Urteil
31 O 41/19 KfH
LG Stuttgart 31. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2020:0728.31O41.19KFH.00
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Leitsätze
1. Das grundsätzlich gegebene Rechtsschutzbedürfnis eines Aktionärs für eine aktienrechtliche Anfechtungsklage entfällt ausnahmsweise dann, wenn der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss keinerlei Rechtswirkungen für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft mehr hat, so dass auch eine Nichtigerklärung durch das Gericht für Gesellschaft, Aktionäre und Dritte letztlich folgenlos bleibt.(Rn.54)
2. Ein Beschluss der Hauptversammlung, den Bilanzgewinn des abgelaufenen Geschäftsjahrs vorzutragen, wird folgenlos, wenn später der Jahresabschluss für das nachfolgende Geschäftsjahr festgestellt wird, indem der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss billigt (§ 172 Satz 1 AktG), und wenn der für das erste Jahr mehrheitlich beschlossene Gewinnvortrag im Bilanzgewinn oder -verlust des festgestellten Jahresabschlusses für das zweite Jahr „aufgeht“. Denn die Hauptversammlung bleibt in diesem Fall dauerhaft an den festgestellten Jahresabschluss des zweiten Jahres gebunden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 AktG). Selbst eine darauffolgende Nichtigerklärung des Gewinnverwendungsbeschlusses für das erste Geschäftsjahr infolge einer an sich begründeten Beschlussanfechtung vermag diese Bindung nicht aufzuheben und führt nicht etwa dazu, dass die Hauptversammlung erneut über die Gewinnverwendung für das erste Geschäftsjahr entscheiden könnte. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses für das zweite Geschäftsjahr entfällt in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen den Gewinnverwendungsbeschluss für das erste Jahr.(Rn.55)
3. Liegt die o.g. Sonderkonstellation (2.) vor, so führt das fehlende Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet etwaiger Beschlussmängel des für das erste Jahr gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses zur Zurückweisung der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage.(Rn.67)
4. Stellt der protokollführende Versammlungsleiter in der Hauptversammlungsniederschrift fest, dass ein Beschluss über die Entlastung eines Vorstandsmitglieds für ein bestimmtes Geschäftsjahr gefasst worden sei, so ist die in der Niederschrift dokumentierte Feststellung des Beschlussinhalts auch dann konstitutiv, wenn in Wirklichkeit ein abweichender Beschlusstext (ohne Angabe des Entlastungszeitraums) zur Abstimmung gestellt worden sein sollte und wenn der Versammlungsleiter im Nachhinein eigenmächtig den Entlastungszeitraum ergänzt haben sollte.(Rn.109)
5. Ein auf einen Entlastungszeitraum bezogener Beschluss über die Entlastung eines Vorstandsmitglieds geht von vornherein ins Leere, wenn das durch Mehrheitsbeschluss entlastete Organmitglied tatsächlich erst nach Ablauf des Entlastungszeitraums zum Vorstand bestellt wurde. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen derart wirkungslosen Entlastungsbeschluss.(Rn.107)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70%, die Beklagte 30%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: für die Gerichtsgebühren 50.000 EUR; für die Anwaltsgebühren: 50.000 EUR bis 26.01.2020 und 25.000 EUR ab 27.01.2020
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das grundsätzlich gegebene Rechtsschutzbedürfnis eines Aktionärs für eine aktienrechtliche Anfechtungsklage entfällt ausnahmsweise dann, wenn der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss keinerlei Rechtswirkungen für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft mehr hat, so dass auch eine Nichtigerklärung durch das Gericht für Gesellschaft, Aktionäre und Dritte letztlich folgenlos bleibt.(Rn.54) 2. Ein Beschluss der Hauptversammlung, den Bilanzgewinn des abgelaufenen Geschäftsjahrs vorzutragen, wird folgenlos, wenn später der Jahresabschluss für das nachfolgende Geschäftsjahr festgestellt wird, indem der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss billigt (§ 172 Satz 1 AktG), und wenn der für das erste Jahr mehrheitlich beschlossene Gewinnvortrag im Bilanzgewinn oder -verlust des festgestellten Jahresabschlusses für das zweite Jahr „aufgeht“. Denn die Hauptversammlung bleibt in diesem Fall dauerhaft an den festgestellten Jahresabschluss des zweiten Jahres gebunden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 AktG). Selbst eine darauffolgende Nichtigerklärung des Gewinnverwendungsbeschlusses für das erste Geschäftsjahr infolge einer an sich begründeten Beschlussanfechtung vermag diese Bindung nicht aufzuheben und führt nicht etwa dazu, dass die Hauptversammlung erneut über die Gewinnverwendung für das erste Geschäftsjahr entscheiden könnte. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses für das zweite Geschäftsjahr entfällt in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen den Gewinnverwendungsbeschluss für das erste Jahr.(Rn.55) 3. Liegt die o.g. Sonderkonstellation (2.) vor, so führt das fehlende Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet etwaiger Beschlussmängel des für das erste Jahr gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses zur Zurückweisung der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage.(Rn.67) 4. Stellt der protokollführende Versammlungsleiter in der Hauptversammlungsniederschrift fest, dass ein Beschluss über die Entlastung eines Vorstandsmitglieds für ein bestimmtes Geschäftsjahr gefasst worden sei, so ist die in der Niederschrift dokumentierte Feststellung des Beschlussinhalts auch dann konstitutiv, wenn in Wirklichkeit ein abweichender Beschlusstext (ohne Angabe des Entlastungszeitraums) zur Abstimmung gestellt worden sein sollte und wenn der Versammlungsleiter im Nachhinein eigenmächtig den Entlastungszeitraum ergänzt haben sollte.(Rn.109) 5. Ein auf einen Entlastungszeitraum bezogener Beschluss über die Entlastung eines Vorstandsmitglieds geht von vornherein ins Leere, wenn das durch Mehrheitsbeschluss entlastete Organmitglied tatsächlich erst nach Ablauf des Entlastungszeitraums zum Vorstand bestellt wurde. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen derart wirkungslosen Entlastungsbeschluss.(Rn.107) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 70%, die Beklagte 30%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: für die Gerichtsgebühren 50.000 EUR; für die Anwaltsgebühren: 50.000 EUR bis 26.01.2020 und 25.000 EUR ab 27.01.2020 Streitig ist im vorliegenden Verfahren noch zu entscheiden über die Anträge des Klägers, die zu TOP 3 (Gewinnverwendungsbeschluss) und TOP 5b (Entlastung Herr A) gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25. September 2019 für nichtig zu erklären (dazu unten I. bis II.). Im Übrigen ist der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden; in Bezug auf die für erledigt erklärten Teile war § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO bei der einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen (dazu unten III.). I. Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses (2017) der Hauptversammlung vom 25. September 2019 Die gegen den am 25. September 2019 gefassten Gewinnverwendungsbeschluss für das Jahr 2017 (dazu unten 1.) gerichtete Anfechtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (dazu unten 2.). Auf das Vorliegen von Beschlussmängeln kommt es daher nicht an (dazu unten 3.). 1. Beschlussinhalt und Gegenstand der Anfechtungsklage Wie sich aus § 254 Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 AktG ergibt, kann ein Hauptversammlungsbeschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns angefochten werden, wenn ein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorliegt oder wenn – von der gesetzlich geregelten Ausnahme abgesehen – nicht einmal die gesetzliche Mindestdividende von 4% des Grundkapitals an die Aktionäre ausgeschüttet wird. Im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage ist der Beschluss mit dem Wortlaut zu prüfen, wie er in der Niederschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden (Anl. K 2) dokumentiert wurde: „Der Bilanzgewinn im Jahresabschluss 2017 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen“. Das gilt ungeachtet des Streits, mit welchem Wortlaut der Beschluss zur Abstimmung gestellt wurde, und des klägerischen Vorwurfs der Falschprotokollierung (dazu sogleich). a.In der Einberufung zur Hauptversammlung (Anl. K 1) schlugen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung am 25. September 2019 vor, zu beschließen: „Der Bilanzgewinn – Jahresabschluss 2017 wird auf neue Rechnung vorgetragen.