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Urteil

31 O 42/24 KfH

LG Stuttgart 31. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15.05.2024 unter Tagesordnungspunkt 2.) gefasste Beschluss: „über den Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters“ mit dem folgenden Wortlaut: „2. Beschlussfassung über den Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters: 2.1. Die bisherige persönlich haftende Gesellschafterin, die ... GmbH, hat erklärt, nach erfolgter Neuwahl eines nachfolgenden persönlich haftenden Gesellschafters zum Ende der Hauptversammlung am 15.05.2024 als Gesellschafterin auszuscheiden. Zur Umsetzung schlägt der Aktionär, die G...-Stiftung ..., vor, Folgendes zu beschließen: „Die G. bH i.L., mit Sitz in R., scheidet als persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft am Ende der Hauptversammlung am 15.05.2024 aus. An ihrer Stelle wird als persönlich haftender Gesellschafter der Firmengründer, Herr G., ..., aufgenommen. Herr ... hat seine Zustimmung zum Beitritt im Falle seiner Wahl bereits erklärt.“. 2.2. Unter anderem wegen des persönlich haftenden Gesellschafters werden einige Satzungsänderungen zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Der Aktionär ... Stiftung ..., schlägt hierzu vor. Folgende Satzungsteile wie folgt neu zu fassen: „§ 1 Firma und Sitz Die Kommanditgesellschaft auf Aktien unter der Firma G. ... KGaA hat ihren Sitz in ... „§ 3 Bekanntmachungen und Aktionärsinformationen (1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, erfolgen Veröffentlichungen sowie das Zugänglichmachen von Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft. (2) Persönlich haftende Gesellschafter sind – ohne dass hierauf ein Anspruch besteht – berechtigt, Informationen an die Aktionäre auch in Papierform zu übermitteln.“ „§ 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr“. III. Persönlich haftender Gesellschafter § 6 Zusammensetzung und Vertretung 1. Persönlich haftender Gesellschafter mit oder ohne Kapitalanteil ist Herr G. ..., wohnhaft: in .... Er vertritt die Gesellschaft allein. 2. Persönlich haftende Gesellschafter unterliegen keinen Wettbewerbsbeschränkungen gemäß §§ 112, 161 Abs. 2 HGB. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sofern § 112 AktG nicht entgegensteht“. „§ 12 Ort, Einberufung und Vorsitz der Hauptversammlung In den Abs. (1), (3) und (4) wird das Genus dergestalt geändert, dass künftig der „persönlich haftende Gesellschafter“ an die Stelle der „persönlich haftenden Gesellschafterin“ tritt. (2) Sie findet nach Wahl des anrufenden Organs bzw. der Person entweder am Sitz der Gesellschaft, an einem Ort innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart, in ..., W., L. (Luxemburg), S. (Frankreich) oder S. (Österreich) statt“. „§ 12a virtuelle Hauptversammlung An die Stelle des 30.04.2028 tritt der 30.04.2029“. „§ 14 Beschlussfassung (1) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Ein Aktionär kann für seinen gesamten Aktienbestand höchstens einen Bevollmächtigten bestimmen. Die Vollmacht kann nur in Schriftform erteilt werden. Die Vollmachtsurkunde muss den vollständigen Namen und die postalische Anschrift des Bevollmächtigten sowie den Umfang der Befugnisse des Bevollmächtigten enthalten; ohne eine anderweitige Bestimmung des Umfanges gilt die Vollmacht nur für die Ausübung des Stimmrechts. Bevollmächtigte müssen sich in der Hauptversammlung mit einem amtlichen Personalausweis oder Reisepass ausweisen“. „§ 15 (2) Abwickler sind gemäß § 265 Abs. 1 AktG die persönlich haftenden Gesellschafter.“ wird für nichtig erklärt. 2. Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15.05.2024 unter Tagesordnungspunkt 4.) gefasste Beschluss über eine Kapitalerhöhung mit dem folgenden Wortlaut: „Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung: Der Aktionär ... Stiftung ... schlägt hierzu vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 4.1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 51.000 Euro um bis zu 1.326.000 Euro auf bis zu 1.377.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 1.326.000 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von 1 Euro pro Aktie gegen Bareinlagen erhöht. 4.2 Die Höhe des Ausgabebetrages je Aktie wird auf 1 Euro festgelegt. 4.3 Die neuen Aktien nehmen erstmals am Gewinn der Gesellschaft für dasjenige Geschäftsjahr teil, in dem die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen worden ist. 4.4 Die Bezugsfrist für die neuen Aktien beträgt 14 Tage ab Mittelung der Gesellschaft über den Beginn der Bezugsrechtsausübung. Bezugsberechtigt sind diejenigen Aktionäre, die am Beginn der Hauptversammlung vom 15.05.2024 im Aktionärsregister der Gesellschaft eingetragen sind. Ein Bezugsrechtshandel findet nicht statt. Nichtbezogene Aktien verfallen. 4.5 Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung festzulegen. 4.6 Der Aufsichtsrat und die persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 4.7. Die Kapitalerhöhung wird unverbindlich, sofern ihre Durchführung nicht binnen sechs Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Im Falle zeitlicher Verzögerungen, die durch die Verfahrensdauer einer etwaigen Klage entstehen, verlängert sich diese Frist um die Verfahrensdauer, höchstens jedoch auf 10 Monate.“ wird für nichtig erklärt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt 3/4 der Kosten des Rechtsstreits, die Klägerin 1/4. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 100.000,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15.05.2024 unter Tagesordnungspunkt 2.) gefasste Beschluss: „über den Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters“ mit dem folgenden Wortlaut: „2. Beschlussfassung über den Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters: 2.1. Die bisherige persönlich haftende Gesellschafterin, die ... GmbH, hat erklärt, nach erfolgter Neuwahl eines nachfolgenden persönlich haftenden Gesellschafters zum Ende der Hauptversammlung am 15.05.2024 als Gesellschafterin auszuscheiden. Zur Umsetzung schlägt der Aktionär, die G...-Stiftung ..., vor, Folgendes zu beschließen: „Die G. bH i.L., mit Sitz in R., scheidet als persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft am Ende der Hauptversammlung am 15.05.2024 aus. An ihrer Stelle wird als persönlich haftender Gesellschafter der Firmengründer, Herr G., ..., aufgenommen. Herr ... hat seine Zustimmung zum Beitritt im Falle seiner Wahl bereits erklärt.“. 2.2. Unter anderem wegen des persönlich haftenden Gesellschafters werden einige Satzungsänderungen zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Der Aktionär ... Stiftung ..., schlägt hierzu vor. Folgende Satzungsteile wie folgt neu zu fassen: „§ 1 Firma und Sitz Die Kommanditgesellschaft auf Aktien unter der Firma G. ... KGaA hat ihren Sitz in ... „§ 3 Bekanntmachungen und Aktionärsinformationen (1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, erfolgen Veröffentlichungen sowie das Zugänglichmachen von Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft. (2) Persönlich haftende Gesellschafter sind – ohne dass hierauf ein Anspruch besteht – berechtigt, Informationen an die Aktionäre auch in Papierform zu übermitteln.“ „§ 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr“. III. Persönlich haftender Gesellschafter § 6 Zusammensetzung und Vertretung 1. Persönlich haftender Gesellschafter mit oder ohne Kapitalanteil ist Herr G. ..., wohnhaft: in .... Er vertritt die Gesellschaft allein. 2. Persönlich haftende Gesellschafter unterliegen keinen Wettbewerbsbeschränkungen gemäß §§ 112, 161 Abs. 2 HGB. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sofern § 112 AktG nicht entgegensteht“. „§ 12 Ort, Einberufung und Vorsitz der Hauptversammlung In den Abs. (1), (3) und (4) wird das Genus dergestalt geändert, dass künftig der „persönlich haftende Gesellschafter“ an die Stelle der „persönlich haftenden Gesellschafterin“ tritt. (2) Sie findet nach Wahl des anrufenden Organs bzw. der Person entweder am Sitz der Gesellschaft, an einem Ort innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart, in ..., W., L. (Luxemburg), S. (Frankreich) oder S. (Österreich) statt“. „§ 12a virtuelle Hauptversammlung An die Stelle des 30.04.2028 tritt der 30.04.2029“. „§ 14 Beschlussfassung (1) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Ein Aktionär kann für seinen gesamten Aktienbestand höchstens einen Bevollmächtigten bestimmen. Die Vollmacht kann nur in Schriftform erteilt werden. Die Vollmachtsurkunde muss den vollständigen Namen und die postalische Anschrift des Bevollmächtigten sowie den Umfang der Befugnisse des Bevollmächtigten enthalten; ohne eine anderweitige Bestimmung des Umfanges gilt die Vollmacht nur für die Ausübung des Stimmrechts. Bevollmächtigte müssen sich in der Hauptversammlung mit einem amtlichen Personalausweis oder Reisepass ausweisen“. „§ 15 (2) Abwickler sind gemäß § 265 Abs. 1 AktG die persönlich haftenden Gesellschafter.“ wird für nichtig erklärt. 2. Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15.05.2024 unter Tagesordnungspunkt 4.) gefasste Beschluss über eine Kapitalerhöhung mit dem folgenden Wortlaut: „Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung: Der Aktionär ... Stiftung ... schlägt hierzu vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 4.1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 51.000 Euro um bis zu 1.326.000 Euro auf bis zu 1.377.