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Urteil

30 O 217/17

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In den bindenden Feststellungen der Kommission in der Entscheidung vom 19. Juli 2016 zum sog. Lkw-Kartell ist eine vielgestaltige und komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen zu sehen, die über lange Dauer zahlreiche verschiedene kartellrechtswidrige Handlungen umfasste. Ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch setzt zusätzlich voraus, dass der Anspruchsteller konkret darlegt, wie sich die kartellrechtswidrigen Handlungen in adäquat-kausaler Weise zu seinem Nachteil dergestalt ausgewirkt haben, dass der als entstanden behauptete Vermögensnachteil (quantifizierbar) auf diese zurückzuführen ist. (Rn.22) 2. Die Schadensersatzpflicht setzt voraus, dass dem Anspruchsteller aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können. Hieraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - bereits für den Fall eines Grundurteils die Notwendigkeit einer Überzeugung des Gerichts, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren zumindest wahrscheinlich auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird.(Rn.42) 3. Jedenfalls beim sog. mittelbaren Erwerb spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist, weshalb es in einem solchen Fall weitergehenden Vortrags vom Anspruchsteller zu den Marktstufen und -verhältnissen bedarf.(Rn.44) 4. Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt vor, wenn das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer erworben wurde.(Rn.53) 5. Die Feststellung, dass der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, kann regelmäßig nur aufgrund von Indizien getroffen werden. Denn nur die tatsächlich vereinbarten Preise und das tatsächliche Preisniveau auf dem betroffenen Markt sind beobachtbar und damit unmittelbar feststellbar, Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen sind hingegen notwendigerweise hypothetisch. Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen zum hypothetischen Marktpreis gelangen.(Rn.55)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bis zum 18.06.2019 auf bis 2,4 Mio. EUR und fortan auf bis 1,95 Mio. EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den bindenden Feststellungen der Kommission in der Entscheidung vom 19. Juli 2016 zum sog. Lkw-Kartell ist eine vielgestaltige und komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen zu sehen, die über lange Dauer zahlreiche verschiedene kartellrechtswidrige Handlungen umfasste. Ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch setzt zusätzlich voraus, dass der Anspruchsteller konkret darlegt, wie sich die kartellrechtswidrigen Handlungen in adäquat-kausaler Weise zu seinem Nachteil dergestalt ausgewirkt haben, dass der als entstanden behauptete Vermögensnachteil (quantifizierbar) auf diese zurückzuführen ist. (Rn.22) 2. Die Schadensersatzpflicht setzt voraus, dass dem Anspruchsteller aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können. Hieraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - bereits für den Fall eines Grundurteils die Notwendigkeit einer Überzeugung des Gerichts, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren zumindest wahrscheinlich auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird.(Rn.42) 3. Jedenfalls beim sog. mittelbaren Erwerb spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten keine Vermutung dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist, weshalb es in einem solchen Fall weitergehenden Vortrags vom Anspruchsteller zu den Marktstufen und -verhältnissen bedarf.(Rn.44) 4. Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt vor, wenn das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer erworben wurde.(Rn.53) 5. Die Feststellung, dass der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, kann regelmäßig nur aufgrund von Indizien getroffen werden. Denn nur die tatsächlich vereinbarten Preise und das tatsächliche Preisniveau auf dem betroffenen Markt sind beobachtbar und damit unmittelbar feststellbar, Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen sind hingegen notwendigerweise hypothetisch. Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen zum hypothetischen Marktpreis gelangen.(Rn.55) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bis zum 18.06.2019 auf bis 2,4 Mio. EUR und fortan auf bis 1,95 Mio. EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin vermochte es nicht, die Anspruchsvoraussetzungen des begehrten Schadensersatzes (hinreichend) dar- bzw. zu belegen, insbesondere wurde kein ausreichender Vortrag zu einem ihr entstandenen kartellbedingten Schaden gehalten, weil eine vermeintlich kartellbedingte Preisüberhöhung auf sie weitergewälzt worden wäre. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass in den (nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 für die nationalen Gerichte) bindenden Feststellungen der Kommission in der Entscheidung vom 19. Juli 2016 zum sog. Lkw-Kartell - entgegen der Beklagtenseite - kein wettbewerbsunschädlicher bloßer Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) festgestellt wird, sondern eine vielgestaltige und komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die über ihre lange Dauer zahlreiche verschiedene kartellrechtswidrige Handlungen neben dem Austausch von wirtschaftlich sensiblen Informationen auch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise, Kostenweitergaben und vieles mehr - umfasste (vgl. ausführlicher hierzu d. Kammerentscheidungen in gleichgelagerten Fällen, zuletzt etwa vom 17. Oktober 2019, 30 O 43/17, juris, mwN). Die Klage hat ungeachtet dessen keinen Erfolg. Eine Haftung der Beklagten für die von der Klägerin wegen infolge kartellrechtswidrigen Handelns überhöhter Marktpreise geltend gemachten Schadensersatzansprüche scheidet bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge auch unter Berücksichtigung der Feststellungen der Europäischen Kommission in dem Beschluss vom 19. Juli 2016 aus, weil die Klägerin - trotz Hinweis des Gerichts - nicht substantiiert dargelegt hat, wie sich die kartellrechts-widrigen Handlungen der Beklagten in adäquat-kausaler Weise zu ihrem Nachteil dergestalt ausgewirkt haben, dass der als entstanden behauptete Vermögensnachteil (quantifizierbar) auf diese zurückzuführen wäre (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, juris; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN). Dahingestellt bleiben kann, ob die Klage - jedenfalls größtenteils - nicht schon wegen fehlender Schlüssigkeit oder jedenfalls fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen ist. Letzteres zwar nicht schon deshalb, weil es sich bei den in Frage stehenden Beschaffungsvorgängen ausnahmslos um sog. mittelbare Erwerbe handelt, denn auch der mittelbare Erwerber ist aktivlegitimiert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1, § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017; ebenso zum sog. Lkw-Kartell: EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, NZKart 2019, 483 Rn. 29 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74). Hingegen hat die Beklagtenseite im Laufe des Verfahrens wiederholt zu Recht darauf verwiesen, dass sich aus dem Sachvortrag der Klägerin bis zuletzt nicht ergibt, was das Einzelunternehmen ... e.U. (das in einzelnen von der Klägerin zur Begründung der Klage vorgelegten Beschaffungsunterlagen als Käufer des dort ausgewiesenen Lkws bezeichnet wird) durch die streitgegenständlichen Einbringungsverträge in die Klägerin im Jahre 2016 konkret eingebracht haben soll (Bl. 909 f und Bl. 920 f d.A.). Hieran ändert nichts, dass die Beklagte die Einbringung der ... e.U. in die Klägerin als solche zuletzt nicht mehr bestritten hat (Bl. 909 d.A.). Denn die Klägerin hat jedenfalls nicht die von der Beklagten aufgezeigten weiteren Widersprüche der Anspruchsbegründung aufgelöst, wonach sie die Empfängerin der streitgegenständlichen Rechnungen gewesen sei, obgleich sie in den zur Anspruchsbegründung vorgelegten Beschaffungsunterlagen aus 1997 bis 2011 in keinem einzigen Beleg als Rechnungsempfänger ausgewiesen wird, sondern - ganz überwiegend - die „Fa. Toifl Franz Transporte“ oder die „Fa. ... Transportunternehmen“ sowie - vereinzelt - die Fa. „... e.U.“. Vielmehr hat die Klägerin unter Vorlage von K 7 - in weiterem Widerspruch zur Anspruchsbegründung - vorgetragen, (überhaupt erst) am 21. November 2011 gegründet worden zu sein und im Übrigen nur lapidar (erneut) erklärt, sie könne sich die Angaben auf den Rechnungen nicht erklären; es handle sich „wohl offensichtlich um Falschbezeichnungen der jeweiligen Verkäufer; Rechnungsempfängerin [sei] jeweils die Klägerin“ (Bl. 812 d.A.). I. 1. Das angerufene Gericht ist nach den einschlägigen Vorschriften international, sachlich und örtlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 (früher: Art. 2 Abs. 1), Art. 7 Nr. 2 (früher: Art. 5 Nr. 3), Art. 63 (früher: Art. 60) EuGVVO, §§ 12, 17 Abs. 1, 32 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu; vgl. zum Ganzen Wiedemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 68 m.w.N., insbes. zur Rechtsprechung d. EuGH und BGH). 2. Es ist deutsches Recht anwendbar. Dahingestellt bleiben kann, ob sich dies bereits aus den einschlägigen Vorschriften ergibt. Die Beklagte hat jedenfalls das mit der Klage einhergehende Angebot der Klägerin, deutsches Recht zur Anwendung zu bringen, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.10.2020 ausdrücklich angenommen. 3. Soweit die Klägerin die ursprüngliche Feststellungsklage vom 21.12.2017 durch Schriftsatz vom 18.06.2019 in eine Leistungsklage umgestellt hat, handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung und keine Klageänderung. Der Übergang von der ursprünglichen Feststellungklage zur Leistungsklage ist nach § 264 Nr. 2 ZPO möglich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296 unter II). Selbst wenn von einer Klageänderung auszugehen wäre, ist die Klage zulässig, da in einem solchen Fall das erkennende Gericht Sachdienlichkeit bejaht. 4. Soweit die Klägerin im Verfahren die Rücknahme der Klage bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge - wie sie im Schriftsatz vom 18.06.2019 insgesamt unter lfd. Nr. 1 bis 167 aufgelistet sind - hinsichtlich lfd. Nr. 132, 165 und 166 erklärt hat, war die jeweilige Klagerücknahme ohne Zustimmung der Beklagten wirksam. Die Klagerücknahme wurde bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung der Beklagten zur Hauptsache erklärt (§ 269 Abs. 1 ZPO). 5. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche in Anspruchs- bzw. Klagehäufung ist zulässig (§ 260 ZPO). Nachdem auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist die (jeweilige) Klage zulässig. II. Die Klage ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin vermochte es nicht, die Anspruchsvoraussetzungen des begehrten Schadensersatzes (hinreichend) dar- bzw. zu belegen. 1. Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) beziehungsweise § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 beziehungsweise § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa zuletzt BGH, Urteile vom 19. Mai 2020, KZR 70/17 - Schienenkartell III und KRZ 8/18 - Schienenkartell IV, jeweils juris; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 32 ff.). 2. Mitkartelltäter haften wegen der diese insofern treffenden Gesamtschuld auch für die Beschaffungsvorgänge bei einem Mitkartelltäter bzw. Beschaffungen das Kartellgut selbiger betreffend (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III, juris Rn. 30 ff und 38 und vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80), mithin hier die Beklagte – grundsätzlich – auch hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge, die den Erwerb eines Lkw der Streithelferinnen ... betreffen, wobei die Klägerin bzgl. dieser - wie aller - Beschaffungsvorgänge zuletzt mit ihrer jeweiligen Klage aus anderen Gründen nicht durchdringt (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen). 