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Urteil

4 S 76/20

LG Stuttgart 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2020:1014.4S76.20.00
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Leitsätze
1. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren. (Rn.17) 2. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer über 12 Jahre hinweg durch die Inanspruchnahme eines Policendarlehens und den beantragten Fondswechsel sowie die Ausübung seines Kapitalwahlrechts wiederholt bestätigt hat, dass er am Versicherungsvertrag festhalten und mögliche Vorteile daraus ziehen will. Die Erhebung des Widerspruchs erst nach planmäßiger vollständiger Vertragsbeendigung durch Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ist dann wegen Treuwidrigkeit rechtsmissbräuchlich. (Rn.18) 3. Dies gilt auch dann, wenn die erteilte Widerspruchsbelehrung nicht den ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten hat, dass für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist der Versicherungsnehmer im Besitz des Versicherungsscheins sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen sein muss. Die Widerrufsfrist beginnt dann mit der Übersendung der vollständigen Versicherungsunterlagen. (Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 13.03.2020, Az. 6 C 1142/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.132,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren. (Rn.17) 2. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer über 12 Jahre hinweg durch die Inanspruchnahme eines Policendarlehens und den beantragten Fondswechsel sowie die Ausübung seines Kapitalwahlrechts wiederholt bestätigt hat, dass er am Versicherungsvertrag festhalten und mögliche Vorteile daraus ziehen will. Die Erhebung des Widerspruchs erst nach planmäßiger vollständiger Vertragsbeendigung durch Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ist dann wegen Treuwidrigkeit rechtsmissbräuchlich. (Rn.18) 3. Dies gilt auch dann, wenn die erteilte Widerspruchsbelehrung nicht den ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten hat, dass für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist der Versicherungsnehmer im Besitz des Versicherungsscheins sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen sein muss. Die Widerrufsfrist beginnt dann mit der Übersendung der vollständigen Versicherungsunterlagen. (Rn.21) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 13.03.2020, Az. 6 C 1142/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.132,98 € festgesetzt. 2. Die Berufung ist zwar zulässig. Sie ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht jedenfalls wegen der Einwendung aus § 242 BGB kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB aus Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach erklärtem Widerspruch zu (2.1.). Im Übrigen ist die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil der Widerspruch verfristet war (2.2.). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (3.). 2.1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Ausübung des Widerspruchsrechts auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH IV ZR 117/15 vom 27.1.2016; IV ZR 130/15 vom 22.3.2016; IV ZR 506/15 vom 27.9.2017, jeweils zitiert nach juris). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist eine Frage der Würdigung im Einzelfall und bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urteil vom 11.5.2016, IV ZR 334/15). Der Erhebung des Widerspruchs im Mai 2017 steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, § 242 BGB (venire contra factum proprium), entgegen: Wie das Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, hat der Kläger durch sein Verhalten in der Zeit vom Beginn der Versicherung bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung, also in den Jahren zwischen November 2004 und Dezember 2016, nämlich durch die Inanspruchnahme eines Policendarlehens und den beantragten Fondswechsel sowie die Ausübung seines Kapitalwahlrechts wiederholt bestätigt, dass er am Versicherungsvertrag festhalten und mögliche Vorteile daraus ziehen will. Die Erhebung des Widerspruchs nach Ausschöpfung diverser durch den Vertrag eingeräumter Optimierungsmöglichkeiten und erst nach planmäßiger vollständiger Vertragsbeendigung durch Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ist wegen