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Urteil

4 S 102/17

Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.03.2017, Az. 10 C 60/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert der Berufung: 880,-EUR Tatbestand I. 1 Das Amtsgericht hat die Berufungsklägerin/Beklagte (zukünftig nur Beklagte), eine Bausparkasse, zur Rückzahlung einer vom Berufungsbeklagten/Kläger (zukünftig nur Kläger) im Zusammenhang mit der Gewährung eines Bauspardarlehens im Oktober 2009 gezahlten Darlehensgebühr i.H.v. 880,69 EUR verurteilt. 2 Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie vertritt die Auffassung, das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die von ihr erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreife. 3 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil als richtig und erstrebt die Zurückweisung der Berufung. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sowie auf die Schriftsätze beider Parteien im Berufungsverfahren und das Protokoll über die heutige mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. 5 1. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil ist dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch (mehr) auf Rückzahlung der am 1.10.2009 geleisteten Darlehensgebühr zu. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift durch. 6 Das Amtsgericht hat seine Auffassung, wonach der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei, damit begründet, dass dem Kläger eine Klageerhebung vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2014 (XI ZR 170/13) zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen nicht zumutbar gewesen sei. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB habe daher erst mit dem Ende des Jahres 2014 begonnen, so dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 7.12.2016 der geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung, die den Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) zu Grunde liegt, überzeuge nicht. Eine Zumutbarkeit für die klageweise Geltendmachung eines von der höchstrichterlichen Rechtsprechung früher abgelehnten Anspruchs aus § 812 Absatz 1 BGB sei nicht schon dann zu bejahen, wenn sich Jahre später eine geänderte Rechtsauffassung dadurch etabliert hat, dass (nur) einige Oberlandesgerichte eine gegenteilige Rechtsmeinung vertreten und den Anspruch bejahen, sondern erst mit Aufgabe der eigenen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof. 7 2. Dieser Auffassung schließt sich die Berufungskammer nicht an: 8 Ausgehend davon, dass, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2016 (XI ZR 552/15) ausgeführt hat, die Erhebung einer Darlehensgebühr bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens, wie diejenige eines Bearbeitungsentgelts im Verbraucherkreditvertrag, eine Preisnebenabrede in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegt und dieser nicht standhält, ist ein Rückforderungsanspruch, der in 2011 oder früher entstanden ist und erst nach Ablauf des Jahres 2014 erstmals geltend gemacht wird, verjährt, weil jedenfalls wegen der aus mehreren OLG-Entscheidungen bis zum Ende des Jahres 2011 erkennbaren Änderung der Rechtsprechung eine klageweise Geltendmachung nicht mehr unzumutbar war (vergleiche BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, NJW 2014, 3713, Rn. 59). 9 2. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 Absatz 1 BGB verjährt nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Grundsätzlich beginnt der Lauf der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, XI ZR 160/07 vom 29.1.2008 = BGHZ 175, 161, Rn. 26). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713, Rn. 35). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, und ihm deshalb oder wegen einer älteren, die Erfolgsaussicht einer Rückforderungsklage ausschließenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die klageweise Geltendmachung nicht zugemutet werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 35). 10 Mit der Inrechnungstellung der Darlehensgebühr anlässlich der Gewährung des Bauspardarlehens hatte der Kläger die erforderliche Kenntnis gemäß § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB. Der Rückforderungsanspruch ist schon 2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt gab es (noch) keine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage, denn vor dem Jahr 2010 herrschte kein die Annahme einer solchen rechtfertigender ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (BGH ZR 348/13 vom 28.10.2014, NJW 2014, 3713, Rn. 45) - erst recht nicht von Darlehensgebühren in Bausparverträgen. Darauf, dass ein solcher Meinungsstreit erst danach entstanden ist, kommt es nicht an. Dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist nicht zu verlängern (vergl. BGH, a.a.O., Rn. 45). 