Urteil
9 U 236/09
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2010:0727.9U236.09.0A
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Leitsätze
1. Nach In-Kraft-Treten des neuen VVG besteht beim Abschluss von neuen Verträgen keine Begehungsgefahr dafür, dass für diese Verträge noch AGB-Klauseln verwendet werden, die mit der ab 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Neuregelung nicht zu vereinbaren sind. Das gilt auch dann, wenn die beklagte Versicherung die als unwirksam und intransparent angegriffenen Klauseln für die Vergangenheit als rechtmäßig verteidigt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat.(Rn.46)
(Rn.47)
2. Den Transparenzanforderungen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 kann es genügen, wenn die Versicherungsnehmer in AVB für Lebensversicherungsverträge auf beigefügte Tabellen verwiesen werden, aus denen der im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch Kündigung zu erwartende Rückkaufswert entnommen werden kann.(Rn.55)
3. Den Transparenzanforderungen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 genügt es nicht, wenn in den Tabellen nur der sich - nach dem in § 176 Abs. 4 VVG a.F. vorgesehenen Stornoabzug ergebende Auszahlungsbetrag und nicht - der nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnde Zeitwert = Rückkaufswert aufgeführt wird. Den Versicherungsnehmern wird so die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthalten.(Rn.54)
(Rn.55)
4. Dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Vertrages anfallende Provisionen tragen muss, versteht sich nicht von selbst. Eine wirksame Vereinbarung in den AVB setzt daher einen für den Versicherungsnehmer transparenten Hinweis voraus, in dem ihm auch die Art und Größenordnung der Abschlusskosten, mit denen er belastet werden soll, offen zu legen sind. Mit dem bloßen Verweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres zugänglich ist, ist es nicht getan.(Rn.60)
5. Die Beweislast für die Angemessenheit der Höhe des von der Versicherung gemäß §§ 174 Abs. 4 bzw. 176 Abs. 4 VVG a.F. einbehaltenen Stornoabzugs liegt bei der Versicherung, in AGB darf nicht der Eindruck vermittelt werden, es sei Sache des Versicherungsnehmers, eine etwa bestehende Unangemessenheit nachzuweisen.(Rn.58)
6. Eine Regelung des Stornoabzugs in AVB, bei der der Versicherungsnehmer die Höhe unschwer errechnen kann, ist gleichwohl intransparent, wenn nicht deutlich wird, dass die Versicherung zu einem Stornoabzug nur berechtigt ist, wenn er vereinbart und angemessen ist.(Rn.68)
7. Die Regelung, nach welcher eine Auszahlung des Rückkaufswerts bei Beträgen unter 10 € unterbleibt, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. Die Versicherung muss plausibel darlegen, dass eine solche Regelung im Interesse der Versichertengemeinschaft nötig ist und dass durch sie in relevantem Umfang Verwaltungsaufwand eingespart werden kann.(Rn.61)
8. Zur Unbedenklichkeit einer in AVB enthaltenen Abzugsregelung bei Übersteigen des Werts der garantierten Todesfallleistung.(Rn.73)
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 20. November 2009 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) es zu unterlassen,
(1) bei der Abwicklung von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen:
[8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
8.1.2 Nach einer Kündigung erhalten Sie – soweit vorhanden – den Rückkaufswert.] Dieser (…) wird (…) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet.
Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).
(…)
Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist.
(…)
[8.1.4] Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet.
[8.1.5] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (…) kein Rückkaufswert vorhanden.
(…)
Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.
[8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
8.2.1] (…) Die beitragsfreie Versicherungssumme errechnet sich ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.
Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung einer beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 VVG).
(…)
Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist.
(…)
[8.2.3] Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren gem. Ziffer 11 keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden.
(…)
Die beitragsfreie Versicherungssumme entspricht jedoch mindestens einem beim Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Versicherungssummen und deren Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.
[11 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?]
Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung (DeckRV), das sog. Zillmerverfahren maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind.
(…)
Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.
(2) bei der Abwicklung von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen:
[7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
7.1 Vollständige Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
7.1.2 Ist für den Todesfall vor Rentenzahlungsbeginn eine garantierte Leistung vereinbart, so erhalten Sie – soweit vorhanden – nach einer Kündigung den Rückkaufswert.] Der Rückkaufswert (…) wird (…) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet.
Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).
(…)
[7.1.5] Sofern Sie uns nachweisen, dass die den Abzügen zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder die Abzüge wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfallen die Abzüge bzw. werden – im letzteren Fall – entsprechend herabgesetzt.
(…)
[7.1.7] Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet.
[7.1.8] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (…) kein Rückkaufswert vorhanden.
Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.
[7.3 Vollständige Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
7.3.1 Anstelle einer Kündigung gem. Ziffer 7.1 können Sie (…) schriftlich verlangen, von ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall wird die versicherte Altersrente auf eine beitragsfreie Altersrente herabgesetzt.] Diese errechnet sich ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik.
Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung einer beitragsfreien Altersrente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 VVG).
(…)
[7.3.3] (…) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Fall – entsprechend herabgesetzt.
(…)
[7.3.6] Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 10 keine Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Altersrente vorhanden. (…)
Die beitragsfreie Altersrente entspricht jedoch mindestens einem beim Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Altersrenten und deren Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. (…)
[10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?]
Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlussaufwendungen (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation der Beiträge berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (DeckRV), das sog. Zillmerverfahren, maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs während der ersten Versicherungsjahre bestimmt sind.
Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen.
(3) bei der Abwicklung von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen:
[8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
8.1.1 Sie können Ihre Versicherung … schriftlich kündigen.
8.1.2 Nach Kündigung erhalten Sie – soweit vorhanden – den Rückkaufswert.] Dieser entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern er wird für den gem. Ziffer 8.1.1. maßgebenden Kündigungstermin nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert (Geldwert der Deckungsrückstellung) Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 VVG).
(…)
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 13 kein Rückkaufswert vorhanden.
[8.1.4] Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet.
[8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
8.2.1 Anstelle einer Kündigung gem. Ziffer 8.1. können Sie … schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.]
Zur beitragsfreien Weiterführung Ihrer Versicherung wird die Deckungsrückstellung Ihrer Versicherung zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung um einen als angemessen angesehenen Abzug herabgesetzt.
(…)
Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 13 zunächst keine Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. (…)
[13 Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?]
Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
Nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung sind wir berechtigt, 4% der von Ihnen während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträge als zu tilgende Abschlusskosten heranzuziehen.
Wir verrechnen die Abschlusskosten in gleichen Raten mit ihren Beiträgen der ersten zwei Versicherungsjahre (bei einer ursprünglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer von weniger als zwölf Jahren mit den Beiträgen des ersten Versicherungsjahres).
2. an den Kläger € 1.641,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. November 2007 zu zahlen
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz fallen dem Kläger 34 % und der Beklagten 66 % zur Last, von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung sowie bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, darf sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Die Revision wird zugelassen.
und beschließt:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 72.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach In-Kraft-Treten des neuen VVG besteht beim Abschluss von neuen Verträgen keine Begehungsgefahr dafür, dass für diese Verträge noch AGB-Klauseln verwendet werden, die mit der ab 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Neuregelung nicht zu vereinbaren sind. Das gilt auch dann, wenn die beklagte Versicherung die als unwirksam und intransparent angegriffenen Klauseln für die Vergangenheit als rechtmäßig verteidigt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hat.(Rn.46) (Rn.47) 2. Den Transparenzanforderungen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 kann es genügen, wenn die Versicherungsnehmer in AVB für Lebensversicherungsverträge auf beigefügte Tabellen verwiesen werden, aus denen der im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch Kündigung zu erwartende Rückkaufswert entnommen werden kann.(Rn.55) 3. Den Transparenzanforderungen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 genügt es nicht, wenn in den Tabellen nur der sich - nach dem in § 176 Abs. 4 VVG a.F. vorgesehenen Stornoabzug ergebende Auszahlungsbetrag und nicht - der nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnde Zeitwert = Rückkaufswert aufgeführt wird. Den Versicherungsnehmern wird so die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthalten.(Rn.54) (Rn.55) 4. Dass der Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Vertrages anfallende Provisionen tragen muss, versteht sich nicht von selbst. Eine wirksame Vereinbarung in den AVB setzt daher einen für den Versicherungsnehmer transparenten Hinweis voraus, in dem ihm auch die Art und Größenordnung der Abschlusskosten, mit denen er belastet werden soll, offen zu legen sind. Mit dem bloßen Verweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres zugänglich ist, ist es nicht getan.(Rn.60) 5. Die Beweislast für die Angemessenheit der Höhe des von der Versicherung gemäß §§ 174 Abs. 4 bzw. 176 Abs. 4 VVG a.F. einbehaltenen Stornoabzugs liegt bei der Versicherung, in AGB darf nicht der Eindruck vermittelt werden, es sei Sache des Versicherungsnehmers, eine etwa bestehende Unangemessenheit nachzuweisen.(Rn.58) 6. Eine Regelung des Stornoabzugs in AVB, bei der der Versicherungsnehmer die Höhe unschwer errechnen kann, ist gleichwohl intransparent, wenn nicht deutlich wird, dass die Versicherung zu einem Stornoabzug nur berechtigt ist, wenn er vereinbart und angemessen ist.(Rn.68) 7. Die Regelung, nach welcher eine Auszahlung des Rückkaufswerts bei Beträgen unter 10 € unterbleibt, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. Die Versicherung muss plausibel darlegen, dass eine solche Regelung im Interesse der Versichertengemeinschaft nötig ist und dass durch sie in relevantem Umfang Verwaltungsaufwand eingespart werden kann.(Rn.61) 8. Zur Unbedenklichkeit einer in AVB enthaltenen Abzugsregelung bei Übersteigen des Werts der garantierten Todesfallleistung.(Rn.73) Auf die Berufungen der Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 20. November 2009 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) es zu unterlassen, (1) bei der Abwicklung von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen: [8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes 8.1.2 Nach einer Kündigung erhalten Sie – soweit vorhanden – den Rückkaufswert.] Dieser (…) wird (…) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet. Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG). (…) Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist. (…) [8.1.4] Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet. [8.1.5] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (…) kein Rückkaufswert vorhanden. (…) Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. [8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung 8.2.1] (…) Die beitragsfreie Versicherungssumme errechnet sich ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung einer beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 VVG). (…) Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist. (…) [8.2.3] Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren gem. Ziffer 11 keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. (…) Die beitragsfreie Versicherungssumme entspricht jedoch mindestens einem beim Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Versicherungssummen und deren Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. [11 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung (DeckRV), das sog. Zillmerverfahren maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (…) Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. (2) bei der Abwicklung von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen: [7 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 7.1 Vollständige Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes 7.1.2 Ist für den Todesfall vor Rentenzahlungsbeginn eine garantierte Leistung vereinbart, so erhalten Sie – soweit vorhanden – nach einer Kündigung den Rückkaufswert.] Der Rückkaufswert (…) wird (…) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet. Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG). (…) [7.1.5] Sofern Sie uns nachweisen, dass die den Abzügen zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder die Abzüge wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfallen die Abzüge bzw. werden – im letzteren Fall – entsprechend herabgesetzt. (…) [7.1.7] Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet. [7.1.8] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (…) kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einem bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. [7.3 Vollständige Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung 7.3.1 Anstelle einer Kündigung gem. Ziffer 7.1 können Sie (…) schriftlich verlangen, von ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall wird die versicherte Altersrente auf eine beitragsfreie Altersrente herabgesetzt.] Diese errechnet sich ebenfalls nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung einer beitragsfreien Altersrente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug (§ 174 VVG). (…) [7.3.3] (…) Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Fall – entsprechend herabgesetzt. (…) [7.3.6] Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 10 keine Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Altersrente vorhanden. (…) Die beitragsfreie Altersrente entspricht jedoch mindestens einem beim Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Altersrenten und deren Höhe können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. (…) [10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlussaufwendungen (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation der Beiträge berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (DeckRV), das sog. Zillmerverfahren, maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs während der ersten Versicherungsjahre bestimmt sind. Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. (3) bei der Abwicklung von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern sich auf die nachfolgenden Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berufen: [8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 8.1 Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes 8.1.1 Sie können Ihre Versicherung … schriftlich kündigen. 8.1.2 Nach Kündigung erhalten Sie – soweit vorhanden – den Rückkaufswert.] Dieser entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern er wird für den gem. Ziffer 8.1.1. maßgebenden Kündigungstermin nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert (Geldwert der Deckungsrückstellung) Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 VVG). (…) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 13 kein Rückkaufswert vorhanden. [8.1.4] Nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR werden nicht erstattet. [8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung 8.2.1 Anstelle einer Kündigung gem. Ziffer 8.1. können Sie … schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.] Zur beitragsfreien Weiterführung Ihrer Versicherung wird die Deckungsrückstellung Ihrer Versicherung zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung um einen als angemessen angesehenen Abzug herabgesetzt. (…) Die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten gem. Ziffer 13 zunächst keine Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. (…) [13 Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung sind wir berechtigt, 4% der von Ihnen während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträge als zu tilgende Abschlusskosten heranzuziehen. Wir verrechnen die Abschlusskosten in gleichen Raten mit ihren Beiträgen der ersten zwei Versicherungsjahre (bei einer ursprünglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer von weniger als zwölf Jahren mit den Beiträgen des ersten Versicherungsjahres). 2. an den Kläger € 1.641,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. November 2007 zu zahlen II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz fallen dem Kläger 34 % und der Beklagten 66 % zur Last, von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung sowie bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, darf sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. VI. Die Revision wird zugelassen. und beschließt: Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 72.000 €. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einzelner Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Beklagten bei Kapital-Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebundenen Rentenver-sicherungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg. Die Beklagte verwendete jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 beim Abschluss von kapitalbildenden Lebensversicherungen die als Anlage K1 vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, beim Abschluss von herkömmlichen Rentenversicherungen die als Anlage K1b und beim Abschluss von fondsgebunden Rentenversicherungen die als Anlage K1c vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Klage bezieht sich auf die Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung. Hinsichtlich der kapitalbildenden Lebensversicherungen stehen konkret die Wirksamkeit von Regelungen in den Ziffern 8 und 11 in Streit, hinsichtlich der herkömmlichen Rentenversicherung die Wirksamkeit von Regelungen in den Ziffern 7 und 10 und hinsichtlich der fondsgebundenen Rentenversicherung die Wirksamkeit von Regelungen in den Ziffern 8 und 13. Für den jeweiligen Regelungsinhalt wird auf die als Anlagen K 1, K 1b und K 1c eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bezug genommen. Die streitgegenständlichen Bedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen, herkömmliche Rentenversicherungen und fondsgebundene Rentenversicherungen mit Ertragsstrategie nehmen für den Rückkaufswert (im Fall der Kündigung) bzw. für die beitragsfreie Versicherung / Rente (im Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung) jeweils Bezug auf dem Versicherungsschein beigefügte Garantiewertetabellen. Die in diesen Tabellen genannten Beträge weisen die Rückkaufswerte bzw. die beitragsfreien Versicherungssummen vermindert um einen zusätzlichen Stornoabzug aus. Für die Einzelheiten dieser Tabellen und deren Erläuterungen wird auf die als Anlagen B 1 und B 5 zur Akte gereichten beispielhaften Versicherungsscheine Bezug genommen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2007 forderte der Kläger die Beklagte wegen eines Teils der hier streitgegenständlichen Klauseln zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte. Der Kläger hält die angegriffenen Klauseln unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) und vom 12. Oktober 2005 (Az. IV ZR 162/03) sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Nach Erweiterung und Änderung seiner Klaganträge hat der Kläger zuletzt erstinstanzlich die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Klauseln beanstandet, wobei der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten werden sollte, diese Klauseln beim Abschluss von Verträgen zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge hierauf zu berufen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und dabei behauptet, dass sie die streitgegenständlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen beim Abschluss von kapitalbildenden Versicherungen, konventionellen Rentenversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr verwende. Die Beklagte hat geltend gemacht, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Seit Inkrafttreten des neuen VVG zum 1. Januar 2008 verwende sie neu gestaltete AVB, um den Änderungen des VVG-2008 Rechnung zu tragen. Die Beklagte hat die Klauseln auch und gerade unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 und 12. Oktober 2005 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 für hinreichend transparent und angemessen gehalten und deren Wirksamkeit verteidigt. Insbesondere erfüllten die „Garantiewertetabellen“ der Beklagten die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Vorgaben, indem sie Werte für jedes Vertragsjahr - einschließlich der Nullwerte - auswiesen. Wie in den Grundsätzen des früheren Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV) zur Anwendung des § 10a VAG (VerBAV 1995, 283, 285) vorgesehen, habe die Beklagte in den Tabellen die im Rückkaufsfall nach allen Abzügen verbleibenden Werte genannt. Die abstrakte Beschreibung des Abzugs sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, zumal eine entsprechende Klausel auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) zugrunde gelegen habe. Die Transparenz und Vergleichbarkeit mit den Angeboten anderer Versicherer werde sogar verbessert, indem dem Versicherungsnehmer die ihn interessierenden Auszahlungsbeträge genannt würden. Hinsichtlich der fondsgebundenen Lebensversicherungen sei die Klage wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG unzulässig. Die Klauseln, insbesondere die Berechnung des Stornoabzugs als Prozentsatz der Restbeitragssumme und die Verwendung von Modellrechnungen (statt der hier nicht möglichen Garantiewerttabellen), seien transparent und enthielten die geforderten Warnhinweise. Zu der Regelung, wonach nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter € 10,00 nicht erstattet würden, trägt die Beklagte vor, es handele sich um einen Bestandteil eines zulässigen Abzugs nach § 176 Abs. 4 VVG a.F., der allerdings konkret bezifferbar sei und deswegen nicht in die abstrakte Formel der Berechnung einbezogen werden könne. Der Abzug sei gerechtfertigt, weil die Abwicklung dieser Vorgänge einen überproportionalen Verwaltungsaufwand (nicht nur Bankgebühren, sondern mehrere interne Geschäftsvorgänge) hervorrufen würde, so dass eine Auszahlung von Beträgen unter € 10,00 das Risikokollektiv unverhältnismäßig belasten würde. Die bei den Rentenversicherungen jeweils angegriffene Klausel, wonach ein zusätzlicher Abzug von 10 % erhoben werde, wenn der verbleibende Wert die garantierte Todesfallleistung übersteigt, hält die Beklagte für transparent und wirksam, zumal der Versicherungsnehmer den Betrag selbst errechnen könne. Die Regelung schaffe lediglich eine Verbesserung für den kündigenden Versicherungsnehmer, indem sie eine Alternative zur (nunmehr in § 169 Abs. 2 VVG n.F. ausdrücklich für diesen Teil des Rückkaufswertes vorgeschriebenen) Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungssumme biete. Dabei diene die 10%-Klausel dem Ausgleich für die Nachteile, die dem Risikokollektiv durch das Ausscheiden des Kündigenden (statt der Umwandlung