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II ZR 114/93

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. Juli 1994 II ZR 114/93 AktG 1965 §§ 130 Abs. 2, 241 Nr. 2 Nichtiges Hauptversammlungsprotokoll bei AG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau (K Schmidt, NJW 1993, 2935 ), zeigt, d叩 in vielen Fllen eine frUhere Konkursanmeldung geboten ware und keine voreilige Unternehmensbeendigung bedeuten wUrde. Den Beweis fr das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Konkursantragspflicht hat grundsatzlich der Glaubiger zu erbringen. Steht fest, d叩 die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt rechnerisch U berschuldet war, so ist es allerdings Sache des Geschaftsfhrers, die Umstande darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzufuhren. Hierzu ist er weit besser in der Lage als ein auBenstehender Gl如biger, der in aller Regel von den fur die Zukunftsaussichten der Gesellschaft maBgebenden Umstanden keine Kenntnis haben wird. Dem Geschaftsfuhrer ist die Darlegung dieser Umstande zumutbar, weil er, wie bereits gesagt, ohnehin zu einer laufenden Prufung der Unternehmenslage verpflichtet ist. Ob 加er diese Verteilung der Darlegungslast hinaus der Geschaftsftihrer hinsichtlich der Fortbestehensprognose auch die Beweislast tr館t (so 品holzノK Schmidt a. a. 0. §63 Rdnr. 12 und§64 Rdnr. 38; HachenburglUlmer a. a. 0. §64 Rdnr. 19), ist dagegen zweifelhaft; das ist hier indessen nicht zu entscheiden. Mangelndes Verschulden hat freilich der Geschaftsfuhrer zu beweisen (Senatsurteil vom 1. 3. 1993 一 II ZR 61/93 [81/94] unter II 2 a in. w. N., zur Ver6ffentlichung bestimmt; vgl. auch §130 a Abs. 3 Satz 2 HGB ). e) Da es sich bei dem Anspruch aus §823 Abs. 2 BGB in Verbindung 面t §64 Abs. 1 GmbHG um einen Schadensersatzanspruch handelt, kann er nach M叩gabe des§254 BGB durch ein Mitverschulden des Vertragspartners gemin-dert sein. Eine solche Mitverantwortung des Geschadigten fur den bei ihm eingetretenen Schaden wird anzunehmen sein, wenn fur ihn bei AbschluB des Vertrages erkennbare Umstande vorlagen, die die hierdurch begr如dete Forderung gegen die Gesellschaft als gefhrdet erscheinen lassen muBten. Der Ansicht, d叩 als Anzeichen hierfur schon allein die H6he des Stammkapitals der GmbH ausreichen k6nnte (vgl. dazu Flume, ZIP 1994, 337 , 341), kann jedoch nicht zugestimmt werden. Denn damit wtirde das Risiko einer materiellen Unterkapitalisierung der Gesellschaft zumindest teilweise dem Glaubiger aufgebUrdet. Das ware im Hinblick auf die deliktische Haftung des Geschaftsfhrers nicht angemessen. 0 Der Anspruch des,, Neuglaubigers" entspricht der H6he nach seinem Vertrauensschaden, soweit dieser durch eine auf den Glaubiger entfallende Konkursquote nicht gedeckt ist. Zur Geltendmachung des Anspruchs ist auch wahrend eines Konkursverfahrens der Glaubiger selbst befugt. Ob dazu daneben auch der Konkursverwalter nach§64 Abs. 2 GmbHG berechtigt ist (vgl. Wilhelm, ZIP 1993, 1833 , 1836, der offenbar eine ausschlieBliche Einziehungsbefugnis des Konkursverwalters, bezogen auf den Erfllungsschaden des Glaubigers, annimmt; insoweit ebenso Wellkamp, DB 1994, 869, 873), ist hier nicht zu entscheiden. III. Der Rechtsstreit ist unter dem Gesichtspunkt der unter II er6rterten Haftung nach §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §64 Abs. 1 GmbHG nicht entscheidungsreif. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die GmbH sei seit 1984 uberschuldet gewesen und der Beklagte habe dies bei Anwendung der von ihm zu fordernden kaufm如nischen Sorgfalt erkennen k6nnen, ist, wie die Revision zu Recht rUgt, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden. ... 23.BGB§§662 ff., 675, 705 ff., 723 Abs. 3(刀でuhand und Unterbeteiligung an Gesellschaftsanteilen) 丑euhand und Unterbeteiligung an Geseilschaftsanteilen sind nicht einander ausschlienende, zur Anwendung entweder des Auftrags- oder des Gesellschaftsrechts fhrende Rechtsinstitute. Entscheidend fUr die 町nordnung ist 可eimehr die inhaltliche Gestaltung des Vertragsverh瀬tnisses, wobei fUr eine gesellschaftsvertragliche Beziehung spricht, dan der hauptbeteiigte Gesellschafter nur einen Teil seines Ante証5 fUr den anderen Vertragsbeteiligten h凱t, im U brigen aber eigene Interessen in der Gesellschaft verfoigt. BGH, Urteil vom 13. 6. 1994 一 II ZR 259/92っmitgeteilt von D. Bun鷹chuh, Vorsitzender Richter am BGH 24. AktG 1965§§130 Abs. 2, 241 Nr. 2 (1匠cht居es Ha叩tversammlungsprotokoll bei AG) An einer ordnungsm註nigen Beurkundung des Hauptversammiungsbeschlusses( §130 Abs. 1 AktG ) fehlt es auch dann, wenn bei Aufsichtsratswahlen in der vom Notar aufgenommenen Niederschrift statt des Ergebnisses der Abstimmung nach Stimmen lediglich angegeben wird, welche Kapitalbet慮ge fUr und gegen einen bestimmten Wahivorschiag gestimmt haben.皿n solcher Beurkundungsfehler fUhrt grunds註tzlich auch dann zur Nichtigkeit der S自hI gem. §241 Nr. 2 AktG , wenn den Umstanden nach kein Zweifel an der Annahme des \自hivorschlags bestehen kann. BGH, Urteil vom 4. 7. 1994 一 II ZR 114/93 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH und der Allianz Versicherungs AG, MUnchen Aus dem Tatbestand: Die Klagerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich u. a. mit der VerWertung von Filmrechten befaBt. In dem 即genWartigen 恥chts-streit nimmt sie den Beklagten u. a. unter Berufung auf§93 AktG auf Ersatz eines Darlehens in H6he von 300.000, DM nebst Zinsen in Anspruch, das dieser in seiner damaligen Funktion als Vorstandsmitglied der Klagerin der spater in Verm6gensverfall geratenen M. GmbH geWahrt hatte. Nachdem die Klagerin in diesem 恥chtsstreit bei Erhebung der Klage zunachst durch ihren Vorstand vertreten Worden war, ist ihr am 14. 2. 1991 ge畦hlter Aufsichtsrat unter Billigung der frUheren ProzeBfhrung des Vorstands als gesetzlicher Vertreter in den ProzeB eingetreten. Auf der am 6. 2. 1992 abgehaltenen Hauptversammlung der Klagerin haben Neuwahlen zum Aufsichtsrat stattgefunden. Dabei sind dieselben 氏rsonen erneut zu Aufsichtsratsmitgliedern gewahlt worden. Die Klage hatte in der Hauptsache in beiden Vorinstanzen Erfolg. Die Revision fhrte zur Abweisung der Klage als unzulassig. Aus den Gr女nden: 1. Dめei kommt 言 auf den Streit der ぬrteien, ob die Gewahrung des Darlehens durch den Beklagten schuldhaft pflichtwidrig war, nicht an. Die Urteile der Vorinstanzen k6nnen schon aus prozessualen GrUnden keinen Bestand haben. Die Klage ist unz可おsig, weil die Klagerin in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht nach MaBgabe der Gesetze ( §551 Nr. 5 ZPO ) vertreten ist. Die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung der Aktiengesellschaft liegt bei Prozessen gegen ehemalge Vorstandsmitglieder nicht bei ihrem Vorstand, sondern ihrem Aufsichtsrat (vgl. Senatsurteil vom 22. 4. 