dem Internet zu entnehmen ist. 106 Die vorgenannten Kosten, deren Entstehung dem aufmerksamen und interessieren Versicherungsnehmer nicht verborgen bleiben kann, machen jedoch nur einen geringen Teil der in Rede stehenden Kosten aus. Besonders ins Gewicht fallen nämlich die Abschlussprovisionen, Zusatzprovisionen und Courtagen. Auch wenn unterstellt werden kann, dass ein Versicherungsnehmer weiß, dass „sein Versicherungsvertreter“, der ihm vor dem Abschluss nähere Informationen über das gewünschte Produkt erteilt hat, für Abschlüsse eine Provision erhält, so weiß er damit noch nicht, dass diese Provisionen voll aus seinen Prämien finanziert werden. Er kennt deren gerade bei Lebensversicherungen beträchtliche Höhe nicht. 107 Erst recht kann der Versicherungsnehmer der Klausel nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass es nicht nur um die seinem Vertrag unmittelbar zurechenbaren Abschlussaufwendungen geht, sondern dass die Versicherung auch ihre nicht unmittelbar vertragsbezogenen Werbeaufwendungen und allgemeinen Sachaufwendungen vom Versicherungsnehmer finanzieren lassen will. Es ist irreführend, wenn die Beklagte davon spricht, es gehe um Kosten, die „beim Abschluss von Verträgen entstehen“. Werbeaufwendungen haben nichts mit Kosten für den Abschluss von Versicherungsverträgen zu tun, sondern fallen völlig unabhängig davon an, ob es zu einem Abschluss kommt oder nicht. 108 Der Hinweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist nicht ausreichend, um dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, welche Kosten von ihm getragen werden sollen. Die Norm zählt zwar die Kosten im Einzelnen deutlich auf, insbesondere erwähnt sie an erster Stelle die Provisionen, und nennt auch die Werbeaufwendungen. Für einen Versicherungsnehmer, der nicht über einen Internetanschluss verfügt, ist es jedoch kaum möglich, sich den Verordnungstext zu verschaffen. 109 (2) Darüber hinaus verschleiert die Klausel die Größenordnung der Kosten, die das Versicherungsunternehmen auf den Versicherten überwälzt. Im zweiten Absatz heißt es lediglich, dass „die ersten Beiträge“ zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen werden, und dass „zunächst“ keine Beträge zur Bildung des beitragsfreien Garantiekapitals oder des Rückkaufswertes zur Verfügung stehen. Im Übrigen wird auf den - für die Kapitallebensversicherung nicht vorgelegten - Versicherungsschein verwiesen. Der für die Rentenversicherung vorgelegte Versicherungsschein weist jedenfalls diese Kosten nicht gesondert aus. Dass die Kosten viele Monatsprämien verschlingen, kann der Verbraucher der Klausel nicht annähernd entnehmen. 110 (3) Missverständlich und irreführend ist auch die Formulierung in Abs. 1 der Klausel, dass die Abschlusskosten dem Versicherungsnehmer nicht gesondert in Rechnung gestellt, „sondern mit den Beiträgen verrechnet“ würden. Eine Verrechnung ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine Saldierung. Sie setzt voraus, dass wechselseitige Forderungen bestehen. Der zu bildende Saldo ist stets geringer als die höchste Einzelforderung. Verrechnet werden sollen der Klausel zufolge die Abschlusskosten und die Beiträge. Dem Versicherungsnehmer ist klar, dass er die Versicherungsprämien, also die sog. Beiträge zu bezahlen hat. Wenn mit diesen die Abschlusskosten verrechnet werden sollen, müsste dies nach dem üblichen Verständnis des Begriffs „Verrechnung“ dazu führen, dass die vom Versicherungsnehmer zu bezahlenden Prämien geringer werden. Tatsächlich aber werden die Versicherungsprämien dazu verwendet, um die Abschlusskosten