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Urteil

27 O 52/22

LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:1116.27O52.22.00
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Leitsätze
1. Ist auf ein Insolvenzverfahren die Vorschrift des § 104 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 anzuwenden, so bestimmt sich die Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen über Ausgleichsforderungen aus Finanztermingeschäften auch dann nach Maßgabe der neuen Fassung des § 104 InsO, wenn die vertraglichen Vereinbarungen in einem vor Inkrafttreten des neuen Rechts geschlossenen Rahmenvertrag enthalten sind und die Klauseln nach Maßgabe des alten Rechts unwirksam waren.(Rn.45) 2. Der Umstand, dass die solvente Partei eine Ausgleichsforderung aus Finanztermingeschäften gemäß § 104 Abs. 5 InsO nur als Insolvenzforderung geltend machen kann, schließt die Möglichkeit, mit dem Anspruch auf Ausgleichsforderung aufzurechnen, nicht aus.(Rn.50) 3. Führt der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei zur Beendigung von Finanztermingeschäften und rechnet die solvente Partei mit ihrer Ausgleichsforderung gegen eine Gegenforderung des anderen Teils auf, so ist der für das Entstehen der Aufrechnungslage anfechtungsrechtlich maßgebliche Zeitpunkt derjenige der Insolvenzantragstellung.(Rn.55)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 64.933,65 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist auf ein Insolvenzverfahren die Vorschrift des § 104 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 anzuwenden, so bestimmt sich die Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen über Ausgleichsforderungen aus Finanztermingeschäften auch dann nach Maßgabe der neuen Fassung des § 104 InsO, wenn die vertraglichen Vereinbarungen in einem vor Inkrafttreten des neuen Rechts geschlossenen Rahmenvertrag enthalten sind und die Klauseln nach Maßgabe des alten Rechts unwirksam waren.(Rn.45) 2. Der Umstand, dass die solvente Partei eine Ausgleichsforderung aus Finanztermingeschäften gemäß § 104 Abs. 5 InsO nur als Insolvenzforderung geltend machen kann, schließt die Möglichkeit, mit dem Anspruch auf Ausgleichsforderung aufzurechnen, nicht aus.(Rn.50) 3. Führt der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei zur Beendigung von Finanztermingeschäften und rechnet die solvente Partei mit ihrer Ausgleichsforderung gegen eine Gegenforderung des anderen Teils auf, so ist der für das Entstehen der Aufrechnungslage anfechtungsrechtlich maßgebliche Zeitpunkt derjenige der Insolvenzantragstellung.(Rn.55) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 64.933,65 €. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Klageforderung aktivlegitimiert. 1. Streitgegenstand ist der Anspruch der Schuldnerin aus dem Bankvertrag mit der Beklagten, das Guthaben auf dem Geschäftskonto Nr. 4046187 in Höhe der Klageforderung auszuzahlen. Dieser Anspruch ist vorbehaltlich der Aufrechnung mit dem Anspruch der Beklagten auf Auflösungsentschädigung unstreitig. Die Abbuchung der von der Beklagten für sich in Anspruch genommenen Auflösungsentschädigung vom Geschäftskonto der Schuldnerin am 11.08.2020 stellt eine konkludente Aufrechnungserklärung dar (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2006 – IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 10). Die Frage, ob der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens in Höhe der Klageforderung durch die konkludente Aufrechnungserklärung der Beklagten erloschen ist, bildet den Gegenstand des Rechtsstreits. 2. Der Kläger ist jedenfalls aufgrund der vom Geschäftsführer der Schuldnerin erteilten Ermächtigung aktivlegitimiert, diesen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens geltend zu machen. a) Nachdem das Insolvenzgericht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Eigenverwaltung angeordnet hat, besitzt der Kläger als Sachwalter nicht die gemäß § 80 Abs. 1 InsO einem Insolvenzverwalter zustehende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin. Im Ausgangspunkt ist ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens daher von der Schuldnerin selbst geltend zu machen. Lediglich die Anfechtung von Rechtshandlungen kann im Falle der Eigenverwaltung gemäß § 280 InsO nur durch den Sachwalter erfolgen, welcher insoweit die Stellung eines Insolvenzverwalters erlangt. Rechtsfolgen, die kraft Gesetzes durch die Insolvenz eintreten und keine Anfechtung voraussetzen, sind hingegen vom Schuldner