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 und ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17, Schienenkartell II, WuW 2020, 202 Rn. 25; Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 27/17, Schienenkartell I, NZKart 2020, 384 Rn. 43). Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, WuW 2020, 202 Rn. 25; vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 25 und vom 23. September 2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 16 f; in eben diesem Sinne auch die erkennende Kammer in ihren bisherigen mittlerweile rund 20 Entscheidungen zum sog. Lkw-Kartell, alle siehe juris). Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (siehe zum Ganzen statt vieler: BGH, Urteile vom 19. Mai 2020 – KZR 70/17, Schienenkartell III, juris und KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 25). 3.1 Die Beklagte hat vorsätzlich gegen die vorgenannten kartellrechtlichen Vorschriften verstoßen. Nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 beziehungsweise Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so unter anderem insbesondere, indes keineswegs ausschließlich, die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (jeweils Abs. 1 lit. a). Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122). Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen in gleichgelagerten Fällen im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen „bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise“ (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine „komplexe Zuwiderhandlung“, innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist. Konkret haben sich die Kartellanten abgestimmt und ausgetauscht sowie Vereinbarungen getroffen etwa über Bruttopreislisten bzw. Bruttopreise (über sogenannte Bruttopreislisten) - später ersetzt durch sog. Lkw-Konfiguratoren - (so etwa Rn. 46, 47 und Rn. 54, 55), Preise (so etwa Rn. 2, 49, 50, 51 und Rn. 54), Nettopreise (so etwa Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so etwa Rn. 49, 51, 54 und Rn. 59), Rabatte (so etwa Rn. 53) und weitere sensible Informationen, wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so etwa Rn. 46, 51 und 55). Ferner wurden Informationen ausgetauscht und Vereinbarungen getroffen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten (so etwa Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59); vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 89-91. Alle diese Zuwiderhandlungen haben, wie ebenfalls aus genannten Gründen bindend feststeht, dazu geführt, dass die Kartelltäter „mit deren Hilfe (...) die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben“ (Kommissionsentscheidung Rn. 68). An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach neuerlicher Überprüfung fest. 3.2 Wie die Kammer in zahlreichen Entscheidungen ebenfalls bereits herausgearbeitet hat, besteht bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde und es keines weitergehenden Vortrags oder Nachweises des dadurch ggf. Geschädigten dahingehend bedarf, dass gerade auch der konkret in Frage stehende Beschaffungsvorgang Gegenstand dieser Zuwiderhandlungen und von diesen in diesem Sinne erfasst war (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 53 ff. mwN). Hieran ändert nichts, dass der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen Schienenkartell III und IV betont, auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt habe und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" gewesen sei, komme es im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität nicht an (BGH, aaO). Zum einen definiert die Kammer die Begriffe „Kartellbefangenheit“ und/oder „Kartellbetroffenheit“ ausweislich ihrer in vergleichbaren Fällen ergangenen Entscheidungen bereits hiervon abweichend und zwar dahingehend, dass eine haftungsbegründende Kausalität sich jedenfalls dann nicht ohne Weiteres bejahen lässt, wenn sich der in Frage stehende Beschaffungsvorgang schon in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht unter die Feststellungen der Kommission subsumieren lässt, mithin sich der in Frage stehende Beschaffungsvorgang bereits insofern nicht als kartellbetroffen und/oder -befangen darstellt und die Klagepartei auch ansonsten (über die bloße Bezugnahme auf die Kommissionsentscheidung hinaus) nicht darlegt, warum der jeweils in Frage stehende Beschaffungsvorgang dennoch von den bindend festgestellten Zuwiderhandlungen erfasst sei bzw. sich selbige auf diesen ausgewirkt haben (sie sich aber allein auf die bindenden Feststellungen der Kommission zur Begründung des begehrten Schadensersatzes wegen kartellbedingt überhöhter Preise beruft). Dessen ungeachtet scheidet in einem solchen Fall jedenfalls eine „Kartellbefangenheit“ und/oder „Kartellbetroffenheit“ des in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs in diesem Sinn aus als es dann - jedenfalls ohne einen weitergehenden Sachvortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei - an jedem tatsächlichen Umstand fehlt, der dafür streitet und die tatsächliche Vermutung rechtfertigt, die Kartellabsprache habe sich - auch wenn dies nach den Maßstäben von § 287 ZPO zu beurteilen ist (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 40; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 41 ff.) - preissteigernd ausgewirkt und infolgedessen einen kartellbedingten Schaden der Klagepartei verursacht (hierzu nachfolgend noch im Einzelnen). 4. Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klagepartei (aus eigenem oder aufgrund von wirksam abgetretenem Recht) aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, aaO Rn. 52). Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - bereits für den Fall eines Grundurteils die Notwendigkeit einer Überzeugung des Gerichts, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren zumindest wahrscheinlich auch der Höhe nach ein Schaden ergeben werde (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, NJW 2019, 661 Rn. 38). Ob der Klägerin tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dem Betragsverfahren vorbehalten, nicht jedoch Gegenstand der Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit für die Haftung dem Grunde nach vor Erlass eines entsprechenden Grundurteils, jedenfalls sofern nicht - wie hier aber der Fall (hierzu sogleich im Einzelnen) - von vornherein auszuschließen ist, dass sich ein entsprechender Schaden ergeben wird (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13, juris Rn. 27 und 28 m.w.N.), weil sich die Kammer aufgrund des klägerischen Vortrags (auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Erwerbsunterlagen) keine hinreichende Überzeugung davon bilden kann, dass - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, NZKart 2019, 101 Rn. 38 - überhaupt ein Schaden entstanden ist beziehungsweise sich der behauptete Schaden durch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens belegen ließe. An Letzterem fehlt es insbesondere dann, wenn für das erkennende Gericht mangels hinreichendem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerseite von vornherein feststeht, dass sich infolgedessen weder mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit und schon gar nicht mit der im Betragsverfahren erforderlichen deutlich überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGH, Schienenkartell IV, juris Rn. 40) die Überzeugung gewinnen lässt, der geltend gemachte Schaden sei adäquat kausal auf die bebußten Handlungen zurückzuführen. Jedenfalls beim sog. mittelbaren Erwerb - wie hier durchgängig der Fall - spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten, keine Vermutung dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist, weshalb es in einem solchen Fall weitergehenden Vortrags zu den Marktstufen und -verhältnissen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 45 ff; statt vieler: Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 107 ff und Rn. 122 ff m.w.N.). Dem ist die Klägerin trotz Hinweis des Gerichts nicht nachgekommen. 4.1 Dafür, dass die Klägerseite als Abnehmer von in der Kommissionsentscheidung beschriebenen Produkten einen Schaden erlitten hat, streitet grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgem. bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, juris Rn. 55; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35). Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde, mithin je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, juris Rn. 55). Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 – sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2019, VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 117). Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. nur Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit vom 14. Januar 2011, Abl. 2011, C 11/1; Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe, WuW 2014, 1043; Coppic/Haucap, WuW 2016, 50; Petrasincu WuW 2016, 331; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317). Die Berücksichtigung eines solchen Erfahrungssatzes führt allerdings nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Vielmehr ist der einschlägige Erfahrungssatz im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Schadensentstehung sprechenden Indiztatsachen zu berücksichtigen. Dieser Indizienbeweis ist geführt, wenn der Richter auf Grundlage einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien die am Maßstab des § 287 ZPO zu messende Überzeugung von der Richtigkeit der zu beweisenden Haupttatsache erlangt hat. Die Beweislast für die die Haupttatsache stützenden Indiztatsachen trägt dabei die Partei, die auch die Haupttatsache zu beweisen hat. Dem Anspruchsgegner obliegt es hingegen, Indiztatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die geeignet sind, die Überzeugung des Tatrichters von der zu beweisenden Haupttatsache in Frage zu stellen. Der Indizienbeweis ist misslungen, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher festgestellter oder - mangels erhobenen Beweises - zu unterstellender Indiztatsachen und des ihnen jeweils zukommenden Gewichts zumindest Zweifel daran verbleiben, dass ein Schaden mit der nach § 287 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Nicht erforderlich ist, dass der Gegner den Beweis des Gegenteils führt, mithin den Richter davon überzeugt, dass ein Schaden nicht entstanden ist (zum Ganzen zuletzt wiederum BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 4/19, Schienenkartell V, aaO Rn. 26 f., m.w.N.). 4.2 Die Kammer hat bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell gelten, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, juris Rn. 88 ff und vom 27. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 107 ff, jeweils mwN; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Februar 2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 111 ff). 