“ Eine Betragsangabe im Beschlussvorschlag der Einberufung und die Worte „im“ und „vollständig“ fehlten. Wie vom Kläger selbst vorgelegt, war der Einberufung ein freilich vom Vorstand nicht unterzeichneter (Entwurf des) Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2017 mit einer unterzeichneten Bescheinigung des Steuerberaters, der den Abschluss erstellt hatte, sowie ein nicht unterzeichneter, auf den 26. Juni 2019 datierter (Entwurf des) Aufsichtsratsberichts zur Prüfung des Jahresabschlusses 2017 beigefügt. Die Gewinn- und Verlustrechnung dieses Jahresabschlusses schloss für das Geschäftsjahr 2017 mit einem Jahresüberschuss von 118.282,25 EUR und unter Berücksichtigung eines Gewinnvortrags aus dem Vorjahr von 94.625,49 EUR mit einem Bilanzgewinn von 212.907,74 EUR (Anl. K 1 Seite 12). b.Ob der Gewinnverwendungsbeschluss so wie in der Hauptversammlungsniederschrift (Anl. K 2) dokumentiert zur Abstimmung gestellt wurde, also mit dem Wortlaut „Der Bilanzgewinn im Jahresabschluss 2017 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen“, oder mit dem Wortlaut, wie er aus der Einberufung ersichtlich ist (Anl. K 1), also „Der Bilanzgewinn - Jahresabschluss 2017 wird auf neue Rechnung vorgetragen“, ist zwischen den Parteien streitig, aber für die Festlegung des Gegenstands der Anfechtungsklage irrelevant. Gegenstand der Anfechtungsklage kann nur der (angebliche oder tatsächlich gefasste) Beschluss in der Gestalt der Niederschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden (§ 130 Abs. 1 AktG) sein. Das ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 AktG ist jeder Hauptversammlungsbeschluss in eine Niederschrift des beurkundenden Notars oder des Aufsichtsratsvorsitzenden (bei Verzicht auf notarielle Protokollierung) aufzunehmen. Die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung sind in der Niederschrift zu dokumentieren (§ 130 Abs. 2 Satz 1 AktG). Die Niederschrift wird weder vom Notar bzw. vom Aufsichtsratsvorsitzenden vorgelesen noch von den Versammlungsteilnehmern genehmigt oder unterschrieben; sie ist ein Tatsachenprotokoll, das die Wahrnehmungen des Protokollanten widerspiegelt (Selter, ZIP 2018, 1161). Zum in die Niederschrift aufzunehmenden „Ergebnis der Abstimmung“ (§ 130 Abs. 2 Satz 1 AktG) gehört u.a. der Beschlusswortlaut, wenn sich dieser nicht aus der Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung ergibt (Selter, ZIP 2018, 1161, 1166). Der Beschlusswortlaut ergibt sich im Normalfall aus dem zur Abstimmung gestellten Antrag (Koch, in Hüffer/Koch, 14. Aufl. 2020, AktG § 130 Rn. 19). Die in der Hauptversammlungsniederschrift dokumentierten Feststellungen des Vorsitzenden bzw. der notariellen Niederschrift (sofern vorhanden) konstituieren den Beschluss aber auch dann, wenn sie dem (tatsächlichen) Abstimmungsergebnis nicht entsprechen und daher unrichtig sind (Koch, in Hüffer/Koch, 14. Aufl. 2020, AktG § 130 Rn. 22) – etwa weil der Versammlungsleiter aus den abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen oder mit Blick auf die im Einzelfall erforderlichen Mehrheitserfordernisse unrichtige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Beschlusses gezogen hat. Der BGH hat 1988 formuliert: „Ist … das Zustandekommen eines bestimmten Beschlusses vom Versammlungsleiter festgestellt worden, so ist der Beschluss mit dem festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich; formelle oder materielle Mängel, die seine Anfechtbarkeit begründen, können nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden“. Die in die Hauptversammlungsniederschrift aufzunehmenden Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung sind also in zweifacher Hinsicht konstitutiv: Sie bewirken erstens das Inkraftsetzen des Beschlusses. Sie legen zweitens den Inhalt des Beschlusses maßgeblich fest. Beides gilt auch dann, wenn der Beschluss in Wahrheit gar nicht oder mit einem anderen als dem festgestellten Inhalt gefasst wurde. Ein vom Versammlungsleiter festgestellter und entsprechend protokollierter Beschluss kann nur durch ein beschlussvernichtendes Urteil im Wege der Anfechtungsklage wieder beseitigt werden (BGH, Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 308/87;Kubis, in MüKo AktG, 4. Aufl. 2018, AktG §130 Rn. 62). Zweck der Beurkundung (§ 130 AktG) ist es, „die Willensbildung der Gesellschaft zweifelsfrei und in streitausschließender Weise zu dokumentieren“ (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – II ZR 375/15 –, BGHZ 216, 110-136, Rn. 62). Mit der Niederschrift soll „etwaigen späteren Meinungsverschiedenheiten über Annahme oder Ablehnung eines Antrags begegnet“ werden können (BGH, Urteil vom 04. Juli 1994 – II ZR 114/93 –, Rn. 8, juris; Selter, ZIP 2018, 1161, 1164 unter Verweis auf RGZ 115, 373, 374). Die strenge Handhabung der Formvorschriften zur Protokollierung der Hauptversammlungsbeschlüsse, die der BGH noch 1994 vertreten hat, in dem Sinne, dass sie keine am Beurkundungszweck orientierte „relativierende“ Betrachtung erlaube (BGH, Urteil vom 04. Juli 1994 – II ZR 114/93 –, Rn. 7 ff., juris), hat der BGH 2017 teilweise aufgegeben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – II ZR 375/15 –, BGHZ 216, 110-136, Rn. 51 ff., 62). Bei einer Diskrepanz zwischen dem tatsächlich zur Abstimmung gestellten Beschluss und dem protokollierten Beschlussinhalt gilt Folgendes: Erstens: Der Beschluss mit dem protokollierten Beschlussinhalt kann Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (vgl. oben). Wenn bei unrichtiger Protokollierung ein Beschluss dokumentiert wurde, über den die Hauptversammlung in Wahrheit gar nicht oder mit einem anderen als dem festgestellten Inhalt abgestimmt hat, leidet der protokollierte Beschluss wegen Nichtübereinstimmung mit der tatsächlichen Abstimmung an einem zur Anfechtbarkeit führenden Gesetzesverstoß i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG (Hüffer/Koch, 14. Aufl. 2020, AktG § 130 Rn. 22; Kubis, in MüKo a.a.O. § 130 AktG Rn. 62). Zweitens: Der tatsächlich gefasste, aber so nicht in die Niederschrift aufgenommener Hauptversammlungsbeschluss ist hingegen nichtig, ohne dass es insoweit noch einer Beschlussanfechtung bedarf (§ 241 Nr. 2 AktG). Das gilt jedenfalls dann, wenn die erwähnte Diskrepanz nicht im Wege der Berichtigung der Niederschrift beseitigt werden kann und wird (zur früheren Rechtsprechung zu Beurkundungsfehlern vgl. etwa BGH, Urteil vom 04. Juli 1994 – II ZR 114/93 –, juris; zur teilweisen Aufgabe der früheren Rechtsprechung durch den BGH und zur Möglichkeit der Bereinigung bestimmter Mängel der Niederschrift durch Berichtigung des (notariellen) Hauptversammlungsprotokolls BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – II ZR 375/15 –, BGHZ 216, 110-136, Rn. 60 ff., 62). Um einen solchen Fall der nachträglichen notariellen Berichtigung der Niederschrift geht es hier allerdings nicht. Seiner (seitens der Beklagten bestrittenen) Behauptung einer Falschprotokollierung folgend, hat der Kläger konsequenterweise – und entsprechend der dargelegten Differenzierung richtigerweise – die Nichterklärung der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 25. September 2019 beantragt, „so wie sie vom Versammlungsleiter und seiner Hilfsperson am 25. September 2019 letztlich im Hauptversammlungsprotokoll festgehalten wurden“ (Bl. 66 d.A.). Streitgegenständlich ist somit in Bezug auf TOP 3 – unabhängig vom Streit der Parteien über die Frage der Falschprotokollierung – der Beschluss mit dem protokollierten Inhalt. 2. Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis Grundsätzlich hat ein Aktionär ein berechtigtes Interesse daran, dass Hauptversammlungsbeschlüsse bei Vorliegen von Gesetzes- oder Satzungsverstößen auf eine fristgerecht erhobene Anfechtungsklage unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben für nichtig erklärt werden. Ein besonderes Interesse des Klägers an der Vernichtung des anfechtbaren Beschlusses ist nicht notwendig. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Anfechtungsklage entfällt jedoch dann, wenn der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss keinerlei Rechtswirkungen für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft mehr hat, so dass auch eine Nichtigerklärung durch das Gericht für Gesellschaft, Aktionäre und Dritte letztlich folgenlos bleibt. In Rechtsprechung und Literatur werden hierzu Fälle der Beschlussaufhebung durch späteren Hauptversammlungsbeschluss, die Überholung des Beschlusses oder die fehlerfreie „Neufassung“ des Beschlusses genannt. Bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis ist die Klage unzulässig (Drescher, in Henssler/Strohn GesR, 4. Aufl. 2019, AktG § 246 Rn. 32; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – II ZR 225/08 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 2015 – I-8 U 73/15 –, juris Rn. 33). Ein Beschluss der Hauptversammlung, den Bilanzgewinn des abgelaufenen Geschäftsjahrs vorzutragen, wird folgenlos, wenn später der Jahresabschluss für das nachfolgende Geschäftsjahr festgestellt wird, indem der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss billigt (§ 172 Satz 1 AktG), und wenn der für das erste Jahr mehrheitlich beschlossene Gewinnvortrag im Bilanzgewinn oder -verlust des festgestellten Jahresabschlusses für das zweite Jahr „aufgeht“. Denn die Hauptversammlung bleibt in diesem Fall dauerhaft an den festgestellten Jahresabschluss des zweiten Jahres gebunden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 AktG). Selbst eine darauffolgende Nichtigerklärung des Gewinnverwendungsbeschlusses für das erste Geschäftsjahr infolge einer an sich begründeten Beschlussanfechtung vermag diese Bindung nicht aufzuheben und führt nicht etwa dazu, dass die Hauptversammlung erneut über die Gewinnverwendung für das erste Geschäftsjahr entscheiden könnte. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses für das zweite Geschäftsjahr entfällt in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen den Gewinnverwendungsbeschluss für das erste Jahr. Soweit es um die Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses vom 25. September 2019 geht, der das Geschäftsjahr 2017 betrifft, fehlt es der Klage nach den vorstehenden Maßstäben am Rechtsschutzbedürfnis. Die Besonderheit liegt darin, dass nur wenige Monate später der Jahresabschluss für das nachfolgende Geschäftsjahr 2018 festgestellt wurde und dass der Bilanzgewinn des Jahres 2017 als Gewinnvortrag im Bilanzgewinn des Jahres 2018 aufgegangen ist. a. Der Vorstand muss dem Aufsichtsrat den aufgestellten Jahresabschluss (§ 170 Abs. 1 AktG) und den Vorschlag vorlegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will (§ 170 Abs. 2 Satz 1 AktG). Sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, ist der Gewinnverwendungsvorschlag wie folgt zu gliedern: 1. Verteilung an die Aktionäre …; 2. Einstellung in Gewinnrücklagen …; 3. Gewinnvortrag …; 4. Bilanzgewinn … (§ 170 Abs. 2 Satz 2 AktG). Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung der Hauptversammlung zu überlassen (§ 172 Satz 1 AktG). Andernfalls ist die Hauptversammlung für die Feststellung des Jahresabschlusses zuständig (§ 173 Abs. 1 Satz 1 AktG). In jedem Fall beschließt sie über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 174 Abs. 1 Satz 1 AktG), wobei sie an einen festgestellten Jahresabschluss gebunden ist (§ 174 Abs. 1 Satz 2 AktG). In diesem Hauptversammlungsbeschluss ist die Verwendung des Bilanzgewinns „im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben 1. der Bilanzgewinn; 2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert; 3. die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge; 4. ein Gewinnvortrag; 5. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses“ (§ 174 Abs. 2 AktG). Die Gliederung des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung (§ 174 Abs. 2 AktG) korrespondiert damit weitgehend mit der vorgeschriebenen Gliederung des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands (§ 170 Abs. 2 AktG). Soweit der Gewinn vorgetragen wird, fließt er in den Bilanzgewinn oder –verlust des Folgejahres ein. Soweit die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft infolge von Nichtigkeit oder erfolgreicher Anfechtung nicht wirksam über die Gewinnverwendung beschlossen hat, bleibt der im festgestellten Jahresabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzgewinn unverwendet und wird – sofern nicht unmittelbar ein neuer Beschluss erfolgt – im Abschluss des Folgejahres automatisch zum Gewinnvortrag. Eine etwaige auszuschüttende Mindestdividende von 4 % auf das Grundkapital (§ 254 Abs. 1 AktG) ist in diesem Fall für beide Jahre auszuschütten. Die Beschlussfassung erfolgt in diesem Fall nicht separat für die Geschäftsjahre, sondern es ist ein einheitlicher Beschluss über den Bilanzgewinn des Folgejahres zu fassen, in den der Gewinn aus dem Vorjahr eingeflossen ist (Hüffer/Koch, 13. Aufl. 2018, AktG § 174 Rn. 7). Beschließt die Hauptversammlung für das erste Geschäftsjahr, den Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen, fließt der vorgetragene Bilanzgewinn im Folgejahr wiederum in den Bilanzgewinn des neuen Jahresabschlusses ein. Wird dieser Jahresabschluss des zweiten Jahres festgestellt i.S.d. § 172 Satz 1 AktG, dann bildet dieser Jahresabschluss des zweiten Jahres die rechnungslegungsmäßige Grundlage für die Gewinnverwendung und ist für die Hauptversammlung bei der neuerlichen Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns bindend (§ 174 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Hauptversammlung, die über die Verwendung des Bilanzgewinns nach Ablauf des zweiten Jahres entscheidet, entscheidet damit letztlich über kumulierte Beträge und ist nicht befugt, auf anderer Grundlage als derjenigen des vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses des zweiten Jahres zu entscheiden. Teil des festgestellten Jahresabschlusses des zweiten Jahres bildet dann der Gewinnvortrag aus dem ersten Jahr. Wenn aber die Hauptversammlung an den festgestellten Jahresabschluss für das zweite Jahr (mit dem eingeflossenen Gewinnvortrag aus dem ersten Jahr) gebunden ist, bleibt kein Raum für eine Wiederholung des Gewinnverwendungsbeschlusses bezogen auf das erste Jahr, selbst wenn der Hauptversammlungsbeschluss für das erste Jahr, den dortigen Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen, später erfolgreich angefochten und durch Gerichtsurteil für nichtig erklärt würde. Würde nach einer etwaigen gerichtlichen Nichtigerklärung die Hauptversammlung gleichwohl erneut über die Gewinnverwendung für das erste Jahr beschließen, obwohl der Bilanzgewinn für dieses erste Jahr durch verbindliche Feststellung des Jahresabschlusses des Folgejahrs schon im Bilanzgewinn des Folgejahres aufgegangen ist, so wäre ein erneuter Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung des ersten Jahres gesetzeswidrig. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt zu einem Fall, bei dem die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung des zweiten Jahres erst noch bevorstand, hat deshalb ein entsprechendes Begehren auf Ergänzung der Tagesordnung um einen neuerlichen Gewinnverwendungsbeschluss für das erste Jahr keinen Erfolg (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2017 – 20 W 150/17 –, Rn. 6 ff., juris). Erst Recht unzulässig ist ein nochmaliger Gewinnverwendungsbeschluss über das erste Jahr (nach etwaiger Nichtigerklärung des Erstbeschlusses), wenn die Hauptversammlung zwischenzeitlich bereits einen Gewinnverwendungsbeschluss für das zweite Jahr unter Berücksichtigung des Gewinnvortrags und des aufgelaufenen Bilanzgewinns gefasst hat. b. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Anfechtung des am 25. September 2019 gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses für das Geschäftsjahr 2017. Diesen greift der Kläger u.a. mit Blick auf § 254 Abs. 1 AktG an, weil er meint, der Bilanzgewinn sei zu Unrecht vollständig thesauriert worden. Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Fall aber, dass der Aufsichtsrat am 14. November 2019 bereits (wenn auch auf der Grundlage des angefochtenen Gewinnverwendungsbeschlusses für 2017) den Jahresabschluss des Folgejahrs, also zum 31. Dezember 2018 festgestellt hat (vgl. Anl. B 1 Seite 2 bei TOP 3). Der aufgrund des angefochtenen Gewinnverwendungsbeschlusses für 2017 thesaurierte Bilanzgewinn des Jahres 2017 von 212.907,74 EUR ist dabei vollständig in den neuen Bilanzgewinn des Jahres 2018 von 214.687,13 EUR eingeflossen. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 einschließlich des darin ausgewiesenen Bilanzgewinns von 214.687,13 EUR ist mit seiner wirksamen Feststellung durch den Aufsichtsrat am 14. November 2019 für die Hauptversammlung bindend geworden. Indem der Bilanzgewinn des Jahres 2017 in demjenigen von 2018 „aufgegangen“ ist und der diesen neuen Bilanzgewinn enthaltene Jahresabschluss 2018 bindend geworden ist, ist die Entscheidung der Hauptversammlung über den Bilanzgewinn 2017 nunmehr obsolet, sie ist „überholt“. Wie ausgeführt, dürfte wegen der Bindung an den festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 (§ 174 Abs. 1 Satz 2 AktG) die Hauptversammlung der Beklagten heute selbst dann keinen neuen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2017 mehr fassen, wenn der hierzu am 25. September 2019 gefasste, vom Kläger angefochtene Beschluss durch Gerichtsurteil rechtskräftig für nichtig erklärt würde (vgl. nochmals OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2017 – 20 W 150/17 –, Rn. 6 ff., juris zur Gesetzwidrigkeit eines solchen fiktiven Beschlusses). Die Hauptversammlung der Beklagten könnte insbesondere selbst nach etwaiger Nichterklärung des Beschlusses vom 25. September 2019 nicht beschließen, dass aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 doch noch eine Dividende ausgeschüttet werden solle. Denn genau dieser Bilanzgewinn ist in voller Höhe als Gewinnvortrag in den Jahresabschluss 2018 eingeflossen. Schon aufgrund der (bindenden) Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 durch den Aufsichtsrat am 14. November 2019 hat sich letztlich der Gewinnverwendungsbeschluss vom 25. September 2019 „überholt“, und es bedurfte und bedarf aus diesem Grunde – ungeachtet etwaiger Beschlussmängel - auch keiner Bestätigung oder Neuvornahme des letzteren. Überdies hat die Hauptversammlung hier inzwischen – nämlich am 19. Dezember 2019 – sogar schon einen neuen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für 2018 gefasst, in dem der Bilanzgewinn für 2017 aufgegangen ist. Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall stand die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Folgejahr noch bevor. Der Hauptversammlungsbeschluss vom 19. Dezember 2019 über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2018 ist zwar ebenfalls Gegenstand einer vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage (anhängig beim Landgericht Stuttgart unter 31 O 4/20 KfH). Auf den Ausgang des Rechtsstreits 31 O 4/20 KfH kommt es aber für die vorliegende Entscheidung nicht an. Selbst wenn der Gewinnverwendungsbeschluss vom 19. Dezember 2019, der Gegenstand des Verfahrens 31 O 4/20 KfH ist, für nichtig erklärt würde, blieben die Gesellschaft, die Aktionäre und das Gericht an den am 14. November 2019 festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 gebunden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 AktG). An der Überholung des Gewinnverwendungsbeschlusses vom 25. September 2019 durch Feststellung des Jahresabschlusses 2018 änderte sich nichts. Das zeigt, dass objektiv betrachtet an einer Fortsetzung und Entscheidung des Rechtsstreits in Bezug auf die Anfechtung des Beschlusses vom 25. September 2019 über die Gewinnverwendung kein Interesse mehr besteht. Faktisch ist mit der Feststellung des Jahresabschlusses 2018 durch den Aufsichtsrat am 14. November 2019 Erledigung eingetreten. Auch der gebotene Schutz der Minderheitsaktionäre durch die Mindestdividende (§ 254 Abs. 1 AktG) verhilft dem Kläger nicht zur Bejahung eines vermeintlichen Interesses an einer „deklaratorischen“ oder „klarstellenden“ Aufhebung des Gewinnverwendungsbeschlusses vom 25. September 2019. Denn ob seine Interessen in Bezug auf die Mindestdividende gewahrt wurden, zeigt sich aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Bindung an den am 14. November 2019 vom Aufsichtsrat gebilligten und festgestellten Jahresabschluss 2018 ausschließlich bei der Prüfung des entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlusses vom 19. Dezember 2019 im Verfahren 31 O 4/20 KfH. Beim Gewinnverwendungsbeschluss vom 19. Dezember 2019 auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses 2018 musste, wie ausgeführt, die Ausschüttung der Mindestdividende bezogen auf beide Geschäftsjahre berücksichtigt werden, wenn entsprechende gesetzliche Voraussetzungen vorlagen (Hüffer/Koch, 13. Aufl. 2018, AktG § 174 Rn. 7). Unter den Voraussetzungen des § 254 Abs.1 AktG durfte die Ausschüttung der Mindestdividende aus dem Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2018 für beide Geschäftsjahre unterbleiben. 