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 1.326.000 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von 1 Euro pro Aktie gegen Bareinlagen erhöht. 4.2 Die Höhe des Ausgabebetrages je Aktie wird auf 1 Euro festgelegt. 4.3 Die neuen Aktien nehmen erstmals am Gewinn der Gesellschaft für dasjenige Geschäftsjahr teil, in dem die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen worden ist. 4.4 Die Bezugsfrist für die neuen Aktien beträgt 14 Tage ab Mittelung der Gesellschaft über den Beginn der Bezugsrechtsausübung. Bezugsberechtigt sind diejenigen Aktionäre, die am Beginn der Hauptversammlung vom 15.05.2024 im Aktionärsregister der Gesellschaft eingetragen sind. Ein Bezugsrechtshandel findet nicht statt. Nichtbezogene Aktien verfallen. 4.5 Der persönlich haftende Gesellschafter ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung festzulegen. 4.6 Der Aufsichtsrat und die persönlich haftenden Gesellschafter werden ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 4.7. Die Kapitalerhöhung wird unverbindlich, sofern ihre Durchführung nicht binnen sechs Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Im Falle zeitlicher Verzögerungen, die durch die Verfahrensdauer einer etwaigen Klage entstehen, verlängert sich diese Frist um die Verfahrensdauer, höchstens jedoch auf 10 Monate.“ wird für nichtig erklärt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt 3/4 der Kosten des Rechtsstreits, die Klägerin 1/4. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 100.000,00 €. I. Zuständigkeit Das Landgericht Stuttgart ist örtlich und sachlich zuständig. Das ergibt sich aus §§ 246 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 AktG, 148 Abs. 2 Satz 3 AktG, § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7a lit. a ZuVOJu BW. II. Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen Beschluss zu TOP 2 Die Klage gegen den satzungsändernden Beschluss, der unter TOP 2 der streitgegenständlichen Hauptversammlung am 15.05.2024 gefasst wurde, ist zulässig und begründet. Der satzungsändernde Beschluss leidet an einem Gesetzesverstoß gemäß § 243 Abs. 1 AktG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Bestandteil des satzungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung u.a. die Änderung einer Satzungsregelung ist, durch die der Spielraum für mögliche Hauptversammlungsorte in einer für die Aktionäre nicht mehr zumutbaren Weise aus sachfremden Erwägungen heraus erweitert wurde. Nach § 121 Abs. 5 S. 1 AktG soll die Hauptversammlung mangels anderweitiger Satzungsregelungen am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Einberufungsbekanntmachung im Handelsregister der Gesellschaft eingetragene Sitz (MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 121 Rn. 90, beck-online). Abweichend vom Gesellschafts- und Börsensitz kann die Satzung einen oder mehrere Orte als Versammlungsort bestimmen. Dass die Gesellschaft an einzelnen oder gar allen dieser satzungsmäßig fixierten Hauptversammlungsorte einen Unternehmensstandort unterhält, ist ebenso wenig erforderlich wie eine optimale Erreichbarkeit für alle Aktionäre. Zulässig ist auch eine Aufzählung mehrerer Orte in der Satzung, zwischen denen der Einberufende wählen kann (MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 121 Rn. 92, beck-online). Kubis führt in der Kommentierung zu MüKo aus: „Jede Satzungsregelung zum Ort der Hauptversammlung hat darauf zu achten, dass der bestimmte oder bestimmbare Ort das Teilnahmerecht der Aktionäre nicht dadurch faktisch beeinträchtigt, dass der Versammlungsort nur durch einen außerordentlichen zeitlichen oder finanziellen Aufwand erreichbar ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jeder Ort in der Bundesrepublik Deutschland als Hauptversammlungsort geeignet ist. Lediglich die Inseln innerhalb des deutschen Hoheitsgebiets (insbesondere Helgoland) sind wegen der Notwendigkeit einer Flug- oder Seereise hiervon ausgenommen. Eine funktionierende Verkehrsanbindung per Straße und Schiene ist dagegen Mindestvoraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden satzungsmäßigen Versammlungsortes“ (MüKoAktG/Kubis, 5. Aufl. 2022, AktG § 121 Rn. 93, beck-online). Keine Bedenken bestünden generell gegen die satzungsmäßige Zulassung von Hauptversammlungsorten im europäischen Ausland. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 21.10.2014 (II ZR 330/13) so entschieden. Allerdings hat der BGH in diesem Urteil auch ausgeführt, dass die vom Satzungssitz oder – bei börsennotierten Gesellschaften – von einem deutschen Börsensitz abweichende Bestimmung eines Versammlungsortes in der Satzung eine sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten müsse, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet. Eine Satzungsbestimmung, die dem Einberufungsberechtigten die Auswahl unter einer großen Zahl geographisch weit auseinanderliegender Orte überlässt, werde diesen Vorgaben nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2014 – II ZR 330/13). So liegt es hier: Der angefochtene satzungsändernde Beschluss sieht vor, dass u.a. eine Hauptversammlung entweder in W./Sylt, also auf einer Insel am nördlichen Ende der Bundesrepublik Deutschland, oder in S. (Österreich), also jenseits der südöstlichen Grenze der Republik im Ausland, stattfinden können soll. Die beschlossene Satzungsregelung enthält keine einschränkenden Kriterien dahingehend, für welchen dieser geographisch sehr weit auseinanderliegenden Orte sich der jeweils Einberufungsberechtigte bei der Wahl des Versammlungsortes unter welchen Voraussetzungen entscheiden soll. Das kommt einem nach der BGH-Entscheidung unzulässigen freien Auswahlermessen des Einberufenden gleich (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2014 – II ZR 330/13 -, Rn. 20). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die beschlossene Regelung im vorliegenden Fall dem Teilnahmeinteresse aller Aktionäre besonders Rechnung tragen würde, wie es in der BGH-Entscheidung heißt, oder dass eine geographisch besonders weit aufgefächerte Auswahlmöglichkeit des Vorstands den Interessen der Aktionäre in besonderer Weise entgegenkommt oder es sonstige sachliche Gründe dafür gab, dem Vorstand die Auswahlmöglichkeit unter geographisch derart weit auseinanderliegenden Orten einzuräumen. Ganz im Gegenteil: Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Hauptversammlung war zwar die Umwandlung von Inhaberaktien in Namensaktien bereits beschlossen und in das Handelsregister eingetragen, die tatsächliche banktechnische Umwandlung aber noch nicht abgeschlossen, was erklärt, dass die Beklagte – allerdings erst nach der streitgegenständlichen Hauptversammlung, also rund ein Jahr nach dem Beschluss über die Umwandlung der Aktien -, einen Aufruf an die Aktionäre richtete, sich unter Vorlage von Dokumenten bei der Gesellschaft als Aktionäre anzumelden, damit sie im Aktienregister eingetragen werden können. Ein in der „Androhung“ angedrohter Verkauf nichtgemeldeter Aktien hat demnach noch nicht stattgefunden. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass bis heute noch nicht alle Aktionäre im Aktienregister der Beklagten eingetragen sind. Die Gesellschaft kann damit und konnte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erst Recht nicht wissen, wo ihre sämtlichen Aktionäre ihren Wohnsitz haben. Bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2024 hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass die Gesellschaft zwar keine große Zahl von Aktionären mehr habe, dass die Aktionäre aber „in der ganzen Republik verstreut“ seien (Bl. 87 d.A.). Das Gericht hat nachgefragt, ob ein besonderer Bezug der Gesellschaft etwa zu den am weitesten entfernten, laut satzungsänderndem Beschluss zulässigen Hauptversammlungsorten W. Sylt oder S. (Österreich) vorliege, beispielsweise aufgrund von dort befindlichen Betriebsstätten, nennenswerten Vermögensgegenständen oder einer nennenswerten Zahl von Aktionären dort. Dies wurde verneint (Bl. 87 d.A.). Der Beklagtenvertreter hat auf die Nachfrage des Gerichts mit dem Hinweis reagiert, dass es keiner sachlichen Rechtfertigung bedürfe (Bl. 87 d.A.). Sachliche Gründe, warum die Hauptversammlung gerade nicht am Sitz der Gesellschaft in S. H. oder am Sitz einer inländischen Börse, sondern stattdessen etwa in ...; auf S., in W., L., S. oder S. stattfinden können soll, sind nicht genannt worden. Hinzu kommt die Motivlage für die Beschlussfassung, auf die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2024 - unwidersprochen - hingewiesen hat (Bl. 87 d.A.): Es ging der Hauptaktionärin offensichtlich darum, für die verbliebenen Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien nicht auf Basis des wenige Wochen zuvor unterbreiteten Erwerbsangebots angedient hatten, den Verbleib als Aktionäre in der Gesellschaft so unattraktiv wie möglich zu machen, um sie unter Vermeidung des Aufwandes eines Squeeze Out-Verfahrens doch noch zur Anteilsveräußerung zu bewegen. Tatsächlich müssten Minderheitsaktionäre bei Wirksamkeit der Satzungsänderung damit rechnen, dass Hauptversammlungen der Beklagten mal auf Sylt, mal in S.; mal in L. mal in S. o.