Urteil
49 O 254/21
LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2021:0818.49O254.21.00
16Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zufällig durch Einsicht der Navigationsdaten des ehemaligen Dienstwagens nach Rückgabe gewonnene und im Prozess unstreitige Informationen über eine Folgebeschäftigung unterliegen keinem Beweisverwertungverbot.(Rn.39)
2. Der Verstoß gegen ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot begründet einen Unterlassensanspruch.(Rn.42)
3. Für die Frage, ob unerlaubter Wettbewerb im Sinne eines Wettbewerbsverbots ausgeübt wird, ist im Konzernverbund eine konzerndimensionale Betrachtung, also auch die Betrachtung etwaiger Tochtergesellschaften, maßgeblich.(Rn.45)
4. Wird ein in der Satzung weit gefasster Unternehmenszweck einer GmbH in der tatsächlichen Tätigkeit unterschritten, kommt es zur Beurteilung der Reichweite eines Wettbewerbsverbots auf den satzungsmäßigen Unternehmenszweck an.(Rn.47)
5. Besteht der Dienstvertrag des abbestellten Geschäftsführers einer GmbH ungekündigt fort, gilt ein anstellungsvertragliches Wettbewerbsverbot. Zudem bleibt der Geschäftsführer zu Diensten verpflichtet. Welche konkreten Tätigkeiten zumutbar sind und daher von der GmbH verlangt werden können, ist im Einzelfall zu betrachten.(Rn.53)
(Rn.69)
Tenor
1. Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in dem verbleibenden Zeitraum bis zum 30.09.2021 für einen Wettbewerber der Verfügungsklägerin, insbesondere für die K-Gruppe mit Sitz in S, sowie insbesondere für deren Tochterunternehmen, die D GmbH, tätig zu werden.
2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung gern. Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 50.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zufällig durch Einsicht der Navigationsdaten des ehemaligen Dienstwagens nach Rückgabe gewonnene und im Prozess unstreitige Informationen über eine Folgebeschäftigung unterliegen keinem Beweisverwertungverbot.(Rn.39) 2. Der Verstoß gegen ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot begründet einen Unterlassensanspruch.(Rn.42) 3. Für die Frage, ob unerlaubter Wettbewerb im Sinne eines Wettbewerbsverbots ausgeübt wird, ist im Konzernverbund eine konzerndimensionale Betrachtung, also auch die Betrachtung etwaiger Tochtergesellschaften, maßgeblich.(Rn.45) 4. Wird ein in der Satzung weit gefasster Unternehmenszweck einer GmbH in der tatsächlichen Tätigkeit unterschritten, kommt es zur Beurteilung der Reichweite eines Wettbewerbsverbots auf den satzungsmäßigen Unternehmenszweck an.(Rn.47) 5. Besteht der Dienstvertrag des abbestellten Geschäftsführers einer GmbH ungekündigt fort, gilt ein anstellungsvertragliches Wettbewerbsverbot. Zudem bleibt der Geschäftsführer zu Diensten verpflichtet. Welche konkreten Tätigkeiten zumutbar sind und daher von der GmbH verlangt werden können, ist im Einzelfall zu betrachten.(Rn.53) (Rn.69) 1. Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in dem verbleibenden Zeitraum bis zum 30.09.2021 für einen Wettbewerber der Verfügungsklägerin, insbesondere für die K-Gruppe mit Sitz in S, sowie insbesondere für deren Tochterunternehmen, die D GmbH, tätig zu werden. 2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung gern. Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 50.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung war zulässig und begründet. Die Verfügungsklägerin hat Anspruch darauf, dass der Verfügungsbeklagte bis zum 30.09.2021 Tätigkeiten für Wettbewerber, insbesondere für die K-Gruppe und die D GmbH, unterlässt. Dies war ihm unter Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO zu untersagen. I. Zulässigkeit Der Antrag war zulässig. Insbesondere war der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (BAG, Beschl. v. 20. 08. 2003, 5 AZB 79/02, NZA 2003, 1108). II. Begründetheit 1. Verfügungsgrund Der als Sachurteilsvoraussetzung erforderliche Verfügungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit besteht. Anders ist ein Rechtsschutz für die Verfügungsklägerin nicht wirksam zu gewährleisten. Die ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erwartende Fortsetzung der Tätigkeit des Verfügungsbeklagten für die D GmbH birgt die Gefahr, dass die Durchsetzung des Tätigkeits- bzw. Wettbewerbsverbots, welches zu Gunsten der Verfügungsklägerin besteht (s. hierzu unten 2.), entsprechend dem weiteren Zeitablauf vereitelt bzw. erheblich erschwert wird. Dies würde unwiderbringliche Nachteile für die Verfügungsklägerin bedeuten, die allein durch einen nachträglichen Ersatzanspruch nicht aufgewogen werden können. Ein Fortdauern der Tätigkeit des Verfügungsbeklagten würde den Wettbewerb zu Lasten der Geschäftschancen der Verfügungsbeklagten weiter unzulässig befördern. Soweit durch die Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung eines Unterlassensgebots unweigerlich die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorweggenommen wird, ist dies nicht vermeidbar. Eine einstweilige Regelung kann dennoch nicht unterbleiben. Auch eine zeitliche Eingrenzung der gerichtlichen Untersagung erscheint angesichts des nur noch kurzen Zeitraums bis zum 30.09.2021, in dem ein Wettbewerbsverbot zu verwirklichen ist, nicht ausreichend zum Schutz der Verfügungsklägerin. Eine solche war daher nicht angemessen. 