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Urteil

49 O 235/21

LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2021:1112.49O235.21.00
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Leitsätze
1. Trifft der Gesellschaftsvertrag eine Regelung zum Versammlungsort ordentlicher Gesellschafterversammlungen, so ist davon auszugehen, dass auch außerordentliche Gesellschafterversammlungen an diesem Ort abzuhalten sind.(Rn.30) 2. An einem anderen Ort als in der Satzung oder von Gesetzes wegen vorgegeben, soll die Gesellschafterversammlung nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden dürfen, wenn dieser den Gesellschaftern zumutbar ist, alle Gesellschafter zustimmen und wenn die Versammlung am vorgesehenen Ort undurchführbar oder wenn ein anderer Versammlungsort für sämtliche Gesellschafter leichter zu erreichen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 1985 - II ZR 79/84; BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZB 32/15 und OLG Naumburg, Urteil vom 23. Februar 1999 - 7 U (Hs) 25/98).(Rn.32) 3. Dem bloßen Schweigen auf die Anfrage in der Ladung, ob der Gesellschafter an der Versammlung teilnehmen werde, kann keine entsprechende Zustimmungserklärung zur Gesellschafterversammlung an einem anderen als in der Satzung vereinbarten Ort entnommen werden.(Rn.32) 4. Die Einberufung an einem unzulässigen Versammlungsort begründet einen Anfechtungsgrund.(Rn.34)
Tenor
1. Die folgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.05.2021 werden für nichtig erklärt: TOP 2: Das Dienstverhältnis von Herrn H. W. mit der Gesellschaft endete zum Ablauf des 31.03.2021. TOP 3: Der Geschäftsführer Herr K. W. wird beauftragt, Herrn H. W. seine Abberufung als Geschäftsführer und die Beendigung des Dienstverhältnisses auf den Ablauf des 31.03.2021 mitzuteilen sowie die Beendigung der Geschäftsführerstellung von Herrn H. W. zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Streitwert: 6.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trifft der Gesellschaftsvertrag eine Regelung zum Versammlungsort ordentlicher Gesellschafterversammlungen, so ist davon auszugehen, dass auch außerordentliche Gesellschafterversammlungen an diesem Ort abzuhalten sind.(Rn.30) 2. An einem anderen Ort als in der Satzung oder von Gesetzes wegen vorgegeben, soll die Gesellschafterversammlung nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden dürfen, wenn dieser den Gesellschaftern zumutbar ist, alle Gesellschafter zustimmen und wenn die Versammlung am vorgesehenen Ort undurchführbar oder wenn ein anderer Versammlungsort für sämtliche Gesellschafter leichter zu erreichen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 1985 - II ZR 79/84; BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZB 32/15 und OLG Naumburg, Urteil vom 23. Februar 1999 - 7 U (Hs) 25/98).(Rn.32) 3. Dem bloßen Schweigen auf die Anfrage in der Ladung, ob der Gesellschafter an der Versammlung teilnehmen werde, kann keine entsprechende Zustimmungserklärung zur Gesellschafterversammlung an einem anderen als in der Satzung vereinbarten Ort entnommen werden.(Rn.32) 4. Die Einberufung an einem unzulässigen Versammlungsort begründet einen Anfechtungsgrund.(Rn.34) 1. Die folgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.05.2021 werden für nichtig erklärt: TOP 2: Das Dienstverhältnis von Herrn H. W. mit der Gesellschaft endete zum Ablauf des 31.03.2021. TOP 3: Der Geschäftsführer Herr K. W. wird beauftragt, Herrn H. W. seine Abberufung als Geschäftsführer und die Beendigung des Dienstverhältnisses auf den Ablauf des 31.03.2021 mitzuteilen sowie die Beendigung der Geschäftsführerstellung von Herrn H. W. zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Streitwert: 6.000 € Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis, sich gegen die angefochtenen Beschlüsse zu wenden. Zwar ist zumindest bezüglich des angegriffenen Beschlusses zu TOP 2, mit dem „festgestellt“ werden soll, dass das Dienstverhältnis mit H. W. zum 31.03.2021 geendet habe, zweifelhaft, inwiefern diesem Beschluss überhaupt Rechtswirkungen zukommen können. Es könnte sich lediglich um eine rechtlich unverbindliche Meinungskundgabe der Gesellschafterversammlung ohne Rechtsfolgewillen handeln (vgl. zu derartigen „Entschließungen“, welche nach einer zumindest in der Literatur vertretenen Auffassung nicht tauglicher Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können, K.Schmidt/Bochtmann, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 45 Rn. 19). Auf der anderen Seite reklamiert die Beklagte, wie auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht wurde, durchaus eine rechtliche Wirkung, indem sie nämlich insbesondere aus der Kundgabe der Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber Herrn H. W. und dessen fehlender Reaktion darauf rechtliche Wirkungen (in Form eines bindenden Einverständnisses) ableiten will. Insofern besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, das darauf gerichtet ist, zumindest den Schein einer wie auch immer gearteten Rechtswirkung zu beseitigen. II. Die Klägerin ist als Gesellschafterin der Beklagten anfechtungsbefugt. Die Rechtzeitigkeit der Anfechtungsklage ist unproblematisch, da innerhalb eines Monats nach der Gesellschafterversammlung geklagt wurde. III. Es liegt auch ein zur Anfechtung berechtigender formaler Mangel vor. Dieser liegt darin, dass die Gesellschafterversammlung nicht am richtigen Ort stattgefunden hat. 1. Die Einladung zu der Versammlung erfolgte in die neuen Räumlichkeiten der Gesellschaft in Fr., während sich der Sitz der Gesellschaft in Fe. befand. a) Das GmbH-Gesetz regelt den Versammlungsort nicht. Maßgeblich ist deshalb in erster Linie die Satzung der Gesellschaft. Sie kann jeden Ort bestimmen, sofern das Teilnahmerecht der Gesellschafter materiell gewahrt bleibt (Seibt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 48 Rn. 6). Die Satzungsregelung kann den Versammlungsort als politische Gemeinde oder auch durch konkrete Bestimmung des Versammlungslokals festlegen. b) Vorliegend sieht die Satzung als Versammlungsort in § 8 Ziff. 1 Satz 1 GV für die einmal jährlich einzuberufende ordentliche Gesellschafterversammlung ausdrücklich den Sitz der Gesellschaft vor, wobei der Sitz der Gesellschaft mit „Fe.“ angegeben ist. Des Weiteren sieht die Satzung in § 8 Ziff. 1 Satz 2 GV „außerdem“ die Möglichkeit der Einberufung von außerordentlichen Gesellschafterversammlungen vor, ohne hierfür ausdrücklich einen Versammlungsort am Sitz der Gesellschaft vorzugeben. Nach Auffassung der Kammer spricht dennoch viel dafür, dass der Versammlungsort satzungsgemäß auch in den Fällen einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft in Fe. zu sein hat. Es liegt nämlich nahe, § 8 Ziff. 1 Satz 2 GV so zu verstehen, dass er lediglich die generelle Möglichkeit der Einberufung von außerordentlichen Gesellschafterversammlungen eröffnet, ohne dass dabei von der in Satz 1 vorgeschriebenen Örtlichkeit abgewichen werden soll (wozu ausdrücklich nichts gesagt ist). Im Übrigen wäre bei Fehlen einer Satzungsbestimmung zur Örtlichkeit Versammlungsort im Zweifel ebenfalls der Ort des statutarischen Gesellschaftssitzes nach § 4a GmbHG (BGH, Beschl. v. 24.03.2016, IX ZB 32/15, juris Rz. 24; Seibt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 48 Rn. 7; Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 3. Aufl., § 48 Rn. 64), hier also in „Fe.“. c) An einem anderen Ort als in der Satzung oder von Gesetzes wegen vorgegeben soll die Gesellschafterversammlung nur dann ausnahmsweise durchgeführt werden dürfen, wenn alle Gesellschafter zustimmen (Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., § 51 Rn. 10), wenn die Versammlung am vorgesehenen Ort undurchführbar oder – bei einem kleineren Gesellschafterkreis – wenn ein anderer Versammlungsort für sämtliche Gesellschafter leichter zu erreichen ist (BGH, Urt. v. 28.01.1985, II ZR 79/84, juris Rz. 9; BGH, Beschl. v. 24.03.2016, IX ZB 32/15, juris Rz. 24; OLG Naumburg, NZG 2000, 44, 45; Seibt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 48 Rn. 7; Hüffer/Schäfer, in: GmbHG-Großkommentar, Band II, 3. Aufl., § 48 Rn. 4). Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht dargetan, dass ein Versammlungsort (in der politischen Gemeinde Fe.) nicht vorhanden war, nachdem schon nicht vorgetragen ist, dass man sich überhaupt um einen solchen Raum bemüht hätte. Auch war der Versammlungsort in Fr. für die in Fe. wohnhafte Klägerin nicht leichter erreichbar. Und schließlich hat die Klägerin einer Versammlung an einem abweichenden Ort auch nicht zugestimmt. Insbesondere kann ihrem bloßen Schweigen auf die Anfrage in der Ladung, ob sie an der Versammlung teilnehmen werde, keine entsprechende Zustimmungserklärung entnommen werden. Zwar ist der Beklagtenseite zuzugeben, dass die mit der Anreise nach Fr. für die Klägerin verbundene Erschwernis nicht allzu groß ist. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass eine Abweichung von dem statutarisch bzw. von Gesetzes wegen vorgesehenen Versammlungsort am Sitz der Gesellschaft schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur unter den oben genannten engen Voraussetzungen zulässig ist (so im Ergebnis auch z.B. Hüffer/Schäfer, in: GmbHG-Großkommentar, Band II, 3. Aufl., § 48 Rn. 4). Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dazu, dass der ausgewählte Versammlungsort und - insbesondere - das konkrete Versammlungslokal für einen Gesellschafter nicht „unzumutbar“ sein dürfen (BGH, Beschl. v. 24.03.2016, IX ZB 32/15, juris Rz. 25 am Beispiel der Einladung in die Privatwohnung eines verfeindeten Gesellschafters), sind nach Auffassung der Kammer im Sinne einer zusätzlichen Voraussetzung zu verstehen - auch ein Versammlungslokal am Sitz der Gesellschaft muss „zumutbar“ sein - und begründen nicht umgekehrt für den Fall fehlender Unzumutbarkeit eine generelle Ausnahme vom Erfordernis, die Versammlung wie statutarisch oder von Gesetzes wegen vorgesehen am Sitz der Gesellschaft abzuhalten. 2. Die Einberufung an einem unzulässigen Versammlungsort begründet grundsätzlich zwar nicht einen Nichtigkeits-, wohl aber einen Anfechtungsgrund (vgl. z.B. Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 3. Aufl., § 48 Rn. 64; Schindler, in: BeckOK-GmbHG, 49. Ed., § 51 Rn. 58; Seibt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 51 Rn. 26 m.N. aus der Rechtsprechung). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch im vorliegenden Fall. Ein Nichtigkeitsgrund wäre nur dann gegeben, wenn die Einberufung an einen falschen Ort einer „Nichteinladung“ gleich käme, weil sie z.B. die Teilnahme faktisch unmöglich machen würde (vgl. Karsten Schmidt/Bochmann, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 45 Rn. 64). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Umgekehrt wäre noch nicht einmal ein Anfechtungsgrund gegeben, wenn man sagen könnte, dass der Verfahrensfehler das Informations- und Partizipationsinteresse des Gesellschafters nicht konkret beeinträchtigt habe (sog. Relevanztheorie, vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2003, 6 U 27/03, juris Rz. 20). Das wird man aber bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zum Ladungsort nicht annehmen können, weil die gesetzliche Wertung, wie sie im entsprechend anwendbaren § 121 Abs. 4 AktG zum Ausdruck kommt, dahin geht, dass die Wahl des Versammlungsortes für das Teilhaberecht des Gesellschafters grundsätzlich von Bedeutung ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rz. 21). Auf eine Abwägung im Einzelfall, wie weit der gewählte Versammlungsort vom „korrekten“ Versammlungsort entfernt ist, und ob dies noch für alle Gesellschafter „zumutbar“ ist, kommt es auch insoweit nicht an. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO. Beim Streitwert hat sich die Kammer an der entsprechenden Angabe der Klägerseite orientiert. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.05.2021. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Familiengesellschaft. Nach einer anfänglich anderen Beteiligungsstruktur (mit Nicht-Familienmitgliedern als Gesellschaftern) waren bis Dezember 2013 Gesellschafter der Beklagten Herr H. W., der Vater der Klägerin, und die Klägerin C. W. zu je ½. Im Dezember 2013 übertrug Herr H. W. seinen Anteil auf seinen Sohn K. W., die Klägerin ebenfalls 20 Prozentpunkte ihrer hälftigen Beteiligung auf ihren Bruder, so dass Herr K. W. fortan mit einem Anteil von 70% Mehrheitsgesellschafter war, während die Klägerin noch einen Minderheitsanteil von 30% innehatte. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten (im Folgenden: „GV“) enthält u.a. folgende Regelung: „§ 8 Gesellschafterversammlung 1. Einmal jährlich findet die ordentliche Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft statt. Die Gesellschafterversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich ist oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft liegt. 2. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen. Es genügt die Einberufung durch einen Geschäftsführer. 3. …“ Ende 2020 kündigten die Eltern der Klägerin sowie die Klägerin, die in verschiedenen GbRs Vermieter der Betriebsräumlichkeiten waren, zum 31.12.2020 der Beklagten die Mietverträge über die Betriebsräumlichkeiten. Herr H. W. kündigte außerdem an, zum 31.12.2020 als Geschäftsführer ausscheiden zu wollen und schlug die Liquidation der Gesellschaft vor (s. Einladung zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, Anl. B 5). Am 12.12.2020 / 14.12.2020 fassten die beiden Gesellschafter im Umlaufverfahren einstimmig mehrere Gesellschafterbeschlüsse. K. W. wurde mit sofortiger Wirkung zum (weiteren) Geschäftsführer der Beklagten bestellt (was am 20.01.2021 im Handelsregister eingetragen