4.3 Hingegen bedarf es weiteren Vortrags und Feststellungen, wenn es - wie hier ausnahmslos der Fall - um einen auf ein kartellrechtswidriges Verhalten zurückzuführenden Schaden auf einer den Kartelltätern nachgelagerten Marktstufe (oder einen solchen infolge Beschaffung von einem Kartellaußenseiter), einen sog. mittelbaren bzw. indirekten Erwerb, geht. a) Auch in diesem Fall gilt zwar zunächst Vorstehendes, also, dass auch mittelbare Erwerber kartellierter Produkte grundsätzlich ohne weiteres anspruchsberechtigt sind, wie dies die Kammer auch schon bislang insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (KZR 75/10, aaO Rn. 16 ff. – ORWI) entschieden hat (vgl. statt aller etwa Urteil vom 19. Dezember 2019 – 30 O 8/18, aaO Rn. 34 mwN). In einem solchen Fall muss jedoch zusätzlich festgestellt werden (können), dass die (kartellbedingt) auf 1. Marktstufe entstandene Preisüberhöhung kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt bzw. weitergewälzt wurde, mithin auch in diesem Fall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 45 ff; statt vieler: Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 123). Es bedarf also der Feststellung, dass die Preiserhöhung auf der nachgelagerten Marktstufe gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht. So ist es möglich, dass der Preissetzungsspielraum des Abnehmers auf der vorgelagerten Marktstufe nicht auf der durch das Kartell geschaffenen Marktlage, sondern auf einer davon unabhängigen, besonderen Marktstellung oder anderen Gegebenheiten des Anschlussmarkts beruht. Dann ist der vorgelagerte Abnehmer unabhängig von dem erhöhten Einstandspreis in der Lage gewesen, seinen Verkaufspreis anzuheben.Zu den Faktoren, die für die Prüfung erheblich sind, ob eine Preiserhöhung auf der nachfolgenden Marktstufe kartellbedingt ist, gehören die Preiselastizität von Angebot und Nachfrage, die Dauer des Verstoßes sowie die Intensität des Wettbewerbs auf dieser Stufe. Müssen die meisten der dort auftretenden Anbieter den Kartellpreis entrichten und hat ihre Marktgegenseite keine oder nur geringe Ausweichmöglichkeiten, kann eine Kostenwälzung grundsätzlich jedenfalls dann als kartellbedingt angesehen werden, wenn der Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt ansonsten funktionsfähig ist. Hat sich der weiterliefernde Abnehmer seinen Preissetzungsspielraum dagegen durch besondere kaufmännische Leistungen und Anstrengungen erworben, fehlt es an der erforderlichen adäquaten Kausalität des Kartells für die Preiserhöhung auf dem Folgemarkt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 46 f). b) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den vorbezeichneten Erwerben um sog. mittelbare bzw. indirekte Erwerbe. Bei den streitigen Erwerbsvorgängen handelt es sich vielmehr durchgängig um solche mittelbaren Erwerbe und zwar sogar über mehrere Marktstufen. Keines der Fahrzeuge wurde von der Beklagten oder einer der Streithelferinnen ... unmittelbar an die Klägerin veräußert. Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff.; vom 12. Dezember 2019 – 30 O 27/17, juris Rn. 77 ff.; vom 19. Dezember 2019 – 30 O 8/18, juris Rn. 35 ff.; vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 40 ff.; vom 23. Januar 2020 – 30 O 5/18, juris Rn. 66; vom 5. März 2020 – 30 O 261/17, juris Rn. 37; jeweils mwN) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe. Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn die Klagepartei das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer erworben hat hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf nachgelagerter (etwa 2.) Marktstufe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 16 ff. - ORWI; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1, § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017; ebenso zum sog. Lkw-Kartell: EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, NZKart 2019, 483 Rn. 29 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74). Lediglich eine (solche) rein formale Betrachtung und Definition der Marktstufen entspricht Art. 2 der Kartellschadensersatzrichtlinie und gewährleistet die gebotene Rechtsklarheit und -sicherheit (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, juris Rn. 81). An Vorstehendem ändert auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. März 2019 (C-724/17, NJW 2019, 1197 - Skanska) und/oder der sog. „europäischen Unternehmensbegriff“ nichts. Der Gerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit der (Weiter-)Haftung eines Rechtsnachfolgers eines Kartellanten für durch das Kartell verursachte Schäden beschäftigt und in diesem Zusammenhang auch Erwägungen zu Reichweite des Unternehmensbegriffs in Art. 101 Abs. 1 AEUV angestellt. Es ist aber nicht ansatzweise erkennbar, dass damit außerdem (obiter dictum) die Haftung für Kartellschäden von in einer Kommissionsentscheidung festgestellten Kartelltätern auf sämtliche mit ihnen irgendwie verbundenen Unternehmen und mag diese auch nur in einer naturgemäß üblichen Absatzkette bestehen (vgl. Fahrgestell- und Aufbauhersteller), ausgeweitet werden sollte. Gegen ein solches Verständnis spricht zudem das kurz darauf (unmittelbar zum sog. Lkw-Kartell) ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2019 (C-451/18, aaO) in welchem beim Erwerb vom Vertragshändler eines der Kartellanten ebenfalls von einem lediglich mittelbaren Erwerb ausgegangen wurde. c) Eine andere rechtliche Bewertung folgt – jedenfalls für die vorliegend betroffenen Erwerbsvorgänge – auch nicht aus der Vorschrift des § 33 c Abs. 2 GWB 2017, nach welcher unter den dort genannten Voraussetzungen zugunsten eines mittelbaren Abnehmers vermutet wird, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag auf ihn abgewälzt worden sei. Denn diese Regelung ist erst für nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Schadensersatzansprüche anwendbar (§ 186 Abs. 3 S. 1 GWB 2017). d) Nicht ausreichend ist es dementsprechend auch, in einem derartigen Fall zur Begründung eines entsprechenden Schadens allein auf ein Schadensgutachten zu verweisen und (ergänzend) die Einholung eines gerichtlichen (wettbewerbsökonomischen bzw. -ökometrischen) Sachverständigengutachtens einzufordern. Die Feststellung, dass der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, kann regelmäßig nur aufgrund von Indizien getroffen werden. Denn nur die tatsächlich vereinbarten Preise und das tatsächliche Preisniveau auf dem betroffenen Markt sind beobachtbar und damit unmittelbar feststellbar, Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen sind hingegen notwendigerweise hypothetisch. Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen zum hypothetischen Marktpreis gelangen. Denn auch der Sachverständige wird die Frage, ob der von der Bekl. geforderte Preis einem hypothetischen Marktpreis entsprach, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, nur aufgrund einer sachverständigen Bewertung der gegebenen Anknüpfungstatsachen und einem darauf beruhenden Schluss von den vorliegenden Indizien auf die unter Beweis gestellte Haupttatsache beantworten können (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17, Schienenkartell II, NJW 2020, 1430 Rn. 33 ff. mwN). Aus denselben Gründen kann die Klägerin den bei mittelbaren Erwerben notwendigen Sachvortrag auch nicht durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens „ersetzen“. Denn auch in diesem Gutachten finden sich keine näheren Angaben zu der kartellbedingten Preisüberhöhung auf erster Marktstufe und einer Überwälzung derselben auf die Klägerin. e) Entsprechend dem Hinweis der Kammer vom 14. August 2019 (Bl. 554 ff d.A.) muss deshalb aufgrund des (gegebenenfalls zu belegenden) Sachvortrags der Klägerseite feststehen, dass die Marktverhältnisse eine (kartellbedingte) Weiter- bzw. Überwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf die klagende Partei als mittelbaren Abnehmer des Kartellguts im Verhältnis zur Beklagten erlaubt haben. Weiterhin muss die Klägerseite für jeden einzelnen Erwerbsvorgang die jeweiligen Erwerbsketten unter Angabe der jeweiligen Vertragsparteien sowie der für die kartellbedingte Preisüberhöhung und deren Überwälzung relevanten jeweiligen Vertragsinhalte (insbesondere Angabe von Leistung und Gegenleistung) konkret darlegen und (gegebenenfalls) beweisen. Denn sind nach diesen Maßstäben auf dem Anschlussmarkt Verhältnisse gegeben, die eine Überwälzung des Kartellpreisniveaus auf die nachfolgende Marktstufe erlauben, kann der Kausalzusammenhang zwischen Kartell und Schaden der Folgeabnehmer nicht mit der Erwägung verneint werden, die Preispolitik des Direktabnehmers beruhe auf dessen autonomer Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht das auf freier Entschließung beruhende Verhalten eines Dritten die Kausalität eines früheren Umstandes allenfalls dann, wenn es von dem Vorhanden- oder Nichtvorhandensein des früheren Umstandes gänzlich unabhängig ist. Davon kann bei der Preisbildung eines Kaufmanns, die sich an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert, keine Rede sein (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN). 4.4 Der Sachvortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerseite genügt den vorstehenden Anforderungen - obgleich vom Gericht ausdrücklich auf die Anforderungen hingewiesen (s.o.) - nicht. a) So fehlt es bereits an einem nachvollziehbaren Vortrag dazu, wer jeweils Käufer der in Frage stehenden Beschaffungen war und inwiefern etwaige Ansprüche Dritte (die Klägerin selbst ist jedenfalls ausweislich der vorgelegten Belege in keinem einzigen Fall Käufer und Rechnungsempfänger gewesen, s.o.) auf die Klägerin übergegangen sind. b) Ausführungen zu den Marktstrukturen und -verhältnissen in den jeweiligen Zeiträumen in Österreich fehlen bzw. erfolgen völlig abstrakt. c) Die von der Klägerin behauptete vermeintliche Erwerbskette trifft entweder bereits schon nicht zu, weil sie angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten auszuschließen oder der Vortrag jedenfalls ansonsten zur Anspruchsbegründung unzureichend ist. (1) So lässt die Klägerin bzgl. der Fahrzeuge der Marke der Beklagten vortragen, diese seien alle bei der Fa. ... Automobil AG gekauft worden, die die Fahrzeuge von der Fa. ... Österreich GmbH und diese dieselben wiederum von der Beklagten bezogen habe. Nachdem Letztere nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten erst 2003 gegründet wurde und die Beklagte bis dahin entsprechende Fahrzeuge direkt an unabhängige Händler verkauft hat, ist die behauptete Erwerbskette - ungeachtet der unzureichenden bzw. widersprüchlichen Angaben der Klägerin dazu, welches der genannten “... Unternehmen“ als Käufer anzusehen ist und inwiefern der jeweilige Beschaffungsvorgang der Klägerin zugerechnet werden kann (s.o.) - unschlüssig. (2) Hinsichtlich der Fahrzeuge der Marke ... lässt die Klägerin zwar - ungeachtet der unzureichenden bzw. widersprüchlichen Angaben dazu, welches der genannten “... Unternehmen“ als Käufer anzusehen ist und inwiefern der jeweilige Beschaffungsvorgang der Klägerin zugerechnet werden kann (s.o.) - immerhin jeweils unter Verweis auf den konkreten Beschaffungsvorgang vortragen, wie sich die Erwerbskette bis zum “Ursprungsgeschäft bzw - erwerb“ vom Kartelltäter darstellt, jedoch fehlen insofern Angaben zu Leistung und Gegenleistung, insbesondere dem auf 1. Marktstufe entrichteten Kaufpreis. Ohne einen konkreten Sachvortrag vermag die Kammer aber auch (mangels zu würdigender Einzelumstände) nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass weitergehende Preissteigerungen (vollumfänglich) auf das Kartell zurückzuführen sind. Den Streithelfer trifft insofern auch - anders als den als Kartelltäter direkt in Anspruch genommenen mit Blick auf Beschaffungsvorgänge die eigene Marke betreffend - keine sekundäre Darlegungslast (vgl. zum Ganzen ausführlich Kammerurteil vom 30. Januar 2020 - 30 O 9/18, juris Rn. 42). Es ist zunächst einmal Sache der für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin hierzu vorzutragen. Die Klägerin begehrt ja gerade Schadensersatz im Umfang der Differenz zwischen dem von ihr gezahlten, nach klägerischem Vortrag kartellbedingt überhöhten Preis und dem hypothetischen Marktpreis. Diese lässt sich ohne Kenntnis des auf 1. Marktstufe entrichteten