11 Bezogen auf Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen gab es allerdings eine ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher diese als wirksam angesehen wurden (vergl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 46). Als indes diese Rechtsprechung zunehmend in Frage gestellt wurde, nicht nur durch die Veröffentlichung eines die Unwirksamkeit dieser Entgeltklauseln postulierenden Aufsatzes (Nobbe, WM 2010, 185ff), sondern auch durch eine zunehmende Anzahl von OLG-Entscheidungen zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011, und deshalb eine Abkehr auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung von ihrer früher vertretenen Auffassung nicht unerwartbar war, entfiel die Unzumutbarkeit einer klageweisen Rückforderung. Darauf, wie viele Oberlandesgerichte sich dieser geänderten Auffassung bis Ende 2011 angeschlossen hatten, kann es, anders als das Amtsgericht meint, deshalb nicht ankommen, weil ja nur die Gerichte, die über diese Rechtsfragen im Zusammenhang mit bei ihnen anhängigen Verfahren zu urteilen berufen waren, sich äußern konnten. Entscheidend ist allein, dass sich bis Ende 2011 eine klare Tendenz in der OLG-Rechtsprechung hin zu einer Abkehr von der früheren BGH-Rechtsprechung herausgebildet hatte. Damit stand spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 diese frühere BGH-Rechtsprechung zu Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen - falls einschlägig - auch der Zumutbarkeit einer klagweisen Rückforderung von Darlehensgebühren in Bausparverträgen nicht mehr entgegen. 12 2.2. Ob, da es speziell bezüglich der Darlehensgebühren in Bausparverträgen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nicht nur keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage gab, sondern auch keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch der vorliegend im Jahre 2009 geleisteten Darlehensgebühren bereits mit Ende des Jahres 2012 schon abgelaufen war, kann, weil nicht entscheidungserheblich, dahingestellt bleiben (so Landgericht Stuttgart, 4 S 122/15 v. 14.10.2015). 13 Ebensowenig kommt es - jedenfalls vorliegend - darauf an, dass noch im Jahr 2015 mehrere Entscheidungen ergingen, die Darlehensgebührenklauseln in Bausparverträgen wegen der Besonderheiten des Bausparvertrages als wirksam ansahen, und erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.11.2016 ( BGH XI ZR 552/15) höchstrichterlich über die Gleichbehandlung von Darlehensgebühren und Entgeltklauseln in Verbraucherkredit- und Bausparverträgen entschieden wurde. 14 Wollte man nämlich, wegen der Besonderheiten des Bausparens, die Rechtsprechung zu den Bearbeitungsentgeltklauseln als auf Darlehensgebühren nicht anwendbar ansehen, fehlte es in 2009 erst recht an einer den Beginn des Verjährungslaufs hemmenden Unzumutbarkeit der Klagerhebung, weil es dann keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern im Gegenteil nur eine einheitliche Rechtsauffassung zur Wirksamkeit der Klauseln gab und allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung keinen Einfluss auf den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hat (BGH XI ZR 348/09 v. 7.12.2010). 15 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe II. 5 1. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil ist dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch (mehr) auf Rückzahlung der am 1.10.2009 geleisteten Darlehensgebühr zu. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift durch. 6 Das Amtsgericht hat seine Auffassung, wonach der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei, damit begründet, dass dem Kläger eine Klageerhebung vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2014 (XI ZR 170/13) zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen nicht zumutbar gewesen sei. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB habe daher erst mit dem Ende des Jahres 2014 begonnen, so dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 7.12.2016 der geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung, die den Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) zu Grunde liegt, überzeuge nicht. Eine Zumutbarkeit für die klageweise Geltendmachung eines von der höchstrichterlichen Rechtsprechung früher abgelehnten Anspruchs aus § 812 Absatz 1 BGB sei nicht schon dann zu bejahen, wenn sich Jahre später eine geänderte Rechtsauffassung dadurch etabliert hat, dass (nur) einige Oberlandesgerichte eine gegenteilige Rechtsmeinung vertreten und den Anspruch bejahen, sondern erst mit Aufgabe der eigenen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof. 7 2. Dieser Auffassung schließt sich die Berufungskammer nicht an: 8 Ausgehend davon, dass, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2016 (XI ZR 552/15) ausgeführt hat, die Erhebung einer Darlehensgebühr bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens, wie diejenige eines Bearbeitungsentgelts im Verbraucherkreditvertrag, eine Preisnebenabrede in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegt und dieser nicht standhält, ist ein Rückforderungsanspruch, der in 2011 oder früher entstanden ist und erst nach Ablauf des Jahres 2014 erstmals geltend gemacht wird, verjährt, weil jedenfalls wegen der aus mehreren OLG-Entscheidungen bis zum Ende des Jahres 2011 erkennbaren Änderung der Rechtsprechung eine klageweise Geltendmachung nicht mehr unzumutbar war (vergleiche BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, NJW 2014, 3713, Rn. 59). 