selbst geltend zu machen und fallen nicht unter § 280 InsO (vgl. Brünkmans in Kaiser/Tole, InsO, 10. Aufl., § 280 Rn. 6). b) Im Streitfall stützt der Kläger seinen Anspruch darauf, dass die konkludente Aufrechnungserklärung der Beklagten schuldrechtlich unwirksam gewesen sei, weil der Beklagten zum Zeitpunkt der Abbuchung keine fällige Forderung auf Auflösungsentschädigung zugestanden habe. Wird diese Rechtsauffassung des Klägers als zutreffend unterstellt, so war die konkludente Aufrechnung mangels Fälligkeit der Gegenforderung gemäß § 387 BGB unwirksam und konnte gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht nachgeholt werden. Der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens wäre dann nicht erloschen, ohne dass diese Rechtsfolge eine Anfechtung voraussetzte. Auf dieser Grundlage kann der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens nur durch die Schuldnerin selbst geltend gemacht werden. Hilfsweise stützt sich der Kläger aber darauf, dass die Aufrechnungslage gemäß § 96 Abs. 3 Nr. 3 InsO anfechtbar sei. Die Anfechtung der Aufrechnungslage kann gemäß § 280 InsO nur vom Kläger als Sachwalter, nicht hingegen von der Schuldnerin selbst vorgenommen werden. Nachdem jedoch der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens einen einheitlichen Streitgegenstand darstellt, kann die Unwirksamkeit der Aufrechnung auch nur einheitlich geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob die Unwirksamkeit schuldrechtlich oder anfechtungsrechtlich begründet wird. Damit können Sachwalter und Schuldnerin nur gemeinsam die Auszahlung des Guthabens fordern (vgl. MünchKomm-InsO/Kern, 4. Aufl., § 270 Rn. 180). Dem hat der Kläger Rechnung getragen, indem er die Ermächtigung der Schuldnerin vorgelegt hat, die Klageforderung geltend zu machen. In jedem Fall kann der Kläger nicht Leistung an sich, sondern nur an die Schuldnerin verlangen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof/Kern, aaO § 280 Rn. 8; Brünkmans in Kaiser/Tole, aaO § 280 Rn. 7), was der Kläger durch Änderung des Klagantrages berücksichtigt hat. II. Die Klageforderung besteht nicht, weil der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens durch Aufrechnung mit der Gegenforderung der Beklagten erloschen ist. 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war die Aufrechnungserklärung der Beklagten schuldrechtlich wirksam. a) Gemäß § 387 BGB setzt die Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung voraus, dass derjenige, welcher die Aufrechnung erklärt, die ihm gebührende Leistung fordern kann. Wird die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt, welche zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch nicht fällig ist, ist die Aufrechnung unwirksam. b) Gemäß Art. 105a EGInsO ist im Streitfall die Regelung des § 104 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3147) anzuwenden. Folglich bestimmt sich die Ausgleichsforderung im Grundsatz nach dem Markt- oder Börsenwert des Geschäftes auf der Grundlage von Ersatzgeschäften, die spätestens am 5. Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens abgeschlossen werden, oder – falls kein Ersatzgeschäft abgeschlossen wird – nach dem Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatzgeschäft, das am 2. Werktag nach der Verfahrenseröffnung hätte abgeschlossen werden können (§ 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO n.F.). Nach der gesetzlichen Regelung kann die solvente Partei eine Ausgleichsforderung aus Finanztermingeschäften folglich erst nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen des anderen Teils fordern, weil der Berechnungsstichtag nach Insolvenzeröffnung liegt. Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung stand der Beklagten zum Zeitpunkt der Abbuchung am 11.08.2020 die abgebuchte Auflösungsentschädigung folglich nicht zu. Zugleich ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung die Berechnung der Auflösungsentschädigung durch die Beklagte fehlerhaft. Zwar ist die rechnerische Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Berechnung unstreitig, dies jedoch unter der Prämisse, dass der von der Beklagten bei der Berechnung zugrunde gelegte Stichtag des Insolvenzantrages richtig gewählt ist. Hätte die Beklagte der Berechnung ihrer Auflösungsentschädigung hingegen den 2. Werktag nach Verfahrenseröffnung zugrunde legen müssen, nachdem kein Ersatzgeschäft abgeschlossen worden ist (§ 104 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 InsO), so müsste die