Urteil
23 O 35/17
LG Stuttgart 23. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. u.a. BGH, 30. Januar 2007, VI ZR 99/06).(Rn.34)
2. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, 25. Oktober 2005, VI ZR 9/05). Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor.(Rn.41)
3. Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich angefallen sind. Auch die Kosten für Winterreifen sind erstattungsfähig (OLG Stuttgart, 18. August 2011, 7 U 109/11).(Rn.42)
(Rn.43)
4. Zusatzentgelte für das Bringen und Abholen sowie eine Notdienstgebühr, die der Normaltarif nicht abdeckt, sind erstattungsfähig, wenn sie erforderlich sind (OLG Köln, 02. März 2007, 19 U 181/06).(Rn.44)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.114,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit 21.02.2017 nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 339,80 € zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 85 % und die Klägerin 15 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. u.a. BGH, 30. Januar 2007, VI ZR 99/06).(Rn.34) 2. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, 25. Oktober 2005, VI ZR 9/05). Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor.(Rn.41) 3. Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich angefallen sind. Auch die Kosten für Winterreifen sind erstattungsfähig (OLG Stuttgart, 18. August 2011, 7 U 109/11).(Rn.42) (Rn.43) 4. Zusatzentgelte für das Bringen und Abholen sowie eine Notdienstgebühr, die der Normaltarif nicht abdeckt, sind erstattungsfähig, wenn sie erforderlich sind (OLG Köln, 02. März 2007, 19 U 181/06).(Rn.44) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.114,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit 21.02.2017 nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 339,80 € zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 85 % und die Klägerin 15 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Klägerin steht gegenüber der beklagten ein Anspruch i.H.v. EUR 5.114,72 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB zu. 1. Die jeweilige Haftung der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1 StvG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB dem Grunde nach und zwar in Höhe von 100% ist unstreitig. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. a) Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des BGH in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/07, BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06; BGH, 18.05.2010 - VI ZR 164/07; OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 13 U 159/12). So hat die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit die Eignung der herangezogenen Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nicht hinreichend in Frage gestellt. Denn die Eignung bedarf nur dann der weiteren Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 12.04. 2011 − VI ZR 300/09; OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11). Es wäre insoweit Aufgabe der Beklagten gewesen, konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufzuzeigen und entsprechenden Sachvortrag zu halten, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis von einem anderen, von ihr bezeichneten Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH, 22. 2. 2011 - VI ZR 353/09; OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11). Nicht ausreichend sind dagegen pauschale Angriffe gegen die Schwacke-Liste. Konkrete, deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten streitgegenständlichen Zeitraum vor Ort wurden von der Beklagten nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BGH, 18.12.2012, VI ZR 316/11). b) Bei der Errechnung ist dabei wie folgt vorzugehen: Der Schwacke-Automietpreisspiegel weist den sogenannten Modus (d.h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte) sowie das arithemtische Mittel aus. Das Gericht kann in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO sowohl den sogenannten „Moduswert“ des Schwacke-Automietpreisspiegels als auch das arithmetische Mittel heranziehen. Das gewichtete Mittel gibt im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel die tatsächlich angebotenen Preise wieder. Dies stellt - auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 02. 