3. Fehlende Relevanz der angeblichen Falschprotokollierung und formal-inhaltlicher Mängel Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis führt ungeachtet etwaiger Beschlussmängel zur Zurückweisung der gegen den Gewinnverwendungsbeschluss vom 25. September 2019 gerichteten Anfechtungsklage. a. Zwischen den Parteien ist streitig, ob in der Hauptversammlung tatsächlich, wie in der Niederschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden behauptet, ein Beschlussantrag mit dem Wortlaut „Der Bilanzgewinn im Jahresabschluss 2017 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen“ zur Abstimmung gestellt wurde (Anl. K 2 Seite 6). Der Kläger wirft der Beklagten und ihrem Aufsichtsratsvorsitzenden insoweit Falschprotokollierung vor. Mangels Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits bedarf es keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung der jeweils angebotenen Zeugen (vgl. Bl. 67, 26 Rs., 73 d.A.). Der klägerische Vortrag zur angeblichen Falschprotokollierung und nachträglichen Ergänzung des Beschlusswortlauts in der Niederschrift um die Worte „im“ und „vollständig“ erscheint allerdings schon nicht frei von Widersprüchen. Dass der Wortlaut des in der Niederschrift festgehaltenen Beschlusses hinsichtlich dieser beiden Worte (Anl. K 2 Seite 6) von dem Beschlussvorschlag abweicht, den Vorstand und Aufsichtsrat laut Hauptversammlungseinladung den Aktionären im Vorfeld der Hauptversammlung unterbreitet hatten (Anl. K 1 Seite 3), ist durch Textvergleich offensichtlich und bedarf keiner Beweisaufnahme. Diese Abweichung bedeutet aber keine Falschprotokollierung. In der Klageschrift hatte der Kläger (undeutlich) behauptet, bezüglich der Gewinnverwendung (TOP 3) habe es „Veränderungen zwischen Ankündigung, Beschlussfassung und Protokollierung“ gegeben. Im Schriftsatz vom 27. Januar 2020 behauptete er, dass „ausweislich des Protokolls in Anlage K 2“ über alle Beschlüsse „in einer ganz anderen Form abgestimmt“ wurde, „als sie letztlich vom Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter und seiner Hilfsperson – nach zugestandener Änderung und Ergänzung (Klagerwiderung S. 6 Mitte) – im Hauptversammlungsprotokoll vermerkt worden sind“ (Bl. 8, 46 d.A.). Das suggeriert, dass – auch in Bezug auf die Gewinnverwendung – ein anderer Wortlaut zur Abstimmung gestellt worden sein soll als derjenige, der später als Beschlusswortlaut in der Niederschrift festgehalten wurde. Dabei ergibt sich die behauptete Abweichung zwischen Abstimmungswortlaut und Wortlaut gemäß Niederschrift entgegen der klägerischen Darstellung gerade nicht „ausweislich des Protokolls“ aus der Niederschrift selbst. Entgegen des Eindrucks, den der Kläger zu erwecken versucht, hat die Beklagte auf Seite 6 der Klagerwiderung auch nicht „zugestanden“, dass es nachträgliche Veränderungen zwischen Abstimmungswortlaut und Beschlusswortlaut gemäß Niederschrift gegeben habe. Letzteres zu behaupten, wäre eine Verdrehung des tatsächlichen Beklagtenvortrags. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass der Protokollentwurf unter Hinzuziehung handschriftlicher Notizen vom Aufsichtsratsvorsitzenden geprüft, geändert und ergänzt worden sei. Die Protokollfertigstellung erst nach der Hauptversammlung ist unbedenklich (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07;Kubis, in MüKo a.a.O. § 130 AktG Rn. 19). Im Übrigen hat die Beklagte auf Seite 8 der Klagerwiderung vorgetragen, dass in der Hauptversammlung über den Satz „Der Bilanzgewinn im Jahresabschluss 2017 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen“ abgestimmt worden sei (Bl. 25 Rs., 26 Rs. d.A.; Hervorhebung durch das Gericht). Genauso ist es auch in der Hauptversammlungsniederschrift dokumentiert. Auf die im Interesse der Sachverhaltsaufklärung an den Kläger gerichtete gerichtliche Bitte, in tatsächlicher Hinsicht knapp herauszuarbeiten, mit welchem Beschlusswortlaut die jeweiligen Beschlüsse zur Abstimmung gestellt wurden (Bl. 58 d.A.), hat der Kläger Vortrag gehalten, den die Kammer als widersprüchlich ansieht. Einerseits hat er auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 13. Februar 2020 behauptet, es sei zur Abstimmung gestellt worden: „Der Bilanzgewinn – Jahresabschluss 2017 wird auf neue Rechnung vorgetragen.“ Andererseits hat er auf Seite 4 desselben Schriftsatzes behauptet, die durch Anl. K 1 bekanntgemachten Beschlussvorschläge seien „vom Versammlungsleiter vor (!) der Abstimmung der Aktionäre … verändert und von den Aktionären trotz des Widerspruchs des Klägers in dieser veränderten Form beschlossen worden“ (Bl. 67, 68 d.A.). Der klägerische Tatsachenvortrag ist unlogisch und widersprüchlich. Entweder hat der Versammlungsleiter bereits vor der Abstimmung einen veränderten Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt (wie vom Kläger selbst vorgetragen, Bl. 68 d.A.) – dann also mit den eingefügten Worten „im“ und „vollständig“. Dafür spricht die schlüssige Erklärung der Beklagten, die Einfügung des Wortes „im“ habe der Herstellung eines grammatikalisch vollständigen Satzes gedient, und das Wort „vollständig“ habe auf einer Nachfrage des Klägervertreters selbst beruht, der an der Hauptversammlung als Stimmrechtsbevollmächtigter für den Kläger teilgenommen hatte (Bl. 26 Rs. d.A.). Dann sind jedoch der zur Abstimmung gestellte Beschlussantrag und der in der Hauptversammlungsniederschrift dokumentierte Wortlaut identisch, es gibt also keine nachträglichen Veränderungen zwischen Abstimmung (zur Abstimmung gestelltem Beschlusswortlaut) und Feststellung des Beschlusswortlauts (laut Niederschrift). Dann ist die Niederschrift insoweit richtig und gibt den Sachverhalt entgegen klägerischer Darstellung nicht verfälscht wieder. Oder es wurde inhaltlich von der Niederschrift abweichend tatsächlich der ursprünglich in der Einberufung angekündigte Beschlusswortlaut zur Abstimmung gestellt und erst nach der Abstimmung der Beschlusswortlaut nachträglich eigenmächtig vom Versammlungsleiter verändert. Dann träfe der Vorwurf der Falschprotokollierung zu, aber nicht der gleichzeitig erhobene Vorwurf, die Aktionäre hätten über einen vom Versammlungsleiter vor der Abstimmung veränderten Antrag abgestimmt (Bl. 68 d.A.). Denn die Einfügung der beiden Worte sind die einzig hier diskutierte inhaltliche Änderung. Am weggefallenen Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen den Gewinnverwendungsbeschluss vom 25. September 2019 würde sich nichts ändern, wenn trotz aufgezeigter Widersprüche die klägerseits behauptete Falschprotokollierung des Beschlusses (im Sinne einer Abweichung zwischen zur Abstimmung gestelltem Beschlussantrag und dem Beschlusswortlaut laut Niederschrift) bewiesen würde. Der protokollierte Beschluss wäre bei erst nach der Abstimmung modifiziertem Wortlaut in diesem Fall so nicht gefasst worden und litte an einem grundsätzlich zur Anfechtbarkeit führenden – allerdings ohne Beweisaufnahme nicht feststehenden - Gesetzesverstoß des für die Richtigkeit der Niederschrift verantwortlichen Versammlungsleiters bei der Beschlussfeststellung (§ 130 Abs. 2 Satz 1 AktG). Dieser Mangel bliebe jedoch aufgrund der Aufnahme des Gewinnvortrags aus dem Geschäftsjahr 2017 in den festgestellten Jahresabschluss des Jahres 2018 im Ergebnis folgenlos. Ein berechtigtes Interesse, den Gewinnverwendungsbeschluss für 2017 trotz dessen zwischenzeitlicher „Überholung“ noch gerichtlich für nichtig zu erklären, wäre auch dann nicht mehr zu erkennen. Der tatsächlich zur Abstimmung gestellte und mehrheitlich gefasste Beschluss mit dem der Einberufung entsprechenden Wortlaut wäre so nicht protokolliert worden und deshalb nach § 241 Nr. 2 i.V.m. § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG unmittelbar nichtig. Der Kläger begehrt jedoch weder die in Rechtskraft erwachsende Feststellung, dass ein solcher bezüglich des Wortlauts von der Niederschrift abweichender Beschluss mehrheitlich gefasst worden sei, noch die Feststellung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses. b. Sowohl im Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat laut Anl. K 1 als auch in dem laut Protokoll gefassten Beschluss (auch nach dessen umstrittenem, von der Beklagten behaupteten Wortlaut, vgl. Anl. K 2) fehlt eine Angabe über die Höhe des Bilanzgewinns und des vorliegend damit identischen Gewinnvortrags. Diese Angabe wäre gemäß §§ 170 Abs. 2, 174 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 AktG obligatorisch gewesen. Die gesetzlich vorgeschriebene Gliederung des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung ist auch dann zu beachten, wenn die Hauptversammlung – zulässigerweise – vom Verwaltungsvorschlag abweicht (Koch, in Hüffer/Koch, AktG 13. Aufl. 2018 § 174 Rn. 6). Die fehlende normgemäße Gliederung und die fehlenden Zahlenangaben im Gewinnverwendungsbeschluss stellen einen Gesetzesverstoß i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG dar, der allerdings nicht zur Nichtigkeit, sondern grundsätzlich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt, weil § 174 Abs. 2 AktG nicht die Öffentlichkeit schützt und der Verstoß deshalb nicht unter die Nichtigkeitsregelung des § 241 Nr. 3 fällt (Koch, in MüKo AktG, 4. Aufl. 2016, AktG § 253 Rn. 8). Es erscheint zweifelhaft, ob es allein die fehlende Betragsangabe im Beschlusswortlaut rechtfertigen würde, den am 25. September 2019 gefassten Gewinnverwendungsbeschluss auf Anfechtungsklage für nichtig zu erklären. Denn die Höhe des Bilanzgewinns und damit des Betrages, der auf neue Rechnung vorgetragen werden sollte, ergab sich bereits aus der mit der Einladung allen Aktionären übersandten Gewinn- und Verlustrechnung (Anl. K 1 Seite 12). Bei einem objektiven Betrachter konnte angesichts dessen kein Zweifel an der Bedeutung des Beschlossenen und am mehrheitlichen Willen der Hauptversammlung aufkommen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger, der im März 2019 noch als Aufsichtsratsmitglied angesehen wurde, seit März 2019 Kenntnis vom Aufsichtsratsbeschluss vom 18. März 2019 und vom Gewinnverwendungsvorschlag hatte, auf den die Einladung Bezug nimmt. Laut