tatsächlichen Kaufpreises oder einem substantiierten Vortrag zu einer kartellbedingten Preisüberhöhung und kartellbedingten Überwälzung derselben auf nachgelagerte Marktstufen aber nicht bestimmen (s.o.). (d) Soweit die Klägerin meint, sie könnte den dargestellten Unzulänglichkeiten des Sachvortrags mit den geltend gemachten Auskunfts- und Herausgabeanträgen begegnen, ist dies nicht der Fall. Den „Anträgen“ der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2019, neu gefasst im Schriftsatz vom 7. August 2020, dort s. 67 ff (Bl. 872 ff d.A.), mit denen sie (vermeintliche) Auskunftsansprüche gegen Dritte, die Beklagte und die Streithelferin ... Bus & Truck SE nach §§ 89b GWB, 142 ZPO geltend macht, war nicht nachzugehen. Denn das Gericht darf mit einer entsprechenden Anordnung keinesfalls die Grenzen des Parteivortrages überschreiten, wie es aber der Fall wäre, wenn der beantragten pauschalen Aufforderung zur Auskunft zu vermeintlichen Vertragsbeziehungen (s.o.) stattgegeben werden würde (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich Kammerurteile vom 12. und 19. Dezember 2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 118 ff und 8/19, juris Rn. 44 ff). Damit war die Klage abzuweisen. Mangels Anspruchs in der Hauptsache, bleiben auch die geltend gemachten Nebenforderungen ohne Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 101, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Leistungsklage Schadenersatz zzgl. Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19. Juli 2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells. Bei der Klägerin handelt es sich um ein (Transport-)Unternehmen mit Sitz in Österreich. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Automobilkonzern, der u.a. Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellt und vermarktet bzw. vertreibt. In Frage stehen 164 Beschaffungsvorgänge. Davon betreffen 108 die Marke der Beklagten und 54 die Marke der Streithelferinnen (nachfolgend nur: Streithelfer ...). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tabellarische Auflistung, wie sie zuletzt im Schriftsatz der Klägerseite vom 7. August 2020 neu gefasst wurde (Bl. 817 ff d.A.) sowie die zu den Beschaffungsvorgängen vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 5.1 - K 5.167) Bezug genommen. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 mit anderen europäischen Lkw-Herstellern und/oder Vertriebstöchtern solcher Hersteller an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage K 1 b = Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/provisional non-confidential version; Übersetzung in die dt. Sprache von Winslow = Anlage K 1 a). Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der auch gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vorgenannten vereidigten Übersetzers für die englische Sprache, Herr Peter Winslow, vom 14.06.2017, wie sie auch seitens der Beklagten gleichlautend in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird. Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller bzw. deren dort aufgeführten Vertriebstöchter (nachfolgend: die Kartelltäter) haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung). Die Kommission hat in der Zeit vom 18. Januar 2011 bis 21. Januar 2011 bei den Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltätern, Durchsuchungen durchgeführt. Mit Beschluss der Kommission vom 20. November 2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltäter eröffnet. Die Beklagte hat allen weiteren Kartelltätern mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018 sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten die Streitverkündeten Ziff. 8 - 10 als Streithelfer ... beigetreten. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich ausnahmslos um solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 festgestellt würden, weshalb der Klägerin durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten handele es sich bei dem bebußten Verhalten der Kartellanten nach den Feststellungen der Kommission nicht um einen wettbewerbsunschädlichen bloßen Informationsaustausch, sondern eine Preiskoordinierung. Die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge wären von diesen Absprachen erfasst, was sich ebenso wie die eingetretenen nachteiligen Folgen bereits unmittelbar aus der Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung ergebe sowie außerdem aus dem von der Klägerin vorgerichtlich in Auftrag gegebenen und im Verfahren vorgelegten Privat- bzw. Schadensgutachten. Dies gelte auch ungeachtet dessen, dass die Klägerin Fahrzeuge nicht direkt bei einer der in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartelltäterinnen erworben habe, sondern bei einem Dritten und zwar die Fahrzeuge der Marke der Beklagten bei der Fa. ... Automobil AG, bei der es sich um einen Generalvertreter von Mercedes-Benz in Österreich handle und der seinerseits die Fahrzeuge von der Fa. ... Österreich GmbH bezogen habe, die wiederum Generalimporteur der Beklagten in Österreich sei und ihrerseits die Fahrzeuge direkt von der Beklagten bezogen habe (Bl. 584 d.A.). Die Fahrzeuge der Marke ... seien zum einen von der ... Nutzfahrzeuge OHG, der heutigen ... Truck & Bus Österreich GesmbH mit Sitz in Österreich und zum anderen von der ... Nutzfahrzeuge Vertrieb OHG bzw. der ... Nutzfahrzeuge Vertrieb Süd AG, heute firmierend unter ... Truck & Bus Vertrieb Österreich GesmbH mit Sitz in Österreich bezogen worden, wobei die ... Truck & Bus Österreich GesmbH bzw. die ... Truck & Bus Vertrieb Österreich GesmbH die Fahrzeuge ihrerseits wiederum von der Kartelltäterin ... (vormals ... AG) bezogen hätten. Selbst wenn damit ein sog. mittelbarer Erwerb in Frage stünde, hindere dies weder die Aktivlegitimation der Klägerin noch eine kartellbedingte Weiter- bzw. Überwälzung der auf 1. Marktstufe entstandenen kartellbedingten Preisüberhöhung auf die streitgegenständliche Erwerbs-/Beschaffungs- bzw. Marktstufe. Letzteres, also einen kartellbedingten Schaden, belege etwa auch das vorgenannte Schadensgutachten. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage stelle, weil sie ausweislich der vorgelegten Beschaffungsunterlagen nicht durchgängig als Rechnungsempfänger ausgewiesen sei, treffe dies nicht zu, insbesondere seien die vom Einzelunternehmen ... e.U. angeschafften Fahrzeuge durch Einbringungsvertrag vom 29. November 2016 und Nachtrag hierzu vom 23. Dezember 2016 in die Klägerin eingebracht worden. Soweit die Beklagte einwende, die Klage sei unschlüssig, weil aus den vorgelegten Beschaffungsunterlagen ersichtliche Gutschriften und sonstige Abzüge nicht vom dort ausgewiesenen Kaufpreis in Abzug gebracht worden seien, treffe dies nicht zu. Der kartellbedingt überhöhte Kaufpreis ergebe sich aus den Rechnungen. Soweit Gutschriften erfolgt seien, seien diese in Anzug gebracht worden, jedenfalls sofern sie nicht für die Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen gewährt worden seien (Bl. 861 d.A.). Im Übrigen sei es Aufgabe der Beklagten darzulegen, was (noch) in welcher Höhe abzuziehen sei, wenn sie „Sonstiges“ in den Rechnungen nicht beziffere. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 1.980.758,47 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4 % bis zum 30.06.2005 sowie jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 nach folgender Maßgabe § aus einem Betrag in Höhe von 125.815,70 EUR seit dem 01.01.1998, § aus einem Betrag in Höhe von 100.661,69 EUR seit dem 01.01.1999, § aus einem Betrag in Höhe von 155.022,57 EUR seit dem 01.01.2000, § aus einem Betrag in Höhe von 72.531,00 EUR seit dem 01.01.2001, § aus einem Betrag in Höhe von 160.345,35 EUR seit dem 01.01.2002, § aus einem Betrag in Höhe von 125.815,70 EUR seit dem 01.01.2003, § aus einem Betrag in Höhe von 209.050,77 EUR seit dem 01.01.2004, § aus einem Betrag in Höhe von 122.968,51 EUR seit dem 01.01.2005, § aus einem Betrag in Höhe von 223.626,92 EUR seit dem 01.01.2006, § aus einem Betrag in Höhe von 9.772,47 EUR seit dem 01.01.2007, § aus einem Betrag in Höhe von 104.305,19 EUR seit dem 01.01.2008, § aus einem Betrag in Höhe von 202.827,27 EUR seit dem 01.01.2009, § aus einem Betrag in Höhe von 275.397,27 EUR seit dem 01.01.2010, § aus einem Betrag in Höhe von 139.861,54 EUR seit dem 01.01.2011, § aus einem Betrag in Höhe von 442,75 EUR seit dem 01.01.2012, 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Gutachterkosten in Höhe von 60.000,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 29.532,25 EUR netto zu bezahlen. Die Beklagte und die Streithelfer beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei unbegründet, weil das mit der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der Kommission auch nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen lediglich ein Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) stattgefunden. Die ausgetauschten Informationen seien zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Ohnehin sei schon nicht schlüssig, jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, wie das sanktionierte Verhalten den einzelnen Beschaffungsvorgang erfasse und einen kausalen Schaden bedinge. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Auch habe die Klägerin ungeachtet einer bereits auf 1. Marktstufe fehlenden kartellbedingten Preisüberhöhung nicht nur nicht zu einer solchen nicht (substantiiert) vorgetragen und könne sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis oder eine tatsächliche Vermutung stützen, vielmehr gelte selbiges erst recht hinsichtlich einer etwaigen kartellbedingten Preisüberwälzung auf nachgelagerte Marktstufen. Die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge würden nachgelagerte Marktstufen betreffend und stellten sog. mittelbare Erwerbe dar, weil die Klägerin die jeweiligen Fahrzeuge nicht unmittelbar von einem Kartelltäter bezogen habe. Die Klägerseite sei durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht geschädigt worden. Zu Gunsten der Klägerin streite auch mangels Vorliegens eines sog. Hardcore-Kartells kein Anscheinsbeweis; jedenfalls sei ein solcher aufgrund der Einwendungen hierzu jeweils erschüttert. Auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Letzteres gelte auch, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur einen Teilaspekt neben weiteren Kriterien wie Wartungsintervallen/-verträgen u.a. einnehme. Ungeachtet dessen zeige der Vergleich der Bruttolistenpreise/Bruttopreise und Nettopreise, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Bruttolistenpreis/Bruttopreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen seien. Des Weiteren würden sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Dies gelte auch hinsichtlich der Feststellungen der Kommission zum Austausch über Emissionstechnologien und folge auch aus den beklagtenseits vorgelegten Privatgutachten, insbesondere den dortigen empirischen Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Die Beklagte meint insofern außerdem, dass selbst eine auf die Kommissionsentscheidung gestützte tatsächliche Vermutung (für eine Kartellbefangenheit von dieser umfasster Erwerbsvorgänge oder eines bei der Klägerin hierdurch entstandenen Schadens) - wollte man eine solche überhaupt annehmen - jedenfalls durch den Vortrag der Beklagten mittels der von ihr vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten nicht nur entkräftet, sondern sogar widerlegt wäre. Sollte der Klägerin doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich beruft sich die Beklagtenseite auf die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Auf die Hinweise des Gerichts vom 14. August 2019 (Bl. 554 ff d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2020 (Bl. 944 f d.A.) wird Bezug genommen.