Ä. stattfinden. Die fehlende Definition näherer Auswahlkriterien in der Satzung (etwa: Nähe zum Wohnort der meisten Aktionäre) führt für die Minderheitsaktionäre zur Unvorhersehbarkeit der künftigen Hauptversammlungsorte. Die so weit gestaltete Regelung erlaubt es ihnen nicht mehr, sich konkret auf die möglichen Versammlungsorte einzustellen. Es war die Hauptaktionärin und nicht der Vorstand der Gesellschaft, die selbst die Satzungsänderung mit dem oben dargestellten Inhalt zur geographischen „Auffächerung“ der möglichen Hauptversammlungsorte vorschlug, und nur auf ihr Betreiben wurde überhaupt wenige Wochen nach der regulären Hauptversammlung eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen (Anl. K 1). Die Klägerin hat unter Berufung auf Anlage K 2 (Seite 2), einen „GSC“-Bericht über die streitgegenständliche Hauptversammlung, den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten und Namensgeber der Stiftung dahingehend zitiert, er habe „in Fahrt gekommen“ erläutert: „dass für den Fall, dass sich die freien Aktionäre weiterhin nicht zu einem Verkauf entschließen können, die Versammlungsorte ein wenig breiter gefächert werden sollen, damit alle noch ein wenig mehr von der Welt erleben dürfen.“ Der in der mündlichen Verhandlung anwesende persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten und Namensgeber der Stiftung hat hierzu befragt angegeben, er könne sich an diese - aus Sicht des Gerichts nur als zynisch zu bezeichnende - Äußerung nicht erinnern (Bl. 87 d.A.). Ein fehlendes Erinnerungsvermögen ist in diesem Punkt schon nicht plausibel, der klägerische Vortrag ist nicht substantiiert bestritten. Ob die Äußerung tatsächlich so gefallen ist wie im „GSC“-Bericht dargestellt, ist allerdings auch nicht entscheidend. Denn entscheidend ist das klare Junktim zwischen der Satzungsänderung zum Hauptversammlungsort und dem von der Klägerin plausibel dargelegten Ziel der Mehrheitsaktionärin, diese Satzungsänderung wie auch andere Beschlüsse derselben Hauptversammlung (etwa die Kapitalerhöhung unter Konditionen, die zu einem unzulässigen faktischen Bezugszwang führten, dazu noch unten) als Druckmittel einzusetzen, um Minderheitsaktionäre doch noch außerhalb eines „Squeeze Out“-Verfahrens zur Veräußerung ihrer Beteiligung zu bewegen. Die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Erwerbsangebot einerseits und den am 15.05.2024 auf Betreiben der Stiftung gefassten Hauptversammlungsbeschlüssen und die klägerseits überzeugend dargelegte Motivlage hinter der Satzungsänderung betreffend die Hauptversammlungsorte, die der persönlich haftende Gesellschafter nicht in Abrede gestellt hat und die somit als unstreitig anzusehen ist, sowie die gänzlich fehlende unternehmerisch nachvollziehbare Begründung für diese Satzungsänderung sprechen dafür, dass diese Satzungsänderung zum Hauptversammlungsort allein aus sachfremden Motiven heraus mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs durchgesetzt wurde. Der Mehrheitsaktionär hat sich damit schon beim Vorschlag zur Beschlussfassung, aber auch bei der Abstimmung treuwidrig über die Belange der Minderheitsaktionäre und ihr zu berücksichtigendes Teilnahmeinteresse hinweggesetzt. Damit verstößt die beschlossene Satzungsänderung im vorliegenden Fall gegen die vom BGH in der bereits zitierten Entscheidung von 2014 aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2014 – II ZR 330/13 -, Rn. 20). Die Anfechtbarkeit wegen Verstoßes gegen das Gebot, in der Satzung kein freies Auswahlermessen des Einberufenden oder eine dem gleichkommende Regelung vorzusehen, sondern im Teilnahmeinteresse aller Aktionäre die Satzung zu gestalten, führt hier zur Gesamtnichtigkeit der beschlossenen Satzungsänderung, auch hinsichtlich der übrigen Punkte, denn es kann nicht festgestellt werden, dass Teile der Satzungsänderung, die nicht den Hauptversammlungsort betreffen, ohne die entsprechende Regelung ebenfalls beschlossen worden wären. Die unter TOP 2 beschlossene Satzungsänderung war daher auf die Anfechtungsklage der Klägerin insgesamt für nichtig zu erklären. III. Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen Beschluss zu TOP 4 Auch die Klage gegen den unter TOP 4 der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhungsbeschluss ist zulässig und begründet. 1. Soweit die Klägerin Einwände gegen die Notwendigkeit der Kapitalerhöhung erhebt und auf die schon vor Durchführung der Kapitalerhöhung vorhandenen liquiden Mittel verweist, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob diese Einwände im vorliegenden Fall für die Wirksamkeit des Beschlusses relevant sind. Grundsätzlich ist die Frage, ob eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden soll, eine unternehmenspolitische Frage, bei der der Wille der Mehrheit entscheidend ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.1999 – 20 U 38/99 –, Rn. 94, juris „Breuninger“). Es bedarf grundsätzlich keiner sachlichen Rechtfertigung für eine Kapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 – I-6 AktG 1/18 –, Rn. 109, juris). Diskutiert wird allerdings, dass ein Verstoß des Mehrheitsaktionärs gegen die gesellschaftsrechtliche Treupflicht dann anzunehmen sei, wenn ein Kapitalbedarf nur „vorgespielt“ wird und die zusätzliche Liquidität nicht für Investitionen der Gesellschaft verwendet wird, und wenn in Wirklichkeit die Kapitalerhöhung lediglich darauf abzielt, den Anteil der Minderheitsaktionäre zu verwässern, die (unabhängig von der Höhe des Ausgabebetrages, dazu sogleich) aus finanziellen Gründen das Bezugsrecht nicht ausüben können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 – I-6 AktG 1/18 –, Rn. 109, juris; MüKoAktG/Schürnbrand/Verse, 5. Aufl. 2021, AktG § 182 Rn. 29, beck-online). 2. Der angefochtene Beschluss ist zu beanstanden, weil aus offensichtlich sachfremden Erwägungen ein unangemessen niedriger Ausgabebetrag festgelegt wurde, durch den es zu einem faktischen Bezugszwang gekommen ist. Die Stimmrechtsausübung durch die Stiftung als Mehrheitsaktionärin verstößt gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. a) Die Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung hat für den betroffenen Aktionär zwangsläufig negative Folgen, weil sich seine Beteiligungsquote und damit sowohl der Einfluss über das Stimmrecht als auch die potentielle Partizipation an Dividendenausschüttungen verringert. Das gesetzliche Bezugsrecht schützt insoweit die Interessen der Minderheitsaktionäre (vgl. BeckOGK/Stilz/Schumann, 1.6.2024, AktG § 255 Rn. 4, beck-online). Zusätzliche Nachteile drohen dem betroffenen Aktionär allerdings, wenn der auf die neuen Aktien entfallende Wert der Einlage zu gering ist, also bei Ausgabe der neuen Anteile zu einem unangemessen niedrigen Ausgabebetrag (Nennwert zuzüglich Agio). Auch eine Kapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts kann für die Minderheitsaktionäre problematisch sein. Bei einem sehr geringen, deutlich unter dem Wert der gewährten Aktien liegenden Ausgabebetrag einer Emission unter Gewährung des Bezugsrechts kann die Konstellation des faktischen Bezugszwangs entstehen: Die Aktionäre (auch die Minderheitsaktionäre) sind dann letztlich gezwungen, sich zur Wahrung ihres Quoten- und Vermögensinteresses an der Kapitalmaßnahme zu beteiligen (dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.1999 – 20 U 38/99 – Rn. 103 zur GmbH; OLG Hamburg AG 2021, 568 m. zust. Anm. Servatius, EWiR 2021, 227; Wentz, WuB 2022, 20; eher krit. Backhaus, jurisPR-HaGesR 8/2021 Anm. 6; zu der Entscheidung auch Sickinger/Thelen, AG 2021, 705; Kuthe/Zipperle/Reuters, WM 2021, 1979; vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2019, 467 Rn. 119 ff.). Ist ein Aktionär jedoch aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht zur Zeichnung in der Lage oder will er schlicht keine weiteren Mittel in die Gesellschaft investieren, so bleibt ihm lediglich die Veräußerung der Bezugsrechte, sofern ein Bezugsrechtshandel stattfindet. Bei Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss galt schon vor der Neufassung des § 255 AktG durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz der in § 255 Abs. 2 AktG a.F. verankerte Grundsatz, dass der Ausgabebetrag nicht unangemessen niedrig sein darf. Daran hat sich durch die gesetzliche Neuregelung nichts geändert. Aus § 255 Abs. 4 Satz 1 AktG n.F. wird man auch weiterhin den für alle Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss geltenden Grundsatz ableiten können, dass der auf eine neue Aktie entfallende Wert der Einlage (früher: Ausgabebetrag) nicht unangemessen niedrig sein darf (BeckOGK/Stilz/Schumann, 1.6.2024, AktG § 255 Rn. 35, beck-online). Grundsätzlich muss der Ausgabepreis sorgfältig ermittelt und am „inneren Wert“ der Anteile orientiert werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.1999 – 20 U 38/99 –, Rn. 103, juris) - oder neuerdings grundsätzlich zumindest nah beim aussagekräftigen Börsenkurs liegen, sofern vorhanden (§ 255 Abs. 5 Satz 1 AktG). Diese Grundsätze müssen im Interesse des wirksamen Verwässerungsschutzes auch für Bezugsrechtsemissionen gelten, sofern sich die Gesellschafter über die Erhöhung bzw. die Teilnahme an der Kapitalmaßnahme nicht einig sind. Hat jeder Gesellschafter die Möglichkeit, entsprechend seiner Beteiligung neue Aktien zu erwerben, kann er bei unangemessen niedrigem Wert der Einlage nur durch Teilnahme an der Kapitalerhöhung Vermögensnachteile vermeiden, die ihm bei Nichtteilnahme drohen - dies allerdings nur um den Preis einer entsprechenden Neuinvestition. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird er also durch die Bedingungen der Kapitalerhöhung zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung gezwungen und verliert faktisch die Entscheidungsfreiheit über seine weiteren Investitionen. Dem Kapitalgesellschaftsrecht insgesamt, nicht nur dem GmbH-Recht, ist jedoch eine Nachschusspflicht und damit die Pflicht zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung fremd (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.1999 – 20 U 38/99 –, Rn. 105 f., juris). Der Ausgabebetrag darf nicht unangemessen niedrig sein (so für das GmbH-Recht MüKoGmbHG/Lieder, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 55 Rn. 44, beck-online). Nach der Neufassung des § 255 AktG durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz stellt sich allerdings die Frage, wie ein faktischer Bezugszwang in prozessualer Hinsicht zu behandeln ist, insbesondere ob und ggf. welche Rechtsschutzmöglichkeiten die betroffenen Minderheitsaktionäre hier haben. Ausgehend von einer am Normwortlaut festhaltenden Interpretation, könnte man aus § 255 Abs. 2 AktG n.F. schließen, dass die Beschlussanfechtung wegen eines faktischen Bezugszwangs auch bei einer Bezugsemission ausgeschlossen sei, denn auch hier liegt ein unangemessen niedriger Ausgabebetrag im Sinne der Norm vor, auf den die Anfechtung nicht mehr gestützt werden soll (so auch Heidel/Atta-Schumacher/Heidel, 6. Aufl. 2024, AktG § 255 Rn. 34, nach Fn. 99). Bei der Parallelproblematik einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss zu einem unangemessen niedrigen Ausgabebetrag steht den vom Bezugsrechtsausschluss betroffenen Aktionären freilich als Kompensation für den Ausschluss des Rechts zur Beschlussanfechtung und zum Schutz gegen wirtschaftliche Verwässerung ihrer Beteiligung bei unangemessen niedrigem Ausgabebetrag nach § 255 Abs. 4 AktG ein Anspruch auf bare Ausgleichszahlung zu, der nach § 255 Abs. 7 AktG im Spruchverfahren durchgesetzt werden kann. Diese Möglichkeit besteht bei einer Bezugsemission zu einem erheblich zu niedrigen Ausgabebetrag, die zu einem faktischen Bezugszwang führt, für den Minderheitsaktionär nicht: Mangels Bezugsrechtsausschluss greift § 255 Abs. 4 AktG nicht, es besteht also kein Anspruch auf bare Ausgleichszahlung. Ein Rechtsschutz über das Spruchverfahren kann konsequenterweise mangels Anspruchs auf bare Ausgleichszahlung auch nicht gegeben sein (BeckOGK/Stilz/Schumann, AktG § 255 Rn. 29; wie hier Heidel/Atta-Schumacher/Heidel, 6. Aufl. 2024, AktG § 255 Rn. 34, beck-online). Ob der Anfechtungsausschluss nach § 255 Abs. 2 AktG auch dann greift, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss keinen Bezugsrechtsausschluss vorsieht, ist umstritten. Betrachtet man nur den Gesetzeswortlaut, so liegt nahe, mit D. davon auszugehen, dass der Anfechtungsausschluss für alle Fälle gelte, in denen im Beschluss ein Ausgabe- oder auch Mindestbetrag festgesetzt ist, unabhängig davon, ob das Bezugsrecht ausgeschlossen ist und ein Spruchverfahren nach Abs. 4 stattfindet oder nicht. Die frühere Rechtsprechung zur Begründung der Beschlussanfechtung mit einem Treuepflichtverstoß des Mehrheitsaktionärs bei zu niedrigem Ausgabebetrag, die zu einem faktischen Bezugszwang führe, könne nicht mehr beibehalten werden, „soweit der Anfechtungsgrund des Treuepflichtverstoßes nur auf dem zu niedrigen Ausgabekurs beruht“. Wenn die unangemessene Bewertung des Ausgabekurses jedoch nur ein zusätzlicher Teilaspekt neben sittenwidrigem Verhalten oder verbotenem Erfolg sei, scheide die Beschlussanfechtung nicht aus (Henssler/Strohn/Drescher, 6. Aufl. 2024, AktG § 255 Rn. 8, beck-online). Heidel vertritt hingegen die Auffassung, ein Kapitalerhöhungsbeschluss, der wegen eines unangemessen niedrigen Werts der Einlage zu einem faktischen Bezugszwang führt, sei auch weiterhin nach § 255 Abs. 1 AktG i.V.m. § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar, und verweist auf den Treuepflichtverstoß des Mehrheitsaktionärs (Heidel/Atta-Schumacher/Heidel, 6. Aufl. 2024, AktG § 255 Rn. 34, beck-online). Der Gesetzgeber wollte mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz mehr Rechtssicherheit und eine Beschleunigung bei Kapitalerhöhungen erreichen, die „vor allem in den Fällen erstrebenswert“ sei, in denen das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, sofern es sich nicht um einen vereinfachten Bezugsrechtsausschluss handelt (BT-Drs. 20/8292, 116, 117; vgl. BeckOGK/Stilz/Schumann, AktG § 255 Rn. 25 zu den Motiven). Dementsprechend sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zukunftsfinanzierungsgesetz den Ausschluss der Beschlussanfechtung in § 255 Abs. 4 AktG-E wegen eines unangemessen niedrigen Werts der Einlage auch lediglich bei Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss vor, soweit sie nicht unter § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG fallen. Der Finanzausschuss des Bundestages war der Auffassung, eine Anfechtung komme bei § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG „ohnehin nicht in Betracht“, weil andernfalls „eine rechtssichere Handhabung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses“ nicht möglich sei (BT-Drs. 20/9363 Seite 124). Tatsächlich wurde der Normwortlaut des § 255 AktG-E dann auf der Grundlage des Beschlusses des Finanzausschusses (BT-Drs. 20/9363 Seite 20) so verändert und ausgedehnt, dass der nunmehr in Absatz 2 geregelte Anfechtungsausschluss nicht nur sämtliche Konstellationen der ordentlichen Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss, sondern auch Bezugsemissionen erfasst, obwohl in der letztgenannten Situation keine „kompensierende“ gesetzliche Regelung eines Anspruchs auf bare Ausgleichszahlung und kein Spruchverfahren als Rechtsschutzmöglichkeit anstelle der Beschlussanfechtung vorgesehen war. Für diese weite Erstreckung des Gesetzeswortlauts findet sich in den Gesetzesmaterialien keinerlei sachliches Argument. Der Gesetzgeber verfolgte bei der Neuregelung des § 255 AktG offensichtlich nach dem Vorbild anderer bereits früher in Kraft getretener Regelungen das gesetzgeberische Leitmotiv „Kompensation statt Kassation“ (so MHdB GesR IV/Scholz, 6. Aufl. 2024, § 53 Rn. 145a, beck-online; zur Historie und zum europarechtlich motivierten Vorbild der §§ 14 Abs. 2, 69 Abs. 3 UmwG BeckOGK/Stilz/Schumann, AktG § 255 Rn. 5 ff.). Dieser Gedanke greift indes nicht bei einem kraft Gesetzes kompensationslosen Kapitalerhöhungsbeschluss unter Gewährung des Bezugsrechts. Das spricht für ein gesetzgeberisches Versehen und dafür, § 255 Abs. 2 AktG n.F. teleologisch zu reduzieren, ihn also im Falle einer Kapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts nicht anzuwenden. Man kann - als Alternative zur teleologischen Reduktion des § 255 Abs. 2 AktG - bei faktischem Bezugszwang aber auch den Verstoß des Mehrheitsaktionärs gegen die Treuepflicht als einen eigenständigen, über den in § 255 Abs. 2 AktG geregelten Fall hinausgehenden Beschlussmangel ansehen und unter diesem Aspekt die Beschlussanfechtung über den Weg des § 243 Abs. 1 AktG zulassen. Auf den Treuepflichtgedanken hat die Rechtsprechung die Beschlussanfechtung wegen eines faktischen Bezugszwangs schon früher gestützt: Ein Mehrheitsgesellschafter, der unter Ausnutzung seiner Stimmrechtsmacht einen Beschluss fasst, der dem vorstehenden Grundsatz der Festlegung eines angemessenen Werts der Einlage für die neuen Anteile nicht entspricht und der einen faktischen Bezugszwang auslöst, verstößt gegen die Pflicht, die berechtigten Belange der Minderheitsgesellschafter zu respektieren und ihnen Rechnung zu tragen. Das OLG Stuttgart hat daher für die Kapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts bei der GmbH schon 1999 entschieden: „Ein Kapitalerhöhungsbeschluss, bei dem das Aufgeld nicht an dem inneren Wert der Anteile ausgerichtet ist, verstößt ... gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und führt zur Anfechtbarkeit“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.1999 – 20 U 38/99 –, Rn. 107, 108, juris). Die Anfechtbarkeit bei Vorliegen eines faktischen Bezugszwangs ist im Grundsatz auch auf die Aktiengesellschaft übertragbar, wie vom OLG Hamburg 2021 entschieden (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.02.2021 – 11 AktG 1/20 –, Rn. 87, juris zust. Anm Servatius, EWiR 2021, 227; wie hier BeckOGK/Vatter, 1.10.2024, AktG § 9 Rn. 31, beck-online; zu § 255 AktG BeckOGK/Stilz/Schumann, 1.6.2024, AktG § 255, Rn. 65; vgl. auch Wentz, WuB 2022, 20; eher krit. Backhaus, jurisPR-HaGesR 8/2021 Anm. 6; zu der Entscheidung auch Sickinger/Thelen, AG 2021, 705; Kuthe/Zipperle/Reuters, WM 2021, 1979; MHdB GesR IV/Scholz, 6. Aufl. 2024, § 53 Rn. 29, beck-online). Ein Verstoß führt auch im Aktienrecht zur Nichtigerklärung des Kapitalerhöhungsbeschlusses (BeckOGK/Vatter, 1.10.2024, AktG § 9 Rn. 31, beck-online; MHdB GesR IV/Scholz, 6. Aufl. 2024, § 53 Rn. 29, beck-online). Wie bereits ausgeführt, muss sich der Ausgabebetrag am inneren Wert oder an einem (aussagekräftigen) Börsenkurs der Aktie messen lassen, sofern letzterer vorhanden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.1999 – 20 U 38/99 –, Rn. 107, 108, juris). An die Bejahung eines faktischen Bezugszwangs sollen allerdings nach Auffassung des OLG Hamburg und des OLG Düsseldorf „tendenziell hohe Anforderungen“ zu stellen sein. Eine pauschale Betrachtung verbiete sich (OLG Hamburg, a.a.O. Rn. 91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 – I-6 AktG 1/18 –, Rn. 120, juris). Das OLG Düsseldorf argumentierte, § 255 Abs. 2 AktG a.F. schreibe den angemessenen Ausgabebetrag lediglich für den Fall des Bezugsrechtsausschlusses vor. Im Schrifttum werde vertreten, dass ein Abschlag von 50% auf den inneren Wert noch nicht als