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Urteil

49 O 266/21

LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2023:0405.49O266.21.00
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Leitsätze
1. Erfüllungsort der Ausstattungspflicht bei der Patronatserklärung (§ 269 BGB) ist der Sitz des Patrons im Zeitpunkt des Abschlusses des Patronatsvertrags. Ein nach Vertragsschluss erfolgender Sitzwechsel des Patrons ändert den Erfüllungsort nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 206/20, NZG 2021, 1654).(Rn.40) 2. Handelt ein Generalbevollmächtigter mit Einverständnis des Vorstands für eine AG, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Handeln des Generalbevollmächtigten auf Grundlage der Generalvollmacht geschehen soll und nicht daneben eine weitere Vollmacht für das konkrete Geschäft erteilt werden soll. Etwaige in der Generalvollmacht vorgesehene Wirksamkeitserfordernisse sind daher grundsätzlich zu beachten.(Rn.59) 3. Vorgelegt wird eine Urkunde, wenn sie dem Geschäftsgegner zur sinnlichen Wahrnehmung unmittelbar zugänglich gemacht wird.(Rn.66) 4. Eine Erklärung eines Generalbevollmächtigten, die anders, als dies in der Vollmacht vorgesehen ist, nicht unter Vorlage der Ausfertigung der Vollmacht erfolgt, ist nicht wirksam. Dies gilt auch, wenn der Bevollmächtigte materiell-rechtlich zur Vertretung befugt ist.(Rn.77) 5. Ist eine Vertretung allein wegen eines Verstoßes gegen die in der Vollmacht statuierte Pflicht zur Vorlage der Vollmacht unwirksam, verstößt es nicht per se gegen Treu und Glauben, wenn sich der Vertretene auf die Unwirksamkeit der Vertretung beruft.(Rn.84) 6. Wird eine Vollmachtsurkunde nicht wie vorgesehen in Ausfertigung vorgelegt, besteht keine Rechtsscheinsvollmacht aufgrund der Vorlage einer Kopie der Urkunde. Eine aus der Urkunde selbst ersichtliche Einschränkung der Vertretungsmacht ist gerade nicht nach den Grundsätzen einer Rechtsscheinvollmacht überwindbar.(Rn.96)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten tragen die weiteren Beteiligten Ziff. 1 bis 9, die ehemaligen Kläger Ziff. 1 bis 9, jeweils 1/54, die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6. Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Beweisaufnahme, die allein die Klägerin trägt. Die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Kläger Ziff. 1 bis 9 tragen diese selbst. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme der Einigungsgebühr zu 72 % selbst, zu 28 % trägt diese die Klägerin. Die Einigungsgebühr behält die Beklagte auf sich. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfüllungsort der Ausstattungspflicht bei der Patronatserklärung (§ 269 BGB) ist der Sitz des Patrons im Zeitpunkt des Abschlusses des Patronatsvertrags. Ein nach Vertragsschluss erfolgender Sitzwechsel des Patrons ändert den Erfüllungsort nicht (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 206/20, NZG 2021, 1654).(Rn.40) 2. Handelt ein Generalbevollmächtigter mit Einverständnis des Vorstands für eine AG, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Handeln des Generalbevollmächtigten auf Grundlage der Generalvollmacht geschehen soll und nicht daneben eine weitere Vollmacht für das konkrete Geschäft erteilt werden soll. Etwaige in der Generalvollmacht vorgesehene Wirksamkeitserfordernisse sind daher grundsätzlich zu beachten.(Rn.59) 3. Vorgelegt wird eine Urkunde, wenn sie dem Geschäftsgegner zur sinnlichen Wahrnehmung unmittelbar zugänglich gemacht wird.(Rn.66) 4. Eine Erklärung eines Generalbevollmächtigten, die anders, als dies in der Vollmacht vorgesehen ist, nicht unter Vorlage der Ausfertigung der Vollmacht erfolgt, ist nicht wirksam. Dies gilt auch, wenn der Bevollmächtigte materiell-rechtlich zur Vertretung befugt ist.(Rn.77) 5. Ist eine Vertretung allein wegen eines Verstoßes gegen die in der Vollmacht statuierte Pflicht zur Vorlage der Vollmacht unwirksam, verstößt es nicht per se gegen Treu und Glauben, wenn sich der Vertretene auf die Unwirksamkeit der Vertretung beruft.(Rn.84) 6. Wird eine Vollmachtsurkunde nicht wie vorgesehen in Ausfertigung vorgelegt, besteht keine Rechtsscheinsvollmacht aufgrund der Vorlage einer Kopie der Urkunde. Eine aus der Urkunde selbst ersichtliche Einschränkung der Vertretungsmacht ist gerade nicht nach den Grundsätzen einer Rechtsscheinvollmacht überwindbar.(Rn.96) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten tragen die weiteren Beteiligten Ziff. 1 bis 9, die ehemaligen Kläger Ziff. 1 bis 9, jeweils 1/54, die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6. Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Beweisaufnahme, die allein die Klägerin trägt. Die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Kläger Ziff. 1 bis 9 tragen diese selbst. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme der Einigungsgebühr zu 72 % selbst, zu 28 % trägt diese die Klägerin. Die Einigungsgebühr behält die Beklagte auf sich. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 50.000 € gegen die Beklagte. I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Stuttgart örtlich zuständig. Es besteht ein Gerichtsstand gem. § 29 Abs. 1 ZPO am Sitz der Beklagten in K.-M.. Der Gerichtsstand des gesetzlichen Erfüllungsorts beurteilt sich gemäß § 29 Abs. 1 ZPO danach, an welchem Ort die primäre streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29 Rn. 23). Erfüllungsort der Ausstattungspflicht bei der Patronatserklärung im Sinne des § 269 BGB ist der Sitz des Patrons im Zeitpunkt des Abschlusses des Patronatsvertrags (vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2021, II ZR 206/20, NZG 2021, 1654 ff.; vgl. auch Harnos in BeckOGroßKomm, § 765 BGB Rn. 630.1). Ein nach Vertragsschluss erfolgender Wechsel des Sitzes ändert den Erfüllungsort nicht (Schultzky in Zöller, § 29 Rn. 24; Krüger in MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 269 Rn. 50 m.w.N.). Auf die Gerichtsstandsvereinbarungen im jeweiligen Gesellschaftsvertrag und deren mögliche Geltung auch für einen Streit aus der Patronatserklärung kommt es somit bereits nicht an. II. Begründetheit Die Klage ist jedoch nicht begründet. 