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Urteil

49 O 48/22

LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2023:0419.49O48.22.00
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Leitsätze
1. Ein für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen im Rahmen der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erforderlicher Rechtsbindungswillen kommt in Betracht, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstands, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte.(Rn.61) 2. Gegen einen Willen zur Bildung einer Gesellschaft bei Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft spricht erheblich, wenn der Vermögensgrundstock einer hypothetischen Gesellschaft vollständig von nur einer Seite eingebracht worden wäre.(Rn.66) 3. Die Herkunft der streitbefangenen Vermögensgegenstände einseitig aus dem Vermögen eines der nichtehelichen Lebenspartner spricht zugleich gegen eine für eine Zweckverfehlungskondiktion erforderliche Zweckabrede zur beiderseitigen Partizipation.(Rn.73) 4. Wenn ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft substanzielle Gegenleistungen für die von ihm erbrachten Leistungen erhält, ist es ihm gegebenenfalls zuzumuten, die so geschaffene Vermögensverteilung aufrecht zu erhalten. Eine Korrektur mit Hilfe der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage findet dann nicht statt.(Rn.86)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 26.10.2022 wird aufrechterhalten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Soweit eine vorläufige Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 26.10.2022 erfolgt, darf diese nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen im Rahmen der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erforderlicher Rechtsbindungswillen kommt in Betracht, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstands, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte.(Rn.61) 2. Gegen einen Willen zur Bildung einer Gesellschaft bei Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft spricht erheblich, wenn der Vermögensgrundstock einer hypothetischen Gesellschaft vollständig von nur einer Seite eingebracht worden wäre.(Rn.66) 3. Die Herkunft der streitbefangenen Vermögensgegenstände einseitig aus dem Vermögen eines der nichtehelichen Lebenspartner spricht zugleich gegen eine für eine Zweckverfehlungskondiktion erforderliche Zweckabrede zur beiderseitigen Partizipation.(Rn.73) 4. Wenn ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft substanzielle Gegenleistungen für die von ihm erbrachten Leistungen erhält, ist es ihm gegebenenfalls zuzumuten, die so geschaffene Vermögensverteilung aufrecht zu erhalten. Eine Korrektur mit Hilfe der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage findet dann nicht statt.(Rn.86) 1. Das Versäumnisurteil vom 26.10.2022 wird aufrechterhalten. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Soweit eine vorläufige Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 26.10.2022 erfolgt, darf diese nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist als Stufenklage erhoben. Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. B. Die Klage ist unbegründet. Wird bei einer Stufenklage der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint, die auch dem Leistungsantrag auf der letzten Stufe den Boden entziehen, ist die Stufenklage insgesamt als unbegründet abzuweisen (BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 62/09, Rn. 24 [juris]; Becker-Eberhard in MüKoZPO, 2020, § 254, Rn. 20). Dem Kläger steht der geltend gemachte Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu. Damit besteht auch kein Anspruch auf die begehrten Informationen. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, Ausgleichsansprüche aus Gesellschaftsrecht, ungerechtfertiger Bereicherung sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05). Zwischen den Parteien bestand keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen steht dem Kläger kein Anspruch nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu. I. Gründung einer Gesellschaft Zwischen den Parteien bestand keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 1. Maßstab Eine Gesellschaft setzt voraus, dass mehrere Personen sich zu einem gemeinsamen Zweck über einen Zeitraum vertraglich binden und Beiträge leisten, § 705 BGB. Zu diesem Zweck wird regelmäßig gesamthänderisches Vermögen gebildet. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt ein Ausgleich nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Betracht, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten, und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität, nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht, wie überhaupt Gemeinschaften dieser Art - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung ‚Gegenleistungen‘, ‚Wertersatz‘, ‚Ausgleichung‘, ‚Entschädigung‘ verlangt werden, grundsätzlich fremd ist (BGH, Urteil vom 24.03.1980, Az. II ZR 191/79). Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich. Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstands, etwa einer Immobilie, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände sind ferner die Art des geschaffenen Vermögenswerts, die von den Parteien erbrachten Leistungen und ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05). War die Mitarbeit eines Partners ausdrücklich durch einen Arbeits- oder Dienstvertrag geregelt und vergütet, scheidet die Annahme einer konkludenten gesellschaftsrechtlichen Verbindung regelmäßig aus (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2014, Az. 10 WF 63/14, NJW-RR 2015, 516, 517 f.; Wellenhofer „Die Vermögensauseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften bei Trennung der Partner“ in NZFam 2021, 381, 383). Der Kläger ist darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrags. Eine ausdrückliche Abrede der Parteien wird vom Kläger nicht behauptet. Der Kläger müsste Indizien darlegen, welche auf einen Rechtsbindungswillen der Parteien hindeuten, gemeinsames Vermögen zu schaffen. 2. Im vorliegenden Verfahren Die Voraussetzungen der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegen nicht vor. Es kann insbesondere nicht von einem Willen der Beklagten ausgegangen werden, die Nachlassgegenstände in eine Gesellschaft mit dem Kläger einzubringen. Ein Indiz für einen Willen zur Begründung einer Gesellschaft ist grundsätzlich, dass der Kläger über Jahre hinweg Arbeitskraft eingesetzt hat, um den Wert von Vermögenswerten der Beklagten zu mehren. Der Kläger hat umfangreiche Umbau- und Verwaltungsleistungen für das B. Hotel S. erbracht. Für die übrigen Nachlassgegenstände hat der Kläger kleinere organisatorische Tätigkeiten erbracht. Der Kläger war in diesem Rahmen an der Vermietung von Immobilien beteiligt. Der Vortrag des Klägers über darüber hinausgehende Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Nachlassgegenständen ist unbeachtlich. Die Beklagte hat diese umfassenderen Tätigkeiten bestritten. Der Kläger hat seine Behauptungen weitergehender Tätigkeiten nicht substantiiert. Weder Art noch Umfang der Tätigkeiten sind näher dargelegt. Darüber hinaus - hinreichende Substanziierung unterstellt - hat der Kläger auch keinen Beweis für umfassendere Tätigkeiten angeboten. Gegen einen Willen zur Bildung einer Gesellschaft spricht ganz erheblich, dass der Vermögensgrundstock einer hypothetischen Gesellschaft vollständig von der Beklagten eingebracht worden wäre. Damit dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Auseinandersetzungsanspruch zustünde, müsste ein Gesellschaftsvermögen vorliegen. Dieses sieht der Kläger in den Nachlassgegenständen, an deren Mehrwert er partizipieren möchte. Die Nachlassgegenstände haben einen ganz erheblichen Wert, das Gericht hat den derzeitigen Wert mit Streitwertbeschluss vom 26.10.2022 auf 10 Millionen Euro geschätzt. Der Beitrag des Klägers für die von ihm behauptete Gesellschaft läge in den oben genannten Leistungen. Es liegt ein ganz erhebliches Missverhältnis der vom Kläger behaupteten Beiträge der Parteien vor. Weiterhin ganz erheblich gegen einen Willen zur Bildung einer Gesellschaft spricht, dass der Kläger bei der Beklagten als Geschäftsführer des B. Hotel S. angestellt war. Der Anstellungsvertrag wurde unstreitig durchgeführt, der Kläger bezog zwischen den Jahren 2012 und 2019 ein Bruttogehalt von monatlich 4.500,00 Euro. Zudem hatte der Kläger Anspruch auf eine Tantieme von 12 % des Jahresumsatzes, mindestens 10.000,00 Euro jährlich, auch wenn dem Kläger die Tantieme unstreitig nie ausgezahlt wurde. Der Kläger war bereits in dieser Funktion gemäß § 2 des Arbeitsvertrags zu einer Tätigkeit in Vollzeit für die Beklagte verpflichtet. Die Vergütung von mindestens 64.000,00 Euro p.a. erscheint dem Gericht für eine geschäftsleitende Tätigkeit