der Versicherung zu decken. Dies hat nichts mit einer Verrechnung „mit den Beiträgen“ zu tun. Was die Beklagte meint, aber nicht verständlich ausführt, ist, dass sie den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auszahlung der Versicherungsleistung mit ihrem Anspruch auf Begleichung der vorgenannten Kosten verrechnen will. 111 In zweiten Absatz der Klausel wird zwar etwas deutlicher davon gesprochen, dass „die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen“ werden. Der Versicherungsnehmer wird zuvor jedoch förmlich von der weiteren Lektüre abgeschreckt, indem er mit der für ihn weitgehend unverständlichen Formulierung konfrontiert wird, für den Vertrag sei „das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) vorgesehen“. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat, sofern er nicht über einen Internetanschluss verfügt, kaum eine Möglichkeit, sich den Text der Verordnung zu verschaffen. Hinzu kommt, dass die bezeichnete Bestimmung auch für einen besonders interessierten und aufmerksamen Versicherungsnehmer schlicht unverständlich ist. 112 Die Klausel erweckt zudem den unrichtigen Eindruck, als sei die sogenannte „Verrechnung“ - der Begriff „Verrechnungsverfahren“ findet sich in § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung nicht - durch diese Verordnung vorgeschrieben. Dann aber besteht für den Verbraucher kein Anlass, sich den Verordnungstext zu verschaffen, denn er muss annehmen, dass diese Vorgehensweise zwingend ist und nicht der Vereinbarung der Vertragspartner unterliegt. 113 Die Klausel ist auch insoweit irreführend. Es ist keinesfalls zwingend, dass eine Versicherung ihre Abschlusskosten iSd § 43 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung auf den Versicherungsnehmer überwälzt. § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung begrenzt lediglich die Höchstsätze der Zillmerung, schreibt aber ebenfalls nicht vor, dass der Versicherungsnehmer mit diesen Kosten belastet werden muss. 114 b) Kündigung 115 Die §§ 10, 19 der AVB Kapital E 1, die die Folgen einer Kündigung regeln, sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Regelungskomplexes unwirksam. Mehrere Kernpunkte sind für den Verbraucher unverständlich und unklar, so dass die Klauseln in dem beantragten Umfang für unwirksam zu erklären sind. 116 aa) § 10 der AVB Kapital E 1 117 Die Formulierung in § 10 Abs. 2 und 3 der AVB Kapital E 1 entspricht in den insoweit relevanten Passagen weitgehend der Formulierung in § 9 Abs. 1 der AVB Kapital E 1. Es kann auf die Darlegungen zur Beitragsfreistellung (oben a) aa)) Bezug genommen werden. 118 Anders als bei der Regelung in § 9 Abs. 1 der AVB Kapital E 1 wird bei § 10 Abs. 2 und 3 der AVB Kapital E 1 einheitlich vom „Rückkaufswert“ gesprochen. Es werden also nicht mehrere, den Verbraucher verwirrende Begriffe verwendet („Garantiekapital“, „beitragsfreies Garantiekapital“ etc.). Allerdings wird stattdessen der Begriff des „Rückkaufswerts“ für verschiedene Dinge verwendet, was wiederum zu Verwirrung führt. 119 Der Einwand der Beklagten, die Terminologie der §§ 174, 176 VVG [a.F.] sei bezüglich des Begriffs „Rückkaufswert“ nicht eindeutig, ist zutreffend. § 176 Abs. 3 VVG zufolge ist der Rückkaufswert der Zeitwert der Versicherung. § 176 Abs. 4 VVG lässt es zu, einen Abzug vorzunehmen, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. Der sich unter Berücksichtigung des Abzugs ergebende Auszahlungsbetrag ist danach also nicht identisch mit dem Rückkaufswert. Allerdings spricht § 174 Abs. 1 S. 1 VVG davon, dass der Versicherer den Rückkaufswert zu erstatten hat, der nach § 176 Abs. 3 und 4 VVG zu berechnen ist. Danach wäre der Rückkaufswert der um den Abzug verringerte Zeitwert, Rückkaufwert und Auszahlungsbetrag wären identisch. 