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Urteil

3 O 92/19

Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 51.690,00 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klagepartei begehrt Schadensersatz Zug um Zug gegen Übereignung eines Kraftfahrzeugs, dessen Herstellerin die Beklagte ist. 2 Mit Kaufvertrag vom 29.05.2015 erwarb die Klagepartei einen gebrauchten Mercedes ML 350 zum Preis von 46.690,00 EUR mit einem Kilometerstand von 40.125 km. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor mit der Typenbezeichnung OM 642 verbaut. Die Abgasbehandlung erfolgt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug mittels einer Kombination aus SCR-Katalysator und Abgasrückführung. 3 Die Abgasrückführung (im Folgenden auch „AGR“) wird zur Minderung der Emission von Stickoxiden (NO X ) verwendet, welche bei der Verbrennung von Kraftstoff in dem verbauten Dieselmotor entstehen. Abgas ist ein sog. inertes Gas, durch dessen Zuführen die Entstehung von Stickoxiden gesenkt wird. Bei der AGR wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt dort erneut an der Verbrennung teil. Die schnelle Oxidation von Kraftstoffmolekülen wird durch das Vorhandensein von Abgasmolekülen behindert. Die Temperaturspitzen und die NO X -Emissionen werden somit abgesenkt. Es besteht allerdings die Gefahr der Versottung im Abgasrückführkühler, wenn die Abgasrückführung bei zu niedrigen Umgebungslufttemperaturen stattfindet, weil es zur Kondensation von im Abgas enthaltenen Kohlenwasserstoffen und Partikeln kommt. Bei wiederholtem Betrieb des Motors in diesem Zustand setzt sich das Abgasrückführsystem zu; das führt zu einer dauerhaften Schädigung bis hin zum totalen Motorausfall. Die Reduzierung der Menge zurückgeführten Abgases bei niedrigen Temperaturen wird in der öffentlichen Diskussion mit dem Begriff „Thermofenster“ belegt. 4 Das Kraftfahrt-Bundesamt – wie auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) – geht bislang nicht von der Unzulässigkeit des behaupteten sogenannten „Thermofensters“ im streitgegenständlichen Fahrzeug aus und ein hierauf gestützter Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge wurde behördlich bis heute nicht angeordnet. Insbesondere ist ein verbindlicher behördlicher Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgrund der temperaturabhängig geregelten Abgasrückführungsrate bis heute nicht erfolgt. 5 Im streitgegenständlichen Fahrzeug kommt daneben die sog. SCR-Technologie (Selective Catalytic Reduction oder Selektive katalytische Reduktion) zum Einsatz. Hierbei werden die Stickoxidemissionen (NO X ), die während des Verbrennungsprozesses im Dieselmotor entstehen, anschließend durch Hinzuführung von Harnstofflösung in einem Katalysator in elementaren Stickstoff (N 2 ) und Wasser (H 2 O) umgewandelt. Auch die Funktion des SCR erfolgt abhängig von bestimmten Parametern, die sich an Betriebszuständen orientieren. 6 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat 03.08.2018 eine nachträgliche Nebenbestimmung betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug erlassen und einen sog. Rückruf angeordnet. Die Nebenbestimmung betrifft die Konfiguration von Berechnungsmodellen für die Abgasbehandlung mittels des SCR-Katalysators. Die Typengenehmigung für das Fahrzeug ist jedoch weiterhin uneingeschränkt gültig. Der Bescheid verpflichtet die Beklagte, Software-Updates zu entwickeln, die die beanstandete Berechnungslogik behebt. Die Beklagte hat Rechtsmittel gegen den Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes eingelegt. Die beklagte bietet ein kostenfreies Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug an. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Wirksamkeit und Zulässigkeit des Updates bestätigt. 7 Die Klagepartei trägt vor, 8 sie sei in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise von der Beklagten geschädigt und getäuscht worden. In dem Fahrzeug sei eine Software verbaut, die erkenne, wenn sich das Fahrzeug im Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden auch „NEFZ“) oder anderen Prüfzyklen befinde. 9 Wenn der Prüfzyklus erkannt werde, würden die Systeme zur Abgasbehandlung softwarebasiert erheblich optimiert. Dies sei durch technische Erfordernisse nicht plausibel erklärbar. Hierbei handle es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden auch „VO 715/2007/EG“). 10 Die Software diene allein der Erfüllung der zulässigen Emissionsgrenzwerte im Prüfzyklus und verschleiere, dass die Emissionsgrenzwerte außerhalb des Zyklus nicht eingehalten werden. Die Klagepartei sei getäuscht worden, als ihr diese gesetzeswidrige Softwareprogrammierung verschwiegen worden sei. Das Fahrzeug sei auch negativ von der Medienberichterstattung betroffen und habe deshalb an Wert verloren. Das von der Beklagten angebotene Software-Update werde neue Mängel hervorrufen, insbesondere bestehe zu befürchten, dass der Kraftstoffverbrauch steige und sich der Verschleiß von Einzelteilen erhöhe und der Mangel durch das Update ohnehin nicht behoben werde. 11 Die Klagepartei beantragt: 12 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 46.690,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz, FIN WDC166… zu zahlen. 13 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs seit dem 07.02.2019 im Annahmeverzug befindet. 14 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Mercedes-Benz, FIN WDC166… durch die Beklagte resultieren. 15 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.791,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 freizustellen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte trägt vor, 19 sie habe die Klägerin nicht getäuscht und sittenwidrig geschädigt; das streitgegenständliche Fahrzeug sei technisch sicher und fahrbereit. Die Klage sei unschlüssig; die Klägerin stütze ihre Ansprüche auf Sachverhalte, die das klägerische Fahrzeug nicht beträfen. 20 Es sei zwar richtig, dass eine von der Außentemperatur abhängige Abgasrückführung erfolge. Diese Abhängigkeit sei jedoch zum Motorschutz notwendig. Das System der Abgasrückführung könne bei kalten Umgebungslufttemperaturen Schäden durch Ablagerungen (sog. „Versottung“) erleiden. Eine unabhängig von der Außentemperatur gleichbleibende Abgasrückführungsrate führe zu einer solchen Versottung und damit zu Motorschäden. Bei dieser dynamischen Abgasrückführungsmethode handle es sich bereits nicht um eine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG. Jedenfalls sei diese aber gem. Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO 715/2007/EG zum Schutz des Motors vor Beschädigungen und der Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs notwendig. Deshalb sei die Abgasrückführungsrate zur Senkung des Versottungsrisikos im Bereich unter 7° C Außentemperatur um 0 bis 48 % geringer als bei Außentemperaturen über 7° C. Eine gezielte Umgehung von Prüfbedingungen oder eine Erkennung von Prüfzyklen erfolge hingegen nicht. Bei der von der Außentemperatur abhängigen Abgasrückführungsrate handle es sich um ein gängiges System, das vom Kraftfahrt-Bundesamt nicht beanstandet worden sei. Zum Zeitpunkt der Fahrzeugentwicklung habe die Versottungsgefahr nicht durch andere technische Maßnahmen verhindert werden können, ohne die Emissionskontrolle einzuschränken oder die Emissionen zu erhöhen. Ob andere Hersteller solche Möglichkeiten gehabt hätten, sei ihr nicht bekannt, das sei jedoch auch nicht entscheidungserheblich. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 22 A. Hauptentscheidung 23 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. 24 Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der durch die Beklagte ist nicht substantiiert vorgetragen. 25 Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12, Rn. 9 = NJW 2014, 383; BGH, Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, Rn. 16 = NJW 2017, 250). Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH, Urteil vom 19.10.1987 ‒ II ZR 9/87 = NJW 1988, 700). Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 13.12.2011 − XI ZR 51/10, Rn. 28 = NJW 2012, 1800; BGH, Urteil vom 03.12.2013 – XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098; BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12 = NJW 2014, 1380; vgl. insgesamt Sprau in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 826, Rn. 4 m.w.N.). Subjektiv ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 13.09.2004 ‒ II ZR 276/0 = NJW 2004, 3706, 3710; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19 m.w.N.). 26 In Betracht käme bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegend überhaupt nur dann, wenn die Beklagte unter bewusstem Verstoß gegen die VO 715/2007/EG eine unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug verbaut hätte. 27 Die Klagepartei hat jedoch nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Abschalteinrichtung verbaut ist, die so gestaltet ist, dass sie das Durchfahren des Rollenprüfstandes bzw. des Prüfzyklus erkenne und die Abgasbehandlung anhand dieser Erkennung gezielt beeinflusse. Soweit sie sich auf eine generelle, nicht näher definierte Erkennung des NEFZ und darauf basierende Umschaltlogik beruft (1.), hat sie lediglich ins Blaue hinein vorgetragen. Auf substantiierten Vortrag der Beklagten hat sie hingegen nicht ihrerseits substantiiert reagiert. Auch zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB hat die Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen. Soweit unstreitig eine temperaturabhängig gesteuerte Abgasrückführung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt (2.), stellt dies indes keine objektive und erst recht keine subjektive sittenwidrige Schädigung dar. 1. 28 Weder aus dem Vortrag der Klagepartei hinsichtlich einer generellen Umschaltlogik bzw. Prüfstandserkennung noch aus dem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes bezüglich der Berechnungsmodelle des SCR lassen sich ausreichend Anhaltspunkte für eine objektive sittenwidrige Schädigung ableiten. Auch zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt kein hinreichend substantiierter Vortrag. a) aa) 29 Einer Partei darf zwar nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen (vgl. BGH, Urt. vom 25.03.1987 – IVa ZR 224/85 = NJW 1988, 60 m.w.N.). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen allerdings dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15, juris-Rn. 24 = NJW-RR 2016, 606; BGH, Urteil vom 17.09.1998 – III ZR 174/97 = NJW-RR 1999, 361). 30 Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zwar Zurückhaltung geboten. Sie ist jedoch beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15, juris-Rn. 24 = NJW-RR 2016, 606; BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris-Rn. 13 = NJW-RR 2004, 337 m.w.N.). So liegt der Fall bei der bloßen anlasslosen Behauptung, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2018 – 20 U 95/18; OLG Oldenburg, Urteil vom 15.02.2019 – 2 U 156/18; OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 7 U 263/18; OLG Köln, Beschluss, vom 07.03.2019 – 3 U 148/18). 31 Die Klagepartei trägt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vor, die ihre Behauptung stützen könnten. Ihr Vortrag ergeht sich indes in Mutmaßungen zu der pauschal als „Dieselskandal“ bezeichneten Diskussion um Dieselfahrzeuge seit Herbst 2015. 32 Insoweit wäre der Klagepartei durchaus zuzumuten, Mangelbefürchtungen jedenfalls anhand bestimmter Symptome oder am konkreten Fahrzeug vorgenommenen Messungen zu konkretisieren, um eine Beweisaufnahme zu ermöglichen. Insgesamt wäre die Durchführung einer Beweisaufnahme auf Grundlage des derzeitigen klägerischen Vortrags ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. bb) 33 Auch eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zur genauen Funktionsweise der Emissionssteuerung insgesamt besteht hinsichtlich der klägerischen Behauptung einer Umschaltlogik nicht. Die Beklagte hat erklärt, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine Umschaltlogik verwendet wird. Sie hat auch erläutert, dass der Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes die Berechnungsmodelle des SCR-Katalysators betreffe und dass der Bescheid nicht rechtskräftig sei. Zu einer weitergehenden Erklärung ist sie im Rahmen von § 138 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet. 34 Zwar bejaht die Rechtsprechung eine sekundäre Darlegungslast des Beweisgegners, wenn die an sich primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Beweisgegner sie hat und ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1982 ‒ VIII ZR 279/81 = BGHZ 86, 23, 29; BGH, Urteil vom 17.03.1987 ‒ VI ZR 282/85 = BGHZ 100, 190, 196; BGH, Urteil vom 07.12.1998 ‒ II ZR 266/97 = BGHZ 140, 156, 158 f.; BGH, Urteil vom 14.06.2005 ‒ VI ZR 179/04 = BGHZ 163, 209, 214). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 17.01.2008 ‒ III ZR 239/06 = NJW 2008, 982, 984). Genügt er dem nicht, ist der gegnerische Vortrag als zugestanden anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 138, Rn. 8c und Vor § 284, Rn. 34 ff. m.w.N.; Laumen , MDR 2019, 193). 35 Eine detailliertere Darlegung seitens der Beklagten ist hier nicht erforderlich. Denn die bloße pauschale Behauptung einer Manipulation in Form einer Umschaltlogik führt – wenn sie nicht von vornherein prozessual als ins Blaue hinein aufgestellt unbeachtlich ist – noch nicht dazu, dass die Beklagte umfassend die gesamte Emissionsbehandlung im streitgegenständlichen Fahrzeug offenlegen muss. Vielmehr wird eine solche sekundäre Darlegungslast erst ausgelöst, wenn diese Behauptung konkretisiert und damit greifbare Anhaltspunkte geliefert werden. Den Rückruf hat die Beklagte von sich aus vorgetragen und erläutert, was dessen Gegenstand ist. Die Klagepartei hat auf diesen substantiierten Vortrag der Beklagten im Hinblick auf den Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht reagiert und diesen nicht angegriffen. Sie hat sich diesen noch nicht einmal zu eigen gemacht, sondern vielmehr selbst vorgetragen, eine SCRT-Lösung sei ein wirksamer technischer Weg gewesen, die Emissionen zu regulieren. Damit bedarf es im vorliegenden Fall keiner weiteren Darlegungen der Beklagten. b) 36 Ungeachtet dessen fehlt es auch an jeglichem substantiierten Vortrag der Klägerin zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB. 37 Ein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte besteht nur dann, wenn das Handeln einer natürlichen Person auf Seiten der Beklagten dieser gemäß § 31 BGB zugerechnet werden kann. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente kommt es auf diese Person an. Eine „mosaikartige“ Zurechnung von Wissen mehrerer Personen eines Unternehmens scheidet dabei in der Regel aus. Sämtliche subjektiven Tatbestandselemente müssen angesichts des personalen Charakters der sittenwidrigen Schädigung vielmehr grundsätzlich in einer natürlichen Person verwirklicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris-Rn. 23 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19). 38 Entsprechend § 31 BGB findet eine Zurechnung des Handelns von Organen im aktienrechtlichen Sinne, also insbesondere von Vorstandsmitgliedern, aber auch anderer „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ statt. Der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ wird dabei weit im Sinne eines Repräsentanten des Unternehmens ausgelegt. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nicht erforderlich. Es genügt, dass einer Person durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und sie die juristische Person insoweit repräsentiert (BGH, Urteil vom 30.10.1967 ‒ VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19; BGH, Urteil vom 21.09.1971 ‒ VI ZR 122/70 = NJW 1972, 334; BGH, Urteil vom 05.03.1998 ‒ III ZR 183/96 = NJW 1998, 1854, 1856; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19). 