1991 一 II ZR 151/90, WM 1991, 941 =ZIP 1991, MittB町Not 1994 Heft 5 455 796). Diese Vertretung kann der gegenwartig amtierende Aufsichtsrat der KI如erin, der in dem zur Entscheidung stehenden ProzeB als ihr Vertreter auftritt, nicht wahrnehmen, weil er nicht wirksam in sein Amt berufen worden ist. Die am 6. 2. 1992 durchgefhrten Aufsichtsratswahlen sind gem. §241 Nr. 2 AktG wegen VerstoBes gegen das zwi肥ende Beurkundu肥serfordernis des §130 Abs. 2 AktG nichtig. II. 1. Nach §130 Abs. 1 AktG muB jeder HauptversammlungsbeschluB durch eine notariell aufgenommene Niederschrift beurkundet werden. In der Niederschrift ist u. a. das E昭ebnis der Abstimmu肥 anzugeben( §130 Abs. 2 AktG ). Die Abstimmung wird nach Aktiennennbet 血gen ausgeubt ( §134 Abs. 1 Satz 1 AktG ). Bei gleichm郎iger Stuckelung bedeutet dies, d郎 jede Aktie gleichviele Stimmen, in der Regel eine Stimme, ge嘘hrt (vgl. statt aller KK /励 ち 1/ne AktG§134 Rdnr. 22). So ist es auch in der Satzung der Klagerin vorgesehen. Danach ge嘘hren je 100, DM Nennbetrag in der Hauptversammlung eine Stimme ( §10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Infolgedessen hatte bei korrekter Beurkundung des Wahlbeschlusses festgehalten werden mussen, wieviele Stimmen fr und wieviele Stimmen gegen den Wahlvorschlag abgegeben worden sind (KK /勿liner a. a. 0.§130 Rdnr. 34 m. w. N.; h. M.). Statt dessen hat der beurkundende Notar als E昭ebnis der Abstimmung lediglich angegeben, welche Kapitalbetrage 比 r und welche gegen den \ なhlvorschl昭 gestimmt haben. Die Zust面mung einer Mehrheit des vertretenen Grundkapitals ist jedoch nur dann, und zwar neben und nicht anstelle des Stimmenverhaltnisses, zu beurkunden, wenn der BeschluB fr sein Zustandekommen neben der Stimmenmehrheit einer Mehrheit des vertretenen Grundkapitals bedarf (vgl. GroBKomm. 耳をrner, AktG 4. Aufl.§130 Rdnr. 25). Damit fehlt / es an einer ordnungsmaBigen Beurkundung des Ergebnisses der Abstimmung bei den Wなhlen zum Aufsichtsrat der Klagerin mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit dieser Wahlen gem. §241 Nr. 2 AktG . 2. Der vorliegende Fall erfordert keine 加schlieBende Auseinandersetzung mit der Fr昭e, ob ein Fehler dieser Art unter allen Umstanden zur Annahme der Nichtigkeit der w亀hI nach §241 Nr. 2 AktG fhren muB. Bei einfachen Verh組t血ssen, in denen sich die Zahl der abgegebenen Stimmen durch einfaches Nachrec血en e堰ibt 姉nnte diese , Rechtsfolge unangemessen streng erscheinen. So 姉finte es etwa liegen, wenn alle Aktien bei gleichem Nennwert gleiches Stimmrecht besaBen. In einem solchen 取11 steht auch bei Ang加e der fr und gegen den Antr昭 stimmenden Kapitalmehrheit und Kapitalminderheit das Ergeb血5 der Abstimmung nach Stimmen zweifelsfrei fest. Es betr電t bei einem Nennwert der ausgegebenen Aktien von gleichmaBig 100, DM eins vom Hundert der angegebenen Kapitalziffern. Anders verhalt es sich d昭egen, wenn die einzelnen Aktien tatsachlich oder auch nur m6glicherweise unterschiedliche Stimmkraft haben. In diesem Fall ist aus den in der Beurkundung gemachten Angaben u ber das Ergebnis der Abstimmung nach Kapitalverhaltnissen weder unmittel-bar noch mittelbar zu entnehmen, wieviele Stimmen fr oder gegen den Antrag gestimmt h加en. Im vorliegenden Fall hatte die Klagerin in ihrer Satzung( Abs. 1 Satz 2) §10 von der Moglichkeit Gebrauch gemacht, das Stimmrecht nicht erst mit der vollstandigen Einzahlung der Einlage ( §134 Abs. 2 Satz 1 AktG ), sondern schon mit der Leistung der gesetzlichen Jvlindesteinl昭e beginnen zu lassen ( §134 Abs. 2 Satz 2 AktG). Unter