Treuwidrigkeit rechtsmissbräuchlich. Aus der Argumentation des Klägers, er habe das Policendarlehen nur deshalb in Anspruch genommen, weil er Geld benötigt habe, ergibt sich nichts Gegenteiliges, vielmehr bestätigt sie sogar, dass er die Vorteile des fortlaufenden Vertrages in Verbindung mit der Möglichkeit einer Vorausleistung auf die spätere Versicherungsleistung einer Kündigung der Versicherung und Auszahlung des Rückkaufswerts vorgezogen hat. Soweit der Kläger argumentiert, der Fondswechsel spreche gegen ein Festhalten am Vertrag, weil er dadurch zum Ausdruck gebracht habe, dass er „kein (unnötiges) Geld in den Vertrag einbringen bzw. vernichten“ wolle, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen. Vielmehr teilt sie Auffassung des Amtsgerichts, dass diese Vertragsänderung zum Zwecke der Gewinnoptimierung den Festhaltewillen dokumentiert hat. b) Ob die Annahme des Amtsgerichts richtig ist, der Kläger habe sein Recht zum Widerspruch „verwirkt“, kann dahingestellt bleiben. Die Verwirkung, die neben dem Umstands- auch das Zeitmoment voraussetzt, ist wie das widersprüchliche Verhalten, ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rn. 87). Bei der Verwirkung liegt der Verstoß gegen Treu und Glauben in einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung; unter rechtsmissbräuchlichem widersprüchlichem Verhalten außerhalb der Verwirkung wird dagegen ein Verhalten verstanden, bei dem sich eine Partei zu ihrem früheren Verhalten in inhaltlichen Widerspruch setzt und dies rechtsmissbräuchlich ist, weil entweder für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder weil andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vergleiche u.a. BGH VIII 351/19 vom 26.8.2020, zitiert nach juris). Der Kläger hat während der Versicherungszeit auch nach Ansicht der Kammer sehr wohl einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten bezüglich seines Fortführungswillen hervorgerufen. Unabhängig davon ob, wie der Kläger vorträgt, die Beklagte ab 2009 von anderen Versicherungsnehmern auf Rückabwicklung der Verträge wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung in Anspruch genommen wurde, musste die Beklagte angesichts des den Festhaltewillen dokumentierenden Verhaltens des Klägers gerade nicht damit rechnen, dass dieser seine Vertragserklärung widerrufen wollte. Allein die Tatsache, dass andere das getan haben, lässt nicht darauf schließen, dass die Beklagte mit demselben Verhalten bei allen Versicherungsnehmern hätte rechnen müssen. 2.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsauffassung der Kammer der Widerspruch schon verfristet war: Die erteilte Widerspruchsbelehrung hat zwar nicht den ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist der Versicherungsnehmer im Besitz des Versicherungsscheins sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen (§ 10a VAG in der Fassung von 2001) sein muss, weshalb die Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH IV ZR 448/14 vom 29.7.2015 Rn. 25; BGH IV ZR 192 / 14 vom 28.9.2016 Rn. 13) als fehlerhaft anzusehen ist. Dem Kläger als Versicherungsnehmer wurde dadurch aber nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei Mitteilung der zutreffenden Informationen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH vom 19.12.2019 (in den Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, zitiert nach juris) hat die Widerrufsfrist daher mit der (unstreitigen) Übersendung der vollständigen Versicherungsunterlagen im November 2004 gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. zu laufen begonnen und der erst im Mai 2017 eingelegte Widerspruch war daher verspätet. a) Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19.12.2019 dargelegt, dass es mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 i.V.m. Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 i.V.m. deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 i.V.m. deren Art. 186 Abs. 1 vereinbar ist, nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Wenn dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen werde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, sei es unverhältnismäßig, ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vergl. Rn. 78f. aaO). Bei einem Lebensversicherungsvertrag beginne die Rücktrittsfrist (auch dann) ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht oder den Bestimmungen des Vertrags nicht anwendbar ist; Voraussetzung dafür sei jedoch, dass dem Versicherungsnehmer durch die Information nicht die Möglichkeit genommen werde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Dabei sei im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei zu prüfen, ob den Versicherungsnehmern diese Möglichkeit durch den in den ihnen mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen wurde (Rn. 82 aaO). „Policenmodell“, also gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. (d.h.hier in der Fassung vom 13.7.2001 gültig bis 7.12.2004 ) zustandegekommen. Danach galt der Vertrag - weil der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch nicht übergeben bzw. eine Verbraucherinformation nach § 10 VAG unterlassen hatte - auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprochen hatte. Gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F .begann der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1 vollständig vorlagen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden war. Ausgehend davon, dass nach § 5 a Abs. 2 VVG a.F. die Übersendung der vollständigen Versicherungsunterlagen und die zutreffende Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs waren, stellt sich nach Ansicht der Kammer die Fehlerhaftigkeit einer Belehrung wegen Fehlens der Angabe, die Frist beginne nur zu laufen, wenn sowohl der Versicherungsschein als auch die (tatsächlich mitübersandten) Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen dem Versicherungsnehmer vorliegen, als ein Umstand dar, der - vergleichbar einer fehlerhaften Belehrung über die bei Ausübung des Widerrufsrechts einzuhaltende Form – einem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchs wie bei zutreffender Belehrung genommen hätte (ebenso Thomas Lange, Anmerkung zu EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019, Versicherungsrecht 2020, 341,353). Ein Versicherungsnehmer, dem zusammen mit dem Versicherungsschein auch die weiteren erforderlichen Unterlagen mitübersandt wurden, und der die Information erhält, seine 30-tägige Widerrufsfrist beginne mit dem Erhalt des Versicherungsscheins, hat alle Unterlagen und auch alle Informationen für die Berechnung des Laufs der Widerrufsfrist. Er ist daher in der Ausübung seines Widerrufsrechts durch die fehlerhafte, weil unvollständige, Widerrufsbelehrung nicht beeinträchtigt. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 5 a Abs. 2 VVG a. F. lässt sich ableiten, dass es bei Schaffung des Gesetzes als zwingend notwendig angesehen wurde, in die Widerrufsbelehrung die Aufzählung sämtlicher für den Beginn des Fristablaufs erforderlicher Unterlagen aufzunehmen; dies war auch nicht erforderlich, weil der Besitz dieser Unterlagen sowieso die zusätzliche Voraussetzung dafür war, dass die Widerrufsfrist beginnen konnte. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 540 ZPO nicht zuzulassen. Die Entscheidung, ob Umstände vorliegen, die nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist eine Frage der Würdigung im Einzelfall. Die Ausführungen der Kammer unter 2.2 sind schon nicht entscheidungserheblich. 1. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Kläger/Berufungskläger (zukünftig nur Kläger) gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 13.3.2020, mit welchem seine Klage abgewiesen wurde, die gerichtet ist auf Rückabwicklungsansprüche nach am 19.5.2017 erklärtem Widerruf eines im "Policenmodell" geschlossenen fondsgebundenen Renten-/Lebensversicherungsvertrags (Versicherungsbeginn 1.12.2004, Versicherungsende 1.12.2016, Auszahlung Versicherungsleistung nach Ausübung des Kapitalwahlrechts i.H.v. 10.605,93 € im Dezember 2016). In dem Policenbegleitschreiben vom 8.11.2004 heißt es unter der Überschrift Wichtige Hinweise Widerspruchsrecht Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält die Ziffer „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Vertrag noch widersprechen?“ in der beigefügten „Verbraucherinformation zu Ihrer formgebundenen Rentenversicherung nach Tarif 1 FLR60“. Bitte beachten Sie hierzu, dass auf Grund einer Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes(VVG) die Widerspruchsfrist ab dem 1.10.2004 von 14 auf 30 Tage verlängert wurde. Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für Ihren Vertrag. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Die Verbraucherinformation konnte keine der Parteien vorlegen. 1.1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe der auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gestützte Rückzahlungsanspruch entstandener Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherungsvertrages deshalb nicht zu, weil er mit der Erhebung des Widerspruchs gegen Treu und Glauben verstoße, er habe sein Widerspruchsrecht aus § 5a VVG a.F. verwirkt. Der Widerspruch vom 19.5.2017 sei nicht verfristet gewesen, da der Lauf der Widerspruchsfrist wegen der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben, worin für den Fristbeginn nur auf den Erhalt des Versicherungsscheins abgestellt wird, noch nicht begonnen gehabt habe. Der Kläger habe jedoch - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte das Fortbestehen des Widerspruchsrechts über das Vertragsende hinaus wegen Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung selbst herbeigeführt habe – kein Recht zum Widerspruch. Obwohl weder die reine Prämienzahlung noch die Entgegennahme der Ablaufleistung für sich genommen Umstände darstellten, die die Annahme einer Verwirkung rechtfertigten, so sei das weitere Verhalten des Klägers als Ausdruck des Wunsches, am Vertrag festzuhalten, zu werten. Sowohl durch Aufnahme eines Policendarlehens nach fast vierjähriger Vertragslaufzeit und einen nach 6 Jahren beantragten Fondswechsel habe er sein Interesse an der Fortführung des Vertrages gezeigt, als auch dadurch, dass er bei Vertragsende von seinem Kapitalwahlrecht unter Ausnutzung des damit verbundenen Steuervorteils Gebrauch gemacht habe. Die Widerspruchserhebung erst 5 Monate nach vollständiger Vertragsabwicklung sei als grob widersprüchliches Verhalten zu werten. Aus objektiver Sicht erscheine das erkennbare Ziel des Klägers durch die Ausübung des Widerspruchsrechts nicht gewesen zu sein, Nachteile seiner Auswahlentscheidung bei der Wahl des formgebundenen Rentenversicherungsvertrages zu kompensieren, sondern vielmehr seine Rendite zulasten der Versicherungsgemeinschaft zu maximieren. 1.2. Der Kläger greift mit der Berufung das Urteil insoweit an, als das Amtsgericht nach seiner Auffassung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass das Recht zum Widerspruch verwirkt sei. Die für die Annahme einer solchen Verwirkung nach der Rechtsprechung erforderlichen besonderen Umstände lägen nicht vor. Zum einen rechtfertigten die vom Amtsgericht benannten Umstände schon nicht die Annahme, dass er durch die Aufnahme des Policendarlehens bzw. den Fondswechsel gezeigt habe, am Vertrag festhalten zu wollen - er habe ja gar keine Kenntnis davon gehabt, dass er sich vom Vertrag noch durch Widerspruch habe lösen können; außerdem sei die Beklagte bösgläubig gewesen, weil sie spätestens ab 2009 mit Rückabwicklungsansprüche in Bezug auf ihre Verträge infolge fehlerhafter Belehrung konfrontiert worden sei. Sie habe daher nicht darauf vertrauen können, dass der Kläger in Kenntnis des Widerrufsrechts nicht anders handeln würde. Das Umstandsmoment, welches kumulativ zum Zeitmoment vorliegen müsse, erfordere neben dem vertrauenserweckenden Verhalten des Berechtigten das berechtigte und tatsächliche Vertrauen des Verpflichteten, hier also der Beklagten, woran es fehle. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3132,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Er beantragt außerdem die Zulassung der Revision. 1.3. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil als richtig. Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das Amtsgericht angenommen, dass der Kläger durch sein widersprüchliches Verhalten sein Recht zur Ausübung des Widerspruchs verwirkt habe. Durch die Aufnahme des Policendarlehens habe er sehr wohl gezeigt, am Vertrag festhalten zu wollen, weil er alternativ den Vertrag ja auch hätte kündigen und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen können. Durch den beantragten Fondswechsel habe er seinen Fortführungswillen manifestiert und aktiv, verbunden mit einer Inhaltsänderung, in das Vertragsverhältnis eingewirkt. 1.4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils ebenso Bezug genommen wie auf die Ausführungen beider Parteien im Berufungsverfahren und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.10.2020.