Entscheidung
4 StR 513/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR513
7mal zitiert
5Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR513.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 513/18 vom 15. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 4. Juli 2018 dahin geändert, dass a) der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Miss- brauch von Ausweispapieren in vier Fällen, der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfäl- schung in fünf Fällen sowie der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig ist; b) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.600 Euro angeordnet ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kos- ten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in vier Fällen, sowie der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie der Beihilfe zum ver- 1 - 3 - suchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung“ zu der „Einheitsjugend- strafe“ von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Be- währung ausgesetzt; ferner hat es „die Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 2.600 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiel- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt ledig- lich einen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2018, mit dem eine Abtrennung „der in der Anklage vom 28.3.2018 – 71 Js – angeklag- ten Fälle 13 und 14 betr. den PKW BMW 318D zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung“ sowie deren Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO angeord- net worden ist, begründet für das Revisionsverfahren kein Verfahrenshindernis und steht deshalb einer Aburteilung auch des Falles II.10. der Urteilsgründe nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 – 4 StR 69/14, NJW 2015, 181; Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 339/13, StraFo 2013, 510). Aufgrund einer missverständlichen Formulierung des Generalbundesan- walts in seiner Antragsschrift vom 20. November 2018 hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 und damit während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens beim Senat die Fälle 13 und 14 der Anklageschrift vom 28. März 2018 gemäß § 154 Abs. 2 StPO „mit Zustimmung der Staatsanwalt- schaft“ eingestellt. Den in der Anklage unter Nr. 14 angeklagten Fall hat das Landgericht jedoch im angefochtenen Urteil unter Ziffer II.10. der Urteilsgründe abgeurteilt. Insoweit geht die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ins Leere; denn der Fall II.10. der Urteilsgründe war zur Zeit der Beschlussfassung durch das Landgericht nicht bei diesem, sondern seit der Vorlage der Akten gemäß § 347 Abs. 2 StPO am 22. November 2018 beim Senat anhängig (vgl. zur Zu- 2 3 - 4 - ständigkeit weiter BGH, Beschluss vom 11. November 1993 – 4 StR 629/93; s. auch zur Unwirksamkeit von Verbindungsbeschlüssen, die gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO verstoßen, zuletzt BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – 2 ARs 311/18, NStZ-RR 2019, 23 mwN). 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts in den Fällen II.5. bis 10. der Urteilsgründe sowie deren rechtliche Würdigung ma- chen nicht deutlich, ob das Landgericht hinsichtlich der mitabgeurteilten Urkun- denfälschung von einer Mittäterschaft des Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB) oder von einer Beihilfe (§ 27 StGB) ausgegangen ist. Die Feststellungen tragen je- denfalls auch insoweit die Annahme einer Beihilfestrafbarkeit des Angeklagten. Der Senat hat den Schuldspruch in diesen Fällen entsprechend geändert. Er kann ein Beruhen des Strafausspruchs ausschließen, weil die Jugendkammer sich bei der Bemessung der Jugendstrafe maßgeblich an dem Erziehungs- gedanken orientiert und eine etwaige täterschaftliche Verwirklichung des § 267 StGB bei der Strafzumessung nicht aufgegriffen hat. 3. Der Umstand, dass das Landgericht den Angeklagten bei der Begrün- dung schädlicher Neigungen „als wichtiges Rädchen einer kriminellen Vereini- gung“ (UA 15) bezeichnet hat, andererseits aber eine Bandenabrede bei keiner der Taten festzustellen vermochte (UA 11), beschwert den Angeklagten nicht. 4. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landge- richt den anzuwendenden Strafrahmen richtig bestimmt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG). 4 5 6 - 5 - 5. Der Senat hat den Maßnahmenausspruch an die gesetzliche Über- schrift in § 73c StGB nF angepasst. Sost-Scheible Cierniak Bender Feilcke Paul 7