seiner Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung) entständen. Das Landgericht hat in dem von beiden Seiten angefochtenen Urteil, auf welches Bezug genommen wird, der Klage bezüglich der angegriffenen Klauseln für Kapital-Lebensversicherungen vollen Umfangs, für herkömmliche Rentenversicherungen ganz überwiegend sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Klagabweisung bei herkömmlichen Rentenversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen bezüglich der Klauseln, wonach ein zusätzlicher Abzug von 10 % erhoben wird, wenn der verbleibende Wert die garantierte Todesfallleistung übersteigt. Außerdem greift er die Klagabweisung bei fondsgebundenen Rentenversicherungen bezüglich der Klauseln zum Stornoabzug und zu den Abschlusskosten an und wendet sich dagegen, dass das Landgericht den Antrag bezgl. Erstattung von Abmahnkosten überwiegend abgewiesen hat sowie auch gegen die Kostenquote. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag weiter, die Klage in Gänze abzuweisen. Die Beklagte erhebt Bedenken hinsichtlich der Antragsfassung, soweit der Kläger den Wortlaut der angegriffenen AVB nicht vollständig und korrekt wiedergegeben habe. Dem Verbotsantrag fehle auch die notwendige Eindeutigkeit, wenn der Kläger nur einzelne Passagen aus den AVB herausgreife und zum Gegenstand seines Antrags mache, ohne dass hinreichend klargestellt werde, inwieweit durch Platzhalter ersetzte Passagen, die teils in untrennbarem Zusammenhang zu den angegriffenen Teilen ständen, ihrerseits als verboten zu gelten hätten. Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach eine hinreichende Transparenz vorliege. Die Beklagte beruft sich dabei auf Vorgaben durch das Bundesaufsichtsamt, das gerade gefordert habe, dass die Versicherungsnehmer durch Angabe der tatsächlichen Auszahlungsbeträge Klarheit über die Konsequenzen einer vorzeitigen Kündigung erhielten. Auch der BGH habe Tabellen mit den tatsächlichen Auszahlungsbeträgen nicht beanstandet. Im Übrigen sei Transparenz nur insoweit herzustellen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Eine konkrete Angabe des Zeitpunkts, ab wann ein Rückkaufswert/eine beitragsfreie Versicherungssumme entstehe und wie hoch dieser/diese dann sein werde, sei in den AVB nicht möglich, da es für diese Angaben auf die Ausgestaltung des konkreten Vertrags ankomme. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 1116/07) zurückzuweisen, dieses mit der Maßgabe, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils unter seiner Nr. I. 2 zu Nr. 10 der Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen wie folgt korrigiert wird: [10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlussaufwendungen (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation der Beiträge berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung (DeckRV), das sog. Zillmerverfahren maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs während der ersten Versicherungsjahre bestimmt sind. Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Garantiewerttabelle entnehmen. 2. das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 1116/07) abzuändern und die Beklagte über das vom Landgericht mit Urteil vom 20. November 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 1116/07) ausgesprochene Verbot hinaus zu verurteilen: (1) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen 2. beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: [7.1.4] Übersteigt der nach dem Abzug gem. Ziffer 7.1.3 verbleibende Wert die garantierte Todesfallleistung, so wird ein zusätzlicher Abzug von 10% auf diesen übersteigenden Teil erhoben. 3. beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen: 8.1.2 Nach Kündigung erhalten Sie – soweit vorhanden – den Rückkaufswert.] Dieser entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern er wird für den gem. Ziffer 8.1.1. maßgebenden Kündigungstermin nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert (Geldwert der Deckungsrückstellung) Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 VVG). Übersteigt der verbleibende Wert die garantierte Todesfalleistung, so wird auf diesen übersteigenden Teil ein zusätzlicher Abzug von 10% erhoben. [8.2 Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung 8.2.1 Anstelle einer Kündigung gem. Ziffer 8.1. können Sie … schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.] Zur beitragsfreien Weiterführung Ihrer Versicherung wird die Deckungsrückstellung Ihrer Versicherung zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung um einen als angemessen angesehenen Abzug herabgesetzt. [13 Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung sind wir berechtigt, 4% der von Ihnen während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträge als zu tilgende Abschlusskosten heranzuziehen. Wir verrechnen die Abschlusskosten in gleichen Raten mit ihren Beiträgen der ersten zwei Versicherungsjahre (bei einer ursprünglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer von weniger als zwölf Jahren mit den Beiträgen des ersten Versicherungsjahres). (2) zur Erstattung der auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 1.641,96 (Landgericht € 200,00) an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1. November 2007. Die Beklagte beantragt, 1. die Klage unter Abänderung des am 20. November 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg (Az.: 324 O 1116/07) vollständig abzuweisen. 