120 Die Intransparenz der Klausel beruht jedoch nicht auf diesen terminologischen Fragen. Entscheidend ist, dass die Beklagte nicht verdeutlicht, dass es mehrere relevante Beträge gibt, wie auch immer sie diese nennen mag. Sie müsste klarstellen, dass es einen nach versicherungsmathematischen Methoden ermittelten Zeitwert der Versicherung gibt, dass sie von diesem Wert einen aus ihrer Sicht angemessenen Abzug machen möchte, und dass der dann verbleibende Betrag der Betrag ist, der tatsächlich zur Auszahlung kommt. Zudem müsste sie eine Differenzierung vornehmen zwischen dem garantierten Auszahlungsbetrag und dem nicht garantierten, also nur prognostizierten Auszahlungsbetrag einschließlich einer möglichen Überschussbeteiligung. 121 Die Klausel verweist den Verbraucher auf „anerkannte[…] Regeln der Versicherungsmathematik“. Zudem ist - wie beim Garantiekapital im Fall der Beitragsfreistellung - die Rede von einem „als angemessen angesehene[n] Abzug“, den tatsächlich nur die Beklagte einseitig als angemessen erachtet, und der nicht etwa, was der Zusatz „(§ 176 VVG)“ nahelegt, nach Grund und Höhe gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist die Versicherung im Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, stimmt der Abzug gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 der AVB Kapital E 1 mit dem Abzug überein, der im Fall der Beitragsfreistellung vorzunehmen wäre. Auf die Ausführungen zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung in § 9 Abs. 1 der AVB Kapital E 1 wird Bezug genommen (siehe oben a) aa)). 122 § 10 Abs. 4 der AVB Kapital E 1 stimmt in den wesentlichen Passagen wörtlich mit § 9 Abs. 3 der AVB Kapital E 1 überein. Die Ausführungen zu dieser Klausel einschließlich des Hinweises auf die nicht von der Beklagten vorgelegte Musterpolice gelten daher hier entsprechend (oben a) aa)). 123 bb) § 19 der AVB Kapital E 1 124 Die Klausel, die über § 9 Abs. 3 der AVB Kapital E 1 auch bei einer Beitragsfreistellung Anwendung findet, wurde bereits erörtert. Es wird auf die Darlegungen zur Beitragsfreistellung (oben a) bb)) verwiesen. 125 2. Rentenversicherungen: §§ 14, 15 und 24 der AVB Rente E 70 126 Die Regelungen zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung einschließlich der jeweils in Bezug genommenen Regelung über die sogenannten „Abschlusskosten“ sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 127 a) Beitragsfreistellung 128 Die insoweit maßgeblichen §§ 14, 24 der AVB Rente E 70 sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Regelungskomplexes unwirksam. Mehrere Kernpunkte sind für den Verbraucher unverständlich und unklar, so dass die Klauseln in dem beantragten Umfang für unwirksam zu erklären sind. 129 aa) § 14 der AVB Rente E 70 130 Die Klausel entspricht in den relevanten Passagen § 9 der AVB Kapital E 1, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zur Kapitallebensversicherung (oben 1. a) aa)) verwiesen werden kann. Auch in § 14 der AVB Rente E 70 wird dadurch eine Unklarheit verursacht, dass nicht nur die Begriffe „Garantierente“ und „Garantiekapital“ verwendet werden, sondern auch von einer „beitragsfreien Garantierente“ und einem „beitragsfreien Garantiekapital“ sowie einem „durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs“ gesprochen wird. 131 Ebenso darf der Verbraucher auch hier nicht darauf verwiesen werden, die erforderlichen Zusatzinformationen, die wegen ihres individuellen Bezugs zu einer konkreten Versicherungssumme und einer konkreten Laufzeit praktisch nicht in den AVB untergebracht werden können, erst nach Vertragsschluss in Form des Versicherungsscheins zu erhalten. 