1. Anspruch aus notariellem Schuldanerkenntnis Soweit die Parteien darum streiten, ob der Beklagtenvertreter vorgerichtlich versprochen habe, dass die Beklagte ein notarielles Schuldanerkenntnis abgeben würde, weswegen man bereits einen Text entworfen und sich auf einen konkreten Notar verständigt habe, begründet dies keinen Anspruch der Kläger. Ein notarielles Schuldanerkenntnis ist unstreitig nicht abgegeben worden. 2. Anspruch aus der Patronatserklärung vom 31.08.2016 Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB wegen der Verletzung der mit der Patronatserklärung vom 31.08.2016 übernommenen Ausstattungspflicht. Zwar verletzte die Beklagte möglicherweise spätestens durch die von der Beklagten als Patronin nicht abgewendete Insolvenz der Projektgesellschaft ihre - unterstellt: bestehende - Ausstattungspflicht gegenüber der patronierten Gesellschaft. Sie war vorinsolvenzlich am 13.08.2018 von der B. (Anl. K5, Bl. 137 Anlagenband Kläger) und nachinsolvenzlich mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 22.02.2021 (Anl. K10, Bl. 144 ff. Anlagenband Kläger) zur Ausstattung aufgefordert worden. Es kommt daher zum einen nicht darauf an, ob gemäß § 281 BGB die Haftung der Patronin überhaupt eine Fristsetzung voraussetzt. Zum anderen muss auch nicht entschieden werden, ob bereits im August 2018 von einer Verletzung der Ausstattungspflicht durch die Beklagte auszugehen ist, oder ob wegen des in § 11 der Gesellschaftsverträge vereinbarten Nachrangs der Forderungen der stillen Gesellschafter und der Fortsetzungsklausel in § 9 Ziff. 6 die stillen Gesellschaften in diesem Zeitpunkt fortbestanden, mithin die Auseinandersetzungsguthaben noch nicht fällig waren und demnach die Beklagte in diesem Zeitpunkt (noch) nicht ihre Ausstattungspflicht gegenüber der Projektgesellschaft verletzte. Allerdings ist die Patronatserklärung vom 31.08.2016 nicht wirksam zustande gekommen. Ein Anspruch der Klägerin aus der Patronatserklärung besteht daher nicht. a) Zweiseitiger Vertrag Zwar wurden die für den wirksamen Abschluss einer Patronatserklärung erforderlichen Erklärungen, Angebot und Annahme, von der B. und der Beklagten abgegeben. Dabei wird eine Patronatserklärung durch zweiseitigen Vertrag geschlossen. Sie setzt mithin ein wirksames Angebot und eine wirksame Annahmeerklärung voraus. Die Patronatserklärung sollte vorliegend durch Vertrag zwischen der Beklagten und der B. als Versprechensempfängerin geschlossen werden, wobei die Mezzanine-Kapitalgeber als Drittbegünstigte hiervon profitieren sollten (vgl. Anl. K1, Bl. 1 ff. Anlagenband Kläger). Bei vorformulierten Patronatserklärungen stellt in der Regel die Abgabe der Patronatserklärung durch den Patron die Annahme des Vertragsangebots der Gegenseite auf Abschluss eines Patronatsvertrags dar (Harnos in BeckOGK, § 765 BGB Rn. 617). Das Angebot auf Abschluss des Patronatsvertrags wurde daher von der B. durch Übersendung des von ihr vorformulierten Vertragstexts an die Beklagte abgegeben. Dass, wie die Beklagte behauptet, ihr zu diesem Zeitpunkt die konkreten Investoren nicht bekannt waren, insbesondere da sie nicht namentlich in der Patronatserklärung aufgeführt waren, schadet nach Auffassung der Kammer nicht. In der Patronatserklärung wird ausdrücklich auf die dem Versprechensempfänger vorliegende Liste Bezug genommen, die Anlage zur Patronatserklärung sein sollte. Hierdurch war vertraglich eindeutig festgelegt, welche konkreten Investoren durch die Patronatserklärung begünstigt werden sollten. Die Liste lag unstreitig zum Zeitpunkt der Abgabe der Patronatserklärung durch die Beklagte vollständig vor. Die Erklärung zu Gunsten zwar namentlich nicht genau benannter, aber identifizierbarer Dritter ist zulässig und wirksam. Selbst wenn man abweichend davon ausginge, dass die Übersendung der unterschriebenen Patronatserklärung durch die Beklagte das Angebot auf Abschluss eines Patronats darstelle, wäre dieses Angebot durch Annahme durch die B. angenommen worden. Eine ausdrückliche Erklärung der Annahme gegenüber der Beklagten war gem. § 151 S. 1 Var. 1 BGB nicht erforderlich (Harnos in BeckOGK, § 765 BGB Rn. 617). Die konkludente Annahme der B. wäre jedenfalls darin zu sehen, dass diese die Mezzanine-Kapitalgeber anwies, nunmehr, nach wirksamer Abgabe des Patronats, die versprochenen Einlagen zu leisten. b) Materielle Vertretungsmacht des Zeugen G. Der Zeuge G., der die Vertragserklärung für die Beklagte abgab, war auch unstreitig im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Vertretung der Beklagten bevollmächtigt. Der Zeuge handelte in Wahrnehmung seiner Generalvollmacht. Hiervon gingen beide Parteien ausdrücklich aus, weshalb die Ausfertigung der zunächst als pdf-Scan beigefügt und sodann die Vorlage des zugehörigen Originals vereinbart wurde. Neben dieser unstreitig erteilten eine weitere Bevollmächtigung durch den Zeugen T. zu konstruieren, die unabhängig von den Regelungen in der Bestand haben sollte und in dieser Form möglicherweise sogar der B. im Sinne des § 171 Abs. 1 Var. 1 BGB kundgegeben worden sein könnte, ist nicht möglich: Es ist kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass der Vorstand der Beklagten T., soweit er von der zu unterschreibenden Patronatserklärung und der geplanten Unterzeichnung durch den Zeugen G. wusste und dies möglicherweise auch wollte, dabei davon ausging, dass abweichend von der diesem erteilten gehandelt und dabei insbesondere auf das Vorlageerfordernis verzichtet werden sollte. Von einem Erklärungsbewusstsein dahingehend, eine zusätzliche formungebundene Vollmacht zu erteilen, ist daher nicht auszugehen. Es ist bereits kein Grund ersichtlich, warum ausnahmsweise ein Handeln abweichend von der erteilten ohne Urkundsvorlage im Sinne des Geschäftsherrn gewesen sein sollte. Auch aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers war eindeutig, dass der Zeuge G. gerade auf Grundlage der und nicht auf Grund einer anderweitigen Bevollmächtigung handelte. Dies ergibt sich aus dem Mailwechsel zwischen dem Zeugen Ba. und dem Zeugen L.