faktischer Bezugszwang angesehen werden könne. Generell müsse aber von einer Treuwidrigkeit der Festsetzung und von einer Anfechtbarkeit ausgegangen werden, wenn der Ausgabebetrag „nicht unerheblich“ vom Börsenkurs oder vom Unternehmenswert abweicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 – I-6 AktG 1/18 –, Rn. 120, juris). Im Einzelfall kann schon eine Unterschreitung des inneren Werts um weniger als 50% zu einem faktischen Bezugszwang führen, weil auch in diesem Fall dem nicht teilnehmenden Aktionär eine wirtschaftliche Verwässerung seines Beteiligungswerts droht. Aus Gründen der Treuepflicht kann „die Festsetzung eines Ausgabebetrags geboten sein, der den Verkehrswert der bisherigen Anteile erreicht, wenn sich der Altaktionär ansonsten zur Ausübung des Bezugsrechts gezwungen sieht, um seine Vermögens- und Beteiligungsinteressen zu wahren“ (BeckOGK/Vatter, 1.10.2024, AktG § 9 Rn. 32, beck-online, auch zum Folgenden). Für die Annahme eines faktischen Bezugszwangs soll nicht genügen, wenn kein Bezugsrechtshandel organisiert wird (MAH AktR/Sickinger/Kuthe, 4. Aufl. 2024, § 33 Rn. 124, beck-online). Das hindert allerdings nicht daran, bei der Beurteilung im Einzelfall, ob ein faktischer Bezugszwang vorliegt, neben dem Verhältnis zwischen tatsächlichem, unangemessen niedrigem Ausgabebetrag und fiktivem, angemessenem Ausgabebetrag auch die sonstigen Konditionen der Emission und den Umstand zu berücksichtigen, ob ein liquider Bezugsrechtshandel eingerichtet ist. Finden viele Aktionäre den niedrigen Ausgabebetrag attraktiv und werden Bezugsrechte liquide gehandelt, kann sich derjenige, der nicht zeichnen möchte, wenigstens im Wesentlichen durch Veräußerung des Bezugsrechts in Bezug auf den Beteiligungswert schadlos halten (darauf verweist zu Recht MHdB GesR IV/Scholz, 6. Aufl. 2024, § 53 Rn. 29). Diese Möglichkeit der Kompensation hat der Aktionär jedoch nicht, wenn etwa der Bezugsrechtshandel kraft Hauptversammlungsbeschluss ausgeschlossen wird oder keine handelbaren Bezugsrechte ausgegeben werden. Auf die Frage, ob der gegen den Beschluss klagende Aktionäre oder ob alle Minderheitsaktionäre wirtschaftlich in der Lage sind, sich dem faktischen Bezugszwang zu unterwerfen und sich an der Kapitalerhöhung zu einem unangemessen niedrigen Ausgabebetrag zu beteiligen, kommt es hingegen nicht entscheidend an, wie die zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart von 1999 zeigt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.1999 – 20 U 38/99 –, Rn. 26, 50, 107, 112, 122 juris): „Die Berechtigung des Anliegens der Minderheitsgesellschafter folgt ... bereits daraus, dass keine Pflicht zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung besteht. ... Aus diesen Gründen kann es für die Rechtmäßigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht darauf ankommen, ob der Minderheitsgesellschafter auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung in der Lage wäre oder ob von einem faktischen Bezugsrechtsausschluss ausgegangen werden muss“. Das OLG Stuttgart fordert, dass die Initiatoren der Kapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts den angemessenen inneren Wert der Anteile und des Ausgabebetrages nach anerkannten Bewertungsregeln ermitteln. In der Regel sei der Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode zu bestimmen. Dem Substanzwert komme in der Regel nur in den Fällen Bedeutung zu, in denen das Unternehmen keine ausreichenden Erträge erwirtschaftet, oder wenn nicht betriebsnotwendiges Vermögen in die Bewertung einzubeziehen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.1999 – 20 U 38/99 –, Rn. 114, juris). b) Bei Anwendung der vorstehenden Maßstäbe auf den vorliegenden Fall läuft die Ausgestaltung der Bedingungen der Kapitalerhöhung im angefochtenen Beschluss auf einen unzulässigen faktischen Bezugszwang hinaus und stellt daher eine (weitere) Treuepflichtverletzung der Mehrheitsaktionärin gegenüber den betroffenen Minderheitsaktionären dar, die im Wege der Beschlussanfechtung geltend gemacht werden kann. Denn der beschlossene Ausgabebetrag von 1 Euro pro Aktie steht völlig außer Verhältnis zum inneren Wert pro Aktie von mindestens 1.802 Euro (vor Durchführung der Kapitalerhöhung). Die Klägerin hat den Verwässerungseffekt in der Klageschrift durch Wiedergabe einer Frage ihres an der Hauptversammlung teilnehmenden Bevollmächtigten Herrn P. dargestellt: „Haben Aufsichtsrat und persönlich haftender Gesellschafter eine Abwägung zwischen dem bislang nicht begründeten Interesse der Gesellschaft an einer Kapitalerhöhung zu einem Ausgabepreis von 1,00 einerseits und dem Verwässerungseffekt für Aktionäre, die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen, andererseits getroffen und wie lautet diese Abwägung und ihre Begründung? Es ist ja beispielhaft so, dass eine Aktie bislang ein 51.000tel am Gesellschaftsvermögen repräsentiert, während nach der Kapitalerhöhung eine Aktie nur noch ein 1.377.000tel am Gesellschaftsvermögen darstellt. Nehmen wir an, ein 51.000tel stellt einen Anteil an 2.000 Euro Gesellschaftsvermögen dar (51.000 x 2.000 = 102 Mio Euro), dann stellt eine Aktie ohne Bezugsrechtsausübung noch einen Wert i.H.v. 74,07 Euro dar (102 Mio : 1.377.000 Aktien = 74,07 Euro).“ (Anm.: Schreibweise € / Euro vereinheitlicht) Die Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerin hierzu und das Vorhandensein eines erheblichen Verwässerungseffekts bei Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung nicht bestritten und ist nicht auf die Berechnungen der Klägerin eingegangen (Bl. 35 d.A.). Die folgenden Berechnungen des Gerichts zeigen, dass der Verwässerungseffekt sogar noch größer sein kann: Nähmen Aktionäre mit Beteiligungen von insgesamt 95% der Aktionäre an der Kapitalerhöhung teil, die restlichen 5% hingegen nicht, so käme es für die nicht teilnehmenden Aktionäre durch den Verwässerungseffekt zu einem Wertverlust von 96,1% ihrer Beteiligung. Hinzu kommt, dass vorliegend nach dem Wortlaut des gefassten Beschlusses kein Bezugsrechtshandel stattfinden sollte. Die Gesellschaft sollte demnach auch keine Bezugsrechte ausgeben, die hätten veräußert werden können. Ein Minderheitsaktionär, der keine weiteren Investitionen in die Gesellschaft tätigen wollte, hatte daher nicht einmal eine theoretische Chance, der gravierenden Wertverwässerung durch Veräußerung von Bezugsrechten an einem liquiden Markt zu kompensieren. Ob ein weit unter dem Börsenkurs oder innerem Wert liegender Ausgabebetrag ausnahmsweise dann beschlossen werden kann, wenn die Aktionäre ihre Bezugsrechte veräußern können, so dass ihnen selbst bei Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung keine Vermögenseinbuße droht (zu dieser Ausnahme MHdB GesR IV/Scholz, 6. Aufl. 2024, § 53 Rn. 29, beck-online), bedarf angesichts der Ausgestaltung der Kapitalerhöhung im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (offengelassen auch von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 – I-6 AktG 1/18 –, Rn. 120, juris). Wie bereits ausgeführt, ist für die Einordnung als gegen die Treuepflicht verstoßenden faktischen Bezugszwang nicht relevant, wie hoch der jeweils erzwungene „Nachschuss“ des einzelnen Minderheitsaktionärs ist, um an der Kapitalerhöhung teilzunehmen, und ob alle Minderheitsaktionäre dazu wirtschaftlich in der Lage sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.1999 – 20 U 38/99 –, Rn. 112, 122 juris). Auf die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen nachterminlichen Schriftsatz vom 03.10.2024, dass der außenstehende Aktionär mit der größten Beteiligung 12 Aktien halte und einen Gesamtaufwand von 312 Euro gehabt habe (Bl. 79 d.A.), kommt es daher nicht an. Im Ergebnis liegt ein gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßender faktischer Bezugszwang vor. Ob sich alle Minderheitsaktionäre dem faktischen Bezugszwang notgedrungen gebeugt haben und Anteile aus der Kapitalerhöhung gezeichnet haben, ist für die Feststellung des Treuepflichtverstoßes irrelevant. c) Den Gesichtspunkt des faktischen Bezugszwang hat die Klägerin auch innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG gerügt, indem er sich in der Klageschrift auf das Vorliegen einer „verdeckten Pflichtzeichnung“ und die „katastrophale Verwässerung“ bezogen hat (Bl. 12 d.A.). Dass die Klägerin erst im Schriftsatz vom 27.08.2024 vom faktischen Bezugszwang gesprochen hat (Bl. 61 d.A.), ist unschädlich, weil es genügt, wenn ein Anfechtungskläger den Sachverhalt, aus dem er einen Anfechtungsgrund ableiten möchte, im wesentlichen Tatsachenkern innerhalb der Monatsfrist in den Rechtsstreit einführt (BeckOGK/Vatter, 1.10.2024, AktG § 246 Rn. 21, beck-online m.w.N.). Hingegen hat die Klägerin das Bewertungsverfahren nicht gerügt und sich selbst auf die Bewertung durch die Beklagte nach dem NAV-Verfahren bezogen. Es besteht diesbezüglich daher kein Anlass zu vertiefter Prüfung. 2. Die Klägerin ist ungeachtet der Neufassung des § 255 Abs. 2 AktG berechtigt, diesen Treuepflichtverstoß auch im Wege einer Anfechtungsklage geltend zu machen. § 255 Abs. 2 AktG n.F. schließt zwar nach seinem Wortlaut aus, dass ein Hauptversammlungsbeschluss über eine Kapitalerhöhung mit der Begründung angefochten wird, der auf eine Aktie entfallende Wert der Einlage sei unangemessen niedrig - und zwar unabhängig davon, ob ein Bezugsrecht gewährt oder das Bezugsrecht ausgeschlossen wurde. Die Norm ist jedoch, wie bereits oben ausgeführt, teleologisch zu reduzieren und greift nicht, wenn zwar formal ein Bezugsrecht gewährt wird, die Konditionen jedoch auf einen faktischen Bezugszwang hinauslaufen, der zugleich i.S.v. § 241 Nr. 3 AktG mit wesentlichen Grundgedanken des Aktienrechts unvereinbar ist (mit einer teleologischen Reduktion argumentiert wohl auch Heidel/Atta-Schumacher/Heidel, 6. Aufl. 2024, AktG § 255 Rn. 34, beck-online). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man an § 243 Abs. 1 AktG und an den Verstoß des Mehrheitsaktionärs gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht anknüpft, der über den in § 255 Abs. 2 AktG geregelten Fall hinausgeht, denn der faktische Bezugszwang ergibt sich vorliegend nicht allein aus dem unangemessenen, weil extrem niedrigen Ausgabebetrag, sondern aus dem Ausschluss des Bezugsrechtshandels. Beide Aspekte führen dazu, dass sich die Minderheitsaktionäre hier gezwungen sahen, neue Aktien zu zeichnen, weil sie hierzu keine ökonomisch vernünftige Alternative hatten. 3. Die Eintragung der Kapitalerhöhung und deren Durchführung im Handelsregister hindert nicht die Nichtigerklärung durch gerichtliche Entscheidung. § 189 AktG bestimmt lediglich, dass die Erhöhung des Grundkapitals mit der Handelsregistereintragung der Durchführung wirksam wird. Aus der Norm folgt jedoch keine allgemeine Heilung von Mängeln bei der Beschlussfassung oder Durchführung der Kapitalerhöhung (BeckOGK/Servatius, 1.10.2024, AktG § 189 Rn. 5, beck-online). Aus § 248 Abs. 1 Satz 3 AktG ergibt sich, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss auch noch nach Eintragung der Durchführung aufgrund Anfechtungsklage für nichtig erklärt werden kann (BeckOGK/Servatius, 110.2024, AktG § 189 Rn. 6, beck-online). 4. Der Umstand, dass sich auch die Klägerin tatsächlich an der beschlossenen Kapitalerhöhung beteiligt und Aktien gezeichnet hat, erklärt sich aus dem durch die Beschlussfassung ausgeübten faktischen Bezugszwang und ändert nichts an der Befugnis, den Beschluss anzufechten, führt insbesondere nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn die Klägerin hat ein verbleibendes Interesse, die Rechtmäßigkeit des zu ihrem Nachteil gefassten Beschlusses überprüfen zu lassen. Nach der rechtlich gebotenen Rückabwicklung der Kapitalerhöhung kann sie wieder frei über die zwangsläufig der Beklagten zur Verfügung gestellten Mittel verfügen. 5. Nach alledem war der Kapitalerhöhungsbeschluss für nichtig zu erklären. IV. Unbegründetheit der Klaganträge gegen Beschlüsse zu TOP 3 (Neuwahl Aufsichtsrat) und TOP 1(Einziehung Eigener Aktien) Die Klage hat hingegen keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die weiteren von der streitgegenständlichen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse über die Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder und die Einziehung Eigener Aktien richtet. Insoweit sind keine zur Anfechtung berechtigenden Beschlussmängel ersichtlich. 1. Ein Verstoß gegen § 20 AktG im Zusammenhang mit der Wertung der abgegebenen Stimmen durch den Versammlungsleiter ist von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht schlüssig dargelegt (dazu BGH, Hinweisbeschluss vom 21.07. 2008 - II ZR 1/07 - beck-online Rn. 20; BeckOGK/Petersen, 1.10.2024, AktG § 20 Rn. 86, beck-online). Die Stiftung selbst, die Mehrheitsaktionärin ist, hat unstreitig eine den Anforderungen des § 20 Abs. 1 AktG genügende Mitteilung an die Gesellschaft gemacht, auf der wiederum die vorgelegte Bekanntmachung der Beklagten beruht. Etwas anderes hat auch die Klägerin innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht vorgetragen. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass eine Mitteilungspflicht eines „wirtschaftlichen Berechtigten“ der Stiftung bestanden habe und es eine solche Mitteilung nicht gebe. Innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG hat die Klägerin aber schon nicht vorgetragen, wer aus ihrer Sicht konkret eine Meldung hätte machen müssen, diese aber unterlassen hat. Ein konzernweiter Rechtsverlust käme zwar in Betracht, aber nur dann, wenn die Aktien, die unmittelbar von der Stiftung gehalten wurden, nach den Vorgaben des § 20 AktG auch noch einer weiteren Person zuzurechnen wären, die Unternehmer im Sinne der Norm sein müsste, um selbst meldepflichtig zu sein. Das kann bei einer Gesellschaft als Mehrheitsaktionärin beispielsweise ein beherrschender Gesellschafter sein, und auch eine natürliche Person kann insoweit die Unternehmereigenschaft besitzen. Bei einer Stiftung können aber nicht die nach dem Stiftungszweck Begünstigten als „mittelbare Gesellschafter“ oder „beherrschende Gesellschafter“ der Stiftung angesehen werden, denn eine Stiftung hat keine Gesellschafter. Ob die Begünstigten im stiftungsrechtlichen Sinne diejenigen sind, die die Klägerin abstrakt als „wirtschaftlich Berechtigte“ ansieht, bedarf keiner Entscheidung, denn die Meldepflicht nach § 20 AktG wird nicht durch eine „wirtschaftliche Berechtigung“ ausgelöst, sondern durch ganz bestimmte Tatbestände des Konzernrechts, zu deren Vorliegen die Klägerin nichts Substantielles vorträgt. 2. Auch die Rügen der Klägerin in Bezug auf die Angabe von „Zweck und Gründen“ der Hauptversammlung sind nicht geeignet, einen zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führenden Beschlussmangel zu begründen. Die Klägerin hat den gesetzlichen Anforderungen (§ 122 Abs. 1 AktG) bei der Einberufung vollkommen genügt, indem sie die von der Mehrheitsaktionärin verlangte Tagesordnung in ihrer Einberufungsbekanntmachung mitgeteilt hat (BeckOGK/Rieckers, 1.10.2024, AktG § 122 Rn. 21, beck-online). In der Bekanntmachung ist (wie von § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG gefordert) der Beschlusswortlaut angegeben, den die Stiftung vorgeschlagen hat. Mehr war von der Beklagten in dieser Situation bei einem Einberufungsverlangen der Mehrheitsaktionärin nicht zu verlangen. 3. Die Rüge, es habe keiner Neuwahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern bedurft, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Text der Einberufungsbekanntmachung ergibt sich, dass alle Aufsichtsratsmitglieder (und nicht nur zwei von ihnen) ihr Mandat mit Ablauf der streitgegenständlichen Hauptversammlung niedergelegt haben, so dass zwingend alle Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen waren, um wieder einen beschlussfähigen Aufsichtsrat zu haben. Soweit die Klägerin den Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt mit Nichtwissen bestreitet, ist zu berücksichtigen, dass sie selbst die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen sich ein geltend gemachter Anfechtungsgrund ergeben soll. Grundsätzlich hätte zwar zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Aufsichtsrat gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung unterbreiten müssen. Bei Wahlvorschlägen eines Aktionärs nach § 127 AktG ist eine Stellungnahme der Verwaltung aber nicht obligatorisch, sondern freiwillig (BeckOGK/Rieckers, 1.10.2024, AktG § 127 Rn. 5, beck-online; MüKoAktG/Kubis, 6. Aufl. 2025, AktG § 127 Rn. 6, beck-online). Bei einem Mehrheitsverlangen gilt nichts anderes als in Fällen, in denen ein Tagesordnungspunkt auf Verlangen der Aktionärsminderheit auf die Tagesordnung genommen wird: Gemäß § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG bedarf es in diesem Fall keines Vorschlags des (noch) amtierenden Aufsichtsrats (Henssler/Strohn/Liebscher, 6. Aufl. 2024, AktG § 124 Rn. 6, beck-online; von der Linden, AG 2016, 280). 4. Die Klägerin führt im (nach Ablauf der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG eingegangenen) Schriftsatz vom 24.09.2024 aus, dass (jedenfalls nach den Angaben des Herrn G. in der Hauptversammlung vom 16.09.2024, die wiederum von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2024 in Abrede gestellt worden sind), keine Globalurkunde über die ursprünglichen Inhaberaktien ausgestellt worden sein soll, eine solche Globalurkunde also nicht existiere. Die Klägerin zieht daraus den Schluss, dass damit „sämtliche Aktien in der streitgegenständlichen Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß ausgegeben“ worden seien und dass aus „nichtigen Aktien“ niemand das Stimmrecht ausüben könne oder dürfe, was zur Beschlussnichtigkeit gemäß § 241 AktG führe (Bl. 76 d.A.). Dieser Argumentation vermag das Gericht nicht zu folgen. Die durch Aktien vermittelten Mitgliedschaften entstehen durch die konstitutive Handelsregistereintragung der Gesellschaft, ohne dass es der Ausstellung und Aushändigung von Aktienurkunden an die Gesellschafter bedurfte. Die Verbriefung der Mitgliedschaften hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Mitgliedschaft entsteht also unabhängig davon, ob eine in der Satzung vorgesehene Ausgabe von Aktien tatsächlich erfolgt und ob diese satzungskonform vorgenommen wird (vgl. MüKo/AktG/Heider, 6. Aufl. 2024, § 10 AktG, Rn. 8; Hölters/Weber/Solveen, 4. Aufl. 2022 AktG, § 10, Rn. 3). Auch wenn die der Beklagten zugeschriebene Angabe in der Hauptversammlung im September 2024 nicht mit ihren vorausgegangenen schriftsätzlichen Ausführungen zusammenzupassen scheint und schwer nachvollziehbar ist, dass sie zunächst definitiv behauptet hat, dass „die früheren Inhaberaktien zu keiner Zeit urkundlich verbrieft“ gewesen waren (Bl. 37 d.A.), während sie zuletzt geltend gemacht hat, dies beziehe sich allein auf die Verbriefung durch Einzelaktien, nicht auf eine doch existierende Verbriefung durch eine Globalurkunde, kommt es letztlich auf den klägerischen Vortrag zu diesem Punkt nicht an, denn eine Beschlussnichtigkeit nach § 241 AktG, der Nichtigkeitsgründe enumerativ aufzählt, würde aus Fehlern bei der Aktienausgabe nicht resultieren. Soweit die Klägerin diesen Aspekt der Aktienausgabe zugleich als Anfechtungsgrund behandelt wissen möchte, ist darauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des vermeintlichen Verstoßes die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG bereits abgelaufen war. V. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Festlegung der Quote hat das Gericht berücksichtigt, dass die beiden für nichtig erklärten Beschlüsse (umfassende Satzungsänderung; Kapitalerhöhung unter faktischem Bezugszwang) hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Unternehmen und die Minderheitsaktionäre deutlich mehr ins Gewicht fallen als die weiteren angefochtenen Beschlüsse über die Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder und die Einziehung eigener Aktien, hinsichtlich derer die Klage keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Die Klägerin ist als Aktionärin an der Beklagten beteiligt und wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 15.05.2024. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die ihren Sitz in S. und ihre Geschäftsanschrift in ... hat und die im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter HRB ... eingetragen ist. Die Klägerin ist seit vielen Jahren Aktionärin der Beklagten. Mehrheitsaktionärin ist die ... Stiftung ... (nachfolgend: „Stiftung“ - Bl. 5, 8 d.A.). Am 31.12.2019 veröffentlichte die Beklagte, damals noch unter ... KGaA, im Bundesanzeiger die Mitteilung gemäß § 20 AktG, dass die Stiftung mitgeteilt habe, dass ihr mehr als der 4. Teil der Aktien gehöre und sie seit dem 06.12.2019 eine Mehrheitsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 1 AktG an der Gesellschaft halte (Bl. 38 d.A.; Anlage B 5). Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Verwaltung eigenen Vermögens (Bl. 9 d.A.). Ein wesentlicher, von ihr gehaltener Vermögensgegenstand ist eine Beteiligung an der ... (Bl. 9 d.A.). Das Grundkapital der Gesellschaft betrug nach der Gründung ... Euro und wurde später auf ... Euro erhöht (Bl. 9 d.A.). Im Zuge eines von der ... unterbreiteten Umtauschangebotes in Genussscheine wurde das Grundkapital auf 17.745.000 Euro reduziert. Im Jahr 2004 beschloss die Hauptversammlung der damals unter .... KG firmierenden Beklagten, das Kapital von 17.745.000 Euro um 15.970.950 Euro auf 1.774.550 Euro, also 1/10 des vorherigen Betrages herabzusetzen (Bl. 10 d.A.). Im selben Jahr beschloss jedoch die Hauptversammlung, das herabgesetzte Grundkapital gegen Bareinlagen wieder auf bis zu 10.647.300 zu erhöhen. Als Ausgabebetrag wurde mindestens 1,00 Euro pro Aktie festgelegt (Bl. 10 d.A.). 2018 wurde das Grundkapital dann erneut auf 19.620.000 Euro erhöht (Anl. B 1), und ein Jahr später, im Jahr 2019, erfolgte eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 10:1 auf dann noch 1.962.000,00 Euro (Anl. B 1; Bl. 10 d.A.). Im April 2020 folgte eine Kapitalerhöhung auf 2.328.045 EUR (Anl. B 1), im Oktober 2020 dann eine Kapitalherabsetzung auf 2.328.000 EUR durch Einziehung von Aktien und dann eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 10:1 durch Zusammenlegung von Aktien auf dann 232.800 EUR (Anl. B 1). Nach einer weiteren Kapitalherabsetzung im Oktober 2021 auf 179.690 Euro (Anl. B 1; Bl. 10 d.A.) folgten zunächst Kapitalerhöhungen auf 202.629 Euro im Dezember 2021 (Anl. B 1) und auf 221.559 Euro im März 2022 (Anl. B 1), dann im April 2023 eine Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 4:1 auf 52.500 Euro (Anl. B 1; Bl. 10 d.A.). Im Zuge dieser Kapitalherabsetzungen schmolz der Anteil der Minderheitsaktionäre deutlich ab (Bl. 10 d.A.). Zudem beschloss die Hauptversammlung am 17.04.2023, die bisherigen Inhaberaktien auf Namensaktien umzustellen, die Girosammelverwahrung aufzuheben und ein Aktienregister zu errichten. Nach dieser Beschlussfassung wurden die Aktionäre durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 15.08.2023 aufgefordert, ihren Aktienbesitz unter Einreichung einer Anteilsbescheinigung der Depotbanken bei der Gesellschaft anzumelden. Über ein Jahr später und nach der hier streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 15.05.2024, nämlich am 16.08.2024, ließ die Beklagte im Bundesanzeiger eine „Androhung“ an die Aktionäre veröffentlichen, in der sie angekündigte, seit einer Bekanntmachung vom 15.07.2023 nicht „abgeholte“ Aktien nach dreimaliger Androhung für Rechnung der Beteiligten zu verkaufen (Bl. 67 d.A.). Nach der Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 4:1 im Jahr 2023 bot die Mehrheitsaktionärin, die Stiftung, den außenstehenden Aktionären 1.220 Euro je Aktie an (Bl. 11 d.A.; Anlage K 6). Bei der Hauptversammlung am 09.02.2024 bot die Stiftung den außenstehenden Aktionären an, ihre Aktien zum Preis von 1.900 Euro je Namensaktie zu erwerben (Anl. K 5; Bl. 11 d.A.). Die Beklagte informierte jedenfalls die Klägerin in einem Schreiben vom 28.02.2024 über ihren „Vermögensstatus“ zum 02.02.2024 und den rechnerischen „NAV-Durchschnitt“ je Aktie (auf Basis der vier betrachteten Bewertungszeiträume hinsichtlich der ...Beteiligung) von 1.831 Euro und wies auf das Erwerbsangebot der Stiftung an die Minderheitsaktionäre hin. In dem Schreiben (Anl. K 5) heißt es u.a.: „Um Ihnen und den wenigen verbliebenen Aktionären wirtschaftlich entgegenzukommen, wurde der Angebotspreis des Hauptaktionärs für einen befristeten Zeitraum auf 1.900,00 Euro je Namensaktie aufgerundet. Als Geschäftsführer der ... möchte ich Ihnen die Annahme dieses Angebots empfehlen, weil dieser Betrag über dem tatsächlichen Wert aller unserer Vermögensgegenstände liegt. Selbst bei einem Squeeze-Out oder bei einer Liquidation der Gesellschaft würde nach meiner Kenntnis der erzielbare Betrag mit ca. 1.700,00 Euro bis 1.800,00 Euro je Aktie geringer ausfallen. Ein Squeeze-Out ist aus Kostengründen nicht vorgesehen. Eine Liquidation würde zur Zerschlagung des ... Aktienpaketes führen, was eine deutliche Wertminderung für alle Beteiligten mit sich zöge. Auf der Hauptversammlung vom 09.02.2024 hat sich der Hauptaktionär verpflichtet, sich bis zum Freitag, 15.03.2024, an dieses Angebot zu halten. Dieses Versprechen soll hiermit eingelöst werden. ...“ Auch nach dem Erwerbsangebot der Stiftung gibt es noch eine Handvoll freie Aktionäre (Bl. 84 d.A.). Am 05.04.2024 Iud die Beklagte zur streitgegenständlichen Hauptversammlung am 15.05.2024 um 10:00 Uhr in das Notariat ... in S. bin. Auf der Tagesordnung standen Beschlussvorschläge des Hauptaktionärs, der Stiftung, u.a. als TOP 1 die Herabsetzung des Grundkapitals auf 51.000 Euro durch Einziehung Eigener Aktien, und als TOP 2 der Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters (bislang: ... GmbH; künftig auf Vorschlag der Stiftung: H.) sowie weitere Satzungsänderungen, u.a. die Änderung der Satzungsregelung des § 12 Abs. 2 zum Ort der Hauptversammlung wie folgt: „(2) Sie findet nach Wahl des einberufenden Organs bzw. der Person entweder am Sitz der Gesellschaft, an einem Ort innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart, in C... W./Sylt, W., L. (Luxemburg), S. (Frankreich) oder S. (Österreich) statt.“. Neu waren die Hauptversammlungsorte O., W./Sylt, W., L. (Luxemburg), S. (Frankreich) und S. (Österreich). Die nach der bisherigen Satzung mögliche Durchführung der Hauptversammlung an einem deutschen Börsenplatz sollte entfallen (Bl. 12 d.A.). Als TOP 3 war die Neuwahl des Aufsichtsrats vorgesehen. In der Einladung zur Hauptversammlung am 15.05.2024 (Anl. K 1) wurde den Aktionären dazu mitgeteilt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates ihren Rücktritt zum Ende der Hauptversammlung am 15.05.2024 erklärt hätten und dass daher ein neuer Aufsichtsrat zu wählen sei. In der Einladung war ein Beschlussvorschlag der Stiftung als Mehrheitsaktionärin zur Aufsichtsratswahl wiedergegeben. Als TOP 4 stand schließlich die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung auf der Tagesordnung, wobei auch zu diesem Tagesordnungspunkt der Beschlussvorschlag der Stiftung in der Einladung wiedergegeben war. Vorgesehen war danach, das Grundkapital von 51.000,00 Euro um bis zu 1.326.000,00 Euro auf bis zu 1.377.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 1.326.000 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von 1,00 Euro/Aktie gegen Bareinlagen zu erhöhen. Der Beschlussvorschlag der Stiftung sah als Höhe des Ausgabebetrages je Aktie einen Nennbetrag von 1,00 Euro vor (Anlage K 1). Die Klägerin nahm, vertreten durch Herrn P. ... an der Hauptversammlung teil und erklärte gegen sämtliche Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift zum notariellen Protokoll (Bl. 8 d.A.). Die Anfechtungsklage gegen die vier streitgegenständlichen Beschlüsse ging am Montag, 17.06.2024, bei Gericht ein und wurde der Beklagten (vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin und den Aufsichtsrat) am 11.07.2024 zugestellt (Bl. 26.1 ff. d.A.). Durch die streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 15.05.2024 kam es zunächst zu einer Einziehung von 1.500 Eigenen Aktien, so dass das Grundkapital danach noch 51.000 Euro betrug, und dann zu einer Kapitalerhöhung im Verhältnis 1:26 zum Ausgabebetrag von 1,00 Euro pro Aktie um bis zu 1.326.000 Euro auf bis zu 1.377.000 Euro (Bl. 10 d.A.). Die beschlossene Kapitalherabsetzung wurde im Juni 2024, die beschlossene Kapitalerhöhung am 25.07.2024 in das Handelsregister eingetragen. Das im Handelsregister eingetragene Stammkapital der Gesellschaft nach Durchführung der Kapitalerhöhung beträgt nunmehr 1.359.138 Euro (Bl. 72 d.A.; Anl. B 6). Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Hauptversammlung verfügte die Gesellschaft über etwa 5 Millionen Euro liquide Mittel und Wertpapiere im Umlaufvermögen in Höhe von 19 Millionen Euro. Zusätzliche Barmittel benötigte die Gesellschaft nicht (Bl. 10 d.A.). Es bestanden steuerliche Verlustvorträge von nominal 30 Millionen Euro (Bl. 85 d.A.). Ohne Berücksichtigung des Wertes steuerlicher Verlustvorträge und bei Veranschlagung des 12-Monats-Durchschnittskurses für die Beteiligung an der börsennotierten ... AG belief sich das Gesamtvermögen der Beklagten zum 02.02.2024 auf 91.910.319 Euro (Bl. 11 d.A.; Anl. K 5). Ausgehend von denselben Prämissen, jedoch vom 6-Monats-Durchschnittskurs für die Beteiligung an der ... AG ergab sich ein Gesamtwert von 91.446.810 Euro, ausgehend vom 1-Monats-Durchschnittskurs für die Beteiligung sogar ein Wert von 94.784.074 Euro, und ausgehend vom Wochen-Durchschnittskurs sogar von 95.340.285 Euro (Anl. K 5). Ausgehend von einer Bewertung des Gesamtvermögens mit 91.910.319 Euro, ergab sich bei 51.000 Aktien rechnerisch ein Wert pro Aktie von 1.802,16 Euro. Die Beklagte gab in einem Schreiben vom 28.02.2024 (Anl. K 5) den Net-Asset-Value (“NAV“) - Durchschnitt bezogen auf die vier Durchschnittskurse mit 1.831 Euro an, in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2024 einen anteiligen Wert pro Aktie von 1.830 Euro (Bl. 84 d.A.). Die Klägerin macht geltend, sämtliche Beschlüsse litten an einem zur Anfechtung berechtigenden Mangel. Es sei unter Verstoß gegen § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG versäumt worden, in der Einberufungsbekanntmachung Zweck und Gründe der Beschlüsse mitzuteilen (Bl. 11 d.A.). Die gegebenen Begründungen seien belanglos (Bl. 16 d.A.). Die Klägerin bestreitet außerdem, dass die Stiftung eine vollständige Meldung gem. § 20 AktG abgegeben habe und stimmberechtigt gewesen sei. Es sei zu klären, wer der wirtschaftlich Berechtigte der Stiftung sei, der bislang keine Meldung gemacht habe (Bl. 16 d.A.). Hinsichtlich der Satzungsänderungen, die Gegenstand von TOP 2 der Hauptversammlung waren, lasse die Neuregelung der zulässigen Hauptversammlungsorte die Durchführung an schwer erreichbaren Orten, wie etwa W./Sylt, W.e, in ... und Ö. zu. Dies sei schikanös und treuwidrig (Bl. 13 d.A.). Außerdem seien die weiteren beschlossenen Satzungsänderungen schon nicht von der Überschrift gedeckt (Bl. 14 d.A.). Die zu TOP 3 (Neuwahl des Aufsichtsrates) gegebene Begründung sei belanglos und nicht stichhaltig (Bl. 16 d.A.). Die Amtsniederlegung zweier Aufsichtsratsmitglieder bestreite sie mit Nichtwissen und erfordere keine Neubestellung des gesamten Aufsichtsrats (Bl. 16 d.A.). Die unter TOP 4 beschlossene Kapitalerhöhung führe für nicht teilnehmende Aktionäre zu einer katastrophalen Verwässerung ihrer Beteiligung (Bl. 10, 12 d.A.), weshalb es sich um eine „verdeckte Pflichtzeichnung“ handele (Bl. 12 d.A.). Ziel sei es, billig die Mehrheit für einen Squeeze-Out zu erlangen (Bl. 12 d.A.). Ein Bedarf zusätzlicher Barmittel der Gesellschaft bestehe nicht (Bl. 10 d.A.). Im Zusammenhang mit dem 2023 beschlossenen Umtausch von Inhaberaktien in Namensaktien habe die Beklagte das Umtauschverfahren nicht gesetzesmäßig betrieben und § 73 AktG nicht beachtet. Es gebe Aktionäre, die noch im Besitz von Inhaberaktien sind. Für diese bedeute der Beschluss über die Kapitalerhöhung einen rechtswidrigen Bezugsrechtsausschluss, weil das Bezugsrecht nach dem Beschlussinhalt nur den am 15.05.2024 im Aktienregister eingetragenen Aktionären zustehen soll (Bl. 14 d.A.). Die beschlossene Bezugsfrist sei nicht mit § 186 Abs. 1 Satz 2 AktG vereinbar (Bl. 14 d.A.). Zudem sei das Bezugsangebot über den Bundesanzeiger schon vor der Beschlussfassung veröffentlicht worden (Bl. 15 d.A.). Auch die Ankündigung im Bezugsangebot, die Zeichnung nur bei Einzahlung bis 05.06.2024 zu berücksichtigen, und die Verkürzung der Bezugsfrist durch die Vorgabe, dass Zeichnungsscheine per Post zugehen müssten (Bl. 15 d.A.), seien darauf zurückzuführen, dass die Ermächtigung im Beschluss der Hauptversammlung bezüglich der Ausgestaltung zu solchem Missbrauch angelegt sei (Bl. 16 d.A.). Die Klägerin beantragt: „1. Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15. Mai 2024 unter Tagesordnungspunkt 2.) gefasste Beschluss „über den Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters“ (tatsächlich: verschiedene Satzungsänderungen nebst Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters) wird für nichtig erklärt. Der vorgenannte Beschluss wurde im Bundesanzeiger vom 05. April 2024 wie nachfolgt bekannt gemacht (Hervorhebungen im Fließtext diesseits): (...)“ Von der nochmaligen, im Antrag folgenden Wiedergabe des Beschlusswortlauts, wie aus dem Tenor des vorliegenden Urteils ersichtlich, wird abgesehen. „Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss nichtig ist. Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss unwirksam ist.“ „2. Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15. Mai 2024 unter Tagesordnungspunkt 4.) gefasste Beschluss über eine Kapitalerhöhung wird für nichtig erklärt. Der vorgenannte Beschluss wurde im Bundesanzeiger vom 05. April 2024 wie nachfolgt bekannt gemacht: (...)“ Von der nochmaligen, im Antrag folgenden Wiedergabe des Beschlusswortlauts, wie aus dem Tenor des vorliegenden Urteils ersichtlich, wird abgesehen. „3. Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15.05.2024 unter Tagesordnungspunkt 3.) gefasste Beschluss über die Neuwahl des Aufsichtsrates wird für nichtig erklärt.“ Von der im Antrag folgenden Wiedergabe des im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschlusswortlauts wird abgesehen. „Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss nichtig ist. Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss unwirksam ist.“ „4. Der in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15.05.2024 unter Tagesordnungspunkt 1.) gefasste Beschluss über die Einziehung Eigener Aktien wird für nichtig erklärt.“ Von der im Antrag folgenden Wiedergabe des im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschlusswortlauts wird abgesehen. „Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss nichtig ist. Äußerst hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss unwirksam ist.“ Wegen des in den Klageanträgen wiedergegebenen Beschlusswortlauts zu den vorgenannten vier Beschlüssen wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Einberufung der Hauptversammlung beruhe auf einem Verlangen der Stiftung als Mehrheitsaktionärin. In einem solchen Fall müsse zwar das Einberufungsverlangen Zweck und Gründe nennen, was sich aus § 122 Abs. 1 AktG ergebe. Es gebe aber kein Gebot, das auch zu publizieren (Bl. 35 d.A.). Die Benennung der Tagesordnung genüge (Bl. 35 d.A.). Die Mitteilung der Stiftung gemäß § 20 AktG (Bekanntmachung, vorgelegt als Anlage B 5) sei ausreichend (Bl. 38 d.A.). Hinsichtlich des Kapitalerhöhungsbeschlusses sei ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin schon deshalb zu verneinen, weil alle Aktionäre, auch die Klägerin, das Bezugsrecht ausgeübt und nach Einzahlung entsprechende Aktien zugeteilt bekommen hätten (Bl. 36 d.A.). Eine Verbriefung der Inhaberaktien (infolge von Einzelurkunden) sei nicht erfolgt. Daher sei auch kein Aufgebotsverfahren möglich gewesen, sondern eine „förmliche Mitteilung an die Depotbanken erfolgt“ (Bl. 37 d.A.). Die bezüglich der Kapitalerhöhung vorgesehene Bezugsfrist entspreche dem Gesetz (Bl. 37 d.A.). Es werde bestritten, dass die Bekanntmachung des Bezugsangebotes vor der Beschlussfassung erfolgt sei (Bl. 37 d.A.). Formulierungen über die Unverbindlichkeit der Zeichnungserklärungen bei Verzug mit der Einlageleistung beträfen nicht den Beschluss selbst, sondern dessen Durchführung (Bl. 37 d.A.). Im Übrigen sei auch nicht zu beanstanden, dass vorgesehen war, dass die Zeichnungsscheine per Post übermittelt werden. Das entsprechende Postlaufzeitrisiko trage, wie auch sonst bei Willenserklärungen, der Erklärende selbst (Bl. 37 d.A.). Die Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtswahrung erfordere keine sachliche Rechtfertigung (Bl. 37 d.A.). Die Hauptversammlung habe bereits um 11:53 Uhr geendet. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger sei erst um 15:00 Uhr erfolgt (Bl. 73 d.A.). In der mündlichen Verhandlung am 02.10.2024 unterbreitete das Gericht den Beteiligten den Vorschlag, eine Einigung mit allen außenstehenden Aktionären über den Aktienerwerb durch die Hauptaktionärin zu einem angemessenen Preis anzustreben. Nach anfänglich von beiden Seiten signalisierter Einigungsbereitschaft scheiterten die Gespräche über eine mögliche gütliche Einigung, als der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin vorwarf, ein „Erpressungsgeld“ erzielen zu wollen, was dieser zurückwies. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte sodann, nun nicht mehr vergleichsbereit zu sein (Bl. 82 ff., 85 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten, u.a. zum Sachverhalt, wird auf die bis zum Termin gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 02.10.2024 (Bl. 81 ff. d.A.) Bezug genommen.