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Urteil

4 S 88/17

Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 10.03.2017, Az. 10 C 13/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird im Weg des Anerkenntnisurteils verurteilt, an die Kläger 86,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.291,45 EUR Gründe I. 1 Das Amtsgericht hat - neben einer mit der Berufung nicht angegriffenen Verurteilung aufgrund Teilanerkenntnisses - die Berufungsklägerin/Beklagte (zukünftig nur Beklagte), eine Bausparkasse, zur Rückzahlung einer vom Berufungsbeklagten/Kläger (zukünftig nur Kläger) im Zusammenhang mit der Gewährung eines Bauspardarlehens im Juli 2011 gezahlten Darlehensgebühr i.H.v. 1.773,85 EUR sowie zur Rückzahlung einer im März 2010 sowie zweier im August 2011 gezahlter Gebühren für Auffüllkredite verurteilt. 2 Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt die Beklagte insoweit die Abweisung der Klage. Sie vertritt die Auffassung, das Amtsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die von ihr erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreife. 3 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil als richtig und erstrebt die Zurückweisung der Berufung. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sowie auf die Schriftsätze beider Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. II. 5 1. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil ist dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch (mehr) auf Rückzahlung der in den Jahren 2010 und 2011 geleisteten Darlehens- und Auffüllkreditgebühren zu. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift durch. 6 Das Amtsgericht hat seine Auffassung, wonach der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei, damit begründet, dass dem Kläger eine Klageerhebung vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2014 (XI ZR 170/13) zur Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen nicht zumutbar gewesen sei. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB habe daher erst mit dem Ende des Jahres 2014 begonnen, so dass zum Zeitpunkt der Klageinreichung und der Rechtshängigkeit die geltend gemachten Rückforderungsansprüche noch nicht verjährt gewesen seien. Die gegenteilige Auffassung, die den Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) zu Grunde liegt, überzeuge nicht. Eine Zumutbarkeit für die klageweise Geltendmachung eines von der höchstrichterlichen Rechtsprechung früher abgelehnten Anspruchs aus § 812 Absatz 1 BGB sei nicht schon dann zu bejahen, wenn sich Jahre später eine geänderte Rechtsauffassung dadurch etabliert hat, dass (nur) einige Oberlandesgerichte eine gegenteilige Rechtsmeinung vertreten und den Anspruch bejahen, sondern erst mit Aufgabe der eigenen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof. 7 2. Dieser Auffassung schließt sich die Berufungskammer nicht an: 8 Ausgehend davon, dass, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2016 (XI ZR 552/15) ausgeführt hat, die Erhebung einer Darlehensgebühr bei Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens oder Auffüllkredits, wie diejenige eines Bearbeitungsentgelts im Verbraucherkreditvertrag, eine Preisnebenabrede in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegt und dieser nicht standhält, ist ein Rückforderungsanspruch, der in 2011 oder früher entstanden ist und erst nach Ablauf des Jahres 2014 erstmals geltend gemacht wird, verjährt, weil jedenfalls wegen der aus mehreren OLG-Entscheidungen bis zum Ende des Jahres 2011 erkennbaren Änderung der Rechtsprechung eine klageweise Geltendmachung nicht mehr unzumutbar war (vergleiche BGH, XI ZR 348/13 vom 28.10.2014, NJW 2014, 3713, Rn. 59). 9 2. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 Absatz 1 BGB verjährt nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Grundsätzlich beginnt der Lauf der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, XI ZR 160/07 vom 29.1.2008 = BGHZ 175,161, Rn. 26). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713, Rn. 35). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, und ihm deshalb oder wegen einer älteren, die Erfolgsaussicht einer Rückforderungsklage ausschließenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die klageweise Geltendmachung nicht zugemutet werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 35). 