zwar nicht übermäßig hoch. Gleichzeitig ist die Vergütung jedoch auch nicht derart niedrig, dass sie eine nicht abschließende finanzielle Vergütung für die Leistungen des Klägers indiziert. Auf Grundlage der vorliegenden Indizien ist von einem Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten nicht auszugehen. Die hohen Anforderungen, welche an einen derartigen Vertragsschluss gestellt werden, sind nicht erfüllt. Der Kläger ist mangels einer konkreten Abrede eines Gesellschaftsvertrags auf die Benennung von Indizien angewiesen. Kleinere organisatorische Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit den Nachlassgegenständen sind ungeeignet, einen Willen zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zu indizieren. Einer Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers für das B. Hotel S. steht die hierfür erhaltene Vergütung entgegen. Für einen Willen einer darüber hinausgehenden Beteiligung des Klägers an den Nachlassgegenständen wären erhebliche Indizien eines entsprechenden Willens erforderlich. Derartige Indizien sind nicht vorhanden. Das ganz erhebliche Ungleichgewicht der Beiträge der Parteien zu der von dem Kläger behaupteten Gesellschaft spricht dagegen, im vorliegenden Sachverhalt einen Ausgleich über das Gesellschaftsrecht zu suchen. Die Bestimmung des Gesellschaftsvermögens wie auch einer Abrede über eine Abfindungsvereinbarung bereitet bereits erhebliche Probleme. Der Kläger benennt als Vermögen der Gesellschaft die Nachlassgegenstände. Eine Stellungnahme dazu, in welchem Umfang die Parteien am Gesellschaftsvermögen beteiligt sein sollen, vermeidet der Kläger. Das Gesetz sieht insoweit als Auffangregelung eine hälftige Beteiligung vor, § 722 Abs. 1 BGB. Zunächst begehrte der Kläger auch eine hälftige Aufteilung des Werts der Nachlassgegenstände, vgl. § 734 BGB. Einen Rechtsbindungswillen der Parteien zur Begründung einer derartigen Gesellschaft alleine auf Grundlage der vorgetragenen Indizien ist jedoch ausgeschlossen. Die Beklagte hätte ihr gesamtes ererbtes Vermögen in eine Gesellschaft eingebracht mit einem Mitgesellschafter, welcher - jedenfalls für die Substanz der Gesellschaft - gar nichts eingebracht hätte. Bei einer Auflösung der Gesellschaft wäre der Kläger seit Gründung der Gesellschaft am Gesellschaftsvermögen hälftig beteiligt. Dass ein derartiger Wille nicht bestand, hat der Kläger im Laufe des hiesigen Verfahrens eingeräumt und sein Begehren angepasst. Er begehrt zuletzt eine Beteiligung an dem von ihm geschaffenen Mehrwert an den Nachlassgegenständen. Insoweit erscheint es dem Gericht jedoch fernliegend, dass die Beklagte den Willen zur Einbringung der Nachlassgegenstände in eine Gesellschaft mit dem Kläger mit der Folge der Partizipation des Klägers am Gesellschaftsvermögen hatte. Eine Gesellschaftsgründung ist auch nicht aus Billigkeitsgründen anzunehmen. Der Kläger ist für einen Ausgleich nicht auf gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt. Ein Ausgleich könnte insbesondere über die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgen. Sämtlichen Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - einschließlich Tätigkeiten auf sämtliche Nachlassgegenstände - lägen keine ausreichenden Indizien für einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der Gründung einer Gesellschaft vor. II. Zweckverfehlungskondiktion Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Beklagten wegen Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam oder Zweckverfehlungskondiktion) liegt nicht vor. Es fehlt an einer Zweckabrede. Der BGH bejaht die Möglichkeit einer Zweckverfehlungskondiktion grundsätzlich (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az. XII ZR 190/08, Rn. 29 ff [juris]). Bei erheblichen Leistungen eines Partners, welche das Vermögen des anderen Partners mehren, kann eine Zweckabrede dergestalt vorliegen, dass die Zuwendung in der Erwartung langfristiger Partizipation an der betreffenden Sache erfolgt (BGH a.a.O. Rn. 40 [juris]). Erforderlich ist eine beiderseitige Einigung über den Zweck der Zuwendung (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05, Rn. 34). Die erforderliche Zweckabrede ist vorliegend nicht hinreichend dargelegt. Angesichts der Herkunft der Nachlassgegenstände einseitig aus dem Vermögen der Beklagten ist von einer entsprechenden Zweckabrede zur beiderseitigen Partizipation nicht