wurde). Herr H. W. sollte „mit Wirkung zum 31. März 2021, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Räumung der [näher bezeichneten] Geschäftsräume“ als Geschäftsführer abberufen werden, wobei die Eintragung im Handelsregister in der Folge zunächst wegen des nicht urkundlich belegbaren Zeitpunkts der Abberufung unterblieb. Die Beklagte zog – auf Betreiben von K. W. - am Anfang 2021 in neue Betriebsräumlichkeiten in Fr. um. Eine angedachte Einigung zwischen K. W. und seiner Schwester über einen Beschluss, H. W. als Geschäftsführer abzuberufen und festzustellen, dass sein Dienstverhältnis zum 31.03.2021 ende, kam nicht zustande, weil man sich nicht auf eine „Generalbereinigung“ einigen konnte. Hintergrund sind - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde - behauptete Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen H. W. im Hinblick auf mehrere abgeschlossene und beklagtenseits beanstandete Abfindungsvereinbarungen mit Mitarbeitern, deren Geltendmachung sich die Beklagte vorbehalten will. Diese Abfindungsvereinbarungen sind derzeit Gegenstand mehrerer laufender arbeitsgerichtlicher Verfahren. Unter dem 20.04.2021 lud K. W. als Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin zu einer „außerordentlichen Gesellschafterversammlung“ auf den 25.05.2021 in die neuen Geschäftsräume der Beklagten in Fr. ein. Die Klägerin wurde darum gebeten mitzuteilen, ob sie teilnehmen werde, worauf sie nicht reagierte. Am 25.05.2021 fand die Gesellschafterversammlung statt. Die Klägerin, die in Fe. wohnt, nahm daran nicht teil. Herr K. W. fasste daraufhin die auf der Tagesordnung vorgesehenen folgenden vier Beschlüsse: 1. Der Geschäftsführer Herr H. W. wird hiermit als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen. 2. Das Dienstverhältnis von Herrn H. W. mit der Gesellschaft endete zum Ablauf des 31.03.2021. 3. Der Geschäftsführer Herr K. W. wird beauftragt, Herrn H. W. seine Abberufung als Geschäftsführer und die Beendigung des Dienstverhältnisses auf den Ablauf des 31.03.2021 mitzuteilen sowie die Beendigung der Geschäftsführerstellung von Herrn H. W. zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 4. Der Sitz der Gesellschaft wird nach Fr. verlegt. Die Geschäftsräume befinden sich in der (…). Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin nunmehr gegen die Beschlüsse unter TOP 2 und TOP 3, während die anderen beiden Beschlüsse nicht angegriffen werden. Beim TOP 4 ist man sich einig, dass dieser Beschluss mangels der erforderlichen notariellen Form nichtig ist (s. Schreiben des Beklagtenvertreters v. 16.06.2021, Anl. K 7). Die Klägerin macht einen Formmangel geltend, der darin bestehen soll, dass die Gesellschafterversammlung am falschen Ort, nämlich nicht am Sitz der Gesellschaft in Fe., stattgefunden habe. Bezüglich der Beschlussfassung zu TOP 2 macht die Klägerin noch geltend, dass unklar sei, welchen Inhalt dieser Beschluss haben solle. Für die Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses sei entweder der Ausspruch einer Kündigung oder ein sonstiger Beendigungstatbestand notwendig. Es sei daher nicht nachvollziehbar, was mit der Feststellung unter TOP 2 erreicht oder welche Rechtswirkungen hiervon abgeleitet werden sollen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung bestehe jedoch insoweit, als die Beklagte es abgelehnt habe, zu erklären, dass aus dem Beschluss keine Rechtsfolgen abgeleitet würden. Die Klägerin beantragt (Klageschrift vom 22.06.2021, GA 1 ff. sowie Prot. der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2021, GA 46): Es wird festgestellt, dass die nachfolgenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.05.2021 nichtig sind, hilfsweise für nichtig erklärt werden: (1.) TOP 2: Das Dienstverhältnis von Herrn H. W. mit der Gesellschaft endete zum Ablauf des 31.03.2021. (2.) TOP 3: Der Geschäftsführer Herr K. W. wird beauftragt, Herrn H. W. seine Abberufung als Geschäftsführer und die Beendigung des Dienstverhältnisses auf den Ablauf des 31.03.2021 mitzuteilen sowie die Beendigung der Geschäftsführerstellung von Herrn H. W. zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Beklagte beantragt (GA 46): Klageabweisung. Die Beklagtenseite beruft sich darauf, dass die Satzungsregelung zur Einberufung am Sitz der Gesellschaft in Fe. nur die ordentliche, nicht aber eine außerordentliche Gesellschafterversammlung betreffe. Im Übrigen sei es der Klägerin ohne weiteres zumutbar, die 22 km bis Fr. zurückzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivortrags wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.