2. Verfügungsanspruch: Unterlassungsanspruch Die Verfügungsbeklagte hat ein Recht darauf, dass der Verfügungsbeklagte bis zum 30.09.2021 nicht weiter für die D GmbH, deren Konzernobergesellschaft KR GmbH oder andere Wettbewerber tätig wird. Dabei unterliegt die Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte bei der D GmbH seit dem 01.07.2021 fest angestellt ist, keinem Beweisverwertungsverbot. Diese Tatsache ist zwischen den Parteien unstreitig; auf die Verwertbarkeit etwaiger Beweismittel kommt es schon nicht an. Die Erkenntnisse zu den Navigationsdaten sind zudem bereits nicht durch einen unerlaubten Eingriff in das Recht des Verfügungsbeklagten auf informationelle Selbstbestimmung gewonnen worden. Eine den verfügungsbeklagtenseits zitierten Urteilen (insb. BGH, Beschl. v. 15.05.2013, XII ZB 107/08, NJW 2013, 2668 (Ausspähung mittels GPS und Detektei); BVerfG, Urt. v. 13.02.2007, 1 BvR 421/05, NJW 2007, 753 (heimlicher Vaterschaftstest)) zu einem verfassungsrechtlich zu begründenden Beweisverwertungsverbot vergleichbare Situation ist damit nicht im Ansatz gegeben. a) Unterlassungsanspruch aus einem Wettbewerbsverbot des Verfügungsbeklagten Ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin dahingehend, dass der Verfügungsbeklagte nicht für die D GmbH, die K-Gruppe oder andere Wettbewerber tätig werden darf, ergibt sich aus einem Wettbewerbsverbot zu Lasten des Verfügungsbeklagten. Dieser Verstoß begründet einen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin. Ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot begründet nämlich nicht lediglich ein Recht auf Schadensersatz, sondern einen – verschuldensunabhängigen – Unterlassungsanspruch (Verse in Scholz GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 43 Rn. 205; Diekmann in MünchHdbGesR Band 3, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 68). Dies gilt auch in Bezug auf ein etwaiges arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot (vgl. ausdrücklich zum Vorstand der AG Ihrig/Schäfer, Rechte und Pflichten des Vorstands, 2. Aufl. 2020, § 13 Rz. 310). (1) Anwendungsbereich des Wettbewerbsverbots Dabei ist bereits die – unstreitig ausgeübte – Tätigkeit des Verfügungsbeklagten als Standortleiter für die D GmbH ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Wettbewerbsverbots zu Gunsten der Verfügungsklägerin fällt. Die Tätigkeit für die D GmbH stellt sich als über § 88 Abs. 1 AktG analog verbotenes „Geschäftemachen im Geschäftszweig der Gesellschaft“ dar. Ein solches ist prinzipiell jede auf Gewinnerzielung gerichtete Teilnahme am geschäftlichen Verkehr, die nicht nur der Befriedigung privater Bedürfnisse dient (vgl. nur BGH Urt. v. 17.02.1997, II ZR 278/95, NJW 1997, 2055, 2056; sowie Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 88 Rn. 7). Hiervon ist gerade auch die Tätigkeit als Geschäftsführer einer konkurrierenden Handelsgesellschaft erfasst (Verse in Scholz GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 43 Rn. 194 m.w.N.). Auf welcher Ebene ein Wettbewerbsverbot im konkreten Fall zu verorten ist, ob auf Ebene der S GmbH, die den Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer berufen hatte, oder auf Ebene der Verfügungsklägerin, für die der Geschäftsführer operativ und gemäß Anstellungsvertrag tätig war, macht wegen der notwendigen konzerndimensionalen Betrachtungsweise im konkreten Fall keinen Unterschied: Im Konzernverbund ist für die Frage, ob unerlaubter Wettbewerb ausgeübt wird, auch die Betrachtung der unterhalb der Gesellschaft angesiedelten Tochtergesellschaften maßgeblich. Dies folgt aus der Pflicht des GmbH-Geschäftsführers einer Konzernobergesellschaft zur Konzernleitung (vgl. Verse in Scholz GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 43 Rn. 192; Diekmann in MünchHdbGesR Band 3, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 66). Das Argument des Verfügungsbeklagten, zur S GmbH im Bereich des Haltens von Beteiligungen bereits inhaltlich nicht in Wettbewerb getreten zu sein, überzeugt schon aus diesem Grund nicht. Nachdem der Unternehmensgegenstand der Verfügungsklägerin allgemein die Erbringung von Entsorgungsleistungen aller Art ohne Einschränkung der von ihr zu verwertenden Roh- und Wertstoffe umfasst und der Begriff des geschützten „Geschäftszweigs“ weit zu verstehen ist, steht die D GmbH zur Verfügungsklägerin in Wettbewerb. Auf die Rolle der K-Gruppe als potentieller weiterer Auftraggeberin des Verfügungsbeklagten kommt es insoweit nicht mehr an. Dass die Antragstellerin aktuell schwerpunktmäßig in der (…)verwertung tätig ist, steht einer Wettbewerbssituation zur D GmbH angesichts ihres weiter reichenden Unternehmensgegenstands und angesichts dessen, dass tatsächlich (in wenn auch geringerem Umfang) andere Rohstoffe angenommen und verwertet werden, nicht entgegen. Die Tätigkeit der D GmbH liegt jedenfalls innerhalb des satzungsmäßigen Tätigkeitsbereichs der Antragstellerin. Auch auf die von Beklagtenseite aufgeworfene Frage, ob der Wertstoffhof in S im Privatkundenbereich auf Grund der örtlichen Belegenheit andere Ablieferer anspricht als der Standort D, kommt es daher ebenfalls nicht entscheidend an. Zwar ist umstritten, wie weit der Geschäftszweig der Gesellschaft zu ziehen ist, wenn – wie hier – ein satzungsmäßig weit gefasster Tätigkeitsbereich in der tatsächlichen