dieser Voraussetzung gewahrt die gesetzliche Mindestei血age von 1/4 des Nennbetrages ( a Abs. 1 AktG) eine Stimme und bildet die Einheit, §36 nach der das Stimmrecht der Aktien zu berechnen ist( §134 Abs. 2 Satz 3 AktG). Eine voll eingezahlte Aktie hatte mithin bei der Klagerin das 4-fache Stimmrecht einer Aktie vermittelt, auf die bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nur die gesetzliche Mindestzahlu昭 geleistet worden war. Infolgedessen kann dem Proto如II U ber die Aufsichtsratswahlen auf der Hauptversammlung der Klagerin vom 6. 2. 1992, das Angaben nur u ber das Stimmverhalten des vertretenen Grundkapitals enthalt, weder entnommen werden, wieviele Stimmen bei der Beschl叩fassung u ber die Aufsichtsratswahl 曲 erhaupt 加gegeben worden sind, noch in welchen ziffernm郎igen Verh組tnissen die 皿r den Wなhlvorschl昭 abgegebenen zu den gegen ihn 加gegebenen Stimmen stehen. Auch den ti brigen Angaben des Hauptver-sammlungsprotokolls nebst Anlagen ist dies nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. An diesem Befund andert es ent即gen der Ansicht der Revision nichts, daB die Klagerin im Aktienbuch eingetragene Namensaktien ausgegeben hat. Die Eintragung im Aktienbuch bewirkt nach §67 Abs. 2 AktG lediglich, d郎 die eingetragene 民rson von der Aktiengesellschaft als Aktion証 zu behandeln ist, besagt 加er nichts daruber. ob und in welchem Umfang ein Stimmrecht besteht. Dies folgt bereits daraus, daB das Aktienbuch, wie sich aus §67 Abs. 1 AktG ergibt, nicht dazu bestimmt ist, Eintragungen u ber die Leistung von Einlagen aufzunehmen. 3. a) Bei dieser Sachlage w加e die Nichtigkeit der Aufsichts-ratswahl vom 6. 2. 1992 w昭en fehlender Beurkundung des Abstimmungsergebnisses gem.§§241 Nr. 2, 130 Abs. 2 AktG nur dann zu verneinen, wenn man der Ansicht des Reichsgerichts ( RGZ 105, 373 , 374 fr einen die Art der BeschluBfassung betreffenden Ma肥ei) folgte, daB eine Nichtigkeit nach den genannten Bestimmungen dann nicht eintritt, wenn den Umst如den nach kein Zweifel ti ber die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die OrdnungsmaBigkeit der BeschluBfassung bestehen kann. Ein solcher Zweifel ist im vorliegenden 取II ausgeschlossen. (T4勿d ausge危hrt.) b) Der Senat vermag sich jedoch der auch im aktienrechtlichen Schrifttum u berwiegend auf Ablehnung gestoBenen (vgl. KK /勿llner a. a. 0.§130 Rdnr.33; Gぴ勿ガたたrmehl左?ckardt, AktG §130 Rdnr. 79; GroBKomm./Barz, AktG 3. Aufl.§130 Anm. 15; weniger entschieden jetzt allerdings 耳毎ner in der 4. Aufl. dieses Kommentars§130 Rdnr. 22; uneingeschrankt ohne Erwahnung der teilweise abweichenden Auffassung des RG fr Nichtigkeit nach §241 Nr. 2 AktG aber auch 石脱ffer, AktG§130 Rdnr. 30; vgl. ferner KG JW 1933, 2465) Auffassung des Reichsgerichts nicht anzuschlieBen. Diese Auffassu昭 kann sich zwar darauf berufen, daB der Zweck der in§130 Abs.2 AktG angeordneten Beurkundungsp伍cht darin besteht, etwaigen sp批eren Meinungsverschiedenheiten め die er Annahme oder Ablehnung eines Antrags begegnen zu 如nnen. Gleichwohl erscheint es 血cht tr昭bar anzunehmen, zwingende gesetzliche Formvorschriften brauchten nicht beachtet zu werden, wenn im Einzelfall ihr Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. So hat es der Bundesgerichtshof bisher im allgemeinen 加gelehnt,§313 BGB allein deshalb nicht anzuwenden, weil die zugrundeliegenden gesetzgeberischen Motive aufgrund der besonderen Ums懐nde des Einzelfalls nicht zutrafen (vgl. etwa BGHZ 16, 334, 335; 53, 189, 194 f.