Auflösungsentschädigung nach einem anderen Stichtag neu berechnet werden, wie der Kläger vorbringt. Aufgrund der Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO könnte die Beklagte mit einem neu berechneten Anspruch auf Auflösungsentschädigung nach Insolvenzeröffnung nicht mehr aufrechnen. c) Die gesetzliche Regelung über den Fälligkeitszeitpunkt ist im Streitfall nicht maßgeblich, weil die Vertragsparteien im Rahmenvertrag vom 04.02.2014 den Berechnungsstichtag gegenüber der gesetzlichen Regelung vorverlegt haben. Allerdings macht der Kläger mit Recht geltend, dass die in dem streitgegenständlichen Rahmenvertrag vom 04.02.2014 enthaltene Abweichung des Berechnungsstichtages von der gesetzlichen Regelung aufgrund deren zwingenden Charakters (§ 119 InsO) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags unwirksam gewesen ist mit der Folge, dass als Berechnungsstichtag auf den 2. Werktag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzustellen war (BGH, Urteil vom 09.06.2016 – IX ZR 314/14, BGHZ 210, 321 Rn. 56 ff., 76). Durch die Neuregelung des § 104 Abs. 4 Satz 1 InsO mit Gesetz vom 22.12.2016 ist jedoch die Befugnis der Vertragsparteien geschaffen worden, abweichende Bestimmungen zu treffen, sofern diese mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sind. Nachdem das streitgegenständliche Insolvenzverfahren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts beantragt worden ist, ist auf den Streitfall das neue Recht anzuwenden (Art. 105a EGInsO). Dies hat zur Folge, dass die Regelungen im Rahmenvertrag vom 04.02.2014 an dem Maßstab des § 104 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2016 zu messen sind. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist hierfür unerheblich, dass die Vertragsparteien nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts den Rahmenvertrag nicht wiederholt haben. Es war erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die Wirksamkeit der gängigen Rahmenverträge solle weiterhin anerkannt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.09.2016, BR-Drucks. 548/16, S. 23). Ist auf ein Insolvenzverfahren nach Maßgabe des Art. 105a EGInsO das neue Recht anzuwenden, so beurteilt sich die Wirksamkeit von Rahmenverträgen folglich auch dann nach dem Maßstab des neuen Rechts, wenn die Rahmenverträge noch unter Geltung des alten Rechts abgeschlossen worden waren. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers halten die Vereinbarungen zur Ablösungsentschädigung im Rahmenvertrag vom 04.02.2014 der Inhaltskontrolle nach § 104 Abs. 4 InsO n.F. Stand. Die Vorschrift des § 104 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 InsO n.F. sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, wonach die vertragliche Beendigung auf den Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages einer Vertragspartei vorverlagert wird. Gemäß § 104 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a InsO n.F. kann dabei vereinbart werden, dass der Zeitpunkt der vertraglichen Beendigung zur Bestimmung des Markt- oder Börsenwertes maßgeblich ist. Gerade eine solche Vereinbarung haben die Vertragsparteien in dem Rahmenvertrag geschlossen. Die Rechtsauffassung des Klägers, wonach die in § 104 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 InsO n.F. bestimmten Regelungen nur kumulativ getroffen werden könnten, erachtet die Kammer nicht für richtig. Hiergegen spricht schon, dass die Aufzählung nicht abschließend ist, sondern lediglich solche Fälle genannt werden, welche „insbesondere“ vereinbart werden können. 2. Ist die Aufrechnungserklärung der Beklagten demnach schuldrechtlich wirksam, so hängt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin das Bestehen der Klageforderung davon ab, ob die Aufrechnungserklärung auch insolvenzrechtlich wirksam ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Aufrechnungslage nicht anfechtbar und die Aufrechnung daher nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam. a) Allerdings kann die Aufrechnungserklärung der Beklagten im Ausgangspunkt gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich unwirksam sein. Diese Vorschrift erfasst auch eine Aufrechnung, welche bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem späteren Insolvenzgläubiger erklärt worden ist. In einem solchen Fall wird die Aufrechnung dann mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzrechtlich unwirksam (BGH, Urteil vom 28.09.2006 – IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158 Rn. 