132 Darüber hinaus enthält auch die von der Beklagten für die Rentenversicherung vorgelegte Musterpolice nicht die Informationen, die dem Verbraucher zur Vermeidung einer Intransparenz als konkrete Ergänzung der abstrakten Ausführungen in der Klausel erteilt werden müssen. 133 Unter der Überschrift „Beitragsfreistellung und Rückkaufswert“ findet sich eine Tabelle mit vier Spalten. Die erste Spalte nennt mögliche Zeitpunkte für die Beitragsfreistellung bzw. den „Rückkauf“, also die Kündigung. Die zweite Spalte gibt die monatliche Garantierente nach Beitragsfreistellung ohne Überschussbeteiligung an. Angaben zum nicht garantierten Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung finden sich in der dritten Spalte. Die vierte Spalte betrifft den Sonderfall, dass der Rückkaufswert im Kündigungszeitpunkt höher ist als die im Todesfall zu bezahlende Leistung. Auf der nächsten Seite ist schließlich das „in den Bedingungen genannte durchschnittliche Garantiekapital, das als Berechnungsgrundlage des Abzugs bei Beitragsfreistellung dient“, angegeben. In der Musterpolice beträgt es 57.565,00 EUR. 134 Der Verbraucher, der § 14 der AVB Rente E 70 aufmerksam liest, sucht, wie eingangs schon ausgeführt, die „Garantierente“, das „Garantiekapital“, die „beitragsfreie Garantierente“, das „beitragsfreie Garantiekapital“ sowie das „durchschnittliche Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs“. Die in der zweiten Spalte genannte „Garantierente nach Beitragsfreistellung ohne Überschussbeteiligung“ kann er als „beitragsfreie Garantierente“ identifizieren. Nach allen anderen Beträgen sucht er jedoch vergebens. Insbesondere fehlen in der Tabelle jegliche Angaben zum Garantiekapital. Die Beklagte weist nämlich nur den gerade nicht garantierten Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung aus. Der Verbraucher kann nicht erkennen, wie hoch der garantierte Rückkaufswert ohne Überschussbeteiligung ist. Ihm bleibt verborgen, dass er über lange Jahre hinweg schlicht Null beträgt. Schon aus diesem Grund erfüllen die Angaben im Versicherungsschein entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Anforderungen, die der BGH in seinen Entscheidungen vom 09.05.2001 aufgestellt hat. 135 Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer der Regelung in § 14 der AVB Rente E 70 zwar entnehmen, dass die Versicherung die Garantierente und das Garantiekapital bei einer Beitragsfreistellung nach versicherungsmathematischen Methoden herabsetzt und den sich ergebenden Betrag noch um einen Abzug kürzt. Ob aber die Beträge in Spalte 2 der Tabelle diesen Abzug bereits enthalten, ist nicht hinreichend klar. Für die Beklagte wäre es jedoch kein Problem, zunächst den Rentenbetrag auszuweisen, der sich nach der versicherungsmathematischen Herabsetzung ergibt, dann gesondert den Abzug zu nennen und in einer dritten Spalte den Betrag der herabgesetzten und um den Abzug verringerten Garantierente anzugeben. Gleiches gilt für das Garantiekapital. Für den Verbraucher wäre eine derartige Darstellung klar und verständlich. Sie würde es ihm insbesondere ermöglichen, seine Marktchancen wahrzunehmen und Angebote verschiedener Versicherer bzw. anderer Kapitalanlageinstitute miteinander zu vergleichen. 