Tätigkeit (und sei es nur: im Wesentlichen) unterschritten wird. Zur Überzeugung der Kammer ist in Bezug auf eine GmbH richtigerweise davon auszugehen, dass es auf den umfassenden satzungsmäßigen Unternehmenszweck ankommt. Nur so lässt sich verhindern, dass ein Geschäftsführer eine Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der von ihm geführten GmbH unterlässt, um in diesem Bereich jenseits der Gesellschaft auf eigene Rechnung Geschäfte zu machen (vgl. Verse in Scholz GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 43 Rn. 190; ebenso im Erg. Diekmann in MünchHdbGesR Band 3, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 65). Der Geschäftsführer der GmbH wird immer gehalten sein, im Interesse seiner Gesellschaft auch solche Geschäftschancen zu ergreifen, die sich außerhalb des aktuellen Tätigkeitsfelds aber innerhalb des satzungsmäßigen Unternehmenszwecks bewegen und insoweit mindestens eine Entscheidung der Gesellschafter einzuholen, bevor eine sich anbietende Ausweitung der Tätigkeiten unterlassen oder anderweitig genutzt wird. (2) Gesetzliches Wettbewerbsverbot Ob ein gesetzliches Wettbewerbsverbot des Antragsgegners besteht, welches nach Beendigung der Organstellung fortwirkt, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers einer GmbH (analog § 88 AktG und § 122 HGB) endet grundsätzlich und nach ganz herrschender Meinung mit der Abberufung. Es wird mit der organschaftlichen Treuepflicht begründet, die in dem Moment endet, indem der Geschäftsführer keine Organstellung mehr innehat. Es verbleibt danach das – hier nicht einschlägige – Verbot, Geschäftschancen für sich selbst oder Wettbewerber wahrzunehmen, die zu Gunsten der Gesellschaft zu nutzen gewesen wären (vgl. ausführlich zum Ganzen Weitnauer/Grob, GWR 2014, 185 ff., und Verse in Scholz GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 43 Rn. 207 ff.). Inwieweit das gesetzliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers (analog §§ 88 AktG, 122 HGB) nach der Abberufung fortwirken kann, ist umstritten und, soweit ersichtlich, bislang nicht abschließend entschieden. Von einer nachwirkenden Treuepflicht geht beispielsweise das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 17.02.2000 (1 U 155/99, NZG 2000, 1038 ff.) mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zur Geschäftschancenbindung aus. Dem vergleichbar urteilte das OLG Celle (Urt. v. 09.02.2005, GmbHR 2005, 541). Auch Weitnauer/Grob (GWR 2014, 185) gehen davon aus, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot bis zum Ende des Anstellungsvertrags fortwirken kann, insbesondere im Fall einer (Freistellung unter) Fortzahlung der Bezüge. Jedenfalls besteht ein dienstvertragliches Wettbewerbsverbot des Verfügungsbeklagten, so dass es auf die Frage des Nachwirkens des organschaftlich begründeten, gesetzlichen Wettbewerbsverbots nicht ankommt: (3) Dienstvertragliches Wettbewerbsverbot Der Verfügungsbeklagte unterliegt auf Grundlage seines Dienstvertrags einem vertraglichen Wettbewerbsverbot. Der Dienstvertrag ist zwar zum 30.09.2021 vom Verfügungsbeklagten gekündigt worden. Eine außerordentliche Kündigung ist hingegen unstreitig nicht erfolgt. Der Dienstvertrag besteht daher aktuell und bis zum 30.09.2021 fort. Solange der Dienstvertrag des Verfügungsbeklagten ungekündigt fortbesteht, kann ihm eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen schon aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht gestattet sein. Ein solches Wettbewerbsverbot ergibt sich aus dem ungekündigt fortbestehenden Dienstvertrag, soweit dieser nicht explizit abweichende Regelungen enthält (Verse in Scholz GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 43 Rn. 197; Jaeger/Steinbrück in MüKo GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 35 Rn. 360 und 362; ebenso (obiter dictum) OLG Köln, Urt. v. 04.02.2000, 4 U 37/99, NZG 2000, 740, 741; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.11.1999, 10 U 257/98, NZG 2000, 739, 739; Bergwitz, GmbHR 2006, 1129, 1130). Jedenfalls wenn ein Geschäftsführer eine vom Geschäftsherrn ausgesprochene Kündigung für unwirksam hält und deshalb die sich aus dem Vertrag für ihn ergebenden Recht weiter in Anspruch nimmt, gilt auch nach der Rechtsprechung des BGH ein vertragliches Wettbewerbsverbot (BGH, Urt. v. 19.10.1987, II ZR 97/87, juris Rz. 7; ebenso OLG München, Urt. v. 24.03.2016, 23 U 1884/15, juris Rz. 137). Dies muss (erst recht) auch dann gelten, wenn der Vertrag in Ermangelung einer fristlosen Kündigung unstreitig derzeit fortbesteht. Dies entspricht der für Arbeitnehmer anerkannten arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, Wettbewerb während des laufenden Anstellungsverhältnisses zu unterlassen. Dieser Grundsatz ist auch für den GmbH-Geschäftsführer zur Orientierung heranzuziehen (Verse in Scholz GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 43 Rn. 197; Bergwitz, GmbHR 2006, 1129, 1130 f.). Das anstellungsvertragliche Wettbewerbsverbot gilt sogar dann, wenn der Geschäftsführer unter Fortzahlung der Bezüge von der Diensterbringung freigestellt ist (vgl. Verse in Scholz GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 43 Rn. 197) – umso mehr muss es in der vorliegenden Konstellation gelten, in der die Gesellschaft die Arbeitsleistung des Geschäftsführers einfordert. Nur