11 ff.). b) Entgegen der Auffassung des Klägers vermag die Kammer allein aus der Vorschrift des § 104 Abs. 5 InsO nicht zu folgern, dass der Aufrechnungserklärung der Beklagten die insolvenzrechtliche Wirksamkeit versagt werden müsse. Gemäß § 104 Abs. 5 InsO kann die Entschädigung aus der Auflösung von Finanztermingeschäften nur als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) geltend gemacht werden. Ohne die Erfüllung ihrer Ausgleichsforderung durch Aufrechnung könnte die Beklagte ihren Anspruch daher nur zur Tabelle anmelden. Aus dem Umstand, dass die Beklagte mit ihrem Anspruch auf Auflösungsentschädigung Insolvenzgläubigerin und nicht Massegläubigerin ist, folgt aber nur, dass die Vorschriften der §§ 94 ff. InsO im Ausgangspunkt anzuwenden sind, während diese Vorschriften für Massegläubiger - vom Fall der Masseunzulänglichkeit (§ 208) abgesehen - von vornherein nicht gelten (MünchKomm-InsO/Lohmann/Reichelt, 4. Aufl., § 94 Rn. 13). Aus dem Umstand, dass der Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO wegen der Eigenschaft der Ausgleichsforderung als Insolvenzforderung eröffnet worden ist, folgt aber nicht zugleich, dass ein Anfechtungstatbestand gegeben wäre. Gleichermaßen als unzutreffend erachtet die Kammer die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach der Anspruch auf Auflösungsentschädigung durch die Regelung des § 104 InsO privilegiert wäre und damit die Erfüllung der Ausgleichsforderung der Insolvenzanfechtung entzogen sein müsse. Nachdem gemäß § 104 Abs. 5 InsO die Ausgleichsforderung gerade nicht als Masseforderung privilegiert ist, bestimmt sich die Frage der Anfechtbarkeit vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften. c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Aufrechnungslage nicht deshalb dem zeitlichen Anwendungsbereich der Deckungsanfechtung entzogen, weil der Beklagten der Anspruch auf Auflösungsentschädigung als bedingter Anspruch bereits mit dem Abschluss des Rahmenvertrages oder jedenfalls mit dem Abschluss der Einzelverträge über Finanztermingeschäfte zugestanden hätte. Allerdings macht die Beklagte im Ausgangspunkt mit Recht geltend, dass im Falle einer gemäß §§ 94, 95 InsO geschützten Aufrechnungslage auch deren Anfechtbarkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausscheidet (BGH, Urteil vom 07.05.2013 – IX ZR 191/12, WM 2013, 1132 Rn. 11). Eine nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO geschützte Aufrechnungslage steht einer Partei auch dann zu, wenn sie zwar noch keine fällige Gegenforderung besitzt, ihre Gegenforderung jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung bedarf (BGH, Urteil vom 07.05.2013, aaO; vom 03.03.2016 – IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 22, mwN). Geschützt sind hiernach Gläubiger, deren Forderung ihrem rechtlichen Kern nach bereits gesichert ist und für die ein fester Rechtsboden angelegt ist (BGH, Urteil vom 21.12.2006 – IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239 Rn. 12; vom 03.03.2016, aaO Rn. 16 f.). Folgerichtig ist die Vorschrift des § 140 Abs. 3 InsO auch im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anwendbar. Ist eine der gegenseitigen Forderungen befristet oder bedingt, so kommt es für die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage daher nicht auf die Zulässigkeit der Aufrechnung an, sondern auf die Begründung des Gegenseitigkeitsverhältnisses (BGH, Urteil vom 11.02.2010 – IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 13). Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 InsO setzt dabei voraus, dass die Rechtshandlung, an die angeknüpft werden soll, dem Gläubiger bereits eine gesicherte Rechtsposition verschafft hat (BGH, Urteil vom 17.09.2009 – IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 14). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten besaß sie vor der kritischen Zeit im Sinne der §§ 130, 131 InsO keinen dem Grunde nach bereits gesicherten Ausgleichsanspruch, so dass ihr Ausgleichsanspruch nicht als im Sinne des § 140 Abs. 3 InsO bedingt anzusehen war. Von vornherein untauglich zur Begründung eines Ausgleichsanspruches ist dabei der Rahmenvertrag vom 04.02.2014, weil dieser Vertrag die Schuldnerin nicht verpflichtete, konkrete Finanztermingeschäfte abzuschließen, so dass die Beklagte aus dem Rahmenvertrag keine Ausgleichsforderung erwerben konnte. Auch die streitgegenständlichen Einzelgeschäfte, welche zwischen dem 14.02.2020 und dem 09.04.2020 und damit außerhalb des