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Urteil

4 U 37/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einseitiger Verzicht der Arbeitgeberin auf ein vertraglich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot führt nicht zwingend zur Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung. • Bei einem Geschäftsführer, der während der einjährigen Kündigungsfrist freigestellt volles Gehalt bezogen hat, kann das nachvertragliche Wettbewerbsverbot entbehrlich sein, weil die geschäftlichen Interessen der Gesellschaft bereits gewahrt waren. • §§ 74 ff. HGB sind zwar nicht generell auf Geschäftsführer anwendbar; werden aber durch den Wettbewerbsschutz allein Unternehmensinteressen gewahrt, kann analoge Anwendung von § 75a HGB in Betracht kommen; im Einzelfall kann die Gesellschaft durch Verzicht von der Zahlungsverpflichtung befreit sein.
Entscheidungsgründe
Verzicht des Arbeitgebers auf Wettbewerbsverbot entbindet nicht automatisch von Karenzzahlung • Ein einseitiger Verzicht der Arbeitgeberin auf ein vertraglich vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot führt nicht zwingend zur Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung. • Bei einem Geschäftsführer, der während der einjährigen Kündigungsfrist freigestellt volles Gehalt bezogen hat, kann das nachvertragliche Wettbewerbsverbot entbehrlich sein, weil die geschäftlichen Interessen der Gesellschaft bereits gewahrt waren. • §§ 74 ff. HGB sind zwar nicht generell auf Geschäftsführer anwendbar; werden aber durch den Wettbewerbsschutz allein Unternehmensinteressen gewahrt, kann analoge Anwendung von § 75a HGB in Betracht kommen; im Einzelfall kann die Gesellschaft durch Verzicht von der Zahlungsverpflichtung befreit sein. Der Kläger war seit 28.04.1992 Geschäftsführer der Beklagten; der Anstellungsvertrag enthielt ein einjähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit 80% Karenzentschädigung. Die Beklagte kündigte am 15.12.1995 mit Wirkung zum 31.12.1996 und stellte den Kläger unter Weiterzahlung des vollen Gehalts frei. Am 16.12.1996 erklärte die Beklagte den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot. Der Kläger forderte dennoch die Karenzentschädigung für 1997 abzüglich eigener Einkünfte aus einer von ihm gegründeten GmbH. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte unter anderem Verjährung und einvernehmliche Aufhebung. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere, ob der Verzicht die Zahlungspflicht der Beklagten aufhebt und welche Bedeutung § 75a HGB zugestanden wird. • Der Verzicht der Beklagten auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot befreit sie im vorliegenden Fall von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung. Das Wettbewerbsverbot diente hauptsächlich dem Schutz der berechtigten geschäftlichen Interessen der Beklagten; diese Interessen waren bereits durch die einjährige Kündigungsfrist und die sofortige Freistellung (während der der Kläger volles Gehalt bezog) gewahrt. Unter diesen Umständen war ein zusätzliches nachvertragliches Wettbewerbsverbot entbehrlich, weil der Kläger während der Kündigungsfrist ohnehin keinen Zugang zu Geschäftsgeheimnissen hatte und damit die Schutzfunktion des § 6 erfüllt war. Alternativ wäre, wenn das Verbot erst nach Ablauf des Anstellungsvertrags begonnen hätte, § 75a HGB analog heranzuziehen; die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf Geschäftsführer nicht uneingeschränkt anwendbar, können aber insoweit analog gelten, als sie den konkreten Unternehmensinteressen dienen. Die Interessenabwägung ergibt hier, dass der Kläger von der Jahresfrist des § 75a HGB keinen zusätzlichen Schutz benötigte: Er hatte ein Jahr Freistellung mit vollem Gehalt, nutzte diese Zeit zur Gründung einer eigenen Gesellschaft und nahm frühzeitig Geschäftstätigkeiten auf; finanzielle Abhängigkeit von der Karenzentschädigung hat er nicht geltend gemacht. Deshalb fällt die Zahlungspflicht mit dem Verzicht weg. • Wesentliche Normen: § 75a HGB (analog), §§ 74 ff. HGB (grundsätzliche Erwägung) Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Beklagte muss die Karenzentschädigung nicht zahlen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass die Beklagte durch Kündigung mit einjähriger Freistellung die schutzwürdigen Unternehmensinteressen bereits gewahrt hatte, so dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot entbehrlich wurde und der erklärte Verzicht dessen weitere Wirkung beseitigte. Eine analoge Anwendung des § 75a HGB zu Gunsten des Klägers wurde im Ergebnis verneint, weil der Kläger durch die Freistellung ausreichend Zeit zur Neuorientierung gehabt und finanzielle Sicherungen getroffen hatte. Der Kläger erhält die begehrte Zahlung daher nicht.