Urteil
30 O 223/17
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0109.30O223.17.00
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Leitsätze
1. Die den am Lkw-Kartell beteiligten Kartellanten angelasteten Kartellverstöße bestanden - zusammengefasst - in „Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6“ (Rn. 50 Kommissionsentscheidung). Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, anwendbar und zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen.(Rn.134)
2. Wenn aufgrund der Kartellabsprache sehr viel für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer besteht, kann eine Regressionsanalyse bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt.(Rn.167)
3. Im Fall des Lkw-Kartells hat der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau.(Rn.166)
(Rn.171)
4. Die Gesamtabwägung aller Umstände und Indizien führt im Fall des Lkw-Kartells dazu, dass aus tatsächlichen Gründen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer von Lkw im Sinne der Kommissionsentscheidung besteht.(Rn.177)
5. Der kartellbedingte Preisaufschlag kann im Fall des Lkw-Kartells auf 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme - unter Abzug der Preise für darin ggf. inkludierte Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Kommissionsentscheidung - geschätzt werden.(Rn.266)
6. Für die Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht insbesondere auf die Kartellabsprache/Umstände des Einzelfalls, Privatgutachten und Meta-Studien abstellen; der Einholung eines Gerichtsgutachtens bedarf es nicht zwingend. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO ist die in § 287 Abs. 2 ZPO explizit erwähnte Verhältnismäßigkeit.(Rn.284)
(Rn.285)
7. 5% als Mindestschaden gebieten vorliegend auch die Gründe unionsrechtlicher Effektivität.(Rn.303)
8. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Schadensweitergabe - pass-on - im Rahmen des Kartellschadensersatzes unterliegt generell gesteigerten Anforderungen und kann aus normativen Erwägungen auch gänzlich ausgeschlossen sein. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Erhebung von Ansprüchen (weiterer) mittelbarer Abnehmer gegen die Kartellbeteiligten zu erwarten ist oder umgekehrt fernliegt.(Rn.362)
(Rn.363)
9. Privatgutachten stellen qualifizierten Parteivortrag dar; ebenso zu bewerten sind von den Parteien ins Verfahren eingeführte, in anderen Gerichtsverfahren eingeholte Gerichtsgutachten.(Rn.263)
(Rn.264)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die C. GmbH, (...), 77.143,61 EUR zuzüglich Zinsen
a) in Höhe von vier Prozent jährlich bis zum 08.02.2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem 09.02.2018 aus (je nachfolgender Zeile: laufende Nummer, Euro-Betrag sowie Zinsbeginn):
(1) 3.749,81 24.11.2000
(2) 3.517,10 25.10.2003
(3) 3.535,60 25.10.2003
(4) 3.488,10 29.10.2003
(5) 3.488,10 29.10.2003
(6) 3.535,60 07.11.2003
(9) 3.480,67 11.05.2000
(10) 3.451,22 11.05.2000
(11) 3.451,22 11.05.2000
(12) 3.451,22 11.05.2000
b) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus (je nachfolgender Zeile: laufende Nummer, Euro-Betrag sowie Zinsbeginn):
(7) 3.750,00 09.06.2011
(8) 3.750,00 09.06.2011
(14) 3.110,00 14.10.2010
(15) 3.110,00 14.10.2010
(16) 3.270,00 28.11.2010
(18) 4.450,50 15.10.2005
(19) 3.067,00 15.11.2010
(20) 3.160,00 15.11.2010
(21) 3.150,00 28.11.2010
(22) 3.160,00 08.11.2010
(23) 3.160,00 08.11.2010
(24) 4.857,50 27.02.2011
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die C. GmbH, (...), Gutachterkosten in Höhe von EUR 29.749,98 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 15.05.2019) zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 66% und die Beklagte 34%. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen trägt die Klagepartei jeweils 66% und im Übrigen die jeweilige Streithelferin ihre Kosten selbst.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
6. Der Streitwert wird auf bis 320.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die den am Lkw-Kartell beteiligten Kartellanten angelasteten Kartellverstöße bestanden - zusammengefasst - in „Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6“ (Rn. 50 Kommissionsentscheidung). Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, anwendbar und zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen.(Rn.134) 2. Wenn aufgrund der Kartellabsprache sehr viel für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer besteht, kann eine Regressionsanalyse bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt.(Rn.167) 3. Im Fall des Lkw-Kartells hat der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau.(Rn.166) (Rn.171) 4. Die Gesamtabwägung aller Umstände und Indizien führt im Fall des Lkw-Kartells dazu, dass aus tatsächlichen Gründen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer von Lkw im Sinne der Kommissionsentscheidung besteht.(Rn.177) 5. Der kartellbedingte Preisaufschlag kann im Fall des Lkw-Kartells auf 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme - unter Abzug der Preise für darin ggf. inkludierte Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Kommissionsentscheidung - geschätzt werden.(Rn.266) 6. Für die Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht insbesondere auf die Kartellabsprache/Umstände des Einzelfalls, Privatgutachten und Meta-Studien abstellen; der Einholung eines Gerichtsgutachtens bedarf es nicht zwingend. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO ist die in § 287 Abs. 2 ZPO explizit erwähnte Verhältnismäßigkeit.(Rn.284) (Rn.285) 7. 5% als Mindestschaden gebieten vorliegend auch die Gründe unionsrechtlicher Effektivität.(Rn.303) 8. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Schadensweitergabe - pass-on - im Rahmen des Kartellschadensersatzes unterliegt generell gesteigerten Anforderungen und kann aus normativen Erwägungen auch gänzlich ausgeschlossen sein. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Erhebung von Ansprüchen (weiterer) mittelbarer Abnehmer gegen die Kartellbeteiligten zu erwarten ist oder umgekehrt fernliegt.(Rn.362) (Rn.363) 9. Privatgutachten stellen qualifizierten Parteivortrag dar; ebenso zu bewerten sind von den Parteien ins Verfahren eingeführte, in anderen Gerichtsverfahren eingeholte Gerichtsgutachten.(Rn.263) (Rn.264) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die C. GmbH, (...), 77.143,61 EUR zuzüglich Zinsen a) in Höhe von vier Prozent jährlich bis zum 08.02.2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem 09.02.2018 aus (je nachfolgender Zeile: laufende Nummer, Euro-Betrag sowie Zinsbeginn): (1) 3.749,81 24.11.2000 (2) 3.517,10 25.10.2003 (3) 3.535,60 25.10.2003 (4) 3.488,10 29.10.2003 (5) 3.488,10 29.10.2003 (6) 3.535,60 07.11.2003 (9) 3.480,67 11.05.2000 (10) 3.451,22 11.05.2000 (11) 3.451,22 11.05.2000 (12) 3.451,22 11.05.2000 b) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus (je nachfolgender Zeile: laufende Nummer, Euro-Betrag sowie Zinsbeginn): (7) 3.750,00 09.06.2011 (8) 3.750,00 09.06.2011 (14) 3.110,00 14.10.2010 (15) 3.110,00 14.10.2010 (16) 3.270,00 28.11.2010 (18) 4.450,50 15.10.2005 (19) 3.067,00 15.11.2010 (20) 3.160,00 15.11.2010 (21) 3.150,00 28.11.2010 (22) 3.160,00 08.11.2010 (23) 3.160,00 08.11.2010 (24) 4.857,50 27.02.2011 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die C. GmbH, (...), Gutachterkosten in Höhe von EUR 29.749,98 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 15.05.2019) zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 66% und die Beklagte 34%. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen trägt die Klagepartei jeweils 66% und im Übrigen die jeweilige Streithelferin ihre Kosten selbst. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar 6. Der Streitwert wird auf bis 320.000,- EUR festgesetzt. A. Die zulässige Klage ist in tenoriertem Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig (§§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVoJu; §§ 12, 17 Abs. 1, 32 ZPO). 2. Soweit die Klagepartei die ursprüngliche Feststellungsklage vom 21.12.2017 durch Schriftsatz vom 14.05.2019 (Bd. III b) in eine Leistungsklage umgestellt hat, handelt es sich um eine zulässige Klageerweiterung und keine Klageänderung. Der Übergang von der ursprünglichen Feststellungklage zur Leistungsklage ist nach § 264 Nr. 2 ZPO möglich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296). Selbst wenn von einer Klageänderung auszugehen wäre, ändert dies nichts und die Klage ist zulässig, da für einem solchen Fall das erkennende Gericht Sachdienlichkeit bejaht. Damit kann dahingestellt bleiben, inwiefern die ursprüngliche Feststellungsklage, etwa wegen unzureichender Bestimmtheit o.a., unzulässig war. 3. Soweit im Verfahren eine vor Klageerhebung erfolgte stille Sicherungszession offengelegt wurde, tangiert dies die Zulässigkeit der Klage nicht; selbst in einer späteren Umstellung des Klageantrages auf Zahlung an den Zessionar nach Offenlegung der Zession liegt keine Änderung des Streitgegenstandes (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20, NZBau 2022, 458, Rn. 48; BGH, Urteil vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110). 4. Die Klagepartei ist auch - trotz des Prozessfinanzierungsvertrages und der dortigen Sicherungszession - prozessführungsbefugt. 4.1 Die Prozessführungsbefugnis steht dem Träger des behaupteten Rechts zu. Ob der Kläger tatsächlich Rechtsinhaber ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und eine Frage der Begründetheit. Allerdings geht hier mit Offenlegung der Prozessfinanzierung gemäß Anlage K a (Bd. XI) durch Schriftsatz vom 18.03.2022 einher, dass damit auch die dort vereinbarte Abtretung in Form einer sog. stillen Sicherungszession zwischen der Klagepartei und dem Prozessfinanzierer offengelegt wurde (vgl. Anlage K a, Bd. XI). Eine solche liegt vor, wenn die Parteien die grundsätzliche Nichtaufdeckung der Abtretung vereinbaren (vgl. Ziff. 7 Abs. 1 und Ziff. 8 Abs. 1, Anlage Ka). Damit entspricht es aber seit Offenlegung dem eigenen Vortrag der Klagepartei, nicht (mehr) tatsächlicher Rechtsinhaber bezogen auf die dort abgetretenen, hier streitgegenständlichen Forderungen zu sein. Gleichwohl ist die Klagepartei im Streitfall als berechtigt bzw. ermächtigt anzusehen, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, mithin (weiterhin) prozessführungsbefugt. Denn auch bei der Sicherungsabtretung wird dem Zedenten trotz Abtretung des Vollrechts regelmäßig die Befugnis eingeräumt, die (aufgrund der Abtretung fortan fremde) Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen (sog. gewillkürte Prozessstandschaft), weshalb er auch als prozessführungsbefugt anzusehen ist bzw. bleibt. Dies gilt jedenfalls, wie aus nachfolgend noch aufzuzeigenden Gründen der Fall, bei schutzwürdigem Eigeninteresse und einer entsprechenden Ermächtigung des Rechtsinhabers, was im Fall einer Sicherungszession regelmäßig gegeben ist; insoweit handelt es sich in der Regel um eine treuhänderische Abtretung, die mit einer Einziehungsermächtigung kombiniert ist. Dahingestellt bleiben kann an dieser Stelle, ob es im Falle einer sog. stillen Sicherungszession erforderlich ist, wie es für die gewillkürte Prozessstandschaft allgemein verlangt wird, die Prozessführungsbefugnis in der Tatsacheninstanz offen zu legen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20, NZBau 2022, 458, Rn. 25 ff und vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, jeweils m.w.N.). 4.2 Vorstehendem ist hier angesichts der Vereinbarungen der Parteien im streitgegenständlichen Prozessfinanzierungsvertrag Genüge getan (vgl. so schon zu einer ebensolchen Vereinbarung: OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 146 ff). 4.2.1 Nach Ziff. 2 Abs. 2 der Finanzierungsvereinbarung ist die Klägerin verpflichtet, alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, um die erfolgreiche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche zu betreiben (Anlage K a, Bd. XI). Gemeint ist damit jedenfalls auch die gerichtliche Durchsetzung, wie die Erwähnung der Prozesskosten in Ziff. 1 Abs. 7 der Vereinbarung zeigt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 146 ff). Die Verpflichtung zur Durchsetzung enthält ohne Zweifel auch die Ermächtigung der Klägerin durch die C. GmbH, die Ansprüche durchzusetzen, denn dies ist, wie nicht zuletzt Ziff. 2 Abs. 1 der Finanzierungsvereinbarung zeigt, gerade der Zweck derselben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 146 ff). 4.2.2 Dass die Klägerin hier als ermächtigt anzusehen ist, die Forderungen (trotz Abtretung an den Prozessfinanzierer) im eigenen Namen geltend zu machen, folgt auch aus Ziff. 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 der Finanzierungsvereinbarung. Dort heißt es wie folgt: "(1) (...). Solange die Abtretung nicht offen gelegt ist, wird der Anspruchsteller die Relevanten Ansprüche nur in der Weise einziehen oder über sie verfügen, dass sie Zahlung zu Händen der S. Rechtsanwälte verlangt. (3) In sämtlichen Fällen weist der Anspruchsteller die S. Rechtsanwälte unwiderruflich an, aus den bei dem Anspruchssteller eingegangenen Beträgen die der (...) zustehenden Ansprüche nach Ziffer 6, insbesondere den (...)-Erlös, unmittelbar an (...) auszuzahlen." Dass die Klägerin zum Einzug der Forderungen ermächtigt ist ergibt sich einmal daraus, dass davon die Rede ist, dass die Beträge "bei dem Anspruchssteller", d.h. bei der Klägerin eingehen. Zudem wäre die Klägerin auch nicht in der Lage, ihre Prozessbevollmächtigten anzuweisen, die bei ihr eingegangenen Gelder an den Prozessfinanzierer auszuzahlen, wenn sie diese nicht zuvor eingezogen hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 153). Dem steht die Verpflichtung der Klägerin, ausschließlich "Zahlung zu Händen der S. Rechtsanwälte" zu verlangen, nicht entgegen, insbesondere bedingt und belegt dies eine fehlende Einziehungsermächtigung nicht, sondern zeigt im Gegenteil, dass die Klägerin Zahlung verlangen kann, mithin zum Einzug ermächtigt ist. In welcher Form die Einziehung zu erfolgen hat, ist für das grundsätzliche Bestehen der Einzugsermächtigung ohne Belang. Zudem bliebe völlig unerfindlich, wie die Vereinbarung, dass die Abtretung der Ansprüche nicht offengelegt werden soll, damit zu vereinbaren wäre, dass die Klägerin, die unzweifelhaft die Durchsetzung der Ansprüche betreiben soll (Ziff. 2 Abs. 2), keine Zahlung an sich verlangen dürfte. Damit einher geht die Ermächtigung zur Durchsetzung der Forderungen im eigenen Namen. Diese ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass nach Ziff. 8 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung die Abtretung nicht offengelegt werden soll (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 154 f). 4.2.3 Dass die Abtretung mittlerweile offengelegt wurde, ändert an Vorstehendem nichts, vielmehr ist die Klägerin auch weiterhin als zum Einzug der Forderungen ermächtigt und damit auch zur Prozessführung befugt anzusehen. a) Nach Ziff. 8 Abs. 4 der Finanzierungsvereinbarung beendet nicht jede Offenlegung der Abtretung das Treuhandverhältnis zwischen den Parteien der Finanzierungsvereinbarung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 156). Zwar wurde die Prozessfinanzierung (und die Sicherungsabtretung) hier mit Schriftsatz vom 18.03.2022 offen gelegt, hingegen blieb der dortige klägerische Vortrag, dass die Einziehungsermächtigung nicht beendet wurde und auch kein Widerruf der Einziehungsermächtigung erfolgt ist (S. 59), im weiteren Verfahrensverlauf unbestritten: Die Beklagtenseite hat sich darauf beschränkt, unter Verweis auf die Regelungen im Prozessfinanzierungsvertrag einzuwenden, selbige würden eine Ermächtigung nicht hergeben, was aus vorgenannten Gründen jedoch abzulehnen ist. b) Dass im Schriftsatz vom 18.03.2022 angekündigt wurde, fortan Zahlung in der Hauptsache an die C. GmbH und hilfsweise an die Klagepartei zu beantragen, wie zuletzt durch Bezugnahme auf den genannten Schriftsatz auch der Fall (vgl. Prot. vom 29.02.2024, Bl. 775 ff, Bd. XIII), ändert am Fortbestehen der Prozessführungsbefugnis der Klagepartei ebenso wenig. In welcher Form eingezogen wird bzw. an wen Zahlung verlangt wird, ist hier aus oben bereits dargelegten Gründen für das Bestehen der Einzugsermächtigung und damit für die Prozessführungsbefugnis der Klagepartei aufgrund Ermächtigung durch den Rechtsinhaber, das in Frage stehende, fremde Recht in eigenem Namen geltend zu machen, ohne Belang. 4.3 Dahinstehen kann an dieser Stelle auch, weil es an der Prozessführungsbefugnis der Klagepartei nichts ändert, ob die Sicherungszession im Prozessfinanzierungsvertrag an fehlender Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen als Voraussetzung für eine wirksame Abtretung (vgl. Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 398, Rn. 14) scheitert und/oder infolge der Chronologie der Abtretungen gem. K 1 a - K 1 c sowie des Prozessfinanzierungsvertrags nicht sämtliche hier streitgegenständliche Ansprüche an die C. GmbH abgetreten werden konnten/wurden. Zwar entspricht es auch dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klagepartei im Schriftsatz vom 18.03.2022, dass es dem gemeinsamen Verständnis der Parteien des Prozessfinanzierungsvertrages entsprochen habe, dass alle in einem zu führenden Rechtsstreit, also auch im weiteren Verlauf von verbundenen Unternehmen an die Klagepartei abgetretenen Schadensersatzansprüche, von der Prozessfinanzierung umfasst sein sollten (Schriftsatz vom 18.03.2022, S. 2), was die Bestimmbarkeit der Abtretung tangieren könnte. Wäre die Abtretung hiernach unwirksam, wäre die Klägerin aber Inhaberin der Forderungen geblieben und ohnehin zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche befugt. 4.4 Das schutzwürdige Eigeninteresse der Klagepartei an der Rechtsverfolgung folgt hier daraus, dass die Entscheidung angesichts der in Ziff. 6 des Prozessfinanzierungsvertrages vereinbarten Erlösbeteiligung (vgl. Anlage K a, Bd. XI) Einfluss auf die eigene, wirtschaftliche Situation hat. Das schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (st. Rspr. BGH NJW 1993, 918 m.w.N.). 5. Nachdem auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist die (jeweilige) Klage zulässig. 6. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche in Anspruchs- bzw. Klagehäufung ist zulässig (§ 260 ZPO). II. Die Klage ist in tenoriertem Umfang begründet. Die Klagepartei hat - zT aus abgetretenem Recht - gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz eines Preishöheschadens in Höhe von insgesamt 77.143,61 EUR, zzgl. Zinsen und Erstattung von Gutachterkosten in tenoriertem Umfang. 1. Die Klagepartei ist - auch soweit sie aus abgetretenem Recht vorgeht und unter Beachtung des Prozessfinanzierungsvertrages vom 25.10./07.11.2017 bzw. der dortigen Sicherungsabtretung - hinsichtlich der in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge aktivlegitimiert. 1.1 Dies gilt zum einen mit Blick auf die Beschaffungsvorgänge, denen Ansprüche aufgrund von der Klagepartei selbst getätigter Umsatzgeschäften zugrunde liegen, weil die Klagepartei insofern aus eigenem Recht bzw. infolge der Sicherungszession zwar aus fremden Recht, aber gleichwohl als "Berechtigte" vorgeht. 1.1.1 Maßgebend für die "Berechtigung" ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis. Neben dem Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger ist auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter materiell-rechtlich verfügungsbefugt. Im Falle der Klageerhebung in gewillkürter Prozessstandschaft ist für die Berechtigung wesentlich, dass die Klagepartei wirksam zur Durchsetzung der Forderung ermächtigt ist. Dagegen hindert das Fehlen des für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft zudem notwendigen schutzwürdigen rechtlichen Interesses die materielle Berechtigung nicht. Auch ist materiell-rechtlich für die Wirksamkeit einer fiduziarischen Abtretung die Offenlegung der Zession nicht erforderlich; die prozessrechtlichen Gesichtspunkte dürfen nicht mit dem sachlich-rechtlichen Gehalt einer Sicherungsabtretung und der mit ihr verbundenen Einziehungsermächtigung vermengt werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20, NZBau 2022, 458). 1.1.2 Auf dieser Grundlage war die Klagepartei bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung materiell berechtigt, die in Frage stehenden Ansprüche geltend zu machen. Zwar hatte die Klagepartei die ihr aufgrund des Kartells im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Umsatzgeschäften etwaig zustehenden Ansprüche an die C. GmbH abgetreten und damit ihre Rechtsinhaberschaft verloren (§ 398 S. 2 BGB). Die C. GmbH hat die Klagepartei jedoch, wie oben bereits im Einzelnen dargelegt, durch die Vereinbarungen im Prozessfinanzierungvertrag ermächtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. 1.1.3 Für die Berechtigung ist der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20, NZBau 2022, 458 Rn. 27; BGH NJW 2013, 1730 Rn. 26), was aus § 265 ZPO folgt (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 204 Rn. 9 m.w.N.). 1.1.4 Soweit gefordert wird, dass mit Offenlegung der Sicherungsabtretung Zahlung an den Sicherungsgeber verlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20, NZBau 2022, 458 Rn. 48; BGH, Urteil vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110), kommt die Klagepartei dem nach. 1.1.5 Soweit die Sicherungszession aus oben dargelegten Gründen (vgl. fehlende Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen) unwirksam sein sollte, wäre die Klagepartei insofern ohnehin aktivlegitimiert. Es stünde ihr frei, Zahlung an die C. GmbH zu verlangen (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB). 1.2 Auch mit Blick auf die Ansprüche der Zedentinnen der Abtretungen vom 13.12.2017 ist die Klagepartei aktivlegitimiert. 1.2.1 Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretungen vom 13.12.2017, vorgelegt in Anlagen K 1a - 1c, in Abrede stellt, indem sie etwa mit Nichtwissen bestreitet, dass die jeweiligen Unterschriften von den jeweils vertretungsberechtigten Personen abgegeben worden wären, greifen die Einwendungen der Beklagtenseite allesamt nicht durch. Die Klagepartei ist diesen Einwänden jeweils erfolgreich, zum Beispiel durch Vorlage von Handelsregisterauszügen (vgl. Anlage K 11, Bd. VIII und K 13 - K 19, Bd. X), entgegengetreten. a) Hiernach steht fest, dass die mit Anlagen K 1a - K 1 c belegten Abtretungen der bereits auf S. 10 f der Klage und nochmals auf S. 5 des klägerischen Schriftsatzes vom 05.01.2021 aufgelisteten Zedentinnen an die Klagepartei als Zessionarin wirksam sind, da die jeweiligen Erklärungen danach jeweils von den für die jeweiligen Parteien der Abtretungsvereinbarungen Vertretungsbefugten abgegeben wurden und auch inhaltlich nicht zu beanstanden sind. aa) Dies gilt auch, soweit die Klägerin im Hinblick auf den lt. den vorgelegten Handelsregisterauszügen die Zessionarin und die jeweilige Zedentin vertretenden Herrn (...) keinen Personalausweis o.ä. zum Beleg dafür vorgelegt hat, dass dieser die Abtretungsvereinbarung gem. K 1 a - K 1 c tatsächlich eigenhändig unterzeichnet hat. Es ist lebensfremd, dass die zur Wahrheit verpflichtete Klägerin insofern bewusst wahrheitswidrig vortragen und hierzu ein Dokument mit gefälschter Unterschrift vorlegen lässt. Dies insbesondere auch angesichts dessen, dass die Klägerin etwa mit K 14 eine Gesellschafterliste der (...) GmbH aus Dezember 2001 vorlegt, die vom Vorgenannten gezeichnet ist; der Schriftzug ist augenscheinlich identisch mit demjenigen auf K 1 a - K 1 c. bb) Aus K 11 folgt im Übrigen, dass entgegen der Beklagten ein Verstoß gegen § 181 BGB zu verneinen ist. b) Auch der pauschale Verweis auf einen angeblichen Verstoß gegen RDG verfängt nicht; bei den Abtretungsparteien handelt es sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen um verbundene Unternehmen i.S.v. §§ 15, 18 AktG, § 2 Abs. 2 Nr. 6 RDG (Anlage K 11, K 13 - K 19). c) Soweit die Beklagtenseite meint, die jeweilige Abtretung sei jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und in Abrede stellt, dass die in Anlage K 1 a - K 1c erwähnte Anlage identisch sei mit derjenigen, wie sie klägerseitig im Verfahren in Anlage K 6 vorgelegt wird, kommt es darauf nicht an, weil die Abtretung unbegrenzt und umfassend war. Ausweislich Ziff. 2, dort unter (1) hat die Zedentin "alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen (insbesondere eventuelle vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche (...) gegen die Lieferanten - insbesondere wegen des Erwerbs der in der als Anlage beigefügten Liste (...) aus und im Zusammenhang mit dem kartellrechtswidrigen Verhalten der Lieferanten einschließlich aller Nebenforderungen (...)" an die Zessionarin abgetreten (Anlage K 1a - K 1 c; Bd. I). 1.2.2 Der Aktivlegitimation und Anspruchsberechtigung der Klägerin steht auch die Prozessfinanzierung bzw. die damit einhergehende Sicherungsabtretung nicht entgegen. a) Dies gilt, sofern diese die gemäß K 1 a - 1 c an die Klagepartei abgetretenen Ansprüche erfasst, aus oben dargelegten Gründen. b) Sollten diese Ansprüche hingegen vom Prozessfinanzierungsvertrag bzw. der dortigen Sicherungszession nicht erfasst sein, etwa weil der Prozessfinanzierungsvertrag bereits am 25.10./07.11.2017 geschlossen wurde, während die Abtretungen auf den 13.12.2017 datieren, wäre die Klagepartei Inhaberin der Forderungen geblieben und ohnehin zur Geltendmachung der insofern in Frage stehenden Schadensersatzansprüche befugt. c) Gleiches gilt im Ergebnis, selbst wenn die gemäß K 1 a - 1 c an die Klagepartei abgetretenen Ansprüche von der Sicherungszession erfasst wären, weil, wie oben bereits dargelegt, der unbestritten gebliebene Vortrag der Klagepartei dahin geht, dass es dem Verständnis der Parteien des Prozessfinanzierungsvertrages entsprochen habe, dass alle in einem zu führenden Rechtsstreit, also auch im weiteren Verlauf von verbundenen Unternehmen an die Klagepartei abgetretenen Schadensersatzansprüche, von der Prozessfinanzierung umfasst sein sollten, was jedoch die Bestimmbarkeit der Abtretung und damit deren Wirksamkeit tangieren könnte. Wäre die Abtretung hiernach unwirksam, wäre die Klagepartei Inhaberin der Forderungen geblieben und ohnehin zur Geltendmachung der insofern in Frage stehenden Schadensersatzansprüche befugt und es stünde ihr frei, Zahlung an die C. GmbH zu verlangen (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB). 2. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer von den Beschaffungsvorgängen lfd. Nr. 1 - Nr. 24 (ohne 13 und 17), wie sie in der Klageumstellung vom 14.05.2019 auf S. 7 f tabellarisch aufgelistet sind, aus. Bzgl. lfd. Nr. 13 und 17 hat die Klagepartei die Klage mit der Klageumstellung ausweislich der dortigen Erklärungen (gegenüber dem Gegenstand der ursprünglichen Feststellungsklage) ausdrücklich zurückgenommen. 2.1 Dies steht zur Überzeugung der Kammer (soweit nicht ohnehin unstreitig) aufgrund der von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen in Form von Bestellungen, Rechnungen u.dgl. fest (vgl. Anlagenkonvolut K 5). 2.2 Die Klägerseite bezog die in der vorgenannten Auflistung aufgeführten Fahrzeuge in den Jahren 2000 bis 2011 von insgesamt drei verschiedenen Vertragspartnern, namentlich von der Firma (...), bei denen es sich ausweislich der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung um kartellierende Hersteller handelt. 2.3 Die Bestell- und Rechnungsdaten sowie Lieferzeitpunkte ergeben sich dabei aus den in den Bestellunterlagen ersichtlichen, vereinbarten Lieferzeiten und/oder den Angaben in den jeweiligen Rechnungen hierzu (vgl. Anlagenkonvolut K 5). 2.4 Soweit die Beklagte und ihre Streithelferinnen die jeweilige Kaufpreishöhe (ohne aufbau- und servicebedingte Kosten und/oder Leistungen Dritter) bzw. den Preis für das Kartellprodukt und/oder die Höhe der Zahlungen der Klagepartei für den Bezug der in Frage stehenden Fahrzeuge bzw. das Kartellprodukt bestritten haben, ergibt sich selbiges aus den hierzu klägerseitig vorgelegten Unterlagen (vgl. Anlagenkonvolut K 5) und/oder steht zur Überzeugung der Kammer aus den nachfolgend Gründen fest (vgl. hierzu im Einzelnen unter Ziff. 4.3.2, dort d) und e)). 3. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich die Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Schadensersatzbegehren - abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs - aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) bzw. § 33 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 (sog. 6. GWB-Novelle, gültig vom 01.01.1999 bis zum 30.06.2006) und für sämtliche anderen Beschaffungsvorgänge i.V.m. § 33 in der Fassung vom 07.07.2005 (sog. 7. GWB-Novelle, gültig vom 01.07.2005 bis zum 29.06.2013; die Neufassungen des GWB vom 15.07.2005 und vom 18.12.2007 betrafen den § 33 GWB jeweils nicht). 3.1 Zur Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anzuwendenden Vorschriften ist grundsätzlich und so auch hier der jeweilige Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich (zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell I; vom 19.05.2020 - KZR 70/17, Schienenkartell III; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, LKW-Kartell II; vom 05.12.2023 - KZR 46/21, LKW-Kartell III und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, LKW-Kartell IV, juris Rn. 8). 3.2 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterfallen Verstöße gegen das unionsrechtliche Verbot von Kartellen in Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV) bzw. seit dem 01.12.2009 Art. 101 Abs. 1 AEUV der Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB als Verstöße gegen ein Schutzgesetz; das gilt sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1998 als auch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, BGHZ 190, 145, Rn. 14 m.w.N.). 4. Die Tatbestandsvoraussetzungen der vorgenannten Anspruchsgrundlage(n) sind für die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 1 - 24, ohne lfd. Nr. 13 und 17 (insoweit wurde die Klage zurückgenommen) zu bejahen. Gemäß den vorgenannten Anspruchsgrundlagen ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Beklagte (und ihre Streithelferinnen) haben einen derartigen Verstoß begangen (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter Ziff. 4.1); Kartellanten haften als Gesamtschuldner (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80). Weitere Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands des kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach § 33 Satz 1 GWB 1999 bzw. nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 und/oder nach § 823 Abs. 2 BGB ist, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Gleiches für einen Anspruch, der auf einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV respektive Art. 81 EGV beruht. Dies ist der Fall, wenn die Erwerbsvorgänge sachlich, zeitlich und räumlich von den wettbewerbsbeschränkenden Absprachen erfasst waren. Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an (vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 31 m.w.N. und vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 13). So liegen die Dinge im Streitfall bezogen auf alle o.g. streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter Ziff. 4.2). Der haftungsausfüllende Tatbestand ist zu bejahen, wenn mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass und in welcher Höhe ein Preishöheschaden eingetreten ist (vgl. statt vieler: BGH, Urteile vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 9 u. 13 und vom 29.11.2022 - KZR42/20, Schlecker, juris Rn. 39-41, jeweils m.w.N.). Dies ist der Fall bezogen auf alle o.g. streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter Ziff. 4.3). 4.1 Die Beklagte (und ihre Streithelferinnen) verstießen in schuldhafter Weise gegen das Kartellverbot in Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 101 Abs. 1 AEUV). Dies steht fest aufgrund der gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindenden Feststellungen zu Art und Umfang der fortdauernden Zuwiderhandlung der Beklagten gegen das unionsrechtliche Kartellverbot in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung. 4.1.1 Die Feststellungen der Kommission zu Inhalt und Umfang des im/mit Beschluss vom 19.07.2016 festgestellten Kartellverstoßes sind § 33 Abs. 4 GWB 2005 für den vorliegenden Rechtsstreit bindend. a) Nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 ist das Kartellgericht an die Feststellungen des Verstoßes gebunden, soweit sie u.a. in einer bestandskräftigen Entscheidung der KOM getroffen wurden. Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung ist allein, dass die kartellbehördliche Entscheidung nach dem Inkrafttreten der Vorschrift Bestandskraft erlangt hat; dann erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf Zeiträume vor deren Inkrafttreten (vgl. BGH, Urteile vom 12.06.2018 - KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 32; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall, denn die Bestandskraft des o.g. Beschlusses der KOM trat erst nach dem 01.07.2005 ein. b) Der Umfang der Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 hängt von den in der Entscheidung/dem Beschluss oder Bescheid der Kartellbehörde bzw., wie hier der Fall, der KOM getroffenen tatsächlichen Feststellungen ab. Maßgeblich ist, in welchem Umfang eine Zuwiderhandlung gegen Kartellrecht im Tenor oder in den tragenden Gründen der abschließenden Entscheidung festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, BGHZ 211, 146, Rn. 14 u. 18 f). Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich dementsprechend auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet, während darüber hinaus gehende Beschreibungen und Erwägungen sowie Fragen der Schadenskausalität und Schadenshöhe von der Bindungswirkung nicht erfasst sind, sondern der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35719, Lkw-Kartell I, juris Rn. 24 m.w.N.). c) Diese Bindungswirkung ist im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der streitgegenständliche Kommissionsbeschluss im Rahmen eines Vergleichsverfahrens ergangen ist (vgl. Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35719, Lkw-Kartell I, juris Rn. 25ff.). 4.1.2 Nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 bzw. Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so insbesondere - indes keineswegs ausschließlich - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen. a) Ein solcher Verstoß wurde durch die Kommission in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend festgestellt (vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, Rn. 23 ff und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 17 ff; OLG Stuttgart, etwa Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 120-128; LG Stuttgart, etwa Urteile vom 23.07.2018 - 30 O 37/17, juris Rn. 36 ff; vom 06.06.2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25.07.2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 89 ff.; vom 09.01.2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 27; vom 31.03.2022 - 30 O 303/17, juris Rn. 51f und vom 25.07.2024 - 30 O 41/17, jeweils m.w.N. zu Urteilen der Kammer in gleichgelagerten Fällen). aa) Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei keineswegs auf einen "bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise" (vgl. diesem Argument der Beklagten bereits nicht folgend BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell I, juris Rn. 43 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 27 seitdem std. Rspr. d. BGH in Sachen Lkw-Kartell; überdies zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. etwa EuG, Urteil vom 12.07.2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485 und BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker I, NZKart 2023, 24). bb) Die Kommission selbst qualifiziert das in der Kommissionsentscheidung beschriebene Verhalten in Rn. 68 als eine "komplexe Zuwiderhandlung" gegen Artikel 101 Abs. 1 AEUV" und stellt dort zudem fest, dass diese komplexe Zuwiderhandlung "aus verschieden Handlungen besteht, welche entweder als Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden können, mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben". Die Zuwiderhandlung(en) inhaltlich zusammenfassend heißt es schon in Rn. 2 unter dem Abschnitt "Einleitung" wie folgt: "Die Zuwiderhandlung bestand in Ansprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw im EWR sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für mittelschwere und schwere Lkw nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6." Diese Feststellungen werden in Rn. 50 unter dem Abschnitt "Beschreibung des Verhaltens" ergänzt um die damit verbundene Zielsetzung der Kartelltäter. Dort heißt es: "Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6." Dass die "grundlegende Beschreibung" der den am Lkw-Kartell beteiligten Kartelltätern anzulastenden Kartellverstöße in Rn. 50 der Kommissionsentscheidung festgestellt wird, entspricht (dementsprechend) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen Lkw-Kartell, ebenso, dass es sich dabei um "Preiskoordinierungen" handelt (vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 42). So auch in ständiger Rechtsprechung die Kammer, die seit jeher darauf abstellt, dass das in der Kommissionsentscheidung aufgeführte/festgestellte Handeln eine "komplexe Zuwiderhandlung" darstelle, innerhalb derer der Austausch von (Brutto-)Listenpreisen/(Brutto-)Preislisten zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (hierzu grundlegend bereits: LG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2018 - 30 O 33/17, juris Rn. 57). cc) Konkret ist (demnach) von Folgendem auszugehen: (1) Adressatinnen des Bescheids und damit Kartellteilnehmer und -täter sind die in Ziff. 1.2 genannten Unternehmen, mithin die Beklagte und ihre Streithelferinnen. (2) Von der Zuwiderhandlung waren Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (sog. mittelschwere Lkw) sowie Lkw über 16 Tonnen (sog. schwere Lkw) betroffen, wobei es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelte. Nicht betroffen waren der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw (Rn. 5 Bescheid KOM). (3) Sämtliche Adressatinnen tauschten miteinander Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise und die meisten auch computerbasierte Konfiguratoren aus, die detaillierte Bruttopreise für sämtliche Modelle und Optionen enthielten (Rn. 46 Bescheid KOM). Diese in den meisten Fällen nicht bzw. nicht in dieser Genauigkeit öffentlich zugänglichen Informationen (über die Bruttopreise) ermöglichten den Kartellanten die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration (Rn. 46 f Bescheid KOM) Ferner ermöglichten sie auch - in Abhängigkeit von der Qualität der weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnenen Daten - die bessere Berechnung der ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten (Rn. 47 Bescheid KOM) u.v.m. (Rn. 48 Bescheid KOM). (4) Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen (Rn. 50 Bescheid KOM), wobei die Adressatinnen nach Einführung des Euros begannen, sich über ihre Tochtergesellschaften systematisch über geplante Preiserhöhungen auszutauschen (Rn. 54 Bescheid KOM). (5) Sie diskutierten und vereinbarten, dass die Preise in Frankreich erhöht werden müssten (Rn. 53 Bescheid KOM). (6) Sie vereinbarten sowohl den Zeitplan zur Einführung als auch die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den EU-Abgasnormen 3 bis 6 bei mittelschweren und schweren Lkw, den dafür zu erhebenden Aufschlag bzw. die Bandbreite für den Aufschlagspreis (u.a. Rn. 50, 51, 52, 54 u. 59 Bescheid KOM). (7) Sie waren an Gesprächen beteiligt, die Einführung des Euros zur Reduzierung der Rabatte zu nutzen (Rn. 53 Bescheid KOM). (8) Häufig tauschten sie wirtschaftlich sensible Informationen, wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen aus (Rn. 55 Bescheid KOM). (9) Der Austausch der Adressatinnen setzte sich über Jahre fort und enthielt ab 2007 auch Informationen zu ihren jeweiligen, nach Ländern und Lkw-Kategorien aufgeschlüsselten Lieferfristen und länderspezifischen, allgemeinen Marktprognosen (u.a. Rn. 51 u. 57 Bescheid KOM). (10) Zusätzlich zu Vereinbarungen über den Umfang der Preiserhöhungen besprachen die Adressatinnen regelmäßig - und in einigen Fällen vereinbarten sie - ihre jeweiligen Bruttopreiserhöhungen (u.a. Rn. 51, 56 u. 57 Bescheid KOM). (11) Gelegentlich führten sie auch Gespräche über Nettopreise für einige Länder (u.a. Rn. 51 u. 56 Bescheid KOM). (12) Die Zuwiderhandlung betraf den gesamten EWR (Rn. 61 Bescheid KOM) und insbesondere auch den deutschen Lkw-Markt, auf dem die Klagepartei als Nachfrager auftrat. (13) Ziel der Absprachen war, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren bzw. zu harmonisieren (Rn. 50 Bescheid KOM). (14) Die Beteiligung sämtlicher Adressatinnen an der Zuwiderhandlung begann am 17.01.1997 und gilt als am 18.01.2011 beendet, für die Streithelferinnen (...) am 20.09.2010 (Rn. 63), wobei es in Rn. 102 heißt, dass sich aufgrund der Heimlichkeit nicht mit absoluter Sicherheit habe feststellen lassen, ob die Zuwiderhandlung bereits abgestellt wurde, weshalb die Kommission gehalten sei, die Unternehmen zur Abstellung der Zuwiderhandlung (sofern noch nicht geschehen) und zur Unterlassung jeder Vereinbarung oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen mit ähnlichem oder gleichem Zweck bzw. ähnlicher oder gleicher Wirkung zu verpflichten. U.a. sind von sämtlichen Adressatinnen zum November 2010 und zum Januar 2011 Informationen über Bruttopreiserhöhungen abgefragt worden (Rn. 60 Bescheid KOM). (15) Die Angaben zum aggregierten Marktanteil der Kartellanten am betroffenen Markt im EWR sind in der Kommissionsentscheidung geschwärzt (Rn. 24 Bescheid KOM). Wie dem Gericht aus gleichgelagerten Verfahren (nicht zuletzt auch aufgrund des eigenen Vortrags der Kartellanten in diesen Verfahren) bekannt ist, betrug er innerhalb des EU-Binnenmarktes mehr als 90% und in Deutschland, also dem räumlichen Markt, den die Klagepartei für ihre Beschaffungen von Lkw nutzte, durchgehend 100%. dd) Die KOM hat - entgegen dem Eindruck, den die Beklagte und ihre Streithelferinnen zu vermitteln versuchen - ausweislich der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung (auch) massive Beeinträchtigungen des Preiswettbewerbs auf dem EU-weiten Markt für schwere und mittelschwere Lkw festgestellt, auch wenn in Rn. 82 darauf verwiesen wird, dass es für die Anwendung der Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht braucht, wettbewerbswidrige Auswirkungen nachzuweisen. Zu den Auswirkungen der, wie es schon in Rn. 1 der Kommissionsentscheidung heißt, "einzig fortdauernden Zuwiderhandlung" wird von der KOM jedenfalls Folgendes festgestellt: (1) Allein die ausgetauschten Informationsaustausche führten zu einer erheblichen zusätzlichen Transparenz von bedeutsamen preisbildenden Faktoren auf dem betroffenen Markt, welche ohne diese Absprachen nicht bzw. teilweise allenfalls mit einem übermäßigen Aufwand der Marktbeobachtung zu erlangen war. Diese Transparenzerhöhung kam jedoch nicht dem gesamten Markt, insbesondere nicht den Endkunden zugute, sondern beschränkte sich auf die ein Oligopol bildenden europäischen Hersteller von schweren und mittelschweren Lkw (Rn. 46-48 Bescheid KOM). (2) Die Informationsaustausche versetzten die Kartellanten zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58 Bescheid KOM). (3) Vieles spricht dafür, dass die Informationen auch die Preispositionierung neuer Produkte beeinflusst haben (Rn. 58 Bescheid KOM). (4) Mit Hilfe der Vereinbarungen oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ersetzten die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander (Rn. 68 Bescheid KOM). (5) Das wirtschaftliche Ziel der Kollusion bestand darin, das jeweilige Bruttopreisverhalten sowie die Einführung bestimmter Abgasnormen miteinander zu koordinieren, um Unsicherheiten hinsichtlich des Verhaltens der jeweiligen Konkurrenten und letztlich auch hinsichtlich der Reaktionen der Kunden am Markt zu beseitigen. Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für Lkw im EWR (Rn. 71 Bescheid KOM). (6) Durch die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen waren die Kartellanten besser in der Lage, die jeweilige europäische Preisgestaltungsstrategie der Konkurrenten zu verstehen, als wenn ihnen nur die Daten aus der eigenen Marktforschung hierfür zur Verfügung gestanden hätten (Rn. 75 Bescheid KOM). Da der Preis eines der Hauptinstrument des Wettbewerbs darstellt, zielten die verschiedenen, durch die Adressatinnen festgelegten Regelungen (arrangements) und Mechanismen letztlich auf die Einschränkung des Preiswettbewerbs im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen ab (Rn. 81 Bescheid KOM). (7) Schlussendlich wird in Rn. 85 festgestellt, dass unter Berücksichtigung des Marktanteils und Umsatzes der Adressatinnen innerhalb des EWR davon ausgegangen werden könne, dass die Beeinträchtigung des zwischenstattlichen Handelns spürbar war, auch angesichts des Umfangs des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und der grenzüberschreitenden Art der betroffenen Produkte (Rn. 85 Bescheid KOM). b) Dementsprechend haben die Kartellanten zum einen (Brutto-)Preislisten ausgetauscht, vor allem aber bzw. zudem nicht (in diesem Maße) öffentlich zugängliche Informationen über (Brutto-)Preise und Brutto(listen)-preiserhöhungen, die sie in einigen Fällen auch vereinbart haben (vgl. etwa Rn. 46, 47 u. 51 Bescheid KOM). Gegenstand des Austausches, der Gespräche und Absprachen waren (auch) Preise (so etwa Rn. 2, 49, 50, 51 und Rn. 54), Nettopreise und -erhöhungen (so etwa Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so etwa Rn. 49, 51, 53, 54 und Rn. 59), Rabatte (so etwa Rn. 53) und weitere sensible Informationen, wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so etwa Rn. 46, 51 und 55). Zudem wurden Informationen ausgetauscht und Vereinbarungen getroffen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten und Aufschläge (Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59). In der Gesamtschau stellen die vorliegenden (Preis-)Absprachen Preiskoordinierungen dar (vgl. BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18, vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 14, vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell IIII, juris Rn. 11 und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 25; vgl. zum Ganzen Wagner-von Papp in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 101 AEUV Rn. 330 ff m.w.N.), die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 14) und selbst wenn "die Abstimmung der Kartellteilnehmer im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, wahrscheinlich zu einem Anstieg der Marktpreise führt, weil Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potentiell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen" (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 36). aa) Hieran ändert nichts, dass die KOM, worauf die Beklagtenseite zutreffend verweist, nicht bindend festgestellt hat, dass die Kartellanten ganz bestimmte Preisstufen, Höchstpreise oder Mindestpreise vereinbart hätten und ebenso wenig, dass das festgestellte Handeln im Ergebnis zu einer Preisüberhöhung geführt hätte. Denn dies ändert nichts daran, dass die festgestellte komplexe Zuwiderhandlung bzw. die festgestellten Absprachen als eindeutige Verstöße gegen das Kartellverbot (und sowohl bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen als auch Kernbeschränkungen) zu werten sind. Dass die Kommission im Bescheid keine Feststellungen zu den Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Handelns mit Blick auf eine etwaige kartellbedingte Preisüberhöhung trifft, ändert jedoch an den vorgenannten bindenden Feststellungen nichts. Darauf, dass für die mit der Kommissionsentscheidung getroffene Bußgeldentscheidung allein die wettbewerbswidrige Zielsetzung des fraglichen Verhaltens ausreichend war und es auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen nicht ankam, verweist die Kommission im Bescheid selbst (etwa Rn. 66, 80 und 82 Bescheid KOM). Allerdings bejaht die Kommission auch in einem solchen Fall einen Kartellverstoß und das Vorliegen einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung nur dann, wenn dieser seinem Wesen nach geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-67/13, WM 2015, 368 Rn. 49-53, 57 - Groupement des cartes bancaires, dort Rn. 49-53, 57; vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit vom 14.01.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 72 i.V.m. Rn. 22). bb) Soweit die Beklagtenseite also einwendet, der festgestellte (Informations-) Austausch sei schon seiner Art nach nicht geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, ist Gegenteiliges gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend festgestellt. c) Diese Bindungswirkung ist im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der streitgegenständliche Kommissionsbeschluss im Rahmen eines Vergleichsverfahrens ergangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 25ff.). Ohnehin steht mittlerweile aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.02.2024 gegen die weiteren Teilnehmer der streitgegenständlichen Absprachen, die (...), gegen die die Kommission am 27.09.2017 einen streitigen Beschluss mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Feststellungen erlassen hatte, fest, dass die Kommission die hier in Frage stehenden Absprachen zutreffend als eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen gewertet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 01.02.2024 - C-251/22 P, juris). d) Infolge dessen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der bindend festgestellte (Informations-)Austausch, die verschiedenen (Preis-) Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen - mindestens - dazu geführt haben, dass dadurch, insbesondere auch den über die öffentlich in diesem Maße nicht zugänglichen Informationen hinausgehenden Austausch, etwa auch der aktuellen und der künftigen (Brutto-)Listenpreise, die von den Hauptverwaltungen der Konzerne jeweils getroffenen Strategieentscheidungen erkennbar wurden, konkret, ob und inwieweit sie als Anbieter in ihrer Preisgestaltung auf die Marktsituation (Konjunkturentwicklung, Nachfrage), auf Marktrahmenbedingungen (z.B. Einführung des Euro, Inflation) oder technische Neuerungen (z.B. im Bereich der Emissionstechnologien) reagier(t)en. Wäre der einzelne Anbieter zB mit der Unsicherheit belastet gewesen, dass seine Mitbewerber die neuen Emissionstechnologien früher als er, und u.U. sogar preisneutral, einführten, so hätte er u.U. erhebliche Preisreduzierungen für Fahrzeuge mit alten Emissionstechnologien vornehmen müssen oder neue zunächst preis- bzw. kostenneutral, wenn nicht sogar unterhalb der Grenzkosten, einführen müssen. Durch die wechselseitige Bekanntmachung der verfügbaren Lkw-Konfiguratoren u.a. erhielten die Mitbewerber jeweils weitere wesentliche Informationen für ihre Angebotsstrategien, welche - je nach Verfügbarkeit bestimmter Konfigurationen auf dem Markt - auch preisbildend waren. Gleiches gilt für den Informationsaustausch über aktuelle und künftige Lieferfristen. Das kartellrechtswidrige Zusammenwirken beseitigte die Unsicherheiten der jeweiligen Kartellanten über das Markt- und insbesondere das Preisgestaltungsverhalten der Mitbewerber. Es ist evident, dass hierdurch der wettbewerbliche Anreiz, einen möglichst niedrigen Bruttolistenpreis vorzugeben, erheblich reduziert wurde, und dass die Informationen teilweise auch Spielräume für Erhöhungen der Bruttolistenpreise boten und gerade auch die konkreten Absprachen zu Rabatten und der Weitergabe der Kosten für die Einführung der Emissionstechnologien nebst Vereinbarung (zumindest einer Bandbreite) des dafür zu erhebenden Aufschlags nicht nur eine Koordinierung der (Brutto)Listenpreise im EWR zur Folge hatte, vielmehr der Koordinierung der (Brutto)Listenpreise aller Kartellanten tatsächlich eine erhebliche preisgestaltende Wirkung immanent war. So musste z.B. die Absprache, die Währungsumstellung von nationalen Währungen auf den Euro einheitlich dazu zu nutzen, Rabatte abzuschmelzen, zwangsläufig zu einer kartellbedingten Verteuerung führen. Nichts Anderes gilt, soweit die Kartellanten, wenn auch laut der Kommissionsentscheidung "nur" "gelegentlich", "Gespräche über die Nettopreise [führten]" (Rn. 51 Bescheid KOM) und sie sich, wenn auch laut der Kommissionsentscheidung "nur" erwähnt im Zusammenhang mit der Einführung des Euros, verabredet haben, jedenfalls diese zur Reduzierung der Rabatte zu nutzen (Rn. 53 Bescheid KOM). Erst recht gilt dies mit Blick auf die Abrede, die Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den EU-Abgasnormen 3 bis 6 bei mittelschweren und schweren Lkw weiterzugeben und die Festlegung des dafür zu erhebenden Aufschlags bzw. der Bandbreite für den Aufschlagspreis (u.a. Rn. 50, 51, 52, 54 u. 59 Bescheid KOM). Die Zuwiderhandlung hat folglich dazu geführt, dass die Kartelltäter "die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben" (Rn. 68 Bescheid KOM). e) Der Kartellverstoß geschah vorsätzlich. Die den Kartellverstoß begründenden tatsächlichen Feststellungen der KOM in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung lassen ohne Weiteres den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zu. Danach wurden die o.g. kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen anfangs bis zum Jahr 2004 auf der Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen der Kartellanten organisiert und anschließend mit Wissen und Wollen derselben zwischen den Arbeitnehmern der deutschen Tochtergesellschaften ausgeführt (u.a. Rn. 52, 54, 55 u. 74 Bescheid KOM). Nicht zuletzt aus der hohen Ansiedelung folgt, dass der Vorstand der Beklagten das Vorgehen gekannt und gebilligt hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2022 - 2 U 64/29, BeckRS 2022, 12598 Rn. 153 m.w.N.). Im Übrigen wäre das Verschulden unabhängig davon gegeben, auf welcher Management-Ebene die kartellrechtlichen Verstöße jeweils begangen wurden. Den Organen der Beklagten fällt zumindest ein Organisationsverschulden zur Last, da sie ein kartellrechtswidriges Verhalten nicht verhindert haben (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 129; vom 09.09.2021 - 2 U 389/19, juris Rn. 25 und vom 24.02.2022 - 2 U 64/29, BeckRS 2022, 12598 Rn. 154). Nach § 31 BGB reicht es aus, dass ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer ordnungsgemäß berufener Vertreter die Handlungen durch die Ausübung ihm zustehender Befugnisse begangen hat. Im Übrigen hätte es der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, die von dem Kläger behauptete positive Kenntnis des Vorstands der Beklagten von diesen über 14 Jahre anhaltenden Verhaltensweisen zu entkräften. Das ist nicht geschehen. 4.2 Die Klagepartei war von dem vorausgeführten kartellrechtswidrigen Verhalten, an dem u.a. auch die Beklagte (und die Streithelferinnen) beteiligt waren, betroffen und ist damit anspruchsberechtigt. 4.2.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 33 GWB muss das festgestellte kartellrechtswidrige Verhalten des Anspruchsgegners objektiv geeignet sein, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (sog. Kartellbetroffenheit, vgl. nur BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, WuW 2020, 202, Rz. 25; BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 31 m.w.N.). Diese - nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beurteilende - Kartellbetroffenheit des Anspruchsstellers erwächst regelmäßig marktbezogen aus dem Abschluss von Umsatzgeschäften bezüglich derjenigen Produkte, die Gegenstand der kartellrechtswidrigen Verhaltensweise waren. Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden konkreten Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinne "kartellbefangen" war, kommt es im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität nicht an. Es bedarf bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität also nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit. Ausreichend ist vielmehr, wenn die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge sachlich, zeitlich und räumlich von den wettbewerbsbeschränkenden Absprachen erfasst waren (vgl. zum Ganzen statt aller nur BGH, Urteile vom 03.12.2019 - KZR 27/17, Schienenfreunde, WuW 2020, 407, Rn. 44; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 31; vom 13.04.2021 - KZW 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 21-23 und vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Mit den dargelegten (geringen) Anforderungen an die Haftungsbegründung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand bereits die Absprache zwischen den Wettbewerbern ohne Rücksicht auf die aus ihr folgenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Marktakteure sanktioniert, die ohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 31). 4.2.2 Nach diesen Maßstäben sind - im Ergebnis - alle streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-12, 14-16 und 18-24 (vgl. Rücknahme bei lfd. Nr. 13 u. 17, s.o.) in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht kartellbetroffen, weil die Klagepartei mit den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgängen Waren erworben hat, die Gegenstand des Kartells waren (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 2911.202 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 30 m.w.N.). Letzteres gilt im Streitfall insbesondere auch mit Blick auf die Umsatzgeschäfte lfd. Nr. 7, 8 und 24 aus 2011. a) Bei sämtlichen streitgegenständlichen Fahrzeugen handelt es sich um Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz 1 Bescheid KOM. aa) Dies gilt zunächst unabhängig davon, dass zwischen den Parteien streitig ist, inwiefern die Klagepartei zum Kartellpreis hinreichend und zutreffend angesichts Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM vorträgt. Entgegen der Beklagten und ihren Streithelferinnen hat die Klagepartei auch mit Blick auf Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM hinreichend zum Kartellprodukt und Kartellpreis vorgetragen und den unter der Überschrift "Einkaufspreis" gemäß der Auflistung unter lfd. Nr. 1 - 24 (ohne 13 und 17) im Schriftsatz vom 14.05.2019 angegebenen Preis durch die in K 5 vorgelegten Rechnungen belegt, wobei sie, wie der Vergleich der jeweiligen Rechnungsendsumme auf den Belegen gemäß K 5 mit den auf einzelnen Rechnungen (oder auf sonstigen Unterlagen gemäß K 5) angegebenen Gutschriften zeigt, solche Gutschriften von der jeweiligen Rechnungsendsumme abgezogen hat und "nur" den Differenzwert als Einkaufspreis und zum Maßstab eines kartellbedingt überhöhten Preises nimmt und geltend macht. Soweit die Beklagten und ihre Streithelferinnen darauf verweisen, dass angesichts Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM vom so seitens der Klagepartei angegebenen Kartellpreis noch Weiteres in Abzug zu bringen wäre, sind die jeweils insofern in Frage stehenden Waren und/oder Dienstleistungen sowie die dafür anzusetzenden Preise als solche unstreitig, ein Abzug wie beklagtenseits gefordert hingegen aus Rechtsgründen lediglich in dem unter nachfolgender Ziff. 4.3.2, dort d) dargelegten Umfang im Streitfall vorzunehmen. bb) Dies gilt auch, soweit die Beklagte einwendet, bei einzelnen Fahrzeugen handle es sich um sog. Spezialfahrzeuge, die nicht von der Kartellabrede erfasst seien, wie etwa Gefahrguttransporter oder Betonmischer u.a.. Hierbei handelt es sich entgegen der Beklagten gleichwohl um einen Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz 1 Bescheid KOM (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - C-588/20, juris Rn. 46 u. 51; Kammerurteil vom 28.02.2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 143 ff.). cc) Gleiches gilt, soweit die Beklagte einwendet, bei den Fahrzeugen unter lfd. Nr. 14 - 23 (ohne 18) handle es sich um Gebrauchtwagen, die Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM unterfallen würden, mithin sachlich nicht kartellbetroffen seien, weil es schon in der Rechnung heiße: "Wir berechnen Ihnen ein gebrauchtes Fahrzeug" (K 5). Diese Rechnungsanmerkung steht, was die Beklagte übergeht, jedoch nicht alleine da und letztlich im Widerspruch dazu, dass es auf den jeweiligen Rechnungen ebenso heißt: "Neufahrzeug mit Tageszulassung ohne bisherigen Einsatz. Gefahrene Kilometer resultieren aus Überführungsfahrten" (K 5). Im Ergebnis kann dem Einwand der Beklagten, es handle sich bei lfd. Nr. 14 - 23 (ohne 18) um gebrauchte Lkw ("used trucks", Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM), mithin schon sachlich von der Kartellabrede nicht erfasste/betroffene Produkte, nicht gefolgt werden. (1) Eine Legaldefinition, wann von einem "Gebrauchtfahrzeug" auszugehen ist, existiert nicht. (2) Bei objektiver Betrachtung bzw. nach der Verkehrsanschauung ist davon auszugehen, dass die Laufleistung sowie die Standdauer eines Fahrzeugs für dessen Wertschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2003 - VIII ZR 227/02, juris Rn. 12). Entgegen der Beklagten ist dies jedoch nicht per se ab einer bestimmten Standdauer, etwa ab 12 Monaten der Fall, und/oder aber einer bestimmten Laufleistung, sondern die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl. BGH, a.a.O., "im Regelfall"). (3) Vorstehendes zum Maßstab nehmend kann hier schon angesichts des eigenen Vortrags der Beklagten nicht von einem "gebrauchten Lkw"/"used truck" i.S.v. Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM ausgegangen werden: (i) Hierfür spricht bereits die zitierte Rechnungsanmerkung. Der Beklagten selbst kam es ausweislich derselben darauf an, darauf zu verweisen, dass die Fahrzeuge bislang nur eine Tageszulassung und keinen Einsatz gehabt haben und deren Laufleistung, ungeachtet der Höhe im Einzelfall, allein auf Überführungsfahrten zurück zu führen ist (s.o.). Zwar hat die Beklagte die Fahrzeuge in der Rechnung als "gebraucht" bezeichnet, zugleich jedoch als "Neufahrzeug". (ii) Letzteres entspricht den Umständen insofern als es ebenfalls dem eigenen Vortrag der Beklagten entspricht und wie es auch aus den beklagtenseits vorgelegten Unterlagen folgt, dass die insofern in Frage stehenden Fahrzeuge zunächst an einen Dritten verkauft worden sind (GL 50.14-50.23), dieser Verkauf jedoch, so die Beklagte, rückabgewickelt wurde und es - angesichts GL 50.14-GL 50.23 und K 5 - etwa 2 bis 2,5 Jahren danach zum Verkauf der Fahrzeuge an die hiesige Klagepartei bzw. eine der Zedentinnen gekommen ist. (iii) Zwar hat die Beklagte eingewandt, dass die Klägerseite im Erwerbszeitpunkt für diese Fahrzeuge keinen mit Neufahrzeugen vergleichbaren Preis bezahlt habe (Bl. 666, Bd. XI) sowie darauf verwiesen, welchen (Kosten-)Aufwand sie habe betreiben müssen, um die Fahrzeuge, die ursprünglich, jedenfalls teilweise, nicht für einen Verkauf im EWR, sondern für einen solchen in die Türkei, nach Rumänien und Bulgarien produziert worden seien, in Deutschland an die Klagepartei verkaufen zu können: So hätten die Fahrzeuge insbesondere bezogen auf ihren jeweiligen bisherigen Emissionsstandard aufgerüstet werden müssen (Bl. 788, Bd. XIII). Dass die Klagepartei keinen mit einem Neuwagen vergleichbaren Preis bezahlt habe, belege überdies, dass die Fahrzeuge jeweils inklusive einem Drittaufbau an die Klagepartei verkauft wurden und die Klagepartei für die Fahrzeuge mit Aufbau nur etwa mehr habe aufwenden müssen als das Fahrgestell ohne Aufbau ursprünglich gekostet habe (Bl. 790, Bd. XIII). Demnach können die in Frage stehenden Fahrzeuge aber, anders als es die Beklagte meint, gerade nicht als "gebrauchte Lkw"/"used trucks" i.S.v. Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM qualifiziert werden, da die Beklagte zwecks Verkaufs dieser Fahrzeuge in selbige dergestalt investiert hat, dass sie sie insbesondere dem Standard eines Neufahrzeugs entsprechend überarbeitet und aktualisiert hat, bevor sie an die Klagepartei verkauft wurden. Auch der Umstand, dass ein Fahrzeug zu Sonderkonditionen verkauft wird, macht dieses nicht zu einem "Gebrauchtwagen". Gleiches gilt mit Blick darauf, dass der Verkauf inklusive Leistungen Dritter, hier Aufbauten der Firma ... u.a. (Bl. 789, Bd. XIII), erfolgt ist und/oder die Klagepartei für die Fahrzeuge nur etwas mehr aufwenden musste, als das Fahrgestell ohne Aufbau ursprünglich gekostet hat (Bl. 790, Bd. XIII). Vorstehendes uneingeschränkt als wahr unterstellt, rechtfertigt nicht die Annahme, Vertragsgegenstand bei lfd. Nr. 14-23 (ohne 18) sei ein "Gebrauchtfahrzeug" i.S.v. Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM gewesen. b) Sämtliche Umsatzgeschäfte sind auch nach obigem Maßstab in zeitlicher wie räumlicher Hinsicht kartellbetroffen, lfd. Nr. 7, 8 und 24 jedenfalls aufgrund der nachfolgenden Erwägungen. aa) Die Klagepartei hat die Fahrzeuge im Kartellzeitraum und im EWR bezogen. Letzteres gilt aus vorgenannten Gründen auch insofern, als einzelne Fahrzeuge, lfd. Nr. 14 und 15 nach den Angaben der Beklagten, ursprünglich 2008 für den Verkauf außerhalb des EWR produziert worden sind, bevor sie - zurückgeführt und sodann überarbeitet/aktualisiert - 2010 in Deutschland an die Klagepartei verkauft wurden. bb) Unstreitig fallen die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 1-23 (ohne 13 und 17, hier Rücknahme der Klage), ausgenommen lfd. Nr. 7, 8 und 24 unmittelbar in den Zeitraum des von der KOM festgestellten einheitlichen Kartellverstoßes von 17.01.1997 bis zum 18.01.2011 bzw. bis zum 20.09.2010 (Streithelferinnen). cc) Letzteres gilt nicht mit Blick auf lfd. Nr. 7, 8 und 24. Bei lfd. Nr. 7 und 8 erfolgte die Bestellung der insofern in Frage stehenden Lkw der Marke (...) der Streithelferinnen nach eigenem Vortrag der Klagepartei am 24.03.2011 (lfd. Nr. 7 u. 8) bzw. am 15.10.2010 (lfd. Nr. 24), die Lieferung am 13.04.2011 bzw. am 24.01.2011 und die Fakturierung am 09.05.2011 bzw. am 27.01.2011 (K 5). Auch wenn die verbindliche Bestellung damit nach dem 20.09.2010 erfolgte, sind diese Umsatzgeschäfte gleichwohl insofern kartellbetroffen als die Kammer auf der Grundlage der bindenden Feststellungen der KOM im Bescheid vom 19.07.2016 davon überzeugt ist, dass der Kartellverstoß zeitlich noch nachwirkte. (1) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Kartelle wie das vorliegende, die das Preisniveau auf einem bestimmten Markt in nicht unerheblicher Art und Weise verfälschen, auch nach ihrer Aufdeckung und nach dem Unterlassen weiterer Zuwiderhandlung nachwirken können. In der Rechtsprechung ist eine Nachwirkung von "mindestens einem Jahr" anerkannt, wobei es sich dabei lediglich um den Regelfall handelt bzw. eine Empfehlung für die Schadensschätzung (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 84). Hier folgt die Kammer eben dieser Empfehlung aus den folgenden Erwägungen: Zwar führt nicht schon der Umstand, dass die KOM im Bescheid vom 19.07.2016 eine inzwischen eingetretene Wirkungslosigkeit des Kartellverstoßes nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl. Rn. 102 Bescheid KOM), dazu, dass deshalb zeitlich unbegrenzt eine Kartellbetroffenheit aller Erwerbsvorgänge auf dem relevanten Markt positiv festgestellt werden könnte. Gleichwohl ist schon nach den Feststellungen der KOM zum konkreten Kartellverstoß von einer erheblichen zeitlichen Nachwirkung auf das Preisniveau des EWR-Marktes für mittelschwere und schwere Lkw auszugehen. Das ist einerseits aus der Dauer des Kartells von vierzehn Jahren, andererseits aus der erheblichen Marktabdeckung der Kartellanten und schließlich aus dem Umstand abzuleiten, dass der Informationsaustausch gerade künftige, also in die Zeit nach dem Informationsaustausch fallende Bruttolistenpreis-Erhöhungen, Fahrzeugkonfigurationen und Lieferfristen betraf. Der Informationsaustausch bis zum September 2010, an dem die Streithelferinnen noch mitwirkten, betraf gerade die Referenzwerte für die Gestaltung der Bruttolistenpreise im Jahre 2011. Schließlich ist weiter zu berücksichtigen, dass eine etwaige Abkehr der Kartellanten von ihren jeweils harmonisierten Bruttopreisstrategien von den jeweiligen regionalen Absatzmittlern nur mit Verzögerungen erkannt und in ihrer Preisgestaltung umgesetzt werden konnten. Konkreter Vortrag zu einer kategorischen Abkehr von den Abreden in 2010 bezogen auf 2011 halten die Beklagte und ihre Streithelferinnen hier ohnehin nicht. Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. 4.3.2, dort b) Bezug genommen. (2) Nach diesen Maßstäben ist eine Nachwirkung des Kartellverstoßes mindestens bis zum Ende des Jahres 2011 festzustellen. 4.3 Rechtsfolge von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) und § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 ist die Verpflichtung zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens. Die Kammer ist nach Würdigung sämtlicher Gesamtumstände mit einer deutlich überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache hier betroffenen deutschen Markt für LKW einstellte, kartellbedingt über demjenigen lag, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, und der Klägerin infolgedessen ein Schaden entstanden ist (nachfolgend im Einzelnen unter 4.3.1). Die Höhe des der Klägerseite hier kartellbedingt entstandenen Preishöheschadens beträgt 77.143,61 EUR (hierzu nachfolgend im Einzelnen unter Ziff. 4.3.2). 4.3.1 Die Feststellung, dass das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache hier betroffenen deutschen Markt für LKW einstellte, kartellbedingt über demjenigen lag, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, und der Klägerin infolgedessen ein Schaden entstanden ist, trifft die Kammer nach den hierfür heranzuziehenden Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO. Dabei stützt sich die Kammer vornehmlich darauf, dass dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, im Streitfall eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zukommt. Darüber hinaus würdigt die Kammer alle Umstände, für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat, insbesondere die von den Parteien vorgelegten Regressionsanalysen. a) Für die Frage, ob der Klägerseite durch den Kartellverstoß der Beklagten - und der übrigen Kartellanten wegen der zuvor beschriebenen Gesamtschuld - im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgängen ein Schaden entstanden ist, obliegt dem Geschädigten, hier also der Klägerseite, die Darlegungs- und Beweislast. Es gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO. Dabei gilt § 287 ZPO nicht nur für die konkrete Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Feststellung, dass der Preis, den der Endkunde für ein kartellbetroffenes Produkt vereinbart/zahlt, höher ist, als er ohne den Kartellverstoß gewesen wäre, kann regelmäßig, und so auch hier, nur aufgrund von Indizien getroffen werden. Denn nur die tatsächlich vereinbarten Preise und das tatsächliche Preisniveau auf dem betroffenen Markt sind beobachtbar und damit unmittelbar feststellbar, die Preise bzw. das Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen sind hingegen notwendigerweise hypothetisch. Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne den Kartellverstoß wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen gelangen, ob der von einem am Kartellverstoß beteiligten Unternehmer vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre (st. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 34; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53; vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 39-41 m.w.N. und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 9). Dementsprechend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat. Das Tatgericht ist jedoch nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis zu erheben. Weil es bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss es bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Schlüssigkeit unterstellt - es von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (std. Rspr., vgl. zum Ganzen statt aller: BGH, Urteile vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 52; vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 56; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 53; vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 41; vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 10). Für die richterliche Überzeugung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (std. Rspr., vgl. statt aller nur: BGH, Urteile vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 34 f. m.w.N. und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell I, juris Rn. 56). Der Indizienbeweis ist geführt, wenn das Tatgericht auf Grundlage einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien die am Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO zu messende Überzeugung von der Richtigkeit der zu beweisenden Haupttatsache erlangt hat. Er ist misslungen, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher festgestellter oder - mangels erhobenen Beweises - zu unterstellender Indiztatsachen und des ihnen jeweils zukommenden Gewichts zumindest Zweifel daran verbleiben, dass ein Schaden mit der nach § 287 Abs. 1 ZPO geforderten Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Nicht erforderlich ist, dass der Gegner den Beweis des Gegenteils führt, mithin den Richter davon überzeugt, dass ein Schaden nicht entstanden ist (vgl. statt vieler: BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 58 m.w.N. und vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 12). Gleichwohl dürfen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Feststellung des aus einer wettbewerbswidrigen Absprache resultierenden Schadens eines Abnehmers im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, juris Rn. 17 m.w.N.). So führt der Bundesgerichtshof in Rn. 18 ff. seiner Entscheidung vom 09.07.2024 in Sachen KZR 98/20 m.w.N. wie folgt aus: "Die Bezifferung eines Schadens, der aus einem Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen resultiert, ist regelmäßig mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten und zudem oftmals mit großem sachlichen und finanziellen Aufwand verbunden. In besonderem Maße gilt dies für den durch Kartellabsprachen verursachten Preishöheschaden, weil dieser Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Preis zu ermitteln ist, der sich ohne Kartellabsprache ergeben hätte. Dieser hypothetische Wettbewerbspreis kann auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls nur näherungsweise bestimmt werden (vgl. ...). Denn die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Absprache auf den Marktpreis hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab (vgl. ...) und sind ihrerseits keiner wissenschaftlich exakten Beurteilung zugänglich. Aus diesem Grund sind die Parteien und die Rechtsanwender bei der Ermittlung von Kartellschäden mit einem besonders hohen Maß an Unsicherheit konfrontiert (vgl. ...). Für die Annäherung an den hypothetischen Wettbewerbspreis finden in der deutschen Gerichtspraxis in erster Linie räumliche, sachliche oder zeitliche Vergleichsmarktbetrachtungen Anwendung, die in unterschiedlichen ökonometrischen Modellen umgesetzt werden. Dabei kommt den Vergleichsmarktbetrachtungen kein zwingender Vorrang zu; vielmehr können je nach den Umständen des Einzelfalls auch andere anerkannte Methoden zur Ermittlung des hypothetischen Wettbewerbspreises in Betracht kommen (vgl. …). Teilweise nehmen die Tatgerichte auch selbst Schadensschätzungen vor, gegebenenfalls auf der Basis vorgelegter Parteigutachten (vgl. ...). Der Kartellgeschädigte, der seinen Schadensersatzanspruch gerichtlich durchsetzen möchte, verfügt typischerweise weder über die erforderlichen Daten noch den notwendigen Sachverstand, um den Preishöheschaden zu ermitteln. Das gilt insbesondere für die Schadensermittlung auf Grundlage einer anerkannten ökonomischen Methode. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ist er auch nicht verpflichtet, den Umfang des geltend gemachten Schadens durch ein privates Sachverständigengutachten näher darzulegen (vgl. ...). Danach genügt es für die Darlegung eines kartellbedingten Preishöheschadens, wenn der Kläger alle greifbaren Anhaltspunkte für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung vorträgt, zu deren Darlegung er (ohne weiteres) in der Lage ist. Solche Anhaltspunkte können sich aber nicht nur aus (ökonometrischen) Vergleichsbetrachtungen, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls auch aus sonstigen Indizien ergeben, die unter Berücksichtigung des genannten Erfahrungssatzes geeignet sind, auf einen erheblichen Schaden des Klägers zu schließen, insbesondere aus den im Bußgeldbescheid festgestellten Umständen." b) Die im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Indizien dafür, dass der Preis, den die Klagepartei zu entrichten hatte, höher war, als er ohne die Kartellabsprache gewesen wäre, begründen in ihrer Gesamtschau eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO für eine Schadensentstehung zu Lasten der Klagepartei. aa) Zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitet eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, der jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist (std. Rspr., vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 11.12.2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, NJW 2019, 661 Rn. 55 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 40, jeweils m.w.N.). Grundlage dieses Erfahrungssatzes ist die wirtschaftliche Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt (std. Rspr., vgl. statt aller: BGH, Urteile vom 11.12.2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, NJW 2019, 661 Rn. 55 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 40, jeweils m.w.N.). (1) Soweit die Beklagten dem zuvor zitierten wirtschaftlichen Erfahrungssatz bereits generell entgegenhalten (wollen), es fehle für einen solchen an einer ökonomischen Evidenz, kann dem angesichts der einschlägigen ökonomischen Literatur und insbesondere dem Ergebnis zahlreicher Analysen und Studien zu Kartellen nicht gefolgt werden (vgl. Oxera, "Quantifying Antitrust Damages", die 2009 im Auftrag der Kommission fertig gestellt wurde; John M. Connor, "Price-fixing Overcharges", mittlerweile 3. Auflage (2014); Boltova, 70 Journal of Economic Behavior & Organization, 2009; Smuda, 10 Journal of Economic Behavior & Organization, 2013; Boyer und Kotchonie, 47 Review of Industrial Organization (2015); vgl. auch die Ergebnisübersicht von Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung: Empirische Evidenz zur Effektivität von Kartellen, in: WuW 2020, 584). Dementsprechend halten etwa Coppik/Heimeshoff, a.a.O., in ihrer Analyse der zitierten Studien auch "nur" fest, dass diese keine typischen Kartellpreiseffekte erkennen lassen und daher aus ihnen kein Erfahrungssatz dergestalt abgeleitet werden kann, dass Kartelle in jedem Fall zu Preisüberhöhungen führen (vgl. Coppik/Heimeshoff, WuW 2020, 584 (590); Hellmann/Schliffke in WuW 2022, 83 (84) unter Verweis auf Coppik/Heimeshoff, a.a.O.). Dass Kartelle in jedem Fall zu Preisüberhöhungen führen, besagt der vorgenannte Erfahrungssatz nicht. Insofern überrascht es nicht, wenn Coppik/Heimeshoff, a.a.O., das Ergebnis ihrer weiteren Untersuchung der bedeutendsten empirischen Studien speziell unter dem Gesichtspunkt, welche Aussagekraft ihnen bei der Beurteilung konkreter, von einem Gericht zu entscheidender Einzelfälle zukommen kann, dahingehend zusammenfassen, dass die Schienenkartell-Rechtsprechung des BGH bestätigt wird (WuW 2020, 584 (590)). Gleiches gilt im Ergebnis soweit Coppik/Heimeshoff, a.a.O., zuletzt meinen, dass sich die empirischen Studien zur Kartelleffektivität zur Beurteilung möglicher Kartellpreiseffekte im Einzelfall nur sehr eingeschränkt eignen würden und eine sorgfältig durchgeführte Differenzbetrachtung unter Ermittlung des kontrafaktischen Wettbewerbsszenarios nicht ersetzen könnten (WuW 2020, 584 (592)). Denn auch dies entzieht dem zitierten wirtschaftlichen Erfahrungssatz nicht den Boden, zumal der zitierte Erfahrungssatz nicht besagt, er mache die Einzelfallbetrachtung entbehrlich. In diesem Sinne wird selbiger (in der Rechtsprechung) auch nicht verstanden. (2) Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass auch wenn hinsichtlich der Wirkungen von Kartellen ökonomisches Erfahrungswissen besteht, es angesichts der Vielgestaltigkeit und Komplexität wettbewerbsbeschränkender Absprachen, ihrer Durchführung und ihrer Wirkungen an einer Typizität fehlt, die es erlaubt, den Schluss auf eine bestimmte Ursache für ein Ereignis oder auf den Eintritt eines bestimmten Erfolgs zu ziehen (so der Fall beim sog. Anscheinsbeweis). Da es nicht hinreichend gesichert ist, dass eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass solche Absprachen tatsächlich in jedem einzelnen Fall beachtet und umgesetzt werden, die Kartellbefangenheit der einzelnen Aufträge mithin als typischer Geschehensablauf anzusehen ist, greift zwar kein Anscheinsbeweis, gleichwohl kann sich ein Gericht in einem Streitfall wie dem vorliegenden die Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund von Indizien bilden. Im Rahmen eines Indizienbeweises können Erfahrungssätze, etwa Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung u.dgl. Bedeutung erlangen. Dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, entspricht (nicht zuletzt infolge der Ergebnisse einschlägiger Studien) wirtschaftlicher Erfahrung. Durch solche Absprachen sind die beteiligten Unternehmen in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen. Sie zielen mithin darauf, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen. Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen. Nach ökonomischen Grundsätzen wird bei Kartellen vielfach eine Kartellrendite entstehen. Treffen Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken solche Absprachen, streitet danach zum einen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten und zum anderen kommt danach selbiger im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig auch eine starke indizielle Bedeutung zu, was gleichwohl "nur" den Ausgangspunkt hinsichtlich der Prüfung der Einwendungen der Beklagtenseite dahingehend bildet, dass diese nicht nur für sich und vor allem nicht nur unter dem Gesichtspunkt zu erörtern sind, ob das Vorbringen geeignet ist, den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern, sondern inwiefern im konkreten Einzelfall für einen Schaden im Sinne einer kartellbedingten Preiserhöhung sprechende (Kern-)Indizien gegeben sind, die auch geeignet sind, eine gesicherte Tatsachengrundlage für eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens zu begründen (vgl. zum Ganzen: BGH, NJW 2019, 661 Rn. 55 - Schienenkartell I; NJW 1992, 921; NJW 2006, 163 - Berliner Transportbeton I; NJW 2013, 1972 Rn. 76 - Grauzementkartell I; NJW 2018, 2479 Rn. 35 - Grauzementkartell II). (3) Vorstehendes zum Maßstab nehmend ist der genannte Erfahrungssatz auf das hier in Rede stehende Lkw-Kartell anwendbar (vgl. so schon BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und 20/20, LKW-Kartell II, juris Rn. 25 betreffend sog. unmittelbare Bezüge und so ebenso betreffend sog. mittelbare Bezüge, jedenfalls für Leasing und Mietverträge: BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 21). Denn die den am Lkw-Kartell beteiligten Kartelltätern anzulastenden Kartellverstöße bestanden - zusammengefasst - in "Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6" (Rn. 50 Bescheid KOM). Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, anwendbar und zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, Rn. 43). (i) Dafür spricht im Grunde bereits der Umstand, dass, wie hier, ein Kartellverstoß (bindend) festgestellt wurde. Zwar ist der Beklagten (und ihren Streithelferinnen) zuzustimmen, dass für die mit der Kommissionsentscheidung getroffene Bußgeldentscheidung allein die wettbewerbswidrige Zielsetzung des fraglichen Verhaltens ausreichend war, es auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen hingegen nicht ankam (so ausdrücklich Rn. 66, 80 und 82 Bescheid KOM), was aber nichts daran ändert, dass die EU-Kommission das Vorliegen einer "bezweckten Wettbewerbsbeschränkung" und die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 101 AEUV (Art. 81 bzw. Art. 85 EGV) nur dann bejaht, wenn dieser seinem Wesen nach geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-67/13, WM 2015, 368 Rn. 49-53, 57 - Groupement des cartes bancaires, dort Rn. 49-53, 57; vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.01.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 72 i.V.m. Rn. 22). Ist etwas seinem Wesen nach geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, mithin ein Kartell(verstoß) bejaht, ist dies gleichsam der Ausgangspunkt für den Erfahrungssatz und dieser damit anwendbar. (ii) Ungeachtet Vorstehendem gilt der Erfahrungssatz vorliegend jedenfalls angesichts des konkreten Inhalt und Umfangs der Kartellabsprache, wie sie die KOM mit Bescheid vom 19.07.2016 festgestellt hat und zwar bereits bei isolierter Betrachtung des Teils der Kartellabsprache, der die (Brutto-)Listenpreise betrifft. 1) Dass die Wahrscheinlichkeit eines kartellbedingten Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellanten hier im Wesentlichen "nur" Listenpreise betraf, sie sich nur gelegentlich oder üblicherweise nicht über Nettopreise ausgetauscht haben (wie es zB in Rn. 51 und 56 Bescheid KOM heißt), liegt hier darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potenziell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 48). Eben diese Indikation gab es beim Lkw-Kartell wegen des Kartellverstoßes - und zwar bereits des hier isoliert betrachteten Teils - nicht (mehr), vor allem aber gab es infolge desselben - also des hier isoliert betrachteten Teils - bei den Kartellanten eine gute Vorstellung über die Höhe der jeweiligen Transaktions- bzw. Endkundepreise (der anderen Kartellanten). Denn nach den Feststellungen der Kommission steht hier fest, dass der Preisgestaltungsmechanismus im Lkw-Bereich bei allen Adressatinnen grundsätzlich dieselben Schritte durchläuft (Rn. 27 Bescheid KOM). Danach ist Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltung festgelegte Bruttolistenpreis (Rn. 27 Bescheid KOM). Sämtliche Adressatinnen tauschten Bruttopreislisten und (in gleichem Maße nicht öffentlich zugängliche) Informationen über Bruttopreise (für sämtliche Modelle und Optionen) miteinander aus (Rn. 46 Bescheid KOM). Dies führte (in Verbindung mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnen Daten) dazu, dass die Adressatinnen die ungefähr aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen konnten (Rn. 47 Bescheid KOM). Die Netto-Endkundenpreise spiegeln erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttopreislisten wider (Rn. 27 Bescheid KOM). Dass auch bei den von der Beklagten vertriebenen Produkten ein entsprechender Zusammenhang zwischen Listen und Marktpreisen bestand, ergibt sich, im Übrigen ohnehin auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten nach den Darstellungen in dem von der Beklagten in Anlage vorgelegten - und damit qualifizierten Parteivortrag bildenden - Gutachten der (...) GmbH mit dem Titel "Plausibilität von Nettopreissteigerungen in Folge von bruttolistenpreisbezogenen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht" zum Preissetzungsprozess bei der Beklagten (vgl. Anlage GL 28 vom 24.04.2019, S. 41/102 bzw. die aktualisierte Fassung GL 51 vom 15.03.2021, S. 48/114), der bestätigt dass Listenpreiserhöhungen eines Lkw-Herstellers (erwartete) Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion abgebildet haben und schon wegen des bei funktionierendem Wettbewerb im Grundsatz zwingenden Zusammenhangs zwischen den Kosten der Leistungserbringung und dem hierfür erzielbaren Preis auf die Transaktionspreise durchzuschlagen geeignet waren (vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 39). Die Streithelferinnen (...) beschreiben ihren Vertrieb für Deutschland im Wesentlichen dergestalt, dass eine nationale Tochtergesellschaft, konkret die Streithelferin zu 9), als "Zentralvertrieb" fungiere, der Fahrzeuge zu einem "Werksabgabepreis" vom Werk beziehe und diese anschließend an nationale, konzernabhängige Vertriebsgesellschaften bzw. unabhängige Importeure zu sog. "Transferpreisen" veräußere. Komme es zu einer Erhöhung des Transferpreises, liege es in der unternehmerischen Verantwortung der nationalen Vertriebsgesellschaft, wie mit den aus ihrer Sicht gestiegenen Einkaufspreisen umzugehen sei. Der "Endkunden"- bzw. "Transaktionspreis" werde zusätzlich kundenindividuell verhandelt dessen Preis bestimme sich nach kunden-, fahrzeug- und marktspezifischen Besonderheiten, kein Kunde zahle den Bruttolistenpreis ([...]); verschiedene, kundenspezifische Gesichtspunkte beeinflussten den Endkundenpreis. Auch aus diesen Darstellungen folgt, dass dem Bruttolistenpreis zumindest eine gewisse Wirkung für die Festsetzung der Transaktionspreise zukommt, weil jener von diesen stets unterschritten wird. Ob die Bruttolistenpreise Gegenstand der Verkaufsgespräche waren, ist für diesen Zusammenhang ohne Bedeutung. Sofern der Vortrag der Beklagtenseite weitergehend dahin zu verstehen sein sollte, dass sich die Bildung der Transaktionspreise stets völlig unabhängig von den Bruttolistenpreisen vollziehe, stünde er bereits im Widerspruch zu der bereits mehrfach zitierten und bindenden Feststellung in der Kommissionsentscheidung, dass die Bruttolistenpreise Ausgangspunkt der Preisgestaltung waren. Dessen ungeachtet wäre Derartiges aber auch absolut unplausibel. Eine von den Bruttolistenpreisen völlig unabhängige Preisbildung nach Maßgabe der Kundenvorstellungen verletzt derart offensichtlich das Gebot der Wirtschaftlichkeit und wäre als regelmäßige Strategie nicht durchhaltbar, so dass es näherer Darlegungen hierzu eigentlich nicht mehr bedarf (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. Rn. 44 u. 51). Ohnehin stellt der von Beklagtenseite so gesehen vorgetragene Zweck von Bruttolistenpreisen als Planungs- und Controlling-Instrument deren Einfluss auf die Bildung der Transaktionspreise im Ansatz auch schon deshalb nicht in Frage, weil die Wirkungsweise eines Instruments nicht allein von dessen (vermeintlichen) Zweck bestimmt wird (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1 /23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 73). 2) Die Heranziehung des Erfahrungssatzes wäre im Streitfall nur dann zweifelhaft, wenn ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise dennoch ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, Rn. 37). Das hat die Beklagtenseite nicht aufgezeigt: 2.1) Soweit die Beklagte (und ihre Streithelferinnen) anhand von Privatgutachten vortragen lassen, die Plausibilität von Preiseffekten sei angesichts der festgestellten Zuwiderhandlung ökonomisch nicht plausibel, vermögen die unter Anlage GL 28 und HM 13 vorgelegten Gutachten vom 24.04.2019 und 27.11.2019 ebenso wie die diese im weiteren Verfahrensverlauf ersetzenden bzw. hierzu ergänzend vorgelegten Privatgutachten vom 15.03.2021 (GL 51) und vom 29.03.2022 (HM 38) und/oder das Oxera-Gutachten vom Mai 2019 die obigen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. 