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Urteil

27 O 60/24

LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2024:1016.27O60.24.00
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Leitsätze
1. Die standardisierte Unterrichtung der SCHUFA Holding AG über den Abschluss von Mobilfunkunternehmen durch Telekommunikationsunternehmen ist nicht durch Wahrung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt. 2. Dem Vertragspartner des Mobilfunkunternehmens erwächst hieraus nicht allein deshalb ein immaterieller Schaden, weil er sich über den Datenschutzverstoß geärgert hat.(Rn.45)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Streitwert: 6.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die standardisierte Unterrichtung der SCHUFA Holding AG über den Abschluss von Mobilfunkunternehmen durch Telekommunikationsunternehmen ist nicht durch Wahrung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt. 2. Dem Vertragspartner des Mobilfunkunternehmens erwächst hieraus nicht allein deshalb ein immaterieller Schaden, weil er sich über den Datenschutzverstoß geärgert hat.(Rn.45) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Streitwert: 6.000,00 € Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen zulässig, aber unbegründet. I. Der mit dem Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht nicht. 1. Allerdings hat die Beklagte durch die Übermittlung der Vertragsdaten des Klägers an die SCHUFA gegen die DSGVO verstoßen. a) Die Übermittlung der sog. Positivdaten an die SCHUFA stellt eine „Verarbeitung“ der Daten dar (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) und bedarf daher der Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, was die Beklagte im rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Abrede stellt. b) Die streitgegenständliche Datenverarbeitung ist nicht durch eine Einwilligung des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO gerechtfertigt. Eine Einwilligung im Rechtssinne setzt die Willensbekundung einer Person voraus, welche ohne jeden Zweifel als Einwilligung zu werten ist. Eine wirksame Einwilligung kann daher nur in einem aktiven Verhalten einer Person liegen. Die bloße Untätigkeit stellt dem gegenüber auch dann keine Einwilligung dar, wenn die Einwilligung bereits voreingestellt markiert ist und diese Voreinstellung stehengelassen wird (EuGH, Urteil vom 11.11.2020 – C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35, 37). Allein der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger bei Vertragsschluss ihr Merkblatt zum Datenschutz zur Verfügung gestellt hat und die Weiterleitung von Vertragsdaten an die SCHUFA in diesem Merkblatt vorgesehen ist, begründet daher keine Einwilligung des Klägers im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO, was die Beklagte auch nicht für sich in Anspruch nimmt. c) Die streitgegenständliche Unterrichtung der SCHUFA ist nicht durch die Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt. aa) Allerdings legt die Beklagte im Ausgangspunkt nachvollziehbar dar, dass sie bei Abschluss von Mobilfunkverträgen ein Interesse besitzt, ihr Kreditrisiko gering zu halten. Anders als bei Mobilfunkverträgen, bei welchen Telekommunikationsleistungen nur im Umfang eines vorab einbezahlten Guthabens in Anspruch genommen werden können („Prepaid-Basis“) und welche ausweislich der Pressemitteilung vom 19.10.2023 auch in der Vergangenheit nicht der SCHUFA gemeldet wurden (Anlage B 2), tritt der Mobilfunkunternehmer bei anderen Vertragstypen in Vorleistung, indem der Kunde Telekommunikationsleistungen in Anspruch nehmen kann, welche erst im Nachgang periodisch abgerechnet werden. Das vom Telekommunikationsunternehmen übernommene Kreditrisiko erhöht sich noch, wenn dem Kunden mit Vertragsschluss ein Mobiltelefon ausgehändigt wird, dessen Wert der Kunde nicht durch eine Kaufpreiszahlung ausgleicht, sondern durch die fortlaufend entrichteten Mobilfunkgebühren. Die Beklagte unterliegt daher einem nachvollziehbaren Betrugsrisiko, weil Kunden sich auf diese Weise den Besitz wertvoller Endgeräte verschaffen und Telekommunikationsleistungen in Anspruch nehmen können, ohne zu deren Vergütung wirtschaftlich in der Lage zu sein. Auch erscheint die Gefahr naheliegend, dass betrügerisch agierende Kunden gleichzeitig bei verschiedenen Anbietern Mobilfunkverträge schließen, um sich auf diese Weise mehrfach Mobilfunkgeräte zu verschaffen. Es mag auch zutreffen, dass die standardisierte Meldung von Vertragsschlüssen durch