39 Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, dass ein Repräsentant der Beklagten Kenntnis der maßgeblichen Umstände in Bezug auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp hatte. Der Kläger beruft sich lediglich darauf, es sei undenkbar, dass der Vorstand der Beklagten über den Einbau der behaupteten Abschalteinrichtungen nicht unterrichtet worden sei. Ansonsten liege eine mangelhafte Überwachung durch den Vorstand vor. Die Beklagte sei im Rahmen einer sekundären Darlegungslast verpflichtet, vorzutragen, wer von ihren Organen wann welche Kenntnisse hatte. 40 An eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die Frage, wer bei der Beklagten welche Kenntnisse hatte, kann überhaupt nur bestehen, wenn ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Kenntnis vorliegen. Fehlt es dagegen wie hier an jeglichem, auch pauschalem Vortrag dazu, welche Kenntnisse bzw. welches Verhalten welchem (jedenfalls abstrakt bezeichneten) Organ oder Repräsentanten vorgeworfen wird, dann kommt eine sekundäre Darlegungslast nicht in Betracht. 41 Schon begrifflich ist eine sekundäre Behauptungslast ohne primäre Behauptung seitens des Gegners ausgeschlossen (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19 m.w.N.). Selbst wenn eine ‒ hier nicht gegebene ‒ hinreichend konkrete Behauptung einer Kenntnis des Vorstands oder eines anderen Repräsentanten des in Anspruch genommenen Unternehmens vorliegt, löst dies nicht stets eine sekundäre Darlegungslast aus. Vom Standpunkt des Unternehmens, das eine Kenntnis bestreitet, müsste der ihm sonst aufgegebene Vortrag auf eine sogenannte negative Tatsache zielen, nämlich die Unkenntnis des fraglichen Vorstands oder sonstiger Repräsentanten. Wenn eine Partei eine solche negative Tatsache behauptet und gegebenenfalls beweisen muss, führt dies regelmäßig allerdings gerade umgekehrt zu einer sekundären Darlegungslast der anderen Partei, damit die darlegungsbelastete Partei überhaupt in der Lage ist, einen sachgerechten Vortrag zu halten. Würde man der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast für die Unkenntnis auferlegen, obwohl die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis eines Vorstandsmitglieds oder eines sonstigen Repräsentanten von den haftungsbegründenden Merkmalen einer Norm an sich beim Kläger liegt, müsste die Beklagte faktisch die gesamte Kommunikation innerhalb des Unternehmens über einen jahrelangen Zeitraum offenlegen. Dies ist praktisch nicht möglich und grundsätzlich unzumutbar (ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19). 42 Etwas anderes kann z.B. dann gelten, wenn eine bestimmte Verhaltensweise eines Unternehmens zum Geschäftsmodell geworden ist und deshalb davon auszugehen ist, dass der Vorstand dieses Geschäftsmodell gebilligt hat. Dann kann eine deutlich erhöhte Substantiierungslast des Unternehmens eintreten. Im Gegensatz zur Volkswagen AG, die eine Manipulation durch eine Abschalteinrichtung bei mehreren Millionen Motoren vorgenommen hat, liegen solche Anhaltspunkte bezüglich der Beklagten nicht vor. Auf dieser Basis kann nicht ohne weitere Hinweise davon ausgegangen werden, dass der Einbau einer unzulässigen Umschaltlogik vom Vorstand der Beklagten als Geschäftsmodell nach aller Wahrscheinlichkeit gebilligt worden sein muss. 43 Mangels vorgetragenem Anknüpfungspunkt für eine Wissenszurechnung scheidet eine Haftung der Beklagten daher aus (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris-Rn. 6 f.; LG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2019 – 11 O 120/18, juris-Rn. 57). 44 Auch die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 826 BGB sind nicht gegeben. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB stellt keine Zurechnungsnorm, sondern einen eigenständigen Haftungstatbestand dar. Vorliegend stützt der Kläger seine Klage jedenfalls nicht ausdrücklich auf diese Anspruchsgrundlage. Ebenso wie zu einem Handeln bzw. einer Kenntnis von Organen der Beklagten fehlt es auch an jedwedem Vorbringen der Klagepartei in Bezug auf Verrichtungsgehilfen. Eine Haftung der Beklagten scheidet daher auch insoweit aus (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19). 2. 45 Eine Haftung gem. § 826 BGB kommt auch nicht in Betracht, soweit die von der Beklagten eingeräumte und damit unstreitig vorhandene Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturbereichen dazu führt, dass die Abgasrückführungsrate niedriger und die NO X -Emissionen hierdurch höher ausfallen. 46 Denn ungeachtet dessen, ob eine derartige Abgasbehandlung eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. VO 715/2007/EG darstellt, begründet dies nicht die objektive oder subjektive Sittenwidrigkeit (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19; LG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2019 – 3 O 248/18; LG Stuttgart, Urteil vom 13.06.2019 – 6 O 203/18; LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2019 – 11 O 274/18). a) 47 Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Abgasrückführungsraten im streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig an bestimmte Außentemperaturen anknüpfen und dass dies dynamisch geschieht, also nicht derart, dass ab einer bestimmten Außentemperatur die Abgasrückführungsrate schlagartig stark reduziert oder gesteigert wird, sondern dass die Rückführungsrate stets bei jeder Temperatur der Umgebungsluft dynamisch angepasst wird. Hierdurch kommt es zu unterschiedlichen Emissionen je nach Temperatur der Umgebungsluft. aa) 48 Es ist denkbar, dass es sich bei einer solchen Funktion um eine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG handelt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19). Zwingend ist dies jedoch nicht. 49 Denn es handelt sich um eine Funktion, bei der – anders als etwa beim Motor EA 189 der Volkswagen AG – nicht etwa gezielt erkannt wird, ob sich das Fahrzeug (z.B. am Fahrverhalten) im Durchfahren eines Prüfzyklus befindet und anhand dessen die Abgasbehandlung im Sinne einer binären Umschaltlogik in den Modus „1“ und „0“ für den NEFZ stark optimiert wird. Vielmehr handelt es sich um eine dynamische Abgasrückführungsrate, die anhand der Außentemperatur erfolgt, nicht anhand der Erkennung des NEFZ an sich. Dies wurde seitens der Beklagten gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt auch von Beginn an offengelegt und ist bei zahlreichen Herstellern von Dieselfahrzeugen üblich. Insofern bestehen bereits Zweifel, ob die „Wirksamkeit“ überhaupt eingeschränkt wird, wenn die Abgasrückführungsrate stets temperaturabhängig definiert wird. 50 Ungeachtet dessen ist es nicht Ziel der VO 715/2007/EG, dass die Grenzwerte im NEFZ immer und überall eingehalten werden. Maßgeblich ist zunächst, dass die Grenzwerte unter den Fahrbedingungen eingehalten werden, die dem NEFZ entsprechen und dies ein realistisches Fahrverhalten des Fahrzeugs bei solchen Bedingungen wiedergibt. Es liegt auf der Hand, dass die Grenzwerte bei höheren oder niedrigeren Geschwindigkeiten über- oder unterschritten werden können. Dasselbe kann für andere Temperaturbereiche gelten. Es lässt sich daher der VO 715/2007/EG nicht entnehmen, dass abweichende Emissionen außerhalb des NEFZ aufgrund abweichender Umgebungslufttemperaturen eine Abschalteinrichtung belegen. Maßgeblich ist allein, ob die Wirksamkeit eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems bei „ Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird “. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Emissionen bei jeder Fahrweise im normalem Fahrzeugbetrieb immer so ausfallen müssen wie im NEFZ. 51 Anders als bei dem Motor EA 189 der Volkswagen AG, wo gezielt Mittel eingesetzt wurden, um den NEFZ zu erkennen und außerhalb dieses Zyklus, die Abgasrückführung oder -nachbehandlung im Sinne eines binären Modus „1“ oder „0“ erheblich reduziert wurden, erfolgt vorliegend eine stete dynamische Anpassung der Abgasrückführungsrate anhand der Außentemperatur mit dem Ziel des Motorschutzes. Es ist aber etwas anderes, wenn eine Funktion des Fahrzeugs gezielt erkennt, ob der NEFZ durchfahren wird oder ob die Emissionen bei Temperaturbereichen, in denen der NEFZ durchfahren wird, generell anders ausfallen als bei sehr niedrigen oder hohen Temperaturen. Die Definition der Abgasrückführungsrate findet im streitgegenständlichen Fahrzeug nämlich stets temperaturabhängig statt, also auch beim Durchfahren des NEFZ. 52 Der Wortlaut der Norm ist demnach zumindest auslegungsbedürftig, sodass es jedenfalls nicht unvertretbar erscheint, davon auszugehen, dass die temperaturabhängige Abgasrückführungsrate bereits keine Abschalteinrichtung darstellt. bb) 53 Ungeachtet dessen kommt vorliegend hinzu, dass die Beklagte substantiiert dargelegt hat, die temperaturabhängige Abgasrückführung sei zum Motorschutz notwendig. Auch insoweit ist nicht unvertretbar, dass dies unter die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO 715/2007/EG fällt – auch wenn ein großer Temperaturbereich betroffen wäre. Die Klagepartei ist dem allerdings ohnehin nicht substantiiert entgegengetreten. 54 Lediglich bei einer außerordentlich engen Auslegung des Ausnahmetatbestands dahingehend, dass keine anderen technischen Maßnahmen denkbar sein dürfen, die Emissionswerte einzuhalten, und dass eine Abschalteinrichtung nur in ganz engen Ausnahmesituationen greifen darf, wäre zu vertreten, dass die vorliegende temperaturabhängige Abgasrückführung unzulässig ist. Für eine derart enge Auslegung finden sich jedoch keine Anhaltspunkte im Wortlaut der Vorschrift. Hinzu kommt, dass die Vorschriften bei einer solchen Auslegung nur dann hinreichend bestimmt wären, wenn sich ihnen klar entnehmen ließe, wie diese engen Grenzen zu ziehen sind. Stattdessen enthält der Wortlaut der Vorschrift keinerlei Einschränkung außer der Notwendigkeit zum Schutz des Motors vor Beschädigung. Hinzu kommt, dass eine solche Auslegung die Hersteller von Premiumfahrzeugen begünstigen würde, denn die Hersteller müssten dann immer – unabhängig der Kosten – das beste und damit meist teuerste Abgasbehandlungssystem wählen, was für einen Kleinwagenhersteller im Niedrigpreissegment mit Kosten verbunden wären, die dieser anders als ein Premiumhersteller nicht wirtschaftlich abbilden könnte (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19 m.w.N.). Auch die gesamte Systematik der Verordnung im Zusammenspiel mit der VO 692/2008/EG, der Richtlinie 46/2007/EG und UN-ECE-Regelung Nr. 83 spricht gegen eine solche Auslegung der Norm. 55 Die Frage der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung hinge andernfalls auch von den individuellen Fähigkeiten der Ingenieure ab: Die „besten“ Ingenieure mit der „saubersten“ Emissionsbehandlung wären privilegiert, wohingegen ein Autobauer mit weniger guten technischen Lösungen oder schlechterer finanzieller Ausstattung sich stets der Haftung gem. § 826 BGB aussetzen, wenn ein anderer Hersteller eine Lösung entwickelt hat, die eine Abschalteinrichtung obsolet macht. Das kann jedoch ersichtlich nicht Sinn und Zweck der VO 715/2007/EG sein. Zudem würde eine solche Auslegung völlig ausblenden, dass die technische Entwicklung rasant voranschreitet. Letztlich ist jede technische Lösung weiterentwickelbar und optimierbar. Somit wäre denknotwendig nie ein Punkt erreicht, in dem keine „bessere“ Möglichkeit besteht, die Emissionsbehandlung zu lösen. Es ist also nicht maßgeblich, welche theoretisch technisch denkbare andere Lösung „auf dem Markt“ verfügbar ist (wobei schon fraglich ist, wie ein solcher „Markt“ überhaupt zu definieren wäre) und dabei völlig auszublenden, ob diese für das entsprechende Fahrzeug auch wirtschaftlich ist und dem konkreten Hersteller zur Verfügung stand. Wirtschaftliche Belange sind daher ebenfalls zu berücksichtigen. Automobil-Hersteller können sich ohnehin bereits aus kartellrechtlichen Gründen nicht einfach über die aktuell beste Lösung eines technischen Problems austauschen. Selbst wenn technische Lösungen von anderen Herstellern übernommen würden, wäre dies zudem mit hohen Kosten verbunden (etwa Lizenzgebühren für Patente, sofern von dem Wettbewerber überhaupt Lizenzen erteilt werden sollten). 56 Selbst wenn man eine solche Auslegung jedoch entgegen der durchgreifenden Bedenken vertreten wollte, wäre diese jedenfalls nicht zwingend. Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG auch der Umstand, dass sich das Kraftfahrt-Bundesamt wie auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) offenbar bislang nicht von der Unzulässigkeit der temperaturabhängigen Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug haben überzeugen können und ein Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge behördlich bis heute gerade nicht angeordnet worden ist. Insbesondere ist ein verbindlicher behördlicher Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgrund dieser Funktion unstreitig bis heute nicht erfolgt. 57 Auch nach Auffassung der vom BMVI eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten von der Umgebungslufttemperatur abhängigen Abgasrückführungsmechanik jedenfalls nicht zwingend vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 715/2007/EG ausdrücklich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123): 58 „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. 59 Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“ 60 Aus Sicht der Untersuchungskommission bedarf es der weiteren Untersuchung durch die Aufsichtsbehörden im Einzelfall, die für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bisher offenbar nicht zur Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zu einem Rückruf geführt hat. 61 Eine Auslegung, wonach die temperaturabhängige Abgasrückführungssteuerung im streitgegenständlichen Fahrzeug eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls ersichtlich nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19; LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2019 – 11 O 274/18; LG Stuttgart, Urteil vom 13.06.2019 – 6 O 203/18; LG Limburg, Urteil vom 24.05.2019 – 2 O 50/19, juris-Rn. 25; LG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2019 – 3 O 248/18; LG Bonn, Urteil vom 17.05.2019 – 15 O 132/18, juris-Rn. 25 ff.; LG Heidelberg, Urteil vom 17.05.2019 – 4 O 60/19, juris-Rn. 41 ff.; LG Amberg, Urteil vom 02.05.2019 – 21 O 849/18, juris-Rn. 39). cc) 62 Bei einem solchen Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass objektiv eine sittenwidrige Schädigung vorliegt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (statt aller BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, juris-Rn. 8 = NJW 2014, 1380 m.w.N.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, juris-Rn. 8 = NJW 2014, 1380). 63 Bei Anlegung dieses Maßstabs kann eine zumindest vertretbare Auslegung des Gesetzes nicht als besonders verwerfliches Verhalten gewertet werden. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob eine solche temperaturabhängige Abgasrückführungslogik eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Erforderlich wäre zumindest, dass dies derart offenkundig ist, dass eine andere Auffassung kaum vertretbar erscheint und deshalb Beweggrund und Zweck des Einbaus einer solchen Funktion eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn zumindest vertretbar ist, dass es sich bei der temperaturbedingten Abgasbehandlung um keine oder um eine zulässige Abschalteinrichtung handelt. 