-W. am 05.09.2016 (Anl. K23, Bl. 189 ff. Anlagenband Kläger), in welchem der Zeuge L.-W. auf die Frage nach der „Zeichnungsberechtigung“ des Zeugen G. (Mail des Zeugen Ba. von 16:19 Uhr) auf die verwiesen wurde (Antwort des Zeugen L.-W. von 16:30 Uhr). Ausdrücklich unter weiterer Bezugnahme hierauf forderte der Zeuge Ba. sodann die Vorlage des Originals der erteilten (Mail von 16:59 Uhr, allesamt Teil von Anl. K23, Bl. 189 ff. Anlagenband Kläger). Gleiches gilt für die klägerseits aufgeworfene Frage, ob der Zeuge G. durch den Vorstand der Beklagten T. konkludent von dem Vorlageerfordernis aus der befreit wurde: Weder ist davon auszugehen, dass Herr T. eine solche Befreiung tatsächlich erteilen wollte, noch davon, dass die Vertreter der Vertragspartnerin der Patronatserklärung, die B., bei Abschluss des Vertrags davon ausgingen, dass auf Grundlage einer solchen „reduzierten“ gehandelt würde. c) Unwirksamkeit der Erklärung der Beklagten Die Erklärung der Beklagten war trotz der an sich bestehenden, das Geschäfts inhaltlich abdeckenden des Zeugen G. nicht wirksam. Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Ausfertigung der , wie in der Vollmacht gefordert, der Gegenseite vorgelegt wurde. Hieran scheitert die wirksame Vertretung der Beklagten. (1) Keine Urkundenvorlage bei Abgabe der Erklärung So wurde bei Abgabe der Erklärung der Beklagten zur Patronatserklärung die in der Urkunde bedungene formale Anforderung der Urkundenvorlage in diesem Moment nicht eingehalten. Ausweislich der Vollmachtsurkunde war zur wirksamen Vertretung der Beklagten erforderlich, dass die Ausfertigung der des Zeugen G. der Vertragspartnerin, also der B., im Original bei Vertragsschluss vorgelegt wird. Vorgelegt wird eine Urkunde, wenn sie dem Geschäftsgegner zur sinnlichen Wahrnehmung unmittelbar zugänglich gemacht wird (vgl. im Zusammenhang mit der sich möglicherweise daraus ergebenden Rechtsscheinsvollmacht Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 172 Rn. 3). Unstreitig lag die notarielle Ausfertigung im Zeitpunkt des potentiellen Wirksamwerdens der Vertragserklärung der Beklagten, also bei ihrem Zugang (vgl. hierzu Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 172 Rn. 3) bei der B., dieser nicht vor. (2) Nachträgliche Urkundenvorlage am 07.09.2016 Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass die Vollmachtsurkunde am 07.09.2016 zum Termin mitgebracht und der B. vorgezeigt wurde. Ob es ausgereicht hätte, die Urkunde nach Aufforderung nachträglich vorzulegen, kann daher offen bleiben (vgl. zur nachträglichen Urkundenvorlage im Rahmen des § 174 BGB Schubert in MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 174 Rn. 1 und 26; Schäfer in BeckOK, 65. Edition, Stand 01.02.2023, § 174 Rn. 1 und 10). Dabei wären mindestens zwei Wege denkbar, trotz der fehlenden Urkundenvorlage bei Abgabe der Erklärung durch nachträgliche Vorlage zu einem wirksamen Vertrag zu kommen: Entweder könnte die ursprüngliche Erklärung in diesem Moment, vergleichbar der Situation einer nachträglichen Genehmigung, nachträglich wirksam werden, oder es könnte in der nachträglichen Vorlage ein neues Angebot auf Abschluss des Vertrags gesehen werden, welches wiederum von der Gegenseite konkludent angenommen worden sein kann. Der Klägerin ist der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass die Vollmachtsurkunde am 07.09.2016, wie von ihr behauptet, der B. in Form der notariellen Ausfertigung des Zeugen G. vorgezeigt wurde. Die Kammer ist auch nach der hierzu erfolgten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass diese Ausfertigung dem Zeugen Ba. in diesem Termin tatsächlich vorgelegt wurde. Von den drei hierzu benannten und befragten Zeugen konnte sich nur der Zeuge Ba. konkret zu der Frage äußern, ob damals die Urkunde vorgelegt worden ist. Der Zeuge L.-W. war anders als der Zeuge G. zwar am 07.09.2016 unstreitig ebenfalls anwesend, konnte sich aber im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht konkret an den Vorgang erinnern. Zwar hat der Zeuge Ba. geschildert, dass er sich erinnere, dass ihm in dem fraglichen Termin eine notarielle, gebundene Urkunde vorgelegt worden sei. Diese habe er daraufhin mit der ihm vorliegenden (Scan-) Kopie der verglichen, die Übereinstimmung der Urkunden festgestellt und sodann auf der Kopie den auf Anlage K24 ersichtlichen handschriftlichen Vermerk über seine Prüfung angebracht. Zugleich erklärte der Zeuge jedoch auch, dass er heute jedenfalls nicht mehr konkret wisse, welche Elemente, und insbesondere, ob und wie er die Deckblätter der Urkunde verglichen habe. Der Zeuge konnte nicht ausschließen, dass es sich bei der ihm vorgelegten notariellen Urkunde möglicherweise nicht um die Ausfertigung des Zeugen G., sondern nur um eine notarielle Abschrift der Vollmachtsurkunde gehandelt hat. Angesichts dessen, dass der streitgegenständliche Vorgang mehr als sechs Jahre zurückliegt, genügt die insgesamt zu bewertende Aussage des Zeugen Ba. nicht, um die Kammer davon zu überzeugen, dass