136 Ohne die entsprechenden Angaben der Beklagten ist es dem Versicherungsnehmer auch unter Berücksichtigung der in der Police enthaltenen Angaben nicht möglich, die Höhe des Garantiekapitals bzw. der Garantierente wie auch des Abzugs zu errechnen. 137 Die Klausel differenziert bezüglich des Abzugs zwischen einer Beitragsfreistellung während der ersten Hälfte der vereinbarten Prämienzahlungsdauer und einer solchen in der Zeit danach. 138 Im ersten Fall berechnet sich der Abzug als Prozentsatz „der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs und der Summe der bis zur Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge“. Den letztgenannten Wert kann der Versicherungsnehmer errechnen. Wie hoch das „durchschnittliche[…] Garantiekapital des bisherigen Versicherungsverlaufs“ ist, bleibt ihm jedoch verborgen. Zwar nennt die Versicherungspolice den Betrag des durchschnittlichen Garantiekapitals, das als Berechnungsgrundlage des Abzugs bei Beitragsfreistellung dient (in der Musterpolice 57.565 EUR), jedoch muss der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der in der Klausel enthaltene Zusatz „des bisherigen Versicherungsverlaufs“ etwas zu bedeuten hat, dass also das durchschnittliche Garantiekapital ohne diesen Zusatz nicht identisch ist mit dem durchschnittlichen Garantiekapital mit diesem Zusatz. Dass der Zusatz nur für Fälle relevant ist, in denen die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme während der Vertragslaufzeit geändert wird, wie die Beklagte im Termin erläutert hat, ist der Klausel in keiner Weise zu entnehmen. 139 Wird die Prämienfreistellung während der zweiten Hälfte der vereinbarten Prämienzahlungsdauer beantragt, soll der Abzugsbetrag der Klausel zufolge jährlich linear sinken, bis er am Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer Null beträgt. Da der Versicherungsnehmer aber bereits nicht berechnen kann, wie hoch der Abzug am Ende der ersten Hälfte der vereinbarten Beitragszahlungsdauer ist, fehlt ihm der Ausgangswert, um die erforderliche weitere Berechnung vorzunehmen. 140 Auch mit Hilfe der Angaben in der Versicherungspolice kann der Versicherungsnehmer also die Höhe des Abzugs nicht ermitteln. 141 Schließlich sind die Angaben in der Versicherungspolice darüber hinaus auch deshalb unzureichend, weil nicht einmal für den Ablauf jedes Versicherungsjahres Beträge genannt werden. Die Beklagte weist diese Beträge nur für die ersten fünf Versicherungsjahre jährlich aus, danach beschränkt sie sich auf zweijährige Angaben. Ein anerkennenswerter Grund dafür ist nicht ersichtlich. Es ist sicher zutreffend, was die Beklagte im Termin vor der Kammer geltend gemacht hat, dass es mühevoll war, für das vorliegende Verfahren nachträglich einen fiktiven Versicherungsschein zu erstellen, der auf einem Versicherungsbeginn am 01.09.2004 basiert. Im Rahmen ihres operativen Geschäfts erstellt die Beklagte jedoch derartige Berechnungen bezogen auf einen bevorstehenden Versicherungsbeginn. Dass die EDV-Kapazitäten der Beklagten nicht ausreichen sollten, die entsprechenden Beträge für alle Versicherungsjahre jährlich auszuwerfen, erscheint mehr als fernliegend. Umgekehrt entspricht es einem anerkennenswerten Bedürfnis des Verbrauchers, über möglichst engmaschige Angaben zu verfügen. 142 bb) § 24 der AVB Rente E 70 143 Die Klausel entspricht wörtlich der für die Kapitallebensversicherung geltenden Regelung in § 19 der AVB Kapital E 1. Es kann daher auf die dortigen Ausführungen (siehe 1. a) bb)) verwiesen werden. 