Hauptversammlungsniederschrift wurde dem Klägervertreter in der Hauptversammlung am 25. September 2019 eine Kopie übergeben (Bl. 27 Rs.; Anl. K 2 Seite 4). Mangels Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Nichtigerklärung kann die Lösung der aufgeworfenen Frage dahingestellt bleiben. c. Auch die übrigen vom Kläger geltend gemachten Beschlussmängel führen in Bezug auf den Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung vom 25. September 2019 nicht dazu, dass der Anfechtungsklage trotz weggefallenem Rechtsschutzbedürfnis stattzugeben wäre. aa. Unbegründet ist die Kritik des Klägers, der mit der Einberufung unterbreitete Beschlussvorschlag sei nicht hinreichend bestimmt gewesen und es habe an einer „antragsmäßigen Ausformulierung“ gefehlt (Bl. 9 d.A.). Richtig ist zwar, dass Vorstand und Aufsichtsrat in der Einberufungsbekanntmachung einen so hinreichend bestimmten Beschlussvorschlag unterbreiten mussten (§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG), dass sich bei Annahme eines wortlautidentischen Antrags durch die Hauptversammlung ein eindeutiges Beschlussergebnis ergeben hätte (Kubis, in MüKo AktG, 4. Aufl. 2018, AktG § 124 Rn. 39). Das ist aber bei dem unterbreiteten Vorschlag in der Zusammenschau mit den der Einladung beigefügten Rechnungslegungsunterlagen (Anl. K 1) auch ohne Betragsangabe im Beschlusstext und auch ohne die Worte „im“ und „vollständig“ der Fall. bb. In der vom Kläger gerügten Abweichung des laut Niederschrift zur Abstimmung gestellten und dann „in veränderter Form“ so auch gefassten Beschlusses über die Gewinnverwendung vom Beschlussvorschlag in der Einberufung zur Hauptversammlung (Bl. 68 d.A.) liegt auch kein Verstoß gegen § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG, der es lediglich verbietet, Beschlüsse über Gegenstände der Tagesordnung zu fassen, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind. Der laut Niederschrift gefasste Gewinnverwendungsbeschluss ist von der bekanntgemachten Tagesordnung (§ 121 Abs. 3 Satz 2 AktG) gedeckt. Die Vorschlagspflicht des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG, also die Pflicht der Verwaltung, bei der Bekanntmachung einen antragsförmig ausformulierten Beschlussvorschlag nach den Vorstellungen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung zu unterbreiten, führt jedenfalls nicht zu einer absoluten Bindung der Verwaltung an diesen Antragswortlaut in dem Sinne, dass es dem Vorstand und Aufsichtsrat nicht erlaubt wäre, in der Hauptversammlung einen um zwei Worte („im“ und „vollständig“) ergänzten Beschlussantrag zu unterbreiten, den der Versammlungsleiter dann zur Abstimmung stellt (Koch, in Hüffer/Koch, 14. Aufl. 2020, AktG § 124 Rn. 17, Rieckers in Spindler/Stilz, 4. Aufl. 2019, AktG § 124 Rn. 26, beide zum Meinungsstreit über die Grenzen zulässiger Änderungen m.w.N.; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2005 – 8 W 6/05, AG 2005, 361 ff. zur zulässigen Abstimmung über einen Gegenantrag, den sich die Verwaltung zu eigen gemacht hat; a.A. und für Bindung, sofern die Verwaltung keine tatsächlichen Umstände darlegt, die die Änderung begründen, Kubis in MüKo AktG, 4. Aufl. 2018, AktG § 124 Rn. 62; zum praktischen Bedürfnis, auf aktuelle Entwicklungen noch in der Hauptversammlung zu reagieren, Drinhausen in Hölters, 3. Aufl. 2017, AktG § 124 Rn. 22a). Wenn sich Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen einer Erörterung in der Hauptversammlung vor der Abstimmung die von einem Aktionär geäußerten Bedenken zu eigen machen und wie hier von der Beklagten dargestellt (eigentlich unnötige) Klarstellungen in den Beschlusswortlaut einfügen, um damit den Nachfragen des Aktionärs zu begegnen, ob denn der vollständige Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorgetragen werden solle, so liegt darin weder ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht eines antragsmäßig ausformulierten Beschlussvorschlags (§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG) noch eine außerhalb der Tagesordnung liegende Abstimmung (§ 124 Abs. 4 Satz 1 AktG). Auch die „Vorbereitungsfunktion“ des mit der Einberufung unterbreiteten ursprünglichen Beschlussvorschlags bleibt gewahrt, und den in der Hauptversammlung mitgeteilten Bedenken des Aktionärs muss bei der Beschlussfassung Rechnung getragen werden können, ohne durch die Modifikation die Gefahr einer erfolgreichen Beschlussanfechtung heraufzubeschwören. In der Hauptversammlung mitgeteilte Bedenken oder Nachfragen, die zur Modifikation des Beschlussvorschlags führen, bilden zugleich den von Manchen geforderten sachlichen Grund für die Verwaltung, von ihrem früheren in der Einladung bekanntgemachten Vorschlag abzurücken. Die Kammer lässt offen, ob es gegen das Verbot der treuwidrigen Berufung auf selbstwidersprüchliches Verhalten verstößt, wenn gerade derjenige Aktionär, auf dessen Nachfragen hin der Beschlusswortlaut ergänzt wird (hier immerhin: der Kläger), den gefassten Beschluss anschließend mit Blick auf die vorgenommene Ergänzung des Beschlusswortlauts anficht. cc. Soweit der Kläger rügt (Bl. 10 d.A.), dass der Jahresabschluss in der Fassung, die den Aktionären mit der Einberufung übersandt wurde, nicht unterschrieben war, erschließt sich die Relevanz für die Anfechtungsklage nicht. Richtig ist, dass ein Jahresabschluss zu unterzeichnen ist (§ 245 Satz 1 HGB), und zwar spätestens nach dessen Feststellung (Hennrichs/Pöschke, in MüKo a.a.O. § 172 AktG Rn. 51). Der entsprechende Tagesordnungspunkt der Hauptversammlungseinladung ist überschrieben mit „Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2017 und des Berichts des Aufsichtsrats“. Dieser Wortlaut könnte zwar für die Existenz eines bereits vor dem Einberufungszeitpunkt durch den Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss 2017 sprechen. Jedoch heißt es zwei Absätze weiter: „Vorstand und Aufsichtsrat schlagen – dem AR-Beschluss vom 18. März 2019 folgend – für die Beschlussfassung in der Hauptversammlung, die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 vor.“ (Anl. K 1). Das wiederum deckt sich mit den Angaben des Aufsichtsratsvorsitzenden laut Niederschrift, wonach in der Aufsichtsratssitzung am 18. März 2019 beschlossen worden sei, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellen solle (Anl. K 2 Seite 4). Es ist unstreitig, dass der Aufsichtsrat am 18. März 2019 den Jahresabschluss 2017 (im Gegensatz zum Jahresabschluss 2018 im November 2019) nicht selbst festgestellt hat (Bl. 149 d.A.). Wenn aber davon auszugehen ist, dass der Aufsichtsrat am 18. März 2019 den Jahresabschluss 2017 nicht selbst festgestellt, sondern beschlossen hat, der Hauptversammlung den Jahresabschluss zur Feststellung vorzuschlagen (Bl. 149 d.A.), dann konnte und sollte der Jahresabschluss erst durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung unter TOP 2 am 25. September 2019 festgestellt werden, wie der Kläger unter Berufung auf den Inhalt der Einberufung auch vorträgt (vgl. Bl. 28, 10 d.A.). Demnach liegt in der fehlenden Unterzeichnung auf der Grundlage der o.g. Rechtsauffassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Jahresabschlusses schon kein Gesetzesverstoß. Im Übrigen war die fehlende Unterzeichnung des Jahresabschlusses weder kausal noch relevant für die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, so dass es in jedem Fall an einem im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG beachtlichen Gesetzesverstoß fehlt (zur Kausalität bzw. Relevanz vgl. nur Hüffer/Schäfer in MüKo AktG, a.a.O. § 243 AktG Rn. 27 ff. m.w.N.). dd. Der Kläger behauptet, der Versammlungsleiter habe es während der Hauptversammlung am 25. September 2019 versäumt, das Abstimmungsergebnis (ordnungsgemäß) festzustellen und bekanntzugeben, denn er habe „nur das durch Handzeichen ermittelte Abstimmungsergebnis (in der Regel 3:1) mitgeteilt“. Die Beklagte ist dieser Tatsachenbehauptung unter Verweis auf die Richtigkeit der Hauptversammlungsniederschrift entgegengetreten (Bl. 14, 26, 27 d.A.). In der Niederschrift ist dokumentiert, dass die namentlich genannten Aktionäre A, B und C mit jeweils 6.501 Stimmen für und der Stimmrechtsvertreter des Klägers mit 6.501 Stimmen gegen den Beschluss gestimmt habe und der Vorsitzende daraufhin festgestellt habe, dass der Beschluss mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen angenommen worden sei (Anl. K 2 Seite). Einer Beweisaufnahme durch die vom Kläger beantragte Zeugenvernehmung bedarf es nicht. Denn selbst wenn man den klägerischen Vortrag, der bislang nicht bewiesen ist und der dem Protokoll (Anl. K 2) widerspricht, einmal als wahr unterstellt, wäre es erstens bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft, deren vier Aktionäre in der Hauptversammlung anwesend und vertreten sind und die gleiches Stimmgewicht haben, nicht gerechtfertigt, den Beschluss wegen Verstoßes gegen die Protokollierungsvorschrift des § 130 Abs. 2 AktG für nichtig zu erklären, wenn der Versammlungsleiter zwar nur festgestellt und dokumentiert hätte, dass für den Beschluss drei der vier Aktionäre gestimmt haben, ohne die vertretenen Aktienzahlen zu dokumentieren, wenn aber aufgrund der getroffenen und dokumentierten Feststellungen gleichwohl zweifelsfrei feststünde, dass eine Mehrheit für den Beschluss gestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – II ZR 375/15 –, BGHZ 216, 110-136, Rn. 51 ff., 62 zur Dokumentation des Abstimmungsergebnisses mithilfe von Prozentzahlen statt mit der Zahl der Ja- und Nein-Stimmen bei fehlenden Zweifeln). § 130 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AktG schreibt ohnehin nur für börsennotierte Gesellschaften die Angabe der Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden, vor. Die Beklagte ist jedoch nicht börsennotiert (Selter, ZIP 2018, 1161, 1166 zur vom BGH offengelassenen Frage, ob an privatschriftliche Hauptversammlungsniederschriften geringere Anforderungen zu stellen sind). Zweitens muss der