Urteil
IX ZR 314/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rahmenverträgen für Finanztermingeschäfte verdrängt zwingendes Insolvenzrecht abweichende vertragliche Regelungen zur Berechnung von Ausgleichsansprüchen im Insolvenzfall (§ 119 InsO i.V.m. § 104 InsO).
• Der maßgebliche Marktpreis für den Ausgleichsanspruch richtet sich nach § 104 Abs. 3 InsO auf den Markt- bzw. Derivatpreis des Vertrags, zu berechnen spätestens am zweiten Werktag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
• Eine Gerichtsstandvereinbarung zugunsten deutscher Gerichte kann wirksam sein; internationale Zuständigkeit bestand hier wegen wirksamer Vereinbarung von Frankfurt am Main.
• Zur Ermittlung des Marktpreises kann richterliche Beweisaufnahme erforderlich sein; Parteigutachten ersetzen dies nur unter engen Voraussetzungen.
• Ein Anspruch auf Verzugs- oder Prozesszinsen setzt Fälligkeit der Ausgleichsforderung voraus; ein Zurückbehaltungsrecht der Sicherheiten kann Verzinsungsansprüche ausschließen.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch bei Netting-Vereinbarungen im Insolvenzfall richtet sich nach §104 InsO (Marktpreis am 2. Werktag) • Bei Rahmenverträgen für Finanztermingeschäfte verdrängt zwingendes Insolvenzrecht abweichende vertragliche Regelungen zur Berechnung von Ausgleichsansprüchen im Insolvenzfall (§ 119 InsO i.V.m. § 104 InsO). • Der maßgebliche Marktpreis für den Ausgleichsanspruch richtet sich nach § 104 Abs. 3 InsO auf den Markt- bzw. Derivatpreis des Vertrags, zu berechnen spätestens am zweiten Werktag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. • Eine Gerichtsstandvereinbarung zugunsten deutscher Gerichte kann wirksam sein; internationale Zuständigkeit bestand hier wegen wirksamer Vereinbarung von Frankfurt am Main. • Zur Ermittlung des Marktpreises kann richterliche Beweisaufnahme erforderlich sein; Parteigutachten ersetzen dies nur unter engen Voraussetzungen. • Ein Anspruch auf Verzugs- oder Prozesszinsen setzt Fälligkeit der Ausgleichsforderung voraus; ein Zurückbehaltungsrecht der Sicherheiten kann Verzinsungsansprüche ausschließen. Die Klägerinnen (Stiftung GmbH und Kommanditgesellschaft) hatten der in London ansässigen Beklagten Kaufoptionen auf SAP-Aktien eingeräumt; die Beklagte hielt zur Sicherung SAP-Aktien aufgrund eines Security Agreement. Nach Änderung der Ausübungstermine eröffnete der High Court für die Beklagte am 15.9.2008 ein Insolvenzverfahren (administration). Streitgegenstand war, ob und in welcher Höhe der Beklagten aus Nr. 8 und 9 eines deutschsprachigen Rahmenvertrags Ausgleichsansprüche gegen die Klägerinnen zustehen und ob die Klägerinnen die verpfändeten Aktien herauszugeben hatten. Die Beklagte forderte Ausgleichszahlungen in Millionenhöhe und verweigerte die Herausgabe; die Klägerinnen verweigerten Zahlung und rügten u.a. Unwirksamkeit vertraglicher Abweichungen vom deutschen Insolvenzrecht sowie fehlerhafte Beratung. Die Instanzen entschieden unterschiedlich; der BGH wurde angerufen, um u.a. die Anwendung von § 104 InsO, den maßgeblichen Zeitpunkt der Marktwertermittlung und die Frage von Zinsansprüchen zu klären. • Internationale Zuständigkeit: Die in den Bestätigungsschreiben vereinbarte Gerichtsstandsklausel (Frankfurt am Main) begründet die Zuständigkeit; einschlägige europäische Verordnungstatbestände greifen hier nicht zu Lasten der Vereinbarung ein. • Anwendbares Recht und Vorrang des Insolvenzrechts: Deutsche Rechtswahl im Rahmenvertrag ist wirksam; zwingendes Insolvenzrecht (§§ 119, 104 InsO) verdrängt vertragliche Abweichungen, soweit sie von der gesetzlich vorgesehenen Berechnungsweise beim Ausgleich im Insolvenzfall abweichen. • Netting/Anwendung von § 104 InsO: Nrn. 8 und 9 des Rahmenvertrags sind als Netting-Vereinbarung zu qualifizieren; der Ausgleichsanspruch richtet sich daher nach § 104 InsO und nicht nach der vertraglichen Berechnungsmethode, soweit diese abweicht. • Zeitpunkt der Marktwertermittlung: Maßgeblich ist nach § 104 Abs. 3 InsO der Markt- oder Derivatpreis des Vertrags am zweiten Werktag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (hier: 17.9.2008), nicht der Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung. • Begriff des Marktpreises und Beweiserfordernis: Marktpreis bezieht sich auf den Derivatvertrag (nicht auf den Basiswert); die Feststellung eines Marktwerts kann Beweisaufnahme und ggf. Sachverständigengutachten erfordern; privat vorgelegte Gutachten und anwaltliche Quotierungen genügen nicht ohne weiteres. • Zurückbehaltungsrecht und Zinsen: Die Ausgleichsforderung war für den streitigen Zeitraum nicht fällig oder stand der Klägerinnen ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Sicherheiten zu; deshalb stehen vertragliche oder gesetzliche Verzugs- oder Prozesszinsen nicht zu. • Schadensersatz wegen Beratungsfehlern: Die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Aufklärung über Insolvenzen wurden zu Recht abgelehnt; den Klägerinnen war keine besondere Aufklärungspflicht über § 104 InsO bekannt und ersichtlich, und der Masseschutz des Insolvenzrechts schließt insoweit einen ausgleichenden Schadensersatzanspruch aus. • Verfahrensrechtliches: Die Berufungsentscheidung war insoweit aufzuheben und die Sache wegen offener Beweisfragen und notwendiger Neuberechnung des Ausgleichsbetrags an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; die Anschlussrevision der Beklagten in Zinsfragen war zulässig aber unbegründet. Die Revision der Klägerinnen führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Kostenpunkt und insoweit, als es zu ihren Lasten erkannt hat; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Anschlussrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Maßgeblich ist, dass gemessen an § 104 InsO der Ausgleichsanspruch nach dem Markt- bzw. Derivatpreis zu berechnen ist und hierfür der zweite Werktag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (hier: 17.09.2008) heranzuziehen ist; vertragliche Abweichungen hiervon sind wegen § 119 InsO unwirksam. Zur endgültigen Höhe des Anspruchs sind weitere Feststellungen und ggfs. Beweisaufnahmen vorzunehmen, insbesondere zur Feststellbarkeit eines Marktpreises am maßgeblichen Tag; auch ist vom Berufungsgericht bei einer etwaigen Verurteilung die Zahl der in die Zug-um-Zug-Verurteilung einbezogenen Aktien konkret zu bestimmen. Die Beklagte kann für den strittigen Zeitraum keine Zinsen geltend machen, weil die Ausgleichsforderung nicht fällig war bzw. die Klägerinnen ein Zurückbehaltungsrecht an den Sicherheiten hatten.