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Urteil

12 O 94/18

Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 12.157,86 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Feststellung. 2 Die Parteien schlossen am 28.04.2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über insgesamt 16.961,00 EUR mit der Darlehensvertragsnummer X zu einem für die gesamte Vertragslaufzeit von 60 Monaten festgeschriebenen Sollzinssatz von 3,92 % p.a., inkl. einem Garantie-Paket für die Dauer von 36 Monaten i.H.v. 1.071,00 EUR ab. Die Rückzahlung sollte durch 60 monatlich nachschüssig zu erbringende Raten in Höhe von 311,74 EUR erfolgen. Als Sicherheit für die Ansprüche der Beklagten vereinbarten die Parteien die Sicherheitsübereignung des zu erwerbenden Fahrzeugs sowie die Abtretung von Ansprüchen aus dem Arbeitsentgelt und Versorgungsbezügen. Dieses Darlehen finanzierte den Kauf eines privat genutzten Mercedes Benz B 180 CDI (FIN: Y). Verkäuferin war die J GmbH, derer sich die Beklagtenpartei bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Darlehensvertrages bediente. 3 Die Darlehensmittel wurden am 10.05.2016 zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises des vom Kläger erworbenen vorbezeichneten Fahrzeugs an den Verkäufer ausgezahlt, wobei die Klägerpartei eine Anzahlung an das Autohaus in Höhe von 9.500,00 EUR leistete. Seit dem 15.06.2016 zahlte die Klägerpartei eine monatliche Rate an die Beklagtenpartei in Höhe von 311,74 EUR. 4 Der Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsinformation: 5 Widerrufsinformation 6 Widerrufsrecht 7 Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. 8 Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensgeber alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 9 M Bank AG, (Anschrift) oder per Fax an: (Faxnummer) , oder per E-Mail an: (E-mail-Adresse) 10 Besonderheiten bei weiteren Verträgen 11 - Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug- Kaufvertrag nicht mehr gebunden. 12 - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. 13 Widerrufsfolgen 14 Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 1,85 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. 15 Besonderheiten bei weiteren Verträgen 16 - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. 17 - Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den Fahrzeug-Kaufvertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 18 - Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sache abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der waren nicht notwendig war. 19 - Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. 20 Einwendungen bei verbundenen Verträgen 21 Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. 22 Weiterhin enthält der Darlehensantrag in den Darlehensbedingungen unter Ziffer IX Nr. 5 folgende Klausel: 23 „ 5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten. “ 24 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf Anlage K1 der Klageschrift vom 15.02.2018 verwiesen. 25 Die Klägerpartei widerrief ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 08.08.2017. Die Beklagtenpartei wies den Widerruf als unwirksam zurück. 26 Hierauf ließ die Klägerpartei die Beklagtenpartei mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2017 erneut auffordern, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen. Bezüglich weiterer Leistungen wurde der Vorbehalt erklärt. Die Klägerpartei ließ der Beklagten hierbei auch anbieten, das Fahrzeug an die J GmbH oder einen ihr nahen, von der Beklagtenpartei zu bestimmenden Händler zu versenden bzw. es direkt an die Beklagtenpartei zu versenden. Auch diese Aufforderung wies die Beklagtenpartei mit Schreiben vom 01.12.2017 zurück. 27 Der Kläger ist der Auffassung, die Widerrufsinformation habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Widerrufsinformation unterfalle nicht der Gesetzlichkeitsfiktion. Die Information über die Pflicht, zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens einen Zinsbetrag pro Tag u zahlen, sei fehlerhaft. Zudem sei die Information über die Verpflichtung des Darlehnsnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen, fehlerhaft. Des Weiteren sei die Information bezüglich der Pflicht, Ersatz für den Wertverlust zu leisten, der durch den Umgang mit der Sache entstehe, fehlerhaft, da kein Anspruch auf Wertersatz im Gesetz vorgesehen sei. Auch sei keine ausreichende Aufklärung über das Verfahren bei Kündigung des Darlehensvertrages, Art. 247 § 6 Abs.1 Nr.5 EGBGB, erfolgt. Zudem sei kein klarer und verständlicher Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen kostenlosen Tilgungsplan erteilt worden. 