2.1.1) Dies gilt für die vorgenannten Gutachten aus 2019 bereits deshalb, weil die beauftragten Privatgutachter wider die bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung fehlerhaft nur von einem Informationsaustausch ausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 54). Entsprechendes gilt für das Oxera-Gutachten vom Mai 2019 (GL 29 und HM 1), vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 54. 2.1.2) Gleiches gilt im Ergebnis für die späteren Versionen der vorgenannten Gutachten. (a) Ungeachtet dessen, dass in diesen Privatgutachten schon nicht hinreichend präzise dargelegt wird, dass den Maßstab der privatgutachterlichen Ausführungen auch tatsächlich die konkrete Ausgestaltung des hier in Frage stehenden Kartells bildet, also die "komplexe Zuwiderhandlung" in Art und Umfang wie oben dargelegt und bindend feststehend, zeigen insbesondere die Ausführungen in GL 51, dass dem (weiterhin) gerade nicht so ist, weil wiederholt den Wirkmechanismus des Kartells, wie in der Kommissionentscheidung bindend festgestellt ist, missachtend zu den vermeintlichen Zuwiderhandlungen ausgeführt wird. So heißt es etwa in GL 51, dass das wesentliche Ergebnis des vorliegenden Gutachtens sei, dass eine Nettopreiserhöhung aufgrund der festgestellten bruttolistenpreisbezogenen Verstöße nicht plausibel sei, was auf vier Befunden beruhe: (1) Keine Angleichung der Bruttolistenpreise, (2) kein vorhersehbares Verhältnis zwischen Bruttolisten- und Nettopreisveränderungen, (3) kein mit einer erfolgreichen Angleichung vereinbares Marktergebnis und (4), dass das konkrete Vorgehen nicht auf Nettopreisangleichungen ausgerichtet gewesen sei (GL 51, S. 3 f von 114). Zu Letzterem heißt es, wie es in dem Gutachten auch immer wieder quasi als Grundprämisse und Ausgangspunkt festgestellt wird, dass es "gemäß der Kommissionsentscheidung in der Interpretation durch den BGH" keinen systematischen Austausch zu den geplanten Nachlässen (geschweige denn systematische Absprachen dazu) gegeben habe. Eine derartige Aussage macht der BGH weder an der im Gutachten hierzu angegebenen Fundstelle in KZR 35/19 Rn. 21 noch an anderer Stelle. Vielmehr gibt der BGH an zitierter Stelle "schlicht" die Feststellungen der Kommission im Bescheid vom 19.07.2016 ohne inhaltliche Wertung derselben wieder. Allein das zeigt bereits, dass die Grundlage der privatgutachterlichen Ausführungen nicht die bindenden Feststellungen der Kommission sind, sondern eine Interpretation derselben seitens der Privatgutachter bzw. ihrer Auftraggeber. Maßstab für die Frage, inwiefern der festgestellte Kartellverstoß zu einem Preishöheschaden geführt haben kann, ist aber der Kartellverstoß wie er in seiner konkreten Ausgestaltung und Ausprägung und seinem Wirkmechanismus durch die Kommission bindend festgestellt wurde. Damit kann an dieser Stelle der Beklagten und ihren Privatgutachtern allenfalls insoweit Recht gegeben werden, als es wie etwa zu (4) im Privatgutachten festgehalten, in der Kommissionsentscheidung zwar keine derartige wortwörtliche Aussage bezogen auf Nachlässe gibt, dort aber sehr wohl wiederholt festgestellt wird, dass es ein "regelmäßiger Austausch", "regelmäßige Kontakte", "formalisierte Treffen" sowie ein "systematischer" Austausch war und es gerade eben derselbe, wie oben ausführlich dargelegt, den Adressatinnen ermöglichte, angesichts des gegebenen Preisgestaltungsmechanismus die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser zu berechnen, die, wie die Netto-Endkundenpreise erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttopreislisten widerspiegeln. Dementsprechend zeigt das Privatgutachten auch nicht auf, dass es ökonometrischer Evidenz widerspricht, den zitierten Erfahrungssatz auf ein Kartell wie das vorliegende anzuwenden. (b) Dies gilt im gleichen Maße bezogen auf die Ausführung, dass es Ziel des Kartells gewesen sei, die Bruttolistenpreise anzugleichen, was aber nicht passiert wäre, mithin "die Wahrscheinlichkeit, dass die Verstöße zu keinem Preisaufschlag geführt haben, größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass sie dies getan haben" (GL 51 S. 3 f von 114). Zwar zitieren die Privatgutachter an dieser Stelle den BGH insoweit noch richtig als der BGH an der im Privatgutachten hierzu zitierten Stelle von einem "angleichen" spricht (GL 51, Fn. 15 mit Verweis auf KZR 35/19 Rn. 19), allerdings zitieren die Privatgutachter an eben dieser Stelle auch die Kommissionsentscheidung, konkret Rn. 50. Dort ist aber die Rede davon, dass die Absprachen "Vereinbarungen (...) über (...) mit dem Ziel [umfassten], die Bruttopreise im EWR zu koordinieren" ("in order to align"). Dementsprechend spricht der BGH daher in der zitierten Entscheidung in vorangehender Rn. 18, davon, dass die Kommission das Verhalten der Kartellbeteiligten als "Preiskoordinierungen" eingeordnet hat. Völlig ausgeblendet wird auch, was der BGH schon in Lkw-Kartell I in Rn. 47-49 unter Verweis auf die bindenden Feststellungen der Kommission ausführt, nämlich, dass die Feststellungen der Kommission zu einer Erhöhung der Markttransparenz hinsichtlich der Transaktionspreise zentraler Bestandteil der Charakterisierung des konkreten Verstoßes sind und sich die "wettbewerbsrechtliche Relevanz der Listenpreiskoordinierung" gerade aus den Feststellungen der Kommission zur Erhöhung der Markttransparenz hinsichtlich der Transaktionspreise und dem Preisgestaltungsmechanismus im Lkw-Bereich ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, juris Rn. 47-49). Dass dieses festgestellte Zusammenspiel und Verhältnis von Listenpreisen und den zu zahlenden Transaktionspreisen gerade auch durch den Sachvortrag der Beklagten zur Preisgestaltung bestätigt wird, hat der BGH in seinem Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 39, konstatiert und hieran in seinem Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III in Rn. 24 f (zitiert nach juris) festgehalten und weiter begründet. (c) Soweit in dem von der Beklagten in Bezug genommenen E.CA-Gutachten, GL 28, aktualisiert/ersetzt durch GL 51, als weiterer Aspekt gegen eine Wirkung der Bruttolistenpreiskoordinierung angeführt wird, dass das Vorgehen der Kartellanten (nach den Feststellungen der Kommission) nicht auf eine Nettopreisangleichung angelegt gewesen sei, stellt auch dies keinen erheblichen Einwand dar, da es für den maßgeblichen Wirkzusammenhang hierauf nicht ankommt. Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92). (d) Dasselbe gilt, soweit die Streithelferinnen (...) unter Bezugnahme auf das CL Gutachten HM 13, aktualisiert/ersetzt durch HM 38, und die dortigen empirischen Untersuchungen bzw. dargestellten Trends bei Gegenüberstellung von Bruttolistenpreisen und Transaktionspreisen für einzelne Baureihen (und diese wiederum mit und ohne um Ausstattungsmerkmale bereinigt) über Jahre hinweg vortragen, dass es unwahrscheinlich sei, dass sich die sanktionierten Verhaltensweisen erhöhend auf die Bruttolistenpreise ausgewirkt hätten. Damit wird ein Preiseffekt der Bruttolistenpreiskoordinierungen nicht als grundsätzlich unplausibel ausgewiesen. Das gilt bereits deswegen, weil sich der Preiseffekt nicht in gleichläufigen Trends von Bruttolistenpreisen und Transaktionspreisen zeigen muss; so ist etwa denkbar, dass die Bruttolistenpreiskoordinierungen einen noch stärkeren Abfall der Transaktionspreise verhindert haben. Vor allem übergeht dies, dass die Heranziehung des Erfahrungssatzes im Streitfall darauf beruht, dass sich die Kartellbeteiligten aufgrund der Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 36 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 43). Dass dies zutrifft, wird durch eine vermeintlich fehlende Erhöhung der Bruttolistenpreise nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das weitere Argument, im Streitfall seien die erforderlichen Bedingungen für eine Auswirkung der sanktionierten Verhaltensweisen auf die Bruttolistenpreise nicht erfüllt, übergeht, dass aufgrund der Kommissionsentscheidung als feststehend zugrunde zu legen ist, dass die Kartellabsprache die Koordinierung der Bruttolistenpreise und deren Erhöhungen zum Gegenstand hatte. (e) Zusammenfassend muss daher den vorgenannten Privatgutachten entgegengehalten werden, dass sie die Anwendbarkeit des Erfahrungssatzes als nicht plausibel nicht zu bescheinigen vermögen, weil sie schon im Ausgangspunkt übergehen, "dass sich die Koordinierung der Bruttolistenpreise auf die Nettopreise ausgewirkt hat, weil der Preis in seinem Ausgangsniveau beeinflusst war" (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 25), was keine Interpretation der Kommissionsentscheidung durch den BGH ist, sondern bindende Feststellung in der Kommissionsentscheidung. 2.2) Dass koordinierte Listenpreiserhöhungen wie festgestellt Einfluss auf die Transaktionspreise haben, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Kunde (etwa aufgrund früherer Erwerbsgeschäfte) konkrete Vorstellungen hat, was er für einen Lastkraftwagen zu zahlen bereit ist und/oder, dass die Listenpreise bei den individuellen Verhandlungen allgemein und auch hier keine Rolle gespielt haben und/oder, dass der Transaktionspreis letztlich immer das Ergebnis intensiver Preisverhandlungen unter Gewährung von Rabatten zwischen dem Käufer und dem Absatzmittler ist. 2.2.1) Derartiges schließt den oben dargelegten Zusammenhang zwischen den Listenpreisen und den Transaktionspreisen nicht aus, weil der Preis in seinem Ausgangsniveau vom Kartellverstoß beeinflusst war (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III juris Rn. 25). 2.2.2) Aus dem Vortrag der Beklagtenseite, dass die Marktpreisbildung im Einzelfall von zahlreichen Faktoren abhänge und der Listenpreis, der typischerweise erheblich über den von den Abnehmern gezahlten Transaktionspreisen liege, nur einer dieser Faktoren sei, kann allenfalls gefolgert werden, dass das Verhältnis zwischen Listen- und Marktpreis variabel ist und kein "systematischer" oder fester Zusammenhang besteht. Das hindert jedoch nicht die Annahme, dass die Kartellabsprache mit hoher Wahrscheinlichkeit die auf dem Markt erzielten Transaktionspreise nachteilig beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 38). Zwar ist der Transaktionspreis, also der Preis, den ein Erwerber eines Lastkraftwagens mit dem Händler vereinbart, von dem er das Fahrzeug erwirbt, durch die Hersteller unmittelbar nicht koordinierbar. Denn sie haben auf diesen Preis keinen direkten Einfluss, jedenfalls ist nichts Anderes festgestellt und wird klägerseitig auch nicht behauptet. Auch ist es so, dass der Händler keinen Einfluss auf seine Einstandskosten hat, die wesentlich durch die Einstandskosten der Großhandels-Ebene bestimmt werden, die diese mit der Zentrale des Herstellers vereinbart hat. Sowohl für Händler wie Großhändler mag es im Einzelfall sinnvoll sein, eine Erhöhung seiner Einstandskosten (teilweise) "auf seine Marge zu nehmen". Als regelmäßige "Strategie" kommt dies jedoch für den einzelnen Händler auf der Hand liegend sinnvollerweise nicht in Betracht, da dies dauerhaft für ihn nicht auskömmlich wäre. Und schon gar nicht kann es als naheliegend angesehen werden, dass sämtliche Händler regulär in dieser Weise verfahren würden. Für den Händler wie für den Großhändler besteht hierzu auch kein Anlass. Insbesondere besteht bei ihm nicht die Interessenlage, die einen Kartellbeteiligten dazu veranlassen kann, unter Bruch der Kartelldisziplin von einer vereinbarten Preiserhöhung zugunsten einer Ausweitung seines eigenen Umsatzes abzuweichen. Denn mangels Kenntnis der Kartellabsprachen und angesichts der nahezu vollständigen Marktabdeckung durch das Kartell kann der (Groß-)Händler den Preis, den er selbst zahlen muss, nicht als einen über dem Wettbewerbspreis liegenden Preis erkennen. Er kann insbesondere nicht zwischen solchen Preiserhöhungen unterscheiden, die sich aus inflatorischen oder technischen Bruttolistenpreisänderungen ergeben, und solchen, die in Folge der Koordinierung der Bruttolistenpreisänderungen über diejenigen Listenpreise hinausgehen, die die Hersteller ohne die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und Verhaltensweisen gesetzt hätten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 44 f). 2.2.3) Der Einwand übergeht ohnehin bereits, dass Rabatte auch unter Wettbewerbsbedingungen gewährt werden. Sie verhindern daher nicht den Anstieg des Preisniveaus auf einem kartellierten Markt. Dessen ungeachtet steht nach den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission gerade fest, dass die Absprachen über die Bruttolistenpreise die Kartellanten in die Lage versetzten, die Nettopreise der Wettbewerber besser zu kalkulieren (vgl. Kommissionsentscheidung Rn. 47); dass regelmäßig erhebliche Rabatte auf die Bruttolistenpreisliste gewährt werden, hat die Europäische Kommission erkannt (vgl. Kommissionsentscheidung Rn. 27). 2.2.4) Ein Zusammenhang zwischen Listenpreis und Transaktionspreis könnte zwar, worauf der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 05.12.2023 in Sachen Lkw-Kartell III (a.a.O.) verwiesen hat, entfallen, wenn entweder die kartellbeteiligten Hersteller gegenüber der ersten Vertriebsstufe oder diese gegenüber dem Kunden die Listenpreiserhöhung durch höhere Rabatte vollständig wieder ausgeglichen hätten. Derartiges ist indes für das hier gegenständliche Kartell, wie oben bereits unter Verweis auch auf den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, dargelegt, in Bezug auf die Großhandelsebene und die nachgelagerten Vertriebsstufen nicht nachvollziehbar (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 37-45). Zwar tragen die Streithelferinnen (...) mithilfe des in Anlage vorgelegten Gutachtens von (...) mit dem Titel "Zur Plausibilität von Preiseffekten der festgestellten Zuwiderhandlungen im Lkw-Fall" zur Rabattstreuung dahingehend vor, dass wenn Rabatte, wie es dort aufgezeigt werde, einer erheblichen Streuung unterliegen (würden), dann bedinge dies, dass zuverlässige Rückschlüsse vom Bruttolistenpreis auf den Endpreis nicht möglich seien (vgl. Anlage HM 13 vom 27.11.2019, S. 34 ff). Auch in der aktualisierten Fassung HM 38 vom 29.03.2022 wird unter Darlegung von spieltheoretischen Überlegungen und theoretischen Arbeiten im Einzelnen benannter Ökonomen zur fehlenden Koordinierung der Transaktionspreise mangels Koordinierung der Rabatte ausgeführt. Dies hilft jeweils aber schon deshalb nicht weiter, weil die Privatgutachter ihren Ausführungen schon nicht den bindend festgestellten Wirkmechanismus des hier in Frage stehenden Kartells zugrunde legen; es wird so weder aufzeigt noch widerlegt, dass Listenpreise nicht auf andere Weise auf Transaktionspreise wirken können (vgl. eingehend und überzeugend hierzu bereits: LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 81 ff). 2.3) Die Erwägung, dass Kunden Preisdruck durch Wettbewerberangebote aufbauen könnten, steht der Annahme eines kartellbedingten Preiseffekts ebenso wenig entgegen. Sie geht an der entscheidenden Frage aber auch vorbei. Diese lautet, ob das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache hier betroffenem deutschen Markt für LKW einstellte, kartellbedingt über demjenigen liegt, welches sich ohne die Absprache eingestellt hätte. Dass kundenseitiger Preisdruck einen Anstieg des Preisniveaus auf dem kartellierten Markt im Vergleich zu einem hypothetischen wettbewerblichen Markt grundsätzlich verhindern würde, ist nicht aufgezeigt. 2.4) Soweit die Beklagtenseite auf die Komplexität des LKW-Produkts abstellt, greift dies nicht durch. Wie ausgeführt, bildeten bei den am Kartell beteiligten LKW-Herstellern nach den Feststellungen der Europäischen Kommission die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung, was notwendig bedeutet, dass sie sich - in irgendeiner Weise - auf die von den Kunden zu zahlenden Transaktionspreise auswirkten und zwar unabhängig von der Komplexität des einzelnen LKW-Produkts (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 38). 2.5) Auch dem Umstand, dass sich die Koordinierung auf Bruttolistenpreise für "Ecktypen" bzw. "Basismodelle" als Grundmodelle der LKW bezogen hat, ist keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es spricht nichts dagegen, dass auch und gerade mit der Heranziehung von "Ecktypen" als struktureller Vorgabe für den Austausch von Informationen, mit deren Diskussion und mit der Abstimmung hierauf bezogener Preiserhöhungen die angestrebte Koordinierung erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 58). Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil nach den bindenden Feststellungen der zudem erfolgte Austausch der LKW-Konfiguratoren bei dem Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Wettbewerber half, was die Markttransparenz weiter erhöhte. Insbesondere konnte so nachvollzogen werden, welche Sonderausstattungen ("extras") mit welchen LKW-Typen kompatibel waren (vgl. Rn. 48 Bescheid KOM). Nach der Kommissionsentscheidung steht bindend fest, dass die Preiskalkulation für jedes mögliche Modell erleichtert wurde (Rn. 46: "This facilitated the calculation of the gross price for each possible truck configuration."). 2.6) Der Vortrag der Beklagtenseite (anhand von Tabellen u.a.), dass es je nach nationalem Markt, aber auch schon allein auf dem deutschen Markt, sehr unterschiedliche Marktanteile innerhalb des Oligopols gegeben habe, weshalb ein gleichförmiges wettbewerbliches Verhalten fernliegend sei, zeigt nicht auf, dass ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre. Diese Betrachtung der Marktanteile mag, wenn überhaupt, allenfalls dafür sprechen, dass die Preiswirkungen auf den unterschiedlichen nationalen Märkten möglicherweise nicht identisch sind. Denn die (vollständige) Ausschaltung des Wettbewerbes um Marktanteile ist keine Bedingung für das Funktionieren des in Rede stehenden Mechanismus (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92). Dementsprechend stellt der Fortbestand eines gewissen Wettbewerbs unterhalb der allseits nützlichen Preiserhöhungsabsprachen einen Kartelleffekt nicht entscheidend infrage. Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 57 und vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 92). Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang zudem auf die Fusionskontrollleitlinien der Europäischen Kommission verweist, bleibt festzustellen, dass sie sich nur mit einem der dort genannten Faktoren für eine die Koordinierung erschwerende Asymmetrie der Marktstruktur - nämlich mit den Marktanteilen - befasst; die übrigen Faktoren (Kostenstrukturen, Kapazitätshöhen, Ausmaß an vertikaler Integration) bleiben unerörtert. 2.7) Der Hinweis der Beklagten auf vermeintlich fehlende Überwachungs- und Sanktionsmöglichkeiten, die eine Umsetzung der sanktionierten Verhaltensweisen hätten gewährleisten können, geht ins Leere. Den Kartellbeteiligten konnte die Mitwirkung der jeweils anderen an den in Rede stehenden Verhaltensweisen nicht entgehen, weil diese, wie bindend festgestellt, in Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen bei Preissetzungen und Listenpreiserhöhungen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien bestanden. 2.8) Auch bestehen keine (durchgreifenden) Anhaltspunkte für eine mangelnde Kartelldisziplin; zu Abweichungen von dem - zunächst einmal bindend festgestellten - gemeinsam Verabredeten fehlt jeder Vortrag. (iii) Für die Anwendbarkeit des Erfahrungssatzes, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, spricht im Streitfall darüber hinaus, dass die Kartellabsprache nicht "lediglich" Bruttolistenpreiserhöhungen, sondern, wie oben im Einzelnen bereits ausführlich unter Verweis auf die Kommissionsentscheidung dargelegt, weitere Aspekte umfasste und Vereinbarungen zum Gegenstand hatte: 1) Wie dargelegt beinhaltete die Kartellabsprache zudem Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 (vgl. etwa Rn. 50 und 50 Bescheid KOM). 1.1) Die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen wurde demnach folglich zudem dadurch verstärkt, dass auch die Einführung von Fahrzeugen, die der jeweils nächsten Euro-Abgasnorm entsprachen und damit technische Lösungen zur weiteren Reduzierung der Schadstoffemission verwirklichen mussten, die sich sowohl auf die Herstellungskosten als auch auf den Kundennutzen auswirkten, koordiniert wurden. So wurde ein Gleichlauf von zu erwartender Kosten- und Preisentwicklung sowohl bei den Fahrzeugen erzielt, die noch der alten Schadstoffklasse entsprachen, als auch bei denjenigen, die bereits die Anforderungen der neuen Abgasnorm erfüllten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, LKW-Kartell II, juris Rn. 41). 1.2) Soweit die Beklagtenseite hierzu einwendet, die Kommission habe lediglich für die Einführung der Abgasnorm Euro 3 eine Vereinbarung über deren Zeitpunkt und die Bandbreite des Preisaufschlags festgestellt, übergeht sie Rn. 50 der Kommissionsentscheidung. In der grundlegenden Beschreibung der erfolgten Kartellverstöße in Rn. 50 hat die Kommission wie bereits dargelegt bindend festgestellt, dass die Bruttolistenpreiskoordinierung Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen der Kartellbeteiligten umfasste, um den Zeitpunkt und die Überwälzung der Kosten für die Einführung der von den Abgasnormen Euro 3-6 geforderten Schadstoffreduktionstechnologien anzugleichen ("in order to align (...) the timing and the passing on of costs for the introduction of (...)"). 1.3) Da im Zusammenhang mit der Einführung von Emissionstechnologien nach den genannten Abgasnormen im Übrigen relativ wenig Unsicherheit bestanden haben dürfte, spricht vieles dafür, dass dies gewichtige antikompetitive Auswirkungen hatte. Der Einwand, dass gerade bei der Koordinierung der Einführung neuer Abgasnormen ein starker Anreiz dafür bestehe, ein abgestimmtes Verhalten nicht einzuhalten, zeigt nicht auf, dass es gerade im Streitfall hierzu tatsächlich gekommen wäre; dass die Hersteller zeitversetzt einführten, spricht ebenfalls nicht zwingend dafür. Das Fehlen antikompetitiver Auswirkungen der Koordinierung wird auch durch das Argument, die Kostenweitergabe sei typischerweise Mindestziel jedes Herstellers, nicht plausibel begründet, weil dieses Mindestziel durch die Koordinierung eher erreicht werden konnte. 2) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Kartellanten des Weiteren über ihre jeweiligen Lieferfristen und länderspezifische allgemeine Marktprognosen, aufgeschlüsselt nach Ländern und LKW-Kategorien sowie wettbewerbliche sensible Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen austauschten (vgl. etwa Rn. 51 und 55 Bescheid KOM) und die Euro-Einführung überdies unter Einbindung aller Beteiligten zu Diskussionen über die Reduzierung von Rabatten genutzt wurde (Rn. 53 Bescheid KOM). Auch das führt - jedenfalls potentiell - zu einer weiteren Schwächung der Wettbewerbskräfte. (4) Dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, kommt vorliegend bzw. beim Lkw-Kartell ein hohes Gewicht, also eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu (vgl. so auch BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und 20/20, LKW-Kartell II, juris Rn. 55 betreffend sog. unmittelbare Bezüge und ebenso betreffend sog. mittelbare Bezüge, jedenfalls für Leasing und Mietverträge: BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 26/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 40). (i) Das Maß der Indizwirkung des Erfahrungssatzes hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den dieser zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 60 m.w.N.). Sein Gewicht erhöht sich bzw. die tatsächliche Vermutung, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten, gewinnt an Gewicht, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je größer daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 62; BGH, NJW 2019, 661 Rn. 55 - Schienenkartell I; BGH NJW 2006, 163 - Berliner Transportbeton I). (ii) Vorstehendes zum Maßstab nehmend kommt dem Erfahrungssatz im Streitfall bzw. beim Lkw-Kartell aufgrund folgender Kernindizien (vgl. zu tauglichen Indizien etwa Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung, S. 67 ff und S. 75 m.w.N.; Hellmann/Schliffke, WuW 2022, 83 und Bayer/Rinnen/Wandschneider, NZKart 2021, 407) erhebliches Gewicht zu: 1) Bereits infolge der konkreten Ausgestaltung des in Frage stehenden Lkw-Kartells, wie es aufgrund des Bescheids der KOM vom 19.07.2016 bindend festgestellt ist, kommt dem Erfahrungssatz vorliegend hohes Gewicht zu. Die KOM hat das Verhalten der Kartellbeteiligten als Preiskoordinierungen eingeordnet, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehörten (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 18). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Kartellanten ferner den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 ebenso wie eine Erhöhung der Preise in Frankreich wie auch vereinbart haben, die Einführung des Euros zur Reduzierung der Rabatte zu nutzen (Rn. 50 und 53 Bescheid KOM). 2) Die Vereinbarung über die Weitergabe der Kosten für die Entwicklung neuer Technologien zur Einhaltung der Abgasnormen ist auch außerhalb der tatsächlichen Vermutung, jedenfalls zur Qualifizierung/Quantifizierung derselben ein weiteres Indiz dafür, dass die Preise aufgrund der in den Preisen enthaltenen Entwicklungskosten kartellbedingt überhöht waren (Vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2021 - 2 U 101/18, juris Rn. 196). 3) Zu nennen ist hier ferner die bindend festgestellte zeitliche "Lebensdauer" des Kartells von 1997 bis 2011, die Erstreckung der Zuwiderhandlung über den gesamten EWR, die extrem hohe Marktabdeckung, die Umsetzung in gefestigten Strukturen bzw. der Organisationsgrad und die fehlende Substituierbarkeit des Produkts. 3.1) So besteht insbesondere zwischen Marktabdeckung - vorliegend mehr als 90% auf dem europäischen bzw. nahezu 100% auf dem deutschen Markt (vgl. zu letzterem OLG Naumburg, Urteil vom 30.07.2021 - 7 Kart 2/20) - und Höhe ein empirisch positiver Zusammenhang, so dass eine solche regelmäßig auf kartellbedingte Preiserhöhungen schließen lässt (vgl. dazu Bayer/Rinnen/Wandschneider, NZKart 2021, 407 /409); Hellmann/Schliffke, WuW 2022, 83 (86); Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Auflage 2018, S. 96 sowie Bolotova, Journal of Economic Behavior and Organization 2009, 321). 3.2) Auch ein langer Kartellzeitraum wird ganz überwiegend aufgrund einschlägiger ökonomischer Studien und Erkenntnisse als wesentlicher Faktor für Kartellpreisaufschläge anerkannt (Bayer/Rinnen/Wandschneider, NZKart 2021, 407 (409); Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung, S. 75, Connor/Bolotova, International Journal of Industrial Organization 2006, 1109; Bolotova, Journal of Economic Behavior and Organization 2009, 321; Boyer/Kotchoni, Review of Industrial Organization 2015, 119; zum Ganzen auch Hellmann/Schliffke, WuW 2022, 83 (87)), zumal die durchschnittliche Lebensdauer von Kartellen nach empirischen Erfahrungen nur 5 Jahre beträgt und lediglich ein geringer Prozentsatz von Kartellen länger als 10 Jahre operiert (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Auflage 2018, S. 170). Hieran ändert nichts, dass es (vereinzelt) auch Studien gibt, die keinen signifikanten Zusammenhang zwischen Dauer und Höhe finden (vgl. etwa Smuda, Journal of Competition Law and Economics 2013, 63). Dies schon deshalb, weil zur Begründung angeführt wird, dass Kartelle mit hohen Aufschlägen potenziell früher entdeckt werden und daher kürzer sind (vgl. Smuda, a.a.O.). Hiervon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Im Gegenteil. Das vorliegende Kartell hat deutlich über 10 Jahre gedauert, bevor es aufgrund der in Rn. 31 der Kommissionsentscheidung aufgeführten sog. Kronzeugen-Mitteilung "entdeckt" wurde. Dies belegt im Grunde wiederum den besonderen Organisationsgrad und die Nachhaltigkeit des Kartells. bb) In die Gesamtwürdigung fließen als weitere Umstände, für die die jeweilige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, auch Beweis angeboten hat, namentlich die von den Verfahrensbeteiligten wechselseitig vorgelegten Regressionsanalysen sowie (das Ergebnis) einschlägiger Meta-Studien, ein: (1) Wie dargelegt dürfen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Feststellung des aus einer wettbewerbswidrigen Absprache resultierenden Schadens eines Abnehmers im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 17 m.w.N.). Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ist der etwaig Kartellgeschädigte auch nicht verpflichtet, den Umfang des geltend gemachten Schadens durch ein privates Sachverständigengutachten näher darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 20 m.w.N.). Für die Darlegung eins kartellbedingten Preishöheschadens genügt es daher, wenn der Kläger alle greifbaren Anhaltspunkte für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung vorträgt, zu deren Darlegung er (ohne Weiteres) in der Lage ist. Solche Anhaltspunkte können sich, wie dargelegt, aus Indizien ergeben, die insbesondere unter Berücksichtigung des genannten Erfahrungssatzes geeignet sind, auf einen erheblichen Schaden des Klägers zu schließen, insbesondere aus den im Bußgeldbescheid festgestellten Umständen. Dessen ungeachtet können sich solche Anhaltspunkte aber auch aus ökonometrischen Vergleichsbetrachtungen ergeben (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 21). (2) Vorstehendes zum Maßstab nehmend sind hier die klägerseitig in Anlage K 7 (LKW-Kartell Schadensschätzung für (...) GmbH, (...) - EE&MC GmbH, Dezember 2018, nachfolgend nur: EE&MC Gutachten K 7) und K 21 (Sachverständigengutachten zu 30 O 239/17 des im genannten Verfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 11.11.2022, nachfolgend nur: S.