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Urteil

24 O 421/14

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin ist aktivlegitimiert; die Abtretung von Mietwagenforderungen an ein Mietwagenunternehmen ist zulässig und nicht wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig. • Erstattungsfähig sind nach § 249 Abs.2 BGB die erforderlichen Mietwagenkosten; Maßstab sind die ortsüblichen Normaltarife, die tatrichterlich zu schätzen sind (§ 287 ZPO). • Bei der Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung das arithmetische Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Mietpreisspiegeln heranzuziehen (Bildung eines Mittelwerts). • Zusatzleistungen (z. B. Zweitfahrer, Navigation, Zustellung/Abholung) und Zuschläge für Kasko ohne Selbstbehalt können ersetzt werden, wenn konkret dargelegt; bloße Eintragungen im Übergabeprotokoll reichen für einen SB-Ausschluss nicht aus. • Verzugszinsen sind nach §§ 280 Abs.1,3, 286 Abs.1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Mahnung geschuldet.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Listen als Schätzgrundlage • Die Klägerin ist aktivlegitimiert; die Abtretung von Mietwagenforderungen an ein Mietwagenunternehmen ist zulässig und nicht wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig. • Erstattungsfähig sind nach § 249 Abs.2 BGB die erforderlichen Mietwagenkosten; Maßstab sind die ortsüblichen Normaltarife, die tatrichterlich zu schätzen sind (§ 287 ZPO). • Bei der Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung das arithmetische Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Mietpreisspiegeln heranzuziehen (Bildung eines Mittelwerts). • Zusatzleistungen (z. B. Zweitfahrer, Navigation, Zustellung/Abholung) und Zuschläge für Kasko ohne Selbstbehalt können ersetzt werden, wenn konkret dargelegt; bloße Eintragungen im Übergabeprotokoll reichen für einen SB-Ausschluss nicht aus. • Verzugszinsen sind nach §§ 280 Abs.1,3, 286 Abs.1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Mahnung geschuldet. Die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, verlangt aus abgetretenen Ansprüchen von Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus 19 Verkehrsunfällen gegen die haftpflichtversicherte Beklagte. In allen bis auf einen Fall (Fall 14) trifft den bei der Beklagten Versicherten volle Haftung, Fall 14 ist zur Hälfte zuerkannt. Die Klägerin berechnete die Forderungen anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels und setzte teils eine klassentiefe Herabstufung an; die Beklagte regulierte teilweise nach der Fraunhofer-Liste und lehnte weitere Zahlungen ab. Streitpunkte sind Aktivlegitimation, Verjährung in einigen Fällen, die Erforderlichkeit der Höhe der Mietwagenkosten, die Anrechnung ersparter Aufwendungen, sowie der Ersatz von Zusatzleistungen und Kaskozuschlägen. Die Parteien legten die jeweils relevanten Tabellenwerke vor; konkrete Angriffe auf die Verwendbarkeit der Tabellen für die Einzelfälle wurden nicht substantiiert vorgetragen. Das Gericht regte an, für die Schätzung einen arithmetischen Mittelwert aus beiden Listen zu bilden. • Zulässigkeit und Aktivlegitimation: Die Abtretungen sind wirksam; Inkassotätigkeiten von Mietwagenunternehmen sind als zulässige Nebentätigkeit nach § 5 RDG zulässig, sodass die Klägerin zur Forderungsbeitreibung berechtigt ist. • Verjährung: Die Ansprüche aus den Unfällen (früheste 2011) sind nicht verjährt, da Klageeinreichung 2014 die Verjährung gehemmt hat; eine Verpflichtung der Geschädigten, die Verjährungseinrede zu erheben, besteht nicht. • Erstattungsmaßstab: Erforderliche Mietwagenkosten sind nach § 249 Abs.2 BGB zu ersetzen; maßgeblich sind die ortsüblichen Normaltarife, die das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen kann. • Eignung der Tabellenwerke: Schwacke und Fraunhofer-Listen sind grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen; konkrete nachteilige Auswirkungen müssten substantiiert dargetan werden, was hier nicht erfolgte. • Methodik der Schätzung: Der Einzelrichter schließt sich der sog. "Fracke"-Rechtsprechung an und bestimmt den Normaltarif durch das arithmetische Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Werten; bei Schwacke ist der Modus oder das nahe arithmetische Mittel zugrunde zu legen; als maßgeblicher PLZ-Bezugspunkt gilt der Anmietort. • Berechnung der Mietdauer und Zuschläge: Für die Berechnung ist die tatsächliche Gesamtmietdauer aufzuteilen auf die im Marktpreisspiegel verwendeten Abrechnungszeiträume; Fraunhofer enthält keine Zuschläge, daher sind nach Bildung des Mittelwerts tatsächlich angefallene Zusatzkosten (Zweitfahrer, Navigation, Zustellung/Abholung, Kaskoermäßigung auf niedrigeren Selbstbehalt) hinzuzurechnen, wenn konkret vorgetragen. • Beweiswürdigung zu Kasko ohne Selbstbehalt: Die Klägerin konnte nicht hinreichend nachweisen, dass in Fällen 1–15 eine Vollkasko ohne Selbstbehalt vereinbart war; die Eintragungen in Mietvertrag/Übergabeprotokoll sind nicht eindeutig genug. • Ersparte Aufwendungen: Die Klägerin hat meist eine Klasse (bei älteren Fahrzeugen zwei Klassen) tiefer abgerechnet, so dass ersparte Aufwendungen regelmäßig nicht anzurechnen sind; in einem Fall (Fall 9) ist keine Tieferstufung erfolgt, hier sind 5 % Abzug vorzunehmen. • Ergebnisberechnung: Das Gericht ermittelte für jeden Fall den Mittelwert aus beiden Listen, rechnete berechtigte Zuschläge hinzu, berücksichtigte Haftungsquoten und geleistete Zahlungen und kam so auf eine noch offene Restforderung der Klägerin von 2.898,19 EUR. • Zinsen und Kosten: Die Klägerin hat Verzugszinsen nach §§ 280, 286 BGB geltend gemacht; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen aus den einschlägigen ZPO-Normen. Die Klage war insgesamt nur zum Teil erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 2.898,19 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der im Tenor ausgewiesenen Staffelung zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht erkannte die Aktivlegitimation der Klägerin an und verwarf Einreden der Beklagten gegen die Abtretungen und gegen Verjährung. Wesentliches rechtliches Ergebnis ist die Feststellung, dass zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen der freien Schätzung nach § 287 ZPO der arithmetische Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Mietpreisspiegeln zu bilden ist und danach ggf. konkret nachgewiesene Zusatzkosten zu berücksichtigen sind. Die Klägerin kann zudem Verzugszinsen geltend machen; die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig (Beklagte 42 %, Klägerin 58 %); das Urteil ist in bestimmtem Umfang vorläufig vollstreckbar.