anscheinend anders urteilte das OLG Frankfurt im verfügungsbeklagtenseits zitierten Urteil v. 13.05.1997 (11 U (Kart) 68/96, BeckRS 1997, 11933): Für die Zeit „nach der rechtlichen und tatsächlichen Beendigung des Geschäftsführeramtes“ unterliege dieser nicht länger einem Wettbewerbsverbot. Insoweit hätte es der ausdrücklichen Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bedurft. Der Fall des OLG Frankfurt ist dem vorliegenden Fall im Tatsächlichen jedoch nicht vergleichbar: In jenem Fall war der Anstellungsvertrag zeitnah zum Eintritt bei der Konkurrenz fristlos gekündigt worden (wobei der genaue zeitliche Ablauf im Bereich von wenigen Tagen offenblieb), es bestand also gerade kein ungekündigter Anstellungsvertrag fort. Hier geht es jedoch gerade nicht um ein „nachvertragliches“, sondern um ein sich aus dem laufenden Anstellungsverhältnis (Dienstvertrag) ergebendes Wettbewerbsverbot. (4) Wettbewerbsverbot analog §§ 74 ff. HGB Auf die – ebenfalls umstrittene – Frage der analogen Anwendbarkeit der §§ 74 ff. HGB nicht nur auf Arbeitnehmer, sondern auch auf GmbH-Geschäftsführer, die in der Regel gerade nicht als Arbeitnehmer einzuordnen sind, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an. Es besteht jedenfalls ein Wettbewerbsverbot aus dem Dienstvertrag, auf dessen Grundlage die Verfügungsbeklagte Unterlassung fordern kann. b) Recht aus dem laufenden Dienstvertrag Ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin besteht darüber hinaus, also unabhängig davon, ob die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten einem Wettbewerbsverbot unterliegt, auch aus dem fortbestehenden Dienstvertrag zwischen der Verfügungsklägerin und dem Verfügungsbeklagten. Gemäß § 1 Ziff. 2 S.1 des Vertrags schuldet der Verfügungsbeklagte während des Bestehens des Dienstvertrags der Verfügungsklägerin seine volle Arbeitsleistung und Zeit. Eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit für einen weiteren Arbeitgeber ist hiermit nicht vereinbar. Spiegelbildlich ergibt sich ein Recht der Verfügungsklägerin, vom Verfügungsbeklagten zu verlangen, Zuwiderhandlungen in Form einer Tätigkeit für die D GmbH wie für jedweden anderen Arbeitgeber zu unterlassen. (1) Der Verfügungsbeklagte ist von seiner Leistungspflicht für die Verfügungsklägerin nicht, wie er meint, gemäß § 275 Abs. 1 BGB mit den Rechtsfolgen des § 615 BGB freigeworden. Eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung liegt insbesondere nicht darin begründet, dass er von seiner Organstellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH abberufen wurde und ihm die Gesellschaft daher schlechterdings keine angemessene Beschäftigung mehr anbieten könne. Die Frage, ob und inwieweit der abberufene Geschäftsführer mit fortbestehendem Dienstvertrag noch dienstverpflichtet sein kann, ist insgesamt stark umstritten. Zur Überzeugung der Kammer sind insoweit zwei Fragen zu unterscheiden: Die erste Frage ist, ob der Geschäftsführer noch als Geschäftsführer dienstverpflichtet sein kann (s. hierzu unten aa) ). Auf einer weiteren Stufe ist sodann zu fragen, ob und welche Tätigkeiten gegebenenfalls dennoch von ihm verlangt werden können (s. hierzu unten bb) ). aa) Eine Tätigkeit „als Geschäftsführer“ kann vom Verfügungsbeklagten nach seiner Abberufung nicht mehr erbracht werden. Sie liegt auch, dies ist auch die Auffassung des Gerichts, nicht im Interesse der Gesellschaft. Der Dienstvertrag des Verfügungsbeklagten regelt ausdrücklich und ausschließlich seine Geschäftsführertätigkeit. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei bei der gebotenen Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrags: In § 1 Ziff. 1 des Vertrags wird auf die Geschäftsführerbestellung Bezug genommen; auch in § 2 Ziff. 1 wird allein die Pflicht zur Geschäftsführung näher konkretisiert. Zwar wird in dem Vertrag andererseits zugleich ausgeführt, dass der Antragsgegner als „außertariflicher Mitarbeiter“ (§ 1 Ziff. 1 am Ende) und „Arbeitnehmer“ (§ 1 Ziff. 2) beschäftigt werden soll. Dennoch ist unstreitig, dass dem Dienstvertrag allein die Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft (über die Geschäftsführertätigkeit bei der Komplementär-GmbH) zu Grunde lag und keine anderen, danebenstehenden Dienste oder Arbeiten zu verrichten waren. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegen daher die Aspekte, die für eine Regelung gerade ausschließlich einer Tätigkeit als Geschäftsführer sprechen. Ein anderes Verständnis wird auch von der Verfügungsklägerin nicht vorgetragen. „Als Geschäftsführer“ kann der Verfügungsbeklagte daher nach seiner Abberufung (in Ermangelung einer ausdrücklichen dienstvertraglichen Grundlage für eine Dienstverpflichtung jenseits der Geschäftsführertätigkeit) nicht mehr für die GmbH bzw. in diesem Rahmen für die Verfügungsklägerin tätig sein. Diese Leistung wird auch von der Gesellschaft gerade nicht (mehr) gefordert. Insoweit gilt, wie der Verfügungsbeklagte das Urteil des BGH vom 09.10.2000 (II ZR 75/99, NZA 2001, 36) zu Recht zitiert, dass eine Gesellschaft mit der Abberufung des Geschäftsführers in Verbindung mit der Neubestellung eines Nachfolgers grundsätzlich hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass weitere Dienste „als Geschäftsführer“ nicht mehr gewünscht werden, mithin eine Geschäftsführertätigkeit