9 2. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 Absatz 1 BGB verjährt nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Grundsätzlich beginnt der Lauf der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, XI ZR 160/07 vom 29.1.2008 = BGHZ 175, 161, Rn. 26). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713, Rn. 35). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, und ihm deshalb oder wegen einer älteren, die Erfolgsaussicht einer Rückforderungsklage ausschließenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die klageweise Geltendmachung nicht zugemutet werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 35). 10 Mit der Inrechnungstellung der Darlehensgebühr anlässlich der Gewährung des Bauspardarlehens hatte der Kläger die erforderliche Kenntnis gemäß § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB. Der Rückforderungsanspruch ist schon 2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt gab es (noch) keine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage, denn vor dem Jahr 2010 herrschte kein die Annahme einer solchen rechtfertigender ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (BGH ZR 348/13 vom 28.10.2014, NJW 2014, 3713, Rn. 45) - erst recht nicht von Darlehensgebühren in Bausparverträgen. Darauf, dass ein solcher Meinungsstreit erst danach entstanden ist, kommt es nicht an. Dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist nicht zu verlängern (vergl. BGH, a.a.O., Rn. 45). 11 Bezogen auf Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen gab es allerdings eine ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher diese als wirksam angesehen wurden (vergl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 46). Als indes diese Rechtsprechung zunehmend in Frage gestellt wurde, nicht nur durch die Veröffentlichung eines die Unwirksamkeit dieser Entgeltklauseln postulierenden Aufsatzes (Nobbe, WM 2010, 185ff), sondern auch durch eine zunehmende Anzahl von OLG-Entscheidungen zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011, und deshalb eine Abkehr auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung von ihrer früher vertretenen Auffassung nicht unerwartbar war, entfiel die Unzumutbarkeit einer klageweisen Rückforderung. Darauf, wie viele Oberlandesgerichte sich dieser geänderten Auffassung bis Ende 2011 angeschlossen hatten, kann es, anders als das Amtsgericht meint, deshalb nicht ankommen, weil ja nur die Gerichte, die über diese Rechtsfragen im Zusammenhang mit bei ihnen anhängigen Verfahren zu urteilen berufen waren, sich äußern konnten. Entscheidend ist allein, dass sich bis Ende 2011 eine klare Tendenz in der OLG-Rechtsprechung hin zu einer Abkehr von der früheren BGH-Rechtsprechung herausgebildet hatte. Damit stand spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 diese frühere BGH-Rechtsprechung zu Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen - falls einschlägig - auch der Zumutbarkeit einer klagweisen Rückforderung von Darlehensgebühren in Bausparverträgen nicht mehr entgegen. 12 2.2. Ob, da es speziell bezüglich der Darlehensgebühren in Bausparverträgen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nicht nur keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage gab, sondern auch keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch der vorliegend im Jahre 2009 geleisteten Darlehensgebühren bereits mit Ende des Jahres 2012 schon abgelaufen war, kann, weil nicht entscheidungserheblich, dahingestellt bleiben (so Landgericht Stuttgart, 4 S 122/15 v. 14.10.2015). 13 Ebensowenig kommt es - jedenfalls vorliegend - darauf an, dass noch im Jahr 2015 mehrere Entscheidungen ergingen, die Darlehensgebührenklauseln in Bausparverträgen wegen der Besonderheiten des Bausparvertrages als wirksam ansahen, und erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.11.2016 ( BGH XI ZR 552/15) höchstrichterlich über die Gleichbehandlung von Darlehensgebühren und Entgeltklauseln in Verbraucherkredit- und Bausparverträgen entschieden wurde. 14 Wollte man nämlich, wegen der Besonderheiten des Bausparens, die Rechtsprechung zu den Bearbeitungsentgeltklauseln als auf Darlehensgebühren nicht anwendbar ansehen, fehlte es in 2009 erst recht an einer den Beginn des Verjährungslaufs hemmenden Unzumutbarkeit der Klagerhebung, weil es dann keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern im Gegenteil nur eine einheitliche Rechtsauffassung zur Wirksamkeit der Klauseln gab und allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung keinen Einfluss auf den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hat (BGH XI ZR 348/09 v. 7.12.2010). 15 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.