sämtliche oder jedenfalls eine Vielzahl von Mobilfunkanbietern hierbei einen Beitrag zur Betrugsprävention leisten kann, weil der zeitgleiche Abschluss mehrerer Mobilfunkverträge durch dieselbe Person ohne erkennbaren Grund auffallen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn betrügerisch agierende Kunden stets unter ihrer zutreffenden Identität auftreten. Soweit die Beklagte vorgebracht hat, Betrüger versuchten unter Verwendung falscher Namen mehrfache Mobilfunkverträge abzuschließen, ist hingegen nicht nachvollziehbar, warum die Unterrichtung der SCHUFA diesbezüglich hilfreich sein sollte. Werden wechselnde Identitäten benutzt, so kann auch bei der SCHUFA nicht auffallen, dass dieselbe natürliche Person mehrfach Mobilfunkverträge abgeschlossen hat. bb) Auch wenn ein Interesse der Beklagten nachvollziehbar dargelegt ist, hält die anlasslose Datenübermittlung an die SCHUFA nach Auffassung des Gerichts der von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO geforderten Abwägung nicht Stand. Wie sich aus Erwägungsgrund 47 zur DSGVO ergibt, ist das Bestehen eines berechtigten Interesses stets sorgfältig abzuwägen und dabei auch zu prüfen, ob die betroffene Person vernünftigerweise mit der Datenverarbeitung rechnen muss. Weiter führt Erwägungsgrund 47 aus, das die Verarbeitung personenbezogener Daten „im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang“ ein berechtigtes Interesse darstelle. Nach Auffassung des Gerichts kann sich die Beklagte für die ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall erfolgte Datenübermittlung an die SCHUFA nicht auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO berufen, weil die Vertragspartner der Beklagten mit einer solchen Datenweitergabe typischerweise nicht rechnen. Zwar sind Verbraucher insbesondere bei dem Abschluss von Kreditverträgen gewohnt, dass Kreditgeber die Einbindung der SCHUFA fordern. Typischerweise werden Verbraucher aber damit rechnen, dass ihr Vertragspartner sie ausdrücklich um eine Einwilligung hierzu ersucht. Mit einer anlasslosen Datenweitergabe ohne Einwilligung rechnen Verbraucher nach Einschätzung des Gerichts regelmäßig nicht. Wenn die Beklagte es für erforderlich hält, bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages im Hinblick auf ihr Kreditrisiko die SCHUFA hierüber zu unterrichten, so steht es der Beklagten frei, den Abschluss eines Mobilfunkvertrages von der ausdrücklichen Einwilligung hierzu abhängig zu machen. Nachdem diese Möglichkeit besteht, Vertragspartner um die Einwilligung zu ersuchen, überschreitet die einwilligungslose Datenweitergabe den „unbedingt erforderlichen Umfang“ zur Betrugsprävention im Sinne von Erwägungsgrund 47 DSGVO. Hat die Beklagte darauf verzichtet, Vertragspartner bei Vertragsschluss um eine Einwilligung zu ersuchen, so kann die Beklagte sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO nur dann berufen, wenn nach Vertragsschluss im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte auftauchen, welche darauf hindeuten, dass die Beklagte durch einen Kunden über dessen Bonität oder in anderer Weise getäuscht worden ist oder andere besondere Risikofaktoren im Einzelfall vorliegen. Solchermaßen besondere Umstände, welche an der Bonität des Klägers zweifeln lassen könnten, gab es im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig nicht, vielmehr kam der Kläger seinen vertraglichen Verpflichtungen stets vollumfänglich nach. Damit liegt ein Verstoß im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO vor. 2. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil er den Eintritt eines Schadens nicht nachgewiesen hat. a) Ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO wird nicht allein dadurch begründet, dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Vielmehr muss der Anspruchsteller das Vorliegen eines Schadens nachweisen, auch wenn ein immaterieller Schaden keinen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreichen muss (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 42, 50 f.; vom 20.06.2024 – C-590/22, ZIP 2024, 2035 Rn. 24 ff.). Dabei kann auch die durch einen Datenschutzverstoß hervorgerufene Befürchtung des Betroffenen, dass seine Daten in Zukunft aufgrund des Verstoßes missbräuchlich verwendet werden könnten, als Schaden anzusehen sein, sofern diese Befürchtung unter den Umständen des Einzelfalls als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 83, 85) b) Dass er einen materiellen Schaden erlitten habe, hat der Kläger