als solche nicht mehr in Frage kommt. bb) Dies schließt jedoch eine Tätigkeit für die Verfügungsklägerin nach der Abberufung als Geschäftsführer nicht per se und insgesamt aus. Wenn die Gesellschaft also ihrerseits auf Erfüllung der Dienstpflicht aus einem fortbestehenden, gerade nicht fristlos gekündigten Dienstverhältnis besteht und dem Geschäftsführer zumutbare Pflichten anträgt, ist dieser – unter Vorbehalt, dass keine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags erklärt wird – verpflichtet, auch andere leitende Tätigkeiten ohne organschaftliche Grundlage auszuführen. In der hier gegebenen Situation, in der die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten ausdrücklich zur Erbringung weiterer Arbeiten aufforderte und ihn gerade nicht von seinen Tätigkeiten freistellte, durfte der Verfügungsbeklagte gerade nicht im Rahmen des fortbestehenden Dienstverhältnisses seine Dienstleistungen einstellen und sich einen anderen Arbeitgeber suchen. Dies gilt umso mehr, als hier mit der Bestellung des F zum Geschäftsführer gerade nicht unmittelbar der Nachfolger des Verfügungsbeklagten bestellt wurde und seine Tätigkeit damit offensichtlich nicht mehr gewünscht war. Der Nachfolger des Verfügungsbeklagten wurde Herr E, der wiederum erst im Juli bestellt wurde. Selbst wenn dies dem Verfügungsbeklagten nicht bekannt und bewusst war, so ist dies seiner Sphäre zuzuordnen: Auf Grund seiner Krankmeldung und Nicht-Erreichbarkeit für eine Erläuterung des Notartermins am 10.05.2021 konnte ihm die Situation nicht erläutert werden. Eine eindeutige Absage an eine weitere Tätigkeit des Verfügungsbeklagten war jedenfalls mit der Neubestellung des F – anders als in der vom BGH entschiedenen Konstellation – gerade nicht verbunden. Dies gilt umso mehr, als noch im Juni und während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit des Verfügungsbeklagten die Arbeitsleistung des Verfügungsbeklagten eingefordert wurde. Der Gesellschaft ist es auch gerade nicht verwehrt, dem abberufenen Geschäftsführer andere zumutbare leitende Tätigkeiten anzubieten (Eckert/Köpple, NZA 2020, 1453, 1454 f.; ebenso Oetker, in: Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl. 2021, § 35 Rn. 201). Ein Geschäftsführer muss sich jedenfalls bei Fortbestehen der Vergütungspflicht der Gesellschaft unter Umständen darauf einlassen, eine seinen Fähigkeiten und Kenntnissen angemessene andere leitende Stellung (als die als organschaftlich bestellter Geschäftsführer) bis zum Ablauf des Dienstvertrags anzunehmen (so explizit OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.1995, 15 U 286/94, BeckRS 1995, 30996422; für den Fall der selbstverschuldeten Abberufung auch BGH, Urt. v. 14.07.1966, II ZR 212/64, juris Rn. 15; vergleichbar auch Urt. v. 09.02.1978, II ZR 189/76, NJW 1978, 1435, 1436; offengelassen durch das OLG München, Urt. v. 24.03.2016, 23 U 1884/15, juris Rz. 114). Das Gericht verkennt nicht, dass eine insbesondere in der Kommentarliteratur vertretene Gegenauffassung darauf abstellt, dass in dem Fall, dass im Anstellungsvertrag nur eine Verpflichtung des Geschäftsführers zur Erbringung einer Geschäftsführertätigkeit geregelt ist, diese nicht einseitig auf andersartige Tätigkeiten ausgedehnt werden könne (vgl. Jaeger/Steinbrück, in: MüKo GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 35 Rn. 330 mit weiteren Nachweisen bei Fn. 794 und 795; s. auch die Nachweise bei Werner, NZA-RR 2020, 235, 238). Allerdings ist nach Auffassung des Gerichts maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Fortbestehen des Anstellungsvertrags mitsamt der Tätigkeitsverpflichtung aus § 1 Ziff. 2 auf der Entscheidung des Verfügungsbeklagten beruht, den Vertrag am 30.03.2021 nur ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.09.2021 und auch nach seiner Abberufung nicht außerordentlich gekündigt zu haben. Jedenfalls im Regelfall wird der Geschäftsführer unter Berufung auf seine Abberufung aus der Organstellung seinen Dienstvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen können (BGH, Urt. v. 28.10.2002, II ZR 146/02, NZG 2003, 84; Henssler, in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 626 Rn. 40; Eckert/Köpple, NZA 2020, 1453, 1454 m.w.N. aus der Rspr.; mit der zusätzlichen Einschränkung, dass kein zumutbares Angebot auf Weiterbeschäftigung erfolgen darf, auch Tebben, in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbH-Gesetz, 3. Aufl. 2017, § 6 Rn. 236). Dem steht auch nicht entgegen, dass ein abberufener Geschäftsführer, jedenfalls wenn – wie hier – dessen Anstellungsvertrag nur eine Tätigkeit als Geschäftsführer vorsieht, in der Regel gegen die Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Beschäftigung in einer vergleichbaren leitenden Funktion hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2010, II ZR 266/08, NJW 2011, 920). Dass kein Beschäftigungsanspruch des abberufenen Geschäftsführers besteht, dient dem Schutz der Gesellschaft und der freien Willensbildung gemäß § 38 GmbHG (jederzeitige Möglichkeit zur freien Abberufung). Die Gesellschaft hat daher die Möglichkeit, nach ihrer Wahl den Geschäftsführer unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen (mit der möglichen Konsequenz einer außerordentlichen Kündigung) und insoweit auf die Erbringung zumutbarer Dienste zu