2. die Berufung des Klägers vom 26. Dezember 2009 zurückzuweisen: Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1.1.2008 wendet. Die Unterlassungsklage nach dem UKlaG setzt für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs die Gefahr voraus, dass die Beklagte ohne das Verbot voraussichtlich in Zukunft in der angegriffenen Weise handeln werde (Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr). Soweit der Beklagten verboten werden soll, beim Abschluss von neuen Verträgen nach dem 1.1.2008 die beanstandeten Klauseln zu verwenden, besteht eine solche Gefahr nicht. Zwar gilt der Grundsatz, dass nach - einer hier zunächst unterstellten - Verwendung von unwirksamen AGB vermutet wird, dass es auch zu weiteren Verstößen kommen wird. Normalerweise kann dem nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begegnet werden. Eine Besonderheit ergibt sich hier jedoch daraus, dass mit dem am 1.1.2008 in Kraft getretenen VVG gesetzliche Vorgaben vorliegen, die zum Teil eine Änderung der bis dahin üblichen AVB zwingend vorgeben. Es liegt daher auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre AVB der neuen gesetzlichen Regelung anpassen und daher für neue Verträge nicht mehr ihre alten AVB verwenden werden. Auch wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Beklagte ihre neuen AVB nicht vorgelegt habe, ist es kaum vorstellbar, dass Neuverträge noch mit den alten AVB abgeschlossen werden. Das Landgericht hat die Gefahr gesehen, dass ggf. „kerngleiche“ AVB für Neuverträge verwendet werden könnten. Das ist aber nicht näher erläutert und angesichts des durchaus engen Rahmens der noch vom Kernbereich erfassten Abwandlungen kaum plausibel. Das neue VVG sieht strikte Regelungen bezüglich Stornoabzug sowie Abschluss- und Vertriebskosten vor (§ 169 Abs. 3 + Abs. 5), die z.T. deutlich von den hier angegriffenen Regelungen der alten AVB abweichen und daher eine auch nur „kerngleiche“ Weiterverwendung der hier angegriffenen Klauseln ausschließen. Hier liegt es daher so wie in dem von Bornkamm (Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 28. Aufl. 2010, Rdz. 1.43 zu § 8) beschriebenen Fall, dass z.Zt. der Beanstandung eine zweifelhafte Rechtslage vorlag, die durch eine Gesetzesänderung beseitigt worden ist. In einem solchen Fall ist nicht anzunehmen, dass der Verletzer sein beanstandetes Verhalten fortsetzen wird, wenn der Gesetzgeber dieses Verhalten als eindeutig verboten definiert hat. Damit liegt hier ein Ausnahmefall vor, in dem von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr auch ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszugehen ist. Mangels Bestehens einer Wiederholungsgefahr ist die Unterlassungsklage abzuweisen, soweit der Beklagten die Verwendung der Klauseln beim Abschluss von Verträgen nach dem 1.1.2008 verboten werden soll. 2. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit der Beklagten verboten worden ist, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf die beanstandeten Klauseln zu berufen. Dass insoweit Wiederholungsgefahr besteht, ist unproblematisch zu bejahen, weil ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beklagte, die die Rechtmäßigkeit ihrer AVB verteidigt, bei den Verträgen, die in der Zeit von 2001 bis 2006 abgeschlossen wurden, nach den AVB verfahren wird. Zu Recht hat das Landgericht, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, angenommen, dass die beanstandeten Klauseln gemäß §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind, sodass der Beklagten die Verwendung gemäß § 1 UKlaG verboten werden muss. Der Senat hält die grundsätzlichen Bedenken gegen die Art der Antragstellung nicht für durchgreifend. Der Kläger greift zu Recht die Passagen aus den von der Beklagten verwendeten AVB heraus, die er für intransparent und inhaltlich unangemessen hält. Damit ist klargestellt, dass die Klauseln, in denen sich die beanstandeten Passagen befinden, in ihrer konkreten Gestalt nicht weiter verwendet werden dürfen. Zu Recht hat der Kläger aus seinem Antrag solche Passagen, die für sich genommen nicht beanstandungswürdig erscheinen, ausgenommen. Damit begegnet er dem Vorwurf, einen zu weit gehenden Antrag zu stellen, in dem er den Verbotsantrag auch auf nicht unzulässige Klauseln erstreckt. Es mag sein, dass aufgrund der Wechselbezüglichkeit das Verbot der angegriffenen Klauseln im Ergebnis dazu führt, dass auch nicht vom Antrag erfasste Passagen in dieser Form nicht weiter verwendet werden können. Dennoch bestehen gegen diese Art der Antragstellung keine Bedenken. Soweit die Beklagte zutreffend moniert hat, dass der Kläger in seinem Antrag den Wortlaut der angegriffenen AVB teilweise nicht wortgetreu angeführt habe, ist dem vom Kläger mit der im Senatstermin erfolgten Antragspräzisierung Rechnung getragen worden. Der im Schriftsatz der Beklagten vom 8.7. 2010 zusätzlich bemerkte Schreib- bzw. Interpunktionsfehler ist vom Senat in der Urteilsfassung berücksichtigt worden. Im Einzelnen ist zu den vom Landgericht verbotenen Klauseln folgendes auszuführen: a) Kapitallebensversicherungen Das Landgericht hat die Regelungen zur Kündigung in Ziffer 8.1. sowie in Ziffer 8.2 AVB (Anlage K 1) zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung in ihrer Gesamtheit für unwirksam, weil nicht hinreichend transparent, gehalten. Dem schließt sich der Senat an, wobei lediglich die nachfolgenden Ergänzungen angezeigt sind: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, wonach eine Irreführung bereits in der Formulierung: „wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet“ liege, da es mehrere Methoden zur Berechnung des Zeitwerts gebe. Auch der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 9.5. 2001 (VersR 2001, 841, 844) nicht verlangt, dass der Versicherer dem potenziellen Versicherungsnehmer mitteilt, welche Methode er anwendet. Dem Landgericht ist aber darin zu folgen, dass die Klausel schon deswegen nicht den Transparenzanforderungen genügt, weil dem Versicherungsnehmer die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthalten wird. Die dagegen in der Berufung angeführten Argumente greifen nicht durch. Zu Unrecht will die Beklagte aus dem angeführten Urteil des BGH entnehmen, dass eine derartige Aufstellung der um den Stornoabzug gekürzten Auszahlungsbeträge den Anforderungen an die Transparenz genüge. Der BGH hat in seinem späteren Urteil von 2005 darauf hingewiesen, dass in dem Urteil von 2001 kein Anlass zu einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Stornoabzug bestanden habe. Auch der Einwand der Beklagten mit der Anweisung durch das Bundesaufsichtsamt geht fehl. Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nichts im Wege stand und steht, dass die Versicherung den zutreffend ermittelten Zeitwert angibt und weiter den Stornoabzugsbetrag mitteilt, der dann zu dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag führt. Der Senat hat schon in dem als Anlage K 5 a vorgelegten Urteil (9 U 12/99) ausgeführt, dass der Umstand, dass in den seinerzeit zur Beurteilung anstehenden Tabellen bereits die Abzüge berücksichtigt worden sind, zur mangelnden Transparenz beitrage. Das Gesetz differenziert eindeutig zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnden Zeitwert = Rückkaufswert und dem sich nach dem in § 176 Abs. 4 VVG a.F. vorgesehenen Stornoabzug ergebenden Auszahlungsbetrag. Aus dem Umstand, dass in § 174 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. für die Berechnung des Rückkaufswerts auf § 176 Abs. 3 + 4 VVG a.F. verwiesen wird, dass § 176 VVG a.F. die Überschrift „Rückkaufswert“ enthält und auch der Abs. 4 zu diesem Paragraphen gehört, kann nicht gefolgert werden, dass das Gesetz unter dem „Rückkaufswert“ diesen Auszahlungsbetrag versteht. Daher ist auch die Formulierung „Bei der Berechnung des Rückkaufswertes wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).“ falsch und irreführend, weil die vorzunehmenden Abzüge mit der Berechnung des Rückkaufswertes nichts zu tun haben. Zu Recht hat das Landgericht auch diesen Hinweis auf die Berechtigung zum Stornoabzug in Ziffer 8.1.2. 2. Abs. für nicht hinreichend transparent gehalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Formulierung „wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen“ geeignet ist, den Versicherungsnehmer irrezuführen, weil die Berechtigung gerade nur dann besteht, wenn der Abzug mit dem Versicherungsnehmer vereinbart wird. Jedenfalls kann der Versicherungsnehmer auch mit den nachfolgenden Erläuterungen sich kein zuverlässiges Bild von der Höhe des zu erwartenden Abzugs machen. Entsprechendes gilt für die im Wesentlichen gleich lautenden Klauseln zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (Ziffer 8.2.1. der AVB). Die Klauseln in Ziffer 8.1.2. und Ziffer 8.2.1. letzter bzw. vorletzter Absatz: „Sie haben das Recht, den Nachweis zu erbringen, dass ein Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe angemessen ist.“ sind vom Landgericht zu Recht im Hinblick auf § 309 Nr. 12 a BGB beanstandet worden. Die vom Landgericht vorgenommene Abgrenzung der Regelungen in § 309 Nr. 12 a BGB einerseits und in § 308 Nr. 7 b i.V.m. § 309 Nr. 5 b BGB andererseits hält der Senat für überzeugend. Auch in Ziffer 8.1.2. Abs. 3 wird nicht näher erläutert, wozu der Abzug dient. Vielmehr erfolgt nur der technische Hinweis auf die Art der Berechnung, die für den Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Vor allem kommt in den AVB nicht hinreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte zunächst die Angemessenheit des von ihr vorgesehenen Abzugs darzulegen hätte. Die Klausel vermittelt demgegenüber den Eindruck, es sei Sache des Versicherungsnehmers, eine etwa bestehende Unangemessenheit nachzuweisen. Auch die „Warnhinweise“ in Ziffer 8.1.5. bzw. 8.2.3. „Die Kündigung Ihrer Versicherung bzw. die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist (immer) mit Nachteilen verbunden.“ sind zu Recht von Klägerseite als nicht ausreichend transparent angegriffen worden. Gerade in der Anfangsphase wäre es für den Versicherungsnehmer nachteilig, eine Kündigung hinauszuschieben. Denn die noch ggf. mühevoll aufgebrachten Prämienzahlungen würden nicht dem Versicherungsnehmer zugute kommen, sodass sich in den nicht seltenen Fällen, in denen sich bereits nach recht kurzer Zeit herausstellt, dass der Vertrag nicht bedient werden kann, eine möglichst rasche Kündigung empfiehlt. Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof gerade gefordert hat, dass die Versicherungsnehmer über die bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages entstehenden Nachteile informiert und entsprechend gewarnt werden. Diese Warnung muss aber so differenziert erfolgen, dass der Versicherungsnehmer in jedem Vertragsstadium ermessen kann, welche Konsequenzen sich für ihn bei Auflösung bzw. Fortführung des Vertrags ergeben. Die Regelung zu den Abschlusskosten in Ziffer 11 ist vom Landgericht zu Recht als intransparent und daher unwirksam beurteilt worden. Dabei folgt die Intransparenz neben dem vom Landgericht zutreffend als fehlend beanstandeten Hinweis darauf, dass der Rückkaufswert auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingereichten Beiträge erreicht bzw. dass in den Folgejahren nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehen, und der Vermengung von Abschlusskosten und zusätzlichem Stornoabzug auch daraus, dass die Versicherungsnehmer über die Art der Abschlusskosten nicht aufgeklärt werden. Mit dem bloßen Verweis auf § 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist es nicht getan. In dieser Bestimmung ist zwar deutlich definiert, welche Aufwendungen zu den Abschlusskosten gehören, wobei zutreffend an erster Stelle die besonders ins Gewicht fallenden Abschlussprovisionen und Zusatzprovisionen sowie Courtagen an die Versicherungsmakler aufgeführt sind. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist es jedoch nicht ohne Weiteres möglich, Zugriff auf den Verordnungstext zu nehmen. Auch wenn nicht verlangt werden kann, dass die genaue Höhe der Provision mitgeteilt wird, ist doch zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit den AVB die ihr entstandenen Vermittlungskosten auf den Versicherungsnehmer abwälzen will. Dass der Versicherungsnehmer diese Kosten tragen muss, versteht sich nicht von selbst, Eine wirksame Vereinbarung in den AVB setzt daher einen für den Versicherungsnehmer transparenten Hinweis voraus. Schließlich hat das Landgericht auch die Regelung in Ziffer 8.1.4. der AVB, nach welcher eine Auszahlung des Rückkaufswerts bei Beträgen unter 10 € unterbleibt, zu Recht für unwirksam gehalten. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Wie der Kläger in der Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Beklagten zu Recht ausgeführt hat, sieht das Gesetz für den Fall der Kündigung gerade nicht die Vereinbarung von Mindestbeträgen vor. Die Beklagte hat auch nicht in überzeugender Weise einen erheblichen Kostenaufwand der Beklagten behauptet. Die von ihr angeführten Gemeinkosten fallen ganz unabhängig von dem konkreten Verwaltungsaufwand an und können durch die strittige Klausel gerade nicht eingespart werden. b) Rentenversicherungen Die Klauseln zur Kündigung gemäß Ziffern 7.1.2., 7.1.5., 7.1.7. und 7.1.8. bzw. die Regelungen zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß Ziffern 7.3.1., 7.3.3. und 7.3.6. und die Regelung zur Verrechnung von Abschlusskosten gemäß Ziffer 10. ist zu Recht verboten worden, weil die Beklagte auch hier dem Versicherungsnehmer eine Berechnung des korrekten Rückkaufswerts vorenthält. Hinsichtlich der teilweise übereinstimmenden Klauseln kann der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sowie auf das oben zur Kapitallebensversicherung Ausgeführte verweisen. c) Fondsgebundene Rentenversicherungen Entsprechendes gilt auch für die im Urteil des Landgerichts verbotenen Klauseln zu fondsgebundenen Rentenversicherungen. Auch insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sowie auf das oben zur Kapitallebensversicherung Ausgeführte verwiesen werden. 3. a) Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags wendet, nach welchem der Beklagten verboten sein soll, sich bei der Abwicklung von Verträgen auf die Klauseln in Ziffer 8.1.2. bzw. 8.2.1. und Ziffer 13 der AVB für die fondsgebundene Rentenversicherung (Anlage K 1 c) zu berufen. Mit der Formulierung: Dieser entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, sondern er wird für den gem. Ziffer 8.1.1. maßgebenden Kündigungstermin nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert (Geldwert der Deckungsrückstellung) Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 VVG). kommt in irreführender Weise zum Ausdruck, dass der von der Beklagten vorgegebene Abzug dem nach dem Gesetz berechneten Rückkaufswert entspricht. Es mag richtig sein, dass der Versicherungsnehmer in der Lage ist, den Abzugsbetrag (4 % aller bis zum Beginn der Ablaufphase noch ausstehenden Beiträge) auszurechnen. Dass es sich hier um einen Abzug handelt, der nur zulässig ist, wenn er vereinbart und angemessen ist, wird dagegen nicht hinreichend deutlich. Außerdem fehlen in den Bedingungen auch nähere Erläuterungen, wozu der Abzug dient. Schließlich begegnet auch die Annahme des Landgerichts, dass ein Abzug von 4 % angemessen sei, Bedenken, wenn berücksichtigt wird, dass dieser Abzug erfolgt, nachdem bereits Abschlusskosten in Höhe weiterer 4 % vom gesamten Prämienaufkommen mit den Zahlungen des Versicherungsnehmers verrechnet wurden. In gleicher Weise gilt das für die Regelung zur Berechnung des beitragsfrei versicherten Guthabens. b) Ebenso hat die Berufung des Klägers Erfolg, soweit das Landgericht den Antrag bezüglich der Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten gemäß Ziffer 13 abgewiesen hat. Dem Landgericht ist zwar zuzustimmen, dass es nicht ausgeschlossen ist, die Abwälzung von im Zuge der Vertragsanbahnung entstandenen Kosten auch im Wege von AGB mit dem Vertragspartner zu vereinbaren. Aus den Erwägungen, die oben im Rahmen der AVB für die Kapitallebensversicherungen angestellt worden sind, ist aber auch hier eine den Anforderungen an die Transparenz genügende Regelung abzulehnen. c) Schließlich hat die Berufung des Klägers Erfolg, soweit das Landgericht den Zahlungsantrag überwiegend abgewiesen hat. Es ist zwar richtig, dass im Normalfall Verbände wie der Kläger so ausgestattet sein müssen, dass sie in der Lage sind, Abmahnungen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften zu bestreiten. Vorliegend handelt es sich aber offenkundig um eine schwierige Materie, bei der die Hinzuziehung anwaltlichen Rats angemessen erscheint. Allein aus dem Umfang der beiderseitigen schriftsätzlichen Stellungnahmen im Rahmen dieses Rechtsstreits und im Übrigen auch aus der ungewöhnlichen Länge des Abmahnschreibens vom 28.9. 2007 ergibt sich eindeutig, dass eine sich deutlich vom Durchschnittsfall abhebende Konstellation vorlag, die den Kläger berechtigte, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Da die Abmahnung, wenn auch der Klagantrag im Laufe des Rechtsstreits modifiziert und konkretisiert werden musste, im Wesentlichen zu Recht erfolgt ist, erscheint eine Kostenerstattung nach dem vom Kläger moderat angesetzten Streitwert in voller Höhe gerechtfertigt. 4.a) Abzuweisen ist die Berufung des Klägers, soweit er ein Verbot auch bezüglich der Verwendung der Klauseln für Neuabschlüsse ab 1.1. 2008 erreichen will. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter II. 1. Bezug genommen. b) Auch gegen die in den AVB für die herkömmliche wie für die fondsgebundene Rentenversicherung enthaltene Regelung, wonach ein zusätzlicher Abzug von 10 % erhoben wird, wenn der verbleibende Wert die garantierte Todesfallleistung übersteigt, wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass diese Klauseln weder intransparent noch inhaltlich unangemessen sind. Der Kläger ist letztlich den Darlegungen der Beklagten, warum diese Regelung im Interesse der Versichertengemeinschaft sinnvoll und angemessen erscheint, nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegen getreten. Die neue Regelung in § 169 Abs. 2 VVG sieht sogar ein vollständiges Entfallen des Auszahlungsanspruchs bezüglich des übersteigenden Teils vor. Auch wenn dies dadurch abgemildert wird, dass der nicht gezahlte Teil für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden ist, kommt die angegriffene Regelung in den AVB dem Gesetz doch sehr nahe und führt im Endergebnis jedenfalls nicht zu einer Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt daher nicht vor. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.