nicht behauptet. Den behaupteten immateriellen Schaden hat der Kläger nicht nachgewiesen. aa) Soweit der Kläger schriftsätzlich vorgetragen hat, die streitgegenständliche Weiterleitung von Positivdaten an die SCHUFA habe bei ihm die ständige Angst vor unangenehmen Rückfragen, ein allgemeines Gefühl des Unwohlseins bis zur schieren Existenzsorge und ein Gefühl der Ohnmacht zur Folge gehabt, ist die Richtigkeit dieses Sachvortrags nicht bewiesen. Vielmehr hat der Kläger diese Darlegungen im Rahmen der Parteianhörung überhaupt nicht bestätigt. Der schriftsätzliche Vortrag erweckt daher den Eindruck eines Textbausteins, welcher nicht auf einer Schilderung des hiesigen Klägers beruht. bb) Ausweislich seiner insoweit durchaus glaubhaften Angaben im Rahmen der Parteianhörung hat sich der Kläger darüber geärgert, dass die Beklagte es sich leicht gemacht und Vertragsdaten an die SCHUFA weitergeleitet hat, ohne sich um eine Einwilligung zu bemühen, während der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit viel Zeit und Mühe aufwenden muss, um datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Allein die Tatsache, dass der Kläger sich über den Datenschutzverstoß der Beklagten geärgert hat, begründet aber noch nicht das erforderliche Moment eines Schadens neben dem Datenschutzverstoß, welcher gerade nicht per se einen Schaden darstellt. Eine darüberhinausgehende immaterielle Beeinträchtigung des Klägers ist nicht festzustellen. Unstreitig verlief der Telekommunikationsvertrag zwischen den Parteien ohne besondere Vorkommnisse. Anhaltspunkte für Zweifel an der Bonität des Klägers lagen weder bei der Beklagten vor, noch wurden solche von der Beklagten der SCHUFA gemeldet. Den an die SCHUFA kommunizierten Abschluss eines Mobilfunkvertrages teilt der Kläger mit einem ganz erheblichen Teil der Bevölkerung, sodass schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der Kläger aufgrund dieser Mitteilung an die SCHUFA bei künftigen Finanzierungsprojekten um seine Kreditwürdigkeit fürchten müsste. Tatsächlich hat der Kläger im Rahmen der Parteianhörung eine solche Befürchtung auch gar nicht geschildert. Vielmehr sind die Finanzen des Klägers nach eigenen Angaben solide und geordnet, was im Übrigen auch darin zum Ausdruck kommt, dass die vom Kläger unter dem 16.08.2023 eingeholte SCHUFA-Auskunft dem Kläger einen Basisscore von 97,72 % von theoretisch möglichen 100 % attestiert. Soweit der Kläger im Rahmen der Parteianhörung geschildert hat, den Kauf einer Immobilie zu beabsichtigen, wofür er eine Kreditfinanzierung benötige, gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die Sorge, die von der Beklagten an die SCHUFA übermittelten Positivdaten könnten sich in diesem Zusammenhang irgendwie nachteilig auswirken. Der Kläger hat auch selbst gar nicht geschildert, aufgrund der streitgegenständlichen Datenübermittlung an die SCHUFA Kreditnachteile bei der beabsichtigten Immobilienfinanzierung befürchten zu müssen. Soweit der Kläger im Rahmen der Parteianhörung ein Gefühl des Kontrollverlusts geschildert hat, ist ein Schaden nicht festzustellen. Weshalb die Dokumentation seines Mobilfunkvertrags bei der SCHUFA bei dem Kläger ein unangenehmes Gefühl des Kontrollverlusts hervorgerufen haben soll, vermochte der Kläger nicht in einer Weise zu schildern, welche eine Überzeugung des Gerichts von einem immateriellen Schaden tragen könnte (§ 286 ZPO). Abgesehen davon, dass der Kläger den Begriff des Kontrollverlusts verwendet hat, fehlt es an einer plausiblen Schilderung, dass der Kläger tatsächlich unter einem solchen unangenehmen Gefühl litte. Überdies wäre die Sorge, die von der Beklagten der SCHUFA mitgeteilten Daten könnten unkontrolliert und damit missbräuchlich verwendet, nach den Umständen des Falles auch nicht begründet, weil für einen Zugriff Dritter auf die in der Vergangenheit bei der SCHUFA gespeicherten Daten jeder Anhaltspunkt fehlt. Die Sorge um einen möglichen Missbrauch der Daten wäre daher jedenfalls nicht begründet und würde aus diesem Grund keinen Schaden darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2023 - C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 83, 85). Dass der Kläger seit der Kenntnisnahme von der illegalen Datenübermittlung aus diesem Grund schlecht schlafe, nimmt ihm das Gericht nicht ab. 3. Der mit dem Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachte Unterlassungsantrag besteht nicht. Es kann dahinstehen, ob sich aus dem Unionsrecht gemäß Art. 17, 18 DSGVO ein