-Gutachten K 21) vorgelegten Gutachten zur Kartellschadensschätzung und/oder die Ergebnisse einschlägiger Meta-Studien grundsätzlich weitere taugliche Indizien und gemäß Nachfolgendem in die Gesamtabwägung für die Beurteilung, ob hier mit einer deutlich überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Schaden (in welcher Höhe auch immer) zu Lasten der Klagepartei entstanden ist, einzustellen. (i) Mit Blick auf einschlägige Meta-Studien gilt dies schon deshalb, weil, auch wenn sich diese hinsichtlich Vielem, insbesondere der Höhe der kartellbedingten Aufpreise unterscheiden (vgl. Übersicht empirischer Studien zur Kartelleffektivität von Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung: Empirische Evidenz zur Effektivität von Kartellen, in: WuW 2020, 584), sie sich trotzdem dahingehend und deshalb auch als einen für den Streitfall relevanten Umstand mit Indizfunktion zusammen fassen lassen: Betrachtet man die empirischen Studien in ihrer zeitlichen Entwicklung, so ist eine Evolution im Sinne einer Verfeinerung der Analysemethoden im Zeitablauf zu beobachten (Analysequalität steigt) und hierzu korrespondierend ein Absinken der berichteten durchschnittlichen Kartellpreisaufschlage, gleichwohl verbleibt es bei einem Overcharge im Durchschnitt von deutlich über 10% (vgl. vorgenannte Übersicht, a.a.O.: Connor (nicht angepasst): ≈ 49%, Connor Boltova (2009): ≈ 29%, Boltova (2009): ≈ 22%, Oxera (2009): ≈ 20%, Smuda (2013): ≈ 20,7% (bzw. Westeuropa: ≈ 12,6%) und Boyer und Kotchonie (2015): ≈ 15,5%). Und auch wenn mit zunehmender Analysequalität und dem Herausfiltern von Verzerrungen in den Eingangsdaten die statistische Wahrscheinlichkeit eines ineffektiven Kartells zunimmt, bewegt sie sich gleichwohl im Durchschnitt weiterhin nahezu ausnahmslos in einem lediglich einstelligen Prozentbereich (vgl. vorgenannte Übersicht, a.a.O.: 6% von 2.044 Beobachtungen (Connor), 4% von 406 (Boltova), 7% von 114 (Oxera), 8% von 191 (Smuda) und 17% von 1.119 (Boyer und Kotchonie). Dass es bei einem der beobachteten Kartelle zu keinem geschätzten Kartellpreisaufschlag bzw. einem solchen von Null kam, kann damit als ein absolut seltenes Ereignis qualifiziert werden. Und es ist infolgedessen festzuhalten, dass es empirische Evidenz für einen Kartellpreiseffekt gibt, die die Annahme einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO für eine Schadensentstehung (jedenfalls größer Null) zu Gunsten der Klagepartei und zu Lasten der Beklagtenpartei rechtfertigt, die es in die Gesamtschau einzustellen gilt. (ii) Letzteres gilt für die seitens der Klagepartei hier zur Anspruchsbegründung vorgelegten ökonometrischen Vergleichsmarktbetrachtungen gemäß dem EE&MC Gutachten K 7 und dem S.-Gutachten K 21, die - jeweils - zu signifikanten Ergebnissen führen, gemäß den nachfolgenden Maßstäben: 1) Hierzu ist vorab festzustellen, dass im EE&MC Gutachten K 7 (erstens) das Konzept des zeitlichen Vergleichsmarktes Anwendung findet, wie es im "Praktischen Leitfaden" der Europäischen Kommission als eine Möglichkeit der Kartellschadensschätzung beschrieben ist (vgl. Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 2013 (nachfolgend nur: Kommissions-Leitfaden), Rn. 38 ff u. Rn. 63 ff), (zweitens) die in dem Gutachten genutzte Kartellperiode dem Zeitraum entspricht, für den die Europäische Kommission das Kartellverhalten festgestellt hat und (drittens) das Konzept des zeitlichen Vergleichsmarktes durch ökonometrische Analysen umgesetzt wird (vgl. K 7). 1.1) Eine (solche) Regressionsanalyse kann, soweit sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage und methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt worden ist, ein relevantes Indiz für oder gegen einen Schaden darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 66). 1.2) In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, die Bedeutung der statistischen (In)Signifikanz konkretisiert und hierzu ausgeführt, dass damit allgemein der Umstand angesprochen sei, dass die statistische Signifikanz bei der Bewertung ökonometrischer Studien in den Blick zu nehmen sei und je nach den Umständen des Einzelfalls Einfluss auf die Bewertung der Schadensschätzung haben könne (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris 41 m.w.N.). Insbesondere könne auch ein statistisch insignifikantes Ergebnis bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einen Beitrag zur Interpretation der vorhandenen Daten und sonstigen qualitativen Indizien und damit zu einer Annäherung an die Wirklichkeit im Sinne einer Schätzung leisten, indem es beispielsweise das Ergebnis einer statistisch signifikanten Schätzung eines Preiseffekts bestätige (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris 41 m.w.N.). 1.3) Letzteres ändert im Streitfall aber zunächst nichts daran, dass die Beklagtenseite K 7 mittels (gegen)privatgutachterlichen Stellungnahmen, etwa in GL 33, 34 und HM 16 und 34, u.a. methodische Fehler sowie eine unzureichende Datengrundlage entgegenhält und es in dem klägerseitig im weiteren Verfahrensverlauf selbst vorgelegten S.-Gutachten K 21 auf S. 56 heißt, dass "die klägerseitig verwendeten Modelle nicht ausreichend spezifiziert erscheinen, um inhaltlich belastbare Aussagen in Bezug auf das Auftreten eines Schadens sowie ggfls. der Höhe eines Schadens zu treffen" (K 21). 2) Unstreitig handelt es sich bei dem mit Schriftsatz vom 20.02.2024 in K 21 vorgelegten Gerichtssachverständigengutachten aus dem Parallelverfahren 30 O 239/17 um eine von drei inhaltsgleichen schriftlichen Stellungnahmen des in Parallelverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 11.11.2022, die dieser aufgrund von Beweisbeschlüssen aus 2020 zu dort jeweils klägerseitig vorgelegten Privatgutachten erarbeitet hat, deren Grundlage jeweils derselbe Datenpool und dieselbe Methodik bildete wie hier im klägerseitig vorgelegten Privatgutachten K 7. 3) Ungeachtet des oben zitierten Fazits auf S. 56 des S.-Gutachtens K 21 kommt hier K 7 - und/oder der Modifikation der Analysen in K 7 gem. K 21 - Indizfunktion im zuvor beschriebenen Umfang zu. 3.1) Denn wenn, wie hier aus oben dargelegten Gründen der Fall, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer besteht, kann eine Regressionsanalyse bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Ls. Nr. 4 und Rn. 118 ff in Anschluss an: BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris), weil sie sowohl im Hinblick auf den ihr zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen sowie die Art und Weise der mathematischen Abbildung ihres Einflusses auf die abhängige Variable fortwährend verfeinert werden kann (LG Berlin, a.a.O.). So führt das LG Berlin, a.a.O., mit zutreffenden Erwägungen wie folgt aus: "Nach Auffassung der Kammer kann eine Regressionsanalyse zum Zwecke der Feststellung eines kartellbedingten Preisaufschlags in Kartellschadensersatzverfahren bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Regressionsanalyse sowohl im Hinblick auf den ihr zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen und die Art und Weise der mathematischen Abbildung ihres Einflusses auf die abhängige Variable stets weiter verfeinert werden kann. Unabhängig davon, dass Zweifel daran bestehen, dass die Verfeinerung eines zumindest möglichen Modells überhaupt zu einem relevanten Erkenntnisgewinn beitrüge (vgl. in diesem Zusammenhang allgemein Box: "All models are wrong, some are useful", zitiert nach Spiegelhalter, The Art of Statistics, 2020, S. 139; siehe auch Competition Appeal Tribunal, Urteil vom 7. Februar 2023 - 1284/5/7/18 (T) u. 1290/5/7/18 (T), Rn. 479: "[...] To engage in a detailed mathematical exercise of this kind might appear to provide some credibility to the figure we end up with. However, we take the view that it would be an exercise in spurious accuracy to attempt to do so. Several of the imperfections in the experts’ regression models do not yield a definitive solution and we believe that no regression model could."), führte das Verlangen einer "bestmöglichen" Regressionsanalyse für die Schadensfeststellung aufgrund des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dazu, dass Kartellschadensersatzverfahren kaum noch justiziabel wären. Dies wäre mit dem Gebot, dass kartellzivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, Rn. 36), nicht zu vereinbaren. Vergleichbar hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Bewertung von Unternehmensanteilen in aktienrechtlichen Spruchverfahren entschieden, dass es nicht geboten ist, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere - ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare - zu ersetzen, und der fachrechtliche Versuch, letztlich nicht auflösbaren Divergenzen weiter nachzugehen, für sich gesehen kein Gewinn für die rechtsschützende Wirkung richterlicher Nachprüfung sein kann, insbesondere wenn wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexer Bewertungsfragen eine erhöhte Gefahr besteht, dass das gerichtliche Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann und das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.05.2012 - 1 BvB 3221/10, Rn. 10). Strengere Anforderungen an eine Regressionsanalyse zur Feststellung eines durch die Kartellabsprache verursachten Schadens stünden zudem in Widerspruch dazu, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag von vornherein nicht zwingend mittels einer Regressionsanalyse, sondern grundsätzlich auch mit "einfachen Techniken" der Vergleichsmethode - sowie mittels anderer Methoden - ermittelt werden kann (vgl. Kommissions-Leitfaden, Rn. 33 ff.); die Beurteilung eines kartellbedingten Schadens kann aufgrund einer Gesamtwürdigung der für und gegen einen Preiseffekt sprechenden Umstände erfolgen, auch wenn keine Regressionsanalyse vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, Rn. 105: "Sollte es für die Beurteilung des Eintritts eines Schadens trotz der nach vorstehenden Maßstäben durchgeführten Gesamtwürdigung noch darauf ankommen, [...]."). Begründete Kritik an einer Regressionsanalyse ist bei der Frage zu berücksichtigen, welches Gewicht ihr im Einzelfall zukommen kann." 3.2) Dies entspricht wohl auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, insbes. in Rn. 18 u. 19). 3.3) Die Kammer schließt sich den zitierten Ausführungen des LG Berlins, a.a.O., vollumfänglich an und zwar nicht zuletzt auch aus eigener Anschauung: 3.3.1) Bei der Kammer sind in den Jahren 2017-2019 insgesamt 283 Verfahren betreffend Kartellschadensersatz im Zusammenhang mit dem Lkw-Kartell eingegangen. Dabei werden auf Klägerseite (i.d.R.) und auf Beklagtenseite (ausnahmslos) zur Beurteilung der i.d.R. in subjektiver wie objektiver Klagehäufung verfolgten Ansprüche und der tausendfach zu beurteilenden Umsatzgeschäfte unterschiedliche Privatgutachten von verschiedenen, renommierten Ökonomen zur Schadenschätzung vorgelegt. Dass sich diese, je nachdem, ob für die Kläger- oder die Beklagtenseite erstellt, im Ergebnis unterscheiden (vgl. signifikanter Schaden vs. im Ausgangspunkt Nullschadenshypothese), überrascht nicht und liegt, zumal auch in anderen Zivilstreitigkeiten gängig, in der Natur der Sache. U.a. unter Hinweis, dass jede Schadensschätzung "nur" eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario erlaubt, hat die Kammer erstmals 2020 in vier Parallelverfahren sowie 2021 und 2022 in drei weiteren Parallelverfahren beschlossen, Sachverständigenbeweis zum Maß bzw. zu der streitigen Behauptung der Klägerseite zu erheben, die von der Kommission bestandskräftig als kartellrechtswidrig festgestellten Verhaltensweisen hätten zu dem von der Klägerseite jeweils behaupteten Preishöheschaden geführt, wie er sich aus der im jeweiligen Verfahren vorgelegten privatgutachterlichen Schadensschätzung ergebe. Dies ist, ohne dass es hier darauf ankäme, den hiesigen Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite schon deshalb bekannt, weil sie auch Prozessbevollmächtigte der dortigen Klagepartei(en) sind; Gleiches gilt für die Prozessbevollmächtigen auf Beklagtenseite, weil sie ohnehin in sämtlichen Verfahren identisch sind. Überdies wurde hierzu publiziert (vgl. WuW 2022, 643 Fn. 68). Die Kammer hat in den vorgenannten Beweisbeschlüssen, in ihren Entscheidungen in Parallelverfahren sowie auch ansonsten mittels schriftlichen oder mündlichen Hinweisen von jeher betont, dass sie gleichwohl nicht zuletzt aufgrund der bindenden Feststellungen der Kommission zur konkreten Ausgestaltung und den Wirkmechanismen des in Frage stehenden Kartells (vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls, vgl. etwa Urteil vom 31.03.2022 - 30 O 303/17, juris Rn. 60 ff) dem Grunde nach von einem Schaden ausgehe und die wechselseitig vorgelegten Privatgutachten dementsprechend weder dafür noch dagegen zu streiten geeignet sind (vgl. statt aller: LG Stuttgart, Urteile vom 25.07.2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 114; vom 17.10.2019 - 30 O 43/17, juris Rn. 126 ff; vom 19.12.2019 - 30 O 27/17, juris Rn. 99 f; vom 30.01.2020 - 30 O 9/18, juris Rn. 89, vom 09.01.20 - 30 O 120/18, juris Rn. 63 f sowie vom 31.03.2022 - 30 O 303/17, juris Rn. 60). Denn einem ökonometrischen Gutachten zu möglichen Kartellpreiseffekten bzw. zu einem kartellbedingten Preishöheschaden kommt, weil es - wie es schon im Kommissions-Leitfaden, dort Ziff. 16, heißt - unmöglich ist, mit Sicherheit genau zu bestimmen, wie sich ein Markt ohne diesen Verstoß entwickelt hätte, lediglich auch nur eine (weitere) Indizfunktion zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, juris Rn. 63 u. 65). Die Ermittlung des hypothetischen zuwiderhandlungsfreien Szenarios muss sich immer auf eine Reihe von Annahmen stützen. Hierzu gehört nicht die Annahme, der in Frage stehende Beschaffungsvorgang sei von der festgestellten bzw. belegten Zuwiderhandlung erfasst, so dass aus einem signifikanten Ergebnis auch nicht auf Vorstehendes geschlossen werden kann und schon gar nicht gehört hierzu die Annahme einer kartellrechtswidrigen Zuwiderhandlung dergestalt, dass ein signifikantes Ergebnis einen Kartellverstoß und/oder dessen Eignung, einen Schaden herbeizuführen, belegen oder widerlegen könnte. Gegenstand einer solchen Analyse ist nicht die Bewertung des Verstoßes (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 403). Dementsprechend kommt den jeweiligen Parteigutachten, die einmal auf der Klägerseite streitende Indizien für einen Schaden und zum anderen auf Beklagtenseite streitende Indizien für das Fehlen eines Schadens enthalten, nicht per se ein höheres Gewicht als den sonstigen Indizien zu, zumal der Inhalt jeweils streitig gestellt wurde (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27.09.2021 - 8 O 4/18 (Kart), juris Rn. 8 f). 3.3.2) Hieran ändert sich auch nichts, selbst wenn man das Ergebnis der Regressionsanalysen auf Beklagtenseite als auf zutreffender Datenlage gefertigt und in sich schlüssig akzeptiert, und dabei auch die berücksichtigten - durch die Klägerin durchaus bestrittenen - Rohdaten als wahr unterstellt. Die Gesamtabwägung der durch die Parteien vorgebrachten Indizien führt selbst dann zu dem Ergebnis, dass vom Vorliegen eines Schadens in irgendeiner Höhe auszugehen ist. Denn in der Gesamtschau hat die Beklagte gleichwohl keinen hinreichend substantiierten Parteivortrag erbracht, der geeignet wäre, die durch die Klägerin vorgetragenen bzw. aus dem Bußgeldbescheid abzuleitenden Indizien aufzuwiegen, geschweige denn zu überwiegen, da im Streitfall aus zuvor dargelegten Gründen sämtliche, in aller Regel für eine kartellbedingte Preissteigerung sprechenden Kernindizien in höchstem Maße erfüllt sind, weshalb zu Gunsten der Klägerseite die tatsächliche Vermutung im Sinne des zitierten Erfahrungssatz streitet und diesem im Streitfall deshalb ein ganz besonderes und ein Parteigutachten, das dem "nur" ein statistisch nicht signifikantes Ergebnis entgegenhält, überwiegendes Gewicht zukommt (vgl. i.E. ebenso und zum Lkw-Kartell: LG Dortmund, a.a.O., Rn. 13). Das Landgericht Dortmund spricht insofern von einem "paradoxen Ergebnis" zwischen den für einen Schaden sprechenden Indizien und der gegen einen Schaden sprechenden empirischen Analysen der Beklagtenseite sowie einem "scheinbar unauflöslichen Widerspruch", den es dahingehend auflöst, dass ein weiterer entscheidender Punkt in die Abwägung der Aspekte und zwar gleichsam im Sinne einer "theory of no harm" einfließen muss: Solange die Beklagtenseite keine plausible Erklärungen dafür aufbietet, warum das Kartell weit über die durchschnittliche Lebensdauer von Kartellen aufrechterhalten blieb, wenn keinerlei Kartellrendite dadurch erzielt wurde, kann und muss davon ausgegangen werden, dass in die Regressionsanalysen auf Beklagtenseite Elemente nicht, nicht korrekt oder fehlgewichtet eingebracht wurden, der Datensatz zu klein bzw. nicht auf den richtigen Zeitraum bezogen war und/oder, dass tatsächliche Aspekte der Absprachen unberücksichtigt geblieben sind, die Einflüsse auf das Ergebnis hätten haben können o.ä. (vgl. LG Dortmund, a.a.O., Rn. 16 - 19; in eben diesem Sinne wohl auch BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 41; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 Rn. 173 und LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 108). Dem ist nicht zuletzt auch deshalb zu folgen, weil die Aussage, ein Effekt sei insignifikant, lediglich bedeutet, dass die Nullhypothese, wonach das Kartell keinen Preiseffekt hatte, nicht mit einer vom Gutachter als notwendig erachteten Sicherheit verworfen werden kann und stellt umgekehrt keinen Nachweis dafür dar, dass ein Preishöheneffekt und damit ein Schaden nicht eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. auch Anlage HM 17 Rn. 2.47 bis 2.49 bzw. HM 39 Rn. 2.49 bis 2.51). (a) Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Beklagten und ihren Streithelferinnen vorgelegten Regressionsanalysen. Zwar tragen die Beklagte und ihre Streithelferinnen hierzu schriftsätzlich vor, diese würden belegen, dass es keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben habe. Dies ist aber unzutreffend, weil sie "nur" aufzeigen, dass nach ihrer Modellierung der verwendeten Daten die zugrunde gelegte Nullhypothese, es habe keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben, mangels statistischer Signifikanz des ausgewiesenen - von Null abweichenden - Koeffizienzwertes für den kartellbedingten Preisaufschlag nicht verworfen werden muss. Sie zeigen aber nicht positiv, dass es keinen kartellbedingten Kartellaufschlag gegeben hätte. (aa) Ergebnis des von der Beklagten vorgelegten E.CA-Gutachtens GL 41 ("Schätzung von etwaigen Preisaufschlägen infolge von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht" vom 16.10.2020), welches das E.CA-Gutachten GL 30 vom 26.09.2019 ersetzen und aktualisieren soll und eine Regressionsanalyse beinhaltet, ist, dass "kein [...] Preisaufschlag" "identifiziert" werde, da der geschätzte Koeffizient der Indikatorvariable "nahe Null und statistisch nicht signifikant sei"; Resultat sei, "dass der Verstoß zu keinem Preisaufschlag führte" (GL 41, S. 6). Dabei erläutert das Gutachten auf Seite S. 12 die Bedeutung der statistischen Signifikanz bzw. von Signifikanzprüfungen selbst wie folgt: Man könne "dieses Konzept z.B. auf den geschätzten Preisaufschlag verwenden und beurteilen, ob die "Nullhypothese", dass der Preisaufschlag eigentlich nicht von Null verschieden ist", abzulehnen sei. Auf Seite 59 etwa stellt das Gutachten am konkreten Beispiel dar, dass der Koeffizient für die dort fragliche Indikatorvariable nach der Regressionsanalyse zwar 0,001, d.h. 0,1% des Preises, sei, dieses Ergebnis - das Kartell habe einen Preisaufschlag von 0,1% bedingt - statistisch jedoch nicht signifikant sei (GL 41, S. 59). (bb) Auch die Streithelferinnen legen eine Schadensschätzung mittels einer Regressionsanalyse vor (vgl. "Schätzung möglicher Preiseffekte der festgestellten Zuwiderhandlungen von (...)", sog. CL-Quantitative Analyse (2021) = HM 39 i.V.m. HM 41, die HM 17 (= Erste Fassung der Preisschätzung von (...) vom 30.09.2019 = CL-Quantitative Analyse) ersetzt und verweisen darauf, dass sich aus selbiger ergebe, dass "kein statistisch signifikanter Schaden feststellbar" sei (Rn. 712). In dem CL-Gutachten HM 39 wird die Bedeutung der statistischen Signifikanz wie folgt dargestellt: Ausgangspunkt sei die Annahme zu einem Parameter, "- z.B. der wahre Kartelleffekt - sei X". Die Regressionsanalyse liefere dann eine Schätzung des in Rede stehenden Parameters "- z.B. der Koeffizient auf einer Kartelldummyvariable - in Höhe von Y". Die Wahrscheinlichkeit, "dass eine Regressionsanalyse die Schätzung Y hervorbringt, obwohl der wahre Wert X ist", werde als Irrtumswahrscheinlichkeit bezeichnet. "Ist die Irrtumswahrscheinlichkeit gering, so verwirft man die ursprüngliche Hypothese, der wahre Wert sei X. Ist die Irrtumswahrscheinlichkeit hoch, so kann man die ursprüngliche Hypothese, der wahre Wert sei X, nicht verwerfen" (HM 39, Rz. 2.50). "Ist diese Irrtumswahrscheinlichkeit gering - als übliche Faustregel gelten 5% oder weniger - so bezeichnet man ein Ergebnis als statistisch signifikant" (HM 39, Rz. 2.51). Verwiesen wird im Folgenden darauf, dass in der ökonometrischen Wissenschaft sich mehrere Verfahren für die Ermittlung der Irrtumswahrscheinlichkeit entwickelt hätten und welches Verfahren die Parteigutachter präferieren würden und warum sowie warum sie meinen, diese Methode passe vorliegend (HM 39, Rz. 2.53 ff). Untersucht wird also - wie beim o.g. Beklagtengutachten - die Irrtumswahrscheinlichkeit für einzelne ermittelte Koeffizienten verschiedener Variablen. Als Ergebnis ergibt die Regressionsanalyse der Parteigutachter bzw. das Gutachten "für privatwirtschaftliche Kunden (...) auf der Grundlage unseres präferierten Modells ("Basismodell") sowie weiterer Modelle mit alternativen Annahmen, dass die Preise nach Bereinigung um relevante Einflussfaktoren im relevanten Zeitraum durchschnittlich geringfügig höher waren als in der Vergleichsperiode" - vgl. geschätzter Preiseffekt in HM 17 von 0,56% sinkt bei HM 39 auf 0,39% (HM 41, Rz. 1.3) - "die geschätzten Differenzen [seien] statistisch nicht signifikant von Null (...). Vor diesem Hintergrund [ließe] sich daher mit der nach gängigen wissenschaftlichen Konventionen geforderten empirischen Sicherheit kein Schaden feststellen" (HM 39, S. 3). (b) Demnach besagen die beklagtenseits vorgelegten Regressionsanalysen im Ergebnis mitnichten, dass es keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben hätte, sondern bejahen die beklagtenseits eingewandte "Nullschadenshypothese" lediglich mit fehlender statistischer Relevanz des in den jeweiligen Gutachten wie zuvor dargestellten - von Null abweichenden - Koeffizienzwertes. Es ist aber allgemein anerkannt, dass statistisch nicht signifikante Ergebnisse nicht implizieren, dass die Null-Hypothese - hier: dass es keinen kartellbedingten Preisaufschlag gab - zutreffend ist und erst recht können sie Derartiges "beweisen"; eine andere Interpretation von über dem Signifikanzniveau liegenden p-Werten ist fehlerhaft (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 103 mN zur einschlägigen Fachlit., wie etwa Ronald L. Wasserstein & Nicole A. Lazar (2016), The ASA Statement on p-Values: Context, Process, and Purpose, The American Statistician, u.a.). Dass über dem Signifikanzniveau liegende p-Werte nur besagen, dass die Null-Hypothese nach der Modellierung des zugrundeliegenden Datensatzes aus statistischer Sicht eher nicht als widerlegt angesehen werden kann, sagen die jeweiligen Privatgutachter letztlich selbst (s.o.). Die genannten, durch die Beklagte und ihre Streithelferinnen eingeführten Regressionsanalysen sagen damit lediglich aus, dass die ihnen jeweils zugrundeliegende Hypothese, es habe keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben, nach ihrer Modellierung der verwendeten Daten nicht falsifiziert ist. Damit kommt den Regressionsanalysen der Beklagtenseite im Rahmen der Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen einen kartellbedingten Preisaufschlag sprechender Umstände nur ein geringes Gewicht zu, weil die Hypothese, es habe keinen kartellbedingten Preisaufschlag gegeben, hierbei nicht zugrunde zu legen ist. Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Vermutung zugunsten eines fehlenden kartellbedingten Preisaufschlags hinaus (vgl. so schon LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 107). Eine solche Vermutung gibt es im auf den Streitfall anzuwendenden deutschen Recht gerade nicht (vgl. im Gegenteil die Bestimmung des - im Streitfall zeitlich allerdings nicht anwendbaren - § 33a Abs. 2 S. 1 GWB). Auch darf nicht - ohne dass es darauf noch ankäme - übersehen werden, dass die Parteigutachter ihren Analysen und damit auch der Auswahl der vermeintlich relevanten Faktoren/Variablen einen Wirkmechanismus des Lkw-Kartells zugrunde legen, wie ihn die Kartellanten als gegeben meinen, was aber, wie oben ausführlich dargelegt, dem bindend festgestellten Wirkmechanismus widerspricht. Wie dargelegt beschränkt sich die Bindung gem. § 33 b GWB zwar allein auf die Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes und damit alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen, während alle weiteren Fragen, insbesondere zur Schadenskausalität und zur Schadensbezifferung der freien Beweiswürdigung unterliegen (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14, Lottoblock II, juris, Rn. 13 f). Dies bedeutet allerdings nicht, dass im vorliegenden Rechtsstreit die Bindungswirkung allein für die Frage, ob ein Kartellverstoß vorliegt, eingreift. Eine Bindungswirkung besteht vielmehr auch für diejenigen Tatsachen, die im Kartellverwaltungsverfahren zur Begründung des Kartellverstoßes festgestellt wurden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 47; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl. 2018, § 33b GWB Rn. 13). Gleiches gilt für die Schadensursächlichkeit in einem Folgeprozess dergestalt, dass sie nicht tragend mit solchen Erwägungen verneint werden kann, die im Widerspruch zu der im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes stehen (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, Lkw-Kartell, juris Rn. 168 f m.w.N.). Nachvollziehbare Darlegungen der Beklagten dazu, wie die im Rahmen des Kartells getroffenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen tatsächlich in ihren Unternehmen genutzt wurden, kann die Kammer nicht als gegen einen kartellbedingten Preiseffekt sprechende Indizien berücksichtigen, weil die Beklagten keinen solchen Vortrag gehalten haben. Das Vorbringen der Beklagten ist - um es mit den Worten des Landgericht Berlins, a.a.O., zu sagen - "dadurch gekennzeichnet, den Rechtsstreit durch Vorlage ökonomischer Privatgutachten auf eine abstrakt-theoretische Ebene zu ziehen; "plain language" zur konkret-praktischen Verwendung der ausgetauschten Informationen fehlt" (LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 108; iE ebenso LG Dortmund, Beschluss vom 27.09.2021 - 8 O 4/18 (Kart), juris Rn. 23). 3.3.3) Ebenso wenig rechtfertigt das S.-Gutachten gemäß K 21 im Streitfall ohne Weiteres von einem Schaden in der dort ausgewiesenen Höhe zu Lasten der Beklagtenpartei auszugehen. Zwar handelt es sich bei K 21 um eine zu einem signifikanten Ergebnis kommende Regressionsanalyse eines in einem Parallelverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen, die im Sinne des bereits zitierten Leitfadens eine zur Schadensermittlung geeignete Differenzbetrachtung unter Ermittlung des kontrafaktischen Wettbewerbsszenarios beinhaltet (vgl. K 21), die die Beklagtenseite vorliegend zwar nicht kommentiert hat, was jedoch nichts daran ändert, dass sie hier zivilprozessual "nur" im Wege des Urkundsbeweises und/oder als qualifizierter Parteivortrag gewürdigt werden kann. Ein gerichtlich eingeholtes Gutachten ist - vorbehaltlich § 411a ZPO - lediglich in dem Verfahren als Sachverständigenbeweis gem. §§ 402 ff ZPO verwertbar, für das es erstattet worden ist und auch wenn dies die Verwertungsmöglichkeit eines solchen Gutachtens als Urkundsbeweis nach §§ 415 ff ZPO nicht hindert, erstreckt sich die Beweiskraft von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren gem. § 416 ZPO nur darauf, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von ihrem Aussteller abgegeben worden sind, nicht hingegen auf den Inhalt der im Gutachten enthaltenen Ausführungen und deren Richtigkeit. Denn bei Sachverständigengutachten handelt es sich, auch wenn sie im Rahmen eines Rechtsstreits erstattet werden, zunächst um private Urkunden gem. § 416 ZPO in Abgrenzung zur öffentlichen Urkunde gem. § 415 ZPO, die als von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises abgegebene Erklärung vollen Beweis des beurkundeten Vorganges begründet. Die Beweiskraft von als Urkunden verwerteten Sachverständigengutachten aus früheren Verfahren ist daher ausgesprochen begrenzt und hilft hier über das Vorstehende hinaus daher nicht weiter. Damit stellt hier K 21 wie K 7 "nur" qualifizierten Parteivortrag dar, dem jedoch die vorbeschriebene Indizwirkung zukommt. 4.3.2 Die Höhe des der Klägerin kartellbedingt entstandenen Preisschadens schätzt die Kammer nach § 287 Abs. 1 ZPO auf insgesamt 77.143,61 EUR. a) Im Hinblick auf die Beschaffungsvorgänge, die den Kauf von LKW von den kartellbeteiligten Unternehmen im Kartellzeitraum betreffen, schätzt die Kammer einen kartellbedingten Preisaufschlag in Höhe von 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssummen (so im Ergebnis auch Competition Appeal Tribunal, Urteil vom 07.02.2023 - 1284/5/7/18 (T) u. 1290/5/7/18 (T), Rn. 475-486; Tribunal Supremo, Urteile vom 12.06.2023 - ES:TS:2023:2492, ES:TS:2023:2472, ES:TS:2023:2495, ES:TS:2023:2473 und ES:TS:2023:2474, Urteile vom 13.06.2023 - ES:TS:2023:2476, ES:TS:2023:2477 ES:TS:2023:2497 ES:TS:2023:2478 und Urteile vom 14.06.2023 - ES:TS:2023:2479, ES:TS:2023:2480, ES:TS:2023:2493, ES:TS:2023:2494 und ES:TS:2023:2496 - vgl. auch d. Zusammenfassung d. Entsch. des TS von Bornemann/Suderow in: NZKart 2023, 478; LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 110 u. 160 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 392), diese im Einzelfall teilweise unter Abzug - hierzu noch nachfolgend - um Preise für Waren oder Dienstleistungen i.S.v. Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung (vgl. zu Letzterem aA LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499). aa) Ausgangspunkt für diese Schätzung ist, dass nach dem oben Gesagten eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Klägerin überhaupt ein Preishöheschaden entstanden ist. Eine niedrigere Schätzung würde außer Acht lassen, dass unter Berücksichtigung der Strukturmerkmale des Lkw-Kartells (u.a.: überragende Marktabdeckung; europaweiter Aktionsradius; Preiskoordinierung, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs überhaupt gehört) Anhaltspunkte für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden der Klägerin gegeben sind (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 111 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 476). bb) Die Kammer berücksichtigt ferner - und unter Beachtung der von Beklagtenseite erhobenen Einwände - die von der Klägerseite vorgelegten Regressionsanalysen. Wenngleich aus Sicht der Kammer die dort ausgewiesenen Werte keinesfalls ohne Weiteres herangezogen werden können, bieten die Ausführungen dennoch zumindest einen (weiteren) Anhaltspunkt für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden, der gemäß § 287 Abs. 1 ZPO mit mindestens 5 % anzusetzen ist. (1) Bei den klägerseitig in K 7 und K 21 vorgelegten Gutachten handelt es sich, wie oben bereits dargelegt, um grundsätzlich berücksichtigungsfähigen qualifizierten Parteivortrag und eine (erstens) in Form einer im Wege einer Regressionsanalyse durchgeführte Vorher-Nachher-Vergleichsmethode (zeitl. Vergleichsmarkt), was ein zur Ermittlung kartellbedingter Schäden anerkanntes Verfahren darstellt, wie es im Kommission-Leitfaden als eine Möglichkeit der Kartellschadensschätzung beschrieben ist (vgl. Rn. 38 ff u. Rn. 63 ff), (zweitens) entspricht die in dem Gutachten zugrunde gelegte Kartellperiode dem Zeitraum, für den die Europäische Kommission das Kartelltatverhalten festgestellt hat und (drittens) wird das Konzept des zeitlichen Vergleichsmarktes durch ökonometrische Analysen umgesetzt (vgl. K 7 und K 21). Die Gutachten gehen auch von zutreffenden Annahmen bezüglich der Beteiligten der Kartellabsprache sowie ihres Inhalts und ihrer Dauer aus (vgl. K 7 und K 21) und selbst wenn dort die Feststellungen in der Kommissionsentscheidung verkürzt oder unzureichend dargestellt wären, wäre dies für sich genommen, worauf bereits verwiesen wurde, unschädlich, da Gegenstand der Analyse nicht die Bewertung des Verstoßes oder dessen Grenzen ist, sondern, ob mittels statistischer Methoden ein nur als Kartellaufschlag erklärliches Preiselement identifizierbar ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 403). (2) Das S.-Gutachten K 21 weist mit statistischer Signifikanz kartellbedingte Preisaufschläge in Höhe von 8,33% (Kartellzeitraum) und 2,49% (Nachlaufperiode = 19.01.2011-31.12.2011) auf, die von den beiden 95% Konfidenzintervallen [6,71%; 9,97%] (Kartellzeitraum) und [1,19%; 3,81%] (Nachlaufperiode) umschlossen werden (vgl. K 21, S. 7 und Fn. 109); es fußt auf dem Datenpool K 7 (vgl. K 21). Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Gutachten auf der dort beschriebenen Datengrundlage und in der dort angegebenen Art und Weise erstellt wurde und es sich dabei um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt. Gleichwohl können die dort ausgewiesenen Werte aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht ohne Weiteres herangezogen werden, stellen jedoch bzw. das Gutachten als solches zumindest einen Anhaltspunkt für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden dar. (i) Unschädlich ist, dass die Gutachten im Ausgangspunkt keine auftragsindividuelle Ermittlung von Preisaufschlägen zum Gegenstand haben. Dies ist zwingende Folge der angewandten und allgemein anerkannten Vergleichsmethode, die das Preisniveau kartellbetroffener und nicht-kartellbetroffener Märkte, nicht aber die Preise kartellbetroffener und nicht-kartellbetroffener einzelner Umsatzgeschäfte miteinander vergleicht, um kartellbedingte Preisaufschläge zu ermitteln. Hieran ändert nichts, dass die aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden materiell-rechtlich jeweils selbständige Ansprüche bilden (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 28.06.2022 - KZR 46/20, Stahl-Strahlmittel, juris Rn. 70 m.w.N.). Wenn sich aufgrund einer Betrachtung mittels der Vergleichsmethode oder auf andere Weise ergibt, dass sich die Kartellabsprache allgemein auf die von den beteiligten Unternehmen durchsetzbaren Preise auswirkte, bedarf es für die Ermittlung des Schadens grundsätzlich gerade keiner weiteren Feststellungen zur "Kartellbefangenheit" eines bestimmten Auftrags (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 28.01.2020 - KZR 24/17, Schienenkartell II, juris Rn. 44). (ii) Auch die von der Beklagtenseite geübte Kritik an der Spezifikation der Regressionsanalyse (hierzu nachfolgend noch im Einzelnen) steht ihrer Berücksichtigung bzw. der Berücksichtigung ihrer Ergebnisse nicht per se entgegen. Denn bei dieser Regressionsanalyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände (hierzu noch nachfolgend) um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises bzw. des hieraus abgeleiteten Kartellaufschlags; sie ist in diesem Sinne methodisch korrekt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteile vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 106; vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 66). Damit bedarf es keiner (weitergehenden) Begutachtung bzw. Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens. 1) Nach Auffassung der Kammer kann eine Regressionsanalyse zum Zwecke der Feststellung eines kartellbedingten Preisaufschlags in Kartellschadensersatzverfahren, worauf bereits verwiesen wurde, bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr, wie hier, um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408). Denn es liegt bereits in der Natur der Sache, dass jede Regressionsanalyse und dabei jedes zumindest mögliche Modell sowohl im Hinblick auf den zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen und die Art und Weise der mathematischen Abbildung ihres Einflusses auf die abhängige Variable stets weiter verfeinert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 15 u. 17 m.w.N.). Ob die Verfeinerung überhaupt zu einem, zumindest zu einem relevanten Erkenntnisgewinn führt, kann und muss in derartigen Verfahren daher naturgemäß - und erst recht angesichts des Effektivitätsgebots - irgendwann dahingestellt bleiben, andernfalls führte das Verlangen einer "bestmöglichen" Regressionsanalyse für die Schadensfeststellung aufgrund des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dazu, dass Kartellschadensersatzverfahren kaum noch justiziabel wären, was mit dem Gebot, dass kartellrechtlich Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen, nicht zu vereinbaren (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408; zum Effektivitätsgebot statt vieler: BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 36 m.w.N., insbes. auch zur Rspr. d. EuGH). Ergänzend sei - ohne dass es im vorliegenden Verfahren darauf ankäme - zu dem in K 21 vorgelegten Gerichtssachverständigengutachten aus dem Parallelverfahren 30 O 239/17 darauf verwiesen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige hierzu - ebenso wie zu zwei inhaltsgleichen Stellungnahmen aus anderen Parallelverfahren sowie zwei weiteren, ebenfalls inhaltsgleichen Gutachten desselben Gerichtssachverständigen vom 11.11.2022 betreffend einen anderen Datenpool und eine andere Methodik - unter Beachtung der Fragen der Beteiligten am 14. und 15.03.2024 sowie 06.06. und 07.06.2024 angehört wurde. Das Protokoll der Anhörung hat rund 600 Seiten und lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass dem bzw. den zum Schaden eingeholten gerichtlichen Gutachten beklagtenseits die gleichen Einwände entgegengehalten werden wie den jeweiligen wechselseitigen Privatgutachten, nämlich, dass die Regressionsanalyse des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowohl im Hinblick auf den ihr zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen und ihres Einflusses auf die abhängige Variable unzutreffend, jedenfalls zu verfeinern sei (Letzteres in einzelnen Punkten auch Auffassung der dortigen Klageparteien); der gerichtlich bestellte Sachverständige wiederum hat auf entsprechende Kritik teilweise Verfeinerungen vorgenommen, solchen auch Absagen erteilt und soweit sie während der laufenden Anhörung vorgebracht wurden und einer abschließenden (ad hoc) Bewertung nicht zugänglich waren, als eine aus seiner fachlichen Sicht nicht von vornherein auszuschließende mögliche (weitere) Verfeinerungen (zwecks ggf. weiterer Annäherung) qualifiziert (vgl. zu Inhalt, Umfang und Ergebnis von Sachverständigenanhörungen in Sachen Lkw-Kartell: Competition Appeal Tribunal, Urteil vom 07.02.2023 - 1284/5/7/18 (T) u. 1290/5/7/18 (T) Rn. 231 ff; District Court of Amsterdam, 12.05.2021, C/13/639718 / HA ZA 17-1255 u.a.). 2) Vergleichbar hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Bewertung von Unternehmensanteilen in aktienrechtlichen Spruchverfahren entschieden, dass es nicht geboten ist, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere - ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare - zu ersetzen, und der fachrechtliche Versuch, letztlich nicht auflösbaren Divergenzen weiter nachzugehen, für sich gesehen kein Gewinn für die rechtsschützende Wirkung richterlicher Nachprüfung sein kann, insbesondere wenn wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexer Bewertungsfragen eine erhöhte Gefahr besteht, dass das gerichtliche Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann und das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, juris Rn. 30 m.w.N.). 3) Dem steht die Entscheidung und das Postulat des Bundesverfassungsgerichts zu § 287 ZPO nicht entgegen, wenn es unter Verweis auf Foerste in Musielak, ZPO, § 287 Rn. 9, ausführt, dass sich das Gericht nicht mit grober Schätzung begnügen darf, wo eine genauere Schätzung möglich ist und weiter, dass für eine Schätzung kein Raum ist, wenn das Fachgericht den Schaden ohne Schwierigkeiten exakt berechnen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 BvR 3041/06, NJW 2010, 1870 Rn. 13). 3.1) Die Möglichkeit der exakten Berechnung besteht bei Bezifferung eines durch Kartellabsprachen verursachten Preishöheschadens nicht, weil dieser Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Preis zu ermitteln ist, der sich ohne Kartellabsprache ergeben hätte; der hypothetische Wettbewerbspreis kann auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls nur näherungsweise bestimmt werden (vgl. std. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 18 m.w.N.). 3.2) Ebenso sind dem Postulat der "genaueren Schätzung" und/oder Wirklichkeitsnähe in derartigen Verfahren Grenzen gesetzt, was aus dargelegten Gründen in der Natur der Sache und derart auf der Hand liegt, dass sich jeder weitere Vortrag hierzu erübrigt. Hier gilt dies schon deshalb, weil nach eigenem Vortrag der Beklagten sowie ihrer Streithelferinnen die ihrer Auffassung nach für eine "richtige" Spezifizierung anstelle der von der Klagepartei auf der Grundlage von Rechnungen beigebrachten Klägerdaten anzusetzenden Herstellerdaten bzw. -kosten nicht (mehr) für den gesamten Verstoßzeitraum bzw. nicht vollständig vorliegen und bereits insofern auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (Beklagte/(...): (zT) erst ab 2002, vgl. GL 30/41, S. 87 ff und HM 17, S. 26 bzw. HM 39, S 25 ff). 4) Ohnehin nimmt das Gesetz mit der Einräumung der Befugnis, die Höhe des Schadens zu schätzen (§ 287 Abs. 1 ZPO), in Kauf, dass das Ergebnis der Abschätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; die Schätzung soll nur möglichst nahe an diese heranführen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 15 m.w.N.). So führt der Bundesgerichtshof, a.a.O., weiter aus, dass um der Beweisnot des Geschädigten abzuhelfen, das Gericht den Schaden - gegebenenfalls in Form eines Mindestschadens - zu schätzen hat, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage abgeben. Insbesondere wenn feststeht, dass ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß entstanden ist, wird sich in der Regel aus den Umständen, die die Annahme eines erheblichen Schadens begründen, eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung eines gewissen (Mindest-)Schadens gewinnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 15 m.w.N.). So liegen die Dinge im Streitfall aus oben bereits dargelegten sowie den noch nachfolgenden Gründen. 5) Strengere Anforderungen an eine Regressionsanalyse zur Feststellung eines durch die Kartellabsprache verursachten Schadens stünden zudem in Widerspruch dazu, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag von vornherein nicht zwingend mittels einer Regressionsanalyse, sondern grundsätzlich auch mit "einfachen Techniken" der Vergleichsmethode - sowie mittels anderer Methoden (vgl. Kommissions-Leitfaden Rn. 38 ff u. Rn. 63 ff) - ermittelt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 19 m.w.N.). 6) Schlussendlich ist zu beachten, dass auch im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO wesentlicher Gesichtspunkt die in § 278 Abs. 2 explizit erwähnte Verhältnismäßigkeit ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35 Aufl., § 287 Rn. 6 m.w.N.). (iv) Bei den Regressionsanalysen gem. K 7 bzw. K 21 handelt es sich - auch unter Berücksichtigung der beklagtenseitigen Einwendungen (dazu nachfolgend im Einzelnen) - um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises bzw. des hieraus abgeleiteten Kartellaufschlags: 1) Soweit K 7 aus oben bereits dargelegten Gründen bzw. den Ausführungen auf S. 56 im Gutachten-S. K 21 als ein für eine Quantifizierung unzureichendes Sachverständigengutachten zu werten wäre, hindert dies für sich betrachtet eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht. Zwar ist es Sache des Anspruchstellers diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, ist es jedoch in der Regel nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. Zum einen dürfen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Feststellung des aus einer wettbewerbswidrigen Absprache resultierenden Schadens eines Abnehmers im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO keine zu hohen Anforderungen gestellt werden und zum anderen ist er ohnehin nicht verpflichtet, den Umfang des geltend gemachten Schadens durch ein privates Sachverständigengutachten näher darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 15 u. 20, jeweils m.w.N.). Die Klagepartei hat zur Darlegung eines kartellbedingten Preiseffekts jedenfalls Anknüpfungstatsachen und als weitere Anknüpfungstatsachen ausreichende Indizien angeführt, etwa im Einzelnen auf die Kartellabsprache rekurriert, einschlägige Meta-Studien in Bezug genommen und detailliert zu den der Klage zugrundeliegenden Umsatzgeschäften vorgetragen, was hier für eine Annäherung an den hypothetischen Wettbewerbspreis ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 20-24, jeweils m.w.N.). 2) Ungeachtet dessen bedingt auch ein unzureichendes Sachverständigengutachten im Streitfall schon deshalb keine "Beweisuntätigkeit", weil eine Quantifizierung aufgrund des Kartells, seiner Wirkungsweise und zeitlichen Dauer außerordentlich schwierig ist: So fehlt es z.B. an einem geeigneten geografischen Markt, da sich das Kartell auf die gesamte EU erstreckte. Ein zeitlicher Vergleich ist aufgrund der langen Dauer des Kartells und den durchaus bestehenden Unklarheiten bei der Festlegung des Endzeitpunkts (s.o.) ebenfalls mit Schwierigkeiten verbunden. Zudem enthält die Settlement-Entscheidung der Europäischen Kommission weniger Einzelheiten als eine gewöhnliche Entscheidung der Kommission, was Schwierigkeiten bei der Auswahl und Bedeutung von preisrelevanten Variablen bedingt. Auch wenn das in Rn. 5 der Kommissionsentscheidung definierte Kartell-Produkt "Lkw" grundsätzlich ein homogenes Produkt ist, bedingen die vielen Modell- und Ausstattungsvarianten der kartellierenden Hersteller, jedenfalls schon die unterschiedlichen Gewichtsklassen (vgl. mittelschwere und schwere LKW, Rn. 5 Bescheid KOM) und Achsen (vgl. Solofahrzeuge und Sattelzugmaschinen, Rn. 5 Bescheid KOM) eine hohe Komplexität der Modellierung. 3) Im Übrigen liegt mit K 7 bzw. jedenfalls mit K 21 eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises bzw. des hieraus abgeleiteten Kartellaufschlags aufgrund folgender Erwägungen vor: 3.1) Das Gutachten K 21 beruht auf einer relativ großen, sorgfältig erhobenen Datenbasis (vgl. K 7, S. 36 ff; zu den Anforderungen insofern siehe Kommissions-Leitfaden, Rn. 82 ff). K 21 berücksichtigt neben unabhängigen Variablen, deren Koeffizient den geschätzten Preisaufschlag durch das Kartell wiederspiegelt und auf die zutreffenden Zeiträume bezogen ist, weitere hinreichend begründete Preisdeterminanten (vgl. K 21, S. 10 ff und S. 58 ff; zu den Anforderungen insofern siehe Kommissions-Leitfaden Rn. 70-80). 3.2) Die Beklagtenseite hat zu K 21 keinen Vortrag gehalten, hingegen Einwendungen gegen K 7 erhoben, die zu Gunsten der Beklagten dahingehend verstanden werden, dass sich die Beklagtenseite selbige zu eigen macht, soweit sie auch die Grundlage für K 21 bilden. Die Einwendungen der Beklagtenseite, insbesondere zur Datenbasis und den (gewählten) Variablen (vgl. etwa Anlagen GL 33 und 34 sowie HM 16 und HM 34) berühren jedenfalls nicht die Berücksichtigungsfähigkeit des Gutachtens im o.g. Sinne einer möglichen Schadensmodellierung. 3.2.1) Der Einwand der Beklagtenseite bei der Aufnahme der für das klägerische Privatgutachten relevanten Daten seien nach einer stichprobenhaften Kontrolle im Hinblick auf etwa ein Drittel der Fahrzeuge (so die Streithelferinnen in HM 16) bzw. 15% bezogen auf die Schnittmenge des klägerseitig im Verfahrensverlauf aktualisierten Datenpools (vgl. GL 34) Fehler unterlaufen, führt nicht zu durchgreifenden Zweifeln daran, dass das Gutachten K 7 bzw. jedenfalls K 21 zumindest als ein Anhaltspunkt für eine Schadensschätzung dienen kann. Zwar hält es auch die Kammer nicht für völlig ausgeschlossen, dass es angesichts der großen Datenmenge mitunter zu Übertragungsfehlern kam. Dass diese zu einseitigen, erheblichen Verzerrungen zu Lasten der Beklagtenseite geführt hätten, ist indes nicht aufgezeigt und widerspricht den Erkenntnissen der Kammer aus eigener Anschauung. Letzteres gilt in Anbetracht dessen, dass ein Großteil der den klägerseitigen Datenpools zugrundeliegenden Beschaffungsvorgänge in den zahlreichen vor der Kammer anhängigen Parallelverfahren Gegenstand ist und dort, wie hier, keine systematischen Verzerrungen bei den klägerseitig, i.d.R. unter Belegvorlage dargelegten Transaktionspreisen festgestellt wurden. Ersteres gilt schon deshalb, weil die Privatgutachter der Beklagten und diejenigen ihrer Streithelferinnen zum einen schon nach eigenen Ausführungen jeweils auf um vermeintlich nicht kartellbedingte Leistungen zu bereinigende Preise zurückgreifen (hierzu bzw. Inhalt und Umfang von Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM noch nachfolgend im Einzelnen) und zum anderen auch bei der Erfassung dieser Preise Übertragungsfehler vorgekommen sein können, da solche menschlich und damit auch dort nicht per se auszuschließen sind. 3.2.2) Auch der Einwand, die Stichprobe sei zu klein für eine robuste Schätzung, hindert die Berücksichtigungsfähigkeit des Gutachtens im o.g. Sinne einer möglichen Schadensmodellierung nicht. Insofern wird mit Blick auf K 7 vor allem die Zerschneidung des Datensatzes durch die gewählte Modellspezifizierung gerügt. Selbst wenn dies zutreffend wäre, erfolgt mit/durch K 21 eine Korrektur. Ohnehin sind damit Einwände gegen die Möglichkeit der Schadensschätzung schon nicht vorgetragen; eine ggfs. verzerrte Schadensschätzung ist nicht mit einer nicht-möglichen Schadensschätzung gleichzusetzen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 431). Eine begrenzte Datenlage spricht auch nicht per se gegen eine Geeignetheit für eine Regressionsanalyse, zumal ein entsprechender Einwand letztlich jede Regressionsanalyse zum Kartellschaden treffen kann, was im Kartellschadensrecht auch bekannt ist (vgl. LG Berlin, a.a.O.). Hier ist etwa von vornherein allein wegen der langen Dauer des praktizierten Kartells die Anzahl der berücksichtigten Beobachtungsdaten aus dem Kartellzeitraum gegenüber dem Nachkartellzeitraum unterschiedlich groß. 3.2.3) Der Vortrag, das klägerische Privatgutachten liefere verzerrte Ergebnisse, weil es nicht alle preisrelevanten und/oder unsachgemäße Einflussfaktoren berücksichtige und/oder die Kontrollvariablen unzureichend und/oder generell erratisch und willkürlich wären, was anhand der Erörterung von einzelnen Variablen und Einflussfaktoren in den Privatgutachten der Beklagtenseite zum klägerischen Gutachten für spezifische Variablen und/oder Einflussfaktoren dargelegt wird, greift ebenfalls nicht durch. Dass die Wahl der Variablen weiter verfeinert werden könnte und/oder anders zu treffen wäre, also ein anderes Modell zu wählen wäre, sagt nichts darüber aus, dass das gewählte Modell nicht "richtig" im zuvor beschriebenen Sinne ist. Dass sich das hypothetische zuwiderhandlungsfreie Szenario immer nur schätzen lässt und keine sicheren und genauen Messungen möglich sind, wurde bereits dargelegt (vgl. auch Kommissions-Leitfaden, Rn. 123). Soweit in K 21 ausgeführt wird, die Modellspezifikation in K 7 berücksichtige - entsprechend dem Vortrag der Beklagtenseite - preisrelevante bzw. methodisch gebotene Faktoren nicht (vgl. S. 40 zB, K 21), kommt es darauf nicht an, weil diese Unzulänglichkeiten in K 21 aufgegriffen werden. Im Übrigen kann es auf die Frage unberücksichtigt gebliebener Merkmale ohnehin nur ankommen, wenn sich diese im Kartellzeitraum einerseits und im Nicht-Kartellzeitraum andererseits erheblich unterschiedlich ausgewirkt hätten, wozu hinreichender Vortrag in den privatgutachterlichen Stellungnahmen der Beklagten und ihrer Streithelferinnen über die in K 21 aufgegriffenen Aspekte hinaus fehlt. Die Indizwirkung einer Regressionsanalyse zur Bestimmung eines kartellbedingten Preisaufschlags wird aber nicht dadurch beeinträchtigt, dass dort Variablen ausgelassen werden, die Unterschiede zwischen dem Preisniveau im Kartellzeitraum und im Nicht-Kartellzeitraum gar nicht erklären können (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris Rn. 107). Schlussendlich ist festzuhalten, dass durchgreifende Bedenken gegen die Möglichkeit der Modellierung anhand der konkret gewählten Variablen und Einflussfaktoren nicht dadurch aufgezeigt werden (können), dass die Auswahl anderer (ggfs. ebenso möglichen) Modellierungen des Kartellschadens andere Ergebnisse bedingt, da es vorliegend nur um die Frage einer möglichen Modellierung des Schadens geht. Ungeachtet dessen greift K 21 etwaige Unzulänglichkeiten von K 7 auf. Dass auch eine Modellierung wie in K 21 letztlich wiederum nur eine mögliche Schadensmodellierung darstellt (und zugrunde gelegt werden kann, dass auch andere Modellierungen in diesem Sinne möglich sind), ist bei der Ableitung etwaiger Schlussfolgerungen für eine Schadensschätzung zu berücksichtigen. 3.3) Schließlich spricht zumindest indiziell für die Berücksichtigungsfähigkeit des Gutachtens im o.g. Sinne, dass dort Robustheitsanalysen vorgenommen wurden und die Ergebnisse des sog. Basismodells mit den Ergebnissen weiterer Modellierungen (Modell (1) - (5)) verglichen wurden (vgl. K 21, S. 68 ff). 3.4) Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das Gutachten in verschiedener Weise angreifbar sein mag und Schwächen aufweist, mithin nicht als "bestmögliches" Modell gelten muss, allerdings immerhin eine mögliche Modellierung eines kontrafaktischen Szenarios darstellt und deswegen zumindest als empirischer Anhaltspunkt für einen kartellbedingten Anstieg des Preisniveaus angesehen werden kann. cc) Als einen weiteren Anhaltspunkt für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden ist zu berücksichtigen, dass die Kartellbeteiligten mit der Eingehung und Aufrechterhaltung des Kartells über einen Zeitraum von vierzehn Jahren enorm hohe rechtliche Risiken und auch wirtschaftliche angesichts der drohenden und zuletzt auch verhängten Geldbußen eingegangen sind. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass die Kartellanten diese Risiken auf sich genommen haben könnten, ohne dass ihre Unternehmen hiervon mehr als nur geringfügig profitierten. Auch widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass dies den über eine beträchtliche ökonomische Expertise verfügenden Kartellanten verborgen geblieben ist. Vielmehr hat es sich diesen danach aufdrängen müssen. Es zählt zum ökonomischen Erfahrungswissen, dass ein Unternehmen Kenntnisse über beabsichtigtes oder erwogenes Marktverhaltens eines Wettbewerbers in der Regel bei der Bestimmung des eigenen Marktverhalten berücksichtigt; erst recht wenn das Marktverhalten, wie hier, im oben dargelegten, bindend festgestellten Maße abgestimmt wurde (s.o.). Mangels eines konkreten Vortrags zum individuellen Preissetzungsverhalten, der nachvollziehbar - im Sinne einer "theory of harm" - erklären würde, weshalb die Preiskoordinierung trotz allem, insbesondere ihrer langen Dauer wirkungslos geblieben ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 05.12.203 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 38 u. 40), ist ohnehin von Gegenteiligem auszugehen. Mithin kann auch angesichts dessen nicht von nur unwesentlichen Preishöheschäden der LKW-Abnehmer ausgegangen werden. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil allein die von der Kommission festgestellten Treffen, Telefonate und sonstiger Austausch über Jahre hinweg einen erheblichen Aufwand in zeitlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht verursacht haben müssen, da sich die Beteiligten zweifelsohne hierzu nicht in ihrer Freizeit getroffen haben. dd) 5% als Mindestschaden gebieten vorliegend auch die Gründe unionsrechtlicher Effektivität. Kartellschäden unterliegen nicht nur einer Schätzung nach § 287 ZPO, vielmehr ist ihre effektive Durchsetzung und Bemessung primärrechtlich geboten und in Art. 4, 17 Abs. 1 der Kartellschadensersatz-Richtlinie 2014/104/EU (RL) festgeschrieben (s.a. ErGr. 3, 45 RL). Dahingestellt bleiben kann, ob es hier oder allgemein bei auf Kartellschadensersatz gerichteten Klagen einer normativen Begrenzung des Schätzungsermessens entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen "Dieselskandal" im Sinne einer Schadensuntergrenze bedarf (vgl. zu Letzterem BGH, Urteile vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 73 f und vom 19.10.2023 - III ZR 221/20, juris Rn. 32). Festgestellt werden kann gleichwohl, dass die in Art. 46 Rahmenrichtlinie und Art. 13 Abs. 1 VO 715/2007 statuierte Forderung nach einer "wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktion" keine Besonderheit unzulässiger Abschalteinrichtungen darstellt. Vielmehr sind Verstöße gegen Unionsrecht generell auf diese Weise zu sanktionieren, so auch im Kartellrecht (vgl. Krüger, Mit Voll(ab)gas zum kartellrechtlichen Mindestschaden?, in: NZKart 2024, 152 m.w.N. insbes. in Fn. 6 und 7). Schadensersatzansprüche dienen nicht nur dem privaten Schadensausgleich, sondern darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an der praktischen Wirksamkeit des Art. 101 AEUV, § 1 GWB (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2021 - C-882/19, juris Rn. 34 ff; BVerfG, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13, NZKart 2014, 191, Aufzugskartell; BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 36). Überdies ist zu berücksichtigen, dass das (auch den Kartellschadensersatz prägende) Präventionsziel als Bemessungsfaktor für die Entschädigung bei immateriellen Schäden längst anerkannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298 (302f)). ee) Schließlich bezieht die Kammer hier als allgemeinen Orientierungspunkt zudem die Ergebnisse von zu Kartellaufschlägen veröffentlichten Meta-Studien ein (vgl. Übersicht empirischer Studien zur Kartelleffektivität von Coppik/Heimeshoff, Praxis der Kartellschadensermittlung: Empirische Evidenz zur Effektivität von Kartellen, in: WuW 2020, 584, dort im Einzelnen zu den Ergebnissen der Studien der Autoren Connor Datenbank (2014), Boltova (2009), Oxera (2009), Smuda (2013) und Boyer und Kotchonie (2015)). Die Kammer kann diese Studien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Schadensschätzung berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 09.07.2024 - KZR 98/20, Lkw-Kartell IV, juris Rn. 20 u. 24 f und vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 43 f). Zwar kann jegliche empirische Untersuchung allenfalls Näherungswerte liefern und ist methodisch angreifbar, gleichwohl sind Unsicherheiten dieser Art jedoch bei der Ermittlung hypothetischer Marktpreise unvermeidlich und hindern nicht, unter kritischer und umfassender Würdigung der verfügbaren ökonomischen Erkenntnisse für die Zwecke der Bestimmung des nach dem Lauf der Dinge zu erwartenden kartellbedingten Schadens jedenfalls Aussagen darüber zu treffen, welche Differenz zwischen Angebotspreis und hypothetischem Marktpreis nach den verfügbaren Erkenntnissen der empirischen Ökonomie typischerweise wahrscheinlicher ist als eine größere oder kleinere andere Differenz. (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 38 u. 43 f). Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die Annahme eines Schadens im Streitfall von mindestens 5% - ohne dass es im Streitfall entscheidend darauf ankäme - gerade auch in Einklang mit weiteren und den jüngeren Erkenntnissen der empirischen Ökonomie steht. Sie kann sich auf im rechts-ökonomischen Schrifttum rezipierte weitere Meta-Studien stützen, insbesondere auf solche, die mögliche Verzerrungen und Fehlinterpretationen aus dem verfügbaren Datenbestand der "Connor-Datenbank", welche die Grundlage für zahlreiche der einschlägigen empirischen Studien bildet, durch verschiedene Gewichtungen im Rahmen einer Regressionsanalyse zu verringern suchen (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 87 ff; Coppik/Heimeshoff, a.a.O.; Bayer/Rinnen/Wandschneider, Empirische Evidenz zu Preisaufschlägen deutscher Kartelle, in: NZKart 2021, 407 ff; Huttenlauch/Dengler/Voges in: WuW 2022, 259 (264) m.w.N. in Fn. 80; Boyer/Kotchonie, How Much Do Cartel Overcharge?, Review of Industrial Organisation 47 (2015) 119 ff). Danach wird der durchschnittliche Kartellaufschlag zwar niedriger als in früheren Studien veranschlagt (vgl. dazu die Übersicht bei Coppik/Heimeshoff, a.a.O., S. 584 (586); Huttenlauch/Dengler/Voges, a.a.O., 407 (410); Inderst/Thomas, a.a.O. S. 92 f) und beläuft sich weltweit im Mittelwert auf 15%, im Median auf 16%, für Kartelle in der Europäischen Union im Mittelwert auf 13,5%, im Median auf 14,08%, wobei allerdings der Mittelwert für Kartelle in der Union nach dem Jahr 1974 14,15% und der Median 15,86% beträgt (Boyer/Kotchonie, a.a.O. S. 144) bezogen auf nationale deutsche Kartelle ergibt sich ein durchschnittlicher Preisaufschlag von 14,1% bei einem Median von 5% und bei Erweiterung der Datenbasis um grenzübergreifende europäische Kartelle mit Deutschlandbezug, wie im Streitfall, erhöht sich sowohl der Durchschnitt als auch der Median deutlich auf 27,1% bzw. 24,4% (vgl. Huttenlauch/Dengler/Voges, a.a.O., S. 407 (410)). Auch zeigen aktuellere Studien auf, dass sich ein klarer, wenn auch nicht exakt linearer, Zusammenhang dergestalt feststellen lässt, dass je höher der Grad der Marktabdeckung, desto höher in der Regel auch der durchschnittliche Preisaufschlag (vgl. Huttenlauch/Dengler/Voges, a.a.O., S. 407 (409)). Ein ebensolcher Zusammenhang lässt sich mit Blick auf die Kartelldauer feststellen (vgl. Huttenlauch/ Dengler/Voges, a.a.O., S. 407 (409)). Hieran ändert nichts, dass es (vereinzelt) auch Studien gibt, die keinen signifikanten Zusammenhang zwischen Dauer und Höhe finden, hingegen, wie oben bereits dargelegt, zwischen Aufschlagshöhe und Entdeckungszeitpunkt (vgl. etwa Smuda, Journal of Competition Law and Economics 2013, 63). Erfahrungswerte bzw. empirische Studien dahingehend, dass Kartelle, die, wie im Streitfall, weit über ein Jahrzehnt hinaus wissentlich und willentlich agieren, i.d.R. oder zumindest in einer nicht unwesentlichen Anzahl zu keinem oder im Durchschnitt zu einem geringeren Preishöheschaden als 5% führen, existieren dagegen soweit ersichtlich nicht. Die zitierten jüngeren Studien zeigen vielmehr auf, dass der Anteil ineffizienter Kartelle im Vergleich zu früheren Auswertungen der Connor-Datenbank sinkt (vgl. Hellmann/Schliffke in: WuW 2022, 83 (88), die zwar einen Mindestschaden i.H.v. 10% auf der Grundlage empirischer Kartellpreiseffekte ablehnen, die dafür gegebene Begründung aber gerade dann einen solchen von mindestens i.H.v. 5% rechtfertigt: Die Autoren bejahen die Annahme eines Kartellpreiseffekts (allein) auf der Grundlage empirischer Studien letztlich, wenn sie darauf abstellen, dass soweit beispielsweise Preiseffekte unter 10% bei sehr langen Kartellen praktisch nicht mehr vorkommen, geschlussfolgert werden könnte, dass der Preiseffekt bei sehr lang andauernden Kartellen mit hinreichender Sicherheit jedenfalls diese Höhe hat. Denn sie müssten dann, wenn Kartelle mit Preiseffekten unterhalb 5% praktisch nicht mehr vorkommen - wie es ja angesichts der aufgezeigten Studien der Fall ist (a.a.O.) - schlussfolgern, dass der Preiseffekt bei einem Kartell (ungeachtet seiner Dauer und Marktabdeckung) mit hinreichender Sicherheit jedenfalls diese Höhe hat, weil es in diesem Fall nicht um die Akzeptanz von aus ökonomischer Sicht nicht akzeptabler Fehlerwahrscheinlichkeiten gehen würde). ff) Im Ergebnis schätzt die Kammer den Kartellaufschlag für den gesamten Kartellzeitraum auf (mindestens) 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme. Mit dem deutlichen Abschlag gegenüber den Werten aus K 21 und ebenso mit Blick auf die Werte der genannten Meta-Studien trägt die Kammer der Gefahr einer Überkompensation der Klägerin Rechnung und berücksichtigt etwaige sich aus den oben dargelegten Streitfragen im Zusammenhang mit der "richtigen" Modellierung aufgezeigten Unsicherheiten. b) Was Beschaffungsvorgänge angeht, die den Kauf von Lkw von kartellbeteiligten Unternehmen nach dem Ende des Kartellzeitraums betreffen, schätzt die Kammer den Nachwirkungseffekt des Kartells für das Jahr 2011 auf unverändert 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme. aa) Die Kammer hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass es bis zum 09.05.2011, als die letzte der hier streitgegenständlichen Beschaffungen in Rechnung gestellt wurde (vgl. K 5, 07_HBW_4010436533; Bestelldatum: 24.03.2011, Liefertag: 13.04.2011), einen Nachwirkungseffekt des Kartells gab. Ausweislich der Kommissionsentscheidung in Rn. 63 u. 90 gilt die Zuwiderhandlung als am 18.01.2011, für (...) als am 20.09.2010 beendet. (1) Grundsätzlich zählen Nachwirkungen eines Kartells zu den möglichen Folgen einer Kartellabsprache (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2022 - KZR 46/20, Stahl-Strahlmittel, juris Rn. 36 m.w.N.). Im Streitfall spricht für das Auftreten eines Nachwirkungseffekts, dass der Austausch zu künftigen Bruttolistenpreisen jeweils für das Folgejahr stattfand, sodass insofern zumindest von einem Austausch noch für das Jahr 2011 auszugehen ist (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 36) und dass die Abgasnormen, die Gegenstand der Kartellabsprache waren, noch bis Ende des Jahres 2013 eingeführt wurden. Aus Sicht der Kammer liegt es zudem nahe, dass die bis Ende des Jahres 2010 ausgetauschten Informationen nicht kurzfristig gänzlich irrelevant dafür wurden, das Marktverhalten der Wettbewerber besser antizipieren zu können und die Risiken des Wettbewerbs somit weiterhin - wenngleich über die Zeit nachlassend - gemindert waren. Hierfür spricht insbesondere, dass der LKW-Markt von relativ wenigen Herstellern mit großer Markterfahrung beherrscht wird und es sich bei LKW um Produkte handeln dürfte, bei denen sowohl technische Entwicklungen als auch Nachfrage- und Preissetzungsverhalten zwar stetig, nicht jedoch kurzfristig vonstattengehen, wie nicht zuletzt die Zeitabstände zwischen der Markteinführung von neuen Modellen (und insbesondere solche mit neuen Emissionsstandards) zeigen (vgl. auch Beklagtenvortrag Rn. 750). (2) Diesen für einen Nachwirkungseffekt sprechenden Anhaltspunkten sind die Beklagte und ihre Streithelferinnen nicht durchgreifend entgegengetreten: (i) Soweit sie geltend machen, dass ein Nachwirkungseffekt schon deshalb ausscheide, weil es während des Kartellzeitraums keinen Preiseffekt gegeben habe, teilt die Kammer die Prämisse nicht. (ii) Auf die - von Beklagtenseite verneinte - Frage, ob Nachwirkungseffekte bei einem Kartell den Regelfall darstellen, kommt es nicht an, weil die konkreten Umstände des Streitfalls für einen Nachwirkungseffekt sprechen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, juris Rn. 148). (iii) Dass die festgestellte Zuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich beendet wurde, tragen die Beklagte und ihre Streithelferinnen - trotz Rn. 102 der Kommissionsentscheidung - nicht vor. (iv) Ohnehin erschöpft sich der Vortrag der Beklagtenseite zu einem fehlenden Nachlaufeffekt im Streitfall im Grunde zum einen nur darin, dass das klägerseitig vorgelegte Gutachten zwar eine Fortwirkung bejahe, dafür aber keine Begründung liefere und dieselben Parteigutachter in anderen Verfahren keinen Nachlaufeffekt bejahen würden; zum anderen würden die ökonomischen Bedingungen, unter denen solche Effekte auftreten können, hier nicht vorliegen (vgl. Schriftsatz (...), Rn. 225 ff). 1) Dass die Parteigutachter der Klägerin in Parallelverfahren Nachlaufeffekte offenbar uneinheitlich ausweisen, mindert die Überzeugungskraft der Analysen, spricht aber nicht gegen die - unabhängig von dem Gutachten - aufgezeigten Gründe für das Vorhandensein eines Nachwirkungseffekts. 2) Soweit auf fehlende ökonomische Bedingungen für einen Nachlaufeffekt verwiesen wird, folgt aus dem in Bezug genommenen Verweis auf HM 16 lediglich, dass die Privatgutachter bezogen auf K 7 den für die Vergleichsperiode gewählten Zeitraum bemängeln. Die wechselseitig den jeweiligen Parteigutachten vorgehaltenen Unzulänglichkeiten und Fehler verhindern aus oben dargelegten Gründen nicht, dass die Gutachten, hier insbesondere K 21, zumindest einen Anhaltspunkt für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden darstellen und widersprechen nicht den vorgenannten für einen Nachwirkungseffekt sprechenden Anhaltspunkten. Soweit mit den "fehlenden ökonomischen Bedingungen" auch die weiteren in HM 16 genannten Umstände gemeint sein sollen, die gegen einen Nachlaufeffekt sprechen, gehen diese erneut am Wirkmechanismus des Lkw-Kartells wie bindend festgestellt vorbei, wenn etwa auf die außerordentlich komplexe, vielfältige und für die Wettbewerber nicht transparente Preislandschaft im Lkw-Markt abgestellt wird (vgl. HM 16, Rz. 3.29). Nichts Anderes gilt im Ergebnis, wenn an genannter Stelle die Parteigutachter auf hier fehlende "mechanische" und/oder "strukturelle" Ursachen verweisen, die einen Nachlaufeffekt bedingen könnten. Dass Derartiges fehlt heißt im Umkehrschluss nicht, dass nicht ein Nachlaufeffekt aus anderen Gründen, wie im Streitfall (s.o.), zu bejahen ist. bb) Die Höhe des Nachwirkungseffekts des Kartells schätzt die Kammer für das Jahr 2011 auf 5% der jeweiligen Netto-Abrechnungssumme. Diese Schätzung beruht darauf, dass die für einen Nachwirkungseffekt sprechenden Gründe - der Austausch zu künftigen Bruttolistenpreisen betraf noch das Jahr 2011, die Abgasnormen, die Gegenstand der Kartellabsprache waren, wurden noch bis Ende des Jahres 2013 eingeführt, und die bis Ende des Jahres 2010 ausgetauschten Informationen dürften für die Antizipation des Wettbewerberverhaltens nicht kurzfristig gänzlich irrelevant geworden sein - es nahelegen, dass der Preiseffekt des Kartells im Jahr 2011 unverändert wirkte (vgl. ebenso LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, juris Rn. 157). c) Der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO steht Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind weder der Umstand, dass der Beklagte einer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Klage dem Kläger Zugang zu den Informationen anbietet oder gewährt hat, auf deren Grundlage er selbst sein Sachverständigengutachten erstellt hatte, um das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens auszuschließen, noch der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch lediglich gegen einen der Kartellanten gerichtet hat, für sich genommen für die Beurteilung der Frage relevant, ob es den nationalen Gerichten gestattet ist, den Schaden zu schätzen, wenn diese Schätzung bzw. die derselben zugrunde liegende Norm, wie hier, zum einen voraussetzt, dass das Vorliegen des Schadens erwiesen ist, und zum anderen, wie hier ebenfalls der Fall (s.o.), dass es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, ihn genau zu beziffern (vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2023 - C-312/21, juris Rn. 65). d) Der Preishöheschaden ist im Streitfall gem. Nachfolgendem auf Basis der der Klägerin für die gelieferten Lkw in Rechnung gestellten Beträge zu berechnen. aa) Im Ausgangspunkt ist die jeweilige Netto-Rechnungsgesamtsumme heranzuziehen. Von dieser sind Preise für "Sonstiges" i.S.v. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung abzuziehen, soweit Derartiges auf der jeweiligen Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Gleiches gilt, soweit ein solcher Preis zwar nicht explizit auf der Rechnung ausgewiesen ist, hingegen die "sonstige Leistung" im zuvor definierten Sinn dort aufgeführt und der Preis für selbige unstreitig oder belegt ist. Gleiches gilt, soweit eine derartige Leistung nicht auf der Rechnung ausgewiesen ist, hingegen diese und ihr Preis unstreitig oder hinreichend dargelegt und belegt sind. (1) Gemäß Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung sind von der Zuwiderhandlung nicht erfasst bzw. "nicht betroffen (...) der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und sämtliche anderen, von den Adressatinnen dieses Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen" ("The case does not concern aftersales, other services and warranties for trucks, the sale of used trucks or any other goods or services sold by the adressees of this Decision"). (2) Vorstehendes zum Maßstab nehmend sind von den von Beklagtenseite dargelegten Preisen für (vermeintliche) Dienstleistungen und Garantien aus der Rechnungsgesamtsumme zur Ermittlung des Preishöheschadens daher als solche i.S.v. Rn. 5 Satz 2 nur herauszurechnen: die Preise für Aufbauten, "On-Road-Service", Überführungskosten sowie die für die sog. ATS-Gewährleistung bezifferten Kosten (vgl. zu den jeweiligen Preisen im Einzelnen: Bl. 586 f, Bd. IX, Bl. 689, Bd. XII u. Bl. 789, Bd. XIII). (i) Hierbei handelt es sich der Sache nach offenkundig jeweils um "andere, von den Adressatinnen dieses Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen". (ii) Mit Blick auf die in Frage stehenden Aufbauten gilt dies insbesondere schon deshalb, weil Aufbauten wie etwa Betonmischer und -pumpen, Dreiseitenkipper, Kräne, Hecklader mit Rotopress- oder Pressplattensystem für Müllfahrzeuge u.ä. von den Kartellanten grundsätzlich nicht hergestellt werden und, wie die Kammer aus der Befassung mit unzähligen gleichgelagerten Umsatzgeschäften weiß, oft im Nachgang zum Kauf des Fahrgestells von dem jeweiligen Aufbauhersteller nach Überführung des Fahrgestells dorthin aufgrund eines gesonderten Auftrags zwischen dem Kunden und dem Aufbauhersteller montiert werden, gleichwohl bei Wunsch des Kunden aber auch vom Lkw-Hersteller "im Gesamtpaket" und "aus einer Hand" zu bekommen sind (etwa um im Gewährleistungsfall nur einen Ansprechpartner zu haben). (iii) Dies gilt auch insoweit, als sie unter Rückgriff auf die interne Preiskalkulation der Beklagten von dieser ermittelt und angegeben wurden und preislich nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2023 - VI-U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.02.2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 88; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 140 f; a.A. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499), jedenfalls wenn, wie es hier der Fall ist, die Klägerseite erklärt, sich die Angaben der Beklagtenseite zu eigen zu machen, sollte es nach Auffassung der Kammer an der Kartellbetroffenheit der in Frage stehenden Leistung angesichts Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung fehlen und ein entsprechender Preisabzug zur Ermittlung des für die Ermittlung des kartellbedingten Overcharge maßgeblichen, kartellbedingt überhöhten Transaktionspreises erforderlich sein oder aber, wenn die Kammer sie für hinreichend dargelegt und belegt ansieht. (3) Anders als es die Beklagtenseite meint, sind deshalb aber nicht zudem Abzüge von der Gesamtrechnungssumme auch im Hinblick auf "Sonderausstattungen" oder Kfz-Briefe vorzunehmen. (i) Bei Letzterem handelt es sich schon nicht um "Waren" i.S.v. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung; Kfz-Briefe werden nicht "verkauft" (vgl. std. Rspr. d. Kammer, statt aller: LG Stuttgart, Urteil vom 09.01.2020 - 30 O 120/18, juris Rn. 37 m.w.N.). (ii) "Sonderausstattungen" sind, wie es sich u.a. schon aus Rn. 46, 48 und 56 im Unterabschnitt "Art und Umfang der Zuwiderhandlung" der Kommissionsentscheidung ergibt, Bestandteile des Produkts "Lastkraftwagen" (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - C-588/20, juris Rn. 47 - "betraf die Zuwiderhandlung (...) alle Sonder- und Standardausstattungen und -modelle sowie alle ab Werk angebotenen Sonderausstattungen des jeweiligen Herstellers"). 1) Unter Letzteres fällt die von den Streithelferinnen (...) zum Beschaffungsvorgang lfd. Nr. 24 als zum Abzug angeführte "Hydraulikanlage Zweikreissystem, Hoch und Niederdruck" und ist damit nicht von der Netto-Rechnungsgesamtsumme abzuziehen. Die Streithelferinnen tragen hierzu vor, auf der Rechnung finde sich, was zutrifft, der Hinweis, dass im Fahrzeugpreis "eine auftragsbezogene Zugabe in Form einer Hydraulikanlage Zweikreissystem, Hoch und Niederdruck enthalten" sei (vgl. K 5 - 024_4010418302); ein Preis findet sich dort dafür nicht. Weiter tragen die Streithelferinnen vor, dass sie Kosten für sonstige Leistungen in den unternehmensinternen Transaktionsdaten als sog. "sonstige Erlöse" verbuche und nach dem Controlling-Handbuch es sich bei sonstigen Erlösen um Umsätze handle, "die zusätzlich zum eigentlichen Kundengeschäft erzielt werden". Beispielhaft führen sie hierzu sodann an "Versand- und Verpackungskosten", "Erlöse für besondere Auslagen im Service" sowie, dass in der Rubrik "Sonstige Erlöse" Leistungen verbucht werden, für die kein Bruttolistenpreis existiere (Schriftsatz (...) Rz. 24 ff). Dass für die insofern in Frage stehende Leistung kein Bruttolistenpreis existiert, mag sein, ist aber auch irrelevant, weil sich die Kartellanten nicht allein über Bruttolistenpreise ausgetauscht haben. Auch der Umstand, dass die insofern in Frage stehende Leistung unternehmensintern unter "Sonstige Erlöse" verbucht wird, mag sein, bedingt aber nicht, dass es sich bei allen unternehmensintern so verbuchten Leistungen damit gleichsam um solche i.S.v. Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung handelt. 2) Hieran ändert sich auch nichts, selbst wenn es sich bei dem insofern in Frage stehenden Produkt bzw. dieser Leistung um eine (notwendige) "Vorleistung" bzw. Vor(ein)-richtung für die Montage eines Aufbaus handeln sollte. Dass unter Lkw i.S.v. Rn. 5 Satz 1 der Kommissionsentscheidung diverse Ausstattungsvarianten zu subsumieren sind, sie etwa in unterschiedlicher Achsenanzahl und mit den verschiedenartigsten Fahrerkabinen ausgestattet zu kaufen waren, für die wiederum diverse Ausstattungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, u.v.m., stellt niemand in Frage. Dies bedingt, wie allem voran der Umstand, dass sie für gewöhnlich von Anfang an auch für einen spezifischen Einsatz gekauft werden, dass zu den Ausstattungsmöglichkeiten, mithin zu den Sonder- und Standardausstattungen des Lkw ab Werk auch die entsprechenden Vorrichtungen oder -leistungen für den jeweiligen Aufbau gehör(t)en. 3) Im Übrigen handelt es sich bei der o.g., im Streitfall in Frage stehenden Leistung ohnehin um eine - so auch ausdrücklich in der Rechnung bezeichnet (a.a.O.) - "auftragsbezogene Zugabe", mithin ein Entgegenkommen, etwa als Kundenbindungsmaßnahme. Derartiges rechtfertigt ebenso wenig und aus den gleichen Gründen wie eine Gutschrift keinen Abzug (hierzu Näheres noch sogleich). bb) Grundsätzlich sind etwaige Gutschriften bei der Schadensberechnung nicht in Abzug zu bringen. Solche werden in aller Regel nicht ohne Grund, sondern zum Beispiel als Entgegenkommen bei Mängeln oder als Kundenbindungsmaßnahme gewährt; sie stellen daher keine (partielle) Kompensation des kartellbedingten Schadens dar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 166) und sind in dem Fall, dass sie nicht der Hersteller direkt, sondern ein Händler gewährt, ohnehin freigiebige Leistungen Dritter (vgl. LG Stuttgart, Urteile vom 28.02.2019 - 30 O 39/17, juris Rn. 122 f und vom 20.02.2020 - 30 O 137/17). Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, wer, wenn überhaupt, eine Gutschrift gewährt hat. Die Klagepartei hat erklärt, sich Gutschriften abziehen zu lassen und soweit erfolgt solche bereits in den angegebenen Transaktionspreisen in Abzug gebracht zu haben, was auch den vorgelegten Belegunterlagen entspricht. cc) Dasselbe gilt im Ergebnis mit Blick auf etwaige Skonti; auch solche sind bei der Schadensberechnung nicht in Abzug zu bringen (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 165 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 514). Der Schaden ist bereits zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Klägerin Verträge zu kartellbedingt überhöhten Preisen abschloss (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 49). Skonti, welche der Klägerin nach Vertragsschluss als "Entgelt" für überobligationsmäßig schnelle Zahlungen gewährt wurden, lassen diesen Schaden nicht wieder entfallen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 53); der Lieferant, der Skonti einräumt, wird hierfür dadurch kompensiert, dass ihm im Fall der Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt Liquidität zufließt. e) Der Heranziehung der Rechnungsbeträge zum Zwecke der Ermittlung des der Klägerin entstandenen Preishöheschadens begegnet im Streitfall auch nicht etwa vor dem Hintergrund Bedenken, dass Zahlungen auf die Rechnungen teilweise in Streit stehen. Denn es ist zugrunde zu legen, dass die bestrittenen Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Die jeweiligen Vertragsparteien der in Frage stehenden Umsatzgeschäfte standen, wie diese zeigen, oft jahrelang in Geschäftsbeziehung, was zweifelsohne bei ausbleibenden Zahlungen auf ausgelieferte Lkw nicht der Fall gewesen wäre. Ungeachtet dessen finden sich auf zahlreichen Belegunterlagen Zahlungsanweisungen und/oder "verbucht" Vermerke, die im Geschäftsbetrieb erfahrungsgemäß parallel zur tatsächlich veranlassten/freigegebenen Zahlung erfolgen, um eben dies mit einem Blick prüfen zu können bzw. den Vorgang damit buchhalterisch abzuschließen. f) Unter Heranziehung der danach maßgeblichen Bestimmungsfaktoren beträgt der der Klagepartei insgesamt entstandene Preishöheschaden 77.143,61 EUR (zur Berechnung im Einzelnen nachfolgend unter Ziff. 9.). 5. Eine Anrechnung etwaiger, der Klagepartei im adäquaten Zusammenhang mit dem erlittenen Preishöheschaden zugeflossener Vorteil im Wege der Vorteilsausgleichung (§ 242 BGB) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen wenden zwar ein, dass die Klagepartei etwaig höhere Anschaffungskosten an ihre Kunden weitergereicht und/oder einen etwaigen Schaden bei der Fahrzeugverwertung (Verkauf gebrauchter Lkw) egalisiert hätte. Auch wenn es sich dabei um grundsätzlich berücksichtigungsfähige Einwände handelt, kommt hier eine Schadensweitergabe aus nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis aber nicht in Betracht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Klagepartei meint, die Beklagtenseite insofern bereits ihrer Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. 5.1 Das wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unternehmen kann sich grundsätzlich darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden verblieben, weil er die durch die kartellbedingte Preiserhöhung bedingte Erhöhung seiner Kosten ganz oder zum Teil an seine eigenen Abnehmer weitergegeben habe (vgl. std. Rspr., statt aller: BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 94 m.w.N.). Steht nämlich eine feststellbare Kostenweiterwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 92 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Kartellteilnehmer (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I. juris Rn. 97 m.w.N.). 5.1.1 Eine Vorteilsausgleichung kommt jedoch nicht schon deshalb in Betracht, weil der Primärgeschädigte wie jedes Unternehmen typischerweise ein Interesse daran hat, seinen Preis an den Gestehungskosten auszurichten und seine Ware mit Gewinn zu verkaufen oder seine Dienstleistung mit Gewinn zu erbringen. a) Die Kausalität der Kartellabsprache für den Vorteil, der dem Primärgeschädigten in Form höherer Erlöse zufließt, ist vielmehr im Grundsatz nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die Feststellung der kartellbedingten Preisüberhöhung, weil sein kartellbedingter Vorteil das Spiegelbild des dem Kunden kartellbedingt entstehenden Schadens ist. Es ist also auch in diesem Zusammenhang anhand der ökonomischen Gegebenheiten auf den Anschlussmärkten zu beurteilen, ob und inwieweit die Preisbildung auf einer nachfolgenden Marktstufe durch den Preiseffekt des Kartells bedingt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Erfahrungssatz, der für einen Preiseffekt des Kartells und damit einen auf der ersten Marktstufe entstandenen Schaden streitet, jedenfalls nicht ohne Weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit der Kostenweiterwälzung erlaubt, insbesondere, wenn diese mögliche Kostenweiterwälzung einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 38, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 96 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 96, jeweils m.w.N.). b) Da den Kartellteilnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trifft, muss dieser anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, plausibel vortragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Es muss konkret dargelegt werden, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht. Weiter ist darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Weiterwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegenüberstehen, insbesondere kein Nachfragerückgang, durch den die Preiserhöhung (ganz oder teilweise) kompensiert worden ist. Der erforderliche Detaillierungsgrad des Vorbringens hat dabei den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Komplexität der ökonomischen Zusammenhänge, Rechnung zu tragen. Kommt eine Kostenwälzung auf unterschiedlichen Absatzmärkten in Betracht, muss der Kartellteilnehmer für jeden Absatzmarkt gesondert darlegen, dass und in welcher Weise sich eine kartellbedingte Preisüberhöhung auf diesem Markt ausgewirkt hat (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteile vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 38, vom 23.09.2020 - KZR 35/19, Lkw-Kartell I, juris Rn. 97 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 96 f, jeweils m.w.N.). Soweit nach entsprechendem detaillierten Sachvortrag der in Anspruch genommenen Kartellanten Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten verbleiben, die aus der fehlenden Kenntnis von der konkreten Verwendung des jeweiligen Kartellguts durch den Erwerber resultieren, kommt eine sekundäre Darlegungslast des Erwerbers in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 98). Die Bejahung einer solchen sekundären Darlegungslast des Kartellgeschädigten setzt allerdings eine umfassende Prüfung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit voraus, bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerbsrechtlich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast darf zu keiner unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Dies wäre mit der unionsrechtlich gebotenen effizienten Durchsetzung des Kartelldeliktsrechts unvereinbar (näher dazu BGH, Urteil vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 62 m.w.N.). 5.1.2 Dessen ungeachtet unterliegt die Berücksichtigungsfähigkeit der Schadensweitergabe im Rahmen des Kartellschadensersatzes generell gesteigerten Anforderungen und kann aus normativen Erwägungen auch gänzlich ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 93 f m.w.N.). a) Ausgangspunkt der normativen Einschränkung ist der allgemeine schadensrechtliche Grundsatz, dass die Anrechnung von Vorteilen, die dem Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses zugeflossen sind, diesen nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen darf. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass der Ersatz kartellbedingter Schäden integraler Bestandteil des Systems zur effektiven Durchsetzung kartellbedingter Verbotstatbestände ist und die behördliche Durchsetzung dieser Vorschriften ergänzt. Daher ist im Rahmen der Prüfung einer Vorteilsausgleichung auch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs zu berücksichtigen, welches beeinträchtigt würde, wenn die Einstandspflicht der Kartellbeteiligten für die von ihnen verursachten Schäden wegen eines lediglich möglichen, aber nicht feststellbaren Vorteils beschränkt oder gar vollständig verneint würde. Eine Anrechnung der dem Geschädigten durch eine Schadensweitergabe zugeflossenen Vorteile auf den ihm infolge des Kartellverstoßes entstandenen Schaden kann deshalb nach dem Zweck des Schadensersatzanspruches und der mit ihm erfolgenden privatrechtlichen Durchsetzung kartellrechtlicher Verbotstatbestände aus Rechtsgründen auch vollständig ausgeschlossen sein (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 94 m.w.N.). b) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die mittelbaren Abnehmer auf den nachgelagerten Vertriebs- oder Wertschöpfungsstufen den ihnen aus dem Kartellverstoß entstandenen Schaden nur schwer erfassen können und voraussichtlich gegenüber den Kartellbeteiligten nicht geltend machen, wie etwa bei Streuschäden der Fall, bei denen für den einzelnen mittelbar Geschädigten nur ein relativ geringfügiger Anspruch in Betracht kommt. In diesem Fall ist eine mehrfache Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten nicht zu besorgen. Es droht ihre jedenfalls teilweise Freistellung von der Haftung für die Folgen der Verfälschung des Preisniveaus auf dem kartellierten Markt. c) Die sorgfältige Abwägung aller Umstände kann daher zu dem Ergebnis führen, dass die Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung eine unbillige Entlastung der Kartellbeteiligten zur Folge hätte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Erhebung von Ansprüchen mittelbarer Abnehmer gegen die Kartellbeteiligten zu erwarten ist oder umgekehrt fernliegt. Je geringer die Anreize für die mittelbar geschädigten Abnehmer sind, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung von Vorteilen aus den nachgelagerten Geschäften auf den Schaden des Primärgeschädigten zu einer faktischen Haftungsfreistellung für die Kartellanten führt und desto näher liegt aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19.05.2020 - KZR 8/18, Schienenkartell IV, juris Rn. 62, vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 51 und vom 13.04.2021 - KZR 19/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 99 f). 5.2 Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall keine Vorteilsausgleichung vorzunehmen. 