64 Selbst wenn man davon ausginge, dass bessere Technologien verfügbar gewesen wären, die durchgehend niedrigere Emissionsraten ermöglicht hätten, und selbst wenn man sich der bedenklichen Auffassung anschließen wollte, dass dies der Zulässigkeitsausnahme entgegenstehe, tritt in diesem Verhalten jedenfalls keine Gesinnung zu Tage, die von besonderer Verwerflichkeit geprägt ist. b) 65 Ungeachtet dessen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Haftung nach § 826 BGB ausscheidet, wenn der Handelnde der redlichen Überzeugung war, er dürfe in Verfolgung eines erlaubten Interesses handeln. Dies schließt nämlich die Annahme eines vorsätzlichen Sittenverstoßes aus (BGH, Urteil vom 15.09.1999 – I ZR 98/97, juris-Rn. 25 = NJW-RR 2000, 393 m.w.N.). Vor dem Hintergrund der Auslegungsbedürftigkeit der VO 715/2007/EG und der Vertretbarkeit der Auffassung, die temperaturabhängige Abgasregelung falle nicht unter Art. 3 Nr. 10, zumindest aber unter die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO 715/2007/EG, kann auf Grundlage des klägerischen Vortrags nicht davon ausgegangen werden, dass ein vorsätzlicher Sittenverstoß zu bejahen ist. 66 Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Kraftfahrt-Bundesamt Kenntnis von der grundsätzlich temperaturabhängigen Abgasrückführungssystematik hatte und diese bislang nicht beanstandet hat. Es kann also – ebenfalls anders als bei dem Motor EA 189 der Volkswagen AG – nicht von einem auf Verschleierung angelegten Gesamtverhalten die Rede sein, das eine besonders verwerfliche Gesinnung erkennen lässt. Die Beklagte hatte ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass die gewählte Rückführungslogik mangels Beanstandung des Kraftfahrt-Bundesamtes jedenfalls dem Grunde nach nicht zu beanstanden sei. II. 67 Die streitgegenständliche Funktion rechtfertigt auch nicht das Bestehen anderer deliktischer Schadensersatzansprüche der Klagepartei. 1. 68 Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert bereits daran, dass es bereits an jeglichem Vortrag dazu fehlt, welche Person bei der Beklagten wann welche Kenntnisse hatte und wie gehandelt hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris-Rn. 6; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17). 2. 69 Es besteht auch kein Anspruch der Klagepartei auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. 70 Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 EG-FGV hat der Inhaber der EG-Typengenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 i.V.m. Anhang IX. der RL 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach der Definition in Art. 3 Nr. 36 der RL 2007/46/EG ist eine Übereinstimmungsbescheinigung 71 „das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht“. 72 Nach § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. 73 Die Bescheinigung ist gültig, wenn der Hersteller sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und wenn sie fälschungssicher sowie vollständig ist. Es gilt daher ein formeller Gültigkeitsbegriff (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17, juris-Rn. 106 ff.; Armbrüster , ZIP 2019, 837, 838 m.w.N.). Danach fehlt es bereits an einem tatbestandlichen Verstoß gegen die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. 74 Weiter fehlt es an einem Verschulden. Der Kläger hat keinerlei Vortrag dazu gehalten, wer bzgl. der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung auf Seiten der Beklagten gehandelt hat und ob diese Person Kenntnis von den behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen hatte. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er durch die Übereinstimmungsbescheinigung zum Kauf veranlasst worden wäre. 75 B. Nebenentscheidungen 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gründe 22 A. Hauptentscheidung 23 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. 24 Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der durch die Beklagte ist nicht substantiiert vorgetragen. 25 Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12, Rn. 9 = NJW 2014, 383; BGH, Teilversäumnis- und Endurteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, Rn. 16 = NJW 2017, 250). Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH, Urteil vom 19.10.1987 ‒ II ZR 9/87 = NJW 1988, 700). Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 13.12.2011 − XI ZR 51/10, Rn. 28 = NJW 2012, 1800; BGH, Urteil vom 03.12.2013 – XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098; BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12 = NJW 2014, 1380; vgl. insgesamt Sprau in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 826, Rn. 4 m.w.N.). Subjektiv ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber grundsätzlich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 13.09.2004 ‒ II ZR 276/0 = NJW 2004, 3706, 3710; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19 m.w.N.). 26 In Betracht käme bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegend überhaupt nur dann, wenn die Beklagte unter bewusstem Verstoß gegen die VO 715/2007/EG eine unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug verbaut hätte. 27 Die Klagepartei hat jedoch nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Abschalteinrichtung verbaut ist, die so gestaltet ist, dass sie das Durchfahren des Rollenprüfstandes bzw. des Prüfzyklus erkenne und die Abgasbehandlung anhand dieser Erkennung gezielt beeinflusse. Soweit sie sich auf eine generelle, nicht näher definierte Erkennung des NEFZ und darauf basierende Umschaltlogik beruft (1.), hat sie lediglich ins Blaue hinein vorgetragen. Auf substantiierten Vortrag der Beklagten hat sie hingegen nicht ihrerseits substantiiert reagiert. Auch zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB hat die Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen. Soweit unstreitig eine temperaturabhängig gesteuerte Abgasrückführung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt (2.), stellt dies indes keine objektive und erst recht keine subjektive sittenwidrige Schädigung dar. 1. 28 Weder aus dem Vortrag der Klagepartei hinsichtlich einer generellen Umschaltlogik bzw. Prüfstandserkennung noch aus dem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes bezüglich der Berechnungsmodelle des SCR lassen sich ausreichend Anhaltspunkte für eine objektive sittenwidrige Schädigung ableiten. Auch zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt kein hinreichend substantiierter Vortrag. a) aa) 29 Einer Partei darf zwar nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen (vgl. BGH, Urt. vom 25.03.1987 – IVa ZR 224/85 = NJW 1988, 60 m.w.N.). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen allerdings dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15, juris-Rn. 24 = NJW-RR 2016, 606; BGH, Urteil vom 17.09.1998 – III ZR 174/97 = NJW-RR 1999, 361). 30 Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zwar Zurückhaltung geboten. Sie ist jedoch beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15, juris-Rn. 24 = NJW-RR 2016, 606; BGH, Urteil vom 27.05.2003 – IX ZR 283/99, juris-Rn. 13 = NJW-RR 2004, 337 m.w.N.). So liegt der Fall bei der bloßen anlasslosen Behauptung, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2018 – 20 U 95/18; OLG Oldenburg, Urteil vom 15.02.2019 – 2 U 156/18; OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 7 U 263/18; OLG Köln, Beschluss, vom 07.03.2019 – 3 U 148/18). 31 Die Klagepartei trägt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vor, die ihre Behauptung stützen könnten. Ihr Vortrag ergeht sich indes in Mutmaßungen zu der pauschal als „Dieselskandal“ bezeichneten Diskussion um Dieselfahrzeuge seit Herbst 2015. 