144 Ergänzend ist anzumerken, dass der Versicherungsschein Angaben enthält, die die Irreführung des Verbrauchers, die durch die Verwendung des Begriffs „Abschlusskosten“ erzeugt wird, nicht beseitigen, sondern eher verstärken. In dem Textabschnitt unmittelbar vor der Tabelle werden nämlich Beispiele für Abschlusskosten genannt, und zwar „Kosten für die Beratung, die Antragsprüfung und die Einrichtung der Verträge“. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Verbraucher die Formulierung „Kosten für die Beratung“ richtigerweise dahingehend versteht, dass Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler auch dann Provisionen in Höhe von mehreren Hundert Euro verdient haben, wenn dem Abschluss keine oder nur eine wenige Minuten dauernde Beratung vorausgegangen ist. Insbesondere aber werden im Versicherungsschein nur Kosten genannt, die einen Bezug zum konkreten Vertrag aufweisen. Der Verbraucher, der den Versicherungsschein liest, hat - wie schon nach der Lektüre der in der Klausel enthaltenen Formulierung „Kosten für den Abschluß Ihres Vertrages“ - keine Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich mit seinen Prämien auch die Werbeaufwendungen und allgemeinen Sachaufwendungen des Versicherungsunternehmens finanzieren soll. 145 b) Kündigung 146 Die §§ 15, 24 der AVB Rente E 70, die die Folgen einer Kündigung regeln, sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Regelungskomplexes unwirksam. Mehrere Kernpunkte sind für den Verbraucher unverständlich und unklar, so dass die Klauseln in dem beantragten Umfang für unwirksam zu erklären sind. 147 aa) § 15 der AVB Rente E 70 148 Die in den Versicherungsbedingungen geregelten Folgen der Kündigung einer Rentenversicherung hängen davon ab, ob die Versicherung einen Baustein „Kapital bei Tod“ enthält oder nicht. 149 Ist der vorgenannte Baustein vereinbart, gilt § 15 Abs. 2 und 3 der AVB Rente E 70. Die dortige Regelung entspricht § 10 der AVB Kapital E 1. Wegen der Gründe, die zur Intransparenz der Klauseln in § 15 Abs. 2 und 3 der AVB Rente E 70 führen, kann auf die Darlegungen zu § 10 der AVB Kapital E 1 (oben 1. b) aa)) Bezug genommen werden. 150 Enthält die Versicherung keinen Baustein „Kapital bei Tod“, sind zahlreiche verschiedene Versicherungskonstellationen denkbar. Die Beklagte will mit § 15 Abs. 4 und 5 der AVB Rente E 70 die Folgen einer Kündigung je nach Versicherungskonstellation unterschiedlich regeln. Es ist ihr aber nicht gelungen, ein verständliches System zu entwickeln. Vielmehr ist auch der aufmerksame und interessierte Verbraucher schlicht überfordert. Er kann nicht durchschauen, was in welchem Fall gilt und welche finanziellen Folgen auf ihn zukommen. Auch diese Klauseln sind daher wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 151 § 15 Abs. 4 der AVB Rente E 70 verweist je nach den getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Beitragsrückzahlung und der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn im Wesentlichen auf die intransparenten und daher unwirksamen Klauseln in den §§ 14 Abs. 1 bzw. § 15 Abs. 2 und 3 der AVB Rente E 70, was zur Folge hat, dass auch § 15 Abs. 4 der AVB Rente E 70 intransparent ist. 152 Der Sinn von § 15 Abs. 5 der AVB Rente E 70 und das Verhältnis dieser Regelung zu Abs. 4 hat sich auch der erkennenden Kammer erst erschlossen, nachdem der Vertreter der Beklagten im Termin entsprechende Erläuterungen abgegeben hat. Beide Klauseln regeln den Fall, dass der Baustein „Kapital bei Tod“ nicht eingeschlossen ist. § 15 Abs. 4 der AVB Rente E 70 setzt voraus, dass die Versicherung kündbar ist. § 15 Abs. 5 der AVB Rente E 70 dagegen schließt die Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich aus. Der Widerspruch scheint unauflösbar. 