Urteil
12 O 94/18
LG STUTTGART, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags entspricht dem Muster des Art.247 §6 Abs.2 EGBGB und setzt damit die zweitägige Widerrufsfrist wirksam in Gang.
• Hinweise zu Widerrufsfolgen, Tageszins und Wertersatz in der Belehrung sind nach Art.247 §6 bzw. §12 EGBGB erforderlich und nicht ohne Weiteres formfehlerhaft.
• Eine ergänzende oder abweichende Klausel in den AGB, die zinsrechtliche Folgen modifiziert, beeinträchtigt nicht die abstrakte Richtigkeit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung.
• Bei Ablauf der Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung ist der Widerruf unwirksam; der Darlehensnehmer bleibt zur Zins- und Tilgungsleistung verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung nach EGBGB maßgeblich; Widerruf wegen ordnungsgemäßer Belehrung verspätet • Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags entspricht dem Muster des Art.247 §6 Abs.2 EGBGB und setzt damit die zweitägige Widerrufsfrist wirksam in Gang. • Hinweise zu Widerrufsfolgen, Tageszins und Wertersatz in der Belehrung sind nach Art.247 §6 bzw. §12 EGBGB erforderlich und nicht ohne Weiteres formfehlerhaft. • Eine ergänzende oder abweichende Klausel in den AGB, die zinsrechtliche Folgen modifiziert, beeinträchtigt nicht die abstrakte Richtigkeit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung. • Bei Ablauf der Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung ist der Widerruf unwirksam; der Darlehensnehmer bleibt zur Zins- und Tilgungsleistung verpflichtet. Die Parteien schlossen am 28.04.2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über 16.961 EUR zur Finanzierung eines privat genutzten Mercedes B 180 CDI; Laufzeit 60 Monate, Sollzins 3,92 % p.a. Der Darlehensbetrag wurde am 10.05.2016 ausgezahlt; der Kläger zahlte ab 15.06.2016 monatliche Raten. Die Vertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsbelehrung und ergänzende Allgemeine Darlehensbedingungen. Der Kläger widerrief mit Schreiben vom 08.08.2017; die Beklagte lehnte die Anerkennung des Widerrufs ab. Der Kläger begehrte Feststellungen, insbesondere dass er infolge des Widerrufs weder Zins- noch Tilgungsleistungen noch Wertersatz schulde und dass die Beklagte sich mit der Fahrzeugübernahme im Annahmeverzug befinde; zudem verlangte er Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und hilfsweise Feststellung des Wertersatzanspruchs. • Anwendbares Recht ist das BGB und das EGBGB in der seit 21.03.2016 geltenden Fassung. • Die Widerrufsbelehrung enthielt die nach §§ 356b Abs.2, 492 Abs.2 BGB a.F. i.V.m. Art.247 §§6–13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben; sie entspricht dem amtlichen Muster (Anlage 7) und genießt die Gesetzlichkeitsfiktion. • Hinweise im Vertrag, dass der Darlehensnehmer einen Tilgungsplan verlangen kann, die Informationen zum außerordentlichen Kündigungsrecht (§314 BGB) in den AGB sowie Hinweise zu Tageszins und Rückzahlungsverpflichtung sind nach Art.247 EGBGB ausreichend und nicht irreführend. • Eine separate Regelung in den AGB, wonach bei Widerruf keine Sollzinsen zu entrichten seien, ändert nicht die abstrakte Richtigkeit der Widerrufsbelehrung; der durchschnittlich informierte Verbraucher erkennt den Unterschied zwischen Information und vertraglicher Modifikation. • Der klägerische Einwand, es gebe keinen gesetzlichen Anspruch auf Wertersatz, greift nicht; die Belehrung über Wertersatz folgt den Vorgaben der Musterbelehrung und den §§ 358 Abs.4, 355 Abs.3, 357a Abs.3 S.4 i.V.m. §357a Abs.2 BGB. • Da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, war der Widerruf des Klägers unwirksam; daraus folgt die Unbegründetheit der begehrten Feststellungen und der Freistellungsforderung. • Mangels wirksamem Widerruf war die Hilfswiderklage der Beklagten nicht mehr zu entscheiden; Kostenfolge folgt aus §91 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Der Widerruf des Klägers war zum Zeitpunkt der Erklärung unwirksam, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten ordnungsgemäß und fristwirksam auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat. Damit besteht für den Kläger weiterhin die Pflicht zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen; auch ein Anspruch auf Befreiung von Wertersatz oder auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde nicht festgestellt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.