verzichten. Wird ein Geschäftsführer einer GmbH von seiner Organstellung abberufen, kann er im Regelfall seinen Dienstvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen (s. oben). Gleiches gilt für eine gegen den Willen des Geschäftsführers erfolgende, einseitige Freistellung, wenn sie dem Geschäftsführer im konkreten Fall unzumutbar ist. Auf diese Weise kann sich der abberufene, aber noch nicht gekündigte Geschäftsführer in rechtsförmiger Weise von seinen dienstvertraglichen Pflichten befreien. Dieses Vorgehen bietet dem Geschäftsführer einen angemessenen Schutz: Sowohl seinem Interesse, wie vertraglich vereinbart nur „als Geschäftsführer“ gerade gegen Bezahlung des vertraglich vorgesehen Lohn tätig sein zu wollen, als auch seinem aus dem Persönlichkeitsrecht entstammenden Interesse, über das (durch das Fortbestehen der Vergütungspflicht bei fortbestehendem Dienstvertrag bereits abgesicherte) wirtschaftliche Interesse hinaus als produktiv arbeitender Mensch am Berufsleben teilzunehmen und sich so auch persönlich zu verwirklichen, wird damit hinreichend Rechnung getragen. Nur dieses Vorgehen schützt aber zugleich auch die Interessen der Gesellschaft. Diese hat unter Umständen ein gewichtiges Interesse daran, den von ihr bezahlten, abberufenen Geschäftsführer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und damit bis zum Ende des Dienstvertrags weiter zu beschäftigen oder ihn jedenfalls, wie im vorliegenden Fall, an die mit dem Dienstvertrag einhergehenden Nebenpflichten, beispielsweise Wettbewerb zu unterlassen, zu binden. Ein überwiegendes Interesse des Geschäftsführers, sich dem Fortbestehen der primären und sekundären Dienstpflichten während des Fortbestands des – grundsätzlich durch ihn kündbaren – Dienstverhältnisses entziehen zu dürfen, wenn und obwohl ihn die Kehrseite dieser Freiheit, nämlich der Verlust des Vergütungsanspruchs nicht treffen würde, ist nicht ersichtlich. Auch herrscht (nur) so Klarheit über das Fortbestehen der dienstvertraglichen Bindungen: Ohne eine Obliegenheit außerordentlich zu kündigen, um sich fortbestehenden dienstvertraglichen Pflichten zu entziehen, könnte der Geschäftsführer sonst seine Tätigkeit einstellen, sich unverändert fortzahlen lassen und nach einer Anschlussbeschäftigung selbst bei der Konkurrenz suchen und dann erst in der Sekunde einer Neuanstellung die Gesellschaft vor vollendete Tatsachen setzen. Dies ist nicht hinnehmbar. cc) Die Verfügungsklägerin hat den Verfügungsbeklagten gerade nicht freigestellt, sondern zur Erbringung weiterer Dienste bis zum Ende der Kündigungsfrist aufgefordert. Dass dies erst Ende Juni erfolgte, obwohl bereits seit dem 11. Mai, dem Tag der Abberufung, keine Dienste mehr erbracht wurden, ist unschwer mit der ebenfalls am 11. Mai erfolgten Krankschreibung des Verfügungsbeklagten zu begründen. Die von der Verfügungsklägerin geforderte Einarbeitung des Nachfolgers kann schon deshalb nicht als unangemessene Tätigkeit verstanden werden, weil es sich insoweit bereits um eine vertragsimmanente Pflicht handelt (vgl. auch Oetker, in: Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl. 2021, § 35 Rn. 172, der die Pflicht hierzu sogar nach Ende des Dienstvertrags als „nachvertragliche Pflicht“ einordnet). Weshalb der Verfügungsbeklagte sich einer ordnungsgemäßen Übergabe der Geschäfte an den Nachfolger im operativen Geschäft verweigern können sollte, ist angesichts dessen nicht ersichtlich. Das Gegenargument des Verfügungsbeklagten, der neue Geschäftsführer der Verfügungsklägerin sei sowohl lebens- als auch branchenerfahren, überzeugt in doppelter Hinsicht nicht: Zum einen bezieht sich diese Aussage auf den Geschäftsführer F, der jedoch gerade nicht als Nachfolger des Verfügungsbeklagten für die operative Leitung der Geschäfte eingestellt wurde. Selbst einem erfahrenen Geschäftsführer derselben Branche sind zudem die Geschäfte ordnungsgemäß und unter Wahrnehmung der Verantwortung für die Belange der Gesellschaft vor Ort so zu übergeben, dass er sowohl mit der konkreten, eingebürgerten Amtsführung als auch mit den Besonderheiten des Unternehmens, der Mitarbeiter und der Kunden sowie mit den laufenden Verträgen und Vorgängen vertraut gemacht wird. Dass diese Tätigkeit gegebenenfalls nur einen kurzen Zeitraum einnehmen kann und möglicherweise danach keine weiteren zumutbaren Aufgaben angeboten werden können, rechtfertigt es nicht, den Verfügungsbeklagten auch von dieser zur Überzeugung des Gerichts zumutbaren Anschlusstätigkeit freizustellen. Auch, dass es sich insoweit gegebenenfalls um eine reine Tätigkeit im Innendienst handeln kann (soweit nicht die noch angedachten Kundengespräche noch geführt werden, was auch ohne Dienstwagen des Verfügungsbeklagten möglich ist), führt nicht per se zu einer Unzumutbarkeit. dd) Diese Auffassung der erkennenden Kammer steht auch nicht – wie der Verfügungsbeklagte meint – in Widerspruch zu den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 09.10.2000 (II ZR 75/99, NZA 2001, 36 ff.): In der dortigen Konstellation war zu entscheiden, ob der abberufene Geschäftsführer der Gesellschaft, die seine Tätigkeit unstreitig nicht mehr wünschte, noch ein wörtliches Angebot gemäß § 294 BGB machen muss, um die Gesellschaft in Annahmeverzug zu bringen. Dass die Gesellschaft durch die Abberufung des Verfügungsbeklagten