02. 2010 - VI ZR 139/08) - eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Normaltarifs dar (so auch OLG Karlsruhe, 11.08.2011 – 1 U 27/11; OLG Köln, 18.08. 2010 - 5 U 44/10). Das Gericht legt daher vorliegend im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO den sogenannten „Moduswert“ des Schwacke-Automietpreisspiegels zugrunde. c) Die Schwacke Liste weist getrennte Preise für Mietdauern von 1 Tag, 3 Tagen und 7 Tagen (bzw. 1 Woche) aus, wobei die auf 1 Tag bezogenen Durchschnittspreise mit jeder Verlängerung der Abrechnungseinheit niedriger werden. Für die Berechnung ist die jeweilige tatsächliche erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Diese ist dergestalt zu ermitteln, dass die Gesamtmietdauer in die bei dem Marktpreisspiegel berücksichtigten Anmietzeiträumen (ein Tag, drei Tage, eine Woche) aufgeteilt wird (so auch OLG Karlsruhe, 11.08.2011, 1 U 27/11, juris Rn. 54 ff.; LG Dortmund, 19.07.2010 - 21 O 489/08). Es ist auch nicht der nach den Mietpreisspiegeln heranzuziehende, im Hinblick auf die tatsächliche Gesamtmietzeit höchste Anmietzeitraum (Ein-Tageswert, Drei-Tageswert oder Wochenpauschale) heranzuziehen und daraus dann ein durch Teilung sich ergebender Eintageswert zu berechnen, der dann mit den Gesamtmiettagen zu multiplizieren sei. Dies erzeugt eine nach Überzeugung des Gerichts im Rahmen von § 287 ZPO nicht notwendige und im Übrigen nicht sachgerechte Scheingenauigkeit (so auch LG Stuttgart, 27.08.2015 - 24 O 421/14, juris Rn. 39). Die Praxis jedenfalls der meisten Mietwagenunternehmer und vor allem hier auch der Klägerin sehen nämlich durchaus vor, dass eine Aufteilung in Abrechnungszeiträume vorgenommen wird (vgl. die Abrechnungen im Einzelnen). d) Hinsichtlich der Zuschläge (Vollkaskoversicherung, Zusatzfahrer, Winterreifen, Abhol- und Zustellgebühr sowie Notdienstgebühr) ist ebenfalls mit der weit überwiegenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass es sich jeweils um Sonderleistungen handelt, die von Seiten der Autovermieter üblicherweise nur gegen Zuschlag erbracht werden und daher grundsätzlich zu erstatten sind (vgl. u.a. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 - 7 U 109/11). 1) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05). Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen – hier nicht ersichtliche – außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (OLG Köln, 10.11.2016 – 15 U 59/16; vgl. auch OLG Karlsruhe 01.02.2013 - 10.11.2016 - 15 U 59/16). Soweit die Beklagte den jeweiligen behaupteten Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt von unter 500 € bestritten hat, ist es der Klägerin zur vollen Überzeugung des Gerichts gelungen, den jeweiligen Abschluss einer solchen nachzuweisen. In den Unfallereignissen Nr. 2-4, bei denen der Abschluss der Vollkaskoversicherung von der Klägerin behauptet wird, ergibt sich die reduzierte Selbstbeteiligung jeweils aus den vorgelegen Anlagen K2a, K3a und K4a. Bei den Schadensfällen Nr. 5+6 lässt sich aus den Anlagen K5a-h und K6a-g zwar nicht eindeutig entnehmen, ob auch tatsächlich eine Vollkaskoversicherung ohne bzw. mit nur geringem Selbstbehalt abgeschossen wurde. In den jeweiligen Rechnungen (Anl. K5b und Anl. K6b) sind jedoch die Kosten für die Haftungsbefreiung (ohne Nennung des Selbstbehalts) aufgelistet. Im Übrigen ist hinsichtlich der abgerechneten Kosten lebensnah davon auszugehen, dass die jeweils Geschädigten die Auflistung als Sonderposition in den jeweiligen Rechnungen nicht akzeptiert hätten, wenn ein Bedürfnis nicht vorhanden gewesen wäre. Hinsichtlich der Höhe der erforderlichen Kosten kann im Wege des § 287 ZPO ebenfalls auf die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zurückgegriffen werden. 2) Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind ebenfalls ersatzfähig. Solche Zusatzkosten sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Für die Erstattungsfähigkeit reicht grundsätzlich aus, dass die Klägerin vorträgt, in den Fällen, in denen die Kosten in Rechnung gestellt worden seien, sei das beschädigte Fahrzeug durch den zweiten Fahrer genutzt worden, der im Mietvertrag auch entsprechend aufgeführt ist. Demgegenüber reicht ein pauschaler Vortrag der Beklagtenpartei, die Geschädigten seien auf diese Leistungen nicht angewiesen gewesen, für die Berücksichtigung als Einwand gemäß § 254 BGB nicht aus (vgl. OLG Celle 29.02.2012 - 14 U 49/11; OLG Köln, 20.07.2010 - 25 U 11/10; OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 44/10, 5 U 44/10). Wenn das Unfallfahrzeug einem weiteren Fahrer zur Verfügung stand, setzt eine vollständige Schadenskompensation voraus, dass auch das Ersatzfahrzeug vom Zusatzfahrer genutzt werden kann. Ob das Unfallfahrzeug von dem weiteren Fahrer während der Mietzeit genutzt worden wäre, ist unerheblich. Die Beklagte, die von einem bloß mittelbaren Schaden ausgeht, verkennt, dass grundsätzlich auch mittelbare Schäden von § 249 BGB erfasst werden. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die in Rede stehende Schadensposition außerhalb des Zurechnungszusammenhangs steht. Dafür sind hier jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob es sich tatsächlich um einen bloß mittelbaren Schaden handelt (OLG Stuttgart, 16.5.2013 – 13 U 159/12). Die Klägerin hat in den Fällen 4+6, in denen ausweislich der Rechnungen (Anl. K4b und K6b) und zur vollen Überzeugung des Gerichts Kosten für einen Zusatzfahrer angefallen sind, mit Schriftsatz vom 18.04.2017 die jeweiligen Namen der Zusatzfahrer angegeben. Dem ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten. 3) Auch die Kosten für Winterreifen sind erstattungsfähig (OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11). 4) Schließlich sind auch die Zusatzentgelte für das Bringen und Abholen sowie eine Notdienstgebühr, die der Normaltarif nicht abdeckt erstattungsfähig, wenn sie erforderlich sind (vgl. MüKo/Oetker, 7. Aufl. 2016, § 242 BGB Rn. 437; OLG Köln, Urteil vom 2. 3. 2007 - 19 U 181/06 ). Insbesondere kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden, die Abholung und das Bringen des Fahrzeuges selbst zu organisieren. Zudem wurde das Mietfahrzeug in den Fällen Nr. 1 und Nr. 2 - unstreitig - jeweils außerhalb der Öffnungszeiten angemietet, weshalb auch die Kosten der Notdienstgebühr erforderlich waren, da den Geschädigten nicht zugemutet werden konnte mit der Anmietung bis zum nächsten Tag zuzuwarten. Es steht auch zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Kosten angefallen sind, weil diese Positionen in Rechnung gestellt wurden. 5) Hinsichtlich sämtlicher Zuschläge (Vollkaskoversicherung, Notdienstgebühr, Abhol- und Zustellgebühr, Zusatzfahrer und Winterreifen) ist das Gericht davon überzeugt, dass in den Fällen, in denen diese Positionen jeweils abgerechnet worden sind, diese Leistungen auch tatsächlich erforderlich waren bzw. angefallen sind. Im Fall 3 ergibt sich die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen schon zwanglos aus der Jahreszeit, in die der Anmietvorgang fällt. Im Übrigen ist hinsichtlich der abgerechneten Kosten lebensnah davon auszugehen, dass die jeweils Geschädigten die Auflistung als Sonderposition in den jeweiligen Rechnungen nicht akzeptiert hätten, wenn ein Bedürfnis nicht vorhanden gewesen wäre. Hinsichtlich der Höhe der insoweit erforderlichen Kosten ist ebenfalls auf die Schwacke-Liste abzustellen. e) Ein pauschaler Abschlag wegen etwaigen Zweifeln an der Eignung der Schwacke-Liste kommt vorliegend - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - nicht