Urteil
2a KLs 8031 Js 34925/23.jug
LG Trier 1. Große Jugendkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTRIER:2024:0519.2A.KLS8031JS34925.00
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Tenor
Es sind schuldig:
Die Angeklagten B... und G... des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis,
der Angeklagte B... der Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte B... unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts … vom 06.03.2023 – 2060 Js 10307/22.Ls – zu einer Einheitsjugendstrafe von
zwei Jahren.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe zur Bewährung bleibt dem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehalten.
Die Angeklagte G... zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten,
der Angeklagte B... zu einer Freiheitsstrafe von
acht Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Hinsichtlich des Angeklagten B... wird die erweiterte Einziehung des sichergestellten Geldbetrages von 2.700 € angeordnet.
Hinsichtlich der Angeklagten B... und G... wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.674 Euro angeordnet. Die Angeklagten haften für diesen Betrag als Gesamtschuldner.
Die Angeklagten G... und B... tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich des Angeklagten B... wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. B... und G...:
§§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 i. V. m. Anlagen I-III BtMG; §§ 2 Abs. 1 Nr. 4
und 5, 34 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 Nr. 1 und 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG, 52, 53, 73c, 73d StGB,
bzgl. B... zusätzlich:
§§ 1, 3 JGG, 73a StGB,
bzgl. B...:
§§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 34 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 Nr. 4 KCanG; § 27, 52 StGB.
Entscheidungsgründe
Es sind schuldig: Die Angeklagten B... und G... des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge sowie wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis, der Angeklagte B... der Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge. Es werden verurteilt: Der Angeklagte B... unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts … vom 06.03.2023 – 2060 Js 10307/22.Ls – zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe zur Bewährung bleibt dem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehalten. Die Angeklagte G... zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte B... zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Hinsichtlich des Angeklagten B... wird die erweiterte Einziehung des sichergestellten Geldbetrages von 2.700 € angeordnet. Hinsichtlich der Angeklagten B... und G... wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.674 Euro angeordnet. Die Angeklagten haften für diesen Betrag als Gesamtschuldner. Die Angeklagten G... und B... tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich des Angeklagten B... wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen. Angewendete Vorschriften: bzgl. B... und G...: §§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 i. V. m. Anlagen I-III BtMG; §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 34 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 Nr. 1 und 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG, 52, 53, 73c, 73d StGB, bzgl. B... zusätzlich: §§ 1, 3 JGG, 73a StGB, bzgl. B...: §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 34 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 Nr. 4 KCanG; § 27, 52 StGB. (bzgl. B... und B... abgekürzt gemäß §§ 2 Abs. 2 JGG, 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der Angeklagte B... wuchs bei seiner alleinerziehenden Mutter auf. Zu seinem leiblichen Vater hatte er noch nie Kontakt. Bis zu seinem achten Lebensjahr wohnte er mit seiner Mutter und ihrem damaligen Ehemann … B... in München. Da sein Stiefvater sowohl ihn als auch seine Mutter wiederholt schlug, trennte sich seine Mutter schließlich von ihm und zog im Jahr 2013 mit dem Angeklagten und seinen Halbgeschwistern nach …. Sein Halbbruder stammt aus der Ehe seiner Mutter mit …B..., seine Halbschwester aus einer sich anschließenden Beziehung. Zuletzt lebte der Angeklagte im Haushalt der Mitangeklagten G... und deren Vater, mit der er eine Beziehung führt. Vor dem Umzug der Familie nach ... besuchte der Angeklagte in … die erste Klasse einer Grundschule. In ... wechselte er sodann in die zweite Klasse. Nach Abschluss der Grundschulzeit wurde der Angeklagte zunächst auf der Realschule Plus in ... beschult, wo er den Realschulzweig besuchte. Aufgrund von Streitigkeiten mit seiner Mutter beschloss er Mitte des siebten Schuljahres zu seinem Stiefvater … B... nach …zu ziehen, wo er die siebte Klasse auf einer Hauptschule abschloss. Da er sich in … jedoch nicht wohlfühlte, zog er nach einem halben Jahr wieder zurück zu seiner Mutter und besuchte dort zunächst die Gesamtschule in …. Mitte des neunten Schuljahres wurde er dieser Schule jedoch aus nicht näher bekannten Gründen verwiesen. Seinen unterdurchschnittlichen Hauptschulabschluss erlangte er schließlich auf einer Hauptschule in …. Im Sommer 2022 begann er sodann eine Ausbildung zum Restaurantfachmann im D. Hotel am …. Sein Ausbildungslohn betrug etwa 850, -- € netto. Da er die Berufsschule jedoch nur unregelmäßig besuchte, wurde das Ausbildungsverhältnis schließlich im März 2023 seitens des Ausbildungsbetriebs gekündigt. Der Angeklagte beabsichtigte sodann seinen Realschulabschluss nachzuholen, konnte diesen Plan indes aufgrund seiner Inhaftierung in dieser Sache im November 2023 nicht weiterverfolgen. Seit seinem 14. Lebensjahr konsumiert der Angeklagte regelmäßig Marihuana. Wann er die Droge das erste Mal eingenommen hatte, weiß der Angeklagte nicht mehr. Bis zu seiner Inhaftierung im Oktober 2023 rauchte er täglich 10 bis 15 Gramm Marihuana. Im März 2023 versuchte er seinen Konsum aufgrund einer entsprechenden Drogenabstinenzweisung durch das Amtsgericht … einzustellen, was ihm indes nicht gelang. Darüber hinaus konsumiert er Kokain in einem nicht bekannten Umfang. Alkohol trinkt er nur in sozialüblichen Maßen. Der Angeklagte möchte zukünftig abstinent leben und zu diesem Zweck eine Drogentherapie absolvieren und ist dabei auch bereit, sich stationär behandeln zu lassen. Er befindet sich seit dem 16. November 2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht … vom 23. Oktober 2023, Az. 35b Gs 4113/23.jug, in Untersuchungshaft, wobei diese aufgrund seiner psychisch labilen Verfassung in dem Justizvollzugskrankenhaus in … vollstreckt wird. Er ist bereits wie folgt bestraft: a) Das Amtsgericht … verhängte mit Urteil vom 6. März 2023, Az. 2060 Js 10307/22 Ls, rechtskräftig seit dem 14. März 2023, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie versuchter Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und Unterschlagung zwei Freizeitarreste sowie eine Geldauflage gegen den Angeklagten. Darüber hinaus wurde er verwarnt und erzieherische Weisungen gegen ihn verhängt. Das Urteil ist noch nicht vollständig vollstreckt. 