am 07.09.2016 tatsächlich die Ausfertigung für den Zeugen G. vorgelegt worden ist. Zwar erklärte der Zeuge weiter, dass ihm der Unterschied zwischen einer notariellen Ausfertigung und einer notariell erstellten Abschrift auch damals bewusst gewesen sei und er damals davon ausgegangen sei, dass ihm das „Original“ vorgelegt werde. Diese Indizien, die aus sich heraus schon nicht den Schluss zulassen, dass es dem Zeugen notwendigerweise aufgefallen wäre, wenn ihm nur ein wie eine Ausfertigung aussehendes anderes Dokument vorgelegt worden wäre, relativieren sich zusätzlich dadurch, dass der Zeuge selbst bis heute davon ausgeht, dass dies gar keine Rolle spiele, da die Vollmacht ja tatsächlich bestanden habe. Er habe sich das Original nur zeigen lassen, um „ganz sicher“ zu gehen. Ersichtlich ist dem Zeugen bis heute nicht bewusst, dass unabhängig von der Frage, ob Vertretungsmacht bestand, die Wirksamkeit der Vertretung daran scheitern könnte, dass die Vorlage der Ausfertigung nicht so erfolgte, wie dies in der Urkunde vorgesehen war. Angesichts dieser Bewertung der Bedeutung der durch den Zeugen vorgenommenen Prüfung kann das Gericht nicht ausschließen, dass möglicherweise nicht die gebotene Sorgfalt bei der Überprüfung der vorgelegten Urkunde aufgebracht worden ist. Die Kammer hat weiter auch deshalb nicht die Überzeugung gewonnen, dass im Termin am 07.09.2016 tatsächlich die Ausfertigung des Zeugen G. vorgelegt worden ist, da dieser Zeuge explizit ausschloss, die Urkunde zu irgendeinem Zeitpunkt je aus der Hand gegeben zu haben. Diese vom Zeugen G. mehrfach bekräftigte Aussage wirkte glaubhaft. Zweifel daran, dass der Zeuge jedenfalls aus seiner heutigen Erinnerung heraus ganz sicher war, dass die Urkunde keinesfalls durch den Zeugen L.-W. vorgezeigt worden sein kann, ergaben sich weder aus der Aussage selbst noch aus dem Gesamtzusammenhang. Im Gegenteil ergänzte der Zeuge G., dass damals von ihm lediglich verlangt worden sei, in Vertretung für den abwesenden Vorstand T. die Patronatserklärung in Ausübung der Vollmacht zu unterschreiben und einen Scan der Urkunde beizufügen. Der Zeuge G. bekräftigte, dass er, wäre die Vorlage der Urkunde eingefordert worden, diese nicht aus der Hand gegeben hätte. Der Zeuge L.-W. habe ihm auch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass zusätzlich eine Vorlage der Ausfertigung erforderlich sei. Die Aussage des Zeugen L.-W. war nicht ergiebig. Der Zeuge L.-W. hatte ersichtlich keine konkrete Erinnerung an die Vorgänge damals, insbesondere nicht daran, tatsächlich die gebundene Ausfertigung der Vollmacht des Zeugen G. von diesem oder auf andere Weise bekommen und in einem Termin bei der B. vorgelegt zu haben. (3) Folge der nicht erwiesenen Urkundenvorlage Entsprechend dem Wortlaut der Vollmacht war die Erklärung der Beklagten, die nicht nachweislich unter Vorlage der Urkunde erfolgte, nicht wirksam. Sie bindet die Beklagte nicht. Bei Auslegung des streitgegenständlichen Passus der Vollmachtsurkunde aus Sicht des objektiven Empfängers ex ante nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB ist festzustellen, dass eine wirksame Vertretung der Beklagten nur dann möglich war, wenn zugleich die Urkunde vorgelegt wird. Dies ergibt sich zwanglos aus dem unmissverständlichen Wortlaut der betreffenden Urkunde, nach der „Rechtshandlungen auf Grund dieser Vollmacht (...) nur wirksam [sind], wenn eine Ausfertigung dieser Vollmachtsurkunde dabei vorgelegt wird“. Zwar wird eine Pflicht zur Vorlage der dem Vertreter erteilten Ausfertigung in Vollmachten in erster Linie deshalb aufgenommen, weil sie den Vollmachtgeber vor einer missbräuchlichen Verwendung und den Folgen des Rechtsscheinstatbestands des § 172 BGB schützen soll. Indem der Vertreter bei Abschluss des Rechtsgeschäfts das Bestehen seiner Vertretungsmacht durch Vorlage der nur in begrenzter Zahl auf den Namen des Vertreters hergestellten Ausfertigungen nachweisen muss, wird insbesondere sichergestellt, dass der Vertretene im Fall eines Widerrufs der Vertretungsmacht „lediglich“ die erteilten Ausfertigungen für den Vertretenen in seine Kontrolle bringen muss (vgl. G.Müller in Limmer/Hertel u.a., Würzburger Notarhandbuch, 5. Aufl. 2018, Teil 3 Kap. 3 Rn. 74; Regler in BeckOGK, Stand 01.12.2022, BeurkG, § 47 Rn. 7 ff.; Peter/Führ in Faßbender/Grauel u.a., Notariatskunde, 18. Aufl. 214, § 4 Rn. 694; vgl. weiter zum Bestreben, die materielle Wirksamkeit der Vollmacht mit den tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten des Vertreters mit Hilfe der Ausfertigung zu „synchronisieren“, Renner in Münch, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 16 Rn. 52, sowie Münch, Handbuch Familiensteuerrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 676, jeweils zu privaten Vorsorgevollmachten). Geschützt werden soll der Vertretene demnach insbesondere in einer Konstellation, in der gerade keine Vertretungsmacht (mehr) besteht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der in der Urkunde aufgenommenen Vorlagepflicht auf den Fall des Vollmachtswiderrufs im Sinne einer teleologischen Reduktion entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Urkunde ist jedoch nicht geboten: Aus der Urkunde ergibt sich eindeutig und für beide Seiten erkennbar die Beschränkung ihrer Wirksamkeit auf den Fall, dass die Ausfertigung „bei dem Rechtsgeschäft“ vorgelegt wird. Es war demnach Sache der B., für die von ihr gegenüber der Beklagten vertretene Klägerin sicherzustellen, dass die zur Wirksamkeit der Vertretung erforderliche Vorlage der Ausfertigung auch tatsächlich stattfindet. Zwar ermöglicht ein solch strenges Verständnis der Urkundsklausel es dem Vollmachtgeber und ggf. auch dem Vertragspartner, sich nachträglich einseitig von einem Vertrag zu lösen, der bei seinem Abschluss von beiden Seiten gewollt war und mit Ausnahme der fehlenden Vorlage keinerlei Wirksamkeitsdefizit aufweist. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die tatsächliche Urkundsvorlage nach Ablauf möglicherweise vieler Jahre streitig und nicht beweisbar ist. Allerdings ist es gerade die Aufgabe der Parteien, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Formalia einzuhalten und dies rechtssicher zu dokumentieren. Die Klägerseite hätte im eigenen Interesse beweissicher festhalten müssen, dass die Vorlage der Urkunde auch tatsächlich erfolgte. Nur so konnte sie sicherstellen, dass für den Fall etwaiger Wirksamkeitsprobleme mindestens die Rechtsscheins- und Legitimationswirkungen der §§ 172, 171 BGB ausgelöst werden (vgl. hierzu Reetz, in Becksches Notarhandbuch, 7. Aufl. 2019, § 27 Rn. 216 m.w.N.). Um auf die Vollmacht des Zeugen G. rechtssicher vertrauen zu können, stand es ihr gemäß § 174 BGB analog insbesondere zu, jedenfalls nachträglich um Vorlage der Ausfertigung zu bitten (vgl. zur nachträglichen Urkundenvorlage erneut Schubert in MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 174 Rn. 1 und 26; Schäfer in BeckOK, 65. Edition, Stand 01.02.2023, § 174 Rn. 1 und 10). Hiervon hat der Zeuge Ba. für die B. auch ausdrücklich Gebrauch gemacht. Er hatte, wie er sagt, die Vorlage des Originals verlangt, „um ganz sicher zu gehen“ (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2023, Bl. 213, 219 d. Akten). (4) Überwindung des formalen Mangels gemäß § 242 BGB Dieser formale Mangel der Wirksamkeit der Vertretung der Beklagten wird auch nicht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, ausnahmsweise überwunden. Zwar verhält sich die Beklagte widersprüchlich, indem sie zunächst die erkennbar maßgeblich auf Grund der durch sie abgegebenen Patronatserklärung geleisteten Finanzierungsbeiträge der Kapitalgeber zu ihren Gunsten hingenommen hat und sich nunmehr im Prozess um ihre Einstandspflicht auf die fehlende Einhaltung des Vorlageerfordernisses und die hieraus resultierende fehlende Vertretung trotz materiellen Bestehens der Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beruft. Ein widersprüchliches Verhalten ist jedoch nicht per se verboten. Unzulässig ist widersprüchliches Verhalten dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder andere besondere Umstände wie ein besonderer Vorteil des widersprüchlich Handelnden vorliegen, die die Rechtsausübung als missbräuchlich erscheinen lassen (vgl. insoweit insb. Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 242 Rn. 55 f., 59; Ellenberger, ebd., § 125 Rn. 33; insgesamt kritisch Hecht in BeckOGK, Stand 01.01.2023, § 125 Rn. 125 ff., jeweils m.w.N.). Zwar haben die Mezzanine-Kapitalgeber auf die Wirksamkeit der Patronatserklärung vertraut und entsprechend disponiert. Dieses Vertrauen wurde beklagtenseits insbesondere durch Übersendung der scan-Kopie der des Zeugen G. gestützt. Auch profitierte die Beklagte in erheblichem Maß von der Disposition der Mezzanine-Kapitalgeber, die sonst ihre Finanzierungsleistung nicht erbracht hätten. Nur wegen deren Vertrauens auf die Wirksamkeit der Patronatserklärung, die die Beklagte nunmehr nicht gegen sich gelten lassen will, konnte das Objekt R.-Schule in Be. wie geplant finanziert werden. In einem teilweise vergleichbaren Fall, in dem sich ein Bürge, der zugleich Gesellschafter des Hauptschuldners war und damit mittelbar vom besicherten Darlehen profitierte, im Nachhinein auf die Formunwirksamkeit seiner Bürgschaftserklärung (§ 125 BGB) berief, führte der BGH aus, dass ein Formmangel in dieser Konstellation möglicherweise mit Hilfe von § 242 BGB überwunden werden könne (BGH, Urt. v. 28.11.1957, VII ZR 42/57, NJW 1958, 217, 219). Auch ist richtig, dass ein Vertrauen auf den Bestand eines Rechtsgeschäfts insbesondere dann schutzwürdig sein kann, wenn alle Beteiligten bei Abschluss des Rechtsgeschäfts darüber einig waren, dass ein bestimmtes Rechtsgeschäft gelten soll, dieses nunmehr aber wegen eines formalen Abschlussmangels zu scheitern droht (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2960, II ZR 126/58, BeckRS 1960, 31181591, ähnlich BGH, Urt. v. 08.06.1973, V ZR 72/72, NJW 1973, 1494, 1495 zur Vertretung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft; vgl. insoweit jedoch auch die entgegen gerichtete Entscheidung BGH, Urt. v. 02.03.1972, VII ZR 143/70, NJW 192, 940, 941 f.). Allerdings dürfen Formmängel nur höchst ausnahmsweise als unbeachtlich angesehen werden, um Formvorschriften und -vorgaben nicht auszuhöhlen (vgl. nur Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 125 Rn. 22, und zur Formunwirksamkeit gemäß §§ 766, 125 BGB explizit BGH, Urt. v. 28.11.1957, VII ZR 42/57, NJW 1958, 217, 219). Im konkreten Fall muss berücksichtigt werden, dass die B. als Versprechensempfängerin nur wenig schutzbedürftig war. Wer zu einer Handelsgesellschaft in Geschäftsbeziehungen tritt, ist immer gehalten, sich über die Vertretungsverhältnisse zu unterrichten (BGH, Urt. v. 02.03.1972, VII ZR 143/70, NJW 192, 940, 941 f.). Es ist daher jedenfalls sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich Anlass besteht, einen Formmangel, der in Folge eines etwaigen Versäumnisses entstanden ist, über § 242 BGB zu überwinden (vgl. die Entscheidung des BGH, ebd., in der im dort zu entscheidenden Fall eine Anwendung von § 242 BGB verworfen wird). Werden von den Parteien gar bekannte bzw. offensichtlich bestehende Formvorschriften für eine Erklärung nicht eingehalten, so verzichten sie gegebenenfalls bewusst auf den hierdurch bezweckten Schutz (vgl. die diesbezügliche Kritik an der Rechtsprechung von Hecht in BeckOGK, Stand 01.01.2023, § 125 Rn. 136). Im konkreten Fall hatte der Zeuge Ba. richtigerweise erkannt, dass er sich zur Versicherung der wirksamen Vertretung die Ausfertigung der Generalvollmacht zeigen lassen sollte. Auf seine diesbezüglichen Motive, insbesondere, ob der Zeuge den Passus in der Vollmachtsurkunde konkret wahrgenommen oder nur allgemein aus Sorge vor einem Vollmachtswiderruf die Vorlage des Originals verlangt hatte, kommt es dabei nicht entscheidend an. Jedenfalls ist der Zeuge zu Recht davon ausgegangen, dass ihm die Ausfertigung der Generalvollmacht vorgelegt werden sollte. Hätte er – wovon die Kammer nach der Beweisaufnahme nicht überzeugt ist – die sich anschließende Prüfung sorgfaltsgemäß vorgenommen und dokumentiert, wäre gerade kein Vertretungsmangel eingetreten. Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer im Ergebnis gerade nicht davon überzeugt, dass die Vorlage der Ausfertigung tatsächlich, so wie die Klägerin behauptet, erfolgt ist. Wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass dem Zeugen Ba. am 07.09.2016 überhaupt eine notarielle Urkunde vorgelegt wurde (was in diesem Fall nicht abschließend entschieden werden muss), ist es dem Zeugen jedenfalls nicht gelungen, beweissicher zu dokumentieren, welche Urkunde ihm tatsächlich damals vorgelegt wurde. Insbesondere wurde damals gerade keine (notwendigerweise exakte) Kopie der (unterstellt) vorgelegten Urkunde gemacht, sondern auf einer zuvor hergestellten Kopie der Abgleich der Urkundstexte vermerkt. Der Zeuge konnte sich nunmehr, was jedenfalls auf Grund des Zeitablaufs nachvollziehbar ist, nicht mehr genau und präsent erinnern, wie genau und welche Elemente der ihm vorgelegten Urkunde er mit der bereits vorliegenden Kopie abgeglichen hat (s. oben). In dieser Situation erscheint es der Kammer im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung aller Umstände nicht geboten, zu Gunsten der Klägerin als der beweisbelasteten Partei über § 242 BGB den nach der Beweisaufnahme nicht auszuschließenden Formmangel der wirksamen Vertretung der Beklagten zu überwinden. Das sich angesichts des Formmangels der Patronatserklärung ergebende Ergebnis ist nach Auffassung der Kammer gerade nicht schlechterdings untragbar (s. hierzu Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 125 Rn. 22). (5) Keine Rechtsscheinsvollmacht, insb. keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht Von einer wirksamen Vertretung der Beklagten ist auch nicht deshalb auszugehen, weil das Bestehen der Vollmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Sinne des § 172 BGB kundgetan war und insoweit jedenfalls der Rechtsschein der Bevollmächtigung bestand. Rechtsscheinträger im Sinne des § 172 BGB sind allein Urschrift oder Ausfertigung (vgl. Schubert in MüKo BGB, § 172 Rn. 22 m.w.N.). Die Übersendung der gescannten Version genügte also gerade nicht, um den Rechtsscheintatbestand des § 172 BGB auszulösen. Davon, dass am 07.09.2016 tatsächlich die Ausfertigung des Zeugen G. vorgelegt wurde, konnte sich die Kammer jedoch gerade nicht überzeugen, s. oben. Auch eine Anwendung der Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vermag die fehlende Wirksamkeit der Vertretung wegen Nichtvorlage des Originals der Vollmacht nicht zu überwinden, denn – unterstellend, dass die Ausfertigung der Vollmacht nicht vorgelegt wurde – fehlt jedenfalls eine Grundlage dafür, dass die Klägerseite auf eine wirksame Bevollmächtigung vertrauen durfte. Dabei kommt es bereits nicht darauf an, ob die Klägerseite den Passus tatsächlich wahrgenommen hat und möglicherweise (für den Fall, dass nicht) ein Vertrauen auf eine Wirksamkeit der Vertretung jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen war. Eine aus der Urkunde selbst ersichtliche Einschränkung der Vertretungsmacht ist gerade nicht nach den Grundsätzen einer Rechtsscheinvollmacht überwindbar (vgl. zu Formerfordernissen im Rahmen des § 172 BGB Schubert in MüKo BGB, § 172 Rn. 26 m.w.N.). Dies gilt auch für das hier statuierte Vorlageerfordernis. Zudem ging der Zeuge Ba. ausweislich seiner Mail vom 05.09.2016, 16:59 Uhr, an den Zeugen L.-W. explizit gerade davon aus, dass bei Geschäftsabschlüssen auf Basis einer erteilten Generalvollmacht die Vorlage des Originals erforderlich sei (vgl. Anl. K23, Bl. 189 ff. Anlagenband Kläger). Er vertraute gerade nicht auf das Vorliegen eines anderen Bevollmächtigungstatbestands als genau die vorgelegte gescannte Generalvollmacht. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass diese die Grundlage der Bevollmächtigung des Zeugen G. war, s. oben. Angesichts dessen scheidet ein nach Treu und Glauben schutzwürdiges Vertrauen der durch die B. vertretenen Klägerin auf das Bestehen der Vollmacht, wie es die Duldungsvollmacht voraussetzt, aus. Auch die Anscheinsvollmacht entfällt, wenn der Geschäftsgegner wusste oder wissen musste, dass es an einer Vollmacht fehlt (vgl. Schubert in MüKo BGB, § 167 Rn. 123 m.w.N.). Dem ist das Wissen, dass eine bestehende Vollmacht die Einhaltung einer bestimmten Form erfordert, gleichzusetzen. (6) Keine nachträgliche Genehmigung des ohne (wirksame) Vollmacht geschlossenen Rechtsgeschäfts Eine ausdrückliche Genehmigung des ohne (wirksame) Vollmacht geschlossenen Rechtsgeschäfts gemäß § 177 BGB durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Zwar ist auch eine Genehmigung durch schlüssiges Handeln möglich. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Genehmigende der schwebenden Unwirksamkeit des Geschäfts bewusst war oder zumindest mit ihr rechnete, so dass er – zudem aus dem objektiven Empfängerhorizont anhand tatsächlicher Anhaltspunkte erkennbar – eine rechtsgestaltende Erklärung abgeben wollte. Insbesondere eine reine Vollmachtsbestätigung genügt hierfür nicht (vgl. zum Ganzen Schubert, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 177 Rn. 38 und 39 m.w.N.). An einer solchen Erklärung der Beklagten fehlt es hier. Tatsächliche Umstände, die den Schluss nahelegen, dass die Beklagte in Kenntnis des möglichen Vertretungsmangels die Vollmacht dennoch gegen sich wirken lassen wollte, sind bereits nicht vorgetragen. Insoweit genügt insbesondere nicht, dass die Beklagte sich nach Eintritt des möglichen Haftungsfalls zunächst nur auf ihre fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berief. Es ist nicht ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits irgendein Beteiligter Zweifel an der wirksamen Vertretung hatte. Auf die Frage, ob der Vorstand der Beklagten T. tatsächlich selbst den Scan der Vollmacht für Herrn G. an die B. übermittelte (zur Reaktion des Vorstands auf den Vorhalt, dass dies nach eigenem Vortrag so geschehen sein soll, s. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2023, S. 2, Bl. 214 d. Akten), kommt es – anders als die Klägerin meint – für die Frage der Genehmigung des Vertretergeschäfts bereits nicht an: Zu diesem Zeitpunkt stand jedenfalls nicht im Raum, dass eine wirksame Vertretung der Beklagten daran scheitern könnte, dass die Vollmachtsausfertigung des Zeugen G. bei der Erklärung zum Patronat nicht vorgelegt werden würde. Auch, ob Herr T. wusste und wollte, dass das Rechtsgeschäft abgeschlossen würde, kann erneut offenbleiben: Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er ein Handeln ohne Vorlage der Generalvollmacht zulassen wollte (s. oben). Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er dies im Nachhinein billigend zur Kenntnis genommen hätte. III. Nebenentscheidungen 1. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 1. Hs., 92 analog, 100 Abs. 1, 2, 3 ZPO, den Grundsätzen der Baumbach'schen Formel, sowie der materiell-rechtlichen Vereinbarung der Beklagten mit den ehemaligen Klägern Ziff. 1 bis 9 im Vergleich vom 30.03.2022 (vgl. den zugehörigen Beschluss vom selben Tag, Bl. 166 ff. d. Akten). Die ehemaligen Kläger Ziff. 1 bis 10 waren ursprünglich als Streitgenossen beteiligt. Da (allein) die Klägerin im Rechtsstreit unterlegen ist, waren analog § 92 ZPO für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten getrennte Quoten zu ermitteln. Hierbei war die Kostenregelung aus dem Vergleich der Beklagten mit den ehemaligen Klägern Ziff. 1 bis 9 vom 30.03.2022 (Bl. 166 ff. d. Akten) zu beachten, nach der in den betreffenden Prozessrechtsverhältnissen die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden sollen. Zudem war zu Gunsten der Beklagten und der ehemaligen Kläger Ziff. 1 bis 9 zu berücksichtigen, dass sich einzelne Gebühren verringert hätten, wenn die Klägerin nicht aus dem Vergleich ausgeschieden wäre. 2. Vorläufige Vollstreckbarkeit Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Beklagte ist im Bereich Immobilienprojekte und kaufmännisches Baucontrolling tätig. Sie betrieb früher operativ eigene Geschäfte, in der streitgegenständlichen Zeit war sie nur noch an Projektgesellschaften beteiligt. An der streitgegenständlichen Projektgesellschaft, der S.-Schule GmbH mit Sitz in K.-M. (im Folgenden: „Projektgesellschaft“), ist die Beklagte zu 50 % beteiligt. Weitere Anteilsinhaberin ist die S.-Entwicklung mbH, K.-M. Die Klägerin, die ehemalige Klägerin Ziff. 10 (im Folgenden nur „die Klägerin“), war als Mezzanine-Kapitalgeberin über einen Stille-Gesellschaftsvertrag mit einer Einlage von 250.000 € als stille Gesellschafterin an der Projektgesellschaft beteiligt (Anl. K33, Bl. 243 ff. Anlagenband Kläger). Die weiteren Mezzanine-Kapitalgeber, ehemals als Kläger Ziff. 1 bis 9 am Prozess beteiligt, waren mit insgesamt 2,75 Mio. € involviert. Der Vertrag über die Stille Gesellschaft der Klägerin (K33) sah insoweit wörtlich vor: „§ 5 Grundlagengeschäfte, Geschäftsführung, Recht auf Auskunft und Einsichtnahme (...) 7. Der B. Mezzanine GmbH & Co. KG, M. ist in dem zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen und zum Empfang von Auskünften und Unterlagen (einschließlich der Jahresabschlüsse) erteilt. (...). (...) § 9 Dauer der stillen Gesellschaft 1. Die stille Gesellschaft ist für eine Zeitdauer von 12 Monaten ab Leistung der Einlage fest eingegangen und wird nach Ablauf dieser Dauer (vorbehaltlich des Absatzes 6) aufgelöst, ohne dass eine besondere Kündigungserklärung notwendig ist. Die Projektgesellschaft kann durch einseitige Erklärung, die jeweils spätestens zwei Monate vor Auflösung der Gesellschaft gegenüber dem Mezzaninekapitalgeber abzugeben ist, zweimal die Verlängerung der stillen Gesellschaft um einen Zeitraum von jeweils drei Monaten bewirken. (...) 6. Die stille Gesellschaft wird nicht aufgelöst sondern dauert fort, solange und soweit die Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens nach § 10 einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Projektgesellschaft herbeiführen würde. (...) § 11 Nachrang 1. Die Forderungen des Mezzaninekapitalgebers aus diesem Vertrag sind nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO. Sie sind gleichrangig gegenüber allen sonstigen im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO nachrangigen Forderungen anderer Gläubiger gegen die Projektgesellschaft. 2. Die Geltendmachung von Forderungen des Mezzaninekapitalgebers aus diesem Vertrag ist so lange und soweit ausgeschlossen, als sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Projektgesellschaft herbeiführen würde. (...) § 13 Schlussbestimmungen (...) 4. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart, soweit dies zulässig vereinbart werden kann. (...)