in Betracht. Der Verweis auf die - nicht veröffentliche - Entscheidung des OLG Stuttgart vom 31.10.2013 und die dortige Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, vermag nicht zu überzeugen. Voraussetzung für einen solchen - vom BGH gebilligten - Abschlag, den das Gericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens vornehmen kann, ist, dass im konkreten Fall Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste aufgezeigt werden (vgl. auch oben I. Ziff. 2 a). Solche Zweifel hat die Beklagte weder aufgestellt noch hinreichend dargelegt. f) Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass in den Fällen Nr. 2 und Nr. 5 die tatsächliche Mietwagendauer nicht erforderlich gewesen sei. Unstrittig hat der geschädigte F. im Fall Nr. 2 das Fahrzeug 17 Tage und der Geschädigte P. im Fall Nr. 5 das Fahrzeug 11 Tage lang angemietet. Unstreitig ist insofern auch, dass im Fall Nr. 2 (Unfall am 02.09.2014) die Reparatur des Fahrzeugs erst am 19.09.2014 und im Fall Nr. 5 (Unfall am 15.10.2015) erst am 27.10.2015 beendet war und das fachgerecht reparierte Fahrzeug den Geschädigten zu diesem Zeitpunkt wieder zur Verfügung gestellt wurde. Der Schädiger trägt grundsätzlich das Prognose- und Werkstattrisiko. Unerheblich ist, ob die jeweiligen Gutachten zunächst von einer kürzeren Reparaturdauer ausgingen, da unstreitig eine längere Reparaturdauer und Anmietdauer angefallen ist. g) Unzutreffend ist auch die Rechtsansicht der Beklagten, dass in sämtlichen Fällen ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten in Abzug zu bringen sei. Es ist anerkannt, dass dann, wenn der Geschädigte ein gegenüber dem Unfallwagen einfacheres Fahrzeug anmietet, der Ersparnisabzug entfällt, da der Abzug der Billigkeit widersprechen würde und die Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09; OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 13 U 159/12). Lediglich in den Fällen, in denen ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet wurde (Fälle Nr. 5 und Nr. 6) muss sich der Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Eine Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis ist Sache des hierzu berufenen Tatrichters (BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09). Vorliegend nimmt das Gericht im Wege des Ermessens nach § 287 ZPO eine Eigenersparnis i.H.v. 5 % der Mietwagenkosten an (vgl. auch OLG Stuttgart, 31.03.1994 - 7 U 296/93). h) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sind die Geschädigten in den Fällen Nr. 1 bis 4 vorliegend auch nicht im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB gehalten, die Verjährungseinrede zu erheben, sodass den Unfallgeschädigten ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zusteht. 1) Bei § 254 BGB handelt es sich zwar nicht um eine Einrede, sondern um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand (vgl. BGH, 15.10.2015 - IX ZR 44/15). Allerdings hat sich die Beklagte erst mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.03.2018 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf diesen Einwand berufen. Auch wenn § 254 BGB einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand darstellt, muss die Beklagte die entsprechenden Tatsachen, die den Einwand des § 254 BGB begründen, rechtzeitig in den Prozess einführen. Dies unterblieb, weshalb die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Tatsachen unberücksichtigt blieben. Diese boten auch keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. 2) Anders als der Kläger meint - und anders als in dem der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22.01.2018 (7 U 122/12) zugrundeliegenden Sachverhalt - könnte sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Klageerwiderung noch nicht verjährt waren. Die Beklagte hätte spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 die für den Einwand des § 254 BGB erforderlichen Tatsachen vorbringen können. 3) Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22.01.2018 ist zudem aufgrund folgender Erwägungen nicht auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar: Die Geschädigten haben ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten ausweislich der Abtretungserklärungen (Anl. K1c, 2c, 3c, 4c, 5c, 6c) nicht wie in dem der Entscheidung des OLG Stuttgarts vom 22.01.2018 zugrundeliegenden Sachverhalt bloß zur Sicherheit, sondern erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt in der Annahme einer Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung, die gemäß § 205 BGB die Verjährung hemmt (BGH, 22.11.2011 – VIII ZR 65/11). Es ist deshalb mithin schon gar nicht davon auszugehen, dass die Ansprüche der Klägerin gegenüber den jeweiligen Geschädigten verjährt sind. i) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich gemäß der Schwacke-Mietpreisliste (inkl. Nebenkostentabelle) folgende Werte: Fall 1: Normalttarif Schwacke (Modus): 1.404,00 € Notdienstgebühr: 60,00 € Gesamt: 1.464,00 € brutto Netto (Vorsteuerabzug) 1.185,84 € Bereits bezahlt: 710,08 € Differenz: 475,76 € Geltend gemacht werden: 751,14 € Fall2: Normaltarif Schwacke (Modus): 2.037,00 € Zustellung/Abholung: 46,00 € Haftungsbefreiung (24 € je Tag): 408,00 € Notdienstgebühr: 60,00 € Zustellung/Abholung: 46,00 € Gesamt: 2.597,00 € Bereits bezahlt: 1.095,85 € Differenz: 1.501,15 € Geltend gemacht werden: 1.289,04 € Fall 3: Normaltarif Schwacke: 1.033,00 € Winterreifen: 54,40 € Haftungsbefreiung (23 € je Tag): 207,00 € Zustellung/Abholung: 46,00 € Gesamt: 1.340,40 € Bereits bezahlt: 594,98 € Differenz: 745,42 € Geltend gemacht werden: 883,45 € Fall 4: Normaltarif Schwacke (Modus): 1.270,00 € Zusatzfahrer (12 € je Tag): 156,00 € Haftungsbefreiung (22 € je Tag): 286,00 € Zustellung: 23,00 € Gesamt: 1.735,00 € Bereits bezahlt: 762,15 € Differenz: 972,85 € Geltend gemacht werden: 1.023,58 € Fall 5: Normaltarif Schwacke: 1.074,00 € Zustellung/Abholung: 46,00 € Haftungsbefreiung (21 € je Tag): 231,00 € Gesamt: 1.351,00 € Abzug Eigenersparnis (5 %): 67,55 € Verbleiben Gesamt: 1.283,45 € Bereits bezahlt: 530,00 € Differenz: 753,45 € Geltend gemacht werden: 946,00 € Fall 6: Normaltarif Schwacke: 1.108,00 € Zusatzfahrer (12 € je Tag): 168,00 € Haftungsbefreiung (20 € je Tag): 280,00 € Gesamt: 1.556,00 € Abzug Eigenersparnis (5 %): 77,80 € Verbleiben Gesamt: 1.478,20 € Bereits bezahlt: 600,00 € Differenz: 878,20 € Geltend gemacht werden: 1.187,24 € Daraus ergibt sich insgesamt ein ausstehender Betrag i.H.v. 5.114,72 €. Dem Gericht war es dabei ohne Verstoß gegen § 308 ZPO auch nicht verwehrt im Rahmen der einzelnen Fallgestaltungen hinsichtlich einzelner Zusatzleistungen (wie z.B. Haftungsbefreiung) unter Bezugnahme auf die Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels einen höheren als von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag anzusetzen, da es sich diesbezüglich um unselbständige Rechnungsposten handelte, die Endsumme der einzelnen Unfallereignisse jedoch nicht überschritten wurde (BGH, 16.11.1989 - I ZR 15/88; MüKo/Musielak, 5. Aufl. 2016, § 308 ZPO Rn. 7). Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 3. Zum zu ersetzenden Schäden nach § 249 Abs. 1 BGB zählen auch die erforderlichen Rechtsanwaltskosten. Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (1,3 Gebühren) berechnet sich aus einem Streitwert bis 6.000,00 €, mithin 460,20 € zzgl. Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 €, abzüglich vorgerichtlicher Zahlungen (vgl. S. 8 der Klageschrift) i.H.v. insgesamt 140,40 €, sodass sich ein Betrag i.H.v. 339,80 € ergibt und die Klage im Übrigen abzuweisen war. 4. Der Klägerin stehen gemäß § 288, 291 BGB Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. 5. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 12.03.2018 und der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 23.03.2018 gaben keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. II. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708, 709 und 711 ZPO. Bei der Klägerin handelt es sich um ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen. Sie begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht in sechs Fällen restliche Mietwagenkosten aufgrund von sechs Verkehrsunfallereignissen, in deren Folge die Geschädigten bei der Klägerin unfallbedingt ein Ersatzfahrzeug in Anspruch nahmen. Die Parteien streiten insgesamt über die Frage, wie sich die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten der Höhe nach bemisst. Den in dieser Klage relevanten Anmietvorgängen liegen Verkehrsunfälle zugrunde, bei denen der jeweilige Schadensverursacher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. In allen Fällen handelt es sich um Verkehrsunfälle, bei denen die Geschädigten kein Verschulden und umgekehrt den bei der Beklagten versicherten Unfallgegner eine hundertprozentige Einstandspflicht trifft. Die Geschädigten haben allesamt ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten aus dem jeweiligen Verkehrsunfall gegen die Beklagte an die Klägerin erfüllungshalber abgetreten. Die Einstufung des Fahrzeugs nach den Fahrzeugklassen der Schwacke-Liste nahm die Klägerin dabei dergestalt vor, dass in vier Fällen (Unfall-Nr. 1-4) eine Klasse unterhalb derer des geschädigten Fahrzeuges und in zwei Fällen (Unfall-Nr. 5+6) ein gruppengleiches Fahrzeug gewählt wurde. Teilweise berechnete die Klägerin Zusatzleistungen wie Notdienstgebühr, Zustell- und Abholgebühr, Haftungsbefreiung wegen niedrigerer Selbstbeteiligung, Kosten für Winterreifen und einen zusätzlichen Fahrer. Die Beklagte hat ihrerseits den Schaden teilweise reguliert. Weitere Zahlungen lehnte die Beklagte ab. Im Einzelnen wird bezüglich der konkreten Fälle auf die Seite 3 bis 5 der Klageschrift vom 14.02.2017 sowie auf Seite 2 bis 16 des Schriftsatzes des Klägers vom 18.04.2017 Bezug genommen. Die wesentlichen Daten zu den Schadensfällen ergeben sich aus nachfolgender Tabelle: Unfall-Nr. Abrechnungsjahr Angemietete/abgerechnete Fahrzeugklasse Anmietdauer (Tage) Bereits gezahlt (€) Noch geltend gemacht werden (€) Zusatzleistungen von der Beklagten in Rechnung gestellt (Beträge in Spalte 5+6 berücksichtigt) 1 2014 6 14 710,88 751,14 Notdienstgebühr (EUR 50,43) 2 2014 7 17 1.095,85 1.289,04 Zustell- und Abholgebühr (je EUR 35,29) Haftungsbefreiung (EUR 168,10) Notdienstgebühr (EUR 52,00) 3 2014 6 9 594,98 883,45 Zustell- und Abholgebühr (je EUR 35,29) Haftungsbefreiung (EUR 151,29) Winterreifen (EUR 113,40) 4 2014 5 13 762,15 1.023,58 Zustellgebühr (EUR 26,89) Haftungsbefreiung (EUR 142,80) Zusatzfahrer (EUR 50,42) 5 2015 4 11 530,00 946,00 Zustell- und Abholgebühr (je EUR 26,89) Haftungsbefreiung (EUR 142,80) 6 2015 3 14 600,00 1.187,24 Haftungsbefreiung (EUR 142,80) Zusatzfahrer (EUR 50,42) Die Klägerin legt dar, dass die Berechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel nicht zu beanstanden sei. Es handle sich um ein Tabellenwerk, das ohne Weiteres als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO geeignet sei. Soweit sie Zusatzleistungen extra berechnet habe, seien auch diese jeweils erforderlich gewesen. Bei der gruppengleichen Anmietung in den Schadensfällen Nr. 5+6 habe sie einen Abzug wegen Eigenersparnis vorgenommen. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.080,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 405,80 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie habe bei der Regulierung der Mietwagenkosten den Schwacke-Mietpreisspiegel und dabei den arithemtischen Mittelwert zugrunde gelegt. Die von der Klägerin geltend gemachten Beträge würden nicht auf dem Schwacke-Mietpreisspiegel beruhen. Zudem müsse bei sämtlichen Unfallereignissen - auch bei einer gruppentieferen Einstufung - ein Eigenersparnisabzug i.H.v. 10 % vorgenommen werden. Die teilweise abgerechneten Zusatzleistungen