2. Die Angeklagte G... wuchs bis zur Trennung ihrer Eltern im Elternhaus auf. Als sie vier Jahre alt war, trennten sich ihre Eltern und die Angeklagte lebte zunächst mit ihrer älteren Schwester im Haushalt ihrer Mutter. Aufgrund von Streitigkeiten mit dieser zog sie schließlich im Jahr 2019 zu ihrem Vater, wo sie bis zuletzt gemeinsam mit dem Mitangeklagten B... lebte. Von 2008 bis 2012 besuchte sie eine Grundschule in ... und wechselte nach Abschluss der vierten Klasse auf die dortige Realschule Plus. Wenngleich sie die siebte Klasse wiederholen musste, erlangte sie schließlich einen guten Hauptschulabschluss. Ab 2018 besuchte sie sodann die Berufsbildende Schule und erlangte hier im Jahr 2020 ihren Realschulabschluss. In der Folge begann sie zunächst eine Ausbildung zur Sozialassistentin, die sie bereits im März 2021 wieder abbrach, da ihr die Ausbildung nicht zusagte. Von März 2021 bis August 2021 arbeitete sie sodann in einem Hotel und begann im August 2021 schließlich eine Ausbildung zur Hotelfachfrau. Aufgrund von Differenzen mit ihrem Vorgesetzten brach sie auch diese Ausbildung im März 2022 wieder ab. Von April 2022 bis Juni 2022 war sie sodann im Einzelhandel beschäftigt und zuletzt ab Juli 2022 bis zu ihrer Inhaftierung im Oktober 2023 in Teilzeit in einer Bäckerei als ungelernte Hilfskraft. Hier verdiente sie etwa 1.300, -- €. Als Beitrag zu den Lebensunterhaltungskosten gab sie hiervon 150, -- € an ihren Vater ab. Die Angeklagte beabsichtigt zukünftig eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin zu machen. Während sie Alkohol lediglich in sozialüblichen Maßen trinkt, rauchte sie mit 17 Jahren erstmals Marihuana. Anfänglich nahm sie die Droge nur am Wochenende ein, seit Anfang des Jahres 2020 täglich. Darüber hinaus konsumierte sie ab Mitte des Jahres 2023 gelegentlich Kokain, etwa zwei Gramm pro Woche. Um zukünftig abstinent leben zu können, möchte sie eine stationäre Drogenentwöhnungstherapie absolvieren. Aus Onlinebestellungen, deren Bezahlung in Raten erfolgen sollte, die sie seit ihrer Inhaftierung nicht mehr zahlen kann, hat die Angeklagte Schulden in Höhe von etwa 5.000, -- €. Sie befindet sich in dieser Sache seit dem 23. Oktober 2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts … vom gleichen Tag - 35b Gs 4115/23 - ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt…. Die Angeklagte ist bisher nicht bestraft. 3. Der Angeklagte B... wuchs mit seinen älteren Geschwistern, einer Schwester und zwei Brüdern, im Elternhaus in Syrien auf. Die Familie reiste 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebt seither in Deutschland. Sein Vater ist als Maschinenführer tätig, seine Mutter geht mehreren Minijobs nach. Die Familie bewohnt gemeinsam ein Haus, wobei dem Angeklagten die oberste Etage zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht. Nachdem er in Syrien bereits beschult wurde, besuchte er in Deutschland zunächst die achte Klasse einer weiterführenden Schule in …. Nach dem Umzug der Familie nach ... im Jahr 2016 besuchte er dort die Berufsbildende Schule Wirtschaft in …, die er jedoch ohne Abschluss verließ, da er es vorzog zu arbeiten, um Geld zu verdienen. Von 2019 bis 2021 war er als Fahrer bei einer Firma angestellt, die Ferienhäuser betreut. Hier verdiente er etwa 1.500, -- €. Bis September 2022 ging der Angeklagte aufgrund seiner psychisch labilen Verfassung, die Folge der Kriegserfahrungen in Syrien war, keiner Beschäftigung nach. Von September 2022 bis Ende des Jahres 2022 war er dann als Lagerist bei dem Online-Versandhändler „Amazon“ beschäftigt, wo er etwa 1.600, -- € verdiente. Anfang des Jahres 2023 erhielt er sodann bei einem anderen, nicht näher bekannten Unternehmen eine Anstellung als Maschinenführer. Aufgrund der weiten Entfernung zwischen seinem Arbeitsplatz und seinem Wohnort kündigte er diese Anstellung kurz vor seiner Inhaftierung im Oktober 2023 wieder. Nach seiner Entlassung aus der Haft im April 2024 bemühte er sich umgehend um eine neue Anstellung und arbeitet seither seit dem 1. Mai 2024 als Parkwächter in …. Hier erhält er einen Nettolohn in Höhe von 2.140, -- €. Während er kaum Alkohol trinkt, konsumierte er bis zu seiner Inhaftierung gelegentlich Marihuana, etwa zwei bis drei Joints pro Woche. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im April 2024 stellte er den Konsum vollständig ein und lebt seither abstinent. Er befand sich in dieser Sache aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts …vom 23. Oktober 2023 - 35b Gs 4111/23.jug - und des Landgerichts … vom 4. Januar 2024 - 5 Qs 141/23 - vom 23. Oktober 2023 bis zur Außervollzugsetzung des letztgenannten Haftbefehls mit Beschluss der Kammer vom 5. April 2024 bis zu diesem Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Trier. Er ist bereits wie folgt bestraft: a) Das Amtsgericht … verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 17. April 2020, rechtskräftig seit dem 8. Mai 2020, wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00, -- €. b) Sodann wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht … durch Urteil vom 17. November 2020, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen Hausfriedensbruch und Beleidigung verwarnt und eine Arbeitssauflage sowie erzieherische Weisungen gegen ihn verhängt. II. 1. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens aber im September 2023 beschlossen die Angeklagten B... und G... gemeinsam, sich durch die Begehung von Betäubungsmittelverkäufen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, um hiervon ihren eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Dementsprechend begingen sie die folgenden Taten: Fall 1 Am 22. Oktober 2023 begaben sich die Angeklagten B... und G... in die Niederlande, um dort Marihuana zu erwerben. Als Fahrer hatten sie den Mitangeklagten B... angeworben, dem sie für seine Hilfe die Reparatur seines defekten Pkw’s in Aussicht gestellt hatten. B... kannte dabei den Zweck der Fahrt, wusste also, dass in den Niederlanden Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch die Angeklagten B... und G... erworben werden sollte. Zwar wusste er nicht, wieviel Marihuana konkret erworben und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden sollte. Aufgrund des Umstand, dass ihm bekannt war, dass die Angeklagten B... und G... als Betäubungsmittelhändler aktiv waren und sie sich nicht nur für wenige Gramm in die Niederlande begeben würden, ging er indes davon aus, dass eine größere Menge im Kilogrammbereich erworben werden sollte und nahm dies billigend in Kauf. Entsprechend ihres Tatplanes fuhren die Angeklagten B... und G... mit dem Angeklagten B... als Fahrer am genannten Tag in die Niederlande und erwarben dort insgesamt 1007,9 Gramm (netto) Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 12,8 Prozent, mithin 116,5 Gramm reines THC. Nachdem sie das Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatten, wurde ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... um 21:20 Uhr auf der BAB 60, AS Prüm einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Hinter der rechten Rücksitzbank konnte in einer Tüte dabei das zuvor von den Angeklagten B... und G... in den Niederlanden erworbene Marihuana aufgefunden und sichergestellt werden. Im Handschuhfach des Fahrzeuges befand sich darüber hinaus ein Notizbuch, in dem Aufzeichnungen über Betäubungsmittelgeschäfte notiert waren. Fall 2 Im Rahmen der sich anschließenden Wohnungsdurchsuchung am 23. Oktober 2023 wurden sodann in dem von den Angeklagten B... und G... gemeinsam bewohnten Zimmer in der Wohnung der Angeklagten G... in der Hauptstraße 220 in ... 220,7 Gramm (netto) Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 18,7 Prozent, mithin 37,3 Gramm reines THC, 23,5 Gramm (netto) Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90,4 Prozent, mithin 20,0 Gramm reines Kokainhydrochlorid und 7,41 Gramm (netto) Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90,3 Prozent, mithin 6,3 Gramm reines Kokainhydrochlorid aufgefunden und sichergestellt. In unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln, die auf einer Kommode bzw. in einer Reisetasche sichergestellt werden konnten, befand sich dabei auf dem gemeinsamen Bett liegend eine geladene Schreckschusswaffe, die jedenfalls auch dem Schutz vor einem unberechtigten Zugriff auf die Betäubungsmittel diente. Darüber hinaus wurden Aufzeichnungen über den Verkauf von Betäubungsmitteln, Verpackungsmaterialien und zwei Feinwaagen sichergestellt. Die Betäubungsmittel, die wiederum für den gewinnbringenden gemeinsamen Weiterverkauf durch die Angeklagten B... und G... bestimmt waren, hatten diese zuvor zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und sodann in ihrem gemeinsam bewohnten Zimmer ein Lager angelegt. So hatten sie am 23. September 2023 200 Gramm Marihuana zu einem Preis von insgesamt 970, --- €, am 29. September 2023 300 Gramm Marihuana zu einem Preis von insgesamt 1.400, --- € und am 1. Oktober 2023 10 Gramm Kokain zu einem Preis von insgesamt 410, --- € erworben. Die Betäubungsmittelgeschäfte hatten die Angeklagten jeweils über das Mobiltelefon der Angeklagten G... und den dort hinterlegten „Threema“-Account mit dem Lieferanten „~ezel51“ abgewickelt. Die Verkaufspreise der Angeklagten B... und G... betrugen hinsichtlich Marihuana 6 € je Gramm und hinsichtlich Kokain 50 € je Gramm. Von dem Marihuana hatten sie zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung bereits 279 Gramm verkauft. Beim Angeklagten B... konnte im Rahmen seiner Festnahme am 14. November 2023 Bargeld in Höhe von insgesamt 2.700, -- € in der Stückelung 54 x 50, -- € Scheine aufgefunden und sichergestellt werden, das aus entsprechenden Betäubungsmittelverkäufen stammte. Alle Angeklagten verfügten nicht über eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln, was ihnen jeweils auch bewusst war. 2. Den Angeklagten wurden nach ihrer Festnahme jeweils Haarproben zur toxikologischen Untersuchung entnommen. Die Haarprobe des Angeklagten B... (26 Zentimeter) wurde positiv auf THC (0,045 ng/mg Monate 0-6, 0,13 ng/mg Monate 6-12 und 0,57 ng/mg Monate 12-26), Cocain (0,82 ng/mg Monate 0-6, 1,3 ng/mg Monate 6-12 und 1,9 ng/mg Monate 12-26), Benzoylecgonin (0,15 ng/mg Monate 0-6, 0,28 ng/mg Monate 6-12 und 0,37 ng/mg Monate 12-26), Ketamin (0,0084 ng/mg Monate 0-6, 0,017 ng/mg Monate 6-12 und 0,017 ng/mg Monate 12-26) und CBN (0,039 ng/mg Monate 6-12 und 0,16 ng/mg Monate 12-26) THC (0,089 ng/mg) getestet. Aus dem Befund betreffend der Angeklagten G… ergibt sich, dass ihre Haarprobe (27 Zentimeter) positiv auf THC (0,70 ng/mg Monate 0-6, 0,63 ng/mg Monate 6-12 und 0,41 ng/mg Monate 12-27), CBN (0,36 ng/mg Monate 0-6, 0,36 ng/mg Monate 6-12 und 0,28 ng/mg Monate 12-27), Amphetamin (0,029 ng/mg Monate 0-6, 0,026 ng/mg Monate 6-12 und 0,37 ng/mg Monate 12-26), Ketamin (0,0084 ng/mg Monate 0-6, 0,017 ng/mg Monate 6-12 und 0,025 ng/mg Monate 12-27), Kokain (1,8 ng/mg Monate 6-12, 1,1 ng/mg Monate 6-12 und 0,54 ng/mg Monate 12-27) und Benzoylecgonin (0,13 ng/mg Monate 0-6, 0,088 Monate 6-12 und 0,68 ng/mg Monate 12-27) getestet worden ist. Bezüglich des Angeklagten B... hat die Untersuchung seiner Haarprobe (fünf Zentimeter) keine Hinweise dafür erbracht, dass er während des Wachstumszeitraums der untersuchten Haarabschnitte Betäubungsmittel bzw. Arzneistoffe konsumiert hat. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen jeweils auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten sowie hinsichtlich des Angeklagten B... auf den ihn betreffenden Bericht der Jugendgerichtshilfe, der mit seinen Angaben im Einklang steht. Mit Ausnahme der Angaben des Angeklagten B... hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums, worauf noch näher einzugehen sein wird, hat die Kammer daher keine Veranlassung, ihren Angaben nicht zu folgen. Die Angaben der Angeklagten zu ihrem Betäubungsmittelkonsum beruhen neben ihren Angaben auf den sie jeweils betreffenden und verlesenen toxikologischen Befunden des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 4. Januar 2024 betreffend die Angeklagten B... und G... und vom 5. Januar 2024 betreffend den Angeklagten B.... Soweit der Angeklagte B... bestreitet, auch Kokain konsumiert zu haben, wird diese Einlassung durch den vorgenannten toxikologischen Befund widerlegt. Auch soweit er bestreitet, dass ihm überhaupt eine Haarprobe entnommen wurde, ist diese Einlassung indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. So hat der Zeuge ZHS … glaubhaft bekundet, dem Angeklagten sei durch seine Kollegen am Tag der Festnahme eine Haarprobe entnommen worden, die ihm sodann übergeben worden sei, woraufhin er die toxikologische Untersuchung der Haarprobe beauftragt habe. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Befund vom 4. Januar 2024 tatsächlich den Angeklagten B... betrifft. Hinsichtlich der bisherigen Vorstrafen der Angeklagten B... und B... und des straflosen Vorlebens der Angeklagten G... beruhen die Feststellungen schließlich auf den jeweils verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 10. April 2024. 2. Vor der Vernehmung der Angeklagten zur Sache hat in der Hauptverhandlung zwischen den Angeklagten, ihren Verteidigern, der Staatsanwaltschaft und dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe ein Gespräch zur Herbeiführung einer verfahrensabkürzenden Absprache stattgefunden. Hinsichtlich des Inhalts dieses Gespräches wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll verwiesen. Die Angeklagten haben der von der Kammer für den Fall eines Geständnisses im Sinne der Anklage angebotenen Strafober- und Untergrenze jeweils zugestimmt und sich entsprechend den Feststellungen jeweils vollumfänglich über Erklärungen ihrer Verteidiger, die sie als ihre eigene gewertet wissen wollten, geständig eingelassen. Die Angeklagten haben die Taten dabei jeweils nicht nur pauschal eingeräumt, sondern auf entsprechende Nachfragen detaillierte Angaben gemacht und insbesondere auch ihre eigenen Tatbeiträge entsprechend den Feststellungen dargelegt. Die Angeklagten B... und G... gaben darüber hinaus an, die Taten zur Finanzierung ihres Betäubungsmittelkonsums begangen zu haben. 3. Die Feststellungen zu Fall II. 1 beruhen daher auch zunächst auf den glaubhaften und jeweils miteinander in Einklang stehenden Einlassungen der Angeklagten. Ungeachtet dessen, dass die geständigen Einlassungen der Angeklagten miteinander übereinstimmen, werden sie auch durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. So bekundete zunächst ZAF…, dass sie am Tattag gemeinsam mit ihren Kollegen ZAI …, ZHS … und ZOS …Fahrzeugkontrollen an der BAB 60, AS Prüm durchgeführt und unter anderem auch das Fahrzeug der Angeklagten angehalten hätte. Der Angeklagte B... sei dabei der Fahrer gewesen. Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges habe ZHS … schließlich hinter dem Rücksitz Marihuana in einer Tüte auffinden und sicherstellen können. Der Zeuge ZHS …, der den Angeklagten B... polizeilich vernommen hat, bekundete darüber hinaus, dieser habe in seiner Vernehmung angegeben, er habe lediglich als Fahrer fungiert, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass die Angeklagten B... und G... in den Niederlanden Betäubungsmittel hätten kaufen wollen. Ihm sei für seine Tätigkeit die Übernahme der Reparaturkosten seines Fahrzeuges versprochen worden. Darüber hinaus habe die Auswertung des während der Fahrzeugkontrolle sichergestellten Notizbuches ergeben, dass in diesem Aufzeichnungen zu Betäubungsmittelgeschäften notiert gewesen seien. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen, bei denen es sich jeweils um erfahrene Zollbeamten handelt, hat die Kammer dabei nicht, wobei sie hinsichtlich des Zeugen ZHS … nicht verkannt hat, dass es sich bei diesem Zeugen, soweit er zum Vernehmungsinhalt der Vernehmung des Angeklagten B... bekundet hat, lediglich um einen Zeugen vom Hören-Sagen gehandelt hat. Als Zollbeamter ist er indes auf die Wiedergabe von Vernehmungsinhalten geschult, sodass auch keine Zweifel daran bestehen, dass er den Inhalt der Vernehmung richtig wiedergegeben hat. Aus dem verlesenen Sicherstellungsprotokoll vom 22. Oktober 2023 ergibt sich zudem, dass in dem Fahrzeug der Angeklagten unter anderem in einer pinken Einkaufstüte hinter der Rücksitzbank ein vakuumverschweißter Folienbeutel mit 1066,0 Gramm (brutto) Marihuana und im Handschuhfach ein schwarzes Notizbuch festgestellt werden konnte. Davon, dass in dem Fahrzeug tatsächlich entsprechend den Feststellungen Marihuana sichergestellt wurde, hat sich die Kammer schließlich auch selbst durch die Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder der Sicherstellung überzeugt. Dabei ist auf einem Lichtbild zunächst zu sehen, dass sich hinter der Rücksitzbank eine pinke Tüte befand und auf einem weiteren Lichtbild, dass sich in dieser Tüte wiederum ein vakuumverschweißter Beutel mit Marihuana befand. Ein Lichtbild der Verwiegung dieses Beutels zeigt sodann, dass das Bruttogewicht 1066 Gramm betrug. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Marihuanas und dessen Nettogewicht beruhen schließlich auf dem verlesenen Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrum vom 22. Dezember 2023. 4. Die Feststellungen zu Fall II. 2 beruhen zunächst ebenfalls auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten B... und G..., an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen. Die Einlassungen stimmen nicht nur miteinander, sondern auch mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugen sowie den verlesenen Urkunden überein. So bekundete zunächst ZHS …, der unter anderem bei der Durchsuchung des von den Angeklagten B... und G... gemeinsam bewohnten Zimmers zugegen war, dass er in diesem unter anderem Marihuana, schriftliche Unterlagen zu Betäubungsmittelgeschäften sowie auf dem Bett eine geladene Schreckschusspistole sichergestellt habe. Der Zeuge ZHS … bekundete sodann, dass er unter anderem die sichergestellten schriftlichen Notizen aus dem Zimmer der Angeklagten B... und G... ausgewertet habe. Dabei habe es sich offensichtlich um die Vorbereitungen von Betäubungsmittelgeschäften gehandelt. So seien Verkaufspreise und Grammzahlen niedergeschrieben worden. Auf dem Mobiltelefon der Angeklagten G..., das ausweislich des verlesenen Sicherstellungsprotokolls vom 22. Oktober 2023 am gleichen Tag im Rahmen der Festnahme sichergestellt wurde, habe er zudem in einem Chat des Nachrichtendienstes „Threema“ eine Kommunikation mit einem Nutzer namens „ezel~51“ finden können, mit dem die Angeklagte G... offensichtlich Betäubungsmittelgeschäfte abgewickelt habe. So habe sich aus dem Chat entsprechend den Feststellungen ergeben, dass am 23. September 2023 ein Geschäft über 200 Gramm Marihuana zu einem Preis von 970, -- €, am 29. September 2023 ein Geschäft über 300 Gramm Marihuana zu einem Preis von 1.400, -- € und am 1. Oktober 2023 ein Geschäft über 10 Gramm Kokain zu einem Preis von 410, -- € abgeschlossen worden sei. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der erfahrenen Zollbeamten bestehen dabei nicht. Davon, dass in dem gemeinsam bewohnten Zimmer der Angeklagten B... und G... tatsächlich die genannten Gegenstände sichergestellt werden konnten, hat sich die Kammer schließlich wiederum selbst durch die Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder der sichergestellten Gegenstände überzeugt. Dabei zeigt ein Lichtbild zunächst, dass auf einer Kommode ein Gripptütchen mit Marihuana sichergestellt werden konnte, ebenso wie in einer schwarzen Reisetasche. Ein weiteres Lichtbild zeigt sodann schriftliche Aufzeichnungen über den zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Kontostand sowie Rechnungen, die Grammpreise und Grammmengen sowie den erzielten Gewinn ausweisen. Schließlich ist auf zwei Lichtbildern zu sehen, dass auf dem Bett neben der Kommode eine geladene Schreckschusswaffe gelegen hat. Die Feststellungen zu den festgestellten Wirkstoffgehalten der sichergestellten Betäubungsmittel beruhen wiederum auf dem verlesenen Wirkstoffgutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums vom 22. Dezember 2023. Davon, dass die Angeklagten B... und G... zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits 279 Gramm verkauft hatten, ist die Kammer schließlich aufgrund der folgenden Erwägungen überzeugt. Nach ihren insoweit übereinstimmenden Einlassungen, haben die Angeklagten das am 23. September 2023 (200 Gramm) und am 29. September 2023 (300 Gramm) erworbene Marihuana in ihrem „Lager“ zusammengeführt, um es in der Folge weiterzuverkaufen. Da am 22. Oktober 2023 noch 220,7 Gramm sichergestellt wurden, ist davon auszugehen, dass ein Teil des Marihuanas zu diesem Zeitpunkt auch bereits verkauft worden war, wobei die Kammer zu Gunsten der Angeklagten die verbleibende Menge auf 221 Gramm aufgerundet hat und daher von einer Verkaufsmenge von 279 Gramm (500 Gramm - 221 Gramm) ausgeht. 5. Dass bei dem Angeklagten B... im Rahmen seiner Festnahme am 14. Oktober 2023 Bargeld in Höhe von 2.700, -- € sichergestellt werden konnte, ergibt sich aus dem verlesenen Sicherstellungsprotokoll vom 14. Oktober 2023. Davon, dass der sichergestellte Bargeldbetrag ebenfalls aus inkriminierten Geschäften stammte, ist die Kammer aufgrund der folgenden Erwägungen überzeugt. Ungeachtet dessen, dass bereits die Stückelung in Form von ausschließlich 50 € Scheinen dafür spricht, vermochte der Angeklagte B..., der über keinerlei legale Einkünfte verfügt, nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er einen derart hohen Bargeldbetrag bei sich führte. Es bestehen daher keine Zweifel, dass das Bargeld ebenfalls aus Betäubungsmittelgeschäften stammt. IV. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. Die Angeklagten B... und G... haben nach den getroffenen Feststellungen in Fall II.1. jeweils zunächst den objektiven und subjektiven Tatbestand des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG erfüllt. Tateinheitlich hierzu haben sie jeweils den objektiven und subjektiven Tatbestand der gewerbsmäßigen Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG verwirklicht. Dabei ist der Grenzwert der nicht geringen Menge auch um ein Vielfaches überschritten worden. Die Kammer hält dabei auch nach Inkrafttreten des KCanG zum 1. April 2024 an dem bisherigen Grenzwert von 7,5 Gramm THC fest. Die Kammer schließt sich dabei der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (BGH, Beschluss 1 StR 106/24 v. 18.04.2024 und BGH, Beschluss, 5 StR 153/24 v. 23.04.2024). Im Hinblick auf die unveränderte Gefährlichkeit des Wirkstoffes besteht auch aus Sicht der Kammer kein Anlass, vom bisherigen Grenzwert von 7,5 Gramm THC abzurücken. Der in Fall II. 1 festgestellte Wirkstoffgehalt von 116,5 Gramm THC liegt damit ein Vielfaches über dem Grenzwert von 7,5 Gramm THC. In Fall II. 2 haben die Angeklagten darüber hinaus tatmehrheitlich jeweils den objektiven und subjektiven Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt. Tateinheitlich hierzu verwirklichten sie darüber hinaus jeweils den objektiven und subjektiven Tatbestand des bewaffneten und gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 4 KCanG. Auch in diesem Fall ist der Grenzwert von 7,5 Gramm THC um ein Vielfaches überschritten worden, wurde doch ein Wirkstoffgehalt von 37,3 Gramm THC festgestellt. Hinsichtlich des sichergestellten Kokains wurde der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 5 Gramm Kokoainhydrochlorid ebenfalls überschritten. Das sichergestellte Kokain wies nämlich einen Wirkstoffgehalt von 20 Gramm bzw. 7,41 Gramm Kokainhydrochlorid auf. 2. Der Angeklagte B... hat in Fall. II.1 zunächst den objektiven und subjektiven Tatbestand der Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 4 KCanG erfüllt. Tateinheitlich hierzu verwirklichte er zudem den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Mange nach §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG, 27 StGB. Hinsichtlich des Überschreitens der nicht geringen Menge kann auf die Ausführungen unter Ziffer IV. 1. hinsichtlich der Angeklagten B... und G... Bezug genommen werden. Der Angeklagte handelte hinsichtlich sämtlicher Delikte in allen Fällen und dabei insbesondere auch in Bezug auf die nicht geringe Menge zumindest bedingt vorsätzlich. Es handelt sich dabei um ein normatives Tatbestandsmerkmal, bei dem eine Parallelwertung in der Laiensphäre genügt. Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Vorliegens einer nicht geringen Menge ist daher auch dann anzunehmen, wenn dem Täter die konkrete Menge des Rauschgifts gleichgültig ist, die tatsächliche Einfuhr- oder Handelsmenge aber einen nach Lage der Dinge zu erwartenden Umfang hatte. Gleiches gilt für den Wirkstoffgehalt (vgl. BeckOK, BtMG, 23. Edition, Stand 15.06.2024, § 29a Rn 29). Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen jedenfalls die Möglichkeit erkannt, dass es sich um Betäubungsmittel im Kilogramm-Bereich handeln musste. 3. In allen Fällen handelten die Angeklagten auch rechtswidrig und schuldhaft. a) Hinsichtlich des Angeklagten B... hat sich die Kammer zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB der Hilfe des der Kammer schon aus zahlreichen Verfahren bekannten und erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. med. …, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bedient. Dieser hat überzeugend zunächst ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10: F 91.2) eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.21, ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD- 10: F 12.1) und ein Abhängigkeitssyndrom von Tabak (ICD-10: F 19.0)) vorliegen würde, wobei allerdings keine der genannten Diagnosen einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen sei. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB seien daher nicht erfüllt. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Der Angeklagte schilderte zwar einen regelmäßigen und täglichen Konsum von Cannabis, nicht jedoch, dass sich dieser in schwerwiegender Weise negativ auf sein Leben dergestalt ausgewirkt hätte, dass er sein Handeln seinem Konsum unterordnete. b) Auch hinsichtlich der Angeklagten G... hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass sie in einem der Fälle aufgrund des festgestellten vorangegangenen Drogenkonsums im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB gehandelt hat. Vielmehr war die Angeklagte zu einem planvollen und strukturierten Vorgehen in der Lage, was insbesondere die Aufzeichnungen und Notizen zu den Betäubungsmittelgeschäften belegen. Die Angeklagte handelte gerade überlegt und nicht spontan infolge drogenbedingter Enthemmung. Hinzukommt, dass sie im Übrigen dazu in der Lage war, trotz ihres Betäubungsmittelkonsums einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen. Der Konsum hat ihre Lebensführung mithin nicht derart bestimmt, dass sie diesem alles untergeordnet hat, mag sie zu seiner Finanzierung auch die vorliegenden Straftaten begangen haben. c) Gleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten B Auch bezüglich seiner Person hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass er im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB gehandelt hat. V. Der Strafzumessung liegen folgende Erwägungen zu Grunde: 1. Der Angeklagte B... war im Tatzeitraum 17 Jahre alt und demnach Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG bestehen keine Zweifel. Zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten kommt nur noch die Verhängung von Jugendstrafe in Betracht, da bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt und zum jetzigen Zeitpunkt schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG in einem Umfang vorliegen, die nur noch durch Jugendstrafe zu korrigieren sind. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche – seien es anlagebedingte, seien es durch unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte – Mängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (BGH, NStZ-RR 2002, 20 m.w.N.). Diese müssen bei Tatbegehung und im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Eisenberg, JGG, 19. Aufl. (2017), § 17 Rn 23 m.w.N.). Der Angeklagte hat sich vorliegend der Begehung zweier Vergehen und eines Verbrechens schuldig gemacht, wobei allein das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall II.2.) im Erwachsenenstrafrecht mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Hinzukommt, dass der Angeklagte untherapierter Betäubungsmittelkonsument ist und zur Finanzierung seines Konsums auch nicht vor der Begehung von schweren Straftaten zurückschreckt. Der Angeklagte ist zudem vorbestraft. Die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht ... vom 6. März 2023 hat den Angeklagten offenbar nicht beeindruckt und konnte ihn insbesondere auch nicht von den hier festgestellten Taten abhalten. Nach alledem schließt die Kammer auf erhebliche Mängel in seiner Charakterausbildung, die nur noch durch eine längerfristige erzieherische Einwirkung mittels Jugendstrafe korrigiert werden können. Der Strafrahmen folgt aus § 18 Abs. 1 S. 2 JGG und beträgt sechs Monate bis zu zehn Jahren Jugendstrafe. Die Kammer hat sodann geprüft, ob in Fall II.2. die Annahme eines minderschweren Falles gem. § 34 Abs. 4 KCanG bzw. nach § 30a Abs. 3 BtMG StGB nach Erwachsenenstrafrecht in Betracht kommt und dies im Ergebnis bejaht. Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, NStZ 2003, 440). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Beschl. v. 22.12.2011, 4 StR 581/11 – juris). Dabei sind alle wesentlich entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist. Die Milderungsgründe müssen gegenüber den Strafschärfungsgründen so erheblich überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens verfehlt wäre. Zu Gunsten des Angeklagten spricht zunächst sein vollumfängliches Geständnis und dass er die Tat zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums begangen hat. Zudem wirkt strafmildernd, dass die Betäubungsmittel in Fall II. 2 teilweise sichergestellt werden konnten und damit nicht in den Verkehr gelangt sind. Für ihn spricht schließlich auch, dass es sich bei der in Fall II. 2 sichergestellten Waffe lediglich um eine Schreckschusswaffe gehandelt hat. Zu seinen Lasten spricht hingegen, dass er bereits vorbestraft ist. Strafschärfend wirkt zudem, dass er mit Kokain und damit mit einer sog. „harten“ Droge umgegangen ist und diese Droge von guter Qualität war. Gegen ihn spricht darüber hinaus, dass er in Fall II. 2 mit zwei verschiedenen Betäubungsmitteln umgegangen ist und hinsichtlich Cannabis und der festgestellten Kokainmenge von 23,5 Gramm die nicht geringe Menge in diesem Fall jeweils um ein Vielfaches überschritten wurde. Schließlich hat die Kammer zu seinen Lasten beachtet, dass er zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat. Die Abwägung dieser allgemeinen und fallbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt unter Gewichtung des vollumfänglichen Geständnisses ein qualitatives wesentliches Überwiegen der mildernden Umstände, sodass die Kammer einen minder schweren Fall bejaht hat. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch in Fall II. 1 berücksichtigt, dass der Angeklagte ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat und die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und damit nicht in den Verkehr gelangt sind. Strafmildernd wirkt zudem auch in diesem Fall, dass er die Tat zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums begangen hat. Straferschwerend fällt dagegen wiederum ins Gewicht, dass der Angeklagte bereits vorbestraft und der Grenzwert zur nicht geringen Menge auch in Fall II. 1 um ein Vielfaches überschritten wurde. Auch in diesem Fall hat er zudem zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen ist unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts … vom 6. März 2023 – 2060 Js 10307/22.Ls – eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren angemessen aber auch erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns vor Augen zu führen und sämtlichen Strafzwecken zu genügen. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 JGG dem nachträglichen Beschlussverfahren vorzubehalten, da dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung derzeit noch keine günstige Sozial- und Kriminalprognose im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 JGG gestellt werden kann. Denn die Kammer kann aufgrund der bis zum heutigen Tag ermittelten Feststellungen noch nicht die Prognose treffen, der Angeklagte werde sich schon die Verurteilung als Warnung dienen lassen und auch ohne Vollzug der Jugendstrafe unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen, § 26 Abs. 1 S. 1 JGG. Jedoch zeigt seine Lebensführung positive Ansätze, die eine solche Prognose in absehbarer Zeit begründet erscheinen lassen (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Der Angeklagte ist dazu bereit, zukünftig ein drogenfreies Leben zu führen und dies durch den Beginn einer Drogenentwöhnungstherapie in naher Zukunft umsetzen zu wollen. Darüber hinaus möchte er seinen Realschulabschluss machen und eine Ausbildung im Kfz-Bereich beginnen, um sich ein eigenständiges Leben aufbauen und in geregelten Verhältnissen leben zu können. Inwieweit diese im Ansatz zu erkennende positive Entwicklung des Angeklagten fortan anhält, hängt nunmehr davon ab, ob es ihm zukünftig gelingt, drogenfrei zu leben und sich einen strukturierten Alltag schaffen zu können. Aus diesem Grund hat die Kammer ihm insofern engmaschige Weisungen zur Vorbewährung auferlegt. Die in den nächsten sechs Monaten stattfindenden Drogenkontrollen werden zeigen, ob sich die Lebenssituation des Angeklagten weiterhin positiv entwickelt und er sich so seine Bewährungschance verdienen wird. 2. Vor der Festlegung der Einzelstrafen hat die Kammer die für die Angeklagte G... anzuwendenden Strafrahmen bestimmt. In den Fall II. 1 ist der Strafrahmen § 34 Abs. 3 KCanG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahre vorsieht. In Fall II. 2 ist der Strafrahmen zunächst § 30a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis 15 Jahre vorsieht. Die Kammer hat sodann auch hinsichtlich der Angeklagten G... geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG gegeben ist und dies ebenfalls bejaht. Zu Gunsten der Angeklagten spricht zunächst, dass sie ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und die Tat zur Finanzierung ihres Betäubungsmittelkonsums begangen hat. Für sie spricht darüber hinaus, dass die Betäubungsmittel in Fall II. 2 teilweise sichergestellt werden konnten und damit nicht in den Verkehr gelangt sind. Die Kammer hat schließlich zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass sie bisher unbestraft war, sich in dieser Sache erstmals nahezu sieben Monate in Untersuchungshaft befand und damit besonders haftempfindlich ist. Zu ihren Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass sie in Fall II. 2 mit zwei verschiedenen Betäubungsmitteln umgegangen ist und es sich bei Kokain um eine sog. „harte“ Droge handelt. Berücksichtigt hat die Kammer dabei zudem, dass das Kokain von guter Qualität war. Gegen sie spricht außerdem, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge hinsichtlich Marihuana und der Kokainmenge von 23,5 Gramm um ein Vielfaches überschritten wurde und sie zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat. Die Abwägung dieser allgemeinen und allbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt unter Gewichtung des vollumfänglichen Geständnisses ebenfalls ein qualitatives wesentliches Überwiegen der mildernden Umstände, sodass die Kammer einen minder schweren Fall bejaht hat. Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass bei der Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG der Regelstrafrahmen des nach Spezialitätsgrundsätzen zurücktretenden § 29a Abs. 1 BtMG Sperrwirkung entfaltet. Danach kommt – anstelle einer niedrigeren Mindeststrafe des Ausnahmestrafrahmens die höhere Mindeststrafe eines verdrängten Tatbestandes zur Anwendung, wenn nicht – nach gängiger Formel – auch hinsichtlich des verdrängten Tatbestandes ein minder schwerer Fall gegeben ist (BGH Beschl. 4 StR 512/14 v. 3.12.2014). So liegt der Fall indes hier. Denn unter nochmaliger Abwägung der ausgeführten Strafzumessungserwägungen ist auch ein minder schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmittel gem. § 29a Abs. 2 BtMG gegeben, sodass eine Sperrwirkung nicht vorliegt und es bei dem Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 StGB verleibt, der sechs Monate bis zehn Jahre beträgt. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten auch in Fall II. 1 berücksichtigt, dass sie ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat und die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und damit nicht in den Verkehr gelangt sind. Strafmildernd wirkt zudem auch in diesem Fall, dass sie die Tat zur Finanzierung ihres Betäubungsmittelkonsums begangen hat. Schließlich spricht wiederum für sie, dass sie bisher unbestraft war und damit als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist und bereits nahezu sieben Monate Untersuchungshaft verbüßt hat. Straferschwerend fällt dagegen wiederum ins Gewicht, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge auch in Fall II. 1 um eine Vielfaches überschritten wurde und sie zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungserwägungen sind daher folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen: In Fall II. 1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und in Fall II. 2 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Mit den genannten Einzelfreiheitsstrafen ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer innerhalb des hierfür geltenden Strafrahmens nochmals gemäß § 54 Abs. 1 S. 3 StGB die Person der Angeklagten und ihre Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Dabei erhielt der Umstand, dass sich die Angeklagte vollumfänglich geständig eingelassen hat, nochmals besonderes Gewicht. Strafschärfend wiegen hingegen der Umstand, dass sie mit verschiedenen Betäubungsmitteln umgegangen ist und der Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten wurde. Nach alledem ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten angemessen aber auch erforderlich, um der Angeklagten das Unrecht ihres Tuns vor Augen zu führen und sämtlichen Strafzwecken zu genügen. 3. Auch hinsichtlich des Angeklagten B... hat die Kammer vor der Festlegung der Strafe zunächst den für den Angeklagten anzuwendenden Strafrahmen bestimmt. Dieser ist § 34 Abs. 3 KCanG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahre vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten spricht dabei zunächst, dass er sich bereits im Ermittlungsverfahren und damit frühzeitig geständig eingelassen hat. Darüber hinaus wirkt strafmildernd, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und damit nicht in den Verkehr gelangt sind. Die Kammer hat zu seinen Gunsten auch beachtet, dass er hinsichtlich des Handeltreibens mit Cannabis lediglich als Gehilfe tätig war und er nur insoweit nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, da er keine Kenntnis von der konkreten Cannabismenge hatte, die die Angeklagten B... und G... erwarben. Für ihn spricht schließlich auch, dass er sich insgesamt fünfeinhalb Monate in Untersuchungshaft befunden hat und mithin bereits Freiheitsentzug verspürt hat. Zu Lasten des Angeklagten spricht hingegen, dass er bereits vorbestraft ist und er zwei Delikte tateinheitlich begangen hat. Strafschärfend wirkt zudem, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten wurde. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hält die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von acht Monaten tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seines Tuns vor Augen zu führen und sämtlichen Strafzwecken zu genügen. Die Vollstreckung der Strafe kann dem Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da die begründete Erwartung besteht, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten begehen wird und seine Verurteilung bereits als Warnung dienen lässt. Da der Angeklagte die Tat vollumfänglich und frühzeitig eingeräumt und sich dabei reuig und einsichtig gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass er bereits durch die erlittene Untersuchungshaft und Verhängung der Strafe nachhaltig beeindruckt ist. Er lebt zudem in stabilen sozialen Verhältnissen und verfügt er über eine feste Anstellung. Die Gesamtprognose ist mithin positiv. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet gemäß § 56 Abs. 3 StGB eine Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe nicht. VI. Daneben ist die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bei keinem der Angeklagten anzuordnen. Eine solche Maßregel setzt voraus, dass der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Der Hang erfordert dabei nach der Neufassung der Norm zudem eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. a) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Angeklagten B... vorliegend nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht erfüllt. b) Auch hinsichtlich der Angeklagten G... sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine Depravation und/ oder erhebliche Persönlichkeitsstörung sind bei ihr nicht gegeben. Trotz ihres Konsums ist es ihr gelungen, soziale Bindungen aufrechtzuerhalten. Sie lebt mit dem Angeklagten B... in einer festen Beziehung und wird auch durch ihren Vater, bei dem sie auch nach ihrer Haftentlassung leben kann, durchgängig unterstützt. Trotz ihres Konsums ist es ihr zudem gelungen einen Haupt- bzw. Realschulabschluss zu erlangen. Bis zu ihrer Inhaftierung ging sie zudem einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach und beabsichtigt zukünftig eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin zu beginnen. Der Betäubungsmittelkonsum als solcher hat die Angeklagte mithin in ihrer Lebensführung nicht derart beeinträchtigt, dass von einem Konsum im Übermaß ausgegangen werden kann, der handlungsleitend für die Begehung von Straftaten war, mag er dies auch begünstigt haben. Schließlich sind bei ihr auch keine Anzeichen für eine körperliche und/oder psychische Verwahrlosung in Folge ihres Drogenkonsums vorhanden. Die Kammer war daher auch im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht gehalten, einen Sachverständigen hinzuziehen. Zwar sieht § 246a StPO zwingend die Hinzuziehung eines Sachverständiger für die Frage der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor. Diese Verpflichtung findet indes dort ihre Grenze, wo die Maßregelanordnung nach § 64 StGB von sachverständigen Feststellungen unabhängig ist (BGH, Beschl. 4 StR 434/11 v. 20.09.2011, NStZ 2012, 463). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Angeklagte einen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, handelt es sich um eine diese Ausnahmesituation eröffnende Frage (vgl. BGH, Beschl. 1 StR 154/05 v. 31.05.2005, NStZ 2005, 6269). Die Konsummenge und die Häufigkeit des Konsums der Angeklagten steht jeweils aufgrund deren nicht widerlegbaren Angaben fest. Ein Sachverständiger kann hierzu keine weitergehenden Feststellungen treffen. c) Gleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten B..., der zuletzt im Übrigen auch abstinent lebte. Sein früher Betäubungsmittelkonsum war mithin offensichtlich nicht handlungsleitend. VII. Schließich kommt auch eine Unterbringung des Angeklagten B... in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht in Betracht, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bereits kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt ist. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer IV.3. a. Bezug genommen. VIII. 1. Die Angeklagten B... und G... haben durch die ihnen in Fall II. 2 zur Last gelegten Tat einen Betrag in Höhe von 1.674, -- € erlangt, für den sie im Hinblick darauf, dass sie die Betäubungsmittel zusammen verkauften und der Verkaufserlös ihnen gemeinschaftlich zugutegekommen ist, gesamtschuldnerisch haften. Die Kammer hat dabei den hinsichtlich Marihuana festgestellten Verkaufspreis von 6 € je Gramm zugrunde gelegt. Ausgehend von einer Verkaufsmenge von 279 Gramm (500 Gramm - 221 Gramm) ergibt sich mithin ein Verkaufserlös in Höhe von 1.674, -- € (279 Gramm x 6 €). In dieser Höhe ist nach den §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB die Einziehung des Wertes der Taterträge anzuordnen. Zwar hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten B... Jugendstrafrecht angewandt. Die Kammer vertritt insoweit aber die Rechtsauffassung, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auch im Jugendstrafrecht eine zwingende Rechtsfolge ist. Dass sich Straftaten nicht lohnen dürfen, stellt ein primäres Erziehungsziel im Jugendstrafrecht dar. Die Vermeidung unbilliger Härten bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung erfolgt nach Wegfall des § 73c StGB a.F. daher im Vollstreckungsverfahren gem. § 459g Abs. 5 S. 1 StGB (Urteil der Kammer v. 27.09.2017 – 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns – zitiert in juris; BGH 4 StR 513/18 v. 15.01.2019; BGH 4 StR 62/19 v. 17.06.2019). Der insoweit gegenteiligen Auffassung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGH Beschl. 4 ARs 10/19 v. 10.3.2020) folgt die Kammer nicht. 2. Darüber hinaus ist hinsichtlich des Angeklagten B... die erweitere Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.700, -- nach § 73a Abs. 1 StGB anzuordnen. IX. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Angeklagten G... und B... aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Für den Angeklagten B... beruht sie auf § 74 JGG.