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Urteil

XII ZR 46/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Ausgleichsanspruch wegen Arbeitsleistungen, Materiallieferungen oder Darlehensraten, wenn diese zugunsten eines noch fortbestehenden Leihverhältnisses erbracht wurden. • Arbeitsleistungen können Ausgleichsansprüche begründen, wenn sie nach einer stillschweigenden Kooperationsvereinbarung zur Lebensgestaltung erbracht wurden; dies ist bei Leistungen an Eltern der Lebensgefährtin nur bei besonderen Anhaltspunkten anzunehmen. • Ein Leihverhältnis (§§ 598 ff. BGB) begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Verwendungsersatz (§ 601 Abs. 2 BGB) oder Bereicherungsausgleich (§ 812 BGB), wenn der Leistende bei Ausführung nicht die Absicht hatte, Ersatz zu verlangen oder der verfolgte Erfolg eingetreten bzw. der Rechtsgrund fortbesteht. • Vertragsanpassung nach § 313 BGB ist nur möglich, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist und das Festhalten an der Vereinbarung dem Zuwendenden nicht mehr zuzumuten ist; bei geringem Zahlungsumfang und kurzer Nutzung kann dies regelmäßig zu verneinen sein.
Entscheidungsgründe
Keine Ausgleichsansprüche bei Leistungen zugunsten fortbestehenden Leihverhältnisses • Kein Ausgleichsanspruch wegen Arbeitsleistungen, Materiallieferungen oder Darlehensraten, wenn diese zugunsten eines noch fortbestehenden Leihverhältnisses erbracht wurden. • Arbeitsleistungen können Ausgleichsansprüche begründen, wenn sie nach einer stillschweigenden Kooperationsvereinbarung zur Lebensgestaltung erbracht wurden; dies ist bei Leistungen an Eltern der Lebensgefährtin nur bei besonderen Anhaltspunkten anzunehmen. • Ein Leihverhältnis (§§ 598 ff. BGB) begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Verwendungsersatz (§ 601 Abs. 2 BGB) oder Bereicherungsausgleich (§ 812 BGB), wenn der Leistende bei Ausführung nicht die Absicht hatte, Ersatz zu verlangen oder der verfolgte Erfolg eingetreten bzw. der Rechtsgrund fortbesteht. • Vertragsanpassung nach § 313 BGB ist nur möglich, wenn die Geschäftsgrundlage weggefallen ist und das Festhalten an der Vereinbarung dem Zuwendenden nicht mehr zuzumuten ist; bei geringem Zahlungsumfang und kurzer Nutzung kann dies regelmäßig zu verneinen sein. Der Kläger lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Tochter der Beklagten; aus der Beziehung entstand ein Kind. Die Beklagten sind Eigentümer eines Hauses, das umgebaut wurde; zur Finanzierung nahmen sie einen Kredit über 50.000 € auf. Der Kläger leistete Arbeiten (2.168 Stunden), zahlte Materialkosten von 3.099,47 € und trug von September 2008 bis September 2009 monatliche Darlehensraten von 158 €. Nach Trennung zog der Kläger aus; die Tochter und das Kind blieben in der Wohnung. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ausgleich in Höhe von 25.000 € für seine Leistungen und Zahlungen. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab; der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Klägers. • Das Berufungsgericht stellte ein stillschweigendes Leihverhältnis (§§ 598 ff. BGB) zugunsten des Klägers und seiner Familie fest; dieses Rechtsverhältnis ist nach den Feststellungen nicht aufgehoben und bildet den Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen. • Arbeitsleistungen begründen keinen vertraglichen Anspruch, weil kein Kooperationsvertrag zwischen Kläger und Beklagten geschlossen wurde; die Rechtsprechung zu Kooperationsverträgen bei Lebenspartnern ist hier nicht übertragbar auf Eltern des Lebensgefährten ohne besondere Anhaltspunkte. • Selbst bei Annahme eines Leihverhältnisses besteht kein Anspruch auf Verwendungsersatz (§ 601 Abs. 2 BGB), weil der Geschäftsführer (Kläger) bei Ausführung nicht die Absicht hatte, Ersatz zu verlangen, und die Voraussetzungen für Ersatz nach §§ 677 ff. BGB nicht vorliegen. • Bereicherungsansprüche (§ 812 BGB) scheiden aus, weil der Rechtsgrund (Leihverhältnis) nicht weggefallen ist; der bloße Auszug des Kläger genügt nicht zur Wegfallnormierung und damit nicht für eine condictio ob causam finitam. • Materiallieferungen sind regelmäßig keine Schenkung (fehlender donandi-causa-Wille), so dass ein Anspruch aus Schenkung oder daraus folgendem Vertragsanpassungsrecht (§ 313 BGB) fehlt. • Darlehensraten: Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB kommt nicht in Betracht, weil die getroffene Interessenabwägung ergibt, dass das Festhalten an der Lage dem Kläger nicht unzumutbar ist; der gezahlte Umfang (2.054 €) und die tatsächliche Nutzungsdauer rechtfertigen keine Rückforderung. • Soweit ein Bereicherungsanspruch wegen Tilgung fremder Schulden denkbar wäre, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil der mit der Zahlung verfolgte Erfolg als eingetreten oder jedenfalls nicht über die vom Kläger tatsächlich genutzte Zeit hinaus anzunehmen ist. • Mangels durchgreifender Rechtsgrundlosigkeit entfällt die Prüfungsrelevanz von Beweiswürdigung und Anspruchshöhe; das Berufungsurteil hält der Revision stand. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich für seine Arbeitsleistungen, Materialkosten oder die von ihm gezahlten Darlehensraten. Die erbrachten Leistungen erfolgten vor dem Hintergrund eines vom Berufungsgericht festgestellten Leihverhältnisses, das als Rechtsgrund fortbesteht und daher Verwendungsersatz‑ und Bereicherungsansprüche ausschließt. Eine vertragliche Grundlage für Vergütungsansprüche war nicht feststellbar, ein Kooperationsvertrag lag nicht vor, und eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB wäre nach Abwägung der Umstände nicht zu rechtfertigen. Insgesamt hat der Kläger dem Grunde und der Höhe nach keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagten; die Kosten des Revisionsverfahrens hat er zu tragen.