auszugehen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen Abrede verwiesen werden. III. Wegfall der Geschäftsgrundlage Ein Anspruch des Klägers nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Beklagten nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt nicht vor. Es fehlt an dem erforderlichen Kooperationsvertrag. Bei Arbeitsleistungen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann unter Umständen von einem stillschweigend abgeschlossenen Kooperationsvertrag ausgegangen werden, welcher Geschäftsgrundlage für die erbrachten Leistungen ist. Dies gilt dann, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben (BGH, Urteil vom 04.03.2015, Az. XII ZR 46/13, Rn. 12 [juris]; BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az. XII ZR 190/08, Rn. 19, 21 [juris]; BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05, Rn. 43 [juris]). Ein derartiger korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05, Rn. 44 [juris]). Der Kläger ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Ein Kooperationsvertrag entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt jedoch nicht vor. Soweit von erheblichen Leistungen des Klägers auszugehen ist (nachfolgend 1.), kann unterstellt werden, dass diese zu einem erheblichen Vermögenszuwachs bei der Beklagten geführt haben (nachfolgend 2.). Die gegenwärtige Vermögensverteilung ist für den Kläger jedoch nicht unzumutbar (nachfolgend 3.). 1. Erhebliche Leistungen Der Kläger hat erhebliche Leistungen erbracht. Diese bestehen ganz überwiegend aus den unstreitigen Leistungen des Klägers für das B. Hotel S. Der Kläger war als Geschäftsführer über mehrere Jahre am Um- und Ausbau des B. Hotel S. beteiligt. Das Gericht geht darüber hinaus davon aus, dass der Kläger in einigen Fällen Verhandlungen zur Vermietung von weiteren Nachlassgegenständen geführt, Mietverträge erstellt und einfache sonstige organisatorische Tätigkeiten erbracht hat. Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht festzustellen. Der Kläger behauptet zwar pauschal, er habe Verwaltungs- und Umbautätigkeiten im Zusammenhang mit Nachlassgegenständen auch neben dem B. Hotel S. erbracht. Der Kläger beschreibt jedoch weder die Art seiner Tätigkeit konkret noch den Umfang seiner Tätigkeit. Die Beklagte hat erhebliche Arbeitsleistungen des Klägers sowie Aus- und Umbauarbeiten - abgesehen von den Tätigkeiten für das B. Hotel S. - bestritten, der Kläger habe lediglich „kleinere organisatorische Tätigkeiten ausgeübt“. Das Gericht hat sowohl darauf hingewiesen, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden Ansprüche wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich in Betracht kommen könnten, als auch darauf, dass der Kläger die von ihm erbrachten Tätigkeiten darlegen müsse (Bl. 53 d.A.). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Ebenso wenig hat der Kläger - eine Darlegung unterstellt - Beweis angeboten. 2. Vermögenszuwachs bei der Beklagten Vorliegend kann unterstellt werden, dass, soweit erhebliche Leistungen des Klägers anzunehmen sind, diese zu einem Vermögenszuwachs bei der Beklagten geführt haben. Erforderlich wäre, dass tatsächlich eine Vermögensmehrung bei der Beklagten eingetreten ist und zudem die Arbeitsleistungen des Klägers für diese kausal waren. Ein Vermögenszuwachs ohne Beitrag des Klägers, z.B. durch einen Anstieg von Immobilienpreisen, wäre nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen. 3. Unzumutbarkeit Die derzeitige Vermögensverteilung ist dem Kläger zumutbar. Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs ist, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnis führen würde und der betroffenen Partei daher nicht zumutbar ist. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände. Insbesondere kommt es auch darauf an, ob das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich erschüttert ist (Lorenz in BeckOK, § 313 BGB, Stand: 01.02.2023, Rn. 32 m.w.N.). Der Status Quo nach der Trennung der Parteien ist nicht untragbar in diesem Sinne. Dies liegt insbesondere daran, dass das Äquivalenzverhältnis der gegenseitigen Leistungen allenfalls unerheblich erschüttert ist. Die zu berücksichtigen Leistungen des Klägers beziehen sich ganz überwiegend auf das B. Hotel S. Anders als in den vom BGH (Urteil vom 04.03.2015, Az. XII ZR 46/13; Urteil vom 06.07.2011, Az. XII ZR 190/08; Urteil vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05) entschiedenen