10 Die streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche der Kläger sind in den Jahren 2010 bis 2011 enstanden. Mit der Inrechnungstellung der Gebühren anlässlich der Gewährung des Bauspardarlehens bzw. Ablösung der Auffüllkredite hatte der Kläger auch jeweils die erforderliche Kenntnis gemäß § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB. 11 Zu diesen Zeitpunkten gab es (noch) keine unsichere oder zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage, denn es herrschte jedenfalls speziell zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen kein die Annahme einer solchen rechtfertigender ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung. Darauf, dass ein solcher Meinungsstreit erst danach entstanden ist, kommt es nicht an. Dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist nicht zu verlängern (vergl. BGH, aaO, Rn. 45). 12 Speziell zur Frage der Zulässigkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen existierte seinerzeit auch keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Eine solche war nicht etwa in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2010 (XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) zu erblicken. Gegenstand jener Entscheidung war nicht eine Gebühr für den Darlehensvertrag, sondern eine Abschlussgebühr, die zu Beginn der Ansparphase bei Abschluss des Bausparvertrags zu zahlen ist. Das dabei geltende Pflichtenprogramm weist keinen Bezug zu § 488 Abs. 1 BGB und dem sich daraus ergebenden Leitbild eines Darlehensvertrags auf (so auch BGH, Urt. v. 8.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 38). 13 Bezogen auf Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen gab es allerdings eine ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher diese als wirksam angesehen wurden (vergl. dazu BGH, XI ZR 348/13, Rn. 46). Als indes diese Rechtsprechung zunehmend in Frage gestellt wurde, nicht nur durch die Veröffentlichung eines die Unwirksamkeit dieser Entgeltklauseln postulierenden Aufsatzes (Nobbe, WM 2010, 185ff), sondern auch durch eine zunehmende Anzahl von OLG-Entscheidungen zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011, und deshalb eine Abkehr auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung von ihrer früher vertretenen Auffassung nicht unerwartbar war, entfiel die Unzumutbarkeit einer klageweisen Rückforderung. Darauf, wie viele Oberlandesgerichte sich dieser geänderten Auffassung bis Ende 2011 angeschlossen hatten, kann es, anders als das Amtsgericht meint, deshalb nicht ankommen, weil ja nur die Gerichte, die über diese Rechtsfragen im Zusammenhang mit bei ihnen anhängigen Verfahren zu urteilen berufen waren, sich äußern konnten. Entscheidend ist allein, dass sich bis Ende 2011 eine klare Tendenz in der OLG-Rechtsprechung hin zu einer Abkehr von der früheren BGH-Rechtsprechung herausgebildet hatte. Damit stand spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 die frühere BGH-Rechtsprechung zu Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherkreditverträgen - falls einschlägig - auch der Zumutbarkeit einer klagweisen Rückforderung von Darlehensgebühren in Bausparverträgen nicht mehr entgegen. Dass nach der Rechtsprechungswende Ende 2011 eine solche Klage durchaus Erfolg versprechend, wenngleich nicht risikolos war, zeigt sich auch daran, dass als nächstes das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 20.6.2013 (2-05 O 452/12) unter Heranziehung der neueren OLG-Rechsprechung zu Bearbeitungsentgeltklauseln eine Darlehensgebührenklausel in einem Bausparvertrag als unzulässig bewertete. 14 2.2. Es kommt - jedenfalls vorliegend - nicht darauf an, dass später im Jahr 2015 auch mehrere Entscheidungen ergingen, die Darlehensgebührenklauseln in Bausparverträgen wegen der Besonderheiten des Bausparvertrages als wirksam ansahen, und erst mit der Entscheidung vom 8.11.2016 ( BGH XI ZR 552/15) höchstrichterlich über die Gleichbehandlung von Darlehensgebühren und Entgeltklauseln in Verbraucherkredit- und Bausparverträgen entschieden wurde. Sofern sich hieraus überhaupt eine vorübergehend unsichere und zweifelhafte Rechtslage ableiten ließe, wirkt diese - wie bereits ausgeführt - jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der hier streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche zurück und vermag eine bereits laufende oder gar abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr zu verlängern. Wollte man im Übrigen, wegen der Besonderheiten des Bausparens, die Rechtsprechung zu den Bearbeitungsentgeltklauseln als auf Darlehensgebühren nicht anwendbar ansehen, fehlte es in 2010 und 2011 erst recht an einer den Beginn des Verjährungslaufs hemmenden Unzumutbarkeit der Klagerhebung, weil es dann keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gab und allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung keinen Einfluss auf den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hat ( BGH XI ZR 348/09 v. 7.12.2010). 15 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.