28 Der Kläger beantragt: 29 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 08.08.2017 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung des Mercedes Benz B 180 CDI, FIN: Y abgeschlossenen Darlehensvertrags Nr. X weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. 30 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt. 31 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Übernahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 32 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.077,74 freizustellen. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs beantragt die Beklagte widerklagend: 36 festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz B 180 CDI BE mit der Fahrzeugidentifizierungs-Nr. Y, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. 37 Der Kläger und Widerbeklagte beantragt, 38 die Widerklage abzuweisen. 39 Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß erteilt, sodass die Widerrufsfrist ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden sei. Die Widerrufsinformation genieße die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht verwirkt. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei zudem treuwidrig. Des Weiteren schulde der Kläger Wertersatz für den aus der Nutzung des Fahrzeugs resultierenden Wertverlusts. 40 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.20218 verwiesen. Entscheidungsgründe 41 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 42 Der Klageantrag Ziffer 1 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Klägerpartei infolge des Widerrufs weder Zins- noch Tilgungsleistung schuldet, weil die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen war. Die Widerrufsinformation hat die zweiwöchige Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt, weil die Widerrufsinformation den Kläger ordnungsgemäß belehrt hat. 43 Auf den vom April 2016 datierenden Darlehensvertrag finden das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 21.03.2016 geltenden Fassung Anwendung (vgl. WohnimmobKrRL-UG v. 11.03.2016). 1. 44 Die erforderlichen Pflichtangaben nach §§ 356b Abs.2 BGB a.F., 492 Abs.2 BGB a.F. iVm Art. 247 §§ 6-13 EGBGB sind vorliegend ordnungsgemäß erteilt worden. a. 45 Die Angabe im Textfeld „Angabe zu den Teilzahlungen“, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, wonach der Kläger von dem Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan verlangen kann, ist auch ohne Bezugnahme auf die zu Grunde liegende Vorschriften der § 492 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 14 EGBGB hinreichend deutlich. Dass die Beklagte die gesetzliche Vorschrift nicht benennt, steht in Einklang mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB und verbessert angesichts der komplizierten Verweisungskette auch die Verständlichkeit der Widerrufsinformation. Diesbezüglich bedurfte es auch keines Hinweises darauf, dass der Tilgungsplan unentgeltlich erteilt wird. b. 46 Entgegen der Auffassung des Klägers enthalten die dem Vertrag unstreitig beigefügten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten unter VI. 2. gem. Art. 247 § 6 Abs.1 Nr.5 EGBGB auch einen Hinweis auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16) ist es zulässig, Pflichtangaben wie die vorliegende auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu erteilen, wobei es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen daneben nicht bedarf. Der Einbeziehung der Allgemeinen Darlehensbedingungen steht § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht entgegen. Zwar sind diese in äußerst kleiner Schrift abgedruckt. Dass sie jedoch nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind (BGH, Urteil vom 03.02.1986 - II ZR 201/85), ist bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Sehstärke nicht festzustellen. Dass die gesetzliche Vorschrift des § 314 BGB unter VI. 2. nicht zitiert wird, ist auch hier irrelevant. Es kann daher dahinstehen, ob ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht überhaupt zwingend erfolgen musste (dafür: LG München I, Urteil vom 09.02.2018 - 29 O 14138/17; LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018 - 4 O 232/17; dagegen: LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 - 21 O 23/17; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017 - 12 O 256/16). Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages wird dort auch im Übrigen hinreichend deutlich beschrieben. Da ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht besteht, erübrigen sich Informationen hierzu. Dass die Beklagte ferner auch auf die Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB nicht hinweist, wonach Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen, ist ebenfalls unschädlich. Der deutsche Gesetzgeber hatte diese Formvorschrift bei der Formulierung von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB offensichtlich nicht im Sinn (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128). Ihre Anwendung auf das Kündigungsrecht des Darlehensgebers wäre auch mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar (ausführlich LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17, Rz. 61). c. 47 Die Widerrufsinformation ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Information über die Pflicht, dass zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Zinsbetrag pro Tag zu zahlen ist, und über die Verpflichtung des Darlehnsnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen, belehrt. Diese Information ist vielmehr gem. Art. 247 § 6 Abs.2 S.1 und S.2 EGBGB erforderlich, wonach im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten und der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Die Erteilung der Information entspricht auch der Regelung in § 357a Abs.3 S.1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn es sich – wie vorliegend – um einen verbundenen Vertrag handelt. Zwar wird das Darlehen beim verbundenen Geschäft grundsätzlich an den Verkäufer des Fahrzeugs ausbezahlt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Bank das Darlehen an den Verbraucher auszahlt, welcher sodann mit der Darlehensvaluta den Fahrzeugkaufpreis beim Verkäufer erfüllt. Gerade für diesen Ausnahmefall wäre die Widerrufsinformation jedoch fehlerhaft, wenn sie diesen Hinweis nicht enthalten würde. Die Widerrufsinformation muss abstrakt ordnungsgemäß sein, was sie im vorliegenden Fall nach Auffassung der Einzelrichterin auch ist, selbst wenn der Verbraucher im konkreten Fall keinen Zins zu zahlen hat oder auch das Darlehen mangels Auszahlung an ihn nicht zurückzahlen muss. Diese Pflicht wird gerade nicht für den Fall relativiert, dass verbundene Verträge vorliegen. Vielmehr hat der (Muster-)Gesetzgeber für den Fall verbundener Verträge die spätere „Richtigstellung“ unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“, dort Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“, dort vierter Spiegelstrich, für ausreichend erachtet. Dass eine Pflicht zur Zahlung des Tageszinses bei Zufluss der Summe direkt an den Vertragspartner im verbundenen Vertrag nicht besteht, bringt die dortige Formulierung, die auch der hier streitgegenständlichen Widerrufsinformation zu entnehmen ist, bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck (LG Rottweil, Urteil vom 20.12.2017 - 2 O 226/17; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 - 21 O 23/17; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017 - 12 O 256/16). 2. 48 Schließlich ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß. a. 49 Ob eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht vorliegt, ist nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Musters als Auslegungshilfe für die Frage der Deutlichkeit der Belehrung zu beurteilen. Das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB spiegelt dabei die Auffassung des Gesetzgebers darüber wieder, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 170/16). Soweit der Darlehensgeber Formulierungen aus diesem Muster benutzt, ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen nach Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsbelehrung geeignet sind. Lediglich soweit einzelne Textpassagen fehlen oder hinzugefügt werden, ist zu prüfen, ob dies die Widerrufsbelehrung insgesamt undeutlich und verwirrend macht. b. 50 Gemessen an diesem Anspruch vermag sich die Beklagte bereits auf die Gesetzlichkeitsfiktion zu berufen, da die von ihr erteilte Widerrufsinformation mit dem Belehrungsmuster nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB i.V.m. Anlage 7 EGBGB in der seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung identisch ist. 51 Eine inhaltliche Bearbeitung des Musters vermag die Einzelrichterin nicht zu erkennen. Zudem ist die äußere Form der streitgegenständlichen Widerrufsinformation hervorgehoben und deutlich gestaltet. Die Belehrungstext erscheint dick umrahmt, damit ausreichend erkennbar, und befindet sich an exponierter Stelle im Vertrag, nämlich großräumig auf Seite 2 des Darlehensvertrages, er springt daher sofort ins Auge. Überdies ist der Text übersichtlich aufgebaut und gegliedert (LG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018 - 25 O 245/17). c. 52 Die Widerrufsinformation verliert ihre Verständlichkeit und Klarheit auch nicht dadurch, dass durch die Regelung in Ziffer 9 Nr.5 der Darlehensbedingungen die Pflicht des Klägers zur Zahlung eines Sollzinses abbedungen wird. Denn für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der Leitbild der streitgegenständlichen Regelungen ist (vgl. BGH, Urt. vom 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15, Rn.32 ff., juris), ist ohne Weiteres erkennbar, dass ihm an dieser Stelle nicht eine Information erteilt werden soll, sondern dass eine Modifikation der Rechtslage vereinbart werden soll (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2018, Az. 6 U 245/17). Der Verbraucher kann damit nicht den Eindruck gewinnen, es gelte infolge der Ziffer 9 Nr.