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Urteil

30 O 303/17

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bis zum 15.05.2019 auf bis 700.539,- EUR, fortan bis zum 04.08.2020 auf 422.643,18 EUR, fortan auf 360.286,56 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bis zum 15.05.2019 auf bis 700.539,- EUR, fortan bis zum 04.08.2020 auf 422.643,18 EUR, fortan auf 360.286,56 EUR festgesetzt. A. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Ob die Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil die Klägerin, soweit sie aus abgetretenem Recht vorgeht, mangels wirksamer Abtretung schon nicht aktivlegitimiert ist, kann dahingestellt bleiben. Die Klage scheitert bezogen auf die zuletzt im Schriftsatz vom 5. August 2020 nochmals dargelegten Umsatzgeschäfte lfd. Nr. 1 bis 34 (ohne lfd. Nr. 20) jedenfalls wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung und im Übrigen bzgl. lfd. Nr. 20 sowie lfd. Nr. 35 bis 123 daran, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des begehrten Schadensersatzes nicht (hinreichend) dar- bzw. belegt hat. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass in den (nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 für die nationalen Gerichte) bindenden Feststellungen der Kommission in der Entscheidung vom 19. Juli 2016 zum sog. Lkw-Kartell - entgegen der Beklagtenseite - kein wettbewerbsunschädlicher bloßer Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) festgestellt wird, sondern eine vielgestaltige und komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die über ihre lange Dauer zahlreiche verschiedene kartellrechtswidrige Handlungen neben dem Austausch von wirtschaftlich sensiblen Informationen auch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise, Kostenweitergaben und vieles mehr - umfasste (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell, juris Rn. 18 ff und 45 ff; hierzu bereits d. Kammer ausführlich in ihren Entscheidungen in gleichgelagerten Fällen, wie etwa vom 17. Dezember 2020 - 30 O 217/17, juris Rn. 38 mwN). Die Klage hat allerdings ungeachtet dessen keinen Erfolg. Eine Haftung der Beklagten für die von der Klägerin wegen infolge kartellrechtswidrigen Handelns überhöhter Marktpreise geltend gemachten Schadensersatzansprüche scheidet bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge bzw. Umsatzgeschäfte gleichwohl auch unter Berücksichtigung der Feststellungen der Europäischen Kommission in dem Beschluss vom 19. Juli 2016 aus, weil – soweit die Klage nicht schon am Verjährungseinwand scheitert – die Klägerin (trotz Hinweis des Gerichts und wiederholter Hinweise der Beklagten und der Streithelferinnen (...)) nicht substantiiert dargelegt hat, wie sich die kartellrechtswidrigen Handlungen der Beklagten in adäquat-kausaler Weise zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben, insbesondere der als entstanden behauptete Vermögensnachteil – quantifizierbar und nicht ins Blaue hinein – auf diese zurückzuführen wäre (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, juris; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN). I. 1. Das angerufene Gericht ist nach den einschlägigen Vorschriften sachlich und örtlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1, 32 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). 2. Soweit die Klägerin die ursprüngliche Feststellungsklage vom 27. Dezember 2017 durch Schriftsatz vom 16. Mai 2019 (Bl. 300 ff d.A., Band V) in eine Leistungsklage umgestellt hat, handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung und keine Klageänderung. Der Übergang von der ursprünglichen Feststellungklage zur Leistungsklage ist nach § 264 Nr. 2 ZPO möglich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296 unter II). Selbst wenn von einer Klageänderung auszugehen wäre, ist die Klage zulässig, da in einem solchen Fall das erkennende Gericht Sachdienlichkeit bejaht. Damit kann - zumindest an dieser Stelle – dahingestellt bleiben, inwiefern die ursprüngliche Feststellungsklage, insbesondere wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit, (zunächst) unzulässig war. 3. Nachdem auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist die (jeweilige) Klage zulässig. II. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche in Anspruchs- bzw. Klagehäufung ist zulässig (§ 260 ZPO). III. Die Klage ist unbegründet. So bleibt die Klage bezogen auf die Umsatzgeschäfte gem. lfd. Nr. 1 bis 34 (ohne lfd. Nr. 20), wie im Schriftsatz vom 5. August 2020 (erstmals lfd. nummeriert) aufgelistet, schon wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung erfolglos, § 214 Abs. 1 BGB (A). Im Übrigen vermochte es die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht, die Anspruchsvoraussetzungen des begehrten Schadensersatzes (hinreichend) dar- bzw. zu belegen (B). (A) 1. Die einschlägigen Verjährungsfristen betragen gemäß § 195 BGB (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), § 33h Abs. 1, § 186 Abs. 3 S. 2 GWB 2017 kenntnisabhängig mindestens drei Jahre und gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EG-BGB auch für die am 1. Januar 2002 bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche gilt) kenntnisunabhängig zehn Jahre. Die kenntnisunabhängige Frist beginnt grundsätzlich taggenau mit der Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB), hier also dem Erwerb bzw. der verbindlichen Auftragserteilung (OLG München, Urteil vom 8. März 2018 – U 3497/16 (Kart), juris Rn. 97), wobei sie ungeachtet dessen für die am 1. Januar 2002 bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche aufgrund der genannten Übergangsvorschriften (erst) am 31. Dezember 2011 endete. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist begann vorliegend nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB), weil eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor 2011 nicht einmal von der Beklagten behauptet wird. 2. Die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist aufgrund der Einleitung des streitgegenständlichen Kommissionsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18. Januar 2011 gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt worden (BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19, Lkw-Kartell, BGHZ 227, 84 Rn. 79-85). Der Zeitraum der Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Ablauf der zweimonatigen Frist des Art. 263 Abs. 4 AEUV zur Erhebung einer Klage gegen den Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016, mithin im Streitfall nicht vor dem 20. März 2017 (BGH, Urteil vom 21. April 2021 – KZR 90/20, juris Rn. 76). 3. Vorstehendes bedeutet angesichts der von der Klägerin selbst angezeigten „Erwerbsdaten“ (Rechnungsdatum), dass bezogen auf die vor dem 1. Januar 2002 bereits entstandenen Ansprüche (= lfd. Nr. 1 bis 34 (ohne Nr. 20) gemäß Schriftsatz vom 5. August 2020) von der kenntnisunabhängigen Frist wegen der Hemmung zum 18. Januar 2011 noch 11 Monate und 13 Tage bei Ende der Verjährungshemmung zum 31. Dezember 2011 nicht abgelaufen waren und die Verjährungsfrist erst wieder ab 21. März 2017 (weiter-) lief. 4. Der (Weiter-)Lauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist ab 21. März 2017 ist – jedenfalls bezogen auf die vorgenannten lfd. Nr. 1 bis 34 (ohne Nr. 20) – nicht durch Erhebung der Klage vom 27. Dezember 2017 (erneut) gehemmt worden, sondern erst mit der Klageumstellung gemäß Schriftsatz vom 16. Mai 2019. Zu diesem Zeitpunkt war die kenntnisunabhängige Verjährung jedoch – da ab 21. März 2017 davon lediglich noch rund 11 ½ Monate „offen“ waren (s.o.) – längstens eingetreten. Die Klage vom 27. Dezember 2017 war – jedenfalls bezogen auf die vorgenannten lfd. Nr. 1 bis 34 (ohne Nr. 20) – entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt und unzulässig; eine derart unzulässige Klage hemmt aber nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung. 4.1 Grundsätzlich hemmt auch eine unzulässige Klage die Verjährung, sofern sie gemäß § 253 Abs. 1, 261 Abs. 2 ZPO wirksam erhoben wurde. Hierzu ist u.a. die Einhaltung der Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich, d.h. die Klage muss hinreichend bestimmt sein (BGH NJW-RR 1997, 1216). Hieran fehlte es mit Blick auf die genannten Bezüge bis zum 16. Mai 2019. Eine Klage unterbricht die Verjährung für Ansprüche nur in der Gestalt und dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden. Maßgebend ist der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger beanspruchte Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH, aaO mwN). Voraussetzung der Hemmung und Unterbrechungswirkung ist also eine den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO entsprechende wirksame Klageerhebung. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Anhand der inhaltlichen Angaben in der Klage muss es möglich sein, den Anspruch, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, zweifelsfrei zu identifizieren (BGH, aaO). Diese Identifizierung kann auch durch eine Auslegung der in der Klageschrift enthaltenen prozessualen Willenserklärung erfolgen, wenn die Bezeichnung im Wortlaut unrichtig oder zweifelhaft ist. Entsprechendes gilt, wenn der Gegenstand, um den es sich handelt, unzutreffend bezeichnet wird. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Bekl., sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Kl. an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. zu Vorstehendem BGH, Urteil vom 10.7.2015 – V ZR 206/14, NJW 2016, 317). Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Antrag konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Becker-Eberhard in: MüKo zur ZPO, 6 Aufl. 2020, § 253 Rn. 88). Ein auf die Feststellung einer Kartellschadensersatzpflicht gerichteter Klageantrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dementsprechend hinreichend bestimmt, wenn die zum Ersatz verpflichtenden Ereignisse hinreichend bestimmt bezeichnet werden, also das konkrete Kartell und die konkreten Beschaffungsvorgänge, auf die die Schadensersatzforderung wegen kartellbedingt überhöhter Preise gestützt wird, hinreichend individualisiert sind, wobei zur Auslegung des Klageantrags auf das Klagevorbringen und der dort in Bezug genommenen Anlagen Bezug genommen werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 – KZR 56/18, Grauzementkartell II, juris Rn. 27). Voraussetzung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das – vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise – geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers wegen kartellbedingt überhöhter Preise unmittelbar oder mittelbar zu begründen (std. Rspr., vgl. statt vieler BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN – Lkw-Kartell). 4.2 Diesen Anforderungen wird die Klage vom 27. Dezember 2017 bezogen auf die vorgenannte lfd. Nr. 1 bis 34 (ohne Nr. 20) nicht gerecht, vielmehr ist die jeweilige Klage (seinerzeit) nicht hinreichend bestimmt (gewesen). Mit der Klage wurden keine Unterlagen zu den in Frage stehenden Beschaffungsvorgängen bzw. den den geltend gemachten Kartellschadensersatz nach klägerischer Auffassung begründenden Umsatzgeschäften vorgelegt. Hierzu wurde auch nichts Näheres ausgeführt. Bezogen auf lfd. Nr. 1 bis 34 gemäß Schriftsatz vom 5. August 2020 (= Nr. 1-34 (ohne 7) der Klageschrift; dort allerdings nicht lfd. nummeriert und auch in einer anderen Reihenfolge aufgelistet als im Schriftsatz vom 5. August 2020) führt die Klägerin in der Klageschrift vielmehr nur die Marke der angeblich bezogenen Lkw, das Modell, ein Kennzeichen, ein Erwerbs-/Rechnungsdatum, die Vertragsart (Leasing), die Leasingantrag Nr. sowie noch an, ob der Lkw-Bezug der Klägerin oder einer der beiden Zedentinnen zuzuordnen sei. Mit diesen Angaben wird der Beschaffungsvorgang, auf den die Schadensersatzforderung gestützt wird, aber nicht hinreichend individualisiert. So kann sich ein amtl. Kennzeichen etwa auf verschiedene Fahrzeuge beziehen und erlaubt ohnehin keine Individualisierung des den behaupteten Kartellschadensersatzanspruch begründenden Umsatzgeschäfts. Zwar ist in der Klageschrift von Lkw und direkten und indirekten Bezügen die Rede, was das den Kartellschadensersatzanspruch begründende Umsatzgeschäft jedoch ebenfalls nicht bestimmt oder bestimmbar macht, da in der Klageschrift im Übrigen nur allgemein von „Leasing“ die Rede ist. Die Beklagte betreibt kein Leasing. Leasing war auch nicht Gegenstand der in Frage stehenden Kartellabsprachen. Auch soweit mit der Klage auf Abtretungen zwischen der Klägerin und den oben genannten mit ihr nach eigenen Angaben verbundenen Unternehmen verwiesen wird, wurde zwar mit der Klage unter Anlage K 1.1 ein Abtretungsvertrag, die dort wiederum in Ziff. 1 (2) in Bezug genommene Anlage in Form einer Aufstellung der von den Zedentinnen bezogenen Lkw hingegen nicht vorgelegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob zur hinreichenden Bestimmtheit des geltend gemachten Anspruchs die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer des streitgegenständlichen Lkw, wie seitens der Klägerin in der Klageschrift bei anderen Bezügen auch angeführt, nötig ist. Die Angaben in der Klageschrift erlaubten aus vorgenannten Gründen bezogen auf die vorgenannten Bezüge jedenfalls bei Klageerhebung keine hinreichende Individualisierung. Hierauf hat die Beklagte die Klägerin auch schon mit der Klageerwiderung vom 24. August 2018 hingewiesen. Die Klägerin hat hierzu jedoch erst mit Schriftsatz vom 19. Mai 2019 Weiteres ausgeführt sowie Belege vorgelegt. (B) 1.Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) beziehungsweise § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 beziehungsweise § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa zuletzt BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell; vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III und KRZ 8/18, Schienenkartell IV, jeweils juris; statt vieler: Kammerurteile vom 12. Dezember 2019 - 30 O 27/17 und vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, jeweils juris). 2.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 33 Satz 1 GWB 1999 als auch nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 und ebenso wie nach § 823 Abs. 2 BGB, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das – vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise – geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell, juris Rn. 31; Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, WuW 2020, 202 Rn. 25; Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 27/17, Schienenkartell I, NZKart 2020, 384 Rn. 43). Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit (in diesem Sinn) "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell, juris Rn. 31; vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, WuW 2020, 202 Rn. 25; vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 25 und vom 23. September 2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 16 f; in eben diesem Sinne die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung zum sog. Lkw-Kartell, alle siehe juris). Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (siehe zum Ganzen statt vieler: BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell, juris Rn. 31; vom 19. Mai 2020 – KZR 70/17, Schienenkartell III, juris und KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 25). 2.1Die Beklagte hat vorsätzlich gegen die vorgenannten kartellrechtlichen Vorschriften verstoßen. Nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 beziehungsweise Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so insbesondere, indes keineswegs ausschließlich, die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (jeweils Abs. 1 lit. a). Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff. so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122). Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen in gleichgelagerten Fällen im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen „bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise“ (so im Ergebnis zwischenzeitlich auch BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell, juris Rn. 18 ff und 45 ff; überdies zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine „komplexe Zuwiderhandlung“, innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist. Konkret haben sich die Kartellanten abgestimmt und ausgetauscht sowie Vereinbarungen getroffen etwa über Bruttopreislisten bzw. Bruttopreise (über sogenannte Bruttopreislisten) - später ersetzt durch sog. Lkw-Konfiguratoren - (so etwa Rn. 46, 47 und Rn. 54, 55), Preise (so etwa Rn. 2, 49, 50, 51 und Rn. 54), Nettopreise (so etwa Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so etwa Rn. 49, 51, 54 und Rn. 59), Rabatte (so etwa Rn. 53) und weitere sensible Informationen, wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so etwa Rn. 46, 51 und 55). Ferner wurden Informationen ausgetauscht und Vereinbarungen getroffen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten (Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59); vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 89-91. Alle diese Zuwiderhandlungen haben, wie aus obigen Gründen ebenfalls bindend feststeht, dazu geführt, dass die Kartelltäter „mit deren Hilfe (...) die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben“ (Kommissionsentscheidung Rn. 68). 2.2 Ob die vorliegend in Frage stehenden Umsatzgeschäfte Vorstehendem genügen, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Klage jedenfalls aus nachfolgenden Gründen ohne Erfolg bleiben muss. 3.Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klagepartei (aus eigenem / abgetretenem Recht) aus der Abwicklung der in Frage stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, vom 23. September 2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell, juris Rn. 56; Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, aaO Rn. 52). Hieran fehlt es. Die von Vorstehendem nötige Überzeugung lässt sich aufgrund des klägerischen Vortrags nicht gewinnen, vielmehr ist infolgedessen auszuschließen, dass sich zuletzt ein entsprechender Schaden gemäß § 287 ZPO feststellen lässt (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 24. April 2014 - VII ZR 164/13, juris Rn. 27 und 28 m.w.N.). Infolge des unzureichenden klägerischen Sachvortrags lässt sich weder mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit und schon gar nicht mit der im Betragsverfahren erforderlichen deutlich überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zu Letzterem BGH, Schienenkartell IV, juris Rn. 40) die Überzeugung gewinnen, der geltend gemachte Schaden sei adäquat kausal auf die bebußten Handlungen zurückzuführen. Denn jedenfalls beim sog. mittelbaren Erwerb - wie hier letztlich durchgängig der Fall (hierzu sogleich) - spricht angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweils nachgelagerten / anderen Märkten (hier Leasing), keine Vermutung dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist, weshalb es in einem solchen Fall weitergehenden Vortrags zu den Marktstufen und -verhältnissen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 45 ff; statt vieler: Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 107 ff und Rn. 122 ff m.w.N.). Gleiches gilt mit Blick auf die hier in Frage stehenden Leasinggeschäfte insofern als es keine tatsächliche Vermutung o.ä. dahingehend gibt, dass ein kartellbedingt überhöhter Einstandspreis (hier Kaufpreis des Fahrzeugs) vollständig – oder zumindest in quantifizierbarem Maße – auf den Leasingnehmer kartellbedingt weiter-/überwälzt wurde, wenn allein dar- und belegt wird, dass die kumulierte Höhe der Leasingraten den Einstandspreis überstiegen habe. Selbst wenn das jeweilige Leasinggeschäft (also die vom Leasinggeber finanzierte Nutzung des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer gegen Zahlung des vereinbarten Leasingentgelts) keine weiteren Leistungen als die vorstehend beschriebene beinhaltet, also in den Leasingraten nicht auch Versicherungen, Servicepakte u.dgl. inkludiert sind, fehlt es ohne nähere Angaben zu den konkreten Leasingkonditionen und dem seinerzeitigen Leasingmarkt an hinreichendem Vortrag und zureichenden Anknüpfungstatsachen, um den geltend gemachten kartellbedingten Schaden nach § 287 BGB bestimmen zu können. Dieser originären Darlegungslast ist die Klägerin trotz Hinweis nicht nachgekommen. 3.1 Die Feststellung, ob bzw. dass der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, kann regelmäßig nur aufgrund von Indizien und unter Heranziehung derjenigen Umstände getroffen werden, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte, da Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen notwendigerweise hypothetisch sind (vgl. statt vieler: BGH, Urteile vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17, Schienenkartell II, BGHZ 224, 281 Rn. 34 und vom 23. September 2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell, juris Rn. 56 mwN). Die danach erforderlichen Feststellungen hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die Befugnis zur Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zusteht und für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit ausreicht, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17, BGHZ 224, 281-302, Rn. 34 – Schienenkartell II; BGH, Urteil vom 18. März 2004 - IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521, 1522; BGHZ 211, 146 Rn. 41 – Lottoblock II). Auch die Darlegungslast ist insoweit erleichtert (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 – VI ZR 367/90, Rn. 10). Das Gericht kann und muss aber von jeder Schätzung absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 – III ZR 18/83 –, BGHZ 91, 243-262, Rn. 55). Selbst ein Sachverständiger wird die Frage, ob der geforderte Preis einem hypothetischen Marktpreis entsprach, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, nur aufgrund einer sachverständigen Bewertung der gegebenen, von den Parteien behaupteten und gegebenenfalls bewiesenen Anknüpfungstatsachen und einem darauf beruhenden Schluss von den vorliegenden Indizien auf die unter Beweis gestellte Haupttatsache beantworten können (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17, BGHZ 224, 281-302, Rn. 37 – Schienenkartell II). Ein mutmaßlich kartellgeschädigter Kläger muss also die notwendigen Anknüpfungstatsachen behaupten und gegebenenfalls beweisen. Kommt die darlegungs- und beweisbelastete Partei ihrer originären Darlegungslast bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht (hinreichend) nach, scheitert die nötige Überzeugungsbildung am unzureichenden Vortrag und die Klage ist ohne Weiteres als unbegründet abzuweisen. So liegen die Dinge hier soweit die Klage nicht schon wegen der erhobenen Verjährungseinrede abzuweisen war (s.o.). 3.2Die Kammer hat bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung beim Lkw-Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war, streitet (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, juris Rn. 88 ff und vom 27. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 107 ff, jeweils mwN; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Februar 2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 111 ff; ebenso BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35/19, aaO und vom 13. April 2021 – KZR 19/20 und KZR 20/20, beide juris). Hingegen bedarf es für die Überzeugung eines dadurch verursachten Schadens weiteren Vortrags und Feststellungen, wenn es - wie hier ausnahmslos der Fall - um einen auf ein kartellrechtswidriges Verhalten zurückzuführenden Schaden auf einer den Kartelltätern nachgelagerten Marktstufe, einem anderen Markt oder etwa um Umsatzgeschäfte mit einem Kartellaußenseiter geht, also ein sog. mittelbarer bzw. indirekter Erwerb in Frage steht. a)Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den Umsatzgeschäften, in denen sich der behauptete Kartellschaden aufgrund des Lkw-Kartells manifestiert haben soll, um sog. mittelbare bzw. indirekte Erwerbe. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, es sei ihr bzw. den jeweiligen Zedentinnen bereits ein Vertragsbindungsschaden durch Abschluss von Verträgen mit der Beklagten und/oder einem anderen Kartelltäter entstanden, in die im weiteren Verlauf eine Leasinggesellschaft eingetreten sei, verkennt die Klägerin, dass sie damit selbst einen vollständigen pass-on einräumt und allenfalls das nachfolgende Leasinggeschäft zu einem kartellbedingten Schaden bei der Klägerin (aus eigenem oder abgetretenem Recht) geführt haben kann. Dieses Umsatzgeschäft stellt sich aber als mittelbarer bzw. indirekter Erwerb dar. aa)Nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 38/17, juris Rn. 150 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 196 ff. und 30 O 30/18, juris Rn. 34 ff.; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 90 ff.; vom 12. Dezember 2019 – 30 O 27/17, juris Rn. 77 ff.; vom 19. Dezember 2019 – 30 O 8/18, juris Rn. 35 ff.; vom 9. Januar 2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 40 ff.; vom 23. Januar 2020 – 30 O 5/18, juris Rn. 66; vom 5. März 2020 – 30 O 261/17, juris Rn. 37; jeweils mwN) ist von einem unmittelbaren (direkten) Erwerb auszugehen, wenn die Klagepartei bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten ein kartelliertes Produkt erworben hat; hierbei handelt es sich um einen Erwerb auf der sogenannten 1. Markstufe. Ein mittelbarer (indirekter) Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn die Klagepartei das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem nachfolgenden Abnehmer, einem Kartellaußenseiter oder auf einem anderen Markt bezogen hat und deshalb ein Umsatzgeschäft auf „nachgelagerter“, (etwa 2.), Marktstufe in Frage steht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 16 ff. - ORWI; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1, § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017; ebenso zum sog. Lkw-Kartell: EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-451/18, NZKart 2019, 483 Rn. 29 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2019 - VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74). bb) An Vorstehendem ändert auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. März 2019 (C-724/17, NJW 2019, 1197 - Skanska) und/oder der sog. „europäischen Unternehmensbegriff“ nichts. Der Gerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit der Haftung eines Rechtsnachfolgers eines Kartellanten für durch das Kartell verursachte Schäden beschäftigt und in diesem Zusammenhang auch Erwägungen zu Reichweite des Unternehmensbegriffs in Art. 101 Abs. 1 AEUV angestellt. Es ist aber nicht ansatzweise erkennbar, dass damit außerdem (obiter dictum) die Haftung für Kartellschäden von in einer Kommissionsentscheidung festgestellten Kartelltätern auf sämtliche mit ihnen irgendwie verbundenen Unternehmen und mag diese auch nur in einer üblichen Absatzkette bestehen (vgl. Fahrgestell- und Aufbauhersteller), ausgeweitet werden sollte. Gegen ein solches Verständnis spricht zudem das kurz darauf (unmittelbar zum sog. Lkw-Kartell) ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2019 (C-451/18, aaO) in welchem beim Erwerb vom Vertragshändler eines der Kartellanten ebenfalls von einem lediglich mittelbaren Erwerb ausgegangen wurde. cc) Eine andere rechtliche Bewertung folgt – jedenfalls für die vorliegend betroffenen Erwerbsvorgänge – auch nicht aus der Vorschrift des § 33 c Abs. 2 GWB 2017, nach welcher unter den dort genannten Voraussetzungen zugunsten eines mittelbaren Abnehmers vermutet wird, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag auf ihn abgewälzt worden sei. Denn diese Regelung ist erst für nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Schadensersatzansprüche anwendbar (§ 186 Abs. 3 S. 1 GWB 2017). b) Auch im Fall des sog. mittelbaren bzw. indirekten Erwerbs gilt zunächst Vorstehendes, mithin, dass auch mittelbare Erwerber kartellierter Produkte ‒ also Käufer von Waren, die (in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht) Gegenstand des festgestellten kartellrechtswidrigen Handelns und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell, juris Rn. 32 f) ‒ grundsätzlich ohne weiteres anspruchsberechtigt sind und es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob und inwieweit das konkrete Geschäft bzw. die individuellen Transaktionspreise durch die Kartellabsprache beeinflusst waren (vgl. BGH, aaO), wie dies die Kammer auch schon bislang - insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (KZR 75/10, aaO Rn. 16 ff. – ORWI) - entschieden hat (vgl. statt aller etwa Urteil vom 19. Dezember 2019 – 30 O 8/18, aaO Rn. 34 mwN). In einem solchen Fall muss jedoch zusätzlich festgestellt werden (können), dass die (kartellbedingt) auf 1. Marktstufe entstandene Preisüberhöhung kartellbedingt - zumindest teilweise - auf die betreffende nachfolgende Marktstufe überwälzt bzw. weitergewälzt wurde, mithin auch in diesem Fall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 45 ff; statt vieler: Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 123). Es bedarf also der Feststellung, dass die Preiserhöhung auf der nachgelagerten Marktstufe gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht. So ist es möglich, dass der Preissetzungsspielraum des Abnehmers auf der vorgelagerten Marktstufe nicht auf der durch das Kartell geschaffenen Marktlage, sondern auf einer davon unabhängigen, besonderen Marktstellung oder anderen Gegebenheiten des Anschlussmarkts beruht. Dann ist der vorgelagerte Abnehmer unabhängig von dem erhöhten Einstandspreis in der Lage gewesen, seinen Verkaufspreis anzuheben. Entgegen der Auffassung der Beklagten streitet für eine Schadens- bzw. Preisüberwälzung kein Anscheinsbeweis; ebenso wenig folgt derartiges ohne Weiteres aus der sog. ORWI-Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr bestätigt gerade Letztere die Kammer darin, in einem solchen Fall weitergehenden Sachvortrag von der Kartellschadensersatz wegen kartellbedingt überhöhter Preise begehrenden Klagepartei zu fordern, um - trotz der Beweiserleichterungen, die § 287 ZPO gegenüber § 286 ZPO mit sich bringt - die Überzeugung von einem kartellbedingten Schaden und damit eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs zu Gunsten der Klagepartei zuletzt (also nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls) gewinnen zu können. Zu den Faktoren, die für die Prüfung erheblich sind, ob eine Preiserhöhung auf der nachfolgenden Marktstufe kartellbedingt ist, gehören die Preiselastizität von Angebot und Nachfrage, die Dauer des Verstoßes sowie die Intensität des Wettbewerbs auf dieser Stufe. Hat sich der weiterliefernde Abnehmer seinen Preissetzungsspielraum dagegen durch besondere kaufmännische Leistungen und Anstrengungen erworben, fehlt es an der erforderlichen adäquaten Kausalität des Kartells für die Preiserhöhung auf dem „Folgemarkt“ (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 46 f). Nicht ausreichend ist es dementsprechend auch, in einem derartigen Fall zur Begründung eines entsprechenden Schadens allein auf ein Schadensgutachten zu verweisen und (ergänzend) die Einholung eines gerichtlichen (wettbewerbsökonomischen bzw. -ökonometrischen) Sachverständigengutachtens einzufordern. Die Feststellung, dass der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, kann - wie oben bereits dargelegt - regelmäßig zwar nur aufgrund von Indizien getroffen werden, wozu hypothetische Erwägungen zählen. Denn nur die tatsächlich vereinbarten Preise und das tatsächliche Preisniveau auf dem betroffenen Markt sind beobachtbar und damit unmittelbar feststellbar, Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen sind hingegen notwendigerweise hypothetisch. Dementsprechend kann auch der Tatrichter nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen zum hypothetischen Marktpreis gelangen und auch der Sachverständige wird die Frage, ob der von der Beklagten bzw. dem Kartelltäter geforderte Preis einem hypothetischen Marktpreis entsprach, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, nur aufgrund einer sachverständigen Bewertung der gegebenen Anknüpfungstatsachen und einem darauf beruhenden Schluss von den vorliegenden Indizien auf die unter Beweis gestellte Haupttatsache beantworten können (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17, Schienenkartell II, NJW 2020, 1430 Rn. 33 ff. mwN). Aus eben diesen Gründen kann die Klägerin den bei mittelbaren Erwerben notwendigen Sachvortrag nicht durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens „ersetzen“. Denn auch in diesem Gutachten finden sich schon keine näheren Angaben zu der kartellbedingten Preisüberhöhung auf erster Marktstufe und/oder einer Überwälzung derselben und ebenso wenig Angaben dazu, über welche und wie viele Glieder (Erwerbskette) das Produkt zur Klägerin bzw. dem wegen kartellrechtswidrigen Handels und infolgedessen überhöhter Preise Schadensersatz begehrenden Anspruchsteller, geschweige denn zu welchen Konditionen die jeweilige Beschaffung erfolgt ist und ebenso wenig zu den jeweiligen konkreten Marktbedingungen derselben. 3.3 Der Sachvortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerseite genügt den vorstehenden Anforderungen - obgleich vom Gericht ausdrücklich auf die Anforderungen hingewiesen - nicht. a) Die Klägerin stellt bzgl. einzelner Umsatzgeschäfte zur Darlegung des Kartellschadens bei der „Schadensbasis“ auf einen Schätzpreis ab (Bl. 300 ff, Bd. V = S. 102 d. SS vom 16.05.2019) und kommt damit ihrer originären Darlegungslast nicht zureichend nach (vgl. hierzu die Kammer ausführlich in Sachen 30 O 5/18, Urteil vom 23. Januar 2020, juris Rn. 42 ff; 30 O 9/18, Urteil vom 30. Januar 2020, juris Rn. 40 f). aa) Entgegen der Klägerin kommt eine Schätzung des tatsächlichen Kaufpreises nicht in Betracht. Zum einen fehlt es schon an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, weshalb eine Schätzung tatsächlich nicht in Betracht kommt, wobei dahingestellt bleiben kann, inwiefern es bereits an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zur konkreten Ausstattung des jeweils in Frage stehenden Lkw fehlt, jedenfalls fehlt - unstreitig - ein den Kaufpreis allein bestimmender Listenpreis. Denn dass allein ein solcher den Kaufpreis bestimmt hätte und es auf den jeweiligen (Brutto-)Listenpreis keine Nachlässe gegeben hätte, behauptet nicht einmal die Klägerin. bb) Eine Schätzung des Kaufpreises kommt auch aus rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht. Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen kartellrechtswidrig überhöhter Preise („Preisschaden“), wie hier dem Grunde nach in Frage stehend, bemisst sich nach der Differenz des tatsächlich kartellbedingt überhöht gezahlten Anschaffungspreises und des hypothetischen Wettbewerbspreises; steht Ersterer nicht fest, lässt sich die Differenz zum Letzteren nicht ermitteln. Die Ermittlung des hypothetischen Marktpreises erfolgt - naturgemäß - auf der Grundlage einer Schätzung, da es um die Ermittlung eines mutmaßlichen Marktpreises unter Beachtung und Beurteilung wettbewerbsökonomischer Faktoren zur Plausibilisierung desselben geht. Die Klägerin meint nun, dieser Näherungswert könne auch (anstatt mit dem tatsächlich gezahlten) mit einem annähernd zutreffenden geschätzten Kaufpreis verglichen werden. Die Klägerin verkennt, dass es nicht um ein hypothetisches Betragsverfahren geht, sondern darum, ob sich in einem eben solchen ein Schaden nach § 287 ZPO bestimmen lässt, woran es fehlt, wenn sich selbiger mangels Kenntnis der tatsächlichen Bezugsgröße letztlich nur ins Blaue hinein und damit § 287 ZPO nicht genügend ermitteln lässt. Die Darlegung der tatsächlichen Bezugsgröße folgt aus der originären Darlegungslast der Klägerin zur Begründung eines schlüssigen Vortrags. b) Gleiches gilt im Ergebnis soweit die Klägerin zur Darlegung des behaupteten Schadens als „Schadensbasis“ zwar auf den „Einstandspreis“, hier den durch sie mit einem Kartelltäter vor Eintritt des Leasinggebers in den jeweiligen Vertrag verhandelten Kaufpreis, rekurriert, hingegen zur Schadenüberwälzung lediglich anführt, dass die kumulierten Leasingraten diesem entsprochen bzw. diesen überstiegen hätten (so der klägerische Vortrag bzgl. lfd. Nr. 35 bis 123 (ohne 15 bis 34), Bl. 791 ff d.A., Bd. X). Allein darauf kann zur Ermittlung des kartellbedingten Schadens nicht abgestellt werden. aa) Beim Leasing ist nicht nur der Preis für das Leasinggut zu refinanzieren, sondern mindestens zudem die Finanzierung desselben sowie sonstige Kosten der Leasinggesellschaft, z.B. für Verwaltung und Steuern als auch sonstigen Leistungen, wie z.B. Versicherungen. Zudem agiert eine Leasinggesellschaft zwecks Gewinn und nicht aus altruistischen Motiven heraus. (Substantiierte) Angaben zu Vorstehendem fehlen hier aber. Die bloße Vorlage von Leasingunterlagen (in Anlagenkonvoluten), ersetzt substantiierten Sachvortrag nicht, zumal es nicht Aufgabe des Gerichts ist, sich aus Unterlagen Anknüpfungstatsachen herauszusuchen, auf die der Geschädigte zur Begründung seines Schadens – möglicherweise – abstellen will. Gleiches gilt für das von der Klägerin mit Anlage K 5 vorgelegte Schadensgutachten, das sich hierzu erkennbar nicht verhält. bb) Zwar mag es auf Vorstehendes nicht ankommen, wenn der Leasingnehmer durch den Leasingvertrag letztlich nur die Beschaffung des jeweiligen Lkw finanziert (sog. Mietkauf) oder den Lkw / das Leasinggut zuletzt vom Leasinggeber wieder „übernimmt“, also am Ende des Leasingvertrages zu bereits vorab oder sodann vereinbarten Konditionen (zurück)kauft. In derartigen Fallkonstellationen kann nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer vollständigen Überwälzung des Einstandspreises vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer ausgegangen werden kann, also davon, dass etwaige kartellbedingte, im Kaufpreis/Einstandspreis inkludierte Preisüberhöhungen vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer vollständig und quantifizierbar (wenn auch allein deshalb nicht ohne Weiteres kartellbedingt) weiter-/übergewälzt wurden; der behauptete Kartellschaden ist hier dann aufgrund des dar- und, wenn streitig, belegten Einstandspreises, also anhand von konkreten Anknüpfungstatsachen und nicht ins Blaue hinein, (ggf. mithilfe eines Schadensgutachtens) feststellbar. i. Soweit die Klägerin derartige Übernahmen vorliegend behauptet (lfd. Nr. 15 bis 34 gem. Schriftsatz vom 5. August 2020, vgl. Bl. 792, Bd. X), verhilft dies der Klage gleichwohl nicht zum Erfolg, weil die Beklagte diesen Vorgängen aus obigen Gründen die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann. ii. Gleiches gilt im Ergebnis soweit die Klägerin zwecks Darlegung weiterer Übernahmen bezogen auf konkrete lfd. Nr. der Klage Auskunftsanträge nach § 33 g GWB gegenüber Dritten, hier diversen Leasinggesellschaften, stellt, weil sie trotz eingehender Recherche nicht mehr sagen könne, ob sie die geleasten Fahrzeuge zuletzt auch übernommen habe. Derartigen Auskunftsanträgen ist nicht nachzugehen. § 33g GWB bezweckt den Ausgleich eines Informationsgefälles, welches wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten innewohnt. Die Norm ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur diejenigen Informationen und Dokumente herauszugeben sind, die dem Kläger aufgrund eines solchen strukturellen Informationsdefizits nicht selbst zur Verfügung stehen bzw. zur Verfügung gestanden haben (LG München, Urteil vom 27. März 2020 – 37 O 18471/18, juris Rn. 39 ff). Hieran fehlt es, denn es geht um Verträge, die Klägerin selbst mit der jeweiligen Leasinggesellschaft eingegangen ist. Auch eine Anordnung der Vorlage der Verträge gem. § 142 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Urkundenvorlegung dem bloßen Zwecke der Informationsgewinnung dient. Die Anordnung scheidet daher aus, wenn der Kläger mit der Vorlage der Verträge ausdrücklich gerade die Erlangung von Auskünften zur Bezifferung seines Schadensersatzanspruchs bezweckt und damit seinen Anspruch erst schlüssig machen will (std. Rspr. d. Kammer, statt vieler: LG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 30 O 27/17, juris Rn. 119 ff; ebenso LG München, Urteil vom 27. März 2020 – 37 O 18471/18, juris Rn. 42). Damit war die Klage abzuweisen. IV. Soweit die Klagepartei nach Schluss der mündlichen Verhandlung mittels nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18. März 2022 die Klageanträge umgestellt hat, war darüber nicht zu entscheiden, da diese nicht rechtshängig geworden sind. Nach §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO darf über Sachanträge, die nicht in der mündlichen Verhandlung, sondern erst nach deren Schluss bei Gericht eingereicht werden, nicht entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 – XI ZR 529/17, BeckRS 2017, 133092; BGH NJW-RR 2009, 853; OLG Schleswig, NJOZ 2013, 1942). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO gab der Schriftsatz vom 18. März 2022, mit dem die im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Anträge in der Hauptsache dahingehend umgestellt wurden, dass an die (...) (als Prozessfinanzierer), hilfsweise an die Klagepartei und nochmals hilfsweise an die Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite zu leisten sei, nicht her. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. B. Der Streitwert war gem. § 3 ZPO iVm §§ 63 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 40 GKG wie tenoriert festzusetzen. Die Klagepartei hat zunächst Feststellungsklage erhoben und die Gesamterwerbskosten für die streitgegenständlichen LKW mit 4.378.368,62 EUR angegeben (Bl. 109, Bd. I). Mit Beschluss vom 12.01.2018 hat die Kammer den vorläufigen Streitwert mit 700.539,- EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass der vermeintliche Kartellschaden mangels konkreter Angaben der Klagepartei auf 20 % des Netto-Einkaufspreises aller streitgegenständlichen Fahrzeuge festgesetzt und von dem so ermittelten Betrag für den Feststellungsantrag ein Abschlag von 20 % vorgenommen werde, §§ 48 GKG, 3 ZPO. Bei der Bestimmung der Höhe des frei geschätzten Kartellschadens orientiere sich die Kammer an den Erkenntnissen wie sie Gegenstand des Praktischen Leitfadens zur Mitteilung der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 11.06.2013 seien, dort Rn. 143. Mit Schriftsatz vom 16.05.2019 hat die Klägerin die Klage umgestellt in eine Leistungsklage und den aus der Beschaffung der streitgegenständlichen Fahrzeuge vermeintlich resultierenden Kartellschaden mit mindestens 422.643,18 EUR beziffert. Mit Schriftsatz vom 05.08.2020 hat die Klägerin zum einen den Kartellschaden (nach Korrektur von Übertragungsfehlern im klägerseitigen Privatgutachten, Bl. 708, Bd. X) auf den Betrag von insgesamt mindestens 350.286,56 EUR herabgesetzt und entsprechende Zahlung beantragt. Zum anderen wurde die Klage um einen Feststellungsantrag betreffend die Freistellung von den Kosten des außergerichtlichen Gutachtens der DICE Consult GmbH erweitert. Wie der Kammer aus hunderten von ähnlich gelagerten Kartellschadensersatzverfahren (das sog- LKW-Kartell betreffend) bekannt, belaufen sich die Kosten von Gutachten vergleichbaren Umfangs und vergleichbarer Art im Durchschnitt auf 30.000,- EUR. Von diesem Betrag war wegen der insofern in Frage stehenden bloßen Feststellung 1/3 anzusetzen, mithin der Streitwert ab 05.08.2020 mit 350.286,56 EUR festzusetzen. Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht von mit ihr (streitig) verbundenen Unternehmen Schadenersatz zzgl. Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19. Juli 2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells und damit einhergehender kartellbedingter Preisüberhöhungen sowie die Feststellung, die Beklagte habe sie von den Kosten des zur Bezifferung des Schadens der Höhe nach außergerichtlich eingeholten Gutachtens freizustellen. Die Klägerin hatte in der Hauptsache zunächst am 27. Dezember 2017 Feststellungsklage erhoben und die Klage mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 in eine Leistungsklage umgestellt. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Möbelhandelsunternehmen mit Standorten in verschiedenen Städten in Deutschland. Bei den Zedentinnen, der Fa. (...), handelt es sich (nach dem Vortrag der Klägerin) um mit ihr verbundene Unternehmen. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Automobilkonzern, der u.a. Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellt und vermarktet bzw. vertreibt. In Frage stehen 136 Beschaffungsvorgänge, wobei hiervon 13 Beschaffungsvorgänge die Marke der Beklagten und 123 die Marke der dem Verfahren beigetretenen Streithelferinnen (...) betreffen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarische Auflistung, wie sie zuletzt im Schriftsatz der Klägerseite vom 5. August 2020 neu gefasst wurde (Bl. 762 ff d.A., Band X) sowie die zu den Beschaffungsvorgängen vorgelegten Unterlagen (Anlagenkonvolut K 4 und K 4a) Bezug genommen. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 18. Januar 2011 mit anderen europäischen Lkw-Herstellern und/oder Vertriebstöchtern solcher Hersteller an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage K 1a = Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/provisional non-confidential version; Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vorgenannten vereidigten Übersetzers für die englische Sprache, Herr Peter Winslow, vom 14.06.2017, wie sie seitens der Beklagten gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.) Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller bzw. deren dort aufgeführten Vertriebstöchter (nachfolgend: die Kartelltäter) haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung). Die Kommission hat in der Zeit vom 18. Januar 2011 bis 21. Januar 2011 bei den Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltätern, Durchsuchungen durchgeführt. Mit Beschluss der Kommission vom 20. November 2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltäter eröffnet. Die Beklagte hat allen weiteren Kartelltätern mit Schriftsatz vom 8. März 2018 den Streit verkündet. Die (...) sind dem Verfahren mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 beigetreten; (...) hat im weiteren Verfahrensverlauf den Streitbeitritt zurückgenommen. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich ausnahmslos um solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 festgestellt würden, weshalb der Klägerin durch die Anschaffung derselben (aus eigenem und abgetretenem Recht) ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei, wobei es dem eigenen klägerischen Vortrag entspricht, dass alle streitgegenständlichen Fahrzeuge zunächst von ihr oder der jeweils benannten Zedentin von einem Kartellanten (oder Vertreter desselben) gekauft wurden (Preisverhandlungen direkt) und sodann in diesen Vertrag eine Leasinggesellschaft eingetreten sei (sog. Vertragseintrittsmodell), von der die Klägerin oder die jeweils benannte Zedentin den jeweiligen Lkw wiederum geleast habe. Die Klägerin meint, entgegen der Darstellung der Beklagten handele es sich bei dem bebußten Verhalten der Kartellanten nach den Feststellungen der Kommission nicht um einen wettbewerbsunschädlichen bloßen Informationsaustausch, sondern eine Preiskoordinierung. Die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge seien von diesen Absprachen erfasst, was sich ebenso wie die eingetretenen nachteiligen Folgen in Form von kartellbedingt überhöhten Preisen und kartellbedingter Weiter-/Überwälzung derselben bereits unmittelbar aus der Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung ergebe, jedenfalls aus dem von der Klägerin vorgerichtlich in Auftrag gegebenen und im Verfahren vorgelegten Privat- bzw. Schadensgutachten. Soweit die Beklagte einwende, die ursprünglich erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, etwa, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei, treffe dies nicht zu und es komme darauf wegen der zulässigen Klageumstellung nicht (mehr) an. Die Klägerin beantragt zuletzt: I. Die Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 350.286,56 zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4 % bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 01.04.2003 (DICE_90_003); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 01.04.2003 (DICE_90_011); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 01.04.2003 (DICE_90_019); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 01.04.2003 (DICE_90_001); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 15.11.2003 (DICE_90_021); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 15.11.2003 (DICE_90_020); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 15.02.2004 (DICE_90_018); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 30.04.2004 (DICE_90_006); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 30.04.2004 (DICE_90_005); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 14.05.2004 (DICE_90_007); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 14.05.2004 (DICE_90_008); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 31.05.2004 (DICE_90_009); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 31.05.2004 (DICE_90_004); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 31.05.2004 (DICE_90_002); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 14.06.2004 (DICE_90_012); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 14.06.2004 (DICE_90_013); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 14.06.2004 (DICE_90_016); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 14.06.2004 (DICE_90_017); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 14.06.2004 (DICE_90_010); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 14.06.2004 (DICE_90_014); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.898,48 seit dem 14.06.2004 (DICE_90_015); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.839,89 seit dem 01.09.2004 (DICE_90_031); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.839,89 seit dem 01.09.2004 (DICE_90_032); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.839,89 seit dem 01.09.2004 (DICE_90_033); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.839,89 seit dem 01.09.2004 (DICE_90_030); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.839,89 seit dem 01.09.2004 (DICE_90_034); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.032,91 seit dem 05.10.2005 (DICE_90_022); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.032,91 seit dem 05.10.2005 (DICE_90_023); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.032,91 seit dem 05.10.2005 (DICE_90_024); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.944,19 seit dem 01.11.2005 (DICE_90_025); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.944,19 seitdem 15.11.2005 (DICE_90_026); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.944,19 seitdem 15.11.2005 (DICE_90_027); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.944,19 seit dem 15.11.2005 (DICE_90_028); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.944,19 seit dem 15.11.2005 (DICE_90_029); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.892,96 seit dem 01.11.2009 (DICE_90_072); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.892,96 seit dem 01.11.2009 (DICE_90_068); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.892,96 seit dem 01.11.2009 (DICE_90_070); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.892,96 seit dem 01.11.2009 (DICE_90_075); aus einem Betrag in Höhe von EUR2.892,96 seit dem 01.11.2009 (DICE_90_078); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.892,96 seit dem 01.11.2009 (DICE_90_076); aus einem Betrag in Höhe von EUR2.892,96 seit dem 01.11.2009 (DICE_90_073); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.892,96 seit dem 01.11.2009 (DICE_90_067); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.892,96 seit dem 01.11.2009 (DICE_90_069); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.892,96 seit dem 01.11.2009 (DICE_90_077); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.892,96 seit dem 01.11.2009 (DICE_90_074); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.892,96 seit dem 01.11.2009 (DICE_90_071); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 18.02.2010 (DICE_90_036); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 18.02.2010 (DICE_90_039); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 18.02.2010 (DICE_90_037); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 22.02.2010 (DICE_90_040); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 22.02.2010 (DICE_90_038); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.05.2010 (DICE_90_041); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.05.2010 (DICE_90_044); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.05.2010 (DICE_90_043); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.05.2010 (DICE_90_045); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.05.2010 (DICE_90_042); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.06.2010 (DICE_90_049); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.06.2010 (DICE_90_051); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.06.2010 (DICE_90_050); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.06.2010 (DICE_90_052); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.06.2010 (DICE_90_053); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.06.2010 (DICE_90_046); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.06.2010 (DICE_90_035); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.06.2010 (DICE_90_048); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.06.2010 (DICE_90_047); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 14.08.2010 (DICE_90_054); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 15.08.2010 (DICE_90_056); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 15.08.2010 (DICE_90_055); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.09.2010 (DICE_90_058); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.10.2010 (DICE_90_059); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.11.2010 (DICE_90_057); aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.855,31 seit dem 01.11.2010 (DICE_90_060); in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.060,34 seit dem 28.09.2010 (DICE_90_063); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.060,34 seit dem 28.09.2010 (DICE_90_065); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.060,34 seit dem 01.12.2010 (DICE_90_061); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.060,34 seit dem 01.12.2010 (DICE_90_062); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.529,12 seit dem 01.12.2010 (DICE_90_066); aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.303,31 seit dem 01.12.2011 (DICE_90_064); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_114); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_112); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_113); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_092); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_108); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_100); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_118); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_115); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_105); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_111); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_110); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_119); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_087); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_101); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_116); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_089); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_085); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_103); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_086); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_117); aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.610,78 seit dem 15.09.2015 (DICE_90_107); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 01.10.2015 (DICE_90_093); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 01.10.2015 (DICE_90_104); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 01.10.2015 (DICE_90_102); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 15.10.2015 (DICE_90_090); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 15.10.2015 (DICE_90_081); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 15.10.2015 (DICE_90_094); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 15.10.2015 (DICE_90_097); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 15.10.2015 (DICE_90_088); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 15.10.2015 (DICE_90_099); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 15.10.2015 (DICE_90_096); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 15.10.2015 (DICE_90_091); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 15.10.2015 (DICE_90_106); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 15.10.2015 (DICE_90_098); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 27.10.2015 (DICE_90_079); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 27.10.2015 (DICE_90_123); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 27.10.2015 (DICE_90_084); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 27.10.2015 (DICE_90_082); aus einem Betrag in Höhe vön'EURT.939,40 seit dem 27.'10720T5 (DICE 90 120); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 27.10.2015 (DICE_90_122); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 27.10.2015 (DICE_90_083); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 27.10.2015 (DICE_90_080); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 15.12.2015 (DICE_90_121); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 15.12.2015 (DICE_90_095); aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.939,40 seit dem 15.12.2015 (DICE_90_109). II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten des außergerichtlichen Gutachtens gegenüber der (...) freizustellen. Die Beklagte und die Streithelferinnen beantragen jeweils, die Klage abzuweisen sowie die Streithelferinnen zudem, der Klägerin die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil das mit der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der Kommission auch nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen lediglich ein Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) stattgefunden. Die ausgetauschten Informationen seien zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Ohnehin sei schon nicht schlüssig, jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, wie das sanktionierte Verhalten den einzelnen Beschaffungsvorgang erfasse und einen kausalen Schaden bedinge. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Auch habe die Klägerin ungeachtet einer bereits auf 1. Marktstufe fehlenden kartellbedingten Preisüberhöhung nicht nur nicht zu einer solchen nicht (substantiiert) vorgetragen und könne sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis oder eine tatsächliche Vermutung stützen, vielmehr gelte selbiges erst recht hinsichtlich einer etwaigen kartellbedingten Preisüberwälzung auf nachgelagerte Marktstufen. Die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge würden allesamt nachgelagerte Marktstufen bzw. andere Märkte, da Leasinggeschäfte in Frage stünden, betreffen. Für einen Schaden streite insbesondere kein Anscheinsbeweis; jedenfalls wäre ein solcher durch die Einwendungen der Beklagten hierzu erschüttert. Auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Letzteres gelte auch, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur einen Teilaspekt neben weiteren Kriterien wie Wartungsintervallen/-verträgen u.a. einnehme. Ungeachtet dessen zeige der Vergleich der Bruttolistenpreise/Bruttopreise und Nettopreise, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Bruttolistenpreis/Bruttopreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preis-findungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen seien. Des Weiteren würden sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Dies gelte auch hinsichtlich der Feststellungen der Kommission zum Austausch über Emissionstechnologien und folge auch aus den beklagtenseits vorgelegten Privatgutachten, insbesondere den dortigen empirischen Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Die Beklagte meint insofern außerdem, dass selbst eine auf die Kommissionsentscheidung gestützte tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit von dieser umfasster Umsatzgeschäfte oder eines bei der Klägerin hierdurch entstandenen Schadens - wollte man eine solche überhaupt annehmen - jedenfalls durch den Vortrag der Beklagten mittels der von ihr vorgelegten sachverständigen Stellungnahmen und Gutachten nicht nur entkräftet, sondern sogar widerlegt wäre. Sollte der Klägerin doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Ohnehin sei die Klägerin, jedenfalls soweit sie aus abgetretenem Recht vorgehe, nicht aktivlegitimiert. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird auf die Hinweise des Gerichts vom 30. März 2020 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2022 Bezug genommen.