Beschluss
11 AktG 1/20
OLG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage eines Aktionärs gegen einen Hauptversammlungsbeschluss ist im Freigabeverfahren nach § 246a AktG unbegründet, wenn die Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet ist.
• Bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht ist ein faktischer Bezugszwang nur unter hohen Anforderungen anzunehmen; maßgeblich ist, ob die wirtschaftliche Verwässerung durch Handel und Veräußerung von Bezugsrechten kompensierbar ist.
• Bei der Prüfung der Kompensation kommt es auf den rechnerischen Börsenkurs nach Durchführung der Kapitalerhöhung (TERP) an, nicht auf einen 'inneren' Unternehmenswert.
• Ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten (§ 243 AktG), Sondervorteilsgewährung (§ 243 Abs. 2 Satz 1 AktG) oder das Gleichbehandlungsgebot (§ 53a AktG) liegt nicht vor, wenn allen Aktionären gleichermaßen Bezugsrechte eingeräumt werden und ein funktionierender Bezugsrechtshandel möglich erscheint.
• Im Freigabeverfahren trägt der Anfechtungskläger die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für Tatsachen, die das Scheitern des Bezugsrechtshandels nahelegen; gelingt dies nicht, ist die Freigabe zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Freigabe der Eintragung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses trotz Anfechtungsklage (Bezugsrechtskapital) • Die Klage eines Aktionärs gegen einen Hauptversammlungsbeschluss ist im Freigabeverfahren nach § 246a AktG unbegründet, wenn die Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet ist. • Bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht ist ein faktischer Bezugszwang nur unter hohen Anforderungen anzunehmen; maßgeblich ist, ob die wirtschaftliche Verwässerung durch Handel und Veräußerung von Bezugsrechten kompensierbar ist. • Bei der Prüfung der Kompensation kommt es auf den rechnerischen Börsenkurs nach Durchführung der Kapitalerhöhung (TERP) an, nicht auf einen 'inneren' Unternehmenswert. • Ein Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten (§ 243 AktG), Sondervorteilsgewährung (§ 243 Abs. 2 Satz 1 AktG) oder das Gleichbehandlungsgebot (§ 53a AktG) liegt nicht vor, wenn allen Aktionären gleichermaßen Bezugsrechte eingeräumt werden und ein funktionierender Bezugsrechtshandel möglich erscheint. • Im Freigabeverfahren trägt der Anfechtungskläger die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für Tatsachen, die das Scheitern des Bezugsrechtshandels nahelegen; gelingt dies nicht, ist die Freigabe zu erteilen. Die börsennotierte Antragstellerin beschloss auf der Hauptversammlung am 1.10.2020 eine Kapitalerhöhung um bis zu 996.734 Aktien zum Ausgabebetrag von 28,00 EUR je Aktie mit übertragbarem Bezugsrecht im Verhältnis 1:1. Die D-AG ist Mehrheitsaktionärin (≈52 %), die Antragsgegnerin hält ≈28 %. Die Antragsgegnerin reichte Anfechtungsklage und rügte u.a. einen grob unangemessen niedrigen Ausgabepreis und einen faktischen Bezugszwang, der zu wertmäßiger und quotaler Verwässerung und zum Verlust der Sperrminorität führe. Die Antragstellerin beantragte im Freigabeverfahren nach § 246a AktG die Feststellung, dass der Eintragung der Beschluss nicht entgegensteht; sie trug vor, der Bezugsrechtshandel und organisatorische Maßnahmen (Skontroführung, Wertpapierleihe) würden eine Kompensation ermöglichen. Die Hauptversammlung hatte zuvor verschiedene Kapitalmaßnahmen diskutiert; frühere Kapitalerhöhungen (2019) zeigten einen funktionierenden Bezugsrechtshandel. • Zulässigkeit: Das Freigabeverfahren nach § 246a AktG ist statthaft; das OLG Hamburg ist zuständig; die Antragstellerin ist antragsbefugt. • Offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklage (§ 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG): Das Gericht prüft Tatsachen und Rechtsfragen umfassend und nur bei klarer Unbegründetheit ist die Freigabe zu erteilen. • Faktischer Bezugszwang: Ein treuwidriges Verhalten bzw. ein faktischer Bezugszwang nach § 243 Abs. 1 AktG setzt konkrete und glaubhaft gemachte Umstände voraus; pauschale prozentuale Grenzen für Ausgabepreise sind unbeachtlich. • Bezugsrecht und Bezugsrechtshandel als Kompensation: Bei Kapitalerhöhungen mit Bezugsrecht ist die wirtschaftliche Verwässerung regelmäßig durch Veräußerung des Bezugsrechts kompensierbar; maßgeblicher Referenzwert ist der rechnerische Börsenkurs nach Durchführung (TERP), nicht der innere Unternehmenswert. • Darlegungs- und Beweislast: Für die Behauptung, der Bezugsrechtshandel werde nicht funktionieren, trifft die Anfechtungsklägerin die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast im Freigabeverfahren; diese hat sie nicht erfüllt. • Keine Treuepflichtsverletzung/Sondervorteil/Gleichbehandlungsmangel: Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Mehrheitsaktionärin durch den Beschluss einen Sondervorteil erhalten oder Minderaktionäre ungleich behandelt worden wären, da allen Aktionären gleiche Bezugsrechte eingeräumt sind. • Abwägung wirtschaftlicher Nachteile: Die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile (Liquiditätsbedarf, Gefährdung der Investitionsstrategie, Kosten) überwiegen nach freier Überzeugung die behaupteten Nachteile der Antragsgegnerin; eine besondere Schwere eines Rechtsverstoßes ist nicht gegeben. Der Freigabeantrag der Antragstellerin war begründet: Das Hanseatische Oberlandesgericht stellte fest, dass der Anfechtungsklage der Antragsgegnerin die Eintragung des Beschlusses zur Kapitalerhöhung in das Handelsregister nicht entgegensteht. Die Anfechtungsklage ist im Freigabeverfahren als offensichtlich unbegründet einzustufen, weil die behaupteten Nachteile der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht wurden und der Bezugsrechtshandel sowie weitere Vorkehrungen eine Kompensation der wirtschaftlichen Verwässerung erwarten lassen. Es bestand kein hinreichender Nachweis für einen faktischen Bezugszwang, keine Treuepflichtverletzung der Mehrheitsaktionärin und kein Verstoß gegen §§ 243, 53a AktG. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.