seien nicht erstattungsfähig. Zudem seien entsprechende Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste dadurch zu berücksichtigen, dass auf den um die Nebenkosten erhöhten Normaltarif der Schwacke-Mietpreislisten ein Abschlag i.H.v. 20% vorgenommen werden könne. Zu den einzelnen Unfällen trägt die Beklagte ferner vor: Unfall-Nr. 1 Die Beklagte bestreitet das Entstehen und die Erforderlichkeit der Notdienstgebühr i.H.v. 50,43 €. Auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste ergeben sich allenfalls erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von netto - da die Unfallgeschädigte unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt ist - 586,55 €, weshalb die Beklagte sogar eine Überzahlung i.H.v. 123,53 € vorgenommen habe. Unfall-Nr. 2 Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit der abgerechneten Mietwagendauer von 17 Tagen. Erforderlich sein allenfalls 8 Kalendertage. Bestritten wird das Entstehen und die Erforderlichkeit der Notdienstgebühr i.H.v. 52,00 €, die Erforderlichkeit der Kosten für Zustellung und Abholung i.H.v. je 35,29 € sowie die Erforderlichkeit der Kosten für eine Haftungsbefreiung i.H.v. 168,10 €. Auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste ergeben sich unter Berücksichtigung einer Mietwagendauer von 8 Kalendertagen allenfalls erstattungsfähige Mietwagenkosten i.H.v. 613,36 €, weshalb die Beklagte sogar eine Überzahlung vorgenommen habe. Unfall-Nr. 3 Bestritten wird die Erforderlichkeit der Kosten für Zustellung und Abholung i.H.v. je 35,29 € sowie die Erforderlichkeit der Kosten für eine Haftungsbefreiung i.H.v. 151,29 €. Die Kosten für Winterreifen i.H.v. 113,40 € seien nicht erstattungsfähig. Auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste ergeben sich allenfalls erstattungsfähige Mietwagenkosten i.H.v. 639,54 €. Unfall-Nr. 4 Bestritten wird die Erforderlichkeit der Kosten für Zustellung i.H.v. 26,89 € sowie die Erforderlichkeit der Kosten für eine Haftungsbefreiung i.H.v. 142,80 €. Die Kosten für einen Zusatzfahrer i.H.v. 50,42 € seien nicht erstattungsfähig. Auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste ergeben sich allenfalls erstattungsfähige Mietwagenkosten i.H.v. 714,79 €, weshalb die Beklagte sogar eine Überzahlung i.H.v. 47,36 € vorgenommen habe. Unfall-Nr. 5 Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit der abgerechneten Mietwagendauer von 11 Tagen. Erforderlich sein allenfalls 5 Kalendertage. Bestritten wird die Erforderlichkeit der Kosten für Zustellung und Abholung i.H.v. je 26,89 € sowie die Erforderlichkeit der Kosten für eine Haftungsbefreiung i.H.v. 142,80 € sowie die Erforderlichkeit der kosten für einen Zusatzfahrer i.H.v. 50,42 €. Auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste ergeben sich allenfalls erstattungsfähige Mietwagenkosten i.H.v. 502,55 € weshalb die Beklagte sogar eine Überzahlung i.H.v. 27,45 € vorgenommen habe. Unfall-Nr. 6 Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit der Kosten für eine Haftungsbefreiung i.H.v. 142,80 € sowie der Kosten für einen zusätzlichen Fahrer i.H.v. 50,42 €. Auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste ergeben sich allenfalls erstattungsfähige Mietwagenkosten i.H.v. 502,55 € weshalb die Beklagte sogar eine Überzahlung i.H.v. 27,45 € vorgenommen habe. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.03.2018 hat die Beklagte vorgetragen, dass die mietvertraglichen Ansprüche der Klägerin gegen die Unfallgeschädigten aus den Unfallereignissen Nr. 1-4 verjährt seien. Dies habe zur Folge, dass die Unfallgeschädigten im Falle der Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Erstattung des vertraglichen Mietzinses im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB gehalten seien, dieser Inanspruchnahme die Verjährungseinrede zu erheben, so dass den Unfallgeschädigten ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018 Bezug genommen.