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr in Bezug auf die Widerrufsfolgen etwas Anderes, als in der Widerrufsinformation mitgeteilt. Vielmehr bleibt die Widerrufsinformation über die Widerrufsfolgen klar und verständlich. Denn das Wissen des Verbrauchers, eine vertragliche Regelung zu treffen, schließt die (Fehl-) Vorstellung aus, eine Information zu erhalten. 53 Zudem wird durch Ziffer 9 Nr.5 die abstrakte Richtigkeit des Hinweises in der Widerrufsinformation, auf welche es ankommt, nicht beeinträchtigt. Denn die abstrakte Richtigkeit der Belehrung wäre selbst dann zu bejahen, wenn die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten (BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16; LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17, Rz. 65). d. 54 Der klägerische Einwand, die Widerrufsinformation sei bezüglich der Pflicht, Ersatz für den Wertverlust zu leisten, der durch den Umgang mit der Sache entstehe, fehlerhaft, da kein Anspruch auf Wertersatz im Gesetz vorgesehen sei, verfängt nicht. Unabhängig davon, dass der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung gem. §§ 358 Abs.4, 355 Abs.3, 357a Abs. 3 S.4 iVm § 357a Abs.2 BGB verpflichtet ist, sieht auch das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB unter Gestaltungshinweis Nr. 5c diese Information vor. Insoweit spiegelt die Musterbelehrung nach Anlage 7 die Auffassung des Gesetzgebers darüber wider, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 170/16). Der Kläger wurde entsprechend der §§ 358 Abs.4, 355 Abs.3, 357a Abs. 3 S.4 iVm § 357a Abs.2 BGB über die Pflicht zu Leistung von Wertersatz belehrt, da anstelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Die Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 EGBGB wurden ebenso ordnungsgemäß erteilt. II. 55 Auch die mit Klageantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellung, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz für den Wertverlust schulde, konnte nicht getroffen werden. Denn der Verbraucher ist zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung gem. §§ 358 Abs.4, 355 Abs.3, 357a Abs. 3 S.4 iVm § 357a Abs.2 BGB verpflichtet. III. 56 Mangels Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 konnte auch die mit dem Klageantrag Ziffer 3 verfolgte Feststellung mangels Annahmeverzug nicht getroffen werden. IV. 57 Mangels Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 hat der Kläger auch keinen mit Klageantrag Ziffer 4 verfolgten Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 EUR. V. 58 Mangels wirksamen Widerrufs war über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht mehr zu entscheiden. VI. 59 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe 41 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 42 Der Klageantrag Ziffer 1 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Klägerpartei infolge des Widerrufs weder Zins- noch Tilgungsleistung schuldet, weil die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen war. Die Widerrufsinformation hat die zweiwöchige Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt, weil die Widerrufsinformation den Kläger ordnungsgemäß belehrt hat. 43 Auf den vom April 2016 datierenden Darlehensvertrag finden das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 21.03.2016 geltenden Fassung Anwendung (vgl. WohnimmobKrRL-UG v. 11.03.2016). 1. 44 Die erforderlichen Pflichtangaben nach §§ 356b Abs.2 BGB a.F., 492 Abs.2 BGB a.F. iVm Art. 247 §§ 6-13 EGBGB sind vorliegend ordnungsgemäß erteilt worden. a. 45 Die Angabe im Textfeld „Angabe zu den Teilzahlungen“, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, wonach der Kläger von dem Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan verlangen kann, ist auch ohne Bezugnahme auf die zu Grunde liegende Vorschriften der § 492 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 14 EGBGB hinreichend deutlich. Dass die Beklagte die gesetzliche Vorschrift nicht benennt, steht in Einklang mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB und verbessert angesichts der komplizierten Verweisungskette auch die Verständlichkeit der Widerrufsinformation. Diesbezüglich bedurfte es auch keines Hinweises darauf, dass der Tilgungsplan unentgeltlich erteilt wird. b. 46 Entgegen der Auffassung des Klägers enthalten die dem Vertrag unstreitig beigefügten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten unter VI. 2. gem. Art. 247 § 6 Abs.1 Nr.5 EGBGB auch