【= MittB習Not 1970, 103]). M!ttB習Not 1994 Heft 5 grundsatzlich unabhang塘 davon gewahrt werden, ob der von der Vorschrift bezweckte Schutz, der lediglich Motiv, aber nicht 負tbestandsmerkmal ist ( BGHZ 16, 335 ), im Einzelfall die Einhaltung erfordert. Fr die Formvorschrift des §130 Abs. 2 AktG kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Die rechtserheblichen tatsachlichen Vorg加ge bei der BeschluBfassung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft sind nach MaBgabe des§130 Abs.2 AktG unabhangig davon zu protokollieren, ob dies angesichts der konkreten Kapital- und Abstimmungsverhaltnisse zur Sicherung der Richtigkeit des めschlieBend festgestellten Ergebnisses der BeschluBfassung jeweils erforderlich ist oder nicht. Die Beurkundungspflicht kann nicht von dem Ausgang der Abstimmung im Einzelfall abhangen. Dies muB um so mehr gelten, als in nicht wenigen Fllen u ber die Frage, ob der Gang der Abstimmung sowie deren Ergebnis eine Beurkundung entbehrlich machen, unter den Beteiligten verschiedene Meinungen bestehen 肋nnen. In diesen Fllen bliebe die Notwendigkeit der Beurkundung und damit'die Wirksamkeit des nicht beurkundeten Beschlusses bis zu einer abschlieBenden richterlichen Entscheidung in der Schwebe. Eine Abschwchung des Beurkundungserfordernisses und der an seine Verletzung gekn如ften gesetzlichen Sanktion aus Billigkeitsgrunden widersprache damit nicht nur der geltenden Gesetzeslage, die Ausnahmen der vom Reichsgericht angenommenen Art nicht vorsieht. Sie stunde auch 如 Widerspruch zur \ 危hrung des Erfordernisses der Rechtssicherheit. III. Bei dieser Sachlage sind die Personen, welche in dem gegenwartigen Rechtsstreit als Vertreter der Klagerin auftreten, am 6. 2. 1992 nicht wirksam in den Aufsichtsrat berufen worden. Sie sind deshalb nicht berechtigt, die Klagerin in diesem ProzeB zu vertreten, was zur Abweisung der Klage als unzulassig fhren muB. . . . 25. DDR :壬euhG§11; DDR: TreuhGDVO3§2 liche 切nwandlung volkseigener G女ter der DD刊 Volkseigene GUter der ehemaligen DDR, die bis zum 3. 10. 1990 nicht in das Eigentum der L註nder oder Kom-munen u bertragen worden sind, sind zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes in Kapitalgesellschaften im Aufbau umge-wandelt worden. BGH, Versaumnisurteil vom 6. 7. 1994 一 VIII ZR 62/93 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus 乃tbestand: Die Klagerin ist aus einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) der DDR hervorgegangen. Sie lieferte an das volkseigene Gut W. (im folgenden: VEG W.) aufgrund eines am 19. 1. 1989 geschlossenen Rahmenvertrages Futtermittel. Mit Schreiben vom 4. 7. 1990 vertrat der damalige Direktor des VEG W. gegenuber der Klagerin die Auffassung, daB das Vertragsgesetz der DDR 面t dem Staatsvertrag u ber die Schaffung einer Wirtschafts-, Wahrungs- und Sozialunion vom 18. 5. 1990 hinfllig und das VEG W. deshalb an den Rahmenvertrag nicht mehr gebunden sei. Das VEG W. sei jedoch bereit, weiterhin Futtermittel im bisherigen Umfang von der Klagerin abzunehmen, wenn die Preise um 70% reduziert wUrden. MittB習Not 1994 Heft 5 Daraufhin fand am 10. 8. 1990 eine Besprechung statt, an der u. a. Vertreter des '\王G W. und der Kkgerin teilnahmen. Das Ergebnis dieser Besprechung ist zwischen den Parteien streitig. Die Klagerin hat vorgetragen, die Parteien hatten sich 加er neue, reduzierte Preise geeinigt. Die auf der Grundlage dieser Preisvereinbarung von 多.bis 12. 