“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Anl. K33 (Bl. 243 ff. Anlagenband Kläger) Bezug genommen. Mit der Akquise sowohl potentieller Projektentwickler als auch potentieller Investoren war die B. Mezzanine GmbH & Co KG („B.“) betraut. Dieser wurde in den Stille-Gesellschafts-Verträgen Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen erteilt (so auch in Anl. K33, Bl. 243 ff. Anlagenband Kläger). Die B. handelte sowohl die projektbezogenen Verträge, und insoweit insbesondere die Zusatzvereinbarung mit der Projektgesellschaft inkl. der dieser als Muster beigefügten Patronatserklärung und Stille-Gesellschafts-Vereinbarung, als auch die Verträge mit den stillen Gesellschaftern aus. Am 31.08.2016 gab die Beklagte gegenüber der B. eine Patronatserklärung über einen Gesamthaftungsbetrag von 600.000 € betreffend das Projekt R.-Schule ab (Anl. K1, Bl. 1 ff. Anlagenband Kläger). Für die Klägerin war hierin ein Zahlbetrag von bis zu 50.000 € vorgesehen. Für die B. trat insoweit der Prokurist der B., der Zeuge Ba., auf. Für die Beklagte handelte deren Generalbevollmächtigter, der Zeuge G., in Ausübung seiner notariell erteilten Vollmacht. Diese Vollmacht sah unter II. im ersten Absatz (vgl. S. 6, Anl. K24, Bl. 193/199 Anlagenband Kläger) wörtlich folgendes vor: „Rechtshandlungen auf Grund dieser Vollmacht sind nur wirksam, wenn eine Ausfertigung dieser Vollmachtsurkunde dabei vorgelegt wird“. Das Original der Vollmachtsurkunde wurde der B. zunächst nicht vorgelegt, sondern zusammen mit weiteren Projektunterlagen vorab als Scan per Mail übersandt. Im Nachgang erhielt die B. unter anderem die Patronatserklärung, nicht aber die Ausfertigung der Generalvollmacht für den Zeugen G., im Original. Am 05.09.2016 bemängelte der Zeuge Ba. für die B. das Fehlen der Vorlage der Originalvollmacht und bat darum, diese zu einem Termin der Zeugen Ba. und L.-W., dem Geschäftsführer der S.-Entwicklung mbH und der streitgegenständlichen Projektgesellschaft, am übernächsten Tag mitzubringen. Der Zeuge L.-W. bestätigte mit E-Mail vom selben Tag um 18:14 Uhr (Anl. K23, Bl. 189 ff. Anlagenband Kläger), dass er die Vollmacht mitbringen werde. Bei dem Termin am 07.09.2016 unterzeichnete der Zeuge L.-W. wie vereinbart unter anderem die Vertragsunterlagen der ehemaligen Kläger Ziff. 2 und Ziff. 6-9. Der Zeuge Ba. notierte auf dem von ihm gefertigten Ausdruck der Generalvollmacht, dass ihm das Original vorgelegt worden sei und keine Abweichungen bestünden (vgl. die handschriftliche Notiz auf Anl. K24, Bl. 193 ff. Anlagenband Kläger; s. zur Korrektur des ursprünglichen Klägervortrags, wonach der Zeuge den Vermerk auf einer von ihm erstellten Kopie der vorgelegten Urkunde angebracht habe, das Prot. der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2023, S. 12, Bl. 224 d. Akten). Zwischen dem 14.09. und 20.09.2016 zahlten die Mezzanine-Kapitalgeber ihre Einlagen ein (vgl. K16). Die Summe der Auseinandersetzungsguthaben der Mezzanine-Kapitalgeber betrug am 13.08.2018 (und seither) 837.050,68 €. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die B. zum einen die Projektgesellschaft auf, die Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen, zum anderen die Beklagte, die Projektgesellschaft entsprechend der Patronatserklärung mit Mitteln auszustatten (Anl. K5, Bl. 137 Anlagenband Kläger, und K6, Bl. 138 Anlagenband Kläger). Die Beklagte teilte daraufhin am 28.08.2018 mit, dass die liquiden Mittel hierfür nicht ausreichen würden (Anl. K7, Bl. 139 Anlagenband Kläger). Am 12.03.2021 wurde unter Az. (…) durch das AG Baden-Baden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Projektgesellschaft eröffnet. Während der vorgerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien verhandelten die Parteien auch über die Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses durch die Beklagte. Eine notarielle Beurkundung erfolgte jedoch nicht. Die Klägerin behauptet, der Zeuge L.-W. habe die notarielle Ausfertigung der Generalvollmacht für den Zeugen G. zu dem Termin am 07.09.2016 mitgebracht. Mit der Klage vom 12.05.2021 beantragten die Beteiligten, die ehemaligen Kläger Ziff. 1 bis 9, Zahlung des jeweils auf sie entfallenden Anteils aus dem gemäß der Patronatserklärung geschuldeten Gesamtbetrag (Klage, Bl. 1 ff. d. Akten). Mit Schriftsatz vom 03.12.2021 (Bl. 116 ff. d. Akten) wurde die Klage um den Antrag der Klägerin erweitert. In der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2022 haben sämtliche Kläger und die Beklagte einen widerruflichen Vergleich geschlossen, der durch die Klägerin in der Folge widerrufen wurde. Daraufhin haben die ehemaligen Kläger Ziff. 1 bis 9 einen weiteren Vergleich mit der Beklagten geschlossen, der gerichtlich mit Beschluss vom 21.03.2022 festgestellt wurde (Bl. 155 ff. d. Akten). Seither war nur noch der Klagantrag der Klägerin rechtshängig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 50.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet insbesondere, dass ihr bei Abgabe der Patronatserklärung die Investoren nicht bekannt waren und meint, schon deshalb könne die Patronatserklärung nicht wirksam sein. Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 (Bl. 244 ff. d. Akten) hat die Klägerin dem Zeugen G. den Streit verkündet. Diese wurde bisher auf Grund des Auslandsbezugs nicht zugestellt. Der Streitverkündete ist zwar inzwischen anwaltlich vertreten und hat sich auf Verjährung berufen, ist aber bisher nicht beigetreten. Das Gericht hat im Termin vom xx.xx.2023 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ba., L.-W. und G. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme sowie des Parteivortrags wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom xx.xx.2022 (Bl. 141 ff. der Akten) und xx.xx.2023 (Bl. 213 ff. der Akten) Bezug genommen.