153 Tatsächlich gehört § 15 Abs. 5 der AVB Rente E 70 zu der unter dem ersten Spiegelstrich von § 15 Abs. 4 der AVB Rente E 70 genannten Konstellation. Ist der Baustein „Kapital bei Tod“ eingeschlossen und ist weder Beitragsrückzahlung noch Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn vereinbart, hängt die Kündigungsmöglichkeit davon ab, ob laufende Beiträge bezahlt werden, also keine Einmalzahlung erfolgte. Werden laufende Beiträge bezahlt, gilt § 15 Abs. 4 erster Spiegelstrich der AVB Rente E 70, die Versicherung ist (mit der Folge der Beitragsfreistellung bzw. Auszahlung des Rückkaufswerts) kündbar. Wurde eine Einmalzahlung geleistet, gilt § 15 Abs. 5 der AVB Rente E 70, die Kündigung ist ausgeschlossen. Ohne den entsprechenden Querverweis in § 15 Abs. 4 erster Spiegelstrich der AVB Rente E 70 („Haben Sie dagegen eine Einmalzahlung geleistet, gilt Abs. 5“) ist dies aber in keiner Weise durchschaubar. 154 Für weitere Verwirrung sorgt in diesem Zusammenhang schließlich noch die - vom Kläger als solche nicht angegriffene - Regelung in § 15 Abs. 1 der AVB Rente E 70. Dort werden die Kündigungsfristen festgelegt, die unterschiedlich sind, je nachdem, ob die Versicherung beitragspflichtig ist oder nicht. Dass es Fälle geben kann, in denen eine nicht beitragspflichtige Versicherung überhaupt nicht kündbar ist, wird nicht erwähnt. Auch hier wäre ein Querverweis erforderlich. 155 § 15 Abs. 6 der AVB Rente E 70 entspricht wörtlich § 10 Abs. 4 der AVB Kapital E 1 und ist aus den zu dieser Klausel genannten Gründen (siehe 1. b) aa)) unwirksam. 156 bb) § 24 der AVB Rente E 70 157 Die Klausel ist intransparent und daher unwirksam. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zur Beitragsfreistellung bei der Rentenversicherung (siehe a) bb)) und zu § 19 der AVB Kapital E 1 (siehe 1. a) bb) verwiesen werden. 158 Nach alledem ist die Beklagte mit den streitgegenständlichen Klauseln in den AVB Kapital E 1 und in den AVB Rente E 70 ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, Rechte und Pflichten ihres Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Wegen dieses Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB sind die Klauseln unwirksam. Ob sich die Unwirksamkeit auch aus einem Verstoß gegen § 307 Abs. 2 BGB ergibt, wie der Kläger meint, kann offen bleiben. 159 3. Umfang des Unterlassungsausspruchs 160 Das danach auszusprechende Unterlassungsgebot war nicht auf Verträge zu beschränken, die bis zum 31.12.2007 geschlossen wurden. Vielmehr sind die Voraussetzungen des § 1 UKlaG in gleicher Weise auch für die Zeit danach gegeben, weshalb antragsgemäß ein umfassendes Verbot auszusprechen war, die Klauseln beim Abschluss von Verträgen zu verwenden bzw. sich auf sie zu berufen. 161 Unbestritten hat die Beklagte in der Zeit bis 31.12.2007 die Klauseln verwendet. Dies indiziert die Wiederholungsgefahr. Von der Möglichkeit, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. 162 Die Tatsache, dass mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen VVG gesetzliche Vorgaben vorliegen, die zum Teil eine Änderung der bis dahin üblichen und auch von der Beklagten verwendeten AVB zwingend vorgeben, hat nicht zur Folge, dass die Wiederholungsgefahr ohne Zutun der Beklagten entfallen ist. Die Kammer vermag sich jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles insoweit nicht der vom HansOLG Hamburg in seinen Urteilen vom 27.07.2010 (Az. 9 U 233/09, 9 U 235/09, 9 U 236/09 und 9 U 20/10) vertretenen Auffassung anzuschließen. 