1990 gelieferten Futter面ttel seien jedoch nur teilweise bezahlt worden. Am 13. 8. 1992 beschloB die Beklagte [dem Kontext nach die 刀euhandanstalt] als 一 wie sie meinte 一 Alleingesellschafterin, das VEG W. als GmbH fortzusetzen. Sie ging dabei davon aus, daB das VEG W. zum 1. 7. 1990 nach dem Treuhandgesetz in eine GmbH im Aufbau umgewandelt und zum 30. 6. 1991 aufgel6st worden sei. Das Amtsgericht Neubrandenburg hat die aus diesem GesellschafterbeschluB hervorgegangene Firma Gut F. GmbH W. am 17. 9. 1992 in das dort gefhrte Handelsregister eingetragen. Mit der Klage macht die Klagerin den nach ihrer Ansicht aus den Lieferungen August bis Dezember 1990 noch offenen Zahlungsanspruch geltend. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei als 恥chtsnachfolgerin des VEG W. passivlegiti面ert. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der mUndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien den Rechtsstreit teilweise 加ereinstimmend 比r erledigt erklart. Die Berufu昭 der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. In der mUndlichen Verhandlung vom 6. 7. 1994 hat die Klagerin keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat den ErlaB eines Versaumnisurteils beantragt. Aus den Gr口nden: 1. U ber die Revision war antragsgemaB nach§§331, 557 zPo durch Versaumnisurteil zu entscheiden; das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Saumnisfolge, sondern auf einer Sachprufung ( BGHZ 37, 79 , 81 f). II. Das Berufungsgericht bejaht die Passivlegitimation der Bekl昭ten und begrundet dies im wesentlichen damit, daB das VEG W mit Inkrafttreten der 3. Durchfhrungsver-ordnung zum Treuhandgesetz am 4. 9. 1990, spatestens jedoch am 3. 10. 1990 seinen Status als juristisch selbstandige Wirtschaftseinheit des DDR-Rechts verloren habe. Eine gesetzliche Umwandlung in eine Gesellschaft mit be-schrankter Haftung im Aufbau habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Eine demnach nicht existente Gesellschaft habe weder au飽eldst noch durch BeschluB der Beklagten fortgesetzt werden 如nnen. Das VEG W. sei vielmehr in die endgultige Verwaltung der BekI昭ten u bergegangen. Da die Beklagte den Geschaftsbetrieb des VEG W. fortgefhrt habe, mUsse sie fr dessen Verbindlichkeiten jedenfalls U ber den Rechtsgedanken des§419 BGB einstehen. III. Dies halt revisionsrechtlicher Nachprufung nicht stand. 1. Das VEG W. war eine in das Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragene, juristisch selbstandige Wirtschaftseinheit des DDR-Rechts und damit zwar nicht selbst Eigentumer der von ihm genutzten Verm6gensgegenstande, aber jedenfalls deren Rechtstrager bzw. Fondsinhaber (Busche in Rechtshandbuch Vermogen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. 1, B 200 TreuhG,§1 Rdnr. 20 m. w. N.). An diesem Status hat sich mit dem am 1. 7. 1990 in Kraft getretenen Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Verm6gens vom 17. 6. 1990 (GBI.DDR 1 300 ;丑euhG) zunachst nichts geandert・Eine §11 gesetzliche Umwandlung ( Abs. 1, Abs. 2 TreuhG) in eine Gesellschaft mit beschrnkter Haftung im Aufbau (GmbH i. A.) konnte vorerst nicht stattfinden, weil volkseigene Guter und staatliche 恥 rstwirtschaftsbetriebe hier Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.07.1994 Aktenzeichen: II ZR 114/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 7-8 MittBayNot 1994, 455-457 MittRhNotK 1994, 256-258 Normen in Titel: AktG 1965 §§ 130 Abs. 2, 241 Nr. 2