32 Insoweit wäre der Klagepartei durchaus zuzumuten, Mangelbefürchtungen jedenfalls anhand bestimmter Symptome oder am konkreten Fahrzeug vorgenommenen Messungen zu konkretisieren, um eine Beweisaufnahme zu ermöglichen. Insgesamt wäre die Durchführung einer Beweisaufnahme auf Grundlage des derzeitigen klägerischen Vortrags ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. bb) 33 Auch eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zur genauen Funktionsweise der Emissionssteuerung insgesamt besteht hinsichtlich der klägerischen Behauptung einer Umschaltlogik nicht. Die Beklagte hat erklärt, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine Umschaltlogik verwendet wird. Sie hat auch erläutert, dass der Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes die Berechnungsmodelle des SCR-Katalysators betreffe und dass der Bescheid nicht rechtskräftig sei. Zu einer weitergehenden Erklärung ist sie im Rahmen von § 138 Abs. 2 ZPO nicht verpflichtet. 34 Zwar bejaht die Rechtsprechung eine sekundäre Darlegungslast des Beweisgegners, wenn die an sich primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Beweisgegner sie hat und ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1982 ‒ VIII ZR 279/81 = BGHZ 86, 23, 29; BGH, Urteil vom 17.03.1987 ‒ VI ZR 282/85 = BGHZ 100, 190, 196; BGH, Urteil vom 07.12.1998 ‒ II ZR 266/97 = BGHZ 140, 156, 158 f.; BGH, Urteil vom 14.06.2005 ‒ VI ZR 179/04 = BGHZ 163, 209, 214). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 17.01.2008 ‒ III ZR 239/06 = NJW 2008, 982, 984). Genügt er dem nicht, ist der gegnerische Vortrag als zugestanden anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 138, Rn. 8c und Vor § 284, Rn. 34 ff. m.w.N.; Laumen , MDR 2019, 193). 35 Eine detailliertere Darlegung seitens der Beklagten ist hier nicht erforderlich. Denn die bloße pauschale Behauptung einer Manipulation in Form einer Umschaltlogik führt – wenn sie nicht von vornherein prozessual als ins Blaue hinein aufgestellt unbeachtlich ist – noch nicht dazu, dass die Beklagte umfassend die gesamte Emissionsbehandlung im streitgegenständlichen Fahrzeug offenlegen muss. Vielmehr wird eine solche sekundäre Darlegungslast erst ausgelöst, wenn diese Behauptung konkretisiert und damit greifbare Anhaltspunkte geliefert werden. Den Rückruf hat die Beklagte von sich aus vorgetragen und erläutert, was dessen Gegenstand ist. Die Klagepartei hat auf diesen substantiierten Vortrag der Beklagten im Hinblick auf den Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht reagiert und diesen nicht angegriffen. Sie hat sich diesen noch nicht einmal zu eigen gemacht, sondern vielmehr selbst vorgetragen, eine SCRT-Lösung sei ein wirksamer technischer Weg gewesen, die Emissionen zu regulieren. Damit bedarf es im vorliegenden Fall keiner weiteren Darlegungen der Beklagten. b) 36 Ungeachtet dessen fehlt es auch an jeglichem substantiierten Vortrag der Klägerin zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB. 37 Ein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte besteht nur dann, wenn das Handeln einer natürlichen Person auf Seiten der Beklagten dieser gemäß § 31 BGB zugerechnet werden kann. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente kommt es auf diese Person an. Eine „mosaikartige“ Zurechnung von Wissen mehrerer Personen eines Unternehmens scheidet dabei in der Regel aus. Sämtliche subjektiven Tatbestandselemente müssen angesichts des personalen Charakters der sittenwidrigen Schädigung vielmehr grundsätzlich in einer natürlichen Person verwirklicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris-Rn. 23 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19). 38 Entsprechend § 31 BGB findet eine Zurechnung des Handelns von Organen im aktienrechtlichen Sinne, also insbesondere von Vorstandsmitgliedern, aber auch anderer „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ statt. Der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ wird dabei weit im Sinne eines Repräsentanten des Unternehmens ausgelegt. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nicht erforderlich. Es genügt, dass einer Person durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und sie die juristische Person insoweit repräsentiert (BGH, Urteil vom 30.10.1967 ‒ VII ZR 82/65 = BGHZ 49, 19; BGH, Urteil vom 21.09.1971 ‒ VI ZR 122/70 = NJW 1972, 334; BGH, Urteil vom 05.03.1998 ‒ III ZR 183/96 = NJW 1998, 1854, 1856; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19). 39 Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, dass ein Repräsentant der Beklagten Kenntnis der maßgeblichen Umstände in Bezug auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp hatte. Der Kläger beruft sich lediglich darauf, es sei undenkbar, dass der Vorstand der Beklagten über den Einbau der behaupteten Abschalteinrichtungen nicht unterrichtet worden sei. Ansonsten liege eine mangelhafte Überwachung durch den Vorstand vor. Die Beklagte sei im Rahmen einer sekundären Darlegungslast verpflichtet, vorzutragen, wer von ihren Organen wann welche Kenntnisse hatte. 40 An eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die Frage, wer bei der Beklagten welche Kenntnisse hatte, kann überhaupt nur bestehen, wenn ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Kenntnis vorliegen. Fehlt es dagegen wie hier an jeglichem, auch pauschalem Vortrag dazu, welche Kenntnisse bzw. welches Verhalten welchem (jedenfalls abstrakt bezeichneten) Organ oder Repräsentanten vorgeworfen wird, dann kommt eine sekundäre Darlegungslast nicht in Betracht. 41 Schon begrifflich ist eine sekundäre Behauptungslast ohne primäre Behauptung seitens des Gegners ausgeschlossen (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19 m.w.N.). Selbst wenn eine ‒ hier nicht gegebene ‒ hinreichend konkrete Behauptung einer Kenntnis des Vorstands oder eines anderen Repräsentanten des in Anspruch genommenen Unternehmens vorliegt, löst dies nicht stets eine sekundäre Darlegungslast aus. Vom Standpunkt des Unternehmens, das eine Kenntnis bestreitet, müsste der ihm sonst aufgegebene Vortrag auf eine sogenannte negative Tatsache zielen, nämlich die Unkenntnis des fraglichen Vorstands oder sonstiger Repräsentanten. Wenn eine Partei eine solche negative Tatsache behauptet und gegebenenfalls beweisen muss, führt dies regelmäßig allerdings gerade umgekehrt zu einer sekundären Darlegungslast der anderen Partei, damit die darlegungsbelastete Partei überhaupt in der Lage ist, einen sachgerechten Vortrag zu halten. Würde man der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast für die Unkenntnis auferlegen, obwohl die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis eines Vorstandsmitglieds oder eines sonstigen Repräsentanten von den haftungsbegründenden Merkmalen einer Norm an sich beim Kläger liegt, müsste die Beklagte faktisch die gesamte Kommunikation innerhalb des Unternehmens über einen jahrelangen Zeitraum offenlegen. Dies ist praktisch nicht möglich und grundsätzlich unzumutbar (ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19). 42 Etwas anderes kann z.B. dann gelten, wenn eine bestimmte Verhaltensweise eines Unternehmens zum Geschäftsmodell geworden ist und deshalb davon auszugehen ist, dass der Vorstand dieses Geschäftsmodell gebilligt hat. Dann kann eine deutlich erhöhte Substantiierungslast des Unternehmens eintreten. Im Gegensatz zur Volkswagen AG, die eine Manipulation durch eine Abschalteinrichtung bei mehreren Millionen Motoren vorgenommen hat, liegen solche Anhaltspunkte bezüglich der Beklagten nicht vor. Auf dieser Basis kann nicht ohne weitere Hinweise davon ausgegangen werden, dass der Einbau einer unzulässigen Umschaltlogik vom Vorstand der Beklagten als Geschäftsmodell nach aller Wahrscheinlichkeit gebilligt worden sein muss. 43 Mangels vorgetragenem Anknüpfungspunkt für eine Wissenszurechnung scheidet eine Haftung der Beklagten daher aus (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris-Rn. 6 f.; LG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2019 – 11 O 120/18, juris-Rn. 57). 