Drei-Monatszeitraumes der §§ 130, 131 InsO geschlossen wurden, verschafften der Beklagten keine gesicherte Rechtsposition auf eine Ausgleichsforderung. Denn aufgrund der Volatilität der Börsenkurse war bei Abschluss der Geschäfte unklar, für welche Vertragspartei sich das Geschäft zum Beendigungszeitpunkt als günstig erweisen würde. Einen gesicherten Rechtsgrund für ihre Ausgleichsforderung besaß die Beklagte daher mit dem Abschluss der Termingeschäfte noch nicht. Überdies kommt als Bedingung im Sinne des § 140 Abs. 3 InsO auch nicht der Eintritt des Insolvenzfalls in Betracht (BAG, Urteil vom 19.01.2006 – 6 AZR 529/04, NZI 2007, 58 Rn. 36 mwN). Erst mit der Insolvenzantragstellung durch die Schuldnerin am 23.07.2020 stand fest, dass die Termingeschäfte vor dem vertraglich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt aufgelöst würden und folglich der Beklagten eine Auflösungsentschädigung zustand. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage ist folglich der Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung durch die Schuldnerin, weil die Beklagte mit der Insolvenzantragstellung eine gesicherte Rechtsposition auf Auflösungsentschädigung erlangt hat. Der Umstand, dass die Beklagte die Höhe der Auflösungsentschädigung naturgemäß erst berechnen konnte, nachdem sie Kenntnis vom Insolvenzantrag und dessen Zeitpunkt erlangt hatte, ist demgegenüber unerheblich, weil die Beklagte mit der Insolvenzantragstellung unabhängig von ihrer Kenntnis hiervon eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. d) Ist demnach gemäß § 140 Abs. 3 InsO auf den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung abzustellen, so ist die Aufrechnungslage als kongruente Deckung nach Maßgabe der Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, deren Voraussetzungen vom Kläger nicht behauptet werden. Die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage kommt folglich nur dann in Betracht, wenn diese als inkongruent anzusehen sein sollte (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Ob die Aufrechnungslage inkongruent ist, kann jedoch offen bleiben, weil die Aufrechnungslage jedenfalls nicht objektiv gläubigerbenachteiligend ist, was gemäß § 129 Abs. 1 InsO Voraussetzung jeglicher Insolvenzanfechtung ist. Eine Aufrechnungslage ist mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, wenn durch die Aufrechnung ein insolvenzfestes Absonderungsrecht abgelöst worden ist (BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 22). Hat die Beklagte an der Guthabensforderung, gegen welche sie mit ihrem Anspruch auf Auflösungsentschädigung aufgerechnet hat, ein insolvenzfestes Pfandrecht besessen, so fehlt es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein solches Pfandrecht stand der Beklagten aufgrund der Regelung in Ziffer 21 Abs. 1 ihrer AGB zu. Dieses Pfandrecht sicherte auch den Anspruch auf Auflösungsentschädigung. Dabei ist unerheblich, dass der Rahmenvertrag vom 04.02.2014 ein solches Pfandrecht nicht vorsieht. Denn gesichert werden gemäß Ziffer 21 Abs. 3 der AGB der Beklagten, welche in den Girovertrag einbezogen wurden, sämtliche Ansprüche der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin, wozu auch Ansprüche aus dem Rahmenvertrag über Finanztermingeschäfte gehören. Das Pfandrecht an dem Kontoguthaben sicherte folglich auch den Anspruch auf Auflösungsentschädigung. Das Pfandrecht der Beklagten an dem Kontoguthaben zur Sicherung der Auflösungsentschädigung war auch insolvenzfest. Das Pfandrecht ist nicht seinerseits anfechtbar. Allerdings ist ein im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag an Kontoguthaben entstandenes Pfandrecht der kontoführenden Bank als inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 24.09.2020 – IX ZR 289/18, BGHZ 227, 123 Rn. 33). Nachdem jedoch unstreitig bereits vor Beginn der Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein Guthaben in die Klageforderung übersteigender Höhe bestanden hat und auch in der Folgezeit bis zur streitgegenständlichen Aufrechnung vom 11.08.2020 stets Tagessalden oberhalb der Klageforderung bestanden haben, ist das Pfandrecht der Beklagten an dem Kontoguthaben bereits vor Beginn der Monatsfrist entstanden. Dem steht nicht entgegen, dass die hier in Frage stehende gesicherte Forderung (Auflösungsentschädigung) erst mit Insolvenzantragstellung entstanden ist. Denn das Pfandrecht sichert gemäß Ziffer 21 Abs. 3 der AGB der Beklagten auch künftige Ansprüche. Bei der Bestellung eines Mobiliarpfandrechts - wozu gemäß § 1273 Abs. 2 Satz 1 BGB auch das Pfandrecht an Forderungen gehört - zur Sicherung einer künftigen Forderung entsteht das Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO bereits mit der Bestellung des Pfandrechts. Lediglich die Verwertung des Pfandes ist erst mit Entstehen und Fälligkeit der gesicherten Forderung möglich. Beim Mobiliarpfandrecht ist die Akzessorietät folglich aufgrund § 1204 Abs. 2, § 1209 BGB gelockert, so dass das Entstehen der gesicherten Forderung nicht zum Verfügungstatbestand gehört (BGH, Urteil vom 14.12.2006 – IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 14; vom 27.01.2022 – IX ZR 44/21, WM 2022, 466 Rn. 27). Folglich ist die Sicherung des Anspruches der Beklagten auf Auflösungsentschädigung durch ein Pfandrecht am Guthaben insolvenzfest gesichert gewesen, so dass die Aufrechnungslage nicht gläubigerbenachteiligend und folglich nicht anfechtbar ist. Damit ist die Klage unbegründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger ist Sachwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), die Beklagte ist ein Kreditinstitut. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Geldbetrages in Anspruch, welchen die Beklagte vor Insolvenzeröffnung durch Abbuchung von dem bei ihr geführten Geschäftskonto der Schuldnerin erlangt hat. Am 04.02.2014 schloss die Schuldnerin mit der Beklagten einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte mit dem Ziel, durch Finanztermingeschäfte das Risiko von Währungsschwankungen abzusichern. Hierin heißt es auszugsweise (Anlage L 3): „7. Beendigung (...) (2) Der Vertrag endet ohne Kündigung im Insolvenzfall. Dieser ist gegeben, wenn das Konkurs- oder ein sonstiges Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei beantragt wird und diese Partei entweder den Antrag selbst gestellt hat oder zahlungsunfähig oder sonst in einer Lage ist, die die Eröffnung eines solchen Verfahrens rechtfertigt. (...) 8. Schadensersatz und Vorteilsausgleich (1) Im Fall der Beendigung steht der kündigenden bzw. der solventen Partei (nachstehend: „ersatzberechtigte Partei“ genannt) ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Schaden wird auf der Grundlage von unverzüglich abzuschließenden Ersatzgeschäften ermittelt, die dazu führen, dass die ersatzberechtigte Partei alle Zahlungen und sonstigen Leistungen erhält, die ihr bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung zugestanden hätten. Sie ist berechtigt, nach ihrer Auffassung dazu geeignete Verträge abzuschließen. Wenn sie von dem Abschluss derartiger Ersatzgeschäfte absieht, kann sie denjenigen Betrag der Schadensberechnung zugrunde legen, den sie für solche Ersatzgeschäfte auf der Grundlage von Zinssätzen, Terminsätzen, Kursen, Marktpreisen, Indices und sonstigen Wertmessern sowie Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. der Kenntniserlangung von dem Insolvenzfall hätte aufwenden müssen. Der Schaden wird unter Berücksichtigung aller Einzelabschlüsse berechnet; ein finanzieller Vorteil, der sich aus der Beendigung von Einzelabschlüssen (einschließlich solcher, aus denen die ersatzberechtigte Partei bereits alle Zahlungen oder sonstigen Leistungen der anderen Partei erhalten hat) ergibt, wird als Minderung des im Übrigen ermittelten Schadens berücksichtigt. (...)“. Die vorstehend bezeichneten Regelungen des Rahmenvertrages entsprechen dem vom Bundesverband Deutscher Banken erstellten Musterrahmenvertrag für Finanztermingeschäfte in der Fassung 2001. Eine Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erfolgte in dem Rahmenvertrag nicht. Mit Schreiben der Beklagten vom 04.02.2014, welches von der Schuldnerin unter dem 03.03.2014 gegengezeichnet wurde, eröffnete die Schuldnerin bei der Beklagten das streitgegenständliche Girokonto mit der Kontonummer 4046187. Der hierzu geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nimmt Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, in welchen es (Fassung August 2012) auszugsweise heißt (Anlage L 8): „Nr. 21 – Pfandrecht, Sicherungsabtretung (1) Umfang Der Kunde räumt hiermit der Bank ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (...). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank (z.B. aus Guthaben). (...). (3) Gesicherte Ansprüche: Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. (...).