OffeneUrteileSuche
Urteil

30 O 72/18

LG STUTTGART, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Klage ist unzulässig, weil die klagende GmbH nicht parteifähig ist; ihr Gesellschaftsvertrag ist nach § 134 BGB nichtig, weil er gegen das RDG und BRAO verstößt. • Die Einziehung abgetretener Forderungen durch eine Gesellschaft, deren alleiniger Zweck Inkassodienstleistungen ist, fällt als außergerichtliche Rechtsdienstleistung unter das RDG und bedarf Registrierung nach § 10 RDG. • Ein Gesellschaftsvertrag, der die Umgehung berufs- und vergütungsrechtlicher Vorschriften durch Verflechtung mit der mit der Prozessführung beauftragten Kanzlei bezweckt, ist nach § 134 BGB nichtig. • Fehlende wirksame Abtretungen führen zum Fehlen der Aktivlegitimation; unzureichender substantiierten Vortrag der Klägerin gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). • Soweit die materiellen Schadensersatzansprüche geprüft wurden, hat die Klägerin Kartellbetroffenheit und Schaden nicht substantiiert dargelegt; Erwerbsvorgänge liegen nicht in dem für die Beklagte maßgeblichen Kartellzeitraum.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit einer Prozessfinanzierungsgesellschaft wegen Verstoßes gegen RDG und Umgehungsvorschriften der BRAO • Die Klage ist unzulässig, weil die klagende GmbH nicht parteifähig ist; ihr Gesellschaftsvertrag ist nach § 134 BGB nichtig, weil er gegen das RDG und BRAO verstößt. • Die Einziehung abgetretener Forderungen durch eine Gesellschaft, deren alleiniger Zweck Inkassodienstleistungen ist, fällt als außergerichtliche Rechtsdienstleistung unter das RDG und bedarf Registrierung nach § 10 RDG. • Ein Gesellschaftsvertrag, der die Umgehung berufs- und vergütungsrechtlicher Vorschriften durch Verflechtung mit der mit der Prozessführung beauftragten Kanzlei bezweckt, ist nach § 134 BGB nichtig. • Fehlende wirksame Abtretungen führen zum Fehlen der Aktivlegitimation; unzureichender substantiierten Vortrag der Klägerin gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). • Soweit die materiellen Schadensersatzansprüche geprüft wurden, hat die Klägerin Kartellbetroffenheit und Schaden nicht substantiiert dargelegt; Erwerbsvorgänge liegen nicht in dem für die Beklagte maßgeblichen Kartellzeitraum. Die Klägerin, 2017 gegründete GmbH mit dem Zweck der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Lkw‑Kartellschäden, klagte auf abgetretenen Schadensersatz in Höhe von 86.347 EUR für sieben Erwerbsvorgänge. Die Klägerin ist nicht im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen; ein Teil der Anteile steht in wirtschaftlicher Nähe zu dem Prozessbevollmächtigten. Die Beklagte wurde wegen Beteiligung am Lkw‑Kartell von der Kommission für den Zeitraum 26.6.2001 bis 18.1.2011 festgestellt. Die Klägerin legte Abtretungserklärungen und sog. Finanzierungs‑ und Abtretungsverträge vor; die Beklagte bestritt Wirksamkeit und Echtheit der Abtretungen sowie Existenz mancher Zedenten. Die Kammer wies auf Bedenken zur Zulässigkeit und Begründetheit hin; die Klägerin reagierte insoweit nicht substantiiert. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und machte Einreden wie Verjährung und fehlende Passivlegitimation geltend. • Unzulässigkeit: Die Klägerin fehlt die Parteifähigkeit, weil ihr Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist wegen Verstoßes gegen §§ 3, 2 Abs.2 S.1 Fall 2 RDG. Die Einziehung abgetretener Forderungen ist eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung/Inkassodienstleistung (§ 2 Abs.2 RDG) und nur registrierten Anbietern (§ 10 RDG) erlaubt; die Klägerin war nicht eingetragen. • Der Gesellschaftszweck ist primär auf Inkasso auf fremde Rechnung gerichtet; wirtschaftlich trägt die Klägerin nicht das volle Bonitätsrisiko, weshalb es sich um fremde Angelegenheiten handelt und die Tätigkeit als eigenständiges Inkassogeschäft i.S.v. § 2 Abs.2 RDG einzuordnen ist. • Der Gesellschaftsvertrag dient außerdem der Umgehung berufs‑ und vergütungsrechtlicher Vorschriften (§ 49b BRAO, § 4a RVG), weil der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt wirtschaftlich beteiligt ist; das bewirkt Nichtigkeit nach § 134 BGB. • Fehlende Aktivlegitimation: Die vorgelegten Finanzierungs‑ und Abtretungsverträge enthalten nach Auslegung keine wirksamen Zessionen (§ 398 BGB). Die Abtretungserklärungen sind zum Teil unwirksam oder nicht angenommen; maßgeblicher Vortrag der Beklagten zu fehlender Existenz und Vertretungsbefugnis der Zedenten wurde nicht substantiiert bestritten und gilt als zugestanden (§ 138 Abs.3 ZPO). • Materielle Prüfung: Selbst wenn zulässig, hat die Klägerin Kartellbetroffenheit und einen konkreten Schaden nicht hinreichend dargelegt; die behaupteten Erwerbsvorgänge liegen überwiegend vor dem von der Kommission für die Beklagte festgestellten Zeitraum, insbesondere ist auf das Bestelldatum abzustellen. • Kosten‑ und Vollstreckungsentscheidung: Als unterlegene Partei hat die klagende Seite die Kosten zu tragen; nach Vortrag war jedoch die für die Klägerin auftretende Person als Behauptende der Existenz der Klägerin anzusehen, daher sind die Kosten diesem zuzuordnen; vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO. • Rechtsfolge: Mangels Parteifähigkeit und fehlender Aktivlegitimation ist die Klage sowohl unzulässig als auch unbegründet; weitergehende Fragen wie Sittenwidrigkeit konnten offenbleiben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin ist nicht parteifähig, weil ihr Gesellschaftsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist; die Gesellschaft verfolgte primär die unzulässige Einziehung abgetretener Forderungen ohne Registrierung nach dem RDG und diente zudem der Umgehung berufs‑ und vergütungsrechtlicher Vorschriften der BRAO. Zudem wurden die streitigen Ansprüche nicht wirksam auf die Klägerin abgetreten, sodass es an der Aktivlegitimation fehlt; die Beklagte war inwiefern materiell betroffen und Schaden entstanden sei nicht substantiiert dargelegt und die Erwerbsvorgänge liegen überwiegend vor dem für die Beklagte maßgeblichen Kartellzeitraum. Die Kosten des Verfahrens hat die behauptende Seite zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.