44 Auch die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 826 BGB sind nicht gegeben. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB stellt keine Zurechnungsnorm, sondern einen eigenständigen Haftungstatbestand dar. Vorliegend stützt der Kläger seine Klage jedenfalls nicht ausdrücklich auf diese Anspruchsgrundlage. Ebenso wie zu einem Handeln bzw. einer Kenntnis von Organen der Beklagten fehlt es auch an jedwedem Vorbringen der Klagepartei in Bezug auf Verrichtungsgehilfen. Eine Haftung der Beklagten scheidet daher auch insoweit aus (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19). 2. 45 Eine Haftung gem. § 826 BGB kommt auch nicht in Betracht, soweit die von der Beklagten eingeräumte und damit unstreitig vorhandene Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturbereichen dazu führt, dass die Abgasrückführungsrate niedriger und die NO X -Emissionen hierdurch höher ausfallen. 46 Denn ungeachtet dessen, ob eine derartige Abgasbehandlung eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. VO 715/2007/EG darstellt, begründet dies nicht die objektive oder subjektive Sittenwidrigkeit (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19; LG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2019 – 3 O 248/18; LG Stuttgart, Urteil vom 13.06.2019 – 6 O 203/18; LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2019 – 11 O 274/18). a) 47 Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Abgasrückführungsraten im streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig an bestimmte Außentemperaturen anknüpfen und dass dies dynamisch geschieht, also nicht derart, dass ab einer bestimmten Außentemperatur die Abgasrückführungsrate schlagartig stark reduziert oder gesteigert wird, sondern dass die Rückführungsrate stets bei jeder Temperatur der Umgebungsluft dynamisch angepasst wird. Hierdurch kommt es zu unterschiedlichen Emissionen je nach Temperatur der Umgebungsluft. aa) 48 Es ist denkbar, dass es sich bei einer solchen Funktion um eine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG handelt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19). Zwingend ist dies jedoch nicht. 49 Denn es handelt sich um eine Funktion, bei der – anders als etwa beim Motor EA 189 der Volkswagen AG – nicht etwa gezielt erkannt wird, ob sich das Fahrzeug (z.B. am Fahrverhalten) im Durchfahren eines Prüfzyklus befindet und anhand dessen die Abgasbehandlung im Sinne einer binären Umschaltlogik in den Modus „1“ und „0“ für den NEFZ stark optimiert wird. Vielmehr handelt es sich um eine dynamische Abgasrückführungsrate, die anhand der Außentemperatur erfolgt, nicht anhand der Erkennung des NEFZ an sich. Dies wurde seitens der Beklagten gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt auch von Beginn an offengelegt und ist bei zahlreichen Herstellern von Dieselfahrzeugen üblich. Insofern bestehen bereits Zweifel, ob die „Wirksamkeit“ überhaupt eingeschränkt wird, wenn die Abgasrückführungsrate stets temperaturabhängig definiert wird. 50 Ungeachtet dessen ist es nicht Ziel der VO 715/2007/EG, dass die Grenzwerte im NEFZ immer und überall eingehalten werden. Maßgeblich ist zunächst, dass die Grenzwerte unter den Fahrbedingungen eingehalten werden, die dem NEFZ entsprechen und dies ein realistisches Fahrverhalten des Fahrzeugs bei solchen Bedingungen wiedergibt. Es liegt auf der Hand, dass die Grenzwerte bei höheren oder niedrigeren Geschwindigkeiten über- oder unterschritten werden können. Dasselbe kann für andere Temperaturbereiche gelten. Es lässt sich daher der VO 715/2007/EG nicht entnehmen, dass abweichende Emissionen außerhalb des NEFZ aufgrund abweichender Umgebungslufttemperaturen eine Abschalteinrichtung belegen. Maßgeblich ist allein, ob die Wirksamkeit eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems bei „ Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird “. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Emissionen bei jeder Fahrweise im normalem Fahrzeugbetrieb immer so ausfallen müssen wie im NEFZ. 51 Anders als bei dem Motor EA 189 der Volkswagen AG, wo gezielt Mittel eingesetzt wurden, um den NEFZ zu erkennen und außerhalb dieses Zyklus, die Abgasrückführung oder -nachbehandlung im Sinne eines binären Modus „1“ oder „0“ erheblich reduziert wurden, erfolgt vorliegend eine stete dynamische Anpassung der Abgasrückführungsrate anhand der Außentemperatur mit dem Ziel des Motorschutzes. Es ist aber etwas anderes, wenn eine Funktion des Fahrzeugs gezielt erkennt, ob der NEFZ durchfahren wird oder ob die Emissionen bei Temperaturbereichen, in denen der NEFZ durchfahren wird, generell anders ausfallen als bei sehr niedrigen oder hohen Temperaturen. Die Definition der Abgasrückführungsrate findet im streitgegenständlichen Fahrzeug nämlich stets temperaturabhängig statt, also auch beim Durchfahren des NEFZ. 52 Der Wortlaut der Norm ist demnach zumindest auslegungsbedürftig, sodass es jedenfalls nicht unvertretbar erscheint, davon auszugehen, dass die temperaturabhängige Abgasrückführungsrate bereits keine Abschalteinrichtung darstellt. bb) 53 Ungeachtet dessen kommt vorliegend hinzu, dass die Beklagte substantiiert dargelegt hat, die temperaturabhängige Abgasrückführung sei zum Motorschutz notwendig. Auch insoweit ist nicht unvertretbar, dass dies unter die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO 715/2007/EG fällt – auch wenn ein großer Temperaturbereich betroffen wäre. Die Klagepartei ist dem allerdings ohnehin nicht substantiiert entgegengetreten. 54 Lediglich bei einer außerordentlich engen Auslegung des Ausnahmetatbestands dahingehend, dass keine anderen technischen Maßnahmen denkbar sein dürfen, die Emissionswerte einzuhalten, und dass eine Abschalteinrichtung nur in ganz engen Ausnahmesituationen greifen darf, wäre zu vertreten, dass die vorliegende temperaturabhängige Abgasrückführung unzulässig ist. Für eine derart enge Auslegung finden sich jedoch keine Anhaltspunkte im Wortlaut der Vorschrift. Hinzu kommt, dass die Vorschriften bei einer solchen Auslegung nur dann hinreichend bestimmt wären, wenn sich ihnen klar entnehmen ließe, wie diese engen Grenzen zu ziehen sind. Stattdessen enthält der Wortlaut der Vorschrift keinerlei Einschränkung außer der Notwendigkeit zum Schutz des Motors vor Beschädigung. Hinzu kommt, dass eine solche Auslegung die Hersteller von Premiumfahrzeugen begünstigen würde, denn die Hersteller müssten dann immer – unabhängig der Kosten – das beste und damit meist teuerste Abgasbehandlungssystem wählen, was für einen Kleinwagenhersteller im Niedrigpreissegment mit Kosten verbunden wären, die dieser anders als ein Premiumhersteller nicht wirtschaftlich abbilden könnte (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19 m.w.N.). Auch die gesamte Systematik der Verordnung im Zusammenspiel mit der VO 692/2008/EG, der Richtlinie 46/2007/EG und UN-ECE-Regelung Nr. 83 spricht gegen eine solche Auslegung der Norm. 55 Die Frage der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung hinge andernfalls auch von den individuellen Fähigkeiten der Ingenieure ab: Die „besten“ Ingenieure mit der „saubersten“ Emissionsbehandlung wären privilegiert, wohingegen ein Autobauer mit weniger guten technischen Lösungen oder schlechterer finanzieller Ausstattung sich stets der Haftung gem. § 826 BGB aussetzen, wenn ein anderer Hersteller eine Lösung entwickelt hat, die eine Abschalteinrichtung obsolet macht. Das kann jedoch ersichtlich nicht Sinn und Zweck der VO 715/2007/EG sein. Zudem würde eine solche Auslegung völlig ausblenden, dass die technische Entwicklung rasant voranschreitet. Letztlich ist jede technische Lösung weiterentwickelbar und optimierbar. Somit wäre denknotwendig nie ein Punkt erreicht, in dem keine „bessere“ Möglichkeit besteht, die Emissionsbehandlung zu lösen. Es ist also nicht maßgeblich, welche theoretisch technisch denkbare andere Lösung „auf dem Markt“ verfügbar ist (wobei schon fraglich ist, wie ein solcher „Markt“ überhaupt zu definieren wäre) und dabei völlig auszublenden, ob diese für das entsprechende Fahrzeug auch wirtschaftlich ist und dem konkreten Hersteller zur Verfügung stand. Wirtschaftliche Belange sind daher ebenfalls zu berücksichtigen. Automobil-Hersteller können sich ohnehin bereits aus kartellrechtlichen Gründen nicht einfach über die aktuell beste Lösung eines technischen Problems austauschen. Selbst wenn technische Lösungen von anderen Herstellern übernommen würden, wäre dies zudem mit hohen Kosten verbunden (etwa Lizenzgebühren für Patente, sofern von dem Wettbewerber überhaupt Lizenzen erteilt werden sollten). 