Urteil
53 O 180/22
LG Stuttgart 53. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2023:0223.53O180.22.00
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Leitsätze
1. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist grundsätzlich auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Der Schaden ist am Wohnsitz des Verbrauchers in Deutschland entstanden, wenn dieser von dort aus an den Online-Sportwetten eines Veranstalters teilgenommen hat. Damit findet auf die deliktischen Ansprüche deutsches Recht Anwendung. (Rn.35)
2. Bis zu einer Konzessionserteilung stellt das vom Veranstalter angebotene Online-Sportwettenangebot ein verbotenes Online-Glücksspiel dar. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet ist nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 grundsätzlich verboten gewesen. Diese Regelung stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. (Rn.39)
3. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GlüStV 2012 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorgaben unanwendbar. Der Veranstalter kann nicht mit Erfolg geltend machen, ein Verstoß seinerseits gegen ein gesetzliches Verbot scheide unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung wegen des Verstoßes des Konzessionsverfahrens gegen das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot aus. Eine Beurteilung darüber zu treffen, ob einem Sportwetten-Anbieter eine Erlaubnis zu erteilen gewesen wäre, ist nicht Sache eines Zivilgerichts in einem Verfahren eines klagenden Vertragspartners mit dem Anbieter. (Rn.40)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.324,42 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 63.324,42 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist grundsätzlich auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Der Schaden ist am Wohnsitz des Verbrauchers in Deutschland entstanden, wenn dieser von dort aus an den Online-Sportwetten eines Veranstalters teilgenommen hat. Damit findet auf die deliktischen Ansprüche deutsches Recht Anwendung. (Rn.35) 2. Bis zu einer Konzessionserteilung stellt das vom Veranstalter angebotene Online-Sportwettenangebot ein verbotenes Online-Glücksspiel dar. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet ist nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 grundsätzlich verboten gewesen. Diese Regelung stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. (Rn.39) 3. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GlüStV 2012 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorgaben unanwendbar. Der Veranstalter kann nicht mit Erfolg geltend machen, ein Verstoß seinerseits gegen ein gesetzliches Verbot scheide unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung wegen des Verstoßes des Konzessionsverfahrens gegen das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot aus. Eine Beurteilung darüber zu treffen, ob einem Sportwetten-Anbieter eine Erlaubnis zu erteilen gewesen wäre, ist nicht Sache eines Zivilgerichts in einem Verfahren eines klagenden Vertragspartners mit dem Anbieter. (Rn.40) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.324,42 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 63.324,42 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Landgericht Stuttgart ist insbesondere international, örtlich und sachlich zuständig. 1. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 EuGVVO bzw. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. a) Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz seinen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege (auch) auf diesen Mitgliedsstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass die Beklagte das vom Kläger wiederholt angenommene – unzweifelhaft in Ausübung gewerblicher Tätigkeit unterbreitete – Angebot auch auf den deutschen Markt ausgerichtet hat, ergibt sich bereits dadurch, dass der Kläger nach seinem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag von Deutschland aus seine Wetten über die in deutscher Sprache gestaltete Internetseite der Beklagten platziert hat. Der Kläger hat als Verbraucher gehandelt. Hierfür spricht im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt bereits eine tatsächliche Vermutung, da sich das Angebot zum Abschluss von Sportwetten ganz offenkundig nur an Verbraucher und nicht gewerblich tätige Personen richtet, zumal der Abschluss von Wetten einer – wie auch immer gearteten – beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht zuzuordnen ist. Darüber hinaus hat der … Jahre alte Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem erkennenden Gericht angegeben, dass er Student sei und noch bei seinen Eltern wohne. Es ist nicht erkennbar, dass er in irgendeiner Weise gewerblich/beruflich bei den hier gegenständlichen Online-Sportwetten gehandelt haben könnte; zur Überzeugung der Kammer ist das vielmehr ausgeschlossen. b) Die sich aus Art. 17 EuGVVO ergebende Zuständigkeit erfasst nicht nur bestimmte Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag, sondern