einen Hinweis auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16) ist es zulässig, Pflichtangaben wie die vorliegende auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu erteilen, wobei es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen daneben nicht bedarf. Der Einbeziehung der Allgemeinen Darlehensbedingungen steht § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht entgegen. Zwar sind diese in äußerst kleiner Schrift abgedruckt. Dass sie jedoch nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind (BGH, Urteil vom 03.02.1986 - II ZR 201/85), ist bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Sehstärke nicht festzustellen. Dass die gesetzliche Vorschrift des § 314 BGB unter VI. 2. nicht zitiert wird, ist auch hier irrelevant. Es kann daher dahinstehen, ob ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht überhaupt zwingend erfolgen musste (dafür: LG München I, Urteil vom 09.02.2018 - 29 O 14138/17; LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018 - 4 O 232/17; dagegen: LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 - 21 O 23/17; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017 - 12 O 256/16). Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages wird dort auch im Übrigen hinreichend deutlich beschrieben. Da ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht besteht, erübrigen sich Informationen hierzu. Dass die Beklagte ferner auch auf die Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB nicht hinweist, wonach Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen, ist ebenfalls unschädlich. Der deutsche Gesetzgeber hatte diese Formvorschrift bei der Formulierung von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB offensichtlich nicht im Sinn (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128). Ihre Anwendung auf das Kündigungsrecht des Darlehensgebers wäre auch mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar (ausführlich LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17, Rz. 61). c. 47 Die Widerrufsinformation ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Information über die Pflicht, dass zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Zinsbetrag pro Tag zu zahlen ist, und über die Verpflichtung des Darlehnsnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen, belehrt. Diese Information ist vielmehr gem. Art. 247 § 6 Abs.2 S.1 und S.2 EGBGB erforderlich, wonach im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten und der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Die Erteilung der Information entspricht auch der Regelung in § 357a Abs.3 S.1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn es sich – wie vorliegend – um einen verbundenen Vertrag handelt. Zwar wird das Darlehen beim verbundenen Geschäft grundsätzlich an den Verkäufer des Fahrzeugs ausbezahlt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Bank das Darlehen an den Verbraucher auszahlt, welcher sodann mit der Darlehensvaluta den Fahrzeugkaufpreis beim Verkäufer erfüllt. Gerade für diesen Ausnahmefall wäre die Widerrufsinformation jedoch fehlerhaft, wenn sie diesen Hinweis nicht enthalten würde. Die Widerrufsinformation muss abstrakt ordnungsgemäß sein, was sie im vorliegenden Fall nach Auffassung der Einzelrichterin auch ist, selbst wenn der Verbraucher im konkreten Fall keinen Zins zu zahlen hat oder auch das Darlehen mangels Auszahlung an ihn nicht zurückzahlen muss. Diese Pflicht wird gerade nicht für den Fall relativiert, dass verbundene Verträge vorliegen. Vielmehr hat der (Muster-)Gesetzgeber für den Fall verbundener Verträge die spätere „Richtigstellung“ unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“, dort Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“, dort vierter Spiegelstrich, für ausreichend erachtet. Dass eine Pflicht zur Zahlung des Tageszinses bei Zufluss der Summe direkt an den Vertragspartner im verbundenen Vertrag nicht besteht, bringt die dortige Formulierung, die auch der hier streitgegenständlichen Widerrufsinformation zu entnehmen ist, bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck (LG Rottweil, Urteil vom 20.12.2017 - 2 O 226/17; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 - 21 O 23/17; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017 - 12 O 256/16). 2. 