unionsrechtlicher Unterlassungsanspruch ergibt und – wenn nicht – ein Unterlassungsanspruch ergänzend aus dem nationalen Recht abgeleitet werden kann (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 26.09.2023 – VI ZR 97/22, ZIP 2023, 2472). Wird das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs infolge eines Datenschutzverstoßes im rechtlichen Ausgangspunkt unterstellt, so ist der Unterlassungsantrag des Klägers gleichwohl unbegründet. Denn der Unterlassungsantrag des Klägers zielt darauf ab, die Beklagte dürfe Daten an die SCHUFA oder andere Kreditauskunfteien nur auf der Grundlage einer Einwilligung des Klägers übermitteln und hierfür nicht die Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO in Anspruch nehmen. Ein solcher Unterlassungsanspruch kommt aber in der Sache nicht in Betracht. Wie vorstehend ausgeführt, erachtet das Gericht zwar die anlasslose Weitergabe von Daten durch Telekommunikationsunternehmen an die SCHUFA als nicht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO gedeckt. Dies schließt aber nicht aus, dass im Rahmen des Telekommunikationsvertrags als Dauerschuldverhältnis künftig besondere Umstände eintreten könnten, welche den Verdacht tragen könnten, der Kläger agiere betrügerisch oder sei jedenfalls nicht kreditwürdig. Bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kann die Datenübermittlung an Kreditauskunfteien aber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt sein. Den Rechtsstandpunkt des Klägers, wonach als einzige Rechtfertigung die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO in Betracht komme, folgt das Gericht nicht, nachdem ausweislich Erwägungsgrund 47 die Betrugsprävention ein berechtigtes Interesse begründen kann. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch, welcher die Möglichkeit einer Einzelfallabwägung bei besonderen Umständen abschneiden würde, besteht daher nicht (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2024 – 2-10 O 691/23, juris Rn. 33). III. Die mit dem Klageantrag Ziff. 3 geltend gemachte Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach bleibt ebenfalls erfolglos. Zwar ist der Antrag hinreichend bestimmt, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach solle lediglich im Hinblick auf die am 16.05.2021 erfolgte Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA festgestellt werden und nicht im Hinblick auf andere mögliche Datenschutzverstöße in dem Vertragsverhältnis der Parteien. Es fehlt jedoch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dies setzt voraus, dass dem Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Auch hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden davon ab, dass ein auf die Verletzungshandlung zurückzuführender Schaden mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 03.12.2014 – III ZR 51/13, BGHZ 203, 312 Rn. 12). Hieran fehlt es. Wie ausgeführt, ist ein gegenwärtiger immaterieller Schaden nicht festzustellen. Für die Annahme, künftig könne dem Kläger ein immaterieller Schaden erwachsen, fehlt jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt. Dies gilt nicht nur, aber erst Recht vor dem Hintergrund des Umstands, dass die SCHUFA die streitgegenständlichen Daten zwischenzeitlich gelöscht hat. Für einen gegenwärtigen oder künftigen materiellen Nachteil des Klägers aufgrund der streitgegenständlichen Datenübertragung fehlt ebenfalls jeglicher Anhaltspunkt. Namentlich gibt es keinerlei Grund zur Annahme, das Vorhaben des Klägers, eine Immobilie zu kaufen und hierfür ein Darlehen aufzunehmen, könne in irgendeiner Weise durch die streitgegenständliche Datenübermittlung nachteilig beeinflusst werden. IV. Nachdem der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht besteht, kann der Kläger keinen Ersatz für die Kosten von dessen außergerichtlicher Geltendmachung fordern. Soweit der Kläger außergerichtlich Unterlassung gefordert hat, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 23.08.2023 (Anlage K 1) schon nicht mit hinreichender Bestimmtheit, was genau die Beklagte nach der außergerichtlichen Forderung unterlassen sollte. Zur Geltendmachung eines unbestimmten Unterlassungsantrags waren Rechtsverfolgungskosten jedenfalls nicht erforderlich. Soweit der Kläger außergerichtlich eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verlangt hat, befand sich die Beklagte mit der Auskunftserteilung zu dem Zeitpunkt, als Anwaltskosten angefallen sind, nicht in Verzug. Für einen auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Schadensersatzanspruch fehlt es daher auch insoweit an einer Anspruchsgrundlage. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts bemisst das Gericht den Klageantrag Ziff. 1 entsprechend der Mindestvorstellung des Klägers mit 4.000,00 € und die Klageanträge Ziff. 2 und Ziff. 3 jeweils mit 1.000,00 € (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG iVm § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG). Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Vorwurfs rechtswidriger Datenverarbeitung in Anspruch. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 15.05.2021 einen Mobilfunkvertrag, welcher von der Beklagten unter der Vertragsnummer (…) geführt wurde. Im Rahmen des Vertragsschlusses stellte die Beklagte dem Kläger ein Merkblatt zum Datenschutz zur Verfügung, in welchem es auszugsweise heißt (Anlage B 1): 4. Bonitätsprüfung a. Prüfung durch die SCHUFA und (---) Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung des Vertrages, wie bspw. Ihr Name, Geburtsdatum und Ihre IBAN, sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die (...). Darüber hinaus übermittelt (…) die oben genannten Daten an die SCHUFA Holding AG (...). Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO in Verbindung mit unserem berechtigten Interesse an der Minimierung des Risikos von Zahlungsausfällen und der Betrugsprävention (...). Am 16.05.2021 leitete die Beklagte den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Klägers sowie die Unterrichtung über den am 15.05.2021 geschlossenen Mobilfunkvertrag einschließlich der Vertragsnummer an die SCHUFA Holding AG (nachfolgend: SCHUFA) weiter. Ob die Unterrichtung der SCHUFA datenschutzrechtlich zulässig war, steht zwischen den Parteien im Streit. Streitig ist ebenso, wann und auf welche Weise der Kläger Kenntnis davon erlangte, dass die Beklagte die SCHUFA in der vorstehend bezeichneten Weise unterrichtete. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger von der SCHUFA mit Schreiben vom 16.08.2023 eine Unterrichtung über die dort gespeicherten Daten, worin es auszugsweise heißt (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 21.08.2024, eAkte Bl. 173 ff.): Am 16.05.2021 hat (…) den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nr. (…) übermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht. (...) Am 01.07.2023 beträgt Ihr Basisscore 97,72 % von theoretisch möglichen 100 %. Der Basisscore ermöglicht Ihnen eine branchenübergreifende Einschätzung Ihrer Bonität. Er wird als Erfüllungswahrscheinlichkeit in Form eines Prozentwerts dargestellt. Die Berechnung erfolgt einmal pro Quartal auf Basis der zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.08.2023 forderte der Kläger die Beklagte wegen der bezeichneten Weiterleitung sog. Positivdaten an die SCHUFA zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 5.000,00 €, Unterlassung sowie Auskunft auf (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 01.09.2023 wies die Beklagte diese Ansprüche zurück (Anlage K 2). Mit Pressemitteilung vom 19.10.2023 unterrichtete die SCHUFA die Öffentlichkeit darüber, die von Telekommunikationsunternehmen übermittelten Informationen über Vertragskonten ab 20.10.2023 zu löschen. Zum Hintergrund der Löschung heißt es in der Pressemitteilung, dass die Datenschutzkonferenz der Länder die Auffassung vertrete, für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten aus dem Telekommunikationsbereich durch Wirtschaftsauskunfteien sei eine Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Die offene Rechtsfrage, ob Positivdaten auf Basis berechtigten Interesses an die SCHUFA übermittelt werden dürften, werde aktuell gerichtlich geklärt. Die Entscheidung zur Löschung der Daten sei unabhängig davon getroffen worden (Anlage B 2). Der Kläger bringt vor, bei Abschluss seines Mobilfunkvertrages mit der Beklagten sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte Vertragsdaten an die SCHUFA weiterleiten werde. Er habe darauf vertraut, dass die Beklagte seine Daten lediglich in rechtmäßiger Weise verarbeiten werde, die Datenschutzhinweise in dem Merkblatt der Beklagten habe er nicht im Einzelnen durchgesehen. Nachdem er nach Vertragsschluss in einem Video von YouTube erfahren habe, dass Telekommunikationsunternehmen Vertragsdaten rechtswidrig an die SCHUFA weiterleiteten und er sodann eine Auskunft der SCHUFA beantragt habe, habe er erst durch die Auskunft vom 16.08.2023 Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte Daten über den mit dem