Versammlungsleiter zwar das rechtliche Beschlussergebnis in der Hauptversammlung verkünden, eine bloße Mitteilung des rechnerischen Abstimmungsergebnisses soll nicht genügen (Kubis, in MüKo a.a.O. § 130 Rn. 61 m.w.N.; Drinhausen in Hölters, AktG 3. Aufl. 2017, § 130 Rn. 34 Wicke, in Spindler/Stilz/Wicke, 4. Aufl. 2019, AktG § 130 Rn. 52). In der Niederschrift muss er aber nur seine Wahrnehmungen dokumentieren. Er ist nicht verpflichtet, diese Niederschrift vorzulesen (Selter, ZIP 2018, 1161). Im Übrigen führt – selbst wenn eine Verkündung des Beschlussergebnisses in der Hauptversammlung unterblieben sein sollte – das vorliegend in der Niederschrift Dokumentierte (Anl. K 2) zunächst zu einer Wirksamkeitsfiktion hinsichtlich des dort festgehaltenen Beschlusses, selbst wenn dieser tatsächlich nicht zustande gekommen oder nicht ordnungsgemäß verlautbart worden sein sollte (Drinhausen in Hölters, AktG 3. Aufl. 2017, § 130 Rn. 34). Es fehlt aber wegen Überholung des Beschlusses aus den o.g. Gründen am Rechtsschutzbedürfnis, den Gewinnverwendungsbeschluss vom 25. September 2019 noch für nichtig zu erklären. II. Anfechtung des Beschlusses vom 25. September 2019 über die Entlastung von Herrn A Auch die gegen den Beschluss vom 25. September 2019 über die Entlastung von Herrn A gerichtete Anfechtungsklage war als unzulässig abzuweisen. Ungeachtet des Streits zwischen den Parteien um den Inhalt des unter TOP 5b gefassten Beschlusses und um die Richtigkeit der Hauptversammlungsniederschrift ist Gegenstand der Anfechtungsklage der in der Niederschrift festgehaltene Wortlaut des Entlastungsbeschlusses (unten 1.). Der so dokumentierte Beschluss hat freilich keinerlei Rechtswirkungen für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, denn er bezieht sich auf einen Entlastungszeitraum (2017), in dem Herr A nicht Vorstandsmitglied war. Aus diesem Grund fehlt es der gegen den Entlastungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage am Rechtsschutzbedürfnis (unten 2.). Der Kritikpunkt der fehlenden Vorstandsbestellung und –tätigkeit des Herrn A im Jahr der Entlastung 2017 führt ohnehin als nachgeschobener Anfechtungsgrund nicht zum Erfolg der Klage (unten 3.). 1. Beschlussinhalt und Gegenstand der Anfechtungsklage Laut Hauptversammlungsniederschrift, die hinsichtlich des Beschlussinhalts konstitutiv und maßgeblich ist, wie ausgeführt (oben I. 1.), hat der Aufsichtsratsvorsitzende das Zustandekommen eines Beschlusses mit dem Inhalt festgestellt, „dass dem Vorstandsmitglied A Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 erteilt ist“ (Anl. K 2 Seite 7). Ob der Beschluss tatsächlich so oder anders zustande gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erhebt den Vorwurf der Falschprotokollierung und behauptet, die Beschlussfassung decke sich weder mit der Bekanntmachung noch mit den Feststellungen des Protokolls. Der Entlastungszeitraum (also „2017“) sei eingefügt worden (Bl. 8, 67 d.A.). Die Beklagte behauptet hingegen die Richtigkeit des Protokolls (Bl. 26, 27 d.A.). 2. Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis a. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis der gegen den Entlastungsbeschluss wie protokolliert gerichteten Anfechtungsklage ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 24 Rs. d.A.) nicht aus den am 19. Dezember 2019 gefassten Hauptversammlungsbeschlüssen. In der Tat wurden zwar bei dieser weiteren Hauptversammlung manche Entlastungsbeschlüsse neu gefasst. Eine Entlastung des Herrn A für das Geschäftsjahr 2017 gehörte aber nicht zu den dort gefassten Beschlüssen. Die Hauptversammlung am 19. Dezember 2019 hat den laut Niederschrift zur Hauptversammlung am 25. September 2019 als festgestellt dokumentierten Entlastungsbeschluss für das Jahr 2017 gerade nicht bestätigt (§ 244 Satz 1 AktG) oder neu vorgenommen, sondern bezüglich des Herrn A nur die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschlossen. b. Bereits aus der Einberufung ergibt sich ein Mangel, der grundsätzlich zur Anfechtbarkeit jedes am 25. September 2019 zur Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gefassten Beschlusses führt: Sowohl die Tagesordnung als auch der mit ihrer Bekanntmachung zu unterbreitende Beschlussvorschlag müssen einen hinreichend bestimmten Inhalt haben. Die Angaben zur Tagesordnung (§ 121 Abs. 3 AktG) müssen so konkret sein, dass die Aktionäre erkennen können, um was es gehen wird (Koch in Hüffer/Koch, 14. Aufl. 2020, AktG § 121 Rn. 9), und der Beschlussvorschlag der Verwaltung (§ 124 Abs. 3 AktG) muss es den Aktionären mindestens ermöglichen, einem Stimmrechtsvertreter Weisungen zu erteilen (Kubis, in MüKo AktG, 4. Aufl. 2018, AktG § 124 Rn. 39; Rieckers in Spindler/Stilz, 4. Aufl. 2019, AktG § 124 Rn. 36). Daran fehlt es hier. Denn sowohl die bekanntgegebene Tagesordnung „Entlastung des Vorstands“ als auch der in der Einberufung mitgeteilte Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat „Den Mitgliedern des Vorstandes wird Entlastung erteilt“ lassen die erforderliche Angabe des Entlastungszeitraums vermissen (Anl. K 1 Seite ). Dieser wurde – wenn überhaupt vor der Abstimmung – erst in der Hauptversammlung genannt (vgl. Anl. K 2). Die Verhandlung über die Entlastung soll zwar mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden (§ 120 Abs. 3 AktG), und laut Tagesordnung sollte am 25. September 2019 auch über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017 abgestimmt werden, was nahelegte, dass es auch bei der Entlastung um den Entlastungszeitraum 2017 gehen solle. Zwingend war und ist diese Schlussfolgerung aber nicht, weil schon das „Verbindungsgebot“ (§ 120 Abs. 3 AktG) als reine Sollvorschrift keinen zwingenden Charakter hat. Hinzu kommt allgemein, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung auch das Geschäftsjahr 2018 bereits abgelaufen war, so dass sich die angekündigten Entlastungsentscheidungen auch auf die Jahre 2018 beziehen konnten. Soweit es um die Entlastung des Herrn A geht, der unstreitig erst im Jahr 2018 in den Vorstand eingetreten ist, hätte man als objektiver Durchschnittsaktionär vor der Hauptversammlung sogar annehmen können, es könne nur um dessen Entlastung für das Jahr 2018 gehen (vgl. Kubis, in MüKo AktG, a.a.O. § 120 Rn. 20, wonach sich für unterjährig eingetretene Organmitglieder die Geltung des Entlastungsbeschlusses erst ab dem Eintritt in die Organstellung „von selbst“ verstehe, auch ohne Klarstellung in der Tagesordnung). Umso erstaunlicher und unvorhersehbarer war aus Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs, dass der Aufsichtsratsvorsitzende in der Niederschrift dann festhielt, Herr A sei Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 erteilt worden (Anl. K 2 Seite 7). Der somit vorliegende Einberufungsmangel ist auch nicht nach § 121 Abs. 6 AktG unbeachtlich. Denn in der Hauptversammlung am 25. September 2019 waren zwar alle Aktionäre erschienen oder vertreten. Die weitere gesetzliche Voraussetzung, ein fehlender Widerspruch, ist jedoch nicht erfüllt. Denn der Klägervertreter hat namens des Klägers in der Hauptversammlung vor der Abstimmung zu TOP 2 Widerspruch gegen alle zu fassenden Beschlüsse eingelegt, was auch in der Niederschrift dokumentiert ist (Bl. 26 Rs. und Anl. K 2 Seite 5). c. Wie bereits ausgeführt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage jedoch ausnahmsweise dann, wenn keinerlei objektives Bedürfnis für eine Nichtigerklärung des Beschlusses besteht, weil der Beschlussinhalt gänzlich ins Leere geht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 2015 – I-8 U 73/15 –, juris Rn. 33 zur GmbH). Der laut Niederschrift festgestellte, auf das Geschäftsjahr 2017 bezogene Entlastungsbeschluss ging und geht ins Leere, er war und ist wirkungslos. Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung nämlich die Verwaltung der Gesellschaft durch das jeweils entlastete Organmitglied, ohne im Übrigen auf Ersatzansprüche zu verzichten (§ 120 Abs. 2 AktG). Herr A konnte für das Geschäftsjahr 2017 nicht entlastet werden, weil er in diesem Geschäftsjahr noch nicht Mitglied des Vorstands war. Unstreitig wurde seine Vorstandsbestellung erst 2018 wirksam. Soweit in der Hauptversammlung am 25. September 2019 tatsächlich über einen anderen Wortlaut des Beschlusses abgestimmt worden sein sollte, was der laut Niederschrift zur Abstimmung gestellte Beschlusswortlaut ohne Angabe des Entlastungszeitraums auch nahelegt, so ergibt sich auch hieraus kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des in der Niederschrift als festgestellt dokumentierten anderen Beschlusswortlauts. Denn ein Beschluss über eine Entlastung unter Verzicht auf Angabe des Entlastungszeitraums wurde vom Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter laut Niederschrift gerade nicht festgestellt. Mangels dahingehender Beschlussfeststellung fehlt es insoweit, wie ausgeführt, am entscheidenden konstitutiven Akt (vgl. oben I. 1.). Dass die Aktionäre über einen von der Beschlussfeststellung abweichenden anderen Wortlaut abgestimmt haben dürften, ergibt sich aus der Niederschrift selbst und dürfte unstreitig sein. 3. Nachgeschobener Anfechtungsgrund unbeachtlich Anfechtungsgründe, die nicht wenigstens im Kern innerhalb der Monatsfrist angesprochen werden, sind präkludiert (BGH, Urteil vom 09. November 1992 - II ZR 230/91; BeckOGK/Vatter, 15.1.2020, AktG § 246 Rn. 22). Das betrifft im vorliegenden Fall den im Schriftsatz vom 27. Januar 2020 nachgeschobenen zentralen Kritikpunkt, Herr A sei zwar laut Hauptversammlungsprotokoll für 2017 entlastet worden, aber erst 2018 Vorstandsmitglied geworden (Bl. 44 d.A.). III. Kostenbelastung bezüglich für erledigt erklärter Teile des Rechtsstreits Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Januar 2020 einen Teil der von ihm angekündigten Klaganträge für erledigt erklärt hat (nämlich die Anfechtung der Beschlüsse zu den von ihm so genannten TOP 5a und TOP 6 a bis c, Bl. 43 d.A., also Entlastung