und – allerdings erst im Juli erfolgende – anschließende Neubestellung eines Nachfolgers zum Ausdruck gebracht hat, diesen nicht mehr als Geschäftsführer beschäftigen zu wollen, ist vorliegend nicht der allein entscheidende Gesichtspunkt: Ein Annahmeverzug der Verfügungsklägerin, die den Verfügungsbeklagten bereits Ende Juni ausdrücklich zur Vornahme einer ordnungsgemäßen Übergabe an einen Nachfolger, und damit zu einer trotz Abberufung zur Überzeugung des Gerichts zumutbaren Fortsetzung seiner dienstvertraglich geschuldeten Leistungen, aufforderte, kommt schon auf Grund dieser eindeutigen Aufforderung nicht in Betracht. Durch diese unterscheidet sich der vorliegende Fall von der vom BGH entschiedenen Konstellation maßgeblich, indem dort eine solche Aufforderung nicht erfolgte, obgleich – anders als hier – sogar zeitgleich der Nachfolger bereits bestellt worden war. III. Prozessuales Eine Zurückweisung des Vortrags des Verfügungsklägers aus dem Schriftsatz vom 12.08.2021 (GA 16) als verspätet gemäß § 296 ZPO kam nicht in Betracht. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können im einstweiligen Verfügungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ohne jede Einschränkung vorgebracht werden; § 296 findet keine Anwendung (Drescher in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 922 Rn. 25). Genauso wenig kam die Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO zu Gunsten des Verfügungsbeklagten in Betracht. Bei der Androhung der Ordnungsmittel war bei interessengerechter Auslegung des Antrags der Verfügungsklägerin eine Androhung von „bis zu 50.000 €“ für jeden Fall der Zuwiderhandlung auszusprechen. Die konkrete Festsetzung des Ordnungsmittels kann erst im Falle eines Verstoßes unter Würdigung aller Umstände erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt sich bei der einstweiligen Verfügung ohne gesonderten Ausspruch. Der Verfügungsbeklagte war bei der Komplementärin der Verfügungsklägerin, der S GmbH, zum Geschäftsführer bestellt. Der zugehörige Dienstvertrag bestand und besteht zwischen dem Verfügungsbeklagten und der Verfügungsklägerin (Anl. AS2, GA ArbG 31 ff.). Gemäß § 1 Ziff. 2 S. 1 dieses Vertrags ist der Verfügungsbeklagte verpflichtet, „alle Kraft in den Dienst der Firma zu stellen, keine Tätigkeit außerhalb der Firma auszuüben und jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigung zur Genehmigung durch die Firma anzumelden“. Als Tätigkeitsgebiet ist in § 2 Ziff. 1 vereinbart: „Herr F hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu führen. ...“. Ein Wettbewerbsverbot des Verfügungsbeklagten ist im Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich niedergelegt. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der Verfügungsklägerin ist die Erbringung von Entsorgungsleistungen aller Art, insbesondere die (…) sowie aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte (vgl. den Gesellschaftsvertrag, Anl. AS1 GA ArbG 15). Die Verfügungsklägerin ist im Wesentlichen im Bereich der A.entsorgung und A.aufbereitung tätig. Sie handelt in diesem Zusammenhang auch mit anderen Wertstoffen, wie z.B. Schrott (vgl. Anl. B3 GA ArbG 112). Sie betreibt selbst keine Primäranfahrstellen und keinen eigenen Fuhrpark. Das aufgekaufte A. wird ihr entweder von den entsorgenden Unternehmen oder mithilfe von Subunternehmern an ihren Sitz in D angeliefert. Sie ist nahezu ausschließlich auf der Sekundärebene tätig, indem sie das von ihr verwertete A. nahezu vollständig von anderen Entsorgungsunternehmen bezieht. Auch Kunden außerhalb der Entsorgungsbranche, darunter Privatanlieferer, können jedoch A. bei ihr abgeben. Jedenfalls im Frühjahr 2021 kam es zu Differenzen zwischen dem Verfügungsbeklagten und dem weiteren Geschäftsführer der Komplementärin der Verfügungsklägerin H der zugleich einziger Gesellschafter der S GmbH (vgl. Anl. B4 GA ArbG 114) und einziger Kommanditist der Verfügungsklägerin (vgl. Anl. B6 GA ArbG 117) war. Herr H plante zu diesem Zeitpunkt einen Verkauf des Unternehmens (vgl. Anl. B3 GA ArbG 112), was der Verfügungsbeklagte wusste. Der Verfügungsbeklagte kündigte das Dienstverhältnis mit der Verfügungsklägerin durch Schreiben vom 30.03.2021 ordentlich und fristgerecht zum 30.09.2021 (Anl. AS3 GA ArbG 37). Die Parteien verhandelten in der Folge über eine vorzeitige Vertragsauflösung, die jedoch nicht zu Stande kam. Am 10.05.2021 erwarb die HF GmbH & Co KG 50 % der Geschäftsanteile der Verfügungsklägerin und trat als weitere Kommanditistin ein (Anl. AS1 GA ArbG 15 und Anl. AG5 GA ArbG 70). Herr F wurde am selben Tag zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Ebenfalls am 10.05.2021 meldete sich der Verfügungsbeklagte arbeitsunfähig. Er hat seither nicht mehr für die Verfügungsklägerin gearbeitet. Am selben Tag wurde er als Geschäftsführer der Komplementärin der Verfügungsklägerin abberufen. Am 12.05.2021 teilte die Verfügungsklägerin ihren Kunden den Einstieg der F-Gruppe mit. Herr F sei als weiterer Geschäftsführer bestellt worden; der Verfügungsbeklagte hingegen verlasse das Unternehmen auf eigenen Wunsch und sei nicht mehr Geschäftsführer (vgl. Anl. B8, GA ArbG 119). Mit E-Mail vom 21.06.2021 forderten die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten auf, seinen Nachfolger einzuarbeiten (Anl. B9 GA ArbG 120; ebenso mit