48 Schließlich ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß. a. 49 Ob eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht vorliegt, ist nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Musters als Auslegungshilfe für die Frage der Deutlichkeit der Belehrung zu beurteilen. Das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB spiegelt dabei die Auffassung des Gesetzgebers darüber wieder, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 170/16). Soweit der Darlehensgeber Formulierungen aus diesem Muster benutzt, ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen nach Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsbelehrung geeignet sind. Lediglich soweit einzelne Textpassagen fehlen oder hinzugefügt werden, ist zu prüfen, ob dies die Widerrufsbelehrung insgesamt undeutlich und verwirrend macht. b. 50 Gemessen an diesem Anspruch vermag sich die Beklagte bereits auf die Gesetzlichkeitsfiktion zu berufen, da die von ihr erteilte Widerrufsinformation mit dem Belehrungsmuster nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB i.V.m. Anlage 7 EGBGB in der seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung identisch ist. 51 Eine inhaltliche Bearbeitung des Musters vermag die Einzelrichterin nicht zu erkennen. Zudem ist die äußere Form der streitgegenständlichen Widerrufsinformation hervorgehoben und deutlich gestaltet. Die Belehrungstext erscheint dick umrahmt, damit ausreichend erkennbar, und befindet sich an exponierter Stelle im Vertrag, nämlich großräumig auf Seite 2 des Darlehensvertrages, er springt daher sofort ins Auge. Überdies ist der Text übersichtlich aufgebaut und gegliedert (LG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018 - 25 O 245/17). c. 52 Die Widerrufsinformation verliert ihre Verständlichkeit und Klarheit auch nicht dadurch, dass durch die Regelung in Ziffer 9 Nr.5 der Darlehensbedingungen die Pflicht des Klägers zur Zahlung eines Sollzinses abbedungen wird. Denn für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der Leitbild der streitgegenständlichen Regelungen ist (vgl. BGH, Urt. vom 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15, Rn.32 ff., juris), ist ohne Weiteres erkennbar, dass ihm an dieser Stelle nicht eine Information erteilt werden soll, sondern dass eine Modifikation der Rechtslage vereinbart werden soll (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2018, Az. 6 U 245/17). Der Verbraucher kann damit nicht den Eindruck gewinnen, es gelte infolge der Ziffer 9 Nr.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr in Bezug auf die Widerrufsfolgen etwas Anderes, als in der Widerrufsinformation mitgeteilt. Vielmehr bleibt die Widerrufsinformation über die Widerrufsfolgen klar und verständlich. Denn das Wissen des Verbrauchers, eine vertragliche Regelung zu treffen, schließt die (Fehl-) Vorstellung aus, eine Information zu erhalten. 53 Zudem wird durch Ziffer 9 Nr.5 die abstrakte Richtigkeit des Hinweises in der Widerrufsinformation, auf welche es ankommt, nicht beeinträchtigt. Denn die abstrakte Richtigkeit der Belehrung wäre selbst dann zu bejahen, wenn die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten (BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16; LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17, Rz. 65). d. 54 Der klägerische Einwand, die Widerrufsinformation sei bezüglich der Pflicht, Ersatz für den Wertverlust zu leisten, der durch den Umgang mit der Sache entstehe, fehlerhaft, da kein Anspruch auf Wertersatz im Gesetz vorgesehen sei, verfängt nicht. Unabhängig davon, dass der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung gem. §§ 358 Abs.4, 355 Abs.3, 357a Abs. 3 S.4 iVm § 357a Abs.2 BGB verpflichtet ist, sieht auch das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB unter Gestaltungshinweis Nr. 5c diese Information vor. Insoweit spiegelt die Musterbelehrung nach Anlage 7 die Auffassung des Gesetzgebers darüber wider, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 170/16). Der Kläger wurde entsprechend der §§ 358 Abs.4, 355 Abs.3, 357a Abs. 3 S.4 iVm § 357a Abs.2 BGB über die Pflicht zu Leistung von Wertersatz belehrt, da anstelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Die Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 EGBGB wurden ebenso ordnungsgemäß erteilt. II. 55 Auch die mit Klageantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellung, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz für den Wertverlust schulde, konnte nicht getroffen werden. Denn der Verbraucher ist zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung gem. §§ 358 Abs.4, 355 Abs.3, 357a Abs. 3 S.4 iVm § 357a Abs.2 BGB verpflichtet. III. 56 Mangels Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 konnte auch die mit dem Klageantrag Ziffer 3 verfolgte Feststellung mangels Annahmeverzug nicht getroffen werden. IV. 57 Mangels Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 hat der Kläger auch keinen mit Klageantrag Ziffer 4 verfolgten Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 EUR. V. 58 Mangels wirksamen Widerrufs war über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht mehr zu entscheiden. VI. 59 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.