Sachverhalten hat der Kläger für seine Leistungen eine substanzielle Gegenleistung erhalten. Die Kompensation bestand in der vertraglich vereinbarten und gezahlten Vergütung von ca. 54.000,00 Euro jährlich. Eine derartige Vergütung dürfte am unteren Rand des für einen Geschäftsführer in der Hotelbranche Marktüblichen liegen. Die Vergütung erreicht jedoch die Höhe eines üblichen Gehalts eines qualifizierten Angestellten. Sie steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vom Kläger erbrachten Leistungen. Unbeachtlich wäre es zudem, wenn ein erheblicher Mehrwert des B. Hotels S. auf die Leistung des Klägers zurückgeht. Das unternehmerische Risiko für das Ergebnis der Tätigkeit des Klägers - und damit auch das Verlustrisiko - trug immer die Beklagte. Der Kläger war außerdem - wenn auch in unbekanntem Umfang - in Nebentätigkeit für die dem Kläger gehörende W.AG als Berater tätig. Die über das B. Hotel S. hinausgehenden Leistungen des Klägers - unterstützende Leistungen insbesondere bei mehreren Vermietungen - erreichen keinen Umfang, welcher ein abweichendes Ergebnis rechtfertigt. C. I. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. II. Vorläufige Vollstreckbarkeit Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Parteien lebten seit mindestens 2011 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der Kläger war als Berater in einer dem Kläger gehörenden W.AG tätig. Im Jahr 2011 starb der Vater der Beklagten und hinterließ dieser erhebliche Vermögenswerte (nachfolgend die „Nachlassgegenstände“): • Ein Hotel V. G., heute „B. Hotel S.“ in S. V. • Einen „Business-Park S.“ mit sieben gewerblichen Mieteinheiten in S. V. • Ein Geschäftshaus im schweizerischen Kanton St. G. • Ein Mehrfamilienhaus in N. • Ein Gewerbeobjekt in S., bestehend aus einem Parkhaus mit angemieteter Gewerbefläche mit einem Supermarkt N. • Ein Gewerbeobjekt in M., welches an eine Supermarktkette vermietet ist. Mit Vertrag vom 16.08.2012 wurde der Kläger als Geschäftsführer im B. Hotel S. angestellt (Anlage B1). Der Vertrag ist als „Arbeitsvertrag Leitende Angestellte“ überschrieben. Der Kläger hatte eine Handlungsvollmacht bis 1.000,00 Euro. Der Kläger erhielt eine Vergütung von monatlich brutto 4.000,00 Euro für die ersten drei Monate, danach monatlich brutto 4.500,00 Euro. Zusätzlich vereinbart war eine Gewinnbeteiligung des Klägers in Höhe von 12 % des Jahresüberschusses, mindestens 10.000,00 Euro. Der Kläger war in seinen Nebentätigkeiten nicht eingeschränkt. Unter der Leitung des Klägers wurde das B. Hotel S. um- und ausgebaut. Der Kläger erhielt die vereinbarte Festvergütung. Eine Gewinnbeteiligung wurde an den Kläger nie gezahlt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers im B. Hotel S. endete zum 31.03.2019. Die Beklagte trennte sich am 24.07.2021 vom Kläger. Der Kläger klagt in einem arbeitsgerichtlichen Parallelverfahren gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus seiner Anstellung als Geschäftsführer im B. Hotel S. ein. Unter anderem beansprucht er die im schriftlichen Vertrag vorgesehene Gewinnbeteiligung. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage in erster Instanz ab (vgl. Anl. zum Prot. vom xx.xx.2023, Bl. 160 ff. d.A.). Der Kläger behauptet, er habe Um- und Ausbau des Business-Park S. und des Geschäftshauses in St. G. organisiert und durchgeführt. Der Kläger behauptet, er habe die Nachlassgegenstände verwaltet und sich jeweils um deren Vermietung gekümmert. Der Kläger ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden. Zweck der Gesellschaft sei der Um- und Ausbau der Nachlassgegenstände gewesen. Dem Kläger stünde nach Beendigung der Gesellschaft ein Auseinandersetzungsanspruch zu. In der mündlichen Verhandlung am xx.xx.2022 hat der Kläger keine Anträge gestellt. Die Beklagte beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils. Ein Versäumnisurteil erging mit folgendem Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 28.10.2022 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 11.11.2022 hat der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und die klägerischen Anträge unter teilweiser Erweiterung der Klage neu gefasst. In der mündlichen Verhandlung am xx.xx.2023 hat der Kläger die Klage erneut erweitert. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 26.10.2022 aufzuheben und I. die Beklagte zu verurteilen, a) Auskunft über die Höhe Ihres Vermögens zum Stichtag 14.07.2021 zu erteilen und zu belegen insbesondere durch Vorlage 1. Jahresabschlüsse betreffend für den Zeitraum 2018 bis 2021, 2. Jahresabschlüsse betreffend das Gewerbeobjekt „Businesspark S.“ ehemals „M.Fabrik S. W. GmbH M.Fabrik“ gelegen (…) und das Business-Hotel und Apartments S.-V., Inhaberin Frau C. S., für den Zeitraum 2018 bis 2021 3. Mietkontenübersichten und Jahresabschlüsse für das Geschäftshaus, gelegen im Schweizer Kanton St. G. W. für den Zeitraum 2018 bis 2021 4. Mietkontenübersichten und Jahresabschlüsse betreffend den Gewerbeobjekt S., gelegen (…) für den Zeitraum 2018 bis 2021 5. Mietkontenübersichten und Jahresabschlüsse bezüglich des Gewerbeobjekts in M., gelegen (…) für den Zeitraum 2018 bis 2021 6. Einkommenssteuerbescheide bezogen auf die Beklagte für die Veranlagungsjahre 2018 bis 2021 mit den dazugehörigen Einkommenssteuererklärungen sowie den jeweils dazugehörenden Anlagen. b) hilfsweise zu dulden, dass der Kläger – ggfs. in sachkundiger Begleitung insbesondere durch einen Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer in sämtliche Geschäfts- und Vermögensunterlagen der Beklagte nimmt, c) über ihr Vermögen zum Stichtag 24.07.2021 Rechnung zu legen, hilfsweise im Rahmen der Auskunftsstufe zu erkennen, I. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen a) über den Stand des Vermögens der Innengesellschaft betreffend das Gewerbeobjekt „Businesspark S.“, ehemals „M.Fabrik S. W. GmbH M.Fabrik“ gelegen (…) und das Business-Hotel und Apartments S.-V., Inhaberin Frau C. S., (…) für den Zeitraum 2018 bis 2021 durch Erstellung einer geordneten Schlussabrechnung (Abfindungsbilanz) zum Stichtag 14.07.2021 und Vorlage folgender Belege - Jahresabschlüsse betreffend das Gewerbeobjekt „Businesspark S.“ ehemals „M.Fabrik S. W. GmbH M.Fabrik“ gelegen (…) und das Business-Hotel und Apartments S.-V., Inhaberin Frau C. S., (…) für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2021 b) über den Stand des Vermögens der Innengesellschaft betreffend das Mietobjekt Geschäftshaus im Schweizer Kanton St. G. durch Erstellung einer geordneten Schlussabrechnung (Abfindungsbilanz) zum Stichtag 14.07.2021 und Vorlage folgender Belege - Überschussermittlung Vermietung für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2021, nebst der Belege über sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dazu c) über den Stand des Vermögens der Innengesellschaft betreffend das Gewerbeobjekt S., gelegen (…) für den Zeitraum 2018 bis 2021 durch Erstellung einer geordneten Schlussabrechnung (Abfindungsbilanz) zum Stichtag 14.07.2021 und Vorlage folgender Belege - Jahresabschlüsse betreffend das Gewerbeobjekt S., gelegen (…) für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2021 d) über den Stand des Vermögens der Innengesellschaft betreffend das Gewerbeobjekt in M., gelegen (…) für den Zeitraum 2018 bis 2021 durch Erstellung einer geordneten Schlussabrechnung (Abfindungsbilanz) und Vorlage folgender Belege - Jahresabschlüsse betreffend das Gewerbeobjekt in M., gelegen (…) für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2021 e) Einkommenssteuerbescheide bezogen auf die Beklagte für die Veranlagungsjahre 01.01.2018 bis 31.12.2021 mit den dazugehörigen Einkommenssteuererklärungen sowie den jeweils dazugehörenden Anlagen II. unter der Bedingung, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die oben unter vorstehender Ziffer 1. zu erteilende Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass die oben unter vorstehender Ziffer 1. erteilte Auskunft vollständig und richtig ist. III. die Beklagte zu verurteilen, eine nach Auskunftserteilung noch zu beziffernde Abfindung, in Höhe von derzeit höchstens 500.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Das Versäumnisurteil vom 26.10.2022 wird aufrechterhalten und, soweit die Klage erweitert wurde, Klageabweisung. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe hinsichtlich der Immobilien Business-Park S., Geschäftshaus im Kanton St. G., Mehrfamilienhaus in N., Gewerbekomplex in S. und Gewerbeobjekt M. lediglich kleinere organisatorische Tätigkeiten ausgeübt. Der Umstand, dass der Kläger keine Tantieme erhalten habe, beruhe darauf, dass der schriftliche Arbeitsvertrag gekündigt und ohne die Tantiemenvereinbarung mündlich weitergeführt worden sei. Es wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2022 und xx.xx.2023 Bezug genommen.