Kläger geschlossenen Mobilfunkvertrag an die SCHUFA weitergeleitet hatte. Hierdurch habe sich beim Kläger unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlusts und der großen Sorge, insbesondere um die eigene Bonität, eingestellt. Aufgrund des hohen Stellenwerts, den die von der SCHUFA ausgewiesene Bonität im Wirtschaftsleben genieße, lebe der Kläger nun mit der ständigen Angst vor unangenehmen Rückfragen im Hinblick auf seine Bonität, das Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des SCHUFA-Scores. Nachdem der Kläger nicht wissen könne, in welcher Form eine Konfrontation mit dem streitgegenständlichen SCHUFA-Eintrag künftig erfolgen könne, blieben Stress, Unruhe und allgemeines Unwohlsein tagtäglich zurück. Das Unwohlsein des Klägers steigere sich bis zur schieren Existenzsorge. Hierdurch werde die freie Entfaltungsmöglichkeit des Klägers bei der Lebensgestaltung untergraben. Es bestehe das Gefühl des Zwangs, sich konform mit einem gar nicht bekannten Vorbild verhalten zu müssen, und ein Gefühl der Ohnmacht. Dieser Kontrollverlust stelle einen immateriellen Schaden im Rechtssinne dar. Die Beklagte sei verpflichtet, Ersatz für den immateriellen Schaden zu leisten, weil die Weitergabe der sog. Positivdaten an die SCHUFA rechtswidrig gewesen sei. Namentlich könne die Beklagte sich nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) stützen. Zur Betrugsprävention und der Senkung des kreditorischen Risikos der Beklagten sei die Übermittlung von Daten an die SCHUFA nicht erforderlich. Die Beklagte sei dem Kläger daher zum Ersatz seines immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 4.000,00 € sowie zum Ersatz weiterer künftiger Schäden aus der streitgegenständlichen Datenweitergabe verpflichtet und hafte überdies auf Unterlassung. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 4.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages an Kreditauskunfteien, namentlich SCHUFA Holding AG, K...weg 5, ... W..., zu übermitteln, ohne das eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die am 16.05.2021 erfolgte unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten stehen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, es werde bestritten, dass der Kläger erst durch das Schreiben der SCHUFA vom 16.08.2023 Kenntnis von der Unterrichtung der SCHUFA über den streitgegenständlichen Telekommunikationsvertrag erlangt habe. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Kläger diese Kenntnis bereits dem Merkblatt zum Datenschutz entnommen habe, jedenfalls hätte der Kläger bei Vertragsschluss Kenntnis hiervon haben können und müssen. Die Weiterleitung der Vertragsdaten an die SCHUFA sei rechtmäßig gewesen. Die Übermittlung der Daten diene der Funktionalität der Auskunfteien und schütze den Verbraucher vor Überschuldung. Überdies sei die Datenübermittlung zur Betrugsprävention erforderlich. Auf diese Weise erhalte die Beklagte vor Vertragsschluss die Möglichkeit zu erkennen, ob eine Person versuche, innerhalb eines kurzen Zeitraums untypisch viele Mobilfunkverträge zu schließen. Durch solchermaßen betrügerisch handelnde Kunden entstünden der Beklagten erhebliche Verluste. Überdies könne die Beklagte mit Hilfe der SCHUFA das Risiko einer Überschuldung ihrer Vertragspartner besser abschätzen und präzisere Ausfallprognosen anstellen. Diese berechtigten Ziele seien nicht auf zumutbare Weise mit ebenso wirksamen anderen Mitteln zu erreichen. Vorrangige Interessen des Vertragspartners – im Streitfall: des Klägers – stünden dem nicht entgegen, zumal der Vertragspartner der Datenübermittlung nach Art. 21 DSGVO widersprechen und die Löschung nach Art. 17 DSGVO fordern könne. Jedenfalls bestünden die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht. Dass dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden sei, werde vom Kläger schon nicht schlüssig dargelegt. Nachdem die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung einen Telekommunikationsvertrag unterhalte, sei die bloße Unterrichtung der SCHUFA über den Abschluss eines solchen Vertrages praktisch mit einer Nicht-Information gleichzustellen und nicht geeignet, die vom Kläger behaupteten Nachteile auszulösen. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu, überdies sei der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt. Auch dem Feststellungsantrag ermangele die hinreichende Bestimmtheit, überdies fehle es am Feststellungsinteresse. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2024 verwiesen.