163 Zwar ist jeder Verwender von AGB verpflichtet, gesetzlich zwingende Vorgaben zu beachten, doch kann nicht angenommen werden, dass auch jeder Verwender diesem Gebot gehorcht, wie die große Zahl erfolgreicher Unterlassungsklagen zeigt. Für einen Verwender mag es im Einzelfall sogar lohnend sein, einen Gesetzesverstoß und eine erfolgreiche Unterlassungsklage zu riskieren, wenn es ihm bis zum Zeitpunkt des Unterlassungsurteils gelungen ist, in hinreichendem Maße wirtschaftliche Vorteile daraus zu ziehen, dass sich zahlreiche Vertragspartner der entsprechenden Klausel in Unkenntnis ihrer Unwirksamkeit unterworfen haben. Auch dieser Verwender hat sich möglicherweise „rational“ verhalten, wenngleich mit einem ganz anderen Ergebnis als das HansOLG Hamburg dies meinte. 164 Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger bereits in der Klage vom 03.03.2010 (S. 10) darauf hingewiesen, dass eine teilweise Beschränkung seines Unterlassungsantrags auf Verträge, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, in Betracht käme, würde die Beklagte ihre seit Anfang 2008 verwendeten Versicherungsbedingungen vorlegen und würde sie versichern, nur mit diesen Bedingungen zu arbeiten. Die Beklagte ist in ihrer Klagerwiderung mit keinem Wort darauf eingegangen und hat auch keine neuen Bedingungen vorgelegt. 165 Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.08.2010 hat die Beklagte geltend gemacht, im Hinblick auf die Gesetzesänderung zum 01.01.2008 sei nicht zu befürchten, dass sie bei den ab 01.01.2008 geschlossenen Verträgen die streitgegenständlichen alten Klauseln verwendet habe. Sie hat im Termin neue Bedingungen „Zukunftskapital Klassik E 1“ und „Zukunftsrente Klassik E 70“ vorgelegt. Diese trugen allerdings, worauf die Kammer hinwies, das Datum März 2010 (und nicht Januar 2008). Der im Termin anwesende Vertreter der Beklagten erklärte dazu, die Bedingungen würden laufend angepasst und überarbeitet, aufgedruckt sei das Datum der letzten Überarbeitung. Er gehe aber davon aus, dass die Klauseln in den neuen Bedingungen, die sinngemäß den streitgegenständlichen Klauseln entsprechen, seit 01.01.2008 nicht verändert worden seien. Der Kläger hat bestritten, dass seit 01.01.2008 nur noch die im Termin übergebene Fassung der Bedingungen verwendet worden sei bzw. dass die relevanten Klauseln seit 01.01.2008 nicht verändert wurden. 166 Die Beklagte hat also auf das Angebot des Klägers, seinen Antrag zu beschränken, zunächst nicht reagiert, insbesondere hat sie die neuen Bedingungen nicht schon mit der Klagerwiderung vorgelegt, was jedoch im Hinblick auf § 296 Abs. 1 ZPO geboten gewesen wäre. Sie hat auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Zeit ab 01.01.2008 abgegeben. Im Termin hat sie Bedingungen vorgelegt, die nicht den Stand vom Januar 2008, sondern vom März 2010 wiedergaben. Da sie dies ersichtlich im Vorfeld nicht bemerkt hatte, sondern erst vom Gericht darauf hingewiesen werden musste, konnte ihr im Termin anwesender Vertreter mangels hinreichender Prozessvorbereitung nicht fundiert erklären, dass die Klauseln in der Fassung März 2010 unverändert seit 01.01.2008 verwendet wurden, sondern konnte dies lediglich vermuten. 167 Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung nicht angenommen werden, dass die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen ist. Auf die weitere Frage, ob die im Termin übergebenen neuen Bedingungen nicht wiederum intransparent sind, kommt es nicht an. 168 Die Klage ist damit in vollem Umfang begründet. 169 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 709 S. 1, 2 ZPO.