“ Zwischen dem 14.02.2020 und dem 09.04.2020 schloss die Schuldnerin auf der Grundlage des Rahmenvertrages vom 04.02.2024 mit der Beklagten insgesamt acht Finanztermingeschäfte ab mit Fälligkeiten zwischen dem 31.08.2020 und dem 30.12.2020 (Anlagenkonvolut L 4). Im Hinblick auf die Einzelheiten der geschlossenen Finanztermingeschäfte wird auf die tabellarische Übersicht auf Seite 6 der Klageerwiderung vom 02.08.2022 (eAkte 25) Bezug genommen. Das streitgegenständliche Girokonto wies im Zeitraum ab dem 22.06.2020 bis zum 11.08.2020 stets ein Guthaben auf. Die jeweiligen Tagessalden schwankten in diesem Zeitraum zwischen minimal 141.595,20 € und maximal 3.097.413,99 €. Mit Schreiben vom 23.07.2020, welches am selben Tag beim Insolvenzgericht einging, beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung von Eigenverwaltung (Anlage K 2). Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 23.07.2020 den Kläger zum Sachverständigen (Anlage K 3) und mit weiterem Beschluss vom 28.07.2020 zum vorläufigen Sachwalter (Anlage K 4). In seiner Eigenschaft als vorläufiger Sachwalter unterrichtete der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2020 über die Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht (Anlage K 5). Die Beklagte berechnete daraufhin die ihr zustehende Auflösungsentschädigung aus den mit der Schuldnerin geschlossenen Finanztermingeschäften und gelangte zu einem Entschädigungsbetrag in Höhe von 64.933,65 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen. Diesen Betrag buchte die Beklagte am 11.08.2020 vom streitgegenständlichen Girokonto ab (Anlage K 8). Die Herausgabe dieses Betrags bildet den Gegenstand des Rechtsstreits. Am 01.10.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt (Anlage K 1). Am 11.08.2022 ermächtigte der Geschäftsführer der Schuldnerin den Kläger, aus der streitgegenständlichen Abbuchung vom 11.08.2020 resultierende Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zugunsten der Schuldnerin geltend zu machen (Anlage K 9). Der Kläger bringt vor, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Entschädigungsforderung wegen der Auflösung der Finanztermingeschäfte vom Girokonto der Schuldnerin abzubuchen, weshalb die Beklagte den abgebuchten Betrag an die Schuldnerin herauszugeben habe. Vor Insolvenzeröffnung habe der Beklagten kein fälliger Anspruch auf Zahlung einer Auflösungsentschädigung gegen die Schuldnerin zugestanden. Die Regelungen über die Ausgleichsforderung im Rahmenvertrag über Finanzgeschäfte vom 04.02.2014 seien unwirksam. Dem könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.06.2016 (IX ZR 314/14) am 22.12.2016 eine Neuregelung des § 104 InsO verabschiedet habe. Nachdem die Vertragsparteien – in tatsächlicher Hinsicht unstreitig – nach Inkrafttreten der Neuregelung keinen neuen Rahmenvertrag über Finanztermingeschäfte abgeschlossen haben, beurteile sich die Wirksamkeit der Regelungen im Rahmenvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 104 InsO a.F. Überdies halte die Regelung der Ausgleichsforderung im Rahmenvertrag vom 04.02.2014 auch § 104 Abs. 4 InsO n.F. nicht stand. Die Beklagte könne daher keine Auflösungsentschädigung auf der Grundlage ihrer Berechnung zum Stichtag 23.07.2020 fordern. Die Ausgleichsforderung der Beklagten sei vielmehr zu ermitteln auf Grundlage des Markt- oder Börsenpreises für ein Ersatzgeschäft spätestens zum 5. Werktag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. für den Fall, dass kein Ersatzgeschäft geschlossen worden sein sollte, zum 2. Werktag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 104 Abs. 2 Satz 2 InsO n.F.). Da der Beklagten folglich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine fällige Ausgleichsforderung gegen die Schuldnerin zugestanden habe, habe die Beklagte die streitgegenständliche Abbuchung nicht vornehmen dürfen. Selbst wenn aber anzunehmen sein sollte, dass die Regelungen über die Berechnung der Ausgleichsforderung und deren Fälligkeit im Rahmenvertrag vom 04.02.2014 wirksam sein sollten, sei die Abbuchung jedenfalls anfechtbar und damit insolvenzrechtlich unwirksam. Die eigenmächtige Abbuchung durch die Beklagte stelle eine inkongruente Deckung dar und sei demnach gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Selbst wenn eine kongruente Deckung anzunehmen sein sollte, sei die Abbuchung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, weil der Beklagten – in tatsächlicher Hinsicht unstreitig – zum Zeitpunkt der Abbuchung der Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin bekannt gewesen war. Eine Aufrechnungslage habe frühestens zu dem Zeitpunkt bestanden, als die Beklagte die Auflösungsentschädigung