Mail vom 05.07.2021, Anl. AS7 GA ArbG 46). Die Tätigkeit werde im Innendienst erfolgen. Seit dem 01.07.2021 arbeitet der Verfügungsbeklagte als Standortleiter für die D GmbH, einem Unternehmen der K-Gruppe Stuttgart. Die D GmbH ist schwerpunktmäßig im Bereich der (…) tätig. Sie nimmt in diesem Zusammenhang auch andere Wertstoffe (auch A.) entgegen, dies sowohl auf dem von ihr betriebenen Wertstoffhof in S als auch im Rahmen der von ihr schwerpunktmäßig durchgeführten Werksentsorgungen. Auf ihrer Homepage wirbt sie damit, jegliche Wertstoffe zu entsorgen (Anl AS5 GA ArbG 41). Der K. Konzern entsorgt auch (…), sowohl über Wertstoffhöfe als auch im Rahmen von Baustellen- und Industrieabfallentsorgungen (Anl. AS5 GA ArbG 43). Auch der Nachfolger des Verfügungsbeklagten in der operativen Geschäftsführung der Verfügungsklägerin, Herr E., begann seine Tätigkeit am 01.07.2021. Nach Rückgabe des Dienstwagens durch den Verfügungsbeklagten stellte die Verfügungsklägerin anhand der im Navigationssystem gespeicherten letzten Ziele fest, dass unter anderem der Standort der D GmbH eingespeichert war (vgl. Anl. AS6 GA ArbG 45). Auf Vorhalt der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin, der Verfügungsbeklagte würde seit dem 01.07.2021 für die D GmbH arbeiten, teilte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten am 06.07.2021 mit, ab Juli 2021 müsse wegen einer anderweitigen Tätigkeit keine Fixvergütung mehr bezahlt werden (Anl. AS 7 GA ArbG 46). Die Verfügungsklägerin behauptet, der Verfügungsbeklagte arbeite nicht lediglich für die D GmbH, sondern sei zudem in das Stoffstrommanagement der KR GmbH eingebunden, die – was unstreitig ist – zu ihren Wettbewerbern gehört. Sie ist der Ansicht, der Antragsteller handele gegen ein Wettbewerbsverbot, das sich auch nach Abberufung des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag ergebe. Daher habe sie einen Anspruch auf Unterlassung. Ein solcher bestehe zudem unmittelbar aus dem Dienstvertrag, der in § 1 Abs. 2 eine Tätigkeit jenseits des Dienstes für die Verfügungsklägerin ausschließe und bis zum 30. September fortgelte. Der Verfügungsgrund bestehe darin, dass der Verfügungsbeklagte (i) die Interna der Verfügungsklägerin kenne und möglicherweise nutze, (ii) durch seine Tätigkeit einen Wettbewerber fördere und so (iii) möglicherweise Geschäftschancen der Verfügungsklägerin zu Gunsten eines Wettbewerbers wahrnehme. Die Verfügungsklägerin beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung 1. dem Antragsgegner zu untersagen, in dem verbleibenden Zeitraum bis zum 30.09.2021 für einen Wettbewerber der Antragstellerin, insbesondere für die K-Gruppe mit Sitz in S, sowie insbesondere für deren Tochterunternehmen, die D GmbH tätig zu werden; und 2. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung gem. Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von € 50.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Er behauptet, die Verfügungsklägerin und die D GmbH stünden bereits nicht in einem Wettbewerbsverhältnis, da die Verfügungsklägerin ausschließlich A. verwerte, darunter insbesondere auch solches, welches die D GmbH von ihren Kunden entgegennimmt und ihr als Kundin andiene. Weder im Tätigkeitsbereich noch in Bezug auf die angesprochenen Kunden bestehe eine Wettbewerbssituation. Soweit auf dem Wertstoffhof in S A. angenommen werde, erstrecke sich das Einzugsgebiet dieses Wertstoffhofs räumlich nicht bis zur Verfügungsklägerin. Der Verfügungsbeklagte behauptet weiter, der neue, sehr erfahrene Geschäftsführer F der Verfügungsklägerin benötige keinerlei Einarbeitung. Er ist der Ansicht, als ehemaliger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Verfügungsklägerin sei er überhaupt nur zum Unterlassen eines Wettbewerbs zu dieser GmbH verpflichtet gewesen. Da insoweit der Unternehmenszweck der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sei (vgl. Handelsregisterauszug Anl. AS4 GA ArbG 38), sei ein Wettbewerb insoweit per se ausgeschlossen. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der Verfügungsklägerin hingegen sei ihm bereits nicht bekannt, ein solcher werde jedenfalls durch die tatsächliche Tätigkeit nicht ausgefüllt. Nach der Abberufung des Verfügungsbeklagten sei seine Weiterbeschäftigung durch die Verfügungsklägerin nicht mehr möglich, da er ausschließlich eine Tätigkeit als Geschäftsführer schulde. Die Verfügungsklägerin befinde sich daher in Annahmeverzug. Aus § 615 S. 2 BGB ergebe sich daher eine Pflicht des Verfügungsbeklagten, anderweitig tätig zu werden. Der Verfügungsbeklagte hätte zudem Grund und Recht zur außerordentlichen Kündigung gehabt. Ein Wettbewerbsverbot bestehe nicht, nachdem der Antragsteller als Geschäftsführer abberufen wurde, ein vertragliches Verbot nicht vereinbart sei und mangels Arbeitnehmereigenschaft insbesondere die Regeln aus §§ 60 ff. HGB nicht entsprechend anzuwenden seien. Der Verfügungsbeklagte ist zuletzt der Ansicht, bezüglich der Navigationsdaten bestehe wegen Datenschutzverstößen ein Verwertungsverbot. Die Verfügungsklägerin hat die Anspruchsschrift am 21.07.2021 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingereicht. Mit Beschluss vom 03.08.2021 hat das Arbeitsgericht Stuttgart den Streit wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2021, GA 38 ff., Bezug genommen.