alle Klagen, die zu diesem Vertrag eine so enge Bindung aufweisen, dass sie von ihm nicht getrennt werden können (vgl. nur Stadler in Musielak/Voit, ZPO 19. Aufl. EuGVVO Art. 17 Rn. 1e; BGH, Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR159/09, NJW 2011, 532 Rn. 23), so dass auch die vom Kläger verfolgten deliktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüche umfasst sind, ebenso etwaige vertraglichen Schadensersatzansprüche. c) Im Hinblick auf die geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist zudem der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. Das schädigende Ereignis i.S. dieser Regelung ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Thode in BeckOK-ZPO, Stand: 01.12.2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 82). Nachdem der Kläger – wie sich aus der Anhörung ergibt – nachgewiesen hat, nahezu ausschließlich von seinem Wohnort aus an den Online-Sportwetten teilgenommen zu haben, handelt es sich hierbei sowohl um den Ort der schädigenden Handlung – der Zahlung des Klägers an die Beklagte als Wettanbieter –, als auch um denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolgs. 2. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO sowie aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. 3. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG, nachdem der Gegenstandswert mehr als 5.000 Euro beträgt. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt ist deutsches Recht anwendbar. a) Soweit der Kläger Ansprüche im Zusammenhang dem von ihm mit der Beklagten geschlossenen Vertrag geltend macht, findet gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO deutsches materielles Recht Anwendung, unabhängig davon, ob der Vertrag nichtig ist oder nicht. Insoweit ist auch die Beurteilung der Wirksamkeit eines Vertrages sowie etwaige Folgen seiner Nichtigkeit umfasst, einschließlich bereicherungsrechtlicher Folgen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, BeckRS 2022, 12872 Rn. 43). Der Kläger hat – wie festgestellt – als natürliche Person ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als Verbraucher einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen, wobei letztere mit dem Anbieten von Online-Sportwetten in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte (Unternehmer) und diese jedenfalls auch im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers (Deutschland) ausübte, Art. 6 Abs. 1 lit. a Rom I-VO. b) Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist grundsätzlich auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Der Schaden ist am Wohnsitz des Klägers in Deutschland entstanden, nachdem er – wie festgestellt – von dort aus an den Online-Sportwetten der Beklagten teilgenommen hat. Damit findet auch auf die deliktischen Ansprüche deutsches Recht Anwendung. 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Einsätze – abzüglich erfolgter Auszahlungen – aus §§ 812 Abs.1 Satz 1 1. Alt. BGB i.V.m. § 134 BGB und § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zu. a) Der vom Kläger mit der Beklagten geschlossene Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten ist wegen eines Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4. GlüStV 2012 nichtig. aa) Das von der Beklagten bis zur Konzessionserteilung am 09.10.2020 angebotene Online-Sportwettenangebot stellt ein verbotenes Online-Glücksspiel dar. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet ist nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 grundsätzlich verboten gewesen. Diese Regelung stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein Verbotsgesetz i.S. des § 134 BGB dar. bb) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GlüStV 2012 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorgaben unanwendbar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895 Rn. 38 ff.). Die Eignung des Internetverbots zur Verfolgung der legitimen Gemeinwohlziele des Glücksspielstaatsvertrags standen nicht in Zweifel. Das Internetverbot trug auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der dargelegten Ziele des Glücksspielstaatsvertrags bei. Indem die Beklagte ihr Onlineangebot dem Kläger an dessen Wohnsitz im Land Baden-Württemberg zugänglich gemacht hat, hat die Beklagte, die unstreitig bis zum 09.10.2020 nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 verfügte, dagegen verstoßen. cc) Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richtet. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss. So liegt der Fall hier (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 49). b) Die Beklagte kann sich insofern auch nicht auf eine etwaige faktische Duldung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden berufen. Der zivilrechtliche Schutz für private (natürliche oder juristische) Personen einerseits und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche hängt nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20 Rn. 53; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 736/22, BeckRS 2022, 30706 Rn. 43; KG, Urteil vom 06.10.2020 – 5 U 72/19, GRUR-RS 2020, 49879 Rn. 39). c) Darüber hinaus kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, ein Verstoß ihrerseits gegen ein gesetzliches Verbot scheide unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung wegen des Verstoßes des Konzessionsverfahrens gegen das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot aus (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.01.2023 – 8 U 102/22). aa) Es kann insofern zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass das mit Inkrafttreten des GlüStV 2012 vom zuständigen Ministerium des Landes durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot verletzt hat, weil das Verfahren eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragsteller dargestellt hat. Es mag auch sein, dass dann, wenn das Erlaubnisverfahren nicht transparent und nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet worden ist, das Fehlen einer Erlaubnis eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht begründen kann. Die Kammer sieht sich indes an die gesetzgeberischen Wertungen gebunden. Eine Beurteilung darüber zu treffen, ob einem Sportwetten-Anbieter eine Erlaubnis zu erteilen gewesen wäre, ist nicht Sache eines Zivilgerichts in einem Verfahren eines klagenden Vertragspartners mit dem Anbieter. Eine Auswahl dahingehend, ob ein Anbieter zwar nicht gesetzeskonform, indes gleichwohl „legal“, weil genehmigungsfähig, gehandelt hat, steht einem an die deutschen Gesetze gebundenen Gericht nicht zu (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 736/22, BeckRS 2022, 30706 Rn. 45). bb) Anderes gebietet auch nicht die Überlegung, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 07.08.2018 – C-122/17, BeckRS 2018, 17516) die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen zu berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden haben, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie bzw. EU-Normen auszurichten, damit das von EU-Nomen intendierte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 07.08.2018 – C-122/17, BeckRS 2018, 17516 Rn. 40; vgl. dazu auch OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 736/22, BeckRS 2022, 30706 Rn. 38). Eine Auslegung der hier in Rede stehenden Regelungen des GlüStV 2012 dahingehend, dass diese unangewendet bleiben könnten, falls davon auszugehen ist, dass bei rechtmäßigem Verhalten der Genehmigungsbehörde eine Genehmigung zu erteilen gewesen wäre, kommt angesichts des klaren Wortlauts nicht in Betracht. Sie verbietet sich auch mit Blick darauf, dass die durch die Regelungen zum Glücksspiel bewirkten Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus unionsrechtlicher Sicht im Grundsatz nicht zu beanstanden sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20 Rn. 45). Eine gegebenenfalls mit unionsrechtlichen Anforderungen nicht einhergehende Verwaltungspraxis vermag daran – genauso wenig die eine Duldung durch eine Behörde – nichts zu ändern. Denn selbst wenn eine öffentlich-rechtliche Sanktionierung des Angebots von Sportwetten zu unterbleiben hätte, falls – was hier dahinstehen kann – die materiellen Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung vorlägen, bleibt es bei dem grundsätzlich bestehenden Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Auch wenn der Beklagten ein Anspruch auf Erteilung einer Konzession zustünde, so führt dies nicht dazu, dass bereits vor tatsächlicher Konzessionserteilung im Verhältnis zum spielenden Verbraucher zu dessen Nachteil aus dem verbotenen Angebot eines Online-Glücksspiels bereits ein erlaubtes Online-Glücksspiel würde. d) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21), die sich allein mit dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV 2012 enthaltenen Verbot befasst. Die dort in Rede stehende Frage der Nichtigkeit einer Autorisierung eines Zahlungsvorgangs im Verhältnis des Kunden zum Zahlungsdienstleisters hat keinen Bezug zur hier maßgeblichen Frage der Nichtigkeit eines Vertrags mit einem Sportwetten-Anbieter. e) Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts – hier die Teilnahme des Klägers am Angebot der Beklagten –, das unter Verstoß gegen ein Gesetz abgeschlossen wurde, bleibt von der nachträglichen Aufhebung des Verbotsgesetzes grundsätzlich unberührt. Anderes könnte im Einzelfall ausnahmsweise dann gelten, wenn ein Rechtsgeschäft gerade in der Erwartung und für den Fall geschlossen wird, dass das Verbotsgesetz aufgehoben werden wird; diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt (vgl. dazu nur OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021 – 12 W 13/21, BeckRS 2021, 37639 Rn. 16 m.w.N.). f) Die Rückforderung ist nicht nach § 762 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt eine Wirksamkeit des Spiel- und Wettvertrags voraus. Unwirksam sind indes solche Spiele und Wetten, die – wie hier – gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 50; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, NJW-RR 