berechnet habe, folglich am 07.08.2020. Dieser Zeitpunkt sei der gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Anfechtbarkeit. Auf ein Pfandrecht an dem Giroguthaben könne die Beklagte sich schon deshalb nicht berufen, weil – in tatsächlicher Hinsicht unstreitig – der Rahmenvertrag über Finanztermingeschäfte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht in Bezug nimmt. Überdies würde die vollständige Befriedigung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Auflösungsentschädigung gegen den Regelungszweck des § 104 Abs. 5 InsO n.F. verstoßen, wonach der Gläubiger einer Auflösungsentschädigung auf die Geltendmachung als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) verwiesen ist. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die L. GmbH 64.933,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, ein Anspruch auf Auszahlung des vormaligen Guthabens auf dem Girokonto in Höhe der Klageforderung stehe dem Kläger nicht zu, weil die Forderung durch Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Auflösungsentschädigung erloschen sei. Mit der Insolvenzantragstellung am 23.07.2020 sei eine Aufrechnungslage zwischen den Vertragsparteien begründet worden. Der Gegenanspruch der Beklagten auf Auflösungsentschädigung beurteile sich auf der Grundlage der Regelungen im Rahmenvertrag vom 04.02.2014. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum früheren Recht (Urteil vom 09.06.2016 – IX ZR 314/14) sei im Streitfall aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 104 InsO n.F. nicht maßgeblich. Nach Maßgabe von § 104 InsO n.F. seien die vertraglichen Regelungen zur Auflösungsentschädigung wirksam. Mit der Stellung des Insolvenzantrages durch die Schuldnerin habe die Beklagte folglich einen voll wirksamen und fälligen Ausgleichsanspruch erworben. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Ausgleichsforderung erst am 07.08.2020 berechnet habe, sei für deren Fälligkeitszeitpunkt unerheblich. Die Beklagte habe daher durch die Abbuchung mit ihrer Ausgleichsforderung aufrechnen können. Die Aufrechnung sei auch insolvenzrechtlich wirksam. Es sei rechtlich unerheblich, dass die Beklagte zu den Zeitpunkten der Berechnung ihrer Ausgleichsforderung und der Abbuchung vom Girokonto der Schuldnerin den Insolvenzantrag gekannt habe. Abzustellen sei vielmehr auf das Entstehen der Ausgleichsforderung mit der Stellung des Insolvenzantrages und damit auf einen Zeitpunkt, zu welchem der Beklagten – in tatsächlicher Hinsicht unstreitig – der Insolvenzantrag noch nicht bekannt war. Auf die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO könne der Kläger sich nicht berufen, weil eine kongruente Deckung vorliege. Ohnehin komme aufgrund der Regelung des § 140 Abs. 3 InsO die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage im Wege der Deckungsanfechtung nicht in Betracht. Gemäß § 140 Abs. 3 InsO sei für die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage nicht maßgeblich, wann die Aufrechnung zulässig geworden sei, sondern es sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die spätere Forderung entstanden sei. Die Ausgleichsforderung der Beklagten sei unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Rahmenvertrages bereits mit dem Abschluss des Rahmenvertrages im Jahr 2014, jedenfalls aber mit den auf der Grundlage des Rahmenvertrages geschlossenen Devisentermingeschäften im Zeitraum 14.02.2020 bis 09.04.2020 entstanden. Die Insolvenzantragstellung habe lediglich zum Bedingungseintritt geführt, der nach § 140 Abs. 3 InsO gerade außer Betracht zu bleiben habe. Unter Berücksichtigung von § 140 Abs. 3 InsO sei die Aufrechnungslage daher außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereiches der Deckungsanfechtung entstanden und damit der Deckungsanfechtung entzogen. Ohnehin fehle es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheide schon deshalb aus, weil die Beendigung des Rahmenvertrages gesetzlich durch § 104 Abs. 4 InsO privilegiert sei. Die vertraglich vereinbarte Beendigung des Rahmenvertrages zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nehme vorweg, was andernfalls per Gesetz herbeigeführt würde, was eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 InsO ausschließe. Jedenfalls fehle es deshalb an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil die Beklagte an dem Guthaben auf dem Girokonto ein insolvenzfestes Pfandrecht besessen habe. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2022 (eAkte 77) verwiesen.