Urteil
5 S 239/16
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kosten einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen sind bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich nicht vom Schädiger zu ersetzen.
• Eine Erstattungsfähigkeit kann ausnahmsweise bestehen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert hat.
• Eine bloße, wenig aussagekräftige Reparaturbestätigung mit wenigen Fotos und pauschaler Feststellung ist nicht geeignet, eine fachgerechte Reparatur nachzuweisen.
• Die Frage der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit bei fiktiver Abrechnung ist divergierend und von grundsätzlicher Bedeutung; die Revision wird deshalb zugelassen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungskosten für Reparaturbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung • Die Kosten einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen sind bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich nicht vom Schädiger zu ersetzen. • Eine Erstattungsfähigkeit kann ausnahmsweise bestehen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert hat. • Eine bloße, wenig aussagekräftige Reparaturbestätigung mit wenigen Fotos und pauschaler Feststellung ist nicht geeignet, eine fachgerechte Reparatur nachzuweisen. • Die Frage der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit bei fiktiver Abrechnung ist divergierend und von grundsätzlicher Bedeutung; die Revision wird deshalb zugelassen. Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung der Gebühr eines Ingenieurbüros in Höhe von 55,00 EUR für eine Reparaturbestätigung nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten für den Unfall ist unstreitig; Streit besteht lediglich über die Erstattungsfähigkeit der Prüfungsgebühr bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten. Der Kläger hatte sein Fahrzeug nicht in einer Werkstatt reparieren lassen, sondern fiktiv abgerechnet und zur Dokumentation eine Reparaturbestätigung eines Sachverständigen eingeholt. Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Kosten der Reparaturbestätigung seien nicht erstattungsfähig. Der Kläger legte Berufung ein; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage. • Strittig und in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob nach §§ 249 ff. BGB bei fiktiver Schadensabrechnung die Kosten einer Reparaturbestätigung erstattungsfähig sind. • Die Kammer schließt sich der Gegenauffassung an: Kosten einer Reparaturbestätigung gehören nicht zum nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Wiederherstellungsaufwand und sind daher grundsätzlich nicht ersatzfähig. • Als Ausnahme wird anerkannt, dass solche Kosten ersetzt werden können, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung den Geschädigten ausdrücklich zur Vorlage einer Reparaturbestätigung aufgefordert hat. • Der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, entscheidet sich bewusst für einen Weg, der regelmäßig einen finanziellen Vorteil bringt; die fehlende Reparaturrechnung ist eine Folge dieser Entscheidung, die er zu tragen hat. • Eine zusätzliche Erwägung ist die Entscheidung des BGH (13.09.2016, VI ZR 654/15), die eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung nahelegt und damit gegen Erstattungsansprüche sprechen kann. • Vorliegend besteht zudem Zweifel an der Evidenz der vorgelegten Reparaturbestätigung: sie umfasst nur drei aussagemarme Fotos und eine pauschale Feststellung ohne Angaben zu Qualität, Umfang oder Reparaturweg, weshalb sie nicht geeignet ist, eine fachgerechte Reparatur nachzuweisen. • Rechtsnormen, die maßgeblich sind: §§ 249 ff. BGB (Wiederherstellungsanspruch), § 254 Abs. 2 BGB (Mitverschulden/Schadensminderungspflicht) sowie Verfahrensvorschriften (§§ 97, 708 Nr.10, 711, 543 ZPO). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Freistellung von dem Gebührenanspruch des Ingenieurbüros in Höhe von 55,00 EUR. Die Kammer sieht die Kosten einer Reparaturbestätigung bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich nicht als erstattungsfähig an, zumal der Kläger nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur Vorlage einer Bestätigung aufgefordert war und die vorgelegte Bestätigung inhaltlich nicht geeignet ist, eine fachgerechte Reparatur nachzuweisen. Dem Kläger ist somit der Vorteil der fiktiven Abrechnung zuzurechnen; die damit verbundenen Nachweislücken hat er zu tragen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften; die Revision wird aus grundsätzlichen Gründen zugelassen.