5.2.1 Das gilt zum einen für die Vorteile, welche die Klagepartei möglicherweise dadurch erlangt hat, dass sie infolge der kartellbedingten Kostensteigerung die Preise für die Erbringung der von ihr angebotenen Dienstleistungen, der Herstellung und dem Handel mit Baustoffen wie Kies und Beton sowie der Entsorgung und Verwertung, angehoben haben könnte. Die Anrechnung von Mehrerlösen, die der Klägerin durch Preiserhöhungen zugeflossen sein könnten, würde zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Entgelte auf dem nachgelagerten Markt, auf dem die Klagepartei in zuvor beschriebenem Maße unstreitig tätig ist, naturgemäß einem hochkomplexen Preisbildungsmechanismus unterliegen, bei dem die in Streit stehenden Investitionskosten für die Anschaffung der hier in Streit stehenden Lkw für die von der Klagepartei angebotenen Leistungen neben den Kosten für Personal, Material, Energie und sonstige Investitionsgüter allenfalls nur einen von zahlreichen Kostenfaktoren für den Preis der angebotenen Dienstleistung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 55). Angesichts dieser Umstände wird sich die Frage, ob und inwieweit die Kartellabsprache Auswirkungen auf die Preise des nachgelagerten Marktes hatte, wenn überhaupt, so doch nur mit Hilfe komplexer und aufwändiger ökonometrischer Berechnungen beantworten lassen. Zudem liegt es nahe, dass die Abwälzung eines kartellbedingten Preisaufschlags - sofern dieser messbar sein sollte - im Streitfall allenfalls einen marginalen Einfluss auf die einzelnen, von den Kunden der Klagepartei entrichteten Entgelte für die vielfältigen Dienstleistungen der Klagepartei haben wird. Dies beruht nicht nur darauf, dass die behauptete Kostensteigerung im Verhältnis zu den übrigen Kostenfaktoren und insbesondere den mit den vielfältigen Dienstleistungen erzielten Erlösen eines Geschäftsjahrs erfahrungsgemäß nicht übermäßig ins Gewicht fällt, sondern hat seine Ursache auch darin, dass die Anschaffungskosten für die hier in Frage stehenden Lkw zudem erfahrungsgemäß über mehrere Jahre hinweg über die Abschreibung dieser Anschaffungskosten in die Kostenrechnung der Klägerin eingehen. Daraus folgt, dass eine Weitergabe der kartellbedingten Kostensteigerung sich lediglich zu einem Bruchteil in den jährlichen Kosten, in der Folge auch bloß in atomisierter Form in den Preisen der einzelnen, vielfältigen Dienstleistungen der Klagepartei niederschlägt und die Schädigung der Kunden der Klagepartei durch die Überwälzung der Kostensteigerung sich mindestens über den gesamten Zeitraum der Abschreibungsdauer erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 4/19, Schienenkartell V, juris Rn. 56, wenn auch zur Kostenwälzung im Personennahverkehr, was aufgrund der wirtschaftlichen Umstände durchaus vergleichbar ist). Hieraus folgt, dass schon im Ausgangspunkt nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die unüberschaubare Vielzahl von Nachfragern der nachgelagerten Marktstufe etwaige ihnen entstandene, allerdings kaum messbare Streuschäden gegenüber den Kartellbeteiligten liquidieren (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, NJW 2012, 928 Rn. 74). Insofern ist entscheidend, dass die Abnehmer der Leistungen der Klägerin einen ihnen aus dem Kartellverstoß möglicherweise mittelbar entstandenen Schaden nur äußerst schwer erfassen könnten und dieser ohnehin nur einen geringfügigen Anspruch gegen die Kartellbeteiligten begründen könnte, sodass es für sie an Anreizen fehlt, gegen die Kartellbeteiligten Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dementsprechend überrascht nicht, dass auch im Streitfall nicht aufgezeigt ist, dass Kunden der Klägerin solche Ansprüche gegenüber den Beklagten erhoben haben. Der Kammer sind aus der Befassung mit hunderten von gleichgelagerten Verfahren und dort mit Blick auf die in tausendfacher Höhe in Frage stehenden Umsatzgeschäfte nur sehr wenige Verfahren bekannt, in denen Kunden von Lkw-Abnehmern vor anderen Gerichten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte (und/oder ihre Streithelferinnen) geltend machen. In Bezug auf die hiesige Klagepartei sind der Kammer keine solchen Verfahren bekannt. Streitverkündungen (§ 72 Abs. 1 Var. 2 ZPO) zum Schutz vor doppelter Inanspruchnahme erfolgten hier ebenfalls nicht. Auch dieser Umstand deutet auf eine fehlende Inanspruchnahme der Beklagten auf nachgelagerten Absatzstufen hin (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10, ORWI, NJW 2012, 928, 935, Rn. 74). Hinzu kommt, dass bisher noch nicht geltend gemachte Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte mittlerweile in der Regel verjährt sein dürften, sodass die Beklagte eine weitergehende Inanspruchnahme in Zukunft nicht mehr zu befürchten hat. Selbst wenn die Beklagte durch Geschädigte nachgelagerter Marktstufen geringfügig in Anspruch genommen werden würde, würde die Anrechnung einer etwaig festgestellten Schadensweiterwälzung zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen. Nicht nur der Grundsatz, dass eine effektive Durchsetzung der kartellbedingten Verbotstatbestände gewährleistet sein muss, um dem öffentlichen Interesse an unverfälschtem Wettbewerb zu begegnen, sondern auch die Funktionen des Schadensersatzes neben Ausgleich, zwar nicht schlechterdings und ohne Weiteres Strafe, aber unbedingt Prävention (vgl. Brand in: BeckOGK, Stand 01.03.2022, § 249 BGB, Rn. 41 ff m.w.N.), insbesondere in Fällen wie hier nicht zuletzt zwecks Wahrung des Effektivitätsgebots geboten, so dass den Kartellteilnehmern im Streitfall eine etwaige geringfügige Überkompensation des Kartellschadens zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und KZR 20/20, Lkw-Kartell II, juris Rn. 103 bzw. 101). 5.2.2 Dass im Streitfall keine Vorteilsausgleichung vorzunehmen ist, gilt schließlich auch im Hinblick auf etwaige Vorteile der Klägerin aus der Verwertung der erworbenen LKW. Dass die Klägerin tatsächlich kartellbedingte Vorteile aus der Verwertung der LKW erzielt haben könnte, ist schon nicht konkret aufgezeigt; die diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten bleiben abstrakt. Dessen ungeachtet scheidet eine Vorteilsausgleichung auch insoweit aus normativen Gründen aus. Insofern ist wesentlich, dass der den Zweitkäufern der - nunmehr gebrauchten - LKW möglicherweise kartellbedingt entstandene Schaden nur äußerst schwer erfassbar sein dürfte, weil kaum erkennbar ist, ob und in welchem Umfang sich überhöhte Preise für neue LKW auf die Preise für gebrauchte LKW auswirken (vgl. zu denkbaren, konkret aber kaum fassbaren Mechanismen auch Competition Appeal Tribunal, Urteil vom 07.02. 2023 - 1284/5/7/18 (T) u. 1290/5/7/18 (T), Rn. 514 ff.). Wie den Abnehmern der Dienstleistungen der Klägerin als in der Baubranche sowie Entsorgung und Verwertung tätiges Unternehmen fehlt es auch den Zweitkäufern der von ihr erworbenen Lkw daher an hinreichenden Anreizen, gegen die Kartellbeteiligten Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hinzukommt, ohne dass es darauf noch ankäme, dass der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, selbst wenn es sich bei selbigem "nur" um einen sog. Jahreswagen handelt, wie allgemein und damit gerichtsbekannt ist und wie es sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen, wie etwa truckscout24, ergibt, immens ist, wenn das Fahrzeug, wie hier (vgl. K 20), eine Laufleistung von mehreren hunderttausend Kilometern hat. Dass es sich beim Verkauf von derartigen Gebrauchtwagen ohnehin um einen völlig anderen Markt als den streitgegenständlichen handelt (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 09.07.2024 - KZR 98/20, juris Rn. 29), dürfte selbst die Beklagtenseite nicht in Abrede stellen. 5.2.3 Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte (und ihre Streithelferinnen) im Streitfall überhaupt ihrer Darlegungslast (insbesondere auch angesichts der Ausführungen der Klagepartei zum Schicksal der streitgegenständlichen Fahrzeuge) Genüge getan haben. 6. Die Schadensersatzansprüche der Klagepartei gegen die Beklagten sind - soweit sie hinreichend dar- und belegt wurden und aus o.a. Gründen als kartellbefangen einzustufen sind - nicht verjährt. 6.1 Die einschlägigen Verjährungsfristen betragen kenntnisabhängig für Ansprüche, die am 09.06.2017 noch nicht verjährt waren, 5 Jahre (§ 33 h Abs. 1 und Abs. 6, § 186 Abs. 3 S. 2 GWB (2017), ansonsten gemäß § 195 BGB (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) 3 Jahre; kenntnisunabhängig 10 Jahre gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB (in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung, die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EG-BGB auch für die am 01.01.2002 bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche gilt). 6.1.1 Die kenntnisunabhängige Frist beginnt grundsätzlich taggenau mit der Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, ggf. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB), wobei sie ungeachtet dessen für die am 01.01.2002 bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche aufgrund der genannten Übergangsvorschriften am 31.12.2011 endete. 6.1.2 Die kenntnisabhängige fünfjährige Verjährungsfrist begann vorliegend jedenfalls nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB), weil eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor 2011 nicht einmal von der Beklagten (und ihren Streithelferinnen) behauptet wird. 6.1.3 Die Verjährung der von der Klagepartei geltend gemachten Schadensersatzansprüche war im Zeitraum vom 18.01.2011 bis (mindestens) einschließlich 20.03.2017 gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 19/20 und KZR 20/20, LKW-Kartell II, juris Rn. 76; BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19, LKW-Kartell I, juris Rn. 79 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2022 - 30 O 303/17, juris Rn. 35). 6.2 Für den Verjährungsbeginn kommt es wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit nicht auf die Zeitpunkte einzelner Zahlungen an (BGH, Urteil vom 10.11.2009 - XI ZR 252/08, NJW 2010, 596 Rn. 46; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 199 Rn. 14), sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Schaden eintritt. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn und die Anspruchsentstehung maßgebliche Eintritt eines Schadens erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Eine konkrete Verschlechterung der Vermögenssituation kann allerdings bereits im Abschluss eines wirtschaftlich nachteiligen Vertrages liegen (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2014, XI ZR 341/12, NJW 2014, 2348 Rn. 25 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 08.03.2018 - U 3497/19 Kart, Rn. 91, WuW 2018, 486, 490). 6.2.1 Damit entstehen etwaige Schadensersatzansprüche - frühestens - mit Abschluss des Vertrags bzw. der verbindlichen Auftragsbestätigung zu den etwaig kartellbedingt überhöhten Konditionen und die Verjährung beginnt, weil das Vermögen des Geschädigten dann mit der Verbindlichkeit belastet ist (vgl. Kammerurteil vom 31.03.2022 - 30 O 303/17, Rn. 33; OLG München, Urteil vom 08.03.2018 - U 3497/16 Kart, Rn. 91, WuW 2018, 486, 490; LG Frankfurt a. M. Urteil vom 30.03.2016 - 2-6 O 464/14, BeckRS 2016, 117375, beck-online; LG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 20.04.2023 - 53 O 293/21; Makatsch/Mir in: MK-Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 33h GWB Rn. 10; Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Kersting/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Aufl., § 33h GWB Rn. 15; Immenga/ Mestmäcker/ Franck, 6. Aufl. 2020, GWB § 33h Rn. 6). 6.2.2 Entstanden ist ein (etwaiger) Schaden jedenfalls/spätestens mit Vollzug des Kaufvertrages, also der Rechnungsbegleichung (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 - KZR 35/19 "LKW-Kartell", juris Rn. 73). 6.2.3 Soweit es an einem Vortrag zu Vorstehendem - und soweit streitig an einem Nachweis - fehlt, hingegen - wie vorliegend klägerseitig der Fall - zur Rechnungsstellung vorgetragen wird, ist wegen des Beginns der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der behaupteten Rechnungsstellung abzustellen, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Rechnungsstellung nach Vertragsschluss erfolgt ist. 6.3 Vorstehendes zum Maßstab nehmend war die regelmäßige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vollendet. 6.3.1 Selbst wenn man von einer Kenntnis der Klagepartei i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB durch den Bescheid der KOM vom 19.07.2016 ausginge, so hat die am 22.12.2017 anhängig gewordene Klage vom 21.12.2017, welche der Beklagten am 08.02.2018 und somit demnächst i.S.v. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 167 ZPO zugestellt wurde, rechtzeitig zu einer Hemmung der kenntnisabhängigen Verjährung geführt. 6.3.2 Der Lauf der von einer Kenntnis bzw. einer grob fahrlässigen Unkenntnis unabhängigen Verjährung nach § 199 Abs. 3 BGB ist ebenfalls rechtzeitig gehemmt worden. a) Geht man nach den Vorausführungen von einem Beginn der Hemmung am 18.01.2011 aus, so ist die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen bis zum 31.12.2001 getätigter Beschaffungen zunächst bis zum 17.01.2011 gelaufen. Es verblieben von der ursprünglich zehn Jahre langen Frist bis zum 31.12.2011 also noch rund 11 1/2 Monate. Diese Restfrist begann (frühestens) ab dem 21.03.2017 zu laufen, bereits zuvor wurde die am 22.01.2017 anhängig gemachte Klage rechtshängig und die Verjährung erneut vor Ablauf gehemmt. b) Gleiches gilt im Ergebnis mit Blick auf die streitgegenständlichen Beschaffungen ab 01.01.2002, hier lfd. Nr. 2-8 und 14-24, früheste verbindliche Bestellung lt. K 5 am 14.08.2003. 6.4 Hieran ändert die stille Sicherungszession im streitgegenständlichen Prozessfinanzierungsvertrag nichts. Die Klageerhebung war entgegen der Ansicht der Beklagten auch angesichts derselben zur Herbeiführung der Hemmungswirkung geeignet. Bei der stillen Sicherungszession ist der Zedent regelmäßig befugt, die abgetretene Forderung einzuziehen und Zahlung an sich zu verlangen. Geschieht das durch Klageerhebung, wird die Verjährung der Forderung auch dann unterbrochen, wenn die Sicherungszession nicht offengelegt wird (vgl. std. Rspr. BGH, Urteile vom 11.11.1977 - I ZR 80/75, NJW 1978, 698 (698 f) vom 23.03.1999 - VI ZR 101-98, NJW 1999, 2110 (2111); OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 178; Grothe in MüKo/BGB, 9. Aufl. 2021, § 204, Rn. 17 m.w.N.). Dass die Klägerin nach der vorgelegten Finanzierungsvereinbarung berechtigt war, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, wurde bereits oben dargelegt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Finanzierungsvereinbarung eine Zahlung zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorsieht, weil nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung auch dies eine Einziehung der Forderung durch die Klägerin darstellt (Ziff. 8 Abs. 1 Satz 3). Damit war die Klagepartei im Zeitpunkt der Klageerhebung materiell-rechtlich "Berechtigte" und die Erhebung der Klage führt erneut zu einer Hemmung der Verjährung (vgl. BGH, Urteile vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20, NZBau 2022, 458 und vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110). 7. Die Klagepartei kann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) sowie § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 ferner Erstattung der Kosten für das in K 7 vorgelegte Gutachten zur Schadensschätzung in Höhe von insgesamt 29.749,98 EUR (brutto) verlangen. 7.1 Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen, die mangels abweichender Bestimmung auch für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch gelten, erstreckt sich die Ersatzpflicht des Schädigers auf die dem Geschädigten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs entstandenen Rechtsverfolgungskosten (vgl. Oetker in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 180 m.w.N.), zu denen auch Aufwendungen für Sachverständigengutachten gehören (vgl. MüKoBGB/Oetker, a.a.O., Rn. 185 m.w.N.). Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens sind zu ersetzen, soweit sie aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 Rn. 7 f m.w.N.; MüKoBGB/Oetker, a.a.O., Rn. 397 m.w.N.). 7.2 Danach sind die für die Erstellung des Gutachtens gem. K7 entstandenen Kosten erstattungsfähig. 7.2.1 Das Gutachten versetzte die Klagepartei in die Lage, ihren Preishöheschaden jedenfalls näherungsweise zu beziffern. Die Erforderlichkeit des Gutachtens war aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung angesichts der in Frage stehenden Art des geltend gemachten kartellbedingten Schadensersatzanspruchs und der Komplexität der Schadensschätzung in derartigen Fällen auch gegeben. 7.2.2 Aufgrund ihrer relativen Geringfügigkeit bestehen im Hinblick auf die Angemessenheit der Gutachterkosten keine Bedenken. Dies gilt auch angesichts dessen, dass die Klagepartei mit den Gutachtern ausweislich der zum Beleg vorgelegten Gutachterrechnungen gemäß Anlagenkonvolut K 10 vom 08.08., 31.10. und 07.12.2018 für die Begutachtung eine Pauschalsumme von 25.000,- EUR zzgl. MwSt vereinbart hat. Wie der Kammer aus der Befassung mit hunderten von gleichgelagerten Verfahren bekannt, rangieren die hier geltend gemachten Kosten im unteren Bereich der üblicherweise geltend gemachten Kosten. Ohnehin bildet ein Indiz für die Erforderlichkeit die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 Rn. 7), wofür es hier aber keine Anhaltspunkte gibt. 7.2.3 Soweit die Beklagtenseite einwendet, die Gutachterkosten seien jedenfalls deshalb nicht zu erstatten, weil das Gutachten mangelhaft und unbrauchbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. Regelmäßig sind die Gutachterkosten selbst dann erstattungsfähig, wenn sich ein zur Schadensfeststellung/-bestimmung eingeholtes Gutachten objektiv als ungeeignet, insbesondere als unbrauchbar erweist. Anders liegt es nur, wenn der Geschädigte den Gutachter schuldhaft falsch ausgewählt oder ihm in zurechenbarer Weise unrichtige oder lückenhafte Informationen gegeben hat (vgl. zum Ganzen Katzenstein in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, § 249 Rn. 247 ff m.w.N.), wofür es vorliegend jedoch ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte gibt. 7.3 Auf die Frage, ob die Kosten tatsächlich gezahlt wurden, kommt es nicht an. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch auch dann zu, wenn sie die Gutachtenkosten tatsächlich noch nicht bezahlt haben sollte. In diesem Fall hätte sie zwar zunächst nur einen Freistellungsanspruch gehabt (§ 249 Abs. 1 BGB). Der Freistellungsanspruch wäre jedoch gemäß § 250 Satz 2 BGB schon vor Klageerhebung in einen Zahlungsanspruch übergegangen, da die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnte (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 154/10, juris Rn. 25 m.w.N.). 8. Der Klägerin stehen schließlich in tenoriertem Umfang Zinszahlungsansprüche zu. 8.1 Im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche, die aus Beschaffungsvorgängen vor dem 01.07.2005 resultieren, hat die Klägerin bis zur Rechtshängigkeit gemäß §§ 849, 246 BGB analog einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4% pro Jahr (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17, Schienenkartell I, Rn. 70). Bezüglich der später entstandenen Schadensersatzansprüche schuldet die Beklagte gemäß § 33 Abs. 3 Sätze 4 und 5 GWB 2005, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 71 ff.). Derselbe Zinssatz ist ab Rechtshängigkeit generell geschuldet (§§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB). 8.2 Dabei ist jeweils auf den Zeitpunkt der Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge abzustellen, weil der Klägerin vor der Zahlung gemäß § 249 Abs. 1 BGB lediglich ein Freistellungsanspruch zustand; dieser ist nicht zu verzinsen, da er nicht zu einem "zu ersetzenden Betrag" (§ 849 BGB) bzw. zu einer "Geldschuld" (§ 33 Abs. 3 Satz 4 GWB 2005) führt. Mangels abweichender Anhaltspunkte legt die Kammer zugrunde, dass die Klägerin die Rechnungen - wie im Geschäftsbetrieb üblich - jeweils zeitnah, d.h. spätestens binnen einem Monat nach Rechnungstellung, ausglich (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023, Lkw Kartell, 61 O 1/23, juris Rn. 200). 8.3 Danach ist im Ergebnis für die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge ein Zinsbeginn ein Monat nach Rechnungslegung zugrunde zu legen. 9. Im Ergebnis ergeben sich folgende Schadenshöhen sowie Zinsansprüche: a b c d e f e Lfd. Nr. Re-Dat. Kartell- preis * c abzügl. "Sonstiges" iSv Rn. 5 Satz 2 Bescheid KOM ** 5 % von c bzw. d Zinsbeginn Zinshöhe bis Rechts- hängigkeit in Prozent 1 24.10.2000 74.996,29 3.749,81 24.11.2000 4 2 25.09.2003 71.900,00 70.342,00 3.517,10 25.10.2003 4 3 25.09.2003 72.270,00 70.712,00 3.535,60 25.10.2003 4 4 29.09.2003 71.320,00 69.762,00 3.488,10 29.10.2003 4 5 29.09.2003 71.320,00 69.762,00 3.488,10 29.10.2003 4 6 07.10.2003 72.270,00 70.712,00 3.535,60 07.11.2003 4 7 09.05.2011 75.000,00 3.750,00 09.06.2011 5 PP ü.B. 8 09.05.2011 75.000,00 3.750,00 09.06.2011 5 PP ü.B. 9 11.04.2000 69.613,41 3.480,67 11.05.2000 4 10 11.04.2000 69.024,10 3.451,21 11.05.2000 4 11 11.04.2000 69.024,10 3.451,21 11.05.2000 4 12 11.04.2000 69.024,10 3.451,21 11.05.2000 4 14 14.09.2010 80.000,00 62.200,00 3.110.00 14.10.2010 5 PP ü.B. 15 14.09.2010 80.000,00 62.200,00 3.110,00 14.10.2010 5 PP ü.B. 16 28.10.2010 81.000,00 65.400,00 3.270,00 28.11.2010 5 PP ü.B. 18 15.09.2005 89.010,00 4.450.50 15.10.2005 5 PP ü.B. 19 15.10.2010 81.000,00 61.340,00 3.067,00 15.11.2010 5 PP ü.B. 20 15.10.2010 81.000,00 63.200,00 3.160,00 15.11.2010 5 PP ü.B. 21 28.10.2010 81.000,00 63.000,00 3.150,00 28.11.2010 5 PP ü.B. 22 08.10.2010 81.000,00 63.200,00 3.160,00 08.11.2010 5 PP ü.B. 23 08.10.2010 81.000,00 63.200,00 3.160,00 08.11.2010 5 PP ü.B. 24 27.01.2011 97.150,00 4.857,50 27.02.2011 5 PP ü.B. Insges. 77.143,61 * Rechnungssumme (netto) in EUR, wie belegt und klägerseitig unter Abzügen von Gutschriften geltend gemacht ** siehe Einzelheiten oben S. 78 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 100, 101 ZPO unter Berücksichtigung des Obsiegensanteils der Klagepartei (106.893,69/316.348,37 x 100 = 34%). Für § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist im Fall einer erheblichen Unterschreitung eines in der Klage angegebenen Mindestbetrages, wie hier der Fall (vgl. Unterliegen rund 2/3 ), kein Raum (vgl. Schulz in MüKo, ZPO, 6. Aufl., § 92 Rn. 23 m.w.N., insbes. zur Rspr. d. BGH). IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. B. Der Streitwert war auf bis 320.000,- EUR festzusetzen (vgl. bis 14.05.2019 auf bis 305.000,- EUR = frei geschätzter Kartellschaden i.H.v. 20% des Netto-Gesamteinkaufs im Zeitpunkt der Klageerhebung unter Bezugnahme auf Rn. 143 des Kommissions-Leitfadens abzüglich 20 % wegen Feststellungsklage, fortan Antrag Ziff. I + Gutachterkosten gem. Ziff. II = 316.348,37 EUR; die weiteren Klageanträge haben keinen Mehrwert, § 4 Abs. 1 ZPO). Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem von der Europäischen Kommission (nachfolgend: KOM) mit Beschluss vom 19.07.2016 in Sachen AT 39824-Trucks festgestellten sog. Lkw-Kartell und damit - so die Auffassung der Klagepartei - einhergehender kartellbedingter Preisüberhöhungen mit der Folge eines Preishöheschadens zu Lasten der Klagepartei. In Frage stehen zuletzt 22 Beschaffungsvorgänge aus dem Zeitraum 2000-2011, wobei 18 Beschaffungsvorgänge die Marke der Beklagten betreffen und vier Beschaffungsvorgänge die Marke der Streithelferinnen (...). Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarische Auflistung, wie sie im Schriftsatz der Klägerseite vom 14.05.2019 neu gefasst wurde (Bd. III) sowie die zu den Beschaffungsvorgängen vorgelegten Unterlagen (Anlagenkonvolut K 5) Bezug genommen; die (dortigen) klägerischen Darlegungen zu den Beschaffungsvorgängen sind teils bestritten. Die Klagepartei geht aus eigenem sowie abgetretenem Recht vor. Wegen der Einzelheiten der Abtretungen wird auf die in Anlage K 1 a - 1c vorgelegten Abtretungsvereinbarungen, jeweils vom 13.12.2017, Bezug genommen. Inhalt und Umfang der Abtretungen sowie deren Wirksamkeit sind zwischen den Parteien streitig. Die Klagepartei hat am 25.10./07.11.2017 mit der Firma C. GmbH einen Prozessfinanzierungsvertrag nebst Sicherungsabtretung geschlossen (Anlage K a, Bd. XI). Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen insofern wird auf diesen Bezug genommen. Inhalt und Umfang des Vertrages sind zwischen den Parteien streitig. Die Klagepartei ist Teil der (...)-Unternehmensgruppe, welche ihren Tätigkeitsschwerpunkt in der Baubranche, der Herstellung und dem Handel mit Baustoffen wie Kies und Beton sowie der Entsorgung und Verwertung hat. Die Beklagte beteiligte sich zwischen dem 17.01.1997 und dem 18.01.2011 und die Streithelferinnen zu unterschiedlichen Zeiten im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 und dem 20.09.2010 jeweils als direkt Beteiligte - mit anderen europäischen Lkw-Herstellern und/oder Vertriebstöchtern solcher Hersteller - an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Europäischen Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 (AT.39824 - Trucks; vgl. C (2016) 4673 final) sind (künftig: Bescheid KOM) und auf die hinsichtlich der Einzelheiten zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird (vgl. Anlage K 2 a u. K 2 b = Bescheid KOM in engl. Fassung/provisional non-confidential version und übersetzt ins Deutsche; Anm.: Soweit nachfolgend aus der vorgenannten Kommissionsentscheidung zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der auch hier vorgelegten deutschen Übersetzung von Herrn (...) vom 14.06.2017, wie sie seitens der Klagepartei und/oder der Beklagten gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Wegen der Einzelheiten der Kommissionsentscheidung wird auf Anlage K 2 a und K 2 b Bezug genommen. Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller bzw. deren dort aufgeführten Vertriebstöchter (nachfolgend: die Kartellanten) haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen eingeräumt (Rn. 43 Bescheid KOM). Die Europäische Kommission (künftig: KOM) hat in der Zeit vom 18.01.2011 bis 21.01.2011 bei der Beklagten, wie auch bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartellanten, Durchsuchungen durchgeführt. Mit Beschluss vom 20.11.2014 eröffnete die KOM ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartellanten. Die Klagepartei trägt im Wesentlichen vor, dass alle streitgegenständlichen Fahrzeuge als "Lastkraftwagen"/"Lkw" im Sinne der Kommissionsentscheidung zu qualifizieren seien. Die Lkw bzw. die diesbzgl. Umsatzgeschäfte seien von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen, wie sie durch den bindenden Beschluss der Kommission vom 19.07.2016 festgestellt werden würden. Entgegen der Darstellung der Beklagten handele es sich bei dem bebußten Verhalten der Kartellanten nach den Feststellungen der KOM nicht um einen wettbewerbsunschädlichen bloßen Informationsaustausch, sondern eine wettbewerbsschädliche Preiskoordinierung, weshalb der Klagepartei durch die Anschaffung der in Frage stehenden Lkw ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei und zwar ein Preishöheschaden wie im Privatgutachten K 7 im Einzelnen (pro Fahrzeug) dargelegt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klagepartei wird auf das Privatgutachten gemäß K 7 und die ergänzenden Ausführungen der Privatgutachter der Klagepartei gemäß K 12 Bezug genommen. Die Klagepartei hat zur Begründung des behaupteten Kartellschadensersatzes des Weiteren in Anlage K 21 das schriftliche Gutachten des in einem Parallelverfahren gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 11.11.2022 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf K 21 Bezug genommen. Weiter trägt die Klagepartei vor, dass sie für die privatgutachterliche Schadensfeststellung Kosten in Höhe von insgesamt 29.749,98 EUR aufgewandt habe. Die Klagepartei hat mit der hier am 22.12.2017 eingegangenen Klage vom 21.12.2017 zunächst Feststellung begehrt (Bd. I) und die Klage mit Schriftsatz vom 14.05.2019 in eine Leistungsklage umgestellt (Bd. III b). Die Klagepartei beantragt zuletzt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die C. GmbH, (...), eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 286.598,39 zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4% bis zum 30.06.2005 sowie jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 nach folgender Maßgabe: · aus einem Betrag in Höhe von EUR 45.623,47 seit dem 01.05.2000; · aus einem Betrag in Höhe von EUR 15.604,30 seit dem 01.11.2000; · aus einem Betrag in Höhe von EUR 54.764,73 seit dem 01.10.2003; · aus einem Betrag in Höhe von EUR 11.134,35 seit dem 01.11.2003; · aus einem Betrag in Höhe von EUR 10.675,11 seit dem 01.10.2005; · aus einem Betrag in Höhe von EUR 33.683,36 seit dem 01.10.2010; · aus einem Betrag in Höhe von EUR 101.050,09 seit dem 01.11.2010; · aus einem Betrag in Höhe von EUR 14.062,97 seit dem 01.02.2011; II. Die Beklagte wird verurteilt, an die C. GmbH, (...), Gutachterkosten in Höhe von EUR 29.749,98 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. III. Hilfsweise beantragt die Klagepartei gemäß Vorstehendem an die Klagepartei und nochmals hilfsweise an die (...) Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, (...) zu leisten. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen tragen im Wesentlichen vor, dass den Erwerbern von Lkw aufgrund der in der Kommissionsentscheidung festgestellten Verhaltensweisen kein Schaden entstanden sei. Dies bereits deshalb, weil das mit der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der Kommission auch nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen lediglich ein Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) stattgefunden. Die ausgetauschten Informationen seien zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Ohnehin sei schon nicht schlüssig, jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, wie das sanktionierte Verhalten den einzelnen Beschaffungsvorgang erfasse und einen kausalen Schaden bedinge. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Letzteres gelte insbesondere, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur einen Teilaspekt neben weiteren Kriterien einnehme. Ungeachtet dessen zeige der Vergleich der Bruttolistenpreise/Bruttopreise und Nettopreise, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Bruttolistenpreis/ Bruttopreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen seien. Des Weiteren würden sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Dies gelte auch hinsichtlich der Feststellungen der Kommission zum Austausch über Emissionstechnologien und folge schlussendlich aus den Privatgutachten wie im Verfahren vorgelegt, insbesondere den dortigen empirischen Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Sollte der Klagepartei doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung und wenden ein, dass der Klagepartei die Aktivlegitimation fehle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 verwiesen. Die Klage wurde der Beklagten am 08.02.2018 zugestellt (Bl. 103a, Bd. I). Die Beklagte hat allen weiteren Kartellanten mit Schriftsatz vom 19.02.2018 den Streit verkündet (Bl. 104, Bd. I). Die (...) sind dem Verfahren mit Schriftsatz vom 25.05.2018 beigetreten (Bl. 110, Bd. I); die Streithelferinnen (...) mit Schriftsatz vom 30.05.2018 (Bl. 124 d.A., Bd. I). Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 27.01.2021 nach § 148 ZPO (analog) bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 01.08.2022 (C-588/20) über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hannover vom 19.10.2020, 13 O 24/19, ausgesetzt.