2022, 1280 Rn. 56; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 736/22, BeckRS 2022, 30706 Rn. 46). g) Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dem Leistenden falle ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last, so trägt er hierfür die Beweislast. Denn bei § 817 Satz 2 handelt es sich um eine rechtshindernde Einwendung. Nach Anhörung des Klägers als Partei kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass diesem ein – zumindest bedingt vorsätzlicher – Verstoß gegen § 285 StGB zur Last fallen könnte. Überdies fehlt es an jeglichem Anhalt dafür, dass sich der Kläger der Einsicht der Sittenwidrigkeit möglicherweise leichtfertig verschlossen haben könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger insofern mehr oder minder gedankenlos das Online-Angebot der Beklagten genutzt hat. Darüber hinaus ist die Regelung des § 817 Satz 2 BGB im hier in Rede stehenden Sachverhalt teleologisch zu reduzieren und kann eine Anwendung nicht finden (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 60 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 736/22, BeckRS 2022, 30706 Rn. 50 ff.). h) Ein Ausschluss des Anspruchs nach § 812 Abs. 1 BGB kann hier nicht mit Blick auf § 814 BGB angenommen werden, da es an der erforderlichen Kenntnis des Klägers fehlt. Erforderlich ist positive Kenntnis der Nichtschuld im Zeitpunkt der Leistung; ein „Kennenmüssen“ genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Es genügt auch nicht, wenn dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Vielmehr muss der Leistende aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 110/20 Rn. 21). Für all das ist nicht einmal im Ansatz der geringste Anhalt ersichtlich. i) Ein Ausschluss eines Anspruchs des Klägers ist nicht mit Blick auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten, nachdem die Beklagte aufgrund ihres Verstoßes gegen die geltenden Bestimmungen des GlüStV 2012 ein schutzwürdiges Vertrauen ihrerseits von vornherein nicht für sich in Anspruch nehmen kann (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 67; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, NJW-RR 2022, 1280 Rn. 57). j) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Von der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ist das Vorbringen des Klägers in der Replik vom 01.02.2023 unwidersprochen geblieben, er habe – erstmals – im Frühjahr 2022 Kenntnis von der Illegalität des Angebots erhalten, als er zufällig eine Fernsehsendung gesehen habe, in der diese Thematik angesprochen worden sei. Das wird bestätigt durch die Anhörung des Klägers. Mithin ist allenfalls davon auszugehen, dass dieser erstmals im Jahr 2022 von einer möglichen Unwirksamkeit des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags erfahren hat. Der Lauf der Verjährungsfrist hat somit erst Ende des Jahres 2022 begonnen. Insofern ist dem Kläger auch eine grob fahrlässige Unkenntnis eines etwaigen gegen die Beklagten gerichteten Anspruchs nicht vorzuwerfen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, insbesondere wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, ihm persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden kann, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. dazu nur Spindler in BeckOK-BGB, Stand: 01.11.2022 § 199 Rn. 23). Dafür gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt. k) Der Kläger kann nach § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB Rückzahlung seiner – nicht durch Auszahlungen ausgeglichenen – Spieleinsätze verlangen. Diese hat er nachvollziehbar und von der Beklagten nicht substantiiert bestritten mit 63.344,42 Euro beziffert. Dieser Betrag ist nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB ab Rechtshängigkeit (i.e. ab dem 26.10.2022 – § 187 BGB in entsprechender Anwendung) zu verzinsen. 3. Ob dem Kläger auch aus Delikt Schadensersatzansprüche zustehen, kann dahinstehen und bedarf einer Entscheidung nicht. Dasselbe gilt für einen etwaigen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Sportwetten geltend. Er nahm vom 06.12.2013 bis zum 12.01.2022 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten (…) an Online-Sportwetten teil. Die Beklagte verfügte bis zum 09.10.2020 nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet. Sie hatte eine solche Konzession beantragt, und das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte die zuständige Behörde auch verpflichtet, die Konzession zu erteilen. Der Kläger trägt vor, zu keinem Zeitpunkt außerhalb Deutschlands oder im Land Schleswig-Holstein an Online-Glücksspielen teilgenommen zu haben. Er habe als Verbraucher gehandelt und angenommen, dass die von der Beklagten in Deutschland angebotenen Online-Sportwetten gesetzlich erlaubt gewesen seien. Seine Zahlungen an die Beklagte seien über seinen PC oder die mobile Webseite über sein Smartphone erfolgt; dabei habe er sich in seiner Wohnung aufgehalten. Insgesamt habe er einen Betrag i.H.v. 63.344,42 Euro verspielt, Einzahlungen i.H.v. 120.409 Euro hätten Auszahlungen i.H.v. 57.064,58 Euro gegenübergestanden (Anlage K 1). Er sei spielsüchtig gewesen. Bei Online-Sportwetten habe er den unwiderstehlichen Drang verspürt, diese zu tätigen. Sie hätten sein Leben dominiert. So habe er 2 Studiengänge abbrechen müssen, weil er, bedingt durch die Online-Glückspiele, weder die Kraft noch die Konzentration für ein Studium habe aufbringen können. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 1, 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrages von 2012 (GlüStV 2012) Ansprüche auf Rückzahlung aller von ihm bei den Sportwetten verlorenen Gelder zu. Der Rahmenvertrag und die Spielverträge seien nichtig, die Verluste seien gemäß §§ 812, 818 BGB zurückzuerstatten. Die Beklagte habe gegen den Erlaubnisvorbehalt im GlüStV 2012 und das Internetverbot verstoßen. Die Konzessionserteilung für Online-Sportwetten vom 09.10.2020 belege mitnichten, dass deren Angebot in der Vergangenheit nicht zu beanstanden gewesen sei. Des Weiteren verstießen die Spielverträge gegen § 284 Abs. 1 StGB und seien auch infolgedessen nichtig. Eine Leistungskondiktion sei nicht ausgeschlossen, weder nach § 762 BGB noch nach §§ 814, 817 BGB. Daneben bestehe auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 GlüStV 2012 und § 284 StGB. Selbst wenn man nicht von einer Nichtigkeit der Online-Sportwettenverträge ausginge, so ergäbe sich sein Anspruch aus § 280 BGB aufgrund von Nebenpflichtverletzungen der Beklagten. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 25.08.2022 (GA 1 ff.) sowie auf die Schriftsätze vom 01.02.2023 (GA 78 ff.) und vom 16.02.2023 (GA 193 ff.). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 63.324,42 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle bereits an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Kläger bleibe seiner Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verbrauchervertrages schuldig. Es bleibe beim allgemeinen Gerichtsstand nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Sie bringt weiter vor, mit dem Inkrafttreten des GlüStV 2012 hätten die Länder das erste bundesweite Sportwettenerlaubnisverfahren in Gang gesetzt. An diesem Konzessionsverfahren habe sie sich beteiligt. Sie habe alle Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung nachgewiesen, ihr sei daher von Seiten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ein Anspruch darauf gerichtlich zugesprochen worden. Infolge einer unionsrechtswidrigen Durchführung des Konzessionsverfahrens sei es jedoch nicht zur Erteilung gekommen. Ihr könne dennoch nicht entgegengehalten werden, das Anbieten von Sportwetten sei illegal, weil eine Erlaubnis nicht vorliege. Denn die Nichtausgabe einer Konzession habe zum unionsrechtswidrigen Zustand der faktischen Fortgeltung eines – bereits als unionsrechtswidrig festgestellten – Sportwettmonopols geführt. Der Kläger, dessen von ihm behauptete Spielsucht sie bestreite, habe damit ein völlig legales Angebot in Anspruch genommen. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehe nicht. Wegen des Nichtvollzugs des Glückspielverbots und der an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Duldung von Verstößen durch die Glückspielaufsicht seien jedenfalls seit dem Inkrafttreten des GlüStV 2012 abgeschlossene Spielverträge bereits nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam, zumal der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 unwirksam sei. Ihr sei der Anspruch, eine Konzession zu erhalten, gerichtlich zugesprochen worden. Damit unterscheide sie sich von anderen Anbietern. Sie habe – auch aus Sicht der Behörden –- in dem 2012 eröffneten Sportwettkonzessionsverfahren alle Anforderungen für den Erhalt einer deutschlandweit gültigen Konzession nachgewiesen. Daher könne man nicht annehmen, ihr Angebot sei nicht lizensierungsfähig gewesen. Die Vertragsnichtigkeit sei zudem nicht Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Selbst wenn man von einem Verstoß ihrerseits gegen ein Verbotsgesetz ausgehen wolle, sei für die Anwendung des § 134 BGB ein beidseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz erforderlich, der hier fehle. Einen Verstoß gegen § 284 StGB habe sie nicht begangen. Im Übrigen gehe nach der Konzessionserteilung die Rückforderung der Sportwetteinsätze ins Leere. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch sei jedenfalls nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, ebenso nach § 762 Abs. 1 BGB und nach § 242 BGB. Letztlich bestehe auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nicht. Ansprüche des Klägers seien jedenfalls in Teilen verjährt, dies betreffe Einsätze, die bis zum 31.12.2018 getätigt worden seien. Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten wird verwiesen auf die Klageerwiderung vom 13.01.2023 (GA 40 ff.) und den Schriftsatz vom 13.02.2023 (GA 177 ff.). Vor der Kammer fand am 23.02.2023 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird und in der der Kläger persönlich angehört worden ist.