56 Selbst wenn man eine solche Auslegung jedoch entgegen der durchgreifenden Bedenken vertreten wollte, wäre diese jedenfalls nicht zwingend. Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715/EG auch der Umstand, dass sich das Kraftfahrt-Bundesamt wie auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) offenbar bislang nicht von der Unzulässigkeit der temperaturabhängigen Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug haben überzeugen können und ein Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge behördlich bis heute gerade nicht angeordnet worden ist. Insbesondere ist ein verbindlicher behördlicher Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgrund dieser Funktion unstreitig bis heute nicht erfolgt. 57 Auch nach Auffassung der vom BMVI eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten von der Umgebungslufttemperatur abhängigen Abgasrückführungsmechanik jedenfalls nicht zwingend vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 715/2007/EG ausdrücklich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123): 58 „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. 59 Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“ 60 Aus Sicht der Untersuchungskommission bedarf es der weiteren Untersuchung durch die Aufsichtsbehörden im Einzelfall, die für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bisher offenbar nicht zur Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zu einem Rückruf geführt hat. 61 Eine Auslegung, wonach die temperaturabhängige Abgasrückführungssteuerung im streitgegenständlichen Fahrzeug eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls ersichtlich nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19; LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2019 – 11 O 274/18; LG Stuttgart, Urteil vom 13.06.2019 – 6 O 203/18; LG Limburg, Urteil vom 24.05.2019 – 2 O 50/19, juris-Rn. 25; LG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2019 – 3 O 248/18; LG Bonn, Urteil vom 17.05.2019 – 15 O 132/18, juris-Rn. 25 ff.; LG Heidelberg, Urteil vom 17.05.2019 – 4 O 60/19, juris-Rn. 41 ff.; LG Amberg, Urteil vom 02.05.2019 – 21 O 849/18, juris-Rn. 39). cc) 62 Bei einem solchen Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass objektiv eine sittenwidrige Schädigung vorliegt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (statt aller BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, juris-Rn. 8 = NJW 2014, 1380 m.w.N.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, juris-Rn. 8 = NJW 2014, 1380). 63 Bei Anlegung dieses Maßstabs kann eine zumindest vertretbare Auslegung des Gesetzes nicht als besonders verwerfliches Verhalten gewertet werden. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob eine solche temperaturabhängige Abgasrückführungslogik eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Erforderlich wäre zumindest, dass dies derart offenkundig ist, dass eine andere Auffassung kaum vertretbar erscheint und deshalb Beweggrund und Zweck des Einbaus einer solchen Funktion eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn zumindest vertretbar ist, dass es sich bei der temperaturbedingten Abgasbehandlung um keine oder um eine zulässige Abschalteinrichtung handelt. 64 Selbst wenn man davon ausginge, dass bessere Technologien verfügbar gewesen wären, die durchgehend niedrigere Emissionsraten ermöglicht hätten, und selbst wenn man sich der bedenklichen Auffassung anschließen wollte, dass dies der Zulässigkeitsausnahme entgegenstehe, tritt in diesem Verhalten jedenfalls keine Gesinnung zu Tage, die von besonderer Verwerflichkeit geprägt ist. b) 65 Ungeachtet dessen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Haftung nach § 826 BGB ausscheidet, wenn der Handelnde der redlichen Überzeugung war, er dürfe in Verfolgung eines erlaubten Interesses handeln. Dies schließt nämlich die Annahme eines vorsätzlichen Sittenverstoßes aus (BGH, Urteil vom 15.09.1999 – I ZR 98/97, juris-Rn. 25 = NJW-RR 2000, 393 m.w.N.). Vor dem Hintergrund der Auslegungsbedürftigkeit der VO 715/2007/EG und der Vertretbarkeit der Auffassung, die temperaturabhängige Abgasregelung falle nicht unter Art. 3 Nr. 10, zumindest aber unter die Ausnahme des Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO 715/2007/EG, kann auf Grundlage des klägerischen Vortrags nicht davon ausgegangen werden, dass ein vorsätzlicher Sittenverstoß zu bejahen ist. 66 Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Kraftfahrt-Bundesamt Kenntnis von der grundsätzlich temperaturabhängigen Abgasrückführungssystematik hatte und diese bislang nicht beanstandet hat. Es kann also – ebenfalls anders als bei dem Motor EA 189 der Volkswagen AG – nicht von einem auf Verschleierung angelegten Gesamtverhalten die Rede sein, das eine besonders verwerfliche Gesinnung erkennen lässt. Die Beklagte hatte ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass die gewählte Rückführungslogik mangels Beanstandung des Kraftfahrt-Bundesamtes jedenfalls dem Grunde nach nicht zu beanstanden sei. II. 67 Die streitgegenständliche Funktion rechtfertigt auch nicht das Bestehen anderer deliktischer Schadensersatzansprüche der Klagepartei. 1. 68 Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert bereits daran, dass es bereits an jeglichem Vortrag dazu fehlt, welche Person bei der Beklagten wann welche Kenntnisse hatte und wie gehandelt hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris-Rn. 6; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17). 2. 69 Es besteht auch kein Anspruch der Klagepartei auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. 70 Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 EG-FGV hat der Inhaber der EG-Typengenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 i.V.m. Anhang IX. der RL 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach der Definition in Art. 3 Nr. 36 der RL 2007/46/EG ist eine Übereinstimmungsbescheinigung 71 „das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht“. 72 Nach § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. 73 Die Bescheinigung ist gültig, wenn der Hersteller sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und wenn sie fälschungssicher sowie vollständig ist. Es gilt daher ein formeller Gültigkeitsbegriff (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17, juris-Rn. 106 ff.; Armbrüster , ZIP 2019, 837, 838 m.w.N.). Danach fehlt es bereits an einem tatbestandlichen Verstoß gegen die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. 74 Weiter fehlt es an einem Verschulden. Der Kläger hat keinerlei Vortrag dazu gehalten, wer bzgl. der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung auf Seiten der Beklagten gehandelt hat und ob diese Person Kenntnis von den behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen hatte. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er durch die Übereinstimmungsbescheinigung zum Kauf veranlasst worden wäre. 75 B. Nebenentscheidungen 76 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO.