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Urteil

30 O 239/17

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0227.30O239.17.00
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Leitsätze
1. Die den am Lkw-Kartell beteiligten Kartellanten anzulastenden Kartellverstöße bestanden - zusammengefasst - in „Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6“ (Rn. 50 Kommissionsentscheidung). Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, anwendbar und zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen.(Rn.158) (Rn.159) (Rn.163) (Rn.164) (Rn.165) 2. Die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Jahr 1997 haben sich nach den Feststellungen der Kommission auf das Folgejahr 1998 bezogen (Rn. 58 Kommissionsentscheidung). 1997 mit Lkw getätigte Umsatzgeschäfte können nicht kartellbetroffen sein, denn 1996, als die Bruttopreise für 1997 festgelegt wurden, gab es noch kein Kartell.(Rn.191) 3. Eine Legaldefinition, wann von einem „used truck“ bzw. Gebrauchtwagen auszugehen ist, existiert nicht. Ein "used truck“ ist nicht per se ab einer bestimmten Standdauer, etwa ab 12 Monaten, und/oder aber einer bestimmten Laufleistung zu bejahen, vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend.(Rn.177) (Rn.178) 4. Gegenstand einer Regressionsanalyse ist die Ermittlung des hypothetischen zuwiderhandlungsfreien Szenarios anhand bzw. auf der Grundlage einer Reihe von Annahmen. Zu den einem solchen Gutachten zugrundeliegenden Annahmen gehört diejenige, der in Frage stehende Beschaffungsvorgang sei von der festgestellten Zuwiderhandlung tatsächlich erfasst, nicht bzw. nicht dergestalt, dass aus einem signifikanten Ergebnis auf die vorstehende Annahme geschlossen werden kann. Ebenso wenig folgt aus einem signifikanten Ergebnis, dass es einen Kartellverstoß gegeben hat und umgekehrt. Einem solchen Gutachten kann daher Indizfunktion nur bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, zukommen, nicht aber für die nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beurteilenden Kartellbetroffenheit des Anspruchstellers, die regelmäßig marktbezogen aus dem Abschluss von Umsatzgeschäften bezüglich derjenigen Produkte erwächst, die Gegenstand der kartellrechtswidrigen Verhaltensweise waren.(Rn.193) (Rn.194) 5. Wenn aufgrund der Kartellabsprache sehr viel für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer besteht, kann eine Regressionsanalyse bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt.(Rn.193) 6. Solange die Kartellanten keine plausiblen Erklärungen dafür aufbieten, warum das Kartell weit über die durchschnittliche Lebensdauer von Kartellen aufrechterhalten blieb, wenn keinerlei Kartellrendite dadurch erzielt wurde, kann und muss davon ausgegangen werden, dass in die Regressionsanalysen auf Beklagtenseite Elemente nicht, nicht korrekt oder fehlgewichtet eingebracht wurden, der Datensatz zu klein bzw. nicht auf den richtigen Zeitraum bezogen war und/oder, dass tatsächliche Aspekte der Absprachen unberücksichtigt geblieben sind, die Einflüsse auf das Ergebnis hätten haben können o.ä..(Rn.273) (Rn.275) 7. Im Fall des Lkw-Kartells hat der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau.(Rn.265) 8. Die Gesamtabwägung aller Umstände und Indizien führt im Fall des Lkw-Kartells dazu, dass aus tatsächlichen Gründen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer von Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz 1 der Kommissionsentscheidung besteht.(Rn.340) 9. Der kartellbedingte Preisaufschlag kann im Fall des Lkw-Kartells (herstellerübergreifend) auf 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme - unter Abzug der Preise für darin ggf. inkludierte Waren oder Dienstleistungen i.S.v. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung - geschätzt werden.(Rn.342) 10. Für die Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht insbesondere auf die Kartellabsprache/Umstände des Einzelfalls, Privatgutachten und Meta-Studien abstellen; die Einholung eines Gerichtsgutachtens bedarf es nicht zwingend. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO ist die in § 287 Abs. 2 ZPO explizit erwähnte Verhältnismäßigkeit.(Rn.358) (Rn.359) 11. 5% als Mindestschaden gebieten vorliegend auch die Gründe unionsrechtlicher Effektivität.(Rn.437)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die C GmbH, (...), 144.600,78 EUR (netto) zu bezahlen zzgl. Zinsen a) in Höhe von vier Prozent jährlich bis zum 06.03.2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem 07.03.2018 aus (je nachfolgender Zeile: laufende Nummer der Klage, Euro-Betrag (netto) sowie Zinsbeginn): 7 3.839,06 24.04.2001 9 4.601,77 17.04.2003 10 7.997,45 18.07.2003 11 1.766,80 10.03.2004 12 3.787,00 26.03.2004 13 3.058,00 26.03.2004 14 3.787,00 27.03.2004 15 3.797,68 10.04.2004 16 4.659,85 10.04.2004 17 4.995,12 10.04.2004 18 8.193,51 08.05.2004 b) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus (je nachfolgender Zeile: laufende Nummer, Euro-Betrag sowie Zinsbeginn): 19 6.574,50 29.01.2006 20 3.285,00 20.03.2006 21 5.175,00 27.08.2006 22 5.175,00 31.08.2006 24 5.360,00 21.08.2006 25 5.202,00 31.08.2007 27 3.101,16 27.10.2007 28 3.900,20 06.11.2007 29 4.150,00 28.03.2008 30 5.183,80 22.08.2008 31 4.075,00 23.08.2008 32 5.725,00 20.12.2008 33 5.545,00 13.06.2009 34 5.675,00 19.06.2009 35 3.279,53 15.07.2009 36 4.505,00 09.04.2010 37 4.505,00 09.04.2010 38 4.505,00 16.04.2010 39 4.205,00 19.04.2010 42 4.991,35 14.03.2012 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die C GmbH, (...), vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.713,50 EUR (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2019 sowie Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 81.456,31 EUR (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus einem Betrag von 30.000,- EUR (netto) vom 01.06.2019 - 22.05.2024, aus einem Betrag von 32.375,32 EUR (netto) vom 23.05.2024 - 12.09.2024 und aus einem Betrag von 81.456,31 EUR (netto) seit 13.09.2024 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klagepartei 83% und die Beklagte 17% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen hat die Klagepartei 83% zu tragen; im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird bis zum 31.05.2019 auf bis 800.000,- EUR, fortan auf bis 900.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die den am Lkw-Kartell beteiligten Kartellanten anzulastenden Kartellverstöße bestanden - zusammengefasst - in „Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6“ (Rn. 50 Kommissionsentscheidung). Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, anwendbar und zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen.(Rn.158) (Rn.159) (Rn.163) (Rn.164) (Rn.165) 2. Die Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Jahr 1997 haben sich nach den Feststellungen der Kommission auf das Folgejahr 1998 bezogen (Rn. 58 Kommissionsentscheidung). 1997 mit Lkw getätigte Umsatzgeschäfte können nicht kartellbetroffen sein, denn 1996, als die Bruttopreise für 1997 festgelegt wurden, gab es noch kein Kartell.(Rn.191) 3. Eine Legaldefinition, wann von einem „used truck“ bzw. Gebrauchtwagen auszugehen ist, existiert nicht. Ein "used truck“ ist nicht per se ab einer bestimmten Standdauer, etwa ab 12 Monaten, und/oder aber einer bestimmten Laufleistung zu bejahen, vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend.(Rn.177) (Rn.178) 4. Gegenstand einer Regressionsanalyse ist die Ermittlung des hypothetischen zuwiderhandlungsfreien Szenarios anhand bzw. auf der Grundlage einer Reihe von Annahmen. Zu den einem solchen Gutachten zugrundeliegenden Annahmen gehört diejenige, der in Frage stehende Beschaffungsvorgang sei von der festgestellten Zuwiderhandlung tatsächlich erfasst, nicht bzw. nicht dergestalt, dass aus einem signifikanten Ergebnis auf die vorstehende Annahme geschlossen werden kann. Ebenso wenig folgt aus einem signifikanten Ergebnis, dass es einen Kartellverstoß gegeben hat und umgekehrt. Einem solchen Gutachten kann daher Indizfunktion nur bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, zukommen, nicht aber für die nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beurteilenden Kartellbetroffenheit des Anspruchstellers, die regelmäßig marktbezogen aus dem Abschluss von Umsatzgeschäften bezüglich derjenigen Produkte erwächst, die Gegenstand der kartellrechtswidrigen Verhaltensweise waren.(Rn.193) (Rn.194) 5. Wenn aufgrund der Kartellabsprache sehr viel für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer besteht, kann eine Regressionsanalyse bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt.(Rn.193) 6. Solange die Kartellanten keine plausiblen Erklärungen dafür aufbieten, warum das Kartell weit über die durchschnittliche Lebensdauer von Kartellen aufrechterhalten blieb, wenn keinerlei Kartellrendite dadurch erzielt wurde, kann und muss davon ausgegangen werden, dass in die Regressionsanalysen auf Beklagtenseite Elemente nicht, nicht korrekt oder fehlgewichtet eingebracht wurden, der Datensatz zu klein bzw. nicht auf den richtigen Zeitraum bezogen war und/oder, dass tatsächliche Aspekte der Absprachen unberücksichtigt geblieben sind, die Einflüsse auf das Ergebnis hätten haben können o.ä..(Rn.273) (Rn.275) 7. Im Fall des Lkw-Kartells hat der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau.(Rn.265) 8. Die Gesamtabwägung aller Umstände und Indizien führt im Fall des Lkw-Kartells dazu, dass aus tatsächlichen Gründen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer von Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz 1 der Kommissionsentscheidung besteht.(Rn.340) 9. Der kartellbedingte Preisaufschlag kann im Fall des Lkw-Kartells (herstellerübergreifend) auf 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme - unter Abzug der Preise für darin ggf. inkludierte Waren oder Dienstleistungen i.S.v. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung - geschätzt werden.(Rn.342) 10. Für die Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht insbesondere auf die Kartellabsprache/Umstände des Einzelfalls, Privatgutachten und Meta-Studien abstellen; die Einholung eines Gerichtsgutachtens bedarf es nicht zwingend. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO ist die in § 287 Abs. 2 ZPO explizit erwähnte Verhältnismäßigkeit.(Rn.358) (Rn.359) 11. 5% als Mindestschaden gebieten vorliegend auch die Gründe unionsrechtlicher Effektivität.(Rn.437) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die C GmbH, (...), 144.600,78 EUR (netto) zu bezahlen zzgl. Zinsen a) in Höhe von vier Prozent jährlich bis zum 06.03.2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem 07.03.2018 aus (je nachfolgender Zeile: laufende Nummer der Klage, Euro-Betrag (netto) sowie Zinsbeginn): 7 3.839,06 24.04.2001 9 4.601,77 17.04.2003 10 7.997,45 18.07.2003 11 1.766,80 10.03.2004 12 3.787,00 26.03.2004 13 3.058,00 26.03.2004 14 3.787,00 27.03.2004 15 3.797,68 10.04.2004 16 4.659,85 10.04.2004 17 4.995,12 10.04.2004 18 8.193,51 08.05.2004 b) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus (je nachfolgender Zeile: laufende Nummer, Euro-Betrag sowie Zinsbeginn): 19 6.574,50 29.01.2006 20 3.285,00 20.03.2006 21 5.175,00 27.08.2006 22 5.175,00 31.08.2006 24 5.360,00 21.08.2006 25 5.202,00 31.08.2007 27 3.101,16 27.10.2007 28 3.900,20 06.11.2007 29 4.150,00 28.03.2008 30 5.183,80 22.08.2008 31 4.075,00 23.08.2008 32 5.725,00 20.12.2008 33 5.545,00 13.06.2009 34 5.675,00 19.06.2009 35 3.279,53 15.07.2009 36 4.505,00 09.04.2010 37 4.505,00 09.04.2010 38 4.505,00 16.04.2010 39 4.205,00 19.04.2010 42 4.991,35 14.03.2012 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die C GmbH, (...), vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.713,50 EUR (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2019 sowie Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 81.456,31 EUR (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus einem Betrag von 30.000,- EUR (netto) vom 01.06.2019 - 22.05.2024, aus einem Betrag von 32.375,32 EUR (netto) vom 23.05.2024 - 12.09.2024 und aus einem Betrag von 81.456,31 EUR (netto) seit 13.09.2024 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klagepartei 83% und die Beklagte 17% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen hat die Klagepartei 83% zu tragen; im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird bis zum 31.05.2019 auf bis 800.000,- EUR, fortan auf bis 900.000,- EUR festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist in tenoriertem Umfang begründet. I. Die Klage ist, ausgenommen die Feststellungsklage gemäß Ziff. III im Schriftsatz vom 22.05.2024, zulässig. 1. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig (§§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVoJu; §§ 12, 17 Abs. 1, 32 ZPO). 2. Die Klage ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2.1 Soweit die Klagepartei die in Frage stehenden Umsatzgeschäfte mit der Klage noch nicht hinreichend individualisierbar dargelegt haben sollte, etwa, weil sie dort zu selbigen keine Auftrags-, Rechnungs- oder Identifikationsnummer (nachfolgend nur: FIN) anführt und keine Beschaffungsunterlagen vorlegt, hat sie dies spätestens mit Schriftsatz vom 28.05.2019 getan. Dort listet sie zu den in Frage stehenden Umsatzgeschäften u.a. den Veräußerer, den Erwerber, die FIN und das Rechnungsdatum auf und legt in K 5a Beschaffungsunterlagen vor (Bl. 304 ff, Bd. V). Damit ist die jeweilige Klage hinreichend individualisierbar und bestimmt. 2.2 Gleiches gilt im vorliegenden Fall im Ergebnis soweit die Klagepartei aus Abtretung statt aus eigenem Recht und umgekehrt vorgeht und hierzu im Verfahren wechselnd oder unzureichend vorträgt. Zwar bedingt ein derartiger Vortragswechsel eine Änderung des Klagegrundes i.S.v. § 263 ZPO, weil es im Kern um verschiedene Lebenssachverhalte geht (vgl. Becker-Eberhard in: MüKo, ZPO, 20. Aufl., § 263 Rn. 16 mwN), jedoch nicht per se eine Unbestimmtheit der Klage. Inwieweit die Klagepartei aus eigenem oder abgetretenem Recht vorgeht, hat die Klagepartei bzgl. der streitgegenständlichen Umsatzgeschäfte lfd. Nr. 1-40 + lfd. Nr. „neu“ (bzw. lfd. Nr. 42, Bl. 304 ff; Bd. V) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt und zwar spätestens mit Schriftsatz vom 28.05.2019 (Bl. 291 i.V.m. Bl. 304 ff, Bd. V). Soweit sie dabei ihren Vortrag, aus eigenem Recht oder aus Abtretung und umgekehrt vorzugehen gegenüber demjenigen in der Klage geändert und damit einen Wechsel vorgenommen haben sollte und hierin eine Klageänderung zu sehen wäre, in die die Beklagte nicht eingewilligt haben sollte, erachtet das Gericht die damit einhergehende Klageänderung für sachdienlich; hinreichend bestimmt ist die jeweilige Klage aus genannten Gründen damit ebenfalls. 3. Soweit im Verfahren eine vor Klageerhebung erfolgte stille Sicherungszession offengelegt wurde, tangiert dies die Zulässigkeit der Klage nicht; selbst in einer späteren Umstellung des Klageantrages auf Zahlung an den Zessionar nach Offenlegung der Zession liegt keine Änderung des Streitgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20, NZBau 2022, 458, Rn. 48; BGH, Urteil vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110). 4. Die mit Schriftsatz vom 28.05.2019 erfolgte Klageerweiterung um lfd. Nr. „neu“ (bzw. lfd. Nr. 42) sowie um die Erstattung von Sachverständigenkosten ist gemäß § 263 ZPO zulässig, weil jedenfalls sachdienlich; im Übrigen hat sich die Beklagte insofern rügelos eingelassen (§ 267 ZPO). 5. Die mit Schriftsatz vom 22.05.2024 und vom 12.09.2024 erfolgte Erweiterung hinsichtlich der über den bereits mit Schriftsatz vom 28.05.2019 geltend gemachten Betrags hinausgehenden Privatgutachterkosten stellt eine nach § 264 Nr. 2 Var. 1 ZPO zulässige Klageerweiterung dar. 6. Die Klagepartei ist auch - trotz des Prozessfinanzierungsvertrages und der dortigen Sicherungszession - prozessführungsbefugt. 6.1 Die Prozessführungsbefugnis steht dem Träger des behaupteten Rechts zu. Ob der Kläger tatsächlich Rechtsinhaber ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und eine Frage der Begründetheit. Allerdings geht hier mit Offenlegung der Prozessfinanzierung gemäß Anlage K a durch Schriftsatz vom 18.03.2022 einher, dass damit auch die dort vereinbarte Abtretung in Form einer sog. stillen Sicherungszession zwischen der Klagepartei und dem Prozessfinanzierer offengelegt wurde (Bl. 1108 ff und Anlage K a, Bd. XVI). Eine solche liegt vor, wenn die Parteien die grundsätzliche Nichtaufdeckung der Abtretung vereinbaren (vgl. Ziff. 7 Abs. 1 und Ziff. 8 Abs. 1, Anlage Ka). Damit entspricht es aber seit Offenlegung dem eigenen Vortrag der Klagepartei, nicht (mehr) tatsächlicher Rechtsinhaber bezogen auf die dort abgetretenen, hier streitgegenständlichen Forderungen zu sein. Gleichwohl ist die Klagepartei im Streitfall als berechtigt bzw. ermächtigt anzusehen, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, mithin (weiterhin) prozessführungsbefugt. Denn auch bei der Sicherungsabtretung wird dem Zedenten trotz Abtretung des Vollrechts regelmäßig die Befugnis eingeräumt, die (aufgrund der Abtretung fortan fremde) Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen (sog. gewillkürte Prozessstandschaft), weshalb er auch als prozessführungsbefugt anzusehen ist bzw. bleibt. Dies gilt jedenfalls, wie aus nachfolgend noch aufzuzeigenden Gründen der Fall, bei schutzwürdigem Eigeninteresse und einer entsprechenden Ermächtigung des Rechtsinhabers, was im Fall einer Sicherungszession regelmäßig gegeben ist; insoweit handelt es sich in der Regel um eine treuhänderische Abtretung, die mit einer Einziehungsermächtigung kombiniert ist. Dahingestellt bleiben kann an dieser Stelle, ob es im Falle einer sog. stillen Sicherungszession erforderlich ist, wie es für die gewillkürte Prozessstandschaft allgemein verlangt wird, die Prozessführungsbefugnis in der Tatsacheninstanz offen zu legen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20, NZBau 2022, 458, Rn. 25 ff und vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, jeweils mwN). 6.2 Vorstehendem ist hier angesichts der Vereinbarungen der Parteien im streitgegenständlichen Prozessfinanzierungsvertrag Genüge getan (vgl. so schon zu einer ebensolchen Vereinbarung: OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 146 ff). 6.2.1 Nach Ziff. 2 Abs. 2 der Finanzierungsvereinbarung ist die Klägerin verpflichtet, alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, um die erfolgreiche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche zu betreiben (Anlage K a, Bd. XVI). Gemeint ist damit jedenfalls auch die gerichtliche Durchsetzung, wie die Erwähnung der Prozesskosten in Ziff. 1 Abs. 6 der Vereinbarung zeigt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 146 ff). Die Verpflichtung zur Durchsetzung enthält ohne Zweifel auch die Ermächtigung der Klägerin durch die Creditale GmbH, die Ansprüche durchzusetzen, denn dies ist, wie nicht zuletzt Ziff. 2 Abs. 1 der Finanzierungsvereinbarung zeigt, gerade der Zweck derselben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 146 ff). 6.2.2 Dass die Klägerin hier als ermächtigt anzusehen ist, die Forderungen (trotz Abtretung an den Prozessfinanzierer) im eigenen Namen geltend zu machen, folgt auch aus Ziff. 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 der Finanzierungsvereinbarung. Dort heißt es wie folgt: "(1) (...). Solange die Abtretung nicht offen gelegt ist, wird der Anspruchsteller die Relevanten Ansprüche nur in der Weise einziehen oder über sie verfügen, dass sie Zahlung zu Händen der (...) Rechtsanwälte verlangt. (3) In sämtlichen Fällen weist der Anspruchsteller die (...) SGP Rechtsanwälte unwiderruflich an, aus den bei dem Anspruchssteller eingegangenen Beträgen die der (...) zustehenden Ansprüche nach Ziffer 6, insbesondere den (...)-Erlös, unmittelbar an (...) auszuzahlen.“ Dass die Klägerin zum Einzug der Forderungen ermächtigt ist, ergibt sich einmal daraus, dass davon die Rede ist, dass die Beträge „bei dem Anspruchssteller“, d.h. bei der Klägerin eingehen. Zudem wäre die Klägerin auch nicht in der Lage, ihre Prozessbevollmächtigten anzuweisen, die bei ihr eingegangenen Gelder an den Prozessfinanzierer auszuzahlen, wenn sie diese nicht zuvor eingezogen hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 153). Dem steht die Verpflichtung der Klägerin, ausschließlich „Zahlung zu Händen der (...) Rechtsanwälte“ zu verlangen, nicht entgegen, insbesondere bedingt und belegt dies eine fehlende Einziehungsermächtigung nicht, sondern zeigt im Gegenteil, dass die Klägerin Zahlung verlangen kann, mithin zum Einzug ermächtigt ist. In welcher Form die Einziehung zu erfolgen hat, ist für das grundsätzliche Bestehen der Einzugsermächtigung ohne Belang. Zudem bliebe völlig unerfindlich, wie die Vereinbarung, dass die Abtretung der Ansprüche nicht offengelegt werden soll, damit zu vereinbaren wäre, dass die Klägerin, die unzweifelhaft die Durchsetzung der Ansprüche betreiben soll (Ziff. 2 Abs. 2), keine Zahlung an sich verlangen dürfte. Damit einher geht die Ermächtigung zur Durchsetzung der Forderungen im eigenen Namen. Diese ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass nach Ziff. 8 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung die Abtretung nicht offengelegt werden soll (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 154 f). 6.2.3 Dass die Abtretung mittlerweile offengelegt wurde, ändert an Vorstehendem nichts, vielmehr ist die Klägerin auch weiterhin als zum Einzug der Forderungen ermächtigt und damit auch zur Prozessführung befugt anzusehen. a) Nach Ziff. 8 Abs. 4 der Finanzierungsvereinbarung beendet nicht jede Offenlegung der Abtretung das Treuhandverhältnis zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 156). Zwar wurde die Prozessfinanzierung (und die Sicherungsabtretung) hier mit Schriftsatz vom 18.03.2022 offen gelegt, hingegen blieb der dortige klägerische Vortrag, dass die Einziehungsermächtigung nicht beendet wurde und auch kein Widerruf der Einziehungsermächtigung erfolgt ist (Bl. 1112, Bd. XVI), im weiteren Verfahrensverlauf unbestritten: Die Beklagtenseite hat sich darauf beschränkt, unter Verweis auf die Regelungen im Prozessfinanzierungsvertrag einzuwenden, selbige würden eine Ermächtigung nicht hergeben, was aus vorgenannten Gründen jedoch zu verneinen ist. b) Dass im Schriftsatz vom 18.03.2022 angekündigt wurde, fortan Zahlung in der Hauptsache an die C GmbH und hilfsweise an die Klagepartei zu beantragen, wie zuletzt durch Bezugnahme auf den genannten Schriftsatz auch der Fall, ändert am Fortbestehen der Prozessführungsbefugnis der Klagepartei ebenso wenig. In welcher Form eingezogen wird bzw. an wen Zahlung verlangt wird, ist hier aus oben bereits dargelegten Gründen für das Bestehen der Einzugsermächtigung und damit für die Prozessführungsbefugnis der Klagepartei aufgrund Ermächtigung durch den Rechtsinhaber, das in Frage stehende, fremde Recht in eigenem Namen geltend zu machen, ohne Belang. 6.3 Dahinstehen kann an dieser Stelle auch, weil es an der Prozessführungsbefugnis der Klagepartei nichts ändert, ob die Sicherungszession im Prozessfinanzierungsvertrag an fehlender Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen als Voraussetzung für eine wirksame Abtretung (vgl. Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 398, Rn. 14) scheitert und/oder infolge der Chronologie der Abtretungen gem. K 1 und Anlagenkonvolut K 1a sowie des Prozessfinanzierungsvertrags nicht sämtliche hier streitgegenständliche Ansprüche an die C GmbH abgetreten werden konnten/wurden. Zwar entspricht es auch dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klagepartei im Schriftsatz vom 18.03.2022, dass es dem gemeinsamen Verständnis der Parteien des Prozessfinanzierungsvertrages entsprochen habe, dass alle in einem zu führenden Rechtsstreit, also auch im weiteren Verlauf von verbundenen Unternehmen an die Klagepartei abgetretenen Schadensersatzansprüche, von der Prozessfinanzierung umfasst sein sollten (Schriftsatz vom 18.03.2022, S. 2, Bl. 1109, Bd. XVI), was die Bestimmbarkeit der Abtretung tangieren könnte. Wäre die Abtretung hiernach unwirksam, wäre die Klägerin aber Inhaberin der Forderungen geblieben und ohnehin zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche befugt. 6.4 Das schutzwürdige Eigeninteresse der Klagepartei an der Rechtsverfolgung folgt hier daraus, dass die Entscheidung angesichts der in Ziff. 6 des Prozessfinanzierungsvertrages vereinbarten Erlösbeteiligung (Anlage K a, Bd. XVI) Einfluss auf die eigene, wirtschaftliche Situation hat. Das schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (vgl. BGH NJW 1993, 918 mwN). 7. Nachdem auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist die (jeweilige) Klage, ausgenommen die Feststellungsklage gemäß Ziff. III im Schriftsatz vom 22.05.2024, zulässig. 8. Das für Klageantrag Ziff. III erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, weshalb die Klage insofern unzulässig ist. Die Klagepartei hat ein Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt. Sie verweist darauf, dass soweit in Zukunft absehbar weitere Gutachterkosten von der Klagepartei aufzuwenden seien, würde die Klagepartei auch insoweit Ersatz von der Beklagten verlangen; „diese Schadenspositionen sollen mit dem Feststellungsantrag Ziff. III erfasst werden“ (Bl. 2101, Bd. XXVII). Dass absehbar wäre, dass solche Kosten in Zukunft überhaupt anfallen, trägt die Klagepartei mithin nicht vor, wie es etwa möglich wäre, wenn ihre Privatgutachter bereits für sie Leistungen erbracht, diese aber noch nicht fakturiert hätten. Sie behauptet nicht einmal eine nur entfernte Möglichkeit künftiger weiterer entsprechender Folgeschäden, mithin auch keine Unsicherheit, die durch die begehrte Feststellung beseitigt werden soll (vgl. hierzu Seiler in: Thomas/Putzo, 45. Aufl., § 256 Rn. 14 mwN). 9. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche in Anspruchs- bzw. Klagehäufung ist zulässig (§ 260 ZPO). II. Die Klage ist in tenoriertem Umfang begründet. Die Klagepartei hat - zT aus abgetretenem Recht - gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz eines Preishöheschadens für lfd. Nr. 7, 9-22, 24, 25, 27-39 und lfd. Nr. „neu“ (bzw. lfd. Nr. 42) in Höhe von insgesamt 147.300, 48 EUR, zzgl. Zinsen sowie einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwalts- und Gutachterkosten in tenoriertem Umfang; im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Die Klagepartei ist - auch soweit sie aus abgetretenem Recht gem. K 1 und K 1 a vorgeht und unter Beachtung des Prozessfinanzierungsvertrages vom 09.12.2016/05.01.2017 bzw. der dortigen Sicherungsabtretung - hinsichtlich der in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge - ausgenommen lfd. Nr. 5 - aktivlegitimiert. 1.1 Unter lfd. Nr. 5 geht die Klagepartei aus abgetretenem Recht der Firma (...) GmbH vor. Dass die (...) GmbH etwaige Ansprüche (aufgrund des Lkw-Kartells) wirksam an die Klagepartei abgetreten hat, ist hingegen nicht der Fall, mithin die Klage mit Blick auf etwaige Ansprüche der Klagepartei aus abgetretenem Recht der Firma (...) GmbH aufgrund des Umsatzgeschäfts gem. lfd. Nr. 5 mangels Aktivlegitimation der Klagepartei unbegründet und abzuweisen. Die der Klage gem. lfd. Nr. 5 zugrundeliegende Abtretung ist - ungeachtet dessen, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich eine (worauf die Beklagte mehrfach hingewiesen hat) von niemandem unterzeichnete Abtretungsvereinbarung vorgelegt wurde (vgl. Anlagenkonvolut K 1 a) - mangels wirksamer Vertretung der Firma (...) GmbH bei der behaupteten Abtretung vom 12.01.2017 - und ebenso z.Z. der Abtretungsanzeige vom 27.05.2019 (vgl. Anlagenkonvolut K 1 b), wollte man darin eine neue Abtretung sehen - unwirksam. Die Firma (...) GmbH ist schon nach eigenem klägerischen Vortrag spätestens 2006 nach Liquidation beendet worden und selbige erloschen (vgl. Handelsregisterauszug K 21). Zur wirksamen Vertretung einer solchen GmbH bedarf es - worauf die Beklagtenseite u.a. im Schriftsatz der Streithelferinnen (...) vom 06.03.2020 zu Recht verwiesen hat und anders als es die Klagepartei meint - einer Nachtragsliquidation, während die Abtretung im Streitfall „nur“ vom (vormals zur Abwicklung der (...) GmbH bestellten) Liquidator erklärt wurde (vgl. K 1 a und K 21). Eine sich in abwicklungsbedingter Nachexistenz befindende GmbH ist zwar, obgleich bereits aufgelöst und auch im Handelsregister gelöscht, rechts-/parteifähig, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden oder - wie hier - ein Anspruch geltend zu machen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.06.1979 - IX ZR 69/75 = NJW 1979, 1987 mwN; BGH NJW 2003, 2676; LAG Köln, Urteil vom 07.09.2012 - 5 Sa 76/11, juris). Dessen ungeachtet bedarf es im Fall der abwicklungsbedingten Nachexistenz einer GmbH zur wirksamen Vertretung derselben eines durch das Registergericht (neu) bestellten Liquidators; Erklärungen des früher (zur Abwicklung) bestellten Liquidators sind ungenügend und erfolgen ohne die notwendige Vertretungsmacht (vgl. BGH WM 1970, 520; BGH NJW 1979, 1211; LG Stuttgart, Urteil vom 08.06.2018 - 30 O 56/17). 1.2 Im Übrigen ist die Klagepartei aktivlegitimiert. 1.2.1 Dies gilt zum einen mit Blick auf die Beschaffungsvorgänge, denen Ansprüche aufgrund von der Klagepartei selbst getätigter Umsatzgeschäfte zugrunde liegen, weil die Klagepartei insofern aus eigenem Recht bzw. infolge der Sicherungszession zwar aus fremden Recht, aber gleichwohl als „Berechtigte“ vorgeht. a) Maßgebend für die „Berechtigung“ ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis. Neben dem Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger ist auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter materiell-rechtlich verfügungsbefugt. Im Falle der Klageerhebung in gewillkürter Prozessstandschaft ist für die Berechtigung wesentlich, dass die Klagepartei wirksam zur Durchsetzung der Forderung ermächtigt ist. Dagegen hindert das Fehlen des für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft zudem notwendigen schutzwürdigen rechtlichen Interesses die materielle Berechtigung nicht. Auch ist materiell-rechtlich für die Wirksamkeit einer fiduziarischen Abtretung die Offenlegung der Zession nicht erforderlich; die prozessrechtlichen Gesichtspunkte dürfen nicht mit dem sachlich-rechtlichen Gehalt einer Sicherungsabtretung und der mit ihr verbundenen Einziehungsermächtigung vermengt werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20, NZBau 2022, 458). b) Auf dieser Grundlage war die Klagepartei bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung materiell berechtigt, die in Frage stehenden Ansprüche geltend zu machen. Zwar hatte die Klagepartei die ihr aufgrund des Kartells im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Umsatzgeschäften etwaig zustehenden Ansprüche an die C GmbH abgetreten und damit ihre Rechtsinhaberschaft verloren (§ 398 S. 2 BGB). Die C GmbH hat die Klagepartei jedoch, wie oben bereits im Einzelnen dargelegt, durch die Vereinbarungen im Prozessfinanzierungvertrag ermächtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. aa) Für die Berechtigung ist der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20, NZBau 2022, 458 Rn. 27; BGH NJW 2013, 1730 Rn. 26), was aus § 265 ZPO folgt (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 204 Rn. 9 mwN). bb) Soweit gefordert wird, dass mit Offenlegung der Sicherungsabtretung Zahlung an den Sicherungsgeber verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20, NZBau 2022, 458 Rn. 48; BGH, Urteil vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110), kommt die Klagepartei dem nach. cc) Soweit die Sicherungszession aus oben dargelegten Gründen (vgl. fehlende Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen) unwirksam sein sollte, wäre die Klagepartei insofern ohnehin aktivlegitimiert. Es stünde ihr frei, Zahlung an die C GmbH zu verlangen (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB). 1.2.2 Auch mit Blick auf die Ansprüche der Zedentinnen der Abtretungen vom 12.01.2017 ist die Klagepartei - ausgenommen lfd. Nr. 5 (s.o.) - aktivlegitimiert. a) Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Abtretungen vom 12.01.2017, vorgelegt mit Anlagenkonvolut K 1a, in Abrede gestellt hat, indem sie etwa mit Nichtwissen bestreitet, dass die jeweiligen Unterschriften von den jeweils vertretungsberechtigten Personen abgegeben worden wären, greifen die Einwendungen der Beklagtenseite allesamt nicht durch. Die Klagepartei ist diesen Einwänden jeweils erfolgreich, zum Beispiel durch Vorlage von Handelsregisterauszügen (vgl. Anlage K 12-21 u. K 24, Bd. V und K 16a, 16b, 17a u. 19a, Bd. XI), entgegengetreten. aa) Hiernach steht fest, dass die mit Anlage K 1a belegten Abtretungen der auf S. 6 des klägerischen Schriftsatzes vom 28.05.2019 (in Abweichung zur Klage) aufgelisteten Zedentinnen an die Klagepartei als Zessionarin wirksam sind, da die jeweiligen Erklärungen danach jeweils von den für die jeweiligen Parteien der Abtretungsvereinbarungen Vertretungsbefugten abgegeben wurden und auch inhaltlich nicht zu beanstanden sind. Dies gilt insbesondere auch soweit die Beklagte unter Verweis auf die vorgelegten Registerauszüge darauf verwiesen hat, dass aus selbigen folge, dass z.Z. der abgegebenen Erklärung die Alleinvertretungsbefugnis nicht (mehr) bestanden hätte. Der entsprechende Vortrag nimmt die unter K 1 b vorgelegten Abtretungsanzeigen vom 27./28.05.2019 ins Visier, auf die es aber angesichts der wirksamen Abtretungen jeweils zum 12.01.2017 schon nicht ankommt. Ungeachtet dessen hat die Klagepartei auch auf den vorgenannten Einwand hin weitere Handelsregisterauszüge vorgelegt und ergänzenden Vortrag zu den jeweils handelnden Personen und deren Befugnissen gehalten (vgl. K 16a u.a., Bd. XI). Dem ist die Beklagtenseite im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr entgegengetreten. bb) Soweit die Klägerin im Hinblick auf die lt. den vorgelegten Handelsregisterauszügen die Zessionarin und die jeweilige Zedentin Vertretenden keinen Personalausweis o.ä. zum Beleg dafür vorgelegt hat, dass diese die Abtretungsvereinbarung tatsächlich unterzeichnet haben, was die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, ist die Kammer gleichwohl davon überzeugt. Es ist lebensfremd, dass die zur Wahrheit verpflichtete Klagepartei insofern bewusst wahrheitswidrig vortragen und hierzu überdies Dokumente mit gefälschten Unterschriften vorlegen lässt. b) Die Abtretungen sind auch ausweislich der denselben beigefügten Anlagen, in denen die Fahrzeuge betreffend die Ansprüche abgetreten werden u.a. mittels FIN o.a. aufgeführt werden, hinreichend bestimmt. c) Der Aktivlegitimation und Anspruchsberechtigung der Klägerin steht, soweit gegeben (s.o.), auch die Prozessfinanzierung bzw. die damit einhergehende Sicherungsabtretung nicht entgegen. aa) Dies gilt, sofern diese die gemäß K 1 a an die Klagepartei abgetretenen Ansprüche erfasst, aus oben dargelegten Gründen. bb) Sollten diese Ansprüche hingegen vom Prozessfinanzierungsvertrag bzw. der dortigen Sicherungszession nicht erfasst sein, etwa weil der Prozessfinanzierungsvertrag bereits am 09.12.2016 / 05.01.2017 geschlossen wurde, während die Abtretungen auf den 12.01.2017 datieren, wäre die Klagepartei Inhaberin der Forderungen geblieben und ohnehin zur Geltendmachung der insofern in Frage stehenden Schadensersatzansprüche befugt. cc) Gleiches gilt im Ergebnis, selbst wenn die gemäß K 1 a an die Klagepartei abgetretenen Ansprüche von der Sicherungszession erfasst wären, weil, wie oben bereits dargelegt, der unbestritten gebliebene Vortrag der Klagepartei dahin geht, dass es dem Verständnis der Parteien des Prozessfinanzierungsvertrages entsprochen habe, dass alle in einem zu führenden Rechtsstreit, also auch im weiteren Verlauf von verbundenen Unternehmen an die Klagepartei abgetretenen Schadensersatzansprüche, von der Prozessfinanzierung umfasst sein sollten, was jedoch die Bestimmbarkeit der Abtretung und damit deren Wirksamkeit tangieren könnte. Wäre die Abtretung hiernach unwirksam, wäre die Klagepartei Inhaberin der Forderungen geblieben und ohnehin zur Geltendmachung der insofern in Frage stehenden Schadensersatzansprüche befugt und es stünde ihr frei, Zahlung an die C GmbH zu verlangen (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB). 2. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer von Folgendem aus: 2.1 Streitgegenständlich sind 41 Beschaffungsvorgänge und zwar diejenigen gem. lfd. Nr. 1-40 + lfd. Nr. „neu“ (bzw. lfd. Nr. 42), wie sie im Schriftsatz vom 28.05.2019 auf S. 19 ff tabellarisch aufgelistet sind (Bl. 304 ff, Bd. V). 2.1.1 Bzgl. lfd. Nr. 41 hat die Klagepartei die Klage mit Schriftsatz vom 28.05.2019 ausweislich der dortigen Erklärungen ausdrücklich zurückgenommen und sie um lfd. Nr. „neu“ (bzw. lfd. Nr. 42) erweitert. Bzgl. lfd. Nr. 33 hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 15.03.2023 darauf verwiesen, dass die bisher hierzu genannte FIN am Ende um die Ziffer 3 zu ergänzen ist, was keine Änderung der Klage bedingt, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass das dieser Klage zugrundeliegende Umsatzgeschäft angesichts des sonstigen Vortrags der Klagepartei hierzu, wie etwa demjenigen zu den Vertragsparteien, dem Rechnungs- und Bestelldatum u.v.m., bis dahin nicht hinreichend identifizierbar und damit die Klage unbestimmt gewesen wäre. 2.1.2 Nachdem die Klage bzgl. lfd. Nr. 5 mangels Aktivlegitimation (s.o.) unbegründet ist, wird auf lfd. Nr. 5 nachfolgend nicht weiter eingegangen. 2.2 Soweit die Klägerseite vorträgt die in der vorgenannten Auflistung aufgeführten Fahrzeuge in den Jahren 1997 bis 2011 von der Beklagten (lfd. Nr. 2, 4, 9, 10, 15-19, 23, 26-28, 30, 35 u. 40), der Streithelferin (...) (lfd. Nr. 1, 6-8,11-14, 20-22,, 24, 25, 29, 32-34, 26-39 und lfd. Nr. „neu“ bzw. lfd. Nr. 42) sowie lfd. Nr. 3 (und 5) bei der Firma (...) KG und lfd. Nr. 31 bei der Firma (...) GmbH gekauft zu haben, steht dies zur Überzeugung der Kammer - ausgenommen bei lfd. Nr. 4 und 6 (hierzu sogleich noch im Einzelnen) - aufgrund der von der Klagepartei vorgelegten Unterlagen in Form von Bestellungen, Rechnungen u.dgl. fest (vgl. Anlagenkonvolut K 5a) soweit es nicht ohnehin unstreitig oder nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden ist. 2.3 Letzteres gilt nicht für lfd. Nr. 4 und 6 und die Klage bleibt insoweit daher ohne Erfolg. 2.3.1 Insoweit folgt aus den klägerseitig vorgelegten Unterlagen keine FIN, die belegen würde bzw. ausschließen könnte, dass die Unterlagen dieses Fahrzeug und kein anderes betreffen. Hingegen ist unstreitig, jedenfalls folgt aus der jeweiligen Anlage 1 zu den Abtretungen gem. K 1 a sowie dem eigenen Vortrag der Klagepartei im Zusammenhang mit der Offenlegung der Prozessfinanzierung, dass die Klägerin, ebenso wie die Zedentinnen, neben den streitgegenständlichen Fahrzeugen weitere Fahrzeuge bei denselben Vertragspartnern gekauft haben. Auch handelt es sich bei dem zu lfd. Nr. 6 vorgelegten Beleg lediglich um einen Bestellschein. Zu lfd. Nr. 4 wird zwar immerhin eine Auftragsbestätigung der Beklagten vorgelegt, allerdings hat diese diesen Bezug - wie den unter lfd. Nr. 6 - mit Nichtwissen bestritten. So hat die Beklagte zu lfd. Nr. 4 u.a. dargelegt, welche Anstrengungen sie unternommen hat, um den Vorgang mit den Angaben der Klagepartei hierzu trotz fehlender FIN verifizieren zu können (Bl. 168 ff, Bd. II). Dem ist die Klagepartei nicht gleichermaßen entgegengetreten. Das Bestreiten mit Nichtwissen erachtet die Kammer an dieser Stelle auch für zulässig; ebenso wie dasjenige zu lfd. Nr. 6. a) Zwar ist es einer Partei grundsätzlich gem. § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt, eigene Handlungen und Wahrnehmungen, wie sie bei lfd. Nr. 4 in Frage stehen, mit Nichtwissen zu bestreiten, ausnahmsweise kommt ein solches Bestreiten in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können (vgl. BGH NJW 1995, 130). Denn hat die Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen. Führt dies zu keinem Ergebnis, muss sie den Grund ihrer Unkenntnis (z.B. Vergessen, Vernichtung von Unterlagen) darlegen. Wenn das Gericht die Darlegung für glaubhaft hält, muss es das - dann auch nicht gegen die Wahrheitspflicht verstoßende - Bestreiten beachten. Die Beklagte, von der die Klägerin den unter lfd. Nr. 4 in Frage stehenden Lkw erworben haben will, hat hierzu Folgendes angegeben: Die Unterlagen zu den Fahrzeugverkäufen vor 2000 seien aufgrund des Ablaufs gesetzlicher Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorhanden. Sie habe im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren der KOM systematisch alle unternehmensintern verfügbaren Datenquellen gesammelt und zur Auswertung vorbereitet. Sämtliche Fachbereiche, von denen relevante Informationen zu erwarten gewesen seien, seien darum gebeten worden, etwaige verwendete Datenbanken mitzuteilen. Als Ergebnis dieser umfangreichen Arbeiten stünden der Beklagten nun verschiedene elektronische und physische Unterlagen zur Verfügung, um die Angaben der Klägerin zu überprüfen. Darüber hinaus habe sie (ehemalige) Mitarbeiter befragt. Weitere verfügbare Datenquellen seien den seit mehreren Jahren an der Datenaufbereitung beteiligten Mitarbeitern nicht bekannt und nicht benannt worden. Anhand der von der Klägerin angegebenen Daten und Namen habe sie in ihren Datenbanken den Vorgang lfd. Nr. 4 nicht nachvollziehen können (vgl. Bl. 168 f, Bd. II). Die Beklagte hat damit den Grund für ihre Unkenntnis in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt beim Lkw-Kartell bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 196 ff). b) Die Beklagte durfte im Streitfall auch den Beschaffungsvorgang lfd. Nr. 6, den insofern in Frage stehenden Kauf eines (...)-Fahrzeugs, zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten. Es kann dahingestellt bleiben, welche Anstrengungen ein Kartellant zu unternehmen hat bezogen auf Umsatzgeschäfte betreffend Lkw von Mitkartellanten, um dieses Umsatzgeschäft (oder Einzelheiten hierzu) zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten zu können. Die Beklagte hat jedenfalls allen Mitkartellanten den Streit verkündet. Die Streithelferinnen (...) sind dem Verfahren auf Seiten der Beklagten auch beigetreten und haben den Beschaffungsvorgang Nr. 6 bestritten, weil den vorgelegten Unterlagen die FIN des Lkw nicht zu entnehmen sei, was zutrifft, und die Unterlagen deshalb den Erwerb des streitgegenständlichen Lkw nicht beweisen würden (Bl. 549, Bd. VII), was nach Auffassung der Kammer aus oben bereits dargelegten Gründen auch zutrifft. Dass ein Streithelfer, ebenso wie die Partei, vortragen müsste, wie die Klägerin meint, welche Anstrengungen er seinerseits unternommen hat, um eigene Handlungen und Wahrnehmungen zulässigerweise mit Nichtwissen zu bestreiten, sieht die Kammer nicht. § 138 Abs. 4 ZPO gilt nur für die Partei. 2.3.2 Vorstehendes gilt entgegen der Beklagtenseite allerdings nicht auch mit Blick auf lfd. Nr. 8. Insofern handelt es sich zwar wiederum um ein (...)-Fahrzeug, dessen Bezug die Streithelferinnen wie zuvor unter Ziff. 2.3.2 beschrieben bestritten haben, allerdings hat die Klagepartei zu lfd. Nr. 8 anders als zu lfd. Nr. 6 nicht nur einen Bestellschein vorgelegt, sondern auch die Kopie eines Fahrzeugscheins, aus dem sich die FIN ergibt, mithin den Erwerb des dort ausgewiesenen und unter lfd. Nr. 8 streitigen Fahrzeugs belegt und zwar auch dahingehend, dass dieses Fahrzeug von den im Bestellschein ausgewiesenen Vertragsparteien unter den dort ausgewiesenen Daten und zu den dort ausgewiesenen Konditionen ver- bzw. gekauft wurde. So finden sich etwa einzelne im Bestellschein aufgeführte Ausstattungsmerkmale im Fahrzeugschein wieder (vgl. Anlagenkonvolut K 5a). Überdies würdigt die Kammer den Umstand, dass die Klagepartei zu diesem Vorgang den Fahrzeugschein vorlegt, während sie dies an anderer Stelle nicht tut (vgl. etwa zu lfd. Nr. 6, obgleich K 33 bzw. die hierzu im Anlagenkonvolut K 34 vorgelegten Unterlagen zeigen, dass auch das unter lfd. Nr. 6 aufgeführte Fahrzeug zu irgendeinem Zeitpunkt (zu welchen Konditionen auch immer) von der Klagepartei erworben wurde), mithin die nach § 138 Abs. 1 ZPO zur Wahrheit verpflichtete Partei, entsprechende Unterlagen nur dort vorlegt, wo sie sich des Verweises sicher ist. 2.4 Soweit es sich bei den vorgenannten Firmen auf Verkäuferseite, namentlich der Firma (...) KG sowie der Firma (...) GmbH - anders als bei den sonstigen oben in Ziff. 2.2. genannten Verkäufern - nicht um einen in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellanten handelt, vermag allein dies das klägerische Begehren auf Zahlung eines kartellbedingten Preishöheschadens nicht zu Fall zu bringen. Auch einem sog. mittelbaren Erwerber eines kartellbetroffenen Produkts kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen (vgl. zum Ganzen grundlegend: BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; zum Lkw-Kartell grundlegend: BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 46-51). Ein mittelbarer Erwerb liegt vor, wenn der Abnehmer das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem Dritten erworben hat bzw. das den Anspruch nach Auffassung des Klägers begründende Transaktionsgeschäft nicht mit einem Kartellanten, sondern einem Dritten getätigt wurde (vgl. nunmehr Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1 § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017; ebenso zum Lkw-Kartell bereits: EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C 451/18, NZKart 2019, 483 Rn. 29 f; std. Rspr. d. Kammer: etwa Urteile vom 25.07.2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 81 und vom 19.12.2019 - 30 O 8/18, juris Rn. 36, jeweils mwN). 2.5 Auch die Bestell- und Rechnungsdaten sowie Lieferzeitpunkte u.dgl. ergeben sich aus den klägerseitig zu den streitgegenständlichen Umsatzgeschäften vorgelegten Unterlagen (vgl. u.a. Anlagenkonvolut K 5a) bzw. sind unstreitig oder nach § 138 Abs. 3 ZPO unbestritten. 2.6 Soweit die Beklagte und ihre Streithelferinnen die jeweilige Kaufpreishöhe (ohne aufbau- und servicebedingte Kosten und/oder Leistungen Dritter) bzw. den Preis für das Kartellprodukt und/oder die Höhe der Zahlungen der Klagepartei für den Bezug der in Frage stehenden Fahrzeuge bzw. das Kartellprodukt bestritten haben, ergibt sich selbiges aus den hierzu klägerseitig vorgelegten Unterlagen (vgl. Anlagenkonvolut K 5a) und/oder steht zur Überzeugung der Kammer aus den nachfolgenden Gründen fest oder führt soweit streitig und nicht hinreichend dar- und/oder belegt zur Klageabweisung, wie bei lfd. Nr. 3 der Fall (vgl. hierzu nachfolgend im Einzelnen unter Ziff. 4.3.2). 3. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich die Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Schadensersatzbegehren - abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs - aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) bzw. § 33 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 (sog. 6. GWB-Novelle, gültig vom 01.01.1999 bis zum 30.06.2006) und für sämtliche anderen Beschaffungsvorgänge iVm § 33 in der Fassung vom 07.07.2005 (sog. 7. GWB-Novelle, gültig vom 01.07.2005 bis zum 29.06.2013; die Neufassungen des GWB vom 15.07.2005 und vom 18.12.2007 betrafen den § 33 GWB jeweils nicht). 3.1 Zur Bestimmung der in zeitlicher Hinsicht anzuwendenden Vorschriften ist grundsätzlich und so auch hier der jeweilige Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I; vom 19.05.2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II; vom 05.12.2023 - KZR 46/21, LKW-Kartell III und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 8). 3.2 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterfallen Verstöße gegen das unionsrechtliche Verbot von Kartellen in Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV) bzw. seit dem 01.12.2009 Art. 101 Abs. 1 AEUV der Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB als Verstöße gegen ein Schutzgesetz; das gilt sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1998 als auch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, BGHZ 190, 145, Rn. 14 mwN). 4. Die Tatbestandsvoraussetzungen der vorgenannten Anspruchsgrundlage(n) sind für die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 7-22, 24, 25, 27-39 und lfd. Nr. „neu“ (bzw. lfd. Nr. 42) zu bejahen, im Übrigen nicht. Soweit sie mit Blick auf lfd. Nr. 8 gegeben sind, bleibt die Klage zuletzt allerdings insofern ohne Erfolg als sich die Beklagte bei lfd. Nr. 8 auf § 214 Abs. 1 BGB berufen kann (hierzu nachfolgend unter Ziff. 7). Gemäß den vorgenannten Anspruchsgrundlagen ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 16 mwN). Kartellanten haften als Gesamtschuldner (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80). Die Beklagte (und ihre Streithelferinnen) haben einen derartigen Verstoß begangen (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter Ziff. 4.1). Weitere Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 33 Satz 1 GWB 1999 bzw. nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 und/oder nach § 823 Abs. 2 BGB ist, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Gleiches gilt für einen Anspruch, der auf einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV respektive Art. 81 EGV beruht. Dies ist der Fall, wenn die Erwerbsvorgänge sachlich, zeitlich und räumlich von den wettbewerbsbeschränkenden Absprachen erfasst waren. Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an (vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 31 mwN und vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 13). So liegen die Dinge im Streitfall bezogen auf alle in Ziff. 4 genannten streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge, im Übrigen nicht (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter Ziff. 4.2). Der haftungsausfüllende Tatbestand ist zu bejahen, wenn mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass und in welcher Höhe ein Preishöheschaden eingetreten ist (vgl. statt vieler: BGH, Urteile vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 9 u. 13 und vom 29.11.2022 - KZR42/20, Schlecker, juris Rn. 39-41, jeweils mwN). Dies ist ebenfalls der Fall bezogen auf alle in Ziff. 4 genannten streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge, im Übrigen nicht (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter Ziff. 4.3). 4.1 Die Beklagte (und ihre Streithelferinnen) verstießen in schuldhafter Weise gegen das Kartellverbot in Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 101 Abs. 1 AEUV). Dies steht fest aufgrund der gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindenden Feststellungen zu Art und Umfang der fortdauernden Zuwiderhandlung der Beklagten gegen das unionsrechtliche Kartellverbot in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung. Die Feststellungen der KOM zu Inhalt und Umfang des im/ mit Beschluss vom 19.07.2016 festgestellten Kartellverstoßes sind § 33 Abs. 4 GWB 2005 für den vorliegenden Rechtsstreit bindend. 4.1.1 Nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 ist das Kartellgericht an die Feststellungen des Verstoßes gebunden, soweit sie u.a. in einer bestandskräftigen Entscheidung der KOM getroffen wurden. Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung ist allein, dass die kartellbehördliche Entscheidung nach dem Inkrafttreten der Vorschrift Bestandskraft erlangt hat; dann erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf Zeiträume vor deren Inkrafttreten (vgl. BGH, Urteile vom 12.06.2018 - KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 32; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall, denn die Bestandskraft des o.g. Beschlusses der KOM trat erst nach dem 01.07.2005 ein. Der Umfang der Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 hängt von den in der Entscheidung/ dem Beschluss oder Bescheid der Kartellbehörde bzw., wie hier der Fall, der KOM getroffenen tatsächlichen Feststellungen ab. Maßgeblich ist, in welchem Umfang eine Zuwiderhandlung gegen Kartellrecht im Tenor oder in den tragenden Gründen der abschließenden Entscheidung festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, BGHZ 211, 146, Rn. 14 u. 18 f). Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich dementsprechend auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet, während darüber hinaus gehende Beschreibungen und Erwägungen sowie Fragen der Schadenskausalität und Schadenshöhe von der Bindungswirkung nicht erfasst sind, sondern der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35719, Lkw-Kartell I, juris Rn. 24 mwN). Diese Bindungswirkung ist im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der streitgegenständliche Kommissionsbeschluss im Rahmen eines Vergleichsverfahrens ergangen ist (vgl. Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35719, Lkw-Kartell I, juris Rn. 25 ff). 4.1.2 Nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 bzw. Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so insbesondere - indes keineswegs ausschließlich - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen. Ein solcher Verstoß wurde durch die KOM in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend festgestellt (vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, Rn. 23 ff und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 17 ff). a) Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der KOM dabei keineswegs auf einen „bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise“ (vgl. diesem Argument der Beklagten bereits nicht folgend BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 43 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 27 seitdem std. Rspr. d. BGH in Sachen Lkw-Kartell; überdies zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. etwa EuG, Urteil vom 12.07.2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485 und BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker I, NZKart 2023, 24). b) Die KOM selbst qualifiziert das Verhalten in Rn. 68 als eine „komplexe Zuwiderhandlung“ gegen Artikel 101 Abs. 1 AEUV“ und stellt dort zudem fest, dass diese komplexe Zuwiderhandlung „aus verschiedenen Handlungen besteht, welche entweder als Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden können, mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben“. Die Zuwiderhandlung(en) inhaltlich zusammenfassend heißt es schon in Rn. 2 unter dem Abschnitt „Einleitung“ wie folgt: „Die Zuwiderhandlung bestand in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw im EWR sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für mittelschwere und schwere Lkw nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6.“ Diese Feststellungen werden in Rn. 50 unter dem Abschnitt „Beschreibung des Verhaltens“ ergänzt um die damit verbundene Zielsetzung der Kartellanten. Dort heißt es: „Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6.“ aa) Dass die „grundlegende Beschreibung“ der den am Lkw-Kartell beteiligten Kartellanten anzulastenden Kartellverstöße in Rn. 50 der Kommissionsentscheidung festgestellt wird, entspricht (dementsprechend) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen Lkw-Kartell, ebenso, dass es sich dabei um „Preiskoordinierungen“ handelt (vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 42). bb) So auch in ständiger Rechtsprechung die Kammer, die seit jeher darauf abstellt, dass das in der Kommissionsentscheidung aufgeführte/festgestellte Handeln eine „komplexe Zuwiderhandlung“ darstelle, innerhalb derer der Austausch von (Brutto-)Listenpreisen/(Brutto-)Preislisten zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (vgl. hierzu grundlegend bereits: LG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2018 - 30 O 33/17, juris Rn. 57; vgl. auch Urteile vom 23.07.2018 - 30 O 37/17, juris Rn. 36 ff; vom 06.06.2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25.07.2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 89 ff.; vom 09.01.2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 27; vom 31.03.2022 - 30 O 303/17, juris Rn. 51 f und vom 25.07.2024 - 30 O 41/17, jeweils mwN zu Urteilen der Kammer in gleichgelagerten Fällen; ebenso: OLG Stuttgart, etwa Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 120-128). cc) Konkret ist (demnach) von Folgendem auszugehen: (1) Adressatinnen des Bescheids und damit Kartellteilnehmer sind die in Ziff. 1.2 genannten Unternehmen, mithin die Beklagte und ihre Streithelferinnen. (2) Von der Zuwiderhandlung waren Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (sog. mittelschwere Lkw) sowie Lkw über 16 Tonnen (sog. schwere Lkw) betroffen, wobei es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelte. Nicht betroffen waren der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw (Rn. 5 Bescheid KOM). (3) Sämtliche Adressatinnen tauschten miteinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise und die meisten auch computerbasierte Konfiguratoren aus, die detaillierte Bruttopreise für sämtliche Modelle und Optionen enthielten (Rn. 46 Bescheid KOM). Diese in den meisten Fällen nicht bzw. nicht in dieser Genauigkeit öffentlich zugänglichen Informationen (über die Bruttopreise) ermöglichten den Kartellanten die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration (Rn. 46 f Bescheid KOM). Ferner ermöglichten sie auch - in Abhängigkeit von der Qualität der weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnenen Daten - die bessere Berechnung der ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten (Rn. 47 Bescheid KOM) u.v.m. (Rn. 48 Bescheid KOM). (4) Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen (Rn. 50 Bescheid KOM), wobei die Adressatinnen nach Einführung des Euros begannen, sich über ihre Tochtergesellschaften systematisch über geplante Preiserhöhungen auszutauschen (Rn. 54 Bescheid KOM). (5) Sie diskutierten und vereinbarten, dass die Preise in Frankreich erhöht werden müssten (Rn. 53 Bescheid KOM). (6) Sie vereinbarten sowohl den Zeitplan zur Einführung als auch die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den EU-Abgasnormen 3 bis 6 bei mittelschweren und schweren Lkw, den dafür zu erhebenden Aufschlag bzw. die Bandbreite für den Aufschlagspreis (u.a. Rn. 50, 51, 52, 54 u. 59 Bescheid KOM). (7) Sie waren an Gesprächen beteiligt, die Einführung des Euros zur Reduzierung der Rabatte zu nutzen (Rn. 53 Bescheid KOM). (8) Häufig tauschten sie wirtschaftlich sensible Informationen, wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen aus (Rn. 55 Bescheid KOM). (9) Der Austausch der Adressatinnen setzte sich über Jahre fort und enthielt ab 2007 auch Informationen zu ihren jeweiligen, nach Ländern und Lkw-Kategorien aufgeschlüsselten Lieferfristen und länderspezifischen allgemeinen Marktprognosen (u.a. Rn. 51 u. 57 Bescheid KOM). (10) Zusätzlich zu Vereinbarungen über den Umfang der Preiserhöhungen besprachen die Adressatinnen regelmäßig - und in einigen Fällen vereinbarten sie - ihre jeweiligen Bruttopreiserhöhungen (u.a. Rn. 51, 56 u. 57 Bescheid KOM). (11) Gelegentlich führten sie auch Gespräche über Nettopreise für einige Länder (u.a. Rn. 51 u. 56 Bescheid KOM). (12) Die Zuwiderhandlung betraf den gesamten EWR (Rn. 61 Bescheid KOM) und insbesondere auch den deutschen Lkw-Markt, auf dem die Klagepartei als Nachfrager auftrat. (13) Ziel der Absprachen war, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren bzw. zu harmonisieren (Rn. 50 Bescheid KOM). (14) Die Beteiligung sämtlicher Adressatinnen an der Zuwiderhandlung begann am 17.01.1997 und gilt als am 18.01.2011 beendet, für die Streithelferinnen (...) am 20.09.2010 (Rn. 63), wobei es in Rn. 102 heißt, dass sich aufgrund der Heimlichkeit nicht mit absoluter Sicherheit habe feststellen lassen, ob die Zuwiderhandlung bereits abgestellt wurde, weshalb die Kommission gehalten sei, die Unternehmen zur Abstellung der Zuwiderhandlung (sofern noch nicht geschehen) und zur Unterlassung jeder Vereinbarung oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen mit ähnlichem oder gleichem Zweck bzw. ähnlicher oder gleicher Wirkung zu verpflichten. U.a. sind von sämtlichen Adressatinnen zum November 2010 und zum Januar 2011 Informationen über Bruttopreiserhöhungen abgefragt worden (Rn. 60 Bescheid KOM). (15) Die Angaben zum aggregierten Marktanteil der Kartellanten am betroffenen Markt im EWR sind in der Kommissionsentscheidung geschwärzt (Rn. 24 Bescheid KOM). Wie dem Gericht aus gleichgelagerten Verfahren (nicht zuletzt auch aufgrund des eigenen Vortrags der Kartellanten in diesen Verfahren) bekannt ist, betrug er - bei Mitberücksichtigung der Marktanteile von (...) - innerhalb des EU-Binnenmarktes mehr als 90% und in Deutschland, also dem räumlichen Markt, den die Klagepartei für ihre Beschaffungen von Lkw nutzte, für schwere Lkw (> 16 t) durchgehend 100%. dd) Die KOM hat - entgegen dem Eindruck, den die Beklagte und ihre Streithelferinnen zu vermitteln versuchen - ausweislich der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung (auch) massive Beeinträchtigungen des Preiswettbewerbs auf dem EU-weiten Markt für schwere und mittelschwere Lkw festgestellt, auch wenn in Rn. 82 darauf verwiesen wird, dass es für die Anwendung der Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht braucht, wettbewerbswidrige Auswirkungen nachzuweisen. Zu den Auswirkungen der, wie es schon in Rn. 1 der Kommissionsentscheidung heißt, „einzig fortdauernden Zuwiderhandlung“ wird von der KOM jedenfalls Folgendes festgestellt: (1) Allein die ausgetauschten Informationsaustausche führten zu einer erheblichen zusätzlichen Transparenz von bedeutsamen preisbildenden Faktoren auf dem betroffenen Markt, welche ohne diese Absprachen auch nicht bzw. allenfalls teilweise mit einem übermäßigen Aufwand der Marktbeobachtung zu erlangen war. Diese Transparenzerhöhung kam jedoch nicht dem gesamten Markt, insbesondere nicht den Endkunden zugute, sondern beschränkte sich auf die ein Oligopol bildenden europäischen Hersteller von schweren und mittelschweren Lkw (Rn. 46-48 Bescheid KOM). (2) Die Informationsaustausche versetzten die Kartellanten zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58 Bescheid KOM). (3) Vieles spricht dafür, dass die Informationen auch die Preispositionierung neuer Produkte beeinflusst haben (Rn. 58 Bescheid KOM). (4) Mit Hilfe der Vereinbarungen oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ersetzten die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander (Rn. 68 Bescheid KOM). (5) Das wirtschaftliche Ziel der Kollusion bestand darin, das jeweilige Bruttopreisverhalten sowie die Einführung bestimmter Abgasnormen miteinander zu koordinieren, um Unsicherheiten hinsichtlich des Verhaltens der jeweiligen Konkurrenten und letztlich auch hinsichtlich der Reaktionen der Kunden am Markt zu beseitigen. Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für Lkw im EWR (Rn. 71 Bescheid KOM). (6) Durch die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen waren die Kartellanten besser in der Lage, die jeweilige europäische Preisgestaltungsstrategie der Konkurrenten zu verstehen, als wenn ihnen nur die Daten aus der eigenen Marktforschung hierfür zur Verfügung gestanden hätten (Rn. 75 Bescheid KOM). Da der Preis eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs darstellt, zielten die verschiedenen durch die Adressatinnen festgelegten Regelungen (arrangements) und Mechanismen letztlich auf die Einschränkung des Preiswettbewerbs im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen ab (Rn. 81 Bescheid KOM). (7) Schlussendlich wird in Rn. 85 festgestellt, dass unter Berücksichtigung des Marktanteils und Umsatzes der Adressatinnen innerhalb des EWR davon ausgegangen werden könne, dass die Beeinträchtigung des zwischenstattlichen Handelns spürbar war, auch angesichts des Umfangs des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und der grenzüberschreitenden Art der betroffenen Produkte (Rn. 85 Bescheid KOM). c) Dementsprechend haben die Kartellanten zum einen (Brutto-)Preislisten ausgetauscht, vor allem auch nicht (in diesem Maße) öffentlich zugängliche Informationen über (Brutto-)Preise und Brutto(listen)-preiserhöhungen, die sie in einigen Fällen auch vereinbart haben (vgl. etwa Rn. 46, 47 u. 51 Bescheid KOM). Gegenstand des Austausches, der Gespräche und Absprachen waren (auch) Preise (so etwa Rn. 2, 49, 50, 51 und Rn. 54), Nettopreise und -erhöhungen (so etwa Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so etwa Rn. 49, 51, 53, 54 und Rn. 59), Rabatte (so etwa Rn. 53) und weitere sensible Informationen, wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so etwa Rn. 46, 51 und 55). Zudem wurden Informationen ausgetauscht und Vereinbarungen getroffen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten und Aufschläge (Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59). In der Gesamtschau stellen die vorliegenden (Preis-)Absprachen Preiskoordinierungen dar (vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18, vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 14, vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell IIII, juris Rn. 11 und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 25; vgl. zum Ganzen Wagner-von Papp in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 101 AEUV Rn. 330 ff mwN), die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 14) und selbst wenn „die Abstimmung der Kartellteilnehmer im Wesentlichen “nur“ Listenpreise betrifft, wahrscheinlich zu einem Anstieg der Marktpreise führt, weil Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potentiell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen“ (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 36). Hieran ändert nichts, dass die KOM, worauf die Beklagtenseite zutreffend verweist, nicht bindend festgestellt hat, dass die Kartellanten ganz bestimmte Preisstufen, Höchstpreise oder Mindestpreise vereinbart hätten und ebenso wenig, dass das festgestellte Handeln im Ergebnis zu einer Preisüberhöhung geführt hätte. Denn dies ändert nichts daran, dass die festgestellte komplexe Zuwiderhandlung bzw. die festgestellten Absprachen als eindeutige Verstöße gegen das Kartellverbot (und sowohl bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen als auch Kernbeschränkungen) zu werten sind. Dass die KOM im Bescheid keine Feststellungen zu den Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Handelns mit Blick auf eine etwaige kartellbedingte Preisüberhöhung trifft, ändert jedoch an den vorgenannten bindenden Feststellungen nichts. Darauf, dass für die mit der Kommissionsentscheidung getroffene Bußgeldentscheidung allein die wettbewerbswidrige Zielsetzung des fraglichen Verhaltens ausreichend war und es auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen nicht ankam, verweist die KOM im Bescheid selbst (etwa Rn. 66, 80 und 82 Bescheid KOM). Allerdings bejaht die KOM auch in einem solchen Fall einen Kartellverstoß und das Vorliegen einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung nur dann, wenn dieser seinem Wesen nach geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-67/13, WM 2015, 368 Rn. 49-53, 57 - Groupement des cartes bancaires, dort Rn. 49-53, 57; vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit vom 14.01.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 72 iVm Rn. 22). Soweit die Beklagtenseite also einwendet, der festgestellte (Informations-) Austausch sei schon seiner Art nach nicht geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, ist Gegenteiliges gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend festgestellt. Diese Bindungswirkung ist im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der streitgegenständliche Kommissionsbeschluss im Rahmen eines Vergleichsverfahrens ergangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 25ff.). Ohnehin steht mittlerweile aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.02.2024 gegen die weiteren Teilnehmer der streitgegenständlichen Absprachen, die (...), gegen die die KOM am 27.09.2017 einen streitigen Beschluss mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Feststellungen erlassen hatte, fest, dass die KOM die hier in Frage stehenden Absprachen zutreffend als eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen gewertet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 01.02.2024 - C-251/22 P, juris). Infolge dessen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der bindend festgestellte (Informations-) Austausch, die verschiedenen (Preis-) Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen - mindestens - dazu geführt haben, dass dadurch, insbesondere durch den über die öffentlich in diesem Maße nicht zugänglichen Informationen hinausgehenden Austausch, etwa auch der aktuellen und der künftigen (Brutto-)Listenpreise, die von den Hauptverwaltungen der Konzerne jeweils getroffenen Strategieentscheidungen erkennbar wurden, konkret, ob und inwieweit sie als Anbieter in ihrer Preisgestaltung auf die Marktsituation (Konjunkturentwicklung, Nachfrage), auf Marktrahmenbedingungen (z.B. Einführung des Euro, Inflation) oder technische Neuerungen (z.B. im Bereich der Emissionstechnologien) reagier(t)en. Wäre der einzelne Anbieter z.B. mit der Unsicherheit belastet gewesen, dass seine Mitbewerber die neuen Emissionstechnologien früher als er und unter Umständen sogar preisneutral einführten, so hätte er gegebenenfalls erhebliche Preisreduzierungen für Fahrzeuge mit alten Emissionstechnologien vornehmen müssen oder neue zunächst preis- bzw. kostenneutral, wenn nicht sogar unterhalb der Grenzkosten, einführen müssen. Durch die wechselseitige Bekanntmachung der verfügbaren Lkw-Konfiguratoren u.a. erhielten die Mitbewerber jeweils weitere wesentliche Informationen für ihre Angebotsstrategien, welche - je nach Verfügbarkeit bestimmter Konfigurationen auf dem Markt - auch preisbildend waren. Gleiches gilt für den Informationsaustausch über aktuelle und künftige Lieferfristen. Das kartellrechtswidrige Zusammenwirken beseitigte die Unsicherheiten der jeweiligen Kartellanten über das Markt- und insbesondere das Preisgestaltungsverhalten der Mitbewerber. Es ist evident, dass hierdurch der wettbewerbliche Anreiz, einen möglichst niedrigen Bruttolistenpreis vorzugeben, erheblich reduziert wurde, und dass die Informationen teilweise auch Spielräume für Erhöhungen der Bruttolistenpreise boten und gerade auch die konkreten Absprachen zu Rabatten und der Weitergabe der Kosten für die Einführung der Emissionstechnologien nebst Vereinbarung (zumindest einer Bandbreite) des dafür zu erhebenden Aufschlags nicht nur eine Koordinierung der (Brutto)Listenpreise im EWR zur Folge hatte, vielmehr der Koordinierung der (Brutto)Listenpreise aller Kartellanten tatsächlich eine erhebliche preisgestaltende Wirkung immanent war. So musste z.B. die Absprache, die Währungsumstellung von nationalen Währungen auf den Euro einheitlich dazu zu nutzen, Rabatte abzuschmelzen, zwangsläufig zu einer kartellbedingten Verteuerung führen. Nichts Anderes gilt, soweit die Kartellanten, wenn auch laut der Kommissionsentscheidung „nur“ „gelegentlich“, „Gespräche über die Nettopreise [führten]“ (Rn. 51 Bescheid KOM) und sie sich, wenn auch laut der Kommissionsentscheidung „nur“ erwähnt im Zusammenhang mit der Einführung des Euros, verabredet haben, jedenfalls diese zur Reduzierung der Rabatte zu nutzen (Rn. 53 Bescheid KOM). Erst recht gilt dies mit Blick auf die Abrede, die Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den EU-Abgasnormen 3 bis 6 bei mittelschweren und schweren Lkw weiterzugeben und die Festlegung des dafür zu erhebenden Aufschlags bzw. der Bandbreite für den Aufschlagspreis (u.a. Rn. 50, 51, 52, 54 u. 59 Bescheid KOM). Die Zuwiderhandlung hat folglich dazu geführt, dass die Kartelltäter „die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben“ (Rn. 68 Bescheid KOM). d) Der Kartellverstoß geschah vorsätzlich. Die den Kartellverstoß begründenden tatsächlichen Feststellungen der KOM in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung lassen ohne Weiteres den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zu. Danach wurden die o.g. kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen anfangs bis zum Jahr 2004 auf der Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen der Kartellanten organisiert und anschließend mit Wissen und Wollen derselben zwischen den Arbeitnehmern der deutschen Tochtergesellschaften ausgeführt (u.a. Rn. 52, 54, 55 u. 74 Bescheid KOM). Nicht zuletzt aus der hohen Ansiedelung folgt, dass der Vorstand der Beklagten das Vorgehen gekannt und gebilligt hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2022 - 2 U 64/29, BeckRS 2022, 12598 Rn. 153 mwN). Im Übrigen wäre das Verschulden unabhängig davon gegeben, auf welcher Management-Ebene die kartellrechtlichen Verstöße jeweils begangen wurden. Den Organen der Beklagten fällt zumindest ein Organisationsverschulden zur Last, da sie ein kartellrechtswidriges Verhalten nicht verhindert haben (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 129; vom 09.09.2021 - 2 U 389/19, juris Rn. 25 und vom 24.02.2022 - 2 U 64/29, BeckRS 2022, 12598 Rn. 154). Nach § 31 BGB reicht es aus, dass ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer ordnungsgemäß berufener Vertreter die Handlungen durch die Ausübung ihm zustehender Befugnisse begangen hat. Ungeachtet dessen hätte es der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, die von dem Kläger behauptete positive Kenntnis des Vorstands der Beklagten von diesen über 14 Jahre anhaltenden Verhaltensweisen zu entkräften. Das ist nicht geschehen. 4.2 Die Klagepartei war von dem vorausgeführten kartellrechtswidrigen Verhalten, an dem u.a. auch die Beklagte (und die Streithelferinnen) beteiligt waren, hinsichtlich der o.g. lfd. Nr. 7-22, 24, 25, 27-39 sowie lfd. Nr. „neu“ (bzw. lfd. Nr. 42) betroffen und ist damit anspruchsberechtigt; im Übrigen nicht. 4.2.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 33 GWB muss das festgestellte kartellrechtswidrige Verhalten des Anspruchsgegners objektiv geeignet sein, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (sog. Kartellbetroffenheit, vgl. nur BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, WuW 2020, 202, Rz. 25; BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 31 mwN). Diese - nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beurteilende - Kartellbetroffenheit des Anspruchsstellers erwächst regelmäßig marktbezogen aus dem Abschluss von Umsatzgeschäften bezüglich derjenigen Produkte, die Gegenstand der kartellrechtswidrigen Verhaltensweise waren. Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden konkreten Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinne „kartellbefangen“ war, kommt es im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität nicht an. Es bedarf bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität also nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit. Ausreichend ist vielmehr, wenn die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge sachlich, zeitlich und räumlich von den wettbewerbsbeschränkenden Absprachen erfasst waren (vgl. zum Ganzen statt aller nur BGH, Urteile vom 03.12.2019 - KZR 27/17, Schienenfreunde, WuW 2020, 407, Rn. 44; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 31; vom 13.04.2021 - KZW 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 21-23 und vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 13, jeweils mwN). Mit diesen (geringen) Anforderungen an die Haftungsbegründung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand bereits die Absprache zwischen den Wettbewerbern ohne Rücksicht auf die aus ihr folgenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Marktakteure sanktioniert, die ohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 31). Dementsprechend ist für die Kartellbetroffenheit unerheblich, ob, wie die Beklagte und ihre Streithelferinnen umfangreich ausführen, bei den in Frage stehenden Lkw-Umsatzgeschäften auch Zusatzleistungen (etwa Aufbauten u.a.) Leistungsbestandteil waren. Gleiches gilt mit Blick auf den Einwand, dass kein Kauf, sondern „nur“ ein Leasinggeschäft in Frage stehe, wobei solche im Streitfall schon nicht in Frage stehen. Beides übergeht, dass die konkreten Anschaffungs- bzw. Transaktionskosten für die Kartellbetroffenheit nicht relevant sind. In diesem Zusammenhang ist vielmehr gerade unerheblich, ob und inwieweit die Transaktionspreise und -kosten der konkreten, individualisierten Fahrzeuge durch die Kartellabsprache beeinflusst waren. Es genügt, dass die Fahrzeuge auf den Grundmodellen („Ecktypen“) aufbauten, deren Listenpreise Gegenstand der Absprachen waren. Die durch das Kartell bewirkte Verfälschung der Bedingungen des Marktgeschehens war damit jedenfalls geeignet, sich auf die individuellen Transaktionspreise für Fahrzeuge der kartellbeteiligten Lkw-Hersteller auszuwirken. Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 33). Denn auch in jenem wie dem anderen Fall wäre der Verkauf eines Lkw i.S.d. Kommissionsentscheidung im streitgegenständlichen Umsatzgeschäft enthalten, im zuletzt genannten Fall, weil dem Leasing vorangegangen. Auf die Frage, ob entsprechende Preisbestandteile für die Ableitung eines Preishöhenschadens gesondert zu betrachten sind und/oder zur Bezifferung eines solchen bzw. zur Schätzung eines solchen gem. § 287 ZPO hinreichend vorgetragen wurde, kommt es an hiesiger Stelle daher (noch) nicht an. 4.2.2 Nach diesen Maßstäben sind - im Ergebnis - die in Ziff. 4 genannten streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 7-22, 24, 25, 27-39 und lfd. Nr. „neu“ (bzw. lfd. Nr. 42) in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht kartellbetroffen, weil die Klagepartei mit den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgängen Waren erworben hat, die Gegenstand des Kartells waren (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 2911.202 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 30 mwN). Letzteres gilt im Streitfall insbesondere auch mit Blick auf die Umsatzgeschäfte lfd. Nr. „neu“ (bzw. lfd. Nr. 42) aus 2011, nicht hingegen mit Blick auf lfd. Nr. 1-2, 23, 26 und 40. Bezogen auf lfd. Nr. 4-6 hat die Klage bereits aus o.g. Gründen keinen Erfolg, weshalb weitere Ausführungen hierzu nachfolgend unterbleiben. a) Bei sämtlichen streitgegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich um Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz 1 Bescheid KOM, wobei es sich bei lfd. Nr. 40 allerdings um einen Gebrauchtwagen i.S.v. Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM handelt, weshalb es insofern an der sachlichen Kartellbetroffenheit fehlt und die Klage gem. lfd. Nr. 40 erfolglos bleibt. Dies auch deshalb - und dies sei bereits an dieser Stelle angemerkt - weil der Vortrag der Klagepartei zu einem etwaigen Schaden bei lfd. Nr. 40 jedenfalls infolge eines sog. Preisschirmeffektes (trotz Hinweis) bis zuletzt unsubstantiiert geblieben ist. aa) Ein Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz 1 Bescheid KOM liegt auch vor, soweit die Beklagte einwendet, bei lfd. Nr. 10, 18 und 23 handle es sich um sog. Spezialfahrzeuge, vorliegend einen sog. Custom Tailored Truck (CTT) bzw. einen Schwerlasttransporter, die nicht von der Kartellabrede erfasst wären (Bl. 464, Bd. VI). Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich entgegen der Beklagten auch bei „Sonderfahrzeugen“ gleichwohl um einen Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz 1 Bescheid KOM (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - C-588/20, juris Rn. 46 u. 51; Kammerurteil vom 28.02.2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 143 ff.). bb) Dass es sich wie zuvor um einen Lkw handelt, gilt im Ergebnis zwar auch für lfd. Nr. 40, allerdings nicht um einen von den festgestellten Zuwiderhandlungen erfassten: Die Beklagte wendet insoweit zu Recht ein, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen i.S.v. Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM handelt, mithin das insofern in Frage stehende Umsatzgeschäft sachlich nicht kartellbetroffen ist. (1) Eine Legaldefinition, wann von einem „Gebrauchtfahrzeug“ auszugehen ist, existiert nicht. (2) Bei objektiver Betrachtung bzw. nach der Verkehrsanschauung ist davon auszugehen, dass die Laufleistung sowie die Standdauer eines Fahrzeugs für dessen Wertschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2003 - VIII ZR 227/02, juris Rn. 12). Entgegen der Beklagten ist dies jedoch nicht per se ab einer bestimmten Standdauer der Fall, etwa ab 12 Monaten, und/oder aber einer bestimmten Laufleistung, vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, aaO, „im Regelfall“). (3) Vorstehendes zum Maßstab nehmend muss hier schon angesichts des eigenen Vortrags der Klagepartei von einem „gebrauchten Lkw“/„used truck“ i.S.v. Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM ausgegangen werden: (i) Hierfür spricht zwar nicht bereits die Anmerkung „Geschäfts- oder Vorführwagen“ in der zu lfd. Nr. 40 vorgelegten Rechnung vom 16.08.2011 und ebenso wenig, dass es in der Bestellung vom 01.12.2010 unter „Sonstige Vereinbarungen“ heißt, dass der Lkw vor Überlassung an die Klagepartei für drei Monate als Vorführwagen auf den dort benannten Vertragshändler der Beklagten zugelassen wird (vgl. Anlagenkonvolut K 5a-1043-45). (ii) Anders als es die Klagepartei meint, folgt aus Vorstehendem allerdings auch nicht Gegenteiliges, namentlich, dass ein Neufahrzeug oder ein Vorführfahrzeug zum Preis eines Neufahrzeugs verkauft wurde und lediglich, wie auch die Auftragsbestätigung vom 13.12.2010 zeige, zur Deklarationszwecken bzw. Begründung eines Rabatts eine dreimonatige Erstzulassung auf den Vertragshändler erfolgen sollte. Dies mag zwar bei Bestellung so noch zwischen den Parteien vereinbart worden sein, hingegen folgt aus der zu lfd. Nr. 40 vorgelegten Rechnung, dass es zuletzt anders gekommen ist oder diese Rechnung evtl. auch eine andere Bestellung betrifft. Ausweislich der zu lfd. Nr. 40 vorgelegten Rechnung vom 10.08.2011 wurde das dort fakturierte Fahrzeug bereits am 17.02.2011 erstmals zugelassen, also knapp sechs Monate vor Kauf desselben durch die Klagepartei, und es wies - anders als in der Auftragsbestätigung angegeben - auch nicht einen km-Stand von ca. 5.000 km auf, sondern eine Laufleistung von 12.515 km (vgl. Anlagenkonvolut K 5a-1043-45). Dementsprechend handelt es sich bei dem gem. lfd. Nr. 40 geltend gemachten Fahrzeug ausweislich der Rechnung zu selbigem um einen Gebrauchtwagen. b) Die Umsatzgeschäfte gem. lfd. Nr. 7-22, 24, 25, 27-39 und lfd. Nr. „neu“ (bzw. lfd. Nr. 42) sind auch nach obigem Maßstab in zeitlicher wie räumlicher Hinsicht kartellbetroffen, lfd. Nr. „neu“ (bzw. lfd. Nr. 42) jedenfalls aufgrund der nachfolgenden Erwägungen. Dies gilt nicht für die Umsatzgeschäfte gem. lfd. Nr. 1, 2, 23 und 26. Für die aufgrund obiger Erwägungen bereits unbegründeten Klagen kann es dahingestellt bleiben. aa) Unstreitig hat die Klagepartei alle Fahrzeuge bis auf lfd. Nr. 23 und 26 im EWR bezogen, mithin sind selbige auch in räumlicher Hinsicht von der Kommissionsentscheidung erfasst. Hinsichtlich lfd. Nr. 23 und 26 wendet die Beklagte ein, dass diese Fahrzeuge räumlich nicht von den in Frage stehenden Zuwiderhandlungen, wie sie in der Kommissionsentscheidung festgestellt wären, erfasst seien, da diese Fahrzeuge, wie die Rechnungen auch zeigen würden, für den Export nach Russland gekauft wurden. Die Kammer erachtet diesen Einwand für berechtigt und folgt dem. Ausweislich der hierzu vorgelegten Rechnungen sind die insofern in Frage stehenden Fahrzeuge für den Export nach Russland ver- bzw. gekauft worden (vgl. Anlagenkonvolut K 5a-1043-48 und -50). Russland gehört unstreitig nicht zum EWR. Dass Fahrzeuge produziert und vertrieben im EWR schon wegen deren Zulassungsfähigkeit gänzlich anderen Bedingungen unterfallen wie solche, die in Russland zugelassen werden (sollen), bedingt nach Auffassung der Kammer, dass sich die Klagepartei für die Kartellbetroffenheit der insofern in Frage stehenden Umsatzgeschäfte nicht auf die Kommissionsentscheidung berufen kann, die in räumlicher Hinsicht ausdrücklich „nur“ den „gesamten EWR“ erfasst (Rn. 2 u. Rn. 61 Bescheid KOM). Bereits an dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei substantiierten Vortrag zu einem etwaigen kartellbedingten Preishöheschaden bei lfd. Nr. 23 und 26 unabhängig von den Feststellungen in der Kommissionsentscheidung oder infolge eines sog. Preisschirmeffekts nicht gehalten hat, mithin die jeweilige Klage erfolglos bleibt. bb) Unstreitig fallen die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. lfd. Nr. 7-22, 24, 25, 27-39 unmittelbar in den Zeitraum des von der KOM festgestellten einheitlichen Kartellverstoßes vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011 (bzw. bis zum 20.09.2010 mit Blick auf die Streithelferinnen (...)). Dies gilt zwar auch für lfd. Nr. 1 und lfd. Nr. 2, aber nicht für lfd. Nr. „neu“ (bzw. lfd. Nr. 42), hingegen haftet die Beklagte gleichwohl für lfd. Nr. 1 und lfd. Nr. 2 nicht, sehr wohl jedoch für lfd. Nr. „neu“ (bzw. lfd. Nr. 42). (1) Der Austausch der (Brutto-)Listenpreise u.a. im Jahr 1997 hat sich nach den Feststellungen der KOM auf das Folgejahr 1998 bezogen (Rn. 58 Bescheid KOM). Der Erwerb 1997 kann daher nicht kartellbetroffen sein, denn 1996, als die Bruttopreise für 1997 festgelegt wurden, gab es noch kein Kartell (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 16.12.2021- 2 U 4/20, juris Rn. 190 ff und vom vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 142). (i) Dass das Parteigutachten der Klägerin auch für diesen Erwerbsvorgang einen Schaden ermittelt, spricht nicht gegen diese Bewertung. Gegenstand dieses Gutachtens bzw. der dortigen Regressionsanalyse ist die Ermittlung des hypothetischen zuwiderhandlungsfreien Szenarios anhand bzw. auf der Grundlage einer Reihe von Annahmen. Es gilt, den Mehrerlös bzw. den Differenzbetrag darzustellen zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Wettbewerbsverstoßes erzielt wurden und den Einnahmen, die das durch die Kartellabsprache bevorzugte Unternehmen ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte. Dieser Differenzbetrag kann nur durch Schätzung ermittelt werden, da der hypothetische Wettbewerbspreis nicht beobachtbar ist, sondern allein aufgrund von Anknüpfungstatsachen näherungsweise bestimmt werden kann. Die ökonomische Gültigkeit und rechtliche Brauchbarkeit der Annäherung hängt dabei zum einen von der Genauigkeit und Validität der Beobachtungen ab, die z.B. auf einem Vergleichsmarkt oder zu anderen tatsächlichen Umständen wie den Kosten der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen gemacht werden können, die nach der gewählten Methode die Grundlage der Ermittlung des hypothetischen Wettbewerbspreises bilden sollen. Zum anderen hängen sie davon ab, wie genau und wie verlässlich die Unterschiede erfasst werden können, die zwischen dem beobachteten und dem hypothetischen Szenario bestehen (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteile vom 09.10.2018 - KRB 51/16, Flüssiggas I, juris Rn. 63 ff; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56 und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 17 ff mwN). Zu den einem solchen Gutachten zugrundeliegenden Annahmen gehört diejenige, der in Frage stehende Beschaffungsvorgang sei von der festgestellten bzw. belegten Zuwiderhandlung tatsächlich erfasst, nicht bzw. nicht dergestalt, dass aus einem signifikanten Ergebnis auf die vorstehende Annahme geschlossen werden kann. Ebenso wenig folgt aus einem signifikanten Ergebnis, dass es einen Kartellverstoß gegeben hat und umgekehrt. Einem solchen Gutachten kann daher Indizfunktion nur bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, zukommen, nicht aber für die nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beurteilenden Kartellbetroffenheit des Anspruchstellers, die wie dargelegt regelmäßig marktbezogen aus dem Abschluss von Umsatzgeschäften bezüglich derjenigen Produkte erwächst, die Gegenstand der kartellrechtswidrigen Verhaltensweise waren. (ii) Soweit die Klagepartei vorträgt, dass sich aufgrund der bindend festgestellten Zuwiderhandlungen jedenfalls die Transparenz im Markt unmittelbar erhöht habe, bietet auch dies allein keine plausible Erklärung für eine kartellbedingte Preisüberhöhung bereits 1997, weil damit nicht vorgetragen ist, dass die Kartellanten bereits 1997 (Brutto-)Listenpreise in irgendeiner Weise angepasst hätten. (iii) Nichts anders gilt mit Blick auf den Vortrag der Klagepartei im Schriftsatz vom 01.07.2022, wonach die Zuwiderhandlungen bereits in den 80er Jahren begonnen hätten (Bl. 1125 ff, Bd. XVII). Die Beklagtenseite ist dem entgegengetreten und hat insbesondere - zu Recht - gerügt, dass der Vortrag zu einem kartellrechtswidrigen Handeln der Beklagten vor 1987 nicht hinreichend substantiiert sei. Dementsprechend kam nicht in Betracht, die hierzu klägerseitig angebotenen Zeugen zu vernehmen, weil dies einer Ausforschung gleichgekommen wäre. Dies gilt im Ergebnis auch deshalb, weil soweit die Klagepartei zu dem in diesem Schriftsatz dargelegten, bereits seit 1985 bestehenden Informationsaustausch im Einzelnen vorgetragen hat, nicht ersichtlich und ebenso wenig hinreichend vorgetragen ist, wie der Austausch der dort für die Zeit bis 1997 angeführten Lieferdaten, -stände und -zeiten, selbst wenn es sich dabei um vertrauliche und wettbewerbssensible Daten gehandelt haben sollte, den Wettbewerb derart hätte beeinflussen können, dass dies zu einer kartellbedingten Preisüberhöhung geführt hat bzw. allein dies eine auch nur ansatzweise vergleichbare und den Transaktionspreis beeinflussende Zuwiderhandlung darstellen könnte, wie sie in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung festgestellt wird. Damit verbleibt es dabei, dass die Kammer Umsatzgeschäfte aus 1997 als nicht kartellbetroffen ansieht. (2) Bei lfd. Nr. „neu“ (bzw. 42) erfolgte die Bestellung des insofern in Frage stehenden Lkw der Marke (...) der Streithelferinnen nach eigenem Vortrag der Klagepartei am 15.11.2011 (vgl. Anlagenkonvolut K 5a). Auch wenn die verbindliche Bestellung damit nach dem 20.09.2010 erfolgte, sind diese Umsatzgeschäfte gleichwohl insofern kartellbetroffen als die Kammer auf der Grundlage der bindenden Feststellungen der KOM davon überzeugt ist, dass der Kartellverstoß zeitlich noch nachwirkte. (i) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Kartelle wie das vorliegende, die das Preisniveau auf einem bestimmten Markt in nicht unerheblicher Art und Weise verfälschen, auch nach ihrer Aufdeckung und nach dem Unterlassen weiterer Zuwiderhandlung nachwirken können. In der Rechtsprechung ist eine Nachwirkung von „mindestens einem Jahr“ anerkannt, wobei es sich dabei lediglich um den Regelfall handelt bzw. eine Empfehlung für die Schadensschätzung (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 84). Hier folgt die Kammer eben dieser Empfehlung aus den folgenden Erwägungen: Zwar führt nicht schon der Umstand, dass die KOM im Bescheid vom 19.07.2016 eine inzwischen eingetretene Wirkungslosigkeit des Kartellverstoßes nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl. Rn. 102 Bescheid KOM), dazu, dass deshalb zeitlich unbegrenzt eine Kartellbetroffenheit aller Erwerbsvorgänge auf dem relevanten Markt positiv festgestellt werden könnte. Gleichwohl ist schon nach den Feststellungen der KOM zum konkreten Kartellverstoß von einer erheblichen zeitlichen Nachwirkung auf das Preisniveau des EWR-Marktes für mittelschwere und schwere Lkw auszugehen. Das ist einerseits aus der Dauer des Kartells von vierzehn Jahren, andererseits aus der erheblichen Marktabdeckung der Kartellanten und schließlich aus dem Umstand abzuleiten, dass der Informationsaustausch gerade künftige, also in die Zeit nach dem Informationsaustausch fallende Bruttolistenpreis-Erhöhungen, Fahrzeugkonfigurationen und Lieferfristen betraf. Der Informationsaustausch bis zum September 2010, an dem die Streithelferinnen noch mitwirkten, betraf gerade die Referenzwerte für die Gestaltung der Bruttolistenpreise im Jahre 2011. Schließlich ist weiter zu berücksichtigen, dass eine etwaige Abkehr der Kartellanten von ihren jeweils harmonisierten Bruttopreisstrategien von den jeweiligen regionalen Absatzmittlern nur mit Verzögerungen erkannt und in ihrer Preisgestaltung umgesetzt werden konnte. Konkreter Vortrag zu einer kategorischen Abkehr von den Abreden 2010 bezogen auf 2011 halten die Beklagte und ihre Streithelferinnen hier ohnehin nicht. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. 4.3.2 verwiesen. (2) Nach diesen Maßstäben ist eine Nachwirkung des Kartellverstoßes mindestens bis zum Ende des Jahres 2011 festzustellen und erfasst daher auch das Umsatzgeschäft lfd. Nr. „neu“ (bzw. 42). Hieran ändert auch nichts, dass der Bezug erst am 14.02.2022 fakturiert wurde (vgl. Anlagenkonvolut K 5a). Im Termin am 10.10.2024 haben u.a. auch die Streithelferinnen (...) erklären lassen, dass ihnen kein einziger Fall bekannt sei, in dem bei unveränderter Fahrzeugkonfiguration von der in den AGB verankerten Preisgleitklausel Gebrauch gemacht worden wäre, d.h. sich der Preis zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung geändert hätte (Bl. 2568, Bd. XXXIV). Dass es im Streitfall zu einer Änderung bei der Fahrzeugkonfiguration zwischen Bestellung und Lieferung bzw. Fakturierung der Bestellung gekommen wäre, wurde ebenso wenig eingewandt. 4.3 Rechtsfolge von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) und § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 ist die Verpflichtung zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens. Die Kammer ist nach Würdigung sämtlicher Gesamtumstände mit einer deutlich überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache hier betroffenen deutschen Markt für Lkw einstellte, kartellbedingt über demjenigen lag, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, und der Klägerin infolgedessen ein Schaden entstanden ist (nachfolgend im Einzelnen unter 4.3.1). Die Höhe des der Klägerseite hier kartellbedingt entstandenen Preishöheschadens beträgt 147.300,48 EUR (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter Ziff. 4.3.2 und Ziff. 10). 4.3.1 Die Feststellung, dass das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache hier betroffenen deutschen Markt für Lkw einstellte, kartellbedingt über demjenigen lag, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, und der Klägerin infolgedessen ein Schaden entstanden ist, trifft die Kammer nach den hierfür heranzuziehenden Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO. Dabei stützt sich die Kammer vornehmlich darauf, dass dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, im Streitfall eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zukommt. Darüber hinaus würdigt die Kammer alle Umstände, für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat, insbesondere die von den Parteien vorgelegten Regressionsanalysen. a) Für die Frage, ob der Klägerseite durch den Kartellverstoß der Beklagten - und der übrigen Kartellanten wegen der zuvor beschriebenen Gesamtschuld - im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgängen ein Schaden entstanden ist, obliegt dem Geschädigten, hier also der Klägerseite, die Darlegungs- und Beweislast. Es gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO. Dabei gilt § 287 ZPO nicht nur für die konkrete Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Feststellung, dass der Preis, den der Endkunde für ein kartellbetroffenes Produkt vereinbart/zahlt, höher ist, als er ohne den Kartellverstoß gewesen wäre, kann regelmäßig, und so auch hier, nur aufgrund von Indizien getroffen werden. Denn nur die tatsächlich vereinbarten Preise und das tatsächliche Preisniveau auf dem betroffenen Markt sind beobachtbar und damit unmittelbar feststellbar, die Preise bzw. das Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen sind hingegen notwendigerweise hypothetisch. Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne den Kartellverstoß wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen gelangen, ob der von einem am Kartellverstoß beteiligten Unternehmer vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre (st. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 34; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53; vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 39-41 mwN und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 9). Dementsprechend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat. Das Tatgericht ist jedoch nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis zu erheben. Weil es bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss es bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - es von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (std. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteile vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 52; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53; vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 41; vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 10). Für die richterliche Überzeugung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (std. Rspr., vgl. statt aller nur: BGH, Urteile vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 34 f mwN und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56). Der Indizienbeweis ist geführt, wenn das Tatgericht auf Grundlage einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien die am Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO zu messende Überzeugung von der Richtigkeit der zu beweisenden Haupttatsache erlangt hat. Er ist misslungen, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher festgestellter oder - mangels erhobenen Beweises - zu unterstellender Indiztatsachen und des ihnen jeweils zukommenden Gewichts zumindest Zweifel daran verbleiben, dass ein Schaden mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Nicht erforderlich ist, dass der Gegner den Beweis des Gegenteils führt, mithin den Richter davon überzeugt, dass ein Schaden nicht entstanden ist (vgl. statt vieler: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 58 mwN und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 12). Gleichwohl dürfen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Feststellung des aus einer wettbewerbswidrigen Absprache resultierenden Schadens eines Abnehmers im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, juris Rn. 17 mwN). So führt der Bundesgerichtshof in Rn. 18 ff seiner Entscheidung vom 09.07.2024 in Sachen KZR 98/20 mwN wie folgt aus: „Die Bezifferung eines Schadens, der aus einem Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen resultiert, ist regelmäßig mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten und zudem oftmals mit großem sachlichen und finanziellen Aufwand verbunden. In besonderem Maße gilt dies für den durch Kartellabsprachen verursachten Preishöheschaden, weil dieser Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Preis zu ermitteln ist, der sich ohne Kartellabsprache ergeben hätte. Dieser hypothetische Wettbewerbspreis kann auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls nur näherungsweise bestimmt werden (vgl. ...). Denn die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Absprache auf den Marktpreis hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab (vgl. ...) und sind ihrerseits keiner wissenschaftlich exakten Beurteilung zugänglich. Aus diesem Grund sind die Parteien und die Rechtsanwender bei der Ermittlung von Kartellschäden mit einem besonders hohen Maß an Unsicherheit konfrontiert (vgl. ...). Für die Annäherung an den hypothetischen Wettbewerbspreis finden in der deutschen Gerichtspraxis in erster Linie räumliche, sachliche oder zeitliche Vergleichsmarktbetrachtungen Anwendung, die in unterschiedlichen ökonometrischen Modellen umgesetzt werden. Dabei kommt den Vergleichsmarktbetrachtungen kein zwingender Vorrang zu; vielmehr können je nach den Umständen des Einzelfalls auch andere anerkannte Methoden zur Ermittlung des hypothetischen Wettbewerbspreises in Betracht kommen (vgl. ...). Teilweise nehmen die Tatgerichte auch selbst Schadensschätzungen vor, gegebenenfalls auf der Basis vorgelegter Parteigutachten (vgl. ...). Der Kartellgeschädigte, der seinen Schadensersatzanspruch gerichtlich durchsetzen möchte, verfügt typischerweise weder über die erforderlichen Daten noch den notwendigen Sachverstand, um den Preishöheschaden zu ermitteln. Das gilt insbesondere für die Schadensermittlung auf Grundlage einer anerkannten ökonomischen Methode. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ist er auch nicht verpflichtet, den Umfang des geltend gemachten Schadens durch ein privates Sachverständigengutachten näher darzulegen (vgl. ...). Danach genügt es für die Darlegung eines kartellbedingten Preishöheschadens, wenn der Kläger alle greifbaren Anhaltspunkte für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung vorträgt, zu deren Darlegung er (ohne weiteres) in der Lage ist. Solche Anhaltspunkte können sich aber nicht nur aus (ökonometrischen) Vergleichsbetrachtungen, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls auch aus sonstigen Indizien ergeben, die unter Berücksichtigung des genannten Erfahrungssatzes geeignet sind, auf einen erheblichen Schaden des Klägers zu schließen, insbesondere aus den im Bußgeldbescheid festgestellten Umständen.“ b) Die im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Indizien dafür, dass der Preis, den die Klagepartei zu entrichten hatte, höher war, als er ohne die Kartellabsprache gewesen wäre, begründen in ihrer Gesamtschau eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO für eine Schadensentstehung zu Lasten der Klagepartei. aa) Zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitet eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, der jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist (std. Rspr., vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 11.12.2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, NJW 2019, 661 Rn. 55 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 40, jeweils mwN). Grundlage dieses Erfahrungssatzes ist die wirtschaftliche Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt (std. Rspr., vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 11.12.2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, NJW 2019, 661 Rn. 55 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 40, jeweils mwN). (1) Soweit die Beklagtenseite dem zuvor zitierten wirtschaftlichen Erfahrungssatz bereits generell entgegenhalten (will), es fehle für einen solchen an einer ökonomischen Evidenz, kann dem angesichts der einschlägigen ökonomischen Literatur und insbesondere dem Ergebnis zahlreicher Analysen und Studien zu Kartellen nicht gefolgt werden (vgl. Oxera, „Quantifying Antitrust Damages“, die 2009 im Auftrag der KOM fertig gestellt wurde; John M. Connor, „Price-fixing Overcharges“, mittlerweile 3. Auflage (2014); Boltova, 70 Journal of Economic Behavior & Organization, 2009; Smuda, 10 Journal of Economic Behavior & Organization, 2013; Boyer und Kotchonie, 47 Review of Industrial Organization (2015); vgl. auch die Ergebnisübersicht von Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung: Empirische Evidenz zur Effektivität von Kartellen, in: WuW 2020, 584). Dementsprechend halten etwa Coppik/Heimeshoff, aaO, in ihrer Analyse der zitierten Studien auch „nur“ fest, dass diese keine typischen Kartellpreiseffekte erkennen lassen und daher aus ihnen kein Erfahrungssatz dergestalt abgeleitet werden kann, dass Kartelle in jedem Fall zu Preisüberhöhungen führen (vgl. Coppik/Heimeshoff, WuW 2020, 584 (590); Hellmann/Schliffke in WuW 2022, 83 (84) unter Verweis auf Coppik/Heimeshoff, aaO). Dass Kartelle in jedem Fall zu Preisüberhöhungen führen, besagt der vorgenannte Erfahrungssatz nicht. Insofern überrascht es nicht, wenn Coppik/Heimeshoff, aaO, das Ergebnis ihrer weiteren Untersuchung der bedeutendsten empirischen Studien speziell unter dem Gesichtspunkt, welche Aussagekraft ihnen bei der Beurteilung konkreter, von einem Gericht zu entscheidender Einzelfälle zukommen kann, dahingehend zusammenfassen, dass die Schienenkartell-Rechtsprechung des BGH bestätigt wird (WuW 2020, 584 (590)). Gleiches gilt im Ergebnis soweit Coppik/Heimeshoff, aaO, zuletzt meinen, dass sich die empirischen Studien zur Kartelleffektivität zur Beurteilung möglicher Kartellpreiseffekte im Einzelfall nur sehr eingeschränkt eignen würden und eine sorgfältig durchgeführte Differenzbetrachtung unter Ermittlung des kontrafaktischen Wettbewerbsszenarios nicht ersetzen könnten (WuW 2020, 584 (592)). Auch dies entzieht dem zitierten wirtschaftlichen Erfahrungssatz nicht den Boden, zumal der zitierte Erfahrungssatz gerade nicht besagt, er mache die Einzelfallbetrachtung entbehrlich. In diesem Sinne wird selbiger (in der Rechtsprechung) auch nicht verstanden. Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass auch wenn hinsichtlich der Wirkungen von Kartellen ökonomisches Erfahrungswissen besteht, es angesichts der Vielgestaltigkeit und Komplexität wettbewerbsbeschränkender Absprachen, ihrer Durchführung und ihrer Wirkungen an einer Typizität fehlt, die es erlaubt, den Schluss auf eine bestimmte Ursache für ein Ereignis oder auf den Eintritt eines bestimmten Erfolgs zu ziehen (so der Fall beim sog. Anscheinsbeweis). Da es nicht hinreichend gesichert ist, dass eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass solche Absprachen tatsächlich in jedem einzelnen Fall beachtet und umgesetzt werden, die Kartellbefangenheit der einzelnen Aufträge mithin als typischer Geschehensablauf anzusehen ist, greift zwar kein Anscheinsbeweis, gleichwohl kann sich ein Gericht in einem Streitfall wie dem vorliegenden die Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund von Indizien bilden. Im Rahmen eines Indizienbeweises können Erfahrungssätze, etwa Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung u.dgl. Bedeutung erlangen. Dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, entspricht (nicht zuletzt infolge der Ergebnisse einschlägiger Studien) wirtschaftlicher Erfahrung. Durch solche Absprachen sind die beteiligten Unternehmen in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen. Sie zielen mithin darauf, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen. Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen. Nach ökonomischen Grundsätzen wird bei Kartellen vielfach eine Kartellrendite entstehen. Treffen Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken solche Absprachen, streitet danach zum einen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten und zum anderen kommt danach selbiger im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig auch eine starke indizielle Bedeutung zu, was gleichwohl „nur“ den Ausgangspunkt hinsichtlich der Prüfung der Einwendungen der Beklagtenseite dahingehend bildet, dass diese nicht nur für sich und vor allem nicht nur unter dem Gesichtspunkt zu erörtern sind, ob das Vorbringen geeignet ist, den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern, sondern inwiefern im konkreten Einzelfall für einen Schaden im Sinne einer kartellbedingten Preiserhöhung sprechende (Kern-)Indizien gegeben sind, die auch geeignet sind, eine gesicherte Tatsachengrundlage für eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens zu begründen (vgl. zum Ganzen: BGH, NJW 2019, 661 Rn. 55 - Schienenkartell I; NJW 1992, 921; NJW 2006, 163 - Berliner Transportbeton I; NJW 2013, 1972 Rn. 76 - Grauzementkartell I; NJW 2018, 2479 Rn. 35 - Grauzementkartell II). (2) Vorstehendes zum Maßstab nehmend ist der genannte Erfahrungssatz auf das hier in Rede stehende Lkw-Kartell anwendbar (vgl. so schon BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und 20/20, LKW-Kartell II, juris Rn. 25 betreffend sog. unmittelbare Bezüge und so ebenso betreffend sog. mittelbare Bezüge, jedenfalls für Leasing und Mietverträge: BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 21). Denn die den am Lkw-Kartell beteiligten Kartellanten anzulastenden Kartellverstöße bestanden - zusammengefasst - in „Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6“ (Rn. 50 Bescheid KOM). Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, anwendbar und zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, Rn. 43). (i) Dafür spricht im Grunde bereits der Umstand, dass, wie hier, ein Kartellverstoß (bindend) festgestellt wurde. Zwar ist der Beklagten (und ihren Streithelferinnen) zuzustimmen, dass für die mit der Kommissionsentscheidung getroffene Bußgeldentscheidung allein die wettbewerbswidrige Zielsetzung des fraglichen Verhaltens ausreichend war, es auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen hingegen nicht ankam (so ausdrücklich Rn. 66, 80 und 82 Bescheid KOM), was aber nichts daran ändert, dass die KOM das Vorliegen einer „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ und die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 101 AEUV (Art. 81 bzw. Art. 85 EGV) nur dann bejaht, wenn dieser seinem Wesen nach geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-67/13, WM 2015, 368 Rn. 49-53, 57 - Groupement des cartes bancaires, dort Rn. 49-53, 57; vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.01.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 72 iVm Rn. 22). Ist etwas seinem Wesen nach geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, mithin ein Kartell(verstoß) bejaht, ist dies gleichsam der Ausgangspunkt für den Erfahrungssatz und dieser damit anwendbar. (ii) Ungeachtet Vorstehendem gilt der Erfahrungssatz vorliegend jedenfalls angesichts des konkreten Inhalts und Umfangs der Kartellabsprache, wie sie die KOM mit Bescheid vom 19.07.2016 festgestellt hat und zwar bereits bei isolierter Betrachtung des Teils der Kartellabsprache, der die (Brutto-)Listenpreise betrifft. 1) Dass die Wahrscheinlichkeit eines kartellbedingten Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellanten hier im Wesentlichen „nur“ Listenpreise betraf, sie sich nur gelegentlich oder üblicherweise nicht über Nettopreise ausgetauscht haben (wie es z.B. in Rn. 51 und 56 Bescheid KOM heißt), liegt hier darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potenziell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 48). Eben diese Indikation gab es beim Lkw-Kartell wegen des Kartellverstoßes - und zwar bereits des hier isoliert betrachteten Teils - nicht (mehr), vor allem aber gab es infolge desselben - also des hier isoliert betrachteten Teils - bei den Kartellanten eine gute Vorstellung über die Höhe der jeweiligen Transaktions- bzw. Endkundenpreise (der anderen Kartellanten). Denn nach den Feststellungen der KOM steht hier fest, dass der Preisgestaltungsmechanismus im Lkw-Bereich bei allen Adressatinnen grundsätzlich dieselben Schritte durchläuft (Rn. 27 Bescheid KOM). Danach ist Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltung festgelegte Bruttolistenpreis (Rn. 27 Bescheid KOM). Sämtliche Adressatinnen tauschten Bruttopreislisten und (in gleichem Maße nicht öffentlich zugängliche) Informationen über Bruttopreise (für sämtliche Modelle und Optionen) miteinander aus (Rn. 46 Bescheid KOM). Dies führte (in Verbindung mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnenen Daten) dazu, dass die Adressatinnen die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen konnten (Rn. 47 Bescheid KOM). Die Netto-Endkundenpreise spiegeln erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttopreislisten wider (Rn. 27 Bescheid KOM). Dass auch bei den von der Beklagten vertriebenen Produkten ein entsprechender Zusammenhang zwischen Listen und Marktpreisen bestand, ergibt sich im Übrigen ohnehin auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten nach den Darstellungen in dem von der Beklagten in Anlage vorgelegten - und damit qualifizierten Parteivortrag bildenden - Gutachten der (...) GmbH mit dem Titel „Plausibilität von Nettopreissteigerungen in Folge von bruttolistenpreisbezogenen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht“ zum Preissetzungsprozess bei der Beklagten (vgl. Anlage GL 25 vom 24.04.2019, S. 41/102), der bestätigt dass Listenpreiserhöhungen eines Lkw-Herstellers (erwartete) Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion abgebildet haben und schon wegen des bei funktionierendem Wettbewerb im Grundsatz zwingenden Zusammenhangs zwischen den Kosten der Leistungserbringung und dem hierfür erzielbaren Preis auf die Transaktionspreise durchzuschlagen geeignet waren (vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 39). Die Streithelferinnen (...) beschreiben ihren Vertrieb für Deutschland etwa in der Klageerwiderung vom 06.03.2020 (dort Rn. 62 ff) dergestalt, dass eine nationale Tochtergesellschaft, konkret die Streithelferin zu 9), als „Zentralvertrieb“ fungiere, der Fahrzeuge zu einem „Werksabgabepreis“ vom Werk beziehe und diese anschließend an nationale, konzernabhängige Vertriebsgesellschaften bzw. unabhängige Importeure zu sog. „Transferpreisen“ veräußere. Komme es zu einer Erhöhung des Transferpreises, liege es in der unternehmerischen Verantwortung der nationalen Vertriebsgesellschaft, wie mit den aus ihrer Sicht gestiegenen Einkaufspreisen umzugehen sei. Der „Endkunden“- bzw. „Transaktionspreis“ werde zusätzlich kundenindividuell verhandelt, dessen Preis bestimme sich nach kunden-, fahrzeug- und marktspezifischen Besonderheiten, kein Kunde zahle den Bruttolistenpreis ([...]); verschiedene, kundenspezifische Gesichtspunkte beeinflussten den Endkundenpreis. Auch aus diesen Darstellungen folgt mithin, dass dem Bruttolistenpreis zumindest eine gewisse Wirkung für die Festsetzung der Transaktionspreise zukommt, weil jener von diesen stets unterschritten wird. Ob die Bruttolistenpreise Gegenstand der Verkaufsgespräche waren, ist für diesen Zusammenhang ohne Bedeutung. Sofern der Vortrag der Beklagtenseite weitergehend dahin zu verstehen sein sollte, dass sich die Bildung der Transaktionspreise stets völlig unabhängig von den Bruttolistenpreisen vollziehe (vgl. so insbesondere auch die Streithelferin (…) im Schriftsatz vom 11.01.2021, dort S. 40 ff (Bl. 930 ff, Bd. XIII)), stünde er bereits im Widerspruch zu der bereits mehrfach zitierten und bindenden Feststellung in der Kommissionsentscheidung, dass die Bruttolistenpreise Ausgangspunkt der Preisgestaltung waren. Dessen ungeachtet wäre Derartiges aber auch absolut unplausibel. Eine von den (Brutto)Listenpreisen völlig unabhängige Preisbildung nach Maßgabe der Kundenvorstellungen verletzt derart offensichtlich das Gebot der Wirtschaftlichkeit und wäre als regelmäßige Strategie nicht durchhaltbar, so dass es näherer Darlegungen hierzu eigentlich nicht mehr bedarf (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. Rn. 44 u. 51). Ohnehin stellt der von Beklagtenseite so gesehen vorgetragene Zweck von Bruttolistenpreisen als Planungs- und Controlling-Instrument deren Einfluss auf die Bildung der Transaktionspreise im Ansatz auch schon deshalb nicht in Frage, weil die Wirkungsweise eines Instruments nicht allein von dessen (vermeintlichem) Zweck bestimmt wird (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1 /23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 73). 2) Die Heranziehung des Erfahrungssatzes wäre im Streitfall nur dann zweifelhaft, wenn ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise dennoch ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, Rn. 37). Das hat die Beklagtenseite nicht aufgezeigt: 2.1) Soweit die Beklagte (und ihre Streithelferinnen) anhand von Privatgutachten vortragen lassen, die Plausibilität von Preiseffekten sei angesichts der festgestellten Zuwiderhandlung ökonomisch nicht plausibel, vermögen die unter Anlage GL 25 und HM 6 vorgelegten Gutachten vom 24.04.2019 und 06.03.2020 bzw. wie ersetzt bzw. ergänzt durch das Privatgutachten vom 29.03.2022 (HM 26) und/oder das - einmal von der Beklagten in GL 26 sowie zudem von einzelnen Streithelferinnen nochmals in HM 5 und IMAG 2 z.B. vorgelegte - (...)-Gutachten vom Mai 2019, wie auch die weiteren von den weiteren Streithelferinnen zum Thema „Schadensplausibilität angesichts der in Frage stehenden Zuwiderhandlung“ vorgelegten Privatgutachten die obigen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. 2.1.1) Dies gilt für die vorgenannten GL- und HM-Gutachten bereits deshalb, weil die beauftragten Privatgutachter wider die bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung fehlerhaft nur von einem Informationsaustausch ausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 54). Entsprechendes gilt für das (...)-Gutachten vom Mai 2019 (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 54). Von einem bloßen „Informationsaustausch über Bruttolistenpreiseerhöhungen“ und „vergangenes Verhalten“ gehen fälschlicherweise auch die Privatgutachter der Streithelferinnen (...) aus, wie deren Ausführungen auf S. 4 und S. 8 der in FBD 2 vorgelegten „Ökonomische Untersuchung von Wettbewerbsverstößen der Lkw-Hersteller“ vom 26.04.2021 nahelegen, wobei es darauf - wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird - zuletzt nicht ankommt. 2.1.2) Aber auch die späteren Versionen der genannten Gutachten vermögen dem Vorangegangenen nicht die Plausibilität abzusprechen. (a) So bleibt vielfach bereits unklar, von welchen Zuwiderhandlungen konkret die Privatgutachter ausgehen, wenn etwa untersucht wird, inwiefern sich das „Durchschlagen“ von Bruttolistenpreiserhöhungen auf die Endpreise empirisch feststellen lässt ausgehend von, so etwa der Beschrieb der Ökonomen von (...), der „Schadenstheorie“ des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 23.09.2020, KZR 35/19 (vgl. HM 26). Letzteres gilt gleichermaßen für das seitens der Streithelferinnen (...) vorgelegte Privatgutachten „Ökonomische Analyse möglicher Auswirkungen der Zuwiderhandlungen im Lkw-Fall“, (...), 16.09.2021 ((...) 1, Bd. XXI), wenn dort - jedenfalls im ersten Teil - wiederum ein bestimmter Charakter des Kartells der Untersuchung zugrunde gelegt wird bzw. eben gerade nicht, weil, wie es dort heißt, so „vorliegend von der Kommission (und vom Bundesgerichtshof) gerade nicht festgestellt“ (S. 2/183). Die Privatgutachter verkennen, jedenfalls blenden sie in diesen Gutachten aus, was der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung und seitdem unter Verweis auf die bindenden Feststellungen der KOM tatsächlich ausgeführt hat, wenn er davon spricht, dass die Feststellungen der KOM zu einer Erhöhung der Markttransparenz hinsichtlich der Transaktionspreise zentraler Bestandteil der Charakterisierung des konkreten Verstoßes sind und sich die „wettbewerbsrechtliche Relevanz der Listenpreiskoordinierung“ gerade aus den Feststellungen der KOM zur Erhöhung der Markttransparenz hinsichtlich der Transaktionspreise und dem Preisgestaltungsmechanismus im Lkw-Bereich ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 47-49), also mitnichten eine irgendwie geartete eigene Schadenstheorie aufstellt und ebenso wenig davon ausgeht, dass sich die festgestellten Zuwiderhandlungen in einem Austausch über Bruttolistenpreise und -erhöhungen erschöpft hätten (vgl. BGH, aaO). Dass dieses festgestellte Zusammenspiel und Verhältnis von Listenpreisen und den zu zahlenden Transaktionspreisen gerade auch durch den Sachvortrag der Beklagten zur Preisgestaltung bestätigt wird, hat der BGH seitdem auch in seinem Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 39, konstatiert und hieran in seinem Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III in Rn. 24 f (zitiert nach juris) festgehalten und weiter begründet. Dementsprechend vermögen auch empirische Untersuchungen dahingehend, die Entwicklung von Bruttolistenpreise derjenigen von Transaktionspreisen bzw. Händlernettopreisen für einzelne Baureihen (und diese wiederum mit und ohne um Ausstattungsmerkmale bereinigt) über Jahre hinweg gegenüberzustellen, um darauf aufbauend festzuhalten, es sei (etwa mangels Angleichung) unwahrscheinlich, dass sich die sanktionierten Verhaltensweisen erhöhend auf die Bruttolistenpreise ausgewirkt hätten, Derartiges gerade nicht zu begründen, also einen Preiseffekt der festgestellten Zuwiderhandlungen als grundsätzlich unplausibel auszuweisen. Das gilt bereits deswegen, weil sich der Preiseffekt nicht in gleichläufigen Trends von Bruttolistenpreisen und Transaktionspreisen zeigen muss; so ist etwa denkbar, dass die Bruttolistenpreiskoordinierungen einen noch stärkeren Abfall der Transaktionspreise verhindert haben. Vor allem übergeht dies, dass die Heranziehung des Erfahrungssatzes im Streitfall darauf beruht, dass sich die Kartellbeteiligten aufgrund der Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 43). Dass dies zutrifft, wird aber durch eine vermeintlich fehlende Erhöhung der Bruttolistenpreise nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ebenso wenig ergibt sich aus der (vermeintlichen) Nichterreichung des genannten Ziels, dass die Bruttolistenpreise, die Gegenstand der Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen der Kartellanten waren, die Transaktionspreise nicht beeinflusst hätten (vgl. ebenso schon LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 78 ff und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 299 ff). Dasselbe gilt für das Argument, für eine Koordinierung der Transaktionspreise sei ein hinreichend vorhersehbarer Zusammenhang zwischen den Änderungen der Bruttolistenpreise und der Transaktionspreisänderungen erforderlich, der aber nicht bestehe, bzw. dass die Transaktionspreise anhand der Bruttolistenpreise nicht vorhersehbar seien. Eine Koordinierung bzw. Prognose der Transaktionspreise mithilfe der Bruttolistenpreise ist für das Bestehen eines Einflusses dieser auf jene nicht erforderlich. Wie bereits mehrfach angeführt, ist aufgrund der Kommissionsentscheidung gerade als feststehend zugrunde zu legen, dass der Preissetzungsmechanismus im Lkw-Sektor auf den Bruttolistenpreisen basiert, und dass schon der Austausch zu den Bruttolistenpreisen es ermöglichte, die ungefähren Nettopreise besser zu kalkulieren. Daher ist es auch nicht durchgreifend, wenn nicht durchweg ein gleichmäßiger Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreiserhöhungen sowie Transaktionspreisen messbar ist und Bruttolistenpreiserhöhungen zum Teil Verminderungen der Transaktionspreise gegenüberstehen (vgl. ebenso schon LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 78 ff und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 299 ff). Die Privatgutachter der Beklagten und diejenigen der Streithelferinnen übergehen zudem, dass es schon in der Kommissionsentscheidung - und eben deshalb auch in den von ihnen fokussierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen Lkw-Kartell - nicht allein um eine Angleichung der (Brutto-) Listenpreise und/oder (Brutto-) Preislisten und/oder Erhöhung derselben als festgestellt geht, sondern um vieles Mehr, allem voran um (weitere bzw. alles in allem) Preiskoordinierungen, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören (vgl. Rn. 50 Bescheid KOM und insbes. BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 14 und vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 11). Dementsprechend zeigen diese Privatgutachten auch nicht auf, dass es ökonometrischer Evidenz widerspricht, den zitierten Erfahrungssatz auf ein Kartell wie das vorliegende anzuwenden. (b) Letzteres gilt in gleichem Maße soweit in diesen Privatgutachten als weiterer Aspekt gegen eine Wirkung der Bruttolistenpreiskoordinierung angeführt wird, dass das Vorgehen der Kartellanten (nach den Feststellungen der KOM) nicht auf eine Nettopreisangleichung angelegt gewesen sei. Letzteres mag nicht festgestellt sein, stellt aber im Streitfall ohnehin keinen erheblichen Einwand dar, da es hierauf für den maßgeblichen Wirkzusammenhang nicht ankommt; auch eine Koordinierung der Transaktionspreise ist für den fraglichen Wirkmechanismus nicht erforderlich (vgl. ebenso schon LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 82). Es entsprach vielmehr gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives „Einstandskostenniveau“ gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92). (c) Auch das weitere Argument, im Streitfall seien (verschiedene) erforderliche Bedingungen für eine Auswirkung der sanktionierten Verhaltensweisen auf die Bruttolistenpreise nicht erfüllt, übergeht, dass aufgrund der Kommissionsentscheidung als feststehend zugrunde zu legen ist, dass die Kartellabsprache nicht nur die Koordinierung von Bruttolistenpreisen und deren Erhöhungen zum Gegenstand hatte. Ungeachtet dessen überzeugen die Ausführungen der Beklagten und ihrer Streithelferinnen in den vorgelegten Privatgutachten unter Verweis auf Theorien und Untersuchungen Dritter, wie etwa H., S. und P. u.a., wonach auch ein Informationsaustausch von Listenpreisen zwar zu einem Schaden führen könne, dies jedoch vorliegend ausscheide, weil die dort aufgezeigten Bedingungen hier bzw. auf dem Lkw-Markt nicht gelten würden (vgl. z.B. HM 26, (...) u.a.) schon deshalb nicht, weil auch wenn damit aufgezeigt wird, dass ein (spieltheoretisch möglicherweise verstandener) Wirkmechanismus von gegenüber der Käuferseite kommunizierten Listenpreisen nicht gegeben ist, dies nicht zeigt, dass Listenpreise nicht auf andere Weise auf Transaktionspreise wirken können. Schon gar nicht kann damit begründet werden, dass ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf Transaktionspreise ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre (vgl. ebenso schon LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 78 ff und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 299 ff). (d) Im Übrigen wird im Hinblick auf die nach Auffassung der Beklagtenseite und ihrer Privatgutachter hier vermeintlich gegen eine Auswirkung sprechenden Rahmenbedingungen bzw. für einen Schadenseffekt unerlässlichen, hier aber vermeintlich nicht gegebenen Rahmenbedingungen auf die nachfolgenden Ausführungen, insbesondere unter Ziff. 2.2) - 2.8) verwiesen. (e) Zusammenfassend kann und muss an dieser Stelle den vorgenannten Privatgutachten bereits entgegengehalten werden, dass sie die Anwendbarkeit des Erfahrungssatzes als nicht plausibel nicht zu bescheinigen vermögen, weil sie schon im Ausgangspunkt übergehen, „dass sich die Koordinierung der Bruttolistenpreise auf die Nettopreise ausgewirkt hat, weil der Preis in seinem Ausgangsniveau beeinflusst war“ (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 25), was keine Interpretation der Kommissionsentscheidung durch den BGH ist, sondern bindende Feststellung in der Kommissionsentscheidung. 2.2) Dass koordinierte Listenpreiserhöhungen wie festgestellt Einfluss auf die Transaktionspreise haben, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Kunde (etwa aufgrund früherer Erwerbsgeschäfte) konkrete Vorstellungen hat, was er für einen Lastkraftwagen zu zahlen bereit ist und/oder, dass die Listenpreise bei den individuellen Verhandlungen allgemein und auch hier keine Rolle gespielt haben und/oder, dass der Transaktionspreis letztlich immer das Ergebnis intensiver Preisverhandlungen unter Gewährung von Rabatten zwischen dem Käufer und dem Absatzmittler ist. 2.2.1) Derartiges schließt den oben dargelegten Zusammenhang zwischen den Listenpreisen und den Transaktionspreisen nicht aus, weil der Preis in seinem Ausgangsniveau vom Kartellverstoß beeinflusst war (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III juris Rn. 25). 2.2.2) Aus dem Vortrag der Beklagtenseite, dass die Marktpreisbildung im Einzelfall von zahlreichen Faktoren abhänge und der Listenpreis, der typischerweise erheblich über den von den Abnehmern gezahlten Transaktionspreisen liege, nur einer dieser Faktoren sei, kann allenfalls gefolgert werden, dass das Verhältnis zwischen Listen- und Marktpreis variabel ist und kein „systematischer“ oder fester Zusammenhang besteht. Das hindert jedoch nicht die Annahme, dass die Kartellabsprache mit hoher Wahrscheinlichkeit die auf dem Markt erzielten Transaktionspreise nachteilig beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 38). Zwar ist der Transaktionspreis, also der Preis, den ein Erwerber eines Lastkraftwagens mit dem Händler vereinbart, von dem er das Fahrzeug erwirbt, durch die Hersteller unmittelbar nicht koordinierbar. Denn sie haben auf diesen Preis keinen direkten Einfluss, jedenfalls ist nichts Anderes festgestellt und wird klägerseitig auch nicht behauptet. Auch ist es so, dass der Händler keinen Einfluss auf seine Einstandskosten hat, die wesentlich durch die Einstandskosten der Großhandels-Ebene bestimmt werden, die diese mit der Zentrale des Herstellers vereinbart hat. Sowohl für Händler wie Großhändler mag es im Einzelfall sinnvoll sein, eine Erhöhung seiner Einstandskosten (teilweise) „auf seine Marge zu nehmen“. Als regelmäßige „Strategie“ kommt dies jedoch für den einzelnen Händler auf der Hand liegend sinnvollerweise nicht in Betracht, da dies dauerhaft für ihn nicht auskömmlich wäre. Und schon gar nicht kann es als naheliegend angesehen werden, dass sämtliche Händler regulär in dieser Weise verfahren würden. Für den Händler wie für den Großhändler besteht hierzu auch kein Anlass. Insbesondere besteht bei ihm nicht die Interessenlage, die einen Kartellbeteiligten dazu veranlassen kann, unter Bruch der Kartelldisziplin von einer vereinbarten Preiserhöhung zugunsten einer Ausweitung seines eigenen Umsatzes abzuweichen. Denn mangels Kenntnis der Kartellabsprachen und angesichts der nahezu vollständigen Marktabdeckung durch das Kartell kann der (Groß-)Händler den Preis, den er selbst zahlen muss, nicht als einen über dem Wettbewerbspreis liegenden Preis erkennen. Er kann insbesondere nicht zwischen solchen Preiserhöhungen unterscheiden, die sich aus inflatorischen oder technischen Bruttolistenpreisänderungen ergeben, und solchen, die in Folge der Koordinierung der Bruttolistenpreisänderungen über diejenigen Listenpreise hinausgehen, die die Hersteller ohne die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und Verhaltensweisen gesetzt hätten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 44 f). 2.2.3) Der Einwand übergeht ohnehin bereits, dass Rabatte auch unter Wettbewerbsbedingungen gewährt werden. Sie verhindern daher nicht den Anstieg des Preisniveaus auf einem kartellierten Markt. Dessen ungeachtet steht nach den bindenden Feststellungen der KOM gerade fest, dass die Absprachen über die Bruttolistenpreise die Kartellanten in die Lage versetzten, die Nettopreise der Wettbewerber besser zu kalkulieren (vgl. Rn. 57 Bescheid KOM); dass regelmäßig erhebliche Rabatte auf die Bruttolistenpreisliste gewährt werden, hat die KOM erkannt (vgl. Rn. 27 Bescheid KOM). 2.2.4) Ein Zusammenhang zwischen Listenpreis und Transaktionspreis könnte zwar, worauf der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 05.12.2023 in Sachen Lkw-Kartell III (aaO) verwiesen hat, entfallen, wenn entweder die kartellbeteiligten Hersteller gegenüber der ersten Vertriebsstufe oder diese gegenüber dem Kunden die Listenpreiserhöhung durch höhere Rabatte vollständig wieder ausgeglichen hätten. Derartiges ist indes für das hier gegenständliche Kartell, wie oben bereits unter Verweis auch auf den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, dargelegt, in Bezug auf die Großhandelsebene und die nachgelagerten Vertriebsstufen nicht nachvollziehbar (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 37-45). Zwar tragen die Streithelferinnen (...) mithilfe des in Anlage vorgelegten Gutachtens von (...) mit dem Titel „Zur Plausibilität von Preiseffekten der festgestellten Zuwiderhandlungen im Lkw-Fall“ zur Rabattstreuung dahingehend vor, dass wenn Rabatte, wie es dort aufgezeigt werde, einer erheblichen Streuung unterliegen (würden), dann bedinge dies, dass zuverlässige Rückschlüsse vom Bruttolistenpreis auf den Endpreis nicht möglich seien (vgl. Anlage HM 13 vom 27.09.2019, S. 34 ff). Auch in der aktualisierten Fassung HM 38 vom 29.03.2022 wird unter Darlegung von spieltheoretischen Überlegungen und theoretischen Arbeiten im Einzelnen benannter Ökonomen zur fehlenden Koordinierung der Transaktionspreise mangels Koordinierung der Rabatte ausgeführt. Dies hilft jeweils aber schon deshalb nicht weiter, weil die Privatgutachter ihren Ausführungen schon nicht den bindend festgestellten Wirkmechanismus des hier in Frage stehenden Kartells zugrunde legen; es wird so weder aufzeigt noch widerlegt, dass Listenpreise nicht auf andere Weise auf Transaktionspreise wirken können (vgl. eingehend und überzeugend hierzu bereits: LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 81 ff). 2.3) Die Erwägung, dass Kunden Preisdruck durch Wettbewerberangebote aufbauen könnten, steht der Annahme eines kartellbedingten Preiseffekts ebenso wenig entgegen. Sie geht an der entscheidenden Frage aber auch vorbei. Diese lautet, ob das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache hier betroffenen deutschen Markt für LKW einstellte, kartellbedingt über demjenigen liegt, welches sich ohne die Absprache eingestellt hätte. Dass kundenseitiger Preisdruck einen Anstieg des Preisniveaus auf dem kartellierten Markt im Vergleich zu einem hypothetischen wettbewerblichen Markt grundsätzlich verhindern würde, ist nicht aufgezeigt. 2.4) Soweit die Beklagtenseite auf die Komplexität des Lkw-Produkts abstellt, greift dies nicht durch. Wie ausgeführt, bildeten bei den am Kartell beteiligten Lkw-Herstellern nach den Feststellungen der KOM die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung, was notwendig bedeutet, dass sie sich - in irgendeiner Weise - auf die von den Kunden zu zahlenden Transaktionspreise auswirkten und zwar unabhängig von der Komplexität des einzelnen Lkw-Produkts (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 38). 2.5) Auch dem Umstand, dass sich die Koordinierung auf Bruttolistenpreise für „Ecktypen“ bzw. „Basismodelle“ als Grundmodelle der Lkw bezogen hat, ist keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es spricht nichts dagegen, dass auch und gerade mit der Heranziehung von „Ecktypen“ als struktureller Vorgabe für den Austausch von Informationen, mit deren Diskussion und mit der Abstimmung hierauf bezogener Preiserhöhungen die angestrebte Koordinierung erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 58). Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil nach den bindenden Feststellungen der zudem erfolgte Austausch der Lkw-Konfiguratoren bei dem Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Wettbewerber half, was die Markttransparenz weiter erhöhte. Insbesondere konnte so nachvollzogen werden, welche Sonderausstattungen („extras“) mit welchen Lkw-Typen kompatibel waren (vgl. Rn. 48 Bescheid KOM). Nach der Kommissionsentscheidung steht bindend fest, dass die Preiskalkulation für jedes mögliche Modell erleichtert wurde (Rn. 46: „This facilitated the calculation of the gross price for each possible truck configuration.“). 2.6) Der Vortrag der Beklagtenseite (anhand von Tabellen u.a.), dass es je nach nationalem Markt, aber auch schon allein auf dem deutschen Markt, sehr unterschiedliche Marktanteile innerhalb des Oligopols gegeben habe, weshalb ein gleichförmiges wettbewerbliches Verhalten fernliegend sei, zeigt nicht auf, dass ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre. Die (vollständige) Ausschaltung des Wettbewerbes um Marktanteile ist keine Bedingung für das Funktionieren des in Rede stehenden Mechanismus (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92). Dementsprechend stellt der Fortbestand eines gewissen Wettbewerbs unterhalb der allseits nützlichen Preiserhöhungsabsprachen einen Kartelleffekt nicht entscheidend infrage. Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives „Einstandskostenniveau“ gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92). Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang zudem auf die Fusionskontrollleitlinien der KOM verweist, bleibt festzustellen, dass sie sich nur mit einem der dort genannten Faktoren für eine die Koordinierung erschwerende Asymmetrie der Marktstruktur - nämlich mit den Marktanteilen - befasst; die übrigen Faktoren (Kostenstrukturen, Kapazitätshöhen, Ausmaß an vertikaler Integration) bleiben unerörtert. 2.7) Der Hinweis der Beklagten auf vermeintlich fehlende Überwachungs- und Sanktionsmöglichkeiten, die eine Umsetzung der sanktionierten Verhaltensweisen hätten gewährleisten können, geht ins Leere. Den Kartellbeteiligten konnte die Mitwirkung der jeweils anderen an den in Rede stehenden Verhaltensweisen nicht entgehen, weil diese, wie bindend festgestellt, in Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen bei Preissetzungen und Listenpreiserhöhungen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien bestanden. 2.8) Auch bestehen keine (durchgreifenden) Anhaltspunkte für eine mangelnde Kartelldisziplin; zu Abweichungen von dem - zunächst einmal bindend festgestellten - gemeinsam Verabredeten fehlt jeder Vortrag. (iii) Für die Anwendbarkeit des Erfahrungssatzes, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, spricht im Streitfall darüber hinaus, dass die Kartellabsprache nicht „lediglich“ Bruttolistenpreiserhöhungen, sondern, wie oben im Einzelnen bereits ausführlich unter Verweis auf die Kommissionsentscheidung dargelegt, weitere Aspekte umfasste und Vereinbarungen zum Gegenstand hatte: 1) Wie dargelegt beinhaltete die Kartellabsprache zudem Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 (vgl. etwa Rn. 50 und 50 Bescheid KOM). 1.1) Die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen wurde demnach folglich zudem dadurch verstärkt, dass auch die Einführung von Fahrzeugen, die der jeweils nächsten Euro-Abgasnorm entsprachen und damit technische Lösungen zur weiteren Reduzierung der Schadstoffemission verwirklichen mussten, die sich sowohl auf die Herstellungskosten als auch auf den Kundennutzen auswirkten, koordiniert wurden. So wurde ein Gleichlauf von zu erwartender Kosten- und Preisentwicklung sowohl bei den Fahrzeugen erzielt, die noch der alten Schadstoffklasse entsprachen, als auch bei denjenigen, die bereits die Anforderungen der neuen Abgasnorm erfüllten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, LKW-Kartell II, juris Rn. 41). 1.2) Soweit die Beklagtenseite hierzu einwendet, die KOM habe lediglich für die Einführung der Abgasnorm Euro 3 eine Vereinbarung über deren Zeitpunkt und die Bandbreite des Preisaufschlags festgestellt, übergeht sie Rn. 50 der Kommissionsentscheidung. In der grundlegenden Beschreibung der erfolgten Kartellverstöße in Rn. 50 hat die KOM wie bereits dargelegt bindend festgestellt, dass die Bruttolistenpreiskoordinierung Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen der Kartellbeteiligten umfasste, um den Zeitpunkt und die Überwälzung der Kosten für die Einführung der von den Abgasnormen Euro 3-6 geforderten Schadstoffreduktionstechnologien anzugleichen („in order to align (...) the timing and the passing on of costs for the introduction of (...)“). 1.3) Da im Zusammenhang mit der Einführung von Emissionstechnologien nach den genannten Abgasnormen im Übrigen relativ wenig Unsicherheit bestanden haben dürfte, spricht vieles dafür, dass dies gewichtige antikompetitive Auswirkungen hatte. Der Einwand, dass gerade bei der Koordinierung der Einführung neuer Abgasnormen ein starker Anreiz dafür bestehe, ein abgestimmtes Verhalten nicht einzuhalten, zeigt nicht auf, dass es gerade im Streitfall hierzu tatsächlich gekommen wäre; dass die Hersteller zeitversetzt einführten, spricht ebenfalls nicht zwingend dafür. Das Fehlen antikompetitiver Auswirkungen der Koordinierung wird auch durch das Argument, die Kostenweitergabe sei typischerweise Mindestziel jedes Herstellers, nicht plausibel begründet, weil dieses Mindestziel durch die Koordinierung eher erreicht werden konnte. 2) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Kartellanten des Weiteren über ihre jeweiligen Lieferfristen und länderspezifische allgemeine Marktprognosen, aufgeschlüsselt nach Ländern und Lkw-Kategorien sowie wettbewerbliche sensible Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen austauschten (vgl. etwa Rn. 51 und 55 Bescheid KOM) und die Euro-Einführung überdies unter Einbindung aller Beteiligten zu Diskussionen über die Reduzierung von Rabatten genutzt wurde (Rn. 53 Bescheid KOM). Auch das führt - jedenfalls potentiell - zu einer weiteren Schwächung der Wettbewerbskräfte. (3) Dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, kommt vorliegend bzw. beim Lkw-Kartell ein hohes Gewicht, also eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu (vgl. so auch BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 55 betreffend sog. unmittelbare Bezüge und ebenso betreffend sog. mittelbare Bezüge, jedenfalls für Leasing und Mietverträge: BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 40). (i) Das Maß der Indizwirkung des Erfahrungssatzes hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den dieser zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 60 mwN). Sein Gewicht erhöht sich bzw. die tatsächliche Vermutung, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten, gewinnt an Gewicht, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 62; BGH, NJW 2019, 661 Rn. 55 - Schienenkartell I; BGH NJW 2006, 163 - Berliner Transportbeton I). (ii) Vorstehendes zum Maßstab nehmend kommt dem Erfahrungssatz im Streitfall bzw. beim Lkw-Kartell aufgrund folgender Kernindizien (vgl. zu tauglichen Indizien etwa Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung, S. 67 ff und S. 75 mwN; Hellmann/Schliffke, WuW 2022, 83 und Bayer/Rinnen/Wandschneider, NZKart 2021, 407) erhebliches Gewicht zu: 1) Bereits infolge der konkreten Ausgestaltung des in Frage stehenden Lkw-Kartells, wie es aufgrund des Bescheids der KOM vom 19.07.2016 bindend festgestellt ist, kommt dem Erfahrungssatz vorliegend hohes Gewicht zu. 1.1) Die KOM hat das Verhalten der Kartellbeteiligten als Preiskoordinierungen eingeordnet, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18). So umfassten die Absprachen insbesondere Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise (Rn. 50 Bescheid KOM z.B.); auch führten die Kartellanten Gespräche über Nettopreise und Nettopreiserhöhungen für einige Länder (Rn. 51 u. 56 Bescheid KOM). 1.2) Die Kartellanten haben überdies vereinbart, die Einführung des Euros zur Reduzierung der Rabatte zu nutzen (Rn. 53 Bescheid KOM). 1.3) Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Absprachen auch Vereinbarungen umfassten über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 (Rn. 50-52 Bescheid KOM z.B.). 2) Die Vereinbarung über die Weitergabe der Kosten für die Entwicklung neuer Technologien zur Einhaltung der Abgasnormen ist auch außerhalb der tatsächlichen Vermutung, jedenfalls zur Qualifizierung/Quantifizierung derselben ein weiteres Indiz dafür, dass die Preise aufgrund der in den Preisen enthaltenen Entwicklungskosten kartellbedingt überhöht waren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 101/18, juris Rn. 196). 3) Zu nennen ist hier ferner die bindend festgestellte zeitliche „Lebensdauer“ des Kartells von 1997 bis 2011, die Erstreckung der Zuwiderhandlung über den gesamten EWR, die extrem hohe Marktabdeckung, die Umsetzung in gefestigten Strukturen bzw. der Organisationsgrad und die fehlende Substituierbarkeit des Produkts. 3.1) So besteht insbesondere zwischen Marktabdeckung - vorliegend mehr als 90 % auf dem europäischen bzw. nahezu 100% auf dem deutschen Markt (vgl. zu letzterem OLG Naumburg, Urteil vom 30.07.2021 - 7 Kart 2/20) - und Höhe ein empirisch positiver Zusammenhang, so dass eine solche regelmäßig auf kartellbedingte Preiserhöhungen schließen lässt (vgl. dazu Bayer/Rinnen/Wandschneider, NZKart 2021, 407/409); Hellmann/Schliffke, WuW 2022, 83 (86); Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Auflage 2018, S. 96 sowie Bolotova, Journal of Economic Behavior and Organization 2009, 321). 3.2) Auch ein langer Kartellzeitraum wird ganz überwiegend aufgrund einschlägiger ökonomischer Studien und Erkenntnisse als wesentlicher Faktor für Kartellpreisaufschläge anerkannt (Bayer/Rinnen/Wandschneider, NZKart 2021, 407 (409); Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung, S. 75, Connor/Bolotova, International Journal of Industrial Organization 2006, 1109; Bolotova, Journal of Economic Behavior and Organization 2009, 321; Boyer/Kotchoni, Review of Industrial Organization 2015, 119; zum Ganzen auch Hellmann/Schliffke, WuW 2022, 83 (87)), zumal die durchschnittliche Lebensdauer von Kartellen nach empirischen Erfahrungen nur 5 Jahre beträgt und lediglich ein geringer Prozentsatz von Kartellen länger als 10 Jahre operiert (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Auflage 2018, S. 170). Hieran ändert nichts, dass es (vereinzelt) auch Studien gibt, die keinen signifikanten Zusammenhang zwischen Dauer und Höhe finden (vgl. etwa Smuda, Journal of Competition Law and Economics 2013, 63). Dies schon deshalb, weil zur Begründung angeführt wird, dass Kartelle mit hohen Aufschlägen potenziell früher entdeckt werden und daher kürzer sind (vgl. Smuda, aaO). Hiervon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Im Gegenteil. Das vorliegende Kartell hat deutlich über 10 Jahre gedauert, bevor es aufgrund der in Rn. 31 der Kommissionsentscheidung aufgeführten sog. Kronzeugen-Mitteilung „entdeckt“ wurde. Dies belegt im Grunde wiederum den besonderen Organisationsgrad und die Nachhaltigkeit des Kartells. bb) In die Gesamtwürdigung fließen als weitere Umstände, für die die jeweilige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, auch Beweis angeboten hat, namentlich die von den Verfahrensbeteiligten wechselseitig vorgelegten (Regressions-)Analysen sowie (das Ergebnis) einschlägiger Meta-Studien, ein: (1) Wie dargelegt dürfen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Feststellung des aus einer wettbewerbswidrigen Absprache resultierenden Schadens eines Abnehmers im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 17 mwN). Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ist der etwaig Kartellgeschädigte auch nicht verpflichtet, den Umfang des geltend gemachten Schadens durch ein privates Sachverständigengutachten näher darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 20 mwN). Für die Darlegung eines kartellbedingten Preishöheschadens genügt es daher, wenn der Kläger alle greifbaren Anhaltspunkte für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung vorträgt, zu deren Darlegung er (ohne Weiteres) in der Lage ist. Solche Anhaltspunkte können sich, wie dargelegt, aus Indizien ergeben, die insbesondere unter Berücksichtigung des genannten Erfahrungssatzes geeignet sind, auf einen erheblichen Schaden des Klägers zu schließen, insbesondere aus den im Bußgeldbescheid festgestellten Umständen. Dessen ungeachtet können sich solche Anhaltspunkte aber auch aus ökonometrischen Vergleichsbetrachtungen ergeben (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 21). (2) Vorstehendes zum Maßstab nehmend sind hier einmal die wechselseitig vorgelegten Privatgutachten, aber auch das vom erkennenden Gericht eingeholte Sachverständigengutachten einzustellen, etwa: das klägerseitig bereits mit der Klage in Anlage K 6 vorgelegte Privatgutachten „Lkw-Kartell Schadensschätzung für (...) GmbH & Co KG“, (...) GmbH aus Dezember 2017 (nachfolgend nur: EE&MC Gutachten K 6), die Stellungnahmen der Beklagtenseite hierzu, etwa GL 18 vom 13.08.2018 (Bd. IV), die mit Klägerschriftsatz vom 10.03.2020 in K 26 vorgelegte sog. Ökonomische Replik von EE&MC aus April 2019 (Bd. IX), die Stellungnahmen der Beklagtenseite zu Letzterem, etwa HM 20 vom 08.09.2020 (Bd. X), die mit Klägerschriftsatz vom 29.01.2021 in K 30 vorgelegte weitere „EE&MC Replik zu diversen (...)-Gutachten“ und „EE&MC Replik zu (...)-Privatgutachten“, jeweils aus Dezember 2020 und das in Anlage K 32 vorgelegte „Gutachten zur Schadensschätzung im Zuge des Lkw-Kartells“ vom 01.02.2019 der (...) GmbH (Bd. XIV) sowie die Stellungnahmen der Beklagtenseite zu Letzterem, etwa IAMG 4 vom 09.08.2021 (Bd. XV); das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.03.2020 in Anlage GL 27 bzw. dieses mit Schriftsatz vom 19.10.2020 ersetzt durch GL 39 (nebst Erläuterungen zu GL 39 in GL 40) vorgelegte Privatgutachten „Schätzung von etwaigen Preisaufschlägen infolge von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht“, (...) vom 26.09.2019 bzw. 16.10.2020 (Bd. VI bzw. Bd. XII); das von den Streithelferinnen (...) mit Schriftsatz vom 06.03.2020 in Anlage HM 13 bzw. dieses mit Schriftsatz vom 14.07.2023 ersetzt durch HM 22 vorgelegte Privatgutachten „Schätzung möglicher Preiseffekte der festgestellten Zuwiderhandlungen“, (...) vom 30.09.2010 bzw. 26.02.2021 (Bd. VIII bzw. Bd. XX); das von der Streithelferin (...) AG mit Schriftsatz vom 11.01.2021 in Anlage IMAG 1 bzw. dieses mit Schriftsatz vom 10.03.2022 ersetzt durch IMAG 5 vorgelegte Privatgutachten „Analyse der Preise für (...)-Lkw in Deutschland“, (...) vom 11.01.2021 bzw. 10.03.2022 (Bd. XIII bzw. Bd. XVI); das von den Streithelferinnen (...) mit Schriftsatz vom 14.07.2023 in Anlage (...) 1 vorgelegte Privatgutachten „Ökonomische Analyse möglicher Auswirkungen der Zuwiderhandlung im Lkw-Fall“ vom 16.09.2021 (Bd. XXI); das von den Streithelferinnen (...mit Schriftsatz vom 14.07.2023 in Anlage A&O 2 vorgelegte Privatgutachten „Quantitative Prüfung etwaiger Schäden in Folge der Vorwürfe im Lkw-Fall“, (...) vom 13.07.2023 (Bd. XXII); die von den Streithelferinnen (...) mit Schriftsatz vom 14.07.2023 in Anlage FBD 2 und 3 vorgelegten Privatgutachten, jeweils mit dem Titel „Ökonomische Untersuchung von Wettbewerbsverstößen der Lkw-Hersteller“ vom 26.04.2021 (VT) und vom 12.10.2021 (RT), (Bd. XXIII); das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S vom 11.11.2022 nebst schriftlicher Ergänzung vom 16.12.2022 (Bd. XVIII) und seine Ausführungen hierzu im Termin am 14./15.03.2024 und 06./07.06.2024 unter Beachtung der Fragen der Beteiligten (Bd. XXIX und Bd. XXXIII); die zu den schriftlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 11.11.2022 von Kläger- und Beklagtenseite zum einen binnen der hierzu gesetzten, auf Antrag mehrfach verlängerten Stellungnahmefrist bis zum 14.07.2023 vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahmen gem. den Anlagen K 35 (Bd. XIX), GL 45 (Bd. XX), HM 21 (Bd. XX), (...) 2 (Bd. XXI), A&O 1 (Bd. XXII), IMAG 6 (Bd. XII) sowie FBD 1 (Bd. XXIII); die nach Ablauf der vorgenannten Stellungnahmefrist, aber vor dem Anhörungstermin des Sachverständigen am 14./15.03.2024 und dem am 06./07.06.2024 eingereichten weiteren Privatgutachten und/oder Regressionsanalysen und zwar teilweise wiederum zum vorgenannten S-Gutachten vom 11.11.2022 oder aber als Erwiderung zu einer der vorgenannten binnen Frist eingegangenen Stellungnahmen zum Gerichtssachverständigengutachten, allgemein zur Plausibilität von Preiseffekten oder als Gegengutachten zu der seit Jahren vorliegenden klägerseitigen Schadensschätzung, etwa die Anlage (...) 7 vom 30.11.2023, vorgelegt mit Schriftsatz vom 10.01.2024 (Bd. XXIV), K 43 aus Januar 2024, vorgelegt mit Schriftsatz vom 31.01.2024 (Bd. XXIV), HM 26 vom 29.03.2022, HM 27 vom 23.01.2024 und HM 28 vom 25.01.2024, jeweils vorgelegt mit Schriftsatz vom 31.01.2024 (Bd. XXVI), ebenso wie HM 33 vom 31.01.2024 (Bd. XXV) und HM 36 vom 21.02.2024, vorgelegt mit Schriftsatz gleichen Datums (Bd. XXVII); sowie des Weiteren die nach dem Anhörungstermin des Sachverständigen am 14./15.03.2024, aber vor der Fortsetzung der Anhörung am 06./07.06.2024 eingereichten weiteren Privatgutachten und/oder Regressionsanalysen (in Form von ersten Stellungnahmen zur vorgenannten Anhörung im März und/oder zwecks Replikation des Modells des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf die Daten einzelner Streithelferinnen) gem. den Anlagen FBD 33 vom 22.05.2024 (Bd. XXVIII), AOS 3 vom 23.05.2024 (Bd. XXVIII), HM 37 vom 24.05.2024 (Bd. XXVIII) nebst Annex hierzu gem. HM 38 (Bd. XXIX) sowie gem. dem Schriftsatz der Streithelferinnen (...) vom 16.05.2024 (Bd. XXVII). Weiter einzustellen ist das von der Beklagten in Anlage GL 51 mit Schriftsatz vom 31.01.2024 eingereichte sog. Memorandum von (...) vom 31.01.2024 zu dem in dem Parallelverfahren vor der 51. Zivilkammer, (...) (LG Stuttgart), seitens des dort durch das Gericht bestellten Sachverständigen erstatteten sog. K-Gutachten vom 18.11.2023 (Bd. XXIV). Schlussendlich sind im Streitfall aber auch die Ergebnisse einschlägiger Meta-Studien als grundsätzlich weitere taugliche Indizien gemäß Nachfolgendem in die Gesamtabwägung für die Beurteilung, ob hier mit einer deutlich überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Schaden (in welcher Höhe auch immer) zu Lasten der Klagepartei entstanden ist, einzustellen. (i) Mit Blick auf einschlägige Meta-Studien gilt dies schon deshalb, weil, auch wenn sich diese hinsichtlich Vielem, insbesondere der Höhe der kartellbedingten Aufpreise unterscheiden (vgl. Übersicht empirischer Studien zur Kartelleffektivität von Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung: Empirische Evidenz zur Effektivität von Kartellen, in: WuW 2020, 584), sie sich trotzdem dahingehend und deshalb auch als einen für den Streitfall relevanten Umstand mit Indizfunktion zusammen fassen lassen: Betrachtet man die empirischen Studien in ihrer zeitlichen Entwicklung, so ist eine Evolution im Sinne einer Verfeinerung der Analysemethoden im Zeitablauf zu beobachten (Analysequalität steigt) und hierzu korrespondierend ein Absinken der berichteten durchschnittlichen Kartellpreisaufschläge, gleichwohl verbleibt es bei einem Overcharge im Durchschnitt von deutlich über 10% (vgl. vorgenannte Übersicht, aaO: Connor (nicht angepasst): ≈ 49 %, Connor Boltova (2009): ≈ 29%, Boltova (2009): ≈ 22%, Oxera (2009): ≈ 20%, Smuda (2013): ≈ 20,7% (bzw. Westeuropa: ≈ 12,6%) und Boyer und Kotchonie (2015): ≈ 15,5 %). Und auch wenn mit zunehmender Analysequalität und dem Herausfiltern von Verzerrungen in den Eingangsdaten die statistische Wahrscheinlichkeit eines ineffektiven Kartells zunimmt, bewegt sie sich gleichwohl im Durchschnitt weiterhin nahezu ausnahmslos in einem lediglich einstelligen Prozentbereich (vgl. vorgenannte Übersicht, aaO: 6% von 2.044 Beobachtungen (Connor), 4% von 406 (Boltova), 7% von 114 (Oxera), 8% von 191 (Smuda) und 17% von 1.119 (Boyer und Kotchonie). Dass es bei einem der beobachteten Kartelle zu keinem geschätzten Kartellpreisaufschlag bzw. einem solchen von Null kam, kann damit als ein absolut seltenes Ereignis qualifiziert werden. Und es ist infolgedessen festzuhalten, dass es empirische Evidenz für einen Kartellpreiseffekt gibt, die die Annahme einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO für eine Schadensentstehung (jedenfalls größer Null) zu Gunsten der Klagepartei und zu Lasten der Beklagtenpartei rechtfertigt, die es in die Gesamtschau einzustellen gilt. (ii) Letzteres gilt für die wechselseitig vorgelegten Privatgutachten und das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten gemäß den nachfolgenden Maßstäben: 1) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Regressionsanalyse soweit sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage und methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt worden ist, ein relevantes Indiz für oder gegen einen Schaden darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 66). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, die Bedeutung der statistischen (In)Signifikanz konkretisiert und hierzu ausgeführt, dass damit allgemein der Umstand angesprochen sei, dass die statistische Signifikanz bei der Bewertung ökonometrischer Studien in den Blick zu nehmen sei und je nach den Umständen des Einzelfalls Einfluss auf die Bewertung der Schadensschätzung haben könne (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris 41 mwN). Insbesondere könne auch ein statistisch insignifikantes Ergebnis bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einen Beitrag zur Interpretation der vorhandenen Daten und sonstigen qualitativen Indizien und damit zu einer Annäherung an die Wirklichkeit im Sinne einer Schätzung leisten, indem es beispielsweise das Ergebnis einer statistisch signifikanten Schätzung eines Preiseffekts bestätige (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris 41 mwN). 2) Soweit die Beklagte und ihre Streithelferinnen den klägerseitig zur Schadensplausibilisierung und -quantifizierung vorgelegten Privatgutachten mittels (gegen-)privatgutachterlichen Stellungnahmen methodische Fehler sowie eine unzureichende Datengrundlage entgegenhalten, ändert dies, selbst wenn der Fall, aus nachfolgenden Gründen zuletzt nichts daran, dass diesen gleichwohl Indizfunktion im zuvor beschriebenen Sinne zukommt. Gleiches gilt im Ergebnis mit Blick auf das Gerichtsgutachten, auch wenn dieses im Streitfall nicht nur von der Beklagtenseite, sondern auch von der Klagepartei, wenn auch in einem eingeschränkteren Maß, in Frage gestellt wird. 2.1) Denn wenn, wie hier aus oben dargelegten Gründen der Fall, bereits eine bzw. sehr viel für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer besteht, kann eine Regressionsanalyse bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Ls. Nr. 4 und Rn. 118 ff in Anschluss an: BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris), weil sie sowohl im Hinblick auf den ihr zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen sowie die Art und Weise der mathematischen Abbildung ihres Einflusses auf die abhängige Variable fortwährend verfeinert werden kann (LG Berlin, aaO). So führt das LG Berlin, aaO, mit zutreffenden Erwägungen wie folgt aus: „Nach Auffassung der Kammer kann eine Regressionsanalyse zum Zwecke der Feststellung eines kartellbedingten Preisaufschlags in Kartellschadensersatzverfahren bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Regressionsanalyse sowohl im Hinblick auf den ihr zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen und die Art und Weise der mathematischen Abbildung ihres Einflusses auf die abhängige Variable stets weiter verfeinert werden kann. Unabhängig davon, dass Zweifel daran bestehen, dass die Verfeinerung eines zumindest möglichen Modells überhaupt zu einem relevanten Erkenntnisgewinn beitrüge (vgl. in diesem Zusammenhang allgemein Box: „All models are wrong, some are useful“, zitiert nach Spiegelhalter, The Art of Statistics, 2020, S. 139; siehe auch Competition Appeal Tribunal, Urteil vom 7. Februar 2023 - 1284/5/7/18 (T) u. 1290/5/7/18 (T), Rn. 479: „[...] To engage in a detailed mathematical exercise of this kind might appear to provide some credibility to the figure we end up with. However, we take the view that it would be an exercise in spurious accuracy to attempt to do so. Several of the imperfections in the experts’ regression models do not yield a definitive solution and we believe that no regression model could.“), führte das Verlangen einer „bestmöglichen“ Regressionsanalyse für die Schadensfeststellung aufgrund des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dazu, dass Kartellschadensersatzverfahren kaum noch justiziabel wären. Dies wäre mit dem Gebot, dass kartellzivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, Rn. 36), nicht zu vereinbaren. Vergleichbar hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Bewertung von Unternehmensanteilen in aktienrechtlichen Spruchverfahren entschieden, dass es nicht geboten ist, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere - ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare - zu ersetzen, und der fachrechtliche Versuch, letztlich nicht auflösbaren Divergenzen weiter nachzugehen, für sich gesehen kein Gewinn für die rechtsschützende Wirkung richterlicher Nachprüfung sein kann, insbesondere wenn wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexer Bewertungsfragen eine erhöhte Gefahr besteht, dass das gerichtliche Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann und das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.05.2012 - 1 BvB 3221/10, Rn. 10). Strengere Anforderungen an eine Regressionsanalyse zur Feststellung eines durch die Kartellabsprache verursachten Schadens stünden zudem in Widerspruch dazu, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag von vornherein nicht zwingend mittels einer Regressionsanalyse, sondern grundsätzlich auch mit „einfachen Techniken“ der Vergleichsmethode - sowie mittels anderer Methoden - ermittelt werden kann (vgl. Kommissions-Leitfaden, Rn. 33 ff.); die Beurteilung eines kartellbedingten Schadens kann aufgrund einer Gesamtwürdigung der für und gegen einen Preiseffekt sprechenden Umstände erfolgen, auch wenn keine Regressionsanalyse vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, Rn. 105: „Sollte es für die Beurteilung des Eintritts eines Schadens trotz der nach vorstehenden Maßstäben durchgeführten Gesamtwürdigung noch darauf ankommen, [...].“). Begründete Kritik an einer Regressionsanalyse ist bei der Frage zu berücksichtigen, welches Gewicht ihr im Einzelfall zukommen kann.“ 2.2) Dies entspricht wohl auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, insbes. in Rn. 18 u. 19). 2.3) Die Kammer schließt sich den zitierten Ausführungen des LG Berlins, aaO, vollumfänglich an und zwar nicht zuletzt auch aus eigener Anschauung und angesichts folgender Erwägungen: 2.3.1) Bei der Kammer sind in den Jahren 2017-2019 insgesamt 283 Verfahren betreffend Kartellschadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Lkw-Kartell eingegangen. Dabei werden auf Klägerseite (i.d.R.) und auf Beklagtenseite (ausnahmslos) zur Beurteilung der i.d.R. in subjektiver wie objektiver Klagehäufung verfolgten Ansprüche und der tausendfach zu beurteilenden Umsatzgeschäfte unterschiedliche Privatgutachten von verschiedenen, renommierten Ökonomen zur Schadenschätzung vorgelegt (s.o.). Dass sich diese, je nachdem, ob für die Kläger- oder die Beklagtenseite erstellt, im Ergebnis unterscheiden (vgl. signifikanter Schaden vs. im Ausgangspunkt Nullschadenshypothese), überrascht nicht und liegt, zumal auch in anderen Zivilstreitigkeiten gängig, in der Natur der Sache. Hieran ändert nichts, dass soweit die jeweiligen Privatgutachten eine Regressionsanalyse zum Gegenstand haben, i.d.R. jeweils das Konzept des zeitlichen Vergleichsmarktes Anwendung findet, wie es im „Praktischen Leitfaden“ der KOM als eine Möglichkeit der Kartellschadensschätzung beschrieben ist (vgl. Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2013 (nachfolgend nur: Kommissions-Leitfaden)), dort Rn. 38 ff u. Rn. 63 ff. Umgesetzt wird das Konzept des zeitlichen Vergleichsmarktes nämlich gleichwohl jeweils durch unterschiedliche ökonometrische Analysen bzw. Modellierungen des jeweils zugrundeliegenden Datensatzes. Inwieweit die jeweilige Modellierung richtig und/oder der verwandte Datensatz ausreichend und korrekt ist, ist (und blieb bis zuletzt) streitig, wobei entsprechende Einwände seitens der Klagepartei mit Blick auf die von der Beklagten und ihren Streithelferinnen vorgelegten Gutachten erhoben werden sowie von der Beklagten und ihren Streithelferinnen mit Blick auf die klägerseitig vorgelegten Gutachten sowie jeweils auch mit Blick auf das gerichtlich eingeholte Gutachten, hingegen nicht seitens der Beklagten mit Blick auf die Gutachten ihrer Streithelferinnen und umgekehrt und/oder seitens der Streithelferinnen untereinander mit Blick auf die jeweiligen Gutachten, obgleich auch diesen unterschiedliche bzw. voneinander abweichende Datensätze und Modellierungen zugrunde liegen, was zunächst einmal wiederum „nur“ in der Natur der Sache wie zuvor beschrieben liegen mag. In der Natur der Sache liegend sind die zuvor beschriebenen Unterschiede im Streitfall allerdings vor allem angesichts dessen, weil die Bezifferung eines Schadens, der aus einem Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen resultiert, regelmäßig nicht nur mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten sowie großem sachlichen wie finanziellen Aufwand verbunden ist, sondern, weil der in Frage stehende Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Wettbewerbspreis zu ermitteln ist, mithin deshalb nur näherungsweise bestimmt werden kann, also auch jede Schadensschätzung „nur“ eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario erlaubt (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - KRB 51/16, Flüssiggas I, juris Rn. 63 ff; BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 34 und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 17 ff, jeweils mwN). Dementsprechend kommt einem ökonometrischen Gutachten zu möglichen Kartellpreiseffekten bzw. zu einem kartellbedingten Preishöheschaden, weil es - wie es schon Ziff. 16 des Kommission-Leitfadens heißt - unmöglich ist, mit Sicherheit genau zu bestimmen, wie sich ein Markt ohne diesen Verstoß entwickelt hätte, lediglich auch nur eine (weitere) Indizfunktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 63 und 65) und in Folge auch den jeweiligen Parteigutachten, die einmal auf der Klägerseite streitende Indizien für einen Schaden und zum anderen auf Beklagtenseite streitende Indizien für das Fehlen eines Schadens enthalten, - zunächst einmal - nicht per se ein höheres Gewicht als den sonstigen Indizien zu, zumal der Inhalt jeweils streitig gestellt wurde (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27.09.2021 - 8 O 4/18 (Kart), juris Rn. 8 f). 2.3.2) Hieran ändert sich nichts, selbst wenn man das Ergebnis der (Regressions-)Analysen auf Beklagtenseite als auf zutreffender Datenlage gefertigt und in sich schlüssig akzeptiert, und dabei auch die berücksichtigten - durch die Klägerin durchaus bestrittenen - Rohdaten als wahr unterstellt. Die Gesamtabwägung der durch die Parteien vorgebrachten Indizien führt selbst dann zu dem Ergebnis, dass vom Vorliegen eines Schadens in irgendeiner Höhe auszugehen ist. (a) In der Gesamtschau hat die Beklagte gleichwohl keinen hinreichend substantiierten Parteivortrag erbracht, der geeignet wäre, die durch die Klägerin vorgetragenen bzw. aus dem Bußgeldbescheid abzuleitenden Indizien aufzuwiegen, geschweige denn zu überwiegen, da im Streitfall aus zuvor dargelegten Gründen sämtliche, in aller Regel für eine kartellbedingte Preissteigerung sprechenden Kernindizien in höchstem Maße erfüllt sind, weshalb zu Gunsten der Klägerseite die tatsächliche Vermutung im Sinne des zitierten Erfahrungssatz streitet und diesem im Streitfall deshalb ein ganz besonderes und ein Parteigutachten, das dem „nur“ ein statistisch nicht signifikantes Ergebnis entgegenhält, überwiegendes Gewicht zukommt (vgl. i.E. ebenso und zum Lkw-Kartell: LG Dortmund, aaO, Rn. 13). Das Landgericht Dortmund spricht insofern von einem „paradoxen Ergebnis“ zwischen den für einen Schaden sprechenden Indizien und der gegen einen Schaden sprechenden empirischen Analysen der Beklagtenseite sowie einem „scheinbar unauflöslichen Widerspruch“, den es dahingehend auflöst, dass ein weiterer entscheidender Punkt in die Abwägung der Aspekte und zwar gleichsam im Sinne einer „theory of no harm“ einfließen muss: Solange die Beklagtenseite keine plausible Erklärungen dafür aufbietet, warum das Kartell weit über die durchschnittliche Lebensdauer von Kartellen aufrechterhalten blieb, wenn keinerlei Kartellrendite dadurch erzielt wurde, kann und muss davon ausgegangen werden, dass in die Regressionsanalysen auf Beklagtenseite Elemente nicht, nicht korrekt oder fehlgewichtet eingebracht wurden, der Datensatz zu klein bzw. nicht auf den richtigen Zeitraum bezogen war und/oder, dass tatsächliche Aspekte der Absprachen unberücksichtigt geblieben sind, die Einflüsse auf das Ergebnis hätten haben können o.ä. (vgl. LG Dortmund, aaO, Rn. 16 - 19; in eben diesem Sinne wohl auch BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 41; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 Rn. 173 und LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 108). (b) Dem ist nicht zuletzt auch deshalb zu folgen, weil die Aussage, ein Effekt sei insignifikant, lediglich bedeutet, dass die Nullhypothese, wonach das Kartell keinen Preiseffekt hatte, nicht mit einer vom Gutachter als notwendig erachteten Sicherheit verworfen werden kann, hingegen umgekehrt keinen Nachweis dafür darstellt, dass ein Preishöheneffekt und damit ein Schaden nicht eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 41 mwN; vgl. auch GL 39 Rn. 1.4 (S. 6 ff/ 142), HM 13 Rn. 2.47 bis 2.49 bzw. HM 39 Rn. 2.49 bis 2.51, FBD 2 Rn. 394 u. FDB 3 Rn. 296, IMAG 1 bzw. 5, jeweils Rn. 1.10, (...) 1 Rn. 10.3). So liegen die Dinge aber schon bei den beklagtenseits ohne Bezugnahme auf das Gerichtsgutachten (hierzu sogleich im Einzelnen) vorgelegten Regressionsanalysen im Ergebnis (vgl. GL 27 bzw. GL 39, HM 13 bzw. 22, IMAG 1 bzw. IMAG 5, FBD 2 u. 3, (...) 1), weshalb sie mitnichten besagen, dass es keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben hätte, sondern bejahen die beklagtenseits eingewandte „Nullschadenshypothese“ lediglich mit fehlender statistischer Relevanz des in den jeweiligen Gutachten dargestellten und sehr wohl von Null nahezu durchgängig positiv abweichenden Koeffizienzwerts. So heißt es etwa auf Seite 59 des in Anlage GL 39 vorgelegten (...)-Gutachtens („Schätzung von etwaigen Preisaufschlägen infolge von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht“ vom 16.10.2020), dass der Koeffizient für die dort fragliche Indikatorvariable nach der Regressionsanalyse zwar 0,001, d.h. 0,1% des Preises, sei, dieses Ergebnis, also, dass das Kartell einen Preisaufschlag von 0,1% bedingt habe, statistisch jedoch nicht signifikant sei. Es ist aber allgemein anerkannt, dass statistisch nicht signifikante Ergebnisse nicht implizieren, dass die Null-Hypothese - hier: dass es keinen kartellbedingten Preisaufschlag gab - zutreffend ist. Auch können sie Derartiges nicht „beweisen“ jede andere Interpretation von über dem Signifikanzniveau liegenden p-Werten ist deshalb fehlerhaft (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 103 mN zur einschlägigen Fachlit., wie etwa Ronald L. Wasserstein & Nicole A. Lazar (2016), The ASA Statement on p-Values: Context, Process, and Purpose, The American Statistician, u.a.). Dass über dem Signifikanzniveau liegende p-Werte nur besagen, dass die Null-Hypothese nach der Modellierung des zugrundeliegenden Datensatzes aus statistischer Sicht eher nicht als widerlegt angesehen werden kann, sagen die jeweiligen Privatgutachter letztlich selbst (s.o.). Die genannten, durch die Beklagte und ihre Streithelferinnen (ohne Bezugnahme auf das Gerichtsgutachten) eingeführten Regressionsanalysen besagen damit lediglich, dass die ihnen jeweils zugrundeliegende Hypothese, es habe keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben, nach ihrer Modellierung der verwendeten Daten nicht falsifiziert ist. 2.3.3) Letzteres bedingt - quasi im zweiten Schritt - mit Blick auf die o.g. wechselseitig (bis zur Vorlage des Gerichtsgutachtens vom 11.11.2022) vorgelegten „Schadensgutachten“, dass den Regressionsanalysen der Beklagtenseite (die nicht Bezug nehmen auf das Gerichtsgutachten) im Rahmen der Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen einen kartellbedingten Preisaufschlag sprechender Umstände im Vergleich zum Klägergutachten in der Gesamtschau zuletzt ein geringeres Gewicht zukommt, weil sich hier die Hypothese, es habe keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben, schon aus dargelegten Gründen verbietet und durch selbige nicht bestätigt, sondern „nur“ nicht falsifiziert wird. In den später, nach Vorlage des Gerichtsgutachtens vom 11.11.2022 vorgelegten Schadensgutachten der Beklagten und ihrer Streithelferinnen kommt ohnehin ein positiv von Null abweichender statistisch signifikanter Koeffizient zutage, allerdings meinen die Beklagte und ihrer Streithelferinnen, dies ändere an der Nullschadenshypothese nichts, weil die jeweiligen Gutachten nur zwecks Aufzeigen von Fehlern des Gerichtsgutachtens erstellt worden seien u.ä. (hierzu nachfolgend noch im Einzelnen). Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Vermutung zugunsten eines fehlenden kartellbedingten Preisaufschlags hinaus, die es im auf den Streitfall anzuwendenden deutschen Recht gerade nicht gibt (vgl. so schon LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 107). Auch darf nicht - ohne dass es darauf noch ankäme - übersehen werden, dass die Parteigutachter ihren Analysen und damit auch der Auswahl der vermeintlich relevanten Faktoren/Variablen einen Wirkmechanismus des Lkw-Kartells zugrunde legen, wie ihn die Kartellanten als gegeben meinen, was aber, wie oben ausführlich dargelegt, dem bindend festgestellten Wirkmechanismus widerspricht. Wie dargelegt beschränkt sich die Bindung gem. § 33 b GWB zwar allein auf die Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes und damit alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen, während alle weiteren Fragen, insbesondere zur Schadenskausalität und zur Schadensbezifferung der freien Beweiswürdigung unterliegen (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, juris, Rn. 13 f). Dies bedeutet allerdings nicht, dass im vorliegenden Rechtsstreit die Bindungswirkung allein für die Frage, ob ein Kartellverstoß vorliegt, eingreift. Eine Bindungswirkung besteht vielmehr auch für diejenigen Tatsachen, die im Kartellverwaltungsverfahren zur Begründung des Kartellverstoßes festgestellt wurden (vgl. BGH, aaO, Rn. 47; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl. 2018, § 33b GWB Rn. 13). Gleiches gilt für die Schadensursächlichkeit in einem Folgeprozess dergestalt, dass sie nicht tragend mit solchen Erwägungen verneint werden kann, die im Widerspruch zu der im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes stehen (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, Lkw-Kartell, juris Rn. 168 f mwN). Nachvollziehbare Darlegungen der Beklagten dazu, wie die im Rahmen des Kartells getroffenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen tatsächlich in ihren Unternehmen genutzt wurden, kann die Kammer nicht als gegen einen kartellbedingten Preiseffekt sprechende Indizien berücksichtigen, weil die Beklagten keinen solchen Vortrag gehalten haben. Das Vorbringen der Beklagten ist - um es mit den Worten des Landgericht Berlins, aaO, zu sagen - „dadurch gekennzeichnet, den Rechtsstreit durch Vorlage ökonomischer Privatgutachten auf eine abstrakt-theoretische Ebene zu ziehen; „plain language“ zur konkret-praktischen Verwendung der ausgetauschten Informationen fehlt“ (LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 108; iE ebenso LG Dortmund, Beschluss vom 27.09.2021 - 8 O 4/18 (Kart), juris Rn. 23). Dass den vorgenannten (Regressions-)Analysen der Beklagtenseite im Rahmen der Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen einen kartellbedingten Preisaufschlag sprechender Umstände im Vergleich zum Klägergutachten ein geringeres Gewicht, diesem dagegen - ungeachtet etwaiger Datenfehler - anders als den Beklagtengutachten Indizfunktion zu Gunsten eines kartellbedingten Schadens zukommt, ist schlussendlich „nur“ konsequente Folge der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung der statistischen (In)Signifikanz: Die Privatgutachten der Beklagtenseite bestätigen die dem klägerischen Gutachten zugrunde liegende Hypothese, es habe einen Schaden größer Null gegeben, denn auch dort kommt gerade nicht Null heraus, sondern ein Preisaufschlag, der „nur“ von Null statistisch nicht signifikant verschieden sei (s.o.). 2.3.4) Letzteres gilt auch angesichts dessen, dass das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten die klägerseitige Regressionsanalyse für unzureichend erachtet bzw. wie es dort auf S. 56 heißt, „die klägerseitig verwendeten Modelle nicht ausreichend spezifiziert erscheinen, um inhaltlich belastbare Aussagen in Bezug auf das Auftreten eines Schadens sowie ggfls. der Höhe eines Schadens zu treffen“. (vgl. S-Gutachten vom 11.11.2022, Bd.XVIII). (a) Dies gilt zunächst schon allein deshalb, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. S in seinen schriftlichen Ausführungen vom 11.11.2022 - wie auch anlässlich seiner Anhörung am 14./15.03.2024 und 06./07.06.2024 - auf der Grundlage der Klägerdaten eine eigene, einen Preishöheschaden identifizierende Regressionsanalyse vor- und dargelegt hat mittels derer er zu einem statistisch signifikanten Kartellpreisaufschlag in Höhe von 8,33% (Kartellzeitraum) kommt (vgl. S-Gutachten vom 11.11.2022, dort u.a. S. 7 und S. 101 ff). Dieses Gutachten bzw. die dortige Analyse hat sich die Klagepartei auch grundsätzlich zu eigen gemacht hat, selbst wenn sie die Ausführungen des Gerichtssachverständigen mit der in Anlage K 35 hierzu vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahme der (...) GmbH (vormals (... GmbH; nachfolgend nur: (...)) vom Juli 2023 dahingehend „angegriffen“ hat, dass sie sein Modell speziell in Bezug auf den Umgang mit der Geldentwertung kritisch hinterfragen und eine Ergänzung bzw. ein modifiziertes Modell darlegen ließ, wonach der vom Gerichtssachverständigen geschätzte kartellbedingte Preisaufschlag höher ausfallen würde (vgl. K 35). Dass die Beklagte und ihre Streithelferinnen das schriftliche Gerichtsgutachten und die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hierzu in den vorgenannten Anhörungsterminen angegriffen und in Frage gestellt haben (vgl. die o.g. Parteigutachten sowie die Protokolle der o.g. Anhörungstermine), ändert aus den oben bereits dargelegten Gründen nichts daran, dass es sich dabei um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt, der die Beklagte und ihre Streithelferinnen „nur“ Gegenmodelle entgegensetzen, die den beklagtenseits behaupteten Nullschaden damit begründen, dass etwaig in ihren Analysen ermittelte positive Koeffizienten (bzw. Preisaufschläge) statistisch nicht signifikant seien (s.o.). (b) Dies gilt aber auch deshalb, weil, soweit die Beklagte und ihre Streithelferinnen im Verfahren bis zur Vorlage des Gerichtsgutachtens in ihren Privatgutachten keinen von Null positiv abweichenden statistisch signifikanten Koeffizienzwert ermittelt haben, haben sie (jedenfalls einzelne) im weiteren Verfahrensverlauf Analysen vorgelegt, die, wie etwa diejenige der Beklagten selbst, (nunmehr) zu einem von Null positiv abweichenden und statistisch signifikanten Koeffizienzwert kommen. Zwar lässt insbesondere die Beklagte hierzu vortragen, sie nehme damit nicht Abstand von der ihrer Auffassung nach im Streitfall gleichwohl durchgreifenden Nullschadenshypothese, vielmehr erfolge dies lediglich - so will die Beklagte ihre entsprechenden Ausführungen offenbar sinngemäß verstanden wissen (vgl. Prot. vom 15.03.2024, dort S. 56 oben) - zur Darlegung von weiteren Unzulänglichkeiten des Gerichtsgutachtens sowie zur Begründung, dass es für das „richtige“ bzw. zielgenauere Modell unerlässlich sei, die Herstellerdaten zu verwenden und nicht, wie es der Gerichtssachverständige tue, die Klägerdaten, dass die von der Beklagten und ihren Streithelferinnen jeweils dargelegten Kosten zu verwenden seien und nicht, wie es der Gerichtssachverständige tue, Daten des Kraftfahrbundesamtes und solche des statistischen Bundesamtes, wie etwa der Metallpreisindex u.dgl. bzw. allgemeiner gesprochen, dass bei der Frage nach einem Schaden unbedingt ein herstellerspezifischer Ansatz zu wählen sei und nicht, wie es der Gerichtssachverständige tue, an einen solchen anhand eines herstellübergreifenden Ansatzes heranzugehen. Letzteres ändert aber nichts daran, dass es sich bei dem Gerichtsgutachten bzw. dem Ergebnis der dortigen Regressionsanalyse und dem zu Gunsten der Klagepartei ermittelten kartellbedingten Preisaufschlag um ein im zuvor beschriebenen Sinne zu Gunsten der Klagepartei zu wertendes Indiz im Sinne einer möglichen Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt, dem die Beklagte und ihre Streithelferinnen erneut nichts Konkretes entgegensetzen, sondern wiederum „nur“ Regressionsanalysen, die belegen sollen, dass der dort ermittelte von Null abweichende Wert statistisch zuletzt nicht signifikant von Null verschieden sei oder aber, dass, soweit Letzteres zwar der Fall wäre, also der ermittelte von Null abweichende Wert statistisch signifikant sei, dieses Ergebnis nicht gelte, weil man die jeweilige Analyse eigentlich nicht für richtig halte. Das überzeugt nicht und vermag die aus vorgenannten Gründen bestehende richterliche Überzeugung von einer deutlich überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, nicht zu Fall zu bringen oder in Zweifel zu ziehen. (c) Dies gilt schlussendlich erst recht, wenn man den Vortrag der Beklagten anhand der privatgutachterlichen Stellungnahme gem. GL 51 zum (in einem Parallelverfahren vor der 51. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart eingeholten) sog. K-Gutachten vom 18.11.2023 in den Blick nimmt. Auch dort lässt die Beklagte mit Hilfe ihrer Privatgutachter erneut - also zum einen ebenso wie in den o.g. Analysen der Parteigutachter auf Beklagtenseite, wenn sie sich, wie es die Beklagte formulieren lässt, „in die Welt“ des Gerichtsachverständigen Prof. Dr. S begeben (vgl. Prot. vom 15.03.2024, dort S. 56 oben) - dieses Mal durch Bezugnahme auf ein (in einem Parallelverfahren eingeholtes) Gerichtsgutachten zu einem positiv von Null abweichenden und statistisch signifikanten Koeffizienzwert, also einem kartellbedingten Preisaufschlag, vortragen, was aber im Ergebnis gleichwohl wieder unbeachtlich sein soll. Das mit Anlage GL 51 vorgelegte Memorandum von (...) vom 31.01.2024 fasst - so die eigene Intention ausweislich desselben - die Ergebnisse des dort genannten Gerichtsgutachtens zusammen und zwar dahingehend, dass der in dem dort genannten Parallelverfahren beauftragte Gerichtssachverständige Prof. K in seinem Gutachten vom 18.11.2023, dort in seinem sog. Basismodell (betreffend Transaktionsdaten von 540.000 (...)-Fahrzeugen, wie sie von der Beklagten im dortigen Verfahren zur Verfügung gestellt wurden) zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Preise der dortigen Klägerin in der Verstoßperiode 5,49% höher gewesen seien als in der Nachverstoßperiode, marktweit die Preise aller anderen Kunden hingegen nicht verstoßbedingt erhöht gewesen seien, da der Koeffizient mit 0,35% sehr nahe Null liegen würde und zudem statistisch insignifikant sei (vgl. GL 51, dort S. 3). In dem - laut GL 51 - von Prof. K favorisierten sog. Innovationsmodell betrage der klägerspezifische Preisaufschlag 6,3% und der durchschnittliche Preisunterschied von Lkw bei allen anderen Kunden zwischen Verstoß- und Nachverstoßperiode statistisch signifikant 1,56% (vgl. GL 51, dort S. 4). Im Beklagtenschriftsatz vom 31.01.2024, mit dem die Beklagte das privatgutachterliche Memorandum GL 51 vorlegen lässt, lässt sie ausführen, dass das K Gutachten die methodisch fehlerhaften Ansätze des hier beauftragten Gerichtssachverständigen vermeide und (für (...) Lkw) zeige, dass es „keinen oder nur einen sehr geringen marktweiten Preisaufschlag von 1,56% gab“ (Bl. 1789, Bd. XXIV). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte jedenfalls dadurch in Widerspruch zu ihrer steten Behauptung setzt, es habe im Streitfall bzw. generell wegen des Lkw Kartells (schon dem Grunde nach) keinen Schaden gegeben, oder aber „nur“ wie oben unter (b) dergestalt, dass sie quasi im Hauptvortrag dabei bleibt, den Erwerbern von (...)-Lkw sei kein Schaden entstanden und „hilfsweise“ vorträgt, dass etwaige Preisaufschläge jedenfalls viel niedriger seien als von der Klägerseite behauptet oder wie vom Gerichtssachverständigen Prof. Dr. S beziffert. Für beide Varianten gilt an dieser Stelle zumindest, dass selbst die Beklagte offenbar geneigt ist, Modelle für methodisch richtig zu erachten, die zu einem positiven statistisch signifikanten Koeffizienzwert, mithin einem Preishöheschaden kommen, jedenfalls selbst auf eine solche Regressionsanalyse Bezug nimmt und sie als methodisch richtig verteidigt. (d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beklagten nichts daran ändern, dass es sich bei dem Gerichtsgutachten von Prof. Dr. S im hiesigen Verfahren bzw. dem Ergebnis der dortigen Regressionsanalyse und dem zu Gunsten der Klagepartei ermittelten kartellbedingten Preisaufschlag um ein im zuvor beschriebenen Sinne zu Gunsten der Klagepartei zu wertendes Indiz im Sinne einer möglichen Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt, dem die Beklagte und ihre Streithelferinnen erneut nichts Konkretes im zuvor beschriebenen Sinne entgegensetzen, sondern „nur“ methodische Mängel (und eine unzureichende Datengrundlage) entgegenhalten. Dass es sich bei dem von Herrn Prof. Dr. S in seinem Gutachten erarbeiteten Regressionsmodell, dessen Robustheit bzw. diejenige der so ermittelten Kartellpreisaufschläge er anhand von insgesamt 21 weiteren Modellen überprüft hat, „nur“, aber immerhin um eine (von vielen) mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt, liegt aber, wie oben dargelegt, in der Natur der Sache und wurde seitens des Gerichtssachverständigen selbst im Rahmen seiner Anhörung wiederholt betont (vgl. Prot. vom 14./15.03. und 06./07.06.2024, Bd. XXXIII). Entgegen der Beklagtenseite räumt der Gerichtssachverständige damit aber nicht ein, dass die von ihm gewählte Methodik und der von ihm gewählte „gröbere Ansatz“ keine oder eine „schlechtere“ Aussage zulasse. Prof. Dr. S hat vielmehr stets zugleich hervorgehoben, dass selbst im Kommission-Leitfaden, dort Rn. 83, eine solche mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario als ausreichend erachtet wird, aussagekräftige Ergebnisse liefere und sich von dieser Ebene heraus betrachtet belastbare Aussagen ableiten lassen: Zusammengefasst vertrete ich daher die Ansicht, dass ein hersteller- und segmentübergreifender Ansatz einer von mehreren absolut gangbaren Wegen ist und es nicht zwingend hersteller- oder segmentspezifische Schätzungen bedarf, um aussagekräftige Ergebnisse zu erzielen. Man könnte zwar mit herstellerindividuellen und zusätzlich ggf. segmentspezifischen Schätzungen - sofern sie auf angemessenen Modellspezifikationen basieren - unter Umständen mehr und detailliertere Analysen durchführen und auch präzisere Ergebnisse erzielen. Das impliziert aber eben im Umkehrschluss nicht, dass aus einem hersteller- und segmentübergreifenden Ansatz keine belastbaren Aussagen abgeleitet werden können (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 7 f, Bd. XXXIII). Aber vollkommen unabhängig davon, was bei diesem Vergleich im Detail rauskommen würde, also selbst wenn der Preisaufschlag weiterhin systematisch unterhalb meines geschätzten Preisaufschlags liegen würde, könnte man aus den vorgenannten Gründen nicht unmittelbar daraus den Rückschluss ziehen, dass dieser geringere Preisaufschlag zwingend näher an dem wahren, uns unbekannten Preisaufschlag liegt, als der Preisaufschlag meiner Schätzungen, denn sämtliche Zweifel werden sich meiner Ansicht nach nicht gänzlich aufklären lassen, also da wird eine Restungewissheit, denke ich, verbleiben (vgl. Prot. vom 15.03.2024, S. 30, Bd. XXXIII). Die Datengrundlage und gewählte Kostengröße wirkt sich zwar auf die Höhe des feststellbaren Schadens aus, nicht aber auf das Ob des Schadens (vgl. Prot. vom 06.06.2024, S. 163, Bd. XXXIII). Wenn quasi diese Innovationseffekte, die ich für wichtig erachte und über die wir ganz viel schon gesprochen haben, berücksichtigt werden, dann wird ein Schaden sichtbar (vgl. Prot. vom 07.06.2024, S. 37, Bd. XXXIII). Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagtenseite unterstellt, dass nicht nur dem Klägergutachten, wie vom Gerichtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt, methodische Probleme vorzuhalten sind, die eine abweichende Modellspezifikation gebieten, sondern auch dem Gerichtsgutachten - und zwar ungeachtet dessen, dass die Ergebnisse des Gerichtssachverständigen anders als diejenigen eines Parteigutachters mangels anderweitiger Anhaltspunkte vom Standpunkt eines objektiven, unbefangenen Betrachters motiviert sind und hier auch noch im Einklang stehen zum einen mit den Erkenntnissen und Ergebnissen eines weitgehend identisch spezifizierten Regressionsmodells des Gerichtssachverständigen in Parallelverfahren (vgl. hierzu Gutachten vom 11.11.2022, S. 108, Bd. XVIII) und zum anderen dem Grunde nach auch mit dem von der Beklagten selbst bemühten Innovationsmodells eines anderen Gerichtsgutachters in einem Parallelverfahren (s.o.) - verbleibt, dass die Beklagtenseite keine qualitativen Gegenindizien aufzeigt, die unter Darlegung des konkreten und individuellen Preissetzungsverhaltens nachvollziehbar erklären, weshalb die Preiskoordinierung trotz ihres Gehalts zum einen - also wider dem Inhalt und dem Umfang der konkreten Abreden, wie etwa, die Einführung des Euros zur Reduzierung der Rabatte zu nutzen (vgl. Rn. 53 Bescheid KOM), die Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 weiterzugeben (vgl. Rn. 50 Bescheid KOM) und/oder angesichts der sich infolge des Austausches ergebenden Möglichkeit, die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser zu berechnen (Rn. 47 Bescheid KOM) u.v.m. (s.o.) - und ihrer langen Dauer zum anderen wirkungslos geblieben ist. Die beklagtenseits vorgelegten - sich in ihrer Methodik wie den Ergebnissen erheblich widersprechenden - Regressionsanalysen zeigen Derartiges jedenfalls nicht auf, sondern erfassen bereits beim Vorher-Nacher-Vergleich nicht den gesamten, sondern jeweils einen um Jahre verkürzten Verstoßzeitraum (vgl. (...) ab 2002, (...) ab 2001/2002, (...) ab 2000, (...) ab 2003, (...) ab 2004 und (...) ab 2001/2002, wobei die Beklagte und einzelne Streithelferinnen die Daten für vorhergehende Zeiträume in ihren jeweiligen Analysen teilweise schätzen, vgl. die o.g. Gutachten) und haben insbesondere bei den Kosten ein unterschiedliches Verständnis davon, was hierzu im Einzelnen zu zählen ist und inwiefern sie infolge von herstellerspezifischen Besonderheiten ggf. und wie zu korrigieren sind. Berücksichtigt man überdies, ohne dass es an dieser Stelle noch darauf ankäme, dass die von den Kartellanten dabei herangezogenen herstellerspezifischen (Herstellungs-)Kosten aufgrund der bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung als kartellbefangen zu qualifizieren sind (vgl. die festgestellte Abrede zur Kostenweitergabe gemäß Rn. 50 Bescheid KOM), können die herstellerindividuellen Kosten verstoßbedingte Strukturbrüche mit dem Ergebnis enthalten, dass die herstellerindividuellen Kostenverläufe auch nicht zwingend den geeigneten Bezugspunkt darstellen, um daraus dann vollständig valide Aussagen abzuleiten (vgl. zu Letzterem die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung am 15.03.2024, u.a. S. 23 und S. 33 d. Prot., Bd. XXXIII). Auch dem ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Vorstehendes bedeutet aber, wie es der Gerichtssachverständige anlässlich seiner Anhörung am 06.06.2024 auch nachvollziehbar erläutert hat, dass „wenn die Hersteller die Weitergabe gewisser Kostenbestandteile an die Kunden im Zusammenhang mit den Euronormen abgestimmt haben - und so steht es ja in der Entscheidung -, dann sinkt natürlich auch der Anreiz, diese Innovationen kostengünstig umzusetzen, weil die damit verbundenen Kostenbestandteile vollkommen unabhängig von der eigenen Kosteneffizienz ja ohnehin an die Kunden weitergereicht werden und das heißt also, genau dieser Umstand könnte die Hersteller eben generell auch dazu veranlassen, während des Verstoßzeitraums generell weniger kosteneffizient agiert zu haben bzw. sie könnten verstoßbedingt geringere Anreize für Kosteneinsparungen gehabt haben, zum Beispiel in den Verhandlungen mit den Lieferanten, da durch die verstoßbedingt höheren Preise auch bei steigenden Kosten sozusagen die Marge ja im Vergleich zum Wettbewerbsszenario unverändert bleibt“ (Prot. vom 06.06.2024, S. 6, Bd. XXXIII). Gleiches gilt mit Blick auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen zu den bei einer aussagekräftigen Analyse zu berücksichtigenden kostenunabhängigen langfristigen Innovationseffekten (vgl. Prot. vom 07.06.2024 z.B., dort S. 53 z.B., Bd. XXXIII). Anders als es die Beklagte und ihre Streithelferinnen meinen, bedingen die Streitigkeiten um die richtige Spezifizierung - wie sie in der Anhörung des Gerichtssachverständigen vom 14./15.03. und 06./07.06.2024, aber auch den privatgutachterlichen Stellungnahmen der Beklagtenseite hierzu wie schon zuvor zu den schriftlichen Ausführungen des Gerichtssachverständigen vom 11.11.2022 zum Ausdruck kommen - nicht, dass das erkennende Gericht gehalten wäre, dem mittels weiteren Sachverständigenbeweises weiter nachzugehen. Dies gilt zum einen angesichts dessen, dass die Kammer keinerlei Zweifel an den fachlichen Kompetenzen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. S hat. Prof. Dr. S ist seit 05/2019 Professor für Statistik und empirische Wirtschafts- und Sozialforschung an der Hochschule (...). Zu seinen Arbeits- und Forschungsschwerpunkten zählt im Rahmen der empirischen Wettbewerbsökonomik, u.a. die ökonometrische Quantifizierung von Kartellschäden. Von 10/2014 - 04/2019 war er beim Bundeskartellamt Mitglied im Stab des Chefökonomen in den Referaten ‚Ökonomische Grundsatzfragen‘ und ‚Datenerfassung und Ökonometrie‘. Zuvor arbeitete er in der Zeit 04/2012 - 09/2014 beim Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Forschungsgruppe ‚Wettbewerb und Regulierung‘. Er veröffentlicht regelmäßig einschlägig (vgl. Liste d. Veröffentlichung unter (...)). Auch die Parteien haben keinerlei Zweifel an der Reputation und dem Fachwissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen angemeldet. Soweit die Streithelferin (...) mit Schriftsatz vom 11.01.2021 auf eine vermeintliche Befangenheit des Sachverständigen verwiesen hat (Bl. 974 ff, Bd. XIII), hat sie diese Bedenken (auf Anfrage des Gerichts) mit Schriftsatz vom 24.02.2021 ausdrücklich zurückgenommen (Bl. 986 f, Bd. XIV). Vorstehendes gilt vor allem aber deshalb, weil - was die Beklagtenseite übergeht - in die im Streitfall vorzunehmende Gesamtwürdigung zwar alle Umstände, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat, einzubeziehen sind, das Tatgericht jedoch nicht gezwungen ist, jeden angebotenen Beweis zu erheben. Vielmehr darf und muss es, weil es bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, bei einem Indizienbeweis vor der (weiteren) Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - es von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (std. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteile vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 52; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53; vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 41; vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 10). Wie dargelegt, reicht für die richterliche Überzeugung, dass ein Schaden entstanden ist, eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus (std. Rspr., vgl. statt aller nur: BGH, Urteile vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 34 f. mwN und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56). Diese ist aus oben im Einzelnen dargelegten Gründen gegeben und vermag nicht dadurch in Zweifel gezogen zu werden, dass eine anderweitige Spezifizierung möglicherweise zu einem niedrigeren Preishöheschaden führt als bislang vom gerichtlich bestellten Sachverständigen nachvollziehbar und plausibel in seinen schriftlichen Ausführungen vom 11.11.2022 (i.V.m. denjenigen vom 16.12.2022) und seiner Anhörung am 14./15.03. und 06./07.06.2024 im Einzelnen dargelegt. Hieran ändert nichts, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige anlässlich seiner Anhörung in den Raum gestellt hat, dass eine andere Spezifizierung denkbar und auch möglich ist, dass sie zu einem anderen Ergebnis führt. Dass eine solche dazu führen könnte, einen Schaden dem Grunde nach, also das Ob eines Schadens, in Frage zu stellen, hat er (mehrfach) verneint (vgl. Prot. vom 14./15.03. und 06./07.06.2024, Bd. XXXIII). Denn die Gesamtabwägung aller Umstände und Indizien führt im Streitfall dazu, dass aus oben bereits dargelegten tatsächlichen Gründen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer von Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz 1 der Kommissionsentscheidung besteht. 4.3.2 Die Höhe des der Klagepartei kartellbedingt entstandenen Preisschadens schätzt die Kammer nach § 287 Abs. 1 ZPO auf insgesamt 147.300,48 EUR. a) Im Hinblick auf die Beschaffungsvorgänge, die den Kauf von Lkw im Kartellzeitraum betreffen, schätzt die Kammer einen kartellbedingten Preisaufschlag in Höhe von 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssummen (so im Ergebnis auch Competition Appeal Tribunal, Urteil vom 07.02.2023 - 1284/5/7/18 (T) u. 1290/5/7/18 (T), Rn. 475-486; Tribunal Supremo, Urteile vom 12.06.2023 - ES:TS:2023:2492, ES:TS:2023:2472, ES:TS:2023:2495, ES:TS:2023:2473 und ES:TS:2023:2474, Urteile vom 13.06.2023 - ES:TS:2023:2476, ES:TS:2023:2477 ES:TS:2023:2497 ES:TS:2023:2478 und Urteile vom 14.06.2023 - ES:TS:2023:2479, ES:TS:2023:2480, ES:TS:2023:2493, ES:TS:2023:2494 und ES:TS:2023:2496 - vgl. auch d. Zusammenfassung d. Entsch. des TS von Bornemann/Suderow in: NZKart 2023, 478; LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 110 u. 160 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 392), diese im Einzelfall teilweise unter Abzug - hierzu noch nachfolgend - von Preisen für Waren oder Dienstleistungen i.S.v. Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung (vgl. zu Letzterem aA LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499). Eine niedrigere Schätzung würde außer Acht lassen, dass unter Berücksichtigung der Strukturmerkmale des Lkw-Kartells (u.a.: überragende Marktabdeckung; europaweiter Aktionsradius; Preiskoordinierung, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs überhaupt gehört) Anhaltspunkte für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden der Klägerin gegeben sind (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 111 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 476). Eine niedrigere Schätzung ist vor allem auch nicht angesichts der wechselseitig vorgelegten Parteigutachten oder mit Blick auf das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme zum Schaden geboten. aa) Ausgangspunkt für diese Schätzung ist, dass nach dem oben Gesagten eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Klagepartei überhaupt ein Preishöheschaden entstanden ist. bb) Die Kammer berücksichtigt ferner - und unter Beachtung der von Beklagtenseite erhobenen Einwände - die von der Klägerseite vorgelegte Regressionsanalyse in der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen modifizierten Form bzw. die Regressionsanalyse, wie sie vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S in seinen schriftlichen Ausführungen vom 11.11.2022 i.V.m. denjenigen vom 16.12.2022 (Bl. 1237 ff, Bd. XVIII) und seiner Anhörung am 14./15.03. und 06./07.06.2024 im Einzelnen dargelegt wurde (vgl. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX sowie Bd. XXXIII). Zwar sind die dort ausgewiesenen Preisaufschlagswerte in Höhe von 8,33% (Kartellzeitraum) und 2,49% (Nachlaufperiode), die von den beiden 95% Konfidenzintervallen [6,71%; 9,97%] (Kartellperiode) und [1,19%; 3,81%] (Nachlaufperiode) umschlossen werden (vgl. S-Gutachten vom 11.11.2022, dort u.a. S. 7, Bd. XVIII) aus nachfolgenden Gründen nicht absolut bzw. ohne Weiteres heranzuziehen, gleichwohl bieten die gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zumindest einen (weiteren) Anhaltspunkt für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden, der gemäß § 287 Abs. 1 ZPO mit mindestens 5% anzusetzen ist. (1) Dem Gerichtsgutachten liegt eine Kartellschadensschätzung in Form einer im Wege einer Regressionsanalyse auf Basis des sog. zeitlichen Vergleichsmarktkonzepts durchgeführter Vorher-Nachher-Vergleich (zeitl. Vergleichsmarkt) zugrunde, was ein zur Ermittlung kartellbedingter Schäden anerkanntes Verfahren darstellt, wie es im Kommissions-Leitfaden als eine Möglichkeit der Kartellschadensschätzung beschrieben ist (vgl. Rn. 38 ff u. Rn. 63 ff). Die in dem Gutachten zugrunde gelegte Kartellperiode entspricht dem Zeitraum, für den die KOM das Kartelltatverhalten festgestellt hat. Ferner wird dort das Konzept des zeitlichen Vergleichsmarktes durch ökonometrische Analysen bzw. Methoden zur Kartellschadensquantifizierung umgesetzt und zwar im Konkreten, wie auf S. 58 ff der schriftlichen Ausführungen des Gerichtssachverständigen vom 11.11.2022 im Einzelnen beschrieben (vgl. S-Gutachten vom 11.11.2022, dort u.a. S. 58 ff, Bd. XVIII). Das Gutachten geht auch von zutreffenden Annahmen bezüglich der Beteiligten der Kartellabsprache sowie ihres Inhalts und ihrer Dauer aus (vgl. S-Gutachten vom 11.11.2022, dort u.a. S. 4 f u. S. 52 ff, Bd. XVIII) und selbst wenn dort die Feststellungen in der Kommissionsentscheidung verkürzt oder unzureichend dargestellt wären, wäre dies für sich genommen, worauf bereits verwiesen wurde, unschädlich, da Gegenstand der Analyse nicht die Bewertung des Verstoßes oder dessen Grenzen ist, sondern, ob mittels statistischer Methoden ein nur als Kartellaufschlag erklärliches Preiselement identifizierbar ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 403). Die Kammer hat ferner keine Zweifel, dass das Gutachten auf der dort beschriebenen Datengrundlage und in der dort angegebenen Art und Weise erstellt wurde. (2) Ungeachtet Vorstehendem können die im Gerichtsgutachten ausgewiesenen Werte nicht ohne Weiteres herangezogen werden, sie bzw. die schriftlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S vom 11.11.2022 i.V.m. denjenigen vom 16.12.2022 (Bl. 1237 ff, Bd. XVIII) und seiner Anhörung am 14./15.03. und 06./07.06.2024 bieten jedoch zumindest einen Anhaltspunkt für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden, den die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO mit mindestens 5% ansetzt. (i) Unschädlich ist, dass das Gutachten im Ausgangspunkt keine auftragsindividuelle Ermittlung von Preisaufschlägen zum Gegenstand hat. Dies ist zwingende Folge der angewandten und allgemein anerkannten Vergleichsmethode, die das Preisniveau kartellbetroffener und nicht-kartellbetroffener Märkte, nicht aber die Preise kartellbetroffener und nicht-kartellbetroffener einzelner Umsatzgeschäfte miteinander vergleicht, um kartellbedingte Preisaufschläge zu ermitteln. Die Grundidee dieses Ansatzes basiert zwar, vereinfacht ausgedrückt, darauf, den Preis des vom Kartell betroffenen Produkts während des Kartellzeitraums mit dem Preis desselben Produkts außerhalb des Kartellzeitraums zu vergleichen. Letztlich wird gleichwohl die Preisentwicklung des kartellierten Produkts mit derjenigen auf einem nicht-kartellierten Markt verglichen. Um etwaige Preiserhöhungen als durch das Kartell verursachte Preiseffekte zu qualifizieren, also kausal durch das Kartell verursacht, muss der durch das Kartell ggf. verursachte Preiseffekt von allen anderen kartellunabhängigen, aber preisbeeinflussenden Faktoren separiert werden. Dies kann unter Einsatz ökonometrischer Methoden erreicht werden, indem über eine Regressionsgleichung die Beziehung zwischen dem Preis des Produkts und seinen preisbeeinflussenden Faktoren entsprechend der Marktgegebenheiten inhaltlich richtig definiert und mithilfe geeigneter Daten sachgerecht geschätzt wird. Hieran ändert nichts, dass die aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden materiell-rechtlich jeweils selbständige Ansprüche bilden (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 28.06.2022 - KZR 46/20, Stahl-Strahlmittel, juris Rn. 70 mwN). Wenn sich aufgrund einer Betrachtung mittels der Vergleichsmethode oder auf andere Weise ergibt, dass sich die Kartellabsprache allgemein auf die von den beteiligten Unternehmen durchsetzbaren Preise auswirkte, bedarf es für die Ermittlung des Schadens grundsätzlich gerade keiner weiteren Feststellungen zur „Kartellbefangenheit“ eines bestimmten Auftrags (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 44). (ii) Auch die von der Beklagtenseite geübte Kritik an der Spezifikation der Regressionsanalyse (hierzu nachfolgend noch im Einzelnen) steht ihrer Berücksichtigung bzw. der Berücksichtigung ihrer Ergebnisse nicht per se entgegen. Denn bei dieser Regressionsanalyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände (hierzu noch nachfolgend) um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises bzw. des hieraus abgeleiteten Kartellaufschlags; sie ist in diesem Sinne methodisch korrekt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteile vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 106; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 66). Dementsprechend bedarf es, wie im Übrigen zudem aus den nachfolgend noch darzulegenden weiteren Gründen, auch keiner weitergehenden Begutachtung bzw. Einholung eines weiteren oder eines neuen gerichtlichen Sachverständigengutachtens. 1) Nach Auffassung der Kammer kann eine Regressionsanalyse zum Zwecke der Feststellung eines kartellbedingten Preisaufschlags in Kartellschadensersatzverfahren, worauf oben verwiesen wurde, bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr, wie hier der Fall (hierzu noch sogleich im Einzelnen), um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408). Denn es liegt bereits in der Natur der Sache, dass jede Regressionsanalyse und dabei jedes zumindest mögliche Modell sowohl im Hinblick auf den zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen und die Art und Weise der mathematischen Abbildung ihres Einflusses auf die abhängige Variable stets weiter verfeinert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 15 u. 17 mwN). Ob die Verfeinerung zu einem (relevanten) Erkenntnisgewinn führt, kann und muss in derartigen Verfahren daher aus eben diesem Grund - und erst recht angesichts des Effektivitätsgebots - irgendwann dahingestellt bleiben, andernfalls führte das Verlangen einer „bestmöglichen“ Regressionsanalyse für die Schadensfeststellung aufgrund des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dazu, dass Kartellschadensersatzverfahren kaum noch justiziabel wären, was mit dem Gebot, dass kartellrechtlich Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen, nicht zu vereinbaren (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408; zum Effektivitätsgebot statt vieler: BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 36 mwN, insbes. auch zur Rspr. d. EuGH). 2) Vergleichbar hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Bewertung von Unternehmensanteilen in aktienrechtlichen Spruchverfahren entschieden, dass es nicht geboten ist, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere - ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare - zu ersetzen, und der fachrechtliche Versuch, letztlich nicht auflösbaren Divergenzen weiter nachzugehen, für sich gesehen kein Gewinn für die rechtsschützende Wirkung richterlicher Nachprüfung sein kann, insbesondere wenn wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexer Bewertungsfragen eine erhöhte Gefahr besteht, dass das gerichtliche Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann und das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, juris Rn. 30 mwN). 3) Dem steht die Entscheidung und das Postulat des Bundesverfassungsgerichts zu § 287 ZPO nicht entgegen, wenn es unter Verweis auf Foerste in Musielak, ZPO, § 287 Rn. 9, ausführt, dass sich das Gericht nicht mit grober Schätzung begnügen darf, wo eine genauere Schätzung möglich ist und weiter, dass für eine Schätzung kein Raum ist, wenn das Fachgericht den Schaden ohne Schwierigkeiten exakt berechnen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 BvR 3041/06, NJW 2010, 1870 Rn. 13). 3.1) Die Möglichkeit der exakten Berechnung besteht bei Bezifferung eines durch Kartellabsprachen verursachten Preishöheschadens nicht, weil dieser Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Preis zu ermitteln ist, der sich ohne Kartellabsprache ergeben hätte; der hypothetische Wettbewerbspreis kann auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls nur näherungsweise bestimmt werden (vgl. std. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 18 mwN). 3.2) Ebenso sind dem Postulat der „genaueren Schätzung“ und/oder Wirklichkeitsnähe in derartigen Verfahren Grenzen gesetzt. Hier gilt dies schon deshalb, weil nach eigenem Vortrag der Beklagten sowie ihrer Streithelferinnen die ihrer Auffassung nach für eine „richtige“ Spezifizierung anstelle der von der Klagepartei auf der Grundlage von Rechnungen beigebrachten Klägerdaten anzusetzenden Herstellerdaten bzw. -kosten nicht (mehr) für den gesamten Verstoßzeitraum bzw. nicht vollständig vorliegen und bereits insofern auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (Beklagte/(...): (zT) erst ab 2002, vgl. GL 30/41, S. 87 ff und HM 17, S. 26 bzw. HM 39, S 25 ff). 4) Ohnehin nimmt das Gesetz mit der Einräumung der Befugnis, die Höhe des Schadens zu schätzen (§ 287 Abs. 1 ZPO), in Kauf, dass das Ergebnis der Abschätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; die Schätzung soll nur möglichst nahe an diese heranführen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 15 mwN). So führt der Bundesgerichtshof, aaO, weiter aus, dass um der Beweisnot des Geschädigten abzuhelfen, das Gericht den Schaden - gegebenenfalls in Form eines Mindestschadens - zu schätzen hat, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage abgeben. Insbesondere wenn feststeht, dass ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß entstanden ist, wird sich in der Regel aus den Umständen, die die Annahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines gewissen (Mindest-)Schadens gewinnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 15 mwN). So liegen die Dinge im Streitfall aus oben bereits dargelegten sowie den noch nachfolgenden Gründen. 5) Strengere Anforderungen an eine Regressionsanalyse zur Feststellung eines durch die Kartellabsprache verursachten Schadens stünden zudem in Widerspruch dazu, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag von vornherein nicht zwingend mittels einer Regressionsanalyse, sondern grundsätzlich auch mit „einfachen Techniken“ der Vergleichsmethode - sowie mittels anderer Methoden (vgl. Kommissions-Leitfaden Rn. 38 ff u. Rn. 63 ff) - ermittelt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 19 mwN). 6) Ferner ist zu beachten, dass auch im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO wesentlicher Gesichtspunkt die in § 287 Abs. 2 explizit erwähnte Verhältnismäßigkeit ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35 Aufl., § 287 Rn. 6 mwN). 7) Schlussendlich ist zu beachten, dass selbst wenn das vorgenannte Gerichtsgutachten als ein für eine Quantifizierung unzureichendes Sachverständigengutachten zu werten wäre, dies für sich betrachtet eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht hindert. Zwar ist es Sache des Anspruchstellers diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, ist es jedoch in der Regel nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. Zum einen dürfen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Feststellung des aus einer wettbewerbswidrigen Absprache resultierenden Schadens eines Abnehmers im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO keine zu hohen Anforderungen gestellt werden und zum anderen ist er ohnehin nicht verpflichtet, den Umfang des geltend gemachten Schadens durch ein privates Sachverständigengutachten näher darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 15 u. 20, jeweils mwN). Die Klagepartei hat zur Darlegung eines kartellbedingten Preiseffekts jedenfalls Anknüpfungstatsachen und als weitere Anknüpfungstatsachen ausreichende Indizien angeführt, etwa im Einzelnen auf die Kartellabsprache rekurriert, einschlägige Meta-Studien in Bezug genommen und detailliert zu den der Klage zugrundeliegenden Umsatzgeschäften vorgetragen, was hier für eine Annäherung an den hypothetischen Wettbewerbspreis ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 20-24 mwN). Zu Letzterem nachfolgend noch im Einzelnen. (iii) Bei der Regressionsanalyse des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S, wie sie in seinen schriftlichen Ausführungen vom 11.11.2022 i.V.m. denjenigen vom 16.12.2022 (Bl. 1237 ff, Bd. XVIII) und seiner Anhörung am 14./15.03. und 06./07.06.2024 im Einzelnen dargelegt wurde (vgl. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX sowie Bd. XXXIII) handelt es sich - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten und ihrer Streithelferinnen (dazu nachfolgend im Einzelnen) - um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises bzw. des hieraus abgeleiteten Kartellaufschlags: 1) Der Maßstab für ein vermeintlich unzureichendes Sachverständigengutachten hat sich zunächst auch daran zu orientieren, dass eine Quantifizierung aufgrund des in Frage stehenden Kartells, seiner Wirkungsweise und zeitlichen Dauer außerordentlich schwierig ist: 1.1) So fehlt es z.B. an einem geeigneten geografischen Markt, da sich das Kartell auf die gesamte EU erstreckte. 1.2) Ein zeitlicher Vergleich ist aufgrund der langen Dauer des Kartells und den durchaus bestehenden Unklarheiten bei der Festlegung des Endzeitpunkts ebenfalls mit Schwierigkeiten verbunden, wie es schon die wechselseitigen Ausführungen der Parteien, aber auch die Ausführungen hierzu in der Kommissionsentscheidung zeigen (s.o.). Wie die Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen auch gezeigt hat, weisen dementsprechend die jeweiligen Privatgutachten nicht nur mit Blick auf den zeitlichen Beginn der jeweiligen Analyse gravierende Unterschiede, sei es auch allein schon wegen (vermeintlich) fehlender Daten, auf, sondern vor allem auch mit Blick auf den „richtigen“ Endzeitpunkt (vgl. etwa das Ringen der Privatsachverständigen während der viertägigen Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen mit dem Gerichtssachverständigen um die Frage, inwiefern durch eine weitere zeitliche Erstreckung oder aber umgekehrt durch die jeweils vorgenommene zeitliche Begrenzung des Vorher-Naher-Zeitraums und/oder die Berücksichtigung eines sog. zeitlichen Trends erforderlich sei, um preisbeeinflussende Faktoren zu kontrollieren bzw. zeitvariante Effekte aufzugreifen, die anderenfalls durch die Verstoßvariable aufgegriffen würden, was wiederum zu einer Verzerrung des Verstoßkoeffizienten führe (oder nicht), mithin zu Verwerfungen sowie, dass so keine oder nur weniger aussagekräftige Ergebnisse die Folge wären (oder nicht), wenn dadurch etwa die teuren Euro 6 Fahrzeuge ausgeschlossen bzw. erfasst bzw. für diese in einer bestimmten Art und Weise kontrolliert wird (oder eben nicht), vgl. etwa Prot. vom 06.06.2024, dort S. 13, S. 101 ff und S. 113 ff und vom 07.06.2024, dort z.B. S. 18, S. 65 ff, S. 86 f und S. 88, Bd. XXXIII. 1.3) Zudem enthält die Settlement-Entscheidung der KOM weniger Einzelheiten als eine gewöhnliche Entscheidung der KOM, was Schwierigkeiten bei der Auswahl und Bedeutung von preisrelevanten Variablen bedingt. 1.4) Letzteres gilt bereits allein deshalb, weil auch wenn das in Rn. 5 der Kommissionsentscheidung definierte Kartell-Produkt „Lkw“ grundsätzlich ein homogenes Produkt ist, bedingen die vielen Modell- und Ausstattungsvarianten der kartellierenden Hersteller, jedenfalls schon die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten unterschiedlichen Gewichtsklassen (vgl. mittelschwere und schwere Lkw, Rn. 5 Bescheid KOM) und Achsen (vgl. Solofahrzeuge und Sattelzugmaschinen, Rn. 5 Bescheid KOM) eine gewisse Heterogenität bzw. hohe Komplexität der Modellierung und in diesem Zusammenhang vor allem unterschiedliche Auffassungen darüber, inwiefern etwa 28 Dummyvariablen für unterschiedliche Radformeln, 115 Dummyvariablen für Getriebenummern oder 194 Dummyvariablen für den Motortyp erforderlich sind oder aber zu einer Überspezifizierung führen, die die Schätzergebnisse beeinflusst (vgl. S-Gutachten vom 11.11.2022, dort S. 96 ff, Bd. XVIII und anlässlich seiner Anhörung am 14.03.2024 z.B., dort u.a. S. 135 ff, Bd. XXXIII). 2) Mit dem Gerichtsgutachten bzw. der Regressionsanalyse des gerichtlich bestellten Sachverständigen, wie sie in seinen schriftlichen Ausführungen vom 11.11.2022 i.V.m. denjenigen vom 16.12.2022 (Bl. 1237 ff, Bd. XVIII) und seiner Anhörung am 14./15.03. und 06./07.06.2024 im Einzelnen dargelegt wurde (vgl. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX sowie Bd. XXXIII) liegt eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises bzw. des hieraus abgeleiteten Kartellaufschlags aufgrund folgender Erwägungen vor: 2.1) Die Analyse beruht auf einer relativ großen, jedenfalls ausreichend großen und sorgfältig erhobenen Datenbasis (vgl. S-Gutachten vom 11.11.2022, dort S. 61 ff und K 6, S. 36 ff; zu den Anforderungen insofern siehe auch Kommissions-Leitfaden, Rn. 82 ff). Beides hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten sowie seiner Anhörung im Einzelnen nachvollziehbar und die Kammer überzeugend begründet dargelegt. Sie berücksichtigt, wie vom Sachverständigen in seinen schriftlichen Ausführungen sowie seiner Anhörung ebenfalls im Einzelnen nachvollziehbar und die Kammer überzeugend begründet dargelegt, neben unabhängigen Variablen, deren Koeffizient den geschätzten Preisaufschlag durch das Kartell wiederspiegelt und auf die zutreffenden Zeiträume bezogen ist, weitere hinreichend begründete Preisdeterminanten (vgl. S-Gutachten vom 11.11.2022, dort z.B. S. 58 ff i.V.m. S. 14 ff, Bd. XVIII und Prot. vom 14./15.03. und 06./07.06.2024, Bl. 2199 ff, Bd. XXIX sowie Bd. XXXIII; zu den Anforderungen insofern siehe auch Kommissions-Leitfaden Rn. 70-80). 2.2) Die Einwendungen der Beklagtenseite, insbesondere zur Datenbasis und Modellspezifikation, hier insbesondere auch den (gewählten) Variablen berühren jedenfalls nicht die Berücksichtigungsfähigkeit des Gutachtens im o.g. Sinne einer möglichen Schadensmodellierung. 2.2.1) Der Einwand der Beklagtenseite bei der Aufnahme der für das klägerische Privatgutachten relevanten Daten seien nach einer stichprobenhaften Kontrolle im Hinblick auf etwa ein Drittel der Fahrzeuge (so die Streithelferinnen (...) noch in HM 13, später dahingehend es seien bei 60% der in den beiden vom gerichtlich bestellten Sachverständigen verwandten Datensätzen erfassten (...)-Daten Datenfehler enthalten, vgl. z.B. Prot. vom 14.03.2024, dort S. 65, Bd. XXXIII) bzw. 15% bezogen auf die Schnittmenge des klägerseitig im Verfahrensverlauf aktualisierten Datenpools (vgl. GL 29) Fehler unterlaufen, führt nicht zu durchgreifenden Zweifeln daran, dass dieser auch dem Gerichtsgutachten zugrunde liegende klägerseitig durch Privatsachverständige auf der Grundlage der Angaben und/oder bereit gestellten Informationen von Klägern aus verschiedenen Verfahren erstellte Datenpool (vgl. hierzu K 6, Bd. I und S-Gutachten vom 11.11.2022, dort z.B. S. 61, Bd. XVIII) als Grundlage für eine Regressionsanalyse wie die vorliegende und diese wiederum zumindest als ein Anhaltspunkt für eine Schadensschätzung dienen kann. Zwar hält es auch die Kammer nicht für völlig ausgeschlossen, dass es angesichts der großen Datenmenge mitunter zu Übertragungsfehlern kam. Dass diese zu einseitigen, erheblichen Verzerrungen zu Lasten der Beklagtenseite geführt hätten, ist indes nicht hinreichend aufgezeigt und widerspricht auch den Erkenntnissen der Kammer aus eigener Anschauung. Letzteres gilt in Anbetracht dessen, dass ein Großteil der den klägerseitigen Datenpools zugrundeliegenden Beschaffungsvorgänge in den zahlreichen vor der Kammer anhängigen Parallelverfahren Gegenstand ist und dort, wie hier, keine systematischen Verzerrungen bei den klägerseitig, i.d.R. unter Belegvorlage dargelegten Transaktionspreisen festgestellt wurden. Ersteres gilt schon deshalb, weil die Privatgutachter der Beklagten und diejenigen ihrer Streithelferinnen zum einen schon nach eigenen Ausführungen jeweils auf um vermeintlich nicht kartellbedingte Leistungen zu bereinigende Preise zurückgreifen (hierzu bzw. Inhalt und Umfang von Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM noch nachfolgend im Einzelnen) und zum anderen auch bei der Erfassung dieser Preise Übertragungsfehler vorgekommen sein können, da solche menschlich und damit auch dort nicht per se auszuschließen sind. Etwaige dadurch gleichwohl bedingte und aus dargelegten Gründen allenfalls marginal vorstellbare Auswirkungen auf den Preishöheschaden werden nach Auffassung der Kammer ansonsten ohnehin dadurch aufgefangen, dass die Kammer das Ergebnis der gerichtlich in Auftrag gegebenen Begutachtung in die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung lediglich in dem zuvor bereits beschriebenen eingeschränkten Maß und überdies auch mit Abschlägen einbezieht. Dies gilt umso mehr als auch der Gerichtssachverständige plausibel Datenfehler und/oder solche in einem Maße verneint, dass sie zu (systematischen) Verzerrungen führen würden oder signifikante Auswirkungen auf die geschätzten Preisaufschläge hätten (vgl. z.B. S-Gutachten vom 11.11.2022, S. 82-90, Bd. XVIII und Prot. vom 14.03.2024, S. 31 ff, Bd. XXXIII). 2.2.2) Auch der Einwand, die Stichprobe sei zu klein für eine robuste Schätzung, hindert die Berücksichtigungsfähigkeit des Gutachtens im o.g. Sinne einer möglichen Schadensmodellierung nicht. Damit sind Einwände gegen die Möglichkeit der Schadensschätzung schon nicht vorgetragen; eine ggfs. verzerrte Schadensschätzung ist nicht mit einer nicht-möglichen Schadensschätzung gleichzusetzen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 431). Eine begrenzte Datenlage spricht auch nicht per se gegen eine Geeignetheit für eine Regressionsanalyse, zumal ein entsprechender Einwand letztlich jede Regressionsanalyse zum Kartellschaden treffen kann, was im Kartellschadensrecht auch bekannt ist (vgl. LG Berlin, aaO). Auch ist hier von vornherein allein wegen der langen Dauer des praktizierten Kartells die Anzahl der berücksichtigten Beobachtungsdaten aus dem Kartellzeitraum gegenüber dem Nachkartellzeitraum unterschiedlich groß. Schlussendlich hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten sowie seiner Anhörung im Einzelnen nachvollziehbar und die Kammer überzeugend begründet dargelegt, dass die Stichprobe ausreichend ist und zwar insbesondere auch ausreichend für sein herstellerübergreifendes Regressionsmodell bzw. Ansatz (vgl. z.B. S-Gutachten vom 11.11.2022, S. 61, Bd. XVIII und Prot. vom 15.03.2024, S. 5 u. S. 8 ff oder etwa S. 46 in Bezug auf Schätzergebnisse bei Beschränkung der Datengrundlage, Bd. XXXIII). 2.2.3) Der Vortrag, das Gerichtsgutachten liefere verzerrte Ergebnisse, weil es - vermeintlich - nicht alle preisrelevanten und/oder unsachgemäße Einflussfaktoren berücksichtige und/oder die Kontrollvariablen unzureichend und/oder generell erratisch und willkürlich wären, was die Beklagte und ihre Streithelferinnen in zahlreichen umfangreichen Privatgutachten anhand der Erörterung von einzelnen spezifischen Variablen und Einflussfaktoren haben ausführen lassen, insbesondere in Erwiderung auf die schriftlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters vom 11.11.2022 (s.o.), aber auch anlässlich der Anhörung des Gerichtssachverständigen am 14./15.03. und 06./07.06.2024 (durch ihre jeweilige Privatgutachter, denen auf Antrag der jeweiligen Prozessbevollmächtigten in den Anhörungsterminen das Wort erteilt wurde, vgl. Prot. vom 14./15.03. und vom 06./07.06.2024, Bl. 2199 ff, Bd. XXIX iVm Bd. XXXIII) sowie im Nachgang zur Anhörung und i.d.R. wiederum durch Vorlage von Privatgutachten, greift ebenfalls nicht durch. Dass die Wahl der Variablen weiter verfeinert werden könnte und/oder anders zu treffen wäre, also ein anderes Modell zu wählen wäre, sagt nichts darüber aus, dass das gewählte Modell nicht „richtig“ im zuvor beschriebenen Sinne ist. Dass sich das hypothetische zuwiderhandlungsfreie Szenario immer nur schätzen lässt und keine sicheren und genauen Messungen möglich sind, wurde bereits dargelegt (vgl. auch Kommissions-Leitfaden, Rn. 123). Im Übrigen kann es auf die Frage unberücksichtigt gebliebener Merkmale ohnehin nur ankommen, wenn sich diese im Kartellzeitraum einerseits und im Nicht-Kartellzeitraum andererseits erheblich unterschiedlich ausgewirkt hätten, wozu hinreichender Vortrag in den privatgutachterlichen Stellungnahmen der Beklagten und ihrer Streithelferinnen fehlt. Die Indizwirkung einer Regressionsanalyse zur Bestimmung eines kartellbedingten Preisaufschlags wird aber nicht dadurch beeinträchtigt, dass dort Variablen ausgelassen werden, die Unterschiede zwischen dem Preisniveau im Kartellzeitraum und im Nicht-Kartellzeitraum gar nicht erklären können (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 107). Schlussendlich ist festzuhalten, dass durchgreifende Bedenken gegen die Möglichkeit der Modellierung anhand der konkret gewählten Variablen und Einflussfaktoren nicht dadurch aufgezeigt werden (können), dass die Auswahl anderer (ggfs. ebenso möglichen) Modellierungen des Kartellschadens andere Ergebnisse bedingt, da es vorliegend nur um die Frage einer möglichen Modellierung des Schadens geht. Dass jede Modellierung letztlich wiederum nur eine mögliche Schadensmodellierung darstellt und sogar zugrunde gelegt werden kann, dass auch andere Modellierungen in diesem Sinne möglich sind, woraus - das sei der Vollständigkeit halber angemerkt - auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. S keinen Hehl gemacht hat (vgl. z.B. Prot. vom 07.06.2024, S. 141, Bd. XXXIII), ist bei der Ableitung etwaiger Schlussfolgerungen für eine Schadensschätzung zu berücksichtigen (hierzu sogleich noch im Einzelnen unter nachfolgender Ziff. 3)). 2.3) Schließlich spricht zumindest indiziell für die Berücksichtigungsfähigkeit des Gutachtens im o.g. Sinne, dass dort Robustheitsanalysen vorgenommen wurden und die Ergebnisse des sog. Basismodells mit den Ergebnissen weiterer Modellierungen verglichen wurden (vgl. S-Gutachten vom 11.11.2022, Bd. XVIII und Prot. vom 14./15.03. und 06./07.06.2024, Bd. XXXIII). 3) Im Ergebnis bleibt nach alledem festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten in verschiedener Weise angreifbar sein und Schwächen aufweisen mag, mithin nicht als „bestmögliches“ Modell gelten muss, allerdings immerhin eine mögliche Modellierung eines kontrafaktischen Szenarios darstellt und deswegen zumindest als empirischer Anhaltspunkt für einen kartellbedingten Anstieg des Preisniveaus angesehen werden kann, den die Kammer nach § 287 ZPO mit % ansetzt, auch wenn das Ergebnis der schriftlichen Ausführungen des Gerichtsgutachters, wie dargelegt, lautet: „statistisch signifikante Kartellpreisaufschläge in Höhe von 8,33% (Kartellzeitraum) und 2,49% (Nachlaufperiode), die von den beiden 95% Konfidenzintervallen [6,71%; 9,97%] (Kartellperiode) und [1,19 %; 3,81 %] (Nachlaufperiode) umschlossen werden“ (vgl. S-Gutachten vom 11.11.2022, dort u.a. S. 7, Bd. XVIII). 3.1) Mit dem deutlichen Abschlag trägt die Kammer der Gefahr einer Überkompensation der Klägerin Rechnung und berücksichtigt etwaige sich aus den oben dargelegten Streitfragen im Zusammenhang mit der „richtigen“ Modellierung aufgezeigten Unsicherheiten und zwar nicht zuletzt auch angesichts bzw. wegen der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung zu den o.g. Werten - vermeintlich - vorgenommenen Einschränkungen. 3.2) Anders als es die Beklagte und ihre Streithelferinnen meinen, hat der Gerichtssachverständige anlässlich seiner Anhörung weder den seinem Gutachten zugrundeliegenden herstellerübergreifenden Ansatz aufgegeben und ebenso wenig hat der Gerichtssachverständige anlässlich seiner Anhörung für die Beklagte deutlich niedrigere Preisaufschläge angegeben bzw. erklärt, dass der Preisaufschlag bei (...)-Fahrzeugen im Bereich von maximal 2% mit deutlicher Tendenz nach unten liege (vgl. zu Letzterem u.a. Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2024 unter Verweis auf das sog. vorläufige Protokoll vom 07.06.2024, Bl. 2590, Bd. XXXIV). Von Beidem kann, anders als es die Beklagte und ihre Streithelferinnen meinen bzw. durch auszugsweise Zitierung aus den Protokollen der Anhörung vom 14./15.03. und 06./07.06.2024 suggerieren wollen, nicht die Rede sein. 3.2.1) Vielmehr trifft es zu, dass der Gerichtssachverständige Prof. Dr. S zu keinem Zeitpunkt seinen herstellerübergreifenden Schätzansatz aufgegeben hätte, sondern stets und wiederholt betont hat, dass es „methodisch absolut in Ordnung [sei], hersteller- und segmentübergreifend zu schätzen, um hierdurch zu aussagekräftigen Resultaten zu gelangen“ (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 6 f u. S. 13, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Es ist also nicht so, dass in einer herstellerübergreifenden Schätzung in der LKW von verschiedenen Herstellern gemeinsam berücksichtigt werden, „Äpfel mit Birnen verglichen werden“. Es handelt sich stets um „Äpfel“, die aber unterschiedlichen Sorten zusagen entstammen, wobei der durchschnittliche sortenbedingte Preisunterschied zu berücksichtigen ist und mit fixen Effekten aber auch in der Schätzung berücksichtigt werden kann. (...). Es könnte zwar durchaus sein, dass der Einfluss, z.B. der Motorstärke auf den Preis zwischen den Herstellern nicht identisch ist, also z.B. eine Veränderung von 300 PS- auf 400 PS-Motor bei einem Hersteller mit einem anderen Preissprung verbunden ist als bei einem anderen Hersteller. Deswegen kann aber trotzdem herstellerübergreifend geschätzt werden, ohne dass es dadurch zu schwerwiegenden methodischen Problemen kommt. Es handelt sich dann eben nur nicht um einen herstellerindividuellen durchschnittlichen Effekt der Motorstärke auf den Preis bezogen auf die LKW dieses einen Herstellers für den die Schätzung durchgeführt wird, sondern es handelt sich um einen herstellerübergreifenden durchschnittlichen Effekt der Motorstärke auf den Preis bezogen auf die LKW aller Hersteller. Insofern ist ein herstellerübergreifender Ansatz zwar gröber, weil er die durchschnittlichen Effekte eben nicht herstellerspezifisch, sondern im Durchschnitt über mehrere Hersteller hinweg schätzt, aber er ist ungeachtet dieser übergeordneten Betrachtungsebene dennoch aussagekräftig. (...) Nun habe ich mich bis hierhin ausschließlich auf die LKW-Eigenschaften bezogen, das heißt auf die zeitirrelevanten Faktoren, also Faktoren, die nicht über die Zeit hinweg variieren. In den beiden Fragen werden aber auch zeitvariante Faktoren wie Kosten und Nachfrage angesprochen. Im Grunde ist es hier aber zunächst einmal ähnlich: Es wird herstellerunabhängig so sein, dass höhere Kosten oder eine steigende Nachfrage bei einem Hersteller tendenziell mit steigenden Preisen einhergeht oder umgekehrt und es ist hier auch durchaus möglich bzw. sogar erwartbar, dass der betragsmäßige Einfluss der Kosten oder der Nachfrage auf den Preis zwischen den Herstellern nicht vollkommen identisch ist. Es könnte also z.B. sein, dass ein allgemeiner konjunkturbedingter Nachfrageanstieg nach LKW, der sich zwischen den Herstellern unterschiedlich darstellt und auch unterschiedlich starke Preisreaktionen hervorruft. Während bei einer herstellerindividuellen Schätzung die Nachfragevariable dann für jeden Hersteller einzeln den Einfluss der Nachfrage erfassen würde und sich demzufolge herstellerindividuelle nachfragebedingte Preiseffekte schätzen lassen würden, wird bei einem herstellerübergreifenden Ansatz der durchschnittliche Effekt über alle Hersteller hinweg erfasst, also ähnlich wie zuvor auf einer übergeordneten gröberen Ebene. Der Effekt wird sozusagen - vereinfacht ausgedrückt - wie eine Art „geglättet“. Das heißt, der herstellerübergreifende Ansatz macht aus den individuellen nachfragebedingten Preiseffekten einen einzelnen übergreifenden durchschnittlichen nachfragebedingten Preiseffekt. Aus meiner Sicht ist es aber legitim, dass so zu machen und damit zu aussagekräftigen Ergebnissen zu kommen, die dann eben nur nicht auf der Präzisionsstufe - wie im Falle herstellerindividueller Schätzung - sind. Gleiches gilt auch für die Kosten.“ (Prot. vom 14.03.2024, S. 16 f, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Der Gerichtssachverständige im weiteren Verfahrensverlauf wie folgt: „Was bedeutet das jetzt in der Gesamtschau? Zunächst einmal halte ich den von mir geschätzten herstellerübergreifenden durchschnittlichen Preisaufschlag in Höhe von etwa 8% aus dem Basismodell in meinem Gutachten weiterhin für eine inhaltlich belastbare Abschätzung des kartellübergreifenden durchschnittlichen Preisaufschlags. Allerdings deuten die zusätzlichen Schätzungen recht deutlich darauf hin, dass es mit Blick auf die Verstoßeffekte stärkere Unterschiede zwischen den Herstellern gibt, als ich es vermutet hätte. Und dabei sticht ein Hersteller besonders heraus, und zwar (...) für den dieser herstellerübergreifende Preisaufschlag von 8% aus meiner unabhängigen Perspektive schwer zu rechtfertigen ist angesichts der Tatsache, dass es recht deutliche Evidenz für einen substantiell geringeren Verstoßeffekt bei den (...)-LKW gibt. Das heißt der kartellübergreifende durchschnittliche Aufschlag in Höhe von etwa 8% würde aus meiner Sicht tatsächlich stark zu Lasten der Beklagten (...) gehen, als dass ich es - basierend auf der jetzt vorliegenden Evidenz - sozusagen objektiv rechtfertigen könnte. Für die meisten anderen Hersteller scheint der 8%-ige Durchschnitt aus meinem Basismodell dagegen eher ein konservativer Wert zu sein. Hier deutet sich an, dass die Reise tendenziell eher nach oben geht, es also, wenn man das Modell mit dem Interaktionsterm mit allen Herstellern machen würde, dann würde sich hier bei nahezu allen Herstellern eine Tendenz nach oben zeigen. Die einzige Ausnahme ist hier tatsächlich (...). Wenn ich es richtig gesehen habe und wenn ich es richtig im Kopf habe, haben auch die (...)-Ökonomen im Grunde ein ähnliches Modell vorgelegt mit einer (...)-Interaktionsvariablen und also auch da gibt es tatsächlich Hinweise, dass es sich eher in der Größenordnung wie bei (...) befindet. Das heißt anders formuliert: Die meisten anderen Hersteller profitieren, so zumindest die Datengrundlage, in der herstellerübergreifenden Schätzung, davon, dass der Preiseffekt bei (...) so auffällig stark nach unten abweicht und gleichzeitig die (...)-LKW mit knapp 50% Datenanteilen entsprechend ihrer Bedeutung in der Grundgesamtheit auch entsprechend stark in diese Schätzung des Gesamtdurchschnitts eingehen, wodurch der 8 % Kartelldurchschnitt für die anderen eher so eine Art Untergrenze sein müsste. So viel zu diesem Punkt.“ (Prot. vom 14.03.2024, S. 47 f, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Der Gerichtssachverständige im weiteren Verfahrensverlauf wie folgt: „Also um darauf zu antworten: Sie haben mich nicht ganz richtig verstanden. Also, ich sehe den herstellerübergreifenden Ansatz, so wie er in meinem Basismodell ist, für einen absolut umsetzbaren validen Ansatz, den man machen kann und den ich ja der Klägerseite so bestätigt habe und auch weiterhin so bestätige und ich glaube auch, dass der Metallindex als Kostenapproximation hinreichend ist.“ (Prot. vom 14.03.2024, S. 49, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Der Gerichtssachverständige im weiteren Verfahrensverlauf wie folgt: „Das haben Sie absolut richtig verstanden. Ich hatte es ja gesagt. Aus meiner Sicht gibt es nicht nur eine einzelne Modellspezifikation, die so im Detail nur die eine richtige ist und nur damit kann man eine Aussage dann am Ende treffen, sondern man wird immer über gewisse Punkte streiten können, fragen können, wie man sie erfassen möchte, wie man sie aufgreifen möchte. Auch über den ganzen Ansatz natürlich schon: herstellerübergreifend, herstellerspezifisch. Und insofern richtet sich die konkrete Modellspezifikation immer auch ein Stück weit nach den individuellen Gegebenheiten und dem gewählten Ansatz und Datensatz natürlich. Aber das ist eben wichtig: Jede Spezifikation sollte ein paar Leitplanken erfüllen und sollte auch ein paar Dinge sozusagen berücksichtigen und das ist mir ganz wichtig und ich kann dann diese Leitplanken ja auch ganz am Schluss auch nochmal kurz zusammenfassen.“ (Prot. vom 06.06.2024, S. 20, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Der Gerichtssachverständige im weiteren Verfahrensverlauf wie folgt: „Nein, ich will nur noch einen Satz sagen: Und auf der anderen Seite ist es ja aber auch wiederum gar nicht gesagt, dass meine Modellspezifikation, die sich basierend auf den Klägerdaten und im Rahmen eines herstellerübergreifenden Ansatzes als recht robust und als angemessen stabil erwiesen hat, zwingend jetzt auch genau die ist, die auch die beste und stabilste basierend auf einem bestimmten Herstellerdatensatz ist.“ (Prot. vom 06.06.2024, S. 21, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Der Gerichtssachverständige im weiteren Verfahrensverlauf wie folgt: „Ich habe vorhin angedeutet, dass ich weiterhin einen herstellerübergreifenden Ansatz vorgelegt habe, der alle Hersteller anteilsmäßig auch ganz gut verteilt, so wie es in der Grundgesamtheit ist, widerspiegelt. Ich habe aber auch ja schon erwähnt, dass es auch Punkte gibt, die ich sehe, und die auch Anlass geben, dass man sich quasi nach unten orientieren könnte/müsste. Und ein zentraler Punkt, den wir ja eben schon hatten, war zum Beispiel das Thema Bestelldatum, so dass ich also an dieser Stelle quasi meinen Acht-Prozent-Aufschlag im Durchschnitt über alle Hersteller als großen Ausgangspunkt sehe, wo es aber Evidenz gibt oder Hinweise inzident, dass wenn man zum Beispiel das Bestelldatum verwendet, dass das tatsächlich erstmal spürbar nach unten geht. Und ich hatte es bei mir ja mit, ich glaube, irgendwas mit sechs Prozent kam dann raus, war aber noch nicht statistisch signifikant unterschiedlich, aber die Tendenz ist da, sodass man natürlich in der Hinsicht auch ein Argument hätte zu sagen, man müsste sich möglicherweise eher, wenn man das Intervall betrachtet, wo der Durchschnitt quasi in der Mitte liegt, dass man sich eher nach links bewegten müsste.“ (Prot. vom 07.06.2024, S. 35, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Der Gerichtssachverständige im weiteren Verfahrensverlauf wie folgt: „Ich hatte ja auch darauf hingewiesen, dass ich sozusagen eine Modellspezifikation vorgelegt habe, die basierend auf den Klägerdaten und dem herstellerübergreifenden Ansatz aus meiner Sicht eine hinreichende Möglichkeit bietet, um sich der Beweisfrage zu stellen und die auch zu beantworten.“ (Prot. vom 07.06.2024, S. 141, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). 3.2.2) Ebenso wenig trifft es zu, dass der Gerichtssachverständige für die Beklagte deutlich niedrigere Preisaufschläge angegeben bzw. erklärt hätte, dass der Preisaufschlag bei (...)-Fahrzeugen im Bereich von maximal 2% mit deutlicher Tendenz nach unten liegen würde, wie es die Beklagte vortragen lässt. Zwar trifft es zu, wie teilweise bereits aus den o.g. Protokollstellen ersichtlich, dass der Gerichtssachverständige aufgrund der Einwände der Beklagten und ihrer Streithelferinnen u.a. überprüft hat, wie es sich auswirkt, wenn man anstatt auf das Rechnungsdatum, wie im Basismodell vom 11.11.2022 der Fall, auf das Bestelldatum abstellt (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 40 ff, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX) und ferner, ob und wie sich die Ergebnisse seines Basismodells verändern, wenn die Daten ausschließlich auf die Lkw der beiden Hersteller (...) und (...) beschränkt werden (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 46 f, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Nichts davon hat jedoch dazu geführt, dass das Ergebnis der Preishöheschadensschätzung der Kammer nach § 287 ZPO, die sich ohnehin mitnichten allein auf den Ergebnissen bzw. Erkenntnissen der zum Schaden durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung eines Gerichtsgutachtens gründet, nur ein Wert (deutlich) unterhalb von 5% sein könne, wie es die Beklagte und ihre Streithelferinnen aber meinen. Der Gerichtssachverständige ist in beiden Fällen der von der Beklagten zur Begründung von Letzterem herangezogenen Modellschätzungen - erneut „nur“ - zu Ergebnissen gekommen, bei denen 5% (jedenfalls und deutlich) unterhalb des oberen von beiden 95%-Konfidenzintervallen liegt. (a) So hat der Gerichtssachverständige zum Thema „Rechnungsdatum vs. Bestelldatum“ aufgrund der Fragen der Beklagtenseite zum Gutachten vom 11.11.2022 bei seiner Anhörung Folgendes ausgeführt: „Wenn wir auf die Ergebnisse der geschätzten Verstoßkoeffizienten schauen, dann sinken diese hier ebenfalls und zwar von 0,081 auf 0,068 für die Verstoßperiode und von 0,04 auf 0,039 für die Nachlaufperiode. Allerdings ist an dieser Stelle jedoch unklar, ob diese geringeren Punktschätzungen in erster Linie auf die veränderte zeitliche Zuordnung der Daten zurückzuführen sind oder ob hierfür auch die starke Verkleinerung der Datengrundlage um fast 2/3 aller LKW mit ursächlich ist. Im Ergebnis kann man das ein Stück weit auch wieder offenlassen, denn auch hier gilt wieder, dass ich diese geringeren Punktschätzer immer noch, wenn auch knapp, statistisch nicht signifikant von den Koeffizienten des Basismodells unterscheiden. (...). Und das bedeutet dann in der Gesamtschau Folgendes: Es ist meiner Ansicht nach richtig, dass die zeitliche Zuordnung eine Rolle spielt und das Bestelldatum den zeitlichen Bezug vermutlich besser erfassen würde. Mit Blick auf die Auswirkungen, die sich durch diese Ungenauigkeit auf die Ergebnisse meiner herstellerübergreifenden Schätzungen ergeben haben, ist aber basierend auf dieser Teilstichprobe mit korrigiertem Datum festzustellen, dass trotz geringerer Punktschätzungen die resultierenden Koeffizienten auch hier immer noch innerhalb der Schwankungsbreite der Koeffizienten aus dem Basismodell liegen und sich damit an dieser Stelle jetzt empirisch nicht bestätigen lässt, dass die Verwendung des Rechnungsdatums in meinen herstellerübergreifenden Schätzungen zu einer statistisch signifikanten Überschätzung des Kartelleffekts geführt hat.“ (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 42 f i.V.m. Anlage 3 zum Prot. vom 14.03.2024, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Der Gerichtssachverständige im weiteren Verfahrensverlauf wie folgt: „Ich habe die Ergänzungsfragen zu meinem eigenen Gutachten ja zur Kenntnis genommen, die da im Sommer eingegangen sind und das waren ja Fragen bezogen auf meinen Ansatz. Das, was ich gemacht habe. Und in Bezug auf die Frage mit dem Bestelldatum lag es dann für mich nahe, dass es, weil es ja um mein Sachverständigengutachten geht, anhand der vorliegenden Daten, womit man das ja eben ein Stück weit überprüfen kann, zu überprüfen, welche Auswirkungen das auf mein Sachverständigengutachten hat, wenn das andere Datum zugrunde gelegt wird. Und auf dieser Grundlage habe ich diese eine Schätzung, die ich ja auch vorgelegt habe, dann durchgeführt. Ich habe auf der Grundlage ja eine Tendenz nach unten festgestellt, die aber noch innerhalb der Schwankungsbreite war, so dass ich an dieser Stelle sagen konnte, basierend auf den Klägerdaten, mit denen ich arbeite - wo ja (...) jetzt entsprechend nicht in dem Maße repräsentiert ist, wie zum Beispiel (...) und die ja nichts in der Hinsicht gezeigt haben, dass bei ihnen wie bei (...)-LKW eine ähnliche Tendenz zu sehen gewesen wäre -, also auf der Grundlage habe ich dann für mich feststellen können, dass in meinem Sachverständigengutachten, wenn man das Datum anpasst, es nach unten geht, aber zu keiner signifikanten Abweichung führt.“ (vgl. Prot. vom 15.03.2024, S. 73 f, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Zum bzw. im Termin am 07.06.2024 hat sodann die Klägerseite eine Modellrechnung vorgenommen, um dem vom Gerichtssachverständigen im Termin am 14.03.2024 geäußerten Bedenken zur Aussagekraft seiner Modellrechnung angesichts der Verkleinerung der Stichprobe (s.o.) zu begegnen und kam zu einem Koeffizienten von 0,071 bzw. umgerechnet 7,4% sowie dazu, dass sich die Kartellkoeffizienten nicht statistisch signifikant unterschiedlich zu dem Kartellkoeffizienten aus dem Basismodell des Gerichtssachverständigen verhalten würden (vgl. Prot. vom 07.06.2024, S. 43, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Der Gerichtssachverständige hat diese Analyse zwar als „nicht ganz abwegig“ bezeichnet, aber dahingehend zusammengefasst: „Es ist ein Versuch, sich dem Ganzen anzunähern, aber er wird die Realität jetzt auch nicht vollständig widerspiegeln.“ (vgl. Prot. vom 07.06.2024, S. 43, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Eine bessere als seine eigene Analyse (s.o.) hat er darin mithin nicht gesehen. Die Beklagte hat im Termin am 07.06.2024 das Thema nach eigenem Vortrag dahingehend versucht, zu erhellen, dass sie bzw. ihre Parteigutachter die vom Gerichtssachverständigen für seine o.g. Modellrechnung verwandten Daten auf (...)-Fahrzeuge beschränkt hat, diese aber dort, wo es ihr nach eigenem Vortrag möglich gewesen wäre, um das Bestelldatum zu ergänzen, dieses anstelle des Rechnungsdatums eingepflegt (vgl. Prot. vom 07.06.2024, S. 47 ff, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX sowie den in Ergänzung dazu bei Gericht eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2024, Bl. 2195, Bd. XXIX). Folge sei, so die Beklagte, dass sodann in beiden Klägerdatensätzen für (...)-Fahrzeuge kein Schaden mehr festgestellt werden könnte (vgl. Prot. vom 07.06.2024, S. 47 ff, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX sowie den in Ergänzung dazu bei Gericht eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2024, Bl. 2195, Bd. XXIX). Der Gerichtssachverständige hat diese Überlegung zur Kenntnis genommen und darauf verwiesen, dass das Ergebnis auf einer weiteren, bis hin zur Halbierung der von ihm bereits ohnehin für kritisch befundenen Datenmenge fuße (vgl. Prot. vom 07.06.2024, S. 49, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Eine bessere als seine eigene Analyse (s.o.) hat er darin mithin ebenfalls nicht gesehen. Soweit der Gerichtssachverständige in diesem Zusammenhang noch darauf verwiesen hat, dass es interessant gewesen wäre, zu sehen, wie es ausschaue, wenn die Beklagte, anstatt den Klägerdatensatz weiter zu verkleinern und zu zerschneiden, die Übung auf den Herstellerdaten erledigt hätte, ließ die Beklagte darauf verweisen, dass sie nicht den Job des Gerichtssachverständigen erledigen müsse (vgl. Prot. vom 07.06.2024, S. 48, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Das mag zutreffen, allerdings hat der Gerichtssachverständige nach Auffassung der Kammer angesichts seiner schriftlichen Ausführungen vom 11.11.2022 und seinen Ausführungen am 14./15.03. und 06./07.06.2024, mit denen er insbesondere auf die Fragen der Verfahrensbeteiligten eben auch zu diesem Themenkomplex eingegangen ist, „seinen Job erledigt“ und zwar wie beschrieben. Hieran ändert aus bereits o.g. Gründen auch an dieser Stelle nichts, dass ein anderweitiges Vorgehen möglich ist. Davon, dass jedenfalls der vorgenannte Versuch der Beklagten keine solche mögliche Variante darstellt, ist die Kammer - angesichts der Stellungnahme des Gerichtssachverständigen hierzu (s.o.) - überzeugt, da dieses Vorgehen zu einer derartigen Verkleinerung und Zerschneidung der Daten führt, so dass nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis eben darauf zurückzuführen ist. Letzteres kann aber auch dahingestellt bleiben, da es nicht entscheidungsrelevant ist. Denn auch die Streithelferinnen (...) haben im Termin am 07.06.2024 eine Modellrechnung vorgelegt, die auf den Klägerdaten fußt, bei denen die fehlenden Informationen bzw. Daten zum Bestelldatum aber zum einen aufgrund eigener Daten ergänzt wurden und zum anderen mit Blick auf die anderen Hersteller durch Interpolation bzw. entsprechende Schätzung (vgl. etwa Prot. vom 07.06.2024, S. 142 f, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Diese Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass der vom Gerichtssachverständigen in seinem Basismodell ermittelte Kartellkoeffizient von 0,080 auf 0,060 sinkt, wobei die beiden Werte ihrerseits, so die Auffassung der Streithelferinnen (...), als statistisch signifikant voneinander unterschiedlich zu werten wären (vgl. etwa Prot. vom 07.06.2024, S. 143, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Letzteres kann man angesichts des Abweichungsgrades mit dem Gerichtssachverständigen gewiss auch anders sehen, kann aber offen bleiben, denn es verbleibt, dass die Preishöheschadensschätzung der Kammer mit 5% deutlich darunterliegt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass soweit weitere Streithelferinnen hierzu ebenfalls ergänzende Modellrechnungen vorgelegt haben, denen zusammengefasst - angesichts der Stellungnahme des Gerichtssachverständigen hierzu - dahingehend zu begegnen ist, dass sie bereits deshalb wenig aussagekräftig sind, weil sie auf Daten fußen, die mehrere Verstoßjahre überhaupt nicht erfassen (s.o.) oder eine vom Gerichtssachverständigengutachten abweichende erklärende Variable gewählt wurde, mithin die entsprechende Analyse vom Gerichtssachverständigen ad hoc schon deshalb nicht beurteilt werden konnte, weil die Streithelferinnen eben gerade nicht die ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Bestelldaten in das Gerichtsgutachten eingepflegt haben, sondern - erneut - „nur“ versucht haben, wiederum eine gänzlich andere Spezifikation zum Beurteilungsmaßstab zu machen, wobei Gegenteiliges bei der Anhörung des Gerichtssachverständigen gelegentlich suggeriert und ersteres erst nach mehrmaligem Nachfragen eingeräumt wurde (vgl. etwa Prot. vom 07.06.2024, S. 156-165, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Die Kammer kann und muss dieses Vorgehen ebenfalls beachten und würdigen und tut dies dahingehend, dass sie - angesichts der Ausführungen des Gerichtssachverständigen sowie dem Umstand, dass jede Regressionsanalyse, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt, auch nicht mehr oder weniger ist als das, namentlich eine mögliche Annäherung. Obgleich der Gerichtssachverständige nach Auffassung der Kammer angesichts seiner schriftlichen wie mündlichen Darlegungen eine solche „nur“ mögliche Annäherung erarbeitet hat, haben die Beklagte und ihre Streithelferinnen, vorbehaltlich der Streithelferinnen (...) (s.o.), an dieser Stelle diese nicht dadurch kritisch hinterfragt, dass sie sie um dem Gerichtssachverständigen fehlende, ihnen aber zumindest in größerem Maße als dem Gerichtssachverständigen zur Verfügung stehende Daten ergänzt hätten, vielmehr haben sie sich „darauf beschränkt“ - während der laufenden Anhörung - umfangreiche Gegenmodelle zu präsentieren, die vom Gerichtssachverständigen überhaupt erst darauf hätten überprüft werden müssen, ob und in welchem Maße es sich bei diesen Gegenmodellen und -analysen überhaupt um eine mögliche Annäherung handelt. Aus den oben bereits dargelegten Gründen ist das Gericht in Kartellschadensersatzverfahren wie dem vorliegenden nicht gehalten, (weiteren) Beweis zu erheben, wenn es, die Haupttatsache als wahr unterstellt, zu keinem anderen Ergebnis kommt. So liegen die Dinge, wenn es darum geht, (weiter) der Frage nachzugehen, inwiefern es sich bei der den äußeren Rahmenbedingungen nach überhaupt als mögliche Annäherung in Betracht kommenden Analyse der Klagepartei (s.o.) und/oder derjenigen der Streithelferinnen (...) (s.o.) tatsächlich um eine mögliche Annäherung handelt, wenn das Ergebnis innerhalb desjenigen des Gerichtssachverständigen und oberhalb der Schätzung des Preishöheschadens durch die Kammer in Höhe von 5% liegt (s.o.). (b) Im Ergebnis gilt Gleiches, also, dass der von der Kammer mit 5% geschätzte Preishöheschaden deutlich unter dem liegt, was die Anhörung des Gerichtssachverständigen auch mit Blick auf etwaige Abweichungen vom (herstellerübergreifenden) Kartellkoeffizienten in Höhe von 0,080 = 8,33% (vgl. S-Gutachten vom 11.11.2022, S. 2 und S. 63, Bd. XVIII) bei Beschränkung der Datengrundlage auf (...)- und/oder (...)-Lkw ergeben hat (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 46 ff i.V.m. Anlage 4 zum Prot., Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Der Gerichtssachverständige hat auf die Fragen der Beklagten und ihrer Streithelferinnen zu seinen schriftlichen Ausführungen vom 11.11.2022 in seiner Anhörung vom 14.03.2024 u.a. in den Blick genommen, zu welchen Ergebnisse sein Basismodell kommt, wenn die hierzu von ihm verwandten (Kläger-)Daten ausschließlich auf die Lkw der beiden Hersteller (...) und (...) beschränkt werden. Ausgangspunkt war, dass die Beklagte mit ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten vom 11.11.2022 eine seitens ihrer Privatgutachter mit Datum vom 11.07.2023 erstellte Regressionsanalyse vorgelegt hat (Anlage GL 45, dort Tabelle 6, S. 61), die sie selbst anlässlich der Anhörung des Gerichtssachverständigen wie folgt beschreibt: „(...) uns so nah wie möglich in Ihre Gedankenwelt hineinzubegeben und Ihrem Ansatz so weit wie möglich zu folgen, jedoch dann entsprechend aufzusetzen auf unseren Daten, nämlich den 540.000 LKW, die ja rund die Hälfte der Beobachtungen auch in den von Ihnen verteilten Unterlagen darstellen, also insofern, glaube ich, auf sehr, sehr viele Beobachtungen. Und da verweisen Sie darauf, dass wir dort ja auch einen Schaden finden, nämlich die 2% (...). Das bedeutet rund 2% Aufschlag, wenn man sozusagen so viel wie möglich Ihrer Spezifikationen übernimmt“ (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 44, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Der Gerichtssachverständige hat dies zunächst zum Anlass genommen, wie folgt festzustellen: „An dieser Stelle, genau, meine Ausführungen gehen in die Richtung, dass das belegt, dass es nicht darauf ankommt, welche Datengrundlage zugrunde gelegt wird, ob man einen Schadenseintritt findet oder nicht. In Bezug auf die Höhe habe ich aber auch explizit hingewiesen, dass ich den Effekt, der dort angegeben ist, auch noch für unterschätzt halte, für systematisch unterschätzt; die Auflösung, die kommt dann in dem nächsten Thema (…) Ich habe eben schon gesagt, dass ich davon ausgehe, dass er noch höher liegt. Auch in Ihren Daten. Und ich vermute auch, dass man mit weiteren Anpassungen in Ihrer Schätzung eine Größenordnung erreichen könnte, die dann gar nicht mehr so unterschiedlich ist zu meiner“ (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 44, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Der Gerichtssachverständige hat eben diese Analyse bzw. die in GL 41 enthaltenen weiteren Analysen der Beklagten aber auch zum Anlass genommen, mögliche herstellerspezifische Unterschiede in den Blick zu nehmen: „Was hier so ein bisschen mitklingt und das möchte ich an der Stelle sagen, es spricht ja niemand so richtig aus, insbesondere bisher in den Stellungnahmen wurde das hier mit (...) und (...) auch nicht so angesprochen, nämlich, ob sich denn die Preisaufschläge auch unterscheiden könnten herstellerspezifisch. Sie haben jetzt nur dieses eine Modell angesprochen gerade. Sie haben u.a. ja auch noch ein anderes Modell vorgelegt: Mein Modell nur mit (...) und da ist eine Bewegung nach unten zu beobachten. Das habe ich ja zur Kenntnis genommen, also das muss ich ja zur Kenntnis nehmen. Das ist hier unabhängig. Und dementsprechend. In einer der anderen Ergänzungsfrage ging es ja auch schon darum: Kann man auch ohne die Daten der anderen Hersteller tendenziell schätzen? (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 45, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Sodann hat der Gerichtssachverständige erläutert, dieser Frage dahingehend nachgegangen zu sein, dass er die Daten in seinem Basismodell ausschließlich auf die Lkw der beiden Hersteller (...) und (...) beschränkt habe und hierzu anhand der Anlage 4 zum Prot. vom 14.03.2024 sein Vorgehen und die Ergebnisse wie folgt erläutert: „(...). In diesem Fall verbleiben im (...)-Datenpool 3.425 Beobachtungen und im (...)-Datenpool 3.807 Beobachtungen, was zahlenmäßig ausreichend ist. In der jeweils ersten Spalte mit der Bezeichnung „(...) und (...)“ sehen Sie also im Grunde das vollkommen identische Basismodel von mir. Wenn es aber nur bezogen auf (...)- und (...)-LKW geschätzt wird, das heißt die LKW der anderen Hersteller von der Schätzung ausgeschlossen werden, ergeben sich basierend auf dem (...)-Datenpool Preisaufschläge in Höhe von etwa 6% für die Verstoßperiode und 3% für die Nachlaufperiode, basierend auf dem (...)-Datenpool in Höhe von etwa 7% für die Verstoßperiode sowie kein nachweisbarer Preiseffekt in der Nachlaufperiode.“ (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 46 i.V.m. Anlage 4 zum Prot., Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Der Gerichtssachverständige hat zuletzt zwei aus dieser Analyse seiner Meinung nach zu ziehende Schlussfolgerungen formuliert: „Und diese sinkende Tendenz spricht zunächst einmal dafür, dass sich in den LKW-Preisen der anderen, ausgeschlossenen Hersteller vermutlich tendenziell höhere Preisaufschläge als die 6, 7 oder auch 8% aus meinem Basismodell wiederfindenden. Ansonsten würde bei deren Ausschluss die Tendenz nicht so deutlich ausfallen, denn die Tendenz ist schon etwas auffällig.“ „Die Punktschätzungen in diesem Modell basieren ausschließlich auf den (...)- und (...)-LKWs, sind zum Teil statistisch signifikant niedriger als in der Schätzung mit allen Herstellern und das wiederum führt im Grunde zwangsweise zu der Frage, ob es möglicherweise sein könnte, dass sich eben auch die verstoßbedingten Preisaufschläge zwischen den Herstellern - und nicht nur ein bisschen - voneinander unterscheiden, sondern, ob es hier teilweise nicht auch durchaus substantiellere Unterschiede geben könnte (...).“ (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 46, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Um Letzterem nachzugehen hat der Gerichtssachverständige, wie er im weiteren Verlauf dargelegt hat, ein weiteres Modell mit der Bezeichnung „Interaktion“ geschätzt, das ebenfalls ausschließlich auf den (...)- und (...)-Lkw basiert, in dem er aber mit Hilfe von sogenannten Interaktionsthermen untersucht hat, ob es auch im direkten Vergleich zwischen den Herstellern (...) und (...) im statistischen Sinne signifikant auffällige Abweichungen zwischen den Preisaufschlägen gibt (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 46 i.V.m. Anlage 4 zum Prot., Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Das Ergebnis dieser Analyse bzw. dieses Modells hat der Gerichtssachverständige wie folgt zusammengefasst: „(...) das Ergebnis ist hier auch recht eindeutig: Der Kartellkoeffizient beträgt hier basierend auf den (...)-Datenpool 0,037, was einem Preisaufschlag von etwa 4% entspricht und dieser Preisaufschlag bezieht sich ausschließlich auf (...)-LKW, die ich in der Interaktionsschätzung als Referenzgruppe verwendet habe. Der angeführte Interaktionsterm zwischen der Kartellvariablen und der Herstellervariablen für (...) beträgt 0,07 und ist statistisch hoch signifikant, was ein sehr deutlicher Anhaltspunkt dafür ist, dass der durchschnittliche Preisaufschlag bei den (...)-LKW von dem (...) Preisaufschlag auffällig stark nach oben hin abweicht. Konkret lässt sich aus dem geschätzten Kartellkoeffizienten in Verbindung mit den geschätzten Interaktionskoeffizienten ableiten, dass der durchschnittliche Preisaufschlag bei den (…)-LKW um etwa 4 %-Punkte höher liegt als bei den (...)-LKW, das heißt der Preisaufschlag in Richtung deutlich über 8% geht. Hier scheint also mein 8% Aufschlag aus dem Basismodell, der Durchschnitt sozusagen über Hersteller hinweg darstellt, eher konservativ geschätzt zu sein. Dasselbe gilt für die Nachlaufperiode, denn in diesem Interaktionsmodell ist kein statistisch signifikanter Nachlaufeffekt für (...)-LKW nachweisbar, für (...)-LKW hingegen schon und zwar in der Größenordnung von etwa 8%, das heißt es sind hier schon sehr auffällige Abweichungen erkennbar, die ich in dieser Form, zugegebenermaßen, auch nicht erwartet hätte, aber wo ich gleichzeitig nicht davon ausgehe, dass es rein zufällige Effekte sind. Denn in einer anderen Stichprobe, also dem (...)-Datensatz ist die Tendenz genau dieselbe; es deuten sich für (...) sogar tendenziell noch höher Preisaufschläge an; bei (...) hingegen bleibt es bei etwa 4% in der Verstoßperiode und für die Nachlaufperiode zeigt sich hier sogar ein bereits durchschnittlich geringeres Preisniveau, das heißt genauso wie im (...)-Datenpool sind für (...) auch hier keine Nachlaufeffekte feststellbar“ (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 46 f i.V.m. Anlage 4 zum Prot., Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Um dieses Ergebnis zu hinterfragen, hat der Gerichtssachverständige sein Basismodell noch einmal separat für (...) und (...) geschätzt und hierzu anlässlich seiner Anhörung festgestellt, dass sich obige Tendenz ebenfalls bestätige, „wobei ich aber die Modellvariante mit dem Interaktionsterm methodisch gesehen als besser einstufe als die beiden Einzelschätzungen“ (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 47, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). „Was bedeutet das jetzt in der Gesamtschau? Zunächst einmal halte ich den von mir geschätzten herstellerübergreifenden durchschnittlichen Preisaufschlag in Höhe von etwa 8% aus dem Basismodell in meinem Gutachten weiterhin für eine inhaltlich belastbare Abschätzung des kartellübergreifenden durchschnittlichen Preisaufschlags. Allerdings deuten die zusätzlichen Schätzungen recht deutlich darauf hin, dass es mit Blick auf die Verstoßeffekte stärkere Unterschiede zwischen den Herstellern gibt, als ich es vermutet hätte. Und dabei sticht ein Hersteller besonders heraus, und zwar (...) für den dieser herstellerübergreifende Preisaufschlag von 8% aus meiner unabhängigen Perspektive schwer zu rechtfertigen ist angesichts der Tatsache, dass es recht deutliche Evidenz für einen substantiell geringeren Verstoßeffekt bei den (...)-LKW gibt. Das heißt der kartellübergreifende durchschnittliche Aufschlag in Höhe von etwa 8% würde aus meiner Sicht tatsächlich stark zu Lasten der Beklagten (...) gehen, als dass ich es - basierend auf der jetzt vorliegenden Evidenz - sozusagen objektiv rechtfertigen könnte. Für die meisten anderen Hersteller scheint der 8%-ige Durchschnitt aus meinem Basismodell dagegen eher ein konservativer Wert zu sein. Hier deutet sich an, dass die Reise tendenziell eher nach oben geht, (...). Die einzige Ausnahme ist hier tatsächlich (...). Wenn ich es richtig gesehen habe und wenn ich es richtig im Kopf habe, haben auch die (...)-Ökonomen im Grunde ein ähnliches Modell vorgelegt mit einer (...)-Interaktionsvariablen und also auch da gibt es tatsächlich Hinweise, dass es sich eher in der Größenordnung wie bei (…) befindet. Das heißt anders formuliert: Die meisten anderen Hersteller profitieren, so zumindest die Datengrundlage, in der herstellerübergreifenden Schätzung, davon, dass der Preiseffekt bei (...) so auffällig stark nach unten abweicht und gleichzeitig die (...) LKW mit knapp 50% Datenanteilen entsprechend ihrer Bedeutung in der Grundgesamtheit auch entsprechend stark in diese Schätzung des Gesamtdurchschnitts eingehen, wodurch der 8 % Kartelldurchschnitt für die anderen eher so eine Art Untergrenze sein müsste. So viel zu diesem Punkt.“ (vgl. Prot. vom 14.03.2024, S. 47 f, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Die Beklagte meint nun mit Schriftsatz vom 21.11.2024, dass „die Aussage des Gerichtssachverständigen glasklar sei: Seine Untersuchungen zeigen, dass der Preisaufschlag bei (...)-Fahrzeugen im Bereich von maximal 2 % liegt, mit einer deutlichen Tendenz nach unten“ (Bl. 2590, Bd. XXXIV). Zuvor, mit Schriftsatz vom 18.09.2024, ließ die Beklagte noch wie folgt vortragen: „Der Preisaufschlag für (...)-Fahrzeuge bewegt sich nach den bisherigen Berechnungen des Gerichtssachverständigen je nach Analyse zwischen 2,0 % und 4,3 %. Über diese klare Feststellungen des Gerichtssachverständigen kann sich die Kammer auch im Rahmen des § 287 ZPO nicht ohne Ermessenüberschreitung hinwegsetzen“ (Bl. 2298, Bd. XXX). Weiter meint die Beklagte dort, dass diese Werte um mindestens 1,5% zu reduzieren seien angesichts der Berechnungen der Parteien im Zusammenhang mit dem Streitpunkt „Rechnungsdatum vs. Bestelldatum“ (Bl. 2300, Bd. XXX), um schlussendlich darauf zu verweisen, dass sich „(nur) die Feststellung eines durchschnittlichen Preisaufschlags für (…)-Fahrzeuge von unter 2% auch konsistent mit den Ergebnissen des beim Landgericht Stuttgart in Parallelverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. K in Einklang bringen lässt“ (Bl. 2300, Bd. XXX) und nimmt Bezug auf selbiges, vorgelegt in Anlage GL 54 sowie das Memorandum hierzu gemäß Anlage GL 51 (s.o.). Dem kann nicht gefolgt werden, vielmehr gilt gerade auch angesichts der o.g. Modellanalysen des Gerichtssachverständigen gemäß Anlage 4 zum Protokoll vom 14.03.2024, dass ein Preishöheschaden in Höhe von 5%, wie von der Kammer nach § 287 ZPO geschätzt, sich im Ergebnis auch mit den soeben dargestellten Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S deckt und entgegen der Beklagten nicht „nach unten“ und/oder „unter 5%“ zu korrigieren wäre. Dies gilt zunächst einmal mit Blick auf das von der Beklagten aus Parallelverfahren bemühte sog. K-Gutachten aus den folgenden Gründen: Dass seitens der Beklagten in Anlage GL 54 vorgelegte Gutachten wertet die Kammer als qualifizierten Parteivortrag. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ändert dies nichts an Nachstehendem. Die Kammer hat weder dieses in einem Parallelverfahren eingeholte Gutachten noch die Akten des Parallelverfahrens beigezogen und sieht dafür auch keine Veranlassung. Die hiesige Beweisaufnahme hat für die Kammer angesichts der Ausführungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. S ergeben, dass mit Blick auf die Daten der Beklagten bzw. ihrer Qualität und Verwendung, die aber dem Gutachten gemäß GL 54 zugrunde liegen, vielerlei Probleme verbunden sind, die dazu führen können, dass eine darauf aufbauende Preisaufschlagsschätzung kein aussagekräftiges Ergebnis liefert. Das beginnt damit, dass diese (1), wie hier schon streitig, korrekt und konsistent erfasst sein müssen (vgl. Prot. vom 15.03.2024, S. 24), (2) ein Großteil der Daten der Beklagten - unstreitig - auf Schätzungen beruht (s.o., vgl. Prot. vom 15.03.2024, S. 30, S. 32, S. 35 und S. 78 f z.B. sowie GL 27 bzw. GL 39; die Beklagte spricht von „Bereinigungsschritten“, Prot. v. 15.03.2024, S. 44 und S. 78) und/oder Daten für mehrere Jahre fehlen (s.o. sowie z.B. Prot. vom 14.03.2024, S. 99, 131, 153, 173 f oder Prot. vom 15.03.2024, S. 39 z.B.). Überdies sind (3) in den Lkw-spezifischen Kosten teilweise, was schon im Kommissionsleitfaden explizit als mögliche Ursache für verzerrte Ergebnisse aufgeführt wird (vgl. z.B. Rn. 110), Kostenbestandteile enthalten, die selbst kartellbefangen waren, so dass die Lkw-spezifischen Herstellungskosten insgesamt gesehen keine vollständig kartellunabhängige Größe darstellen könnten (vgl. Prot. vom 15.03.2024, S. 24, S. 87, S. 92, S. 106 z.B.). Schlussendlich und (4) nimmt die Beklagte bei den Kosten Kostenanpassungen vor, die „unmittelbare Auswirkungen auf die Schadensschätzung der Beklagten haben“ (vgl. Prot. vom 15.03.2024, S. 33 f). Dass der Gerichtssachverständige Prof. K diese Themen bei der Erstellung seines Gutachtens bzw. seiner Modellspezifikation im genannten Parallelverfahren beachtet hätte, ist nicht ersichtlich; in dem in Anlage GL 54 vorgelegten Gutachten heißt es vielmehr, dass die in diesem Gutachten vorgestellten Analysen auf dem (...)-Datensatz aufbauen und die von (...) berechneten effektiven Preise zur Bestimmung etwaiger Preisaufschläge verwandt werden würden (GL 54, S- 66). Ungeachtet dessen folgt, wie die Privatgutachter der Beklagten im Memorandum gemäß GL 31 zum Gutachten gemäß GL 54 ausführen, dass der Gerichtsgutachter im Parallelverfahren einen (kläger-)spezifischen Preisaufschlag in Höhe von 6,3% errechnet (s.o.). Auch mit Blick auf das oben im Einzelnen bereits beschriebene, im Termin am 14.03.2024 vom Gerichtssachverständigen dargelegte „(...)-(...)-Modell“ sind Korrekturen, wie sie die Beklagte für die Höhe des Preishöheschadens bezogen auf (...)-Fahrzeuge einfordert, nicht vorzunehmen. Die Beklagte übergeht, dass wenn der Gerichtssachverständige von Prozentsätzen spricht schon ausweislich seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.11.2022 zum einen „nur“ einen durchschnittlichen Kartellpreisaufschlag meint, zum anderen diesen resultierend aus dem Koeffizienten der Kartellvariablen er- bzw. umrechnet und sich drittens insbesondere bei der Beurteilung, inwiefern statistisch relevante Abweichungen von seinem Basismodell vorliegen an den beiden 95%-Konfidenzintervallen orientiert (vgl. S-Gutachten vom 11.11.2022, S. 7 und S. 63 ff und insbes. S. 80, Bd. XVIII sowie Prot. vom 14./15.03. und 06./07.06.2024 i.V.m. den Anlagen hierzu, Bd. XXXIII i.V.m. Bl. 2199 ff, Bd. XXIX). Die Ausführungen des Gerichtssachverständigen bzw. Anlage 4 sind demnach vollständig dahingehend zu lesen, dass sich bei einer Beschränkung der Datengrundlage nur auf (...)-Lkw für das Basismodell Folgendes ergibt: Kartellkoeffizient (Kartellzeitraum) 0,043 ≈ statistisch signifikante Kartellpreisaufschläge in Höhe von 4,43%, umschlossen von den beiden 95% Konfidenzintervallen [2,27%; 6,64%] - (...)-Datenpool; Kartellkoeffizient (Kartellzeitraum) 0,023 ≈ statistisch signifikante Kartellpreisaufschläge in Höhe von 2,31%, umschlossen von den beiden 95% Konfidenzintervallen [0,50%; 4,15%] - (...)-Datenpool. Beim vom Gerichtssachverständigen ausweislich seiner Anhörung favorisierten sog. Interaktions-Modell gilt: Kartellkoeffizient (Kartellzeitraum) 0,037 ≈ statistisch signifikante Kartellpreisaufschläge in Höhe von 3,82%, umschlossen von den beiden 95% Konfidenzintervallen [1,79%; 5,89%] - (...)-Datenpool; Kartellkoeffizient (Kartellzeitraum) 0,035 ≈ statistisch signifikante Kartellpreisaufschläge in Höhe von 3,6%, umschlossen von den beiden 95% Konfidenzintervallen [1,85%; 5,38%] - (...)-Datenpool. Berücksichtigt man also, dass beim (...)-Datenpool sowohl beim (...)-Modell wie beim Interaktions-Modell das jeweilige obere Konfidenzintervall höher als 5% liegt und es sich ebenso verhält beim (...)-Datenpool und dem vom Gerichtssachverständigen favorisierten Interaktions-Modell, dann ist kein Raum für die von der Beklagten geforderten Maximalwerte unter 2%, vielmehr die Schätzung eines Preishöheschadens durch die Kammer nach § 287 ZPO in Höhe von 5% gerade auch vom Ergebnis der Beweisaufnahme getragen. 3.3) Die Kammer sieht nach alledem und gerade auch angesichts des Gerichtssachverständigengutachten keinen Grund dafür, den Preishöheschaden nach § 287 ZPO zwingend herstellerspezifisch schätzen zu müssen und/oder für die Beklagte und/oder die Streithelferin (...) (lt. Gerichtssachverständigen gilt hier das zu (...) gesagte, s.o.) und/oder eine der anderen Streithelferinnen abweichend von 5%. cc) Letzteres gilt im Ergebnis auch deshalb, weil als einen weiteren Anhaltspunkt für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden zu berücksichtigen ist, dass die Kartellbeteiligten mit der Eingehung und Aufrechterhaltung des Kartells über einen Zeitraum von vierzehn Jahren enorm hohe rechtliche Risiken und auch wirtschaftliche angesichts der drohenden und zuletzt auch verhängten Geldbußen eingegangen sind. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass die Kartellanten diese Risiken auf sich genommen haben könnten, ohne dass ihre Unternehmen hiervon mehr als nur geringfügig profitierten. Auch widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass dies den über eine beträchtliche ökonomische Expertise verfügenden Kartellanten verborgen geblieben ist. Vielmehr hat es sich diesen danach aufdrängen müssen. Es zählt zum ökonomischen Erfahrungswissen, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhalten eines Wettbewerbers in der Regel bei der Bestimmung des eigenen Marktverhaltens berücksichtigt; erst recht wenn das Marktverhalten, wie hier, im oben dargelegten, bindend festgestellten Maße abgestimmt wurde (s.o.). Mangels eines konkreten Vortrags zum individuellen Preissetzungsverhalten, der nachvollziehbar - im Sinne einer „theory of harm“ - erklären würde, weshalb die Preiskoordinierung trotz allem, insbesondere ihrer langen Dauer wirkungslos geblieben ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 05.12.203 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 38 u. 40), ist ohnehin von Gegenteiligem auszugehen. Mithin kann auch angesichts dessen nicht von nur unwesentlichen Preishöheschäden der Lkw-Abnehmer ausgegangen werden. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil allein die von der KOM festgestellten Treffen, Telefonate und sonstiger Austausch über Jahre hinweg einen erheblichen Aufwand in zeitlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht verursacht haben müssen. dd) 5 % als Mindestschaden gebieten vorliegend auch die Gründe unionsrechtlicher Effektivität. Kartellschäden unterliegen nicht nur einer Schätzung nach § 287 ZPO, vielmehr ist ihre effektive Durchsetzung und Bemessung primärrechtlich geboten und in Art. 4, 17 Abs. 1 der Kartellschadensersatz-Richtlinie 2014/104/EU (RL) festgeschrieben (s.a. ErGr. 3, 45 RL). Dahingestellt bleiben kann, ob es hier oder allgemein bei auf Kartellschadensersatz gerichteten Klagen einer normativen Begrenzung des Schätzungsermessens entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen „Dieselskandal“ im Sinne einer Schadensuntergrenze bedarf (vgl. zu Letzterem BGH, Urteile vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 73 f und vom 19.10.2023 - III ZR 221/20, juris Rn. 32). Festgestellt werden kann gleichwohl, dass die in Art. 46 Rahmenrichtlinie und Art. 13 Abs. 1 VO 715/2007 statuierte Forderung nach einer „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktion“ keine Besonderheit unzulässiger Abschalteinrichtungen darstellt. Vielmehr sind Verstöße gegen Unionsrecht generell auf diese Weise zu sanktionieren, so auch im Kartellrecht (vgl. Krüger, Mit Voll(ab)gas zum kartellrechtlichen Mindestschaden?, in: NZKart 2024, 152 mwN insbes. in Fn. 6 und 7). Schadensersatzansprüche dienen nicht nur dem privaten Schadensausgleich, sondern darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an der praktischen Wirksamkeit des Art. 101 AEUV, § 1 GWB (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2021 - C-882/19, juris Rn. 34 ff; BVerfG, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13, NZKart 2014, 191, Aufzugskartell; BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 36). Überdies ist zu berücksichtigen, dass das (auch den Kartellschadensersatz prägende) Präventionsziel als Bemessungsfaktor für die Entschädigung bei immateriellen Schäden längst anerkannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298 (302f)). ee) Schließlich bezieht die Kammer hier als allgemeinen Orientierungspunkt zudem die Ergebnisse von zu Kartellaufschlägen veröffentlichten Meta-Studien ein (vgl. Übersicht empirischer Studien zur Kartelleffektivität von Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung: Empirische Evidenz zur Effektivität von Kartellen, in: WuW 2020, 584, dort im Einzelnen zu den Ergebnissen der Studien der Autoren Connor Datenbank (2014), Boltova (2009), Oxera (2009), Smuda (2013) und Boyer und Kotchonie (2015)). Die Kammer kann diese Studien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Schadensschätzung berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 20 u. 24 f und vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 43 f). Zwar kann jegliche empirische Untersuchung allenfalls Näherungswerte liefern und ist methodisch angreifbar, gleichwohl sind Unsicherheiten dieser Art jedoch bei der Ermittlung hypothetischer Marktpreise unvermeidlich und hindern nicht, unter kritischer und umfassender Würdigung der verfügbaren ökonomischen Erkenntnisse für die Zwecke der Bestimmung des nach dem Lauf der Dinge zu erwartenden kartellbedingten Schadens jedenfalls Aussagen darüber zu treffen, welche Differenz zwischen Angebotspreis und hypothetischem Marktpreis nach den verfügbaren Erkenntnissen der empirischen Ökonomie typischerweise wahrscheinlicher ist als eine größere oder kleinere andere Differenz. (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 38 u. 43 f). Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die Annahme eines Schadens im Streitfall von mindestens 5% gerade auch in Einklang mit weiteren und den jüngeren Erkenntnissen der empirischen Ökonomie steht. Sie kann sich auf im rechts-ökonomischen Schrifttum rezipierte weitere Meta-Studien stützen, insbesondere auf solche, die mögliche Verzerrungen und Fehlinterpretationen aus dem verfügbaren Datenbestand der "Connor-Datenbank", welche die Grundlage für zahlreiche der einschlägigen empirischen Studien bildet, durch verschiedene Gewichtungen im Rahmen einer Regressionsanalyse zu verringern suchen (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 87 ff; Coppik/Heimeshoff, aaO; Bayer/Rinnen/Wandschneider, Empirische Evidenz zu Preisaufschlägen deutscher Kartelle, in: NZKart 2021, 407 ff; Huttenlauch/Dengler/Voges in: WuW 2022, 259 (264) mwN in Fn. 80; Boyer/Kotchonie, How Much Do Cartel Overcharge?, Review of Industrial Organisation 47 (2015) 119 ff). Danach wird der durchschnittliche Kartellaufschlag zwar niedriger als in früheren Studien veranschlagt (vgl. dazu die Übersicht bei Coppik/Heimeshoff, aaO, S. 584 (586); Huttenlauch/Dengler/Voges, aaO, 407 (410); Inderst/Thomas, aaO S. 92 f) und beläuft sich weltweit im Mittelwert auf 15%, im Median auf 16%, für Kartelle in der Europäischen Union im Mittelwert auf 13,5%, im Median auf 14,08%, wobei allerdings der Mittelwert für Kartelle in der Union nach dem Jahr 1974 14,15% und der Median 15,86% beträgt (Boyer/Kotchonie, aaO S. 144) bezogen auf nationale deutsche Kartelle ergibt sich ein durchschnittlicher Preisaufschlag von 14,1% bei einem Median von 5% und bei Erweiterung der Datenbasis um grenzübergreifende europäische Kartelle mit Deutschlandbezug, wie im Streitfall, erhöht sich sowohl der Durchschnitt als auch der Median deutlich auf 27,1% bzw. 24,4% (vgl. Huttenlauch/Dengler/Voges, aaO, S. 407 (410)). Auch zeigen aktuellere Studien auf, dass sich ein klarer, wenn auch nicht exakt linearer, Zusammenhang dergestalt feststellen lässt, dass je höher der Grad der Marktabdeckung, desto höher in der Regel auch der durchschnittliche Preisaufschlag (vgl. Huttenlauch/Dengler/Voges, aaO, S. 407 (409)). Ein ebensolcher Zusammenhang lässt sich mit Blick auf die Kartelldauer feststellen (vgl. Huttenlauch/Dengler/Voges, aaO, S. 407 (409)). Hieran ändert nichts, dass es (vereinzelt) auch Studien gibt, die keinen signifikanten Zusammenhang zwischen Dauer und Höhe finden, hingegen, wie oben bereits dargelegt, zwischen Aufschlagshöhe und Entdeckungszeitpunkt (vgl. etwa Smuda, Journal of Competition Law and Economics 2013, 63). Erfahrungswerte bzw. empirische Studien dahingehend, dass Kartelle, die, wie im Streitfall, weit über ein Jahrzehnt hinaus wissentlich und willentlich agieren, i.d.R. oder zumindest in einer nicht unwesentlichen Anzahl zu keinem oder im Durchschnitt zu einem geringeren Preishöheschaden als 5% führen, existieren dagegen soweit ersichtlich nicht. Die zitierten jüngeren Studien zeigen vielmehr auf, dass der Anteil ineffizienter Kartelle im Vergleich zu früheren Auswertungen der Connor-Datenbank sinkt (vgl. Hellmann/Schliffke in: WuW 2022, 83 (88), die zwar einen Mindestschaden iHv 10% auf der Grundlage empirischer Kartellpreiseffekte ablehnen, die Begründung aber einen solchen in Höhe von mindestens 5% rechtfertigt: Die Autoren bejahen die Annahme eines Kartellpreiseffekts (allein) auf der Grundlage empirischer Studien letztlich, wenn sie darauf abstellen, dass soweit beispielsweise Preiseffekte unter 10% bei sehr langen Kartellen praktisch nicht mehr vorkommen, geschlussfolgert werden könnte, dass der Preiseffekt bei sehr lang andauernden Kartellen mit hinreichender Sicherheit jedenfalls diese Höhe hat. Denn sie müssten dann, wenn Kartelle mit Preiseffekten unterhalb 5% praktisch nicht mehr vorkommen - wie es ja angesichts der aufgezeigten Studien der Fall ist (aaO) - schlussfolgern, dass der Preiseffekt bei einem Kartell (ungeachtet seiner Dauer und Marktabdeckung) mit hinreichender Sicherheit jedenfalls diese Höhe hat, weil es in diesem Fall nicht um die Akzeptanz von aus ökonomischer Sicht nicht akzeptabler Fehlerwahrscheinlichkeiten gehen würde). ff) Im Ergebnis schätzt die Kammer den Kartellaufschlag für den gesamten Kartellzeitraum auf (mindestens) 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme. Mit dem deutlichen Abschlag gegenüber den Werten aus dem Gerichtsgutachten und ebenso mit Blick auf die Werte der genannten Meta-Studien trägt die Kammer der Gefahr einer Überkompensation der Klägerin Rechnung und berücksichtigt etwaige sich aus den oben dargelegten Streitfragen im Zusammenhang mit der „richtigen“ Modellierung aufgezeigten Unsicherheiten. Entbehrlich ist damit auch, wie im Gerichtsgutachten aufgrund der Logarithmierung der Preise der Fall, den geschätzten Koeffizienten zu transformieren (vgl. hierzu z.B. Fn. 112 auf S. 63 d. S-Gutachtens vom 11.11.2022, Bl. 1237 ff, Bd. XVIII); die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens fließen „nur“ als weitere Indizien in die Schätzung nach § 287 ZPO ein. b) Soweit Beschaffungsvorgänge nach dem Ende des Kartellzeitraums in Frage stehen, schätzt die Kammer den Nachwirkungseffekt des Kartells für das Jahr 2011 auf unverändert 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme. aa) Die Kammer hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass es bis zum 15.11.2011, als die letzte der hier streitgegenständlichen Beschaffungen verbindlich bestellt wurde (vgl. K 5a-1043-18 inkl. Auftragsbestätigung vom 15.11.2011, Nachtragsbestätigung vom 17.11.2011; Rechnung vom 14.02.2012; Liefertag: 14.02.2012), einen Nachwirkungseffekt des Kartells gab und zwar insbesondere auch angesichts dessen, dass es sich bei dem hier unter lfd. Nr. „neu“ bzw. lfd. Nr. 42 in Frage stehenden Lkw um einen (...)-Lkw handelt und die Zuwiderhandlung ausweislich der Kommissionsentscheidung in Rn. 63 u. 90 für die Streithelferinnen (...) anders als mit Blick auf die Beklagte, nicht am 18.01.2011, sondern für (...) als am 20.09.2010 beendet gilt. (1) Grundsätzlich zählen Nachwirkungen eines Kartells zu den möglichen Folgen einer Kartellabsprache (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2022 - KZR 46/20, Stahl-Strahlmittel, juris Rn. 36 mwN). (i) Im Streitfall spricht für das Auftreten eines Nachwirkungseffekts, dass der Austausch zu künftigen Bruttolistenpreisen jeweils für das Folgejahr stattfand, sodass insofern zumindest von einem Austausch noch für das Jahr 2011 auszugehen ist (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 36) und dass die Abgasnormen, die Gegenstand der Kartellabsprache waren, noch bis Ende 2013 eingeführt wurden. (ii) Aus Sicht der Kammer liegt es zudem nahe, dass die bis Ende des Jahres 2010 ausgetauschten Informationen nicht kurzfristig gänzlich irrelevant dafür wurden, das Marktverhalten der Wettbewerber besser antizipieren zu können und die Risiken des Wettbewerbs somit weiterhin - wenngleich über die Zeit nachlassend - gemindert waren. Hierfür spricht insbesondere, dass der Lkw-Markt von relativ wenigen Herstellern mit großer Markterfahrung beherrscht wird und es sich bei Lkw um Produkte handeln dürfte, bei denen sowohl technische Entwicklungen als auch Nachfrage- und Preissetzungsverhalten zwar stetig, nicht jedoch kurzfristig vonstattengehen, wie nicht zuletzt die Zeitabstände zwischen der Markteinführung von neuen Modellen (und insbesondere solche mit neuen Emissionsstandards) zeigen (vgl. auch Beklagtenvortrag Rn. 750). (2) Diesen für einen Nachwirkungseffekt sprechenden Anhaltspunkten sind die Beklagte und ihre Streithelferinnen nicht durchgreifend entgegengetreten: (i) Soweit sie geltend machen, dass ein Nachwirkungseffekt schon deshalb ausscheide, weil es während des Kartellzeitraums keinen Preiseffekt gegeben habe, teilt die Kammer diese Prämisse nicht. (ii) Auf die - von Beklagtenseite verneinte - Frage, ob Nachwirkungseffekte bei einem Kartell den Regelfall darstellen, kommt es nicht an, weil die konkreten Umstände des Streitfalls für einen Nachwirkungseffekt sprechen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, juris Rn. 148). (iii) Dass die festgestellte Zuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich beendet wurde, tragen die Beklagte und ihre Streithelferinnen - trotz Rn. 102 Bescheid KOM - nicht vor. (iv) Ohnehin erschöpft sich der Vortrag der Beklagtenseite zu einem fehlenden Nachlaufeffekt im Streitfall im Grunde zum einen darin, dass das klägerseitig vorgelegte Gutachten zwar eine Fortwirkung bejahe, dafür aber keine Begründung liefere und dieselben Parteigutachter in anderen Verfahren keinen Nachlaufeffekt bejahen würden, zum anderen, dass wie aus ihren Privatgutachten folge, die ökonomischen Bedingungen, unter denen solche Effekte auftreten könnten, hier nicht vorliegen würden. 1) Dass die Parteigutachter der Klägerin in Parallelverfahren Nachlaufeffekte offenbar uneinheitlich ausweisen, mindert die Überzeugungskraft der Analysen, spricht aber nicht gegen die - unabhängig von dem Gutachten - aufgezeigten Gründe für das Vorhandensein eines Nachwirkungseffekts. 2) Soweit auf fehlende ökonomische Bedingungen für einen Nachlaufeffekt verwiesen wird, folgt z.B. aus dem Privatgutachten HM 15 lediglich, dass die dortigen Privatgutachter bezogen auf K 6 den für die Vergleichsperiode gewählten Zeitraum bemängeln. Die wechselseitig den jeweiligen Parteigutachten vorgehaltenen Unzulänglichkeiten und Fehler verhindern aus oben dargelegten Gründen nicht, dass die Gutachten, hier insbesondere das o.g. Gerichtsgutachten, zumindest einen Anhaltspunkt für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden darstellen und widersprechen nicht den vorgenannten für einen Nachwirkungseffekt sprechenden Anhaltspunkten. Soweit in HM 15 auf „fehlende ökonomischen Bedingungen“ als Umstände verwiesen wird, die gegen einen Nachlaufeffekt sprechen würden, zeigen die dortigen Ausführungen, dass die Grundlage der Erwägungen Zuwiderhandlungen sind, die am Wirkmechanismus des Lkw-Kartells wie bindend festgestellt vorbeigehen, wenn etwa auf die außerordentlich komplexe, vielfältige und für die Wettbewerber nicht transparente Preislandschaft im Lkw-Markt abgestellt wird (vgl. HM 15, Rz. 3.32). Nichts Anderes gilt im Ergebnis, wenn an genannter Stelle die Parteigutachter auf hier fehlende „mechanische“ und/oder „strukturelle“ Ursachen verweisen, die einen Nachlaufeffekt bedingen könnten. Selbst wenn Derartiges fehlt, heißt das im Umkehrschluss nicht, dass nicht ein Nachlaufeffekt aus anderen Gründen, wie im Streitfall (s.o.), zu bejahen ist. bb) Die Höhe des Nachwirkungseffekts des Kartells schätzt die Kammer für das Jahr 2011 auf 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme (für das Kartellgut gemäß Rn. 5 Satz 1 Bescheid KOM). Diese Schätzung beruht darauf, dass die für einen Nachwirkungseffekt sprechenden Gründe, namentlich, dass der Austausch zu künftigen Bruttolistenpreisen nach der Kommissionsentscheidung noch das Jahr 2011 erfasst hat, die Abgasnormen, die Gegenstand der Kartellabsprache waren, noch bis Ende des Jahres 2013 eingeführt wurden und die bis Ende des Jahres 2010 ausgetauschten Informationen für die Antizipation des Wettbewerberverhaltens auch nicht kurzfristig gänzlich irrelevant geworden sein dürften, es nahelegen, dass der Preiseffekt des Kartells im Jahr 2011 unverändert wirkte (vgl. ebenso LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, juris Rn. 157). c) Der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO steht Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind weder der Umstand, dass der Beklagte einer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Klage dem Kläger Zugang zu den Informationen anbietet oder gewährt hat, auf deren Grundlage er sein Sachverständigengutachten erstellt hatte, um das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens auszuschließen, noch der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch nur gegen einen Kartellanten gerichtet hat, für sich genommen für die Beurteilung der Frage relevant, ob es den nationalen Gerichten gestattet ist, den Schaden zu schätzen, wenn diese Schätzung bzw. die derselben zugrunde liegende Norm, wie hier, zum einen voraussetzt, dass das Vorliegen des Schadens erwiesen ist, und zum anderen, wie hier ebenfalls der Fall (s.o.), dass es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, ihn genau zu beziffern (vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2023 - C-312/21, juris Rn. 65). d) Die Schadensschätzung beansprucht - im Ausgangspunkt - auch insoweit Geltung, wie die Klagepartei Fahrzeuge nicht unmittelbar bei einem der in der Kommissionsentscheidung genannten Kartellanten gekauft hat, sondern bei einem „Dritten“ und/oder solche geleast hat, wobei Leasingfahrzeuge nicht streitgegenständlich sind, bei lfd. Nr. 3, 5, 31 und lfd. Nr. 40 aber sog. mittelbare Bezüge, also Anschaffungen von einem Dritten und nicht direkt von einem Kartellanten. Da die Klage bezogen auf lfd. Nr. 5 und lfd. Nr. 40 bereits aus o.g. Gründen keinen Erfolg hat, wird zu diesen beiden Vorgängen nachfolgend nichts mehr ausgeführt. Soweit der Klagepartei auch für einen mittelbaren Erwerb ein Kartellschadensersatzanspruch zustehen kann, ist dies hier im Ergebnis bzgl. lfd. Nr. 31 auch der Fall, hingegen nicht bzgl. lfd. Nr. 5. Mit Blick auf lfd. Nr. 5 hat die Klagepartei keinen hinreichenden Vortrag zur Bestimmung des Umfangs des Preishöheschadens gehalten; den in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 25.02.2020 (Bl. 402 ff, Bd. V) gestellten Auskunftsbegehren ist nicht nachzugehen. Soweit die Klagepartei meint, ein entsprechender Anspruch ergebe sich jedenfalls infolge eines sog. Preisschirmeffekts, kann dahingestellt bleiben, inwiefern hierzu hinreichend vorgetragen wurde; der unzureichende Vortrag zur Bestimmung des Umfangs des Preishöheschadens bedingt auch insofern, dass im Ergebnis die Klage bzgl. lfd. Nr. 5 ohne Erfolg bleibt. aa) Auch der mittelbarere Erwerber hat einen Kartellschadensersatzanspruch (s.o.), der auch nicht daran scheitert, dass der jeweilige Kaufpreis an einen Dritten gezahlt und mit dem Dritten derselben ausgehandelt wurde, so wie hier nach dem klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 28.05.2019 (Bd. V) sowie demjenigen vom 25.02.2020 (Bd. V) mit Blick auf lfd. Nr. 3 und 5 der Fall, wenn es dort um einen Vertragshändler der Kartellantin und Streithelferin (...)G und mit Blick auf lfd. Nr. 31 um eine 100%-ige Tochtergesellschaft derselben sowie mit Blick auf lfd. Nr. 40 um einen Vertragshändler der Beklagten geht (wobei dies bei lfd. Nr. 5 und 40 dahingestellt bleiben kann, da die jeweilige Klage aus bereits genannten Gründen keinen Erfolg hat). Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich das durch die Kartellabsprache erhöhte (Erwerbs-)Preisniveau, mithin das Handeln der Kartellanten, (auch) auf eben diesen Transaktionspreis auswirkte. Die vorgenannten Tochtergesellschaften und Vertragshändler haben in jedem Fall, also insbesondere auch unabhängig davon, inwiefern sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkaufen und/oder als eigenständige Unternehmen in ihrer Preisgestaltung gegenüber dem jeweiligen Endkunden frei sind, die Anschaffungskosten an die Klagepartei weitergewälzt. Dass es sich bei den vorgenannten Tochtergesellschaften und/oder Vertragshändlern um Hersteller von Lkw handeln würde, behauptet niemand. Da die Erwerbs-/Anschaffungskosten für eine Tochtergesellschaft wie den Vertragshändler einen wesentlichen Kostenfaktor darstellen, liegt es - gerade auch aufgrund der hohen Marktabdeckung des Kartells, die eine „Querfinanzierung“ kartellbedingt überhöhter Erwerbspreise durch niedrigere Erwerbspreise für Fahrzeuge von am Kartell nicht beteiligte Hersteller nahezu ausschließt (soweit die entsprechende Tochter oder der entsprechende Händler überhaupt Fahrzeuge von am Kartell nicht beteiligten Hersteller im Angebot hatten) - nahe, dass die überhöhten Erwerbspreise auf die Klägerin abgewälzt wurden. Dies gilt jedenfalls, wenn, wie hier, der Lkw-Bezug von einer einem Kartellanten unmittelbar in der „Bezugskette“ nachfolgenden Vertriebstochter oder einem Absatzmittler erfolgt ist, weil entweder schon die Geschäftstätigkeit den Vertrieb eben dieses Produkts ausnahmslos zum Gegenstand hat und Ausweichmöglichkeiten nicht bestanden oder, weil die äußerst hohe Marktabdeckung des Kartells dazu führte, dass die Händler nahezu ausnahmslos Abnehmer der Kartellanten waren und die Marktgegenseite praktisch keine Ausweichmöglichkeit hatte, mithin die Annahme die von den Kartellanten bewirkte Preiserhöhungen regelhaft und vollständig auf der Ebene der Händler „hängengeblieben“ sei, sich als völlig unplausibel darstellt. Auch dass die Kartellanten die Preiserhöhungen gegenüber der ersten Vertriebsstufe wieder „zurücknahmen“ oder diese Vertriebsstufe die durch die Erhöhung indizierten Kostensteigerungen vollständig „auf die eigene Marge nahm“, ist im Konzernverbund schon wegen des typischerweise gleichlaufenden Marktverhaltens der Konzernunternehmen abwegig, aber auch ansonsten, weil bei einem (gewinnorientierten) Unternehmen das Handeln naturgemäß wenigstens auf die volle Deckung der Anschaffungs-, Finanzierungs- und sonstigen Auslagen und Kosten gerichtet ist, andernfalls würde es „rote Zahlen schreiben“ und insolvent werden (vgl. BGH [zum Kauf von Vertriebstöchtern und/oder Absatzmittlern der Kartellanten], Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 46-51 mwN; BGH [zum Leasing und Mietkauf], Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 26-32 mwN; std. Rspr. d. Kammer, statt vieler: Urteil vom 25.07.2019, 30 O 30/18, juris Rn. 130-137). Dass ein Unternehmen „sehenden Auges“ oder ohne einen - hier nicht erkennbaren - ökonomischen Anreiz nicht kostendeckend agiert, ist abwegig. Hieran ändert nichts, dass die Beklagte die Einzelheiten zu den streitgegenständlichen Umsatzgeschäften betreffend die Lkw-Marke der übrigen Kartellanten mit Nichtwissen bestritten hat. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Beklagte insoweit überhaupt zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann, etwa weil sie jedenfalls den übrigen Kartellanten den Streit verkündet hat, verbunden mit dem Antrag auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beizutreten, mithin sie zu unterstützen. Die Streithelferin (...) ist dem substantiierten Vortrag der Klagepartei zur Erwerbskette nicht entgegengetreten. Sie hat ihn weder bestätigt noch dementiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte in einem solchen Fall, die Streithelferin aufzufordern hat, sich zu erklären, andernfalls nicht mehr zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann. Die Kammer hat keine Zweifel, dass es sich bei der (...) um eine 100-%-ige Tochtergesellschaft der Streithelferin (...) handelt. Hierbei handelt es sich auch um eine allgemein und damit gerichtsbekannte Tatsache, weil es sich aus öffentlich zugänglichen Registern ergibt, vor allem aber auch aus den veröffentlichten Jahresabschlüssen der (...) (vgl. etwa die Internetseite www.lobbyregister.bundestag.de). Die Vertragshändlereigenschaft der (...) ergibt sich aus den klägerseitig vorgelegten Beschaffungsunterlagen, weil die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Angaben der (...) hat, sie sei Vertragshändler der (...) (vgl. K 5a- 1043-52), auch wenn es darauf im Streitfall nicht (mehr) ankommt, weil die insofern in Frage stehenden Klagen bzw. Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 3 und 5 hiervon unabhängig aus o.g. bereits genannten Gründen (lfd. Nr. 5) bzw. wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (lfd. Nr. 3) ohne Erfolg bleiben. bb) Vorstehendes ändert im Streitfall allerdings zuletzt nichts daran, dass die Klagepartei bei lfd. Nr. 3 unzureichend zur Schadensschätzung vorgetragen hat, als sie - trotz mehrfacher Hinweise - bis zuletzt keinen oder keinen hinreichenden Vortrag zum Schadensumfang und den für die Schadensschätzung insoweit nötigen Anknüpfungstatsachen gehalten hat, namentlich dem Anschaffungspreis bzw. Netto-Kauf-/Transaktionspreis bzw. der Netto-Rechnungsgesamtsumme für das Kartellgut gemäß Rn. 5 Satz 1 Bescheid KOM ohne „Sonstiges“ i.S.v. Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM. (1) Zwar hat die Klagepartei bereits mit der Klage vom 21.12.2017 vorgetragen, bei dem in der dortigen Auflistung der streitgegenständlichen Umsatzgeschäfte aufgeführten „finalen Einkaufspreis“ handle es sich um „den finalen Nettokaufpreis (Listenpreis abzüglich aller Rabatte und Konditionen)“ (Bl. 34, Bd. I). Mit Schriftsatz vom 28.05.2019 hat sie ergänzend vorgetragen, dass „in der obigen Tabelle die richtigen Nettoendkundenpreise (ohne Aufbauten) erfasst sind“ (Bl. 319, bd. V). Vergleicht man nun den in der Liste angeführten „finalen Einkaufspreis“ = „finalen Nettokaufpreis“ = nach eigenem klägerischen Vortrag Nettoendkundenpreis (ohne Aufbauten) mit den zu den Umsatzgeschäften klägerseitig vorgelegten Belegen, dann ist mit Blick auf lfd. Nr. 3 erkennbar, dass derselbe (Kosten für) Aufbauten erfasst. In dem entsprechenden Beleg heißt es zum einen „Fahrzeugnettopreis incl. Sonderausstattungen“ und zum andern wird beim Lieferumfang (u.a.) ein „Tankaufbau zum innerstaatlichen Transport von Diesel (1202), (...), Koffertank aus Aluminium-Legierung (A1Mg4,5Mn), 2-kammrig, mit transversalem Tankschutz“ aufgelistet (vgl. K 5a- 1043-52). Damit steht die Netto-Rechnungsgesamtsumme für das Kartellgut gemäß Rn. 5 Satz 1 Bescheid KOM ohne „Sonstiges“ i.S.v. Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM nicht fest bzw. fehlt. Sie ist aber, wie nachfolgend noch im Einzelnen dargelegt wird, für die Bestimmung des Preishöheschadens unerlässlich. (i) Der so beschriebene Anschaffungspreis kann, anders als es die Klagepartei meint, nicht einfach geschätzt werden. Die Klägerin verkennt, dass es auch bei Kartellschadensersatzansprüchen nicht um ein völlig hypothetisches Betragsverfahren geht, sondern darum, ob sich in einem eben solchen ein Schaden nach § 287 ZPO bestimmen lässt, woran es fehlt, wenn sich selbiger, also der Preishöheschaden, etwa mangels Kenntnis der tatsächlichen Bezugsgröße, nicht, auch nicht im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO dergestalt ermitteln lässt, dass die Schätzung nicht völlig in der Luft hängt. Die Darlegung der tatsächlichen Bezugsgröße folgt aus der originären Darlegungslast der Klägerin zur Begründung eines schlüssigen Vortrags (vgl. LG Stuttgart, Urteile vom 23.01.2020 - 30 O 5/18, juris Rn. 45 und vom 30.01.2020 - 30 O 9/18, juris Rn. 40). Dass die Angabe des Anschaffungspreises eine unerlässliche Größe ist, entspricht auch dem eigenen klägerischen Vortrag (vgl. Privatgutachten K 6, K 30 und K 32 z.B.). (ii) Ungeachtet Letzterem hat die Klagepartei zum Netto-Kaufpreis des zuvor beschriebenen Aufbautanks bzw. zu einer Schätzung desselben und dem in den Bestellunterlagen aufgeführtem sonstigen Tankzubehör in Form von Pump- und Messanlagen z.B. (vgl. K 5a-1043-52), ohnehin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. So fehlt z.B. jeder Hinweis auf das Fabrikat. Auch fehlt es an Vortrag zur konkreten Serienausstattung; in K 5a-1043-52 wird diesbzgl. auf den Belegunterlagen nicht beigefügte Datenblätter verwiesen. (iii) Damit bleibt die konkrete Ausstattung des jeweiligen Lkws, die aber den Anschaffungspreis schlussendlich auch ausmacht und die, wie dem erkennenden Gericht aus der Befassung mit gleichgelagerten Fällen bekannt ist, den Preis auch nicht nur unwesentlich beeinflusst, völlig unklar, weshalb selbiger auch nicht anhand des (durchschnittlichen) Preises entsprechender Fahrzeuge geschätzt werden kann. Unklar bleibt auch aus dargelegten Gründen die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Leasingraten, so dass sich auch jede Schätzung anhand selbiger verbietet bzw. auch für eine solche keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen. (iv) Die Beklagte hat den klägerseitig wie zuvor beschrieben als angeblich kartellbetroffenen Preis angegebenen Anschaffungspreis auch der Höhe nach zulässig bestritten. Dabei kann im Streitfall dahingestellt bleiben, inwiefern die Beklagte den klägerischen Vortrag zu Fahrzeugen betreffend die Marke der Streithelferinnen zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann, weil es bereits an hinreichendem Vortrag der Klagepartei fehlt. (2) Soweit die Klagepartei mit Schriftsatz vom 25.02.2020 (u.a.) beantragt hat, der (...) zu dem dem o.g. Umsatzgeschäft lfd. Nr. 3 zugrundeliegenden Veräußerungsgeschäft nach §§ 89b GWB, 142 ZPO Auskunft über Leistung und Gegenleistung zu erteilen und/oder Auskunft über die Kosten für den veräußerten (Dritt-)Aufbau (Bl. 425 ff, Bd. V), war dem nicht stattzugeben. (i) Die Klagepartei hat bereits nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Auskunfts- und Offenlegungsanspruch nach § 33 Abs. 1 GWB erfüllt sind. Der Anspruch setzt voraus, dass die Klagepartei eine substantiierte Begründung vorlegt, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, welche die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen. Die zu der insoweit klägerseitig vorgelegten Auftragsbestätigung erteilte Rechnung ist angesichts der Möglichkeit, den hier in die Abwicklung involvierten Absatzmittler, die Firma (...) KG, um die Herausgabe einer Abschrift derselben zu bitten, ein der Klagepartei mit zumutbarem Aufwand zugängliches Beweismittel. Die Klagepartei hat indes - obwohl ein solches Vorgehen angesichts der vormaligen vertraglichen Beziehungen auf der Hand lag - nicht vorgetragen, dass er sich an diese gewendet habe, sie noch im Besitz des Vertrags sei und er (erfolglos) eine Abschrift des Vertrags erbeten habe. Dass die vorgenannte Firma (noch) im Besitz des jeweiligen Vertrags o.ä. Unterlagen ist, erscheint allerdings in erheblichem Maße zweifelhaft, da die Bestellung ausweislich der unter K5a-1054-52 vorgelegten Auftragsbestätigung vom 07.10.1998 datiert und die Klagepartei selbst offenbar nicht mehr über den Vertrag verfügt. Da die Klagepartei - wie ausgeführt - nicht vorgetragen hat, dass sich die begehrten Vertragsdokumente im Besitz der vorgenannten Firma befinden, und sie die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hätte, eine Abschrift des Vertrags zu erhalten, kann der Herausgabeantrag gemäß § 89b Abs. 1 GWB i.V.m. § 33a Abs. 1 GWB, § 142 Abs. 1 ZPO keinen Erfolg haben (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2024 - KZR 60/23, Lkw-Kartell V, juris Rn. 36 f mwN). (ii) Ungeachtet Vorstehendem, kann sich der Anspruch des § 33 g GWB angesichts der insoweit fehlenden Informationsasymmetrien von vornherein nicht auf Urkunden richten, in deren Besitz der Kläger zunächst gewesen ist, die er aber offenbar verloren oder vernichtet hat (vgl. LG München I, Urteile vom 27.03.2020 - 37 O 18471/18, WuW 2020, 431 (433) und vom 19.02.2021 - 37 O 10526/17, juris Rn. 162; std. Rspr. d. Kammer, statt vieler: Urteil 31.03.2022 - 30 O 303/17, juris Rn. 80 mwN). Es entspricht aber dem eigenen Vortrag der Klagepartei, dass sie (bzw. die jeweilige Zedentin) die Verhandlungen mit der (...) KG geführt hat, mithin stand ihr entsprechend den üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten entweder ein entsprechender Kaufvertrag, der den entsprechenden Anschaffungspreis ausweist, irgendwann zur Verfügung. (iii) Damit fehlt es bzgl. lfd. Nr. 3 an hinreichendem Vortrag zur Bestimmung des Umfangs des Preishöheschadens. Aus vorgenannten Gründen kann auch ein Sachverständiger hier nicht weiterhelfen. e) Der Preishöheschaden ist im Streitfall gem. Nachfolgendem auf Basis der der Klagepartei (bzw. der jeweiligen Zedentin) für die gelieferten Lkw in Rechnung gestellten Beträge zu berechnen. aa) Im Ausgangspunkt ist die jeweilige Netto-Rechnungsgesamtsumme für das Kartellgut gemäß Rn. 5 Satz 1 Bescheid KOM heranzuziehen. bb) Von dieser sind Preise für „Sonstiges“ i.S.v. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung abzuziehen, soweit Derartiges auf der jeweiligen Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Gleiches gilt, soweit ein solcher Preis zwar nicht explizit auf der Rechnung ausgewiesen ist, hingegen die „sonstige Leistung“ im zuvor definierten Sinn dort aufgeführt und der Preis für selbige unstreitig oder belegt ist. Gleiches gilt, soweit eine derartige Leistung nicht auf der Rechnung ausgewiesen ist, hingegen diese und ihr Preis unstreitig oder hinreichend dargelegt und belegt sind. (1) Gemäß Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung sind von der Zuwiderhandlung nicht erfasst bzw. „nicht betroffen (...) der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und sämtliche anderen, von den Adressatinnen dieses Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen“ („The case does not concern aftersales, other services and warranties for trucks, the sale of used trucks or any other goods or services sold by the adresses of this Decision“). (2) Vorstehendes zum Maßstab nehmend sind von den von der Beklagten sowie ihren Streithelferinnen dargelegten Preisen für „Sonderleistungen“ bzw. (vermeintliche) Dienstleistungen und Garantien i.S.v. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung aus der Rechnungsgesamtsumme zur Ermittlung des Preishöheschadens nur herauszurechnen: die Preise für Aufbauten, „On-Road-Service“ sowie die für die sog. ATS-Gewährleistung bezifferten Kosten (vgl. zu den jeweiligen Preisen im Einzelnen: GL 50, d. XXIV). (i) Hierbei handelt es sich der Sache nach offenkundig jeweils um „andere, von den Adressatinnen dieses Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen“. (ii) Mit Blick auf die in Frage stehenden Aufbauten gilt dies insbesondere schon deshalb, weil Aufbauten wie etwa Betonmischer und -pumpen, Dreiseitenkipper, Kräne, Hecklader mit Rotopress- oder Pressplattensystem für Müllfahrzeuge u.ä. von den Kartellanten grundsätzlich nicht hergestellt werden und, wie die Kammer aus der Befassung mit unzähligen gleichgelagerten Umsatzgeschäften weiß, oft im Nachgang zum Kauf des Fahrgestells von dem jeweiligen Aufbauhersteller nach Überführung des Fahrgestells dorthin aufgrund eines gesonderten Auftrags zwischen dem Kunden und dem Aufbauhersteller montiert werden, gleichwohl bei Wunsch des Kunden aber auch vom Lkw-Hersteller „im Gesamtpaket“ und „aus einer Hand“ zu bekommen sind (etwa um im Gewährleistungsfall nur einen Ansprechpartner zu haben). Vor allem entspricht es im Streitfall dem eigenen Vortrag der Klagepartei, dass „Aufbauten“ nicht Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz Bescheid KOM sind. (iii) Dies gilt auch insoweit, als sie unter Rückgriff auf die interne Preiskalkulation der Beklagten von dieser ermittelt und angegeben wurden und preislich nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2023 - VI-U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.02.2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 88; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 140 f; a.A. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499), jedenfalls wenn, wie es hier der Fall ist, die Klägerseite erklärt, sich die Angaben der Beklagtenseite zu eigen zu machen, sollte es nach Auffassung der Kammer an der Kartellbetroffenheit der in Frage stehenden Leistung angesichts Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung fehlen und ein entsprechender Preisabzug zur Ermittlung des für die Ermittlung des kartellbedingten Overcharge maßgeblichen, kartellbedingt überhöhten Transaktionspreises erforderlich sein oder aber, wenn die Kammer sie für hinreichend dargelegt und belegt ansieht. (iv) Anders als es die Beklagtenseite meint, sind deshalb aber nicht zudem Abzüge von der Gesamtrechnungssumme auch im Hinblick auf „Sonderausstattungen“ oder Kfz-Briefe vorzunehmen. 1) Bei Letzterem handelt es sich schon nicht um „Waren“ i.S.v. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung; Kfz-Briefe werden nicht „verkauft“ (vgl. std. Rspr. d. Kammer, statt aller: LG Stuttgart, Urteil vom 09.01.2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 37 mwN). 2) „Sonderausstattungen“ sind, wie es sich u.a. schon aus Rn. 46, 48 und 56 im Unterabschnitt „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“ der Kommissionsentscheidung ergibt, Bestandteile des Produkts „Lastkraftwagen“ bzw. danach betraf die Zuwiderhandlung „alle Sonder- und Standardausstattungen und -modelle sowie alle ab Werk angebotenen Sonderausstattungen des jeweiligen Herstellers“ (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - C-588/20, juris Rn. 47). Hierzu zählen, anders als es die Beklagte und ihre Streithelferinnen meinen, die in GL 51 aufgeführten Leistungen (soweit nicht ATS, On-Road-Service und Aufbauten betreffend), die im Schriftsatz der Streithelferinnen (…) vom 06.03.2020 sowie 31.01.2024 aufgeführten „sonstigen Erlöse“ (vgl. Bl. 552 f, Bd. VII und Bl. 1838, Bd. XXV) sowie die im Schriftsatz der Streithelferin (…) vom 21.11.2024 zu lfd. Nr. 31 aufgeführten, als „Sonderleistungen“ bezeichneten Positionen „Anhängekupplung nachrüsten“, „Freisprecheinrichtung montieren“ und „OBU einbauen und programmieren“ (Bl. 2614, Bd. XXXIV). 2.1) Die Beklagte und ihre Streithelferinnen tragen bereits nicht (hinreichend substantiiert) vor, warum es sich bei den einzelnen aufgeführten Positionen und Kosten um solche i.S.v. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung handeln sollte, obgleich, wie dargelegt gerade auch „Sonderausstattungen“ Bestandteile des Produkts „Lastkraftwagen“ sind. 2.1.1) Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Beklagte sowie die Streithelferin (...), die, so jedenfalls die Beklagte, Inhalt und Umfang von Rn. 5 der Kommissionsentscheidung am Maßstab von Inhalt und Umfang des Auskunftsersuchens der KOM betreffend die Umsatzermittlung zur Bestimmung des Bußgeldes der Höhe nach ausrichten, dem aber, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht zu folgen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - C-588/20, juris Rn. 52 ff). 2.1.2) Dies gilt im Ergebnis aber auch für die Streithelferinnen (...), die zu den sog. „sonstigen Erlösen“ u.a. vortragen, dass sich diese bereits aus den klägerseitig vorgelegten Beschaffungsunterlagen ergeben würden. Zwar sind die insoweit von den Streithelferinnen (...) aufgeführten Leistungen „Schwenkschneeketten am Fahrzeug nachträglich montieren“ und „verschiebbare Sattelplatte JOST, NATO Steckdose; Standklimaanlage aufs Fhs-Dach“ in den klägerseitige vorgelegten Bestell-, Auftrags- und/oder Rechnungsunterlagen, dort unter der Rubrik „Zusatzausstattung lokal“ aufgeführt, allerdings deshalb nicht unbedingt keine „Sonderausstattungen“. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Rubrik „Zusatzausstattung lokal“ eine unter vielen Rubriken ist und zwar Rubriken wie „Motor/Kühlung/Kupplung“, „Getriebe“, „Räder“, „Reifen“, „Fahrerhaus innen“, „Fahrerhaus außen“, „Anzeigegräte“, „Elektrische Anlage“, „Sonstiges“ u.v.m.; ein Preis findet sich dort für den jeweiligen Beschrieb ohnehin nicht. Zwar tragen die Streithelferinnen (... weiter vor, dass nach den „unternehmensinternen Erkenntnisquellen“ in den geltend gemachten Anschaffungskosten „sonstige Erlöse“ und zwar konkret „Umbau Rahmenquerträger und Verteilergetriebe“, „Getriebeölkühler nachrüsten“, „Bremsanschlüsse montieren“, „Gummi-Fußmatten“, „Sitzschonbezüge“, „Ausrüstung des Fahrzeugs im SB Osnabrück mit der Fernbedienung für die Fahrkupplung“ u.v.m. enthalten seien und, dass die Kosten für sonstige Leistungen in den unternehmensinternen Transaktionsdaten als sog. „sonstige Erlöse“ verbucht werden würden; nach dem Controlling-Handbuch handle es sich bei sonstigen Erlösen um Umsätze, „die zusätzlich zum eigentlichen Kundengeschäft erzielt werden“ (vgl. Bl. 551, Bd. VII). Beispielhaft lassen die Streithelferinnen (…) hierzu auf „Versand- und Verpackungskosten“, „Erlöse für besondere Auslagen im Service“, „Garantieverlängerung und Sonstige Erlöse“ sowie darauf verweisen, dass in der Rubrik „Sonstige Erlöse“ auch Leistungen verbucht werden können, für die kein Bruttolistenpreis existiere (vgl. Bl. 552, Bd. VII). Dass für die insofern in Frage stehende Leistung kein Bruttolistenpreis existiert, mag sein, ist aber auch irrelevant, weil sich die Kartellanten nicht allein über Bruttolistenpreise ausgetauscht haben. Auch der Umstand, dass die insofern in Frage stehende Leistung unternehmensintern unter „Sonstige Erlöse“ verbucht wird, mag sein, bedingt aber nicht, dass es sich bei allen unternehmensintern so verbuchten Leistungen damit gleichsam um solche i.S.v. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung handelt und nicht um bloße „Sonderausstattungen“. 2.2) Hieran ändert sich auch nichts, selbst wenn es sich bei dem insofern in Frage stehenden Produkt bzw. der insofern in Frage stehenden Leistung um eine (notwendige) „Vorleistung“ bzw. Vor(ein)-richtung für die Montage eines Aufbaus handeln sollte. Dass unter Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz 1 der Kommissionsentscheidung diverse Ausstattungsvarianten zu subsumieren sind, sie etwa in unterschiedlicher Achsenanzahl und mit den verschiedenartigsten Fahrerkabinen ausgestattet zu kaufen waren, für die wiederum diverse Ausstattungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, u.v.m., stellt niemand in Frage. Dies bedingt, wie allem voran der Umstand, dass sie für gewöhnlich von Anfang an auch für einen spezifischen Einsatz gekauft werden, dass zu den Ausstattungsmöglichkeiten, mithin zu den Sonder- und Standardausstattungen des Lkw ab Werk auch die entsprechenden Vorrichtungen oder -leistungen für den jeweiligen Aufbau gehör(t)en. cc) Grundsätzlich sind etwaige Gutschriften bei der Schadensberechnung nicht in Abzug zu bringen. Solche werden in aller Regel nicht ohne Grund, sondern zum Beispiel als Entgegenkommen bei Mängeln oder als Kundenbindungsmaßnahme gewährt; sie stellen daher keine (partielle) Kompensation des kartellbedingten Schadens dar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 166) und sind in dem Fall, dass sie nicht der Hersteller direkt, sondern ein Händler gewährt, ohnehin freigiebige Leistungen Dritter (vgl. LG Stuttgart, Urteile vom 28.02.2019 - 30 O 39/17, juris Rn. 122 f und vom 20.02.2020 - 30 O 137/17). Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, wer wann und warum, wenn überhaupt, eine Gutschrift gewährt hat. Die Klagepartei hat erklärt, sich Gutschriften abziehen zu lassen und soweit erfolgt solche bereits in den angegebenen Transaktionspreisen in Abzug gebracht zu haben, was auch den vorgelegten Belegunterlagen entspricht. dd) Dasselbe gilt im Ergebnis mit Blick auf etwaige Skonti; auch solche sind bei der Schadensberechnung nicht in Abzug zu bringen (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 165 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 514). Der Schaden ist bereits zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Klägerin Verträge zu kartellbedingt überhöhten Preisen abschloss (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 49). Skonti, welche der Klägerin nach Vertragsschluss als „Entgelt“ für überobligationsmäßig schnelle Zahlungen gewährt wurden, lassen diesen Schaden nicht wieder entfallen (vgl. BGH, aaO, Rn. 53); der Lieferant, der Skonti einräumt, wird hierfür dadurch kompensiert, dass ihm im Fall der Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt Liquidität zufließt. f) Der Heranziehung der Rechnungsbeträge zum Zwecke der Ermittlung des der Klägerin entstandenen Preishöheschadens begegnet im Streitfall auch nicht etwa vor dem Hintergrund Bedenken, dass Zahlungen auf die Rechnungen teilweise in Streit stehen. Denn es ist zugrunde zu legen, dass die bestrittenen Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Die jeweiligen Vertragsparteien der in Frage stehenden Umsatzgeschäfte standen, wie diese zeigen, oft jahrelang in Geschäftsbeziehung, was zweifelsohne bei ausbleibenden Zahlungen auf ausgelieferte Lkw nicht der Fall gewesen wäre. Ungeachtet dessen finden sich auf zahlreichen Belegunterlagen Zahlungsanweisungen und/oder „verbucht“ Vermerke, die im Geschäftsbetrieb erfahrungsgemäß parallel zur tatsächlich veranlassten/freigegebenen Zahlung erfolgen, um eben dies mit einem Blick prüfen zu können bzw. den Vorgang damit buchhalterisch abzuschließen. g) Unter Heranziehung der danach maßgeblichen Bestimmungsfaktoren beträgt der der Klagepartei insgesamt entstandene Preishöheschaden 147.300,48 EUR (zur Berechnung im Einzelnen nachfolgend unter Ziff. 10.). 5. Eine Anrechnung etwaiger, der Klagepartei im adäquaten Zusammenhang mit dem erlittenen Preishöheschaden zugeflossener Vorteil im Wege der Vorteilsausgleichung (§ 242 BGB) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen wenden zwar ein, dass die Klagepartei etwaig höhere Anschaffungskosten an ihre Kunden weitergereicht und/oder einen etwaigen Schaden bei der Fahrzeugverwertung (Verkauf gebrauchter Lkw) egalisiert hätte. Auch wenn es sich dabei um grundsätzlich berücksichtigungsfähige Einwände handelt, kommt hier eine Schadensweitergabe aus nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis aber nicht in Betracht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Klagepartei meint, die Beklagtenseite insofern bereits ihrer Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Gleiches gilt soweit die Beklagtenseite auf öffentliche Zuschüsse u.dgl. verweisen lässt. 5.1 Das wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unternehmen kann sich grundsätzlich darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden verblieben, weil er die durch die kartellbedingte Preiserhöhung bedingte Erhöhung seiner Kosten ganz oder zum Teil an seine eigenen Abnehmer weitergegeben habe (vgl. std. Rspr., statt aller: BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 94 mwN). Steht nämlich eine feststellbare Kostenweiterwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 92 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Kartellteilnehmer (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I. juris Rn. 97 mwN). 5.1.1 Eine Vorteilsausgleichung kommt jedoch nicht schon deshalb in Betracht, weil der Primärgeschädigte wie jedes Unternehmen typischerweise ein Interesse daran hat, seinen Preis an den Gestehungskosten auszurichten und seine Ware mit Gewinn zu verkaufen oder seine Dienstleistung mit Gewinn zu erbringen. a) Die Kausalität der Kartellabsprache für den Vorteil, der dem Primärgeschädigten in Form höherer Erlöse zufließt, ist vielmehr im Grundsatz nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die Feststellung der kartellbedingten Preisüberhöhung, weil sein kartellbedingter Vorteil das Spiegelbild des dem Kunden kartellbedingt entstehenden Schadens ist. Es ist also auch in diesem Zusammenhang anhand der ökonomischen Gegebenheiten auf den Anschlussmärkten zu beurteilen, ob und inwieweit die Preisbildung auf einer nachfolgenden Marktstufe durch den Preiseffekt des Kartells bedingt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Erfahrungssatz, der für einen Preiseffekt des Kartells und damit einen auf der ersten Marktstufe entstandenen Schaden streitet, jedenfalls nicht ohne Weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Kostenweiterwälzung erlaubt, insbesondere, wenn diese mögliche Kostenweiterwälzung einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 38, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 96 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 96, jeweils mwN). b) Da den Kartellteilnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trifft, muss dieser anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, plausibel vortragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Es muss konkret dargelegt werden, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht. Weiter ist darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Weiterwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegenüberstehen, insbesondere kein Nachfragerückgang, durch den die Preiserhöhung (ganz oder teilweise) kompensiert worden ist. Der erforderliche Detaillierungsgrad des Vorbringens hat dabei den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Komplexität der ökonomischen Zusammenhänge, Rechnung zu tragen. Kommt eine Kostenwälzung auf unterschiedlichen Absatzmärkten in Betracht, muss der Kartellteilnehmer für jeden Absatzmarkt gesondert darlegen, dass und in welcher Weise sich eine kartellbedingte Preisüberhöhung auf diesem Markt ausgewirkt hat (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 38, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 97 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 96 f, jeweils mwN). Soweit nach entsprechendem detaillierten Sachvortrag der in Anspruch genommenen Kartellanten Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten verbleiben, die aus der fehlenden Kenntnis von der konkreten Verwendung des jeweiligen Kartellguts durch den Erwerber resultieren, kommt eine sekundäre Darlegungslast des Erwerbers in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 98). Die Bejahung einer solchen sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten setzt allerdings eine umfassende Prüfung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit voraus, bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerbsrechtlich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast darf vor allem aber auch zu keiner unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Dies wäre mit der unionsrechtlich gebotenen effizienten Durchsetzung des Kartelldeliktsrechts unvereinbar (näher dazu BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 62 mwN). 5.1.2 Dessen ungeachtet unterliegt die Berücksichtigungsfähigkeit der Schadensweitergabe im Rahmen des Kartellschadensersatzes generell gesteigerten Anforderungen und kann aus normativen Erwägungen auch gänzlich ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 93 f mwN). a) Ausgangspunkt der normativen Einschränkung ist der allgemeine schadensrechtliche Grundsatz, dass die Anrechnung von Vorteilen, die dem Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses zugeflossen sind, diesen nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen darf. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass der Ersatz kartellbedingter Schäden integraler Bestandteil des Systems zur effektiven Durchsetzung kartellbedingter Verbotstatbestände ist und die behördliche Durchsetzung dieser Vorschriften ergänzt. Daher ist im Rahmen der Prüfung einer Vorteilsausgleichung auch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs zu berücksichtigen, welches beeinträchtigt würde, wenn die Einstandspflicht der Kartellbeteiligten für die von ihnen verursachten Schäden wegen eines lediglich möglichen, aber nicht feststellbaren Vorteils beschränkt oder gar vollständig verneint würde. Eine Anrechnung der dem Geschädigten durch eine Schadensweitergabe zugeflossenen Vorteile auf den ihm infolge des Kartellverstoßes entstandenen Schaden kann deshalb nach dem Zweck des Schadensersatzanspruches und der mit ihm erfolgenden privatrechtlichen Durchsetzung kartellrechtlicher Verbotstatbestände aus Rechtsgründen auch vollständig ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 94 mwN). b) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die mittelbaren Abnehmer auf den nachgelagerten Vertriebs- oder Wertschöpfungsstufen den ihnen aus dem Kartellverstoß entstandenen Schaden nur schwer erfassen können und gegenüber den Kartellbeteiligten (deshalb) voraussichtlich nicht geltend machen. Dies gilt z.B. für Streuschäden, bei denen für den einzelnen mittelbar Geschädigten nur ein relativ geringfügiger Anspruch in Betracht kommt. Hier ist eine mehrfache Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten nicht zu besorgen und es käme vielmehr absehbar zu einer teilweisen Freistellung von der Haftung für die Folgen der Verfälschung des Preisniveaus auf dem kartellierten Markt. c) Die sorgfältige Abwägung aller Umstände kann daher zu dem Ergebnis führen, dass die Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung eine unbillige Entlastung der Kartellbeteiligten zur Folge hätte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Erhebung von Ansprüchen mittelbarer Abnehmer gegen die Kartellbeteiligten zu erwarten ist oder umgekehrt fernliegt. Je geringer die Anreize für die mittelbar geschädigten Abnehmer sind, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung von Vorteilen aus den nachgelagerten Geschäften auf den Schaden des Primärgeschädigten zu einer faktischen Haftungsfreistellung für die Kartellanten führt und desto näher liegt aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 62, vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 51 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 99 f). 5.2 Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall keine Vorteilsausgleichung vorzunehmen. 5.2.1 Das gilt zum einen für die Vorteile, welche die Klagepartei möglicherweise dadurch erlangt hat, dass sie infolge der kartellbedingten Kostensteigerung die Preise für die Erbringung der von ihr angebotenen Dienstleistungen im Bereich Rohrleitungs- und Anlagenbau, Maschinenbau, Tief- und Ingenieurbau sowie (Herstellung und Handel mit) Roh- und Baustoffen, angehoben haben könnte. Die Anrechnung von Mehrerlösen, die der Klagepartei durch Preiserhöhungen zugeflossen sein könnten, würde zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Entgelte auf dem nachgelagerten Markt, auf dem die Klagepartei in zuvor beschriebenem Maße unstreitig tätig ist, naturgemäß einem hochkomplexen Preisbildungsmechanismus unterliegen, bei dem die in Streit stehenden Investitionskosten für die Anschaffung der hier in Streit stehenden Lkw für die von der Klagepartei angebotenen Leistungen neben den Kosten für Personal, Material, Energie und sonstige Investitionsgüter allenfalls nur einen von zahlreichen Kostenfaktoren für den Preis der angebotenen Dienstleistung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 55). Angesichts dieser Umstände wird sich die Frage, ob und inwieweit die Kartellabsprache Auswirkungen auf die Preise des nachgelagerten Marktes hatte, wenn überhaupt, so doch nur mit Hilfe komplexer und aufwändiger ökonometrischer Berechnungen beantworten lassen. Zudem liegt es nahe, dass die Abwälzung eines kartellbedingten Preisaufschlags - sofern dieser messbar sein sollte - im Streitfall allenfalls einen marginalen Einfluss auf die einzelnen, von den Kunden der Klagepartei entrichteten Entgelte für die vielfältigen Dienstleistungen der Klagepartei haben wird. Dies beruht nicht nur darauf, dass die behauptete Kostensteigerung im Verhältnis zu den übrigen Kostenfaktoren und insbesondere den mit den vielfältigen Dienstleistungen erzielten Erlösen eines Geschäftsjahrs erfahrungsgemäß nicht übermäßig ins Gewicht fällt, sondern hat seine Ursache auch darin, dass die Anschaffungskosten für die hier in Frage stehenden Lkw zudem erfahrungsgemäß über mehrere Jahre hinweg über die Abschreibung dieser Anschaffungskosten in die Kostenrechnung der Klägerin eingehen. Daraus folgt, dass eine Weitergabe der kartellbedingten Kostensteigerung sich lediglich zu einem Bruchteil in den jährlichen Kosten, in der Folge auch bloß in atomisierter Form in den Preisen der einzelnen, vielfältigen Dienstleistungen der Klagepartei niederschlägt und die Schädigung der Kunden der Klagepartei durch die Überwälzung der Kostensteigerung sich mindestens über den gesamten Zeitraum der Abschreibungsdauer erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 56, wenn auch zur Kostenwälzung im Personennahverkehr, was aufgrund der wirtschaftlichen Umstände bzw. den dortigen, die Leistung bestimmenden vielfältigen einzelnen Kostenfaktoren durchaus vergleichbar ist). Hieraus folgt, dass schon im Ausgangspunkt nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die unüberschaubare Vielzahl von Nachfragern der nachgelagerten Marktstufe etwaige ihnen entstandene, allerdings kaum messbare Streuschäden gegenüber den Kartellbeteiligten liquidieren (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, NJW 2012, 928 Rn. 74). Insofern ist entscheidend, dass die Abnehmer der Leistungen der Klagepartei einen ihnen aus dem Kartellverstoß möglicherweise mittelbar entstandenen Schaden nur äußerst schwer erfassen könnten und dieser ohnehin nur einen geringfügigen Anspruch gegen die Kartellbeteiligten begründen könnte, sodass es für sie an Anreizen fehlt, gegen die Kartellbeteiligten Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dementsprechend überrascht nicht, dass auch im Streitfall nicht aufgezeigt ist, dass Kunden der Klagepartei solche Ansprüche gegenüber den Beklagten erhoben haben. Der Kammer sind aus der Befassung mit hunderten von gleichgelagerten Verfahren und dort mit Blick auf die in tausendfacher Höhe in Frage stehenden Umsatzgeschäfte nur sehr wenige Verfahren bekannt, in denen Kunden von Lkw-Abnehmern vor anderen Gerichten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte (und/oder ihre Streithelferinnen) geltend machen. In Bezug auf die hiesige Klagepartei sind der Kammer keine solchen Verfahren bekannt. Streitverkündungen (§ 72 Abs. 1 Var. 2 ZPO) zum Schutz vor doppelter Inanspruchnahme erfolgten hier ebenfalls nicht. Auch dieser Umstand deutet auf eine fehlende Inanspruchnahme der Beklagten auf nachgelagerten Absatzstufen hin (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, NJW 2012, 928, 935, Rn. 74). Hinzu kommt, dass bisher noch nicht geltend gemachte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte mittlerweile in der Regel verjährt sein dürften, sodass die Beklagte eine weitergehende Inanspruchnahme in Zukunft nicht mehr zu befürchten hat. Selbst wenn die Beklagte durch Geschädigte nachgelagerter Marktstufen geringfügig in Anspruch genommen werden würde, würde die Anrechnung einer etwaig festgestellten Schadensweiterwälzung zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen. Es gilt, nicht nur den Grundsatz einer effektiven Durchsetzung der kartellbedingten Verbotstatbestände zu gewährleisten, um dem öffentlichen Interesse an unverfälschtem Wettbewerb zu begegnen, sondern auch die Funktionen des Schadensersatzes zu beachten: neben Ausgleich zwar nicht schlechterdings und ohne Weiteres Strafe, aber unbedingt Prävention (vgl. Brand in: BeckOGK, Stand 01.03.2022, § 249 BGB, Rn. 41 ff mwN) - und zwar in Fällen wie hier nicht zuletzt auch, um dem Effektivitätsgebot gerecht zu werden. Damit ist den Kartellteilnehmern im Streitfall eine etwaige geringfügige Überkompensation des Kartellschadens zuzumuten (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und KZR 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 103 bzw. 101). 5.2.2 Vorstehende Erwägungen schließen im Streitfall einen Vorteilsausgleich auch insoweit aus, als die Beklagtenseite auf öffentliche Zuschüsse, etwa eine Kfw-Förderung betreffend das Fahrzeug gem. lfd. Nr. 31 verweist. Selbst wenn es derartige Zuwendungen gegeben haben und diese projektbezogen gewesen sein sollten und der Finanzierung der Anschaffung gedient hätten, verbleibt - auch wenn allein der Umstand, dass es sich bei der in Frage stehenden Zuwendung um eine solche eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers und/oder öffentliche Zuschüsse den Vorteilsausgleich allein deshalb nicht entfallen lässt (vgl. hierzu BGH Urteile vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 47 ff und vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 61 ff) -, dass der Grund für eine ebensolche Vorteilsausgleichung im Streitfall (mittlerweile) fehlt. Denn, worauf der Bundesgerichtshof für einen solchen Fall stets verweist, der Grund für die Vorteilsausgleichung liegt darin einerseits dem Zuwendungsgeber zu ermöglichen, seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kartellbeteiligten durchzusetzen, und andererseits eine Überkompensation des Abnehmers durch Geltendmachung eines fremden Schadens zu verhindern, weil eine unangemessene Entlastung des Kartellbeteiligten daraus nicht folge, wenn dadurch die Gefahr vermieden wird, dass dieser wegen desselben Schadens mehrfach in Anspruch genommen wird (vgl. BGH vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 47 mwN). Diese Gefahr besteht hier wie dargelegt nicht (mehr). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass öffentlich-rechtliche Aufgabenträger o.ä. entsprechende Schadensersatzansprüche mit Blick auf die hier in Frage stehenden Fahrzeuge und Umsatzgeschäfte verfolgen würden. Es besteht aber keine Notwendigkeit, einen etwaigen von Seiten des Dritten zugeflossenen Vorteil auf den Schaden des klagenden Abnehmers anzurechnen, wenn eine doppelte Inanspruchnahme des beklagten Kartellbeteiligten nicht zu befürchten ist (vgl. BGH vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 48). 5.2.3 Dass im Streitfall keine Vorteilsausgleichung vorzunehmen ist, gilt schließlich auch im Hinblick auf etwaige Vorteile der Klägerin aus der Verwertung der erworbenen Lkw. Dass die Klägerin tatsächlich kartellbedingte Vorteile aus der Verwertung der Lkw erzielt haben könnte, ist schon nicht konkret aufgezeigt; die diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten bleiben abstrakt. Dessen ungeachtet scheidet eine Vorteilsausgleichung auch insoweit aus normativen Gründen aus. Insofern ist wesentlich, dass der den Zweitkäufern der - nunmehr gebrauchten - Lkw möglicherweise kartellbedingt entstandene Schaden nur äußerst schwer erfassbar sein dürfte, weil kaum erkennbar ist, ob und in welchem Umfang sich überhöhte Preise für neue Lkw auf die Preise für gebrauchte Lkw auswirken (vgl. zu denkbaren, konkret aber kaum fassbaren Mechanismen auch Competition Appeal Tribunal, Urteil vom 07.02. 2023 - 1284/5/7/18 (T) u. 1290/5/7/18 (T), Rn. 514 ff.). Wie den Abnehmern der Dienstleistungen der Klagepartei als im Rohrleitungs- und Anlagen-, Maschinen-, Tief- und Ingenieurbau sowie (Herstellung und Vertrieb) von Roh- und Baustoffen tätiges Unternehmen fehlt es auch den Zweitkäufern der von ihr erworbenen Lkw daher an hinreichenden Anreizen, gegen die Kartellbeteiligten Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hinzukommt, dass der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, wie allgemein und damit gerichtsbekannt ist und wie es sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen, wie etwa truckscout24, ergibt, immens ist, erst recht, wenn das Fahrzeug, wie hier (vgl. Anlage K 33), eine Laufleistung von mehreren hunderttausend Kilometern hat. Dass es sich beim Verkauf von derartigen Gebrauchtwagen ohnehin um einen völlig anderen Markt als den streitgegenständlichen handelt (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, juris Rn. 29), dürfte selbst die Beklagte nicht in Abrede stellen. 5.2.4 Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte (und ihre Streithelferinnen) im Streitfall überhaupt ihrer Darlegungslast (insbesondere auch angesichts der Ausführungen der Klagepartei zum Schicksal der streitgegenständlichen Fahrzeuge) Genüge getan haben. 6. Die Schadensersatzansprüche der Klagepartei gegen die Beklagten sind - soweit sie aufgrund Vorstehendem begründet sind (= lfd. Nr. 7-22, 24, 25, 27-39 und lfd. Nr. „neu“ bzw. lfd. Nr. 42) - entgegen der Beklagten und ihren Streithelferinnen bis auf die Klage gem. lfd. Nr. 8 nicht verjährt. Bzgl. lfd. Nr. 8 kann sich die Beklagte auf § 214 Abs. 1 BGB berufen und die Leistung verweigern. 6.1 Die einschlägigen Verjährungsfristen betragen kenntnisabhängig für Ansprüche, die am 09.06.2017 noch nicht verjährt waren, 5 Jahre (§ 33 h Abs. 1 und Abs. 6, § 186 Abs. 3 S. 2 GWB (2017), ansonsten gemäß § 195 BGB (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) 3 Jahre; kenntnisunabhängig 10 Jahre gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung, die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB auch für die am 01.01.2002 bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche gilt). 6.2 Die Verjährung der von der Klagepartei geltend gemachten Schadensersatzansprüche war im Zeitraum vom 18.01.2011 bis (mindestens) einschließlich 20.03.2017 gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und KZR 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 76; BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 79 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2022 - 30 O 303/17, juris Rn. 35). 6.3 Für den Verjährungsbeginn gilt Folgendes: 6.3.1 Die kenntnisabhängige fünfjährige Verjährungsfrist begann vorliegend jedenfalls nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB), weil eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor 2011 nicht einmal von der Beklagten (und ihren Streithelferinnen) behauptet wird. 6.3.2 Die kenntnisunabhängige Frist beginnt grundsätzlich taggenau mit der Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, ggf. iVm Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB), wobei sie ungeachtet dessen für die am 01.01.2002 bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche aufgrund der genannten Übergangsvorschriften am 31.12.2011 endete. a) Für den Verjährungsbeginn kommt es wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit nicht auf die Zeitpunkte einzelner Zahlungen an (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 - XI ZR 252/08, NJW 2010, 596 Rn. 46; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 199 Rn. 14), sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Schaden eintritt. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn und die Anspruchsentstehung maßgebliche Eintritt eines Schadens erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Eine konkrete Verschlechterung der Vermögenssituation kann allerdings bereits im Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrages liegen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2014, XI ZR 341/12, NJW 2014, 2348 Rn. 25 mwN; OLG München, Urteil vom 08.03.2018 - U 3497/19 Kart, Rn. 91, WuW 2018, 486, 490). b) Damit entstehen etwaige Schadensersatzansprüche - frühestens - mit Abschluss des Vertrags bzw. der verbindlichen Auftragsbestätigung zu den etwaig kartellbedingt überhöhten Konditionen und die Verjährung beginnt, weil das Vermögen des Geschädigten dann mit der Verbindlichkeit belastet ist (vgl. Kammerurteil vom 31.03.2022 - 30 O 303/17, Rn. 33; OLG München, Urteil vom 08.03.2018 - U 3497/16 Kart, Rn. 91, WuW 2018, 486, 490; LG Frankfurt a. M. Urteil vom 30.03.2016 - 2-6 O 464/14, BeckRS 2016, 117375, beck-online; LG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 20.04.2023 - 53 O 293/21; Makatsch/Mir in: MK-Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 33h GWB Rn. 10; Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Kersting/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Aufl., § 33h GWB Rn. 15; Immenga/ Mestmäcker/ Franck, 6. Aufl. 2020, GWB § 33h Rn. 6). Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben hierzu, etwa dem jeweiligen verbindlichen Bestelldatum o.ä. nichts vorgetragen und auch die Klagepartei nicht, so dass insofern auch nichts zu Gunsten der darlegungs- und beweisbelasteten, sich auf Verjährung berufenden Beklagten herangezogen werden kann. In der Klage findet sich zwar zu den jeweils streitgegenständlichen Umsatzgeschäften ein „Datum final“, wobei zu diesem seitens der Klagepartei allerdings „nur“ ausgeführt wird, es handle sich dabei um das Rechnungsdatum bzw. Vertragsdatum und/oder das finale Datum des Erwerbs. c) Entstanden ist ein (etwaiger) Schaden spätestens mit Vollzug des Kaufvertrages, also der Rechnungsbegleichung (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 73). Auch hierzu wurde nichts vorgetragen, vielmehr haben die Beklagte und ihre Streithelferinnen die Zahlung, insbesondere betreffend Umsatzgeschäfte mit Dritten (s.o.), (mit Nichtwissen) bestritten. d) Soweit es an einem Vortrag zu Letzterem fehlt (oder hierzu zwar vorgetragen wird, es aber soweit streitig an einem Nachweis fehlt), hingegen - wie vorliegend klägerseitig mit Schriftsatz vom 28.05.2019 (Bd. V) - zur Rechnungsstellung vorgetragen wird, ist wegen des Beginns der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist auf einen Monat nach dem Zeitpunkt der behaupteten Rechnungsstellung abzustellen, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Rechnungsstellung nach Vertragsschluss erfolgt ist und die Klagepartei die jeweilige Rechnung, wie insbesondere im Geschäftsverkehr üblich, zeitnah, spätestens mit Fälligkeit, die üblicherweise einen Monat nach Rechnungsstellung erfolgt (§ 286 Abs. 3 BGB), auch bezahlt hat. 6.4 Vorstehendes zum Maßstab nehmend war die regelmäßige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vollendet bzw. wurde rechtzeitig vor Ablauf erneut gehemmt, ausgenommen diejenige betreffend das Umsatzgeschäft lfd. Nr. 8. 6.4.1 Selbst wenn man von einer Kenntnis der Klagepartei i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB durch den Bescheid der KOM vom 19.07.2016 ausginge, so hat die am 22.12.2017 anhängig gewordene Klage vom 21.12.2017, welche der Beklagten am 06.03.2018 und somit demnächst i.S.v. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 167 ZPO (weil die im Streitfall eingetretenen Verzögerungen bei der Klagezustellung ihre Ursache ausweislich der Akten im Geschäftsbetrieb haben) zugestellt wurde, rechtzeitig zu einer Hemmung der kenntnisabhängigen Verjährung geführt. Dies gilt im Ergebnis auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Klage mit Blick auf einzelne der streitgegenständlichen Umsatzgeschäfte mangels Angabe einer FIN o.a., die jeweilige Klage hinreichend konkretisierenden Angaben (hierzu sogleich noch Näheres) erst mit den entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz vom 28.05.2019 hinreichend bestimmt war (§ 253 Abs. 2 ZPO). 6.4.2 Der Lauf der von einer Kenntnis bzw. einer grob fahrlässigen Unkenntnis unabhängigen Verjährung nach § 199 Abs. 3 BGB ist ebenfalls - bis auf lfd. Nr. 8 - rechtzeitig gehemmt worden. a) Geht man nach den Vorausführungen von einem Beginn der Hemmung am 18.01.2011 aus, so ist die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen bis zum 31.12.2001 getätigter Beschaffungen - hier lfd. Nr. 7 und lfd. Nr. 8 - zunächst bis zum 17.01.2011 gelaufen. Es verblieben von der ursprünglich zehn Jahre langen Frist bis zum 31.12.2011 also noch rund 11 1/2 Monate. Diese Restfrist begann ab dem 21.03.2017 zu laufen. Die zwar rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung anhängig gemachte Klage aus Dezember 2017 konnte aber, obgleich demnächst zugestellt (s.o.), jedenfalls mit Blick auf lfd. Nr. 8 mangels hinreichender Bestimmbarkeit die laufende Verjährung nicht bereits durch die Klageerhebung im Dezember 2017 erneut hemmen, vielmehr war dies erst mit dem Schriftsatz vom 28.05.2019 der Fall. Lfd. Nr. 8 war, anders als lfd. Nr. 7 (u.a.) in der Klage nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO). Solange eine Klage nicht hinreichend bestimmt ist, vermag die Zustellung derselben die Verjährung nicht zu hemmen. Dies war jedenfalls bei lfd. Nr. 8 der Fall; im Übrigen kommt es darauf aus nachfolgenden noch aufzuzeigenden Gründen nicht an. Bzgl. lfd. Nr. 7 und lfd. Nr. 8 hat die Klagepartei mit der Klage keine Belege eingereicht und auch aus den sonstigen Angaben ließ sich das jeweilige Umsatzgeschäft jedenfalls bei lfd. Nr. 8 nicht hinreichend bestimmen. Zu lfd. Nr. 7 hat die Klagepartei, anders als bei lfd. Nr. 8, keine Rechnungsnummer angeführt, sondern nur den Fahrzeugtyp bzw. die normierte Baureihe und den Hersteller. Bei den weiter angeführten Daten, war der klägerische Vortrag bereits deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil die Klagepartei zum „Datum final“ offen gelassen hat, worum konkret es sich dabei handeln soll (s.o.). Gleiches gilt mit Blick auf den in der Klage angegebenen „finalen Einkaufspreis“. Dies gilt auch angesichts dessen, dass bzgl. des jeweiligen Verkäufers immerhin noch auf die Kartellanten verwiesen wurde (vgl. Bl. 33 ff, Bd. I). Mit Schriftsatz vom 28.05.2019 hat die Klagepartei zu lfd. Nr. 8 weitere Angaben gemacht und Belege vorgelegt, so dass die betreffende Klage fortan auch hinreichend bestimmt war. Zu diesem Zeitpunkt war die o.g. Restfrist von 11 ½ Monaten, die ab dem 21.03.2017 zu laufen begann (s.o.), abgelaufen, mithin die Klage bzgl. lfd. Nr. 8 verjährt, nicht hingegen diejenige bzgl. lfd. Nr. 7, weil da bereits die Klage aus Dezember erneut zur Hemmung führte und zu diesem Zeitpunkt von der Restfrist von 11 ½ Monaten erst ein Teil verstrichen war, mithin der Verjährungseinwand der Beklagten ohne Erfolg bleibt. b) Letzteres gilt im Ergebnis auch mit Blick auf die weiteren, streitgegenständlichen Beschaffungen, die allesamt solche ab 01.01.2002 betreffen. Der insoweit „älteste“ Vorgang unter lfd. Nr. 9 stammt vom 17.03.2003 (Rechnungsdatum). Selbst wenn die Klage aus Dezember 2017 die Verjährung mangels Bestimmbarkeit nicht hat hemmen können, dann aber jedenfalls der Schriftsatz vom 28.05.2019. Ausgehend davon, dass die Verjährung bei lfd. Nr. 9, wie bei den weiteren Vorgängen lfd. Nr. 9 ff, „taggenau“ (s.o.) zu laufen begann und zwar im Streitfall aus dargelegten Gründen einen Monat nach Rechnungsstellung (s.o.), mithin am 17.04.2003, wäre die kenntnisunabhängige Verjährung am 17.04.2013 eingetreten, wenn sie nicht ab 18.11.2011 gehemmt gewesen wäre (s.o.). Als die Verjährung wieder zu laufen begann, mithin (frühestens) ab 21.03.2017 waren damit von der ursprünglichen Verjährung noch rund 27 Monate offen, die ausgehend vom 21.03.2017 am 28.05.2019 noch nicht abgelaufen waren. 6.5 Hieran ändert die stille Sicherungszession im streitgegenständlichen Prozessfinanzierungsvertrag nichts. Die Klageerhebung war entgegen der Ansicht der Beklagten auch angesichts derselben zur Herbeiführung der Hemmungswirkung geeignet. Bei der stillen Sicherungszession ist der Zedent regelmäßig befugt, die abgetretene Forderung einzuziehen und Zahlung an sich zu verlangen. Geschieht das durch Klageerhebung, wird die Verjährung der Forderung auch dann unterbrochen, wenn die Sicherungszession nicht offengelegt wird (vgl. std. Rspr. BGH, Urteile vom 11.11.1977 - I ZR 80/75, NJW 1978, 698 (698 f) vom 23.03.1999 - VI ZR 101-98, NJW 1999, 2110 (2111); OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 178; Grothe in MüKo/BGB, 9. Aufl. 2021, § 204, Rn. 17 mwN). Dass die Klagepartei nach der vorgelegten Finanzierungsvereinbarung berechtigt war, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, wurde bereits oben dargelegt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Finanzierungsvereinbarung eine Zahlung zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei vorsieht, weil nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung auch dies eine Einziehung der Forderung durch die Klagepartei darstellt (Ziff. 8 Abs. 1 Satz 3). Damit war die Klagepartei im Zeitpunkt der Klageerhebung materiell-rechtlich „Berechtigte“ und die Erhebung der Klage führt - wie zuvor beschrieben - erneut zu einer Hemmung der Verjährung (vgl. BGH, Urteile vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20, NZBau 2022, 458 und vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110). 7. Die Klagepartei kann gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) sowie § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.713,50 EUR verlangen. 7.1 Es ist davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei in hiesiger Sache beauftragt und außergerichtlich tätig geworden sind. Die Klagepartei trägt insoweit unter Vorlage von zwei Rechnungen vom 27.09.2017 und 30.12.2017 (vgl. Anlagenkonvolut K 11) vor, dass ihre Prozessbevollmächtigten die ihr infolge des Lkw-Kartells entstandenen Schäden vorgerichtlich bei der Beklagten geltend machen sollten und hierzu bei staatlich anerkannten Gütestellen einen Güteantrag gestellt haben. Letzteres ist im Streitfall auch unstreitig; die Beklagte selbst verweist darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei am 17.01.2017 einen Güteantrag eingereicht haben. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, durfte die Klagepartei ein solches Tätigwerden auch als zweckmäßig und erforderlich ansehen. Hieran ändert nichts, dass die Beklagte gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei in Bezug auf vergleichbare Aufforderungsschreiben mit Schreiben vom 12.01.2017 erklärt hat, Ansprüche abzulehnen. Dies als wahr unterstellt und ebenso, dass die Beklagte entsprechend und flächendeckend verfahren ist, bedeutet es dennoch gleichsam nicht, dass ein außergerichtliches Tätigwerden gerade der spezifischen Partei von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sein muss. Es ist aufgrund eigener Anschauung der Kammer aus hunderten von Parallelverfahren gerichts-, wie aufgrund von öffentlichen Pressmitteilungen auch allgemein bekannt, dass gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Lkw-Kartell sowohl in Deutschland wie auch im europäischen Ausland in tausendfacher Zahl auf Zahlung von Kartellschadensersatz geklagt wird, gleichwohl schließt dies nicht aus, dass sich die Beklage im Einzelfall aus den verschiedensten Gründen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) auf eine gütliche außergerichtliche Einigung eingelassen hat. Dies auch deshalb, weil auch die eigenen in den Privatgutachten der Beklagten in Bezug genommenen Transaktionsdaten der Beklagten dem Umfang nach im Vergleich zur Anzahl der bekannten Gerichtsverfahren nahelegen, dass sie jedenfalls nicht wegen sämtlicher im Kartellzeitraum veräußerter Fahrzeuge gerichtlich in Anspruch genommen wurde. Ohnehin trägt die Beklagte „nur“ vor, flächendeckend, nicht jedoch generell erklärt zu haben, sich nicht auf außergerichtliche Gespräche eingelassen zu haben. Dagegen sprechen auch die der Kammer aus Parallelverfahren bekannten Erklärungen der Beklagten gegenüber Kartellgeschädigten, zeitweilig auf die Erhebung der Einrede zu verzichten. Die Kammer ist im Übrigen davon überzeugt, dass der mit K 11 einhergehende Vortrag der Klagepartei zutrifft, sie sei anwaltlich beraten worden, bevor sie den Klageauftrag erteilte. In Anbetracht der Komplexität des Streitfalls, der Höhe der Klageforderung und dem sich aus beiden ergebenden Prozesskostenrisiko wäre die gegenteilige Annahme, die Klagepartei habe von vornherein einen unbedingten Klageauftrag erteilt, lebensfern. 7.2 Die vorgerichtliche rechtsanwaltliche Tätigkeit löste folglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (RVG a.F.) aus und gehörte nicht als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG a.F. zum Rechtszug, sodass sie mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG a.F. abgegolten wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20, juris Rn. 7 mwN); wobei die Klagepartei nach eigenem Vortrag die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,- EUR (Nr. 7002 VV RVG a.F.) nicht geltend macht und mit Blick auf die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG diese wiederum geltend macht unter teilweise Anrechnung gemäß Vorbemerkung 2.3 VI VV RVG für die vorliegend erfolgte und ebenfalls fakturierte Vertretung vor einer Gütestelle, Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG (vgl. Bl. 391, Bd. V i.V.m. K 11 v. 30.12.2017). 7.3 Soweit die Klagepartei bei Nr. 2300 eine vom Regelsatz (1,3 Gebühr) erhöhte Gebühr (2,5 Gebühr) geltend macht, ist dies angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Kartellschadensersatzverfahrens nicht zu beanstanden. 7.4 Dem Schadensersatzanspruch ist im Verhältnis zur Beklagten der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2018 - IX ZR 187/17, juris Rn. 8 mwN), d.h. hier angesichts der Höhe der hier für begründet erachteten Klageforderung unter Beachtung der Gebührentabelle nach RVG ein Gegenstandswert in Höhe von bis 155.000,- EUR, weshalb außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht wie begehrt in Höhe von 13.367,25 EUR verlangt werden können, sondern wie tenoriert in Höhe von insgesamt 5.713,50 EUR. 7.5 Hieran ändert auch nichts, dass angesichts des Prozessfinanzierungsvertrages der Prozessfinanzierer die entsprechenden Kosten (evtl.) zunächst verauslagt hat. Wie schon die dortigen Vereinbarungen in Ziff. 1 (6) zeigen, übernimmt der Prozessfinanzierer die Durchsetzungskosten nur gegen eine Teilung des aus der Durchsetzung der in Frage stehenden Ansprüche erzielten Erlöse. Damit stellen die entsprechenden Kosten zuletzt einen bei der Klagepartei verbleibenden Schaden dar. 8. Die Klagepartei kann gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) sowie § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 ferner Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 81.456,31 EUR (netto) verlangen und zwar zum einen Erstattung der Kosten für das in K 6 vorgelegte Gutachten zur Schadensschätzung in Höhe von insgesamt 30.000,- EUR (netto) sowie zum anderen Erstattung weitere Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 51.456,31 EUR (netto) gemäß Abrechnung ihrer Privatgutachter (...) für privatgutachterliche Stellungnahmen gemäß Rechnung vom 25.10.2023 in Höhe von 1.456,31 EUR, vom 26.04.2024 in Höhe von 9.508,07 EUR (netto) und vom 13.07.2024 in Höhe von 40.491,93 EUR (netto). Soweit die Klagepartei die Erstattung von weiteren Rechnungen ihrer Privatgutachter (...) begehrt, ist sie beweisfällig geblieben. 8.1 Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen, die mangels abweichender Bestimmung auch für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch gelten, erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf die dem Geschädigten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs entstandenen Rechtsverfolgungskosten (vgl. Oetker in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 180 mwN), zu denen auch Aufwendungen für Sachverständigengutachten gehören (vgl. MüKoBGB/Oetker, aaO, Rn. 185 mwN). Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens sind zu ersetzen, soweit sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 Rn. 7 f mwN; MüKoBGB/Oetker, aaO, Rn. 397 mwN). 8.2 Danach sind die für die Erstellung des Gutachtens gem. K 6 entstandenen Kosten erstattungsfähig; ebenso diejenigen für die o.g. privatgutachterlichen (…)-Stellungnahmen bzw. Abrechnungen wie beziffert. 8.2.1 Das Gutachten K 6 versetzte die Klagepartei in die Lage, ihren Preishöheschaden jedenfalls näherungsweise zu beziffern. Die Erforderlichkeit des Gutachtens war aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung angesichts der in Frage stehenden Art des geltend gemachten kartellbedingten Schadensersatzanspruchs und der Komplexität der Schadensschätzung in derartigen Fällen auch gegeben. Gleiches gilt mit Blick auf die o.g. beziffert zitierten Abrechnungen, die nach dem Vortrag der Klagepartei zum einen angefallen sind für privatgutachterlichen Erwiderungen auf von der Beklagtenseite vorgelegte Privatgutachten und zum anderen für gutachterliche Stellungnahmen auf das Gerichtsgutachten sowie die sachverständige Beratung und Begleitung der Klagepartei in den Terminen zur Anhörung des Gerichtssachverständigen. 8.2.2 Dass die jeweiligen Leistungen erbracht und wie beziffert fakturiert wurden steht zur Überzeugung der Kammer zum einen fest aufgrund der hierzu in Anlage K 10 vorgelegten Rechnungen von (...) sowie zum anderen den Angaben der Zeugin Dr. T im Termin am 10.10.2024. Die Zeugin hat bekundet, dass die o.g. (...)-Rechnungen zu den o.g. Daten, mit den o.g. Beträgen für Leistungen wie zuvor beschrieben erbracht wurden (vgl. Bl. 2571, Bd. XXXIV). Hierzu hat die Zeugin, bei der es sich um die (...)-Geschäftsführerin handelt, bei ihrer Anhörung die Aufschriebe bzw. ihre in ihrem Notebook gespeicherten Daten bemüht (vgl. Bl. 2571, Bd. XXXIV), was nicht zu beanstanden ist zumal es nicht gerade der Lebenserfahrung entspricht, dass sich ein Zeuge ohne jeden Rückgriff auf Unterlagen o.ä. zu Details wie Rechnungsdaten u.dgl. äußern kann, insbesondere wenn es, wie hier, um mehrere unterschiedliche Rechnungen und Leistungen geht, die überdies über Jahre hinweg erbracht sein sollen. Dass es sich bei der Zeugin anlässlich ihrer Rolle evtl. um eine „dem Lager“ der Klagepartei zuzuordnende Person handelt, macht die Zeugin nicht per se unglaubwürdig oder ihre Angaben weniger glaubhaft. Ihre Angaben ändern an ihren vertraglichen Abreden mit der Klagepartei nichts; überdies hat sie öffentlich zu versteuernden Umsatz kundgetan, zu dem sie mangels irgendeiner erkennbaren Not schon in eigenem Interessen kaum wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben hat. Dass die Zeugin die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei auf Frage als „Auftraggeber“ bezeichnet hat (vgl. Bl. 2570 und Bl. 2572, Bd. XXXIV), hindert den Anspruch nicht, zumal sie zugleich bekundet hat, dass die jeweilige Leistung gegenüber der Klagepartei fakturiert wurde (vgl. Bl. 2571, Bd. XXXXIV). Die Prozessbevollmächtigten vertreten die Klagepartei, so dass es weder überrascht noch mit Blick auf den begehrten Anspruch schädlich ist, wenn sie für die Klagepartei Privatgutachter beauftragen. Dem Anspruch steht ebenso wenig entgegen, dass die Zeugin bekundet hat, dass die Abrechnung der Leistung wie zuvor beschrieben unterschiedlich bzw. „anteilig“ erfolgt ist (vgl. Bl. 2571 f, Bd. XXXIV). Die Klagepartei hat hierzu vortragen lassen, dass soweit (...) sachverständige Leistungen im Zusammenhang mit, wie hier der Fall, der gerichtlichen Beweisaufnahme zum Schaden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erbracht habe, die entsprechenden Aufwendungen und Kosten, anteilig fakturiert worden seien. Da diese in gleichem Maße die vor der Kammer geführten Parallelverfahren betroffen hätten, in denen zeitgleich wie hier verfahren und ein Sachverständiger mit der Erstattung eines Gutachtens zum Schaden beauftragt worden sei, das dieser sodann jeweils mit Datum vom 11.11.2022 erstattet habe und wo die Anhörung des identischen gerichtlich bestellten Sachverständigen parallel durch gleichzeitigen Aufruf der Verfahren durchgeführt werden sollte und wurde, seien die Aufwendungen und Kosten entsprechend dem Anteil der jeweiligen Klagepartei am Nettogesamtschaden der insgesamt fünf Verfahren aufgeteilt worden. Soweit (...) sachverständige Leistungen erbracht habe, die in insgesamt 102 weiteren von den hiesigen Prozessbevollmächtigten begleiteten Gerichtsverfahren in Sachen Lkw-Kartell Verwendung hätten finden können, etwa, weil sie in Erwiderung zu inhaltsgleichen Privatgutachten erbracht wurden, die die beklagte Herstellerseite in den jeweiligen Verfahren vorgelegt hätte, seien die Aufwendungen und Kosten ebenfalls anteilig in Ansatz gebracht worden und zwar ebenfalls entsprechend dem zuvor beschriebenen Verteilerschlüssel bezogen auf 102 Verfahren (vgl. Bl. 2100 f, Bd. XXVII). Die Zeugin hat dies bei ihrer Einvernahme bestätigt, auch wenn sie beim Aufteilungsschlüssel nicht sicher war, ob die Schadenssumme oder die Anzahl der Lkw jeweils zum Maßstab der Verteilung gewählt wurde (vgl. Bl. 2570 ff, Bd. XXXIV). Dass (…) Erwiderungen zu Privatgutachten der Beklagtenseite erarbeitet hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest und zwar nicht zuletzt, weil ebensolche auch hier vorgelegt wurden. Dass diese (auch) inhaltsgleiche Privatgutachten der Beklagtenseite, wie sie in Parallelverfahren vorgelegt wurde, betreffen, weiß die Kammer aus eigener Anschauung, weil sie mit diesen Verfahren und den dort kläger- wie beklagtenseitig vorgelegten Privatgutachten seit Jahren befasst ist. Soweit sich die Klagepartei für die zur Anspruchsbegründung vorgelegten Privatgutachten auf eine anteilige Abrechnung wie zuvor beschrieben eingelassen hat, hat sie letztlich schadensmindernd zu Gunsten der Beklagten gehandelt, wobei dahingestellt bleiben soll, ob sie hierzu verpflichtet war; der Anspruch wird dadurch jedenfalls nicht ausgeschlossen. Letzteres gilt schlussendlich auch insofern als die Zeugin zwar bekundet hat, bei welcher der oben zitierten Rechnungen anteilig verfahren wurde (vgl. Bl. 2571, Bd. XXXIV), hingegen nicht, ob die so fakturierten Leistungen im Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten oder im Zusammenhang bzw. als Erwiderung auf Gutachten der Beklagtenseite erbracht wurden (vgl. Bl. 2570 ff, Bd. XXXIV). Darauf kommt es aber nicht an. Die Klagepartei kann in beiden Fällen die Erstattung der jeweiligen Kosten verlangen. 8.2.3 Aufgrund ihrer relativen Geringfügigkeit bestehen im Hinblick auf die Angemessenheit der Gutachterkosten keine Bedenken. Dies gilt auch angesichts dessen, dass die Klagepartei mit den Gutachtern ausweislich der zum Beleg vorgelegten Gutachterrechnungen gemäß Anlagenkonvolut K 10 vom 18.05., 18.10. und 13.11.2017 für die Begutachtung eine Pauschalsumme von 30.000,- EUR vereinbart hat. Wie der Kammer aus der Befassung mit hunderten von gleichgelagerten Verfahren bekannt, rangieren die hier geltend gemachten Kosten im unteren Bereich der üblicherweise geltend gemachten Kosten. Ohnehin bildet ein Indiz für die Erforderlichkeit die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 Rn. 7), wofür es hier aber keine Anhaltspunkte gibt. Gleiches gilt mit Blick auf die oben zitierten (…)-Rechnungen, zumal diese, wie die Kammer aus eigener Anschauung bzw. Befassung weiß, selbst dann, wenn alle in den fünf Parallelverfahren klägerseitig anteilig geltend gemachten Sachverständigenkosten addiert werden, deutlich unterhalb der Kosten für den Gerichtssachverständigen in den fünf Verfahren liegen. 8.2.4 Soweit die Beklagtenseite einwendet, die Gutachterkosten seien jedenfalls deshalb nicht zu erstatten, weil das jeweilige Gutachten mangelhaft und unbrauchbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Regelmäßig sind die Gutachterkosten selbst dann erstattungsfähig, wenn sich ein zur Schadensfeststellung/-bestimmung eingeholtes Gutachten objektiv als ungeeignet, insbesondere als unbrauchbar erweist. Anders liegt es nur, wenn der Geschädigte den Gutachter schuldhaft falsch ausgewählt oder ihm in zurechenbarer Weise unrichtige oder lückenhafte Informationen gegeben hat (vgl. zum Ganzen Katzenstein in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, § 249 Rn. 247 ff mwN), wofür es vorliegend jedoch ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte gibt. 8.3 Soweit die Klagepartei über die oben aufgeführten und bezifferten Kosten hinaus die Erstattung von weiteren Kosten für Privatgutachten begehrt und zwar gemäß (...)-Abrechnung vom 03.09.2020 in Höhe von 494,85 EUR sowie vom 24.10.2022 in Höhe von 424,16 EUR, kommt eine Erstattung derselben nicht in Betracht. Zwar hat die Klagepartei hierzu substantiiert vorgetragen, hingegen, obgleich bestritten, keinen Nachweis erbracht. Die Klagepartei hat hierzu keine Rechnungen o.ä. vorgelegt; die Einvernahme der Zeugin blieb insofern unergiebig. 8.4 Auf die Frage, ob die Kosten tatsächlich gezahlt wurden, kommt es nicht an. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch auch dann zu, wenn sie die Gutachtenkosten tatsächlich noch nicht bezahlt haben sollte. In diesem Fall hätte sie zwar zunächst nur einen Freistellungsanspruch gehabt (§ 249 Abs. 1 BGB). Der Freistellungsanspruch wäre jedoch gemäß § 250 Satz 2 BGB schon vor Klageerhebung in einen Zahlungsanspruch übergegangen, da die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnte (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 154/10, juris Rn. 25 mwN). 9. Der Klagepartei stehen schließlich in tenoriertem Umfang Zinszahlungsansprüche zu. Im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche, die aus Beschaffungsvorgängen vor dem 01.07.2005 resultieren, hat die Klägerin bis zur Rechtshängigkeit gemäß §§ 849, 246 BGB analog einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4% pro Jahr (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, Rn. 70). Bezüglich der später entstandenen Schadensersatzansprüche schuldet die Beklagte gemäß § 33 Abs. 3 Sätze 4 und 5 GWB 2005, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. BGH, aaO, Rn. 71 ff.). Derselbe Zinssatz ist ab Rechtshängigkeit generell geschuldet (§§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Dabei ist jeweils auf den Zeitpunkt der Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge abzustellen, weil der Klägerin vor der Zahlung gemäß § 249 Abs. 1 BGB lediglich ein Freistellungsanspruch zustand; dieser ist nicht zu verzinsen, da er nicht zu einem „zu ersetzenden Betrag“ (§ 849 BGB) bzw. zu einer „Geldschuld“ (§ 33 Abs. 3 Satz 4 GWB 2005) führt. Mangels abweichender Anhaltspunkte legt die Kammer zugrunde, dass die Klägerin die Rechnungen - wie im Geschäftsbetrieb üblich - jeweils zeitnah, d.h. spätestens binnen einem Monat nach Rechnungstellung, ausglich (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023, Lkw Kartell, 61 O 1/23, juris Rn. 200). Damit ist im Ergebnis für die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge ein Zinsbeginn ein Monat nach Rechnungslegung zugrunde zu legen. 10. Im Ergebnis ergeben sich folgende Schadenshöhen sowie Zinsansprüche: a b c d e f e Lfd. Nr. Re-Dat. Kartell- preis* c abzügl. „Sonstiges“ iSv Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM ** 5 % von c bzw. d Zinsbeginn Zinshöhe bis Rechts- hängigkeit in Prozent 7 24.03.2001 76.780,71 3.839,06 24.04.2001 4 9 17.03.2003 110.838,00 92.035,35 4.601,77 17.04.2003 4 10 18.06.2003 161.280,00 159.949,00 7.997,45 18.07.2003 4 11 10.02.2004 35.336,00 1.766,80 10.03.2004 4 12 26.02.2004 75.740,00 3.787,00 26.03.2004 4 13 26.02.2004 61.160,00 3.058,00 26.03.2004 4 14 27.02.2004 75.740,00 3.787,00 27.03.2004 4 15 10.03.2004 96.201,00 75.953,53 3.797,68 10.04.2004 4 16 10.03.2004 113.331,00 93.197,03 4.659,85 10.04.2004 4 17 10.03.2004 119.885,00 99.902,43 4.995,12 10.04.2004 4 18 08.04.2004 165.050,00 163.870,10 8.193,51 08.05.2004 4 19 29.12.2005 131.490,00 6.574,50 29.01.2006 5 PP ü.B. 20 20.02.2006 65.700,00 3.285,00 20.03.2006 5 PP ü.B. 21 27.07.2006 103.500,00 5.175,00 27.08.2006 5 PP ü.B. 22 31.07.2006 103.500,00 5.175,00 31.08.2006 5 PP ü.B. 24 21.06.2007 107.200,00 5.360,00 21.08.2006 5 PP ü.B. 25 31.07.2007 104.040,00 5.202,00 31.08.2007 5 PP ü.B. 27 27.09.2007 63.104,00 62.023,11 3.101,16 27.10.2007 5 PP ü.B. 28 06.10.2007 88.950,00 78.004,09 3.900,20 06.11.2007 5 PP ü.B. 29 28.02.2008 83.000,00 4.150,00 28.03.2008 5 PP ü.B. 30 22.07.2008 124.000,00 103.676,08 5.183,80 22.08.2008 5 PP ü.B. 31 23.07.2008 81.500,00 4.075,00 23.08.2008 5 PP ü.B. 32 20.11.2008 114.500,00 5.725,00 20.12.2008 5 PP ü.B. 33 13.05.2009 110.900,00 5.545,00 13.06.2009 5 PP ü.B. 34 19.05.2009 113 500,00 5.675,00 19.06.2009 5 PP ü.B. 35 15.06.2009 80.000,00 65.590,62 3.279,53 15.07.2009 5 PP ü.B. 36 09.03.2010 90.100,00 4.505,00 09.04.2010 5 PP ü.B. 37 09.03.2010 90.100,00 4.505,00 09.04.2010 5 PP ü.B. 38 16.03.2010 90.100,00 4.505,00 16.04.2010 5 PP ü.B. 39 19.03.2010 84.100,00 4.205,00 19.04.2010 5 PP ü.B. 42 14.02.2012 99.827,00 4.991,35 14.03.2012 5 PP ü.B. Insges. 144.600,78 * Rechnungssumme (netto) in EUR, wie belegt und klägerseitig unter Abzügen von Gutschriften geltend gemacht ** Netto-Kaufpreis in EUR, wie unstrittig oder hinreichend dar- und belegt und klägerseitig unter Abzügen von Gutschriften geltend gemacht (gem. u.a. K 5a) *** siehe Einzelheiten oben S. 115 (vgl. Abzüge für Aufbauten, ATS und On-Road Service gem. GL 51) III. Den Anträgen der Klagepartei vom 01.07.2022 gemäß §§ 89 b Abs. 1 GWB, § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO zum einen der Beklagten aufzugeben, eine ungeschwärzte und vollständige Fassung der Vergleichsentscheidung (= Bescheid KOM) vorzulegen; zum anderen den Streithelferinnen (...) aufzugeben, eine ungeschwärzte und vollständige Fassung der (...)-Entscheidung vorzulegen (vgl. Bl. 1169, Bd. XVII) sowie denjenigen gemäß § 89 c Abs. 1 GWB die KOM zu ersuchen, die gesamte Verfahrensakte vorzulegen und sodann den Akteninhalt der Klagepartei zugänglich zu machen, hilfsweise wie zuletzt bezogen auf einzelne im Schriftsatz vom 01.07.2022 aufgeführte Unterlagen zu verfahren, war nicht stattzugeben. Ungeachtet dessen, inwiefern die jeweiligen Anträge bereits daran scheitern, dass sie nicht hinreichend bestimmt sind (vgl. diesbzgl. etwa die Anforderungen gemäß § 89 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB), ist zu beachten, dass die Vorlegeanordnung nicht zu einer Ausforschung führen darf (vgl. zu Letzterem Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, § 142 ZPO Rn. 1 m.w.N., insbes. zur Rspr.). Die Klagepartei stellt die vorgenannten Anträge im Zusammenhang mit ihren nicht hinreichend substantiierten Behauptungen zu einem kartellrechtswidrigen Handeln der Beklagten (und ihrer Streithelferinnen) vor den in der Kommissionsentscheidung festgestellten Zeiträumen (hierzu bereits oben im Einzelnen). Auch wenn die der Klagepartei vorliegende und dem Urteil zugrundeliegende (geschwärzte) Settlement-Entscheidung der KOM weniger Einzelheiten als eine gewöhnliche Entscheidung enthält, hat die KOM - auch ausweislich der geschwärzten Fassung - das Verhalten der Kartellanten als Preiskoordinierungen eingeordnet, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören und zwar innerhalb der in der Entscheidung aufgeführten Zeiträume (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris, Rn. 18). Hätten der KOM Belege zu einem vor den festgestellten Zeiträumen bereits existierenden kartellrechtswidrigen Handeln der Beklagten (und ihrer Streithelferinnen) vorgelegen, ist davon auszugehen, dass die KOM eben dies auch (bindend) festgestellt hätte. Dementsprechend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die ungeschwärzte Fassung und/oder die hilfsweise zur Einsicht begehrten Unterlagen weitere Erkenntnisse bringen als sie sich für die Kammer und die Klagepartei bereits aus der geschwärzten Fassung ergeben so dass die Vorlage der gegenüber der Beklagten und/oder der gegenüber den Streithelferinnen (...) getroffenen Kommissionentscheidung in ungeschwärzten Fassung und/oder die Vorlage einzelner Beweisunterlagen hierzu nichts an der oben getroffenen Entscheidung ändern würde. Dies gilt mit Blick auf die Streithelferinnen (...) im Streitfall bereits deshalb, weil (...)-Fahrzeuge nicht streitgegenständlich sind. Inwieweit sich aus den begehrten Unterlagen im Übrigen entscheidungserhebliche Tatsachen ergeben können sollen, trägt die Klagepartei nicht vor. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 100, 101 ZPO unter Berücksichtigung des Obsiegensanteils der Klagepartei. Für § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist im Fall einer erheblichen Unterschreitung eines in der Klage angegebenen Mindestbetrages, wie hier der Fall (vgl. Unterliegen von über 80%), kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.1994 - 22 W 28/94, juris (Grenze: 20%); Schulz in MüKo, ZPO, 6. Aufl., § 92 Rn. 23 mwN, insbes. zur Rspr. d. BGH). V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. B. Der Streitwert war bis 31.05.2019 auf bis 800.000,- EUR, fortan auf bis 900.000,- EUR festzusetzen. Die jeweiligen Klageerweiterungen unter Ziff. II haben seit dem Schriftsatz vom 28.05.2019, bei Gericht eingegangen am 31.05.2019, bezogen auf Gutachterkosten bis zuletzt zu keinem weiteren Gebührensprung mehr geführt: zuletzt: 898.828,97 EUR (= 826.453,65 (I.) + 30.000,- + 2.375,32 + 40.000,-, jeweils bei II.); die weiteren Klageanträge haben keinen Mehrwert, § 4 Abs. 1 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Europäischen Kommission (nachfolgend: KOM) mit Beschluss vom 19.07.2016 in Sachen AT 39824-Trucks festgestellten sog. Lkw-Kartell und damit - so die Auffassung der Klagepartei - einhergehender kartellbedingter Preisüberhöhungen mit der Folge eines Preishöheschadens zu Lasten der Klagepartei. In Frage stehen 41 Umsatzgeschäfte bzw. Beschaffungsvorgänge, allesamt Käufe, getätigt im Zeitraum 1997-2011, wobei 16 die Marke der Beklagten betreffen, in 22 Fällen geht es um ein „“-Fahrzeug und in 3 Fällen um einen „“. Wegen der Einzelheiten wird zum einen auf die tabellarische Auflistung im Schriftsatz der Klägerseite vom 28.05.2019 (Bl. 304 ff, Bd. V) sowie die zu den Beschaffungsvorgängen vorgelegten Unterlagen (insbesondere Anlagenkonvolut K 5 a) Bezug genommen; die klägerischen Darlegungen zu den Beschaffungsvorgängen sind teilweise streitig. Die Klagepartei geht aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht vor. Wegen der Einzelheiten der Abtretungen wird auf die in Anlage K 1 und die in Anlagenkonvolut K 1 a vorgelegten Abtretungsvereinbarungen, jeweils vom 12.01.2017, sowie die Abtretungsanzeigen hierzu vom 28.05. und 29.05.2019 (Anlagenkonvolut K 1 b) Bezug genommen. Inhalt und Umfang der Abtretungen sowie deren Wirksamkeit sind zwischen den Parteien streitig. Die Klagepartei und die Zedentinnen sind Teil der Firmengruppe (...), die Technologien und Services in den Geschäftsfeldern Rohrleitungs- und Anlagenbau, Maschinenbau, Tief- und Ingenieurbau sowie Roh- und Baustoffe anbietet. Die Klagepartei hat am 09.12.2016/05.01.2017 mit der Firma C GmbH einen Prozessfinanzierungsvertrag nebst Sicherungsabtretung geschlossen (Anlage K a, Bl. 1117 ff, Bd. XVI). Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Vertrag Bezug genommen. Inhalt und Umfang der vertraglichen Abreden sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte beteiligte sich zwischen dem 17.01.1997 und dem 18.01.2011 und die Streithelferinnen teilweise zu unterschiedlichen Zeiten im genannten Zeitraum jeweils als direkt Beteiligte miteinander bzw. mit anderen europäischen Lkw-Herstellern und/oder Vertriebstöchtern solcher Hersteller an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der KOM in der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 (AT.39824 - Trucks; vgl. C (2016) 4673 final) sind (künftig: Bescheid KOM) und auf die hinsichtlich der Einzelheiten zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird (vgl. Anlage K 2 a u. K 2 b = Bescheid KOM in engl. Fassung/provisional non-confidential version und übersetzt ins Deutsche; Anm.: Soweit nachfolgend aus der vorgenannten Kommissionsentscheidung zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der auch hier vorgelegten deutschen Übersetzung von Herrn (...) vom 14.06.2017, wie sie seitens der Klagepartei und/oder der Beklagten gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Wegen der Einzelheiten der Kommissionsentscheidung wird auf Anlage K 2 a und K 2 b Bezug genommen. Die Beklagte und die weiteren im Bescheid KOM aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller bzw. deren dort aufgeführten Vertriebstöchter (nachfolgend: die Kartellanten) haben die im Bescheid KOM aufgeführten Zuwiderhandlungen eingeräumt (Rn. 43 Bescheid KOM). Die KOM hat in der Zeit vom 18.01.2011 bis 21.01.2011 bei der Beklagten, wie auch bei den weiteren im Bescheid KOM genannten Kartellanten, Durchsuchungen durchgeführt. Mit Beschluss vom 20.11.2014 eröffnete die KOM ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren im Bescheid KOM genannten Kartellanten. Die Klagepartei trägt im Wesentlichen vor, dass alle streitgegenständlichen Fahrzeuge als „Lastkraftwagen“/„Lkw“ im Sinne der Kommissionsentscheidung zu qualifizieren seien. Die Lkw bzw. die diesbzgl. Umsatzgeschäfte seien von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen, wie sie durch den bindenden Beschluss der KOM festgestellt worden seien. Entgegen der Darstellung der Beklagten (und ihren Streithelferinnen) handele es sich bei dem bebußten Verhalten der Kartellanten nach den Feststellungen der KOM nicht um einen wettbewerbsunschädlichen bloßen Informationsaustausch, sondern eine wettbewerbsschädliche Preiskoordinierung, weshalb der Klagepartei durch die streitgegenständlichen Umsatzgeschäfte ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei und zwar ein Preishöheschaden wie im Privatgutachten K 6 in Verbindung mit der Tabelle in der Klageschrift, dort S. 51 f, bzw. derjenigen im Schriftsatz vom 28.05.2019 im Einzelnen (pro Fahrzeug), dort S. 95 ff, dargelegt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klagepartei wird auf das Privatgutachten gemäß K 6 Bezug genommen. Weiter trägt die Klagepartei vor, dass sie für die privatgutachterliche Schadensfeststellung Kosten in Höhe von insgesamt 82.375,32 EUR aufgewandt habe und meint, dass die Beklagte diese - ebenso wie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 13.367,25 EUR - zu erstatten habe. Die am 22.12.2017 eingegangene Klage vom 21.12.2017 wurde der Beklagten am 06.03.2018 zugestellt (Bl. 109, Bd. I). Die Beklagte hat allen weiteren Kartellanten mit Schriftsatz vom 08.03.2018 den Streit verkündet (Bl. 110, Bd. I). Die (...) (nachfolgend nur: Streithelferinnen (...)) sind dem Verfahren mit Schriftsatz vom 07.06.2018 beigetreten (Bl. 123, Bd. I). Die (...) GmbH ist dem Verfahren mit Schriftsatz vom 01.12.2020 beigetreten (Bl. 865, Bd. XII). Die (...) (nachfolgend nur: Streithelferinnen (... sind dem Verfahren mit Schriftsatz vom 30.11.2022 beigetreten (Bl. 1275, Bd. XVII). Die (...) (nachfolgend nur: Streithelferinnen (...)) sind dem Verfahren mit Schriftsatz vom 28.12.2022 beigetreten (Bl. 1271, Bd. XVIII). Mit Schriftsatz vom 14.07.2023 sind die (...) (nachfolgend nur: Streitheferinnen (...) beigetreten (Bl. 1454 ff, Bd. XXI). Die (...) hat mit Schriftsatz vom 30.08.2021 ihren Streitbeitritt wieder zurückgenommen (Bl. 1023, Bd. XV). Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 28.05.2019 den unter lfd. Nr. 41 in der Klage aufgeführten Beschaffungsvorgang zurückgenommen und die Klage um Ansprüche aus dem dort unter lfd. Nr. - neu - (bzw. lfd. Nr. 42) aufgeführten Beschaffungsvorgang sowie solche gerichtet auf Erstattung von Sachverständigen- und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erweitert. Ferner hat sie dort die Angaben in der Liste zu den einzelnen Umsatzgeschäften, wie sie sie in der Klage aufgeführt hat (Bl. 34 ff, Bd. I), teilweise ergänzt und korrigiert und mit dem Schriftsatz vom 28.05.2019 eine entsprechend aktualisierte Liste vorgelegt (Bl. 304 ff, Bd. V). Mit Schriftsatz vom 25.02.2020 hat die Klagepartei die dortigen Anträge nach § 142 ZPO, hilfsweise nach §§ 33 g GWB, 421, 422, 424-427 ZPO sowie nach § 428 Alt. 2, 142 ZPO, hilfsweise nach §§ 33 g GWB, 428 Alt. 1, 429, 430, 431 ZPO gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen (Bl. 418, Bd. V). Mit Schriftsatz vom 18.03.2022 hat die Klagepartei die o.g. Prozessfinanzierung offengelegt (Bd. XVI). Mit Schriftsatz vom 01.07.2022 hat die Klagepartei die dortigen Anträge gemäß §§ 89 b Abs. 1 GWB, § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie gemäß § 89 c GWB gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen (Bl. 1169, Bd. XVII). Mit Schriftsatz vom 22.05.2024 und vom 12.09.2024 hat die Klagepartei die Klage jeweils um die Erstattung von weiteren Privatgutachterkosten sowie eine Feststellungsklage erweitert (Bl. 2098 ff, Bd. XXVII und Bl. 2235 ff, Bd. XXX). Die Klagepartei beantragt zuletzt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die C GmbH, (...), hilfsweise an die Klägerin und nochmals hilfsweise an die (...) Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, (...), eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 826.453,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4% bis Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit 1. aus einem Betrag in Höhe von EUR 43.749,62 seit dem 01.01.1998; 2. aus einem Betrag in Höhe von EUR 60.377,26 seit dem 01.01.2000; 3. aus einem Betrag in Höhe von EUR 10.504,88 seit dem 01.01.2001; 4. aus einem Betrag in Höhe von EUR 26.757,12 seit dem 01.01.2002; 5. aus einem Betrag in Höhe von EUR 73.652,74 seit dem 01.01.2004; 6. aus einem Betrag in Höhe von EUR 147.706,72 seit dem 01.01.2005; sowie in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 7. aus einem Betrag in Höhe von EUR 22.404,55 seit dem 01.01.2006; 8. aus einem Betrag in Höhe von EUR 56.858,17 seit dem 01.01.2007 9. aus einem Betrag in Höhe von EUR 102.973,84 seit dem 01.01.2008; 10. aus einem Betrag in Höhe von EUR 102.706,93 seit dem 01.01.2009; 11. aus einem Betrag in Höhe von EUR 74.453,29 seit dem 01.01.2010; 12. aus einem Betrag in Höhe von EUR 47.013,78 seit dem 01.01.2011; 13. aus einem Betrag in Höhe von EUR 18.162,57 seit dem 01.01.2012; 14. aus einem Betrag in Höhe von EUR 39.132,18 seit dem 01.01.2013. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die C GmbH, (...), hilfsweise an die Klägerin und nochmals hilfsweise an die (...) Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, (...), vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 13.367,25 netto sowie Gutachterkosten in Höhe von EUR 82.375,32 jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der C GmbH, (...), hilfsweise an die Klägerin und nochmals hilfsweise an die (...) Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, (...) alle weiteren Gutachterkosten zu ersetzen, die der Klägerin noch entstehen werden. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen tragen im Wesentlichen vor, dass den Erwerbern von Lkw aufgrund der im Bescheid KOM festgestellten Verhaltensweisen kein Schaden entstanden sei. Dies bereits deshalb, weil das mit dieser Entscheidung sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der KOM auch nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen lediglich ein Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) stattgefunden. Die ausgetauschten Informationen seien zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Ohnehin sei schon nicht schlüssig, jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, wie das sanktionierte Verhalten den einzelnen Beschaffungsvorgang erfasse und einen kausalen Schaden bedinge. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Letzteres gelte insbesondere, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur ein Teilaspekt neben weiteren Kriterien sei. Ungeachtet dessen zeige der Vergleich der Bruttolistenpreise/Bruttopreise und Nettopreise, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Bruttolistenpreis / Bruttopreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen seien. Des Weiteren würden sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Dies gelte auch hinsichtlich der Feststellungen der KOM zum Austausch über Emissionstechnologien und folge schlussendlich aus den im Verfahren von der Beklagten und ihren Streithelferinnen vorgelegten Privatgutachten, insbesondere den dortigen empirischen Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Sollte der Klagepartei doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung und wendet ein, dass der Klagepartei die Aktivlegitimation fehle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 08.10.2020 (Bl. 851 ff, Bd. XI), vom 14./15.03.2024 und vom 06./07.06.2024 (Bl. 2199 ff, Bd. XXIX und Bl. 2561 ff, Bd. XXXIII) sowie vom 10.10.2024 (Bl. 2567 ff, Bd. XXXIV) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweis- und Beweisbeschluss vom 12.11.2020 Bezug genommen (Bl. 856 ff, Bd. XII). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S vom 11.11.2022 (Bl. 1237 ff, Bd. XVIII), seine schriftliche Ergänzung vom 16.12.2022 (Bl. 1255, Bd. XVIII) sowie das Protokoll seiner mündlichen Anhörung zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens unter Beachtung der (Ergänzungs-)Fragen der Beteiligten vom 14./15.03. und vom 06./07.06.2024 (Bl. 2199 ff, Bd. XXIX und Bl. 2561 ff, Bd. XXXIII). Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einvernahme von Frau Dr. (...) als Zeugin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 10.10.2024 Bezug genommen (Bl. 2567 ff, Bd. XXXIV). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 10.10.2024 verwiesen (Bl. 2567 ff, Bd. XXXIV).