des Herrn C als Vorstandsmitglied und Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder E, F, G), ist entgegen der Auffassung des Klägers prozessual nicht über eine Erledigungsfeststellungsklage zu entscheiden (so aber „hilfsweise“ Bl. 70 d.A.). Denn davon wäre nur bei einseitig gebliebener Erledigungserklärung auszugehen. Wie im Tatbestand des Urteils ausgeführt, hat die ordnungsgemäß nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrte Beklagte der Teilerledigungserklärung nicht fristgerecht widersprochen, sondern sich auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bezogen. Auch ohne zusätzliche Erklärung der Beklagten wäre deshalb gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung über die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits zu entscheiden gewesen. Nach ausdrücklicher Zustimmung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2020 zur Teilerledigungserklärung des Klägers (Bl. 160 d.A.) war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verfahren und die Kostenfolge in die einheitliche Kostenentscheidung des Urteils einzubeziehen. Gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es bedarf mithin keiner Beweisaufnahme mehr, und es genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klaganträge (Musielak/Voit/Flockenhaus, 16. Aufl. 2019, ZPO § 91a Rn. 23). In Bezug auf die für erledigt erklärten Teile hat nach § 91a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ZPO im vorliegenden Fall die Beklagte die Kosten zu tragen. Soweit der Kläger in der Abstimmung über die Einzelentlastung statt wie in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt im Wege der Gesamtentlastung einen Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG sieht, kann dieser Argumentation allerdings nicht gefolgt werden. Die Entscheidung, ob über die Entlastung des Aufsichtsrats zusammen oder über die Entlastung jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds getrennt abzustimmen ist, steht im Ermessen des Versammlungsleiters. § 120 Abs. 1 AktG verbietet dem Versammlungsleiter nicht, über die Entlastung einzeln abstimmen zu lassen, selbst wenn kein Fall des § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG vorliegt, im konkreten Fall die Einzelentlastung also nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (BGH, Urteil vom 21. September 2009 – II ZR 174/08 –, BGHZ 182, 272-284, Rn. 12). Die Anfechtungsklage gegen die von der Hauptversammlung am 25. September 2019 mehrheitlich gefassten Beschlüsse zur Entlastung des Vorstandsmitglieds C und der genannten Aufsichtsratsmitglieder hätte nach summarischer Prüfung aber schon wegen Vorliegens eines Einberufungsmangels (§ 121 Abs. 3 Satz 2 AktG und § 124 Abs. 3 Satz 3 Satz 1 AktG) in Gestalt der fehlenden Angabe des Entlastungszeitraums in der Hauptversammlungseinladung sowohl in der Tagesordnung als auch im Beschlussvorschlag (Anl. K 1) Erfolg gehabt. Auf die Ausführungen unter II. 2. b. wird verwiesen. Hinzu kommt, dass die Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter – aus der Niederschrift ersichtlich – in Bezug auf den Entlastungsbeschluss fehlerhaft war. Ausweislich der Niederschrift zur Hauptversammlung am 25. September 2019 stellte der Aufsichtsratsvorsitzende zunächst den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zur Abstimmung: „Den Mitgliedern des Vorstandes wird Entlastung erteilt.“ Nach Beantragung der Einzelentlastung stellte er ausweislich der Niederschrift in Bezug auf Herrn A und Herrn C jeweils zur Abstimmung: „Dem Vorstandsmitglied … wird Entlastung erteilt.“ Im Anschluss werden im Protokoll die jeweils für und gegen den zur Abstimmung gestellten Beschluss (Einzelentlastung) abgegebenen Stimmen genannt. Somit ist nach der Niederschrift davon auszugehen, dass nicht nur in der Einberufung, sondern auch in dem zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschlag der Entlastungszeitraum nicht genannt wurde. Abgestimmt wurde mithin über einen Entlastungsbeschluss ohne Angabe des Entlastungszeitraums. Gleichwohl hielt der Aufsichtsratsvorsitzende im Anschluss in der Niederschrift fest, er habe festgestellt, dass Herrn A bzw. Herrn C Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 erteilt ist (Anl. K 2 Seite 7). Das „rechtliche Beschlussergebnis“ in Gestalt der Beschlussfeststellung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden nennt somit abweichend vom zur Abstimmung gestellten Beschlusswortlaut den Entlastungszeitraum. Der vom Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter festgestellte, in der Niederschrift dokumentierte Beschlusswortlaut deckt sich nicht mit dem laut Protokoll tatsächlich zur Abstimmung gestellten Beschlusswortlaut. Dieser Fehler bei der Feststellung des rechtlichen Beschlussergebnisses durch den Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter hätte ohne die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 19. Dezember 2019 und ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung zur Nichtigerklärung geführt. IV. Nebenentscheidungen Der festgesetzte Streitwert von 50.000 EUR für die Gerichtsgebühren entspricht den Angaben des Klägers und beruht auf einer Bewertung des Klagantrags zu TOP 3 der Hauptversammlung vom 25. September 2019 (Gewinnverwendung 2017) mit 25.000 EUR (angesichts eines Bilanzgewinns von über 200.000 EUR und der Beteiligung des Klägers mit ¼ angemessen) und einer Bewertung der Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse (TOP 5a, 5b – Vorstandsmitglieder C und A; TOP 6a, 6b, 6c – o.g. Aufsichtsratsmitglieder) mit jeweils 5.000 EUR pro Organmitglied. Nur hinsichtlich der anwaltlichen Terminsgebühr relevant ist, dass die übereinstimmende Teilerledigungserklärung vor dem Termin (nach Herget, in Zöller ZPO 32. Aufl. § 3 Rn. 16 „Erledigung“ und OLG Karlsruhe rückwirkend mit Eingang der klägerischen Erledigungserklärung am 27. Januar 2020) zu einer Streitwertreduktion führt, wobei anders als bei der umfassenden Erledigung des Rechtsstreits, bei der sich der Streitwert am Kosteninteresse des Klägers orientiert (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 395/13 –, juris), im Falle der Teilerledigung nur noch der Streitwert des restlichen streitig gebliebenen Hauptanspruchs maßgeblich ist und das Kosteninteresse in Bezug auf den teilweise für erledigt erklärten Teil aus Vereinfachungsgründen nicht hinzugerechnet wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. September 2012 – 1 W 41/12 –, Rn. 16, juris). Die Kosten(misch)entscheidung beruht auf §§ 91, 91a Abs. 1 ZPO, wobei zur Quotelung im Hinblick auf die Berechnung der Terminsgebühren aus dem reduzierten Streitwert angemessen zu berücksichtigen war, dass der Kläger bei dem Teil des Rechtsstreits, der noch Anlass für die Durchführung des Termins war, vollständig unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag der Parteien betrifft den Gewinnverwendungsbeschluss für 2017 und insbesondere die Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 AktG. Dieser Beschluss ist jedoch aus den in dieser Entscheidung genannten Gründen „überholt“. Der nachterminliche Vortrag ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich und erfordert daher auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger wendet sich mit Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 25. September 2019 und vom 19. Dezember 2019. Die angefochtenen Beschlüsse vom 25. September 2019 sind Gegenstand des Verfahrens 31 O 41/19 KfH, der angefochtene Beschluss vom 19. Dezember 2019 ist Gegenstand des Verfahrens 31 O 4/20 KfH. Der Kläger ist Aktionär der Beklagten, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in W (nachfolgend: „Gesellschaft“), an deren Grundkapital von 52.000 EUR neben dem Kläger die Herren A, B und C jeweils zu ¼ beteiligt sind (vgl. Anl. K 2 und Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart zu dem vom Kläger zitierten Verfahren 31 O 23/19 KfH). Herr C ist Vorstand der Gesellschaft. Zum 01. Januar 2018 wurde Herr A zum weiteren Vorstand bestellt (Bl. 44, 149 d.A.). Am 18. März 2019 fand eine Aufsichtsratssitzung statt, in der sich der Aufsichtsrat mit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 befasste und beschloss, der Hauptversammlung die Feststellung des Jahresabschlusses 2017 zu überlassen (vgl. Anl. K 2 Seite 2, 4; Bl. 149 d.A.). Bis zum 30. April 2019 wurde der Kläger als satzungsmäßig entsandtes Aufsichtsratsmitglied behandelt und dementsprechend über den Beschlussinhalt informiert (Bl. 28 d.A.). Am 30. April 2019 beschlossen die übrigen Aktionäre, den Kläger als Aufsichtsratsmitglied abzuberufen und an seiner Stelle Herrn E in den Aufsichtsrat zu entsenden. Dieser Vorgang ist Gegenstand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2020 zum Verfahren 31 O 23/19 KfH. Am 22. August 2019 lud der Vorstand, Herr C, die Aktionäre der Beklagten zu einer Hauptversammlung am 25. September 2019 ein. Auf der Tagesordnung standen u.a. „TOP 2 – Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2017 und des Berichtes des Aufsichtsrates“, „TOP 3 – Verwendung des Bilanzgewinns – Jahresabschluss 2017“, „TOP 5 – Entlastung des Vorstandes“ und „TOP 6 „Entlastung des Aufsichtsrates“. Wegen der Einzelheiten wird auf Anl. K 1 Bezug genommen. An der Hauptversammlung am 25. September 2019 nahmen u.a. die Aktionäre C, A und B sowie der Klägervertreter als Bevollmächtigter des Klägers teil. Zur Hauptversammlung liegt eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. F unterzeichnete Niederschrift vor (Anl. K 2). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Niederschrift alle Einzelheiten zutreffend wiedergibt. Vor der Abstimmung zu TOP 2 erklärte der Klägervertreter Widerspruch gegen alle weiteren zu fassenden Beschlüsse (Bl. 26 Rs. und Anl. K 2 Seite 5). Mit der am 24. Oktober 2019 vorab per Telefax beim Landgericht eingegangenen und unter dem Aktenzeichen 31 O 41/19 KfH registrierten Anfechtungsklage begehrte der Kläger ursprünglich, die Beschlüsse der Hauptversammlung am 25. September 2019 zu den Tagesordnungspunkten 3 (Verwendung Bilanzgewinn – Jahresabschluss 2017), 5a und b (Einzelentlastung Vorstandsmitglieder C und A) sowie 6a bis c (Einzelentlastung Aufsichtsratsmitglieder) für nichtig zu erklären (Bl. 2 ff. d.A.). Die Klage wurde am 12. bzw. 13. November 2019 zugestellt (Bl. 21a ff. d.A.). Am 14. November 2019 billigte der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 und stellte diesen fest (§ 172 Satz 1 AktG, vgl. Anl. B 1 Seite 2 unter TOP 3). In der Gewinn- und Verlustrechnung ist ein Gewinnvortrag aus dem Vorjahr von 212.907,74 EUR ausgewiesen, der sich wiederum als Summe aus dem Jahresüberschuss 2017 von 118.282,25 EUR und dem Gewinnvortrag von 94.625,49 EUR aus dem Vorjahr 2016 ergab. Unter Addition eines Jahresüberschusses für das Geschäftsjahr 2018 von 1.779,39 EUR ergab sich zum 31. Dezember 2018 ein Bilanzgewinn von 214.687,13 EUR (Anl. B 2 Seite 18). Mit Schreiben vom 18. November 2019 lud Herr C als Vorstandsmitglied der Beklagten die Aktionäre zu einer weiteren Hauptversammlung am 19. Dezember 2019 ein (Anl. B 1 zu 31 O 41/19 KfH). Auf der Tagesordnung standen u.a. „TOP 3 – Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2018 und des Berichtes des Aufsichtsrates“, „TOP 5 – Verwendung des Bilanzgewinns / Jahresüberschuss des Geschäftsjahrs 2018“, „TOP 6 – Entlastung des Vorstandes“ und „TOP 7 – Entlastung des Aufsichtsrats“. In der Einladung heißt es, die am 25. September 2019 gefassten Entlastungsbeschlüsse bezüglich des Vorstands seien angefochten worden und würden „vorsorglich wiederholt“, wobei bezogen auf das Jahr 2017 nur der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zur Entlastung des Vorstandsmitglieds C (nicht auch: von Herrn A) unterbreitet und bezogen auf das Jahr 2018 die Entlastung sowohl von Herrn C als auch von Herrn A vorgeschlagen wurde. Desweiteren enthält die Einladung in Bezug auf die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder die Angabe, die in der Hauptversammlung vom 25. September 2019 gefassten Entlastungsbeschlüsse bezüglich des Aufsichtsrates seien nicht ordnungsgemäß angekündigt worden und seien daher „zu wiederholen“. Wegen der Einzelheiten wird auf Anl. B 1 Bezug genommen. Auch zu dieser Hauptversammlung liegt eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Niederschrift vor (Anl. B 3). Unter „TOP 5 – Verwendung des Bilanzgewinns / Jahresüberschuss des Geschäftsjahrs 2018“ beschloss die Hauptversammlung am 19. Dezember 2019 laut Niederschrift mehrheitlich, den erwähnten Bilanzgewinn in Höhe von 214.687,13 EUR auf neue Rechnung vorzutragen (Anl. B 3 Seite 8). Mit einer weiteren Anfechtungsklage, die am 16. Januar 2020 vorab per Telefax beim Landgericht einging und unter 31 O 4/20 KfH registriert wurde, beantragte der Kläger, den Gewinnverwendungsbeschluss vom 19. Dezember 2019 für nichtig zu erklären (Bl. 2 d.A. zu 31 O 4/20 KfH). Im Verfahren 31 O 41/19 KfH erklärte der Kläger mit Blick auf die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 19. Dezember 2019 mit Schriftsatz vom 27. Januar 2020 den Rechtsstreit in Bezug auf die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 25. September 2019 zu TOP 5a (Entlastung Herr C) sowie TOP 6a bis c (Entlastung Aufsichtsratsmitglieder) für erledigt und beantragte, der Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten aufzuerlegen (Bl. 43, 161 d.A.). Der Schriftsatz mit der Teilerledigungserklärung wurde der Beklagten am 31. Januar 2020 zugestellt (Bl. 54a, 55, = 42 d.A.), der gerichtliche Hinweis, dass das Gericht nach § 91a ZPO entscheiden werde, wenn die Beklagte der Teilerledigungserklärung nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen widerspreche, bereits am 29. Januar 2020 (Bl. 40, 41b d.A.). Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 erklärte die Beklagte, der Kläger habe kein Rechtsschutzinteresse (Bl. 56 d.A.). Auch später widersprach sie der Teilerledigungserklärung nicht (vgl. Bl. 73 ff. d.A.). Hinsichtlich der nicht für erledigt erklärten Teile des Rechtsstreits zu 31 O 41/19 KfH (Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 3 und 5b der Hauptversammlung vom 25. September 2019) macht der Kläger u.a. geltend, in Bezug auf den Beschluss zu TOP 3 verstoße die Einberufung mangels bestimmten Inhalts des Beschlussvorschlags gegen §§ 124 Abs. 4 Satz 1, 121 Abs. 3 Satz 1 AktG. Der Beschluss sei zudem im Hauptversammlungsprotokoll Anl. K 2 unrichtig protokolliert worden; er sei anders als im Protokoll festgehalten zur Abstimmung gestellt, vom Versammlungsleiter gegenüber dem Beschlussvorschlag in der Einberufung verändert und dann in veränderter Form beschlossen worden. Es fehle die antragsmäßige Ausformulierung, und es seien nachträglich Worte eingefügt worden. Der Beschluss verstoße außerdem wegen fehlender Betragsangabe gegen §§ 170 Abs. 2, 174 Abs: 2 AktG. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen § 130 Abs. 2 AktG vor, der Versammlungsleiter habe versäumt, das Abstimmungsergebnis festzustellen und bekanntzugeben. Schließlich verstoße der Beschluss gegen § 254 Abs. 1 AktG, weil noch nicht einmal die Ausschüttung einer Mindestdividende vorgesehen sei. Die Anfechtbarkeit ergebe sich auch aus § 243 Abs. 2 AktG, denn die Aktionäre und Vorstandsmitglieder C und A und der Aktionär und frühere Vorstand B hätten mit dem Beschluss Sondervorteile verfolgt (zum Ganzen Bl. 9 d.A.; Bl. 8, 67, 68; Bl. 9, 10 d.A.; Bl. 14 d.A.; Bl. 16 d.A.). Beim Beschluss zu TOP 5b (Entlastung des Herrn A) verstoße schon die Hauptversammlungseinberufung mangels Angabe des Entlastungszeitraums gegen §§ 124 Abs. 4 Satz 1, 121 Abs. 3 Satz 1 AktG. Außerdem decke sich die tatsächliche Beschlussfassung in der Hauptversammlung nicht mit der „Bekanntmachung“ und nicht mit dem Inhalt des Protokolls Anl. K 2. Jedenfalls sei der Entlastungszeitraum (2017) eingefügt worden und es liege auch hier eine falsche Protokollierung vor. Abweichend von dem zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschlag sei der Entlastungszeitraum erst im Rahmen der Protokollerstellung „nachgeschoben“ worden. Die Beschlussfassung im Wege der Einzelentlastung statt wie in der Einberufung angekündigt im Wege der Gesamtentlastung verstoße gegen § 120 Abs. 1 Satz 2 AktG. Im Übrigen liege auch hier ein Verstoß gegen § 130 Abs. 2 AktG vor, der Versammlungsleiter habe versäumt, das Abstimmungsergebnis festzustellen und bekanntzugeben. Anders als protokolliert, habe Herr A unter Verstoß gegen das gesetzliche Stimmverbot des § 136 AktG über seine eigene Entlastung mitabgestimmt (zum Ganzen Bl. 8, 11, 47, 14, 12 d.A.). Erstmals im Schriftsatz vom 27. Januar 2020 (nicht schon in der Klageschrift) rügte der Kläger ergänzend, der Beschluss vom 25. September 2019 über die Entlastung des Herrn A als Vorstand (laut Protokoll Anl. K 2 für 2017, laut klägerischem Vortrag jedoch ohne Angabe des Entlastungszeitraums gefasst) sei auch deshalb fehlerhaft, weil Herr A im Jahr 2017 noch nicht Vorstandsmitglied gewesen sei (Bl. 44, 183 d.A.). Zuletzt beantragte der Kläger im vorliegenden Verfahren (Bl. 161 d.A.), „Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 25. September 2019 zu den Tagesordnungspunkten Nr. 3 (Gewinnverwendung) und 5 b (Entlastung des Vorstands A) werden für nichtig erklärt.“ und stellte Kostenantrag gemäß § 91a ZPO. Die Beklagte beantragt (Bl. 161 d.A.), die Klage abzuweisen und hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits dem Kläger die Kosten gemäß § 91a ZPO aufzuerlegen. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger mit Blick auf die Beschlussfassung der Hauptversammlung am 19. Dezember 2019 kein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die von ihm beanstandeten Hauptversammlungsbeschlüsse vom 25. September 2019 habe (Bl. 56 d.A.). Sie trägt vor, der zu TOP 3 der Hauptversammlung am 25. September 2019 gefasste Gewinnverwendungsbeschluss bezogen auf 2017 sei genau wie im Protokoll festgehalten zur Abstimmung gestellt worden. Den klägerischen Vorwurf der Falschprotokollierung weist sie zurück. Sie meint, die Ergänzung der „Kurzformel in der Ladung“ zur Herstellung eines ganzen Satzes führe nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, denn die Verwaltung sei nicht an Beschlussvorschläge in der Ladung gebunden, und die Ankündigung sei hinreichend genau gewesen und habe es ermöglicht, einem Stimmrechtsvertreter Weisungen zu erteilen. Es liege auch kein Verstoß gegen §§ 170 Abs. 2, 174 Abs. 2 AktG vor. Von einer Ausschüttung der gesetzlichen Mindestdividende habe zur Sicherung der „Lebens- und Widerstandsfähigkeit“ der Gesellschaft abgesehen werden müssen. Die Gesellschaft habe ein Darlehen ihres Aktionärs C benötigt. Es seien monatliche Kosten von rund 120.000 EUR, in drei Monaten also von rund 360.000 EUR zu decken. Die Gesellschaft habe nicht über freie Liquidität zur Ausschüttung der Mindestdividende verfügt (zum Ganzen Bl. 73, 26 Rs., 27 Rs., 76 d.A.). Hinsichtlich des zu TOP 5b der Hauptversammlung am 25. September 2019 gefassten Beschlusses über die Entlastung des Herrn A meint die Beklagte, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis (Bl. 24 Rs. d.A.). Am 12. Mai 2020 wurden die Verfahren 31 O 4/20 KfH und 31 O 41/19 KfH gemeinsam verhandelt. Die Kammer hat die Zeuginnen Z1 und Z2 vernommen und Herrn C, Vorstandsmitglied der Beklagten, angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2020 (Bl. 147 ff. d.A.), die gerichtlichen Hinweise und die bis zum Termin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, in der der Beklagtenvertreterin antragsgemäß eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt wurde, gingen weitere Schriftsätze ein, u.a. ein Schriftsatz der Beklagten vom 25. Mai 2020 mit weiterem Sachvortrag (Bl. 164 ff. d.A.). Der Kläger hält den Vortrag für verspätet (Bl. 179 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch diesbezüglich auf den Akteninhalt verwiesen.